Abänderung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG) und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes (Nr. 124/2004), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit kommen wir zu Traktandum 19: Abänderung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG) und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 124/2004 steht zur Diskussion.Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete.
Die Überwachungsbehörde der EFTA, die ESA, hat bei der Überprüfung der nationalen Bestimmungen festgestellt, dass die Umsetzung der bestehenden Gesetzgebung nicht vollständig erfolgt sei. Die Argumentation, warum man damals von einer kompletten Umsetzung der Richtlinien absah, lag darin, dass einige Bestimmungen in der Praxis für Liechtenstein keine Relevanz erlangen. Die ESA hat dies nicht akzeptiert, da dies zukünftig einmal massgebend sein könnte.
Einen weiteren Mangel erkennt die ESA in der Umsetzung der Sektorenrichtlinie. Dies betrifft die Bereiche Wasser-, Energie-, Verkehrsversorgung sowie den Telekommunikationssektor.
Die hier vorliegende Abänderung des bestehenden Gesetzes bringt in einigen Punkten Klärungen und Präzisierungen, dies gerade auch aufgrund der gelebten Praxis der vergangenen Jahre. Ich finde es richtig, dass für die Sektoren ein eigenes Gesetz geschaffen wurde. Damit wird eine bessere Übersicht gewährleistet.
Auf der Seite 4 des Berichtes werden die Änderungen schwerpunktmässig aufgeführt. Zu einigen dieser Punkte möchte ich nun kurz ein paar Anmerkungen anbringen: Neu werden Detailbestimmungen - wie zum Beispiel Inhalt der Ausschreibungsunterlagen - in der Verordnung geregelt. Ich begrüsse dies, da dadurch mehr Spielraum für Anpassungen geschaffen wird, welche aus der Praxis resultieren. Beim Art. 19a im Verordnungsentwurf sollen neu alle Ausschreibungsunterlagen sämtlichen interessierten Personen per Post zugestellt werden. Somit müssen Offerten nicht mehr bei den Ämtern abgeholt werden. Ich finde dies nicht gut, weil damit eine Hürde fällt, die bis anhin gerade für ausländische Mitbewerber als erschwerend dazukam. Dieser Punkt sollte meines Erachtens nochmals überdacht werden.
Unter Art.18 haben alle Vernehmlassungsteilnehmer moniert, dass es in Zukunft nur noch ausnahmsweise zulässig sein soll, ein Produkt mit dem Zusatz «oder gleichwertiger Art» zu bezeichnen. Im alten Art. 18 Abs. 2 hat es gelautet, dass auf nur eine Marke oder nur einen Hersteller verwiesen werden darf, sofern zwingende Gründe dafür bestehen. In diesen Fällen hat der Verweis so verfasst zu sein, dass er sich auch auf gleichwertige andere Erzeugnisse oder Verfahren bezieht. Neu soll dies nicht mehr möglich sein, weil dies die ESA im Speziellen gerügt hat. Würde diese Anpassung nicht gemacht, würde dies zu entsprechenden negativen Konsequenzen führen. Ich empfinde dies als Drohung und daher als haltlos. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Verweis auf ein Produkt oder der Verweis «oder Gleichwertiges» die Qualität des Objektes wesentlich gesteigert hat und für das Produkt nur von Vorteil war. Die Kontrolle eines nicht ausgeschriebenen Produktes erfordert für den Bauherrn einen enormen Mehraufwand. Ich würde daher bei der alten Fassung bleiben, da es bis anhin - so weit mir bekannt ist - keine Beanstandungen diesbezüglich gegeben hat.
Die neue Definition des Verfahrensablaufes bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren sowie die Anpassung der nationalen Schwellenwerte nach oben begrüsse ich. Die Schwellenwerte, die in der Verordnung geregelt sind, werden bei Direktvergaben neu bei CHF 50'000 sein und im Ver-handlungsverfahren bei Bauaufträgen bei CHF 100'000 sowie bei Dienstleistungsaufträgen bei CHF 228'000. Dadurch ergibt sich für den Bauherrn ein neuer Spielraum in der Wahl der Verfahrensart. Ich würde hier noch einen Schritt weitergehen und die Schwellenwerte noch höher ansetzen, damit das heimische Gewerbe noch mehr Schutz von Bewerbern des benachbarten Auslandes erfährt. Ich würde daher die Schwellenwerte der Richtlinie übernehmen.
Unter Art. 27 «Dauer» wird auf die Verordnung verwiesen, in welcher die Fristen - insbesondere für die Bekanntmachung - geregelt werden. Hier gilt es anzumerken, dass in der alten Verordnung der Poststempel plus drei Tage als Frist gegolten hat. Neu sollen diese drei Tage wegfallen, was bedeuten würde, dass der Offertsteller faktisch drei Tage weniger Zeit hat, seine Offerte auszufüllen. Diese neue Regelung ist für mich nicht nachvollziehbar, da ohnehin der Zeitraum für die Offertstellung als sehr gering angesehen werden kann. In der Praxis erhält der Offertsteller im Minimum 14 Tage Zeit dafür. Bei komplexen Ausschreibungen ist der Zeitrahmen dafür zu knapp bemessen, wenn man bedenkt, dass die Anbieter vielfach Abklärungen und interne Angebote einholen müssen. Daher würde ich es begrüssen, die alte Formulierung beizubehalten.
Art. 35 regelt das Verfahren der Offertöffnung. In der alten Fassung war es der Vergabebehörde überlassen, ob sie Einsicht in die Offertöffnungsprotokolle gewährt oder nicht. Neu haben Offertsteller keinen Rechtsanspruch. Ich stehe dieser Praxis eher skeptisch gegenüber. Die Praxis hat schon gezeigt, dass Offertsteller im Besitz des Offertöffnungsprotokolls waren und bei der Nachkontrolle durch den Offertprüfer den fehlbaren Preis so angepasst haben, dass sie entweder im ersten Rang blieben oder auf den ersten Rang kamen, da sie wussten, wo sie stehen. Wie kann dies geschehen? Bei der fachlichen Prüfung werden unter anderem die Preise kontrolliert. Dabei kann es vorkommen, dass Schreibfehler, Fehlinterpretationen usw. aufscheinen. Der Bauherr respektiv der Offertprüfer fragen dann beim Offertsteller nach, und eine eventuelle Korrektur kann stattfinden.
Ich würde hier vorschlagen, den Rechtsanspruch stehen zu lassen, jedoch wird eine Einsicht erst nach der fachlichen Kontrolle gewährleistet.
Neu werden Offerten, welche 30% unter dem Durchschnittswert liegen, einer Einzelprüfung unterzogen. Ich begrüsse die Herabsetzung von bisher 50% auf 30%, weil damit Dumpingangebote zukünftig eher ausgeschlossen werden können.
Unter Art. 44 «Zuschlagskriterien» werden neu die Qualität, die Anzahl Mitarbeiter und die Qualifikation der Mitarbeiter sowie die Lehrlingsausbildung aufgeführt. Ich begrüsse dies, weil damit nicht mehr ausschliesslich der Preis als Kriterium herangezogen werden muss. Im bestehenden Gesetz steht unter Abs. 1 geschrieben, dass der Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wird. Neu soll es heissen, dass der Zuschlag der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Mit dem zweiten Teil dieses Absatzes kann ich mich nicht einverstanden erklären, obwohl die ESA eine absolute Meinung diesbezüglich vertritt. So steht unter anderem auf Seite 65 des Berichtes geschrieben, dass die ESA die Auffassung vertritt, dass Liechtenstein die EWR-Richtlinie diesbezüglich nicht richtig umgesetzt hat, obwohl Liechtenstein dahingehend argumentiert hat, dass, wenn der Auftraggeber den Preis als einziges Zuschlagskriterium festlegt, dies dem Zuschlag an die preislich niedrigste Offerte gleichkommt. Diese Argumentation wurde von der ESA nicht anerkannt und sie beharrt auf der nun vorliegenden Vorlage. Eine sachliche Begründung vonseiten der ESA scheint nirgends auf, ausser, dass sie auf die Richtlinie verweist. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Vergabebehörde in Zukunft auf den ersten Teil des Abs.1 stützt. Somit kann zumindest ein Qualitätsstandard ein wenig aufrechterhalten werden. Nach meinem Dafürhalten verkennt hier die ESA die Relationen unseres Wirtschaftraumes.
Obwohl ich mit einigen Aussagen der ESA, die in diesem Bericht zitiert werden, meine Mühe habe, so erachte ich diese Gesetzesänderung als sinnvoll. Sie bringt in einigen Punkten Klärung und trennt die Sektoren aus diesem Gesetz. Ich bin für Eintreten.
