Abänderung des Gesetzes zurFörderung des Wohnungsbaues und Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes (Nr.78/2004), 2.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 7: Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues und Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Es liegt uns eine Stellungnahme der Regierung mit der Nr. 78/2004 vor. Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Gibt es Wortmeldungen? Abg. Rudolf Lampert:
Die Regierung hat sehr viele Änderungen eingebaut gegenüber der 1. Lesung. Ich begrüsse diese Vorlage. Es ist der Regierung gelungen, alle Betroffenen abermals an einen Tisch zu bringen, darunter auch die Architekten und die Vertreter des damaligen Referendumskomitees. Es ist der Regierung auch gelungen, die unterschiedlichen Interessen unter einen Hut zu bringen und die meisten Änderungen bzw. Anregungen aus der 1. Lesung, die hier im Landtag stattgefunden hat, zu berücksichtigen. Die grossen Änderungen gegenüber der 1. Lesung sind vor allem die Subvention für verdichtetes Bauen, welche jetzt wieder eingeführt werden soll. Es wurde dabei auch eine neue Berechnung vorgeschlagen, die sehr einfach zu handhaben ist und auch eine sehr differenzierte Abstufung erfährt. Die Subvention für später geborene Kinder wird erneut hier wieder in Vorschlag gebracht. Ich begrüsse das ebenfalls. Ich war auch einer jener, der dies angeregt hat. Die zusätzliche oder ergänzende Stellungnahme, welche uns die Regierung in den letzten Tagen zukommen hat lassen, bringt erneute zusätzliche Vereinfachungen bezüglich der Berechnung der Nettowohnflächen, indem eine analoge Handhabung gemäss dem Baugesetz durchgeführt wird und die Übergangsbestimmungen sollen darin abgeändert werden, sodass künftig auch Rechtssicherheit durch die Neuformulierungen bestehen sollte. Es ist der Regierung auch gelungen, trotz all dieser Verbesserungen keine Mehrkosten zu generieren für den Staat. Es ist eine kostenneutrale Vorlage, wobei verschiedene Einsparungen durchgeführt werden können. Zudem soll - so wie die Ausführungen der Regierung besagen - eine Stelle abgebaut werden, da vor allem die mehrfachen Kontrollen wegfallen sollen, da diese nun auf Basis der Gemeindebaubüros bzw. von den Baubüros durchgeführt werden sollen. Es sollen also keine weiteren Baukontrollen mehr stattfinden bei den Objekten selbst. Man verlässt sich dabei auf die Angaben der entsprechenden vorkontrollierenden Stellen der Baubüros. Ich begrüsse die jetzt vorliegende Vorlage. Wesentliche Verbesserungen sind eingebaut worden. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Einiges, was in der 1. Lesung vom Landtag angeregt wurde, wurde aufgenommen, also zum Beispiel die Subvention für später geborene Kinder. Das ist etwas, was auch ich angeregt habe. Ich finde es erfreulich, dass es in der jetzigen Vorlage enthalten ist. Ganz so rosig wie der Abg. Rudolf Lampert kann ich die jetzige Vorlage aber nicht sehen. Über einige Sachen bin ich erheblich enttäuscht, und zwar vor allem über den jetzt so vorgesehenen Art. 22. Es soll ja zwar eine Subvention für verdichtetes Bauen geben, aber diese Subvention soll nur abgestuft im Hinblick auf die Grösse des Objektes sein und damit in Hinblick auf das Darlehen, nämlich ein Drittel des Darlehens, und sie soll nicht abgestuft sein im Hinblick auf den Grad des verdichteten Bauens und schon gar nicht im Hinblick auf ein energiesparendes Bauen. Ich möchte nur das Stichwort «Minergiehäuser» nochmals aufgreifen. Es gab ja einen sehr detaillierten und gleichzeitig relativ einfach durchzuführenden Vorschlag der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung mit drei verschiedenen Stufen des verdichteten Bauens, wobei in der letzten Stufe noch die Minergiekriterien mit einbezogen waren. Und ich habe in der 1. Lesung darüber berichtet und die Regierung um nähere Ausführungen oder Abklärungen gebeten - das hat mir der Herr Regierungschef auch zugesagt - und jetzt lese ich lapidar auf Seite 11 der Ausführungen - da ging es unter anderem auch um das Vorarlberger Modell - ich zitiere: «Das Vorarlberger Modell unterscheidet sich wesentlich von der liechtensteinischen Wohnbauförderung. Ein aussagekräftiger Vergleich ist deshalb kaum möglich». Der Satz allein reicht mir nicht. In meinen Augen ist es nicht wirklich eine Abklärung, ob man in Anlehnung an das Vorarlberger Modell bei uns nicht auch stärker die Kriterien, die verschiedenen Formen des verdichteten Bauens, berücksichtigen könnte. So wie es jetzt in Art. 22 vorgesehen ist, ist es einfach so: Wenn die Wohneinheit eine bestimmte Grösse hat, gibt es eine zusätzliche Subvention, ganz egal, ob das ein Stockwerkeigentum ist in einer grösseren Überbauung mit wenig Bodenbedarf, oder ob nur zwei zusammen sozusagen ein Doppelhaus bauen und damit natürlich wesentlich mehr Boden brauchen. Die Subvention ist genau die gleiche, weil sie sich nur auf die Grösse des Objektes und damit die Grösse des Darlehens bezieht. Und das ist für mich nicht befriedigend. In meinen Augen haben wir hier eine Chance vertan und das bedaure ich ausserordentlich, denn gleichzeitig wollen wir heute auch noch das Kyoto-Protokoll ratifizieren - ich hoffe wenigstens, dass wir das tun werden. Wenn es uns wirklich ernst mit der Reduktion der Treibhausgase ist, dann müssen wir wirklich auch durchgängig in der Gesetzgebung dieses Vorhaben verfolgen. Ansonsten müssen wir uns ernsthaft fragen lassen, ob es uns wirklich ein Anliegen ist oder nicht. Deshalb meine Frage nochmals an die Regierung: Weshalb haben Sie uns jetzt für die 2. Lesung nicht ein Subventionsmodell vorgeschlagen, das den Grad des verdichteten Bauens und ökologische Kriterien mit berücksichtigt? Und dann habe ich noch eine Frage zur Höhe der zu erwartenden Kosten für diese Subvention: Im Bericht und Antrag steht, dass bisher zirka CHF 38'000 pro Objekt an Subventionen gezahlt wurden und dass sich das jetzt vorgeschlagene Modell in der gleichen Grössenordnung, also finanziell für das Land gemeint, bewegen wird. Die Subvention soll ein Drittel des Darlehens betragen. Das heisst, bei einem grösstmöglich geförderten Objekt mit einer Darlehenssumme von CHF 150'000 wäre die Subvention CHF 50'000. Das liegt ja einiges höher als die Durchschnittssumme von CHF 38'000, von denen die Regierung redet. Meine Frage ist nun: Wie hoch ist der Anteil der geförderten Objekte, die der maximalen Grösse der geförderten Objekte entsprechen wird? Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bevor ich das Wort dem Abg. Helmut Bühler gebe, möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass wir jetzt in der 2. Lesung sind. Ich bitte Sie - und das geht jetzt nicht nur an die Adresse der Abg. Dorothee Laternser, sondern das gilt ganz allgemein - jetzt keine Eintretensdebatte mehr vorzunehmen, sondern der Geschäftsordnung entsprechend wollen wir jetzt die 2. Lesung durchführen. Ich gebe also noch für ein kurzes Votum dem Abg. Helmut Bühler das Wort und dann hat sich auch noch der Abg. Ivo Klein gemeldet. Abg. Helmut Bühler:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich dem Dank, den der Abg. Rudolf Lampert ausgesprochen hat, anschliessen. Noch eine kurze Antwort auf die Ausführungen der Abg. Dorothee Laternser: Es gibt heute schon alternative Energien, die gefördert werden. Und im Gegensatz zu ihr ist die Handhabung für die Subvention für verdichtete Wohneinheiten, wie sie in Art. 22 beschrieben ist, von mir aus einfach und verständlich geregelt. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte jetzt nicht zu einzelnen Artikeln Stellung nehmen - dazu werden wir im Rahmen der Artikellesung dann die Möglichkeit haben - aber eine grundsätzliche Aussage möchte ich doch in Frage stellen. Es wurde hier angetönt, vor allem vom Abg. Rudolf Lampert, dass das Ganze kostenneutral ist. Und das macht einfach keinen Sinn. Wenn wir in der vorhergehenden Vorlage eine Darlehensform hatten und jetzt Subventionen, dann ist das nicht das Gleiche. Und dabei von Kostenneutralität zu sprechen scheint mir doch falsch zu sein. Abg. Rudolf Lampert:
Zuerst zu Ihren Ausführungen, Herr Präsident. Wenn in einem Gesetz derart viele Neuerungen sind, so ist es meines Erachtens doch berechtigt, dass man auf diese Neuerungen vorgängig der Diskussion eingeht. Übrigens schliesst die Geschäftsordnung eine solche Vorgehensweise nicht aus. Zu den Anregungen des Abg. Klein bzw. zur Feststellung, dass es nicht kostenneutral sei: Ich gehe davon natürlich im Vergleich zur heutigen Gesetzgebung aus, kostenneutral im Sinne der heutigen Gesetzgebung. Ich hätte grundsätzlich - und das habe ich auch in 1. Lesung gesagt - lieber eine Art der Förderung durch zusätzliche Kredite gesehen. Aber ich sehe auch ein, dass wir ein politisch akzeptables Ergebnis hier präsentieren müssen, um nicht wieder Schiffbruch zu erleiden, wie wir das mit dem letzten Gesetz in einer Volksabstimmung erfahren haben müssen. Zur Frage der Abg. Laternser: Der Abg. Helmut Bühler hat es bereits ausgeführt. Es gibt andere Möglichkeiten, die umweltfreundlichen Energien zu fördern, ohne jetzt dieses Gesetz in seinen Berechnungen mit Energieformeln und dergleichen zu belasten. Es gibt auch dort unterschiedliche Meinungen, welche Energieformen nun besser sind oder auch nicht. Das nächste ist dann beispielsweise der Ökostrom usw., wenn die Dächer für die Stromproduktion ausgerichtet sind. Auch dort haben wir eine Förderung, allerdings in einem anderen Gesetz. Ich würde dieses Gesetz jetzt nicht mit diesen Vorgaben, wie Sie ausgeführt haben, belasten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierungsvorlage insgesamt im Vergleich zur heute gültigen gesetzlichen Grundlage ist sicher mehr als kostenneutral. Das heisst, sie wird den Staat nicht ganz so viel kosten, wenn wir die Vergleiche ziehen. Man kann ja nur vergleichen, indem man einmal ein Jahr hernimmt und rechnet, was wir gefördert haben und was wir gefördert hätten, wenn die neue Gesetzesgrundlage gegolten hätte. Und dazu können wir insgesamt sagen: Ja, man kann von Kostenneutralität reden. Der Staat hätte ein bisschen weniger investieren müssen, aber nicht in der Grössenordnung, dass es zu grossen Einsparungen gekommen wäre. Aber sicher wird diese Gesetzesvorlage nicht zu Mehrkosten gegenüber der heutigen Regelung führen. Was ich Ihnen jetzt aber nicht sagen kann, Frau Abg. Laternser: Ich habe jetzt nicht im Kopf, wie viel Gebäude prozentual an die oberste Limite gehen. Aber das waren vor allem frei stehende Einfamilienhäuser - und das ist ein ganz geringer Anteil bei den geförderten Wohnungen. Der weit überwiegende Anteil betrifft die verdichtete Bauweise. Aber das kann ich noch gerne nachholen. Irgendwo habe ich diese Statistik schon gesehen, nur ist sie mir jetzt im Moment nicht gerade geläufig.Bezüglich der Subvention und der Abstimmung, was Energiesparmassnahmen betrifft, dazu habe ich das letzte Mal schon gesagt: Man kann zwei Wege gehen. Entweder packt man das Ganze in ein Gesetz oder aber man hat ein Spezialgesetz, das Anreize schafft, zusätzlich energiesparend zu bauen. Und wir haben ein Energiespargesetz, das solche Anreize schafft. Hier wollten wir eine sehr einfache Vorlage haben, eine Vorlage, die auch einfach zu handhaben und zu kontrollieren ist und nicht viel an Verwaltungsaufwand schafft. Ich denke mir, das ist durchaus gelungen, währenddem Energiesparanreize und zusätzliche Sparanreize im Energiespargesetz selber enthalten sind. Das einfach zum Art. 22 bzw. zu den vorgesehenen Subventionen beim verdichteten Bauen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, dieses Thema «Energiesparen - wo?» - da kann man verschiedener Meinung sein, ob man das in einem Gesetz zusammenfasst oder ob man es in jedem Punkt angreift. Wenn man durchgängig dieses Thema «Klimaschutz» verfolgen will, dann muss man es in jedem Gesetz berücksichtigen. Aber ich will das einmal auf der Seite lassen, weil es wahrscheinlich doch einen gewissen Aufwand in der Verwaltungstätigkeit bedeutet. Aber der andere Punkt bleibt. Jetzt heisst es einfach «Verdichtetes Bauen». Das heisst, wenn zwei Familien ein Doppelhaus bauen, bekommen sie prozentual genau die gleiche Subvention wie wenn jemand ein Stockwerkeigentum hat. Und das ist doch ein Unterschied von verdichtetem Bauen, der relativ leicht mit wenig Verwaltungsaufwand berücksichtigt hätte werden können und der im Hinblick auf das Boden- und Ressourcensparen doch einen erheblichen Unterschied bedeutet. Und das war im Vorschlag der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung drin und wurde von mir auch in der 1. Lesung angesprochen. Und dabei hatte ich Sie darum gebeten, ob man solche Modelle nicht prüfen könnte. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe in der 1. Lesung gesagt, dass die Regierung eigentlich den anderen Ansatz präferiert, nämlich ein Spezialgesetz für Energiesparmassnahmen und Förderungsmöglichkeiten. Und das hat durchaus denselben Anreiz, wenn man gefördert wird, wenn man energiesparend baut. Zur anderen Problematik, ob das nun ein verdichtetes Bauen ist, indem man ein Doppelhaus baut, oder indem man ein Stockwerkeigentum in grösseren Überbauungen hat: Dabei kommt es halt immer wieder auch auf die Lage des Grundstückes an und auf die Frage: Wie sinnvoll kann dieses Grundstück überbaut werden? Das muss man dann schon in allen Einzelheiten regeln. Und die Frage ist einfach, wie weit wir im Wohnbauförderungsgesetz diese Vorschriften machen wollen und wie weit wir das wiederum regeln wollen. Die Regierung ist der Überzeugung, dass dieser Weg, indem wir hier ein einfaches Gesetz machen, das heisst, verdichtetes Bauen wird zusätzlich subventioniert, und wer noch spezielle Energiesparmassnahmen ergreift, kann über das Energiespargesetz gefördert werden, dass dies der richtige Weg ist. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte hier nur noch anfügen, dass wir auf keinen Fall Personen bestrafen dürfen, die in einer Zone wohnen, wo man beispielsweise überhaupt nicht zwei- oder dreigeschossig bauen kann. Ich kann das auch wieder aus eigener Erfahrung sagen. Wenn Sie in einer Zone sind, wo Sie nur eineinhalb- bzw. zweieinhalbgeschossig bauen können, dann können Sie unmöglich mehrere Wohnungen übereinander bauen. Es ist praktisch der einzige Weg, verdichtet zu bauen, indem zwei Häuser aneinander gebaut werden. Und dass wir das hier fördern finde ich in Ordnung. Aber, ich glaube, wir dürfen nicht Personen, die in einer solchen Zone wohnen, noch zusätzlich bestrafen, weil sie nicht höher bauen dürfen, indem sie noch weniger Subvention als die anderen bekommen, die schon vier- oder fünfgeschossige Häuser bauen dürfen. Wir kommen hier in zonenplanrechtliche Bestimmungen und in verschiedene Bestimmungen hinein, wobei wir einzelne Gruppierungen bzw. Bodenbesitzer benachteiligen und dafür bestrafen würden, dass die Gemeinde hier eine Zone festgelegt hat, wo man nicht in dieser Art bauen würde, wie es eigentlich Sinn machen würde. Ich würde es auch begrüssen, wenn man in verschiedenen Zonen höher bauen könnte. Aber hier sind doch baurechtliche Bestimmungen vorhanden, die das untersagen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke. Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 21 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 21 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen bei 22 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir Art. 7. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Überschrift vor Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 10a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich hätte mich zu diesem Artikel, der sich jetzt nicht auf diesen Wortlaut bezieht, auch gerne in der so genannten Eintretensdebatte geäussert, weil ich eigentlich nur eine Frage oder eine Idee zum Abs. 2 an die Regierung richten möchte. Wir haben oft Überlegungen gehabt bei der Realisierung von Einfamilienhäusern mit einer zusätzlichen Wohneinheit, meistens eine kleinere Wohneinheit, die dann so genannte Zweitwohnung oder Ersatzwohnung für Elternteile, für ältere Menschen aus der Familie, die dann dort wohnen können, anstatt dass sie in Heimen oder anderen Unterkünften untergebracht werden sollen. Ich habe mich eben gefragt, ob eine Familie, die ein solches Projekt im Rahmen einer zusätzlichen Wohneinheit realisiert, nicht auch ein Anrecht auf eine solche Förderung hätte. Ich glaube, damit würden wir auch wieder im Sinne der Diskussion zur verdichteten Bauweise zwei Zielsetzungen erfüllen. Es ist eine Verdichtung, wenn man in einem Einfamilienhaus eine zusätzliche Wohneinheit einrichtet, und es ist ein wirklich pro-aktives Verhalten innerhalb einer Gemeinschaft oder auch einer Familie, wenn man dort Wohneinheiten schafft, die sonst von der öffentlichen Hand hergestellt und zur Verfügung gehalten werden müssen. Ich möchte jetzt die Regierung fragen, inwieweit sie im Zusammenhang mit diesem Art. 12 an eine solche Überlegung überhaupt gedacht hat, ob sie Sympathien hätte, wenn man dies hier weiter verfolgen würde oder könnte. Für mich wäre das ein Anliegen, das förderungswürdig wäre, auch auf die Zukunft ausgerichtet kostensparend für Familien wie auch für das Land. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Sicher ist das mir auch sympathisch, wenn eine solche zusätzliche Wohneinheit gerade im Sinne der Grossfamilie gebaut wird bzw. wenn vorgesehen wird, dass zum Beispiel die Eltern im Alter dann in diese Wohnung gehen und dann auch noch von ihren Kindern betreut werden können. Grundsätzlich ist einfach zu sagen, dass wir hier eine sehr grosszügige Wohnbauförderung haben. Ich denke mir, dass dadurch, dass wir das überhaupt erlauben, dass eine zusätzliche Wohneinheit dazugebaut werden kann, einmal schon die Zielrichtung gegeben ist, dass die Regierung das durchaus unterstützt. Allerdings fragt es sich dann, wie weit hier die Förderung noch ausgedehnt werden soll oder werden kann. Wenn wir nämlich sehen, dass wir jetzt erstens einmal bei verdichteten Überbauungen noch zusätzliche Subventionen sprechen, dass die Darlehen relativ grosszügig gehalten sind, dann denke ich mir, stossen wir irgendwann schon an die Grenzen der Förderungshöhe. Wir haben jetzt in dieser Vorlage deshalb nicht vorgesehen, noch einmal zusätzlich Förderungsmittel auszuschütten. Abg. Helmut Bühler:
Ich habe dazu eine kleine Anmerkung: Grundsätzlich kann ich hinter dem Vorschlag stehen. Aber es ist natürlich auch so, dass der Eigenheimbauer, wenn er eine zweite Wohnung einbaut, diese natürlich auch vermietet und daraus wieder Mieteinnahmen generiert. Und wann der Zeitpunkt da ist, wenn ein oder beide Elternteile in das Haus einziehen, dieses Datum kann man ja nicht zeitlich festlegen, wann und für wie lange das nachher für die Eltern als zweite Wohnung dient, damit sie von den Kindern unterstützt bzw. betreut werden. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Mir sind diese Problematiken schon bekannt. Es geht ja auch nicht darum, hier jetzt noch schnell eine Lösung zu finden. Mir ging es darum, diesen Ansatz einmal zu deponieren. Und natürlich ist es klar, dass, wenn eine solche Förderung einmal stattfinden sollte bzw. dass man das will, dann muss da ein abgestuftes System sein. Es gibt ja auch in allen anderen Fällen ein Regulativ: Wenn ich es drei Jahre vermiete und nicht selbst benütze, muss ich die Subvention oder das Darlehen wieder zurückzahlen. Natürlich kann man eine solche Wohnung nicht für zwei Jahre dann altersgerecht benützen und nachher 40 Jahre vermieten. Es ist mir schon klar, dass man ein Modell finden muss. Aber es würde nach meinem Verständnis ebenfalls der Verdichtung mit einer ganz klaren Zielsetzung entsprechen. Ich denke, ich habe damit das Anliegen deponiert. Abg. Ivo Klein:
Ich sehe hier eine umgekehrte Gefahr, nämlich die, dass man durch diese Bestimmung die Maximalhöhe ausweitet, indem die zusätzliche Einliegerwohnung von derselben Familie benutzt wird, die schon die Eigenheimwohnbauförderung in Anspruch nimmt. Und aus meiner persönlichen Erfahrung, die allerdings nicht repräsentativ ist, ist es so, dass ich verschiedene Leute kenne, die zwar eine Einliegerwohnung dann gebaut haben, die sie aber an Dritte vermietet haben. Dass dann die Eltern in eine solche Wohnung einziehen ist mir kaum bekannt. Das ist zwar ein frommer Wunsch von vielen und wird vielfach ins Feld geführt, wenn gebaut wird, aber in der Realität sieht das dann allerdings ganz anders aus. Abg. Rudolf Lampert:
Ich sehe das genau so wie der Abg. Ivo Klein. Die Gefahr ist hier eher grösser, dass ein Missbrauch betrieben wird. Zudem scheint mir auch, dass eigentlich diese Personen, die diese Einliegerwohnungen bauen - und wenn diese auch noch gefördert wird und auf denselben Namen lautet - so bedeutet das, dass diese Personen dann eine doppelte Förderung bzw. zweimal hintereinander gefördert werden. Selbstverständlich, sie bauen das praktisch als Reserve für sich, vielleicht für ihre späteren Tage, aber da reden wir dann von 20, 30 Jahren - und dort ist eine Vermietung möglich. Wenn eine direkte Nutzung schon in 2, 3 Jahren gedacht ist, wenn vielleicht die Kinder grösser sind und in das bestehende Haus bzw. in das grössere Haus einziehen, so sehe ich kein Problem. Dann können ja auch diese Kinder beispielsweise das Haus bauen und die Wohnung selbst kann von den Eltern gebaut werden. Und dann ist sie doppelt subventionsfähig. Das heisst, sie sind einmal die Eltern, die diese Einliegerwohnung haben, und wenn sie den Bestimmungen entspricht, können sie selbst eine Förderung bekommen. Und das Hauptobjekt, das dann von den Kindern bewohnt wird, kann gefördert werden. Dort ist also die doppelte Förderung vorhanden, ganz einfach, weil es ja zwei unterschiedliche Subventionsnehmer bzw. Gesuchsteller sind. Ich möchte hier das Votum des Abg. Klein nur unterstützen. Ich würde hier davon absehen. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Fromme Wünsche haben sich schon oft in der Zukunft als kleine Wunder erwiesen. Da bin ich nicht so pessimistisch. Aber ich betone noch einmal: Die Überlegung, dass man so etwas als verdichtetes Bauen mit Sinnhaftigkeit betrachten kann, diese Überlegung möchte ich sicher weiter verfolgen, allerdings - und das ist ganz klar - unter Bedingungen, so wie dieses Gesetz auch für alle anderen strenge Bedingungen über die Einhaltung der Sinnhaftigkeit der Förderung bereits vorsieht. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn kein Änderungsantrag zu Art. 12 im Raum steht, dann stimmen wir ab über Art. 12. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 14a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich muss jetzt spontan fragen: Sind hier die Subventionen auch übertragbar oder müssen sie zurückbezahlt werden, wenn das neue Objekt allenfalls nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entspricht? Regierungschef Otmar Hasler:
Wenn wir hier von Förderungsmitteln gemäss Art. 10 und folgende sprechen, sind Förderungsmittel natürlich Darlehen und Subventionen. Aber wann oder wie die Subventionen zurückbezahlt werden müssen, wird ja weiter hinten geregelt: Wenn veräussert wird, bis 5 Jahre gesamthaft, zwischen 5 und 10 Jahren die Hälfte. Jetzt weiss ich aber nicht, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
In dem Fall werden die Bedingungen auch für den Wechsel gelten, und nicht nur für die Veräusserung. Abg. Rudolf Lampert:
Einfach auch nur für das Protokoll: Ich gehe davon aus, dass das so verstanden wird, dass, wenn dieser Kredit und die Subventionen auf ein neues Objekt übertragen werden und dieses ebenfalls über Subventionen gefördert werden könnte, weil es der verdichteten Überbauung entspricht, dass dann auch die Subvention übertragen werden kann. Im anderen Fall aber nur eventuell der Kredit, weil es nicht ein gefördertes Objekt nach verdichteter Überbauung bedeutet. Ich interpretiere das so. Wenn dem nicht so wäre, wäre ich froh, wenn der Herr Regierungschef das ausführen könnte. Regierungschef Otmar Hasler:
Doch, Ihre Ausführungen sind so richtig. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 18 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 19 Abs. 2, 3, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 Abs. 2, 3, 4 und 5 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe mir über den Abs. 2 Gedanken gemacht, dass es nicht korrekt ist, wenn man einerseits die Kapitalerträge anrechnet und zusätzlich noch Teile des Vermögens. Das ist des Guten zu viel. Ich habe vorgängig mit dem Herrn Regierungschef diese Problematik besprochen und das Verständnis wäre jetzt so, dass wir diesen Absatz abändern könnten, indem der Satz nur heisst: «Das Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerlichen Bruttoerwerb sowie einem Zwanzigstel des Reinvermögens». Damit hätten wir die klassischen Begriffe der Steuererklärung, die ja auch Grundlage ist, in diesem Gesetz drin. Wenn wir das Wort «Kapitalerträge» als Beispiel streichen, dann nehmen wir ja dafür das Vermögen hinein. Dass wir das Vermögen zu einem Teil berücksichtigen, ist für mich deshalb richtig, weil es hier im Gegensatz zu einer jährlichen Förderung im Stipendiengesetz um eine einmalige Investition geht. Man kann dann durchaus auch verlangen, dass ein Teil des Reinvermögens, so weit in diesem Reinvermögen dann auch wirklich flüssige Mittel und nicht gebundene Mittel sind, mit investiert werden darf. Einen weiteren Vorschlag möchte ich zum zweiten Satz machen: «Alimentezahlungen können vom Bruttoerwerb abgezogen werden». Für mich muss das wie folgt heissen: «Alimentezahlungen werden vom Bruttoerwerb abgezogen». Das muss verbindlich sein, weil umgekehrt die Person, die Alimentezahlungen erhält, dieses Einkommen im ersten Satz, nämlich im steuerlichen Bruttoerwerb, mitberechnet bekommt und somit ist es für mich zwangsläufig, dass der Zahlende auch das Recht hat, dass sie ihm abgezogen werden. Ich weiss nicht, was die Begründung wäre, dass man gerade für diesen Fall hier eine Kann-Bestimmung vorgesehen hat. Als Drittes ist mir beim Abs. 5 aufgefallen, dass wir hier mit Verordnung die Einkommensgrenzen der Teuerung anpassen können; das heisst, die Regierung. Heute Morgen beim Stipendiengesetz hat man eine andere Lösung gehabt. Man hat nämlich gesagt: Wenn der Index um 5% steigt. In einem anderen Gesetz haben wir die Teuerungsanpassung, wenn die Teuerung um 2% steigt usw. Hier möchte ich eigentlich einmal empfehlen, dass wir für alle Anwendungen, wo es um Teuerungsanpassungen geht, sei es per Gesetz oder per Verordnung, eine einheitliche Linie finden. Der Unterschied zwischen der Lesung von vorhin und heute Morgen im Stipendiengesetz und hier ist sehr gross. Ich kann mich auch in diesem Fall mit diesem Wortlaut natürlich anfreunden, da es zwar dann der Regierung überlassen ist. Aber das ist richtig so, weil sich der Landtag dann nicht immer wieder mit Anpassungen zu befassen hat. Aber ein einheitliches Vorgehen für alle Anpassungsfälle würde ich begrüssen. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte das Votum der Abg. Hassler unterstützen. Ich glaube, der hier formulierte Vorschlag ist systemwidrig. Einerseits berücksichtigen wir die Kapitalerträge, andererseits die zu versteuernden Vermögen. Das widerspricht unserem System, und wir müssen uns hier schon auf eine Lösung einigen. Ich würde hier auch dafür plädieren, dass wir auf die Lösung gemäss unserer Steuergesetzgebung gehen, damit wir hier auch eine Einheitlichkeit haben. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte hier nicht mein Votum, das ich zum Art. 21 des Stipendiengesetzes gehalten habe, nochmals ausführen, sondern ich möchte einfach auch das unterstützen, was die Abg. Ingrid Hassler gesagt hat, denn es wäre wirklich nicht konsequent in der Handhabung. Was wir heute Morgen ausgeführt haben beim Stipendiengesetz gilt auch hier. Wir haben dort gesagt, dass wir für die Zukunft über die Bücher müssen, um das einmal zu bereinigen. Aber wir können hier nicht einfach dieses Gesetz herausziehen und hier ein Exempel statuieren. Ich unterstütze den Antrag der Abg. Ingrid Hassler.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst einmal zum Einfacheren bei diesem Abs. 2 von Art. 19: Der letzte Satz muss tatsächlich heissen: «Alimentezahlungen werden vom Bruttoerwerb abgezogen». Es gibt nämlich überhaupt keine Begründung, warum hier eine Kann-Bestimmung drin sein soll. Hier kann ich mich also anschliessen. Zur zweiten Problematik ist einfach Folgendes zu sagen - und das möchte ich hier ganz offen gestehen: Die Regierung hat die Vorlage zum preiswerten Wohnen von 1999 übernommen. Hier wurde von der Landtagskommission sehr darauf gedrängt, dass diese Kapitalerträge zusätzlich erfasst werden. Aber Sie haben sicher Recht, dann handelt es sich um eine Doppelerfassung. Einmal die Kapitalerträge aus dem Vermögen und das Vermögen noch einmal. Vom System her haben Sie also sicher Recht. Da muss man entweder das eine oder das andere nehmen, und wenn man hier zwischen dem einen oder anderen unterscheidet, würde ich mich auch Ihrer Argumentation anschliessen, dass man einen Zwanzigstel des Reinvermögens berechnet. Die Alimente von oben müssen nicht extra aufgeführt werden. Ich habe mich im Steuergesetz noch einmal rückversichert. Die sind ja Teil des Bruttoerwerbs und man muss sie nur unten explizit erwähnen, nämlich wo man sie vom Bruttoerwerb abziehen kann. Insgesamt denke ich mir, dass das kein entscheidender Einschnitt ist, wenn man an die Leute denkt, die überhaupt für eine solchen Förderung in Frage kommen, sodass man, wenn man im System konsequent sein will, durchaus diese Ansicht auch vertreten kann.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit hat die Regierung Ihren Vorschlag bzw. Ihren Antrag, Frau Abg. Ingrid Hassler, übernommen. Ich möchte Sie deshalb zuhanden des Protokolls nochmals bitten, den Art. 19 Abs. 2 - Entschuldigung, der Herr Regierungschef wünscht nochmals das Wort.Regierungschef Otmar Hasler:
Ich habe gesagt, ich habe durchaus Verständnis für diesen Vorschlag, würde dann aber doch die Abg. Ingrid Hassler bitten, ihn nochmals vorzutragen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das wollte ich jetzt gerade sagen. Aber wenn Sie ihn übernehmen, müssen wir nicht mehr abstimmen, es sei denn, Sie wünschen, dass der Landtag darüber befindet. Darf ich die Abg. Hassler bitten, den Abs. 2 in der von Ihnen gewünschten Fassung nochmals vorzutragen.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Gerne, damit kein Fehler passiert, aber wir haben uns vorher schon über die Sinnhaftigkeit unterhalten. Deshalb würde ich vorschlagen, den Abs. 2 von Art. 19 wie folgt zu formulieren: «Das Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerlichen Bruttoerwerb sowie einem Zwanzigstel des Reinvermögens. Alimentezahlungen werden vom Bruttoerwerb abgezogen». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Es scheint Zustimmung seitens der Regierung zu sein. Dann stimmen wir ab. Der Antrag der Abg. Ingrid Hassler steht im Raum. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir ab über Art. 19 Abs. 2, 3, 4 und 5. Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 20 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte diesen Artikel benutzen, um kurz zu erklären, wieso ich dieser gesamten Gesetzesvorlage nicht zustimmen kann: Ich halte es für völlig verfehlt, wenn man diejenigen stärker fördert, die das Gesetz ausreizen. Ich meine es wäre richtig, dass man Wohnbauten bis zu einer Nettowohnfläche von etwa 120 Quadratmetern fördert und eine grössere Bauweise zulässt, aber darüber hinaus nicht mehr fördert. Hier schafft das Gesetz falsche Anreize. Je grösser jemand baut, desto mehr Förderung bekommt er - und dem kann ich nicht zustimmen. Ich bin auch sonst der Meinung, dass mit diesem Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit geboten gewesen wäre, Impulse zu schaffen, ökologisch zu bauen, sparsam zu bauen und so weiter. All diese Chancen werden aber verpasst. Abg. Ivo Klein:
Ich glaube nicht, dass das mehrheitlich so gesehen wird - also mindestens von meiner Seite wird das nicht so gesehen -, denn es hängt doch davon ab, wie gross eine Familie ist. Wenn eine einzelne Person eine Förderung beantragt, dann sieht doch die Situation völlig anders aus, als wenn es eine fünfköpfige Familie ist. Und darum ist es für mich eben schon entscheidend, wie gross gewisse andere Faktoren sind und man kann nicht einfach nur auf Ökologie abstellen. Es gibt viele andere Aspekte, die hier mitspielen. Und unter dem Strich, glaube ich, dass das nicht so falsch ist. Abg. Rudolf Lampert:
Danke, Herr Abg. Klein, Sie haben mir einiges vorweggenommen. Ich möchte nur darauf hinweisen: Bisher hatten wir Vorgaben über Mindestgrössen und jetzt wollen wir die Freiheit dem «Häuslebauer» - wenn ich diesen einmal so bezeichnen darf - überlassen, dass er ein Objekt nach seinen Bedürfnissen bauen kann. Und dabei sehe ich eigentlich nichts Schlechtes daran, wenn er eine grössere Familie hat und dann eine grössere Wohneinheit benötigt, dass dann die gesamte Wohneinheit gefördert wird bis zu diesen 150 Quadratmetern. Ich begrüsse also diese Lösung.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann an die Voten der Abgeordneten Ivo Klein und Rudolf Lampert anschliessen. Es hängt doch wirklich wesentlich von der Lebenssituation ab. Wenn man baut und eine Familie hat, dann braucht man mehr Wohnraum. Und deshalb schafft das Gesetz hier sicher nicht die falschen Anreize. Ich glaube nicht, dass jemand der Darlehensbeträge wegen absichtlich grösser baut und Raum erstellt, den er gar nicht braucht. Dann noch einmal zum ökologischen Bauen: Selbstverständlich haben wir hier ein Energiespargesetz, das ebenfalls auf das ökologische Bauen hinweist und dementsprechend auch Unterstützung gibt. Aber letztlich kann nicht alles vom Staat - und vor allem nicht von einem Gesetz - geregelt werden. Es braucht auch den Willen und das Bewusstsein der Menschen dazu. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte die Diskussion hier nicht verlängern, aber ich möchte einfach noch einmal darauf hinweisen, dass dieses Gesetz nicht wirklich auf die tatsächlichen Lebensumstände einer Familie abstellt. Es geht nicht auf die Lebensverhältnisse des Bewerbers ein. Es lässt unberücksichtigt, ob eine Familie vorhanden ist oder nicht. Es stellt lediglich auf das Einkommen ab. Und dabei ist es möglich, wenn man das Einkommen beider Ehepartner zusammenzählt, bis zu CHF 180'000 zu verdienen. Ich finde das masslos übertrieben. Solche Wohnbaubewerber sind meines Erachtens nicht mehr förderungsfähig. Grundsätzlich wollte ich bei diesem Artikel einfach zum Ausdruck bringen, dass es verkehrt ist, wenn man Wohnbauten linear fördert. Kleinere und mittlere Wohnbauten müssten stärker gefördert werden als die grossen Wohnbauten. Hier gilt einfach, je grösser man baut, desto mehr erhält man. Und das schafft Anreize, möglichst gross zu bauen. Abg. Ivo Klein:
Ich glaube, vom Abg. Paul Vogt wird ausser Acht gelassen, dass, wenn man in jüngeren Jahren baut, man ja vielleicht noch nicht drei Kinder hat und die Familie noch nicht gegründet ist, sondern vielleicht erst einen Partner hat usw. Und man kann ja nicht sagen, weil ich heute noch keine Kinder habe, sollte ich nicht vorausschauend planen, wenn ich die Absicht habe, eine Familie mit Kindern zu gründen. Und dann sollte ich doch die Möglichkeit haben, mich jetzt schon darauf einzurichten. Und wenn ich da eine andere Förderung nehme, die die kleineren Einheiten stärker fördert, dann mache ich genau das Gegenteil. Ich fördere nicht die Familie, sondern ich fördere den Single-Haushalt. Und das würde meines Erachtens, wenn man schon von Zeichen redet, für mich genau das falsche Zeichen sein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir ab. Wer Art. 21 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion. Abg. Ivo Klein:
Ich habe hier nur eine kleine Verständnisfrage: Und zwar heisst es hier: «wird eine zusätzliche Subvention für das verdichtete Bauen gewährt». Für mich heisst ja «zusätzliche Subvention», dass wir schon eine Subvention gewährt haben. Das haben wir aber gar nicht. Das andere ist ja ein Darlehen. Frage: Müsste es nicht korrekterweise «wird zusätzlich eine Subvention gewährt» heissen?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Danke für diesen Hinweis. Das ist richtig und ich möchte diesen Änderungsantrag - «wird zusätzlich eine Subvention von einem Drittel des Darlehens gemäss Art. 21 Abs. 1 gewährt» - stellen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wer mit Art. 22 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung für 20 Minuten. Wir fahren mit unseren Beratungen um 17:40 Uhr wieder fort. Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:20 Uhr bis 17:40 Uhr).
-ooOoo-
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues in 2. Lesung und kommen nun zu Art. 24. Ich bitte, Art. 24 zu verlesen. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich möchte hier einen Änderungsantrag stellen. Ich bin der Meinung, dass Kredite nicht nur bei einer Bank, sondern auch bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft aufgenommen werden können sollten - wie das auch sonst üblich ist. Versicherungen können genauso Kredite bzw. Hypothekarkredite wie Banken vergeben. Ich beantrage deshalb, dass man den Titel mit «Kredite» überschreibt und dass man schreibt «bei einer in- oder ausländischen Bank oder Versicherung aufzunehmen».Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich kann mich mit dieser Ausweitung einverstanden erklären, aber nur unter der Voraussetzung, dass wir einen zweiten Satz aufnehmen: «Ausgenommen sind obligatorische Pensionsversicherungen». Ich finde es nicht richtig, dass wir über die Wohnbauförderung das Geschäft von uns aus eröffnen, dass angesparte Pensionsversicherungen im Rahmen der 2. Säule für den Bau von Eigenheimen verwendet oder angezapft werden sollen. Die obligatorischen Pensionsversicherungen sind für die Sicherung der Altersvorsorge im Rahmen unseres Drei-Säulen-Systems - je länger je mehr - notwendig. Ich beantrage deshalb, wenn der Antrag durchkommt, einen zweiten Satz aufzunehmen, der wie folgt lautet: «Ausgenommen sind obligatorische Pensionsversicherungen».Als zweites Anliegen möchte ich Folgendes deponieren: Wenn ich meiner Tochter von meinen Ersparnissen einen Kredit gebe, damit sie ihr Eigenheim verwirklichen kann, damit sie genügend Eigenmittel hat, um das ganze Projekt durchzuführen, das ist ja dann ausgeschlossen, dass zum Beispiel Eltern ihren Kindern zur Verwirklichung Eigenmittel in Darlehensform zur Verfügung stellen können, ausser sie machen einen Erbvorbezug im Rahmen der Schenkung mit der üblichen Schenkungssteuer. Diesem Anliegen wurde jetzt hier nicht Rechnung getragen und ich finde es ohnehin interessant, wenn junge Familien durch Vorbezug oder durch Förderung der Eltern, so weit es ihnen möglich ist, allenfalls in ihrer Entwicklung gefördert werden können. Und wenn wir es ausgesprochen auf Banken reduzieren, die die Finanzierung - sprich die Kredite - geben können, dann wäre das für mich im Einzelfall ein verfehlter Ansatz. Abg. Rudolf Lampert:
Ich war ursprünglich auch der Ansicht, dass man hier das auftun sollte. Aber wir sehen bereits am Vorschlag der Abg. Ingrid Hassler, dass die Argumentation gar nicht so einfach ist, dass hier das Geschäft nicht durch dieses Wohnbauförderungsgesetz angekurbelt werden soll. Diese Formulierung «obligatorische Pensionsversicherung», heisst das dann, dass eine Versicherung, die sich mit der betrieblichen Vorsorge beschäftigt - das heisst aber auch, dass über-obligatorische Versicherungen, wenn beispielsweise Firmen, die über das Obligatorium hinaus Versicherungen abschliessen, also beispielsweise mit 8- und 10-Prozent-Beiträgen - so reden wir nicht mehr vom obligatorischen Bestandteil, trotzdem sprechen wir aber von derselben Versicherung. Und hier wird es sehr schwierig, um das abzugrenzen. Ich bin heute der Ansicht, dass wir das bei dieser Formulierung belassen sollten. Ich denke auch daran, dass die Banken bestimmte Grundsätze bezüglich Einkommensverhältnisse usw. bei der Kreditvergabe anwenden. Bei den Versicherungen wird das doch etwas anders bezüglich der Höhe der Finanzierung gehandhabt. Ich würde hier also davon abgehen, das jetzt auszuweiten. Diese Einschrän-kung lässt sich dann schwierig abgrenzen, vor allem, wenn wir jetzt von der betrieblichen Vorsorge bezüglich dieser Stiftungen sprechen. Ich könnte mir auch vorstellen, dass beispielsweise eine AHV Interesse daran hat, ihr Vermögen in Liegenschaften anzulegen bzw. in Bankkrediten für Liegenschaften. Wir wollen diese ja auch nicht einschliessen. Ich weiss jetzt nicht, ob das klug ist, hier diese Öffnung vorzunehmen. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Also, dass die AHV auch noch beginnt, Bank zu spielen, würde ich jetzt einmal grundsätzlich sowieso ausschliessen, also dass sie aus ihrem Vermögen für andere Bauförderungsbeiträge gibt. Wenn die AHV aber selbst in Liegenschaften investiert ist das ja in Ordnung; das hat auch seinen Plan und sein Reglement. Ich meine aber wirklich den obligatorischen Bereich, also die betriebliche Pensionsvorsorge, die man mit der vereinfachten Formulierung des Antrages des Abg. Ivo Klein einfach in der Form ausschliessen muss, denn jede Stiftung, jede Pensionskassa, ist eine Versicherung. Und daraus dann Gelder zu beziehen verfehlt ganz allgemein den Sinn und Zweck unseres Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge. Die über-obligatorischen Leistungen - hier geht es ja vor allem um die Leistungen, die dann im Rententeil der Pensionskasse sind - wenn man die anzapft, da kann ich mich nicht dagegenstellen. Das ist privat und das ist bei jedem Arbeitgeber selbst geregelt. Das meine ich auch nicht. Ich meine das vom Gesetz vorgeschriebene Obligatorium der 2. Säule im Sparbereich, im Rentenbereich. Das darf - meines Erachtens - jetzt nicht ohne weiteres für die Finanzierung von Wohnungsbau investiert oder abgeholt werden. Dies auch nicht im Rahmen einer Förderung dieses Gesetzes. Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich glaube, die Sache mit der AHV - da hat die Abg. Hassler schon geantwortet - das ist eine staatliche Einrichtung - und um das geht es nicht. Hier geht es einfach um einen fairen Wettbewerb, um gleich lange Spiesse für die Banken und konzessionierten Versicherungsgesellschaften. Die Meinung ist ganz klar, dass die Sachversicherungen oder die Versicherungsgesellschaften da auch Bankkredite oder Hypothekarkredite gewähren können. Und das von den einheitlichen Grundsätzen: Ich glaube, jede Bank hat ja auch wieder ein bisschen unterschiedliche Grundsätze. So einheitlich sind diese auch nicht. Und auch eine Versicherung ist konzessioniert, hat einen spezialgesetzlichen Revisor und hat auch eine staatliche Aufsicht usw. Dass hier etwas schief geht, da ist das Risiko meines Erachtens nicht grösser als bei einer Bank. Es geht hier einfach darum, den Versicherungen hier einerseits nicht ein Geschäft zu verbauen, andererseits auch die Konkurrenz ein bisschen zu beleben. Es gibt dann auch den Kreditnehmern die Möglichkeit, auch mal bei einer Versicherung anzufragen. Und Konkurrenz belebt ja bekanntlich das Geschäft. Von dem her geht es hier nicht um die Pensionsversicherung, sondern wirklich um die anderen Versicherungen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich kann Ihre Argumentation schon nachvollziehen, nur muss das Gesetz auch noch vollziehbar sein. Bezüglich der Argumentation, dass genau die Pensionskassen nicht dafür prädestiniert wären, solche Finanzierungen vorzunehmen: Das sehe ich ganz und gar nicht so. Wir sprechen hier nicht von Bauförderungsbeiträgen, sondern wir sprechen von Krediten, die solche Institutionen abgeben und diese Kredite als rentable Geldanlage sehen, unter Umständen sehr lukrativ, vor allem in Zeiten wie den jetzigen, wo sie für Geldanlagen auf dem übrigen Geldmarkt nichts mehr bekommen und hier Kreditförderungen bzw. Kreditvergaben vornehmen können. Dass das dem Zweck der betrieblichen Personalvorsorge widersprechen soll, dem widerspreche ich vehement, denn es gibt Länder, in denen vor allem genau die Pensionskassen Förderungen bzw. ihren Mitgliedern ermöglichen, ein Eigenheim zu erwerben und die Beträge vorzubeziehen. Die Gesetze lassen es zu, dass solche Beträge vorbezogen werden kön-nen, um die Wohnungen zu fördern, und zwar genau aus dem Zweck der Altersvorsorge. Es wird dann so angesehen, wie wenn das Kapital als Altersvorsorge angelegt wäre. So wird das Bauobjekt als Altersvorsorge gesehen. Ich kann das nicht nachvollziehen, dass genau diese Pensionskassen nicht dafür prädestiniert wären. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Zum Letzteren: Die Pensionskassen sollten das darum nicht tun, weil sie Wert darauf legen, dass der Versicherte bei Erreichen seines obligatorischen Rentenalters - wann immer das auch ist - eine angemessene Rente erhalten. Und der Rentenumwandlungssatz, der sich ja auch noch in letzter Zeit aus verschiedenen Gründen verschlechtert hat, der wird dann auf ein reduziertes Kapital angewendet. Im Falle des Erreichens des Alters im Sinne der Vorsorge wird sich das dann also spätestens auswirken. Wenn 20 Jahre vorher ein Teil des Kapitals in eine Liegenschaft geflossen ist, garantiert ja niemand, dass beim Verkauf dieser Liegenschaft - nicht dieses Gesetz, nicht das Pensionskassagesetz -, dass dieses Geld dann wieder in die Kassa zurückgeführt wird. Das Geld wird dann durch den Verkauf der Liegenschaft gebraucht - um nicht zu sagen verbraucht. Und dann ist die Altersvorsorge wieder massiv geschmälert. Und dann hängt man am Staat, weil dann müssen die Ergänzungsleistungen zur AHV wieder wirken. Aus diesen Gründen spreche ich mich ohne Grundsatzdiskussion politisch wie auch von den Versicherungen her gegen eine solche Lösung aus, wobei ich jetzt nicht weiss, ob sogar unser Gesetz dies jetzt sogar ausschliesst - was ich mir noch vorstellen kann - oder allenfalls inwieweit die Reglemente, die diese Pensionsversicherungsgesellschaften beim Amt für Volkswirtschaft zu genehmigen haben, dies auch ausschliessen. Ich habe beim Sozialfonds in der Jahresrechnung gesehen, dass sie gewisse Prozente der Aktiven in solchen Liegenschaftsdarlehen haben. Ich gehe aber davon aus, dass es sich eben auch um Darlehen handelt, die sie in die eigenen Liegenschaften noch hineingesteckt haben. Das wäre aber noch zu kontrollieren.Ich möchte nur noch einmal betonen, dass ich mich ohne exakte Klärung im Grundsatz dagegen ausspreche, dass Pensionskassakapitalien so ganz offensichtlich für diesen Zweck verwendet werden können, auch wenn es vielleicht in der Vermögensentwicklung der Liegenschaft bei unseren Preisen hier nach 20 Jahren eine sinnvollere Investition geworden ist. Abg. Alois Beck:
Ich kann die Ausführungen des Abg. Rudolf Lampert im Grundsatz unterstützen. Von mir aus gesehen sind wir hier auf einem Feld, das doch noch zu viele Fragen offen lässt. Deshalb möchte ich zum jetzigen Zeitpunkt davon absehen, hier eine Änderung vorzunehmen. Deshalb kann ich die eingebrachten Anträge nicht unterstützen. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte kurz auf das Votum der Abg. Ingrid Hassler eingehen: Das, was sie als Fragezeichen hier platziert hat, das ist richtig. Es ist im heutigen betrieblichen Pensionsvorsorgegesetz vorgesehen, dass in Liechtenstein keine Auszahlung als Hypothek auf einen Immobilienerwerb oder Bau erfolgen darf. Von daher ist es bis jetzt abgesichert, dass solche Kredite nicht gegeben werden können. Aber dass Institute, Versicherungen, Kredite gleich wie Banken als Anlagemöglichkeit geben können, das ist meiner Ansicht nach kein Risiko in diese Richtung. Das wird also dadurch ausgeschlossen. Ob man das auf solche Institute erweitern will ist ein anderes Thema. Von dem her bestehen also keine Bedenken oder keine Befürchtungen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur noch klarstellen, dass ich das genau nicht erweitern wollte. Das, was Sie jetzt sagen, Frau Abg. Hassler, dass Sie das nicht unterstützen könnten, das kann ich genauso. Da sind wir uns also einig. Ich allerdings aus einem anderen Grund, weil - der Abg. Beck hat das ausgeführt - wir uns hier auf etwas unsicherem Terrain bewegen und zuerst eine Grundsatzdiskussion führen müssten. Meines Erachtens ist aber der jetzige Artikel 24, so wie er hier steht, genügend. Ich kann die Argumentation verstehen, dass die Versicherungen hier auch Kredite geben sollten. Ich glaube aber, dass wir dann wirklich diese Grundsatzdiskussion führen sollten, welche Versicherungen und ob sich das beispielsweise bei der betrieblichen Personalvorsorge nur auf das gesetzliche Minimum beschränkt, dass über das Gesetzliche hinaus diese Versicherungssummen dann angelegt werden dürften in Liegenschaften bzw. in Kredite für Häuser usw., ob das dann nur für eigene in der Versicherung angeschlossene Personen sein muss, ob diese dann eine Bankenkonzession oder eine andere Konzession benötigen, um Kredite zu vergeben, wenn sie sich öffentlich auf dem Markt zur Vergabe von Krediten und nicht nur für die eigenen Mitglieder anbieten. Ich kann das nicht sagen, ich kenne mich diesbezüglich zu wenig aus. Ich glaube nicht, dass wir das hier und jetzt ad hoc entscheiden können. Abg. Ivo Klein:
Ich glaube, hier wird ein Problem kreiert, weil man etwas nicht will. Ich glaube, der Abg. Büchel hat ganz klar gesagt, dass man die Pensionskassengelder nicht ausbezahlen darf für solche Wohnbauförderungen. Das ist meines Wissens auch richtig so, in Liechtenstein ist das nicht möglich. Diesen Zusatz der Abg. Hassler benötigen wir nicht, weil es aufgrund eines anderen Gesetzes gar nicht möglich ist. Also von dem her, wenn man das öffnen will, kann man dem zustimmen. Wenn man das aber aus Wettbewerbsgründen nicht will, lehnt man das ab.Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, Herr Abg. Klein, jetzt machen Sie sich das etwas zu einfach, dass wir diesen Wettbewerbsnachteil hier nicht in Kauf nehmen wollen. Sie selbst sind auch auf einer Bank und Sie wissen haargenau, dass es nicht darum geht. Es geht hier nicht darum, Versicherungen von diesem Wettbewerb auszuschliessen, sondern dass wir Rechtssicherheit haben. Und so einfach können Sie sich das nicht machen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Aufgrund der 1. Lesung habe ich auch entsprechende Abklärungen beim Amt für Volkswirtschaft/Abteilung Versicherungen in Auftrag gegeben. Ich wollte vor allem auch wissen, wie das dann steht mit der Qualität der Beratung bzw. ob Versicherungsunternehmen auch auf solche Kreditgeschäfte spezialisiert sind. Ich habe darauf als erste Antwort vom Amt erhalten, dass man diese Frage sich doch sehr genau überlegen müsse, und zwar nicht aus wettbewerbsrechtlichen Überlegungen oder aus Wettbewerbsgründen, sondern auch aus Gründen, weil wir jetzt ja die Kreditgeber öffnen. Diese können dann nicht nur im Inland sein, sondern auch im Ausland. Man müsse zumindest auch aus der Sicht des Kreditwerbers sehen, dass hier auch eine gewisse Sicherheit gegeben ist. Bei Banken wird das anerkannt, da sei das unproblematisch. Bezüglich der Versicherungen müssten doch noch verschiedene Abklärungen gemacht werden. Ich habe aber bis heute die detaillierten Abklärungen noch nicht erhalten. Ich möchte deshalb hier schon dafür plädieren, dass wir es jetzt bei den Banken belassen. Wir gehen aber dieser Frage weiter nach. Das wäre dann - sollte sich herausstellen, dass das durchaus unproblematisch ist, dass wir diesen Artikel auf konzessionierte Versicherungsgesellschaften ausweiten - könnte das dann auch mit einer Gesetzesrevision passieren. Ich habe heute einfach die Übersicht und auch die Sicherheit nicht, wenn wir diesen Artikel auf konzessionierte Versicherungsgesellschaften ausweiten, welche Folgen das schlussendlich hat. Abg. Ivo Klein:
Zwei Sachen: Wir haben ja heute auch die Möglichkeit aufgrund dieses neuen Artikels bei ausländischen Banken Kredite aufzunehmen. Da haben wir sicher nicht im Griff, wie die Beratung erfolgt. Also, da mit dem Beratungsargument zu kommen ist ein dünnes Argument, weil heute hat ja jede ausländische Bank auch die Möglichkeit, hier auf dieser Basis Kredite zu geben. Das haben wir also nicht im Griff.Und es ist einfach so, dass es in anderen Ländern in der EU möglich ist, dass das Versicherungen machen. Bei uns will man das anscheinend - aus welchen Gründen auch immer - nicht. Ich muss sagen, für mich hat das einfach den Beigeschmack, dass man die Versicherungen bzw. dass man diese Konkurrenz nicht haben will, weil ansonsten, glaube ich, gibt es genügend Argumente, dass die Versicherungen das genauso gut wie die Banken können. Abg. Alois Beck:
Wie schon einmal erwähnt, machen Sie sich die Dinge doch etwas zu einfach. Es tönt natürlich gut, wenn man sagt: Aus wettbewerbspolitischen Gründen will man das nicht. Man hat sich nicht grundsätzlich dagegen ausgesprochen. Man hat nur gesagt: Ist es nicht besser, wenn man eine solche Erweiterung macht, dass man sich auf gesichertem Terrain befindet? Und das ist alles. Man hat nicht gesagt, man will das partout nicht, sondern man will hier eine gesicherte Grundlage. Und wenn das in der Zukunft gemacht werden kann, ist dieser Artikel hier bald einmal abgeändert. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte die Diskussion nicht länger hinauszögern, aber weil sie vorhin diese Wege genommen hat: In der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge ist in Art. 23 geregelt, dass Liegenschaften doch belehnt werden können. Es heisst dort: «Für Grundpfandtitel auf Liegenschaften im Sinne von Art. 22 Bst. c: Diese dürfen bis höchstens 75% des Verkehrswertes belehnt werden». Meines Erachtens geht es hier um die Finanzierung von Liegenschaften. Weiter heisst es: «Das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung kann angelegt werden in Wohn- und Geschäftshäusern sowie Bauten im Baurecht, Stockwerkeigentum und Bauland». Ich weiss, dass das für eigene Zwecke ist und diese Liegenschaften beispielsweise dann entsprechend vermietet werden können. Es sind aber auch Beteiligungen möglich, und ich sehe hier keinen Ausschlussgrund. Auch im Gesetz habe ich keinen Ausschlussgrund gefunden, dass Liegenschaften nicht belehnt werden dürfen. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte noch einmal an die Regierung die Frage nach meinem Anliegen stellen, dass auch private Kredite zur Finanzierung geförderter Projekte berücksichtigt werden, dass das einfach gänzlich ausgeschlossen ist mit diesem absoluten Wortlaut im Sinne der Finanzierung innerhalb einer Familie. Muss also das Geld zuerst geschenkt werden - dann sind es Eigenmittel - oder der Bank als Sicherheit zur Verfügung gestellt werden - und die Bank gibt dann Kredite zu den in der Regel teureren Zinsen? Abg. Ivo Klein:
Noch kurz zum Votum des Abg. Rudolf Lampert: Ich glaube, es geht einfach um zwei völlig unterschiedliche Sachen. Das Votum der Abg. Ingrid Hassler zielte darauf ab, dass sie nicht wollte, dass man vom Vorsorgegeld Kredit nimmt. Der Abg. Markus Büchel hat dann ja auch bestätigt, dass das in Liechtenstein aufgrund der Gesetzeslage gar nicht möglich ist. Was Sie jetzt aber zitieren ist völlig etwas anderes und hat nichts mit dem vorzeitigen Bezug der eigenen Kapitalvorsorge zu tun. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe tatsächlich auf die Frage der Abg. Ingrid Hassler bezüglich der privaten Kredite nicht geantwortet. Aber ich muss Ihnen sagen: Wir müssen diese Frage noch einmal vertieft abklären. Ich sehe mich jetzt nicht in der Lage, diesen Artikel einfach abzuändern und dann die Konsequenzen auch zu bedenken. Ich werde mich aber dieser Frage sicher noch einmal gesondert annehmen und den Art. 24 auf diese Fragestellung hin noch einmal bearbeiten bzw. untersuchen lassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stehen zwei konkrete Anträge im Raum - ich werde die Abg. Ingrid Hassler dann diesbezüglich noch einmal fragen - aber es steht ein klarer Antrag des Abg. Ivo Klein im Raum. Er beantragt in Art. 24 folgende Ergänzung: «Kredite zur Finanzierung gefördeter Objekte sind bei einer in- oder ausländischen Bank» - und jetzt der Zusatz - «oder einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft aufzunehmen».Entschuldigung, der Herr Landtagsvizepräsident wünscht das Wort. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, dann müssten Sie doch zuerst über den Unterabänderungsantrag der Abg. Ingrid Hassler abstimmen lassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ja, ich habe das jetzt so verstanden, dass der Unterantrag der Abg. Ingrid Hassler - sie hat mir per Kopfnicken mitgeteilt, dass sie auf ihren Unterantrag, so wie der Dialog mit dem Regierungschef stattgefunden hat, im Moment verzichtet und dann eigentlich nur noch der Antrag des Abg. Ivo Klein im Raum steht. Abg. Ivo Klein:
Man müsste dann einfach den Titel auch noch entsprechend auf «Kredit» abändern, weil jetzt heisst es «Bankkredit».Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich meine, ich hätte gesagt, dass ich für den Fall, dass der Antrag des Abg. Ivo Klein angenommen wird, dass ich dann zusätzlich einen Antrag auf Ergänzung mit meinem Satz stelle. Wenn der Antrag des Abg. Ivo Klein abgelehnt wird, dann verzichte ich auf meinen Antrag, weil er dann gar nicht mehr nötig ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann ist es eigentlich - und das hat der Landtagsvizepräsident, glaube ich, gemeint - dann ist es nicht mehr ein Unterantrag, sondern Sie stellen Ihren Antrag hinter den Antrag des Abg. Ivo Klein und stellen diesen Antrag auch nur, wenn der Antrag des Abg. Ivo Klein eine Mehrheit findet. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Genau.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Das ist meiner Meinung nach nicht richtig, Herr Präsident. Wenn die Abg. Hassler ihren Antrag aufrecht hält, ist es ja ein Unterabänderungsantrag - und über den ist zuerst abzustimmen. Wenn er angenommen wird, dann ist dessen definitives Schicksal davon abhängig, ob dann der Hauptantrag auch angenommen wird. Aber wenn der Hauptantrag, ohne dass vorher über einen Unterabänderungsantrag abgestimmt wurde, angenommen wird, dann ist der Artikel entsprechend abgeändert, dann gibt es keinen zusätzlichen Abänderungsantrag mehr. Das steht auch in der Geschäftsordnung, und zwar in Art. 44 Abs. 1: «In der Regel wird zunächst über allfällige Unterabänderungsanträge, dann über Abänderungsanträge und schliesslich über die Hauptanträge abgestimmt». Ich meine, es ist meiner Meinung nach deshalb so, weil die Abg. Hassler ja nicht etwas ganz anderes bezüglich dieses Art. 24 beantragt - dann wären es zwei verschiedene, unabhängige Abänderungsanträge -, sondern sie stellt in Abhängigkeit zu diesem Abänderungsantrag des Abg. Klein einen Zusatzantrag, der von der Geschäftsordnung eben als Unterabänderungsantrag bezeichnet wird. Meiner Meinung nach geht es also darum, zunächst darüber abzustimmen, für den Fall, dass dann der Antrag des Abg. Klein angenommen wird, ob man dann mit diesem Zusatz einverstanden sei, den die Abg. Ingrid Hassler vorgeschlagen hat. Abg. Alois Beck:
In diesem Fall bin ich der Ansicht, dass beide Vorgehensweisen möglich sind. Es heisst ja in Art. 44: «In der Regel wird zunächst». Das ist nicht so eine stringente Bestimmung. Ich sehe insofern kein Problem, wenn zuerst über den Hauptantrag abgestimmt wird. Dann ist der Landtag sicher noch so frei, diesen Zusatz zu machen. Von mir aus gesehen geht beides. Wir müssen es nur machen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich sehe es natürlich ähnlich, weil warum habe ich mich nicht mehr darauf gemeldet? Ich meine, wenn der Antrag des Abg. Ivo Klein Zustimmung erfährt, dann könnte die Abg. Ingrid Hassler theoretisch auch auf ihren Antrag verzichten. Das ist nicht unbedingt zwingend. Sie sagt in ihrem Antrag nur: «ausgenommen sind obligatorische Pensionsversicherungen». Das hat aber nichts damit zu tun, es sei denn, sie verknüpft das generell mit dem ersten Antrag. Dann gehe ich mit dem Landtagsvizepräsidenten einig. Aber ich mache daraus keine Mördergrube. Wir können selbstverständlich zuerst über den Antrag der Abg. Ingrid Hassler abstimmen und dann über den Antrag des Abg. Ivo Klein. Für mich ist das nicht zwingend. Wenn das mehrheitlich gewünscht wird, ist das auch kein Problem. Jetzt frage ich Sie nochmals, Frau Abg. Hassler: Wünschen Sie, den so genannten Unterantrag «ausgenommen sind obligatorische Pensionsversicherung» zu stellen? Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Der Übung zuliebe würde ich den Antrag jetzt gerne stellen, aber ich verzichte jetzt darauf, wenn das so kompliziert ist und verlasse mich auf den Inhalt unserer Diskussion und auf den Wortlaut des Pensionskassagesetzes, dass, wenn auch konzessionierte Versicherungen Kredite zur Förderung solcher Objekte geben können, dass dann diese Alterskapitalien trotzdem von keiner - wirklich von keiner - in Liechtenstein zugelassenen Pensionskasse dann angezapft werden können. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann sind wir uns klar, dann steht noch ein Antrag des Abg. Ivo Klein zur Abstimmung. Ich wiederhole noch einmal: Art. 24 würde dann mit der Überschrift «Kredite» wie folgt heissen: «Kredite zur Finanzierung geförderter Objekte sind bei einer in- oder ausländischen Bank oder einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft aufzunehmen». Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag ist somit nicht angenommen. Wir stimmen über Art. 24 ab. Wer mit Art. 24 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 27a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 28. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 30. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 30a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30a steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich würde hier präzisieren: Das Amt kann anderen Behörden nur Daten geben, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Ich gehe nicht davon aus, dass es für den Vollzug anderer Gesetze herangezogen werden kann. Regierungschef Otmar Hasler:
Wenn das der Klarheit dient, können wir das gerne übernehmen. Abg. Rudolf Lampert:
In der letzten Vorlage war das ganz anders präzisiert, indem genau darauf hingewiesen wurde: Falls es notwendig ist, um den Anspruch der Förderungsmittel zu beurteilen. Und hier wird einfach «den Vollzug des Gesetzes» geschrieben. Es könnte sich auch auf das Gesetz beziehen, das dieses Amt dann zu vollziehen hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat den Vorschlag übernommen. Wir stimmen ab. Wer mit Art. 30a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 32. Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 34. Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich erlaube mir eine Verständnisfrage zu den Tilgungsmodalitäten: In Art. 19 heisst es: «Bei verheirateten Antragstellern wird nur das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, welcher den höheren Erwerb erzielt». Bei der Tilgung drei Jahre später, wenn sie dann also einsetzt: «Bei Verheirateten wird das Einkommen beider Ehegatten angerechnet». Also, dass dann diese CHF 90'000, wenn sie bei der Gewährung gut waren, natürlich dann sich schnell verändern können. Das wird dann also neu berechnet. Das habe ich jetzt erst so realisiert, ob das dann keine Härtefälle gibt, wenn man dann weiter unten schreibt, dass die Tilgungsrate bis 15% - ich nehme an jährlich - des Darlehens angesetzt wird. Ich möchte nun einfach zum Verständnis die Frage stellen, ob das so der Zweck ist, dass, wenn nach drei Jahren die Tilgung einsetzt, von beiden Ehegatten Vermögen und Einkommen - das Einkommen setzt sich ja dann aus dem Vermögensteil zusammen - angerechnet wird, ob das gut geht. Abg. Ivo Klein:
Ich finde es richtig, dass bei der Rückzahlung beide Einkommen berücksichtigt werden. Bei der Gewährung geht man ja davon aus, dass für eine Familie dann später, wenn ein Ehepartner sich der Kindererziehung widmet, dass dann nur ein Einkommen vorhanden ist. Und darum nimmt man für die Berechnung ja nur ein Einkommen. Wenn aber zum Zeitpunkt der Rückzahlung die Familie in dieser Form nicht gegründet ist, also beide noch arbeiten und zwei Einkommen vorhanden sind, dann darf man für die Rückzahlung nach meinem Dafürhalten das auch berücksichtigen. Das ist das eine.Dann das andere: Wieso setzt man hier einen oberen Plafond von CHF 180'000 bzw. den 15%? Es steht ja hier, dass die Regierung die Tilgungsraten mit Verordnung näher bestimmt. Und diesen oberen Plafond für ganz hohe Einkommen, wenn sich die Situation also wirklich so dramatisch verändert, da habe ich mich gefragt: Für was setzt man diesen Plafond, wenn man das ja mit Verordnung festlegen kann? Ich würde diesen letzten Satz in Abs. 3 ohne eine gute Begründung der Regierung ersatzlos streichen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Meine Einwände gehen in die ähnliche Richtung wie die des Abg. Ivo Klein, und zwar beziehen sie sich auch auf den Abs. 3 dieses Art. 35. Zum Ersten wollte ich den Einsatz ansprechen, der geändert wurde, und zwar: «Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestim-mungen». Dazu hiess es ja im Text von der 1. Lesung, dass einfach bei jeder weiteren Erhöhung der Einkommensgrenze sich die Tilgungsrate jeweils um CHF 10'000 erhöht. Das war für mich an und für sich eine sehr einsichtige und einfache Regelung. Und meine Frage an die Regierung lautet nun wie folgt: Warum hat man diesen Text geändert bzw. warum verschiebt man das jetzt in den Verordnungsbereich? Das ist das eine.Das Zweite ist der letzte Satz von Abs. 3: «Ab einem Einkommen von CHF 180'000 beträgt die Tilgungsrate höchstens 15% des Darlehens». Ich bin der gleichen Meinung wie der Abg. Klein und würde den Antrag stellen, dass dieser Satz ersatzlos gestrichen wird, und zwar mit folgender Begründung: Bei der geänderten Vorlage geht ja die Subvention für verdichtetes Bauen separat. Wir reden hier also nur vom Darlehen, das maximal CHF 150'000 betragen kann. Und bei einem anrechenbaren Einkommen von mehr als CHF 180'000 liegt man ja weit über der Grenze, bei der ein zinsloses Darlehen an und für sich überhaupt vorgesehen ist. Von daher ist es aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, hier die Obergrenze der Tilgungsrate zu begrenzen. Die Tilgungsrate steigt ja relativ moderat an, auch wenn das jetzt im Text momentan nicht so drinsteht. Es ist aber im Prinzip 1% je CHF 10'000 höheres Einkommen. Und bei einem so hohen Einkommen dürfte ja erwartet werden, dass dann entsprechend auch die Tilgungsraten steigen können und auch eine Tilgungsrate meinetwegen von 20% bezahlt werden könnte, sei es, dass die Betreffenden eben diesen Darlehensteil direkt zurückzahlen können oder aber in einem anderen Fall dürfte es ihnen bei diesem Einkommen nicht schwer fallen, von einer Bank einen entsprechenden Kredit zu den üblichen Zinsen zu bekommen. Auf jeden Fall muss es das Ziel des Staates sein, dass bei so hohen Einkommen die zinslosen Darlehen des Staates möglichst rasch zurückbezahlt werden. Alles andere wäre ja gegenüber den Empfängern von Förderungsmitteln, die in der Zielgruppe dieses Gesetzes liegen, einfach nicht gerechtfertigt. Für mich ist das eine Frage der sozialen Verträglichkeit. Von daher bin ich der Meinung, der letzte Satz in Abs. 3 gehört ersatzlos gestrichen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst zur Frage der Abg. Ingrid Hassler: Wir haben hier das Modell des bestehenden Wohnbauförderungsrechtes übernommen. Man geht ja davon aus, dass, wenn jemand Wohneigentum erwirbt und Wohnbauförderung bezieht, dass es durchaus möglich ist, dass hier dann später es dazu kommt, dass gerade, wenn eine Familie gegründet wird, dass dann ein Partner eben zu Hause bleibt und sich der Kindererziehung und/oder dem Haushalt widmet. Dadurch ist dann natürlich nicht mehr dasselbe Einkommen verfügbar. Das bei der Anspruchsberechtigung. Bei der Rückzahlung der Darlehen wollen wir jedoch von der wirtschaftlichen Kraft ausgehen. Wenn also zwei Einkommen in dieser Höhe sind, dann ist eine entsprechende wirtschaftliche Kraft auch vorhanden und dann kann auch entsprechend zurückbezahlt werden. Wenn sich die Situation verändert, dass es zum Beispiel Kinder gibt, dass ein Partner zu Hause bleibt, dann ist dementsprechend weniger zurückzubezahlen, dann ist ja das Einkommen auch weniger hoch. Von daher rechtfertigt sich das also schon. Zum Zweiten haben wir jetzt eine Verschärfung dergestalt eingebaut, dass wir die Tilgungsrate von 10 auf 15% erhöhen, und dann wird das Einkommen auch anders als im alten Recht bemessen. Hier wird also auch ein Zwanzigstel des Vermögens dazugenommen. Das ist eigentlich eine doppelte Verschärfung. Aber nachher ist es schon richtig. Wir sind jetzt auf 15% gegangen, dass da also innerhalb relativ kurzer Zeit das Darlehen dann zurückbezahlt wird, wenn jemand CHF 180'000 verdient. Wir gehen ja nicht davon aus, dass das der Regelfall ist, also dass die Wohnbauförderungswerber in der Regel nicht das hohe Einkommen haben, ansonsten sie sich ja auch nicht beim Bauen einschränken lassen würden. Aber letztlich ist das dann eine politische Frage: Wie weit geht man? Nur müssen wir denjenigen Personen eine gewisse Sicherheit geben, die solche Mittel vom Staat beziehen. Dann müssten wir also zumindest hier hineinschreiben, dass man ab so und so viel Einkommen pro CHF 10'000 Mehreinkommen 1% mehr tilgen muss - oder was auch immer. Wir sind davon ausgegangen, dass das hier doch ein tragbarer Vorschlag ist. Wir gehen von 10% auf 15% hinauf. Wir haben heute zum Teil nach ganz altem Recht noch immer einzelne Fälle, die bezahlen einfach 3% zurück und nicht mehr. Und hier denken wir, dass diese abgestufte Lösung doch eine tragbare Lösung ist. Aber letztendlich lässt sich das natürlich nicht mathematisch oder wissenschaftlich erklären, sondern das ist eine politische Entscheidung. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube auch, dass diese Erhöhung auf 15%, was eine 50-prozentige Erhöhung gegenüber dem bestehenden Gesetz bedeutet, doch einer massiven Erhöhung der Rückzahlungsquote entspricht.Ich möchte aber auch noch auf etwas anderes hinweisen, und zwar, dass wir plötzlich Rechtsunsicherheit bekommen, wenn wir hier keine Obergrenze machen und dann plötzlich innerhalb von vier bis fünf Jahren dieses Darlehen zurückzahlen müssen. Dann haben wir das Problem, dass in Art. 37 Abs. 3 gesagt wird, dass, wenn eine vorzeitige Rückzahlung erfolgt, dann auch die Subventionsrückzahlung fällig wird. Und nur weil jetzt ein höheres Einkommen zu einer höheren Tilgungsrate führt, finde ich das eigentlich nicht gut geregelt, wenn wir dann plötzlich aufgrund dieser vorzeitigen Rückzahlungen die Subventionen zurückzahlen müssen. Ich würde das nicht begrüssen, wenn man das jetzt nicht nach oben beschränkt, zumal wir ja, wie schon ausgeführt, eine 50-prozentige Erhöhung der Tilgungsrate durchgeführt haben. Wir kommen jetzt hier bei einem hohen Einkommen auf maximal 7 Jahre Laufzeitdauer. Ich glaube, das ist eine vertretbare Grösse, weil sieben Mal 15% gibt 105%. Wir haben dann eine maximale Laufzeit dieses Darlehens von sieben Jahren. Ich glaube, es würde keinen Sinn machen, das jetzt nochmals zu verkürzen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, ich stimme Ihnen voll zu, dass eine Rechtssicherheit vorhanden sein muss, dass jeder wissen muss, mit was er rechnen kann. Von daher fand ich eigentlich die Formulierung, die uns bei der 1. Lesung vorlag, sehr eindeutig. Da steht ja, wenn es über das zulässige Einkommen ist: «Dabei erhöht sich die Tilgungsrate bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu CHF 10'000 um 1%. Bei jeder weiteren Erhöhung der Einkommensgrenze um jeweils bis zu 10% erhöht sich die Tilgungsrate um jeweils 1 weiteres Prozent». Das ist für mich eigentlich sehr klar. Da kann sich jeder ausrechnen, wie viel das bedeutet. Von daher würde ich eigentlich diese Formulierung ohne den damaligen letzten Satz von der 1. Lesung vorziehen - und das schafft doch eine Sicherheit.Und was der Abg. Rudolf Lampert im Hinblick auf den Art. 37 sagt: Ich denke, auf diesen Artikel kommen wir sowieso noch zu sprechen, dass es dann so formuliert wird, dass es wieder zusammenstimmt und auch Sinn macht. So weit sind wir im Moment noch gar nicht. Aber, wie der Herr Regierungschef schon sagte, sind das sicher nur Einzelfälle, also Personen, die ursprünglich gefördert wurden, die ein zinsloses Darlehen vom Staat haben und jetzt meinetwegen über diese Grenze von CHF 180'000 anrechenbares Einkommen haben, die CHF 200'000 oder 220'000 haben. Das werden nur sehr einzelne Personen sein. Aber es widerspricht einfach dem Sinn des Gesetzes: Zinsloses Darlehen zur Schaffung von Wohneigentum für die Teile der Bevölkerung, die ein geringes Einkommen haben. Und es widerspricht diesem Sinn des Gesetzes, wenn wir da oben plötzlich eine Plafonierung machen. Und für mich sind denn auch sieben Jahre zinsloses Darlehen bei so einer Einkommenshöhe nicht akzeptabel. Da kann ich also Ihrer Argumentation nicht folgen, Herr Abg. Lampert. Ich denke, dass die entsprechenden Personen auch keine Mühe haben, dieses Geld bei einer Bank zum üblichen Zinssatz aufzunehmen, um den Staatsanteil schneller zurückzuzahlen. Und nur das wollte ich eigentlich erreichen. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Herr Regierungschef, danke für Ihre Antwort. Ich bin eine Verfechterin der güterrechtlichen Trennung. Und dann stellen sich die Fragen, wenn es um Amortisationen geht und nicht um die Finanzierung eines Familienhaushaltes usw. Was mir aber bei dem Artikel aufgefallen ist und darum die Verständnisfrage: Er ist in meinen Augen administrativ unendlich kompliziert zu handhaben. Im Prinzip muss das so genannte Einkommen, das sich von zwei Ehegatten aus ihrer Erwerbs- und Vermögenslage berechnet, muss das ja alles inkludiert werden. Es muss im Prinzip jedes Jahr neu errechnet werden, um jedes Jahr einen neuen Amortisationssatz ihnen vorzuschreiben. Dadurch wird auch eine Finanzierung eines Objektes schwerer planbar, als wenn man wie bei der Bank einen fixen Amortisationsplan abmachen kann, wo man einfach sagt: Ich weiss, ich muss jedes Jahr aus dem Familienbudget in dem Fall oder aus dem Budget des Besitzers diesen und jenen Betrag amortisieren. Also der Vollzug, dass jedes Jahr alle so genannten Einkommen auf zwei Ehegatten berechnet werden müssen über die ganze Laufzeit der Darlehen, scheint mir hier unendlich umständlich geregelt und für die Darlehensbezüger - jedenfalls am Anfang - eine schwer planbare Amortisation. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur darauf hinweisen, Herr Präsident, dass die zwangsweise höhere Tilgungsratenzahlung gemäss Art. 35 Abs. 3 nicht dasselbe ist wie eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung des zinslosen Darlehens im Sinne von Art. 37 Abs. 3. Man kann daher nicht sagen, wenn man in der Weise, wie es die Abg. Laternser vorgeschlagen hat, höhere Tilgungsraten ohne Progressions- bzw. ohne Obergrenze der Prozentsätze zurückzahlen muss, dann müsse man gleichzeitig auch die Subvention gemäss Art. 22 vollständig zurückzahlen. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Mir ist jetzt beim Zuhören im Votum der Abg. Hassler noch eine Verständnisfrage aufgetaucht, und zwar: Hier reden wir darüber, dass die Einkommen beider Ehegatten berücksichtigt werden im Hinblick auf die Tilgungsrate und das Vermögen ist ja da auch dabei, also der Anteil des Reinvermögens. Und vorne in Art. 19 hatten wir ja nur den Ehegatten, der das höhere Einkommen hat plus ein Zwanzigstel des Reinvermögens und wir wollten uns auf die Steuererklärung beziehen. Aber bei der Steuererklärung von Ehepartnern ist das Vermögen ja immer von beiden. Wird das dann einfach halbiert - oder wie ist das gedacht? Es ist eine gemeinsame Steuererklärung von Ehepartnern, wo das Vermögen gemeinsam deklariert wird. Nur beim Einkommen kann man zwischen den beiden Ehegatten unterscheiden. Die Frage ist für mich jetzt: Wie wird das dann in Bezug auf Art. 19 gehandhabt?Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Der letztere Ansatz ist richtig. Das wird man nicht wissen können, welcher Teil des gemeinsam deklarierten Reinvermögens dem Bewerber zuzuordnen ist. Ich vergass, zu Abs. 4 die Frage zu stellen, wie in der Praxis die so genannte erhebliche Härte bei der Tilgung der Darlehen aussieht, wie es gehandhabt wird, und ob es nicht empfehlenswert wäre, hier für diese Fälle durch Verordnung eine Definition herbeizuführen. Es kann auch einmal - das möchte ich nicht ausschliessen - in Liechtenstein erhebliche Härten für viele Darlehen von Wohneigentum geben, dass konjunkturell bedingt eine Rückzahlung vielleicht nicht ohne weiteres möglich ist. Ich stelle mir vor, dass diese Definition, was hier gemeint ist, die Regierung vielleicht doch in einer Verordnung näher präzisiert, damit auch das Amt für Wohnungswesen eine Handhabe für die entsprechende Bewilligung hat. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst möchte ich das Votum des Landtagsvizepräsidenten bestätigen: Es ist tatsächlich so, dass die vorzeitige Rückzahlung bei Art. 37 so gedacht ist, dass sie freiwillig erfolgt. Wenn irgendjemand also von sich aus zurückbezahlen möchte, ohne dass er vom Gesetz her verpflichtet ist, das alles zurückzubezahlen, dann gilt dieser Art. 37 Abs. 3. Dann kommen wir zur zweiten Frage, zur Frage, wie das Einkommen gerechnet wird: Wenn es hier heisst, bei Verheirateten wird das Einkommen beider Ehegatten angerechnet - das ist dann ja weniger problematisch, als wenn nur noch ein Ehegatte ein Einkommen hat, dann wird eben das Vermögen, das sie haben, gerechnet und der Erwerb des einen Ehegatten. Dann bei Abs. 4: Da gebe ich Ihnen Recht, dass diese erhebliche Härte doch umschrieben wird in einer Verordnung. Es gibt natürlich eine bestimmte Praxis, die man dann aber auch in der Verordnung festhalten kann. Wichtig ist hier ja, dass das eine Überbrückungsmassnahme sein muss - und diese kann nicht auf Dauer angelegt sein. Aber es wird sicher im Sinne der Rechtssicherheit gut sein, wenn wir hier in der Verordnung das noch besser umschreiben können. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte hier nur noch auf Art. 26 des heute verabschiedeten Stipendiengesetzes hinweisen. Auch dort hat die Regierung in Abs. 6 die Möglichkeit, bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe die Rückzahlung zu stunden bzw. bei Tod usw. das Darlehen zu erlassen. Auch dort haben wir keine genauen Bestimmungen und überlassen das der Regierung. Das heisst aber nicht, dass wir hier dasselbe machen müssen. Aber einfach die Kontinuität. Dort überlassen wir es der Regierung. Hier geht es selbstverständlich um grössere Beträge, aber es geht ja eigentlich nur um eine zusätzliche Stundung. Ich kann also gut damit leben, dass das nicht speziell festgelegt wird. Wir haben das in anderen Gesetzen auch nicht so präzisiert, sondern einfach «Vorliegen bestimmter Umstände» definiert. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Zu Beginn der Diskussion dieses Artikels haben die Abgeordneten Ivo Klein und Dorothee Laternser den Antrag gestellt, in Art. 35 Abs. 3 den letzten Satz, der wie folgt lautet - «ab einem Einkommen von 180'000 Franken beträgt die Tilgungsrate höchstens 15% des Darlehens» - ersatzlos zu streichen. Entschuldigung, die Abg. Dorothee Laternser meldet sich noch. Abg. Dorothee Laternser:
Danke, Herr Präsident. Ich bin jetzt nicht ganz sicher, wie das mit der Geschäftsordnung rein vom Vorgehen ist. Aber ein Teil meines Antrages war, diesen Satz, den Sie eben zitiert haben, zu streichen. Aber darüber hinausgehend habe ich den Antrag gestellt, dass der Abs. 3 - vielleicht darf ich es nochmals wiederholen - folgendermassen heissen soll: «Empfänger von Förderungsmitteln, die während der Laufzeit des Darlehens die Einkommensgrenzen gemäss Abs. 2 überschreiten, haben ihren Einkommensverhältnissen entsprechende höhere jährliche Tilgungsraten zu leisten. Dabei erhöht sich die Tilgungsrate bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 10'000 Franken um 1%. Bei jeder weiteren Erhöhung der Einkommensgrenze um jeweils bis zu 10'000 Franken erhöht sich die Tilgungsrate um jeweils ein weiteres Prozent».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungschef, möchten Sie nochmals das Wort?Regierungschef Otmar Hasler:
Nein, die Regierung möchte bei ihrem Antrag bleiben, das heisst, eine Höchsttilgungsrate von 15% wie wir das hier festgelegt haben. Und diese Höchsttilgungsrate soll ab einem Einkommen von CHF 180'000 gelten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir zuerst über den vorgetragenen Antrag der Abg. Dorothee Laternser ab. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt.Dann stimmen wir über den 2. Antrag des Abg. Ivo Klein und der Abg. Dorothee Laternser ab, den letzten Satz von Art. 35 Abs. 3 - «Ab einem Einkommen von 180'000 Franken beträgt die Tilgungsrate höchstens 15% des Darlehens» - ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 12 von 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit obliegt mir wieder einmal der Stichentscheid.Abg. Walter Hartmann:
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es vorher beim ersten Antrag 12 Stimmen von 23 Anwesenden waren.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Müssen wir nochmals abstimmen oder ist es klar? Ich habe klar 11 Stimmen gehört und der Schriftführer bestätigt 11 Stimmen. Und beim zweiten Antrag ist 12 : 12 und somit habe ich den Stichentscheid zu fällen. Ich kann diesem Antrag auf Streichung dieses letzten Satzes nicht zustimmen. Somit können wir über Art. 35 noch abstimmen. Wer Art. 35 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich habe eine Bemerkung zu Abs. 3: Hier heisst es, dass, wenn das zinslose Darlehen vorzeitig zurückbezahlt wird, auch in einem gewissen Ausmass die Subvention zurückbezahlt werden muss. Nach meinem Dafürhalten sind das zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Es kann auch im Interesse des Staates sein, wenn jemand vorzeitig zurückbezahlt, weil das ist ja ein zinsloses Darlehen, wo der Staat ja keine Einnahmen hat. Und wenn man das koppelt, dann wird jemand noch schwerer vorzeitig zurückzahlen, weil er dann ja kein Interesse hat, weil er dann einen Teil oder die ganze Subvention zurückbezahlen muss. Ich würde von der Koppelung dieser zwei Sachen absehen. Ich würde somit in Abs. 3 den ersten Satz stehen lassen wie er da steht, und den Rest, der neu hinzugefügt wurde, würde ich wieder streichen. Das ist das eine.Dann habe ich noch eine Bemerkung zu Abs. 4: Hier heisst es, dass zwei Ehegatten, die über je ein gefördertes Objekt verfügen, ein Darlehen innerhalb eines Jahres zurückbezahlen müssen. Diese Frist scheint mir ein bisschen kurz zu sein, weil ein Jahr ist schnell vergangen, wenn man sich diesbezüglich neu orientieren muss. Ich würde daher vorschlagen, dass man hier den Ehepartnern zwei Jahre Zeit gibt, um sich hier neu zu organisieren. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich beantrage in Abs. 4 «innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eheschliessung» zu schreiben. Ich begründe das wie schon bei der 1. Lesung damit, dass in Art. 36 eine allein stehende Person, die ein gefördertes Objekt baut, für die Dauer von drei Jahren ab Fertigstellung das Objekt vermieten darf. Und da möchte ich jetzt eine junge Familie - die wahrscheinlich in den ersten Jahren nach der Eheschliessung vielleicht auch durch den Wegfall des zweiten Einkommens, wie wir es gerade vorhin schon besprochen haben, mindestens so schlecht gestellt ist wie ein Alleinstehender, der es halt nicht bezieht und vermietet. Durch die Gleichstellung begründe ich eine Übergangsfrist von drei Jahren. Es ist ja auch vorbehalten in Abs. 3, es sofort freiwillig zu tun. Und was mir eben aufgefallen ist: Ich habe Sie beim Art. 18 Abs. 2 beim Wechsel des Wohneigentums gefragt, ob die geschuldeten Förderungsmittel - das ist Darlehen und Subvention - übertragen werden können, wenn die gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind. Wenn nicht, ist das nicht geregelt. Ich habe dann erwartet, dass es hinten bei den Rückzahlungsmodalitäten zu finden ist. Ich kann die Regierung aber einfach darauf hinweisen, dass mir schon klar ist, dass sie in dem Fall zurückzuzahlen sind und auch in dem Fall nach den Bedingungen - nehme ich an - von Art. 37. Es ist aber nicht explizit aufgeführt, unter welchen Umständen eine Rückzahlung zu erfolgen hat, nämlich der Wechsel nach Art. 18 Abs. 2, wenn es nicht dem entspricht. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich möchte mich den Voten meiner Vorredner anschliessen, insbesondere dem Antrag des Abg. Klein auf Streichung der von der Regierung neu hinzugefügten Sätze 2 und 3 zu Abs. 3 dieses Art. 37. Ich finde das eine völlig unlogische und sinnwidrige neue Bestimmung. Warum soll ein geförderter Haus-bauer, der sich aus irgendwelchen Gründen entschliesst, das erhaltene zinslose Darlehen freiwillig vorzeitig wieder zurückzuzahlen, warum soll er damit bestraft bzw. - im Ergebnis würde es darauf hinauskommen - daran gehindert werden, diese Absicht wahrzumachen, indem man sagt: Dann musst du die Subvention gemäss Art. 22 auch zurückzahlen. Die Begründung, die dafür auf Seite 16 der Stellungnahme der Regierung steht, dass die Subvention sonst ein Geschenk wäre, ist für mich - ehrlich gesagt - logisch nicht nachvollziehbar. Er hat ja bei Erhalt der Subvention die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt derselben erfüllt, hat auf dieser Basis die Subvention und das zinslose Darlehen erhalten. Aus irgendwelchen Gründen zahlt er das zinslose Darlehen vorzeitig zurück. Wie die Abg. Hassler schon gesagt hat, würde das im Ergebnis jede freiwillige vorzeitige Rückzahlung eines zinslosen Darlehens verhindern, denn jeder Darlehensnehmer wäre ja blöd, wenn er das tun würde, wenn er dann gleichzeitig auch die Subvention zurückzahlen muss. Da wartet er lieber und zahlt das Darlehen dem vorgesehenen Rückzahlungsplan gemäss ab; dann muss er nichts von der Subvention zurückzahlen. Diese Zusatzbestimmungen halte ich für unüberlegt. Abg. Markus Büchel:
Dazu bin ich anderer Meinung als der Landtagsvizepräsident und der Abg. Ivo Klein. Ich bin der Meinung, dass, wenn sich jemand für ein solches Darlehen und für eine solche Subvention entscheidet, nur damit er die Subvention holen kann und danach etwas anderes mit diesem Objekt macht, also zum Beispiel es wieder verkauft, dann würde man dieser Person das, was sie an Subvention erhalten hat, einfach schenken. Ich könnte also ein Geschäft daraus machen und folgenden Antrag stellen: Ich erwerbe ein Eigenheim und bekomme die Subvention. Nachher entscheide ich mich, das freiwillig zurückzuzahlen. Ich verkaufe es also und entscheide mich, das zurückzuzahlen, und müsste dann nur das Darlehen zurückzahlen. Und das finde ich nicht sinnwidrig, dass das jetzt hier eingeführt wurde, dass man das sich wohl überlegt, und dass man, wenn man das wirklich aus kurzfristigen Gewinnoptimierungen macht, dass man hier diese Subvention wirklich in den ersten fünf Jahren vollständig zurückzahlen muss, das finde ich richtig. Und nach fünf Jahren kann eine neue Situation eintreten, dass man das nicht aus kurzfristigen Überlegungen macht. Ich finde es in Ordnung, dass man dann das abschwächt und nur noch die Hälfte zurückzahlen muss. Aber meiner Meinung nach muss das unbedingt enthalten sein, um solchen Missbrauch zu verhindern. Abg. Rudolf Lampert:
Der Abg. Markus Büchel hat ein Beispiel vorweggenommen. Ein weiteres Beispiel ist: Wenn ich hier verdichtet baue, so habe ich ein maximales Quadratmetermass von 150 Quadratmetern. Ich baue zwei Wohnungen nebeneinander und bekomme die Subvention. Anschliessend bezahle ich den Kredit zurück und vereine diese beiden Wohnungen. Ich habe dann 300 Quadratmeter oder 180 oder 250 Quadratmeter und habe noch die Subvention kassiert. Meines Erachtens hat das also zwingend drinzubleiben. Wir haben das übrigens in einer anderer Bestimmung - ich habe es jetzt nur nicht gefunden - aber es war schon früher so drin, dass, wenn eine vorzeitige Rückzahlung innerhalb von zehn Jahren erfolgt ist, dass dann auch die Subvention zurückzubezahlen war. Ich habe es jetzt leider nicht gefunden, aber es gibt diese Bestimmung, denn ich kenne von Kreditnehmern dieses Problem, dass sie dann die Subvention zurückzahlen mussten. Allein diese zwei Beispiele zeigen, dass das schon eine sinnvolle Bestimmung ist. Dann habe ich aber noch eine ganz andere Frage: Abs. 4 besagt, dass bei Verheiratung für ein Objekt zurückzubezahlen ist. Ich weiss jetzt nicht, wie das der Landtagsvizepräsident in früheren Ausführungen definiert hat, ob sich Abs. 3 auf freiwillige vorzeitige Rückzahlungen bezieht, ob dann Abs. 4, weil es ja nicht freiwillig zurückzubezahlen ist, ob dann die Subvention auch zurückzubezahlen ist. Weil Abs. 3 besagt nur: «Die vorzeitige Rückzahlung des zinslosen Darlehens ist jederzeit möglich». Abs. 3 besagt nicht, dass es die freiwillige vorzeitige Rückzahlung sein muss. Dass man das vielleicht, wenn das nicht klar ist, auch als solche definiert, nämlich die freiwillige vorzeitige Rückzahlung. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich wollte meinen Antrag zu Abs. 4 genau dahingehend nicht ergänzen, sondern die Regierung auch fragen: Kann diese Person dann die Subvention vollständig im Gegensatz zum Abs. 3 behalten, wenn die freiwillige Rückzahlung erfolgt, oder hat dann die Rückzahlung der Subvention innerhalb von fünf bis zehn Jahren zu erfolgen? Die Behandlung der Subvention im Falle von Abs. 4 ist meines Erachtens nirgends geregelt, weil sie für mich nicht vergleichbar ist mit der Regelung in Abs. 3, weil sich das auf die freiwillige Rückzahlung bezieht. Abg. Ivo Klein:
Es wurde hier ins Feld geführt, dass man aus der Subvention ein Geschäft machen könne. Dem ist natürlich bei weitem nicht so. Dieser Vorgang kann eben nicht multipliziert werden, weil jeder nur einmal förderungswürdig ist. Von dem her ist es schon nicht so, dass man das wiederholen und jedesmal von der Subvention profitieren kann. Dieses Argument zieht für mich nicht.Dann, der Abg. Lampert hat gesagt, man könne da quasi verdichtet bauen und dann die beiden Objekte zusammenführen. Natürlich gibt es immer Missbrauchsmöglichkeiten. Mein Punkt ist einfach der: Es gibt heute schon Missbräuche und die verhindern wir auch nicht mit diesem Gesetz. Aber ich finde, hier hat man einen Konnex geschaffen, der kontraproduktiv ist, weil jetzt wird einfach Folgendes passieren. Es wird wahrscheinlich niemand das vorzeitig zurückbezahlen, weil er die Subvention auch zurückbezahlen muss. Dann wird er halt andere Umgehungsmöglichkeiten suchen. Ich glaube also nicht, dass wir das damit verhindern.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Da liegt meiner Meinung nach ein Missverständnis vor, und zwar sowohl beim Abg. Markus Büchel als auch beim Abg. Rudolf Lampert. Die von diesen Abgeordneten aufgezeigten Missbrauchsfälle sind alle durch Abs. 1 abgedeckt. Abs. 1 bewirkt zwangsweise - nicht freiwillig wie in Abs. 3 - zwangsweise, dass Darlehen und Subvention zurückzuzahlen sind, wenn zum Beispiel unbewilligte bauliche Veränderungen vorgenommen werden oder wenn das geförderte Objekt einer Fremdnutzung bei einem vorzeitigen Verkauf, wie im Beispiel des Abg. Lampert, zugeführt wird. Da braucht man sich keine Sorgen machen, dass diese Leute dann ein Geschäft machen könnten. Die müssen Darlehen und Subvention zurückzahlen. Der Abs. 3 betrifft nur die wirklich freiwillige, vorzeitige Rückzahlung. Und das ist auch keine Interpretation von mir, Herr Abg. Lampert, sondern das steht auf Seite 16 unten der Stellungnahme der Regierung. Und der Regierungschef hat es ja vorher auch bestätigt, dass es so ist. Abg. Markus Büchel:
Ich bin doch der Meinung, dass es wichtig und notwendig ist, dass es eben drin ist. Ich kann mir ja genau das, was vorne zwangsweise angeordnet wird, wenn ich diese Veränderungen mache, also wenn ich länger vermiete als das zugelassen ist, oder wenn ich eine bauliche Veränderung schon ganz klar vorgesehen habe, dann kann ich die Subvention durch Antrag holen und nachher mich freiwillig dazu verpflichten, das zurückzuzahlen und dann diese Vermietung oder Veränderung durchführen. Das heisst also, das andere ist die zwangsweise Rückzahlung, wenn ich die Veränderungen mache und es drauf ankommen lasse, und im anderen Fall ist es, wenn ich beabsichtige, rein nur die Subvention zu holen und zu einem späteren Zeitpunkt das länger zu vermieten als zugelassen oder eben zu erweitern, dann kann ich das bereits im voraus planen. Und ich bekäme dann die Subvention eben geschenkt im Gegensatz zu dem, der es einfach drauf ankommen lässt und durch die Veränderung erst gezwungen wird, das zurückzuzahlen. Das ist meine Sicht dieser Überlegung.Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube auch, Herr Landtagsvizepräsident, dass Sie sich jetzt irren, denn Abs. 1 kommt, wenn das Darlehen zurückbezahlt ist, nicht mehr zur Anwendung. Ich bin dann nicht mehr Darlehensnehmer bei der Wohnbauförderung. Es kommt nicht mehr zur Anwendung, denn ich habe bereits zurückbezahlt. Somit ist Abs. 1 nicht mehr relevant. Dann zum Abs. 3: Ich wollte nicht sagen, dass Sie damit falsch lagen, was die freiwilligen vorzeitigen Rückzahlungen betraf, sondern ob man es dann nicht ins Gesetz schreiben soll, wenn es in den Ausführungen steht, damit einfach Klarheit besteht. Ich wollte nicht sagen, dass Sie mit der Interpretation falsch lagen. Aber ich bin der Ansicht, um nochmals auf die vorzeitige Rückzahlung zurückzukommen, dass Abs. 1 nicht mehr zum Tragen kommt, denn Abs. 1 regelt die Fälle der vorzeitigen Rückzahlung. Und wenn es freiwillig vorzeitig zurückbezahlt wurde, kann Abs. 1 nicht mehr zum Tragen kommen.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Abs. 1 kommt genauso zum Tragen, wenn die Subvention bereits korrekt freiwillig vorzeitig zurückbezahlt wird, weil Abs. 1 nach dem Wortlaut - und das ist völlig eindeutig - auch spielt, wenn es nurmehr um die Subvention geht. Wenn man zum Beispiel freiwillig vorzeitig nach Abs. 3 das Darlehen zurückbezahlt hat, nehmen wir an nach jetzigem Recht oder nach der ursprünglichen Vorlage der Regierung, wo die Zusätze über die wir jetzt diskutieren, noch nicht vorhanden waren, und man macht dann später eine unbewilligte bauliche Veränderung oder eine zu lange Vermietung oder führt das Objekt einer Fremdnutzung zu, auch dann kann man nach Abs. 1 zur Zurückerstattung der Subvention verpflichtet werden, auch wenn das Darlehen bereits längst zurückbezahlt ist.Abg. Ivo Klein:
Ich möchte das bekräftigen. Der Wortlaut ist für mich unzweideutig. Das heisst, Abs. 1 beginnt wie folgt: «Das Darlehen wird zur sofortigen Rückzahlung fällig und die Subventionen sind zurückzuerstatten, wenn» usw. Viel klarer kann man es also nicht schreiben.Abg. Markus Büchel:
Das ist meiner Meinung nach eben nicht so klar. Gehen wir vom folgenden Fall aus: Ich stelle jetzt Antrag, werde gefördert und erhalte diese Subvention. Und nach einem Jahr erkläre ich mich bereit, das zurückzuzahlen. Das ganze Darlehen bezahle ich nach einem Jahr zurück, habe damit die Subvention geschenkt und verändere nach diesem Jahr dieses Objekt. Dann bin ich doch nicht mehr im Sinne dieses Gesetzes als Darlehensnehmer oder als subventionierter oder unterstützter Wohnbaugeförderter diesbezüglich in der Pflicht. Ich kann danach machen was ich will. Ich hole mir also nach einem Jahr dieses Geld, vermiete das Objekt nachher, verändere das Objekt, genau das, was hier beschrieben ist. Dieser Art. 1 kommt nur dann zur Anwendung, wenn ich etwas im Geheimen mache, wenn ich eine Veränderung vornehme, wenn ich länger vermiete und das nicht melde und somit ganz klar gegen die Regeln verstosse. Dann ist es so. Aber im anderen Fall, wenn ich das in dieser Situation bereinige, dann kann mir niemand einen Vorwurf machen, so wie das Gesetz jetzt gestaltet ist. Ich erledige die Geschichte nach einem Jahr wieder und habe die CHF 50'000 geholt. So wäre es, wenn dieser Zusatz hier nicht drin ist.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Landtagsvizepräsident, wenn Ihre Theorie stimmen würde, dann müssten Sie mir jetzt sagen, ab wann ich dann das Objekt verändern darf, ohne dass ich die Behörden informieren muss, denn es gibt keine Frist für die Subvention, dass diese Subvention irgendwann verfällt. Ich könnte auch in 20 Jah-ren diese Veränderung nicht vornehmen, denn es gibt keine Frist. Die einzige Frist ist die endgültige Rückzahlung des Darlehens. Etwas anderes haben wir nicht.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zu Art. 37: Hier sprechen wir tatsächlich von zwei verschiedenen Sachen. In Abs. 1 wird ganz klar festgelegt, wann das Darlehen und die Subvention zurückzuerstatten sind, und zwar nicht freiwillig, sondern, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind, währenddem in Abs. 3 von der freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung des zinslosen Darlehens gesprochen wird. Wie das zinslose Darlehen zurückbezahlt werden muss und zu welchen Tilgungsraten, das ist in Art. 35 geregelt. Wenn jemand freiwillig vorzeitig zurückbezahlt, dann wird nachher hier auch festgehalten, dass die Subvention innerhalb einer bestimmten Zeit eben nicht zur Gänze verfällt, das heisst, dann im Eigentum des Wohnbauförderungsnehmers ist, sondern, wenn er freiwillig innerhalb der ersten 5 Jahre zurückbezahlt, muss er die Subvention vollständig zurückerstatten und vom 5. bis zum 10. Jahr zur Hälfte. Und da war tatsächlich daran gedacht, dass das eine Missbrauchsklausel sein soll. Das heisst, im Normalfall, wenn jemand Mittel vom Staat nimmt, Darlehen bezieht, um Eigentum zu erwerben bzw. zu bilden, dann tut er das in der Zielsetzung, wie das auch hier im Gesetz steht, um selber darin zu wohnen und darin zu leben. Das ist doch die Zielsetzung, die in Art. 17 auch festgehalten ist: «Die der Förderung unterliegenden Objekte müssen vorbehaltlich Art. 18 Abs. 2 und Art. 36 für die dauernde Wohnnutzung des Antragstellers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen bestimmt sein». Das ist also die grundsätzliche Zielsetzung. Jetzt mag es aber durchaus Ausnahmen geben, dass man sinnvollerweise auch vorzeitig zurückbezahlt. Wenn man dann aber das Darlehen zur Gänze zurückbezahlt hat, dann soll man nachher ja auch in der weiteren Gestaltung des Wohnraumes frei sein. Wenn ich jetzt nun Art. 35 anschaue, dann kann es, wenn wir eine Tilgungsrate von 15% haben, durchaus sein, dass im Extremfall dieses Darlehen gezwungenermassen vor zehn Jahren zurückbezahlt ist. Aber in den meisten Fällen wird das über zehn Jahre hinaus gehen. Deshalb hat die Regierung es schon als sinnvoll erachtet, hier eine Klausel hineinzunehmen. Das heisst, wenn dieses Wohneigentum dann nicht mehr für den Eigenbedarf ist, wenn es zum Beispiel verkauft werden soll, dass dann die Subventionen zu einem bestimmten Teil zurückzuzahlen sind. Ich glaube, dass diese Bestimmung durchaus ihren Sinn macht. Das heisst, sie kann natürlich im Extremfall sich auch in wenigen Fällen negativ auf die vorzeitige Rückzahlung auswirken. Dann noch zu Abs. 4: Hier haben wir eine Frist von einem Jahr eingeführt, innerhalb dessen das Darlehen für das Objekt zurückzubezahlen ist. Das ist jetzt wieder ein Frage der Abschätzung, ob hier die Frist verlängert wird. Es kann tatsächlich sein, dass es schwierig ist, innerhalb eines Jahres das alles im Extremfall zu regeln bzw. zu verkaufen, damit man das Darlehen zurückbezahlen kann. Die Regierung kann hier sicher auch damit leben, wenn diese Frist um ein Jahr verlängert wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort wieder dem Abg. Ivo Klein.Abg. Ivo Klein:
Wenn ich das jetzt akustisch richtig verstanden habe, haben Sie zu Abs. 3 das Beispiel aufgeführt: Wenn jemand die Wohnung dann anders verwendet und verkauft. Aber mein Verständnis ist so, wie wir es vorhin auch diskutiert haben. Es geht ja da um die vorzeitige Rückzahlung: Wenn ich verkaufe, dann gibt es ja keine vorzeitige Rückzahlung, sondern dann gibt es eine zwangsweise Rückzahlung. Von dem her gesehen reden wir jetzt also nicht vom Gleichen.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich möchte den Landtag ersuchen, meinen Antrag zu Abs. 4 im Sinne einer Familienförderung zu unterstützen und die Frist von 3 Jahren nach Eheschliessung zu übernehmen, wie wir es - wie gesagt - auch anderen zur Vermietung in Art. 36, die nicht eine Familie gründen, genauso genehmigen. Jenen in Art. 36 genehmigen wir es sogar, ohne dass sie in den drei Jahren eine Amortisation vornehmen müssen, während es in diesem Fall sogar zur weiteren Tilgung kommt. Man muss sich das einmal in der Praxis vorstellen. Im Maximum könnte diese eine Liegenschaft, die dann halt mit diesem Artikel zwangsweise verkauft werden müsste, immerhin mit CHF 50'000 Subvention und CHF 150'000 Darlehen belastet sein. Und das ist, ich glaube, wenn eine junge Familie in diese Situation kommt, sehr schwierig, die Finanzierung aufzubringen. Die zusätzlichen Hypothekarzinsen könnten sie sicher dann aus den Mieterträgen finanzieren. Entscheidend ist aber die Frage - und die sollten wir noch beantworten: Was passiert mit der Subvention? Angenommen, die Subvention wurde einem jungen Mann gewährt. Der hat das Haus vielleicht vier Jahre und dann tritt dieser Fall der Eheschliessung ein. Erstens haben wir für den Fall gar nichts geregelt. Würde man auf den Abs. 3 hinausgehen, wo das nicht geht, dann wäre es auch noch relativ hart. Abg. Rudolf Lampert:
Ich kann mit diesen zwei oder drei Jahren gut leben. Was die Subvention anbelangt: Die Subvention ist gemäss Abs. 4 nicht zurückzubezahlen, denn Abs. 4 besagt, dass das Darlehen zurückzubezahlen ist. Und die Subvention ist meines Erachtens nicht zurückzubezahlen. Das führt mich aber wiederum, falls der Antrag zu Abs. 3 durchgeht, zur Frage: Ab wann ist denn ein Objekt nicht mehr subventionsbelastet? Diese Frage ist für mich nach wie vor offen. Wenn nun das Darlehen zurückbezahlt wird, freiwillig oder zwangsweise durch die vorzeitige Rückzahlung aufgrund des erhöhten Einkommens, wann ist dieses Objekt dann frei verfügbar und es muss - nach Interpretation des Landtagsvizepräsidenten - keine Bewilligung mehr für bauliche Veränderungen eingeholt werden? Ich kenne hier keine Frist und weiss auch nicht, wie das dann ausgeht, wenn man den zweiten Teil von Abs. 3 streicht. Es gibt also keine Regelung, die dann besagt, ab wann die Wohnbauförderung hier nicht mehr dreinreden kann, wenn ich einen Umbau vornehmen will. Das nach Ihrer Interpretation, wobei ich glaube, dass sie falsch ist. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zum Abs. 4: Dabei handelt es sich nicht um eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung. Hier ist klar festgelegt, dass das Darlehen und nicht die Subvention zurückbezahlt werden muss. Der Landtag hat es in der Hand, hier die Frist zu verlängern. Das ist sicher eine Möglichkeit. Ich gehe klar davon aus, dass, wenn die Subventionen zurückbezahlt sind, dass dann von diesem Augenblick an der Inhaber eines Wohneigentums frei ist. Das ist in der Regel durch Art. 35 bestimmt, wie die Subventionen zurückbezahlt werden müssen, während hier in Abs. 3 es um eine vorzeitige Rückzahlung geht, also um eine Rückzahlung, die über das hinausgeht, was in Art. 35 festgehalten ist. Und hier will die Regierung festlegen, dass innerhalb einer bestimmten Zeit die Subventionen zu einem bestimmten Satz dann zurückzubezahlen sind. Abg. Rudolf Lampert:
Nur für das Protokoll: Ich glaube, Sie haben sich vorhin versprochen. Ich nehme an, Sie wollten sagen, dass das Objekt frei ist, wenn das Darlehen zurückbezahlt ist. Sie haben nämlich gesagt, wenn die Subvention zurückbezahlt ist. Diese wird ja nicht in jedem Fall - das heisst, in 90% der Fälle soll sie ja nicht zurückbezahlt werden. Sie meinten damit sicher das Darlehen. Das einfach zur Klärung für das Protokoll. Regierungschef Otmar Hasler:
Wenn ich Subventionen gesagt habe, dann habe ich mich versprochen. Es handelt sich selbstverständlich um das Darlehen - und die Rückzahlung ist in Art. 35 geregelt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann können wir über die Anträge abstimmen: Es liegt ein Antrag des Abg. Ivo Klein vor, in Art. 37 Abs. 3 die in der Vorlage unterstrichenen Sätze - «Erfolgt diese Rückzahlung innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der Förderungsmittel, so ist die Subvention gemäss Art. 22 vollständig zurückzuzahlen. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung ab dem fünften und bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Auszahlung der Förderungsmittel ist die Hälfte des entsprechenden Subventionsbetrages zurückzuerstatten» - ersatzlos zu streichen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 11 Stimmen bei 24 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Diesem Antrag ist somit nicht stattgegeben. Dann haben wir über zwei weitere Anträge abzustimmen, und zwar: Die Abg. Ingrid Hassler beantragt, in Abs. 4 von Art. 37 im letzten Satz die Frist von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre zu erhöhen. Es würde dann also in Abs. 4 wie folgt heissen: «Verfügen Ehegatten nach der Eheschliessung über zwei geförderte Objekte, ist das Darlehen für dasjenige Objekt, welches nicht als gemeinsame Wohnung dient, innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Eheschliessung zurückzuzahlen». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Abg. Ivo Klein, ich denke, dass Sie jetzt auf Ihren Antrag zurückkommen. Wünschen Sie, dass ich nochmals über Ihren Antrag abstimme? Das hat ja dann keinen Sinn mehr. Abg. Ivo Klein:
Genau. Ich ziehe meinen Antrag zurück, weil die höhere Frist jetzt genehmigt wurde. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich das Wort dem Abg. Rudolf Lampert.Abg. Rudolf Lampert:
Dafür stelle ich jetzt einen Antrag: Der Herr Regierungschef hat meine Anregung in Abs. 3 nicht übernommen, dass die Ausführungen auf Seite 16 des Berichts und Antrages, dass es hier sich wirklich um die freiwillige vorzeitige Rückzahlung handelt, dass man das wirklich klar hier festgehalten hat, weil ich vorhin auch diesem Irrtum aufgesessen bin. Ich beantrage, das Wort «freiwillige» einzufügen, nämlich damit der erste Satz von Abs. 3 wie folgt heisst: «Die freiwillige vorzeitige Rückzahlung des zinslosen Darlehens ist jederzeit möglich». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag des Abg. Rudolf Lampert gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun haben wir die Anträge behandelt. Wir stimmen noch über Art. 37 ab: Wer mit Art. 37 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen bei 23 Anwesenden
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 43 Bst. c. Art. 43 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 50 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 52 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Überschriften vor Art. 53a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschriften vor Art. 53a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 53a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Überschriften vor Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschriften vor Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
Ich stelle Antrag, in Abs. 2 den letzten Satz wie folgt abzuändern: «Das Amt für Wohnungswesen übermittelt den zuständigen Baubehörden eine Kopie der Zusage des Wohnobjektes, für welches Förderungsmittel gewährt wurden». Dies mit der Begründung, dass es für die Baubehörden projektbezogen ist, eine einfachere Handhabung und die sofortige Mitteilung. Eine «regelmässige Liste», da weiss ich nicht, wann oder wie regelmässig die Liste versendet wird. Ist es wöchentlich, monatlich oder halbjährlich - oder was auch immer? Daher wäre es für die Baubehörden ein wesentlicher Vorteil, wenn die Zusage erteilt und dann in Kopie den Baubehörden zugestellt wird. Abg. Ivo Klein:
Was soll damit bezweckt werden? Ich meine, die Baubehörden haben die Aufgabe, den Bau selber zu kontrollieren. Die Wohnbauförderung an und für sich ist eine finanzielle Sache, die nicht Sache der Baubehörden ist. Ich sehe den Grund und den Zweck nicht. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, dass jetzt Missverständnisse vorliegen, denn - so wie ich das verstanden habe - geht es dem Abg. Bühler darum, dass nicht eine Liste an die Gemeinde zu seinen Handen als Bauführer geschickt wird, sondern dass jedes Objekt ihm einzeln mitgeteilt wird, damit er das auch praktisch in seinen Bauakt für dieses Objekt einbringen kann, weil er anschliessend von der Bauabnahme praktisch eine Kopie an das Wohnbauförderungsamt senden muss. Und wenn er jetzt einfach eine Liste zur Verfügung hat, so hat er im Grunde genommen nicht den Akt vollständig bei sich, dass genau für dieses Objekt dann diese Meldung erfolgen muss. Und dann auch noch die Periodizität dieser Liste: Es nützt ihm nichts, wenn er das drei Monate später hat. Wenn er weiss, dieses Objekt ist wohnbaugefördert, dann hat er auch dafür zu sorgen, dass die Vermassung entsprechend genau zu erfolgen hat. Ich sehe also sein Anliegen schon. Ich glaube aber, dem Abg. Klein geht es eigentlich um den Datenschutz, dass nicht Daten in die Gemeinde hinausgegeben werden, die dort nichts zu suchen haben. Ich denke an Einkommen usw., wobei solche Daten auf dem Baubüro nichts zu suchen haben. Das kann ich auch verstehen. Aber vielleicht kann es anstelle der Kopie der Zusage auch eine andere Mitteilung des Wohnbauförderungsamtes sein, einfach damit er das pro Abrechnungsfall bekommt. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte einfach wissen, was der Sinn und Zweck dieser Übermittlung ist, was er damit macht? Wenn es nur um die Baubewilligung bzw. um die Einhaltung der bewilligten Masse geht, dann hat er das auf der Baubewilligung. Wenn er zusätzliche Aufgaben hat, für die er das braucht, dann hat es vielleicht gute Gründe, weshalb der die Zusage des Amtes für Wohnungswesen bekommt. Wenn es nur um die Prüfung der Einhaltung der Masse geht, genügt meines Erachtens eine einfache Mitteilung.Abg. Helmut Bühler:
Wir sind ja angehalten, diese Prüfung vorzunehmen. Und wenn ich die Zusage bekomme, dann weiss ich auch, dass das Objekt wohnbaugefördert ist. Auf der Baubewilligung ist nämlich kein Vermerk angebracht, dass das Objekt Wohnbauförderung erhalten hat. Aber wenn die Liste kommt, dann kann man natürlich auch dementsprechend sofort reagieren und nicht erst, wenn die Leute schon eingezogen sind - oder was auch immer. Wir müssen ja auch Rohbaukontrollen und Bauabnahmen machen, und dann kann das alles sofort erfolgen. Und ich habe es - wie schon erwähnt - projektbezogen und nicht einfach eine Liste. Abg. Rudolf Lampert:
Herr Abg. Klein, es erfolgt nicht eine zusätzliche Mitteilung, denn diese Mitteilung haben wir ja in diesem Abs. 2 schon drin, also diese Mitteilung in Form der Liste. Es geht einfach darum, dass nicht eine Liste gesandt wird, sondern dass jedes Objekt separat gemeldet wird. Das ist die einzige Änderung, die der Abg. Bühler einführen möchte, rein zur zweckmässigen Handhabung, weil die Liste ist ja jetzt schon in diesem Gesetz aufgeführt. Abg. Ivo Klein:
Ich glaube, es war eine Kopie der Zusage. Und das ist wieder etwas anderes. Eine reine Mitteilung ist für mich etwas anderes, als wenn die Bewilligung, wo zusätzliche Informationen drauf sind und die nicht beim Baubüro sein muss, übermittelt wird. Gegen die reine Information im engeren Sinne habe ich nichts. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Abg. Helmut Bühler, können Sie bitte den Antrag nochmals formulieren?Abg. Helmut Bühler:
Ich ändere den Antrag folgendermassen ab, der dann neu wie folgt lautet: «Das Amt für Wohnungswesen übermittelt den zuständigen Baubehörden eine Mitteilung über die Zusage des Wohnobjektes, für welches Förderungsmittel gewährt wurden». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Wenn ich es mir so ein bisschen überlege, was wir hier alles ändern gegenüber dem bisherigen Recht und die Frist bis zum In-Kraft-Treten gerade noch einmal November/Dezember ist, ohne die Referendumsfrist einzuräumen, und in Kraft treten wird es vielleicht im Dezember, möchte ich die Regierung fragen, ob das nicht viel zu kurz ist, um in Wirklichkeit das Gesetz dann zu leben, sei es durch die Bauherrschaften, durch die Architekten, durch die Ämter, durch die Baubehörden, vor allem aber auch bei den Banken und im Speziellen beim Amt selbst. Wieder als Beispiel: Die Neuberechnung der Tilgungsraten - in den Übergangsbestimmungen ist es noch einmal vorgekommen: Es ist ja ein riesiger Personalaufwand, wenn man ab 1.1.2005 von allen bestehenden Förderobjekten die Tilgungsraten nach dem Art. 35 neu regeln muss, damit es dann auch gesetzeskonform wirkt. Aber ich nehme mehr Rücksicht auf die Entwicklung von Bauten, seien sie dann verdichtet oder nicht, also die Umstellung auf diese Fördermittel im Sinne der Quadratmeterlösung minimal und maximal. Aber hier möchte ich eigentlich die Baufachleute im Hause fragen, ob ich hier einfach nur den Zeithorizont oder die Praxis sehe. Sonst würde ich wirklich überlegen, ob man dieses Gesetz nicht auf den 1. Juli 2005 in Kraft setzt, um den Übergang in der Praxis besser bewerkstelligen zu können.Abg. Helmut Bühler:
Die Abrechnungen werden ja nur jährlich erstellt. Also im Juni - so viel mir recht ist - wird die Abrechnungsrate, die vom Amt zugestellt wird, fällig. Selbstverständlich ist die Zeit sehr kurz. Aber, ich denke mir, es ist auch für jene eine Chance, die jetzt neu bauen. Wenn man baut, fängt man damit eher im Frühling an. Und somit sehe ich das nicht ganz ein, dass hier diese Frist auf Mitte Jahr 2005 verschoben werden soll.Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Wer sich also jetzt nach den neuen Regeln des Gesetzes entscheiden kann, sein Eigenheim zu verwirklichen, weil alles auch viel einfacher ist, der wird jetzt nicht morgen anfangen zu planen, damit er im März den Aushub für sein Haus macht. Das wird doch ein längerer Prozess sein. Aber wenn die Baufachleute hier im Hohen Haus das als problemlos bezeichnen und die Regierung gewährleistet, dass das Gesetz in dieser Ausstattung wirklich ab 1.1.2005 präzise für die einzelnen Teilnehmer angewendet werden kann, dann kann ich auch damit leben. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe mir diese Frage auch gestellt und kann diesbezüglich einfach Folgendes ausführen: Es ist möglich, dieses Gesetz ab 1. Januar 2005 zu vollziehen. Vor allem gibt es relativ viele Bauwerber, die natürlich die Gesetzwerdung mitverfolgt haben und auch mit dem neuen Gesetz rechnen. Aber das Amt ist auch in Kontakt mit den entsprechenden Architekten über den LIA. Und die Auskünfte, die ich bekommen habe, gehen schon dahin, dass das also durchaus realistisch und möglich ist, weil man sich jetzt ja auch schon vorbereitet hat und die Vorbereitungsarbeiten natürlich auf die Umsetzung hin laufen. Von daher gesehen, denke ich, dass die Inkraftsetzung auf 1. Januar 2005 möglich sein sollte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir noch über III. abstimmen. Wer III. die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung abschliessend behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun noch zum Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art. 4 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir Traktandum 7 erledigt.Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 20:20 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 19:45 Uhr bis 20:20 Uhr).
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