Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Zinsbesteuerungsabkommen), sowie die Schaffung des Gesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz) (Nr.3/2005), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete. Bevor wird die Beratungen fortsetzen, möchte ich im Namen des hier versammelten Landtages die neue Regierung herzlich begrüssen und allen Mitgliedern zur Wahl nochmals gratulieren. Ich hoffe auf eine offene und konstruktive Zusammenarbeit zwischen Regierung und Landtag im Sinne und zum Wohle aller Bewohnerinnen und Bewohner unseres Landes in der vor uns liegenden Legislaturperiode. Dann kommen wir zu Traktandum 8: Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Zinsbesteuerungsabkommen), sowie die Schaffung des Gesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004. Der Bericht und Antrag Nr. 3/2005 steht zur Diskussion. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Guten Nachmittag. Zum vorliegenden Traktandum: Mit dem vorliegenden Bericht beantragt die Regierung einerseits die Zustimmung des Landtags zum Zinsbesteuerungsabkommen einschliesslich des zugehörigen Einverständlichen Memorandums und andererseits die Behandlung des Gesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft.
Inhalt dieser Gesetzesmaterie ist die Besteuerung von Zinserträgen von natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben und an die Zinszahlungen von liechtensteinischen Zahlstellen vergütet werden.
Wenn auch die Tatsache, dass sich Liechtenstein mit diesem Abkommen erstmals verpflichtet, Steuern für ausländische Staaten einzutreiben, nicht ganz unproblematisch ist, so muss dieses Abkommen doch in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Integration unseres Landes in ein zusammenwachsendes Europa gesehen werden. Ein einheitlicher Binnenmarkt ist nicht ohne gewisse Spielregeln möglich. Inwieweit eine Harmonisierung notwendig ist und in welchen Fällen der Wettbewerb bevorzugt werden sollte wird im Einzelfall von jedem Mitgliedstaat aus seiner nationalen Optik beurteilt werden.
Aufgrund der ständig einfacheren Vergütungen von Finanzmitteln nicht nur innerhalb der EG machten die grösseren Hochsteuerländer die Steuerflucht zu einem vordringlichen internationalen Thema. Nachdem sich andere Finanzplätze wie die Schweiz und Luxemburg zu Verhandlungen über die Besteuerung von Zinserträgen bereit erklärten, konnte Liechtenstein nicht abseits stehen.
Wie ist das ausgehandelte Abkommen zu beurteilen?
Der liechtensteinischen Delegation ist es gelungen, als Verhandlungsbasis das schweizerische Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft heran-
zuziehen. So weist auch unser Abkommen nur einige wenige, liechtensteinspezifische Abweichungen zum Abkommen der Schweiz auf. Positiv zu vermerken ist, dass das für unsere Finanzdienstleistungsbranche existenziell wichtige Bankgeheimnis gewahrt und dass mit diesem Abkommen ein Regelungsgefälle zur Schweiz vermieden werden konnte. Zu begrüssen ist ausserdem, dass das Einverständliche Memorandum Teil dieses Abkommens bildet.
Es dürfen aber auch die kritischen Punkte nicht verschwiegen werden. Im Gegensatz zur Schweiz ist es unserem Land nicht gelungen, die besonders für die Industrie wichtigen Doppelbesteuerungsrichtlinien, die so genannte Mutter-Tochter-Richtlinie und die Richtlinie über verbundene Gesellschaften zu bekommen. Begründet wurde dies im Bericht mit den fehlenden Doppelbesteuerungsabkommen, was für mich nicht nachvollziehbar ist. Deshalb möchte ich die Regierung fragen, welche weiteren Gründe es gibt, weshalb wir hier im Verhältnis zur Schweiz ein schlechteres Verhandlungsergebnis erzielt haben und wie insbesondere die LIHK zu diesem Thema steht.
Im Weiteren ist es nicht gelungen, das Zinsbesteuerungsabkommen auch auf aussereuropäische Finanzplätze wie Hongkong und Singapur auszudehnen. Dies stellt für Liechtenstein einen eindeutigen Wettbewerbsnachteil dar, der in Zukunft - davon bin ich überzeugt - noch wesentliche Auswirkungen für die Entwicklung unseres Finanzdienstleistungssektors haben wird. In diesem Zusammenhang möchte ich eine Frage zu den abhängigen und assoziierten Gebieten stellen: Welches sind diese Gebiete und haben diese die EU-Richtlinie übernommen? Im Weiteren möchte ich die Regierung fragen, ob - wie im Einverständlichen Memorandum bei Punkt 2 vorgesehen - die Europäische Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren aufgenommen hat.
Ein weiterer Schwachpunkt dieses Abkommens ist der enorme Verwaltungsaufwand, der mit der Handhabung dieses Abkommens verbunden ist. Inwieweit hier die Kosten und der Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis stehen, wage ich zu bezweifeln, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Zinsbesteuerung auf relativ einfache Art und Weise ausgewichen werden kann.
Setzt man dieses Abkommen in einen grösseren Zusammenhang, so ist unverkennbar, dass insbesondere die europäischen Hochsteuerländer enormen Druck auf die Niedrigsteuerländer und dabei insbesondere auf die Offshore-Plätze ausüben, um deren Attraktivität zu schwächen. Auch wenn wir aufgrund des hier zu behandelnden Abkommens und der damit verbundenen Umsetzungsgesetzgebung die Privatsphäre unserer Kunden schützen konnten, so dürfen die weiteren internationalen Initiativen zur Aufweichung des Bankgeheimnisses nicht unterschätzt werden.
Ich habe in den vergangen vier Jahren verschiedentlich auf diese Problematik hingewiesen und möchte es an dieser Stelle erneut tun. Es muss uns gelingen, das bestehende Geschäft so weit wie möglich zu schützen und gleichzeitig Initiativen für neue Geschäftsfelder zu starten. Nur wenn wir diese Aufgabe erfolgreich meistern, so bleibt der Finanzdienstleistungssektor eine tragende Säule unserer Volkswirtschaft und somit unseres Wohlstands. Ich möchte in diesem Zusammenhang unseren heute Morgen gewählten Wirtschaftsminister fragen, inwieweit er sich zu dieser wichtigen Frage bereits Gedanken gemacht hat.
Beim Zinsbesteuerungsgesetz handelt es sich um ein Rahmengesetz. Die für die Praxis relevanten detaillierten Bestimmungen werden in einer von der Regierung zu erlassenden Verordnung sowie in Weisungen der Steuerverwaltung zu finden sein. Ich möchte von der Regierung wissen, ob diese Ausführungsbestimmungen vorliegen. Ich frage deshalb, weil die Umsetzung dieses Gesetzes in der Praxis einen enormen Aufwand für die Zahlstellen nach sich zieht und das Gesetz bereits am 1. Juli dieses Jahres in Kraft tritt.
Eine weitere Frage, die sich mit dem In-Kraft-Treten beschäftigt ist die: Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Abkommens entscheiden die Vertragsparteien einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem In-Kraft-Treten des Abkommen, ob die genannten Drittstaaten die in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechend umgesetzt haben. Aus diesem Grund möchte ich die Regierung fragen, ob die übrigen betroffenen Länder termingerecht mit der Umsetzung der Zinsbesteuerungsabkommen fertig werden oder ob es hier Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Einführungszeitpunkt verzögert.
Zu
guter Letzt möchte ich noch fragen, wieso die Aussenpolitische Kommission erst gestern getagt und dieses Traktandum behandelt hat, obwohl der Landtag am letzten Donnerstag bereits eröffnet wurde. Wenn das Protokoll der APK den Abgeordneten nicht rechtzeitig vor der Landtagssitzung zur Verfügung steht, so ist dieses Protokoll für die übrigen Abgeordneten kaum von Nutzen.
Wie aus meinen Ausführungen hervorgeht werde ich den beiden Anträgen der Regierung meine Zustimmung erteilen.
Besten Dank.
Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Das vorliegende Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen ist auf Wunsch der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen worden und bezweckt die Gewährleistung der Besteuerung von Zinszahlungen an in Mitgliedstaaten der EU wohnhafte natürliche Personen, wenn solche Zinszahlungen von Zahlstellen in Liechtenstein an diese Personen ausgezahlt werden.
In Würdigung der bestehenden Zusammenarbeit mit der EU und im Hinblick auf die weitere Entwicklung dieser Beziehungen hat sich die Regierung im Interesse Liechtensteins zum Abschluss eines solchen Abkommens bereit erklärt. Es soll aus Sicht der Regierung eine Umgehung der Besteuerung von Zinserträgen in der Europäischen Gemeinschaft über den liechtensteinischen Finanzplatz verhindert werden, d.h. Liechtenstein will keine Umgehungsgeschäfte anziehen.
Die EG-Richtlinie zur Zinsertragsbesteuerung hat eine längere und hürdenreiche Entstehungsgeschichte. Dieses Projekt der EU geht meines Wissens auf das Jahr 1989 zurück. Von Anfang an wurde darauf abgezielt, auch relevante Finanzplätze ausserhalb der EU in eine solche Lösung einzubeziehen. So wurden bereits 1999 auf der Basis eines Richtlinienentwurfs der Europäischen Kommission politische Gespräche mit Drittstaaten, u.a. auch mit Liechtenstein, im Hinblick auf den Erlass gleichwertiger Massnahmen geführt. Sieht man von den «abhängigen Territorien» von EU-Mitgliedsländern ab, so gelang es bisher nicht, aussereuropäische Jurisdiktionen für eine solche Steuerregelung bei Zinserträgen zu gewinnen. In der Folge wurde nur mit der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und Liechtenstein über ein Abkommen konkret verhandelt.
In der EU kam es im Juni 2000 in Feira zu einer Einigung, die den automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über Zinszahlungen als allgemeine Regel festlegte. Nur Belgien, Luxemburg und Österreich erhielten eine Ausnahme von dieser Regel. Es wurde ihnen zugestanden, für eine Übergangsphase statt des automatischen Informationsaustausches einen Steuerrückbehalt zu Gunsten der anderen EU-Mitgliedsländer einzuführen. Nachdem der Beschluss von Feira die Vereinbarung von gleichwertigen Massnahmen mit den Drittstaaten - unter ihnen also auch Liechtenstein - und die Einführung von gleichen Massnahmen von den «abhängigen Territorien» verlangte, waren die Verhandlungen innerhalb der EU einerseits und mit den Drittstaaten andererseits miteinander verknüpft.
Die EG-Richtlinie über die Zinsertragsbesteuerung wurde formell am 3. Juni 2003 verabschiedet. Ein In-Kraft-Treten dieser Richtlinie für die EU-Staaten wurde aber von einer Einigung mit den Drittstaaten über gleichwertige Massnahmen abhängig gemacht. Die Unterzeichnung durch Liechtenstein erfolgte am 7. Dezember 2004. Das Abkommen soll ab 1. Juli 2005 angewendet werden.
Die hauptsächlichen Verhandlungspunkte zwischen Liechtenstein und der EG waren die folgenden: Definition der Zahlstelle, der Informationsaustausch, eine von Liechtenstein verlangte Präambel zur Einbettung des Abkommens in die Gesamtbeziehungen Liechtensteins mit der EU, der von Liechtenstein verlangte Einbezug in zwei Doppelbesteuerungsrichtlinien, die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Zins-/Lizenzgebühren-Richtlinie. Es gelang, wie bereits vom Vorredner erwähnt, jedoch nicht, das Zugeständnis der beiden erwähnten Richtlinien zu erhalten. Die EU-Seite begründete dies u.a. mit der präjudiziellen Wirkung, da die EU auch den anderen kleinen Drittstaaten diese Konzession verweigert hat, sowie mit der fehlenden Einbettung Liechtensteins in ein kohärentes Doppelbesteuerungssystem mit den Mitgliedstaaten der EU und generell mit dem mangelnden Informationsaustausch Liechten-steins auf der Ebene der OECD. Zugebilligt wurde in der Folge aber eine generelle Gesprächsbereitschaft zur Lösung dieser und anderer Doppelbesteuerungsfragen für Liechtenstein.
Das Zinsbesteuerungsabkommen hat vier inhaltliche Eckpfeiler: 1. die Regelung der Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen durch einen Rückbehalt, 2. den freiwilligen Informationsaustausch, 3. den Informationsaustausch auf Anfrage und 4. einen Überprüfungsmechanismus, um gegebenenfalls das Abkommen anzupassen. Dem Abkommen ist ein so genanntes «Einverständliches Memorandum» zwischen Liechtenstein und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten beigefügt, welches ergänzende Vereinbarungen enthält, unter anderem Verhandlungen mit anderen Drittstaaten, Konsultationsverpflichtung, verzögerungslose Bearbeitung von Informationsgesuchen, Entwicklung der Zusammenarbeit usw.
