Neufassung des Vermessungsgesetzes (Nr. 132/2004), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, ich begrüsse Sie zum dritten Tag unserer Dezember-Landtagssitzung. Wir kommen zu Traktandum 23: Neufassung des Vermessungsgesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 132/2004 steht zur Diskussion.Abg. Elmar Kindle:
Guten Morgen, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete.
Die Amtliche Vermessung diente bisher in erster Linie der Anlage des Grundbuches. Die Anforderungen an die Amtliche Vermessung haben sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Die zunehmende Intensität der Nutzung des Bodens und die dadurch bedingte Regelungsdichte im Bereich des Bau- und Planungsrechts, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, der Ver- und Entsorgung, der Statistik etc. haben zu einem erhöhten Bedarf an flächendeckenden, verlässlichen und umfassenden Daten über Grund und Boden geführt. Der Einsatz der EDV ermöglicht es, neue Vermessungstechniken einzusetzen und durch die Vernetzung von Daten, Datenbanken über grundstücks- und raumbezogene Informationen anzulegen und damit neuzeitlichen Informationsbedürfnissen gerecht zu werden. Die Amtliche Vermessung soll künftig als Basis für unzählige weitere Anwendungsmöglichkeiten dienen und darüber hinaus gleichzeitig Grundlage eines übergeordneten Informationssystems in Grundstücksbereichen werden. Die erfassten Daten können ohne Probleme kombiniert und in unterschiedlichen Ergebnissen Behörden und Privaten zur Verfügung gestellt werden.
In der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist am 1. Januar 1993 die Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die Amtliche Vermessung und dazu ergänzend die Technische Verordnung über die Amtliche Vermessung am 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Damit wurde das Vermessungswesen in der Schweiz auf die neuen technischen Möglichkeiten ausgerichtet.
Im Fürstentum Liechtenstein hat sich die Praxis seit über 60 Jahren auf die schweizerischen Rechtsgrundlagen ausgerichtet. So wurden neue Vermessungswerke bereits nach den neuen schweizerischen Vorschriften von 1993/1994 erstellt. Es bedarf daher seit geraumer Zeit einer Anpassung der gesetzlichen Grundlage für das Vermessungswerk in Liechtenstein.
Die Amtliche Vermessung ist nicht mehr ausschliesslich auf die Beschreibung der Grundstücke zwecks Aufnahme in das Grundbuch ausgerichtet. Sie soll auch dazu dienen, die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, soweit sich diese geometrisch darstellen lassen, zu dokumentieren und den Aufbau und Betrieb eines landesweiten Informationssystemes zu ermöglichen.
Die zur Vernehmlassung eingeladenen Teilnehmer äusserten sich zur neuen Gesetzesvorlage durchaus positiv. Dennoch steht die eine oder andere Frage noch im Raum. So wurde zum Beispiel angeregt, den Art. 20 - Dienstbarkeiten - zu überdenken.
Wie aus dem vorgeschlagenen Gesetzesartikel hervorgeht, enthält die Informationsebene «Dienstbarkeiten» nur die auf dem Gesuch der Beteiligten vermessenen, flächenmässig ausgeschiedenen Dienstbarkeiten. Der Grundbuchplan ist also dahingehend nicht vollständig und zuverlässig mit allen flächenmässig ausgeschiedenen Dienstbarkeiten versehen. Im Zusammenhang mit einer zuverlässigen Aussage über Einschränkungen des Grundeigentums sowohl was öffentliches wie auch privates Recht betrifft, wird das Erfordernis nach vollständigen Informationen zur Pflicht. Gerade im Baugebiet ist es für die Bewilligungsbehörde unerlässlich, effizient überprüfen zu können, ob zum Beispiel nicht ein an der öffentlichen Strasse gelegenes Grundstück durch eine geeignete Dienstbarkeit erschlossen ist, damit es als baureif angesehen werden kann.
