Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (Nr.59/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 30: Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz). Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 59/2004 steht zur Diskussion.Abg. Walter Vogt:
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete, grüss Gott. Das liechtensteinische Arbeitsgesetz beruht grundsätzlich auf der schweizerischen Arbeitsgesetzgebung. Ziel der vorliegenden Arbeitsgesetzänderung ist, einerseits den Verpflichtungen aus dem EWR-Recht nachzukommen und andererseits den Entwicklungen der schweizerischen Arbeitsgesetzgebung Rechnung zu tragen. Die Verpflichtungen aus dem EWR-Recht sind die Umsetzung der Richtlinie 92/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie der Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz. Sie wurden beide schon im Jahre 1997 ins EWR-Abkommen übernommen, jedoch noch nicht in allen Punkten umgesetzt. Dies soll nun mit der uns vorliegenden Vorlage geschehen. Der Erlass von Mindestvorschriften zielt auf die Verbesserungen der Arbeitsumwelt ab. Sie soll die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, vor allem von jugendlichen Arbeitnehmern, besser schützen. Die letzte grössere Änderung im liechtensteinischen Arbeitsgesetz stammt aus dem Jahre 1997. Sie betrifft vor allem die Arbeits- und Ruhezeiten. Mit der vorliegenden Gesetzesänderungsvorlage und der geplanten Revision I bzw. dem Erlass einer Jugendarbeitsschutzverordnung werden die EWR-rechtlichen Vorgaben übernommen. Eine der wichtigsten Änderungen ist zum einen der Anspruch auf 80% des Lohnes für Schwangere und stillende Mütter, welchen vom Arbeitgeber bei beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten keine gleichwertige Ersatzarbeit angeboten werden kann, und zum anderen die Herabsetzung des Schutzalters der Lehrlinge auf 18 Jahre. Durch die Herabsetzung der Volljährigkeit auf 18 Jahre scheint mir dieser Schritt vernünftig. Auch soll die teilweise Beschäftigung von 13- oder 14-jährigen Kindern geregelt werden.Etwas anders sieht es für mich beim Anspruch der Lohnfortzahlung von 80% des Lohnes für Schwangere und stillende Mütter bei nicht geeigneter Arbeit aus. Gemäss Verordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnfortzahlung zu gewährleisten. Wieder wird hier der Arbeitgeber zur Kasse gebeten. Auch wenn es wahrscheinlich nicht Hunderte Arbeitnehmerinnen betrifft, stellt diese Bestimmung doch für den betroffenen Arbeitgeber vor allem im Klein- und Mittelbetrieb eine finanzielle Belastung dar. Die sonst schon hohen Kosten werden noch mehr angeheizt. Es scheint mir auch, dass vieles über Verordnung der Regierung geregelt werden soll. Für das Studium der Gesetzesvorlage wäre es sehr hilfreich zu wissen, was für Bestimmungen sich die Regierung ausgedacht hat. So kann man zum Beispiel aus den Erläuterungen zum Bericht und Antrag nicht ersehen, wie lange der Lohn bezahlt werden soll. Haben alle werdenden und stillenden Mütter Anspruch auf Lohnfortzahlung, oder haben nur allein erziehende Mütter Anspruch? Haben wirtschaftlich Bessergestellte, bei denen der Ehemann einen entsprechenden Lohn nach Hause bringt, auch Anspruch? Das sind alles offene Fragen, welche - wie schon oben vermerkt - mit Verordnung der Regierung geregelt werden sollen. Für mich etwas zu viel Verordnung. Meines Erachtens müsste gerade die Frage der Berechtigten klar im Gesetz aufgelistet sein. Sicher hat sich die Regierung auch über diese Fragen Gedanken gemacht und sie wird uns beim Lesen der einzelnen Artikel die entsprechenden Antworten geben können. Für mich ist Eintreten unbestritten.Abg. Donath Oehri:
Wie wir soeben vom Abg. Vogt gehört haben, ist die vorliegende Abänderung des Arbeitsgesetzes insbesondere die Umsetzung zweier EG-Richtlinien, die bereits vor einigen Jahren von Liechtenstein übernommen wurden. Zusätzlich wird diese Abänderung zum Anlass genommen, gerade auch noch Entwicklungen der schweizerischen Arbeitsgesetzgebung nachzuvollziehen und datenschutzrechtliche Bestimmungen umzusetzen. Die Vorlage wurde in der Vernehmlassung von den verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern grossteils begrüsst. Insbesondere der Arbeitnehmerverband war mit den Regelungsinhalten und der vorgeschlagenen Regelungsart einverstanden. Der vom Arbeitnehmerverband einzig vorgebrachte Kritikpunkt bezüglich der Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit wurde in der vorliegenden Gesetzesvorlage im Sinne des Arbeitnehmerverbandes in seine Richtung abgeändert. Was mich beim Lesen dieser Gesetzesvorlage, wie wir das vom Abg. Walter Vogt eben schon gehört haben, immer wieder erstaunte, war, wie oft von der Verordnungskompetenz der Regierung gesprochen wird. Zum Ersten denke ich, ist es fraglich, ob diese weitgehende Regelung auf dem Verordnungswege überhaupt zulässig ist. Zum Zweiten wäre es wichtig, wenn die Verordnung bei der Lesung der Gesetzesvorlage schon vorliegend wäre, da es doch weit reichende Ordnungsinhalte sind, die dabei auf dem Verordnungswege geregelt werden sollen. Bezüglich der Regelung in Art. 35 Abs. 3, wo es um den Gesundheitsschutz für schwangere Frauen und stillende Mütter geht, habe ich zusätzlich zu den Fragen des Abg. Walter Vogt noch weitere Fragen: Können Sie mir sagen: Um welche Arbeiten geht es, die von Schwangeren und stillenden Müttern nicht verrichtet werden können und für die der Arbeitnehmer einen 80-prozentigen Lohn ausrichten muss, wenn er nicht eine gleichwertige Arbeit anbieten kann? Und hier dann gleich noch eine Anschlussfrage: Was heisst hier «eine gleichwertige Ersatzarbeit»? Besteht hier nicht die Schwierigkeit, dass die Wahrscheinlichkeit gross ist, dass eine gleichwertige Ersatzarbeit eher auch wieder so gelagert sein wird, dass sie eben von schwangeren Frauen und stillenden Müttern nicht verrichtet werden kann? Besteht hier nicht die Problematik, dass der Arbeitgeber in einem Dilemma steht, mit grosser Wahrscheinlichkeit einfach den 80-prozentigen Lohn ausrichten zu müssen, weil es kaum möglich ist, so einfach eine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten zu können? Die Vorlage ist für mich aber unbestritten.Abg. Markus Büchel:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Mit der Abänderung des Arbeitsgesetzes beabsichtigt die Regierung, einerseits die Richtlinien 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz vollständig umzusetzen und andererseits die Anpassungen im schweizerischen Arbeitsgesetz in liechtensteinisches Gesetz zu übernehmen. Die beiden EU-Richtlinien wurden bereits im Jahre 1997 ins EWR-Abkommen übernommen, jedoch bis heute nicht in allen Punkten ins liechtensteinische Recht umgesetzt. Die beiden Richtlinien bezwecken im Wesentlichen den Erlass von Mindestvorschriften, die auf die Verbesserung der Arbeitsumwelt abzielen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, insbesondere von Jugendlichen, besser zu schützen. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag des Arbeitsgesetzes und der darauf gestützten Revision der Verordnung I zum Arbeitsgesetz sowie dem Erlass einer Jugendarbeitsschutzverordnung soll dieses Versäumnis behoben werden. Das liechtensteinische Arbeitsgesetz hat im Jahre 1997 seine letzte grössere Änderung betreffend Arbeits- und Ruhezeiten erfahren. Die in der Zwischenzeit in der Schweiz erfolgten Entwicklungen in der Arbeitsgesetzgebung, insbesondere die in der Schweiz im August 2000 in Kraft getretene Revision des Arbeitsgesetzes, sollen mit der geplanten Revision der Verordnung bzw. dem Erlass einer Jugendarbeitsschutzverordnung übernommen werden. Dies geschieht zum einen aufgrund eines Notenaustausches vom 11. Dezember 1997 zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und der Fürstlichen Gesandtschaft, worin die Fürstliche Regierung die Zusage gibt, den Vollzug des liechtensteinischen Arbeitsgesetzes demjenigen des schweizerischen Arbeitsgesetzes an-zupassen. Dadurch ist es möglich, bei Problemfällen in Spezialgebieten auf schweizerische Spezialitäten des Staatssekretariates für Wirtschaft der kantonalen Arbeitsinspektorate sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA zurückzugreifen. Die Vernehmlassungsberichte der Regierung vom 17. Februar 2004 wurden an die Gemeinden sowie an die interessierten Verbände und Institutionen zur