Schaffung eines Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
(Nr. 100/2004), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen in der November-Landtagssitzung fort. Wir kommen nun zu Traktandum 20: Schaffung eines Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage aufgrund der Stellungnahme der Regierung Nr. 100/2004 in 2. Lesung. Wird das Wort gewünscht?Das ist nicht der Fall. Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
In der 1. Lesung ist hier aufgebracht worden, dass der englische Name der Hochschule Liechtenstein im Gesetz festgehalten werden sollte. Er ist jetzt im Gesetz aber nicht enthalten. Ich möchte dazu nur ausführen, dass in Zukunft dieser Name dann doch verwendet werden kann, nämlich der Name «University of Liechtenstein», wenn sich das aufdrängt und im deutschsprachigen Raum die Fachhochschulen bzw. diese Hochschulen dann die Verwendung dieses Titels «University of irgendetwas», dass dann die Möglichkeit besteht, hier diesen Namen auch zu verwenden. Wir haben glücklicherweise im vorhergehenden Gesetz, das wir behandelt haben, nämlich im Gesetz betreffend die Neuregelung des Hochschulwesens, dort haben wir beim Hochschulverbund in der 1. Vorlage den Begriff «University of Liechtenstein» verwendet. Dieser Titel ist im neuen Art. 50 aber weggefallen. Dort heisst es jetzt nur noch «Hochschulverbund Liechtenstein». Somit ist dieser Name frei geworden und kann zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich das aufdrängt, auch benutzt werden. Es ist hier allerdings auch wieder nicht festgehalten, wer zuständig wäre, um die englische Übersetzung der Hochschule Liechtenstein festzulegen. Ich gehe davon aus, dass das in die Kompetenz des Hochschulrates oder der Regierung fallen sollte. Ich gehe jedoch nicht davon aus, dass dann eine Gesetzesänderung notwendig ist, weil Art. 1 ja nicht ausschliesst, diesen Titel zu verwenden. Die Übersetzung heute soll gemäss Ausführungen auf Seite 4 «University of Applied Sciences Liechtenstein» heissen. Ich kann damit leben, sofern das nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Sollte in Zukunft diese Unterscheidung in den Bezeichnungen der verschiedenartig ausgerichteten Hochschuleinrichtungen im deutschsprachigen Raum wie im englischen Sprachraum ebenfalls nicht mehr gemacht werden, dann wird diese Frage neu zu diskutieren sein. So die Ausführungen gemäss Bericht und Antrag. Ich gehe davon aus, dass zu gegebener Zeit der Titel «University of Liechtenstein» geführt werden kann. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich habe natürlich die gleiche Thematik, die gleichen Fragen, nur möchte ich es konkreter wissen. Die Regierung schreibt auf den Seiten 4 und 5 sehr eindeutig, was sie auf englisch dieser Schule für einen Namen geben will. Sie sagt klar «University of Applied Sciences Liechtenstein» und später einmal - für das ist der Name jetzt auch Gott sei Dank im Hochschulgesetz frei geblieben - das Umtaufen auf «University of Liechtenstein». Was ist der wirkliche Grund, dass Sie jetzt diese von Ihnen gewählte Bezeichnung, die der Fachhochschule gleichlautend ist, nicht ins Gesetz aufnehmen, damit Sie nachher frei sind? Dann wäre schon noch die Frage: Wer bestimmt wirklich, welchen Namen die Schule trägt? Mir ist sicher klar, dass die jetzige Fachhochschule Liechtenstein oder Hochschule Liechtenstein - wie sie neu heisst - am liebsten das «University of Liechtenstein» firmieren würde und nicht das, was die Regierung vorschlägt. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Wir machen auf Seite 5 dazu wie folgt Ausführungen: Sollten in Zukunft diese Unterscheidungen in den Bezeichnungen der verschiedenartig ausgerichteten Hochschuleinrichtungen als Nicht-Universitäten im deutschsprachigen Raum wie im englischsprachigen Raum ebenfalls nicht mehr gemacht werden, wäre diese Frage neu zu diskutieren. Ich gehe davon aus, dass die Zuständigkeit bei der Regierung angesiedelt sein sollte, denn wir hatten anlässlich einer Besprechung mit der Bundesministerin Gehrer auch diesbezüglich eine Diskussion. In Österreich ist das gar nicht Standard, dass «University» ohne den Zusatz «of Applied Sciences» verwendet wird. Das Gleiche gilt für die Schweiz und in Deutschland bröckelt es langsam auf. Es gibt Hochschulen, die nur die Bezeichnung «University» führen, aber andere halten sich nach wie vor an die Bezeichnung «University of Applied Sciences». Wir gehen davon aus, dass zirka bis zum Jahre 2009/2010 eine Änderung in diese Richtung stattfinden wird. Damit aber im deutschsprachigen Raum nicht Liechtenstein die Vorreiterrolle einnimmt, und vor allem aber auch, um keine Irritationen seitens Österreich und der Schweiz auszulösen, schlagen wir vor, dass bis zu diesem Zeitpunkt, also bis die Schweiz und Österreich sich auch zum Begriff «University» ohne den Zusatz «of Applied Sciences» durchringen, unsere Hochschule sich «University of Applied Sciences» nennen soll. Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte die Regierung in dieser Haltung unterstützen. Ich denke, dass es von der Aussenwirkung her zum jetzigen Zeitpunkt angebracht ist, bei dieser englischen Bezeichnung «University of Applied Sciences» zu bleiben. Es ist ja im Bericht und Antrag auch ausgeführt, dass das in Bezug auf die Schweiz und Deutschland und vor allem in Österreich die gängige Übersetzung für Nicht-Universitäten ins Englische ist, dass sie sich als University of Applied Sciences bezeichnen mit dem Hintergrund eben, damit auch zum Ausdruck zu bringen, dass sie Hochschuleinrichtungen sind, die sich stark auf die angewandte Forschung beziehen und in denen die Forschung zwar einen wachsenden und steigenden Stellenwert hat, aber im Vergleich jetzt zu klassischen Universitäten nicht denselben Stellenwert hat. Im deutschsprachigen Raum ist diese Terminologie im Verständnis so, dass man diese als Fachhochschulen oder tendenziell immer mehr auch als Hochschulen bezeichnet, aber nicht als Universitäten. Und platziert im deutschsprachigen Raum, denke ich, wäre nach aussen eine Bezeichnung aus dem englischsprachigen Raum, wenn man sich als im deutschsprachigen verankerte Fachhochschule oder Hochschule sieht und sich als «University of Liechtenstein» bezeichnet, ein Signal, das von mir aus gesehen ein falsches Signal wäre. Dass die Tendenz - das ist von der Frau Regierungschef-Stellvertreterin gesagt worden - ob das in neun oder zehn Jahren oder in knapperer Zeit ist -, dass die Tendenz einer Aufweichung zwischen diesen beiden Hochschularten, also Fachhochschule und Hochschule auf der einen Seite und Universität auf der anderen Seite, dass diese Tendenz der Annäherung gegeben ist, das ist richtig. Ein äusseres Zeichen dafür ist ja schon, dass die Fachhochschulen beginnen, sich eben je länger je mehr als Hochschulen zu bezeichnen. Und das ist letztlich vor allem aus dem heraus auch, dass sie sich in ihrem Selbstverständnis eben der Universität annähern, weil auch die Forschung ein grösseres Gewicht in diesen ganzen Entwicklungen bekommt, die die ursprünglichen Fachhochschulen nehmen. Ich begrüsse die von der Regierung vorgeschlagene Lösung. Abg. Rudolf Lampert:
Ich kann auch damit leben, wenn das im Moment jetzt so ist, aber ich komme dann noch darauf zurück. Ich möchte aber schon festhalten, dass im gesamten englischsprachigen Raum mehr oder weniger das «University of Liechtenstein» üblich wäre und dass es wirklich nur im deutschsprachigen Raum noch diese Unterscheidung gibt. Mir geht es aber eigentlich mehr darum, festzuhalten, dass für die Einführung dieser englischen Übersetzung keine Gesetzesänderung notwendig ist, weil es ja hier jetzt nicht explizit ausgeschlossen aber auch nicht aufgeführt ist, und dass dann die Regierung - so wie das jetzt die Frau Vizeregierungschefin festgehalten hat - das die Regierung bei Bedarf einführen bzw. diese Übersetzung zulassen kann. Ich könnte auch damit leben, dass das der Fachhochschulrat ist, wo ja die Regierung auch vertreten ist. Aber ich kann auch gut damit leben, wenn es die Regierung ist. Nur sollte das vielleicht jetzt explizit auch so festgehalten werden, damit dann diese Diskussionen ein Ende haben. Damit wäre dann auch klar, wer zuständig ist. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Ich kann dieser Argumentation gut folgen. Das scheint auch in der Entwicklung vernünftig zu sein. Meine Frage hat sich mehr darauf ausgerichtet: Was passiert generell mit dem Namen «University of Liechtenstein» in der englischen Fassung? Wenn sie für diese unsere jetzige Fachhochschule bis zum Jahre 2009 - oder wann es eben fällig ist - reserviert bleibt, ist das eine Geschichte für sich. Wenn andere Universitäten, die wir auch zugelassen, anerkannt und bewilligt haben, auf diesen Namen zugreifen sollten, dann wäre es aber ein Problem. Ich sehe nicht in diesem Gesetz, wer den Namen festlegt. Das Gesetz legt ihn in deutscher Sprache fest. Es steht nichts drin, was mit dem englischen Namen passiert. Warum ich aber glaube, dass man die Regierung als Entscheidungsinstanz ableiten kann - ich habe noch einmal auf das verabschiedete Hochschulgesetz geschaut. Dort heisst es in Art. 6 zur Bewilligungspflicht: «Die Errichtung einer Hochschule bedarf einer Bewilligung der Regierung». Und wenn dort halt kein englischer Name in der Bewilligung steht, dann hat diese Universität - egal welche - keinen englischen Namen. Und wenn sie es beantragt, dann hat sie ihn, dann wird er bewilligt oder nicht. Und so stelle ich mir vor, könnte man den Namen, wenn man ihn erst auf Zeit geben will, reservieren. Mir ich wichtig, wer die Entscheidung hat, diesen für mich doch bedeutenden Namen «University of Liechtenstein» dann auch zu vergeben. Abg. Hugo Quaderer:
