Schaffung eines Gesetzes über die Mediation in Zivilrechtssachen sowie Abänderung der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Vermittleramtsgesetzes sowie des Gewerbegesetzes (Nr.68/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 28: Schaffung eines Gesetzes über die Mediation in Zivilrechtssachen sowie die Abänderung der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, des Vermittleramtsgesetzes sowie des Gewerbegesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 68/2004 steht zur Diskussion.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen, guten Morgen. Ich begrüsse den vorliegenden Bericht und Antrag und votiere für Eintreten. Er ist irgendwo eine späte Erfüllung eines meiner Anliegen kurz vor dem Abschluss meiner Politikerlaufbahn. Es hat begonnen im Dezember 1998, und zwar anlässlich der Behandlung einer Ehegesetznovelle hier im Hohen Hause. Da wurde ein Abänderungsantrag gestellt von einem Abgeordneten und der wurde dann anderntags in eine Motion umgewandelt. Ich war selber erstaunt, wie schnell man oft arbeiten kann. Innerhalb eines Tages wurde der beim Büro des Landtages eingereicht, und zwar von 17 Abgeordneten unterschrieben. Ich will da gar nicht gross kritisieren, es sind 6 Jahre vergangen, bis endlich das Gesetz vorlag. Ich bin relativ sicher, dass der Hauptgrund war, dass wir halt gewartet haben, bis unser Partner im Osten mit einem Gesetz fertig war. Ich glaube, das ist Mitte letzten Jahres in Kraft getreten, damit man das dort halt - wie so üblich - auch rezipieren, wie es so schön heisst, konnte. Jetzt zu den materiellen Inhalten: Die Vorlage schafft ein Nebeneinander bzw. einen Parallelismus zwischen dem Mediationsgesetz und dem VAG, dem Vermittleramtsgesetz. Die einzige Verbindung zwischen den beiden Gesetzen ist ein Wahlrecht, das zwischen dem Mediator und dem Vermittler besteht. Ich möchte hier einfach die Regierung auffordern, sich bis zur 2. Lesung grundsätzlich Überlegungen dazu zu machen, ob nicht die heutigen Aufgaben des Vermittlers mindestens teilweise von Mediatoren übernommen werden könnten, oder aber ob zumindest von den Vermittlern ähnliche Ausbildungsstandards oder Qualifikationen verlangt werden müssten wie von den Mediatoren.Dann einige Bemerkungen - ich stelle das einmal unter den Titel «Leitscheinersatz» - und zwar zu den Seiten 88 ff. des Berichts und Antrags. Dort wird die Einfügung einer Ziff. 9, nämlich in § 8 Abs. 2 des VAG vorgeschlagen. In diesen Ausführungen im Bericht und Antrag heisst es, dass eine Bestätigung eines zugelassen Mediators über die Durchführung eines Mediationsverfahrens ausreicht, damit vor Klagseinreichung keine Vermittlungsverhandlung mehr stattfinden soll. Weiters wird dort auf den zitierten Seiten des Berichts und Antrags ausgeführt, dass der Mediator verpflichtet ist, das Ergebnis der Mediation schriftlich festzuhalten. Daraus ergebe sich auch die Pflicht, den Parteien eine Bestätigung über eine durchgeführte aber gescheiterte Mediation auszustellen und damit wird die Möglichkeit geschaffen, das Vermittlungsverfahren auszulassen. Nun kann die Mediation aber auch positiv enden. Das kommt vor, nehme ich an, und die Parteien einigen sich dann auf eine bestimmte Lösung. Der Mediator hält dieses Ergebnis schriftlich fest. Nun werden in der Praxis die Parteien das Ergebnis auch für sich festhalten, also zum Beispiel schriftlich und unterzeichnen und wohl auch mit einer Zusatzunterschrift des Mediators versehen. Ich frage die Regierung: Was ist dann ein solches Dokument wert? Es ist klar, dass der Mediator nicht unbedingt eine rechtlich geschulte Person sein muss, sondern er kann auch Psychologe usw. sein. Auch kann und darf der Mediator nicht gleichzeitig Rechtsberatung durchführen. Rechtsanwaltsmediatoren sind nur im ganz engen Bereich, insbesondere wegen des Verbots der Doppelvertretung einsetzbar. Dennoch könnte man sich fragen, ob eine solche Vereinbarung nicht auch der Stellenwert eines vermittleramtlichen Vergleiches zukommen sollte. Es gälte zumindest zu überlegen, ob der Einigung im Mediationsverfahren eine verstärkte Wirkung zuerkannt werden sollte. Der vermittleramtliche Vergleich, Schiedsprüche, Schiedsprüche vor dem Einigungsamt usw. usf. sind gemäss unserer Exekutionsordnung als so genannte Exekutionstitel anerkannt. Ob man so weit gehen möchte, muss noch genauer untersucht werden. Und das bitte ich die Regierung zu tun.Die Wirkung als Rechtsöffnungstitel sollte jedenfalls unbestritten sein. Man könnte sich dazu auch überlegen, ob die Mediationsergebnisse als öffentliche Urkunde behandelt werden sollten. Dies unter anderem deshalb, weil zum Beispiel einer Negativbestätigung des Mediators - die Mediation hat in dem Fall stattgefunden, aber man ist zu keiner Einigung gekommen - insoweit auch quasi öffentliche Wirkung in der Form des Verzichtes auf das Vermittlungsverfahren zukommt. Auch mit Blick auf das Schiedsverfahren, welches ja relativ weitgehend in unserer ZPO geregelt ist, und mit Blick auf die Wirkung von Schiedssprüchen zum Beispiel als Exekutionstitel könnte und sollte die Mediation stärker gewichtet werden. Auch Schiedsverfahren sind weitgehend private Verfahren. Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Schiedsklauseln durch so genannte Mediationsklauseln ersetzt werden. Bekannt sind mir Fälle, in denen Versicherungen oder Verbände in ihren Verträgen standardmässig Mediationsklauseln aufnehmen. Um diese Tendenz zu unterstützen im Sinne der Entlastung der Gerichte und der Förderung des Rechtsfriedens ist aber eine entsprechende Verankerung in der Mediation in Zivilrechtssachen notwendig. Der Bericht und Antrag geht zwar davon aus, dass mit dem neuen Gesetz nur ein erster Schritt getan werden soll, um die Akzeptanz und Verbreitung der Mediation abzuwarten, um allenfalls in der Folge dann weitere Schritte zu unternehmen. Das ist meines Erachtens klar der falsche Ansatz: Erstens kann nicht erwartet werden, dass ein halbherziges Institut sich verbreitert und bewährt. Zweitens hat sich die Regierung wieder einmal nicht getraut, einen eigenen Weg zu gehen. Man hat halt gewartet - ich habe es schon erwähnt - bis das österreichische Gesetz da war, und geht dann auch keinen einzigen Schritt darüber hinaus. Erwarten muss man, dass die sich durch die Mediation und andere alternative Streitschlichtungsinstrumente eröffnenden Chancen begriffen und mit Nutzen für den ganzen Staat auch umgesetzt werden.Dass nach fast sechsjähriger Bearbeitungszeit ein «halbherziger» gesetzter Gesetzesentwurf präsentiert wird, der sich praktisch noch auf das Abschreiben der österreichischen Vorlage beschränkt, zeugt nicht von der Innovationsfreudigkeit und der Innovationskraft der heutigen Regierung.Eine weitere Bemerkung ist die folgende: Im Lichte dieser Bemerkung - und die beschlägt im Wesentlichen das Nicht-Einführen-Wollen einer Kostenübernahme durch den Staat - im Lichte der eben gemachten Bemerkungen erachte ich es als starken Mangel der Vorlage, dass keine Kostenübernahme für Minderbemittelte unter den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe in Zivilverfahren vorgesehen wird. Das finde ich auch eine der genannten Halbherzigkeiten. Die Ausführungen auf Seite 20 des Berichtes und Antrages überzeugen