Schaffung eines Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG) (Nr.81/2004), 2.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 6: Gesetz über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG). Wir haben die Gesetzesvorlage in 1. Lesung behandelt und es liegt nun eine Stellungnahme (Nr. 81/2004) der Regierung vor zur Behandlung dieser Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 5 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte eingangs zur 2. Lesung hier nur eine Verständnisfrage stellen, aber vorgängig festhalten, dass ich mich für die Stellungnahme der Regierung bedanke. Ich habe einige Antworten darin gefunden, die ausführlich und nachvollziehbar waren. Ich habe auch gesehen, dass die in der 1. Lesung aufgeworfenen Fragen ernsthaft geprüft wurden und sie haben auch in verschiedenen Artikeln zu einer Reihe von Verbesserungen oder Vereinfachung im Verständnis geführt. Das möchte ich ausdrücklich anerkennen, um diesem Gesetz, das ein sehr wichtiges Gesetz ist und jetzt natürlich in der neuen Form auch werden wird, dass es wirklich sehr gut dann auch aufgegleist werden kann. Es gibt ja doch Umstellungen. Eine Frage bei Art. 6 bezieht sich auf Abs. 1, wobei ich einfach davon ausgehe, dass der Zwischensatz «die zu einem in Liechtenstein anerkannten Abschluss führen» bedeutet, dass damit auch Abschlüsse aus allen Ländern, die zum EWR/EU-Raum gehören, anerkannt sind. Das heisst, wir sind ja verpflichtet, Abschlüsse anderer Bildungsstätten ein Stück weit anzuerkennen. Es gibt sicher eigene Reglemente dafür, aber mir ist jetzt wichtig zu wissen, ob ein Stipendium abgelehnt werden kann, wenn es zu einem Abschluss führt, zum Beispiel in einem uns assoziierten Vertragsland wie Polen oder vielleicht auch noch England. Das ist mir jetzt sehr wichtig, das würde auch die ganze Struktur der Studierenden im Ausland fördern, eine Analogie, die ich beim Hochschulgesetz und beim Fachhochschulgesetz immer wieder gesehen habe.Abg. Paul Vogt:
Ich stelle einen Abänderungsantrag zu Abs. 5, und zwar zum zweiten Satz, der wie folgt lauten soll: «Die Regierung legt auf Antrag des Schulamtes fest, welche Ausbildungen unterstützt werden dürfen». Mir scheint es sachlich falsch zu sein, wenn sich die Stipendienkommission mit der Qualitätseinschätzung von ausländischen Sekundarschulen befasst. Ich denke, so etwas gehört in den Aufgabenbereich des Schulamtes.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort Frau Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage der Frau Abg. Ingrid Hassler kann ich ausführen, dass im Rahmen der Mobilität sehr viel daran gesetzt wird, dass auch die Studienabschlüsse im EWR/EU-Raum anerkannt sind. Dazu gibt es ja auch die Anerkennungsbehörden, die immer wieder festlegen, welche Abschlüsse adäquat gültig sind.Dann zum Antrag des Abg. Paul Vogt: Ich hätte das bei der Stipendienkommission belassen, weil die Kommission ja künftig nicht im Milizsystem arbeitet, sondern weil es eine Beamtenkommission ist. Diese Kommission setzt sich zusammen aus Mitarbeitern des Schulamtes, der Berufsberatungsstelle, also gerade solchen Institutionen, die immer auf dem neuesten Stand sein müssen, was die Ausbildung betrifft. Aber der Landtag muss entscheiden.Abg. Paul Vogt:
Aber ich denke, es geht hier um die Sekundarschulstufe II., also um ein Angebot, das auch in Liechtenstein zur Verfügung steht. Es geht hier um den Vergleich von spezifischen Inhalten der Schule, also um den Lehrplan usw. Und das wird, wenn ich richtig informiert bin, vom Schulamt gemacht. Ich glaube nicht, dass das Amt für Berufsbildung oder verwandte Institutionen damit beschäftigt sind. Ich weiss nicht, ob es in der Praxis einen grossen Unterschied ausmachen würde, aber rein vom Ablauf her scheint mir das andere mehr Sinn zu machen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag des Abg. Paul Vogt in Abs. 5 lautet wie folgt: «Die Regierung legt auf Antrag des Schulamtes fest, welche Ausbildungen unterstützt werden dürfen». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt. Dann stimmen wir über Art. 6 der Regierungsvorlage ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 9 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 10 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 11.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Wenn ein Student seinen Wohnort in Zürich nimmt oder in Zürich wohnt, gilt dann Zürich oder Liechtenstein als Wohnort? Hier ist eine Möglichkeit vorhanden, dass jeder Student einen ausländischen Ort als Wohnort angeben kann und dann stipendienberechtigt ist. Oder ist der Wohnort automatisch der Wohnort seiner Eltern?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dabei sind sicher verschiedene Faktoren zu unterscheiden, einmal wo er seine Papiere auch deponiert hat und ob es sich um den Wohnort zu Studienzwecken handelt oder um den ordentlichen Wohnsitz. Und stipendiert werden kann er, wenn er hier den ordentlichen Wohnsitz hat. «Nur zu Studienzwecken in Zürich» heisst, dass er hier Stipendien beziehen kann. Abg. Paul Vogt:
Ich denke, dieser Artikel ist unsorgfältig formuliert. Es kann ja jeder Student seinen Wohnort in Zürich wählen und seine Papiere dort deponieren.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Wenn ein Student seine Papiere in Zürich deponiert, dann gibt er seinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein auf. Es geht darum, wo er den ordentlichen Wohnsitz hat.Abg. Paul Vogt:
Aber gemäss Art. 4 lit. c sind auch im Ausland wohnhafte Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht bezugsberechtigt, sofern sie während der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre Wohnsitz in Liechtenstein hatten.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ja, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, dann sind sie stipendierbar. Aber sie müssen den Voraussetzungen nach Art. 4 entsprechen.Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Meiner Meinung wird der Wohnort bezeichnet von dem aus bei Antragstellung das Gesuch gestellt wird. Also, wo er dann nachher schlussendlich wohnt, wenn er studiert und diese Stipendien oder Unterstützung erhält, das ist ein anderer Faktor. Hier geht es darum, wenn jemand in Liechtenstein Wohnort hat, seinen Wohnsitz oder Wohnort nach Zürich verlegt und es als unzumutbar gelten würde, täglich nach Zürich zu pendeln, dann hat er Anspruch auf diese Unterstützung. Aber es ist dann egal, wo er dann offiziell seine Papiere nachher hinterlegt.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich glaube auch, dass Bst. c zum Tragen kommt, wenn jemand zu Studienzwecken offiziell seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Es stimmt nicht, was der Abg. Markus Büchel gesagt hat, denn das An-suchen muss jedes Jahr neu gestellt werden. Das erste Jahr kann er es noch schaffen, zum Zeitpunkt der Antragstellung liechtensteinischen Wohnsitz zu haben, aber spätestens für das zweite Studienjahr - und für diesen Antrag - wird er dann den ausländischen Wohnsitz nachweisen müssen. Aber der Bst. c sollte eigentlich diese Fälle auffangen, weil man davon ausgeht, dass diese Person zuerst einen ordentlichen längeren Wohnsitz in unserem Land hatte.Abg. Paul Vogt:
Ich denke, dass mir die rechtliche Wirkung dieses Artikels durchaus klar ist. Aber was mein eigentliches Ziel war, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff «unzumutbar» eben leicht umgangen werden kann, wenn man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Es steht also de facto jedem Studierenden frei, seinen Wohnsitz, sofern er mehr als 5 Jahre in Liechtenstein gewohnt hat, dort zu wählen, wo er will. Deshalb macht für mich eigentlich diese Zumutbarkeitsklausel wenig Sinn.Stv. Abg. Christian Brunhart:
Besten Dank. Ich habe noch eine Anmerkung zum Wohnsitz: In der Regel ist es schon so, dass liechtensteinische Studenten immer noch den offiziellen Wohnsitz in Liechtenstein behalten. Zumindest wird das von den Einwohnermeldestellen der Gemeinden auch so gemeldet. Und irgendwie hat man dann auch noch einen weiteren Wohnsitz im Ausland. Aber offiziell sind diese Studenten eigentlich immer noch in Liechtenstein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 11 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Der Betrag in Abs. 1 scheint mir viel zu niedrig, weil er nichts mit der Realität zu tun hat. Ich stelle daher den Antrag, den Betrag auf CHF 8'000 zu erhöhen.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Die Regierung führt in ihrer Stellungnahme auf Seite 32 aus, dass sie davon ausgeht, dass CHF 5'000 gerechtfertigt sind, da es sich dabei doch um einen Verpflegungsbeitrag von CHF 25 pro Tag handelt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Paul Vogt ab. Art. 12 Abs. 1 würde dann wie folgt lauten: «Ist der Weg vom Wohnort zur Ausbildungsstätte unzumutbar und muss deshalb die Verpflegung auswärts eingenommen werden, wird hierfür ein Beitrag bis zum Höchstbetrag von CHF 8'000 anerkannt». Wer diesem Antrag Folge leisten will, möchte bitte die Hand erheben.Abstimmung: 2 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt. Wir stimmen über Art. 12 ab. Wer Art. 12 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Auch dieser Betrag ist unrealistisch klein. Ich beantrage, ihn auf CHF 2'500 zu erhöhen.