Abg. Peter Lampert:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Überwachungsbehörde der EFTA hat das Gesetz über das öffentliche Auftragswesen, die dazugehörende Verordnung und die Kundmachung der Schwellenwerte überprüft, ob die EWR-Richtlinien vollständig umgesetzt wurden. Die Prüfung durch die Überwachungsbehörde ESA fiel - wie so oft schon - negativ aus. Die Regierung sieht sich gezwungen, dem Landtag eine Abänderung des Gesetzes aus dem Jahre 1998 vorzuschlagen. Wir als Landtag sind aufgerufen, diese Abänderungen zu hinterfragen und allenfalls zu beschliessen. Spielraum für eine eigene Gestaltung des öffentlichen Auftragswesens haben wir wahrscheinlich sehr wenig. Ich möchte in diesem Zusammenhang den Einwand der Gemeinde Schaan in der Vernehmlassung erwähnen. Die Gemeinde Schaan hat laut Regierungsbericht angeregt, man sollte die Aspekte Steuereinnahmen und Arbeitsplätze einbeziehen. Die Antwort der Regierung ist eindeutig. Eine Berücksichtigung von Steuereinnahmen und Arbeitsplätzen würde zu einer unzulässigen Diskriminierung von ausländischen Bewerbern und Offertstellern führen. Oder mit anderen Worten: Die ESA würde uns auf die Finger klopfen. Ich möchte deshalb die Anregung machen, ob es nicht besser wäre, die ESA vorher zu fragen, als nachher mitunter das Gesetz ändern zu müssen.Ebenso möchte ich die Frage aufwerfen, ob es sinnvoll ist, wenn wir als kleines Land genauso behandelt werden wie viele grössere Staaten. Ich denke hier an die Vergabe von Aufträgen. Das Tiefbauamt und das Amt für Wald, Natur und Landschaft weisen darauf hin, dass Arbeiten oft nur von einem einzigen Unternehmen ausführbar sind. Das ist eine Folge unserer kleinen Verhältnisse. Also müsste man sich fragen, ob man nicht diese Verhältnisse berücksichtigen könnte, anstatt unser Land mit den viel grösseren Staaten gleich zu behandeln. Bevor ich auf einzelne Aspekte der Gesetzesvorlage eingehe, möchte ich einen Punkt erwähnen, der nicht im Gesetz vorhanden ist, aber doch eine entscheidende Rolle spielt, nämlich die nationalen Schwellenwerte: Grundsätzlich finde ich es in Ordnung, dass die Schwellenwerte in einer Verordnung festgelegt werden. Auf diese Weise kann man schneller reagieren, wenn eine Anpassung der Schwellenwerte nötig wird. Über die derzeitige Höhe der Schwellenwerte herrscht aber unterschiedliche Auffassung. Die GWK hat der Regierung mitgeteilt, dass man eine Erhöhung der Schwellenwerte vornehmen sollte. Ich könnte mich damit einverstanden erklären, möchte aber doch zu bedenken geben, dass beide Varianten Vor- und Nachteile haben. Wenn wir beispielsweise die nationalen Schwellenwerte für Bauaufträge im Verhandlungsverfahren auf CHF 100'000 anheben, dann müsste man meiner Meinung nach die Zahl der Bewerber vergrössern, zum Beispiel von drei auf fünf. Nun zu einzelnen Punkten der Vorlage: Die ESA beharrt bei den Vergabegrundsätzen auf dem niedrigsten Preis und der wirtschaftlich günstigsten Offerte. Gemäss den Ausführungen auf Seite 65 des Berichts und Antrages vertrat die ESA die Auffassung, dass Liechtenstein die EWR-Richtlinien diesbezüglich nicht richtig umgesetzt hat. Vonseiten Liechtensteins wurde dahingehend argumentiert, dass wenn der Auftraggeber den Preis als einziges Zuschlagskriterium festlegt, dies dem Zuschlag an die preislich niedrigste Offerte gleichkommt. Dieses Argument wurde seitens der ESA nicht anerkannt, weshalb diese Bestimmung entsprechend angepasst werden muss. Ich finde es gut, dass das Kriterium «Lehrlingsausbildung» aufgenommen wurde, ebenso die Zahl der Mitarbeiter. Das sind messbare Grössen. Alle anderen Kriterien aber sind schwierig messbar. Beispielsweise die Qualifikation der Mitarbeiter oder die Qualitätssicherungsmassnahmen. Ich bin dafür, dass man nicht nur nach dem niedrigsten Preis geht, aber ich bin gleichzeitig skeptisch, ob sich die anderen Kriterien in der Praxis ohne Probleme anwenden lassen. Ein weiterer Punkt betrifft die Unterofferte: Grundsätzlich erachte ich es als richtig, dass Offerten einer Einzelprüfung unterzogen werden können, wenn sie bis zu 30% unter dem Durchschnittswert aller Of-ferten liegen. Ebenso ist sicher wichtig, wenn der Auftraggeber eine Überprüfung vorzunehmen hat, wenn die Offerte mehr als 30% unter dem Durchschnitt aller Offerten liegt. Aber ich möchte doch die Frage in den Raum stellen, ob damit nicht auch Manipulation möglich werde. Ich konstruiere einen Fall, um meine Überlegungen deutlich zu machen: Ein Offertsteller könnte bei einer oder zwei Positionen einen viel zu niedrigen Betrag einsetzen. Dann wird er darauf aufmerksam gemacht, dass er beispielsweise um 40% unter dem Durchschnitt liegt. Damit kennt er den Durchschnitt und kann eine Nachbesserung vornehmen, und zwar genau bis zum Durchschnitt mit dem Ergebnis, dass er jetzt eine Offerte vorlegen kann, die grosse Chancen hat. Abschliessend möchte ich festhalten, dass die Regierung mit der Stärkung der Rechte der Unternehmer einen zukunftsträchtigen Entscheid getroffen hat, welcher primär die Klein- und Mittelbetriebe unterstützt und somit einen weiteren positiven Impuls für die Wirtschaft aussendet. Wir wissen alle, dass die Klein- und mittleren Unternehmungen - die so genannten KMUs - das Rückgrat unserer Wirtschaft bilden und somit die Grundvoraussetzung für eine florierende Wirtschaft darstellen. Ich hoffe, dass die Regierung diesen richtigen Kurs beibehält und die Interessen sämtlicher Wirtschaftsteilnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt.Wie schon erwähnt, ich bin für Eintreten auf die Vorlage, bitte aber doch die Regierung um eine Antwort auf meine Frage bezüglich die Vorprüfung durch die ESA der Schwellenwerte und der Behandlung der Unterofferten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank für die positive Aufnahme des Berichtes und Antrages dieser Abänderung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Es wurden eigentlich die wesentlichen Schwerpunkte dieser Gesetzesabänderung in den Eintretensvoten genannt. Einerseits handelt es sich darum, Umsetzungsdefizite, die von der ESA moniert worden sind, zu bereinigen. Bei den jährlichen Treffen mit den ESA-Behörden werden ja die gesetzlichen Bestimmungen jeweils besprochen und es wird auf diese Umsetzungsdefizite hingewiesen und die Notwendigkeit festgestellt, dass dementsprechende Gesetzesanpassungen gemacht werden müssen. Das ist jedoch nicht der einzige Grund der Revision dieser Gesetzesvorlagen, sondern es sind auch praktische Erfahrungen der letzten Jahre mit eingeflossen, dort wo immer möglich Vereinfachungen gemacht wurden. Die Diskussion der Schwellenwerte, die zwar nicht auf Gesetzesebene geregelt ist, wurde ebenfalls in dieser ganzen Revision mit aufgenommen, und wir werden das sicher bei der Detailberatung miteinander diskutieren müssen. Denn gerade die Erhöhung der nationalen Schwellenwerte hat nicht nur Vorteile für die Gewerbetreibenden, sondern es sind damit natürlich entsprechende Nachteile verbunden. Je höher wir die Schwellenwerte für Direktvergaben setzen, desto eher natürlich muss auch damit gerechnet werden, dass solche Aufträge eben nicht mehr der nationalen Konkurrenz ausgesetzt sind, sondern dass die Unternehmen dann eben auch nicht mehr wissen, was für Aufträge vergeben werden und dementsprechend hier auch der Wettbewerb dann umso weniger spielen kann. Da muss man also einen Ausgleich in der Ansetzung der nationalen Schwellenwerte finden. Ich denke, wir haben hier mit dieser Vorlage und in der Verordnung einen solchen Ausgleich gefunden. Aber wie gesagt, das kann sicher hier im öffentlichen Landtag diskutiert werden. Die Definition des Verfahrensablaufs, wie sie hier nun klargelegt wird, soll der Rechtssicherheit dienen. Auch die eindeutige Gliederung und Unterscheidung zwischen den Begriffen «Offertöffnung», «Eignungsprüfung», «Offertprüfung», die Aufnahme von zusätzlichen Zuschlagskriterien widerspiegelt ebenfalls die gemachten Erfahrungen und soll auch hier gerade den einheimischen Unternehmen entgegenkommen. Ich denke mir, die hier aufgeführten Fragen können wir bei der Detailberatung der einzelnen Artikel diskutieren, sodass wir nicht dieselben Fragen mehrere Male miteinander diskutieren. Was die Abstimmung mit der ESA betrifft, so geht es einerseits natürlich darum, dass wir eigenständig die Richtlinien in innerstaatliches Recht umsetzen und unserer Überzeugung nach hier eine richtige Umsetzung