Mediengesetz (MedienG) sowie Abänderung weiterer Gesetze (Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk, Gesetz betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek, Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (Nr. 6/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 9: Schaffung eines Mediengesetzes sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Gesetz betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek, Gesetz über die Information der Bevölkerung, Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr). Wir haben diese Gesetzesvorlage am 21. Oktober vergangenen Jahres in 1. Lesung behandelt. Abg. Doris Beck:
Sehr geehrte Damen und Herren. Ich möchte den Antrag für eine Durchführung einer zusätzlichen Lesung - sprich einer zweiten 1. Lesung - stellen. Der Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Mediengesetzes Nr. 82/2004 wurde vom Landtag in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2004 in 1. Lesung behandelt. Da es sich um eine sehr wichtige Vorlage handelt und sie als langfristiges zukünftiges Gesetz verabschiedet werden soll und zudem viele neue Abgeordnete im Landtag vertreten sind, beantrage ich, die vorliegende Stellungnahme der Regierung im Sinne einer 1. Lesung zu behandeln. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Ich begrüsse diesen Antrag, nachdem mehr als die Hälfte hier im Hohen Hause neue Abgeordnete sind. Obwohl in der 1. Lesung eigentlich nur die Art. 84, Förderungsberechtigung, bis Art. 87, Förderungsformen Medienförderung, wesentliche Diskussionspunkte waren, erscheint es mir trotzdem sinnvoll, ein so wichtiges Gesetz - wie die Abg. Doris Beck wünscht - nochmals einer 1. Lesung zu unterziehen. Ich möchte der Ordnung halber abstimmen lassen. Wer dem Antrag der Abg. Doris Beck zustimmt, diese Gesetzesvorlage nochmals in 1. Lesung zu behandeln, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint nach wie vor unbestritten zu sein. Dann möchte ich diese Gesetzesvorlage mit der Nr. 6/2005 zur Diskussion stellen. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich möchte mich bei den folgenden Ausführungen vor allem auf die Frage der Medienförderung konzentrieren und folgende Aspekte beleuchten. - Was ist Sinn und Zweck einer Medienförderung?
- Wie sah die bisherige Praxis aus?
- Welche Neuerungen bringt das Mediengesetz in der hier vorgeschlagenen Form?
- Kritik am vorliegenden Gesetzesvorschlag.
Zur generellen Zielsetzung der Medienförderung: Im Mediengesetz vom Jahr 2000 wird ein Schwerpunkt auf die Erhaltung und Förderung der Vielfalt der Medien und damit die Gewährleistung eines unabhängigen Meinungsbildungsprozesses gelegt. Dies ist eine wichtige demokratiepolitische Grundhaltung, die im neuen Mediengesetz deutlich abgeschwächt wird. Beibehalten wurde das Bestreben, die Qualität der Medien durch Aus- und Weiterbildungsbeiträge zu fördern. Die Medienförderung muss den Besonderheiten der liechtensteinischen Mediensituation gerecht werden, d.h. sie muss die Kleinheit des liechtensteinischen Marktes berücksichtigen und sie muss meiner Ansicht nach auch berücksichtigen, dass in Liechtenstein die beiden Tageszeitungen Parteizeitungen sind und damit Medienförderung und Parteienfinanzierung ganz direkt miteinander verwoben sind. Wenn man einfach die Grundsätze der österreichischen Medienförderung auf Liechtenstein überträgt, wie dies in der Regierungsvorlage geschieht, so wird man den Realitäten des liechtensteinischen Medienmarktes nicht gerecht. Zu 2: Zur bisherigen Praxis: Im Jahr 2004 sprach die Medienkommission 16 Antragstellern Förderungsgelder zu, und zwar in der Höhe von insgesamt ca. CHF 950'000. Die grossen Brocken kamen den beiden dominierenden inländischen Medien, dem «Liechtensteiner Vaterland» und «Liechtensteiner Volksblatt» und ihren jeweiligen Beilagen und Internetangeboten zu, nämlich dem «Vaterland» CHF 315'000, dem «Volksblatt» CHF 285'000 und der «Liewo» CHF 60'000. Wie dem Bericht der Regierung zu entnehmen ist, soll eine so massive Medienförderung für die beiden Zeitungen existenziell notwendig sein. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Förderung von privaten Medien durch öffentliche Gelder überhaupt zu rechtfertigen. Gleiches gilt aber auch für das «fl-info». Dieses erhielt CHF 36'200. Auch diese staatliche Förderung ist für das Überleben des «fl-info» existenziell notwendig und egal, was sie von den im «fl-info» geäusserten Meinungen halten, nicht zu bestreiten ist, dass es einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsvielfalt in diesem Land leistet und damit förderungswürdig ist. Die ausländischen Medien, einschliesslich Radio Ri, erhielten CHF 155'000. Schliesslich sprach die Medienkommission noch drei einzelnen Medienschaffenden Beiträge zwischen CHF 1'200 und CHF 12'000 zu. Insgesamt kann man also sicherlich von einer sehr grosszügigen Medienförderung sprechen, die dem Willen des Gesetzgebers von 2000 entsprechend einer verhältnismässig grossen Zahl von Medien zugute kam. Die Meinung der Regierung hat sich jedoch in dieser Hinsicht geändert. Sie spricht nun davon, ich zitiere aus dem Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 3.9.2004, dass eine Vielzahl zum Teil ausufernder Förderungsformen und