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Auch hierfür haben wir Ausführungen auf Seite 32 gemacht. Die Regierung ist der Ansicht, dass CHF 1'500 eine realistische Einschätzung darstellt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir ab. Der Abg. Paul Vogt stellt den Antrag, bei Art. 13 den Höchstbetrag von CHF 1'500 auf CHF 2'500 zu erhöhen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 2 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag wurde nicht stattgegeben. Dann stimmen wir ab über Art. 13. Wer Art. 13 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 14 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich stelle auch hier einen Erhöhungsantrag auf CHF 8'000.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dazu gab es in der 1. Lesung keine Wortmeldung, darum haben wir nicht darauf Bezug genommen. Die Regierung hält an ihrem Antrag fest.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Paul Vogt ab, Art. 15 Abs. 1 wie folgt abzuändern: «Als Beitrag an die übrigen Lebenshaltungskosten wird eine Pauschale von CHF 8'000 anerkannt». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 2 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag wurde nicht zugestimmt. Wir stimmen ab über Art. 15. Wer Art. 15 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 16 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 17 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich beantrage, diesen Artikel ersatzlos zu streichen, weil er schlicht und einfach keinen Sinn macht. Es steht jedermann frei, ein Geschenk entgegenzunehmen. Und wenn dann das nicht als Unterstützung für Studienleistungen deklariert wird, dann wird der ganze Artikel eigentlich hinfällig und wirkungslos.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Meines Erachtens hat dieser Artikel schon seine Rechtfertigung, da ja auch Drittunterstützungen unter bestimmten Umständen anzuerkennen sind, ansonsten bezieht jemand Unterstützung und Stipendien und es kommt zu einer doppelten Finanzierung. Das Stipendium soll ja einen sozialen Ausgleich rechtfertigen, dass jemand, der eine Unterstützung auch wirklich braucht, in den Genuss dieser Unterstützung kommt. Die Regierung hält an diesem Antrag fest.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Paul Vogt ab, der beantragt, Art. 18 ersatzlos zu streichen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht zugestimmt. Wir stimmen ab über Art. 18. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 19 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte zu Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 noch einmal die Problematik über die Behandlung von Eigenleistungen bei geschiedenen Elternteilen aufwerfen. Mich befriedigt die Auskunft nicht ganz. Es wird zwar auf Seite 34 der Stellungnahme ausführlich auf Wunsch eines Abgeordneten die Lage in Kantonen der Schweiz dargestellt, wie dann vorgegangen wird, wenn ein geschiedener Elternteil nicht mehr hier lebt. Das erste Problem ist: Es ist sehr schwierig, die dafür relevanten Steuerdaten beizubringen, vor allem wenn er auch im weiteren Ausland lebt, und zum Zweiten habe ich es als Unrecht empfunden, wenn am Beispiel einer geschiedenen Mutter mit drei Kindern noch bis zum 25. Lebensjahr ihrer Kinder der Erwerb und - ich nehme an - auch das Vermögen des geschiedenen Ehegatten anzurechnen ist an die Eigenleistungen, ohne dass sich dieser geschiedenen Ehegatte in einem Trennungsabkommen oder einem Vorsorgeabkommen zur Zahlung von Leistungen zur Ausbildung der Kinder verpflichtet. Da, denke ich, dass das natürlich eine berechtigte Formulierung für solche geschiedene Ehegatten ist, wo nachweislich der Ehegatte, der sich nicht um die Kinder zu kümmern hat, über ein grosses Vermögen oder grosses Einkommen verfügt. Aber es ist eher der andere Teil der Ehegatten bzw. vor allem sind Alleinerziehende betroffen, die dann nicht auf dieses Vermögen oder dieses Einkommen des geschiedenen Elternteils effektiv zurückgreifen können. Diese Problematik, wie es in anderen Kantonen geht, wird hier zwar beschrieben, aber es entzieht sich jetzt meiner Kenntnis, wie wir hier in solchen Fällen vorgehen, denn der Art. 21 - ich möchte ihm jetzt zwar nicht vorgreifen - aber Art. 21 verlangt ja dann auch, dass vom geschiedenen und vielleicht auch nicht zahlungswilligen Ehegattenteil das volle Einkommen und ein Zwanzigstel des reinen Vermögens angerechnet wird und so natürlich dann die Förderung dieser Kinder wahrscheinlich scheitert. Ich möchte wissen, für welches Modell sich Liechtenstein hier in der Praxis ausgesprochen hat: a) bei der Beibringung von notwendigen Angaben oder Steuerdaten aus dem Ausland und: b) Was wird angerechnet, ausser dass man diese CHF 10'000 Alleinerziehendenabzug bewirken kann, wenn dieser Notfall oder dieser Fall eintritt? Für mich wäre die jetzige Praxis, wie ich es dem Wortlaut des Gesetzes entnehme, für viele allein erziehende Ehegatten ein grosser Nachteil. Abg. Paul Vogt:
Ich beantrage die ersatzlose Streichung von Abs. 3. Ich denke, dass dieser Absatz der Intention dieses Artikels zuwiderläuft. Hier geht es doch meines Erachtens darum, dass die Unterhaltspflicht der Eltern auf das 25. Lebensjahr begrenzt wird - jedenfalls von Gesetzes wegen. Nach dem 25. Lebensjahr sollen diejenigen, die sich in einer Ausbildung befinden, nicht mehr unbedingt mit einer Unterstützung durch die Eltern rechnen können. Und wenn man hier nun immer auf den Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung abstellt, dann widerspricht das dieser - meines Erachtens - hier vorhandenen Zielsetzung. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage der Frau Abg. Ingrid Hassler, wie sich das bei Alleinerziehenden verhält: Es kann nicht Aufgabe des Stipendienwesens bzw. des Stipendiengesetzes sein, auf die Einforderung von Alimenten oder die gerichtliche Geltendmachung von Alimenten verzichten zu müssen oder diese zu substituieren. Das Stipendiengesetz hat die Aufgabe, einen sozialen Ausgleich zu schaffen. Es entbindet aber die Personen nicht davon, Ansprüche, die sie Dritten gegenüber stellen können, auch einzufordern. In diesem Sinne plädiere ich für die Beibehaltung dieser Artikel, denn für wirklich schwer wiegende Ausnahmefälle, beispielsweise, wenn die Daten nicht beigebracht werden können, gibt es ja im Art. 22 eine Ausnahmeklausel. Diese Klausel kommt insbesondere auch den Alleinerziehenden zugute, dass sie über eine kürzere Zeit befristet einen höheren Beitrag erhalten und dieser je nach Situation auch in ein Stipendium umgewandelt werden kann, und zwar zuerst als Darlehen und nachher als Stipendium. Ich glaube, wir können über das Stipendiengesetz nicht alle anderen Fälle regeln.Dann zur Frage des Abg. Paul Vogt bzw. zum Antrag der ersatzlosen Streichung: Ich bin der Meinung, dass man auf das Alter der antragstellenden Person abstellen soll. Sonst beginnt jemand einmal zu studieren, er arbeitet kurz und dann muss der Staat alles weiterfinanzieren. In diesem Artikel geht es ja in erster Linie darum, dass Personen, die einmal voll erwerbstätig waren - und zwar für mindestens zwei Jahre - und den Erwerb für höchstens zwei Jahre unterbrechen, dass diese eine Möglichkeit der Stipendierung erhalten, und zwar ohne dass das Einkommen der Eltern dazugezählt wird, weil sie ja schon einmal für sich selbst unterhaltspflichtig waren. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ihre Ausführungen können befriedigen in der Übergangslösung von Art. 22 bezüglich der erschwerten Beibringung der notwendigen Steuerunterlagen eines Ehegatten zur Ermittlung der Eigenleistung. Wo sie mich aber nicht befriedigt ist eben im wirklichen Schwerefall dieser allein erziehenden Personen, wo sie sagen: Sie sind praktisch selber Schuld, wenn sie die Ansprüche im Trennungs- oder im Scheidungsverfahren nicht selbst einfordern oder eingefordert haben. Das Stipendiengesetz gibt ja auch kein Anrecht auf Einforderung von Ansprüchen. Ich möchte einfach noch einmal das genaue Verständnis wissen, wie sie mit einem Fall umgehen, wenn zwei Kinder Stipendien mit 20 Jahren nicht erhalten, weil der geschiedene Ehegatte zwar nachweislich über ein gutes Einkommen verfügt, aber dieses dann einfach dieser Familie im Rahmen von früheren Vereinbarungen der Trennung überhaupt nicht zur Verfügung stellt und dadurch dann die Eigenleistung so hoch ist, dass eben die Stipendien nicht ausgerichtet werden können. In diesem einen Fall möchte ich wissen, wie man damit umgeht. Ich verstehe den Hintergrund, dass man umgekehrt eben die Personen, die wirklich dann eruierbar sind oder die es auch bezahlen wollen bzw. bezahlen können, dann natürlich damit hier beim Stipendienwesen auch in die Pflicht nimmt. Abg. Paul Vogt:
Ich habe ein anderes Verständnis von Abs. 3 als Sie, Frau Regierungsrätin. Ich möchte ein Beispiel machen: Wenn hier eine Person mit 24 Jahren ein Studium beginnt und davor schon 4 Jahre gearbeitet hat - sage ich mal - dann wird bei ihrem Stipendienantrag immer auf dieses Alter 24 abgestellt, zu dem er oder sie diese Ausbildung begonnen hat. Das ergibt sich meines Erachtens aus diesem Abs. 3: «Abzustellen ist auf das Alter der Antrag stellenden Person zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung». Das wären also dann die 24 Jahre. Und egal, ob diese Person nun mit 25 oder mit 28 oder mit 29 Jahren einen Stipendienantrag stellt, dann wird immer auf diese 24 Jahre abgestellt, als sie die Ausbildung begonnen hat, und das bedeutet dann immer, dass die Eigenleistungen beider Elternteile mit berücksichtigt werden. Und mir scheint, das widerspricht der Intention des Artikels.Abg. Rudolf Lampert:
Zu den Ausführungen der Abg. Ingrid Hassler: Ich glaube nicht, dass es Aufgabe des Stipendiengesetzes sein kann, diese Alimente oder auch andere Zuwendungen, zu denen der Vater beispielsweise verpflichtet wurde, wenn er diese nun nicht bezahlt, dass dann das Stipendiengesetz einspringen kann. Es kann ja nicht sein, dass, nur weil der Vater nicht bezahlen will, obwohl er das tun könnte, dass dann dieses Geld als Stipendium gebracht wird. Wir haben für diesen Fall, dass diese Zahlungen nicht erfolgen, haben wir die Alimentenbevorschussungen durch den Staat. Und in dem Fall gibt es die Möglichkeit, dies auch einzutreiben. Ich glaube aber nicht, dass wir das über das Stipendiengesetz regeln sollten oder auch können.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Zuerst möchte ich den Abg. Paul Vogt in der Überlegung unterstützen. Ich bin auch der Meinung, das neue Gesetz legt jährlich eine Neubegründung des Antrages vor. Das ist, glaube ich, eine Flexibilisierung. Und dann sollte auch vom wirklichen Alter, von der wirklichen Situation des Antragstellers ausgegangen werden. Ich habe auch schon letztes Mal bemängelt, dass oft bei der Behandlung von Anträgen auf relativ alte Steuererklärungen zurückgegriffen wird. Ich kenne solche Fälle, die sind auch bekannt, die überhaupt nicht mehr das tatsächliche Bild des Antragstellers repräsentieren. Und das Zweite zu den Ausführungen des Abg. Rudolf Lampert: Es war nicht gemeint, dass ich der von einem geschiedenen Ehegatten verpflichteten Alimente oder Alimenteneintreibung das Wort rede, sondern darüber hinaus wird sein gesamter Erwerb und sein Teil seines Vermögens - wie es das Gesetz in Art. 21 vorschreibt - beim Antragsteller angerechnet, auch das der Mutter, die vielleicht auch noch im Nebenerwerb als Alleinerziehende tätig ist. Um diese Anrechnung kämpfe ich. Es ist für mich eine Selbstverständlichkeit, dass die zu zahlenden Alimente angerechnet werden. Und da werden dann viele Gesuche abzulehnen sein, weil die Eigenleistungen das Resultat auf Null setzen, aber diese allein erziehende Person hat trotzdem keinen Anspruch bei diesem geschiedenen Ehegatten auf eben dieses angerechnete Vermögen oder den angerechneten Erwerb gerichtlich zuzugreifen, ausser es wurde in einer Vorsorgeeinrichtung bei Scheidung vereinbart, dass er auch entsprechende Zahlungen im Ausbildungsfall zu leisten hat. Gegen das wehre ich mich, dass die Anrechnung erfolgt, ohne sie materiell dann auch wirken zu lassen.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich möchte dies nicht im Raum stehen lassen - wie Sie mich zitiert haben -, dass die Frauen dann selber schuld sind. Das war absolut nicht meine Wortwahl und entspricht auch nicht meiner Meinung. Ich wollte grundsätzlich klarstellen, dass es nicht Aufgabe des Stipendiengesetzes sein kann, Forderungen, die Alleinerziehende gegenüber ihren ehemaligen Ehegatten oder ihren Lebenspartnern zu Recht stellen dürfen, dass auf die verzichtet werden kann, und dass es nicht Aufgabe des Staates ist, diese Forderungen einzuklagen, sondern immer von der Einzelperson aus der Situation heraus zu stellen sind. Man könnte aus Ihrer Interpretation auch den Umkehrschluss ziehen und diesen Personen anraten, dass sie irgendwelche Beiträge für schulische Ausbildungen bei ihren Vereinbarungen exkludieren, damit dann immer Stipendien in vollem Umfang bezogen werden können. Ich möchte einfach dafür appellieren, dass wir jetzt nicht trotz Argumenten, denen ich viel abgewinnen kann, auf einmal die Familien schlechter stellen; bei Familien werden auch beide Einkommen herangezogen. Ich denke, das ist nicht das richtige Instrument, um hier eine Bevor- oder Benachteiligung der einen oder anderen Gruppierung vorzunehmen. Betreffend Art. 20 Abs. 3 bleibe ich beim Antrag der Regierung. Sie haben aber einen Gegenantrag gestellt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir stimmen ab über den Antrag des Abg. Paul Vogt, Art. 20 Abs. 3 ersatzlos zu streichen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