wählen. Es finden jedoch jährliche Gespräche mit der ESA statt. Oft einmal kommt es zu Meinungsunterschieden und diese werden dann ausdiskutiert. Zum Teil haben wir durchaus auch Erfolg, dass die ESA nach solchen Diskussionen den einen oder anderen Punkt akzeptiert, zum Teil kommt es dann eben zu notwendigen Gesetzesrevisionen. Ich schlage vor, dass wir die einzelnen Fragen dann bei der Lesung der bezüglichen Artikel miteinander diskutieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich zu einigen Fragen, die von den Abgeordneten Elmar Kindle und Peter Lampert gestellt wurden, noch konkret äussern: Ich denke mir, zum Teil wurden Fragen betreffend die Verordnung gestellt und diese werden wir dann bei der Detailberatung nicht im Detail betrachten.Zum ersten Punkt des Abg. Elmar Kindle: Er hat betreffend die Zustellung der Ausschreibungsunterlagen ausgeführt, dass das nicht unbedingt von Vorteil sei. Die aktuelle Konsequenz, wie es in der Praxis abläuft, ist halt die, dass die Ausschreibungsunterlagen den Unternehmern nicht zugestellt werden - sprich der Balzner muss nach Ruggell fahren und dort die Ausschreibungsunterlagen abholen. Dann wurde als Vorteil der jetzigen Lösung ins Feld geführt, konkret würden die ausländischen Unternehmer nicht zu dieser Ausschreibung gelangen. Das stimmt natürlich, da hat der Abgeordnete sehr wohl Recht. Wenn man sich aber die Statistik des Jahres 2003 betrachtet, so sieht man, dass von den 100% der Aufträge 89% so oder so im Land vergeben wurden und von den restlichen 11%, die ins Ausland flossen, mussten 7% ins Ausland vergeben werden, da diese Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge gar nicht erhältlich sind in Liechtenstein, und nur bei 4% hätte es unter Umständen eine Möglichkeit gegeben, um diese im Land zu behalten. Also, ich denke mir doch, es hat Vor- und Nachteile. Und diese Ausschreibungsunterlagen, wenn wir das nicht ändern, so werden die Unternehmer gezwungenermassen zu den verschiedenen öffentlichen Auftraggebern fahren müssen und dort die Ausschreibungsunterlagen abholen. Dann der nächste Punkte zu Art. 18 betreffend die Marke, die vorgegeben wird - sprich, dass man ein Produkt konkret bezeichnet: Der Abg. Elmar Kindle hat es ja bereits ausgeführt, dass hier die ESA auf der Umsetzung der Richtlinie beharrt. Man muss sich hier vielleicht doch auch in die Lage der ESA versetzen. Sie ist die Überwachungsbehörde der EFTA. Sie hat die Richtlinien rechtskonform in den verschiedenen Staaten zu überprüfen, ob diese auch ins nationale Gesetz umgesetzt werden. Also konkret, diese Umsetzung entspricht nicht den Richtlinien. Und wir müssen uns vielleicht auch einmal eine Ausschreibung vor Augen führen, in der halt konkret steht: Ich hätte gerne den Mercedes Benz und nicht den Fiat - sprich der Mercedes ist bereits als Lieferauftrag definiert und hier wird dann der Markt doch erheblich eingeschränkt. Und das entspricht natürlich nicht den Grundsätzen des öffentlichen Auftragswesens, denn die Kernbotschaften sind eindeutig: Gleichbehandlung und Transparenz. Und die Gleichbehandlung, wenn man bereits vorgibt, welche Marke eines Autos man will, dann ist diese Gleichbehandlung nicht mehr gegeben. Deshalb ist das ja auch so in den Richtlinien definiert. Dann wurden vom Abg. Kindle die höheren Schwellenwerte ins Feld geführt. Also, eine zusätzliche Erhöhung: Die Regierung machte bereits im Direktvergabebereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge eine Erhöhung von CHF 30'000 auf CHF 50'000 und auch im Bereich des Verhandlungsverfahrens von CHF 50'000 bei Bauaufträgen neu auf CHF 100'000. Und auch bei Dienstleistungsaufträgen wird der gesamte Bereich, der international zulässig ist, ausgenützt - sprich das Verhandlungsverfahren ist bei Dienstleistungsaufträgen nicht mehr nur bis CHF 200'000, sondern bis CHF 228'000 möglich. Und das ist genau der internationale Schwellenwert. Also man sieht doch, die Regierung hat bei Dienstleistungsaufträgen den Spielraum ausgenutzt. Man muss sich ja auch vor Augen führen: Dienstleistungsaufträge sind eine sehr komplexe Gattung, um auszuschreiben, denn bei einem Bauauftrag oder Lieferauftrag kann man sehr detailliert beschreiben, konkret wie das Beispiel Lieferauftrag bei einem Auto. Da kann man sehr genau beschreiben, was man will. Aber Dienstleistungsaufträge sind äusserst komplex und hier hat die Regierung den Spielraum ja ausgenutzt. Und wie bereits ins Feld geführt wurde vom Herrn Regierungschef Hasler: Wenn wir die Schwellenwerte zusätzlich erhöhen, würde dann natürlich auch ganz klar der freie Markt behindert, wenn wir diese Schwellenwerte bis an die internationale Grenze ausschöpfen würden. Aber hier sieht man schon, es hat recht unterschiedliche Ansichten. Das ist auch so im Lande.Der nächste Punkt, den der Abg. Kindle aufgeführt hat und der auch die Verordnung betrifft, ist der Poststempel. Hier hat er ausgeführt, bis jetzt hatte man 14 Tage plus 3 Tage für den Postweg - und neu sollen diese drei Tage nicht mehr sein. Aber wie gesagt, es sind 14 Tage. Also konkret: Wenn das Inserat in der Zeitung steht, hat man 14 Tage Zeit, das Inserat zu lesen, die Ausschreibungsunterlagen abzuholen, die Offerte auszufüllen und einzureichen. Dafür bestehen jetzt 14 Tage Zeit. Und das Problem mit dem Poststempel ist auch noch das folgende: Konkret, wenn man zwar die Offerte am letzten Tag der Offerteinreichung abgibt und die Post benötigt dann aber mehr als drei Tage für die Zustellung, dann ist die Offerte nicht zugestellt und sie ist ungültig. Es kann auch eine gewisse Sicherheit suggerieren, die mit diesen drei Tagen gar nicht vorhanden ist. Also, ich denke mir dann doch: Bevor wir dann die drei Tage wieder aufnehmen, dann würde ich vorher die 14 Tage auf 17 Tage erhöhen, weil dann hat man klarere Spielregeln und nicht noch einen Postweg, der nicht eindeutig definierbar ist. Dann hat der Abgeordnete das Offertöffnungsprotokoll angesprochen. Sein Einwand hat sicher Berechtigung. Das wurde ja auch in der Vernehmlassung so aufgezeigt, aber auf der anderen Seite müssen wir einfach sehen: Einer der Grundsätze des öffentlichen Auftragswesens ist die Transparenz und genau mit diesem Offertöffnungsprotokoll erreicht man eben Transparenz. Und wenn nur die Auftraggeberseite dieses Offertöffnungsprotokoll hat und die Auftragnehmerseite nicht, dann hat eben genau diese Auftragnehmerseite - sprich die Unternehmer - haben diese Transparenz nicht. Und es wird auch immer wieder ins Feld geführt: Es könnten dann ja noch Änderungen an diesen Eingaben stattfinden, da man ja nicht die konkreten Zahlen wisse. Dieser Einwand kommt dann vonseiten der Unternehmer. Ein weiterer Punkt, den ich auch zu diesem Offertöffnungsprotokoll einfügen möchte: Es gibt aktuell die Möglichkeit, sämtliche Offertöffnungen öffentlich durchzuführen. Und wenn wir dann im Prinzip sagen würden: Okay, der Rechtsanspruch auf das Offertöffnungsprotokoll besteht, aber erst nach der Kontrolle der Offerten, dann müssten wir in letzter Konsequenz auch die öffentlichen Offertöffnungen verbieten, denn bei der öffentlichen Offertöffnung hat jeder Unternehmer oder jeder Offertsteller die Chance sich hinzusetzen und hört dann von sämtlichen Mitbewerbern die eingegebenen Preise. Und dann ist ja genau auch das Problem vorhanden, dass diese Unternehmer dann diese Zahlen eben wissen. Und wenn der Architekt oder Ingenieur im Nachhinein Kontrollen durchführen muss, dann kann es dann so weit kommen wie es im Prinzip der Abg. Kindle aber auch der Abg. Lampert gesagt haben, dass dann eben korrigiert wird bis der Preis passt. Das muss man sich dann einfach in letzter Konsequenz bewusst sein. Dann das Problem betreffend die Vergabegrundsätze: Der Abg. Kindle hat das im Prinzip auch gesagt. Er hat den Bericht und Antrag zitiert. Die ESA beharrt auf der Umsetzung der Richtlinie - sprich es gibt zwei Vergabegrundsätze: Entweder das preislich günstigste Angebot oder eben das wirtschaftlich günstigste Angebot. Und hier haben die Diskussionen nicht zum Ziel geführt im Rahmen dieser Sitzung mit der ESA, denn sie hat auf der Umsetzung der Richtlinie beharrt. Aber wie gesagt, das ist ja im Prinzip der Job der ESA.Dann zum Abg. Peter Lampert: Auch er hat ausgeführt betreffend die ESA, ob man solche Gesetzesänderungen nicht im Vorhinein klären sollte. Dieser Vorschlag ist sicher gut. Ich weiss auch nicht, wie das bestehende Gesetz