Beschluss Nr. 130/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln) (Nr. 31/2004)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 24: Beschluss Nr. 130/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln). Der Bericht und Antrag Nr. 31/2004 steht zur Diskussion.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Ich habe zu diesem Bericht und Antrag drei Bemerkungen und auch Fragen: Zuerst möchte ich etwas ausführen und Fragen zur Vernehmlassungsvorlage Kartellgesetz stellen: Im Bericht und Antrag auf Seite 16 führt die Regierung zu den zwei Handlungsalternativen aus, entweder eigenes Kartellgesetz oder nur Anpassung des Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln. Die Regierung geht grundsätzlich davon aus - das kann man im Bericht und Antrag auf Seite 15 nachlesen -, dass Liechtenstein kein eigenes Wettbewerbsgesetz/Kartellgesetz einführen muss. Mittlerweile hat die Regierung aber einen Entwurf für ein Kartellgesetz in die Vernehmlassung geschickt. Das kann dann meines Erachtens nur heissen, dass sich die Regierung mittlerweile für diese Alternative entschieden hat. Es wäre interessant zu wissen, ob die Regierung schon erste Ergebnisse zu dieser Vernehmlassung über das Kartellgesetz erhalten hat. Grundsätzlich ist einfach festzuhalten, dass man offenbar bei der Regierung einige Zeit nicht wusste, wohin die Reise gehen sollte. Neuerdings scheint das aber klar zu sein. Mir ist bekannt, dass die Regierung zu dieser Thematik ein Gutachten bei Prof. Roger Zech von der Universität Zürich eingeholt hat. Mich würde dieses Gutachten natürlich interessieren. Allerdings findet sich im Bericht und Antrag keinerlei Erwähnung dieses Gutachtens und es wurde - so weit ich sehe - auch inhaltlich nicht verwertet. Ich frage die Regierung: Warum? Und eine letzte Frage zu diesem Punkt 1 ist: Ist es möglich, dass interessierte Kreise eine Kopie dieses Zech-Gutachtens bekommen könnten?Der 2. Punkt befasst sich mit dem auf Seite 13 des Berichts und Antrags wiedergegebenen Vorbehalt. Es stellt sich die Frage, ob dieser Vorbehalt wirksam ist. Eine grundsätzliche Frage, die allerdings vertieft werden müsste - und ich gehe davon aus, dass die Regierung das auch getan hat - lautet wie folgt: Liechtenstein hat bei der Anpassung von Art. 41 des Protokolles 4 des Abkommens zur Errichtung eines Gerichtshofes und einer Überwachungsbehörde einen Vorbehalt angebracht. Er ist, wie gesagt, auf Seite 13 des Berichts und Antrages wiedergegeben. Dieser Vorbehalt wurde aber nur von den EFTA-EWR-Staaten akzeptiert, da der Vorbehalt sich ja nur auf eine Abkommensänderung eines Abkommens dieser drei Staaten bezieht. Auf Seite 13 des Berichts und Antrages heisst es wörtlich - ich zitiere: «Liechtenstein stellt damit einen Ausnahmefall im EWR dar». Man muss sich meines Erachtens fragen: Ist dieser Vorbehalt EWR-rechtlich überhaupt wirksam bzw. ist das Aushandeln dieser Ausnahme für das Fürstentum Liechtenstein ein weiterer Erfolg oder eher als Flop anzusehen?Wenn ich die Frage stelle, ob der Vorbehalt EWR-rechtlich überhaupt wirksam ist, gehe ich davon aus, dass die Verordnung 1/2003, deren Übernahme der Landtag mit dem gegenständlichen Bericht und Antrag zustimmen soll, eine EWR-weite, also EU- und EFTA-EWR-Regelung trifft, an die sich alle Mitgliedstaaten des EWR zu halten haben. Wenn Liechtenstein nur auf der EWR-EFTA-Ebene einen Vorbehalt anbringt, und zwar zur grundsätzlichen Frage, ob es eine Wettbewerbsbehörde zur Anwendung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens zu benennen hat, stellt sich schon die Frage: Wurde der Vorbehalt am richtigen Ort angebracht? Da es um eine EWR-weit relevante Frage geht, soll durch die Übernahme ins EWR-Abkommen ja EWR-weite Geltung erlangt werden. Man kann argumentieren, dass Liechtenstein bei der Übernahme des Beschlusses Nr. 103/2004, welcher im EWR-Ausschuss, also auf EWR-Ebene verabschiedet wurde, den Vorbehalt anbringen hätte müssen, sollte er auch gegenüber den EU-Staaten überhaupt auf EWR-Ebene wirksam sein. Ich verstehe also noch nicht ganz, wie durch einen Vorbehalt auf EWR-EFTA-Ebene eine allfällige Verpflichtung, die auf der