Schaffung eines Gesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz; FERNFING), Abänderung des Fernabsatzgesetzes; Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes; Abänderung des Versicherungsvertragsgesetzes (Nr.86/2004), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 19: Schaffung eines Gesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz; FernFinG), Bericht und Antrag der Regierung Nr. 86/2004. Sofern Eintreten auf diese Gesetzesvorlage gegeben ist, werden wir die Gesetzesvorlagen - es sind mehrere - heute in 1. Lesung behandeln. Gibt es Wortmeldungen?Abg. Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag soll die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in liechtensteinisches Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, europaweit eine Angleichung der Rechtsvorschriften für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen ohne persönlichen physischen Kontakt zu erreichen. Für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sollen inskünftig verschärfte Bestimmungen zugunsten der Konsumenten gelten. Kerninhalte der Gesetzesvorlage sind die umfassende Informationspflicht gegenüber dem Konsumenten sowie ein Rücktrittsrecht. Betroffen von diesem Gesetz sind Bankdienstleistungen, Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen für Privatpersonen, die im Fernabsatz, das heisst, per Telefon, Telefax oder über das Internet vertrieben werden. Ich stehe dieser Gesetzesvorlage grundsätzlich positiv gegenüber, möchte aber doch noch ein paar kritische Punkte anführen. In Art. 3 heisst es, dass bei einer Grundvereinbarung mit daran anschliessenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschliessenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art die Bestimmungen dieses Gesetzes nur für die Grundvereinbarung gelten. Für eine praxisnahe Handhabung dieses Gesetzes ist es erforderlich, dass der Begriff der zeitlich zusammenhängenden Leistungen sehr weit gefasst wird. In Art. 5 sind Informationen festgehalten, die dem Konsumenten übermittelt werden müssen. Ich erachte es als wichtig, dass bei bereits bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Unternehmen dem Kunden nur noch jene Informationen mitzuteilen sind, die sich auf die spezifischen Merkmale des neuen Geschäftes beziehen. In Bezug auf Art. 10 wurden bei den Ausnahmen vom Rücktrittsrecht die Kann-Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie nicht übernommen. Die auf Seite 42 des Berichts aufgeführte Begründung für diesen Entscheid der Regierung ist nicht stichhaltig, da gerade die Ausnutzung dieser Kann-Bestimmungen eine Erleichterung darstellt. Es ist eben genau liechtensteinische Praxis, dass solche Möglichkeiten bei der Umsetzung von Richtlinien ausgenutzt werden und nicht umgekehrt, wie in der Begründung aufgeführt. Zur Umsetzung dieser neuen Gesetzesbestimmung bedarf es in der Praxis zahlreicher Massnahmen. Aus diesem Grund sind angemessen Übergangsfristen vorzusehen.Zudem möchte ich die Regierung fragen, wie es sich bei der Zusatzvereinbarung mit Kunden verhält, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Geschäftsbeziehung mit einem Finanzdienstleister unterhalten haben. Ich werde auf diese Punkte beim Lesen der einzelnen Artikel nochmals hinweisen. Ich bin für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. In Anbetracht der bereits erfolgten Ausführungen kann ich mich kurz halten. Die allgemeine Fernabsatz-Richtlinie wurde bereits in liechtensteinisches Recht übernommen und enthält die grundlegenden Fernabsatzbestimmungen. Jedoch wurde dort der Bereich des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen ausgenommen. Der vorliegende Gesetzesentwurf dient nun der Umsetzung der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Die neue Richtlinie betrifft alle Finanzdienstleistungen für Privatkunden wie Bankdienstleistungen, Versicherungs- oder Wertpapierdienstleistungen, die im Fernabsatz vertrieben werden. Unter Fernabsatz versteht man den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, der ohne persönlichen Kontakt zwischen den Vertragspartnern erfolgt, weil diese ausschliesslich mit so genannten Fernkommunikationsmitteln wie Brief, Telefon, Internet oder E-Mail kommunizieren. Finanzdienstleistungen wie Bank- oder Versicherungsdienstleistungen eignen sich aufgrund ihrer immateriellen Beschaffenheit besonders gut für Transaktionen im Fernabsatz. Allerdings besteht bei ihnen wegen ihrer Komplexität und ihrer oft erheblichen und langfristigen Auswirkungen - etwa bei Kredit- oder Lebensversicherungsverträgen - auch ein besonderes Bedürfnis nach rechtlichem Schutz der Konsumenten vor Übervorteilung und vor Informationsdefizit. Mit der Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen respektive deren Umsetzung soll ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Kerninhalt der Richtlinie sind umfassende Informationspflichten gegenüber dem Konsumenten sowie ein Rücktrittsrecht. Die umfassende Informationspflicht des Unternehmers gegenüber dem Konsumenten umfasst die Informationen betreffend den Anbieter, die Finanzdienstleistungen im Fernabsatzvertrag sowie den Rechtsbehelf. Ein weiterer zentraler Punkt ist das Rücktrittsrecht des Konsumenten. Dieser hat, anders als in der allgemeinen Fernabsatz-Richtlinie, welche eine siebentägige Frist vorsieht, 14 Kalendertage Zeit, vom Vertrag zurückzutreten, ohne Angabe von Gründen und ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus, werde aber bei einzelnen Artikeln in der 1. Lesung noch die eine oder andere Anmerkung machen, wie das bereits mein Vorredner angekündigt hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank für die positive Aufnahme dieses Berichts und Antrages. Ich denke mir, dass wir die einzelnen Fragen dann bei den entsprechenden Artikeln vertieft diskutieren können. Es geht ja um den Art. 3 - Grundvereinbarungen - und die zeitlich zusammenhängenden Leistungen, wie die gefasst werden sollen: Genügt es, wenn die Erklärungen, wie sie hier im Bericht und Antrag vorhanden sind, eben diese zeitlich zusammenhängenden Leistungen umschreiben? Es wird schwierig sein, das im Gesetz genauer zu umschreiben. Es gibt zwar eine zeitliche Limite, die in der Richtlinie gegeben ist, nämlich, dass diese innerhalb eines Jahres erfolgen müssen. Was den Art. 5 betrifft: Wie steht es mit den bereits bestehenden Vertragsbeziehungen? Das können wir nachher auch sicher noch bei der Lesung des Artikels miteinander besprechen. Aber ich kann mir durchaus eine Präzisierung im Gesetz hier vorstellen, dass man dort festhält, dass bereits bestehende Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Unternehmer, dass dort dem Kunden nur noch jene Informationen mitzuteilen sind, die sich auf die spezifischen Merkmale des neuen Geschäftes beziehen. Das könnte eine Klarstellung sein, die man im Gesetz durchaus noch anbringen kann. Was den Art. 10, die Kann-Bestimmung betrifft, da müssen wir uns einfach noch einmal die Art der Geschäfte anschauen, die hier in der Richtlinie festgehalten sind und ob das wirklich Geschäfte sind, die von den Banken im Rahmen eines organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems im Fernabsatz angeboten werden. Ich würde hier doch meinen, dass das nicht der Fall ist. Es geht im Gesetz nicht um einzelne bzw. um gelegentliche Transaktionen, sondern um ein organisiertes Anbieten im Fernabsatz. Und ob diese Dienstleistungen so angeboten werden, das müsste man im Detail noch anschauen. Ansonsten denke ich mir schon, sollten wir dort vor allem restriktiv in der Übernahme sein, wo es uns Nachteile oder Einschränkungen bringt. Aber das kann ich gerne auf die 2. Lesung noch einmal abklären, wie wir auch mit den Verbänden auch noch einmal über die Übergangsfristen sprechen müssen, ob diese Fristen eventuell doch verlängert werden müssen, weil es sich hier um Umstellungen handelt. Was mir klar scheint ist die Frage, ob das Gesetz auf schon bestehende Vereinbarungen Anwendung findet: Das Gesetz findet sicher auf solche Geschäfte keine Anwendung. Hinsichtlich der Unklarheit in Bezug auf Zusatzvereinbarungen mit Kunden, welche bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Geschäftsbeziehung mit der Bank unterhalten haben, denke ich mir, muss man doch klarstellen, dass auf solche Geschäfte das Gesetz noch nicht zur Anwendung kommt. Wir können aber bei der Artikellesung dann gerne noch über diese Fragen diskutieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef. Abg. Alois Beck:
Nur ein Hinweis: In Art. 15 - In-Kraft-Treten - wird ja explizit darauf hingewiesen, dass auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, dieses Gesetz nicht anzuwenden ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt und Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Wie bei meinem Eintretensvotum angeführt, geht es hier darum, wie weit auseinander die einzelnen Leistungen sind. Und hier ist auch in den Erläuterungen auf Seite 24 ff. eher kurz gehalten, wie das zu verstehen ist. Ich wäre froh, wenn hier weitere Ausführungen bis zur 2. Lesung gemacht werden können, damit wir hier auch eine gewisse Sicherheit haben, wie das zu verstehen ist, damit wir hier nicht übers Ziel hinausschiessen. Regierungschef Otmar Hasler:
Das werden wir gerne machen. Vielleicht ergänzend zu den Ausführungen ist noch zu sagen, dass Art. 3 der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie dient. Und Gegenstand dieser Vorschrift sind etwa Verträge über Girokonten oder Depots, bei denen eine Vereinbarung geschlossen wird, die dann in einem zeitlichen Zusammenhang durch Einzelüberweisungsverträge bzw. Einzelanschaffungen auf das Depot ausgeführt wird. Und hier sollen die Informationspflichten und das Widerrufsrecht nur auf die erste Vereinbarung, nicht aber beim einzelnen Überweisungsvertrag oder der einzelnen Anschaffung auf das Depot Anwendung finden. Dies erleichtert für den Unternehmer die Abwicklung erheblich. Ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers ist hier nicht erkennbar, da die Informationspflichten und Widerrufsrechte ja bei der Erstvereinbarung bestehen. Die Richtlinie schliesst ja bezüglich der Informationspflichten in diese Regelung ja auch Konstellationen ein, in denen eine gesonderte Vereinbarung fehlt, aber gleichartige Vorgänge in einem zeitlichen Zusammenhang bestehen. Allerdings ist es hier erforderlich, dass die Bewegungen in einem Abstand von nicht mehr als einem Jahr erfolgen. Anderenfalls greift die Ausnahmebestimmung nicht. Abzugrenzen sind diese Einzelvorgänge allerdings von etwaigen Zusatzvereinbarungen, die die erste Vereinbarung um neue Komponenten erweitern. Hier finden dann die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung. Die Regelung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie wird mit Art. 3 in enger Anlehnung an den Richtlinientext hier übernommen. Dabei wird die Regelung zugleich im Einklang mit Erwägungsgrund 10 der allgemeinen Fernabsatz-Richtlinie auf alle Fernabsatzverträge erweitert. Dies erscheint aber auch sachgerecht, da die Interessenlage, nämlich Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, bei erstem Kontakt einerseits und Interesse des Unternehmens an Praktikabilität der einzelnen Ausführungsvorgänge andererseits unabhängig davon ist, ob eine Finanzdienstleistung, eine sonstige Dienstleistung oder eine Ware im Fernabsatz veräussert wird. Das jetzt einfach einmal zur Interpretation dieses Art. 3. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Aufgrund meines Eintretensvotums möchte ich hier anregen, dass man klarstellt, dass bei bereits bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Unternehmen dem Kunden nur noch jene Informationen mitzuteilen sind, die sich auf die spezifischen Merkmale des neuen Geschäftes beziehen. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich kann das unterstützen. Es gab ja bereits in der Vernehmlassung diese Diskussion und die Regierung schreibt ja selbst im Bericht auf Seite 33, dass sie diese Ansicht teilt. Ich finde es doch wichtig, dass das explizit im Gesetz festgehalten wird, dass hierzu noch ein neuer Absatz eingefügt wird. Es dient auch der Klarheit.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt, spricht eigentlich nichts dagegen, dass wir hier einen neuen Abs. 3 machen, in dem wir das klarstellen und in dem wir hier ausführen, dass wie vorgebracht bei bereits bestehenden Vertragsbeziehungen dem Kunden nur noch jene Informationen mitzuteilen sind, die sich auf die spezifischen Merkmale des neuen Geschäftes beziehen. Wir werden diese Anregung auf die 2. Lesung hin befolgen und die Gesetzesvorlage dementsprechend anpassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe bereits in der Eintretensdebatte diesen Artikel angesprochen. Mir scheint die Begründung der Regierung auf Seite 42 doch etwas dürftig zu sein, warum man von dieser Kann-Bestimmung, warum man von dieser Option nicht Gebrauch macht. Ein blosser Hinweis auf die in der Regel praktizierte Umsetzung der Minimalbestimmungen ist hier - aus meiner Sicht - nicht ganz richtig. Ich bin selbstverständlich dafür, dass wir grundsätzlich Minimalumsetzungen machen, aber hier geht es auch um die Frage: Können wir hier - ich sage einmal - bestimmte Optionen ausnützen? Und von diesem Gesichtspunkt her gesehen bitte ich die Regierung, das nochmals auf die 2. Lesung eingehend zu prüfen. Dann noch ein kurzer Hinweis: Bei Bst. a) Ziff. 6 ist noch ein Fehler enthalten. Zinstermingeschäfte wird hier in Klammer mit «FRAU» abgekürzt. «FRA» sind Zinstermingeschäfte; das ist die englische Abkürzung für «Forward Rate Agreement». Das «U» braucht es hier also nicht. Das kann man bis zur 2. Lesung dann eliminieren. Man sollte hier nicht bestimmte Dinge miteinander verknüpfen, die nichts miteinander zu tun haben. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte mich eigentlich dem Votum des Abg. Beck anschliessen. Ich glaube gerade durch die Aufnahme dieser Kann-Bestimmung machen wir einen Mindeststandard, den wir übernehmen und nicht umgekehrt. Wir eröffnen hier also etwas. Zum Zweiten möchte ich sagen: Sollen wir die Klammer bezüglich der Zinstermingeschäfte überhaupt machen? Weil es gibt ja auch - nach meinem Dafürhalten - noch andere Zinstermingeschäfte. Ich denke dabei an Zinsswaps. Und diese Aufzählung schränkt das ja ein. Und nach meinem Dafürhalten wäre es vielleicht vorteilhaft, wenn man den Begriff allgemein stehen lassen würde. Abg. Alois Beck:
Ich habe gerade noch einen Blick in die Richtlinie geworfen - und das wurde hier eigentlich so übernommen. Hier bin ich schon dafür, dass wir hier die Richtlinie so übernehmen. Hier sehe ich gerade auch Zinstermingeschäfte, dass das in der Richtlinie auch mit «FRA» abgekürzt ist. Also, hier sehe ich kein Problem. Hier wurde einfach die Richtlinie abgeschrieben.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden selbstverständlich diesen Artikel noch einmal überprüfen. Es geht ja vor allem auch darum, ob wir von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen auszuschliessen. Und da werden wir noch einmal über die Bücher gehen. Es geht da eigentlich wesentlich um die Frage: Gibt es ein schützenswürdiges Interesse des Konsumenten, der solche Geschäfte abschliesst? Und die zweite Frage, die ich jetzt noch nicht beantworten kann: Werden solche Geschäfte, wie sie hier in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie aufgeführt sind, tatsächlich im Fernabsatz abgeschlossen? Das heisst, dieses Gesetz kommt ja dann zur Anwendung, wenn - wie ich das in der Eintretensdebatte gesagt habe - wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird. Und wenn ich diese Geschäfte hier anschaue - das werden wir sicher gerne noch einmal abklären - bin ich eher davon ausgegangen, dass gerade solche Geschäfte nicht organisiert im Fernabsatz von den Banken angeboten werden. Aber wir werden das sicher überprüfen. Abg. Ivo Klein:
Bei diesen Geschäften geht es einerseits um Geschäfte zwischen Unternehmen und Privatpersonen. Es geht also zum Beispiel nicht um den Interbankhandel. Das ist einmal ganz wesentlich und zu berücksichtigen. Dann geht es hier in Art. 10 ja um die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht. Es sind also solche Geschäfte in erster Linie, die einen Marktkurs haben, da man hier nicht sagen kann: Wenn sich der Kurs drei Tage später verändert hat, will ich zurücktreten, dass dieses ausgeschlossen wird. Und da scheint mir schon sinnvoll, dass man das so regelt. Die Frage bei den Zinstermingeschäften ist einfach: Ist das umfassend oder nicht? Ich bin in diesen Fragen auch nicht der absolute Spezialist. Abg. Alois Beck:
Es wird ja in Ziff. 5 generell darauf hingewiesen: Finanztermingeschäfte (Futures). Hier haben wir also eine umfassende Bestimmung und diese «FRAs» sind ja, wenn ich mich recht entsinne, keine standardisierten Produkte im Gegensatz zu den «Futures». Mir scheint das eigentlich klar zu sein, aber die Regierung kann das nochmals überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur noch kurz daran erinnern und der Herr Regierungschef hat ja auch in der Eintretensdebatte darauf hingewiesen, dass es hier möglicherweise Sinn macht, eine Übergangsfrist einzuführen, und hier mit den betroffenen Verbänden noch Rücksprache genommen wird. Wie wir gesehen haben, gibt es doch teilweise recht umfangreiche Informationsverpflichtungen, und dass diese Umsetzung dann auch gleich von Anfang an richtig gemacht werden kann. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Damit haben wir das Gesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Konsumenten (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz) in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Fernabsatzgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage: Gesetz über die Abänderung des Fernabsatzgesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Eintreten scheint damit unbestritten zu sein. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 2 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Fernabsatzgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage: Gesetz über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes.Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall.Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 18 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch die Gesetzesvorlage über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvertragsgesetzes. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Eintreten scheint unbestritten. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 65 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch dieses Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvertragsgesetzes in 1. Lesung behandelt und gleichzeitig Traktandum 19 erledigt. -ooOoo-