zustande gekommen ist. Das müsste man im Prinzip die damaligen Ersteller des Gesetzes fragen. Aber aktuell - der Herr Regierungschef hat es bereits auch ausgeführt - werden ja bei den jährlichen Package-Meetings aktuelle Fragestellungen diskutiert. Und insofern kann man durchaus die kritischen Punkte diskutieren und auch einer Lösung zuführen, die dann für beiden Seiten akzeptabel sind. Ein weiterer Punkt, den der Abg. Lampert aufgeführt hat, ist die Berücksichtigung der Kleinheit des Landes. Das ist sicherlich berechtigt, aber ich denke mir, im EWR können wir solche Vorgaben wünschen, aber wir werden hier nicht erfolgreich sein, dass man hier für uns einen Spezialpassus einführen wird. Ich denke mir, wenn man das würde, würde ja gleich wieder die Diskussion anfangen: Ja, wo ist dann die Schnittstelle von klein zu mittel und zu gross. Der EWR hat halt auch Vor- und Nachteile. Dann hat der Abg. Lampert die nationalen Schwellenwerte angesprochen, dass diese in der Verordnung definiert sind. Er hat auch gesagt, diese Erhöhung hat ganz klar Vor- und Nachteile. Er hat es treffend ausgeführt und ich denke mir doch, die Regierung ist hier einen Mittelweg gegangen. Sie hat nicht die Maximalforderungen erfüllt und ist trotzdem dem Gewerbe einen Schritt entgegengekommen. Ein weiterer Punkt, den der Abg. Lampert aufgeführt hat, ist die Ausdehnung beim Verhandlungsverfahren. Das ist dieses Verfahren, das nicht in der Zeitung publiziert werden muss. Beim Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber selbst die Teilnehmer definieren. Und er hat gesagt: Aktuell sind drei Teilnehmer definiert, die im Rahmen dieses Verhandlungsverfahrens einzuladen sind. Und er hat dann ausgeführt, man könnte diese Teilnehmer auf drei bis fünf erhöhen. Das ist ein Vorschlag, der durchaus diskussionswert ist. Wir müssen uns dann einfach fragen: Wenn man schon fünf einlädt, kann man dann nicht gleich damit in die Zeitung? Ich denke mir, viel mehr Offerten wird es im Schnitt auch nicht geben. Auch der Abg. Lampert hat dann die Vergabegrundsätze betreffend die Zuschlagskriterien aufgeführt. Ich denke mir doch, das ist ein entscheidender Punkt, denn die Vergabe wird prinzipiell nach diesen Vergabegrundsätzen erfolgen und da sind dann die Zuschlagskriterien relevant. Aber das ist halt in den Richtlinien so definiert und das steht halt da so. Ein weiterer Punkt betrifft die Unterofferten: Hier denke ich mir auch, es wurde ein Schritt in die richtige Richtung gemacht. Die Forderung der GWK wurde umgesetzt, dass Offerten nicht erst ab 50% unter Mittelwert sämtlicher Offerten kontrolliert werden müssen, sondern bereits ab 30% unter Mittelwert sämtlicher Offerten. Und das Beispiel, das der Abg. Lampert dann ins Feld geführt hat, denke ich mir doch, könnte man mit dem Vorschlag des Abg. Elmar Kindle bereinigen, denn wenn man die Preise nicht weiss - sprich wenn man das Offertöffnungsprotokoll nicht hat, dann kommt man ja auch nicht in den Interessenkonflikt, die Preise so zu korrigieren, dass es gerade noch aufgeht. Dazu ist der Vorschlag des Abg. Kindle sicher überlegenswert. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 und 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 und 1a steht zur Diskussion.
Abg. Walter Vogt:
Nach diesem Art. 3 Abs. 1a sind wir auf jeden Fall zur Gleichbehandlung verpflichtet. Jetzt haben wir aber in der Schweiz die Kantone und den Bund. Und wir wissen, dass unsere Nachbarkantone die Gleichbehandlung nicht immer handhaben. Frage: Haben wir das Gegenrecht? Müssen wir die Gleichbehandlung so oder so einhalten oder wenn die Kantone die Gleichbehandlung nicht einhalten, haben wir dann die gleichen Mittel? Regierungschef Otmar Hasler:
Wenn die Kantone dieses Gegenrecht eben nicht einhalten, dann haben wir die Möglichkeit, auf dieses Gegenrecht zu bestehen. Abg. Walter Vogt:
Aber genau in diesem Artikel steht doch: «sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht». Ich interpretiere das so, dass wir auf jeden Fall zur Gleichbehandlung verpflichtet sind. Regierungschef Otmar Hasler:
Art. 1a besagt ja, «sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht». Und wir sind ja mit der Schweiz eine solche Regelung eingegangen und haben aber auch darin festgehalten, dass eben das Gegenrecht mit den Kantonen spielt, das heisst, dass wir dieses Gegenrecht auch einfordern können. Und wir schliessen ja auch immer wieder Offertsteller aus den entsprechenden Kantonen aus, wenn das Gegenrecht nicht gehandhabt wird. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Betreffend die Frage des Abg. Walter Vogt ist in den Erläuterungen auf Seite 21 genau die Frage der Gemeinde Mauren auch aufgelistet. Ich kann Sie vielleicht dahingehend informieren: Im EWR/EU-Raum ist es eben so: Bei den internationalen Aufträgen ist es klar, da gibt es keine Gegenrechtsvorbehalte, aber sobald im Prinzip die nationalen Bestimmungen unterschiedlich sind, dann kann man auch keine nationalen Vorbehalte in der EU/EWR machen. Aber auf WTO-EFTA-Niveau ist es eben genau anders. Im WTO gelten nur die internationalen Aufträge, da ist Gegenrecht gegeben. Und sobald es nationale Aufträge sind - und das ist bei uns noch ein sehr grosser Teil - da kann man genau Ihre Fragestellung dahingehend beantworten, dass die unterschiedlichen Schwellenwerte der schweizerischen Kantone oder des Bundes im Vergleich zu unserem nationalen Schwellenwert, wenn hier Differenzen bestehen, dann kann man das Gegenrecht anwenden, was in der Praxis doch auch des Öfteren vonstatten geht. Aber ich denke mir doch, auch die Erläuterungen geben hierzu Aufschluss und es ist eine relativ komplexe Formulierung hier. Und es ist auch klar: Die Frage ist schon berechtigt, denn die staatsvertragliche Pflicht ist nicht eindeutig: Ist es jetzt WTO? Aber es gibt halt sehr unterschiedliche Staatsverträge. Aber mit den Staatsverträgen lässt sich die Sache schon so herunterbrechen, dass unter dem Strich das Gegenrecht durchaus angewendet werden kann. Aber wie gesagt, nur gegenüber der Schweiz. Konkret gegenüber einem österreichischen Offertsteller wäre dies nicht möglich, weil im EU-Raum auch unterhalb der internationalen Schwellenwerte das Gegenrecht in jeder Phase gewährt ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 1 Bst. b und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 6b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b, c, fbis, i, k, l, m, q wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 Abs. 1 Bst. a, b, c, fbis, i, k, l, m, q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 2 und 3 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 Abs. 2 und 3 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Ich habe eine Frage, und zwar die Zustellung betreffend: Wird das auch bei diesem Art. 13 in dieser Verordnung hier geregelt? Da geht es ja auch um die Offertabholung bei der Verwaltung. Das heisst, neu soll es ja so sein, dass die Offertunterlagen verschickt werden und nicht mehr abgeholt werden müssen. Ist das hier in diesem Artikel der Fall? Regierungschef Otmar Hasler:
Hier geht es einerseits um die Bekanntmachung: «Öffentliche Aufträge werden durch eine Bekanntmachung und durch Ausschreibungsunterlagen ausgeschrieben». Also, erstens einmal wird ja die Ausschreibung öffentlich in den Zeitungen erfolgen und die Unterlagen können dann abgeholt und eben auch per Post zugestellt werden. Ich nehme an, das ist bezugnehmend auf diesen Artikel. Abg. Elmar Kindle:
Ich weiss, das Abholen der Offerte ist zwar Verordnungsmaterie, aber ich möchte hier doch noch mal anregen: Es ist auch ein gewisser Heimatschutz, wenn man das so betiteln will, wenn man die Offerte beim Offertsteller, das heisst, beim Bauherrn abholen muss. Auch wenn es vielleicht für den Balzner mühsam ist, nach Ruggell zu fahren: Ich denke aber, für das benachbarte Ausland ist das wirklich eine Hürde. Und wenn das in diesem Punkt eine Verordnung betrifft, würde ich schon anregen, dass man das so beibehalten sollte. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Erstens einmal müssen wir uns natürlich schon im Klaren sein, dass gerade diese Aufträge zum überwiegenden Teil hier in Liechtenstein vergeben werden, und zweitens geht es hier natürlich auch um eine Erleichterung für die Gewerbetreibenden. Und es kommt natürlich oft auch die Frage auf: Warum ist es in der heutigen Zeit noch notwendig, dass wir diese Unterlagen physisch jeweils am entsprechenden Ort abholen müssen? Ist es nicht möglich, dass man uns diese Unterlagen zustellt? Und ich glaube nicht, dass es einen grossen Unterschied ausmacht, was nachher die Vergaben betrifft, wenn wir sehen, wie diese Vergaben stattfinden und dass sie wirklich fast ausschliesslich hier im Land stattfinden. Also von daher ist es natürlich eine Abwägung: Wollen wir hier den doch berechtigten Anliegen der Offertsteller entgegenkommen und ihnen diese Unterlagen zustellen, oder verlangen wir tatsächlich, dass diese Unterlagen vor Ort abgeholt werden? Ich weiss, man hört immer wieder das Argument, das sicher auch etwas für sich hat, dass man einen vermehrten Schutz der einheimischen Gewerbetreibenden bezwecken könne, wenn diese Unterlagen vor Ort abgeholt werden müssten und dass es sich gerade auswärtige Offertsteller durchaus überlegen würden, hierher zu fahren und die Unterlagen abzuholen. Wir haben das auch lange abgewogen und sind dann doch zur Ansicht gelangt, dass es ein berechtigtes Interesse der Offertsteller ist, dass sie diese Unterlagen verlangen können und dass die per Post zugestellt werden. Aber wir können die Frage intern gern noch einmal diskutieren. Abg. Walter Vogt:
Ich kann sehr gut damit leben, dass die Offertunterlagen per Post zugesandt werden. Ich gehe davon aus, dass es gerade für die öffentliche Hand oberstes Gebot sein muss, das einheimische Gewerbe zu schützen und zu unterstützen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Neu soll es ja hier heissen, dass der Zusatz «oder gleichwertiger Art» nur unter Ausnahme zulässig sein soll. Das ist auch wieder so eine wage Formulierung. Was heisst «ausnahmsweise»? Ich meine, wir haben vorher das Beispiel vom Herrn Abg. Wendelin Lampert gehört. Wenn der Bauherr einen Mercedes will, dann will er einen Mercedes und keinen Fiat. Und irgendwann muss ich mich halt einmal darauf besinnen, was ich will. Und dann muss ich das auch öffentlich kundtun, dass ich genau dieses Produkt möchte. Dann muss ich das Produkt auch klar quantifizieren und qualifizieren und dann «das Ähnliche» anfügen. Dann kann es vielleicht auch ein Audi sein, aber sicher kein Fiat. Und das gibt schon immer Spielraum zur Diskussion hier, weil das ist einfach nicht klar definiert. Und ich würde da schon anregen, bei der alten Formulierung zu bleiben und das Wort «Gleichwertiges» stehen zu lassen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier befinden wir uns natürlich in einem recht heiklen Umfeld, denn wir haben die EWR-Richtlinien umzusetzen. Die ESA hat ganz klar festgestellt, dass die heute geltende Regelung EWR-widrig ist und dass es nur in Ausnahmefällen möglich ist, eben ein bestimmtes Produkt mit dem Zusatz «oder gleichwertiger Art» auszuschreiben. Und die Ausnahme wird hier im Gesetz definiert, nämlich dann soll sie möglich sein, wenn der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschreiben kann. Das ist das Kriterium, wann eben eine solche Ausschreibung dann erfolgen kann. Wie gesagt, wir befinden uns hier EWR-rechtlich in der Verpflichtung, diese Richtlinien umzusetzen. Und es ist eigentlich dann auch der Grund, warum wir zu dieser Abänderung des Gesetzes gekommen sind. Abg. Elmar Kindle:
Dazu gibt es zwei Schwierigkeiten: Die eine Schwierigkeit ist der Aufwand, den man hat, wenn ein Anbieter ein Produkt anbietet, das nicht vorgeschrieben ist in diesem Sinn von einer Umschreibung, das heisst, es gibt einen gewaltigen Aufwand an Kontrollen und Nachweisen dieses Produktes. Der Anbieter muss den Nachweis erbringen, der Offertprüfer muss diese Qualifikationen dieses Produktes auch noch prüfen. Das ist einfach ein gewaltiger Aufwand. Und dann kommt noch erschwerend hinzu, dass wir auch mit der Schweiz Aufträge abwickeln - und da gelten wieder andere Normen wie dies in der EU der Fall ist. Dann kommen wieder andere Bezeichnungen dazu und das erschwert das Ganze natürlich auch noch. Hier wird also ein Aufwand generiert, der zum Teil unverhältnismässig ist. Ich möchte das einfach zu bedenken geben. In der Praxis ist es einfach zum Teil mit gewaltigen Aufwendungen verbunden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 20 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 22 Abs. 3, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 Abs. 3, 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
In Abs. 1 steht, dass im nicht offenen Verfahren sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben können. Hier gehe ich schon davon aus, dass es allen Liechtensteinern möglich sein sollte, diese Offerten auch zu erhalten. Regierungschef Otmar Hasler:
Selbstverständlich können sie diese Offerten beziehen, aber wie nachher dann ausgewählt wird, da gibt es dann eine Selektion. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Unter Abs. 1 steht geschrieben: «Der Auftraggeber hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln». Was heisst hier «hat nach Möglichkeit»? Muss er oder muss er nicht? Kann er auch nur einen Bewerber zur Offertstellung einladen? Das ist die eine Frage.Und unter Abs. 3 heisst es: «Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ist schriftlich zu begründen und die Begründung der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zu übermitteln». Das ist also so in der Praxis, dass die EFTA immer Antrag stellt, dass diese Verhandlungsverfahren schriftlich eingereicht werden müssen - oder wie läuft das ab?Abg. Peter Lampert:
Ich möchte wie der Abg. Elmar Kindle zum Abs. 1 bzw. zur Formulierung «der Auftraggeber hat nach Möglichkeit» gerne mehr wissen. Weiter möchte ich noch den Vorschlag einbringen, was ich in meinem Votum schon gesagt habe, dass es heisst: «Der Auftraggeber hat nach Möglichkeit mit mindestens fünf Personen oder Bewerbern zu verhandeln». Abg. Walter Vogt:
Meine Anregungen gehen in die gleiche Richtung. Es heisst in Abs. 2: «Es ist möglichst auch mit einer Person oder mit einem Bewerber ausserhalb derjenigen Gemeinde zu verhandeln». Ich denke, es ist wichtig, dass wir einen Schutz gegen aussen haben, aber der Wettbewerb unter den Gemeinden soll auch stimmen. Ich denke, hier sollte eher eine bestimmtere Form verwendet werden, dass auch andere Unternehmer aus anderen Gemeinden Möglichkeiten haben, bei Ausschreibungen anderer Gemeinden zu offerieren.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das Verhandlungsverfahren ist ja ein vereinfachtes Verfahren. Es soll weniger Aufwendungen nach sich ziehen und es soll ja stattfinden unterhalb der festgesetzten nationalen Schwellenwerte. Und da will man dem Auftraggeber ein Instrumentarium an die Hand geben, das eben weniger aufwändig ist, als wenn er in ein offenes oder nicht offenes Verfahren geht. Allerdings soll nach Möglichkeit der Wettbewerb trotzdem aufrechterhalten werden und gemäss Vorschlag der Regierung mit mindestens drei Personen oder Bewerbern verhandelt werden. Oft geht es hier aber um Aufträge, bei denen es schwierig ist, drei geeignete Bewerber zu finden. Und wenn das eben mit einem vernünftigen Aufwand nicht möglich ist, dann kann es durchaus auch sein, dass man bei sehr speziellen Aufträgen mit zwei oder im wirklichen Ausnahmefall mit einem Bewerber verhandelt. Auch will hier die Regierung vorschlagen, dass zumindest mit einem Bewerber - wenn immer möglich - ausserhalb der Gemeinde verhandelt wird, und zwar soll der Wettbewerb gemeindeübergreifend auch sichergestellt werden. Es kann aber auch hier durchaus der Fall sein, dass es in einem speziellen Fall durchaus sinnvoll ist, dass mit Bewerbern innerhalb der Gemeinde verhandelt wird. Aber nach Möglichkeit soll mindestens eine Person oder ein Bewerber auch ausserhalb der Gemeinde angesiedelt sein. Das gilt nur für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte. In Abs. 3 geht es um Aufträge oberhalb der Schwellenwerte. Und da ist ein öffentliches Verfahren vorgesehen, nämlich ein Verfahren, das dann ja festgesetzt ist, das öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt wird und bei dem eben alle die Möglichkeit haben, sich dementsprechend mit Offerten zu beteiligen. Es gibt aber auch hier Ausnahmefälle, die in der Verordnung streng geregelt sind, wann es eben möglich ist, dass Aufträge oberhalb der Schwellenwerte mit einem Verhandlungsverfahren abgehandelt werden. Das kann man in Art. 24 der Verordnung nachlesen. Wenn es zu solchen Ausnahmefällen kommt, dann müssen die