Tatbestände normiert wurde, was dazu geführt habe, dass das heutige Medienförderungswesen an mangelnder Sachgerechtigkeit und fehlender Treffsicherheit kaum noch zu überbieten sei. Solche Bewertungen müssen angesichts der Realitäten auf dem liechtensteinischen Medienmarkt kritisch hinterfragt werden. Berücksichtigt man, dass die beiden Parteizeitungen über weitere Kanäle direkte oder versteckte staatliche Subventionen erhalten, dann lässt sich in der bisherigen Praxis ein Ungleichgewicht in der Förderung nicht verleugnen. «Vaterland» und «Volksblatt» erhielten nämlich zusätzlich zur Förderung über die Medienkommission je CHF 200'000 in Form einer so genannten Leistungsvereinbarung und für die amtlichen Kundmachungen nochmals jeweils knapp CHF 1 Mio. Eine Überprüfung der Medienförderung im Sinne von klaren Förderungskriterien macht also sicherlich Sinn. Sie darf aber nicht dazu führen, dass die Förderung der Meinungsvielfalt in der Realität gestrichen wird. Manche der vorgeschlagenen Grundsätze mögen unter anderen Voraussetzungen gerecht-fertigt erscheinen, in der konkreten liechtensteinischen Situation entfalten sie jedoch eine Wirkung, die die Meinungs- und Medienvielfalt behindert und nicht fördert. Zu 3: Welche konkreten Neuerungen über eine Medienförderung schlägt nun das vorliegende Gesetz vor und welche Auswirkungen hätte dies? Art. 84 definiert die Kriterien, die zu einer Förderung berechtigen. Entscheidend für eine Medienförderung sind gemäss der in Art. 83 formulierten Grundsätze der Erhaltung der Meinungsvielfalt und der Steigerung der journalistisch-redaktionellen Qualität die Kriterien, ob ein Medium einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsbildung in Liechtenstein leistet und ob es von einem hauptberuflichen Medienmitarbeiter gestaltet wird. Ferner sollen ausschliesslich Medienunternehmen gefördert werden, die ein periodisches Medium publizieren, das einen ständigen Liechtensteinbezug aufweist und dessen Hauptverbreitungsgebiet Liechtenstein ist. Damit fallen in Zukunft einzelne Medienschaffende und ausländische Medien ohne Liechtensteinbezug nicht mehr unter das Medienförderungsgesetz. Neben diesen qualitativen Kriterien wird die Medienförderung neu an ein zwölfmaliges Erscheinen pro Kalenderjahr und eine entgeltliche Abgabe geknüpft. Damit würden das «fl-info» und die «Liewo» ihre Förderungsberechtigung verlieren. Als weitere Einschränkung der Förderungsberechtigung wird festgelegt, dass in Zukunft mehrere periodische Medien desselben Medienunternehmens nur einmal berücksichtigt werden, also zum Beispiel die Magazine und Beilagen einer Tageszeitung quasi als Gesamtpaket beurteilt werden. Zudem wird auch der mehrfachen Förderung über verschiedene staatliche Kanäle, zum Beispiel über Leistungsvereinbarungen, ein Riegel geschoben. Nicht berücksichtigt wird aber die indirekte Förderung durch das Privileg der amtlichen Kundmachungen. Ausgehend von den bisherigen Antragstellern für eine Medienförderung würden gemäss diesem Kriterienkatalog also in Zukunft tatsächlich nur noch die beiden Tageszeitungen «Volksblatt» und «Vaterland» als förderungswürdig gelten. Und dies wird auf lange Zeit so bleiben, denn es ist nicht zu sehen, wie neue Medien angesichts der harten Realitäten auf dem Medienmarkt überhaupt eine Chance hätten, sich auf diesem Markt zu etablieren. Als Beispiel für diese harten Realitäten erwähne ich nur die hohe Bindung der Leserinnen und Leser an ihre Leibblätter, die bei uns ja auch Parteizeitungen sind. Nun zu meiner Kritik: Mit diesem Medienförderungsmodell wird die Meinungsvielfalt nicht gefördert, sondern behindert. Damit widerspricht die Medienförderung ihrem eigenen zentralen Grundsatz. Auch der ebenfalls in Art. 83 formulierte Grundsatz, dass sich Medien grundsätzlich privatwirtschaftlich zu organisieren haben, lässt sich in der Realität der kleinräumigen Medienlandschaft Liechtenstein nicht wirklich umsetzen, und zwar weder für die Kleinen, noch für die Grossen. Dieses Wissen bewog denn auch die eingesetzte Arbeitsgruppe dazu, die Frage der amtlichen Kundmachungen nicht anzutasten und sie nicht in das Mediengesetz aufzunehmen. Ich zitiere wiederum den Vernehmlassungsbericht vom September 2004, Seite 19: «Aufgrund existenzieller Überlebensnotwendigkeit für die beiden Tageszeitungen kommt die Arbeitsgruppe zum Schluss, dass keine Änderungen im Bereich des amtlichen Publikationswesens sinnvoll sind». Es ist einsichtig, dass kleinere Medienerzeugnisse umso mehr auf Förderung angewiesen sind, um überleben zu können. Eine Medienförderung nach dem vorliegenden Modell würde zu einer Wettbewerbsverzerrung in Bezug auf den politischen Wettbewerb zwischen den Parteien und in Abstimmungskämpfen führen. Denn für das «fl-info» würde die Streichung der Medienförderung das «Aus» bedeuten. Die kleinste der drei Parteien hätte damit ungleich schlechtere Bedingungen, sich politisch zu artikulieren als die beiden grossen Parteien. Kriterien wie die Mindestperiodizität von zwölf Ausgaben pro Jahr oder ein hauptberuflicher Medienmitarbeiter erwecken den Anschein von Objektivität, sind aber letztlich für Liechtenstein nicht grössenverträglich, weil sie zum einen kleinere Medien aus der Medienförderung herauskippen und künftige