Beim Art. 22 - Administrative Einteilungen - wird angeregt, dass der Unterhalt der Gemeinde- und Hoheitsgrenzen den Geometern übertragen werden soll, da dies ein Bestandteil der Amtlichen Vermes-sung ist.
Dieser Aufgabenbereich kann durch die Geometer, welche die schweizerische Patentprüfung abgelegt haben, ohne Vorbehalte ausgeführt werden. Ich sehe keinen Grund, dass diese Tätigkeit durch das Land, welches ohnehin kein Personal mit dieser Eignungsprüfung hat, gemacht werden sollte.
Der Art. 39 Abs. 2 verlangt die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zur Mutationsurkunde. Diese Bestimmung ist in dieser Form nicht vollumfänglich zielführend. Art. 11 der Verordnung zum Baugesetz verlangt, dass bei Abparzellierungen die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies erfordert daher privatrechtliche Bestimmungen im Vertragswerk der Parteien mit Antrag zur Eintragung im Grundbuch. Mit der Bewilligung zur Mutationsurkunde allein ist aber noch nicht gesichert, dass die allenfalls erforderlichen privatrechtlichen Bestimmungen im Grundbuch eingetragen sind. Auf die Vertragserstellung hat die Baubewilligungsbehörde keinen Einfluss.
Gilt die Zustimmung der Baubewilligungsbehörde zur Mutationsurkunde auch bei Grenzänderungen in der Landwirtschaftszone?
Weiter wird unter Art. 55 - Rechnungsstellung - angemerkt, dass für die nichtperiodische Nachführung der Bodenbedeckung und der Einzelobjekte, welche privaten Grundeigentümern in Rechnung gestellt werden, weiterhin über die Landeskasse abgerechnet werden sollen.
Die Begründung, welche angeführt wird, dass die Erfassung sämtlicher Rechnungsdaten durch die Landeskasse einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand darstelle, kann ich nicht nachvollziehen, da dies bis anhin gängige Praxis war.
Bei der Nachführung der nichtperiodischen Bodenbedeckung, zum Beispiel neue Gebäude und Einzelobjekte, handelt es sich um Arbeiten der Amtlichen Vermessung im öffentlichen Interesse, bei welchen der Rechnungsempfänger keinen direkten Auftrag dem Nachführungsgeometer gegeben hat. Durch eine Rechnungsstellung durch das Land wird der gesetzliche Auftrag unterstrichen und dem Rechnungsempfänger das «Amtliche» vermittelt. Das «Amtliche» vermittelt Ordnungsmässigkeit, Kontrolle und Einigkeit für alle.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die vorliegende Gesetzesvorlage im Bereich der Amtlichen Vermessung aus folgenden Hauptpunkten zu begrüssen ist:
- Sie beruht auf den praktischen Erfahrungen aus der Schweiz und Liechtenstein in den letzten zehn Jahren.
- Sie bringt die erforderliche Rechtsgrundlage für die künftige Erstellung, Verwaltung und Nachführung der Grundbuchvermessung.
- Sie bildet eine wertvolle und zeitgerechte Grundlage für die Anforderungen an die Verwaltung des Grundeigentums.
- Sie bildet eine sehr wertvolle und unabdingbare Grundlage für die Bearbeitung der Fragen rund um Boden und Raum.
Ich bin für Eintreten.
