Schaffung eines Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG) (Nr.81/2004), 2.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen in der öffentlichen Oktober-Landtagssitzung fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 6: Gesetz über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), und zwar die Stellungnahme der Regierung Nr. 81/2004. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung und kommen nun zu Art. 24. Ich bitte, Art. 24 zu verlesen. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 24 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 25. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Mit Bezug auf Abs. 1 noch einmal die Verständnisfrage über einen Nachweis über den vollständigen Besuch der Ausbildungsveranstaltung: Das Wort «vollständig» heisst 100%. Auf Seite 40 wird zu meiner Frage aus der 1. Lesung geschrieben: «Ist eine Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen worden, hat die Antrag stellende Person eine Bestätigung von der Ausbildungsstätte über den vollständigen Besuch der Lehrveranstaltungen einzuholen». Das Ansonsten ergibt sich wahrscheinlich dann aus dem Abs. 2, wenn der Nachweis nicht vorliegt, dann wird er keine weitere Förderung mehr bekommen. Und wenn er jetzt eine Bestätigung vorlegt, dass er diese Schule ein Jahr lang nur zu 80% belegt hat, eine Regelung, die die Fachhochschule Liechtenstein zum Beispiel bei den jetzt laufenden Lehrgängen verfolgt, damit sie auch anerkannt sind, muss er dann dieses eine Jahr zurückzahlen und bekommt natürlich keine weiteren Unterstützungen mehr. Ich meine, das Wort «vollständig» ist so absolut und die Konsequenzen sind nicht geregelt, wenn das eintritt. Abg. Paul Vogt:
Ich habe nur eine redaktionelle Bemerkung: Es müsste heissen «hat die Antrag stellende Person», also das «n» ist überflüssig. Und beim vorhergehenden Artikel in Abs. 6 müsste es heissen «bei Tod der Darlehen nehmenden Person», also ohne «s». Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke für die Korrekturen. Wir werden diese zur Berichtigung weiterleiten. Dann zur Frage der Abg. Frau Hassler: Aus meiner Sicht wird eine Institution einen solchen Nachweis nur erbringen, wenn es nach ihren Anforderungen auch einem vollständigen Besuch entspricht. Das heisst, der Student/die Studentin hat eine gewisse Anzahl Lektionen oder Seminare besucht; dann gilt das für einen vollständigen Besuch. Die Testate, die von Bildungsinstitutionen abgegeben werden, die werden als solche anerkannt. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Es geht ja nicht darum; der Nachweis wird dann vollständig sein nach den Regeln dieser Universität oder was es ist, aber den vollständigen Besuch wird er nicht nachweisen können. Passiert dann nichts? Dann kann er also das Geld für das eine Jahr behalten. Die einzige Konsequenz wäre dann einfach, dass er nachher von weiteren Förderungen ausgeschlossen ist. Das ist für mich jetzt hier unlogisch. Er muss sein Studium abbrechen, weil er bekommt dann auch nichts mehr. Ich meine, da scheint mir hier in Art. 27 meine Frage aus der 1. Lesung nicht in der Konsequenz beantwortet.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ich glaube, wir können das schon nicht ganz weglassen, weil wir wollen ja nicht fördern, dass die Studentinnen und Studenten nur Seminare besuchen und dann nicht auch weiterstudieren und die Prüfungen absolvieren. Das Stipendium soll ja ermöglichen, einen Abschluss herbeizuführen. Und darum auch der Abs. 2: Wenn diese Nachweise nicht erbracht werden können, wird nicht weiter stipendiert. Es gibt ja die Möglichkeit, dass ein Studium um ein Jahr verlängert noch stipendiert werden kann. Das heisst ja nicht, dass der Student/die Studentin in der absoluten Minimaldauer das Studium beenden muss. Aber es muss der Nachweis erbracht sein, dass die Vorlesungen und die Seminare, die Übungen - oder wie immer das bezeichnet wird - auch besucht worden sind. So viel Vertrauen habe ich in die einzelnen Bildungsinstitutionen, dass sie nur Testate oder Atteste geben, wenn die Veranstaltungen besucht wurden.Abg. Paul Vogt:
Ich beantrage die Streichung des Wortes «vollständig». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir über den Antrag des Abg. Paul Vogt abstimmen. Der Abg. Paul Vogt beantragt, in Art. 27 Abs. 1 im letzten Satz das Wort «vollständig» zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen kann, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist nicht gutgeheissen. Dann stimmen wir über Art. 27 ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Zur Handhabung von Abs. 2, wonach die Stipendienstelle das Recht hat, bei den Gemeinden und bei der Steuerverwaltung die notwendigen Steuerdaten einzuholen: Das kann sich ja nur auf liechtensteinische Gemeinden und unsere Steuerverwaltung beziehen. Auf meine diesbezügliche Frage hat man dann im Bericht ausführliche Beispiele ausgeführt, wie das in den Kantonen Bern, Luzern und Basel-Landschaft behandelt wird, also die Beibringung von notwendigen Einkommens- und Vermögensdaten zur Errechnung der Eigenleistung aus dem Ausland. Das Gesetz sieht nach meinem Lesen auf keine Art und Weise vor, wie wir damit umgehen. Es gibt hier verschiedene Wege. Ich möchte Sie fragen: Wie werden wir dies handhaben, wenn wir nicht auf die landeseigenen Behörden zugreifen können und eine andere Form der so genannten Amtshilfe natürlich für das nicht denkbar ist? Am Beispiel von einem Kanton wird dann auf Seite 36 geschrieben, dass man notfalls zu aller Letzt auf eine schriftliche Erklärung der Eltern abstützt, mit welchem Jahresbeitrag sie die Ausbildung ihrer Tochter bzw. ihres Sohnes unterstützen. Und wenn sie so argumentieren, dass sie keine finanzielle Unterstützung bieten würden, werde nach interner Weisung ein Mindestelternbeitrag von CHF 1'200 pro Jahr festgelegt. Ich sehe hier weder eine Verordnungskompetenz noch einen Hinweis. Wie werden wir mit Antragstellern umgehen, die in diese Situation kommen? Das werden ja sicher mehrere sein, da sehr viele Elternteile oder Eltern oft auch im Ausland leben. Abg. Paul Vogt:
Ich hätte gerne von der Regierung eine Begründung dafür, wieso die Stipendienstelle die Jahresrechnung erstellt. Es ist doch so, dass die Beiträge von der Landeskasse ausbezahlt werden. Die Landeskassa ist ja auch zuständig für die Erstellung der Jahresrechnung der Landesverwaltung. Soll hier nun eine zweite Jahresrechnung gemacht werden? Und wer sorgt dann dafür, dass das übereinstimmt? Wenn es keine plausible Erklärung dafür gibt, dass die Stipendienstelle die Jahresrechnung erstellt, dann würde ich beantragen, dass das hier gestrichen wird, dass es also nur noch heisst: «die Erstellung des Jahresberichts zuhanden der Regierung». Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Frage des Abg. Paul Vogt kann ich dahingehend erklären, dass auch ein neues EDV-Programm eingeführt wird, sodass auch nachvollziehbar ist, was pro Jahr wirklich verrechnet wird und was auch rückerstattet wird. Ich denke, dass dies als Erleichterung dient. Ich glaube auch nicht, dass es zu Zweischneidigkeiten kommt. Der Jahresbericht findet im Rechenschaftsbericht Niederschlag. Zur Frage der Abg. Ingrid Hassler, wie das bei uns gehandhabt wird: Das, was Sie zitiert haben, bezieht sich auf den Kanton Luzern, und zwar wie es dort gehandhabt wird. Wir leisten keine Amtshilfe ins Ausland. Umgekehrt auch nicht, das Ausland kann bei uns auch nicht Amtshilfe anfordern. Dort geht es nach dem Modus, der hier auch beschrieben worden ist, dass die Unterlagen beizubringen sind. Wenn die Unterlagen nicht beigebracht werden können, dann kann im schlimmsten Fall auf den Artikel betreffend Fehlen von Unterlagen zurückgegriffen werden. Aber hier ist eine Mitwirkungspflicht der Eltern gegeben. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte nochmal auf die Antwort bezüglich der Jahresrechnung zurückkommen: Für mich ist nicht nachvollziehbar, dass diese Amtsstelle eine eigene Jahresrechnung erstellt. Das Amt ist nach meinem Wissen und Verständnis Bestandteil der Jahresrechnung des Landes. Und dass hier eine Amtsstelle eine eigene Jahresrechnung erstellt, erscheint mir unplausibel und wird an anderer Stelle auch nicht so gehandhabt. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Und wenn es dann wirklich - trotz aller Bemühungen von allen Seiten - nicht beibringbar ist, wird dann gemäss Art. 22 bezüglich fehlende Unterlagen einfach nur ein Darlehen aber keine Förderung gegeben? Es gibt also keine solche Ausnahme wie es der Kanton Luzern für diese Extremfälle hat. Wenn das also von beiden Elternteilen nicht beigebracht wird, dann gibt es kein Stipendium im Sinn der Subvention, nur eine Ausbildungsunterstützung im Rahmen von Darlehen, also 40% wie es hier in Abs. 2 steht. Abg. Paul Vogt:
Die Antwort bezüglich der Jahresrechnung scheint mir unbefriedigend. Ich gehe davon aus, dass das neue EDV-Programm der Stipendienstelle dafür dient, die Höhe der Rückzahlungspflicht zu berechnen, dass diese Rechnungen dann aber an die Landeskasse überwiesen werden, dass die Landeskasse auch die Mahnungen verschickt, wenn die Rechnungen nicht bezahlt werden und dass die Landeskasse wirklich damit beauftragt ist, alles zu verwalten, was mit diesen Rechnungen zusammenhängt. Ich gehe nicht davon aus, dass die Stipendienstelle eigene Mahnungen usw. verschickt. Das würde zu einer Doppelspurigkeit führen. Ich beantrage daher die Streichung der Worte «der Jahresrechnung und».Abg. Peter Sprenger:
Frau Regierungschef-Stellvertreterin, mir ist auch noch eine Frage in den Sinn gekommen, und zwar: Unter lit. g wird als eine der Aufgaben der Stipendienstelle die Führung des Aktuariats für die Stipendienkommission erwähnt. Es tönt zwar ungeheuer gescheit, aber was hat man sich darunter vorzustellen? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Zur lit. g, die der Abg. Peter Sprenger angeführt hat: Das entspricht dem, was die Stipendienstelle auch heute macht. Sie macht den ganzen Schriftverkehr für die Stipendienkommission, übernimmt die Vorbereitung der Unterlagen, den Versand etc. Betreffend die Jahresrechnung habe ich ersucht nachzuschauen, wie das im geltenden Stipendiengesetz geregelt ist; ich könnte mir vorstellen, dass heute auch schon ein Passus enthalten ist. Wir haben andere Institutionen im Land, die auch selbst noch Rechnung legen, obwohl die Daten in die Jahresrechnung einfliessen. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Heute heisst es in Art. 31 Abs. 1 Bst. f, dass unter anderem Aufgabe der Stipendienkommission ist: Die jährliche Berichterstattung an die Regierung - insbesondere über die Verwendung der Gelder. Das ist wohl die Komplementärbestimmung zu dem, was jetzt vorgesehen ist. Der Begriff «Jahresrechnung» beinhaltet aber etwas Förmlicheres, also nicht nur eine Berichterstattung, nicht nur eine Rechenschaftsablegung, sondern einen buchhalterischen Vorgang, bei dem man sich schon fragen kann, ob es sinnvoll ist, wenn jede einzelne Dienststelle eine eigene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke. Dann haben wir über einen Antrag abzustimmen. Der Abg. Paul Vogt hat - wenn ich ihn richtig verstanden habe - den Antrag gestellt, in Art. 32 Abs. 1 lit. e die Worte «der Jahresrechnung und» ersatzlos zu streichen. Das heisst, es würde dann wie folgt heissen: «die Erstellung des Jahresberichts zuhanden der Regierung». Entschuldigung, die Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber wünscht vorgängig noch das Wort.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dann müsste man auf die Regelung zurückgreifen, wie sie früher bei der Stipendienkommission war, wie sie der Landtagsvizepräsident gerade auch zitiert hat im alten Art. 31 lit. f, sodass eine jährliche Berichterstattung, insbesondere auch über die Verwendung der Gelder, an die Regierung erstattet wird. Nur der Jahresbericht allein wäre meines Erachtens zu wenig. Es müsste also schon auch daraus hervorgehen, dass über die Verwendung der Gelder Bericht erstattet wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Können Sie dann die Formulierung festlegen, weil wir uns ja in der 2. Lesung befinden und wir müssen ja eine klare Formulierung haben, über die wir dann auch befinden können. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Dann beantrage ich folgende Formulierung: «Die jährliche Berichterstattung an die Regierung, insbesondere über die Verwendung der Gelder». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Abg. Paul Vogt, können Sie sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklären? Abg. Paul Vogt:
Ja.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit ist Ihr Antrag zurückgezogen. Dann stimmen wir ab über Art. 32. Sie haben den Änderungsantrag zu Art. 32 Abs. 1 lit. e der Regierung gehört. Wir stimmen also ab: Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 35. Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 37. Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 39. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 40. Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung dieses Gesetzes über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG) einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung stellt noch den Antrag, das Postulat vom 2. Oktober 2000 abzuschreiben. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt und Traktandum 6 erledigt. -ooOoo-