Mediengründungen verunmöglichen oder zumindest massiv erschweren. Eine Orientierung an ausländischen Förderungskriterien ist in Bezug auf die Periodizität nur bedingt möglich. Zudem entbehrt das scheinbar objektive Kriterium der Erscheinungshäufigkeit nicht einer gewissen Willkür. Das Mediengesetz von 2000 definierte eine Mindestzahl von vier pro Jahr. Die Heraufsetzung auf 52 mal, wie es der erste Vorschlag vorsah bzw. auf 12 mal, wie es die vorliegende Fassung nun vorsieht, stellt einen nicht nachvollziehbaren Zahlenkompromiss dar. An der Tatsache, dass damit die Medienförderung auf «Vaterland» und «Volksblatt» beschränkt würde, ändert der Scheinkompromiss einer monatlichen Erscheinungsweise nichts. Einen weiteren Kritikpunkt stellt die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe dar, die das Mediengesetz zu Faden schlug. So hatte kein wissenschaftlicher Medienexperte Einsitz in der Arbeitsgruppe, obwohl zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Vorlage gleich zwei Forscher am Liechtenstein-Institut an diesem Thema arbeiteten, und von den Printmedien waren nur die beiden grossen Tageszeitungen bzw. Verleger vertreten. Die Anliegen und Bedürfnisse der Kleinen vertrat niemand, was sich denn auch im vorliegenden Vorschlag klar manifestiert. In Bezug auf die Kleinen fällt ferner auf, dass zum Beispiel Medienerzeugnisse des LANV oder der LGU, denen in politischen Fragen meiner Ansicht nach eine wichtige meinungsbildende Funktion zukommt, ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen werden, weil sie neben dem Kriterium der Mindestperiodizität und des hauptberuflichen Medienmitarbeiters darüber stolpern, dass sie thematisch orientiert sind. Abschliessend möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass bei der Medienförderung nicht von einer Ausschüttung nach dem Giesskannenprinzip gesprochen werden darf. Der Begriff «Giesskannenprinzip» suggeriert, dass diese staatlichen Gelder wirkungslos versickern würden. Dies ist bei einer relativ breiten Medienförderung, die darauf abzielt, die politische Partizipation zu verstärken und unterschiedliche Foren zu bieten, nicht der Fall. Im Gegenteil. Für die Demokratie ist die Meinungsvielfalt das Lebenselixier. Es gehört zu den vornehmlichsten Aufgaben eines Parlamentes, sich dafür einzusetzen, dass jeder und jede die Chance hat, gehört zu werden, solange er bzw. sie sich im Rahmen der Menschenrechte und der Gesetze bewegt. Meinungsvielfalt entsteht durch das Einbringen verschiedener Sichtweisen zu einem Thema und ist unabhängig von der Erscheinungsweise eines Mediums. Es liegt nun am Landtag, sich für eine Lösung zu entscheiden, die auch für kleinere Medienerzeugnisse faire Wettbewerbsbedingungen schafft und dafür sorgt, dass die Spiesse in der Medienförderung für alle Medien gleich lang sind. Danke. Abg. Johannes Kaiser:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich gehe an dieser Stelle nicht mehr auf alle Begründungen und Argumente ein, die die Fassung eines neuen Mediengesetzes inklusive der Neuregelung der Medienförderung notwendig erscheinen lassen. In den grundsätzlichen Zügen wurde diese Zielrichtung im Herbst 2004 allgemein anerkannt und unterstützt. Eigentlich - und dies prägte die Debatte der 1. Lesung am meisten - ging es in den gross differenzierenden Ansichten nicht etwa um das Mediengesetz, sondern weitestgehend um ein Thema, um die Periodizität und die damit zusammenhängenden Gesetzesartikel, insbesondere um die Art. 83 und 84.
So möchte ich jetzt schwerpunktmässig auch nicht auf das Medienrecht eingehen, sondern mich der Thematik der Medienförderung widmen.
In der 1. Lesung hat sich die Diskussion im Wesentlichen an den Kriterien bezüglich der Förderungswürdigkeit, insbesondere der Mindestperiodizität, entzündet, konkret an dem international üblichen «Daily-Weekly»-Modell.
Dabei ging es - um dies noch genauer zu benennen - bei einigen Votanten nicht um die Systemfrage, sondern um die isolierte und vereinsamte Fragestellung, ob das «fl-info» gemäss dem Gesetzesentwurf künftig Medienförderung erhalten soll oder nicht.
Die Gesamtgesetzesvorlage umfasst 70 Textseiten. Zuletzt ging es, so gesehen, sage und schreibe um eine Gesetzesseite.
An dieser Stelle möchte ich betonen, dass es hier um ein Mediengesetz mit einem künftigen Förderungsmodell gehen soll bzw. geht, das nicht von einer Giesskannenmanier geprägt ist, sondern künftig auch - mindestens annähernd - international gewohnten Ansprüchen entspricht.
Wenn
wir jetzt erneut über ein neues System zur Medienförderung sprechen, ist es sinnvoll, wenn wir die Medienförderung aus etwas Distanz betrachten und die Betrachtung unter den Stern einer neutralen Beurteilung und einer objektiv zielführenden Systemwahl stellen. Gehen wir nach diesem Prinzip vor, müssen wir uns folgende Fragen stellen:
-
Benötigen wir in Liechtenstein eine Medienförderung oder können wir darauf verzichten?
- Falls wir zum Schluss kommen, dass es eine Medienförderung braucht, ist die Folgefrage wichtig, die lauten müsste: Welche Ziele soll eine Medienförderung erfüllen und welchen Anforderungen muss sie genügen?
-
Und drittens stellt sich die Frage, welches System die Ziele und Anforderungen am Besten zu erfüllen verspricht.