Abg. Donath Oehri:
Ich kann mich weitgehend den Ausführungen meines Vorredners anschliessen. Die Neufassung des Vermessungsgesetzes ist eine schon länger fällige Anpassung an die Wirklichkeit, eine Wirklichkeit, die sich gerade auch in diesem Bereich der Vermessungstechnik in den letzten Jahren sehr stark verändert hat. Die technischen Möglichkeiten haben sich erweitert, aber auch die gestellten Ansprüche an den Raum sind sehr stark gestiegen. Die Sicherung des Eigentums ist heute noch wichtiger als früher und verschiedenste raumrelevante Aussagen haben noch mehr an Bedeutung gewonnen. In der Vergangenheit war unser Vermessungsrecht dem schweizerischen nachgebildet. In der Schweiz wurde der Entwicklung schon in den 90er Jahren Rechnung getragen und die entsprechenden Rechtsvorschriften auf den neuesten Stand angepasst. Es war in der Folge nicht mehr als richtig, dass unsere zwei Geometer im Land diesen schweizerischen Rechtsvorschriften, auch wenn sie bei uns noch nicht vollzogen waren, weitestgehend nachlebten. In diesem Sinne ist die Neufassung dieses Vermessungsgesetzes wirklich nur die Anpassung an die schon weitgehend gelebte Praxis. Schon in der Vernehmlassung ha-ben die Gemeinden angeführt, dass die zum Vermessungsgesetz nötige Verordnung wichtig wäre zur Beurteilung der Gesetzesvorlage. Diese liegt auch heute noch nicht vor. In diesem Sinne ist auch die Arbeit für uns als Landtagsabgeordnete bei der Beurteilung der Gesetzesvorlage schwierig. Grundsätzlich wurde die Vorlage in der Vernehmlassung ja durchwegs begrüsst. Bei verschiedenen Punkten ist meiner Ansicht nach nicht befriedigend auf die Forderung der Vernehmlassungsteilnehmer eingegangen worden. So beispielsweise im Zusammenhang mit der Regelung der Dienstbarkeiten. Es wurde nämlich von verschiedenen Gemeinden und den Geometerbüros gefordert, dass es eine klare Regelung geben müsste, wie Dienstbarkeiten ins Grundbuch kommen, sodass es nicht verschiedene Wege zum Eintrag geben kann und es dadurch zu Widersprüchlichkeiten kommen kann. Im Bericht und Antrag wird diese Forderung damit abgetan, dass es aus rechtlichen und auch aus praktischen Erwägungen nicht möglich sei, eine vollständige Erfassung von Dienstbarkeiten zu erreichen. Vor allem was die rückwirkende Erfassung aller Dienstbarkeiten anbelange, sei mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu rechnen. Mir scheint dies keine befriedigende Antwort, vor allem nicht mit Blick nach vorne. Für die Zukunft sollte zumindest gefordert sein, dass sämtliche Dienstbarkeiten vermessungstechnisch erfasst sein müssen. Ich denke, dass es möglich sein müsste, allgemein gültig und bekannt zu machen, dass Dienstbarkeiten ihre Gültigkeit nur haben, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Bei diesem Eintrag müsste es auch nötig sein, dass eine Dienstbarkeit sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die dafür nötigen Genehmigungen von Behörden vorliegen. Damit hätten wir bei der Beurteilung von raumrelevanten Fragen jederzeit absolute Klarheit. Ich bitte hier die Regierung, bis zur 2. Lesung nochmals Abklärungen zu treffen. Dann habe ich auch eine Frage zu Art. 22: Heisst das, dass die in Art. 22 aufgeführten administrativen Bereiche nur von einer Amtsstelle betreut werden dürfen, oder kann es in diesem Bereich schon auch eine Beauftragung eines Geometerbüros geben?Dann habe ich eine Anmerkung zu Art. 39: Bisher war es so, dass eine Mutation die Zustimmung der Gemeinde benötigte. In der Vernehmlassung war vorgesehen, dass nun die Zustimmung von Gemeinde und Land nötig sei. In der Vernehmlassung haben verschiedene Gemeinden vorgebracht, dass dies eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bringe und die Genehmigung der Gemeinde ausreichen müsse. Nun wird die Formulierung gewählt, dass die Zustimmung der Baubewilligungsbehörde nötig sei. Beim heutigen bestehenden Baubewilligungsverfahren ist sowohl die Gemeinde als auch das Land Baubewilligungsbehörde. Damit wäre bei gleich bleibender Baubewilligungspraxis nun doch die Zustimmung beider Ebenen bei jeder Mutation nötig. Ich denke, dass sich die bisherige Praxis bewährt hat, nämlich, dass nur die Gemeinde die Mutationen kontrolliert und bewilligt hat. Ich bitte die Regierung, bis zur 2. Lesung eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Ansonsten bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Abg. Helmut Bühler:
Danke, Herr Präsident. Leider konnte ich nicht alle Eintretensvoten mitbekommen, da ich im Stau nach Vaduz fahren musste und vielleicht wiederholt sich das eine oder andere. Die beauftragten Geometerbüros fordern, dass der Unterhalt der Gemeinde- und Hoheitsgrenzen an sie übertragen werden soll, da sie Bestandteil der Amtlichen Vermessung seien. Die Regierung verneint dies und führt aus, dass die Betreuung der Gemeinde- und Hoheitsgrenzen von Amtspersonen wahrgenommen wird. Auf der einen Seite verlangt die Regierung die hohe fachliche Ausbildung als Geometer, und andererseits sollen Gemeinde- und Hoheitsgrenzen von Amtspersonen ohne diese Ausbildung, soweit mir bekannt ist, ausgeführt werden. Ich meine, dass es nicht sinnvoll ist, für den Unterhalt der Gemeinde- und Hoheitsgrenzen Amtspersonen einzusetzen, jedoch für die Verwaltung, Überwachung und Betreuung der Gemeinde- und Hoheitsgrenzen müssen Amtspersonen zuständig sein. Ich meine, diese Aufgabenteilung würde durchaus Sinn machen. Ein weiterer Punkt ist die Verrechnung, welche neu durch den Geometer erfolgen soll. Dazu meine Frage: Heute wird bei der durch das Land erteilten Baubewilligung der Hinweis angebracht, der wie folgt lautet: «Die Bauherrschaft wird darauf hingewiesen, dass gemäss Gesetz über die Landesvermessung die Vermessungswerke ständig nachzuführen sind. Hierzu gehören auch Veränderungen an den Grundstücken durch Bauten und bauliche Massnahmen. Die Kosten für die Ausführung dieser Vermessungsarbeiten tragen die Grundeigentümer. Die Vermessung erfolgt nach Fertigstellung des Objektes ohne besonderen Auftrag der Bauherrschaft und die Kosten werden anschliessend durch die Landeskasse belastet». Gehe ich richtig in der Annahme, dass dieser Hinweis künftig in den Baubewilligungen abgeändert muss, wo es im letzten Abschnitt dann heissen würde: «anschliessend durch den beauftragten Geometer belastet werden muss»? In Art. 43 wird der Unterhalt der Amtlichen Vermessung festgelegt. In den Erläuterungen auf Seite 27 wird ausgeführt: «sind neben der Nachführung Vorkehrungen zu treffen». Können Sie mir diese Vorkehrungen näher erläutern, denn darin verstehe ich zum Beispiel auch Dienstbarkeitsmutationen, welche im Grundbuch eingetragen sind, aber zum Beispiel bei einer Neuvermessung nicht berücksichtigt werden können. Hier hinkt der Nachführungsgrundsatz nach bzw. wird nicht konsequent umgesetzt. Danke. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Herzlichen Dank für die positive Aufnahme der Gesetzesvorlage. Ich möchte doch auf zwei, drei grundsätzliche Fragen, die hier gestellt wurden, eingehen und diese Fragen selbstverständlich dann auch auf die 2. Lesung hin noch einmal abklären lassen. Die erste Frage war ja diejenige der Dienstbarkeiten: Unser Vermessungsrecht ist ja eng an das schweizerische Vermessungsrecht angelehnt. Im schweizerischen Grunddatenkatalog der Amtlichen Vermessung ist die Vermessungsebene «Dienstbarkeiten» nicht vorgesehen. Jeder Kanton hat jedoch die Möglichkeit, diese Ebene als optionale Ebene in seinen Datenkatalog aufzunehmen. Wir haben auch gesehen, dass verschiedene Kantone, darunter auch unsere Nachbarkantone, diese Möglichkeit ergriffen haben. Die Eintragung von Dienstbarkeiten in die Amtliche Vermessung wird jedoch nirgends zwingend vorgeschrieben, sondern erfolgt auf Gesuch der bei der Begründung einer Dienstbarkeit Beteiligten. Und für diese Freiwilligkeit zur Eintragung von Dienstbarkeiten ins Vermessungswerk gibt es durchaus gute Gründe. Es gibt sehr viele, räumlich abgrenzbare Dienstbarkeiten. Es ist jedoch nicht in jedem Fall sinnvoll, diese in einem Plan darzustellen. Ein Plan wäre schnell einmal auch überladen und sehr unübersichtlich, wenn wirklich alle diese Dienstbarkeiten dort eingetragen werden. Die Eintragung einer Dienstbarkeit ins Vermessungswerk ist in der Regel eine Nachführung. Der Grundeigentümer hat daher die Kosten zur Erhebung und Vermessung sowie zur grundbücherlichen Eintragung einer Dienstbarkeit zu übernehmen. Und die Regierung hat