begründet sein und die Wahl des Verhandlungsverfahrens muss dann auch schriftlich begründet werden. Das soll also der absolute Ausnahmefall sein. Das Verhandlungsverfahren gilt in der Regel nur unterhalb der nationalen Schwellenwerte. Ob dieses Verhandlungsverfahren ausgeweitet werden soll, ob hier noch mehr Personen oder Bewerber eingeladen werden müssen, das ist die Frage. An und für sich wollte man hier eine Vereinfachung des Verfahrens haben und mit drei Bewerbern hat man einen Wettbewerb. Man hat also hier doch das Kriterium des Wettbewerbs erfüllt und die Regierung ist der Auffassung, dass es eigentlich genügen müsste, wenn hier diese drei Personen oder Bewerber vorgesehen werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 26 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Ich habe in meinem Eintretensvotum darauf verwiesen, dass die Frist von drei Tagen, also welche bis anhin quasi die Postfrist war, aufgehoben werden soll. Der Abg. Lampert hat ausgeführt, dass es allenfalls möglich wäre, diese Frist auf 17 Tage zu erhöhen. Das wäre meines Erachtens ein gangbarer Weg und dann wäre dieses Kriterium auch wieder behoben. Es ist einfach so in der Praxis: Wenn komplexe Ausschreibungen vorliegen, bei welchen die Offertsteller noch interne Angebote einholen müssen, bedarf es einfach einiger Zeit. Zuerst braucht man ein zwei Tage bis man weiss, um was es überhaupt geht. Dann müssen geeignete Partner gesucht werden, geeignete Firmen, wo man die Produkte nachfragen muss. Dann müssen die wiederum Preise und interne Offerten machen. Da ist eine Woche schnell weg und dann wird das zum Teil immer sehr knapp. Also, hier würde ich schon eher dahin tendieren, die Frist zu erhöhen. Abg. Walter Vogt:
Grundsätzlich bin ich der gleichen Meinung wie der Abg. Kindle. Nur, die Frist um drei Tage zu verlängern, ich weiss nicht, ob das sinnvoll ist. Dann ist man halt einfach am 17. Tage zu spät. Ich denke eher, die 14 Tage reichen aus, aber es sollte der Poststempel der Eingabe bestimmend sein. Und nach hinten hinaus, also ob die Offerte nach vier Tagen ankommt, ich glaube, diese Flexibilität kann man gegenüber dem Unternehmer machen. Abg. Elmar Kindle:
Das ist eben der Punkt, den die ESA kritisiert, dass diese drei Tage nicht mehr Gültigkeit haben sollten. Dann hat man theoretisch elf Tage. Wenn man es per Post schicken muss, dann muss man es am Tage 11 quasi schicken, dass es am 14. dort ist. Das ist ja das Problem, wenn der Poststempel gelten soll, denn es muss am 14. Tage dort sein - und darum wären die 17 Tage natürlich besser. Dann könnte man theoretisch am 14. Tag auf die Post gehen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Frage des Fristenlaufs der Übermittlung sicher noch einmal ansehen. Aber es geht hier natürlich nicht nur um liechtensteinische Unterneh-men. Es geht natürlich auch um Eingaben, die aus dem Ausland kommen. Wie gesagt, wir können diese Frage, die jetzt ja in der Verordnung geklärt ist, sicher noch einmal miteinander durchgehen. Wichtig ist erstens die Rechtssicherheit, und zweitens muss sicher genügend Zeit zur Verfügung sein, um solche Offerten auch zu bearbeiten. Allerdings sind wir davon ausgegangen, dass mit dieser Regelung diese Zeit an und für sich gegeben ist. Aber wie gesagt, wir werden das noch einmal intern besprechen. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Vor dem Vorschlag des Abg. Walter Vogt möchte ich warnen. Wenn der Poststempel massgebend ist, konkret heute ist Abgabetermin, der Stempel ist vollbracht und die Post stellt die Offerte ganz einfach zwei Wochen lang nicht zu. In diesen zwei Wochen werden die anderen Offerten geöffnet, es wird die Vergabe mitunter getätigt - und dann kommt von irgendwo her noch eine Offerte. Das wäre - nach meiner Ansicht - fatal, denn die Spielregeln müssen klar definiert sein. Ich kann vielleicht auch dahingehend informieren: In der Schweiz ist es eher so, dass die Kantone sagen: Die Offerte muss beim öffentlichen Auftraggeber am Tage X sein. Und wenn man dann den Poststempel gelten lässt, das wäre also schlimm. Ich denke mir, die Post macht einen sehr guten Dienst, aber es kann immer wieder eine Verzögerung geben, und dann wäre Tür und Tor offen für erhebliche Probleme in der Praxis. Denn die Offerte ist ja im Prinzip dann pünktlich zugestellt - sprich bei der Post liegt sie - nur wurde sie dem öffentlichen Auftraggeber - aus welchen Gründen auch immer - nicht zugestellt. Und dann könnte es bei der Vergabe erhebliche Probleme geben. Von dieser Lösung möchte ich also doch abraten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschriften vor Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschriften vor Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Hier heisst es, dass der Offertsteller einen Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in das Offertöffnungsprotokoll haben soll. Das war in der Vergangenheit nicht so. Da war eine Kann-Bestimmung drin. In der Praxis - und da muss ich aus eigener Erfahrung sprechen - war es schon öfters so, dass es bei der Offertprüfung Fehler bei der Offerte gegeben hat, seien es Rechnungsfehler, Interpretationsfehler, oder Positionen nicht richtig verstanden wurden. Wenn der Bewerber das Offertöffnungsprotokoll besitzt und er nachher um einen Preis angefragt wurde, ob er zu dem Preis stehen würde oder nicht, hat er natürlich die Möglichkeit und Tür und Tor stehen offen, ob er da den Preis korrigiert oder eben nicht korrigiert, so wie es halt zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten eben der Fall wäre und ist. Und das war auch der Anlass meiner Äusserung im Eintretensvotum, als ich dem eher skeptisch gegenübergestanden bin. Es sei jetzt einfach die Frage, ob man hier vielleicht noch einen Einschub «nach der fachlichen Kontrolle des Offertprüfers» anbringen könnte. Damit kann eine Kontrolle durchgeführt werden, ohne dass sich dann der Bewerber beeinflusst fühlt aufgrund des Offertöffnungsprotokolls. Abg. Walter Vogt:
Ich schliesse mich dem an, weil wenn die kontrollierten Offerten veröffentlicht sind oder werden, kann kein Unfug mehr betrieben werden. Abg. Elmar Kindle:
Es kann ja auch ein Verweis in der Verordnung gemacht werden, dass die Prüfung innerhalb von vier oder fünf Arbeitstagen gemacht werden muss, damit einfach nicht auch da eine gewisse Einschränkung vorhanden ist, dass der Offertsteller auch ein Recht hat, nach Offertöffnung innerhalb einer Frist das kontrollierte Protokoll zu bekommen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ihre Ausführungen haben durchaus etwas für sich. Die Regierung hat hier einen Weg vorgeschlagen, der grösstmögliche Transparenz aufweist, nämlich dass die Offertsteller die Möglichkeit haben, das Offertöffnungsprotokoll einzusehen, damit sie dann auch hier die Sicherheit haben: Das sind die eingegangenen Offerten und daran wurde auch nichts Unrechtmässiges gemacht. Das ist einfach diese grösstmögliche Transparenz, die hier gewährleistet werden soll. Aber Sie haben in einem Punkt natürlich Recht: Was geschieht dann, wenn diese Offerten nachher fachlich überprüft werden, wenn sich offensichtliche Fehler herausstellen oder wenn sich Abklärungsbedarf ergibt und die entsprechenden Offertsteller schon Einblick genommen und damit natürlich auch eine Übersicht über die Preise haben? Und da haben wir nun eine Güterabwägung zu treffen: Nehmen wir zuerst nach der Offertöffnung nun diese fachliche Abklärung vor und machen das Offertöffnungsprotokoll erst danach zugänglich, oder gehen wir den Weg der Transparenz und öffnen die Offerten und machen das Protokoll gleich schon zugänglich? Ich glaube, diese Frage müssen wir noch einmal abklären und eventuell hier doch eine abgeänderte Lösung vorschlagen. Abg. Elmar Kindle:
Es ist faktisch so: So, wie es jetzt hier steht, macht eine Offertprüfung eigentlich gar keinen Sinn mehr. Das ist ja ein Goodwill des Bauherrn, dass er es zulässt, eine Offerte prüfen zu lassen und allfällige Fehler, die auftreten können, zu korrigieren. Wenn die Korrektur dann zum Spielball wird, dass der machen kann was er will, also ich korrigiere oder korrigiere nicht, dann ist es auch nicht mehr gegenüber anderen Bewerbern fair. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Überschrift vor Art. 35a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 35a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35a steht zur Diskussion.