Zur Frage 1: Benötigen wir in Liechtenstein eine Medienförderung oder können wir darauf verzichten? Folgende Kriterien sind dabei zu berücksichtigen:
Ausgehend vom Grundsatz der privatwirtschaftlichen Finanzierung von Medien lässt sich eine Förderung nur insofern rechtfertigen, als dass dies zur Erfüllung eines fundamentalen Interesses des Staates notwendig ist. Das Interesse des Staates lässt sich mit der Information der Bevölkerung über liechtensteinbezogene Themen und Ereignisse sowie der zum demokratischen Wettstreit der besseren Ideen notwendigen publizierten Meinungsvielfalt begründen.
Ziele der Medienförderung sind demnach - und da komme ich zur Beantwortung der Frage Nr. 2, die lautet: Welche Ziele soll eine Medienförderung erfüllen und welchen Anforderungen muss sie genügen?
Das Zentrale ist
die Erhaltung der Meinungsvielfalt, die Steigerung der journalistisch-redaktionellen Qualität und
die Erleichterung der Verbreitung von meinungsbildenden Medien in Liechtenstein.
Einer derartigen Medienförderung müssen aber klare Leitplanken gesetzt werden, um das Giesskannenprinzip zu verabschieden,
um nicht vom Ziel abzudriften
und letztlich um einer Überbordung förderungsberechtigter Medienunternehmen keinen Nährboden zu bieten.
Insbesondere soll der Willkür in der Vergabe, wie ich dies anlässlich der Eintretensdebatte ausführlich dargelegte, durch klare und objektive Kriterien Einhalt geboten werden.
Zur Frage 3, welches System die Ziele und Anforderungen am Besten zu erfüllen verspricht, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:
Ich denke, dass wir hier im Hohen Hause darin übereinstimmen, dass das bisherige Medienförderungssystem in seiner Gesamtheit mangelhaft, intransparent und ineffizient ist. Die gesteckten Ziele und Anforderungen werden nicht erfüllt.
Die Regierung hat mit dem Bericht und Antrag 82/2004 ein neues Modell vorgeschlagen, das den international allgemein anerkannten Grundsätzen des Presseförderungsrechts nachkommt. Die Debatte zur 1. Lesung hat gezeigt, dass das Modell an und für sich nicht kritisiert wurde, sondern eher einzelne wenige Bestimmungen umstritten waren. Die vorher genannte Zielsetzung wird demnach erfüllt.
Die Stellungnahme der Regierung beinhaltet zudem zu den aufgeworfenen Fragen der 1. Lesung - im Teil des Medienrechtes wie auch der Medienförderung - detaillierte und eingehende Auskünfte sowie argumentative Ausführungen. Was nun vorliegt zeigt eine Kompromisslösung, indem anstatt des «Daily-Weekly»-Modells eine monatliche Mindestperiodizität vorgeschlagen wird.
Damit wird abweichend vom internationalen Umfeld eine Alternative, eine «Aufweichung» in Betracht gezogen. Ich bin der Auffassung, dass mit diesem Vorschlag die wesentlichsten Einwände der 1. Lesung angemessen - in Tuchfühlung mit einem eher grosszügigen Kompromissvorschlag - in den Entwurf integriert werden konnten. Damit spreche ich insbesondere den Art. 84 mit dem Titel «Förderungsberechtigung» an. In der zweiten «1. Lesung» werden wir dann darauf zurückkommen.
Abg. Jürgen Beck:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Dass wir die Möglichkeit erhalten, eine zusätzliche Lesung abzuhalten, freut mich sehr, da die Thematik meiner Meinung nach sehr sensibel ist und meiner Meinung nach auch mit der entsprechenden Sorgfalt behandelt werden muss. Zugegebenermassen wurden einige Problemstellungen aus der ersten Vorlage abgeändert und gelöst. Die Diskussion anlässlich der Eintretensdebatte zeigt klar auf, dass der damalige Landtag aber keinesfalls der Meinung war, dass dieses Gesetz schon ausgereift genug sei. Dies hat sich alleine schon in der Tatsache gezeigt, dass immerhin elf Abgeordnete das Gesetz einer Landtagskommission überweisen wollten. Die Gesetzesvorlage setzt sich zwar für eine Meinungsvielfalt ein, aber viele Texte richten sich meiner Meinung nach gegen eine Medienvielfalt. Medienvielfalt und Meinungsvielfalt sind für mich aber untrennbar miteinander verbunden. Ein Mediengesetz muss sowohl die Meinungsvielfalt als auch die Medienvielfalt fordern und aber auch fördern. Ein weiterer Punkt ist die Tatsache, dass ich mich des Eindrucks nicht erwehren kann, dass dieses Gesetz zu wenig auf die Eigenarten Liechtensteins eingeht und wir uns mehr oder weniger am Ausland orientieren, dies im Speziellen mit Fokus auf den Schutz der Persönlichkeit, besonders für Personen des öffentlichen Lebens. Man kann es drehen und wenden, die Vorlage zielt, vor allem wenn man den Aspekt der Medienförderung betrachtet, auf die Erhaltung der bestehenden Strukturen ab. Warum, so frage ich mich, brauchen wir dann ein Mediengesetz, wenn wir wirklich nichts Wesentliches ändern wollen? Alleine schon deshalb ist es meiner Meinung nach unabdingbar, das Mediengesetz selbst von einer Medienförderung zu trennen, weil sonst alle Bemühungen - so gut gemeint sie auch sein sollen - keine wirklichen Verbesserungen bringen werden. Um eines