Schaffung eines Gesetzes über die Notifikation von Normen und technischen Vorschriften (EWR-Notifikationsgesetz; EWR-NotifG), (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften) (Nr. 89/2004), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen nun zum letzten Traktandum auf der November-Traktandenliste, und zwar zu Traktandum 31: Schaffung eines Gesetzes über die Notifikation von Normen und technischen Vorschriften (EWR-Notifikationsgesetz; EWR-NotifG), (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften). Sofern Eintreten unbestritten ist, behandeln wir diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 89/2004 steht zur Diskussion. Abg. Alexander Marxer:
Vielen Dank. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Eine der schwierigen und wichtigen Fragen der Lenkung des europäischen Binnenmarktes lautet: Wie lässt sich vermeiden, dass zur Verabschiedung nationaler technischer Vorschriften und Normen Hindernisse im freien europäischen Markt aufgebaut werden? Der EU-Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Eine Wettbewerbsbenachteiligung durch nationale Normen, welche den geltenden europäischen Normen widerspräche, würde eine Beschränkung im freien Warenaustausch darstellen und ist folglich zu verhindern. Die Lösung zu diesem Problem besteht darin, dass sich die EU-Mitgliedstaaten bereit erklärt haben, sich gegenseitig und die Kommission zu informieren und zu konsultieren, ehe sie derartige Normen erlassen und ihre Entwürfe entsprechend ändern. Wie die Richtlinie 98/34/EG vorschlägt, haben die Mitgliedstaaten ein Vorgehen gewählt, mit dem sich Probleme im Vorfeld vermeiden lassen, anstatt sie nachträglich zu lösen. Liechtenstein hat bis dato die vorgeschriebene Notifikation nach der Dienstanweisung RA 1/2817-7531 vorgenommen. Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat jedoch - gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - bemängelt, dass eine Umsetzung der Richtlinien 98/34/EG und 98/48/EG keine korrekte Implementation ins nationale Recht darstelle, da eine Dienstanweisung ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter habe und deshalb unter anderem nicht publiziert werde. Die EWR-Vertragsstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und die Europäische Kommission für Entwürfe und technische Vorschriften hätten somit einen Einblick in die liechtensteinischen Vor-gänge im Bereich «Vorschriften und Normen» und könnten Beschränkungen des freien Warenverkehrs bereits in ihrer Entstehung verhindern. Mit dem Bericht und Antrag möchte die Regierung nun diese Richtlinie, welche ein solches europäisches Kontrollsystem verlangt, in liechtensteinisches Recht überführen. Das heisst also konkret, dass jeder Entwurf einer Vorschrift mit wenigen Ausnahmen vom Amt für Volkswirtschaft spätestens 14 Tage nach Erhalt an die ESA weitergeleitet werden muss. Die Vorschrift darf dann nicht vor Ablauf einer dreimonatigen Frist, also bis die ESA eine Stellungnahme abgibt, erlassen werden. Zum Gesetzesentwurf selbst möchte ich einige Fragen an die Regierung stellen: - In Art. 13 Abs. 1 heisst es - ich zitiere: «Die zuständigen Stellen sowie die liechtensteinischen Interessenverbände können über das Amt für Volkswirtschaft Auskünfte über Entwürfe technischer Vorschriften der anderen EWRA-Vertragsstaaten anfordern». Meine Frage ist die nach den Kosten. Ist es nicht zu erwarten, dass mit diesem Dienst Mehraufwand verbunden ist? Eine Alternative ist sicherlich der Bezug solcher Vorschriften über das Internet. Meines Wissens sind solche technische Vorschriften der EU bereits im Internet erhältlich.
- In Art. 8 und Art. 14 ist von Vertraulichkeit und Verschwiegenheit die Rede. Der Ursprung und die Idee dieses Gesetzes ist aber doch, eine europäische Überprüfung der Normen und technischen Vorschriften im Entwicklungsstadium zu fördern, um eine mögliche Marktbehinderung frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Deshalb verstehe ich diese beiden Artikel nicht. Darf ich die Regierung bitten, mir diesbezüglich Auskunft zu erteilen?
- Es stellt sich nun noch eine dritte Frage: Liechtensteinische Normentwürfe werden ja von den EWRA/EFTA-Vertragsstaaten zur Stellungnahme gesandt. Dies ist gemäss dem Art. 9 Abs. 2 zu verstehen. Heisst das nun, dass auch Liechtenstein solche Entwürfe von den EWRA/EFTA-Vertragsstaaten zu überprüfen hat? Wenn ja, welches Amt ist zuständig? Welches sind die gesetzlichen Grundlagen? Und wie hoch sind die Folgekosten?