Stellungnahme übermittelt. Der LANV begrüsst die Abänderungen des Arbeitsgesetzes in der Form des Vernehmlassungsberichtes, da diese grundsätzlich zu einer Verbesserung der Situation der Arbeitnehmer beitragen. Die LIHK konnte sich im Sinne eines gut funktionierenden Wirtschaftsstandortes mit einigen Vorschlägen nicht einverstanden erklären und erwartete, dass bei einer Anpassung an das EWR-Arbeitsrecht der Umsetzungsspielraum der EU-Richtlinie wahrgenommen wird. Sie sieht weiters keine Notwendigkeit, dass das schweizerische Arbeitsgesetz im Hinblick auf die Verschlechterung des Wettbewerbsstandortes Liechtenstein gegenüber der EU zu übernehmen sei. Ich teile diese Meinung und bin der festen Überzeugung, dass wir bei der Veränderung der Rahmenbedingungen sehr vorsichtig sein müssen, wozu ich auch das Arbeitsgesetz zähle. Wir sind ein absolutes Hochlohnland. Wenn wir bei den Arbeitszeiten uns angleichen und bei der Flexibilität und Zusammenarbeit uns gegenüber den europäischen Wettbewerbern verschlechtern, dann müssen die höheren Arbeitskosten durch wesentlich höhere Produktivitätssteigerungsraten kompensiert werden, um im Preiswettbewerb bestehen zu können. Ansonsten verlieren wir sukzessive Arbeitsplätze. Zuerst werden es die Arbeitsplätze mit niedrigen Qualifikationsanforderungen sein, und später auch qualifizierte Arbeitsplätze. Ich möchte absolut nicht den Teufel an die Wand malen, aber ich erlebe tagtäglich, wie schnell Arbeitsplätze über ganze Kontinente hinweg verlagert werden. Jeder Arbeitsplatz der einmal weg ist, wenn überhaut, kann er nur mit hohem finanziellen Aufwand zurückgewonnen werden. Da wir keinen Binnenmarkt haben, sind wir in dieser Hinsicht sehr anfällig. Im vorliegenden Bericht und Antrag hat nun die Regierung gegenüber der Vernehmlassungsvorlage Korrekturen vorgenommen, welche wesentliche Verteuerungen der Arbeitskosten und Einschränkungen bei der flexiblen Arbeitszeitgestaltung mit sich gebracht hätten. Sie ist damit zum Teil den Anliegen der LIHK und GWK gefolgt und hat nicht die doppelte Ausrichtung sowohl an die CH-Gesetzesänderungen wie auch an die Forderungen der EWR-Richtlinien realisiert. Diese Änderungen begrüsse ich im Interesse der Standortsicherung und damit dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Wesentliche Punkte sind betreffend die Dauer der Nachtarbeit: Die Anpassung der Dauer der Tagesarbeitszeit bei Nachtarbeit von derzeit durchschnittlich acht auf neun Stunden - wie im schweizerischen Gesetz vorgesehen - wurde nicht gemacht. Diese Anpassung hätte zwar meiner Meinung nach keine durchschnittlich längere Arbeitszeiten zur Folge, sondern die Mitarbeiter hätten flexibler und bedarfsgerechter eingesetzt werden können. Die Wochenarbeitszeitstunden sind zwischen den Sozialpartnern vereinbart und mit dieser zusätzlichen Einschränkung wird den Mitarbeitern in Nachtarbeit die Möglichkeit genommen, durch Mehrarbeit einen Zusatzverdienst zu erhalten. Eines ist sicher, wenn die Mitarbeiter dieses Mehrgeld benötigen, werden sie eine Beschäftigung finden, welche nicht gesetzlichen Bestimmungen untersteht und wesentlich höhere gesundheitliche Risiken bedeutet. Ich frage mich, ob das sinnvoll ist.Die Dauer der Nachtarbeit für so genannte Nachtarbeiter: Der Schwellenwert, welcher als Qualifizierung für die Nachtarbeits-Richtlinie gegeben ist, wird mit 600 Stunden pro Jahr festgelegt, obwohl dies eine Verschärfung gegenüber der EU-Richtlinie bedeutet. Dies ist aus meiner Sicht eine zu enge Beschränkung. Damit fallen wir gegenüber unseren Wettbewerbern schon früher in den Status des Nachtarbeiters - und dies auch schon bei einem Dreischichtbetrieb. Im Sinne von gleich langen Spiessen mit unseren Wettbewerbern wäre eine Anhebung auf 800 Stunden angemessen und sinnvoll.Zu begrüssen ist die Festsetzung des Bemessungszeitraumes von ursprünglich vorgesehenen zwei Monaten auf ein Jahr. Dies ist vor allem für die Gestaltung von flexiblen Jahresarbeitszeitmodellen wichtig, denn vor allem saisonal stark schwankender Arbeitsanfall kann so besser und sinnvoller abgearbei-tet werden. Sehr zu begrüssen ist die Korrektur des in der Vernehmlassung noch vorgesehenen