klarzustellen: Ein Mediengesetz ist eine gute Sache. Ein Mediengesetz soll aber auch allen Belangen einer modernen liechtensteinischen Gesellschaft genügen und die spezielle Situation unseres kleinen Landes berücksichtigen. Es ist unsere Pflicht und entspricht den Regeln der Sorgfalt, dass wir die Auswirkungen, die ein Mediengesetz haben wird, erkennen und in angemessener Form erarbeiten werden. Spätestens die Diskussion der jeweiligen Artikel wird zeigen, wie differenziert dies von den Damen und Herren Abgeordneten gewünscht wird. Ich würde es jedenfalls begrüssen, sollte es die Debatte ergeben, wenn dieses Thema von einer Landtagskommission vertieft behandelt würde, wie dies anlässlich der 1. Lesung bereits von einigen Abgeordneten gefordert wurde. Abg. Doris Beck:
Sehr geehrte Damen und Herren. Bei der Schaffung eines neuen, umfassenden Medienrechtes handelt es sich um ein älteres Anliegen und es war in den letzten Jahren im Rahmen von verschiedenen Vorlagen zum Medienbereich bereits Thema im Landtag. Am 12. September 1990 wurde die Regierung vom Landtag im Rahmen einer Motion einhellig damit beauftragt, die notwendigen Vorkehrungen für die Schaffung eines umfassenden Medienrechtes zu treffen und dem Landtag in Vorschlag zu bringen. In der Begründung wurde damals bereits wie folgt ausgeführt: «Ein modernes Medienrecht muss sowohl die heutigen Technologien im Kommunikationsbereich als auch die gesellschaftlichen Auffassungen berücksichtigen, gemäss den Grundsätzen der in der Verfassung garantierten Meinungsfreiheit, aber auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Medien und im Sinne eines Bekenntnisses zur Medienfreiheit. In einem umfassenden Medienrecht sind auch Bestimmungen in Bezug auf die Pflichten und die Verantwortung der Medienschaffenden wie auch in Bezug auf die journalistische Sorgfalt zu verankern. Der Schutz der persönlichen Sphäre hinsichtlich möglicher Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes ist ein weiterer Punkt, welchem im Rahmen der Schaffung eines Medienrechts Rechnung zu tragen ist.»
Das Ergebnis der Totalrevision des Medienrechts liegt uns heute vor. Die Bedeutung der Rahmengesetzgebung im Medienbereich für eine funktionierende, lebendige Demokratie ist unbestritten. Dazu wurde auch im Bericht und Antrag Nr. 16/1999 zur Schaffung des geltenden Medienförderungsgesetzes wie folgt ausgeführt: «Die Erhaltung und Förderung einer möglichst vielfältigen und farbigen Medienlandschaft und damit die Hochhaltung von Prinzipien wie Presse- und Rundfunkfreiheit, Mei-nungsäusserungs- und Meinungsbildungsfreiheit, welche in einem demokratischen Staatswesen von grundlegender Bedeutung sind, sind ein zentraler Gedanke der liechtensteinischen Medienpolitik. Das vorliegende Medienförderungsgesetz soll einen Beitrag dazu leisten, dass diese Ziele in Liechtenstein erreicht werden.»
Dieser Bedeutung gilt es auch heute Rechnung zu tragen.
Im Rahmen der 1. Lesung am 21. Oktober 2004 wurde das Mediengesetz kontrovers diskutiert und der Aufbau des Gesetzes hinterfragt. Ich bin der Auffassung, dass eine Vielzahl grundlegender Fragen nochmals grundsätzlich diskutiert und überarbeitet werden muss. Dazu gehe ich auf die folgenden vier Bereiche kurz ein:
Aufbau des Gesetzes: Obwohl während der Debatte zur 1. Lesung des Gesetzes einige grundlegende Voten respektive Fragen zum Aufbau
- der Abg. Roland Büchel nannte es Architektur - vorgebracht wurden
- auch der Abg. Rudolf Lampert stellte nach längerer Diskussion die Frage an die Regierung: Sieht die Regierung eine Möglichkeit, eventuell diese zwei Teile des Gesetzes wie es der Abg. Vogt gesagt hat auseinander zu halten? (gemeint sind hier die Trennung von Presseförderung und Mediengesetz in zwei separate Gesetze). Auch die Abgeordneten Johannes Kaiser und Markus Büchel konnten sich damals diese Überlegungen vorstellen.
Zu diesen Punkten vermisse ich in der Stellungnahme der Regierung die Beantwortung/Beurteilung dieser Fragen resp. Anregungen.
Der Aufbau, die Übersichtlichkeit und vor allem die Abgrenzung des Systems Mediengesetz zu allen anderen themenverwandten Gesetzestexten scheint mir nicht wirklich transparent zu sein, sonst würde dies nicht so viele Fragen aufwerfen.
Nach Ausführungen der Regierung über die Notwendigkeiten der Regierungsvorlage im Bericht und Antrag 82/2004 steht der Beschluss, das liechtensteinische Medienrecht in seiner Gesamtheit einer Totalrevision zu unterziehen, und sie erteilte mit Entscheidung vom 1. Juli 2003 einer Arbeitsgruppe den Auftrag eines Konzeptes für eine neue und zeitgemässe Mediengesetzgebung in Liechtenstein.
Der Entscheid der damaligen Arbeitsgruppe war, aus insgesamt vier Modellen das Modell D «Multifunktionales System» anzustreben mit dem formulierten Ziel: In einem multifunktionalen Mediengesetz wird die gesamte Spezialgesetzgebung für Medien vereinigt, während daneben nur allgemeine Gesetze bestehen.