13 Stimmen bei 24 Anwesenden. Somit ist dem Antrag stattgegeben. Wir stimmen ab über Art. 20. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit haben wir auch diesem Artikel zugestimmt. Wir lesen weiter.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Art. 21 ist ein grosser Artikel zur Gewährung von Stipendien oder nicht. In Abs. 2 Bst. g geht es um Abzüge. Und dort wird auf Seite 38 meine damalige Frage dahingehend beantwortet, also bezüglich Konkubinats- oder Lebenspartnerschaften: Hat diese Antrag stellende Person einen Konkubinatspartner, ist dies hinsichtlich des Begriffes des gemeinsamen Haushaltes unerheblich. In diesem Zusammenhang stelle ich jetzt einfach fest, dass dieses Prinzip, das wir bei anderen Sozialleistungen unseres Staates schon angewendet haben, dass auch dort gewisse Anrechnungen stattfinden, hier mindestens durchbrochen wird. Das habe ich so zur Kenntnis genommen. Wirklich gemeldet habe ich mich zum Absatz 2, zur Einleitung analog zur 1. Lesung, wo nebst dem steuerpflichtigen Erwerb des Antragstellers, also des Studenten, natürlich dann auch der steuerpflichtige Erwerb allenfalls der Mutter und des Vaters, wobei das wahrscheinlich separat läuft, sowie ein Zwanzigstel des reinen Vermögens angerechnet wird. Ich hätte gerne gewusst: Was wird unter «reinem Vermögen» verstanden? Beim Wohbauförderungsgesetz im nächsten Traktandum sprechen wir vom zu versteuernden Vermögen. Es gibt auch gewisse Interpretationen, wie das Vermögen zu verstehen ist im Rahmen der Ergänzungsleistungen. Es ist mir also wichtig, hier auszuführen, um welche Bewertung des so genannten Vermögens es sich hier handelt. Irritierend ist - auch im Verhältnis zu anderen Vorlagen -, dass zum Beispiel keinerlei Mieterträge berücksichtigt werden, die diese Antragsteller aus Vermögensteilen haben. Und was mich auch irritiert ist eben wieder die alte Problematik, dass Grundstücke vermutlich zum Steuerschätzwert unter dem so genanntem reinen Vermögen zu verstehen sind, während bei jener Familie, die sich ein Haus aus den Ersparnissen gebaut hat, das Haus dann nicht mehr zu CHF 1'000 Steuerschätzwert eingetragen ist, sondern vielleicht zur Hälfte des Erstellungswertes, vielleicht zwischen CHF 300'000 und CHF 400'000. Und bei diesen Personen wird dann wiederum für ein Einfamilienhaus ein Zwanzigstel des Vermögens als Eigenmittel oder Eigenleistung angerechnet. Ich glaube, das wirklich Gerechte an der Leistung von Stipendien liegt in der Interpretation, wie wir jetzt endlich es schaffen, die deklarierten oder die vorhandenen Vermögen der hier lebenden Personen, die hier berücksichtigt werden wie die im Ausland lebenden Personen, ehrlich zu berücksichtigen. Ansonsten laufen wir wieder in die alte Thematik hinein, die wir jetzt kennen. Zu dieser Interpretation lese ich im Bericht jetzt keine genaue Darstellung. Ich bin auf diese Frage darum auch gestossen, weil neuerdings bei den Ergänzungsleistungen zur AHV der in der Steuererklärung deklarierte steuerbare Wert der Grundstücke anders bewertet wird und somit auch als Eigenleistung anders angerechnet wird als eben der Steuerschätzwert, wie ihn die Steuererklärung bei uns noch kennt. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier eine Problematik in Abs. 6 aufwerfen, nämlich die Problematik von Eltern oder Elternteilen, die ihre Kinder nicht unterstützen wollen. Wie sieht das aus, wenn Eltern oder steuerpflichtige Personen ihr Vermögen im Ausland nicht bekannt geben? In dem Fall haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf ein Stipendium. Es trifft sie dann also doppelt schwer, und zwar in dem Sinn, dass solche Eltern vermutlich auch nicht bereit sind, Eigenleistungen zu erbringen. Und Eigenleistungen können meines Erachtens dann auch nicht erzwungen werden. Wir können davon ausgehen, dass mindestens teilweise Elternteile im Ausland leben, die vielleicht mit ihren Kindern oder mit den in Liechtenstein lebenden Familienteilen verstritten sind. Diese Eltern oder Elternteile lassen sich wahrscheinlich nicht zwingen oder können auch nicht gezwungen werden, Eigenleistungen zur Ausbildung ihrer Kinder zu erbringen. Wie kann man also Elternteile veranlassen, ihre Steuerveranlagung offen zu legen, wenn sie dazu nicht bereit sind? Gibt es ein Mittel oder sind dann einfach die Antragsteller die Lackierten und bekommen nichts?