Totalrevision des Gesetzes über Investmentunternehmen (Nr. 129/2004), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 22: Totalrevision des Gesetzes vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen (IUG).Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 129/2004 steht zur Diskussion. Abg. Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag wird das Gesetz über Investmentunternehmen (IUG) aus dem Jahre 1996 einer formellen Totalrevision unterzogen. Das gültige Gesetz und somit die Entwicklung des Fondsplatzes Liechtenstein darf als Erfolgsgeschichte bezeichnet werden. Betrugen die Fondsvermögen im Jahre 1996 noch CHF 409 Mio., so wuchs das Fondsvolumen in den Folgejahren kontinuierlich an und weist im Jahre 2004 einen Bestand von CHF 14'936 Mio. aus. Wenn dieses Volumen und dieses Wachstum auch nicht alleine organisch ist, das heisst, dass insbesondere die Wachstumsschübe auf die Repatriierung von Off-shore-Strukturen der grossen drei Platzbanken zurückzuführen ist, so können die damals Verantwortlichen stolz auf das geschaffene Werk sein. Die nun anstehende materielle Totalrevision wurde notwendig, da die beiden Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG aufgrund unserer EWR-Mitgliedschaft in liechtensteinisches Recht umzusetzen sind. In diesem Zusammenhang bot es sich an, dass vorhandene Unklarheiten beseitigt und die Amtspraxis ins Gesetz aufgenommen wurde. Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Amtes für Finanzdienstleistungen, des Anlagefondsverbandes und des Bankenverbandes, beschäftigte sich seit März 2002 intensiv mit der Gesetzesrevision. Den Mitarbeitern des Amtes sowie den Branchenvertretern möchte ich an dieser Stelle für ihren grossen Arbeitseinsatz danken. Es ist erfreulich, dass sich die interessierten Kreise an einen Tisch setzen, um gemeinsam einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten, der beiden Seiten, nämlich den Aufsichtsbehörden und dem Markt, gerecht wird. Der internationale Wettbewerb um die besten Rahmenbedingungen verläuft äusserst hart. Darum musste es primäres Ziel dieser Gesetzesnovelle sein, dass der Fondsplatz Liechtenstein auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleibt. Dieses Ziel wurde mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf meines Erachtens erreicht. Einzig die Bewilligungsfristen für Investmentunternehmen sind nochmals zu überprüfen. Bei einem Standardprodukt wie den harmonisierten Investmentunternehmen hat die Behörde eine Frist von insgesamt zweieinhalb Monaten, um einen Entscheid über eine Bewilligung erlassen zu müssen. In besonderen Gründen kann diese Frist nochmals um zwei Monate verlängert werden. Wenn eine sorgfältige Prüfung der Gesuche auch zwingend ist, kann die Überprüfung eines Standardproduktes in keinem Fall zu lange dauern. Die Argumentation im Bericht auf Seite 71, dass es sich bei kürzeren als den nun vorgeschlagenen Fristen um übertrieben ergeizige Fristen handle, kann ich nicht nachvollziehen. Da es sich bei der Dauer des Bewilligungsverfahrens um einen zentralen Wettbewerbsfaktor handelt, so müssen wir diese Thematik bei Art. 57 ff. sicherlich fundiert diskutieren. Ein verhältnismässig kleiner, aber für mich störender Punkt, ist die Tatsache, dass die in der EG-Richtline vorgeschriebenen Beträge in EURO übernommen wurden. Begründet wurde dieses Vorgehen damit, dass dadurch die vorgesehenen Schwellenwerte exakt eingehalten werden können und gleichzeitig die Gesellschaften durch Wechselkursschwankungen nicht mehr belastet werden. Diese Begründung ist nicht stichhaltig, da es für die Umrechnungsthematik eine eigene Richtlinie gibt. Da in Liechtenstein der Schweizer Franken offizielles Zahlungsmittel ist, möchte ich die Regierung bitten, in Gesetzen die Werte in Schweizer Franken anzugeben. Die grossen Nachteile unseres Fondsplatzes gegenüber dem grössten Off-shore-Fondsplatz Luxemburg sind aber nicht im Bereich des Gesetzes über Investmentunternehmen, sondern bei den fiskalischen Rahmenbedingungen zu suchen. Während das Fondsvermögen in Liechtenstein im internationalen Zahlenvergleich hoch besteuert wird, so kennt Luxemburg einen deutlich tieferen Besteuerungssatz. Länder wie die Schweiz, Deutschland, Österreich usw. besteuern das Kapital der Investmentunternehmen gar nicht. Als einen weiteren Nachteil für den Fondsplatz Liechtenstein sind die fehlenden DBA-Abkommen zu sehen. Ein punktuelles DBA-Netz vor allem mit der Schweiz wäre in diesem Zusammenhang zu prüfen. Ich möchte daher die Regierung fragen, ob sie diesbezüglich schon Abklärungen getroffen hat.Falls dieses Gesetz mit den Anpassungen bei der Dauer der Bewilligungsverfahren in Kraft tritt, so werden wir ein liberales und innovatives Gesetz haben, das den internationalen Vergleich nicht zu scheuen braucht. Es wird dann an den verantwortlichen Branchenvertretern liegen, die Vorteile des Fondsplatzes Liechtenstein aktiv zu vermarkten. Besten Dank.Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Aufgrund der Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR sind zwei EU-Richtlinien, welche bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betreffen, in liechtensteinisches Recht umzusetzen. Durch eine weitere Harmonisierung soll sowohl der Vertrieb der Anteile von Investmentunternehmen - besser bekannt unter dem Namen «Fonds» - als auch die Erbringung von Dienstleistungen durch die Verwaltungsgesellschaften innerhalb des EWR erleichtert und gefördert werden. Die Richtlinie 2001/107/EG regelt vor allem gesellschaftsrechtliche Belange der Verwaltungsgesellschaft. Darüber hinaus wird es den Fondsleitungen nun neu ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen Einzelportfolios und andere anlagefondsähnliche Vermögen zur Verwaltung zu übernehmen. Neben dem Erlass von Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln soll auch ein vereinfachter Prospekt, welcher zukünftig in allen Vertragsstaaten verwendet werden kann, eingeführt werden. Der Vertrieb von Anteilen ausländischer Investmentunternehmen wird erleichtert. Einerseits durch die Möglichkeit der Gründung von Zweigstellen, andererseits durch die Ausübung der Tätigkeit in einem anderen Vertragsstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs. Die Richtlinie 2001/108/EG erweitert die Anlagemöglichkeiten von Investmentunternehmen. Zukünftig sind bei Investmentunternehmen für Wertpapiere auch Anlagen in Geldmarktinstrumente möglich. Dach- und Indexfonds können ebenfalls als harmonisierte Investmentunternehmen aufgelegt werden. Die bereits bestehenden Anlagemöglichkeiten im Bereich der derivativen Finanzinstrumente wurden konkretisiert und teilweise erweitert. Im Weiteren muss in Zukunft jede Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung ihrer Vermögen ein Risikomanagementverfahren einführen, welches die Berechnung der Risiken aus den Anlageinstrumenten beinhaltet. Es wird auch ein detaillierter Risikohinweis vorgeschrieben, welcher die allgemeinen sowie die besonderen Anlagerisiken beschreibt. Das Gesetz über die Investmentunternehmen aus dem Jahre 1996 als auch die dazugehörige Verordnung haben sich grundsätzlich bewährt. Die Anzahl der Investmentunternehmen sowie das Volumen der verwalteten Vermögen sind stetig gestiegen. Der Fondsplatz Liechtenstein soll jedoch auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleiben und wirtschaftlich gefördert werden. Daher wurde die Umsetzung der beiden genannten EU-Richtlinien im Sinne einer Überarbeitung des Gesetzes zum Anlass genommen, vorhandene Unklarheiten zu beseitigen. Die vom Amt für Finanzdienstleistungen in den letzten Jahren entwickelte Amtspraxis wurde an mehreren