Dieses Ziel mag ein Versuch gewesen sein, einschlägige medienrechtliche Bestimmungen, die gegenwärtig in einer Vielzahl verschiedener Einzelgesetze meist als Nebenaspekt geregelt sind, in einem eigenständigen Gesetz zusammenzuführen. Zum vorliegenden Gesetzesentwurf, der als Totalrevision des liechtensteinischen Medienrechts vorliegt, verbleibt nach wie vor ein beträchtlicher Bestand an Regelungen in anderen Gesetzen, wie zum Beispiel das Gesetz über den Liechtensteinischen Rundfunk oder das Radio- und Fernsehgesetz.
Abgesehen davon bleiben eine Vielzahl von Einzelgesetzen und medienrechtlich relevante Bestimmungen bestehen, zum Beispiel das Informationsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Kundmachungsgesetz, das Jugendgesetz oder das Urheberrechtsgesetz. Diese Rechtszersplitterung wird auch mit dem vorliegenden Bericht und Antrag betreffend Mediengesetz, das Gesetz betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek, das Informationsgesetz, das Rundfunkgesetz sowie das Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr nur teilweise aufgehoben. Es bleiben eine Vielzahl weiterer gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, die ebenfalls als Teil der Mediengesetzgebung betrachtet werden müssen.
Ich frage nun die Regierung: Wurde aus Ihrer Sicht das ursprüngliche Ziel erreicht?
Entspricht der vorliegende Gesetzesvorschlag aus Ihrer Sicht dem ursprünglichen Ziel, ein «Modell D» wie eingangs erläutert zu erarbeiten? Wenn nein: Wurde nach den ersten Erkenntnissen das Ziel justiert? Wenn ja: Mit welchen Erklärungen, Argumenten oder Eigenschaften würden Sie nun die jetzige Vorlage in Bezug auf die Zielvorgaben spezifizieren?
Sehen Sie die Notwendigkeit aufgrund der Erkenntnisse die Modellwahl zu hinterfragen oder vielleicht nicht von Modellwahl zu sprechen, sondern das vorliegende Mediengesetz mit klaren Systemgrenzen zu versehen, damit die Zuständigkeit und Abgrenzung gegenüber allen anderen Gesetzesartikeln, welche in irgendeiner Form das Medienrecht betreffen, klar geregelt sind?
2. Meinungsvielfalt vs. Medienvielfalt:
In der Gesetzesvorlage fehlt eine Forderung und Förderung der Medienvielfalt. Es wird zwar oft von der Meinungsvielfalt gesprochen, man wird aber den Eindruck nicht los, dass die Meinungsvielfalt von ein paar wenigen Medien - siehe Art. 84, wo die Medienförderung so eng gehalten wird, dass nur ein paar wenige Medien, vorzugsweise auch noch Medienunternehmen diese Meinungsvielfalt bestreiten müssen oder sollten. Dass dies zu keiner Meinungsvielfalt führen kann und weit ab ist von den Forderungen zur Unterstützung der Medienvielfalt, welches einem Mediengesetz sehr gut anstehen würde, liegt auf der Hand.
In dieser Vorlage fehlt die Erkenntnis des Einhergehens von Meinungsvielfalt mit der Medienvielfalt. In dieser Gesetzesvorlage wird der Kreis der Förderungsberechtigten gegenüber heute reduziert. Dies liegt absolut entgegengesetzt zum Ziel einer Medienlandschaft mit einer breiteren Meinungsvielfalt und vor allem ist hiermit keine Medienvielfalt zu erreichen. Meine Frage an die Regierung: Sind sie mit mir einig, dass ein quartalsmässig erscheinendes Journal zu einem typisch liechtensteinischen Thema nicht die Meinungsvielfalt unterstützen könnte, und dies in diesem Fall über die Medienvielfalt? Eine durchgängige Abhandlung dieser beiden Themen in der Gesetzesvorlage für ein langfristiges und zeitgemässes Mediengesetz für Liechtenstein würde ich mir wünschen.
3. Medienförderung:
Meine erste Frage zu diesem Thema beginnt auf Seite 9 der Stellungnahme der Regierung zur Beantwortung der Frage über die Anzahl an periodischen Medien in den einzelnen Periodizitätsgruppen. Die Auflistung von Periodizitäten mit jeweils einer Anzahl dahinter hilft uns Abgeordneten nicht wirklich bei der Überlegung nach der «idealen Periodizität» für den Art. 84. Ist es möglich, die Auflistung der einzelnen Medien zu dieser Liste zu bekommen, um bei Art. 84 nicht hypothetisch zu diskutieren, sondern zur Unterstützung der Meinungsvielfalt und Medienvielfalt den richtigen Entscheid zu fällen?
In diesem Sinne spreche ich mich hier auch für eine breitere Förderung aus. Die nun «fast ausschliesslich» diskutierte Periodizität eines Mediums soll nicht das ausschlaggebende Kriterium für eine Förderung sein. Das wäre in Anbetracht des nicht einfachen liechtensteinischen Medienmarktes nicht fair. Für mich ist ein zum Beispiel quartalsweise erscheinendes Magazin, das gemäss Art. 84b einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leistet, genauso unterstützenswert. Die Bemerkung der Regierung auf Seite 35 der Stellungnahme, wo es heisst, dass 40 inländische Medien mindestens quartalsmässig erscheinen, weshalb eine Reduktion der erforderlichen Mindestperiodizität auf das heutige Niveau neuerlich dazu führen müsste, dass der Medienkommission ein kaum handhabbares Ermessen zukommen würde usw. Ich sehe nicht wirklich einen Grund, wieso ein förderungswürdiges Medium nicht gefördert wird, nur weil sonst die Medienkommission überfordert würde. Dies kann nicht die Argumentation sein und entspricht keineswegs dem Ziel eines langfristigen und zeitgemässen Mediengesetzes, das mit dieser Vorlage angestrebt wird.