Im Rahmen des Abkommens verpflichten sich Liechtenstein und die einzelnen EU-Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen nur bei unter das Abkommen fallenden Zinserträgen sofern Handlungen vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Nachdem im Abkommen nicht näher definiert ist, was «ähnliche Delikte» sind, können die Mitgliedstaaten der EU bilaterale Verhandlungen mit Liechtenstein in dieser Frage beantragen. Liechtenstein kann gemäss dem «Einverständlichen Memorandum» solche Verhandlungswünsche mit anderen zu verhandelnden Steuerangelegenheiten verbinden, unter Einschluss von Fragen zur Vermeidung oder Verringerung von Doppelbesteuerung von Einkommen. Gemäss Regierungsbericht wird Liechtenstein weiterhin auf den Einbezug in die erwähnten Doppelbesteuerungsrichtlinien drängen.
Der Abschluss des Zinsbesteuerungsabkommens macht den Erlass eines innerstaatlichen Umsetzungsgesetzes notwendig. Die von der Regierung unterbreitete Vorlage zum Zinsbesteuerungsgesetz enthält im Wesentlichen jene für die Durchführung des Abkommens notwendigen Bestimmungen, die dem innerstaatlichen liechtensteinischen Kompetenzbereich vorbehalten sind und sich nicht in einer völkerrechtlichen Vereinbarung verankern lassen. Dazu gehören insbesondere die Organisation, das Verfahren und der Rechtsweg sowie die anwendbaren Strafbestimmungen.
Das Zinsbesteuerungsgesetz ist als Rahmengesetz ausgestaltet. Deshalb wird darauf verzichtet, technische Umsetzungsdetails im Gesetz zu regeln. Die hierfür erforderliche Kompetenz soll der Regierung zum Erlass von Verordnungen bzw. der Steuerverwaltung zur Ausgabe von Wegleitungen gegeben werden. Diese Vorgehensweise der Regierung begrüsse ich, da dadurch die Behörden flexibel und rasch auf Entwicklungen in anderen Ländern reagieren können im Interesse der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des liechtensteinischen Finanzsektors.
Die Regierung hat zur Vorbereitung der Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe eingesetzt unter direktem Beizug von Experten der verschiedenen Finanzverbände. Die frühzeitige Information und Einbindung aller Finanzverbände in die Umsetzungsarbeiten ist wiederum sehr zu begrüssen. Und es verwundert in diesem Kontext auch nicht, dass die Vernehmlassungsteilnehmer das Abkommen sowie die Schaffung eines Zinsbesteuerungsgesetzes begrüssen und sich mit der Vernehmlassungsvorlage einverstanden erklärt haben.
Ich komme nun abschliessend zur Bedeutung und Bewertung des Abkommens für Liechtenstein: Im Wesentlichen deckt sich meine Meinung mit der Beurteilung durch die Regierung.
Als Kleinstaat ist Liechtenstein existenziell auf die Aussenbeziehungen angewiesen. Der Zugang zu den europäischen und internationalen Märkten ist für unsere stark exportabhängige Volkswirtschaft von erheblicher Bedeutung. Nachdem auch zunehmend steuerrechtliche Regelungen zum gemeinsamen Standard der Wirtschaftspartner gehören, kann Liechtenstein sich je länger je weniger aus diesem Kooperationsbereich heraushalten. Durch die Teilnahme Liechtensteins am EG-Binnenmarkt über das EWR-Abkommen gilt dies prioritär für den europäischen Bereich. Nicht von ungefähr wird auch in der Präambel zum Zinsbesteuerungsabkommen von einer privilegierten Beziehung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein gesprochen.
Aufgrund dieser generellen Interessenlage für Staat und Volkswirtschaft hat sich Liechtenstein, wie auch andere Nicht-Mitgliedsländer der EU, bereit erklärt, auf den Wunsch der EU zu einem Abkommen über die Zinsertragsbesteuerung einzugehen. Dabei soll nicht von Massnahmen im Steuerbereich dieses bedeutenden und engen Wirtschaftspartners profitiert werden. Nachdem aber die Steuerpolitik ein Kernbereich der staatlichen Souveränität ist, kann es sich für Liechtenstein nur um eine beschränkte Kooperation handeln. Es kann somit, wie die Regierung im Bericht erwähnt, auch nicht darum gehen, dass die liechtensteinischen Behörden der verlängerte Arm ausländischer Steuerbehörden werden. Diese Haltung schliesse allerdings den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen keineswegs aus, sofern solche der liechtensteinischen Wirtschaft zum Vorteil gereichen und im Gesamtinteresse Liechtensteins liegen würden.
Das Zinsbesteuerungsabkommen entspricht den skizzierten Leitlinien. Einerseits kommt es den Anliegen der EU entgegen und festigt damit die Beziehungen zu Liechtenstein, andererseits ist das Abkommen von beschränkter Auswirkung. Insbesondere bleibt das Bankgeheimnis erhalten und es wird indirekt bestärkt, solange das Abkommen in seiner jetzigen Form bestehen bleibt. Dieser Aspekt stärkt das Vertrauen der Kunden in den Finanzplatz.
Der in Art. 10 des Abkommens vereinbarte Informationsaustausch ist in seinem Anwendungsbereich ausgesprochen eng. Er betrifft nur den Steuerbetrug und gleichwertige Delikte. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass der Informationsaustausch gemäss dem liechtensteinischen Verfahrensrecht durchgeführt wird, d.h. dass für jegliche Anwendung von Zwangsmitteln ein Gerichtsverfahren einzuleiten ist.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass wichtige Eckpfeiler der liechtensteinischen Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben.
Die Regierung verweist aber auch auf die negativen Seiten der europäischen Steuerkooperation. Im Wettbewerb der internationalen Finanzplätze schwächen solche Regelungen die Position Liechtensteins und der EU-Partner. Bei der heutigen Mobilität des Kapitals kann der Kunde leicht auf aussereuropäische Plätze ausweichen. In diesem Zusammenhang möchte ich Giuseppe Pella erwähnen, ein italienischer Politiker, welcher in den Jahren 1953 und '54 auch Ministerpräsident war. Er meinte einmal: «Das Kapital hat das Herz eines Hasen, die Beine eines Rennpferdes und das Gedächtnis eines Elefanten». In diesem Sinne sind wir gespannt, wie tiergerecht sich die EU in Zukunft entwickelt.
Ein anderer Nachteil des Abkommens ist sein hoher Verwaltungsaufwand mit den entsprechenden Kosten. Dies gilt insbesondere für die betroffenen Zahlstellen.
Ich stimme der Regierung in ihrer Bewertung zu, wenn sie festhält: Gesamthaft überwiegen die Vorteile des Abkommens, da es im Gesamtzusammenhang der Beziehungen Liechtensteins zur EU zu sehen ist und die Nachteile sich in engen Grenzen halten. Ich werde deshalb dem beantragten Zinsbesteuerungsabkommen meine Zustimmung erteilen und spreche mich gleichzeitig für Eintreten auf das Zinsbesteuerungsgesetz aus.
Schliesslich möchte ich es zu diesen Vorlagen nicht unterlassen, der Regierung, der Verhandlungsdelegation, den involvierten Amtsstellen und Wirtschaftsverbänden für die sehr gute Arbeit zu danken.
Stv. Abg. Wolfgang Marxer:
Danke, Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete.
Ich möchte verschiedene Punkte meiner Vorredner nicht wiederholen, sondern noch auf einige andere Aspekte hinweisen.
Erstens: Um dieses Abkommen selbst innerhalb der EG-Mitgliedsländer konsensfähig zu machen, erfuhr es eine Vielzahl von Einschränkungen, sodass letztlich ein Vertragswerk entstanden ist, das sowohl in Sachen Wirksamkeit wie auch in Sachen administrativer, bürokratischer Aufwand für die Umsetzung ein Paradebeispiel von Ineffizienz werden dürfte.
Umso mehr muss man sich fragen: Geht es tatsächlich um den heutigen Inhalt dieses Abkommens oder ist dies Teil eines grösseren Planes, für die Zukunft die Struktur zu legen, um dem eigentlichen Ziel, der Durchsetzung gewisser Steuerregeln auf breiter Basis nachzukommen? Hierzu die Stichworte Steuerharmonisierung und Informationsaus-
tausch.
Dass Zweifel an der Sinnhaftigkeit bzw. an der Intention hinter diesem Abkommen angebracht sein können, zeigt sich u.a. daran, dass sich die USA aus diesen Verhandlungen verabschiedet haben oder mit anderen Zentren in einer globalen Finanzwelt keine Verhandlungen geführt wurden oder nicht abgeschlossen werden konnten.
Zweitens: Wie gut das Verhandlungsergebnis für Liechtenstein ist, wird sich weisen, da bezüglich Steuerbetrug bzw. des Begriffs «ähnliche Delikte» keine exakte Abgrenzung getroffen wurde bzw. die Mitgliedstaaten der EU bilaterale Verhandlungen mit Liechtenstein in dieser Frage beantragen können
und, da im Gegensatz zur Schweiz die Doppelbesteuerungsrichtlinie - das heisst ein Abkommen über eine gegenseitige Nicht-Besteuerung von Dividenden-, Zinsen- und Lizenzgebühr-Zahlung zwischen verbundenen Unternehmen - Liechtenstein nicht zugestanden wurde und nun ebenfalls in allfällige Verhandlungen mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten einfliessen soll. Ich kann die Tragweite dieser Ablehnung für unsere Exportindustrie, aber auch für die Ansiedlung von Tochterunternehmen aus dem EU-Raum in Liechtenstein nicht abschätzen.
Dies schwächt das Verhandlungsergebnis ab und zeigt, wie die Kräfteverhältnisse am Verhandlungstisch waren.
Drittens:
Über den Eingriff in die Souveränität eines Landes durch den Zwang zur Steuererhebung für ein anderes Land wurde ebenfalls viel theoretisiert. Liechtenstein muss Konzessionen akzeptieren, um damit den Finanzplatz und insbesondere das Bankgeheimnis zu verteidigen. Und dies wurde offenbar erreicht.
Was wahrscheinlich wirklich erreicht wurde, ist ein Zeitgewinn bis eine andere Flanke eröffnet wird, um Druck auf das Bankgeheimnis auszuüben, auf Basis des Systems hinter diesem Abkommen.
Viertens und letztens: Es gibt noch eine andere Sicht über den Erfolg der Verhandlungen, welche zu diesem Abkommen führte.
«Nicht überall, wo Ethik drauf steht, ist auch Ethik drin.» Dieses Zitat eines Wirtschaftswissenschaftlers aus St. Gallen lässt sich sehr gut auf dieses Abkommen anwenden.
Den Interessen der Finanzplätze wurde das Primat vor der Steuergerechtigkeit eingeräumt, auch in Liechtenstein. Die Steuerhinterziehung dürfte mit dem Zinsbesteuerungsabkommen nicht in dem von der EU erhofften Umfang eingeschränkt werden.
Für die einen ist es ein Erfolg, dass Liechtenstein zukünftig nur Steuern
von natürlichen Personen und nur auf Zinsen erheben wird, jedoch nicht auf Einkommen aus Aktienfonds usw., auch nicht für Stiftungen, Briefkastenfirmen und andere Quellen.
Für andere ist dies ein Mangel.
Das dabei verfolgte Muster heisst: Erstens ist die Amts- und Rechtshilfe möglichst einzuschränken, zweitens ist das Bankgeheimnis vertraglich und gesetzlich wo immer möglich schriftlich zu garantieren. Damit erfahren Steuerhinterzieher einen Schutz und liechtensteinische Unternehmen bzw. der Staat generieren Einnahmen, welche nicht in erster Linie auf einer wirtschaftlichen Leistung beruhen, sondern auf einem gesetzlichen Gefälle. Dass dies vom Ausland bekämpft wird, ist nachvollziehbar.
Ich bin mir bewusst, dass dies ein Teil des Steuerwettbewerbs ist, der einen mehr oder weniger akzeptierten Bestandteil des internationalen Standortwettbewerbs darstellt. Andererseits: Genauso wenig, wie wir es schätzen, dass uns ein Abkommen dieser Art quasi aufgezwungen wird, können wir unsere Haltung in diesem Wettbewerb damit begründen, wie unzulänglich andere Staaten ihre Steuerpolitik betreiben.
Ich hoffe und bin überzeugt, dass die liechtensteinische Finanzbranche den Zeitgewinn aus diesem Abkommen nutzen wird, um sich auf die Wettbewerbsbedingungen einzustellen, welche sich in Zukunft stetig, und im Trend für Liechtenstein nicht positiv verändern werden. Dass dieses Abkommen zu akzeptieren und das darauf aufbauende Rahmengesetz in Kraft zu setzen ist, steht ausser Frage. Danke.