Wir schaffen jetzt mit diesem Gesetz die Voraussetzung für eine liechtensteinische Hochschule - und das bringen wir in der deutschen Namensgebung auch zum Ausdruck. Und für mich ist nicht ganz verständlich, warum wir diesen Schritt jetzt in der englischen Übersetzung nicht auch vollziehen, indem wir die Hochschule Liechtenstein «University of Liechtenstein» nennen. Es gibt verschiedene Gründe, aber ich denke, wir bringen hier eine gewisse Eigenstaatlichkeit mit der Hochschule Liechtenstein zum Ausdruck. Und deshalb könnte ich mir durchaus vorstellen, dass man der heutigen Fachhochschule und zukünftigen Hochschule diesen Namen bereits jetzt gibt. Sollte das aber wirklich zur Irritationen führen hier in diesem deutschsprachigen, offensichtlich auch englischsprachigen Raum, dann muss man vielleicht doch die Entwicklungen diesbezüglich abwarten. Was ich aber unterstützen möchte, das sind die Ausführungen der Abg. Ingrid Hassler. Dann sollte klar zum Ausdruck kommen, dass dieser Name dann wirklich für die Hochschule Liechtenstein quasi auch reserviert bleibt und nicht private Hochschulen sich dann diesen Namen unter den Nagel reissen. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Ich stelle den Antrag, Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: «Die Regierung kann allfällige fremdsprachige Bezeichnungen dieser Stiftung per Verordnung festlegen».Und im Übrigen möchte ich anregen, wenn man bei dieser Bezeichnung mit «Applied Sciences» bleibt, würde ich dann aus sprachlichen Gründen «Liechtenstein University of Applied Sciences» sagen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte auch das Votum der Abg. Ingrid Hassler bzw. des Abg. Hugo Quaderer unterstützen, dass dieser Name geschützt ist. Wir haben heute schon Privatinstitutionen, die in diese Nähe gehen. Ich weiss nicht, wie man das rechtlich schützen kann, aber dass dieser Name eben nicht von einer privaten Institution dann verwendet wird. Wenn wir schon eine staatliche Institution haben, bin ich der Ansicht, dass dieser Name dann zu dieser staatlichen Institution gehört und die Regierung alles vorkehrt, um das entsprechend zu gewährleisten, dass dieser Name dann wirklich der Hochschule Liechtenstein vorbehalten bleibt.Abg. Helmut Konrad:
Ich sehe den Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten Peter Wolff durchaus als sinnvolle Klärung im Sinne dessen, was von der Abg. Ingrid Hassler und vom Abg. Rudolf Lampert gesagt wurde. Das dient der Klarstellung dessen, was wir jetzt als Vorstellung zumindestens selbst entwickelt haben. Und auch was das Zweite anbetrifft: Entgegen dem Text der Bezeichnung in den Erläuterungen auf Seite 4 ist es sicher auch üblicher zum Beispiel in Anlehnung an die Hochschule Winterthur als «Zurich University of Applied Sciences Winterthur». Aber das kann man auch wirklich dann in Absprache mit der Fachhochschule machen. Und ich meine, dass sie sich auch wünschen, sich als «Liechtenstein University of Applied Sciences» oder lieber noch «University of Liechtenstein», aber «Liechtenstein University of Applied Sciences» zu bezeichnen, also das «Liechtenstein» vorstellen. Ich gehe auch davon aus, dass das im Interesse der Fachhochschule ist. Und dann steht dem ja auch nichts entgegen. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Seitens der Regierung kann ich diese Voten der Abgeordneten Ingrid Hassler, Rudolf Lampert und Hugo Quaderer nur unterstützen. Ich gehe auch davon aus, dass die staatliche Institution den Namen «University of Liechtenstein» führen soll und nicht eine private Universität. Den Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten unterstütze ich persönlich auch. Damit ist eine Klarstellung gegeben, dass diese Kompetenz bzw. Zuständigkeit bei der Regierung via Verordnung angesiedelt ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das heisst mit anderen Worten: Die Regierung übernimmt den Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten. Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Ja. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch nicht darüber abzustimmen. Dann stimmen wir über Art. 1 mit dem Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten ab, in Abs. 1 einen zweiten Satz einzufügen, der wie folgt lautet: Die Regierung kann ... Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