dafür zu sorgen, dass dem Bürger eben nur Leistungen auferlegt werden, die notwendig sind. Der wirtschaftliche Nutzen einer Massnahme muss ja in einem vernünftigen Verhältnis zu den Aufwendungen sein. Besteht zum Beispiel die Dienstbarkeit zur Nutzung einer Briefkastenanlage, so würde die Vermessung und Eintragung einer solchen Anlage in die Amtliche Vermessung wahrscheinlich mehr als die Anlage selbst kosten. Und ich glaube, dass niemand irgendwelchen Nutzen davon hätte. Es ist auch sehr schwer, eine klare Abgrenzung für Dienstbarkeiten zu finden, für die sich der Aufwand zur Eintragung in die Ebene Dienstbarkeiten der Amtlichen Vermessung rechtfertigt. In der Regel kann eine genügend genaue Aussage zu den privatrechtlichen Einschränkungen infolge einer Dienstbarkeit gemacht werden, wenn vom Grundbuchamt zum Dienstbarkeitsvertrag auch ein Situationsplan mit eingezeichneter Abgrenzung der Dienstbarkeit verlangt wird. Die Information über die Dienstbarkeiten ist dann natürlich vom Grundbuchamt und nicht von der Amtlichen Vermessung zu beziehen. Man könnte sich zum Beispiel sicher überlegen, ob allenfalls die Wegrechte obligatorisch in die Amtliche Vermessung eingetragen werden sollen. Das ist aber nur sinnvoll, wenn sie vollständig erfasst werden. Dazu muss dann nicht nur das gesamte Grundbuch nach alten, noch nicht eingetragenen Wegrechten durchforscht werden. Vielmehr müssten in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern viele Wegrechte lokalisiert und in einem Plan dargestellt werden. Vergleichbar dem Prozedere für eine Grundbuchvermessung müssten diese Pläne dann öffentlich aufgelegt und genehmigt werden. Der Aufwand ist natürlich sehr gross für eine solche Arbeit. Und da denke ich mir, kann man sich auch schwer vorstellen, dass man im Nachhinein die Grundeigentümer für solche Arbeiten dann noch landauf und landab belasten kann. Sie sehen also, diese Frage der Dienstbarkeiten ist nicht ganz einfach zu lösen, und wir müssen uns wirklich fragen: Was schreiben wir dem Bürger vor? Welche Leistungen auferlegen wir den Bürgerinnen und Bürgern? Und was ist der Nutzen, wenn wir eine solch umfassende Lösung suchen? Das einfach eine erste Einschätzung. Selbstverständlich können wir der Frage gerne noch einmal nachgehen. Was den Art. 22 - Hoheitsgrenzen - betrifft: Gemäss Art. 22 gehören die Landes- und Gemeindegrenzen als administrative Einteilung zur Amtlichen Vermessung. Im Rahmen der neuen Gesetzesvorlage ist aber nicht geregelt, durch wen diese Arbeiten durchgeführt werden sollen. Gemäss Art. 5 des Gesetzes ist nur geregelt, dass die Regierung die fachlichen Voraussetzungen für Ingenieur-Geometer und weitere qualifizierte Vermessungsfachleute per Verordnung festlegt. Der Umstand, dass die Gemeinde- und Hoheitsgrenzen zur Amtlichen Vermessung gehören, bedeutet noch nicht, dass diese Arbeiten durch die Geometer durchgeführt werden müssen. So werden im Rahmen der Amtlichen Vermessung weitere Informationsebenen, zum Beispiel die Ebene Bodenbedeckungen und die Ebene Höhen erhoben, die für das Erfordernis des Geometerpatents für die Ausführung der Arbeiten nicht gilt. Es gibt aber eine Reihe von Gründen, die auch für eine Bearbeitung der Gemeinde an Hoheitsgrenzen durch das Land sprechen. Allerdings ist es hier nicht vorgeschrieben. Da können die Gemeinden und das Land dann also frei entscheiden. Die Landesgrenze wird in Absprache mit den staatlichen Stellen der Schweiz und Österreich bearbeitet. Im Umgang mit den staatlichen Stellen der Nachbarstaaten ist die Ansiedlung der Zuständigkeit beim Land von Vorteil. Die Entscheide über die Arbeiten werden im Wesentlichen durch die Landesgrenzkommission, die aus verschiedenen Vertretern der Landesverwaltung gebildet wird, koordiniert und getragen. Die Arbeiten werden ausserdem durch die Verifikationsbehörden kontrolliert bzw. verifiziert, sodass eine sachgemässe Ausführung der Arbeiten sichergestellt werden kann. Die Vermessung der Gemeindegrenze ist eine Aufgabe, die eine gemeindeübergreifende und somit koordinative Komponente zwischen zwei Vermessungswerten beinhaltet. Mit der Ausführung der Arbeiten durch eine dritte Stelle kann eine gegenseitige Kontrolle sowohl der Grundstücksgrenzvermessung