mich in keinster Art und Weise. Sie sind vielmehr nicht schlüssig. Einerseits preist man die Mediation als schnelles, kostengünstiges, effizientes Verfahren, und andererseits will man dann keine Verfahrenshilfe geben und nur bei den kostenintensiven Gerichtsverfahren eine Verfahrenshilfe vorsehen. Das ist für mich in sich nicht schlüssig. Übrigens war - und das sagt der Bericht und Antrag wahrheitsgemäss - die Kostenübernahme eine Forderung der 17 Motionäre vom Dezember 1998. Dann ein nächster Punkt: Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren kommen in unserer Gesetzgebung an verschiedenen Orten vor. Ich nenne Ihnen einfach beispielsweise einige Fundstellen: Zuerst ist sicher das VAG, das schon zitierte Vermittleramtsgesetz zu erwähnen, dessen praktische Bedeutung nicht mehr dem ursprünglichen Sinn und Zweck entspricht. Es stammt ja bekanntermassen aus dem Jahre 1916. Ich muss hier keine Ausführungen dazu machen, dass wir damals eine arme Agrarbevölkerung waren und heute sehen wir uns doch in einem etwas anderen Lichte. Hier könnte durch eine Modernisierung und Privatisierung schon einiges bewirkt werden und eine Wiederbelegung stattfinden, wenn man Mediation hier zulassen würde. Auch könnte man ganz generell überlegen, ob auf die Vermittlung nicht gänzlich zu verzichten wäre und nur noch die Mediation zur Anwendung käme. Allerdings, und das konzediere ich, ob das die Regierung bis zur 2. Lesung in dieser Radikalität tun will weiss ich nicht, aber ich bitte sie, sich dazu zumindest Gedanken zu machen. Ein weiteres Beispiel, wo in unserer Rechtsordnung Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren stattfinden, ist das Einigungsamt. Da wird bei Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vermittelt. Dann ein weiteres Beispiel ist die Vermittlung bei Baueinsprachen durch den Gemeindevorsteher gemäss Art. 73 Abs. 3 Baugesetz. Ein weiteres Beispiel: Es gibt eine Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Ausführung von Überweisungen aufgrund einer EWR-Richtlinie. Hier wird das Amt für Volkswirtschaft tätig. Dann die Vermittlung des Richters bei widersprechenden Erbserklärungen gemäss § 42 Ziff. 2 Abs. 1 der Verlassenschaftsinstruktionen. Und ein letztes Beispiel ist das Schlichtungsverfahren der EFTA-Überwachungsbehörden bei Sektorenvergabe im Sektorenvergabe-Verfahren. In all diesen Fällen könnte man - zumindest als Alternative - die Mediatoren zum Einsatz bringen.Dann komme ich - und das wird Sie sicher freuen - langsam zum Schluss, und zwar möchte ich noch einige Ausführungen machen unter der Überschrift «Künftige Regelungen». Das heute bestehende Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren - ich habe Ihnen vorgängig einige Beispiele genannt - sollte meines Erachtens vereinheitlich und mit Blick auf eine generelle Regelung überdacht werden. Weiters müsste meines Erachtens überlegt werden, wo neue Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren eingeführt werden könnten. Detaillierte Überlegungen dazu können hier nicht näher dargestellt werden. Es wäre aber zu untersuchen, wo vorgängig zu und/oder statt der heute bestehenden Verfahren alternative Streitschlichtungsverfahren, wie zum Beispiel eben die Mediation, eingeführt werden könnten. Zu denken ist zum Beispiel an Verwaltungsverfahren, insbesondere dann, wenn sich zwei Private gegenüberstehen - wie heute schon im Baurecht - aber auch an die Verwaltung generell. Der Vorstoss der Freien Liste betreffend Ombudsmann ist zwar gescheitert, aber so weit ich mich erinnere oder der Presse entnehme, kann man oft davon lesen, dass in Schweizer Kantonen und Städten solche Ombudsstellen geschaffen werden. Auch im Zivilrecht könnte die Mediation verstärkt zum Zuge kommen. Die Motion von Dezember 1998, die bekanntermassen von 17 Abgeordneten - und die Zahl sagt es klar - aus allen politischen Lagern unterzeichnet war, hatte das Familienrecht ins Auge gefasst. Generell wäre zum Beispiel an alle Bereiche zu denken, in denen es tendenziell auf längere Zeit angelegte Beziehungen gibt, zum Beispiel im Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verbandsrecht, Schule, Ausbildung, Kartellrecht, Mietrecht, Liegenschaftskäufe und in so genannten Time-Share-Situationen. Natürlich sind alle Bereiche, in denen es um den Schutz von tendenziell Schwächeren geht - Konsumentenschutzrecht - potenzielle Kandidaten für alternative Streitschlichtungsverfahren. Der Einzelne scheut heute das teuere Gerichtsverfahren, wenn er es mit einem finanziell übermächtigen Gegenspieler zu tun hat. Hier könnte die Mediation eine hilfreiche Alternative sein. Alles in allem rede ich einem Überdenken der heute bestehenden, der vorgeschriebenen respektive staatlich zugelassen und sanktionierten Streitlösungsmechanismen das Wort. Der Nutzen sollte darin liegen, dass nach Möglichkeiten gesucht wird, ein Instrumentarium anzubieten oder wenigstens zu fördern, das gesamtwirtschaftlich einen maximalen Nutzen bringt, grössere Effizienz, finanzielle Einsparungen, schlankere Regelungen und im Endeffekt auch einen grösseren Rechtsfrieden. Die Aufgabe des Rechtsstaates, für die Einhaltung und Durchsetzung des Rechts zu sorgen und entsprechende Instrumente anzubieten, soll dadurch in keiner Weise geschmälert werden. Wie in andern staatlichen Aufgabenbereichen muss auch die Aufgabe der Rechtspflege einer Überprüfung unterzogen werden können, um gegebenenfalls den neuen Anforderungen und gesellschaftlichen Gegebenheiten besser gerecht zu werden. Beispielsweise muss man sich fragen, ob die Schaffung neuer Vorschriften, Aufgaben und Pflichten lediglich durch eine erhöhte Anzahl von Richtern, Staatsanwälten, Beamten usw. begleitet werden soll, oder - und dies ist die hier von mir vertretene Auffassung - oder ob nicht das System als solches überdacht und den Gegebenheiten angepasst werden müsste. Es geht auch um Bürgernähe, um Effizienz, um eine Überprüfung der Aufgaben und Aufgabenerfüllung des Staates usw. Gerade in der anwaltschaftlichen Praxis ist man mit Konfliktfällen konfrontiert, für die die heute bestehenden Instrumente und Institutionen keine befriedigenden Lösungen mehr anbieten. Ich werde mich im Zuge der Lesung zu einzelnen Artikeln zu Wort melden und danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Mediation passiert, indem eine speziell qualifizierte aussenstehende Person, die nicht Richter oder Schiedsrichter ist, Parteien mit widerstreitenden Standpunkten so zusammenführt, dass sie ihren Konflikt aussergerichtlich bereinigen können, oder dass sie ein aus zwei oder mehr Extrempositionen entstandenes Problem einer zufriedenstellenden Lösung zuführen können, bei der die Parteien ihr Gesicht wahren, bei der es, wenn die Mediation gelingt, nur Gewinner aber keinen Verlierer gibt. Wie die Regierung in ihrem Bericht und Antrag ausführt, beschränkt sich die Mediation nicht auf Vergangenheitsbewältigung, sondern sie ist gegenwarts- und zukunftsorientiert. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch zu verstehen, dass es die Mediation zur Vorbeugung bzw. Vermeidung eines Zivilverfahrens gibt, völlig losgelöst von einem gerichtlichen Verfahren, sowie die Mediation zur Lösung von Konfliktsituationen, zu deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind. Es ist heute nicht absehbar, persönlich bin ich aber der Ansicht, dass vom Instrument der Mediation vermehrt Gebrauch gemacht wird, sodass auf lange Sicht die ordentlichen Gerichte entlastet werden. Der Anregung des Kollegen Peter Sprenger, dass auch zu prüfen wäre, ob die Mediation anstelle des Vermittlerverfahrens gesetzt werden könnte, schliesse ich mich spontan an. Aber natürlich bedarf es einer gründlichen Überprüfung, ob das im Rahmen des Systems, wie wir es heute haben, bis zur 2. Lesung möglich ist. Ich bezweifle das, aber auf längere Sicht wäre das wirklich ein Anliegen, das man ernsthaft zu prüfen hat. Die Regierung wird einen Beirat für Mediation bestellen, dessen fünf Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Auch führt die Regierung die Liste der Mediatoren. In diesem Zusammenhang teile ich nicht die Bedenken der Regierung, gemäss welchen personelle Ressourcen knapp werden könnten. Ich denke, das Führen der Liste für Mediatoren müsste wirklich nicht so bürokratisch ausfallen, dass es noch weiterer Personen als Mitarbeiter zur Erfüllung dieser Aufgabe bedarf. Die Regierung führt auch aus, dass bereits Personen in Ausbildung stehen. Ich würde die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung Auskunft darüber zu geben, wo sich diese Personen ausbilden, wie viele es sind und welche Berufe sie bis heute haben. Wenn am 1. Mai 2005 - wie vorgesehen - dieses Gesetz in Kraft treten wird, dann wird bis zur 2. Lesung wohl auch die Zahl derer, die das künftig machen werden, bekannt gegeben werden können. Ich erwarte mir von der Einführung der Mediation durch diese Gesetzesvorlage ein wertvolles Instrument, das eine echte Alternative zum zivilen Rechtsstreit vor Gericht darstellt. Daher bin ich für Eintreten.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Guten Morgen, geschätze Kollegin und Kollegen. Frau Regierungschef-Stellvertreterin, ich war vor sechs Jahren Motionärin und unterstütze die Einführung dieses Instituts ausserordentlich. Die Vorlage, die Sie vorlegen, mag jetzt etwas lange gedauert haben, aber ich finde den Inhalt, wie Sie das darstellen, auch im Rechtsvergleich mit anderen Ländern, als umfassend und soweit weit reichend. In der ganzen Arbeit der Mediation haben wir ja weltweit noch nicht so viel Erfahrung. Sie wächst - Gott sei Dank - und Liechtenstein beteiligt sich an dieser Entwicklung. Die Entwicklung der Mediation geht ja sehr weit - wie wir jetzt selbst wissen - über den Anlassfall hinaus, den wir hier vor sechs Jahren in diesem Hause gesehen haben. Sie schreiben nämlich schon in der Zusammenfassung - ich zitiere: «Die Mediation als alternative Form der Streitbeilegung ist in der jüngsten Vergangenheit nicht nur auf nationaler Ebene in zunehmendem Masse auf Interesse gestossen, auch für internationale Institutionen und Organisationen stellt die Verbreitung alternativer Formen der Streitbeilegung mehr und mehr eine wichtige Priorität dar». Dies möchte ich ebenfalls bei der Schaffung dieses Instituts betonen, da hier vielleicht sogar auch Liechtenstein, wenn wir dann Experten und gut ausgebildete Personen auf dem Gebiet zur Verfügung haben, bei internationalen Organisationen solche Aufgaben wahrnehmen kann. Dies ist jetzt aber noch ein bisschen Zukunft, aber es zeigt mir auf, wie sinnvoll eine Weiterentwicklung sein kann. Das Institut der Mediation wird unter den Titel «Kooperation statt Konfrontation» gestellt. Das ist sehr prägnant und sehr einleuchtend, denn das Institut der Mediation ist aus meiner Sicht eine Chance für verträglichere Lösungen bei Konflikten aller Art. Das Gesetz weitet sich aus auf viele Formen von Konflikten und reduziert sich nicht auf den Anlassfall, nämlich bei Konflikten im Scheidungsrecht. Das Verfahren - in einem weiteren Wortlaut der Vorlage - soll fair, rational und verständlich sein. Auch das sind Ansätze, die wahrscheinlich zum grossen Erfolg beigetragen haben, den man gemäss den Angaben in der Vorlage - ich nehme an, das ist eine verlässliche Zahl - lesen kann, dass der Erfolg von solchen Mediationen bei 75% liegen kann. Die einverständliche Streitbeilegung ist auch eine Form, die wir ja schon kennen. Wir kennen in der Schweiz, in Liechtenstein, das so genannte Schlichtungsverfahren, sodass wir hier auf ein anderes Instrument, aber letztlich mit der gleichen Zielsetzung eintreten. Es ist sicher zu prüfen, ob man die Vermittlertätigkeit hier integrieren kann. Für mich sind es ein bisschen zwei verschiedene Sachen. Vielleicht ist der Vermittler auch nachher erst noch tätig, wenn eine Mediation schon einen gewissen Fortschritt erzielt hat, aber vielleicht dann nicht ganz erfolgreich war. Sie haben den Ansatz gewählt, dass wir freiwillig die Mediation in Anspruch nehmen können. Das unterstütze ich, weil ich denke, dass das Institut neu ist. Wir müssen Erfahrungen sammeln. Und vielleicht ist es dann so, dass aus der Rechtspraxis heraus nach ein paar Jahren in bestimmten Anlassfällen der Gesetzgeber doch dazu schreitet, im einen oder anderen Fall eine Pflichtmediation einzuführen. Ich unterstütze deshalb diesen Vorgang. Zu den Mediatoren selbst habe ich gerade erfahren, dass sich bereits ungefähr 10 Personen allein in Liechtenstein sich so einer Ausbildung unterzogen haben. Natürlich ist auch der Zugang von ausländischen Fachkräften im Rahmen des EWR zulässig, sodass ich denke, dass wir hier einerseits bereits über Fachkräfte verfügen, um das Institut nächstes Jahr einzuführen. Natürlich ist es so, dass hier auf die Ausbildungsstandards sehr grosser Wert gelegt wird. Sie umschreiben auch deutlich, was die Anfordernisse sind. Eine Mediation hat ein sehr hohes Verantwortungspotenzial gegenüber den beiden Streitparteien. Und darauf muss sicher grosser Wert gelegt werden.Zum Schluss noch die allbekannte Frage: Sie schreiben, dass die Gründe der Motionäre, dass sich der Staat mindestens an gewissen Kosten einer Mediation beteiligen soll - Sie bezeichnen auf Seite 20, dass diese Gründe durchaus nachvollziehbar und plausibel sind. Die Gründe sind auch in den Voten angeführt worden. Sie sagen selbst, dass die Gerichte entlastet werden. Das denke ich auch. Sie sagen auch, dass der Erfolg einer Mediation relativ hoch ist. Sie bezeichnen das mit 75%. Es ist die Rede, dass durch friedliche Entwicklungen in einem Streit auch Konsequenzen wie Vollstreckungsverfahren vielleicht abnehmen, dass es dort zu Leistungen und Zahlungen kommt, die dann nicht wieder über die Gerichte eingehändigt werden müssen usw. Abgesehen davon, dass die Motionäre damals, wie gesagt, dies über alle drei Parteien hinweg gefordert haben, müsste das schon noch einmal überprüft werden, weil ich im Bericht nicht lesen kann, ob Sie die entstehenden Kosten grundsätzlich schon einmal abgeschätzt haben. Natürlich weiss man nicht, wie viele solcher Mediationen pro Jahr dann stattfinden. Ich möchte diese Überlegung aber doch noch einmal mitgeben, ob es dann nicht kontraproduktiv ist, gerade weil es auch freiwillig ist, dass viele Leute, die halt eben das Geld nicht ohne weiteres ausgeben können, auf diese sinnvolle Institution verzichten müssen. Die können dann einfach nicht - ich weiss auch nicht, was eine solche Mediation dann kostet - vielleicht CHF 2'000 oder CHF 3'000 auf den Tisch legen, auch wenn sie davon ausgehen können, dass sie vielleicht dadurch sehr hohe Anwaltskosten - das geht dann den Staat zwar nichts an - sparen können. Die Kostenfrage in dem Sinne, dass nicht so gut verdienende Personen die Mediation auch in Anspruch nehmen können, ist doch noch zu prüfen. Natürlich ist im Rahmen der von Ihnen angeführten Kostendämmung des Staatshaushaltes bei der Einführung von neuen Ausgaben Vorsicht geboten. Das wissen wir alle schon seit Jahren. Aber ohne eine Kostenfolge in diesem Sinne abzuschätzen möchte ich diese Vorlage dann nicht verabschieden. Danke schön.Abg. Alois Beck:
Guten Morgen, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte lediglich noch auf den zuletzt genannten Aspekt eingehen. Die Vorredner haben erwähnt, dass eine allfällige Übernahme der durch die Mediation entstandenen Kosten durch den Staat auch ein Anliegen der Motionäre gewesen sei. Das ist richtig. Wenn ich mich recht entsinne, war ich auch bei den Motionären. Man muss natürlich schon die Situation betrachten. Die Motion wurde im Jahre 1998 eingebracht und inzwischen haben wir gerade auf der finanziellen Seite aus Sicht des Staates doch eine andere Situation. Ich kann deshalb die Ausführungen der Regierung im Bericht, wie sie bereits auf Seite 20 erwähnt wurden, schon nachvollziehen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt sich die Regierung gegen eine Übernahme der Kosten von Mediationsverfahren vor dem Hintergrund der Eindämmung der Staatsausgaben ausspricht. Ich glaube auch hier, dass es zielführender ist, Erfahrungen zu sammeln. Dann kann immer noch eine solche Übernahme geschehen. Wie wir alle wissen: Wenn eine Übernahme gleich gemacht wird, dann diese wieder zu reduzieren oder gar zu beseitigen, das ist ungleich schwieriger, als wenn man Erfahrungen sammelt und dann allenfalls das einführt. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch auf die Verfahrenshilfe verweisen. Wir haben ja zumindest bei der Budgetberatung, bei der Behandlung des Rechenschaftsberichtes und meistens auch noch bei den Nachtragskrediten regelmässige Diskussionen, wie diese Verfahrenshilfe kostenmässig in den Griff zu bekommen wäre. Ich möchte auch hier wieder die Regierung ersuchen, auch das im Zusammenhang vielleicht einmal darzulegen, obwohl es nicht jetzt hier direkt in Verbindung steht. Das ist klar. Aber das sind halt solche Dinge, die es für den Staat schwierig machen, die Kosten dann einigermassen zu steuern. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen möchte ich doch hier eine vorsichtige Haltung einnehmen und zuerst sicher Erfahrungen sammeln. Es schliesst aber nicht aus, dass die Regierung die gemachten oder geforderten Abklärungen im Sinne einer Schätzung auf die 2. Lesung einmal vornehmen soll. Aber grundsätzlich bin ich hier doch im Lichte der veränderten Situation für eine vorsichtige und abwartende Haltung.Abg. Peter Sprenger:
Zwei kurze ergänzende Bemerkungen: Ich unterstütze die Aussage von Kollegin Ingrid Hassler hinsichtlich der Freiwilligkeit. Ich finde, das geht generell in Ordnung. Es gibt allerdings in besonderen Fällen und bei entsprechenden Interessenlagen Situationen, bei denen eine Pflicht Sinn macht. Ich meine mich zu erinnern, dass es damals bei diesem Antrag, den ich beim Ehegesetz gestellt habe, um das sehr hoch einzuschätzende Gut des Wohls des Kindes ging. Und die Idee war damals, dass bei Scheidungsverfahren, in denen Kinder unter 16 Jahren involviert sind, zwingend eine gewisse Mediation stattfinden soll. Ich finde das einen ersten Anlassfall, wo man sich durchaus auch Gedanken machen könnte, ob nicht vom Grundsatz der Freiwilligkeit abgegangen werden könnte.Dann zum Kollegen Alois Beck: Ich finde, seine Argumentation mit der schlechteren Finanzsituation des Landes sticht nicht. Dann wäre es konsequenter, wenn wir die Verfahrenshilfe bei Gerichtsverfahren noch schwieriger machen oder sie ganz abschaffen, weil die Mediation ist ein Verfahren, wie es von der Regierung und von allen Beteiligten gelobt wird, nämlich kurz, schnell und effizient und kann eben Gerichtsverfahren vermeiden. Und deshalb finde ich es gerade dort besonders angezeigt, dass man Leute, die minderbemittelt sind, eben unterstützt - und nicht nur in den teuren Gerichtsverfahren.Abg. Markus Büchel:
Zum Thema «Übernahme von Kosten für die Mediation»: Hier wird ja die Möglichkeit geboten, die Kosten für ein Verfahren als Instrument zu reduzieren, dass es nicht zu einer Gerichtsverhandlung oder zu einem Urteil kommen muss. Es ist also schon vom Grund her eine Variante oder eine Chance, Kosten zu sparen, und zwar für alle Beteiligten. Darum sehe ich jetzt nicht hier unbedingt den Ansatz, dass man gleich sagt: Ja, man muss diese Kosten dann aber übernehmen im Gegensatz zu dem, was heute passiert. In dem von Ihnen geschilderten Fall für solche Personen, die überhaupt nicht in der Lage sind, sich so etwas leisten zu können, dort bin ich der Meinung, dass man eine adäquate Unterstützung zum heutigen Verfahren bzw. zu den heutigen Unterstützungen suchen muss, die für eine effektive Verhandlung oder dann für einen Prozess geboten werden. Ich bin aber grundsätzlich der Meinung, dass damit die Chance gegeben wird, eben auf allen Seiten Kosten und Zeit zu sparen. Und darum wäre ich grundsätzlich dagegen, generell eine Unterstützung für dieses Hilfsmittel zu übernehmen.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Wenn wir nun schon die Kostenfrage thematisieren, dann will ich auch noch meine Meinung dazu äussern: Mir scheint es nicht angebracht, dass in diesen zivilen Angelegenheiten der Staat prinzipiell Kosten sprechen soll, mir scheint das eine Einmischung in die Privatsphäre. Denn wenn ich einen Streit habe, wenn ich verschiedene Standpunkte habe, die ich mit meinem Gegenüber auszutragen habe, dann ist das meine private Sache. Und wenn ich es nicht vermag oder es finanziell mir nicht leisten kann, einen Mediator einzuschalten, dann haben wir ja die entsprechende Amtsstelle, bei der ein Antrag auf Unterstützung gestellt werden kann. Ich finde es aber nicht vordergründig wichtig, dass wir heute schon sagen: Es ist Staatssache, eine Mediation zu finanzieren. Natürlich, wenn man es im Verhältnis zur Verfahrenshilfe sieht, dass im ordentlichen Gerichtsverfahren auch die Möglichkeit besteht, den Anwalt finanziert zu bekommen, dann ist es klar, dass wir heute in dieser Grundsatzdebatte darüber sprechen. Aber ich finde es nicht den richtigen Ansatz zu sagen: Weil die Regierung es gut findet, dass wir eine ausserstreitige Schlichtung künftig haben werden, soll sie auch gerade die Mittel dafür zur Verfügung stellen. Das soll Angelegenheit jedes einzelnen bleiben. Und wenn er es sich nicht leisten kann, dann soll er die Möglichkeit bekommen, einen Antrag zu stellen.Abg. Alois Beck:
Wenn ich den Abg. Sprenger richtig verstanden habe, hat er ausgeführt, dass es seiner Meinung nach dann eher zweckmässiger wäre, dann die Verfahrenshilfe entsprechend zu kürzen oder hier abzuschaffen. Aber wir sehen ja gerade bei der Verfahrenshilfe: Wir haben schon bei der alten Regierung diesbezüglich dauernde Diskussionen und Abklärungen auf die Frage verlangt: Wie kann man hier die Situation in den Griff bekommen? Wenn etwas mal eingeführt ist, dann wird es halt schwieriger, das zu begrenzen oder gar wieder abzuschaffen. Aber wie gesagt, hier müsste vielleicht die Regierung grundsätzlich diese Zusammenhänge einmal darlegen. Und ich plädiere gerade aus diesem Grunde dafür, dass zumindest zum vorläufigen Zeitpunkt hier vorsichtig ans Werk gegangen wird, weil - wie gesagt - -wenn etwas mal eingeführt ist, das dann wieder zu reduzieren oder abzuschaffen, ist ungleich schwieriger als mit Bedacht eine Lösung anzustreben, die dann auch auf andere Bereiche ausstrahlt und das wie die angeführte Verfahrenshilfe mit einbezieht.Abg. Peter Sprenger:
Meine Dame und Herren Kollegen von der Mehrheitspartei: Ich weiss, dass ich kein brillanter Redner bin, aber rede ich so undeutlich oder wollen Sie mich nicht verstehen? Ich habe klar gesagt, dass es für finanziell Schwache und unter den strengen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe im Zivilverfahren eine Unterstützung geben soll - und nicht generell. Das können Sie mir beim besten Willen nicht in den Mund legen. Und der Kollege Beck hat mir gesagt, ich hätte es als zweckmässig erachtet, die Verfahrenshilfe generell abzuschaffen. Ich habe gesagt, wenn schon, wenn Sie also sparen wollen, dann müssten sie dort die Verfahrenshilfe noch unter schwierigere Voraussetzungen stellen oder ganz abschaffen. Aber ich habe dem nicht das Wort geredet - im Gegenteil: Ich wäre dagegen, die Verfahrenshilfe wieder abzuschaffen. Ich darf darum ersuchen, auch wenn ich offenbar einen gewissen Zungenschlag habe, mir etwas besser zuzuhören.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Es geht mir um die gleiche Frage. Es darf natürlich nicht im Raum stehen bleiben, dass man meiner oder unserer Seite den Vorwurf macht, permanent neue Kostenquellen für den Staat zu erschliessen. Es war wirklich auch so zu verstehen, dass es für jeden und jede zugänglich sein muss. Und wenn seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse das nicht zulassen, dass dort mindestens ein geeigneter Weg gefunden werden muss. Es wäre für mich ungerecht, wenn hier eine Benachteiligung stattfindet, zumal ich auch davon ausgehe, dass diese Kostenquantität nicht vergleichbar ist mit wuchernden Geldbeträgen, weil diese Verhandlung bzw. eine Mediation ja auch nicht gerade ein Dauerprozess für die betroffenen Parteien sein wird. In diesem Sinne bitte ich schon noch einmal, mindestens für diesen Teil der Bevölkerung für eine Lösung zu suchen. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, guten Morgen. Ich möchte nur einige Anmerkungen aus der Sicht des Praktikers zu diesem Gesetz und auch zu den jetzt gerade zuletzt besprochenen Aspekten machen: Der Gesetzesentwurf vermeidet es geradezu auffällig, irgendwelche Regulierungen über die Art und Weise, wie so ein Mediationsverfahren ablaufen soll, zu geben. Meiner Meinung nach sollten zumindest zwei Aspekte im Gesetz geregelt sein: Einerseits die Kostenfrage. Und zwar zum Beispiel in der Weise, wie es die Regierung selbst auf Seite 22 des Berichts als Zitat des Schweizerischen Dachverbandes für Mediation erwähnt, nämlich dass der Mediator oder die Mediatorin sich eingangs der Mediation mit den Konfliktbeteiligten über die Höhe des Honorars und dessen Aufteilung zu verständigen habe, wobei den finanziellen Möglichkeiten der Beteiligten Rechnung zu tragen sei. Irgendein Ansatzpunkt oder Hinweis des Gesetzgebers auf die Kostentragung scheint mir schon notwendig, um den Parteien oder den präsumtiven zukünftigen Parteien eine Idee zu geben, wie die Kostenfrage zu regeln sein werde. Mir schiene es auch zweckmässig, um dieses Institut einer Mediation zu einer gewissen Akzeptanz in der Bevölkerung zu bringen, wenn man im Gesetz zum Beispiel von vornherein sagen würde: Bei einer Mediation trägt grundsätzlich immer jede der beiden Seiten die Hälfte der Kosten des Mediators. Das würde Streitigkeiten darüber, die vielfach dann vielleicht sogar zur Verhinderung eines Mediationsverfahrens führen könnten, wer denn nun die Kosten zu tragen hat, vermeiden. Ich kann mir viele Fälle vorstellen, wo die Zustimmung - zumindest eines der beiden Streitbeteiligten - zur Durchführung eines Mediationsverfahrens daran scheitert, dass er sagt: Ja, aber Kosten zahle ich keine. Und wenn man über das im Vorfeld auch noch streiten muss, wird es umso schwieriger. Wenn hingegen gesagt werden kann, im Gesetz steht, bei einem Mediationsverfahren trägt jede Seite, ganz gleich, um was es geht, ganz gleich, wie es ausgeht, ob es scheitert, ob es gelingt, die Hälfte der Kosten des Mediators. Ich glaube, das wäre eine Hilfe.Ich glaube, es wäre auch zweckmässig, wenn das Gesetz vorsehen würde, einen Einheitstarif für die Kosten von Mediatoren zu schaffen. Sonst gibt es noch Wettbewerbe, wer von den zugelassenen und in der Liste aufgenommenen Mediatoren weniger verlangt und zu wem man geht. Das schiene mir nicht glücklich, wobei ich mir hier einen durch Verordnung festzulegenden Rahmentarif pro Stunde vorstellen kann, der dann auch durchaus im Einzelfall auf die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht nimmt. Und schliesslich schiene es mir wichtig, in einem Gesetz über ein Mediationsverfahren festzulegen, dass die Parteien zu einem solchen Mediationsverfahren persönlich und ohne Rechtsbeistand zu erscheinen haben, denn sonst pervertiert das Ganze wie unser Vermittleramtsverfahren. Das Vermittleramtsgesetz aus dem Jahr 1915 ist ja eigentlich auch nichts anderes als eine Art Mediationsverfahrensgesetz gewesen, wobei sich der Gesetzgeber aber etwas ganz anderes darunter vorgestellt hat als das, was man heute tagtäglich erleben kann, nämlich im Wesentlichen genau das, was wir hier mit anderen Worten erneut einzuführen versuchen. Die Praxis im Vermittleramtsverfahren ist heute, dass dort zwei Anwälte erscheinen, die vorher schon miteinander korrespondiert haben. Der eine sagt: Du weisst ja, was wir verlangen. Und der andere sagt: Ja, und du weisst, dass wir es bestreiten. Und damit ist das Verfahren beendet. Der Vermittler stellt den Leitschein aus, weil es gesetzliche Pflicht ist, dass man dort hingeht, und damit ist das Verfahren vorbei. Und damit ein Mediator wirklich eine Chance hat, mit den Parteien zu einer möglichen Einigung zu kommen, fände ich es richtig, dass Anwälte erst dann eingreifen, wenn es nicht gelingt, in einem Mediationsverfahren eine Einigung herzubringen und wenn man zu Gericht gehen muss, während der Mediator soll ja auf einer nicht immer nur rechtlichen Basis versuchen, hier eine Lösung zu bringen. Dies schiene mir, wie gesagt, zweckmässig, um diesem Institut ein wenig zum Start zu verhelfen. Denn sonst besteht schon die Gefahr - und das dürfen wir bei all den positiven und euphorischen Worten, die hier gefallen sind, nicht übersehen - sonst besteht die Gefahr, dass das eine Totgeburt ist, dass wir zwar ein schönes Gesetz haben, von dem aber kaum jemand Kenntnis hat und das kaum wahrgenommen wird, weil man, so wie es jetzt im Entwurf steht, auch mit dem Anwalt dort erscheinen kann, weil man nicht weiss, wie die Kosten geregelt sind usw. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Grundsätzlich freut es mich, dass das Gesetz betreffend die Mediation doch sehr gute Aufnahme findet in diesem Haus. In der einen oder andern Ausgestaltung kann man sicher auch unterschiedlicher Meinung sein. Betreffend die Kostentragung möchte ich nochmals eigens darauf hinweisen, dass Schätzungen relativ schwierig abzugeben sind mangels Erfahrungswerten in Liechtenstein. Wenn wir also Schätzungen vornehmen sollen, dann können wir dies nur aufgrund der Erfahrungen der umliegenden Länder heruntergebrochen auf die Kleinheit unseres Landes tun. Aber darauf behaften kann man die Regierung dann nicht, weil es ist auch nicht absehbar, wie stark das Instrument genutzt wird. Deshalb schreibt die Regierung in ihrem Bericht und Antrag, dass sie der Meinung ist, dass künftige Erfahrungen zum Zwecke einer Beurteilung der Akzeptanz und der Verbreitung des Instituts der Mediation abzuwarten sind und auf Grundlage dieser Erfahrungen zu entscheiden ist, ob eine staatliche Kostentragung - allenfalls auch mit dem Ziel einer Steigerung der Akzeptanz und Inanspruchnahme der neuen Streitbeilegungsverfahren - gefordert wird und dementsprechend auch in das Gesetz aufgenommen werden soll. Die Regierung hat gerade auch vor dem Hintergrund der stetigen Zunahme der Verfahrenshilfekosten und der Diskussion im Parlament, aber auch im Hinblick auf die finanzielle Situation des Staates grundsätzlich davon jetzt vorerst einmal Abstand genommen. Wir werden uns bis zur 2. Lesung bemühen, eine Kostenschätzung abgeben zu können. Aber ich mache nochmals darauf aufmerksam, das kann wirklich nur eine rudimentäre Schätzung sein, die auch schwer zu belegen sein wird. Weiters freut es mich, obwohl die Motionäre damals eine obligatorische Mediation gefordert haben, dass sie sich heute mit diesem Vorschlag der Freiwilligkeit der Mediation, einverstanden erklären. Ich habe zumindest keine andere Wortäusserung gehört. Ich bin überzeugt, dass die Mediation mehr Chancen hat, wenn sie freiwillig gewählt wird, als wenn sie verordnet wird. Auch hier hätte ich sonst die Befürchtung, dass es ähnlich wie beim Vermittleramt abläuft, dass die Parteien einfach erscheinen, es keine Einigung gibt, und damit die Mediation auch gescheitert ist. Ich glaube, das trägt zur Konfliktlösung nicht bei und wir setzen darauf, dass anstelle der Konfrontation eine Kooperation stattfinden soll zwischen den Parteien, dass es zu einer einvernehmlichen Lösung kommen kann. Die Anregungen des Landtagsvizepräsidenten nehme ich gerne entgegen. Aus der Sicht des Praktikers ergeben sich nochmals neue Komponenten, die wir gerne überprüfen und entweder via Verordnungen umsetzen können oder - wo notwendig - auch das Gesetz dementsprechend anpassen.Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte noch einmal eine Lanze brechen für die - ich nenne sie mal - Start-up-Idee der Kostenübernahme bei Sozialschwachen und möchte mich nochmals klar ausdrücken: Ich möchte auch den Sozialschwachen die Möglichkeit der Mediation geben, indem ich sie eben unter strengen Voraussetzungen unterstütze vom Staat her. Und dann hat hoffentlich diese Mediation Erfolg und wir können ein teures Gerichtsverfahren, wo bereits ein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht, eben vermeiden. Ich sehe da also schon Einsparpotenzial für den Staat.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung noch das Wort? Das ist nicht der Fall und Eintreten auf die Gesetzesvorlage ist unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Die Einschränkung in Abs. 1 lit. a am Schluss «in Zivilrechtssachen» bedingt zwingend gedanklich, dass es eben auch andere Mediationen ausserhalb der Zivilrechtssachen gibt. Im Lichte meiner Ausführungen in der Eintretensdebatte möchte ich die Regierung bitten, sich bis zur 2. Lesung Gedanken darüber zu machen, ob und wo sie diese andere Mediation zu regeln gedenkt.Abg. Hugo Quaderer:
Guten Morgen. Ich habe lediglich einen redaktionellen Hinweis zum Abs. 1 Bst. b. Dort müsste es sprachlich heissen: «für die Eintragung in und die Streichung von der Liste der Mediatoren».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat dies zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich plädiere für eine ersatzlose Streichung der Bestimmungen über den Beirat für Mediation. Sie sehen, ich versuche, der Regierung sparen zu helfen. Mir scheint das eine unnötige Aufblähung der Verwaltung. Diese Aufgaben können von der Regierung bzw. von der bestehenden Verwaltung wahrgenommen werden. Hier wurde unreflektiert das österreichische Vorbild übernommen. In Österreich mag das ja noch angehen, das ist ein deutlich grösseres Land als wir. Ich finde das schlicht und ergreifend eine Überorganisation und werde mich nicht bei allen Artikeln melden. Aber die Art. 3 bis 6 können meines Erachtens beseitigt werden.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Ich stosse mich nicht am Beirat für Mediation, vor allem, weil ja die Mitglieder freiwillig tätig sein werden. Ich schlage allerdings vor, dass sich dieser Beirat selbst konstituiert und der Vorsitzende demnach vom Beirat und nicht von der Regierung bestellt wird.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Herr Präsident, ich nehme die Anregungen entgegen. Wir werden das bis zur 2. Lesung prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich wollte fragen, ob es ausreicht, wenn es unter lit. a heisst: «die ihm von der Regierung vorgelegt werden». Es geht doch hier um Erfahrungen, um Themen und Fragen, die sich hauptsächlich auch in den Gerichten zutragen oder abspielen werden, vielleicht auch auf anderen Ämtern. Heisst das einfach, dass die Regierung dann trotzdem Zentralstelle oder Anlaufstelle ist für alle diese Institutionen? Oder vor allem: Kann der Beirat mit den Gerichten selbst, die ja wahrscheinlich am meisten Erfahrungen sammeln werden, nicht direkt Themen und Fragen zur Erörterung entgegennehmen?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Es geht dabei um die Aufgaben des Beirates. Der Beirat soll als Unterstützung für die Regierung eingesetzt werden. Der Beirat wird die Aufträge, beispielsweise Themen und Fragen, die von der Regierung abzuklären sind, übermittelt erhalten. Was Sie jetzt ansprechen, dass Gerichte damit auch zu tun haben: Ein Richter nimmt Einsitz im Beirat.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich weiss nicht, warum hier ausdrücklich festgehalten wird, dass die Tätigkeit des Beirats ehrenamtlich ist. Ich denke, dieser Beirat müsste behandelt werden wie alle anderen Beiräte auch. Im Übrigen teile ich aber die Meinung des Abg. Peter Sprenger, dass dieser Beirat keine wirkliche Funktion hat und deshalb auch nicht gebildet werden müsste. Wenn man die Aufgaben anschaut, die dieser Beirat zu übernehmen hat, dann sind das keine echten Aufgaben. In der Praxis haben sich solche Beiräte nicht bewährt.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich nehme die Meinung des Abg. Paul Vogt zur Kenntnis. Aber die Regierung hat ganz bewusst auf die Ehrenamtlichkeit abgestützt, gerade auch um Kosten zu sparen.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe mich auch gewundert, warum das Ehrenamt wieder zum Zuge kommt, nachdem man die Kommissionen auch immer grosszügiger entschädigt hat. So weit befürworte ich das, aber dieser Beirat von fünf Personen besteht ja hauptsächlich dann auch noch aus Amtspersonen wie Richtern, die das Amt ja dann doch innerhalb ihrer Tätigkeit ausüben werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Wir lesen weiter. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Im Lichte meiner radikalen Meinung zum Beirat wird es Sie kaum erstaunen, dass ich die ersatzlose Streichung von Abs. 2 lit. a eine gute Idee finde. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Mich stört die willkürliche Altersgrenze von 28 Lebensjahren in lit. a. Das soll meines Erachtens der Markt regeln. Falls jemand einen 24-jährigen Mediator will, dann soll auch das möglich sein. Ich plädiere einfach zum Beispiel für «volljährig ist». Das wäre eine unnötige Singularität in unserer Rechtsordnung. Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Treuhändern reicht es auch, wenn man volljährig ist. Und abgesehen davon, dass die Karrieren auch als Mediator und bei den anderen Berufsgruppen, die ich genannt habe, nicht dergestalt sind, dass man - ausser man ist ein Genie erster Güte -, dass man mit Volljährigkeit bereits diese Berufe ausüben kann. Das reguliert sich also auch von daher selber. Aber wenn es einmal ein solches Genie gibt, warum soll man das nicht schon früher arbeiten lassen?Abg. Hugo Quaderer:
Ich möchte die Ausführungen meines Vorredners unterstützen. Wer die fachlichen Qualifikationen dieses Gesetzes und die übrigen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt, soll unabhängig vom Alter die Tätigkeit des Mediators nach diesem Gesetz ausüben dürfen. Und deshalb plädiere ich für die ersatzlose Streichung von Bst. a.Abg. Alois Beck:
Ich unterstütze die Ausführungen der Vorredner nicht. Ich finde es doch wichtig, dass in solchen Mediationsverfahren auch eine gewisse Lebenserfahrung mit hineinspielt. Das finde ich sehr wesentlich. Ich glaube auch, dass gerade von den beteiligten Parteien das positiv aufgenommen wird. Das ist meine persönliche Überzeugung. Wenn ich mich nicht irre, haben wir auch im Bewährungshilfegesetz, zumindest einmal in der Kommission über gewisse Voraussetzungen, nämlich über das Alter, diskutiert. Vielleicht kann der Abg. Marco Ospelt etwas dazu ausführen. Aber grundsätzlich müssen wir uns davor hüten, hier nicht den sehr wichtigen Aspekt dieser Lebenserfahrung und auch die Wahrnehmung dieses Aspektes von den Parteien einfach ausser Acht zu lassen. Im Übrigen, wenn ich gerade an der Reihe bin, möchte ich auch sagen: Der Beirat, wie er hier vorgesehen ist, ist aus meiner Sicht nicht unbedingt notwendig. Ich könnte mich gut damit abfinden, wenn dieser ersatzlos gestrichen wird.Abg. Paul Vogt:
Ich stelle bei diversen Bestimmungen in diesem Gesetz fest, dass es eine Überreglementierung vornimmt. Ich könnte mir vorstellen, dass man das Gesetz sehr viel schlanker ausgestaltet. Ich spreche mich ebenfalls für die Streichung von lit. a dieses Artikels aus und ich frage die Regierung, wie jemand nachweisen soll, dass er vertrauenswürdig ist. Das ist ein relativ subjektiver Begriff. Und ich weiss nicht, was von einer Person nun konkret verlangt wird, damit sie nachweisen kann, dass sie vertrauenswürdig ist.Abg. Hugo Quaderer:
Ich glaube, die Regierung schreibt in ihrem Bericht, dass die Vertrauenswürdigkeit mittels eines Strafregisterauszugs geprüft wird. Und dieser Begriff wird übrigens auch in anderen Gesetzen verwendet. Und dort wird ebenfalls ein Strafregisterauszug als Grundlage beigezogen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch eine Frage zum Bst. e dieses Art. 9, wobei die liechtensteinische Staatsbürgerschaft verlangt wird: Könnte es nicht auch sein, dass beispielsweise, wenn zwei türkische Staatsangehörige von einer Mediation Gebrauch machen wollen, dass es dann sinnvoller wäre, um zu einer gütlichen Einigung zu kommen, jemanden aus ihrem Kulturkreis zuzulassen? Das wird hier über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Mediatoren ausgeschlossen. Ich frage mich, ob diese liechtensteinische Staatsbürgerschaft zwingend für solche Fälle sein muss, wenn ausländische Staatsbürger von dieser Mediation Gebrauch machen. Wir müssen einfach auch davon ausgehen und den Tatsachen ins Auge blicken, dass wir nicht nur liechtensteinische Staatsbürger hier in Liechtenstein haben.Abg. Alois Beck:
Ich habe gerade noch das Bewährungshilfegesetz konsultiert. Interessanterweise wird hier bei den persönlichen Voraussetzungen des Bewährungshelfers das 24. Lebensjahr angegeben. Sie sehen also, es ist eine in dem Sinne wählbare Bestimmung. Aber vor dem Hintergrund meiner Ausführungen bin ich doch dafür, dass wir hier das Lebensalter bzw. die Lebenserfahrung nicht gering schätzen sollen. Abg. Ivo Klein:
Danke schön. Ich bin der Meinung, dass die Lebenserfahrung nicht nur eine Frage des absoluten Alters ist, sondern auch der persönlichen Entwicklung. Und mit einem absoluten Alter von 28 Jahren kann man das nicht festmachen.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Auf die Frage des Abg. Paul Vogt betreffend die Überreglementierung und was Vertrauenswürdigkeit ist, nimmt der Bericht und Antrag in den Erläuterungen Bezug. Beispielsweise müssen auch Rechtsanwälte ihre Vertrauenswürdigkeit nachweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist geregelt in Art. 11 Abs. 2; die Voraussetzungen werden dort geregelt. Also falls jemand nicht schon als Rechtsanwalt tätig ist und damit die Vertrauenwürdigkeit in diesem Beruf belegen musste, ist ein Strafregisternachweis, der nicht älter als drei Monate ist und in dem keine Verurteilung aufscheint, notwendig.Dann zur Frage des Abg. Rudolf Lampert: Im Art. 9 geht es darum, welches die Voraussetzungen sind, dass jemand in die Liste der Mediatoren eingetragen werden kann. Es können auch andere Personen Mediatoren sein. Das schliesst eine Mediation zwischen zwei türkischen Staatsbürgern, die einen türkischen Staatsbürger als Mediator wollen, nicht aus. Allerdings haben Mediatoren, die nicht in der Liste eingetragen sind, nicht das absolute Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht. Die Mediation kann trotzdem stattfinden, aber der Mediator wird nicht in die Liste der Mediatoren eingetragen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Christian Brunhart:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe eine kleine redaktionelle Anmerkung: Könnte man bei Abs. 3, wo es heisst «in Evidenz zu halten» nicht ein Wort wählen, das in Liechtenstein gebräuchlicher ist und vor allem von einem breiteren Personenkreis, nicht nur von Juristen und Involvierten, verstanden wird? Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann lesen wir weiter.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Art. 24 regelt die Voraussetzungen, unter welchen ein dienstleistungserbringender Mediator hier tätig sein kann. Abs. 2 Bst. b besagt, dass der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 9 Bst. a und c bis e erbracht werden muss. Bst. e besagt wieder diese liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Es ist also weder möglich, sich in die Liste einzutragen, noch hier dienstleistungserbringend als Mediator tätig zu sein. Das schliesst die Aussage bzw. den Weg wieder aus, den Sie vorhin gesagt haben, sodass diese Person aus einem anderen Kulturkreis hier nicht tätig werden kann, weil dann die Bedingungen von Bst. e des Art. 9 nicht erfüllt sind.Abg. Paul Vogt:
Ich habe hier einen Knopf. Meines Erachtens müsste es hier immer heissen «der grenzüberschreitend tätige Mediator». Ich nehme an, dass dienstleistungserbringende Mediatoren auch im Inland sein können.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zu Ihrer letzten Frage, Herr Abg. Paul Vogt: Es geht um die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung. Vielleicht müssen wir das noch präzisieren.Zur Frage des Abg. Rudolf Lampert: Ich habe Sie bei Art. 9 dahingehend verstanden, dass dieser Mediator im Land wohnhaft ist. Das schliesst eine Mediation nicht aus. Er kann sich dann nur nicht in die Liste eintragen lassen. Er hat auch nicht die Möglichkeit, die Entschlagungsrechte auszuüben, die den Mediatoren eingeräumt werden, die in der Liste eingetragen sind. Eine Mediation kann aber stattfinden.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe Sie schon so verstanden. Aber Art. 24 regelt ja die Voraussetzungen, wie jemand hier in Liechtenstein die Dienstleistung erbringen kann, nicht grenzüberschreitend, wie das vom Abg. Paul Vogt vermutet wird, denn es steht hier nichts von «grenzüberschreitend», sondern, wenn er in Liechtenstein tätig werden will und die Voraussetzungen für die Liste nicht erfüllt, so muss er die Voraussetzungen nach Art. 24 erfüllen. Und dort ist die liechtensteinische Staatsbürgerschaft bzw. Staatsbürgerschaft eines EWR-Vertragsstaates erforderlich.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich werde dieser Frage bis zur 2. Lesung nochmals nachgehen. Möglicherweise liegt der Verständnisfehler jetzt bei mir.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Mediation in Zivilrechtssachen in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir auf diese Gesetzesvorlage ebenfalls eintreten und mit der 1. Lesung beginnen.§ 202 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 202 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 320 Ziff. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 320 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir ebenfalls mit der 1. Lesung beginnen.§ 107 Abs. 1 Ziff. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 107 Abs. 1 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, ich möchte einerseits darauf hinweisen, dass hier, auch wenn diese Gesetzesbestimmung so wie von der Regierung vorgeschlagen verabschiedet werden sollte, die neue Fassung berücksichtigt werden sollte, die wir vorgestern mit dem Ausdruck «Fachärzte für Psychiatrie» etc. verabschiedet haben. Mein wesentliches Anliegen ist aber, dass ich es für verfehlt halte, Mediatoren hier in Strafverfahren von der Ablegung eines Zeugnisses zu befreien. Es sind solche Personen im Strafverfahren von der Ablegung eines Zeugnisses befreit, die ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten aufgebaut haben bzw. zu denen der Beschuldigte sich vertrauensvoll wenden durfte, wie zum Beispiel ein Psychiater, wie zum Beispiel ein Bewährungshelfer, wie zum Beispiel sein Verteidiger, sein Rechtsanwalt oder ähnliche Personen. Ein Mediator zählt - meiner Meinung nach - nicht zu diesem Personenkreis. Er nimmt eine ähnliche Funktion ein wie ein Richter, wie ein Vermittler. Er ist eine unabhängige Drittperson, der ja nicht ein persönlicher Berater sein soll und sogar nicht einmal sein darf - wie dieses Gesetz an anderer Stelle richtig postuliert -, sondern der sich die Standpunkte dieses ebenso wie anderer Beteiligten in einem Mediationsverfahren anhört und dann zu schlichten versucht. Ich halte es daher für verfehlt - wie es übrigens auch die Anwaltskammer im Vernehmlassungsverfahren ähnlich ausgedrückt hat - ich halte es für verfehlt, einen Mediator hier von einer Zeugnispflicht generell zu befreien. Dann hätte man das bisher auch mit einem Vermittler tun müssen. Dort war es auch richtigerweise nur im Zivilverfahren so, dass das, was in einer Vermittlungsverhandlung gesprochen wurde, nicht zum Gegenstand des Beweises gemacht werden durfte bzw. darf. Aber für ein Strafverfahren gibt es dafür keinerlei Bedarf.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Der Hinweis bzw. die Bezugnahme auf das Opferschutzgesetz ist mir bewusst. Wir wollten aber zuerst die 2. Lesung des Opferschutzgesetzes durch den Landtag beraten lassen, bevor man diese Gesetzespassage anpasst.Ihren Einwand, Herr Landtagsvizepräsident, werden wir nochmals prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch dieses Gesetzesvorlage über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Vermittleramtsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Vermittleramtsgesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.§ 8 Abs. 2 Ziff. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 8 Abs. 2 Ziff. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Vermittleramtsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen noch zum Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir auch hier mit der 1. Lesung beginnen.Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, ich habe nichts gegen diese vorgeschlagene Gesetzesergänzung einzuwenden. Was mich zur Wortmeldung veranlasst ist eine Ausführung der Regierung auf Seite 92 oben des Berichtes im Hinblick auf die derzeit existierenden Inhaber von Gewerbebewilligungen für Mediationstätigkeiten. Offenbar existieren drei solcher Gewerbebewilligungen gemäss dem Bericht der Regierung. Und die Regierung schreibt hier, dass diese Möglichkeit haben, sich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes um eine Aufnahme in die Liste der Mediatoren zu bemühen. Und wenn sie in die Liste der Mediatoren eingetragen sind, dann fallen sie aus dem Anwendungsbereich des Gewerbegesetzes heraus. Das ist selbstverständlich. Dann schreibt die Regierung aber: «Erfüllen die Mediatoren mit Gewerbebewilligung die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Mediatoren» - gemeint nach dem vorliegenden neuen Gesetz - «nicht oder haben sie keine Ambitionen, sich in die Liste eintragen zu lassen, behalten sie auch weiterhin ihre Gewerbebewilligung». Und das finde ich also, gelinde gesagt, schon unbefriedigend. Dann gibt es zwei verschiedene Klassen von Mediatoren, und zwar solche, die die Voraussetzungen, die hier zu Recht gefordert werden, erfüllen und daher sich Mediatoren nennen dürfen und in die Liste eingetragen werden, und andererseits auch eine zweite Klasse, die einfach sagen: Wir beantragen einfach eine Gewerbebewilligung und dann dürfen wir auf demselben Gebiet tätig sein. Das scheint mir doch nicht der Zweck der Übung zu sein.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich habe Ihnen hierzu jetzt keine schlüssige Antwort. Ich muss diese Frage nochmals auf die 2. Lesung prüfen. Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass damit vor allem die Mediatoren gemeint sind, die sich gar nicht eintragen lassen wollen.Mit der Eintragung erhalten die Mediatoren auch bestimmte Rechte, die den nicht eingetragenen Mediatoren nicht zustehen. Aber ich werde das nochmals prüfen lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten und Traktandum 28 erledigt.
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