Zeitzuschlages von 10% für Nachtarbeitsstunden. Dieser Zeitzuschlag hätte für das Unternehmen höhere Kosten zur Folge und würde die Einsatzzeit von den möglichen reduzierten Tagesarbeitszeiten durch die Gewährung von Kompensationszeiten noch einmal einschränken. Da dieser Zeitzuschlag eine schweizerische Erfindung ist und in den EWR-Staaten nicht vorkommt, würde dies somit zu einem Wettbewerbsnachteil geführt haben. Schutzalter für Jugendliche: Die Vereinheitlichung des Schutzalters für Jugendliche auf 18 Jahre und die Anhebung des Alters für das Verbot von Kinderarbeit für leichtere Arbeit von bisher 13 auf neu 14 Jahre ist sehr zu begrüssen. Gesundheitsschutz und Mutterschaft: Auch der Gesundheitsschutz bei Mutterschaft mit dem Anspruch von 80% für Schwangere und stillende Mütter, denen vom Arbeitgeber bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit keine gleichwertige Ersatzarbeit angeboten werden kann, ist zu begrüssen, wenn auch mit der Einschränkung, dass es sichergestellt sein muss, dass eine Arbeitnehmerin sich mit Hinweis auf eine ihrer Meinung nach nicht gleichwertige Ersatzarbeit frei entschliessen kann und lieber mit 80% Lohn der Arbeit fernbleibt, als für 100% zu arbeiten. Hier sehe ich vor allem für KMUs Probleme, welche nicht so viele Alternativen wie grössere Betriebe haben. Bei diesen KMUs wird es dazu führen, dass solche Arbeitsplätze nicht mit Frauen besetzt werden. Es ist schon zu überlegen, ob diese doch sehr erheblichen Kosten ganz oder zumindest zu einem Teil von der Allgemeinheit getragen werden sollten. Die Vorlage ist ein akzeptabler Kompromiss, auch wenn er vor allem in Sachen der Flexibilität noch wünschenswert geändert werden könnte. Ich bin für Eintreten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Frick.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Frauen und Herren Abgeordnete, guten Tag. Danke für die mehrheitlich positiven Voten zur Arbeitsgesetzrevision oder zu den Ergänzungen. Das Arbeitsgesetz legt an sich ja die Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer bezüglich Arbeitszeitgestaltung, Gesundheitsschutz usw. fest. Es ist also ein Arbeitnehmerschutzgesetz - wenn Sie so wollen.Zum einen kommen wir mit dieser Gesetzesrevision EWR-rechtlichen Verpflichtungen nach, und zum anderen - wie das auch schon erwähnt worden ist - wollen wir die in der Zwischenzeit erfolgten schweizerischen Entwicklungen in der Arbeitsgesetzgebung nachvollziehen, sodass wir auch in Zukunft Dienste des SECO - der kantonalen Arbeitsinspektorate, der SUVA etc. - problemlos in Anspruch nehmen können. Bei der Ausarbeitung des Gesetzes wurde darauf geachtet, vor allem dem Schutzgedanken so weit wie möglich nachzukommen, ohne dadurch die Arbeitgeber in der Wettbewerbsfähigkeit einschränken zu müssen. So hat die Regierung den Schwellenwert, der auch schon im letzten Votum erwähnt wurde, der jährlichen Nachtarbeitszeit so festgelegt, dass dadurch ein Dreischichtbetrieb möglich ist, ohne dass die Einschränkung des Art. 17a Abs. 3 tangiert wird. Ich komme nachher noch einmal auf diesen Punkt zu sprechen. Sie ist aber dem Vorschlag der Industrie- und Handelskammer nicht gefolgt, da nach Meinung der Regierung mit der Erhöhung des Schwellenwertes auf 800 Stunden der Schutzgedanke dieses Artikels verwässert worden wäre. Die Regierung hat hingegen den in der Schweiz eingeführten Zeitzuschlag nicht aufgenommen, da dies weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber genutzt hätte. Das generell.Nun zu den diversen Fragen: Da werden wahrscheinlich auch während der 1. Lesung noch einmal Fragen aufkommen. Die Verordnung I, die vor allem verschiedene Sachen wie die Beschäftigung schwan-gerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten regelt. Diese Verordnung wird Ende diesen Monats in die Vernehmlassung gehen. Sie ist jetzt so weit fertig gestellt. Sie wird also entweder nächste Woche oder übernächste Woche der Regierung vorgelegt werden. In dieser Verordnung sind zum Beispiel unter den Art. 48, 49 und 50 detailliert die Sonderschutzbestimmungen für schwangere Frauen und stillende Mütter geregelt. Hier geht es im Wesentlichen darum, eben beschwerliche