Abg. Walter Vogt:
Danke. In Abs. 1 fehlt mir der ökologische Aspekt. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Da müsste ich mich noch einmal in den Richtlinien vergewissern, aber ich glaube, die Ökologie kann zwar bei den Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, aber nicht als Eignungskriterium aufgeführt werden. Ich glaube, hier müssen tatsächlich wirtschaftliche, finanzielle, qualitative und technische Leistungsfähigkeit genannt werden. Aber so weit ich mich noch erinnern kann, ist das gemäss Richtlinientext nicht möglich. Im Begleittext bzw. im Begleitkommentar heisst es dazu: Ökologische und nachhaltige Kriterien sind im Zuschlagskriterium Umweltverträglichkeit aufzunehmen, aber nicht bei den Eignungskriterien. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 35b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 37 Bst. e und f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 Bst. e und f steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Bei Bst. f stellt sich mir die Frage: Was heisst «Verhältnismässigkeit»? Das ist ein wenig ein schwammiger Begriff. Wo fängt das an und wo hört das auf? Anfangen tut es sicher bei denen, die die Offerten erstellen, dass das auf Punkt und Komma alles erfasst werden muss. Was dabei abläuft, ist zum Teil schon sehr fragwürdig. Abg. Walter Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich schliesse mich meinem Vorredner an. Hier sollte schon eine genauere Definition enthalten sein, was eine unvollständige Offerte ist. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ursprünglich wollten wir hier eigentlich vorschlagen, dass unvollständige Offerten von der Offertprüfung ausgeschlossen werden. Aber ich muss Ihnen sagen: In der Praxis gibt es natürlich immer wieder Fälle, wobei es stossend wäre, wenn man eine Offerte ausschliesst, nur weil irgendwo ein Detail vergessen wurde. Und es kommt halt immer wieder vor, dass Offertsteller eben irgendwo ein Detail vergessen. Das sind nicht alles sehr geübte Bürolisten und Buchhalter - oder was auch immer. Und wenn man dann bei jeder Kleinigkeit einen wirklich übertriebenen, einen überspitzten Formalismus betreibt, dann käme es hier zu sehr stossenden Ergebnissen. Deshalb haben wir hier das Prinzip der Verhältnismässigkeit mit hineingenommen. Ich weiss, damit erschwert man sich auf der einen Seite natürlich die Anwendung des Gesetzes, auf der anderen Seite kommt man eben diesen Fällen immer wieder entgegen. Und wenn man diese Offerten prüft, dann ist das immer wieder der Fall, dass irgendwo ein Detail vergessen wurde, das aber auf die Offertstellung schlussendlich eben keinen massgeblichen Einfluss hat. Die sauberste, die konsequenteste Lösung wäre der Ausschluss all dieser Offerten. Ich würde aber doch beliebt machen, dass man nicht einen übertriebenen Formalismus betreibt und dieses Prinzip der Verhältnismässigkeit hier drin stehen lässt. Wir haben dazu auch eine entsprechende Rechtsprechung. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon verschiedene Male davor gewarnt, einen übertriebenen Formalismus zu betreiben. Und von daher denke ich mir, muss die Offerte vom Grundsatz her vollständig sein. Es dürfen keine wesentlichen Mängel vorkommen. Wenn aber irgendwo eine Detailbestimmung oder irgendein Detail vergessen wurde, sollte das nicht automatisch zum Ausschluss der Offertsteller führen. Abg. Walter Vogt:
Es ist mir schon klar, dass man nicht über Punkt- oder Kommastrich streiten muss, aber je besser und je genauer die Bestimmungen sind, umso einfacher ist die Vergabe. Abg. Elmar Kindle:
Ich begrüsse die Intention der Regierung. Ich denke, es ist auch der richtige Weg, dass man eine gewisse Verhältnismässigkeit ansetzt. Es wäre einfach einmal überlegenswert, ob nicht von denjenigen Personen, die die Offerten erstellen, einmal ein so genannter Massnahmenkatalog erstellt werden müsste, wie detailliert Offerten zu sein haben. Hier besteht nämlich ein grosses Manko. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 38a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Hier kommen wir jetzt zum Problem die Unterofferten betreffend. Die müssen ja auch kontrolliert werden. Wenn hier vorab das Offertöffnungsprotokoll vorliegt, dann weiss er auch, dass es ein Unterangebot ist. Und das heisst auch ganz klar, dass er dementsprechend wieder eine Korrektur nach oben machen kann. Deshalb würde ich schon dafür plädieren, dass die Offertöffnung erst nach Kontrolle der Offerte öffentlich gemacht wird. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Kontrolle der Unterofferten bezweckt an und für sich nicht eine Preisanpassung, sondern hier soll detailliert nachgefragt werden, wenn bestimmte Angaben nicht klar sind. Es soll an und für sich nicht nachgefragt werden, ob der Preis höher sein müsste, damit diese Leistung überhaupt so offeriert werden kann, sondern die Leistung an und für sich. Da muss nachgefragt werden, welche Lösung hier vorgeschlagen wird und ob hier allenfalls noch Spezifikationen verlangt werden müssen. Und das wird ja vor allem die Frage sein, wenn man solche Offerten kontrolliert. Es kann ja nicht darum gehen, den Offertstellern die Möglichkeit zu geben, dann im Preis nachher nach oben zu gehen, sondern sie haben sich zu erklären, wie sie die Leistung bringen, ob sie hier eine Alternative haben, die interessant ist und vom Überprüfer so nicht gesehen wurde. Und dann nachher kann bei der Überprüfung festgestellt werden, ob die Offerte überhaupt im Spiel bleibt oder nicht. Abg. Elmar Kindle:
Ich begrüsse diese Bestimmung hier. Ich finde das den richtigen Ansatz und das ist auch erstrebenswert. Aber in der Regel geht es ja dann wirklich nur um den Preis. Und der Preis wird bei der Offertkontrolle ermittelt und dann muss die Nachfrage gestellt werden. Darum mein Einschub von vorhin. Abg. Walter Vogt:
Ich begrüsse diese Bestimmung auch. Es muss einfach ausgeschlossen werden bzw. ausgeschlossen sein, dass jemand, welcher eine Offerte als Unterangebot eingereicht hat, dass dem die Möglichkeit gegeben wird, den Preis nachträglich noch zu verbessern. Abg. Elmar Kindle:
Ich habe noch eine Frage zu Abs. 5: Hier heisst es im letzten Satz: «... oberhalb der Schwellenwerte der EFTA-Überwachungsbehörde die Ablehnung von als zu niedrig erachteten Offerten mitteilen». Ist das eine Pflicht, dass man das mitteilen muss? Und zu welchem Zweck muss es gemacht werden? Was machen die mit diesen Angaben? Wenn das Baugeschäft Loppacher - oder wie es auch immer heisst - den Zuschlag nicht bekommt, was wollen diese mit dem anfangen?Regierungschef Otmar Hasler:
Hier geht es praktisch um eine Willkürkontrolle, also dass der Wettbewerb spielt. Und wenn man den Preis als entscheidenden Faktor angegeben hat, dann hat an und für sich derjenige mit dem niedrigsten Preisen das Anrecht, den Auftrag zu bekommen. Wenn der nun den Auftrag nicht bekommt, dann muss das dementsprechend begründet sein und die Wettbewerbsbehörde, also die ESA, bekommt diese Begründung zugestellt. Die ESA kann dann nachvollziehen, warum ein Bewerber ausgeschlossen wurde und dass dieser Ausschluss auch fachlich begründet ist, also nicht willkürlich erfolgt ist. Und deshalb ist hier auch eine zwingende Bestimmung vorgesehen, dass dies mitgeteilt werden muss. Abg. Elmar Kindle:
Das ist für mich ein nicht nachvollziehbarer Formalismus. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 44 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Bst. b, d, m, n und Abs. 3, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Bst. b, d, m, n und Abs. 3, 4 und 5 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