als auch der Vermessung der Gemeindengrenzen erreicht werden. Es ist aber auch zu bedenken, dass die Arbeiten zur Vermessung der Landes- und Gemeindegrenzen im Wesentlichen abgeschlossen sind. Dann gab es eine Frage bezüglich der Zustimmung der Gemeinden und des Landes beim Art. 39 - bei der Nachführung bzw. bei der Erstellung der Mutationsurkunde: Da heisst es in Art. 39 Abs. 2: «Die Mutationsurkunde gemäss Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Baubewilligungsbehörde». Für die privatrechtlichen Eintragungen haben die Eigentümer selbst zu sorgen. Eine Behörde kann für privatrechtliche Belange sicher keine Kontrollfunktion übernehmen. Der Einfachheit halber sollen die Mutationen von der Baubewilligungsbehörde überprüft werden. Wobei hier zu sagen ist: Da ist der Einwand des Abg. Donath Oehri allerdings richtig. Wenn wir von Baubewilligungsbehörde reden, dann ist das ja heute zweigeteilt, da wären dann ja zwei Behörden zuständig. Wahrscheinlich hat man hier schon an die Totalrevision des Baugesetzes gedacht. Diesen Abs. 2 müssen wir also noch einmal überdenken. Ich denke, es ist nicht sinnvoll, dass zwei Behörden hier zustimmen müssen, sondern dass hier eine Behörde zustimmt. Also, das werden wir bis zur 2. Lesung sicher noch einmal überprüfen müssen. Was die Rechnungsstellung bei Art. 55 betrifft, so ist es richtig, dass es bisher gängige Praxis war, dass die Rechnungsstellung und das Inkasso für Nachführungsarbeiten von der Landeskasse durchgeführt wurde. Damit bot die Landeskasse den Geometerbüros eine Dienstleistung, die sonst eigentlich nirgendwo erbracht wurde und wird. Es gibt ja verschiedene Berufsgruppen, die im Auftrag des Landes Kontrollfunktionen ausüben und die dann aber die Rechnungsstellung auch selber vornehmen müssen. Und von daher, denke ich mir, müsste die vorgeschlagene Lösung durchaus möglich sein, denn sie führt natürlich zu einer Entlastung der Landeskasse. Allerdings müsste dann der Vermerk, wie der Abg. Helmut Bühler das angemerkt hat, abgeändert werden. Das einfach ein paar grundsätzliche Anmerkungen zu den Voten. Zu den Detailfragen werden wir dann sicher während der 1. Lesung kommen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Hier steht unter Abs. 2 geschrieben, dass ein Vertreter in dieser Kommission Einsitz nehmen soll. Ist damit ein Vertreter der Gemeindebauverwaltung oder einfach ein Gemeindebürger gemeint?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das liegt in der Autonomie der Gemeinden, wen sie hier bestellen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
Ich habe eine Verständnisfrage zu Abs. 1: Was versteht man unter «Bergwerke»?Regierungschef Otmar Hasler:
Das ist eine gute Frage. Ich werde gerne auf die 2. Lesung hin Auskunft geben.Landtagsvizepräsident Peter Wolff:
Guten Morgen, Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass «Bergwerke» ein etwas altertümlicher Ausdruck ist, der im Sachenrecht für bestimmte Rechte im Zusammenhang mit Mineralvorkommen unter dem Boden vorkommt, der aber in der Praxis keine grosse Rolle mehr spielt. Aber es ist richtig, dass es hier auch erwähnt wird, weil es nach wie vor Bestandteil des Sachenrechtes ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
In Abs. 3 steht: «Die Fixpunkte in den Gemeinden werden im Vermessungswerk erhoben und erneuert». Gehören auch Hoheitsgebiete dazu, die ausserhalb der Gemeinde sind?Regierungschef Otmar Hasler:
Sie meinen Hoheitsgebiete ausserhalb der Gemeinde, aber innerhalb des Landes? Bevor ich hier eine unkorrekte Auskunft gebe, werde ich das auch auf die 2. Lesung hin abklären lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
Ich habe auch hier eine Verständnisfrage, die Sie aber auch bis zur 2. Lesung abklären können, und zwar zum Unterschied befestigte Fläche/vegetationslose Fläche. Wenn es ein Kiesbelag oder etwas ist, dass das genau unterschieden werden kann.Abg. Elmar Kindle:
Ich gehe davon aus, dass die Aufzählung hier nicht abschliessend ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann lesen wir weiter.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