Abg. Rudolf Lampert:
Das Abkommen und dessen Geschichte ist zur Genüge vorgestellt worden. Es scheint mir doch etwas beinahe abartig, dass alle sich für ein Gesetz und für ein Abkommen einsetzen - ich habe keine gegenteiligen Stimmen gehört - für ein Abkommen einsetzen, das eigentlich niemand in diesem Land will und trotzdem durchgeführt werden muss. Ich möchte hier noch etwas auf den Verwaltungsaufwand eingehen, der durch dieses Gesetz entsteht und anschliessend noch zwei Fragen stellen: In der näheren Vergangenheit sind verschiedentlich Varianten von Richtlinien und Wegleitungen ausgearbeitet und publiziert worden, die zum Teil nicht in die richtige Richtung gegangen sind. Die Banken bzw. alle betroffenen Kreise mussten sich mit der Umsetzung befassen, mussten sich auf Wege begeben in dieser Umsetzung, die nicht ganz klar waren und es wurde immenser Aufwand betrieben, um überhaupt dieses Abkommen bis zum 1. Juli in Kraft setzen zu können bzw. die Umsetzung durchführen zu können. Auch der Landtag hier muss sich jetzt praktisch in einer Schnellaktion mit diesem Gesetz befassen, sonst hätten wir heute keine Landtagssitzung gehabt am Nachmittag, muss sich mit diesem Gesetz befassen, um dem Abkommen zu entsprechen. Was noch grössere Probleme aufwerfen wird, sind die Fragen: Welche Papiere unterstehen überhaupt dem Zinsabzug neben den festverzinslichen Papieren? Sind beispielsweise die Zinskomponenten strukturierter Produkte, sprich Zins- oder Kursgewinn, wo das in diesen Produkten vermischt wird, sind diese abzugspflichtig oder nicht? Auch ist noch nicht ganz klar, welche Personen diesem Gesetz unterstehen bzw. abgabepflichtig sind. Es gibt Gesellschaftsformen, die noch nicht klar geregelt sind. Ich komme zur ersten Frage bezüglich der Wohnsitzbescheinigung, die gefordert wird im Abkommen: Das liechtensteinische Abkommen besagt, dass für die vertragliche Beziehung oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am 1. Januar 2004 eingegangen und durchgeführt wurden - es ist hier nicht klar geregelt - und da wäre ich froh, wenn dann noch entsprechende Aussagen zumindest bis zur 2. Lesung kommen -, ob diese Wohnsitzbescheinigung gemäss Abkommen per 1. Januar 2004 eingeholt werden muss, was bedeuten würde, dass man rückwirkend bei allen Kunden diese Wohnsitzbescheinigung einholen müsste, was einen riesigen Aufwand darstellen würde, weil diese Wohnsitzbescheinigung bisher nicht verlangt wurde. Die Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung der Schweiz besagt, dass die Wohnsitzbescheinigung per 1. Januar 2004 eingeholt werden muss. In der Fussnote heisst es dann aber: Die Verpflichtung der Zahlstellen zur Einholung von Wohnsitzbescheinigungen: Wohnsitzbescheinigungen sind erst für Beziehungen, Transaktionen ab 1. Juli 2005 statt ab 1. Januar 2004 einzuholen. So in der Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung der Schweiz. Also auch hier Ungereimtheiten bzw. Unklarheiten, wie das dann in Liechtenstein gehandhabt werden muss. Da wäre ich froh über Aussagen. Dann bezüglich der Gesetzgebung in Liechtenstein: Wir verabschieden jetzt, so wie ich das sehe, dieses Gesetz vermutlich dann im nächsten Monat in 2. Lesung. Es ist aber bis dann noch nicht klar, wie die liechtensteinische Regelung exakt aussehen wird. Wir haben ein Merkblatt der Steuerverwaltung bekommen. Dieses Merkblatt besagt, dass für Fragen, welche in diesem Merkblatt nicht geregelt sind, die Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung der eidgenössischen Steuerverwaltung als Interpretationshilfe herangezogen werden kann, ohne dass diese aber im Fürstentum Liechtenstein direkt anwendbar ist. Es ist mir klar, dass wir noch keine Wegleitung in der endgültigen Fassung, eine liechtensteinische Wegleitung in der endgültigen Fassung haben können, denn ich stelle fest, dass praktisch jeder Staat auf den anderen wartet, um eine gültige Wegleitung zu bekommen. Mir geht es aber lediglich darum, dass wir eine rechtsverbindliche Grundlage haben, um hier entsprechend vorzugehen. Es ist sicher vorteilhaft, dass die Steuerverwaltung dieses Merkblatt herausgegeben hat, denn in diesem Merkblatt werden die Abweichungen zum schweizerischen Merkblatt vorgegeben. Das macht Sinn bei der Umsetzung. Aber noch einmal gesagt: Ich erwarte natürlich, dass wir eine rechtsgültige Fassung, eine liechtensteinische Fassung einer Wegleitung in die Hände bekommen zu gegebener Zeit. Ich danke Ihnen.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident, werte Kollegen. Nur wenn man von Anfang an den Medienberichten Beachtung geschenkt hat oder die Ausführungen zur Historie des hier zu behandelnden Abkommens im Be-richt und Antrag der Regierung liest, kann man erahnen, wie viel Arbeit, Geduld, aber auch Hartnäckigkeit und Durchhaltevermögen nötig war, damit der Landtag heute ein wichtiges Dokument als Teil unserer Gesamtbeziehungen zur EG und ein damit einhergehendes Gesetz bzw. eine Gesetzesvorlage behandeln kann. Lese ich in Abs. 1 von Art. 1 der umzusetzenden Richtlinie 2003/48/EG des Rates, so ist mir klar, dass die Ansichten zwischen Brüssel und Vaduz auseinander ragen, was den gemeinsamen Nenner angeht. «Das letztliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaates effektiv besteuert werden». Zentral sind Begriffe wie Zahlstelle, Nutzungsberechtigte, Zinszahlung und im Zusammenhang damit die äusserst komplexe Aufschlüsselung der Bemessungsgrundlage des darauf erhobenen Steuerrückbehaltes. Dafür Definitionen zu finden und - wie von meinen Vorrednern Abg. Alois Beck und Landtagsvizepräsident Ivo Klein ausgeführt - sehr viel mehr Materielles erfordert Verhandlungsgeschick. Auch dass eine transparente Lösung zur Problematik Informationsaustausch gefunden worden ist, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses, verdient Anerkennung. Zum Unterschied zu meinem Vorredner Wolfgang Marxer erachte ich die Arbeit der Verhandlungsdelegation als erfolgreich. Ich danke daher der Verhandlungsdelegation unter der Leitung von Regierungschef Otmar Hasler und den involvierten Amtsstellen für ihr Engagement. Mit diesem Abkommen und dem dazugehörenden Gesetz befinden wir über ein weiteres wesentliches Instrument im Rahmen unserer Beziehungen zur EU, das die Seriosität des Wirtschaftsstandortes Liechtenstein unterstreicht und ganz generell die Seriosität unseres Landes als verlässlicher Verhandlungs- und Vertragspartner erneut bestätigt. Ich werde dem Abkommen meine Zustimmung erteilen und spreche mich für Eintreten auf die Gesetzesvorlage aus. Abg. Heinz Vogt:
Ich habe noch vier Fragen zum Zinsbesteuerungsgesetz: In Art. 2 des Abkommens ist der freiwillige Informationsaustausch geregelt. Ist dieser mit dem liechtensteinischen Recht vollständig vereinbar?Die zweite Frage wäre: Wo liegen die Unterschiede zwischen dem Abkommen Liechtensteins und demjenigen der Schweiz mit der EU?Die dritte Frage wäre: Wieso knüpft das System der EU-Zinsbesteuerung bei der Zahlstelle an und nicht beim jeweiligen Schuldner? Und zuletzt noch zu den personellen und finanziellen Auswirkungen: Auf welchen Grundlagen basieren die von der Regierung im Bericht und Antrag auf Seite 44 Punkt 6 aufgeführten personellen und finanziellen Auswirkungen? Wurden diesbezüglich bei den Zahlstellen Vorabklärungen vorgenommen, um den Aufwand in etwa abschätzen zu können? Vielen Dank. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um vor der Gefahr einer Bilateralisierung des Verhältnisses Liechtenstein - EU zu warnen. Wenn wir uns die Entwicklung dieses Abkommens anschauen, dann fällt auf, dass die Zielsetzungen diametral waren. Der EU ging es darum, die Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Zu diesem Zweck mussten nicht nur alle EU-Mitglieder eingebunden werden, sondern auch die Drittländer, d.h. insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Monaco usw. Auf der anderen Seite stehen die Interessen des Finanzplatzes, der Offshore-Plätze, die glaubhaft bleiben wollen als sichere Häfen für Steuerflüchtlinge. Ich glaube, diametraler könnten die Interessengegensätze gar nicht sein. Wenn es Liechtenstein nun gelungen ist, seine Interessen im Wesentlichen zu wahren, dann, glaube ich, war das nur möglich, weil es im Windschatten der Schweiz und auch der Finanzplätze Luxemburg und Österreich segeln konnte. Ohne dass diese Länder die grossen Bugwellen gebrochen hätten, wäre Liechtenstein mit seinen Interessen chancenlos gewesen. Ich will das Verhandlungsgeschick der Regierung nicht in Zweifel ziehen, aber ich glaube, wenn man hier keine historischen Unwahrheiten erzählen will, dann muss man das anerkennen, dass die grossen Leistungen und die grossen Linien in diesem Abkommen von den anderen Ländern vorgezeichnet waren. Liechtenstein konnte - und das haben meine Vorredner schon ausgeführt - seine Interessen im Wesentlichen wahren. Ich denke, es wäre sehr kurzfristig gedacht von den liechtensteinischen Finanzdienstleistungserbringern, wenn sie dieses Abkommen ablehnen würden. Insgesamt wird das Image des Finanzplatzes Liechtenstein gestärkt. Er wird besser eingebunden in die EU und, ich denke, das macht den liechtensteinischen Finanzplatz glaubwürdiger. Gleichzeitig konnte das Bankgeheimnis gewahrt werden und es ist nicht zu erwarten, dass es aufgrund dieses Abkommens zu Geldabflüssen kommen wird. Ich habe diese historischen Ausführungen deshalb gemacht, weil mir scheint, man kann sehr gut daran erkennen, dass es wichtig ist, dass Liechtenstein nicht allein verhandeln muss, sondern auf andere ausländische Partner angewiesen ist. Die Zeichen der Zeit deuten darauf hin, dass die europäische Integration voranschreiten wird; langsam, aber stetig. Die Zeichen der Zeit lassen auch erkennen, dass das Onshore-Geschäft ausgebaut werden muss. Wir müssen unsere Chancen in diesem Bereich suchen. Die Chancen von Offshore-Plätzen werden, wenn auch langsam, sinken. Ich glaube wir allein haben keine Chance für eine Sonderbehandlung in Europa und wir müssen unsere Chancen in einer verstärkten Integration suchen. Wir müssen Ja sagen zu Europa. Mit dieser Situation müssen wir uns auseinander setzen, und zwar jetzt, so lange wir noch Zeit dazu haben. Wir können nicht warten, bis die Entwicklung uns überholt.Für die Schweiz bedeutet die Unterzeichnung und das In-Kraft-Treten der Bilateralen II einen wichtigen Schritt in Richtung Europa. Viele behaupten, das sei ein erster Schritt zu einem EU-Beitritt. Ich sehe das nicht so. Aber es stellt sich für die Schweiz die Frage nach dem Verhältnis zu Europa. Und ich denke auch für Liechtenstein stellt sich die Frage. Ich möchte der Regierung insbesondere dazu gratulieren, dass es ihr gelungen ist, in der Präambel festzuschreiben, dass Liechtenstein privilegierte Beziehungen zu Europa hat. Ich glaube, das ist ein Schritt und ein Erfolg, der mehr als symbolische Bedeutung hat. Liechtenstein muss auf jeden Fall vermeiden, dass das Verhältnis zu Europa bilateralisiert wird. Ich sage das auch im Hinblick darauf, dass in absehbarer Zeit sich der EWR auflösen wird. Liechtenstein muss sich dann mit der Frage der weiteren Ausgestaltung des Verhältnisses zur EU befassen und ich plädiere hier ganz eindeutig dafür, dass man sich einen möglichen EU-Beitritt als ernsthafte Option erhalten muss. Ich teile hier nicht die Meinung des Erbprinzen, der meint, dass die EU nicht grössenverträglich sei, sondern ich meine, wenn wir als selbstbewusster und gleichberechtigter Partner auftreten wollen - und ich denke, das wäre im langfristigen Interesse unseres Landes -, dann müssen wir diese Option ernsthaft prüfen.Abg. Günther Kranz:
Sehr geehrter Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen. Ich habe lediglich zwei Fragen: Das Zinsbesteuerungsgesetz ist als Rahmengesetz ausgestaltet. Die zugehörenden Verordnungen, aber auch die Wegleitung, welche derzeit zirka 40 Seiten umfasst, liegen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht definitiv vor. Hierzu hätte ich eine Frage: 1. Können die betroffenen Zahlstellen die Umsetzung dieses Gesetzes per 1.7.2005 bewerkstelligen - ich denke hier insbesondere an die EDV - und hat weiters die Regierung auch Informationen über den Stand der Umsetzung in den anderen betroffenen Ländern?Meine zweite Frage geht dahin: Das System der EU-Zinsbesteuerung wird auf die Rechtsform der AG, der Stiftung sowie der Anstalt nicht angewendet. Wird auf den Trust die EU-Zinsbesteuerung angewendet oder sind die diesbezüglichen Bestimmungen noch nicht abschliessend bearbeitet? Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich vorerst das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst einmal herzlichen Dank für die grundsätzlich positive Aufnahme des hier vorliegenden und zur Behandlung anstehenden Abkommens sowie des Gesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft. Das vorliegende Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft ist - wie es einige Damen und Herren Landtagsabgeordnete schon ausgeführt haben - im Kontext der Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft zu beurteilen. Und die Bewertung müssen wir schliesslich in diesem Kontext vornehmen, denn dieses Abkommen bringt nicht einfach nur Vorteile, sondern es ist ein Geben und ein Nehmen. Und das sei schon zum Vornherein gesagt: Selbstverständlich war dieses Abkommen für Liechtenstein in dieser Form nur möglich, weil wir uns eben auch hier mit anderen Staaten auf einer gemeinsamen Ebene bewegt haben und weil diese anderen Staaten hier sehr viel Vorarbeit geleistet haben. Zuerst die Staaten innerhalb der Europäischen Union - ich denke hier an Luxemburg, Österreich, Belgien - und dann aber natürlich auch ganz gewichtige Drittstaaten wie zum Beispiel die Schweiz.Wenn wir den Werdegang dieses Projektes noch einmal ganz kurz rekapitulieren: Die grossen europäischen Länder verlangen ja schon seit mehr als 15 Jahren eine stärkere Zusammenarbeit in der EU zur Besteuerung des Kapitals, insbesondere von Zinserträgen. Und es kam zu sehr langwierigen und zähen Verhandlungen innerhalb der EU, weil gerade die Steuerpolitik eine Domäne der Souveränitätspolitik ist und es hier auch in der EU letztlich immer zu einstimmigen Beschlüssen kommen muss und nicht Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden können. Nach langwierigen Verhandlungen erklärten sich dann auch die Länder wie Luxemburg, Österreich oder eben Belgien bereit, auf einen Kompromiss in dieser Frage hinzuarbeiten, sofern konkurrierende europäische Finanzplätze ausserhalb der EU mit in die Regelung eingebunden würden. Und ebenfalls genannt wurde zu jenem Zeitpunkt auch die USA, die mit einzubinden wäre. Und erst aufgrund dieses Kompromisses innerhalb der Europäischen Union haben sich die Mitgliedstaaten am 3. Juni 2003 auf die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen von natürlichen Personen geeinigt. Alle Mitgliedstaaten - mit Ausnahme von Belgien, Luxemburg und Österreich - führen ein System des automatischen grenzüberschreitenden Informationsaustausches mit dem Ziel ein, die Erträge eines Zinsempfängers in jenem EU-Mitgliedstaat zu besteuern, in dem dieser ansässig ist. Belgien, Luxemburg und Österreich haben sich hingegen verpflichtet, eine Zahlstellensteuer einzuführen. Die Abkommen mit den Drittstaaten sollten mit der Direktive der EU zur Zinsertragsbesteuerung gleichwertig sein, d.h. sie müssen nicht identisch sein, sie müssen aber gleichwertig sein. Und nach Aushandlung der Abkommen kann gesagt werden, dass alle fünf europäischen Drittstaaten weitgehend gleiche Lösungen haben. Liechtenstein hat sich ebenso wie die Schweiz, Andorra, Monaco und San Marino vorbehaltlich der innerstaatlichen Genehmigung bereit erklärt, eine Zahlstellensteuer auf Zinserträge von Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union zu erheben. Und ganz natürlich hat für uns eine besondere Bedeutung das Abkommen mit der Schweiz, also zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, weil ja die beiden Finanzplätze eng miteinander verbunden sind. So weit Unterschiede zwischen den beiden Abkommen bestehen, erklären sie sich weitgehend durch Struktur-unterschiede der beiden Plätze, aber ich werde hier auf die Unterschiede dann noch eingehen, weil dies ja von verschiedenen Abgeordneten gewünscht wurde. Die von EU-Staaten abhängigen Territorien - wie zum Beispiel die Kanalinseln und einige Karibikinseln - richten sich stärker nach der Direktive der EU aus, wobei einige dieser Territorien das Modell des Steuerrückbehaltes gewählt haben. Der Landtagsvizepräsident hat dann die Namen dieser einzelnen Territorien angefragt. Da hat er mich geografisch an einem Schwachpunkt getroffen. Ich bin nicht mehr ganz sicher, ob ich alle zusammenbringe. Aber der Vize-Regierungschef wird das sicher schaffen. Gesamthaft kann gesagt werden, dass mit denjenigen Finanzplätzen, mit welchen die EU Vereinbarungen abschliesst oder abgeschlossen hat, kein wesentliches Regelungsgefälle bei der Zinsertragsbesteuerung bestehen wird, was ja auch erklärtes Ziel war, allerdings mit dem einen Schwachpunkt, dass eben Finanzplätze, die ausserhalb Europas sind, nicht in dieses ganze Regelungswerk eingebunden sind und hier nur eine Absichtserklärung der EU besteht, Verhandlungen mit diesen Finanzplätzen zu führen. Insgesamt, so die Beurteilung der Regierung, überwiegen die Vorteile die Nachteile, die das Abkommen für Liechtenstein mit sich bringt. Erstens bleibt das Bankgeheimnis in seiner Substanz gewahrt. Zweitens ist das Abkommen so ausgestaltet, dass es für den Finanzplatz Liechtenstein keine wesentlichen Nachteile mit sich bringen wird, so zumindest die Überzeugung der Regierung. Nicht zuletzt die in unserem Gesellschaftsrecht so wichtige Stiftung ist weitestgehend ausgenommen. Drittens konnte Liechtenstein im Abkommen einen klaren Vorbehalt zur Einhaltung des eigenen Verfahrensrechtes beim Informationsaustausch durchsetzen. Auch diese Bestimmung stärkt die Privatsphäre. Und viertens konnte mit der Präambel und dann mit dem Memorandum of Understanding doch eine Klammer erreicht werden, in der die privilegierten, besonderen Beziehungen Liechtensteins mit der Europäischen Union - gemeint ist hier natürlich die Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum -, dass diese Beziehungen hier insgesamt mit berücksichtigt werden und dass auch der Entscheid Liechtensteins, eben zu diesem Abkommen Hand zu bieten und mit der EU zusammenzuarbeiten, dementsprechend berücksichtigt und gewürdigt wird. Und bei der Aushandlung des Abkommens hatte die Regierung natürlich diese Gesamtbeziehungen mit der EU im Auge. Gerade weil die Europäische Union diesem Steuerprojekt einen derart hohen Stellenwert einräumt, musste die Regierung natürlich die Auswirkungen dieser Verhandlungen, dieses Abkommens auch übergreifend ansehen, denn der Europäische Wirtschaftsraum ist dabei selbstverständlich ein wichtiger Aspekt. Es vergeht kaum ein Tag, an dem wir nicht mit der EU über Teilaspekte des EWR verhandeln müssen. Und immer wieder kann auch erreicht werden, dass die spezielle Lage Liechtensteins berücksichtigt wird bei der Übernahme von EWR-Recht. Und diese intensive Beziehung zur EU muss eben bei der Bewertung des gegenständlichen Abkommens mit eingeschlossen werden. Und deshalb erachtet die Regierung das Abkommen als Ganzes als positiv für die Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes, des Finanzplatzes Liechtenstein. Und vor allem auch erachtet sie es als notwendig, um die Integration Liechtensteins im Europäischen Wirtschaftsraum auch langfristig mit abzusichern. Es ist zu verschiedenen Fragen gekommen. Immer wieder stellt sich die Frage betreffend dieses Abkommen: Wird es überhaupt rechtzeitig am 1. Juli in Kraft treten können bzw. wie weit sind denn die Umsetzungsbemühungen anderer Staaten? Ich kann hier nur auf den EU-Finanzministerrat vom 12. April dieses Jahres verweisen. Da hat der Rat eine positive Bilanz der Vorbereitungsarbeiten für den Start der Zinsertragsbesteuerung am 1. Juli 2005 gezogen. Sowohl die Umsetzung der entsprechenden Richtlinie durch die Mitgliedsländer als auch das Genehmigungsverfahren der Abkommen durch die Drittländer verlaufe nach Plan. Allerdings wurde dann im Bericht an die Minister auch festgestellt, dass einzelne Mitgliedsländer die Umsetzung noch nicht abgeschlossen hätten, dass zum Beispiel Drittstaaten wie Liechtenstein und Monaco noch wesentliche Ratifikationsschritte, also die Behandlung durch den Landtag vornehmen müssen und dass auch bei den einzelnen abhängigen Territorien hier doch noch einige Arbeit gemacht werden muss. Aber der EU-Finanzministerrat geht davon aus, dass das Abkommen rechtzeitig in allen Staaten und abhängigen Territorien am 1. Juli in Kraft treten könne. Das einfach die Informationen, die wir bezüglich der Umsetzungsarbeiten anderer Staaten besitzen.Dann tauchte die Frage auf: Vergleich des Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein: Die liechtensteinischen Verhandlungen orientierten sich immer an den vorausgegangenen Verhandlungen der Schweiz. Insofern möchte die Regierung hier auch keine falschen Verdienste in Anspruch nehmen, wie es hier auch nicht darum geht, jetzt zu beurteilen, wie erfolgreich oder nicht erfolgreich sie in einzelnen Punkten war, sondern ob das gesamte Abkommen im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums für den Wirtschaftsstandort Liechtenstein förderlich ist. Ich glaube, das ist das Wichtigste. Wenn wir jetzt nun die Parallelen zur Schweiz uns anschauen: Das liechtensteinische Abkommen wurde in den meisten Bestimmungen stark dem schweizerischen Abkommen nachgebildet. Deshalb orientieren wir uns ja auch in der Umsetzung stark an den Wegweisungen der schweizerischen Steuerverwaltung. Dass dies so war, ergibt sich auch aus der Nahebeziehung und aus praktischen Erwägungen. Es ist selbstverständlich auch sinnvoll, dass Liechtenstein und die Schweiz hier ein Abkommen haben, das eigentlich sehr ähnlich und gleich lautend ist. Ich verweise noch einmal auf die wesentlichen Unterschiede in beiden Abkommen: Die Schweiz hat sich den Abzug der eigenen Quellensteuer vorbehalten. Liechtenstein kennt keine solche umfassende Quellensteuer und die Regierung hat es dann auch vorgezogen aus mehreren Gründen, auf einen Vorbehalt zu verzichten, also falls eine solche Steuer eingeführt würde. Die Position ergibt sich auch aus der verschiedenen Struktur der Finanzplätze Schweiz und Liechtenstein. Ein anderer Unterschied - und das wurde auch angemerkt und bedauert - ist der, dass der Schweiz die beiden Doppelbesteuerungsrichtlinien, also die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Richtlinie über die verbundenen Gesellschaften zugestanden wurde, jedoch Liechtenstein nicht. Auch den anderen Drittstaaten wurden diese Doppelbesteuerungsrichtlinien nicht zugestanden. Ich kann nur noch einmal die Begründung der Europäischen Union ausführen. Begründet wurde das unter anderem damit, dass nur die Schweiz mit diesen Staaten kohärente Regelungen, und zwar mit praktisch allen Mitgliedstaaten der EU, im Bereich der Doppelbesteuerung besitzt. Es wurde auch in den Verhandlungen darauf hingewiesen, dass die Schweiz im Informationsaustausch im Steuerbereich bereits um einiges weiter geht als Liechtenstein. Und die Schweiz wird ja auch verpflichtet, diese Doppelbesteuerungsabkommen, die sie mit jedem einzelnen Mitgliedstaat hat, weiter zu verhandeln, weiter zu entwickeln. Und hier geht es natürlich dann um eine erweiterte Auskunftsklausel wie sie die Schweiz schon zum Beispiel der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat. Hier haben also wir tatsächlich eine unterschiedliche Ausgangslage, die