In Abs. 1 heisst es: «Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis erteilt». Welche von beiden wird jetzt gewählt? Ist es jetzt der niedrigste Preis oder ist es das wirtschaftlich günstigste Angebot? Und hier ist wieder Tür und Tor für alles offen. Also ich sehe bei dieser Zuteilung die wirtschaftlich günstigste Offerte, weil die lässt eigentlich auch alles zu. Im Zentrum steht aber die Wirtschaftlichkeit. Und beim zweiten Teil dieses Satzes ist einfach der Preis ausschlaggebend. Das finde ich jedoch nicht den richtigen Ansatz, zumal hinten bei Abs. 2 bei Bst. b, d, m und n gute Ansätze gewählt sind: Lehrlingsausbildung, Qualität, Anzahl Mitarbeiter. Und das finde ich auch den richtigen Weg, weil somit werden auch Unternehmungen die investieren, die Lehrlingsausbildung betreiben usw. in einem gewissen Masse bedingt bevorzugt oder bekommen einen Anreiz, dass sie da wieder wirtschaftlich zu denken beginnen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir haben das in der Debatte schon gehört, dass die ESA hier ganz klar und deutlich verlangt, dass entweder der Zuschlag der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Zuschlag der Offerte mit dem niedrigsten Preis erteilt wird. Und das hat der Auftraggeber zu bestimmen, ob er eben das erste oder das zweite Verfahren abhandelt. Wenn er der wirtschaftlich günstigsten Offerte den Zuschlag geben möchte, dann hat er die entsprechenden Kriterien offen zu legen und auch offen zu legen, wie er die Zuschlagskriterien bewertet, damit der Offertsteller sich dementsprechend auf das auch einstellen kann. Und die Lösung, wie wir sie heute haben, die wird so nicht akzeptiert und wird als EWR-rechtlich nicht akzeptabel gesehen. Abg. Elmar Kindle:
Aber wenn der Bauherr sich auf den ersten Teil des Satzes stützt, dann macht der zweite Teil des Absatzes gar keinen Sinn mehr. Dann sind wir nämlich dort, wo wir jetzt sind. Dann ist es einfach ein Luftballon - oder wie man dem sagen soll. Abg. Walter Vogt:
Dieser Artikel führt so weit, dass es bald für den Unternehmer nicht mehr interessant ist, öffentliche Aufträge anzustreben, wenn nurmehr der Preis bestimmt. Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, aber so, wie das da steht, entscheidet nicht nur der Preis, denn der Auftraggeber kann entscheiden, ob er dem wirtschaftlich Günstigsten oder dem niedrigsten Preis den Zuschlag gibt. Es liegt dann beim Auftraggeber zu entscheiden, nach welchen Kriterien er das macht. Dann zur Frage des Abg. Elmar Kindle: Wenn das Erstere zum Tragen kommt, nämlich der wirtschaftlich günstigsten Offerte den Zuschlag zu erteilen, dann kommen die massgebenden Kriterien nach Abs. 2 zum Tragen. Das scheint mir schon Sinn zu machen.Abg. Elmar Kindle:
Meine Intention ist die: Wenn die öffentliche Hand will, dass hier das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt werden soll und muss, dann muss es auch so drinstehen und nicht: die Offerte mit dem niedrigsten Preis. Dann muss der Teilsatz weg. Das ist meine Intention. Das ist ein Bekenntnis für die Wirtschaft. Abg. Wendelin Lampert:
Ich möchte den Abg. Elmar Kindle unterstützen, gleichzeitig aber auf Art. 65 betreffend die Erläuterungen verweisen. Hier ist explizit ausgeführt, dass diese beiden Grundsätze gemäss Art. 30 Abs. 1 der Baurichtlinie 93/37/EWG, Art. 26 Abs. 1 der Lieferrichtlinie 93/36/EWG und Art. 36 der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG definiert sind. Und im nächsten Absatz folgt dann auch, dass die ESA die Auffassung vertrat, dass halt Liechtenstein diese Richtlinien richtig umzusetzen hat. Und dann wurde vonseiten Liechtensteins dahingehend argumentiert, dass, wenn der Auftraggeber grundsätzlich sagt, das ist jetzt das wirtschaftlich günstigste Angebot und nur der Preis ist ein Zuschlagskriterium, dann kommt es ja dem anderen Vergabegrundsatz gleich. Aber diese Auffassung wurde von der ESA ganz einfach nicht akzeptiert. Also man sieht hier doch, man ist nicht päpstlicher als der Papst wie es so oft ausgeführt wird, man kämpft um Lösungen. Aber, es ist halt wie gesagt: Die ESA hat auch ihren Standpunkt. Sie muss schauen, dass diese Richtlinien richtig umgesetzt werden in den einzelnen Mitgliedstaaten. Und das sind halt diese beiden Grundsätze, die - wie ich vorhin ausgeführt habe - in den Richtlinien definiert sind und insofern hat man sich an diesen zu orientieren. Aber es bleibt - der Abg. Rudolf Lampert hat das richtig ausgeführt - dem Auftraggeber vorbehalten, konkret zu sagen: Welches ist denn der Grundsatz für diese konkrete Vergabe - sprich das wirtschaftlich günstigste Offert oder eben das preislich günstigste Offert? Und hier hat dann der Auftraggeber doch einen Spielraum, um weitere Kriterien einfliessen zu lassen, wie sie dann in Art. 44 Abs. 2 auch ausgeführt sind. In der Praxis wissen wir es auch. Der Preis ist ein sehr wichtiges Kriterium. Ich kann vielleicht auch dahingehend informieren, dass, wenn man in letzter Zeit zum Beispiel die Lehrlingsausbildung bereits berücksichtigt hat, dass man die Lehrlingsausbildung konkret an eine Preissumme gekoppelt hat - sprich wer Lehrlinge ausbildet, hat einen gewissen Preisbonus. Dann ist es nämlich wieder transparent. Ansonsten fängt die ganze Diskussion an: Wie viele Franken ist dann der Lehrling wert? Wenn man es in den Ausschreibungsunterlagen nicht klar definiert hat, wird das nie zu einer transparenten Vergabe führen. Und da denke ich mir doch: Die Möglichkeiten bestehen und es ist halt Richtlinie - es ist so. Abg. Rudolf Lampert:
Ich bin zwar überzeugt, dass sich in der Praxis hier nichts ändern wird, denn bereits der alte Art. 44 hat ja in Bst. c die Möglichkeit gegeben, die wirtschaftlich günstigste Offerte nicht über den Preis zu bestimmen. Bst. c war schon damals die Möglichkeit, dass der Preis gewichtet wird und als massgebendes Kriterium da war. Ich bin überzeugt, dass sich in der Praxis nichts ändern wird. Für mich ist das Buchstabenreiterei. Ansonsten sehe ich hier keine einzige Änderung gegenüber der heutigen Praxis, ausser dass das Lehrlingswesen noch zum Tragen kommt. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie ich vorhin schon ausgeführt habe, haben wir einerseits die Richtlinie EWR-rechtlich korrekt umzusetzen. Aber - und das soll auch noch einmal gesagt werden - der Zuschlag kann ja der wirtschaftlich günstigsten Offerte gegeben werden, wenn man sich für dieses Verfahren entscheidet. Und ich bin dafür, dass man sich für dieses Verfahren entscheidet. Allerdings ist dieses Verfahren auch viel beschwerdeanfälliger, denn prima vista ist natürlich der Preis das einfachste Kriterium. Wenn man den Preis nimmt - das wird dann auch am wenigsten umstritten. Sobald man natürlich andere Zuschlagskriterien wie Qualität, wie Qualitätssicherungsmassnahmen usw. dazunimmt, dann werden diese Zuschläge auch beschwerdeanfälliger. Und trotzdem scheint es mir richtig, dass man das wirtschaftlich günstigste Offert wählt, damit eben auch Qualität in das ganze Vergabeverfahren mit einfliessen kann. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 44a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 44b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 44c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 45 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe nur eine Frage, welche vielleicht bis zur 2. Lesung geklärt werden kann. Seit Erstellung dieses Gesetzes haben wir in der Zwischenzeit einen Staatsgerichtshofentscheid, dass es keine Zwangsmitgliedschaft bei der Gewerbe- und Wirtschaftskammer mehr gibt. Und ich frage mich hier, ob diese Meldung an die GWK über Offerten von Nichtmitgliedern der GWK überhaupt noch zulässig ist im Sinne des Datenschutzes bzw. ob diese überhaupt noch notwendig ist. Vielleicht kann das bis zur 2. Lesung auch geklärt werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 47 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 48a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 52 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 54 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 59 Abs. 2, 2a und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 Abs. 2, 2a und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Überschrift vor Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 67 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Dann können wir weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Gesetzesvorlage 2: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Auch hier scheint Eintreten unbestritten und wir können mit der 1. Lesung beginnen. Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 19 erledigt. -ooOoo-