Schaffung eines Gesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz; FernFinG) (Nr. 133/2004), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 14: Schaffung eines Gesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz; FernFinG). Wir haben diese Gesetzesvorlage am 21. Oktober 2004 in 1. Lesung behandelt. Es liegt eine Stellungnahme der Regierung mit der Nr. 133/2004 vor. Gibt es Wortmeldungen, bevor wir mit der 2. Lesung beginnen?Abg. Alois Beck:
Entschuldigung, Herr Präsident, wenn ich nochmals kurz auf das vorhergehende Traktandum zu sprechen kommen darf. Müsste man dort nicht noch die Motion aus dem Jahre 1998 abschreiben?Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich bitte, dieses Versäumnis zu entschuldigen. Diese Motion wäre damit auch abzuschreiben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wer damit einverstanden ist, dass diese Motion abzuschreiben ist, möge bitte die Hand erheben. Abg. Ivo Klein:
Welche Motion?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Motion betreffend Mediation.Abg. Alois Beck:
Auf Seite 6 ff. des Berichtes und Antrages Nr. 68 ist diese Motion aufgeführt. Es ist die Motion vom 18. Dezember 1998 über die Einführung des Institutes der Mediation im Bereich des Ehe- und Familienrechtes. Abg. Ivo Klein:
Ich möchte einfach noch eine Minute Zeit, um nachzuschauen, wie das genau heisst. Wir stimmen jetzt wieder über etwas ab, wobei wir zuerst einmal nachprüfen müssen, worum es eigentlich geht, weil es ein völlig neuer Antrag ist. Und ich fühle mich da permanent überfahren, wenn wir nicht einmal nachschauen können, wie es genau heisst, wenn hier ein Antrag gestellt wird. Und ich bitte einfach um eine Minute Zeit, damit wir das mindestens verifizieren können. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich teile Ihre Ansicht. Ich gebe das Wort jetzt noch dem Abg. Rudolf Lampert und dann gebe ich das Wort der Regierung zurück, um in Ruhe diesen Antrag zu formulieren. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur darauf verweisen, dass wir diese Motion unter Traktandum Nr. 12 des heutigen Tages behandelt haben, nämlich unter Punkt 3, wo es heisst: «Antwort der Regierung an Landtag ergangen». Das ist nämlich genau diese Antwort, auf die sich das bezieht. Unter Punkt 4 haben wir dort die Motion vom 18. Dezember 1998 betreffend die Einführung des Institutes der Mediation im Bereich des Ehe- und Familienrechtes. Und dort ist auch ausgeführt, dass diese Motion mit dieser Gesetzesvorlage erledigt sein soll. Bedauerlicherweise hat die Regierung vergessen, die Abschreibung dieser Motion hier zu verlangen, obwohl sie bereits bei der Liste über den Stand der Bearbeitung von Motionen, Postulaten und Interpellationen das aufgeführt hat. Hier wurde es einfach vergessen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann geben wir der Regierung die Möglichkeit, dies nachzuholen. Ich gebe das Wort Frau Regierungschef-Stellvertreterin Kieber.Regierungschef-Stellvertreterin Rita Kieber-Beck:
Die Regierung stellt den Antrag, die Motion vom 18. Dezember 1998 betreffend die Einführung des Instituts der Mediation im Bereiche des Ehe- und Familienrechtes abzuschreiben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag der Regierung gehört. Wer diesem Antrag zustimmen kann, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zurück zu Traktandum 14: Schaffung eines Gesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Wie bereits erwähnt, behandeln wir auch diese Gesetzesvorlagen in 2. Lesung. Die Stellungnahme der Regierung Nr. 133/2004 und die entsprechenden Gesetzesvorlagen bilden die Basis. Ich bitte, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe noch eine konkrete Frage: Und zwar verweist dieser Artikel auf Art. 1 des Konsumentenschutzgesetzes. Ich möchte die Regierung hier fragen, ob es sich beim Begriff «Konsumenten» nur um natürliche Personen handelt, oder ob dieser Begriff weiter zu verstehen ist?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Mit dem Verweis auf das Konsumentenschutzgesetz ist hier ein leicht erweiterter Anwendungsbereich gegeben. Ich erinnere noch einmal an den Bericht und Antrag zur 1. Lesung: Konsumenten im Sinne der Richtlinie sind nämlich nur natürliche Personen, während Art. 1 Abs. 1 Bst. b - Konsumentschutzgesetz - eine solche Einschränkung nicht enthält, sodass beispielsweise auch kleinen Vereinen der Schutz des liechtensteinischen Konsumentschutzrechts zuteil werden kann, wenn das Geschäft für sie nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Weiter werden in Art. 1 Abs. 3 - Konsumentenschutzgesetz - Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht als zum Betrieb ihres Unternehmens gehörig qualifiziert. Mit dieser Beibehaltung des im liechtensteinischen Konsumentschutzrecht etablierten Unternehmer- und Konsumentenbegriffs ist aber kein Verstoss gegen die Richtlinie verbunden, weil im neunundzwanzigsten Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich festgehalten ist, dass die Mitgliedstaaten den Schutz der Richtlinie auf gemeinnützige Organisationen oder auf Personen ausweiten dürfen, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, um Unternehmer zu werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef. Dann können wir über Art. 2 abstimmen: Wer Art. 2 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
