Schaffung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG) und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes (Nr. 125/2004), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 20: Schaffung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG) und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Der Bericht und Antrag Nr. 125/2004 steht zur Diskussion. Abg. Alexander Marxer:
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Zielsetzung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes ist der Abbau von Handelshemmnissen, welche durch den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen realisiert wird. Die Mittel, die sich zur Verwirklichung des Binnenmarktes die Gemeinschaft geschaffen hat, sind im Wesentlichen dreierlei: Harmonisierung rechtlicher und technischer Bestimmungen durch das Instrument der EG-Richtlinie, Rechtsvereinheitlichung durch die EG-Verordnung und gegenseitige Anerkennung bestehender nationaler Akte und Vorschriften. Hinsichtlich der Thematik «Abbau von Handelshemmnissen», das heisst, freier Wettbewerb für die Anbieter von Waren und Dienstleistungen, haben sich die Richtlinien als massgebliches Instrument erwiesen. Um der Idee der Europäischen Gemeinschaft auch bei den öffentlichen Auftraggebern zum Durchbruch zu verhelfen, hat die Europäische Union die drei Bereiche Bauleistung, Warenlieferung und Dienstleistungen durch Koordinationsrichtlinien geregelt, die festschreiben, nach welchen Kriterien öffentliche Aufträge vergeben werden dürfen. Das Bemühen der Europäischen Union ist es also, sachfremde Erwägungen bei der Auftragsvergabe zurückzudrängen und keine nationale Klientelpolitik mehr zu betreiben. Der Grund für die Notwendigkeit der vorliegenden Richtlinie ist das Gesamtvolumen der öffentlichen Aufträge, welches in der Europäischen Union etwa 15% des Bruttoinlandproduktes der Mitgliedstaaten beträgt, wobei sich das Auftragsvolumen relativ gleichmässig auf die Bereiche Bauleistung, Warenlieferung und Dienstleistungen verteilt. Gemäss den bestehenden EWR-Verträgen ist Liechtenstein auch an diese Richtlinien gebunden. Mit dem liechtensteinischen Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - kurz ÖAWG - vom 19. Juni 1998 wurden die relevanten Richtlinien, welche im Bericht und Antrag aufgeführt sind, in Geltungsrecht umgewandelt. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat jedoch in der Folge das ÖAWG, die dazugehörigen Verordnungen sowie die Kundmachung der Schwellenwerte dahingehend überprüft, ob damit die EWR-Richtlinien vollständig umgesetzt wurden. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Umsetzung nicht vollständig erfolgt ist, das heisst, dass einige Richtlinienbestimmungen nicht oder nicht genau umgesetzt wurden. Grössere Umsetzungsmängel stellte die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Sektorenrichtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor fest. Liechtenstein wurde sodann aufgefordert, die Richtlinienbestimmungen vollständig umzusetzen. Liechtenstein hat damals von der Umsetzung eines Teil der EWR-Richtlinien - insbesondere von Bestimmungen der Sektorenrichtlinie - abgesehen, da es diese Bestimmungen für Liechtenstein als nicht relevant qualifizierte. Die EFTA-Überwachungsbehörde akzeptierte diese Begründung nicht. Sie ist der Auffassung, dass EWR-Richtlinien vollständig umzusetzen sind, unabhängig davon, ob sie nach derzeitiger Situation eines Landes Relevanz haben oder nicht. Schliesslich könnte sich die Situation eines Landes ändern und bisher nicht relevante Bestimmungen könnten an Bedeutung erlangen. Die Regierung hat sich entschlossen, die nötig gewordenen Erweiterungen und Abänderungen nicht im Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen - kurz ÖAWG - einzubringen, sondern ein eigenes, das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren - kurz ÖAWSG - zu schaffen. Mit Sektoren sind hier die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie die Telekommunikation gemeint. Die Gesetzesvorlage in diesem Bericht und Antrag regelt sämtliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowohl öffentlicher als auch privater Auftraggeber in den Bereichen. Ein besonderes Augenmerk ist auf die so genannten Schwellenwerte zu richten, welche in Art. 20 erläutert werden. Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte ist üblicherweise eine europaweite Bekanntmachung erforderlich. Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte genügt eine nationale Bekanntmachung. Hierbei ging der EU-Gesetzgeber davon aus, dass eine europaweite Vergabe öffentlicher Aufträge nur ab einer bestimmten Grösse des Auftragsvolumens sinnvoll ist, andernfalls der Auftrag in den Vergabeverfahren zu hoch sei und darüber hinaus die gestaltende Restkompetenz der nationalen Auftraggeber in den Vergabeverfahren auf Null reduziert würde, was nicht erwünscht war. Die Schwellenwerte sind bei Bauleistungen in allen Bereichen zwischen EURO 5 und 6 Mio. und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zwischen EURO 400'000 und 600'000. Die Fragen und Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln werde ich während der Lesung stellen. Ich bin für Eintreten. Vielen Dank. Abg. Elmar Kindle:
Ich kann mich kurz halten. Der Abg. Marxer hat schon das Wesentliche ausgeführt. Damit kann ich den ersten Teil weglassen. Dann möchte ich kurz auf die Vernehmlassung eingehen: In der Vernehmlassung wurde vom Abwasserzweckverband der Gemeinden sowie von anderen Vernehmlassungsteilnehmern die Auffassung vertreten, dass das Ableiten und die Klärung von Abwässern der Grundversorgung eines Landes dient, so wie dies auch bei der Wasser- als auch bei der Stromversorgung der Fall ist. Diese Auffassung teile ich. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass die Richtlinie eine Kombination mit der Wasserversorgung macht, da diese - also Abwasser und Wasserversorgung - zwei völlig voneinander getrennte Abläufe einer Versorgung darstellen. Die Richtlinie führt aus, wenn diese Aufträge mit der Ableitung und Klärung von Abwässern in Zusammenhang stehen, sofern der Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne einer Bereitstellung oder des Bestrebens fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser ausübt - was hier das eine mit dem anderen zu tun haben soll ist für mich schleierhaft und nicht nachvollziehbar - würde man die Abwasserentsorgung und die Wasserversorgung unter einem Deckmantel führen, so würde das Abwasser unter die Sektorenrichtlinie fallen. Faktisch würde sich aber nichts ändern, da die Besorgung nach wie vor getrennt ablaufen würde. Daher ist für mich die Begründung der ESA uneinsichtig und entspricht nicht unseren Verhältnissen. Im Sinne der Transparenz bin ich auch für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten unbestritten scheint, können wir mit der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Hier würde ich anregen, dem Abwasser auch ein Augenmerk zu schenken, weil es auch eine Grundversorgung darstellt. Wenn das Abwasser nicht geregelt ist, dann wird es nicht gerade angenehm sein auf den Strassen draussen. Deshalb kann ich nicht erkennen, warum die ESA hier eine Verknüpfung zwischen Abwasser und Trinkwasserversorgung macht bzw. was das miteinander zu tun haben soll. Ich denke, es sollte nochmals geprüft werden, ob nicht auch das Abwasser hier aufgenommen werden kann. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier sind wir ganz einfach an das EWR-Recht, also an die Umsetzung der Richtlinie gebunden, wie wir das auch in den Erläuterungen zu diesem Bericht ausgeführt haben. Und da bleibt uns kein Spielraum.Abg. Elmar Kindle:
Es ist dennoch nicht schlüssig, weil auf Seite 30 steht unten geschrieben, dass es es bei den Gemeinden anders aussieht. Dort kann das Abwasser und das Trinkwasser separat geregelt werden. Ich sehe da einfach den Konnex nicht oder ich habe einen Verständnisfehler - das kann auch sein. Aber das sehe ich nicht ganz ein. Regierungschef Otmar Hasler:
Bei den Gemeinden wird das dann anders aussehen, wenn sie eben Abwasser und Trinkwasserversorgung miteinander betreiben, das heisst, Abwasserreinigung und Trinkwasserversorgung. Und wenn das miteinander betrieben wird, dann ist es klar, dann fällt man unter diese Sektorenrichtlinie. Also eine Organisation, die beides betreibt, fällt auf jeden Fall unter diese Sektorenrichtlinie. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Ich komme noch einmal zurück auf das Thema «Abwasser»: Ich gehe schon in der Annahme richtig, dass der ESA schon auch bewusst ist, dass Abwasser auch ein Netz benötigt und das natürlich auch im öffentlichen Interesse steht. Und wenn es hier unter Art. 5 Bst. b «Förderung von Erdöl, Gas und Kohle» heisst, dann ist das ja etwas, was es bei uns gar nicht gibt. Das ist doch sinnlos. Für mich ist es einfach nicht nachvollziehbar, dass hier das Abwasser einfach explizit ausgenommen wird, weil es hierher gehört und Grundversorgungsbestandteil ist. Es gehört einfach hier herein, ob es der ESA passt oder nicht. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie gesagt, es handelt sich hier um eine Umsetzung der betreffenden Richtlinien. Und ob wir das jetzt als richtig oder nicht richtig empfinden, wir fühlen uns an das EWR-Recht gebunden und haben es dementsprechend hier umzusetzen. Das heisst ja nicht, dass eine Abwasserreinigungsanlage nicht ein öffentlicher Auftraggeber sein kann, aber es fällt nicht unter die Sektorenrichtlinie. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Marxer:
