Beschluss Nr. 106/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten [Finanzsicherheitenrichtlinie]) (Nr. 104/2004)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 25: Beschluss Nr. 106/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten [Finanzsicherheitenrichtlinie]). Der Bericht und Antrag Nr. 104/2004 steht zur Diskussion. Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Herr Präsident. Diese Richtlinie sieht weitgehende Bevorzugungen von Finanzsicherheiten vor allem im Interbankenverkehr vor, wogegen nichts einzuwenden ist, wenn das im Interbankenverkehr geschieht. Bedenklich für andere Gläubiger könnte es dann werden, wenn die Richtlinie auch für Geschäftsbeziehungen zu anderen Unternehmen angewendet wird, wie dies in Art. 1 Abs. 2 lit. e der Richtlinie grundsätzlich vorgesehen ist. Wenn man berücksichtigt, was die Richtlinie alles vorsieht, nämlich dass Sicherheiten auch noch bis zum Zeitpunkt einer Konkurseröffnung erstellt werden können, dass Sicherheiten durch die Gläubigerbank angeeignet werden können und Ähnliches, dann wären andere Unternehmen, die also nicht Banken oder Versicherungsunternehmen sind, hier stark benachteiligt, wenn Banken als Gläubiger eines Schuldners das alles machen könnten. Ich würde daher gerne von der Regierung wissen, ob die Regierung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie beabsichtigt, Finanzsicherheiten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn eine Vertragspartei gemäss Abs. 2 Bst. e - das sind die anderen Unternehmen, die ich erwähnt habe - Vertragspartei bzw. Gläubiger eines entsprechenden Schuldners ist. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie vom Landtagsvizepräsident richtig ausgeführt, gilt die Richtlinie zwingend nur für den Interbankenverkehr. Es besteht Spielraum bei der Umsetzung dieser Richtlinie bezüglich anderer sonstiger Unternehmen, wie weit die eben hier einbezogen werden sollen. Wir wollen sicher eine praktikable Regelung hier in Liechtenstein umsetzen, das heisst, wir werden beim Umsetzungsprozess hier eine breite Vernehmlassung durchführen, denken aber, dass durchaus eine der Möglichkeiten ist, dass wir diese Richtlinie nur für den Interbankenverkehr zwingend umsetzen. Ich möchte aber die Möglichkeit einer allfälligen Ausweitung doch noch einer entsprechenden Vernehmlassung im Inland vorbehalten lassen. So weit haben wir die Vorarbeiten noch nicht gemacht bzw. eine entsprechende Gesetzesvorlage ist so weit noch nicht vorbereitet. Wir wollen uns dabei aber an die österreichische Vorlage halten, was nicht jedoch heisst, dass wir diese Vorlage auch 1:1 übernehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, können wir über den Antrag der Regierung abstimmen: Wer dem Beschluss Nr. 106/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Juli 2004 die Zustimmung erteilen will, möge das bitte mit Handerheben bekunden. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir Traktandum 25 erledigt. -ooOoo-