Stellen ins Gesetz aufgenommen. Zudem wurden einzelne im Gesetz bisher nicht geregelte Bereiche sowohl auf Wunsch der Interessenverbände als auch des Amtes für Finanzdienstleistungen neu einer Regelung zugeführt. Die Regierung setzte zum Zweck der Erarbeitung eines Abänderungsgesetzes im März 2002 eine Arbeitsgruppe ein, welche sich aus Vertretern des Amtes für Finanzdienstleistungen, des liechtensteinischen Anlagefondsverbandes und des liechtensteinischen Bankenverbandes zusammensetzte. Die Zusammenarbeit mit den Verbänden war sehr intensiv und wird von diesen auch ausdrücklich gelobt. Diesen vorbildlichen Einbezug der Verbände - und dies möchte ich der Regierung mit auf den Weg geben - finde ich auch wichtig, dass bei der Erarbeitung der Verordnung weitergegangen wird, damit auch hier die umgesetzten, praxisbezogenen Lösungen weitergeführt werden können. Aufgrund der zahlreichen Einschübe wurde das Gesetz über Investmentunternehmen, wie wir ja schon gehört haben, einer Totalrevision unterzogen. Die Übernahme der bereits erwähnten Richtlinien und die Anpassung aufgrund der Erfahrungen aus der Anwendung des Gesetzes wurden in der Vernehmlassung durchwegs als notwendig empfunden und deren Aufnahme in das Gesetz über Investmentunternehmen sowie die dadurch bedingte Totalrevision des IUG grundsätzlich als sehr begrüssenswert beurteilt. Um die Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Liechtenstein zu erhalten und weiter zu steigern, haben Anlagefondsverband und Bankenverband nachdrücklich auf die Implementierung verschiedener Fristen zur Erteilung der Bewilligungen hingewiesen. Dem Gesuchsteller soll eine rechtlich durchsetzbare Frist geboten werden, in welcher eine Bewilligung zu erlangen ist. Die grundsätzliche Zweiteilung der Bewilligung für Produkt und Produkträger erfährt somit in den Art. 55 bis 58 doch eine weitere Aufteilung in drei verschiedene Verfahren und Fristen. Grundsätzlich soll eine Verwaltungsgesellschaft die Bewilligung in drei Monaten, ein harmonisiertes Investmentunternehmen, so genannte UCITS, in zwei Monaten und ein Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien in vier Monaten jeweils ab Ausstellung einer Bestätigung über die Einreichung des vollständigen Gesuchs erhalten. Gemäss Regierungsbericht sind die Bestimmungen speziell im Bereich der Bearbeitungszeit von Ansuchern bzw. der vorgesehenen Fristen einzigartig und massstabsetzend. Anlagefondsverband und Bankenverband sehen dies etwas anders und fordern eine teilweise Verkürzung von Bewilligungsverfahren ganz im Sinne des liechtensteinischen Standortvorteils der kurzen Wege. Dies dürfte dann auch der Hauptpunkt bei der Diskussion der gegenständlichen Regierungsvorlage sein. Neben den kurzen Bewilligungsverfahren wird noch die Schaffung von klaren Rechtsgrundlagen für alternative Formen der gemeinschaftlichen Kapitalanlage, zum Beispiel Private Equity, gefordert. Aber ich glaube, es ist am zielführendsten, wenn diese Punkte anlässlich der 1. Lesung bei den betreffenden Artikeln im Detail beraten werden.In den Jahren 2002 bis 2004 hat sich der liechtensteinische Fondsplatz mehr als verdoppelt. Gemäss Aussage des Regierungschefs an einem Mediengespräch ist diese Gesetzesrevision der richtige Weg, um den Finanzplatz weiterhin fit zu halten, vor allem eröffne sie dem liechtensteinischen Fondsplatz neue Perspektiven. Bekanntlich ist aber der Gestaltungsspielraum bei den so genannten UCITS, den harmonisierten Investmentunternehmen, relativ gering. Die Fondsgesetzgebung muss EU-kompatibel und zudem liberal und innovativ ausgestaltet sein. In diesem Sinne bleiben nur noch Faktoren wie kurze Bewilligungsverfahren, fiskalische Rahmenbedingungen und eine professionelle Aufsicht als Differenzierungen im Standortwettbewerb. Ziel ist die Positionierung des Fondsplatzes Liechtenstein als Alternative zu den Fondsplätzen Schweiz und Luxemburg, speziell aus der Optik eines schweizerischen Fondspromoters, welcher keinen direkten Zugang zum europäischen Binnenmarkt hat. Noch kurz ein Wort zu den fiskalischen Rahmenbedingungen, obwohl dies nicht eine Frage ist, welche in dieser Gesetzesvorlage zu lösen ist. Aus Sicht von Anlagefondsverband und Bankenverband stellt die Kapitalbesteuerung einen Wettbewerbsnachteil für liechtensteinische Fonds dar. Die Schweiz beispielsweise kennt in diesem Bereich keine Besteuerung, Luxemburg eine geringere Besteuerung als Liechtenstein. Selbstverständlich muss jedoch die gesamte steuerliche Situation betrachtet werden. Jedenfalls sollte auch dieser Aspekt bei einer allfälligen Überarbeitung des Steuerrechts in die Diskussion einfliessen. Von den genannten Verbänden wird auch ein punktuelles Netz von Doppelbesteuerungsabkommen für den Fondsbereich als wünschenswert erachtet. Aber hier kommen wir nun zuge-gebenermassen in ein schwieriges Gebiet, welches noch umfassender Abklärung bedarf, bevor schlüssige Antworten geliefert werden können. Trotz der formellen Öffnung des europäischen Binnenmarktes für Fonds ist dieser Markt noch bei weitem nicht integriert. So werden gemäss Presseberichten kaum 10% aller harmonisierten Fonds ausserhalb ihres Heimatmarktes verkauft. Im europäischen Fondsgeschäft liegt also noch viel Potenzial. Dieses gilt es, für den liechtensteinischen Fondsplatz im Rahmen seiner Möglichkeiten zu nutzen mit einer weiterhin liberalen und innovativen Gesetzgebung sowie der konsequenten Ausnutzung des liechtensteinischen Standortvorteils der kurzen Wege. Ich spreche mich für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage aus. Aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit sollte diese Vorlage so schnell wie möglich in Kraft treten. Ich ersuche deshalb die Regierung, diese Gesetzesvorlage respektive die Stellungnahme - wenn möglich - auf die erste Arbeitssitzung des Landtages im Jahre 2005 vorzulegen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Herzlichen Dank für die positive Aufnahme dieser Gesetzesvorlage über Investmentunternehmen. Der Inhalt der Vorlage wurde von den beiden Eintretensvoten treffend umschrieben. Ich glaube, es erübrigt sich hier, diesen Inhalt noch einmal zu wiederholen. Ziel dieser Vorlage ist es tatsächlich, die Wettbewerbsfähigkeit des Fondsstandortes Liechtenstein für die Zukunft zu sichern und zu stärken. Deshalb wurde auch diese enge Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörde und Verbänden gewählt, damit die Praxis in die Gestaltung dieser Gesetzesrevision Einzug halten konnte und damit vor allem auch die Praktiker hier sagen konnten, wo der Schuh drückt. Wir haben auch schon die kritischen Punkte gehört, die es sicher zu diskutieren gilt. Erstens einmal hat man in diese Vorlage Bewilligungsfristen eingeführt. Das sind rechtlich durchsetzbare Fristen. Damit soll einer der Wettbewerbsvorteile, den wir haben, nämlich möglichst kurze Bewilligungsfristen zu haben, hier rechtlich verbindlich durchgesetzt werden. Jetzt fragt sich natürlich, wie kurz diese Bewilligungsfristen gehalten werden können. Selbstverständlich muss hier auch die notwendige Sorgfalt bei den Bewilligungen geübt werden und die Aufsichtsbehörde muss in der Lage sein, die notwendigen Abklärungen mit der entsprechenden Sorgfalt zu tätigen. Aber, ich denke mir, dass wir bei den einzelnen Artikeln über diese Fristen miteinander sprechen können. Was die übrigen Rahmenbedingungen, also die fiskalischen Rahmenbedingungen betrifft - es wurde hier von der Besteuerung des Kapitals gesprochen - so möchte ich schon dafürhalten, dass wir insgesamt die Belastungen betrachten und den Blick nicht nur einzeln auf diese Kapitalbesteuerung richten. Bei der Revision des Steuerrechtes