Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (Nr. 108/2004), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zu Traktandum 19: Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz). Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung aufgrund der Stellungnahme der Regierung Nr. 108/2004. Wenn das Wort nicht gewünscht wird, beginnen wir mit der 2. Lesung. Art. 1 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 1 Abs. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 3a Sachüberschrift und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3a Sachüberschrift und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 4 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 4 Abs. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 9 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 15a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15a Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 15a Abs. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 17a Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17a Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Wie schon anlässlich der 1. Lesung möchte ich zum Art. 17a Abs. 3 einen Änderungsantrag einbringen, dass dieser wie folgt lauten soll: «Wird der Arbeitnehmer in der Regel mindestens drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit oder mehr als 800 Stunden pro Kalenderjahr in der Nachtzeit beschäftigt, darf die tägliche Arbeitszeit in jedem Fall im Durchschnitt von einem Jahr acht Stunden nicht überschreiten». Ich habe anlässlich der 1. Lesung auch begründet, warum ich diesen Antrag stelle. Diese Einschränkung auf 600 Stunden ist aufgrund der Übernahme der EU-Richtlinie nicht Pflicht, sondern es ist eine Einschränkung der Flexibilität. Es gibt meiner Ansicht nach auch keinen besonderen Schutz bezüglich Gesundheit. Es ist auch nicht erwiesen, dass genau diese 600 Stunden Nachtarbeit die Grenze sind, wo es schwierig bzw. für den Mitarbeiter gesundheitsgefährdend wird. Es ist so, dass die Nachtarbeit auch nicht regelmässig - wie in der Begründung der Regierung angeführt wird - anfällt, dass bei einem regelmässigen Dreischichtbetrieb diese Grenze eben nicht erreicht würde. Es gibt Betriebe, die saisonal stärker beansprucht werden, das heisst, dass auch Sonderschichten gefahren werden müssen, dass halt kein Regeldreischichtbetrieb gefahren werden kann und am Samstag und Sonntag gearbeitet werden muss. Und wenn man dann diese Einschränkung macht, dass eben nach dem Erreichen dieser 600 Stunden auch in einer Tagschicht nicht mehr mehr als 8 Stunden im Schnitt pro Jahr gearbeitet werden kann. Dann ist das eine Einschränkung, die dem Betrieb Flexibilität kostet.Der Mitarbeiter selbst soll entscheiden, ob er, wenn er diese 600 oder 800 Stunden Nachtarbeit erreicht hat, ob er dann Mehrarbeit leisten will und kann, und es sollte nicht durch das Gesetz eine Einschränkung vorgegeben sein, die meiner Ansicht nach keine Vorteile bietet. Es kommt auch immer wieder vor, dass aufgrund von besonderen Situationen zusätzlich Nachtschicht von Mitarbeitern geleistet wird, die das freiwillig tun, weil zum Beispiel in einer Schicht eine Frau arbeitet, die vielleicht aus gesundheitlichen oder familiären Gründen keine Nachtschicht arbeiten kann. Es kommt auch vor, dass Mitarbeitern besonders Nachtschichten Schwierigkeiten machen und dann andere Arbeitnehmer, denen eine Nachtschicht weniger Probleme macht, einspringen und diese Nachtschichten freiwillig für die anderen Mitarbeiter übernehmen. Ich finde es dann falsch, wenn man durch ein Gesetz verhindert, dass, wenn diese in den Normalschichtbetrieb oder Zweischichtbetrieb wechseln, dass dann untersagt wird, dass sie mehr als acht Stunden arbeiten können. Das Gesetz sieht für eine permanente Nachtschicht in Art. 17a ganz klar vor, dass, wenn Nachtarbeit geleistet wird, diese acht Stunden nicht überschritten werden dürfen. Das finde ich richtig, aber das wäre sogar bei einem permanenten Nachtschichtbetrieb möglich. Darum finde ich die Begrenzung auf diese 600 Stunden einfach eine Einschränkung der Flexibilität und ohne Vorteile für den Mitarbeiter. Dies wäre sogar ein Schaden für den Mitarbeiter. Und darum möchte ich Sie bitten, diese 600 Stunden auf 800 Stunden zu erhöhen, weil es einfach keine Vorteile für den Mitarbeiter bringt.Abg. Walter Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Markus Büchel. Wir müssen auf unseren teuren Produktionsplatz Liechtenstein achten. Wir können das auch damit tun, indem wir unsere Rahmenbedingungen moderat halten. Und das ist ein kleiner Beitrag dazu. Auch das ist eine vorsichtige Massnahme, um Arbeitsplätze in diesem Land zu erhalten. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Die Regierung hat ja schon Stellung genommen und zu dieser Stellungnahme nichts Neues beizubringen. Sie empfiehlt, den Schwellenwert bei 600 Stunden zu belassen. Ich kann nur nochmals wiederholen: Ein Arbeitnehmer, welcher einen Drittel seiner Arbeitstage während der Nacht beschäftigt wird, erreicht den Schwellenwert nicht. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als 600 Stunden in der Nacht arbeitet, wenn er in einem Dreischichtbetrieb beschäftigt wird und an allen Schichten einen gleichmässigen Anteil hat. Somit ist diese Regelung für diesen Arbeitnehmer gegenstandslos. Das haben Sie auch bestätigt.Schichtarbeiter, die in einem Dreischichtbetrieb nur in zwei Schichten eingeteilt werden, nämlich Nacht- und Frühschicht oder Spät- und Nachtschicht, erreichen den Schwellenwert von 600 Stunden sehr wohl. Und zur Wahrung des Gesundheitsschutzes ist es dann angebracht, dass in diesen Fällen die neue Regelung betreffend die tägliche Höchstarbeitszeit im Jahresdurchschnitt zum Tragen kommt. Das ist die Haltung der Regierung zu diesem Thema. Und aus Gründen der Flexibilität wurde ja schon auf Antrag der LIHK und der GWK der Bezugszeitraum zur Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit auf ein Jahr ausgedehnt, sodass bei saisonalen Schwankungen ein grösserer Spielraum entsteht. Im selben Zusammenhang wurde ebenfalls auf den Zeitzuschlag von 10% - wie bekannt - bei Nachtarbeit verzichtet, was die Schweizer Gesetzgebung enthält. Das ist dazu vorzubringen. Es ist richtig, dass die EU-Richtlinie die Festlegung dieses Schwellenwertes dem einzelnen Mitgliedstaat überlässt. Abg. Markus Büchel:
Ich möchte nochmals auf die Besonderheit hinweisen: Wenn ein Mitarbeiter die erste Hälfte des Jahres in einem besonderen Schichtmodell arbeitet, das eben diesen Nachtschicht- und Frühschichtwechsel beinhaltet, und dort dann mehr Stunden zusammenbekommt, und in der zweiten Hälfte des Jahres sogar Tagschicht arbeiten würde, also eine ganz normale Tagschicht, dann dürfte er nicht mehr mehr als acht Stunden pro Tag im Durchschnitt arbeiten. Das ist eine Einschränkung, die absolut keinen Sinn macht, die nicht logisch ist, weil dann zu diesem Zeitpunkt, wo er dann mehr arbeiten könnte, die Belastung überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Wenn er aber permanent Nachtschicht arbeitet, dann ist es schon durch den Art. 17a gewährleistet, dass er nicht mehr als acht Stunden arbeiten darf. Und darum finde ich, dass die Einschränkung - meiner Meinung nach - einfach überflüssig ist, weil sie keine Vorteile bringt. Abg. Marco Ospelt:
Die Ausführungen des Abg. Markus Büchel haben gerade aufgezeigt, warum es wichtig ist, dass man diese Beschränkung auf 600 Stunden beibehält, nämlich gerade darum, um zu vermeiden, dass Arbeitgeber, die über ein halbes Jahr in Nachtschicht gehalten werden, dann die andere Hälfte nicht - also ein halbes Jahr dieser hohen Gesundheitsbelastung ausgesetzt werden - und dann in der anderen Hälfte des Jahres quasi kompensieren sollen. Ein halbes Jahr lang unter dieser Belastung ohne Kompensation zu arbeiten finde ich nicht gut. Deshalb bin ich froh über die Haltung der Regierung. Ich bin froh darüber, dass in diesem Bereich dem Gesundheitsschutz ein besonderes Augenmerk gewidmet wird. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich kann mich in meiner Haltung dem Vorredner ganz einfach anschliessen. Es geht hier um die menschliche Arbeitskraft und auch um den Schutz der Gesundheit. Ich weiss auch von sehr vielen Frauen, die zur Nachtarbeit deshalb gezwungen sind, weil sie sonst weder Ein- noch Auskommen haben. Ich habe die Lösung der Regierung für die 1. Lesung - auch in Absprache mit dem Arbeitnehmerverband im Sinne eines Kompromisses und im Sinne der Sozialpartnerschaft vorgeschlagen - damals begrüsst. Das kann ich unterstützen, aber nicht diese Ausweitung. Abg. Markus Büchel:
Ich kann Ihnen versichern: Die Gesundheit der Arbeitnehmer liegt auch den Arbeitgebern am Herzen. In erster Linie geht es um Qualität und Produktivität. Und die kann nur von Mitarbeitern gebracht werden, die gesunde Arbeitsplätze haben und auch präventiv betreut werden. Ich möchte einfach nochmals auf das zurückkommen, was der Abg. Marco Ospelt vorhin gesagt hat: Es ist eben nicht so wie er glaubt, dass das ein Schutz für den Mitarbeiter ist. Wenn das ausgenützt wird, dann wird es von solchen Betrieben ausgenützt, die eben über das Gesetz gehen. Aber wenn das Gesetz mit diesem Art. 17a eingehalten wird, dann ist es überhaupt nicht möglich, über die acht Stunden Einsatz in der Nacht zu kommen. Das ist über das Jahr gesehen nicht möglich, sondern es ist einfach eine Einschränkung - auch für den Mitarbeiter. Ich würde ohne weiteres eine Abstimmung unter den Mitarbeitern machen und bekäme 100-prozentig Recht, dass der Mitarbeiter diese Flexibilität will. Wir glauben immer, dass wir vorschreiben müssen und dass es einen Normmitarbeiter gibt, der genau nach dem funktioniert, was dem Durchschnitt gut tut oder nicht. Es gibt aber Mitarbeiter, die sich ganz andere Modelle wünschen als die Theorie vorgibt. Und wir gehen hin und schränken uns unnötig ein, ohne dass wir konkrete Beweise haben, dass es eben besser wäre. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Markus Büchel ab. Der Abg. Markus Büchel beantragt, dass Art. 17a Abs. 3 wie folgt lauten soll: «Wird der Arbeitnehmer in der Regel mindestens drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit oder mehr als 800 Stunden pro Kalenderjahr in der Nachtzeit beschäftigt, darf die tägliche Arbeitszeit in jedem Fall im Durchschnitt von einem Jahr acht Stunden nicht überschreiten». Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 10 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht stattgegeben. Dann stimmen wir über Art. 17a Abs. 2 und 3 ab: Wer diesem Artikel zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 24 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 29 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 29 Abs. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 30 Abs. 2 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 Abs. 2 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 30 Abs. 2 Bst. a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 35 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 35 Abs. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 41 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 41a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 41a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 41b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 41b einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 41c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41c steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Zum Art. 41c habe ich eine Verständnisfrage: In Abs. 2 wird gesagt: «An andere Behörden oder an Dritte dürfen Daten auf begründetes schriftliches Gesuch hin bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person schriftlich eingewilligt hat» usw. Gehe ich richtig in der Annahme, dass sich diese schriftliche Einwilligung auch auf die Behörden und Personen, die in Abs. 1 aufgeführt sind, bezieht, oder werden an die Behörden und Personen, die in Abs. 1 aufgeführt werden, auch ohne schriftliche Einwilligung des Betroffenen auch besonders schützenswerte Daten weitergegeben? Wenn das so wäre, hätte ich einen Änderungsantrag. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich gehe davon aus, dass das auch die Daten in Abs. 1 betrifft. Abg. Marco Ospelt:
Das beruhigt mich, denn in dieser Datenbekanntgabe sind auch besonders schützenswerte Daten enthalten. Da ist es zum Teil sinnvoll, dass diese weitergegeben werden, aber es ist auch sinnvoll, dass die betroffene Person ihre schriftliche Einwilligung gibt. Eine kleine Anmerkung habe ich noch: Zum Beispiel als Arzt gebe ich gesundheitsbezogene Daten nicht der Versicherung, sondern dem Vertrauensarzt der Versicherung weiter. Hier wird aufgeführt, dass Daten an die Versicherung weitergegeben werden. Wäre es nach Meinung der Regierung nicht sinnvoll, hier an Vertrauensärzte der Versicherung die Daten weiterzugeben? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ich denke, dass das innerhalb der Versicherung so geregelt ist. Die Versicherung weiss sehr wohl, wie sie die Daten zu handhaben hat. Sie hat ja noch mehr vertrauliche Daten, und zwar nicht nur in Bezug auf das Arbeitsgesetz. Abg. Marco Ospelt:
Das ist richtig, wobei die besonders schützenswerten, eben gesundheitsbezogenen Daten beim Vertrauensarzt lagern und dieser an die Versicherung nur die Folgerung weitergibt, die sich aus diesen Daten schliessen lässt. Ich stelle deshalb den Antrag, dass es in Art. 41c Abs. 1 Bst. c wie folgt heissen soll: «Vertrauensärzte von Versicherern, sofern es die Abklärung eines versicherten Risikos erfordert».Regierungsrat Hansjörg Frick:
Wenn der Antrag steht, habe ich weiter keine Einwände. Abg. Ivo Klein:
Herr Regierungsrat Frick, das ist mir ein bisschen wenig, wenn Sie sagen: Der Antrag steht. Ich möchte schon gerne Ihre Meinung zu diesem Antrag kennen. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Würden Sie die Frage bitte nochmals wiederholen?Abg. Ivo Klein:
Herr Regierungsrat Frick, Ihre Antwort ist mir zu wenig. Ich möchte schon gerne Ihre Meinung zu diesem Antrag als zuständiger Ressortinhaber wissen. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Meine Meinung dazu ist: Jede Krankenkasse weiss sehr wohl, wie sie mit vertraulichen Gesundheitsdaten umzugehen hat. Deshalb ist es eigentlich nicht notwendig, diesen Zusatz bzw. diesen Antrag anzubringen. Das ist meine Meinung zu diesem Antrag. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir über den Antrag des Abg. Marco Ospelt abstimmen, wobei Art. 41c Abs. 1 Bst. c dann wie folgt lauten würde: «Vertrauensärzte von Versicherern, sofern es die Abklärung eines versicherten Risikos erfordert». Abg. Ivo Klein:
Mir geht das jetzt einfach ein bisschen zu schnell. Ich möchte wissen: Wie läuft dieser Prozess normalerweise? Wie werden solche Abklärungen normalerweise gemacht? Wer benötigt die Daten und wer benötigt sie nicht? Ich weiss zum Beispiel nicht, ob die Versicherer selber diese Daten effektiv benötigen oder ob es genügt, wenn sie die Vertrauensärzte zur Verfügung haben. Dazu möchte ich schon noch Ausführungen, bevor wir hier einfach so auf die Schnelle eine solche Abstimmung durchführen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich das Wort nochmals dem Abg. Marco Ospelt.Abg. Marco Ospelt:
Versicherer haben Vertrauensärzte. Unfallversicherer haben Vertrauensärzte aus eigenem Interesse, weil sie ja die Höhe der Prämie aufgrund des individuellen Risikos festsetzen müssen, Lebensversicherer auch. Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, Vertrauensärzte zu haben. Und die gängige Praxis ist so, dass Ärzte besonders schützenswerte Daten, also alles was über die Diagnose hinausgeht, in aller Regel nur an die Vertrauensärzte weitergeben. Es ist zwar tatsächlich so, dass Mitarbeiter von Versicherungen und von Krankenkassen an die Schweigepflicht gebunden sind, trotzdem ist es häufig für Versicherte unangenehm zu wissen, dass der Kreis jener, die sehr genau über den Gesundheitszustand des Betroffenen informiert sind, durch die Weitergabe an die Versicherung direkt relativ gross ist. Auch wenn die das nicht weitergeben ist es dann trotzdem ein relativ grosser Personenkreis, der über relativ intime Dinge informiert ist. Und deshalb ist es ein Schutz für die betroffene Person, wenn innerhalb der Versicherung nur der Vertrauensarzt diese besonders schützenswerten Daten kennt, und er dann an das administrative Personal der Versicherung die Schlussfolgerungen weitergibt. Zum Beispiel: Ist die Erhöhung der Prämie aufgrund eines Risikos gerechtfertigt oder nicht? Handelt es sich um eine Berufskrankheit oder nicht? Handelt sich um eine Krankheit oder um einen Unfall oder nicht? Das sind ja die Fragen, die in diesem Zusammenhang interessieren. Und es interessiert die Administration eigentlich nicht, welche genauen Hintergründe dann eine Rolle spielen und welche Begleitkrankheiten diese Person dann noch betreffen. Abg. Ivo Klein:
Wenn ich Sie jetzt richtig verstehe, Herr Abg. Ospelt, dann brauchen die Versicherer diese detaillierten Daten für ihre Beurteilung und Ausführung ihrer Arbeit nicht. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe jetzt noch eine Frage zu den Ausführungen des Abg. Marco Ospelt: Er sagt, dass die Ärzte diese Daten nur da und dort weitergeben. Wir sprechen hier aber vom Amt für Volkswirtschaft. Das Amt für Volkswirtschaft kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin die Daten weitergeben und nicht ein Arzt an einen weiteren Vertrauensarzt. Ich weiss jetzt nicht, liegt hier ein Missverständnis vor - oder habe ich das nicht richtig verstanden, was Sie ausgeführt haben? Abg. Marco Ospelt:
Nein, da liegt kein Missverständnis vor. Es ist ja so, dass das Amt für Gesundheitsdienste im Rahmen von Abklärungen zum Beispiel von Gesundheitsgefährdungen oder von Unfallgefährdungen in einem Betrieb Kenntnis bekommt von eben besonders schützenswerten, personenbezogenen Daten, eben Angaben über den Gesundheitszustand von Arbeitnehmern. Angaben, die im Übrigen eigentlich nur der Arzt weiss und die das Amt für Volkswirtschaft im Rahmen seiner Abklärungen in Zusammenhang mit dem Berufsrisiko erfährt. Und wenn der Arzt nun diese Daten, würde er von der Versicherung gefragt, nur an den Vertrauensarzt weitergibt, dann ist es für mich sinnvoll, wenn das Amt für Volkswirtschaft dieselben Daten, wenn es diese Daten denn weitergibt, eben auch an den Vertrauensarzt weitergibt. Er ist auch der Richtige, um aufgrund dieser Daten dann über Risiken und Konsequenzen für die Versicherung zu entscheiden. Abg. Markus Büchel:
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann geht es hier grundsätzlich nicht um solche brisanten Daten, sondern hier geht es darum, dass das Amt für Volkswirtschaft auf begründetes schriftliches Gesuch hin Daten bekannt geben kann. Es steht in keiner Weise darin, welche und was für Daten das sind. Wenn wir das hier nur auf den Vertrauensarzt abändern, dann könnte das Amt für Volkswirtschaft keinerlei Daten an die Versicherer weitergeben, auch wenn diese Daten überhaupt nicht gesundheitsrelevant sind, wenn es nichts mit der Gesundheit zu tun hat. Und das würde ja eine Kommunikation zwischen Amt für Volkswirtschaft und den Versicherern überhaupt ausschliessen. Dann müsste man noch hineinnehmen und präzisieren: Wenn es sich um solche Daten handelt, dann über den Vertrauensarzt, und wenn es sich um allgemeine Daten oder Informationen handelt, dann direkt. Ich bin der Meinung, das sollte man schon einem Amt überlassen, dass es den Datenschutz einfach einhält und nur solche Daten weitergibt, die notwendig sind, aber eben nicht solche intime Daten, wie Sie es soeben bezeichnet haben. Ich würde das jetzt also nicht verkomplizieren und hier überhaupt einen Knoten hineinmachen, damit das Amt für Volkswirtschaft und die Versicherer überhaupt nicht mehr miteinander kommunizieren können. Abg. Marco Ospelt:
Lit. c von Abs. 1 betrifft die Weitergabe von Daten an Versicherungen, sofern es die Abklärung eines versicherten Risikos erfordert. Und wenn es um die Abklärung eines versicherten Risikos geht, dann geht es nicht um gewöhnliche Daten, denn die haben bei der Abklärung eines versicherten Risikos überhaupt keinen Sinn, also Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort usw. spielt im Zusammenhang mit der Abklärung eines versicherten Risikos keine Rolle, sondern da geht es um gesundheitsbezogene Daten. Da geht es um Krankheit, Unfall usw. Und deshalb würde ich schon empfehlen, hier die Vertrauensärzte zu informieren. Es ist ja nicht ein grosser Knoten, der da gemacht wird. Der Vertrauensarzt zieht seine Schlüsse und gibt die notwendigen Daten dann an die Versicherung weiter. Meistens muss ja ohnehin die Versicherung dann den Vertrauensarzt fragen: Was bedeutet das jetzt für uns im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen bzw. mit dem versicherten Risiko? Der Vertrauensarzt wird also ohnehin von der Versicherung in den meisten Fällen zur Bearbeitung dieser Daten beigezogen werden. Warum denn die Daten nicht direkt an ihn weitergeben?Abg. Markus Büchel:
Ich glaube eben nicht, dass es nur um wirklich Diagnosen oder intime Sachen geht, die da für die Abklärung eines versicherten Risikos relevant sind. Es geht dort auch um andere Daten. Und hier würde ich das einfach nicht verkomplizieren und den Schutz dieser Daten einfach auf anderem Wege absichern, dass das, was eben relevant ist, nicht ohne Vertrauensarzt weitergegeben werden kann. Ich würde das aber anders regeln und nicht hier durch das Absolute, wenn man das hier hereinnimmt. Abg. Marco Ospelt:
Die Versicherung wird zur Abklärung des versicherten Risikos kaum vom Amt das Geburtsdatum eines Versicherten wissen wollen, sondern die Versicherung wird bei der Abklärung des versicherten Risikos besonders schützenswerte Daten vom Amt erfahren wollen, wenn schon überhaupt. Die anderen Daten kann sich die Versicherung leicht auf anderem Weg beschaffen, zum Beispiel über den Arbeitgeber. Diese Daten wird sie auch von ihm bekommen, denn er will ja eine Versicherung abschliessen. Es geht hier schon um die besonders schützenswerten Daten, nicht um die anderen, weil die anderen Daten sind zur Abklärung eines versicherten Risikos ganz sicher nicht erforderlich. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident, entschuldigen Sie bitte meine Stimme, aber ich werde es einmal versuchen. Es geht bei diesem Passus sicher um schützenswerte Daten - da ist kein Zweifel. Ich glaube aber nicht, dass nach dieser Datenschutzbestimmung jemand, der berechtigt ist, solche Daten zu erhalten wie zum Beispiel ein Vertrauensarzt einer Versicherung, diese dann bedenkenlos an Versicherungsmitarbeiter weitergeben kann, diese informieren kann, wenn es schon dem Amt verboten ist, diesen Versicherungsleuten die Daten bekannt zu geben, sonst wäre ja die Bestimmung völlig sinnlos. Die Wirkung des Antrages des Abg. Marco Ospelt wäre also, dass die Versicherung sich dann nurmehr hinsichtlich einer Schlussfolgerung, eines abschliessenden Urteils, auf ihren Vertrauensarzt verlassen kann, ohne zu wissen, was in den Unterlagen überhaupt drinsteht. Und das halte ich nicht für notwendig. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das auch unterstützen. Auch das, was der Abg. Markus Büchel gesagt hat, denn die Versicherung muss schon Unterlagen zur Verfügung haben, um zu entscheiden, ob weitere Gutachten notwendig sind bevor bezahlt wird usw. Ich bin aber überzeugt, dass es sich nicht nur um solche besonders schützenswerten Daten handeln muss, sondern auch um Arbeitsverhältnisse, wenn beispielsweise ein solcher Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist. Ich gehe also davon aus, dass hier direkt kommuniziert werden kann und das Amt für Volkswirtschaft weiss, was es weitergeben kann. Sonst muss das noch in einer Verordnung näher erläutert werden. Aber mir scheint doch dieser Umweg über den Vertrauensarzt nicht die richtige Lösung zu sein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir über den Antrag des Abg. Marco Ospelt ab, lit. c von Abs. 1 wie folgt zu formulieren: «Vertrauensärzte von Versicherern, sofern es die Abklärung eines versicherten Risikos erfordert». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht stattgegeben. Wir stimmen nun über Art. 41c ab. Wer Art. 41c gemäss Regierungsvorlage zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 41d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 41d einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 43 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 51a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 51a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit III. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir noch zur Schlussabstimmung: Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall.Wer der Verabschiedung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung abschliessend behandelt und Traktandum 19 erledigt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 19:45 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (von 19:10 bis 19:45 Uhr).
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