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur Frage der Frau Abg. Ingrid Hassler: Wir beziehen uns hier auf die Position in der Steuererklärung, wie sie dort als reines Vermögen tituliert wird. Ich habe jetzt das Steuererklärungsformular nicht vor mir. Darum kann ich Ihnen jetzt nicht genau sagen, welche Position dies betrifft. Aber auch hier gilt wiederum: Wir können die Steuerwahrheit - oder wie man das immer nennen will - oder die Steuertransparenz nicht über das Stipendiengesetz regeln, sondern das ist im Moment der einzige Anhaltspunkt, den wir als objektives Kriterium setzen, und darum verlassen wir uns auf die Steuererklärung. Das Gleiche gilt bei der Bemessung der Mieterträge. Das zählt heute zum Vermögen und nicht zum Erwerb. Auch hier handhaben wir das gleich. Das Gleiche gilt für das Reinvermögen aus juristischen Personen. Hier setzen wir auf die Steuererklärung. Und weil wir das ja auch im Gesetz namentlich nennen, kann es nicht zu einer Missinterpretation führen, wie das beispielsweise bei den Ergänzungsleistungen der Fall war.Dann zur Frage des Abg. Paul Vogt, wie das eingefordert werden kann: Es besteht die Unterhaltspflicht der Eltern nach § 140 ABGB. Die Kinder müssen das gegenüber ihren Eltern selbst gerichtlich einfordern. Der Staat kann das nicht machen. Aber darum haben wir als Auffangtatbestand oder für besondere Fälle diesen Art. 22: Wenn die Unterlagen unverschuldet nicht beigebracht werden können, wird die gesamte Ausbildungshilfe in Form eines Darlehens von höchstens CHF 18'000 ausgerichtet. Ferner sagt Abs. 3, dass es dort nochmals nach Anhörung der Stipendienkommission dazu kommen kann, dass man einen Teil umwandelt in Stipendium und nur den Rest als Darlehen belässt. Abg. Ivo Klein:
Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber, Sie haben jetzt ausgeführt, dass die Steuererklärung die einzige Basis ist, um hier eine objektive Beurteilung vornehmen zu können. Ich möchte nur daran erinnern: Wir werden in Kürze auch das Wohnbauförderungsgesetz behandeln. Und da ist in Art. 19, glaube ich, eine andere Regelung wie man das berechnet. Dort sind auch die übrigen Einkünfte dann enthalten. Es gibt hier also unterschiedliche Ausgangspositionen. Für mich ist schon störend, wenn man die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit je nach Gesetz unterschiedlich beurteilt. Das macht für mich keinen Sinn und hier müssen wir uns schon einmal Gedanken machen, ob wir hier nicht eine Einheitlich-keit hineinbringen. Das gilt bei den Sozialbeiträgen, das gilt auch bei Förderungsbeiträgen. Es ist ja immer die gleiche Person. Und dass das Einkommen und Vermögen dieser Person unterschiedlich berechnet wird finde ich sozial ungerecht. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Analog diesen Ausführungen ist das auch meine Argumentation. Ich möchte jetzt sagen: Dieses Modell des Nettovermögens in der Steuererklärung ist eine einfache Lösung, aber sie ist, glaube ich, nicht ganz die richtige Lösung. Ich möchte nur einmal folgendes Beispiel vor Augen führen: Eine Familie hat viele Grundstücke und hat noch ein Mehrfamilienhaus mit hohen Mieteinnahmen. Diese Familie hat vielleicht wenig Schulden und die Grundstücke sind sehr tief eingesetzt - wie wir es kennen - und die Mieteinnahmen sind nicht anzurechnen. Hingegen hat eine andere Familie ein Grundstück und hat dieses mit einem Einfamilienhaus überbaut. Dieses Haus wird dann ungefähr mit einem Steuerschätzwert von CHF 300'000 bis CHF 400'00 eingesetzt - und bei denen wird es dann angerechnet. Diese unterschiedliche Art der Vermögensbewertung und somit auch der Anrechnung macht für mich diesen Artikel sozial ungerecht - ich sage es jetzt so. Dass man hier keine bessere Lösung gefunden hat ist eine Sache. Ich möchte das ausdrücklich zu bedenken geben, vor allem jetzt auch im Kontext mit anderen Lösungen, dass wir mindestens für alle Anwendungen ähnliche oder gleiche Systeme finden. Wir müssen es jetzt halt so verabschieden. Ich bin aber überzeugt, dass es für die Anwendung dieses Artikels noch Anpassungsbedarf gibt, damit er sozial gerecht gehandhabt wird. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Meiner Meinung nach ist nicht dieser Artikel unsozial - wenn wir überhaupt in diesem Zusammenhang von unsozial sprechen können - sondern, wenn wir der Meinung sind, dass unser Steuergesetz unsozial ist, dann müssen wir das ändern und müssen dort die wirklichen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse entsprechend berücksichtigen. Das wir das nicht im Stipendiengesetz regeln können, ist mir also ganz klar verständlich. Und auf eine Basis muss man sich halt stützen. Ich finde, wir haben im Moment keine eindeutigere und zuverlässigere Ermittlungsmöglichkeit der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse. Dieser Artikel stützt sich also auf das ab und das ist im Moment aus meiner Sicht auch konsequent und richtig. Wie gesagt, es gibt unterschiedliche Berücksichtigungen. Auch die Ergänzungsleistungen wurden herangezogen. Dort wird ganz klar nicht Bezug genommen auf das steuerbare Einkommen oder den Erwerb, sondern rein auf den Besitz von Grundstücken - sage ich einmal. Es hat also dort keinen Bezug zur Steuerveranlagung. Ich bin also ganz klar der Meinung, dass wir, wenn wir hier in Richtung soziale Gerechtigkeit im Steuergesetz gehen wollen, dass wir das zu einem anderen Zeitpunkt tun sollten und nicht hier und jetzt bei diesem Artikel.