so auch festgehalten wurde.Wichtig war es für die Regierung, dass wir im Einverständlichen Memorandum doch festhalten konnten: Wenn es zu Verhandlungen zwischen Liechtenstein und einzelnen Mitgliedstaaten kommt bezüglich der Definition «ähnlicher Delikte» zum Steuerbetrug nach liechtensteinischem Steuerrecht, dass dann eben liechtensteinischerseits anerkannterweise auch die Verhandlung über die Doppelbesteuerungsabkommen mit eingebracht werden. Damit ist auch eine Option offen was die Weiterentwicklung des Finanzplatzes und Wirtschaftsstandortes anbelangt. Dann haben wir natürlich noch einen Unterschied zum schweizerischen Abkommen und das ist die Regelung beim Informationsaustausch, wo wir ganz ausdrücklich auf unser Verfahrensrecht uns beziehen und damit auch klarlegen, dass keine Zwangsmassnahmen ergriffen werden können, ausser sie werden gerichtlich angeordnet. Und dies bedingt auch wiederum eine stärkere Berücksichtigung des Bankkunden-Geheimnisses. Wenn wir nun wieder den Kontext dieses Abkommens uns anschauen, dann müssen wir festhalten, dass Liechtenstein im Verhältnis zur Europäischen Union, wenn wir das vergleichen mit der Schweiz und den anderen Drittstaaten, natürlich ein Abkommen hat, das viel umfassender, viel dynamischer ist. Der Europäische Wirtschaftsraum ist ein sehr dynamisches Abkommen. Das konnten wir auch erkennen. Wir haben bis heute schon über 4000 Rechtsakte übernommen in den gut 10 Jahren. Und diese Kooperation mit der EU zeichnet sich durch ein ständiges Geben und Nehmen aus. Wir sind täglich auf das Verständnis der Kommission auf europäischer Ebene angewiesen, damit wir hier bei der Übernahme von EWR-Recht eben auch Lösungen finden können, die für Liechtenstein angepasst sind. Und es wird sich nie ausgehen, dass man nur immer einseitig Vorteile heraushandelt, sondern hier muss man partnerschaftlich an verschiedenen Lösungen miteinander arbeiten. Wie weit die Gespräche der Europäischen Union mit aussereuropäischen Gebieten schon gediehen sind muss ich an entsprechender Stelle nachfragen. Ich habe bis heute keine entsprechende Nachricht, dass hier schon formelle Gespräche zum Beispiel mit Finanzplätzen wie Singapur aufgenommen worden sind. Aber dem kann ich gerne noch einmal nachgehen. Die EU hat sich auf jeden Fall verpflichtet, solche Gespräche zu führen, und zwar nicht einfach aus Rücksicht auf die Drittstaaten, sondern aus eigenem Interesse, denn auch die Europäische Union kann kein Interesse haben, dass grössere Kapitalflüsse weg von Europa in diese Gebiete gehen. Was die Weisungen und Ausführungsbestimmungen anbelangt so ist einfach eines klar: Wir gehen mit dem Abkommen auch die Verpflichtung ein, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, damit das Abkommen entsprechend durchgeführt werden kann. Das Rahmengesetz gibt uns die entsprechenden Voraussetzungen. Natürlich liegen heute noch keine beschlossenen und rechtsgültigen Weisungen vor. Aber das ist ganz einfach auch nicht möglich, weil jetzt gerade in den europäischen Ländern, in den Ländern der Europäischen Union wie auch in den Drittstaaten an diesen Weisungen gearbeitet wird und wir grösstes Interesse haben, uns da sehr eng mit der Schweiz abzustimmen und uns aber auch mit den Wirtschaftsverbänden abzustimmen. Aber hier kann dann der Justiz- und Wirtschaftsminister Dr. Tschütscher noch entsprechende Auskünfte geben. Dann zu den Ausführungen des Abg. Wolfgang Marxer. Er hat das Abkommen aus verschiedenen Blickrichtungen beurteilt. Er hat es auf seine Wirksamkeit, auf Effizienz, Ineffizienz hin beurteilt. Er hat aufgezeigt, dass die USA hier einen eigenständigen Weg geht. Das ist die Macht des Faktischen, weil die USA ein derart starker Staat ist. Er hat auf die Auswirkungen auf Liechtenstein und auf grundsätzliche Fragen hingewiesen: Was ist das eigentliche Interesse unseres Finanzplatzes mittelfristig gesehen? Erstens einmal muss dazu gesagt werden, dass selbstverständlich nicht Liechtenstein Architekt dieses Abkommens und dieser Bestrebung war, hier im Bereich der Zinsbesteuerung eine einheitliche Regelung zu finden. Und da sieht man ja schon, dass es nicht die Drittstaaten in erster Linie waren, die dieses Abkommen so schwierig machten und im Prinzip auch in vielerlei Bereichen dann auch aushöhlten, sondern es war immens schwierig, innerhalb der Europäischen Union zwischen den Mitgliedstaaten hier eine Lösung zu finden. Und nur schon die Auseinandersetzungen darüber, ob es einen umfassenden Informationsaustausch zwischen allen Staaten über Zinszahlungen an natürliche Personen geben sollte oder ob hier auch ein Modell des Rückbehalts durch Zahlstellen geschaffen werden sollte, nur diese Diskussion dauerte ja Jahre. Das zeigt aber auch auf, dass Steuerpolitik eben doch auch Standortwettbewerb ist und dass Steuerpolitik letztendlich unter verschiedenen Maximen betrachtet werden kann. Der Standortwettbewerb wird von den verschiedenen Staaten innerhalb der EU sehr offensiv angenommen, wenn wir die verschiedenen Steuersysteme anschauen. Und von daher ist es natürlich schon ein legitimes Interesse auch des Kleinstaates Liechtenstein, seine Interessen zu vertreten und seine staatliche Ordnung gerade im Bereich des Schutzes der Privatsphäre zu vertreten. Ich bin mir sicher, dass das Heil hier nicht darin gesucht werden kann, indem alles offen gelegt wird, indem die Privatsphäre immer weiter zurückgedrängt wird. Aber ich bin mir auch sicher, dass alle Staaten, die mit der Europäischen Union in einem Vertragsverhältnis sind, hier Hand zu gewissen Regelungen bieten müssen. Und wir werden im Landtag ja weitere Schritte beraten müssen, zum Beispiel die Umsetzung der Geldwäschereirichtlinie. Auch hier stellt sich dann die Frage: Wie weit gehen wir hier im innerstaatlichen Recht, wenn wir die Geldwäschereirichtlinie umsetzen? Denn eines ist klar: Ein Finanzplatz kann kein Interesse haben, dass organisierte Kriminalität den Platz missbraucht. Das wird sich mittel- und langfristig negativ auswirken. Von daher wird man auch die Strategie verfolgen, dass sich der Wirtschaftsstandort, der Finanzplatz Liechtenstein weiterentwickelt, sich dem Wettbewerb stellt. Und der Wettbewerb spielt nicht nur in Europa, der spielt heute weltweit. Wir müssen aber auch Regelungen finden können, die unseren Möglichkeiten und auch unserem staatlichen Verständnis, unserem Selbstverständnis, entsprechen. Und da denke ich mir ist dieses Abkommen sicher ein Abkommen, das tragbar ist, das auch für den Platz selber tragbar ist.Was die Umsetzung betrifft: Wie gesagt, da möchte ich nachher dann doch im Detail an den Vize-Regierungschef weitergeben. Allerdings von einem Schnellschuss möchte ich nicht sprechen. Wir haben das Abkommen rechtzeitig zugestellt. Gut es sind - der Abg. Rudolf Lampert schaut da kritisch - nein, Sie haben von einer Schnellaktion mit dem Gesetz gesprochen. Ich denke mir, wir lesen das heute in 1. Lesung und selbstverständlich hoffe ich, dass wir es dann im Mai in 2. Lesung verabschieden können. Was aber stimmt, wo Sie natürlich Recht haben, dass bezüglich der Rechtssicherheit hier einige Probleme bestehen, weil das Abkommen ja interpretiert werden muss, dass Weisungen erstellt werden müssen und dass dann auch die Rechtssicherheit gegeben ist. Aber da tun wir wirklich unser Möglichstes, indem wir sehr eng kooperieren mit den Wirtschaftsverbänden und uns auch immer wieder informieren, wie die schweizerischen Regelungen aussehen. Vier Fragen wurden vom Abg. Heinz Vogt gestellt. Die erste Frage war, inwieweit die Regelung wie sie hier im Vertrag gefunden wurde bezüglich des freiwilligen Informationsaustausches sich mit dem liechtensteinischen Recht verträgt: Also, das ist schon eine Regelung, die wir hier gefunden haben sui generis. Das ist erstmalig, auch ein Kompromiss der Verhandlungsdelegation, dass wir Folgendes gemacht haben: Beim Informationsaustausch auf Anfrage - ich glaube es ging um diesen - handelt es sich letztlich nicht um typische Rechtshilfe, sondern diese Anfrage kann schon im Verwaltungsverfahren erfolgen. Aber wenn Auskünfte gegeben werden sollen, die Zwangsmassnahmen bedingen, dann muss das Ganze auf Gerichtsebene und dann nach den Vorschriften des Rechtshilfegesetzes erfolgen. Es ist also eine erstmalige Regelung, wie sie hier getroffen wurde, aber ich denke mir, zum Schutz des Bankgeheimnisses durchaus eine Regelung, die gut ist. Das Verhältnis des Abkommens der Schweiz zum liechtensteinischen Abkommen habe ich vorhin ausgeführt. Die Frage bezüglich der Anknüpfung an die Zahlstelle und nicht an den Schuldner: Diese Frage bitte ich dann auch den Vize-Regierungschef, kurz zu beantworten. Und die finanziellen Auswirkungen, was die Zahlstellen betrifft: Diese können wir im Moment nicht sorgfältig klären. Da wird man dann auch sehen, welche finanziellen Auswirkungen zum Beispiel die einzelnen Banken in Kauf nehmen müssen. Wir haben hier im Regierungsbericht vor allem an die staatlichen finanziellen Aufwendungen gedacht. Aber auch hier können wir keine konkrete Aussage oder keine zuverlässige Aussage machen, weil wir sehen müssen, welchen Aufwand das Abkommen generiert und was dann schlussendlich auch an Personalaufwand in der Steuerverwaltung anfällt. Zu den Ausführungen des Abg. Paul Vogt, der vor einer Bilateralisierung Liechtenstein-EU warnt, möchte ich einfach Folgendes sagen: Erstens einmal ist Liechtenstein heute in ein Vertragswerk eingebunden, das ja nicht bilateral ist: Europäischer Wirtschaftsraum und Europäische Union. Selbstverständlich können wir die Zukunft nicht voraussagen, selbstverständlich können wir heute nicht voraussagen, was passiert, wenn zum Beispiel Norwegen den Europäischen Wirtschaftsraum verlässt. Wie wird dann dieser Wirtschaftsraum nachher ausgestaltet? Was für die Regierung jedoch klar ist, dass wir diese privilegierte, diese intensive Beziehung zur Europäischen Union auf jeden Fall in Zukunft erhalten sollen. Und welche konkreten Lösungen sich dann anbieten, da gibt es verschiedene Szenarien, aber das muss auch in Vorgesprächen mit der EU geklärt werden. Es braucht ja auch die Bereitschaft der Europäischen Union gerade gegenüber Kleinstaaten. Und wir müssen ja auch wissen, wie sie das Verhältnis zu den Kleinstaaten sieht. Es stimmt - und da will die Regierung sicherlich keine Verdienste in Anspruch nehmen, die ihr nicht gebühren -, es stimmt, dass dieses Abkommen wie es hier vorliegt vorgezeichnet wurde. Die intensivsten Verhandlungen haben mit der Schweiz stattgefunden und wir lehnen uns ja ganz eng an das Abkommen der Schweiz an. Und es wäre sicher so, dass die Europäische Union für einen Kleinstaat wie Liechtenstein nicht dieselbe Energie und dieselben Verhandlungsanstrengungen aufbringen würde. Und von daher ist es schon richtig, dass Liechtenstein immer wieder Partner braucht, dass Liechtenstein auch in einem grösseren Ganzen eingebettet sein muss. Und diese Beziehungen zur EU sind sicher insgesamt dynamischer und enger als die Beziehungen der Schweiz zur EU über die bilateralen Verträge. Was die Präambel anbelangt, so teile ich Ihre Einschätzung. Die ist viel wichtiger, wenn man sie liest, als sie so erscheint, weil sie bettet das Abkommen in diese Gesamtbeziehungen Liechtensteins zur Europäischen Union ein. Was die Fragen des Abg. Günther Kranz bezüglich Wegweisungen und Verordnungen betrifft: Wie gesagt, hier orientieren wir uns sehr stark an der Schweiz. Es gibt im Moment noch keine von der Steuerverwaltung definitiv erlassene Wegweisung. Eine vorläufige Wegweisung wurde in die Vernehmlassung geschickt. Auch die Schweiz hat eine provisorische, eine vorläufige Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung vorgelegt und hier orientieren wir uns daran. Was die Behandlung des Trusts anbelangt, so kommt es hier natürlich auch wieder auf die konkrete Ausgestaltung an. Auch hier möchten wir uns an die Schweizer Regelung anlehnen. Bei einem Trustverhältnis gilt der Trustee als Nutzungsberechtigter im Sinne des Abkommens oder er ist Zahlstelle. Das kommt jetzt natürlich dann darauf an, welche Stellung er hat. Er ist eben dann Zahlstelle, wenn er verpflichtet ist, die aus dem Trustvermögen fliessenden Erträge als solche direkt den Berechtigten zukommen zu lassen. Ich darf nun den Vize-Regierungschef bitten, mich zu ergänzen und seine Ausführungen zu machen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Herr Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher hat das Wort. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich werde von meiner Seite auf eine Gesamtwürdigung des Abkommens verzichten. Ich denke, es ist dazu alles von Ihrer und von der Regierungsseite gesagt. Ich werde versuchen, die Fragen, die von Ihnen gestellt wurden, in der Reihenfolge, wie Sie sie gestellt haben, zu beantworten und probieren, vielleicht einige Fragen zu komprimieren.Der Landtagsvizepräsident Ivo Klein hat gefragt, was die weiteren Gründe sind für die Ablehnung der Doppelbesteuerungsrichtlinien und was die Stellung der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer dazu ist: Hierzu kann ich eigentlich auch darauf verweisen, was der Abg. Alois Beck gesagt hat. Die OECD war in den Gesprächen immer auch ein Grund. Sie wissen alle, dass wir nach wie vor auf der Liste der unkooperativen Steueroasen uns bewegen, dass dies auch ein Grund war, warum man uns diese Richtlinien nicht gewähren wollte. Was anzufügen bleibt, ist, dass es keine rechtlichen Hindernisse gab, warum man uns die Doppelbesteuerungsrichtlinien nicht gab. Doppelbesteuerungsabkommen sind keine Voraussetzung, um den Erhalt dieser Richtlinien zu gewähren. Im Gegenteil, Doppelbesteuerungsrichtlinien hätten ja im gewissen Masse Doppelbesteuerungsabkommen in einem ganz bestimmten Bereich bei Dividenden und anderen Beteiligungserträgen vorweggenommen. Zur Stellung der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer: Da kann man sagen, dass diese im Vorfeld sich sehr stark im Bezug auf die Regierung aber auch zur Verhandlungsdelegation geäussert hat. Natürlich hat die Industrieseite und die Gewerbeseite ein grosses Interesse gehabt, dass wir diese Doppelbesteuerungsrichtlinien erhalten hätten. Sie haben dann aber auch in verschiedenen Sitzungen, die wir miteinander geführt haben, das eingesehen, dass das unter diesen Vorgaben nicht möglich war. Die zweite Frage war diejenige nach anderen Finanzplätzen, welche dies sind. Ob diese die EU-Richtlinien übernommen hätten und welche weiteren Gespräche mit anderen Plätzen bereits von der EU-Seite stattgefunden hätten: Vielleicht ganz generell dazu. Zunächst kann man ausführen, dass mit Bezug auf die abhängigen und assoziierten Gebiete lange Zeit die Situation so war, dass diese die gleichen Massnahmen hätten einführen sollen wie die EU-Mitgliedstaaten selbst, dass dies dann aber im Kompromiss vom 21. Januar 2003 vom ECOFIN-Rat dahingehend korrigiert wurde, dass diese in Zukunft auch nur gleichwertige Massnahmen wie die genannten Drittstaaten einführen müssen. In diesem Sinne mussten oder werden diese abhängigen und assoziierten Gebiete nicht direkt die EU-Richtlinie einführen und sind nicht unter dem Regime der EU-Richtlinie. Im Übrigen kann man dazu anführen, dass die Cayman Islands schon die Gerichte bemüht hatten im Vorfeld der Verabschiedung dieser Richtlinie und hatten auch Recht bekommen, dass sie diese Richtlinie nicht direkt übernehmen müssen. Da hatten dann verfassungsrechtliche Gründe im Zusammenspiel mit der britischen Krone eine grosse Rolle gespielt. Es ist wirklich Zufall, dass ich diese Liste dabei habe, dass ich die abhängigen Gebiete nun runterlesen kann. Ich hätte das auch nicht auswendig gewusst. Es sind dies Anguilla, Aruba, die Cayman Islands, British Virgin Islands, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat, Niederländische Antillen, Turks and Caicos Islands. Vielleicht was noch interessant ist: Wer hat sich von diesen Staaten wie entschieden? Steuerrückbehalt oder Informationsaustausch, Meldesystem: Anguilla, Aruba, Cayman Islands, Gibraltar und Montserrat haben das Meldesystem und British Virgin Islands, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Niederländische Antillen, Turks and Caicos Islands haben den Steuerrückbehalt eingeführt, haben sich für dieses System entschieden. Und vielleicht auch an dieser Stelle noch eine Information zu den neuen EU-Mitgliedsländern seit dem 1. Mai 2005: Diesen hat die EU kein Optionsrecht eingeräumt. Diese müssen also den Informationsaustausch einführen. Die konnten kein Wahlrecht ausüben, wie die abhängigen und assoziierten Gebiete.Dann die dritte Teilfrage, die Gespräche mit anderen Finanzplätzen: Dazu ist zu bemerken, dass dies im Memorandum of Understandig sowohl mit der Schweiz als auch mit Liechtenstein in Ziff. 2, zumindest in unserem Memorandum of Understanding in Ziff. 2 enthalten ist, dass sich die EU-Seite verpflichtet hat, mit anderen Finanzplätzen Gespräche zu führen. Das hat sie im Übrigen schon getan im Grundsatzbeschluss vom 21. Januar 2005. Sie hat sich damals schon verpflichtet, mit Plätzen Gespräche aufzunehmen. Der Regierungschef hat ausgeführt, dass uns keine Angaben vorliegen, mit welchen Plätzen Gespräche gesucht werden. Ich habe aber eher auf informellen Weg erfahren, dass sie vorsichtig in Singapur angeklopft hätten, dass die Resonanz in Singapur allerdings nicht sehr gross gewesen ist. Dann zur Frage an mich als neuen Wirtschaftsminister, welche neuen Geschäftsfelder und welche Gedanken ich mir dazu gemacht habe: Also zunächst vielleicht: In der Kürze der Zeit von heute Morgen bis jetzt konnte ich mir noch nicht sehr intensiv Gedanken darüber machen. Aber dennoch: Ich glaube es war im Grundsatz in vielen Voten zu hören, dass auch das Zinsbesteuerungsabkommen ein ausgewogenes Abkommen ist, aber dennoch auch wieder dazu führt, dass von Teilbereichen der doch sehr wichtigen Finanzdienstleistungsbranche bei uns wiederum ein Standortvorteil hergegeben werden muss. Ich denke, wir müssen hier die Gespräche wieder aufnehmen was zum Beispiel die Initiative «Zukunft Finanzplatz Liechtenstein» anbelangt, dass wir das Gespräch mit den Wirtschaftsverbänden in den nächsten Wochen aufnehmen. Ich denke, dass wir in der Finanzdienstleistungsbranche sehr, sehr intensiv mit den verschiedenen dort involvierten Verbänden die Gespräche suchen müssen. Ich meine damit die Treuhändervereinigung, den Anlagefondsverband, den Versicherungsverband und alle weiteren dort involvierten Verbände. In der nächsten Landtagssitzung werden Sie sich mit dem Investmentunternehmensgesetz auseinander setzen müssen. Ich denke auch da ein Schritt in die richtige Richtung und ich denke, dass wir da sehr intensiv miteinander diskutieren müssen. Dann die Frage von Ihnen: Ausführungsbestimmungen, liegen solche vor? Das geht in verschiedene Fragen, die auch von anderen Abgeordneten noch angeschnitten wurden. Ausführungsbestimmungen - da muss man zwei Ebenen unterscheiden vorweg: Die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Solche liegen nicht vor. Meines Wissens - und da kann ich jetzt nur noch aus meiner Optik als Arbeitsgruppenmitglied sprechen - ist nicht beabsichtigt eine Verordnung zu erlassen. Die Verordnungskompetenz, die sich im Entwurf des Zinsbesteuerungsgesetzes befindet, ist quasi vorsorglich aufgenommen worden, wenn es nötig würde, eine solche Verordnung zu erlassen. Mit Ausnahme des Verzugszinses, der auf Verordnungsstufe geregelt werden muss, ist vorläufig nicht vorgesehen, eine solche Verordnung zu erlassen. Zu den Ausführungsbestimmungen in Form einer Wegleitung: Dazu komme ich im Anschluss bei den Detailfragen noch zu sprechen. Dann haben Sie die Frage nach Art. 17 Abs. 2 des Abkommens gestellt: Dort ist vorgesehen, dass sechs Monate vor In-Kraft-Treten der Anwendung des Abkommens einvernehmlich hätte festgelegt werden sollen, ob auch alle Drittstaaten und alle abhängigen und assoziierten Gebiete so weit sind, dass sie die Regelungen umgesetzt haben. Dazu kann man bemerken, dass eine solche Sitzung formell nicht stattgefunden hat in Brüssel, dass aber alle Staaten sich laufend natürlich direkt und indirekt beobachten, welche Umsetzung welche Staaten machen und welche zunächst welche Schritte setzen. Ich denke, es geht hier bei der Umsetzung darum, dass wir uns in einem europäischen Umsetzungsdilemma befinden. Umsetzungsdilemma deshalb, weil jeder weiss, dass er umsetzen muss und keiner möchte die ersten Schritte tun, weil er damit einen Wettbewerbsvorteil vielleicht aus der Hand gibt. Das ist die grosse Crux und das ist auch der grosse Nachteil, warum wir bis heute von keiner Seite eine definitive Wegleitung oder ein definitives Merkblatt vorliegen haben. Dann zu den Fragen des Abg. Rudolf Lampert. Er hat den Verwaltungsaufwand angesprochen und da zunächst die Frage nach der Wohnsitzbescheinigung gestellt und gefragt, ob für die vertraglichen Beziehungen vor dem 1. Januar 2004 eine solche Wohnsitzbescheinigung vorliegen muss: Ich denke, da kommen wir nicht darum herum. Es ist eine vertragliche Verpflichtung, die sich im Art. 5 des Abkommens befindet. Da liegt kein Spielraum. Sie haben gleichzeitig den Vermerk in der schweizerischen Wegleitung angesprochen. Ich vermute, dass Sie da noch auf der Basis der alten Wegleitung Ihre Ausführungen gemacht haben. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat mittlerweile einen neuen Entwurf einer Wegleitung Ende März herausgegeben. Da ist wiederum das Datum 1. Januar 2004 drin. Allerdings ist uns bekannt, dass in der Umsetzung Deutschlands, in der Zinsbesteuerungsverordnung Deutschlands nach wie vor der 1. Juli 2005 drin ist und wir sind uns bewusst, auch im informellen Kontakt mit den schweizerischen Behörden, dass wir den kleinsten europäischen Nenner für uns auch beanspruchen werden. Wenn das in Deutschland so bleibt, wird das auch in der Schweiz und selbstverständlich auch in Liechtenstein so gehandhabt. Im Übrigen ist mir von verschiedenen Bankinstituten, die die Hauptzahlstellen sein werden in diesem System, bekannt, dass diese dieses Erfordernis der Wohnsitzbescheinigung schon eingefordert haben vom 1. Januar 2004 - einige. Dann zum Merkblatt der Steuerverwaltung und zum Verweis auf die schweizerische Wegleitung als Interpretationshilfe: Hierzu kann ich ausführen, dass sich die Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens im letzten Jahr zu zwei Sitzungen getroffen hat und einvernehmlich festgelegt hat, dass wir keine umfangreiche Wegleitung schaffen in Liechtenstein. In dieser Arbeitsgruppe waren der Anlagefondsverband, der Bankenverband und die Treuhändervereinigung vertreten. Diese wollten keine umfangreiche Wegleitung für liechtensteinische Verhältnisse, weil wir der Ansicht sind, dass dadurch die grössere Flexibilität und eine schnellere Anpassung möglich ist. Seitens der Steuer-verwaltung wurde diese Wegleitung vor zirka zehn Tagen in die Vernehmlassung geschickt. Ich habe mich heute Morgen noch bei Vertretern des Bankenverbandes erkundigt - Sie hatten gestern eine Arbeitsgruppensitzung - und vonseiten des Bankenverbandes und des Anlagefondsverbandes wird diese Wegleitung oder dieses Merkblatt in dieser Form so für gut befunden. Dann noch zu den Fragen des Abg. Heinz Vogt: Er hat sich nach Art. 2 des Abkommens erkundigt, zum freiwilligen Informationsaustausch, ob der mit dem liechtensteinischen Rechtsbestand vereinbar sei: Aus rechtlicher Sicht gibt es keine Hindernisse gegen diesen Art. 2. Die Preisgabe von Informationen mit Zustimmung der geschützten Person stellt meines Erachtens weder aus zivil- noch aus strafrechtlicher Sicht eine Verletzung eines Geheimnisses dar. Und es ist auch