Arbeiten, die körperlich sehr anstrengend sind, dass Frauen diese dann nicht durchführen müssen und ihnen ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden muss. Es geht hauptsächlich auch um stehende Arbeiten. Es geht im Wesentlichen einfach um Arbeitserleichterung während dieser Zeit. Das müssen dann eben auch zumutbare Arbeiten sein, die auf der einen Seite auch dem fachlichen Können dieser Personen in etwa entsprechen. Und es darf nicht einfach dann für Fachpersonen zu Hilfsbeschäftigungen führen, die weit unter dem Niveau liegen und auch zu Lohneinbussen führen würden. Das als erste Ergänzung dazu.Dann vielleicht noch zum Thema «Schwellenwert 600 Stunden»: Die Regierung hat lange mit den Fachleuten diese Frage diskutiert: Was ist nun vernünftig? Und wenn wir das berechnen: 7 Stunden pro Nacht werden als Nachtarbeitszeit gerechnet, dann geben diese 600 Stunden immerhin 85 Tage. Das heisst, es ist mehr wie ausreichend für einen Dreischichtbetrieb. Bei einem Dreischichtbetrieb werden wahrscheinlich nicht wesentlich mehr wie 70 Tage Nachtarbeit geleistet. Da ist also noch eine gewisse Toleranz bzw. Reserve gegeben. Und wir haben uns deshalb auf diese 600 Stunden im Vorschlag geeinigt. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Ich möchte Sie noch darauf aufmerksam machen, dass die Regierung uns noch Änderungen nachgereicht hat und bitte, die Änderungen dann auch entsprechend beim Verlesen der Gesetzesvorlage einzufügen bzw. zu lesen. Art. 1 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3a Sachüberschrift und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3a Sachüberschrift und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17a Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17a Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel:
Hier möchte ich einfach noch einmal anbringen, dass die in Abs. 3 formulierten 600 Stunden aus meiner Sicht eine Einschränkung sind, die nicht notwendig wäre, die vor allem saisonal sehr stark belastete Unternehmen in der Gestaltung der Jahresarbeitszeit einschränken, und dass, wenn eben diese Anzahl der Stunden überschritten ist, die Mitarbeiter nachher nicht mehr länger als durchschnittlich diese 8 Stunden über das ganze Jahr eingesetzt werden. Und diese Einschränkung der Flexibilität finde ich nicht richtig und es wäre nochmals zu überlegen, ob nicht doch 800 Stunden ein gangbarer Weg wäre.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich muss mich noch korrigieren. Ich habe Art. 17a Abs. 2 und 3 gesagt. Es muss natürlich richtig heissen Art. 17a Abs. 1 und 3.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Auch das ist meiner Meinung nach nicht richtig, Herr Präsident, obwohl es so in der geänderten Regierungsvorlage steht, denn es sind ja alle drei Absätze dieses Art. 17a in der geänderten Vorlage enthalten, also nicht nur die Abs. 2 und 3. Nachdem der Art. 17a bisher nur einen Absatz hatte und jetzt neu 3 Absätze bekommen soll, kann man sich in der Überschrift den Hinweis auf Absätze überhaupt sparen und einfach Art. 17a schreiben.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke für den Hinweis. Das ist richtig, es reicht, wenn man hier Art. 17a schreibt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 24 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 2 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41c steht zur Diskussion.
Abg. Walter Vogt:
Danke. Was stellt sich die Regierung unter schützenswerten und nicht besonders schützenswerten Daten vor?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke. Ich möchte diese Definition eigentlich lieber anlässlich der 2. Lesung einbringen. Ich kann aus dem Stand heraus das nicht definieren.Abg. Alois Beck:
Ich glaube, dass diese Begriffe im Datenschutzgesetz umschrieben sind. Aber die Regierung kann das vielleicht in der Stellungnahme noch ausführen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 41d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 51a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 51a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - sprich Arbeitsgesetz - in 1. Lesung behandelt und Traktandum 30 erledigt. -ooOoo-