wird allerdings auf diesen Gesichtspunkt ein besonderes Augenmerk gelegt. Wir wollen natürlich attraktiv sein für Fonds und wir werden dementsprechend bei der Revision des Steuerrechtes auch solche Gesichtspunkte berücksichtigen. Doppelbesteuerungsabkommen, auch wenn sie nur partiell geschlossen werden, bedeuten natürlich eine Änderung in der gesamten fiskalpolitischen Ausrichtung. Denn wenn wir heute von Doppelbesteuerungsabkommen sprechen, dann sprechen wir im Gleichzug natürlich auch von entsprechendem Informationsaustausch, der verlangt wird. Und deshalb muss dieser Aspekt schon in einem weiteren Blickfeld gesehen werden. Ich kenne den Wunsch der Verbände nach solchen Doppelbesteuerungsabkommen und wir haben davon ja auch im Rahmen der Zinsertragsbesteuerungsverhandlungen gesprochen. Also, hier denke ich mir, wird dann der Bogen weiter gespannt und das ist dann eine Thematik, die weit über dieses einzelne Gesetz hinausreicht. Aber die Diskussion betreffend den Abschluss von mög-lichen Doppelbesteuerungsabkommen wird geführt, die muss geführt werden, allerdings wird sie nicht parallel mit der Beschlussfassung dieses Gesetzes geführt werden können. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten zu sein. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung der Gesetzesvorlage zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke schön. Ich möchte die Regierung bitten, in Bezug auf Abs. 2 zu prüfen, ob es richtig ist, dass andere Rechtsformen in Form einer Verfügung der FMA genehmigt werden können, oder ob das nicht besser aufgrund des Rechtsaufbaus auf Verordnungsstufe geregelt werden soll. Abg. Alois Beck:
Ich habe das in der Eintretensdebatte schon kurz angetönt und kann deshalb dieses Anliegen hier unterstützen. Es geht ja hier darum, dass alternative Formen der kollektiven Kapitalanlage quasi formell auch möglich werden. Und hier stellt sich eben die Frage, ob das in dem Sinne rechtlich besser verankert werden soll und kann. In der Stellungnahme respektive im Bericht der Regierung wird dieses grundsätzlich auch so gesehen. Es heisst aber, dass eine solche Entscheidung nicht der Regierung, sondern eben der FMA zukommen sollte aufgrund des stark aufsichtsrechtlich orientierten Inhalts. Das ist die Begründung im Bericht der Regierung. Und wenn man die ausländischen Beispiele vergleicht - in Luxemburg wurde, glaube ich, sogar ein eigenes Gesetz über diese ganze Thematik geschaffen, oder auch in der Schweiz, wo sich ja das Bundesgesetz über die kollektive Kapitalanlage in der Ausarbeitung respektive, ich glaube, schon in der Vernehmlassung befindet - wird das auch explizit vorgesehen. Hier soll eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen eingeführt werden in Anlehnung an die angelsächsische Limited Partnership. Und hier geht es wirklich darum, zu prüfen, ob das nicht rechtlich besser verankert werden kann und dass hier auf diesem Gebiet, wo eben zukünftige Geschäftsmöglichkeiten geortet werden, dass man hier möglicherweise nicht ins Hintertreffen gelangt. Wie gesagt, grundsätzlich wird das Anliegen von der Regierung auch geteilt, wie ich den Bericht verstanden habe. Es geht jetzt darum, dass man hier eine bessere rechtliche Absicherung ins Gesetz bringt. Und hier erwarte ich doch bis zur 2. Lesung, dass sich die Regierung nochmals eingehend mit dieser Thematik befasst. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das auch unterstützen. Ich glaube, dass es nicht richtig ist, hier diese Kompetenz an die FMA zu delegieren, sondern diese bei der Regierung zu belassen in Form einer Verordnung - oder wie auch immer, dass das dann gesetzlich geregelt wird. Aber mir scheint es schon auch prüfenswert, dass das auf Regierungsebene und nicht auf FMA-Ebene geklärt wird. Für mich ist es auch nicht eine aufsichtsrechtliche Funktion, sondern eher eine politische Funktion, ein politischer Wille, ob und welche Rechtsformen man dann zulassen will. Wie gesagt, mir scheint das richtiger angesiedelt bei der Regierung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich möchte hier noch eine Anregung machen: Es heisst in Abs. 4, dass die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank usw., ihre Tätigkeit nach Massgabe von Wohlverhaltensregeln (Code of Conduct) ausüben. Es steht hier aber nichts darüber, wer diesen Code of Conduct erlässt. Ich würde hier einfach zur Klarheit vorschlagen, wie das auch in Art. 64 Abs. 4 ausgeführt ist, wo es heisst «... von der Aufsichtsbehörde erlassenen Wohlverhaltensregeln», dass man hier das auch noch zur besseren Klarheit einfügt. Abg. Ivo Klein:
Ich hatte eigentlich meinerseits das gleiche Anliegen, und zwar scheint es meines Erachtens sehr wichtig zu sein, dass man das genauer definiert, weil Wohlverhaltensregeln werden von Land zu Land sehr unterschiedlich interpretiert. Es kann sehr extensiv ausgelegt werden oder auch sehr restriktiv, das heisst, dass nur wenige Sachen davon betroffen sind. Unter diesem Begriff versteht man also in der Fachwelt sehr Unterschiedliches. Das ist das eine. Und das andere, wo ich noch eine Frage habe: Es heisst da, dass die Retrozessionen dem Investmentunternehmen zugeführt werden müssen. Die Retrozession, die einerseits direkt aber auch indirekt bezahlt werden. Es ist klar, was direkte Bezahlung ist. Das ist in Form eines Rabattes usw. Aber was ist mit der Formulierung «indirekt» konkret gemeint? Das steht übrigens in Abs. 2. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich werde das auf die 2. Lesung abklären und dann dementsprechende Ausführungen veranlassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich frage mich, ob es bei Kapitalanlagegesellschaften praxisgerecht ist, wenn die Veränderung des Kapitals immer neu angepasst wird, weil es ist ja charakteristisch, dass dieses sich verändert. Und hier soll also das Briefpapier usw. jährlich geändert werden. Ich frage, ob das eine sinnvolle Bestimmung ist. Regierungschef Otmar Hasler:
Wenn wir den Abs. 2 anschauen, dann heisst es hier ja «sofern auf diesen Schriftstücken das Gesellschaftskapital angeführt ist». Da scheint es mir also schon notwendig zu sein, dass dann das einbezahlte Kapital jeweils aktuell aufzuführen ist. Aber es ist ja nicht notwendig, das Gesellschaftskapital muss ja auf den Schriftstücken nicht aufgeführt werden. Das ist jeweils die Wahl des Unternehmens. Aber wird dieses Gesellschaftskapital auf den Schriftstücken aufgeführt, dann ist es - denke ich mir - jeweils aktuell zu halten.Abg. Ivo Klein:
Ich frage mich, ob das grundsätzlich sinnvoll ist, dass man das so aufführt und eine solche Bestimmung erlässt, weil das Kapital muss dann spätestens, wenn es auf dem Briefpapier aufgeführt wird, angepasst werden. Während eines Jahres kann sehr viel passieren, das kann sich sehr stark ändern und dann muss man immer schauen, ob das auch aktuell ist. Ich frage das einfach, ob für diese Form der Gesellschaft das überhaupt sinnvoll ist, dass man das machen kann oder ob man nicht grundsätzlich sagen kann, das soll gar nicht möglich sein, weil für mich macht das nicht sehr viel Sinn. Abg. Alois Beck:
Das kann den einzelnen Akteuren überlassen bleiben. Ich sage einmal, wenn sie nicht zu viel Aufwand wollen, werden sie das wohlweislich unterlassen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ob das überhaupt in Anspruch genommen wird, inwieweit in der Praxis hier das Bedürfnis vorhanden ist, dass solche Unternehmen auf ihren Schriftstücken das Gesellschaftskapital aufführen, das kann ich Ihnen nicht beantworten. Wir werden dieser Frage aber gerne noch einmal nachgehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe eine Frage in Bezug auf Abs. 2: Hier kann ja der Anleger bei der FMA Untersuchungen über bestimmte Sachverhalte beantragen. Im Weiteren kann die FMA dann die Revisionsstelle beauftragen, Abklärungen und Untersuchungen durchzuführen, was ja in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden ist. Kann die Regierung hier konkrete Fälle oder Sachverhalte nennen, die zu solchen Untersuchungen führen können? Wir dürfen hier nicht vergessen, dass ein solcher Revisionstag gleich einmal mit Kosten von CHF 2'000 bis CHF 3'000 veranschlagt werden muss. Regierungschef Otmar Hasler:
Der Anleger, der eine solche Untersuchung verlangt, muss sicher ein berechtigtes Interesse haben. Das heisst, er muss dieses berechtigte Interesse erst namhaft machen und dementsprechend begründen. Aber für weitere Ausführungen - denke ich mir - möchte ich auch auf die 2. Lesung verweisen, dass wir dazu in den Begleitmaterialien noch entsprechende Ausführungen machen können. Abg. Alois Beck:
Noch ein Hinweis: Ich könnte mir vorstellen, es heisst in Abs. 1, dass die Verwaltungsgesellschaft dem Anleger auf Verlangen Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes erteilen soll, dass zum Beispiel ein Anleger hier berechtigte Zweifel hegt, dass er dann den Abs. 2 quasi in Anspruch nehmen kann - könnte ich mir jetzt noch vorstellen. Abg. Ivo Klein:
Das wäre eine mögliche Erklärung. Die andere Erklärung ist natürlich in Abs. 2 zu suchen, wenn es heisst «eines bestimmten Sachverhalts». Das scheint mir doch sehr unbestimmt zu sein. Ich bin mir eben nicht sicher, ob sich das wirklich nur auf Abs. 1 bezieht. Ich wäre schon froh, wenn wir in den Materialien hier Klarheit hätten. Abg. Alois Beck:
Das ist sicher richtig. Ich glaube, es geht hier um den Anlegerschutz und die Sicherheit für die Anleger, dass man hier sieht, dass der Anleger auch seine Rechte durchsetzen kann. Ich glaube, das ist der Gedanke dahinter. Aber ich glaube auch, die Regierung kann vielleicht noch ein paar Beispiele auf die 2. Lesung aufbereiten, was hier die Intention ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe eine Frage zu Abs. 2: Hier geht es um die Haftung und meine Frage ist: Haftet die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank solidarisch oder jeder für sich alleine? Regierungschef Otmar Hasler:
Ich werde Ihnen diese Frage ebenfalls auf die 2. Lesung abklären lassen. Hier heisst es: «Die Klage richtet sich gegen die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Depotbank zur Leistung an das Investmentunternehmen». Je nach Fall und so wie hier der Gesetzestext steht, kann es sein, dass entweder die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank haftet oder aber dann beide solidarisch haften. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Hier geht es ja um den Anlegerschutz und es ist klar - wie die Regierung ja auch im Bericht ausführt -, dass qualifizierte oder institutionelle Anleger nicht diesen Schutz benötigen wie - ich sage mal - das grosse Publikum. Das Anliegen ist unbestritten. Ich frage mich nur, ob es nicht möglich ist, gewisse eingrenzende Angaben hier dennoch zu machen, in welche Richtung diese Erleichterungen gehen. Es heisst einfach, die werden in der Verordnung dann aufgeführt. Meine Frage an die Regierung, ob es möglich ist, bestimmte Kategorien oder Kriterien anzugeben, in welche Richtung das dann geht. Und das Zweite betrifft die Kategorie institutionelle oder sonstige qualifizierte Anleger. Das ist ja auch etwas unbestimmt. Ich wollte mich noch kundig machen, wie das in der Schweiz geregelt ist. Wir möchten ja auch eine derartige Passage einführen. Und ich habe nur gesehen, dass von diesen Anlegern gesagt wurde, dieser Kreis müsse noch genauer definiert werden - hiess es auch dort. Ich weiss also nicht, wie weit die jetzt schon sind, aber vielleicht bekommt man in der schweizerischen Gesetzgebung einige Hinweise. Ich kann mich nur erinnern, dass neben den institutionellen Anlegern, ich glaube, auch noch die «high net worth individuals» genannt wurden. Das so ein Hinweis. Wenn es möglich ist, dass hier noch eine Eingrenzung erfolgt oder vielleicht dann auch wenn man sieht, was in der Verordnung niedergelegt ist, dass man nach Möglichkeit für die 2. Lesung für die Abgeordneten diesen Verordnungsentwurf beilegen oder hier einige Angaben machen kann. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe noch eine Frage zu Art. 30 Abs. 4 - und das ist eine rein sprachliche Frage: Und zwar heisst es da: «Die jeweils für die Depotbankfunktion beim Investmentunternehmen verantwortlichen Personen». Grundsätzlich sind diese Personen ja bei der Depotbank angestellt und sie übernehmen bei der Depotbank Depotbankfunktionen beim Investmentunternehmen. Ist das unter diesem Titel schon so gemeint? Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, dann ist zumindest die Textierung hier fragwürdig. Also, die jeweils für die Depotbankfunktion beim Investmentunternehmen verantwortlichen Personen: So wie ich das lese, müssten die Personen ja beim Investmentunternehmen angestellt sein. Diese Frage muss ich klären, ansonsten müssen wir den Text klarer machen, dass die zuständigen Personen der Depotbank für dieses Investmentunternehmen der FMA bekannt gegeben werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünschen Sie noch das Wort, Herr Abg. Ivo Klein? Abg. Ivo Klein:
Nach meinem Dafürhalten ist es eben so: Diese Personen oder diese Person ist nicht beim Investmentunternehmen angestellt, sondern - wie ich das verstehe - bei der Depotbank. Und das Wort «beim» scheint mir - nach meinem Verständnis - hier mindestens irreführend zu sein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung wird das klären. Wir lesen weiter. Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Das Verfahren hier scheint mir ein bisschen aufwändig zu sein. Bei Anlagegesellschaften ist der vollständige Prospekt Teil der Statuten und Beistatuten, die gemäss Abs. 3 jeweils öffentlich zu beurkunden sind. Und das scheint mir doch ein bisschen viel zu sein. Es gibt hier - nach meinem Dafürhalten - zwei Lösungsvarianten: Wir trennen die Statuten und Beistatuten vom vollständigen Prospekt und machen hier zwei Dokumente, oder wir schliessen mindestens die Beistatuten aus und machen nur bei den Statuten eine öffentliche Beurkundung. Ich weiss nicht, was da rechtlich besser ist. Mir scheint einfach dieses Verfahren hier extrem aufwändig zu sein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen und wir lesen weiter. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
In Abs. 2 stellt sich für mich die Frage, wenn ich den Art. 38 zum Vergleich nehme, ob hier von der Systematik her nicht auch die Beistatuten drin sein müssten, weil da sind ja dann auch wesentliche Änderungen, die den vollständigen Prospekt bei der Anlagegesellschaft betreffen. Und für mich stellt sich dann die Frage je nach Regelung, ob man dann nicht auch die Beistatuten hier reinnehmen müsste, wobei ich gemäss meinen Ausführungen zum vorhergehenden Artikel der Meinung bin, dass man hier eine neue Lösung suchen sollte. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn wir Art. 38 Abs. 3 anschauen - «Statuten wie auch allfällige Beistatuten sind öffentlich zu beurkunden» - dann denke ich mir, in der Konsequenz müssten wir tatsächlich bei Art. 39 diese Beistatuten aufführen, weil sie dann ja auch ein wesentlicher Bestandteil wären. Aber wir müssen die Frage ja sowieso noch abklären und werden natürlich dementsprechend auch Art. 39 - wenn notwendig - anpassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:00 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:30 Uhr).