Ich möchte hier nur nochmals auf meine Ausführungen im Eintretensvotum hinweisen und Folgendes anführen: Der Herr Regierungschef hat angeführt, dass es fraglich sei, dass man den Bürgern eine so umfassende Eintragung zumuten will und ob das sinnvoll und vor allem auch durchsetzbar sei. Ich denke, das ist richtig, dass es wahrscheinlich schwierig sein wird, vor allem Altbestände aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Umsetzung wird das sicher ein schwieriger Prozess sein. Was ist der Nutzen für die Bürger? Ich denke, wenn dann irgendwelche Fragen und Probleme anstehen, dann erst wird der einzelne Bürger sehen, wie wertvoll und wichtig eine möglichst vollständige Eintragung von Dienstbarkeiten ist. In diesem Sinne, denke ich, dass man schon eine möglichst gute Abgrenzung finden müsste. Ich denke auch, dass es nicht sinnvoll ist, dass jeder Briefkasten im Grundbuch eingetragen sein muss, aber dass es eben bestimmte Rechte und Pflichten gibt, die, um Konflikte zu vermeiden, es auch wichtig wäre, einzutragen.Abg. Elmar Kindle:
Ich teile die Ansicht des Abg. Oehri. Ich denke auch, dass es nicht sinnvoll ist, den Briefkasten oder solche kleine Nebensächlichkeiten aufzunehmen, aber zum Beispiel Wegrechte oder Abparzellierungen, die entscheidend sein können, um ein Gebiet baureif zu erklären. Ich denke es ist schon vonnöten, dass man das irgendwo festhält.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich habe ja einführend auch die Problematik aufgezeigt, wenn man all die Dienstbarkeiten umfassend hier eintragen möchte. Es gibt zum Teil natürlich auch andere Wege. Ich habe das ja auch gesagt: In der Regel kann eine genügend genaue Aussage zu privatrechtlichen Einschränkungen infolge einer Dienstbarkeit gemacht werden, wenn vom Grundbuchamt zum Dienstbarkeitsvertrag auch ein Situationsplan mit eingezeichneter Abgrenzung der Dienstbarkeit verlangt wird. Und von daher müssen wir einfach schauen, dass wir eine vernünftige Lösung finden, eine Lösung, die den Aufwand auch rechtfertigt. Gerne werden wir diese Frage noch einmal auf die 2. Lesung vertieft abklären.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
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Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
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Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
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Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
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Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
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Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
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Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
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Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
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Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
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Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
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Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
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Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
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Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
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Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
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Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
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Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
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Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
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Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
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Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Bühler:
Ich möchte nur nochmals darauf hinweisen, was auch der Abg. Donath Oehri schon gesagt hat, dass der Begriff «Baubewilligungsbehörde» nochmals hinterfragt wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