Zur Medienförderung möchte ich noch einen Punkt ansprechen: Der Staat hat Interesse, die liechtensteinische Berichterstattung in inländischen Medien zu fördern, weil Land und Leute ein grundlegendes Interesse an aktuellen und liechtensteinbezogenen Informationen haben, obwohl der Absatzmarkt oft keine rentable Verarbeitung und Verbreitung solcher Informationen erlaubt. Somit ist es durchaus nachvollziehbar, dass Spezialmagazine oder vollkommen unterschiedliche Medien in einem Unternehmen oder Konzern als Dach zusammengezogen werden, damit überhaupt kostendeckend liechtensteinbezogene Informationen zur Verfügung gestellt werden können. Ich bin nicht der Ansicht, dass es richtig ist, die Förderung auf ein Medienunternehmen zu beschränken anstatt auf das einzelne Medium. Was wollen wir in Liechtenstein denn überhaupt fördern? Soll ein Medienunternehmen, das innovativ verschiedene Produkte lanciert, teilweise Einzelunternehmen mit einem guten Produkt durch Integration in das Unternehmen stützt, bestraft werden? Wollen wir lieber unrentable kleine Einzelunternehmen oder wollen wir eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und stabile Medienunternehmenslandschaft? Auch hier entspricht das Mediengesetz nicht seinem Label von langfristig und zeitgemäss.
4. Werbebestimmungen, Persönlichkeitsschutz, Meinungsfreiheit usw.: Die Vorlage bietet auch in den Punkten Werbebestimmungen, Persönlichkeitsschutz, Meinungsfreiheit etc. noch einiges an Diskussionsstoff, was ich hier nicht explizit erwähnen möchte und auch in den Anmerkungen bei der Lesung der einzelnen Artikel noch eingebracht werden kann.
Nur ein Beispiel möchte ich noch aufgreifen: Der Art. 7 befasst sich mit der journalistischen Sorgfalt, ist aber zwischenzeitlich dermassen abgeschwächt, dass ich mir Konsequenzen daraus nicht mehr vorstellen kann. Meine Frage hierzu: Wie werden die in Abs.1a erwähnten «anerkannten journalistischen Grundsätze bei der Berichterstattung» definiert? Auch Seriosität wie in Abs. 1e gefordert erreicht man nicht durch die Trennung von Berichterstattung und Kommentar, ansonsten unterstellen sie vielen seriösen Qualitätszeitungen, dass sie nicht mit der notwendigen journalistischen Sorgfalt vorgehen. Man kann sich auch fragen: Was hat dieser Artikel im allgemeinen Teil eines Mediengesetzes zu suchen, wenn wir andererseits die notwendigen Punkte auch im speziellen Teil D «Schutz der Persönlichkeit» regeln könnten? Diese journalistische Sorgfalt - sofern sie denn klar definiert wäre - könnte auch als Teil für die Medienförderung herangezogen werden. Dann schreibt man nur denjenigen etwas vor, die auch Medienförderung erhalten.
Abschliessend möchte ich anmerken: Ich habe versucht, in meinen Ausführungen vor allem die Themenfelder anzusprechen, die generell in dieser Vorlage neu durchdacht und durchgängig integriert werden müssten. Mir erscheint es nicht möglich, diese grundsätzlichen Themen in einer Lesung in den einzelnen Artikeln - ohne Gesamtkonzept - integrieren zu können. Deshalb möchte ich mir vorbehalten - sollte mir dies aufgrund des Inhaltes und Verlaufs der Beratung im Landtag zweckmässig erscheinen -, nach der Durchführung der 1. Lesung einen Antrag auf die Bildung einer Landtagskommission zu stellen.
Danke schön. Abg. Pepo Frick:
Als Vorstandssprecher der Freien Liste habe ich den Werdegang des Mediengesetzes mit Interesse, aber auch mit Verwunderung verfolgt. Ich war als Vorstandssprecher auch mit verantwortlich für die Mittelbeschaffung für das «fl-info». Eines vorweg: Die beiden Parteiblätter der VU und FBP werden mit dem neuen Mediengesetz finanziell ungefähr gleich unterstützt, obwohl die Leistungsvereinbarung von jährlich CHF 250'000 wegfällt. Das wurde sozusagen grossparteilich, nicht überparteilich, geregelt. In der Regierungskommission, welche das Mediengesetz vorbereitet hat, sassen denn auch mit Dani Sigel und Reinhard Walser die beiden Verlagsleiter der Grossparteien-Produkte. Es scheint legitim, dass die finanziellen Interessen und Ansprüche der beiden grossen Parteiblätter abgesegnet wurden. Gibt es auch ein legitimes Interesse, dass die Existenzgrundlage der Freien-Liste-Zeitung, des «fl-info», gewahrt bleibt? Trägt das «fl-info» zur Medienvielfalt in Liechtenstein bei? Der legitimierte Fürsprecher, nämlich Georg Kaufmann, Präsident des Pressevereins «fl-info», wurde nie kontaktiert, die meiner Meinung nach auch berechtigten Interessen des «fl-info» schlicht übergangen. Es scheint im vorliegenden Gesetz das unausgesprochene Ziel vorgegeben, das «fl-info» abzuschalten, mit wohlgemeinten Hinweisen auf ausländische Reglementierungen, wir haben das heute bereits gehört. Die Liechtensteinbezogenheit, die bei Bedarf so gerne herbeizitiert wird, wird verschwiegen. Die gängige liechtensteinische Presselandschaft ist mit zwei Tageszeitungen mehr als nur gesättigt. Das finanzielle Überleben sichert die geplante Medienförderung - siehe oben -, aber auch die Publikation der amtlichen Kundmachungen, welchen beiden Zeitungen Bruttoeinnahmen von knapp CHF 1 Mio. jährlich bescheren. Genauer betrachtet sind diese amtlichen Kundmachungen nicht mehr oder nicht weniger als eine verdeckte Medienförderung bzw. verdeckte Parteifinanzierung. Die finanzielle Situation des «fl-info» ist einfach und schnell dargestellt. Im Jahre 2004 wurde das FL-Organ mit CHF 35'000 gefördert bei 5 Ausgaben pro Jahr. Diese Summe deckt ungefähr ein Drittel der Gesamtkosten ab, der Rest muss durch Spenden und Sponsoren abgedeckt werden, was bis heute mit Mühe gelang. Das neue Mediengesetz würde eine Mengenausweitung erfordern, in der jetzigen Aus-führung 12 statt wie bis jetzt 4 geforderte Ausgaben. Das zu erwartende Defizit würde CHF 100'000 bei Weitem übersteigen, was realistischerweise kaum finanzierbar wäre. Listigerweise (ein Schelm, der Böses denkt) sind bei der indirekten Medienförderung (Art. 87 Abs. 1 Bst. a) die Produktionskosten im Gegensatz zu früher nicht mehr eingeschlossen, was die Förderung des «fl-info» nochmals reduzieren würde. Auch diese Einschränkung behindert die volle Medienförderung der beiden Grossparteienorgane offensichtlich nicht, sonst wäre sie nicht neu aufgenommen worden. Zusammenfassend geht dieses Mediengesetz mit den skizzierten Förderungen der Grossparteienmedien ohne Nachbesserung durch den Landtag als Medienvielfaltsverhinderungsgesetz in die Geschichte des Landtages ein. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Meyer.