EWR-Ebene eingegangen wurde, umschifft werden können sollte. Das ist meines Erachtens vergleichbar mit einem Vertrag zulasten eines Dritten, an dem der Dritte nicht beteiligt war. Ich ersuche die Regierung um Klärung dieser Frage. Dazu noch eine Bemerkung: Mich würde, wie gesagt, die Meinung der Regierung zu dieser zugegebenermassen nicht ad hoc und leicht zu beantwortenden Frage sehr interessieren. Wir können das ja so halten wie auch schon, und zwar in der From, dass Sie mir diese Frage schriftlich beantworten. Ein dritter und letzter Punkt - und diese Fragen sollten von der Regierung allerdings wieder ad hoc zu beantworten sein: War im gegebenen Zusammenhang die FL-Wirtschaft bei der Übernahme des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses involviert? Und ist das nicht erst jetzt bei der Vernehmlassung zum Kartellgesetz geschehen, sondern bereits vorher? Danke im Voraus für Ihre Antworten. Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Zwei meiner Fragen sind schon vom Kollegen Peter Sprenger vorweggenommen. So kann ich mich sehr kurz fassen, um auch festzustellen, worum es überhaupt in dieser Vorlage geht. Ziel dieser Verordnung ist ein besserer Wettbewerbsschutz. Bisher war nach der Kompetenzverteilung die Kommission zuständig, die Einhaltung des Gemeinschaftswettbewerbsrechtes zu überwachen. Durch die EU-Erweiterung scheint sie diese Überwachung der Einhaltung nicht mehr gewährleisten zu können. Mit dieser Verordnung ist nun vorgesehen, dass nationale Wettbewerbsbehörden und Gerichte stärker einbezogen werden. Wir haben die im Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens festgelegte Durchführung der Wettbewerbsregeln mit dem auch schon von meinem Vorredner erwähnten gleich lautenden Gesetz vom Mai 1996 umgesetzt. Nun die Frage - und ich darf sie somit wiederholen: Werden wir für die Zeit, bis dieses jetzt in Vernehmlassung befindliche Kartellgesetz - das übrigens nach meinem Dafürhalten für unser Land unverhältnismässig gross ist, also mit einem Wettbewerbsgesetz wäre ich persönlich auch schon zufrieden gewesen, oder meine ich, dass wir den Bedürfnissen und Anforderungen Genüge tun würden - wird bis zum Behandeln und In-Kraft-Treten dieses Kartellgesetzes der Gesetzeszustand bleiben wie er ist, nämlich dieses Landesgesetzblatt 1996, oder beabsichtigt die Regierung, hier auch noch kleine Anpassungen im Sinne der Verordnung vorzunehmen? Allerdings entnehme ich dem Bericht und Antrag der Regierung, dass die Verordnung direkt anwendbar ist und deswegen eine Gesetzesanpassung nicht vonnöten wäre. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Abg. Peter Sprenger wünscht nochmals das Wort.Abg. Peter Sprenger:
Das ist richtig, Herr Präsident. Ich habe in meinem Zettelwerk etwas übersehen und möchte noch eine Frage nachschieben, und zwar zum von mir aufgeworfenen Punkt 2, zum Vorbehalt. Hier stellt sich auch die Frage, ob der Vorbehalt auf EWR-Ebene zulässig oder akzeptabel ist. In Art. 35 der Verordnung Nr. 1/2003 ist im grünen Teil des Berichtes und Antrages abgedruckt - ich zitiere: «Die Mitgliedstaaten» - sprich die EWR-Vertragsparteien - «bestimmen die für die Anwendung der Art. 81 und 82 des Vertrages» - sprich Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens - «zuständigen Wettbewerbsbehörden so, dass die Bestimmungen dieser Verordnung wirksam angewendet werden». Aufgrund dieser Bestimmung schliesse ich, dass alle EWR-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Wettbewerbsbehörde zu bezeichnen, die für die Anwendung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens zuständig ist. Liechtenstein ist demgemäss ebenfalls verpflichtet, eine solche Wettbewerbsbehörde zu bezeichnen. Ich halte diese Schlussfolgerung nicht für besonders abwegig. Dennoch, der auf EWR-EFTA-Ebene angebrachte Vorbehalt enthält genau das Gegenteil. Auf der Seite 13 des Berichtes und Antrages heisst es - ich zitiere wieder: «Das Fürstentum Liechtenstein ist nicht verpflichtet, eine Wettbewerbsbehörde oder andere Behörde als zuständig für die Anwendung der Art. 53 und 54 EWR-Abkommen zu benennen». Wie soll man das nun verstehen? Wie kann eine auf der EWR-Ebene eingegangene Verpflichtung durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/104, der die Verordnung Nr. 1/2003 mit Art. 35 übernommen hat, auf EWR-EFTA-Ebene wieder aufgehoben werden? Der Vorbehalt ist meines Erachtens deshalb nicht wirksam. Er wurde an der falschen Stelle, nämlich auf EWR-EFTA-Ebene angebracht und er ist auch nicht zulässig; er steht nämlich einer Verpflichtung auf EWR-Ebene entgegen. Auch diese Fragen, Herr Regierungsrat, können Sie mir gerne schriftlich beantworten. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst herzlichen Dank für das Entgegenkommen, dass ich, falls ich die aufgeworfenen Fragen nicht erschöpfend beantworten kann, das auch in schriftlicher Form tun darf. Ich werde aber trotzdem versuchen, die Fragen so umfassend wie möglich zu beantworten. Zuerst einmal zum Kartellgesetz: Wie bekannt, ist die Vernehmlassung abgeschlossen. Dieses Gesetz wurde also jetzt nicht ausdrücklich auf die Übernahme dieser Verordnung hin gemacht, sondern die Initiative dazu wurde schon lange vorher ergriffen und die Bearbeitung geht wesentlich weiter zurück. Nun kann ich dazu noch Folgendes sagen: Insgesamt wurde die Vernehmlassungsvorlage positiv aufgenommen, wenn auch zum Teil mit Vorbehalten. Es ist an sich auch wenig verwunderlich, dass sich zum Beispiel die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer im Grundsatz gegen die Schaffung eines Kartellgesetzes ausspricht. Die liechtensteinischen Industriebetriebe stehen ja im internationalen Wettbewerb und sind somit mit den europäischen Wettbewerbsregeln ohnehin konfrontiert. Es kann gesagt werden, dass ein Kartellgesetz grundsätzlich gerade auch aus der Sicht der Industrie- und Handelskammer sicher einmal ihren Interessen nicht zuwiderläuft. Auch wenn nach Ansicht der Industrie- und Handelskammer der Nutzen für deren Mitgliedsbetriebe nicht vordergründig erkennbar ist, dürfen von einem Kartellgesetz insgesamt für die liechtensteinische Volkswirtschaft positive Wirkungen erwartet werden. Auch im internationalen Kontext ist es für Liechtenstein, auch wenn keine rechtlich zwingende Verpflichtung besteht, positiv, über ein eigenes Kartellgesetz zu verfügen, zumal Liechtenstein damit ein klares Zeichen in Richtung europäischer Wettbewerbsstandards setzt. Die zweite grosse Kammer, nämlich die Gewerbe- und Wirtschaftskammer, spricht sich im Grundsatz sehr positiv zur beabsichtigten Schaffung eines Kartellgesetzes aus. Die GWK nimmt allerdings Partei für ein möglichst direkt wirksames Gesetzesinstrumentarium, welches nicht nur mit dem Gesetzesbuchstaben, sondern insbesondere in der praktischen Anwendung wirksam einen Wettbewerb in Liechtenstein gewährleisten soll. Sehr viele Vernehmlassungsteilnehmer fordern eine in personeller Hinsicht sehr schlanke Wettbewerbsbehörde. Diese soll speziell nach Auffassung der GWK nicht nur Beratungen anbieten und durchführen, sondern die Einwohner des Landes und die Verbände im Aussenverhältnis in Brüssel auch vertreten. Die Regierung wird diese Vernehmlassungsunterlagen nun noch eingehend diskutieren müssen. Das jetzt einmal zum Stand betreffend das Wettbewerbsgesetz. Dann zur Frage betreffend das Gutachten von Prof. Zech: Es ist richtig, ein solches Gutachten ist von Prof. Zech erstellt worden. Dieses Gutachten wurde aber in Auftrag gegeben in Hinblick auf die Schaffung eines eigenen Wettbewerbs- oder Kartellgesetzes und nicht im Zusammenhang mit der Übernahme dieser Verordnung. Und es findet sich eben deshalb nicht hier drin, zumal eben das Kartellgesetz und diese Verordnung zwar auf der einen Seite sicherlich in direktem Zusammenhang stehen, auf der anderen Seite aber doch wieder nicht. Übrigens kann dieses Gutachten Ihnen zur Verfügung gestellt werden. Das ist kein grosses Problem. Dann die nächste Frage, ob nun dieser Vorbehalt an der richtigen Stelle angebracht wurde bzw. ob er überhaupt wirksam ist: Diese Frage wurde eingehend diskutiert mit dem EFTA-Sekretariat und auch mit der EFTA-Überwachungsbehörde. Dieser Vorbehalt, den Liechtenstein in Art. 41 angebracht hat, betrifft den Art. 40 des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes. Art. 