Gemäss den Stellungnahmen der Gemeinden Vaduz, Triesen und Schaan sowie der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung ist der Begriff «Kabel» zu konkretisieren. Des Weiteren sei auch die Begriffsystematik «automatisches System» zu prüfen. Ich bin der gleichen Meinung und schlage deshalb vor, dass «automatische Systeme» durch «automatische Verkehrs- und Transportsysteme» ersetzt wird. Des Weiteren schlage ich vor, die Worte «oder Kabel» zu streichen, weil dies im Begriff «automatische Verkehrs- und Transportsysteme» dann beinhaltet ist. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Vorschläge im Lichte der korrekten Umsetzung der Richtlinie noch einmal überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Marxer:
Nach Ansicht der Gemeinde Schaan sowie der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung ist es nicht nachvollziehbar, warum der Busverkehr privilegiert werden soll. Gemäss diesen Vernehmlassungsteilnehmern ist die Absicht unklar sowie der Artikel ersatzlos zu streichen. Ich habe die Antwort gelesen und habe gesehen, dass dies die Richtlinie verlangt. Dennoch möchte ich die Regierung fragen, ob es nicht einen Weg gibt, ohne diese Richtlinie zu verletzen, diesen Artikel zu streichen. Regierungschef Otmar Hasler:
Nein, wir haben keinen Weg gefunden, diesen Artikel zu streichen und trotzdem eine richtlinienkonforme Umsetzung hier vorzuschlagen. Deshalb haben wir diesen Artikel hier vorgesehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Marxer:
Vielen Dank. Beim Satz «Oberhalb der Schwellenwerte kann die Bekanntmachung erfolgen durch:» bietet das Wort «kann» die Möglichkeit an, zwischen drei Varianten der Bekanntmachung zu wählen. Es bietet aber auch an, von der Bekanntmachung abzusehen, was nicht im Sinne der Richtlinie ist. Ich möchte die Regierung bitten, einen geeigneteren Wortlaut zu finden. Regierungschef Otmar Hasler:
Entschuldigung, Herr Abgeordneter, jetzt habe ich Ihre Frage nicht richtig verstanden. Also, oberhalb der Schwellenwerte kann die Bekanntmachung erfolgen. Es muss also eine Bekanntmachung erfolgen, entweder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder durch die Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung samt Zusatzangaben oder die Veröffentlichung über das Bestehen eines Prüfungssystems. Eine dieser Varianten muss also gewählt werden. Abg. Alexander Marxer:
Ich sehe das genau wie Sie. Dennoch, das Wort «kann» schliesst eben nicht aus, dass man keine der Varianten nimmt. Und deshalb muss man, glaube ich, hier eine bessere Wortwahl vornehmen, damit man wirklich eine von diesen drei Varianten wählen muss.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Das Verhandlungsverfahren auf nationaler Ebene muss im Unterschied zum offenen oder nicht-offenen Verfahren nicht publiziert werden. Auf internationaler Ebene gibt es das so genannte Verhandlungsverfahren auch. Hier wird zwischen Verhandlungsverfahren mit und Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung unterschieden. Wenn man sich die Beilage 3 betrachtet - das ist der Verordnungsentwurf - hier ist in Art. 29 explizit ausgeführt: Ohne vorgängige Bekanntmachung und es bezieht sich eben auch auf den Bereich oberhalb der Schwellenwerte. Es kann also auch oberhalb der Schwellenwerte dazu kommen, dass keine Bekanntmachung vonnöten ist, nämlich genau in diesen Fällen gemäss Art. 29. Und hier sind diverse Fälle aufgelistet, wo diese Bekanntmachung nicht vonnöten ist. Diese Aufzählung ist aber abschliessend. Nach meiner Ansicht hat das Wort «kann» schon eine Berechtigung, denn nämlich in Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes ist ja auch bereits erwähnt, dass die Regierung dann mit Verordnung die Bekanntmachung noch genauer ausführt. Das ist dann eben genau in Art. 29 des Verordnungsentwurfes definiert. Deshalb, denke ich mir, hat das «kann» schon eine Berechtigung. Genau in den Fällen, wo es oberhalb der Schwellenwerte ist und eine Bekanntmachung nicht vonnöten ist. Ich möchte das doch noch zum Besten geben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 14:15 Uhr.Mittagspause (von 12:30 Uhr bis 14:15 Uhr).