unabhängig davon, ob eine solche Information dann an eine in- oder an eine ausländische Behörde geht. Ich muss hier den Regierungschef in diesem Punkt ergänzen. Es ist nicht das erste Mal, dass eine solche Regelung für Liechtenstein gilt. Ich denke, im Rahmen von QI werden auch schon solche, sind solche Meldungen möglich und im Rahmen dieses QI-Regimes, das auf den 1. Januar 2001 eingeführt wurde, war es auch so, wenn ich mich recht entsinne, dass eine Revision des Strafgesetzbuches stattgefunden hat, in der genau dieser Tatbestand so geregelt wurde, dass er nicht mehr eine Strafbewehrtheit auf sich trägt. Zum Unterschied der liechtensteinischen Verhältnisse zur Schweiz: Hier gibt es eigentlich nichts mehr zu ergänzen mit der Ausnahme, dass sich die Verhältnisse, wie sie schon in der Ausgangslage bestanden hatten bei den Verhandlungen, nun sich auch im Abkommen widerspiegeln. Es ist alles gesagt worden. Dass wir keine Quellensteuer haben, dass wir nun aber diese Quellensteuer bei uns integrieren mussten mit Bezug auf die eigenen Zinsquellen. Dass wir einen Unterschied haben im Bezug auf die Information zu den Steuerstrafsachen. Dass wir einen Unterschied haben im Bezug auf das Gesellschaftswesen und dass sich das jetzt auch im Abkommen so niederschlägt. Ein wesentlicher Unterschied war auch, dass wir die Verhandlungen liechtensteinischerseits immer als Einzeldossier geführt haben und die Schweiz, wie Sie wissen, ein Gesamtpaket, die Bilateralen II, verhandelt hat. Dann wurde die Frage gestellt - wenn ich das richtig verstanden habe - nach dem System der EU-Zinsbesteuerung, wieso dort an die Zahlstellen angeknüpft wird und nicht an das Schuldnerprinzip: Das ist systembedingt. Wenn wir uns die EU-Zinsbesteuerung ansehen - insbesondere den von Frau Abg. Renate Wohlwend zitierten Art. 1 Abs. 1 - so sieht man, dass das ein sehr selektives System ist. Sowohl in sachlicher Hinsicht sind nur Zinsen erfasst, in persönlicher Hinsicht sind nur Zinszahlungen an natürliche Personen erfasst und nur Zinszahlungen im grenzüberschreitenden Verhältnis. Also, das Innenverhältnis im jeweiligen Land, das ist durch die Richtlinie nicht geregelt. Im Prinzip ein sehr enges System, das dann aber einen überschiessenden Charakter erhält, indem nicht nur Zinsen von Schuldern innerhalb der EU erfasst werden, sondern Zinszahlungen unabhängig davon, wo die Schuldner sich befinden. Von daher ist es gar nicht möglich, bei den Schuldnern anzusetzen, weil die EU natürlich nur solche Schuldner ins Recht fassen könnte, die sich im Territorium der EU-Mitgliedsländer befinden. Es war also nötig, am Ende des Zahlungsstromes, also quasi «den Letzten beissen dann die Hunde», am Ende des Zahlungsstromes anzusetzen, bei der letzten Zahlstelle, die dann auch weiss, wer wirklich die natürliche Person ist, die diese Zinszahlung erhält. In dem Sinne ist das systembedingt, dass bei den Zahlstellen angeknüpft wird, dies aber wiederum - wie auch von verschiedenen Abgeordneten dargelegt wurde - zeigt genau die Schwäche auf dieses Systems, dass eine Zahlstelle viel schneller verlagert werden kann als der Schuldner selber. Denken wir an grosse Industriebetriebe, in welchem Mitgliedsland Europas auch immer. Der Schuldner verlegt seinen Sitz und die Tausenden von Arbeitsplätzen nicht so schnell, aber eine Emission eines Schuldpapiers ist schnell in einen anderen Finanzplatz begeben und die Zahlstelle damit auch weg. Dann habe ich die Frage des Abg. Günther Kranz mir so notiert, dass er gefragt hat, ob die Zahlstellen die Arbeiten als Zahlstellen für die Funktionsfähigkeit bis zum 1. Juli auch rechtzeitig bewerkstelligen werden können: Wir haben - und da spreche ich jetzt noch aus meiner Tätigkeit bei der Steuerverwal-tung - im letzten halben Jahr sehr, sehr viele Anfragen bekommen von Zahlstellen, die möglicherweise unter das System fallen, und vor allem ging es da um die Implementierung. Und da komme ich jetzt nochmals zurück auf die Anfrage des Abg. Rudolf Lampert. Genau deswegen haben wir uns schon im Dezember entschieden in der Arbeitsgruppe, dass wir die schweizerische Wegleitung als Interpretationshilfe heranziehen wollen, weil wir da auch in weitesten Dingen, in den technischen Details auf das Know-how der Schweiz angewiesen sind. Insbesondere was die Prorata-Abrechnung, was die technischen Details bei den Anlagefonds usw. betrifft. Dann haben Sie noch eine Frage nach der Behandlung der Trusts gestellt. Da kann ich auf das verweisen, was der Herr Regierungschef ausgeführt hat. Ich kann vielleicht noch anfügen, dass die Sonderbestimmungen sich nun neu in der Ziff. 79 des zweiten Entwurfes der schweizerischen Wegleitung befinden und wir diese praktisch gleich übernommen haben in unsere Ziff. 3, um das Schwergewicht bei den Trusts nochmal auch klar zu dokumentieren in unserem Merkblatt. Warum bislang keine Regelungen dort getroffen wurden, ist relativ leicht erklärbar. Die Sonderstellung der Trusts wird vornehmlich von der Position der britischen Behörden abhängen und da hat man sich jetzt kundig gemacht, wie diese die Trusts behandeln und das findet jetzt den Niederschlag in der schweizerischen Wegleitung und damit jetzt auch explizit in der liechtensteinischen Wegleitung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Abg. Rudolf Lampert:
Erst einmal möchte ich das Missverständnis, das hier wahrscheinlich beim Regierungschef vorliegt, aufklären. Ich habe nicht von einem Schnellschuss im negativen Sinn gesprochen, sondern von einer Schnellaktion und wollte damit eigentlich eher aufzeigen bzw. Verständnis aufbringen, dass nicht alle Fakten hier liegen. Ich kenne die Geschichte dieses Abkommens und man muss hier allen Betroffenen ein Kränzchen winden, wie sie es trotzdem geschafft haben, vernünftige Grundlagen zu schaffen, um beispielweise bankseits der Umsetzung bereits Vorschub zu leisten. Dann zu den Ausführungen des Herrn Vize-Regierungschefs bezüglich der Wohnsitzbescheinigung: Ich glaube, dass hier ein Missverständnis um ein Jahr vorliegt. Sie haben ausgeführt, dass bereits seit 1.1.2004 gemäss Ihren Erkenntnissen Wohnsitzbescheinigungen eingeholt werden. Das kann ich mir von keinem der Dienstleister vorstellen, dass das konsequent seit 1.1.2004 eingeholt worden ist. Denn praktisch erst im 2005 sprechen wir konkret jetzt von diesen Fakten. Und im Abkommen steht 1.1.2004, um diese Wohnsitzbescheinigungen einzuholen. Das ist gar nicht so einfach, wenn wir daran denken, dass wir sehr viele, vor allem ausländische Kunden, banklagernd bei den Banken haben und dass das gar nicht so einfach ist, mit diesen Personen in Kontakt zu kommen. Das nur am Rande noch erwähnt, dass das Problem hier doch vorhanden ist. Aber Sie haben mich in dem Sinne beruhigt, dass wir nicht etwa eine Verschlechterung gegenüber den übrigen Staaten erfahren werden, sondern dass wir ein gemeinsames Datum erhalten werden. Dann bezüglich der Wegleitung: Ich kann Ihre Meinung schon teilen, dass die Zahlstellen mit diesen Ausführungen, wie sie im Merkblatt gemacht werden, leben können. Ich frage mich aber, ob das juristisch auch sauber ist, wenn wir hier festhalten, dass für Fragen, welche in diesem Merkblatt nicht geregelt sind, die Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung der eidgenössischen Steuerverwaltung als Interpretationshilfe herangezogen werden kann, ohne dass diese im Fürstentum Liechtenstein direkt anwendbar sein wird. Das kann ich mir nicht vorstellen, dass das eine geeignete Rechtsgrundlage sein soll, um im Zweifelsfalle dann die einzelnen Zahlstellen ermahnen zu können. Denn mir scheint, dass es doch eine liechtensteinische Wegleitung geben muss, wenn sie auch nur praktisch der Schweiz abgeschrieben ist. Wir haben das öfters bei anderen Gesetzen auch. Aber ich glaube, dass es ein liechtensteinisches rechtsgültiges Papier geben muss. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Ich möchte mich beim Herrn Regierungschef und beim Herrn Vize-Regierungschef für die fundierten und ausführlichen Informationen bedanken. Ich hätte meinerseits nur eine Bemerkung: In Bezug auf das Einverständliche Memorandum Punkt 3., Absichtserklärung, hat der Regierungschef ausgeführt, dass bei der Bestimmung oder bei zukünftigen Verhandlungen über Steuerbetrug und ähnliche Delikte wir dann die Doppelbesteuerungsabkommen ins Feld führen könnten bzw. diese einbringen könnten und sagen, wir hätten gern solche. Ich weiss, dass dies vor allem von der Industrie immer wieder gefordert wird und es ist mir auch bekannt, wo die Vorteile für die Industrie liegen. Das ist unbestritten meinerseits. Allerdings gilt es auch den Finanzdienstleistungssektor zu betrachten. Und so weit mir bekannt ist, beinhalten neuere Doppelbesteuerungsabkommen immer auch einen Informationsaustausch bis zu einem gewissen Grad. Und genau das ist ja für unseren Finanzdienstleistungssektor das Kritische. Und ich möchte einfach hier auch, dass das nicht untergeht, anbringen, dass wir das auch sehr gut beachten, wenn wir über solche Sachen reden. Es hat eben nicht nur Vorteile, sondern wir müssen da auch einiges hergeben, was den Finanzdienstleistungssektor in der heutigen Form schwächen würde. Und da würde ich einfach sagen, wir müssen das sehr genau anschauen und mit Bedacht angehen, um hier nicht dann auch auf einer anderen Seite das Gegenteilige zu erreichen, nämlich einen Wettbewerbsnachteil. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Darf ich das Wort noch dem Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher geben?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Nochmals zur Klarstellung für den Abg. Rudolf Lampert, zu Ihrer Frage nach der Rechtsgültigkeit einer solcher Wegleitung, einer schweizerischen Wegleitung für den hiesigen Rechtsbestand. Es werden seitens der Steuerverwaltung auch in anderen Bereichen natürlich schweizerische Wegleitungen, Merkblätter usw. als Interpretationshilfe zur Auslegung von Fragestellungen auch bei uns schon seit mehreren Jahren in der Praxis herangezogen. Es gibt auch einen Fall, der bis zum Staatsgerichtshof einmal hinaufgezogen wurde, dessen Fallzahl ich Ihnen aber heute nicht sagen kann: Damals hat der StGH ausgeführt, dass selbstverständlich eine solche Wegleitung oder ein solches Merkblatt in Liechtenstein nicht für anwendbar erklärt werden kann, aber dass in Auslegungsfragen nichts dagegen spricht, wenn man solche Wegleitungen oder Merkblätter als Interpretation heranzieht. Ob der Staatsgerichtshof das allerdings heute noch in gleicher Weise sehen würde, das kann ich natürlich von dieser Stelle aus nicht beurteilen.Dann zum Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein und seinem Hinweis auf das Memorandum of Understanding: Da ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass die Schweiz im Unterschied zu uns eine ganz klare Verpflichtung aufgenommen hat in diesem Memorandum, dass sie verpflichtet ist, ihre Abkommenspolitik mit Bezug auf den Informationsaustausch, den sie jetzt neuerdings eben Deutschland und Norwegen und anderen Staaten gewährt, nun auf alle europäischen Staaten auszudehnen. Das heisst, sie wird in Zukunft gegenüber allen Staaten zur Auskunft verpflichtet sein bei Steuerbetrug, und zwar auf dem Amtshilfeweg, und das nicht nur im engen Geltungsbereich der Zinserträge, sondern im gesamten Doppelbesteuerungsabkommen. Und eines scheint mir in diesem Memorandum noch wesentlich zu sein, dass es nur eine Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen beinhaltet, aber keine Verpflichtung zum Abschluss, also dass kein Abschlusszwang darin zu sehen ist. Und das scheint mir doch wesentlich zu sein, dass man sich wenigstens in Fragen einmal an den gemeinsamen Tisch setzen kann, aber schlussendlich muss man ja auch nicht gemeinsame Lösungen darin sehen. Aber ich denke, das es für die Industrie- und Handelskammer, die Sie angesprochen haben, ein Zeichen ist, dass da in diesem Punkt irgendwann einmal auch eine Diskussion stattfinden könnte.