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Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
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Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
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Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
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Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
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Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
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Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
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Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
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Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
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Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
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Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
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Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
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Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Hier habe ich ausgeführt, dass ich es nicht gut finde, dass hier die Praxis geändert wird, und zwar mit folgender Begründung: Wenn der Geometer direkt dem Grundeigentümer eine Rechnung stellt, ist diese nicht kontrolliert. Und wenn diese via Landeskasse respektive über das Amt geht, ist der Stempel «Amtlich» drauf. Somit hat die Kontrolle stattgefunden und die Rechnung ist auch kontrolliert. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie gesagt, die Regierung ist der Überzeugung, dass die Rechnungsstellung und das Inkasso für Nachführungsarbeiten doch vom Geometer-Ingenieur selber in Rechnung gestellt werden soll, dass diese Aufgabe also selber wahrgenommen wird wie diese auch bei verschiedenen anderen Berufsgruppen auch selbst wahrgenommen wird, und zwar von anderen Berufsgruppen, die auch im Auftrag des Landes bestimmte Aufgaben wahrnehmen. Wir wollen hier eigentlich die Ingenieur-Geometer nur gleich behandeln wie andere Berufsgruppen. Und wir sehen an und für sich nicht ein, warum die Landeskasse hier diese Aufwendungen auf sich nehmen muss. Das ist praktisch nur ein Umweg. Letztendlich kann die Landeskasse inhaltlich ja auch nicht überprüfen, ob jetzt der Rechnungsansatz richtig gestellt ist. Das findet auch heute nicht so statt, sondern das muss dann vom entsprechenden Ingenieur-Büro schon gewährleistet werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Schon in Art. 43 wird der Grundsatz aufgestellt, dass die Bestandteile der Amtlichen Vermessung dauernd aufzubewahren sind. Hier ist wiederum von der Archivierung die Rede. Meines Wissens ist es bis heute nicht möglich, die Daten aus dem LIS/GIS-System dauerhaft zu archivieren. Ich möchte gerne wissen, ob sich die Regierung mit dieser Problematik befasst hat und wie eine dauerhafte Archivierung aussehen könnte. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Gerne werde ich zu diesem Thema noch Ausführungen auf die 2. Lesung hin machen. Ich gehe schon davon aus, dass die entsprechenden Gedanken sicher gemacht wurden und diese Daten auch aufbewahrt werden können. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz) behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Sachenrechtes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur zweiten Gesetzesvorlage: Gesetz über die Abänderung des Sachenrechtes. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 63 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 63 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 bis 83 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 bis 83 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechtes in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Vorlage 3, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 3 Abs. 1 Bst. g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Abs. 1 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Vorlage 4: Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 23 erledigt. -ooOoo-