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte auch unterstützen, dass wir jetzt nicht einen Systemwechsel vornehmen, ohne dass wir das bis zum Schluss durchgedacht haben. Was ich aber unterstützen möchte ist doch die Sache, dass der Landtag sich grundsätzlich einmal Gedanken über die Frage machen muss: Worauf stützen wir zukünftig bei den Sozialleistungen ab? Ich denke, ein Ansatz dazu ist bereits die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus. Dabei wurden auch die Ergänzungsleistungen angesprochen. Ich glaube auch, dass sich das auf die Dauer in Zukunft nicht mehr halten lassen wird. Meiner Meinung nach muss man systematisch praktisch sämtliche Gesetze durchgehen und sich irgendwann dann erklären, auf was wir künftig bei der Bezahlung von Sozialleistungen abstellen wollen. Ich kann mich aber nicht der Meinung anschliessen, dass man jetzt und hier einfach eine Ausnahme machen sollte, ich glaube, dass man das systematisch angehen sollte in Zukunft, wie wir bei diesen Sozialgesetzen vorgehen werden. Ich kann mich hier aber damit trösten: Die soziale Ungerechtigkeit liegt nicht etwa drin, dass jemand, der ein Stipendium benötigt, kein Stipendium bekommt, sondern umgekehrt, dass jemand etwas bekommt, der es nicht benötigt. Ich spreche die hohen Mieteinnahmen an. Damit kann ich aber zwischenzeitlich leben, da wir nicht irgendjemandem etwas nicht geben, obwohl er es braucht. Aber es bekommt jemand unter Umständen Geld - und da stimme ich mit Ihnen überein, Frau Abg. Hassler - es bekommt unter Umständen jemand Geld, der dieses Geld gar nicht benötigt, weil er sehr hohe Mieteinnahmen hat. Und das ist in dem Sinn die Ungerechtigkeit, aber meines Erachtens immer noch sozialverträglich. Aber wir müssen uns in Zukunft darüber Gedanken machen.Abg. Ivo Klein:
Ich glaube, es war weder die Meinung der Abg. Ingrid Hassler noch von mir, hier und jetzt eine Änderung zu beantragen. Ich glaube, es ist uns allen klar, dass man das nicht auf die Schnelle machen kann. Für das ist dieses Problem auch viel zu komplex. Es ist viel zu viel dahinter und es ist auch eine Frage der Systematik. Aber, ich glaube - und das wurde jetzt angetönt - ich glaube, man darf nicht einfach sagen: In Zukunft müssen wir uns dann Gedanken machen, dass usw. Ich glaube, man muss dieses Problem jetzt wirklich einmal konkret anpacken und sich fragen: Was ist sozial gerecht? Was wollen wir unter sozial gerecht verstehen? - und dann einen Entschluss fassen. Das können wir dann als Basis nehmen, um solche Unterstützungen oder auch andere Zahlungen vornehmen zu können.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Danke den Vorrednern. Mir sind jetzt so ad hoc mindestens 6 solche Sozialfinanzierungsmodelle in den Sinn gekommen: Mietbeihilfen, dann die Ergänzungsleistungen zur AHV, Wohnbauförderung, Krankenversicherungsprämienunterstützung, Stipendiengesetz und Alleinerziehenden-Zulage. Das sind alles solche Systeme, die sich auf Erwerb und auf Vermögen abstützen und jedes System hat praktisch einen anderen Ansatz. Deswegen beziehe ich die Problematik jetzt nicht ausschliesslich auf die Besteuerungsmechanismen, die wir hier haben, sondern da gibt es noch viel mehr Relevanzen, die nicht übereinstimmen. Das ist die Berücksichtigung von Konkubinaten, in einem Fall ja, im anderen Fall wieder nein; dann die Berücksichtigung von Mieteinnahmen im anderen Fall wie wir es nachher hören ja, heute Morgen wieder nein usw. Die Höhe der Abzüge divergiert also schon sehr stark. Ich möchte zur Diskussion beitragen, dass man hier mindestens einmal eine Überprüfung macht, dass es auch analog, verständlich und plausibel ist. Daher glaube ich schon, dass eine gewisse soziale Ungerechtigkeit entsteht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Ich kann den Ausführungen der Abg. Ingrid Hassler sehr viel abgewinnen. Wir befinden uns in der 2. Lesung und dabei sind bekanntlich formulierte Anträge einzubringen. Wie ich die Abg. Hassler verstanden habe, wird sie aber keinen diesbezüglichen Antrag einbringen. Somit haben wir über die Vorlage der Regierung abzustimmen. Wir stimmen ab: Wer mit Art. 21 der Regierungsvorlage einverstanden ist, möge bitte die Hand erhaben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 22 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 23 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Behandlung dieser Gesetzesvorlage für die Kleinen Anfragen an die Regierung. -ooOoo-