Ich spreche mich für das Eintreten auf die Vorlage aus. Vielen Dank. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Ich gebe das Wort Herrn Regierungsrat Frick.Regierungsrat Hansjörg Frick:
Danke, Herr Präsident. Zuerst zur ersten Frage betreffend Art. 13: Die zuständigen Stellen können Auskünfte vom Amt für Volkswirtschaft anfordern. So geht es auch aus dem Bericht hervor. Auf der anderen Seite aber ist es auch in den Erläuterungen bereits erwähnt, dass solche Auskünfte auch über das Internet abgerufen werden können. Diese Informationen werden an alle interessierten Betriebe vom Amt für Volkswirtschaft weitergegeben. Die Zuständigkeit gemäss Art. 9 liegt klar beim Amt für Volkswirtschaft. Das Amt für Volkswirtschaft wird dann die bezüglichen Fragen an die zuständigen Ämter weiterleiten. Die zentrale Stelle ist aber sicherlich das Amt für Volkswirtschaft. Dann war noch eine Frage zu Art. 14: Darf ich Sie bitten, Herr Abg. Marxer, diese Frage nochmals zu wiederholen?Abg. Alexander Marxer:
In Art. 8 und Art. 14 ist von Vertraulichkeit und Verschwiegenheit die Rede. Der Ursprung und die Idee dieses Gesetzes ist aber doch, eine europäische Überprüfung der Normen und technischen Vorschriften im Entwurfsstadium zu fördern, um eine mögliche Marktbehinderung frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Deshalb verstehe ich diese beiden Artikel nicht. Darf ich die Regierung bitten, mir diesbezüglich Auskunft zu erteilen?Regierungsrat Hansjörg Frick:
Nun, bei Entwicklungen ist es schon verständlich, dass solche Informationen, bevor die ganzen Erkenntnisse nicht geschützt sind, dass die schon notifiziert werden, dass da eine gewisse Zurückhaltung geboten ist. Meines Erachtens ist es schon klar und verständlich, dass man das nicht vorzeitig macht. Abg. Alexander Marxer:
Also, die Frage ist nicht richtig beantwortet, aber ich verstehe, dass Sie Schwierigkeiten haben, diese Frage zu beantworten. Eigentlich interessiert mich meine dritte Frage wesentlich mehr - und diese Frage haben Sie auch nicht beantwortet. Die Frage lautete: Hat Liechtenstein auch die Normen bzw. die Normentwürfe von den Vertragsstaaten zu überprüfen? Das wäre dann eine enorme Belastung für das Amt für Volkswirtschaft. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das Amt für Volkswirtschaft erhält alle Entwürfe. Sie können natürlich Einsicht nehmen und dann durchgehen und dort dazu Stellung nehmen, wo sie der Meinung sind, dass das notwendig ist. Das Amt wird auch an betroffene Betriebe, die in diesen Bereichen tätig sind, die entsprechenden Unterlagen senden und diese können dann dazu Stellung nehmen. Gerne gehen wir aber nochmals konkreter auf diese Fragen auf die 2. Lesung ein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Marxer:
Ich möchte nochmals an meine dritte Frage anknüpfen, und zwar: Ich meine, dass beim Grundsatz nur Vorschriften beschrieben werden, welche von Liechtenstein über das Amt für Volkswirtschaft an die ESA geschickt werden. Meine Frage ist jetzt wie folgt: Werden europäische Vorschriften auch nach Liechtenstein gesandt, um diese eben zu überprüfen? Regierungsrat Hansjörg Frick:
Das Amt für Volkswirtschaft erhält nicht alle Notifikationen zur Überprüfung. Das Amt kann diese im Internet abholen, es kann sie prüfen und auch eine Stellungnahme abgeben. Das Amt ist aber nicht dazu angehalten, zu jeder Notifikation auch Stellung zu nehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Marxer:
Vielen Dank. Ich möchte hier nochmals an meine zweite Frage bezüglich der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit anknüpfen. Und zwar steht hier in Art. 13 Abs. 1: «Die zuständigen Stellen sowie die liechtensteinischen Interessenverbände können über das Amt für Volkswirtschaft Auskünfte über Entwürfe technischer Vorschriften der anderen EWRA-Vertragsstaaten anfordern». Das heisst also, dass die Notifikationen frei verfügbar sind. Und im nächsten Artikel heisst es wieder «Verschwiegenheit». Für mich ist hier einfach ein gewisser Widerspruch ersichtlich. Vielleicht können Sie auf die 2. Lesung mir erklären, wie das zusammen dann halt funktioniert. Regierungsrat Hansjörg Frick:
Wir werden in der 2. Lesung auf diese Frage noch ausführlicher eingehen. Ich habe hier noch eine Änderung anzubringen: Als Überschrift vor Art. 13 heisst es: «E. Entwürfe anderer EWRA-Vertragsstaaten». Hier müsste es aber statt «E.» natürlich «III.» heissen. Und dann muss es nach Art. 14 natürlich «IV. Schlussbestimmungen» heissen. Das dürfte hier ein kleiner Fehler sein. Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch noch auf eine andere Änderung hinweisen. In Art. 14 Abs. 1 zweite Zeile müsste es heissen: «.. die nach Art. 13 zugekommene Information vertraulich zu behandeln» usw. Dann zum Schluss noch zu Art 16: Hier ist ein Fehler passiert. Hier werden wir selbstverständlich den Namen des Fürsten gegen den Namen des Erbprinzen auswechseln. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung betreffend das EWR-Notifikationsgesetz abgeschlossen und gleichzeitig Traktandum 31 erledigt. -ooOoo-