«Die Regierung kann allfällige fremdsprachige Bezeichnungen dieser Stiftung per Verordnung festlegen». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann haben wir diese Ergänzung in Art. 1 aufgenommen und wir stimmen ab: Wer mit Art. 1 - mit dieser Ergänzung - einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 5 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 9 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 10 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 11 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 12 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 13 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 14 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 15 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 16 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 17 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 18 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 19 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 20 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 21 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 22 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 23 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 24 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 25 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 26 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Bei der 1. Lesung gab es zu diesem Artikel in zweierlei Hinsicht Fragen, die die Regierung im Bericht nicht weiter aufgegriffen oder beantwortet hat. Die Regierung hat auch in der Beantwortung auf die erste Frage gesagt, welche Kriterien darunter bis zur 2. Lesung zu subsumieren sind, dies einfach in Form einer taxativen Aufzählung. Und davon sehe ich jetzt in den Erläuterungen auch nichts. Es ging darum, diese in Abs. 2 sachlichen und einheitlichen Kriterien näher zu erläutern. In einer mündlichen Aussage hat dann der Abg. Helmut Konrad Stellung genommen und zumindestens erwähnt, dass die Zulässigkeit der Matura ein sachlicher Grund ist. Nun, das ist ohnehin eine Grundvoraussetzung für die Zulassung, aber daran kann man doch nicht dann feststellen, dass eine Zulassungsbeschränkung ausgesprochen werden muss. Es fehlt also diese Darlegung, was man für sachliche Gründe oder einheitliche Kriterien hat. Die zweite Frage war: Wer entscheidet über die Aufnahme? Der Hochschulrat legt einen Katalog gemäss diesem Absatz fest. Der Abg. Helmut Konrad hat dann ausgeführt, dass es dann sehr schwierig sei, die genauen Kriterien dann vielleicht auch anzuwenden oder zu interpretieren. Jemand muss dann aber entscheiden, wer aufgenommen wird und wer nicht. Darum lautete die Frage an die Regierung: Wer ist das? Der Hochschulrat wird es wohl nicht sein. Vielleicht wird es der Rektor sein. Wichtig ist auch, ob diese Entscheidung, wenn sie dann gefällt ist, dass jemand nicht zugelassen wird, ob für diese Person ein Beschwerderecht, also ein Rechtsmittel besteht, um an die nächst höhere Instanz zu gehen. Die Rechtsmittelinstanz ist in Art. 38 so geregelt, dass gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission oder des Rektors die Beschwerde an den Hochschulrat geht und dann weiter über die Beschwerdeinstanz. Abg. Helmut Konrad:
Nur eine ergänzende Ausführung zumindest zur ersten Frage: Ich habe dort schon mehr als Matura gesagt: Matura, Berufsmatura und allgemeine Matura sind ja sowieso Voraussetzungen, die im Gesetz vorgeschrieben sind als Zulassungskriterium oder überhaupt als Aufnahmekriterium. Aber bei der Studienplatzbeschränkung habe ich damals im Zusammenhang mit der 1. Lesung einfach ausgeführt, dass es eine grosse Herausforderung für eine Universität ist, für eine Hochschule, die in einer solchen Situation ist, dann auch die richtige Auswahl zu treffen, das Ziel eben, die Besten, die Geeignetsten zum Studium zuzulassen, und dass es schwierig ist, überhaupt Instrumente zu finden, die sich dann im Nachhinein auch bewähren. Und da hat es schon verschiedene gegeben, die im Einsatz gewesen sind. Man hat es mit Eignungstests versucht - ich habe das das letzte Mal schon ausgeführt -, hat dann aber im Nachhinein festgestellt, dass das Ergebnis der Eignungstests nicht immer unbedingt in allen Fällen nachher auch den Studienerfolg im Prinzip vorab schon bestätigt hat. Andere Möglichkeiten sind die Maturanoten. Ich glaube, das ist auch klar, was das für Schwierigkeiten bringt, weil die eben in sich von der abgebenden Schule häufig auch nicht