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Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir befinden uns - nach wie vor - bei Traktandum 22: Totalrevision des Gesetzes vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung und kommen nun zu Art. 40. Ich bitte, Art. 40 zu verlesen. Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe eine Frage zu Abs. 1, und zwar zur Bezeichnung «soweit es die jeweils nationalen Vorschriften erlauben». Ist das nicht eine Selbstverständlichkeit? Ich kann doch nicht anlegen, was die nationalen Vorschriften nicht erlauben. Ich frage mich, ob dieses überhaupt notwendig ist. Abg. Alois Beck:
Im Bericht der Regierung wird ja ausgeführt, dass das liechtensteinische Grundverkehrsgesetz dem Erwerb von liechtensteinischen Immobilien durch Investmentunternehmen entgegensteht. Und aus diesem Grunde soll eben dieser Passus aufgenommen werden. Es stellt sich hier natürlich die Grundsatzfrage - ich weiss nicht, ob die Regierung in grundsätzlicher Weise Abklärungen getroffen hat -, ob es nicht möglich werden sollte, dass Investmentunternehmen auch in Liechtenstein für solche Investmentunternehmen Immobilien erwerben können. Selbstverständlich darf der Gehalt des Grundverkehrsgesetzes nicht verändert werden. Mich würde interessieren, ob hier einmal versucht wurde, Vor- und Nachteile zu prüfen, ob so etwas grundsätzlich möglich wäre.Abg. Ivo Klein:
Nach meinem Dafürhalten ist es klar, dass, wenn wir den liechtensteinischen Immobilienmarkt für solche Fonds offen machen, dass das diametral dem wesentlichen Kern des Grundverkehrsgesetzes zuwiderlaufen würde. Aber für mich ist es doch so, dass ein Immobilienfonds theoretisch nicht nur in liechtensteinische Immobilien investieren kann, sondern auch in ausländische. Das Problem sind dann einfach die ganzen steuerlichen und anderen Thematiken. Aber grundsätzlich ist er nicht nur an liechtensteinische Immobilien gebunden, obwohl er theoretisch nur ein liechtensteinischer Immobilienfonds ist. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Dieser letzte Halbsatz in Abs. 1 stammt sicher daher, dass eben das liechtensteinische Grundverkehrsgesetz dem Erwerb von liechtensteinischen Immobilien durch Investmentunternehmen entgegensteht. Aber ich denke mir auch, rein legistisch gesehen ist dieser Halbsatz wahrscheinlich überflüssig, denn es können keine Immobilien erworben werden, wenn dem nationales Recht entgegensteht. Das können wir aber noch einmal klären. Wir haben zu dieser Frage Abklärungen unternommen, inwieweit solche Unternehmen Immobilien im Inland erwerben können, und es würde tatsächlich bedeuten, dass wir unser Grundverkehrsrecht doch in einem sehr einschneidenden Punkt ändern müssten. Und davor haben wir - zumindest vorläufig - abgesehen. Wir wollen das Grundverkehrsrecht in diese Richtung nicht grundsätzlich abändern. Aber was hier die Ausgestaltung des Abs. 1 anbelangt können wir gerne noch einmal überprüfen, ob dieser letzte Halbsatz notwendig ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
In Abs. 5 heisst es, dass die FMA die Gesuchsteller innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Gesuchs darüber unterrichtet, ob die Gesuchsunterlagen vollständig eingereicht worden sind. Dieser Passus findet sich ja auch in den nachfolgenden Artikeln. Das ist ein Wunsch aus der Praxis und sicher begrüssenswert. Ich möchte nur vielleicht zu bedenken geben und auch zur 2. Lesung vielleicht noch einmal zur Abklärung, wie das zu verstehen ist. Ich sehe mit einem solchen Passus keine Probleme, wenn es wie in Art. 57 um standardisierte Produkte geht. Wenn es aber etwas komplexer ist, ist es in der Praxis doch so, dass Unterlagen eingereicht werden, dass im Zuge der Abklärungen später die FMA kommt und sagt: Wir brauchen in diesem oder anderem Gebiet zusätzliche Unterlagen. Jetzt weiss ich nicht, wie das zu verstehen ist, wenn das nach diesen zehn Tagen geschieht, wenn die Behörde schon zugesichert hat, die Unterlagen sind vollständig, wenn das gegebenenfalls sogar noch bestätigt wurde, ob es da nicht irgendwie Probleme geben könnte. Das einfach als Anregung, das nochmals zu überlegen. Wie gesagt, bei standardisierten Produkten dürfte das eher unbedenklich sein, bei komplexeren Strukturen sehe ich hier mögliche Probleme, wenn später im Verlaufe der Abklärungen zusätzliche Unterlagen noch angefordert werden müssen. Und dann sagen natürlich die Akteure der Privatwirtschaft: Aber ihr habt uns ja nach zehn Tagen bestätigt. Dies einfach, dass es später in der Praxis zu keinen Missverständnissen kommt. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich bin dankbar für dieses Votum, denn wir haben es hier ja mit einem zweistufigen Bewilligungsverfahren zu tun. Und ich denke mir, die Intention hinter Abs. 5 ist diejenige, dass, wenn das Amt feststellt, dass die Gesuchsunterlagen vollständig eingereicht worden sind, dass dann die Frist zu laufen beginnt, bis wann die Bewilligung endgültig entweder erteilt oder eben nicht erteilt werden muss, also bis wann dieser Entscheid zu fällen ist. Aber ich würde es problematisch finden, wenn in der darauf folgenden Zeit keine Unterlagen mehr nachgefordert werden könnten, wenn nämlich neue Erkenntnisse im ganzen Bewilligungsverfahren auftauchen. Aber in diesem Sinne müsste dann dieser Abs. 5 doch noch präzisiert werden. Es kann nicht Sinn dieser Bestimmung sein, dass keine zusätzlichen Unterlagen mehr eingefordert werden können. Es ist jedoch Sinn der Bestimmung, dass mit dieser Bestätigung die Frist zu laufen beginnt. Abg. Rudolf Lampert:
Sollte dem, was der Abg. Beck jetzt ausgeführt hat, Rechnung getragen werden und später wieder Unterlagen eingefordert werden können, was ich eigentlich für gut heisse, so müsste man in Abs. 7 im letzten Satz auch präzisieren: «In diesem Fall hat die FMA spätestens sechs Monate ab Eingangsdatum über die Erteilung der Bewilligung zu entscheiden». Ob sich dieses Eingangsdatum auf die später eingereichten Dokumente bezieht oder ob es das Eingangsdatum des Gesuches ist, damit da Klarheit bezüglich der Fristen herrscht bzw. wann die Fristen zu laufen beginnen. Wenn nämlich das Eingangsdatum gemeint wäre, wenn Abs. 5 so abgeändert wird, dass später noch Dokumente eingehen können, so darf sich dieses Eingangsdatum nicht auf diese späteren Dokumente beziehen, weil sonst bekommen wir plötzlich Fristen, die nicht mehr tragbar sind. Dasselbe ist in Art. 57 Abs. 5. Auch dort sprechen wir immer vom Eingangsdatum. Es ist aber nicht präzisiert Eingangsdatum von was, also der Dokumente, des Gesuches oder was auch immer, wenn der Abs. 5 abgeändert wird. Abg. Alois Beck:
In meinem Verständnis ist es so, dass nach diesen zehn Tagen, wenn die Behörde bestätigt hat, dass die Unterlagen vollständig sind, dann beginnt die Frist zu laufen. Man muss einfach vielleicht noch klarstellen, dass es später in diesen Fällen bei komplexen Untersuchungen, wenn neue Erkenntnisse auftauchen, es für die Behörde möglich sein sollte, zusätzliche Dinge einzufordern, und nicht dass es zu solchen Irritationen kommt. Ich glaube, das ist auch im Sinne der Praxis von beiden Seiten, von der Aufsichtsseite als auch vonseiten der Marktteilnehmer. Abg. Ivo Klein:
Für mich ist der Begriff «Eingangsdatum» in Abs. 7 zu hinterfragen. Wenn wir Abs. 6 nehmen, geht die Frist ja bis drei Monate nach Ausstellung der Bestätigung. Also es geht darum, dass, nachdem bestätigt wird, dass alle Unterlagen vollständig sind - diese Frist ist ja zehn Tage - dann beginnt die andere Frist, diese drei Monate, zu laufen. Und dann kann sie verlängert werden, in komplexen Fällen oder wie es hier dann formuliert wird. Und dann müsste nach meinem Dafürhalten dann wieder die gleiche Frist gelten, weil das Ausgangsdatum der weiteren Fristen ist ja die Bestätigung, also die Bestätigung, dass die Unterlagen vollständig sind. Und dann verstehe ich nicht, wieso hier dann in Abs. 7 der Begriff «Eingangsdatum» steht, weil in Abs. 6 steht «nach Ausstellung der Bestätigung». Abg. Rudolf Lampert:
Hier soll meines Erachtens genau zum Unterschied in Abs. 6 festgehalten werden, dass das gesamte Verfahren nach sechs Monaten abgeschlossen werden soll und nicht, dass nach Ausstellung der Bestätigung, wenn die Bestätigung vielleicht später erst erfolgt aufgrund fehlender Dokumente usw., dass das Verfahren grundsätzlich maximal sechs Monate dauern soll. Ansonsten haben wir plötzlich ein längeres Verfahren, weil die Bestätigung noch nicht ausgefolgt wurde usw. Aber hier soll meines Erachtens schon die maximale Frist von sechs Monaten stipuliert werden ab Einreichung des Gesuches und nicht indirekt wieder Verlängerungen dadurch entstehen, weil diese Bestätigung noch nicht ausgefolgt wurde. Abg. Ivo Klein:
Diese Argumentation macht für mich sachlich keinen Sinn. Wenn der Gesuchsteller die Unterlagen nicht einreicht, dann kann er nicht davon ausgehen, dass er innerhalb von sechs Monaten das auch bekommt. Das Amt kann etwas nur begutachten, wenn es vollständige Unterlagen hat. Es kann also keine Maximaldauer definiert werden aufgrund des Eingangsdatums. Es kann nur aufgrund der vollständigen Unterlagen definiert werden. Abg. Rudolf Lampert:
Aber wir haben bei allen diesen Verfahren ein maximales Zeitmoment, wo entschieden wird. Nach sechs Monaten wird negativ entschieden, aber der Gesuchsteller hat Anspruch, dass innerhalb von sechs Monaten dieses Gesuch abgewickelt wird. Ansonsten müsste ein neues Gesuch eingereicht werden. Aber nach sechs Monaten muss meines Erachtens entschieden werden. Ob das positiv oder negativ ist, wenn die Dokumente fehlen und die Bewilligung nicht erteilt werden kann, muss der Entscheid gefällt werden. So habe ich das zumindest interpretiert oder gesehen, weil sonst haben wir ein Verfahren, das sich von mir aus über Jahre hinauszieht und wir haben nie einen Entscheid. Und hier wird festgehalten, dass nach sechs Monaten ein Entscheid gefällt werden muss. Abg. Alois Beck:
Ich teile die Auffassung des Abg. Rudolf Lampert. Wenn man die Ausführungen im Bericht auf Seite 68 durchliest, heisst es ja, dass in der Europäischen Richtlinie eine Frist von sechs Monaten vorgesehen ist. Die hat man hier ja versucht zu kürzen, aber spätestens nach diesen sechs Monaten ist das Gesuch zu erteilen oder eben abzulehnen. Abg. Ivo Klein:
Für mich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Europäische Richtlinie diese Frist berechnet. Das ist die Frage, um die es hier geht. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir müssen hier zwischen Abs. 6 und Abs. 7 unterscheiden. Abs. 6 will ja diese verkürzte Frist durchsetzen. Diese verkürzte Frist kann aber nur durchgesetzt werden, wenn die Gesuchsunterlagen vollständig eingereicht sind. Deshalb nimmt diese verkürzte Frist den Bezugspunkt auf die Bestätigung. Nach Ausstellung der Bestätigung beginnt also die verkürzte Frist zu laufen, nämlich die drei Monate. Hingegen bei Abs. 7 gehen wir auf die Richtlinie zurück. Also nach Einreichung eines Gesuches, spätestens sechs Monate nach Einreichung eines Gesuches, ob die Unterlagen nun vollständig sind oder nicht, ist zu entscheiden; und wenn es dem Gesuchsteller nicht gelingt, befriedigende Auskünfte zu geben und befriedigende Unterlagen beizubringen, dann wird es eben zu einem abschlägigen Entscheid kommen. Das heisst, dann wird die Bewilligung versagt werden. Das ist also eine absolute Frist, ab Einreichung, ab Eingangsdatum wird gerechnet und nach sechs Monaten muss entschieden werden. Hingegen bei Abs. 6 wird nach Ausfertigung der Bestätigung, dass die Unterlagen vollständig sind, gerechnet. Und wenn diese Unterlagen vollständig eingereicht wurden, dann hat der Bewerber einen rechtlichen Anspruch darauf, dass innerhalb der drei Monate entschieden wird. Abg. Alois Beck:
In der Richtlinie heisst es: «Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird. Jede Ablehnung eines Antrags ist zu begründen». Und das stütze ich auf die Richtlinie. Und das ist die maximale Frist, die vorgegeben wird von der Richtlinie, diese sechs Monate. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte noch einmal unterstreichen, dass ich deshalb in Abs. 7 für die 2. Lesung ergänzen würde: «Sechs Monate ab Eingangsdatum des Gesuches», damit diese Diskussion eigentlich auch in das Gesetz einfliesst. Und dasselbe spielt sich in Art. 57 Abs. 5 ab, wo auch das Eingangsdatum nicht so präzis ist und eventuell auch zu Diskussionen führen könnte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Für mich stellt sich in Bezug auf Abs. 4 die Frage, ob man diese Fristen nicht unterteilen sollte in Standardprodukte und andere. Bei Standardprodukten rechtfertigt sich für mich eine grundsätzliche Frist von zwei Monaten nicht. Standardprodukte können meines Erachtens aufgrund der Tatsache, dass sie standardisiert sind, schneller behandelt werden, und bei den übrigen sehe ich durchaus die Möglichkeit der zweimonatigen Frist. Ich bitte die Regierung auch zu prüfen, ob man nicht hier diese Unterteilung machen kann. Abg. Alois Beck:
Von mir aus gesehen handelt es sich bei diesem Art. 57 um Standardprodukte generell. Es sind eben diese UCITS Investmentunternehmen für Wertpapiere. Und das ist sicher jetzt hier das pièce de résistance, wo man sich genau überlegen muss, welche Fristen man einhalten soll und kann. Die Regierung - das wurde auch breit thematisiert in der Vernehmlassung - die Regierung führt aus, dass man hier eigentlich aus Sicht der Behörden schon sehr weit gegangen ist, dass die hier vorgeschlagenen Fristen sportlich seien - im Jargon gesprochen -, dass das sehr anspruchsvoll für die Behörde wäre. Hier gehen jetzt die Meinungen etwas auseinander aus der Sicht der Praktiker und aus der Sicht der Behörde. Zum einen ist es sicher so, dass, wenn gesetzliche Fristen vorgegeben werden, dass die natürlich dann auch eingehalten werden müssen, ansonsten die Behörde unter Umständen ein Problem bekommt und weil die Marktteilnehmer hier dann auch klare Ansprüche haben. Das muss sicher fairerweise dazugesagt werden. Auf der anderen Seite muss man aber schon sehen, dass es hier um Standardprodukte geht. Und das ist so, wenn ich mit Praktikern spreche, die hier in diesem Bereich tätig sind, die sagen mir, dass es innerhalb eines Monats möglich ist, eine solche Bewilligung zu erteilen. Und hier muss man meiner Meinung nach nochmals eine Unterscheidung treffen, nämlich diejenige: Geht es um eine Neugründung eines Investmentunternehmens oder geht es um eine Hinzufügung von Segmenten? Und dieses kommt von mir aus gesehen noch etwas zu kurz - auch im Bericht. Die blosse Hinzufügung eines Segmentes sollte natürlich relativ rasch geschehen können, und die Neugründung eines Standardproduktes braucht sicher etwas Zeit. Und jetzt ist die Frage: Ist das innerhalb eines Monats möglich? Und es ist ja auch so: Wenn hier steht, das sind die gesetzlichen Fristen, gehe ich davon aus, dass die Behörden sich bemühen, diese sicher nicht auszureizen, sondern nach Möglichkeit zu unterschreiten. Das ist mir schon klar. Aber wenn natürlich solche Fristen drin sind, ist man vielleicht eher geneigt, diese auch auszunützen. Das ist aber eine Frage der Einschätzung. Dann, um das vielleicht vorwegzunehmen: Im nächsten Artikel, im Art. 58, sind dann Investmentunternehmen für andere Werte und für Immobilien. Das sind sicher aufwändigere Dinge und das wurde auch jetzt berücksichtigt. Dort kann man sicher mit guten Treuen unterschiedlicher Ansicht sein. Aber ich glaube, dieser Art. 57 wird schon noch zu diskutieren sein: Was ist hier möglich und was ist vonseiten der Behörde nicht möglich? Und das ist eben einer dieser Punkte, wo es um die Wettbewerbsfähigkeit eines Platzes geht. Hier sollten wir unsere Trümpfe der kurzen Wege unbedingt ausspielen, wenn man ausländische Beispiele sieht. Und bei der Dauer der Bewilligungen haben wir - jetzt schon, sage ich mal - gute Karten. Und wenn wir hier eine gute Lösung auf Dauer schaffen können, wäre das umso besser. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das auch unterstützen, auch wenn ich davon ausgehe, dass die Behörden die Intention unterstützen, dass der Fondsplatz gestärkt werden soll und dass die Fristen nicht immer ausgenutzt werden müssen, so möchte ich doch darauf hinweisen, dass hier der grosse Marktvorteil liegen kann. Ich gehe davon aus und unterstütze das auch, dass eine sorgfältige Prüfung durchgeführt wird. Das ist zwingend für mich. Nur, ein kurzes Verfahren heisst noch lange nicht, dass es deshalb unsorgfältig sein muss. Der Abg. Beck hat darauf hingewiesen, dass es unterschiedliche Vorlagen geben kann, dass es erweiterte Produkte sein können, die nicht diese Zweimonatsfrist benötigen, um sie zu bearbeiten. Dort gehe ich wirklich davon aus, dass das auch in zwei Wochen erledigt sein kann. Vielleicht muss man wirklich diesen Art. 57 aufsplitten in Neuprodukte oder in erweiterte Produkte, wo wir praktisch vorgegebene Prospekte haben, wo wir Vorlagen haben, die nicht eine derart grosse Überprüfung benötigen. Es sind dort Musterprospekte und Checklisten in der Regel vorhanden und das benötigt keinen grossen Aufwand. Es darf aber selbstverständlich nicht dazu führen, dass eine sorgfältige Prüfung nicht durchgeführt werden kann. Aber dafür haben wir ja Abs. 5, wo wir uns bzw. wo das Amt sich darauf berufen kann, dass in Ausnahmefällen diese Frist verlängert werden kann auf - hier steht - vier Monate. Auch das scheint mir etwas lang. Es geht ja hier nicht um die Bewilligung der Verwaltungsgesellschaft, denn hier geht es um die Bewilligung für Investmentunternehmen für Wertpapiere, die eigentlich Standardprodukte sind. Art. 58 regelt ja dann die Sonderprodukte, andere Werte oder Immobilien. Und deshalb scheint mir doch, dass dieser Art. 57 mit etwas kürzeren Fristen ausgeführt werden könnte. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Gerne werden wir diesen Art. 57 noch einmal einer Überprüfung unterziehen. Aber grundsätzlich ist dazu zu sagen: Es handelt sich hier um rechtlich durchsetzbare Fristen. Wir reden jetzt von Maximalfristen. Und Wettbewerbsvorteil entscheidet sich dann dadurch, wie lange das Amt tatsächlich braucht, um Bewilligungen zu erteilen. Wenn wir hier also von gesetzlichen Fristen sprechen, dann heisst das noch lange nicht, dass das die Amtspraxis ist. Die Amtspraxis wird sich ja nicht am oberen Rand dieser Fristen einrichten, sondern es wird versucht werden, die Bewilligungsfristen so kurz wie nur möglich zu halten. Allerdings, wenn wir die rechtlich durchsetzbaren Fristen verkürzen, dann müssen wir selbstverständlich die personellen Ressourcen bereitstellen und es auch möglich machen, dass dann diese Fristen auch eingehalten werden. Noch einmal: Wir kennen in anderen Gesetzgebungen, so wie ich unterrichtet bin vom Amt für Finanzdienstleistungen, diese Art der Fristensetzung nicht. Schon das allein ist sicher ein Vorteil dieses Platzes, dass wir diese Bewilligungsfristen hier hineinnehmen. Die Frage ist tatsächlich, ob wir noch einmal unterscheiden wollen. Das können wir gerne untersuchen. Zum Beispiel der Unterschied zwischen Neugründungen und zwischen einer Hinzufügung von Segmenten. Da gibt es sicher unterschiedliche Bearbeitungszeiten und unterschiedliche Aufwendungen. Allerdings muss gesagt werden: Auch wenn es sich hier um Standardprodukte handelt, müssen diese einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden, weil ja gerade jene, wie hier die Regierung auf Seite 70 ausführt, über den Europapass in allen Staaten des EWR vertrieben werden können, und gerade diese harmonisierten Produkte kommen hier natürlich in einen Beobachtungsraum des gesamten EWR und bei allfälligen Fehlern wird dann auch wieder der Platz Liechtenstein dementsprechend negativ bewertet werden. Also, ich bin gerne bereit, die ganze Frage dieser Fristen noch einmal zu diskutieren, aber letztendlich möchte ich doch nochmals betonen: Für den Standort Liechtenstein ist die effektive Bearbeitungszeit die wesentliche Zeit. Und ob diese Fristen nun eine Woche oder zwei Wochen Reserven geben, zu hoch angesetzt sind oder nicht, das wird über den Standortvorteil nicht entscheiden. Wir müssen auf jeden Fall Fristen vorgeben, die auch durchsetzbar sind. Das ist ganz wesentlich und wir können nicht auf den Abs. 5 verweisen und praktisch dann den Ausnahmefall zum Normalfall machen.Abg. Ivo Klein:
Danke schön. Zu einer Bemerkung und zu Ihren Ausführungen bezüglich der Fristen: Natürlich können wir nicht den Regelfall zum Ausnahmefall machen. Ich glaube, da sind wir uns einig. Aber gemäss Abklärungen des Bankenverbandes wirbt Luxemburg, das ja ein starker Konkurrent von uns ist, mit den kurzen Fristen bei Standardprodukten von zwei Wochen. Das ist das eine. Dann das andere: Ich bin schon der Meinung, dass die zwei Monate relativ grosszügig bemessen sind bei Standardprodukten. Ich glaube, wenn wir gegenüber dem Kunden auftreten, dann fragt er: Welche Fristen haben wir? Und er fragt nicht in erster Linie, wie lange es im Durchschnitt geht, weil er muss sich ja vergegenwärtigen, dass das Amt die Möglichkeit hat, hier die gesetzlichen Fristen auszunützen. Und ich glaube, gegenüber dem Kunden kann man vor allem dann auftreten, wenn man sagt: Wir haben auch kurze gesetzliche Fristen. Es ist also im Verkaufsgespräch in der Argumentation schon ein Argument, wenn wir hier kurze Fristen haben. Wie gesagt, die Luxemburger werben auch sehr stark mit diesem Argument. Und ich glaube, es geht einfach darum, mit dem Amt noch einmal abzustimmen, wie es bei Standardprodukten wirklich ausschaut, wie der Andrang auch effektiv ist. Ich meine, wir müssen auch von der Realität ausgehen und sagen: Wie viele Gesuche haben wir zur selben Zeit? Und da werden ja auch nicht eine Vielzahl von Gesuchen gleichzeitig beim Amt liegen. Ich glaube auch, eine solche Abklärung wäre einmal wertvoll, wenn man sagt: Ja, wie viele liegen den parallel beim Amt und wie viele Ressourcen haben wir dafür? Und dann könnte man, glaube ich, sicher ein besseres Urteil fällen. Aber hier geht es einfach auch im Sinne des Fondsplatzes Liechtenstein darum, das Mögliche auch hier möglich zu machen. Abg. Alois Beck:
Irgendwo im Regierungsbericht heisst es, dass derzeit im Durchschnitt zwei Monate für alle Typen von Fonds gebraucht werden. Es wird natürlich jetzt hier nicht unterschieden, wie es in diesen Artikeln zum Ausdruck kommt, dass es unterschiedliche Typen und Fristen gibt. Und deshalb wäre es vielleicht gerade für die 2. Lesung gut, dass man eben versucht, diese unterschiedlichen Typen nicht in irgendeinen Topf zu werfen, sondern auch unterschiedlich zu behandeln. Bei den Standardprodukten, um das nochmals in Erinnerung zu rufen, bestehen ja jetzt schon Musterprospekte und Checklisten usw. Hier gibt es wirklich Standardisierungen. Und es ist auch so, dass die externe Revision das Anlagereglement anschaut. Wenn diese erklären, wir nehmen das Mandat an, haben die praktisch auch schon alles geprüft und sie erklären sich ja damit einverstanden, dass sie das managen oder überprüfen können usw. Es gibt also auch schon - ich sage mal - gewisse Vorprüfungen. Und wie gesagt, wenn hier nochmals eine Differenzierung gemacht werden kann, wie wir das gesagt haben, also eine Differenzierung zwischen Neugründungen von Investmentunternehmen und neuen Segmenten, das ist, glaube ich, zielführend. Das wird sicher auch der Punkt sein, wo mit den Verbänden nochmals das Gespräch zu suchen ist. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte noch dazu betonen: Es geht hier nicht darum, Fristen, die jetzt bestehen bzw. wie das jetzt abgehandelt wird, zu verkürzen. Ich weiss, dass solche Fonds einzeln sehr rasch abgewickelt werden können und auch das entsprechende Amt Hand bietet, um rationell vorwärts zu kommen. Es geht hier im Grunde genommen darum, mit einer Frist auch werben zu können, wie das beispielsweise - der Abg. Klein hat das ausgeführt - wie das zum Beispiel in Luxemburg ist, dass diese Fristen auch als Marketingvorteil gesehen werden. In der Praxis weiss ich, dass diese Fristen nicht ausgereizt würden, wenn diese jetzt so festgehalten werden, weil ich überzeugt bin, dass die Interessen in derselben Linie liegen, dass der Fondsplatz Liechtenstein gestärkt werden kann. Deshalb bin ich übezeugt, dass verkürzte Fristen diesen zuständigen Stellen nicht auf dem Magen liegen würden. Im allerschlimmsten Fall kann man sich dann trotzdem auf Abs. 5 berufen, wenn Unklarheiten bestehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Danke. Ich habe mich hier gefragt: Sind diese Arten von Unternehmen, die hier unter lit. a und lit. b aufgezählt sind, abschliessend? Ich weiss, im Ausland gibt es unter anderem auch die Vermögensverwaltungsgesellschaft. Wir haben ja auch - mindestens in der Vernehmlassung - ein Vermögensverwaltergesetz. Mir geht es darum, ob diese Aufzählung abschliessend ist oder nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank für den Hinweis. Dann können wir weiterlesen. Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Ich habe bereits in meinem Eintretensvotum die Frage nach der Währung aufgegriffen. Ich bin der Meinung, wir sind hier in Liechtenstein und offizielles Zahlungsmittel ist der Schweizer Franken. Wir haben diese Problematik auch bei der Umrechnung der Schwellenwerte in anderen Gesetzen. Ich denke diesbezüglich an die ganze Rechnungslegung. Hier haben wir auch Schweizerfrankenbeträge berechnet. Es gibt gemäss Umrechnungsrichtlinie hier ein Verfahren, wie das zu machen ist. Es gibt gewisse Prozentsätze, wo man Spielraum hat. Ich würde es doch bei liechtensteinischen Gesetzen bevorzugen, wenn wir hier auch unser offizielles Zahlungsmittel als Währung nehmen würden.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich werde diese Frage noch einmal aufgreifen bis zur 2. Lesung. Ich sehe hier, dass gerade in Art. 66 die Vorlage auch nicht ganz konsequent ist, denn im Abs. 3 sprechen wir bei der Fondsleitung von einer Million Schweizer Franken und bei einer Anlagegesellschaft von EURO 300'000. Wir werden hier durchgängig sicher die gleiche Währung wählen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 76 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