40 verpflichtet den jeweiligen EFTA-EWR-Staat, die nationale Überwachungsbehörde bzw. den nationalen Gerichtshof der EFTA-Überwachungsbehörde zu benennen, welche ermächtigt wurde, Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens im öffentlichen Interesse anzuwenden. Gemäss Art. 41 des Protokolls ist Liechtenstein von der zwingenden Dezentralisierung zumindest so lange ausgenommen, bis in Liechtenstein selbst eine Wettbewerbsbehörde geschaffen wird. Zusätzlich erklärt Liechtenstein, dass Liechtenstein im Falle der Errichtung einer Wettbewerbsbehörde darüber hinaus auch weiter entscheiden kann, ob es überhaupt am dezentralisierten System teilnehmen möchte. Nach Absprache mit dem EFTA-Sekretariat und der EFTA-Überwachungsbehörde wurde dieser Vorbehalt ins Protokoll 4 übernommen, da diese Bestimmung die EFTA-EWR-Dezentralisierung betrifft. Gemäss dem 2-Pfeiler-System ist die EFTA-Überwachungsbehörde das Überwachungsorgan für die drei EFTA-EWR-Staaten im Bereich «Wettbewerb» und nicht die EG-Kommission, weshalb der Vorbehalt im Protokoll 4 und im Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angebracht werden muss. Anders ausgedrückt: Die Verordnung 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln, die mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses in das EWR-Abkommen übernommen wird, betrifft die EG-Dezentralisierung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln. Gemäss Art. 39 der Verordnung 1 müssen die EG-Mitgliedstaaten Behörden benennen, die sie ermächtigen, Art. 81 und 82 des Vertrages im öffentlichen Interesse anzuwenden. Die nationale dezentrale Anwendung von Art. 81 und 82 des Vertrags wird in einem EG-Behördennetzwerk organisiert werden. Die EFTA-Staaten können an diesem Netzwerk allerdings nicht teilnehmen, sie haben sich aber für eine analoge Dezentralisierung der Anwendung von Art. 53 und 54 EWRA entschieden. Das EFTA-EWR-System sollte deshalb exakt das EG-System widerspiegeln. Diese Dezentralisierung der Anwendung von Art. 53 und 54 des EWRA wurde im Protokoll 4 des Abkommens zwischen EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde des Gerichtshofs geregelt. Die Verpflichtung, eine nationale Wettbewerbsbehörde zu bestimmen, besteht deshalb ausschliesslich im Protokoll 4 und wurde mit dem Vorbehalt über Art. 41 für das Fürstentum Liechtenstein beseitigt. So viel zu dieser Frage. Ist diese Frage damit beantwortet oder wird noch eine weitere schriftliche Beantwortung gewünscht?Abg. Hugo Quaderer:
Herr Regierungsrat Frick, ich kann vielleicht noch ergänzend zu Ihren Ausführungen zur Frage, inwieweit die Wirtschaftsverbände bei der Übernahme dieser Verordnung 1/2003 involviert waren, Folgendes ausführen: Die Ausarbeitung eines Kartellgesetzes ist schon seit längerer Zeit Gegenstand von Überlegungen. Das Amt für Volkswirtschaft hat, ich glaube, bereits Ende 2001 oder anfangs 2002 sogar Informationsveranstaltungen durchgeführt, zu welchen die Verbände, der Bankenverband, die GWK oder die LIHK eingeladen wurden. Und dabei wurde natürlich insbesondere auch auf die Entwicklungen im Kartellrecht der Europäischen Union informiert. Und eine dieser Entwicklungen war eben diese damals noch sich in der Pipeline befindliche Verordnung 1/2003 mit der geplanten Dezentralisierung. Die Wirtschaftsverbände waren also sehr wohl über die Entwicklungen, die auf Liechtenstein zukommen, informiert. Abg. Peter Sprenger:
Danke, Herr Regierungsrat, für die Beantwortung der Fragen. Sie haben einiges ausgeführt. Ich muss daraus schliessen, dass Sie der Ansicht sind, dass der Vorbehalt wirksam ist und der Vorbehalt auf EWR-Ebene zulässig und akzeptabel ist. Ist das richtig? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Ja.Abg. Peter Sprenger:
Gut.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und die Fragen beantwortet sind, können wir über den Antrag der Regierung abstimmen: Wer dem Antrag der Regierung zustimmen will, dem Beschluss Nr. 130/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung zu erteilen, möge das bitte mit Handerheben bekunden. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir Traktandum 24 erledigt. -ooOoo-