In der 1. Lesung wurde von einigen Abgeordneten darauf aufmerksam gemacht, dass bei bereits bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen den Kunden und den Unternehmern dem Kunden nur noch jene Informationen mitzuteilen sind, die sich auf die spezifischen Merkmale des neuen Geschäftes beziehen. Es wurde angeregt, einen zusätzlichen Absatz einzufügen. Die Regierung hat dann im Bericht und Antrag Nr. 133/2004, also im neuen Bericht und Antrag ausgeführt, dass aufgrund der EWR-Richtlinien kein neuer Absatz eingefügt werden könne und macht dann entsprechende Erläuterungen. Durch diese Erläuterungen ist der Zweifel aufgekommen, ob die Ausführungen im Bericht und Antrag Nr. 86/2004 noch ihre Gültigkeit haben. Ich wäre froh, wenn die Regierung mir bestätigen könnte, dass die Ansicht, die sie auf Seite 33 vertritt, dass bei Abschluss eines weiteren Geschäftes im Wege des Fernabsatzes durch einen bestehenden Kunden die Informationen gemäss Art. 5 von der Bank an den fraglichen Kunden nicht mehr mitgeteilt werden müssen, soweit sich diese Angaben bereits aus den bestehenden Vertragsdokumenten ergeben. Ich wäre auch froh, wenn bestätigt werden könnte, dass eine Informationspflicht der Bank gegenüber dem Kunden gemäss Art. 5 nur noch in Bezug auf die spezifischen Merkmale des neu abzuschliessenden Geschäftes bestehe, da dem Kunden die anderen Informationen ja bereits zur Verfügung gestellt worden sind. Diese Ausführungen sind auf Seite 33 des alten Berichtes und Antrages zu finden. Damit einfach klargestellt ist, dass die Regierung immer noch dieser Ansicht ist. Vielleicht kann die Regierung das noch einmal bestätigen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir können beim Art. 5 natürlich nicht über den Regelungsgehalt des Art. 3 hinausgehen. Art. 3 stipuliert ja die Ausnahmen. Und hier wird ganz klar unter Abs. 1 gesagt, dass bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschliessenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschliessenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, die Bestimmungen dieses Gesetzes nur für die Grundvereinbarung gelten. Also, wenn die Informationen einmal gegeben sind, dann müssen sie nicht immer wieder abgegeben werden. Und Abs. 2 des Art. 3 besagt: Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Informationspflichten der Art. 5 und 6 nur für die erste Leistung und für die folgenden Leistungen dann nicht mehr. Das beantwortet eigentlich Ihre Frage, die hier in Art. 3 geregelt ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen gibt, können wir noch über Art. 5 abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich habe festgestellt, dass Sie Art. 9 nicht gelesen haben. Ich habe Sie mit Art. 10 weiterlesen lassen. Wir stimmen nun somit zuerst über Art. 10 ab und Sie lesen dann noch Art. 9, und dann stimmen wir über Art. 9 ab.
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann bitte ich Sie, Art. 9 zu verlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 9 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir Art. 11.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 11 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 12 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 13 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen Art. 14.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 14 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 15 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Konsumenten (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz; FernFinG) die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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ABÄNDERUNG FERNABSATZGESETZ
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur 2. Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Gesetzes über das Fernabsatzgesetz. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 2 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Fernabsatzgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt.-ooOoo-
ABÄNDERUNG KONSUMENTENSCHUTZGESETZ
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nur zur 3. Gesetzesvorlage, zur Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 18 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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ABÄNDERUNG VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur 4. Gesetzesvorlage, zur Abänderung des Versicherungsvertragsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 65 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Versicherungsvertragsgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlagen in 2. Lesung abschliessend behandelt und Traktandum 14 erledigt. -ooOoo-