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier noch ergänzend dazu vielleicht drei Ausführungen: Erstens einmal was den Informationsaustausch betrifft, da haben wir über zwei verschiedene Artikel Auskunft gegeben. Ich habe das wahrscheinlich falsch verstanden. Ich habe über den Informationsaustausch auf Anfrage, also Art. 10 gesprochen. Der freiwillige Informationsaustausch, das ist selbstverständlich so, wie der Vizeregierungschef ausgeführt hat, der ist möglich, auch gemäss unseren gesetzlichen Bestimmungen.Was die Rechtsverbindlichkeit der Wegweisungen betrifft: Hier sei einfach dann auch noch auf das Gesetz verwiesen. Die Steuerverwaltung erlässt die erforderlichen Weisungen, Verfügungen und Entscheidungen. Und um auch Rechtssicherheit zu bekommen, kann man ja vorsorglich auch Feststellungsverfügungen von der Steuerverwaltung verlangen, damit man die dann auch bekämpfen kann, wenn man nicht einverstanden ist. Dass wir uns an den schweizerischen Wegweisungen ausrichten, das scheint mir klar zu sein. Und wir werden da sicher auch rechtspolitisch sehr genau sehen müssen, wie ausführlich die Wegweisungen sein müssen.Und zum dritten Punkt: Da bin dankbar, dass Sie das noch aufgebracht haben, Herr Landtagsvizepräsident. Das ist schon so: Wenn man den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen fordert, dann muss man einfach bedenken, welches der Standard heute ist. Und heute ist der Standard halt die grosse Auskunftsklausel in der Amtshilfe. Und das mit den Interessen des Finanzplatzes zu vereinbaren, das ist nicht ganz einfach. Aber wie der Vizeregierungschef ausgeführt hat, das Memorandum of Understanding bietet uns ganz einfach die Möglichkeit und auch das Recht, wenn es zu Verhandlungen kommt bezüglich der Auslegung gleichwertiger Delikte wie Steuerbetrug, unsererseits unsere Interessen einzubringen, damit auch ausgewogene Verhandlungen geführt werden können.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das nicht unnötig in die Länge ziehen, möchte aber doch noch einige Sätze dazu sagen. Sie haben immer von der Auslegung gesprochen. Mir geht es hier nicht um die Auslegung. Mir geht es darum, ich nehme als Beispiel her die Mehrwertsteuer in der Schweiz. Wir haben dort exakt wortwörtlich dieselben Bestimmungen und haben sie trotzdem bei uns in eine Verordnung überführt. Und genau darum geht es mir hier. Es geht darum, dass in diesem Merkblatt nicht die Punkte geregelt sind, die in der schweizerischen Wegleitung geregelt sind, sondern: Wir haben keine Regelung in dieser Form. Also die Auslegung, da bin ich mit Ihnen einverstanden, die Auslegung, wenn es darum geht, wie ist diese Wegleitung auszulegen, da können wir schweizerische Rechtsprechung hernehmen. Aber mir geht es hier darum, dass wir gar kein liechtensteinisches Gesetzeswerk haben, noch einmal, beispielsweise wie in der Mehrwertsteuer, wo wir die schweizerische Wegleitung als liechtensteinische Verordnung festgelegt haben. Hier scheint mir doch, dass die Grundlage fehlt, um überhaupt eine Auslegung zu machen über Paragraphen, die es im liechtensteinischen Gesetz gar nicht gibt. Aber ich überlasse das Ihnen, wie Sie das dann regeln wollen. Mir scheint doch, hier irgendwo eine Lücke zu sein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird und Eintreten auf die Vorlage unbestritten scheint, dann können wir mit der 1. Lesung des Gesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004, sprich Zinsbesteuerungsgesetz, beginnen. Entschuldigung, der Herr Regierungschef macht mich darauf aufmerksam, dass wir zuerst über das Abkommen abstimmen und anschliessend dann die Lesung des Zinsbesteuerungsabkommens vornehmen.Dann verweise ich Sie auf Seite 47, wo die Regierung folgenden Antrag stellt: «Der Hohe Landtag wolle
a) dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, einschliesslich des zugehörigen Einverständlichen Memorandums, die Zustimmung erteilen».
Und dann kann ich das Zweite ebenfalls anfügen, nachdem Eintreten unbestritten ist,«sowie b) die Regierungsvorlage zu einem Gesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 in Behandlung ziehen».Wer dem Antrag der Regierung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit der 1. Lesung des von mir bereits zitierten Gesetzes beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
In Abs. 1 steht, die Zahlstellen haben sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung anzumelden. Unser Land ist eigentlich so klein. Warum wurde eigentlich dieses Verfahren gewählt? Und warum können die potenziellen Steuerpflichtigen oder Zahlstellen nicht mittels Fragebogen usw. angeschrieben werden?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Da muss man sich natürlich auch die Relation von Aufwand und Ertrag anschauen und auch, was die Rechtssicherheit anbelangt. Ich denke mir schon, dass wir hier den potenziellen Zahlstellen diese Verpflichtung auferlegen können, dass sie abklären aufgrund dieses völkerrechtlichen Vertrages, ob sie als Zahlstelle zu sehen sind oder nicht. Und im Zweifelsfalle können sie ja bei der Steuerverwaltung entsprechende Auskünfte einholen. Und sie können auch vorsorglich eine Feststellungsverfügung beantragen. Aber mir scheint das schon in der Pflicht der potenziellen Zahlstellen zu liegen, dass sie sich hier melden.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Vielleicht nur eine kurze Bemerkung auch noch dazu: Potenziell Zahlstelle können grundsätzlich alle juristischen Personen in diesem Lande sein. Es müssten also von der Verwaltung praktisch alle juristischen Personen angeschrieben werden, weil von Seiten der Behörden nicht bekannt ist, wie sich das Innenleben dieser juristischen Personen darstellt, ob sie zum Beispiel auch solche Emissionen getätigt haben oder nicht. Also von daher ist auch das System ähnlich aufgebaut, wie wir das im Bereich der Mehrwertsteuer kennen. Das ist eine Art Selbstdeklaration, wo man sich melden muss, wenn man die gesetzlichen Grundlagen angeschaut hat und mitunter das Gefühl hat, dass man darunter fällt. Und wie richtig ausgeführt, haben wir ja auch extra deshalb im Gesetz die Möglichkeit der Feststellungsverfügung eingefügt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterfahren mit Art. 5.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich habe hier eine rein praktische Frage. Wenn vom Zeitpunkt der Steuerforderung bis zur Zahlung eine Zahlstelle Konkurs geht, zahlungsunfähig wird, ist dann der Staat in diesem Zusammenhang hier in irgendeiner Haftung, dass er da einspringen muss, oder ist er einfach Durchlaufstelle?Abg. Heinz Vogt:
Meine Frage hat sich eigentlich erledigt. Der Landtagsvizepräsident Ivo Klein hat die Frage in ähnlicher Form bereits gestellt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Regierungschef Otmar Hasler:
Ich müsste jetzt dieser Frage wirklich nachgehen. Rein jetzt einmal hier, wie soll ich sagen, vom Schiff aus beantwortet, würde ich meinen, dass der Staat hier eine Durchlaufstelle ist. Er organisiert das und hat alles zu tun, damit diese Zinszahlungen dann abgeliefert werden. Ich sehe hier also nicht, dass er da in Haftung genommen wird. Aber wie gesagt, das müsste ich vertieft abklären.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ich kann aus dem System, wie es mir erscheint, vielleicht eine Antwort versuchen zu geben. Wenn wir uns das System anschauen der EU-Zinsbesteuerung, so ist es ja keine Steuer, sondern es ist ein Steuerrückbehalt. Und das ist technisch etwas ganz anderes. Die liechtensteinischen Behörden werden mit diesem Abkommen, dem Sie eben zugestimmt haben, eigentlich der verlängerte Arm der europäischen Behörden. Die liechtensteinischen Behörden ziehen für die europäischen Behörden eine europäische Steuer ein. Wir hätten meines Erachtens gar nicht die verfassungsrechtlichen Grundlagen, um eine Steuer hier einzuführen für ausländische Staaten, sondern darum ist es ja - wie von einem Abgeordneten, ich weiss jetzt dessen Namen nicht mehr, wer das genau aufgebracht hat - als Vollzugshilfe heute dargestellt worden, dieses Abkommen. In dem Sinne, glaube ich, die Frage des Ausfallrisikos oder des Delkredere-Risikos, wie Sie sie gestellt haben, denke ich dahingehend zu beantworten, dass diese Steuern gar nicht auf unserer Debitorenseite aufscheinen und wir deshalb auch kein Ausfallrisiko tragen können, sondern wir nur das weiterliefern können, was schlussendlich an Liechtenstein herangetragen wird.Und es kommt meines Erachtens nachher noch ein Artikel über die Verwendung der Einnahmen. Und auch im Abkommen gibt es einen Artikel, ich glaube der Art. 8 ist es, der sich mit den Einnahmen aus diesem Rückbehalt befasst. Das war in den Verhandlungen immer klar, dass dieser 25%-Anteil der hier bleibt, dass das nicht ein Teil von Steuereinnahmen liechtensteinischerseits ist, sondern ein Teil für die Abdeckung des Verwaltungsaufwandes ist. Und auch da tragen wir meines Erachtens in diesem Punkt dann halt das Ausfallrisiko, aber für die Verwaltungsaufwendungen und nicht als Steuer. Im Abkommen selbst ist mit Bezug auf diese Frage deshalb meines Erachtens auch richtigerweise nichts geregelt, weil man es im Gegenteil sonst positiv hätte regeln müssen, wenn auf den Staat Liechtenstein hier ein Ausfallrisiko zugekommen wäre.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Fragen aus dem Plenum mehr gibt, dann bitte ich weiterzulesen. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
In der Schweiz partizipieren die Kantone an diesen Einnahmen. Im FL fallen die Einnahmen dem allgemeinen Haushalt zu. Warum wurde diese Regelung so vorgesehen?Regierungschef Otmar Hasler:
Wir haben keinen sachlichen Grund gesehen, diese Einnahmen hier praktisch dem Finanzausgleich zu unterstellen, denn die ganzen Aufwendungen hat ja der Staat und haben die staatlichen Einrichtungen. Und die Gemeinden haben hier ja keine Aufwendungen. Rein von diesem sachlichen Gesichtspunkt aus ergibt sich hier nicht die Notwendigkeit, diese Einnahmen dem Finanzausgleich zu unterstellen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich glaube auch, wenn man den Ertrag sehen wird - und in der Praxis gibt es ja viele Umgehungsmöglichkeiten - wird der nicht so hoch sein, dass, so glaube ich, eine Diskussion notwendig sein wird, ob wir das auf die Gemeinden aufteilen oder nicht.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Vielleicht, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, nur eine Ergänzung dazu. Es war in den Diskussionen der Arbeitsgruppe auch einmal die Überlegung, ob man nicht die Zahlstellen an den Einnahmen partizipieren sollte. Aber die Zahlstellen selber oder die entsprechenden Verbände haben darauf verzichtet, aus verständlichen Gründen, dass sie nicht an solchen Einnahmen dann auch noch beteiligt werden. Sachliche Gründe hätte man dafür anführen können, da sie doch einen riesigen Verwaltungsaufwand mit diesem System haben. Aber darauf haben die Verbände ausdrücklich verzichtet.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nur damit ich präzise bleibe: Hier handelt es sich nicht um eine liechtensteinische Steuer, sondern nur um einen Steuerrückbehalt, den wir an und für sich einziehen, vollziehen, um die Verpflichtungen aus dem Abkommen umzusetzen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen Art. 19.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004, sprich Zinsbesteuerungsgesetz behandelt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir sind nun am Ende der Traktanden dieser heutigen Sitzung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend. Die Sitzung ist geschlossen. Ende der Sitzung (um 16:10 Uhr).
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