-ooOoo-
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen in der Dezember-Landtagssitzung fort. Wir befinden uns nach wie vor bei Traktandum 20 bei der Behandlung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG). Wir kommen zur Verlesung von Art. 29. Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Alexander Marxer:
Vielen Dank. Gemäss Stellungnahmen der Gemeinden Balzers, Triesen, Triesenberg und Schaan sowie der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung liegt die Festlegung eines gezielten Produktes häufig im Interesse des Kunden respektive in der Beschränktheit der Angebotssituation auf dem Markt. Die konkrete Produktfestlegung soll deshalb möglich sein. Ich sehe dies genauso. Der Hintergrund, wieso ein Produkt mit Namen gewählt wird, ist die jahrelange Erfahrung mit diesem Produkt. Dies macht auch die Spezifizierung relativ einfach und reduziert das Risiko drastisch. Ich möchte die Regierung bitten, einen Weg zu finden, die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen zu erlauben oder mindestens die Ausnahmen weitläufiger zu definieren. Abg. Elmar Kindle:
Das Gleiche hatten wir auch beim vorgängigen Gesetz. Das ist genau dasselbe. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen.Wir lesen weiter. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Obwohl wir im EWR Mitglied sind, ist es Tatsache, dass wir vielfach auch mit dem Partner Schweiz Aufträge abwickeln respektive auch Aufträge in der Schweiz ausgeschrieben werden. Auf Seite 57 des Berichtes und Antrages gibt es Anmerkungen zum EMPA-Nachweis für Brandschutzmassnahmen, Gas- und Wasserinstallationen usw. Und das ist praktisch hier ausgeschlossen, ausser Abs. 3, bei Ausnahmefällen soll das möglich sein. Ich denke, man müsste sich Gedanken darüber machen, ob man nicht allenfalls irgendwo noch diese Bezugnahme auf die Schweiz bzw. auf Schweizer Normen zulässig wären, obwohl das die Richtlinie vielleicht nicht zulässt, weil die Richtlinie lässt - wie ich es jetzt mitbekommen habe - ja gar nichts zu. Ich glaube, es muss doch so sein. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Selbstverständlich haben wir hier eine richtlinienkonforme Umsetzung vorgeschlagen, wie es sich gehört. Und da sind eben die Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte auf die europäischen technischen Spezifikationen hin anzulegen.Dann zur Frage, ob es hier eine Möglichkeit gibt, auch die Spezifikationen betreffend die Schweiz mit aufzunehmen - dazu sehe ich im Moment keine Möglichkeit. Das müssen wir noch einmal anschauen. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Der Abg. Elmar Kindle hat ja bereits die Seite 57 erwähnt. Hier steht im letzten Satz - und das wurde bis jetzt in der ganzen Diskussion noch nicht erwähnt: Ein Auftraggeber im Bereich der Sektoren kann immer, ob der Auftrag CHF 100'000 oder CHF 100 Mio. ist, das so genannte Verhandlungsverfahren wählen. Und wenn er das Verhandlungsverfahren wählt, dann kann er seine drei qualifizierten Unternehmen einladen, die ihm die entsprechenden technischen Produkte offerieren, die er will. Und das ist ja genau der Schlusssatz auf Seite 57: Der öffentliche Auftraggeber im Bereich der Sektoren, wenn er das Verhandlungsverfahren wählt - und das kann er, wie gesagt, immer - dann hat er das Dilemma gar nicht, dass ihm eventuell ein anderes Produkt hineinrutscht, denn er gibt nur denjenigen Unternehmern die Ausschreibungsunterlagen, von denen er weiss, dass sie ihm - ich sag es jetzt wieder - den Mercedes liefern. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
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Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
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Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
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Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
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Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
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Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
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Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
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Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
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Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
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Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
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Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
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Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
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Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
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Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
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Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
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Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
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Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
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Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
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Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
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Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
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Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
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Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion.
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Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
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Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
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Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion.
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Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 steht zur Diskussion.
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Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
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Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion.
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Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion.
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Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 68 steht zur Diskussion.
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Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 steht zur Diskussion.
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Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 70 steht zur Diskussion.
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Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 71 steht zur Diskussion.
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Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 76 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 82 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 83 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor behandelt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur zweiten Gesetzesvorlage: Da auch hier Eintreten unbestritten ist, behandeln wir diese Gesetzesvorlage ebenfalls in 1. Lesung, und zwar das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 20 erledigt. -ooOoo-