In Abs. 2 heisst es: «Auf Verlangen bescheinigt die FMA der Verwaltungsgesellschaft, dass diese in Liechtenstein zugelassen ist und Vorschriften der Richtlinie entspricht». Hier muss meines Erachtens vor Vorschriften noch das Wort «den» eingefügt werden, weil sonst könnte das zu Irritationen führen und nur Teile - oder was auch immer - dieser Richtlinie gelten. Zur Klarheit muss hier dieses Wort eingefügt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 82 steht zur Diskussion.
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Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 83 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 84 steht zur Diskussion.
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Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 85 steht zur Diskussion.
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Art. 86 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 86 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 87 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 88 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 89 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 90 steht zur Diskussion.
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Art. 91 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 91 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 92 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 93 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 93 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 94 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 95 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 95 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 96 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 96 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 97 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 97 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 98 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 98 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 100 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 100 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 101 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 101 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 102 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 102 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 103 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 103 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 104 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 104 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 105 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 105 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 106 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 106 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 107 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 107 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 108 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 108 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 109 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 109 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 110 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 110 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 111 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 111 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 112 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 112 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 113 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 113 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 114 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 114 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 115 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 115 steht zur Diskussion.
Abg. Ivo Klein:
Besten Dank. Ich möchte eine Frage in Bezug auf diesen Artikel verbunden mit dem nächsten Artikel - mit dem «In-Kraft-Treten» - stellen: Wir haben jetzt insgesamt 34 Punkte verlesen, wo noch Verordnungsbestimmungen erlassen werden müssen. Ich glaube, es ist jedem klar, dass hier noch eine grosse Arbeit auf das Amt und - ich gehe davon aus - auch auf die involvierten Verbände zukommt, weil bis jetzt hat man das zusammen erarbeitet. Ich gehe davon aus, dass man von diesem bewährten Verfahren nicht abrückt. Auf der anderen Seite gehe ich davon aus, dass aufgrund dieser Vielzahl neuer Ausfüh-rungsbestimmungen auch ein gewisser Anpassungsbedarf bei den betroffenen Marktteilnehmern ist. Ich habe auch gehört, dass auf der anderen Seite auch noch ein Bedürfnis vorhanden ist, dass es möglichst schnell eingeführt werden soll. Meine Frage: Wie sieht die Regierung hier diesen Zielkonflikt - auch im Bezug auf den nächsten Artikel des In-Kraft-Tretens?Regierungschef Otmar Hasler:
Die Regierung sieht natürlich die Notwendigkeit, dass dieses Gesetz möglichst bald einmal in Kraft treten kann. Das heisst also, im ersten Halbjahr 2005. Wir haben aber auch spezielle Übergangsbestimmungen in Art. 113, die es den Marktteilnehmern erlauben, doch die Anpassungen, die hier zu machen sind, innerhalb einer - wie ich denke - möglichen Frist anzupassen. Also zum Beispiel: Konzessionen und Bewilligungen nach bisherigem Recht, die den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, sind innert zwei Jahren anzupassen, es sind die Prospekte innerhalb von 18 Monaten anzupassen. Also ich denke mir, von daher gesehen müsste es eigentlich möglich sein, dass das Gesetz am Tage der Kundmachung in Kraft tritt. Ausgenommen dann Abs. 2 von Art. 116. Aber ich werde diese Frage gerne noch einmal überprüfen lassen. Abg. Ivo Klein:
Die Frage stellt sich natürlich, wie gesagt, einerseits auf der Seite der Marktteilnehmer: Sind sie überhaupt in der Lage, das alles mit diesen Übergangsfristen umzusetzen? Aber es gibt ja noch Bestimmungen, wobei keine Übergangsfristen da sind. Ich habe jetzt nicht alle im Kopf, weil es ist ein sehr komplexes Gesetz. Auf der anderen Seite muss natürlich auch das Amt mit allen Verordnungsbestimmungen fertig werden. Und da sehe ich dann schon noch ein bisschen Arbeit.Abg. Alois Beck:
Ich gehe davon aus, dass nicht für jeden Punkt, der hier aufgeführt wird, und dass - wenn man Art. 115 sieht, heisst es am Anfang «insbesondere über» diese 34 Punkte -, dass nicht jeweils eine separate Verordnung gemacht wird, sondern das wird eine Verordnung. Ich gehe auch davon aus, dass diese Verordnung bereits im Entstehen ist. Es ist eben eine Materie, die von mir aus gesehen so schnell als möglich in Kraft treten muss, um eben diese Wettbewerbsfähigkeit ausspielen zu können. Aber die Regierung kann das sicher abklären. Und gerade im Zuge der Diskussionen über die aufgebrachten Punkte wird es sicher auch ein Punkt mit den Verbänden und mit den Behörden sein. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie gesagt, ich lasse gerne noch einmal die Frage abklären: Was ist der Aufwand auf Seite der Marktteilnehmer? Was die Verordnung anbelangt: Es liegt ein erster Entwurf vor. Daran muss jetzt sicher mit den Verbänden gearbeitet werden. Aber ich denke mir, das ist machbar. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 116 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 116 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über Investmentunternehmen in 1. Lesung behandelt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis morgen, Freitag, 9:00 Uhr. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend. Die Sitzung ist geschlossen (um 18:50 Uhr).
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