zu beurteilen sind. Eine andere Form sind Aufnahmegespräche, wenn es nicht zu viele sind. Es gibt also gängige Instrumente, die im Hochschulbereich in solchen Fällen angewendet werden. Welches die besten und die richtigen sind, das ist ungeheuer schwierig vorauszusagen. Das ist auch im Peer Review betont worden. Es ist dort einfach gesagt worden, als Empfehlung auch, es sei eine tolle Chance, wenn die Anzahl derjenigen, die an die Hochschule wollen, die Zahl an vorhandenen Studienplätzen überschreitet, aber diese Herausforderung sei eben zu meistern. Und es ist auch von den Peers festgehalten worden, dass Wert gelegt werden soll darauf, dass man gute, griffige, möglichst aussagekräftige Instrumente entwickle. Das ist der Auftrag. Ich denke, es ist nach dem Gesetz klar, dass das von der Hochschule gemacht werden muss. Sie kann ihre Kriterien entwickeln, also der Hochschulrat. Die Schule legt es dem Hochschulrat vor und er legt das fest. Ob es die besten sind, ob sie gut sind, das zeigt dann immer erst die Praxis. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Das war meine erste Frage. Sie haben Sie noch einmal gleichlautend beantwortet. Ich kann das nachvollziehen und der Fachhochschulrat wird dann schon die richtigen Methoden finden. Aber die wichtigere Frage habe ich gestellt: Wer entscheidet - oder hat überhaupt jemand dann, wenn entschieden wurde, ein Beschwerderecht?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Die Entscheidung wird sicher der Rektor treffen. Und dann gilt, wie Sie das bereits zitiert haben: Gemäss Art 38 ist dann ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung an den Hochschulrat möglich. Abg. Ingrid Hassler-Gerner:
Wäre für die Sicherheit dann dieser Art. 27 diesbezüglich nicht noch so zu ergänzen, dass die Entscheidung über die Zulassung dem Rektor obliegt? Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Das ist aus meiner Sicht nicht unbedingt notwendig, denn der Hochschulrat wird ja die Zulassungskriterien festlegen und wird auch dem Rektor diese Zuständigkeit zuordnen. Und es gilt dann grundsätzlich oder generell, dass gegen Entscheidungen, die vom Rektor gefällt werden, das Rechtsmittel entsprechend Art. 38 zulässig ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir abstimmen: Wer Art. 27 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 28 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 29 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 30 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 31 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 32 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 33 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 34 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 35 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 36 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 37 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 38 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 39 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 40 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 41 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Hochschule Liechtenstein die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend in 2. Lesung behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur zweiten Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 4 Abs. 1 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe anlässlich der 1. Lesung die Frage gestellt, ob es nicht ein «II.» für «hängige Fälle» benötigen würde - sprich: Was passiert mit Beschwerden, die hängig sind? Von wem werden diese behandelt? Kann die Regierung dazu noch eine Ausführung machen?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein wird über Beschwerden gegen Entscheidungen des Fachhoch- oder Hochschulrates die Regierung selbst zu entscheiden haben. Über bei der Regierung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Hochschulgesetzes, also des Gesetzes Hochschule Liechtenstein, hängig und noch nicht entschiedene Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden. Allfällige hängige Beschwerden sind deshalb unseres Erachtens von der Regierung an die Beschwerdekommission weiterzuleiten - dies entsprechend einem Entscheid des Staatsgerichtshofes vom 18. Juni 1998. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun können wir noch über II. abstimmen. Gibt es dazu Wortmeldungen? Das ist nicht der Fall. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt und Traktandum 20 erledigt.Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis morgen, Freitag, 09:00 Uhr. Die Sitzung wird geschlossen (um 20:45 Uhr).
-ooOoo-