Regierungsrat Martin Meyer:
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Herzlichen Dank für Ihre einführenden Voten. Bereits in der Oktober-Sitzung 2004 hat sich der Landtag ausführlich mit dem Bericht und Antrag zur Schaffung eines neuen Mediengesetzes auseinander gesetzt, wobei auch zu jenem Zeitpunkt unbestritten auf die Vorlage eingetreten worden ist. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der zentralen Anliegen dieses Berichts und Antrags aufführen, wie sie auch dazumal in der Diskussion schon vorgetragen worden sind. Das Medienrecht wird harmonisiert und systematisiert. Die derzeitige Zersplitterung und fehlende Abstimmung wird weitgehend behoben. Der Medienbegriff wird modernisiert und umfassend verstanden. Mit der klaren Trennung von Inhalt und Technik wird dem grundlegenden Wandel der Medienwelt entsprochen und zukünftigen Entwicklungen Raum gelassen. Die Rechte und der Schutz der Medien und Medienschaffenden werden klar gestärkt und ausgebaut, prominentestes Beispiel ist ein umfassendes Redaktionsgeheimnis. Die Aufgaben und Pflichten von Medien in einer Informationsgesellschaft werden aufgrund ihrer grossen gesellschaftlichen Bedeutung in programmatischen Grundsatzbestimmungen festgehalten. Der Persönlichkeitsschutz im Bereich der Medien wird gestärkt und ausgebaut. Der Schutz von Medienkonsumenten wird ebenfalls gestärkt und ausgebaut. Das Recht auf Gegendarstellung wird verfahrensrechtlich verbessert und auch auf die Dienste der Informationsgesellschaft - ich erwähne hier die Online-Medien bzw. das Internet - ausgeweitet. Die Transparenz im Medienbereich wird durch eine allgemeine Impressums- und Offenlegungspflicht von Beteiligungsverhältnissen verbessert, das Medienrecht wird in seiner Gesamtheit massvoll liberalisiert und modernisiert sowie den europarechtlichen Standards angepasst. Und nicht zuletzt soll die Medienförderung neu ausgerichtet und ihrer Effektivität und Effizienz stark verbessert werden. Die Kriterien zur Gewährung von Förderbeiträgen werden objektiviert und auf eine klare Zielsetzung, nämlich die Förderung meinungsbildender liechtensteinspezifischer Berichterstattung konzentriert. Anhand dieser Aufzählung, Begründungen und Notwendigkeiten sehen Sie, dass das Thema Mediengesetzgebung bzw. Totalrevision der Mediengesetzgebung weit über das Thema Medienförderung hinausgeht. Ich erlaube mir, meine Erkenntnisse aus der 1. Lesung kurz wie folgt zusammenzufassen: 1. Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde im Wesentlichen durch die Abgeordneten begrüsst, da mit dieser Vorlage erstmals ein eigenes Presserecht geschaffen wird, notwendige Umsetzungen von EWR-Richtlinien im Rundfunkbereich erfolgen und die bestehende Zersplitterung und Unübersichtlichkeit des Medienrechts vermindert wird und die Medienförderung zielgerichteter ausgestaltet wird.2. Zu Kritik Anlass gegeben haben vor allem Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit einzelner Bestimmungen sowie die Ausgestaltung einzelner Kriterien zur Medienförderung, insbesondere die für die Medienförderung notwendige Periodizität.Zum letzteren Punkt möchte ich Folgendes ausführen: Die in der 1. Lesung vorgetragenen Bedenken bezüglich der Verfassungsmässigkeit einzelner Bestimmungen wurden gutachterlich geprüft. Das Gutachten hat die Verfassungsmässigkeit der entsprechenden Bestimmungen bestätigt. Einzig die Regelung über die Veröffentlichung von Meinungsumfragen wurde beanstandet. Gleichwohl hat die Regierung in ihrer vorliegenden Stellungnahme die entsprechenden Bestimmungen auch im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in der Totalrevision des Radio- und Fernsehgesetzes in der Schweiz nochmals überarbeitet, womit die in der 1. Lesung vorgetragenen verfassungsmässigen Bedenken jedenfalls ausgeräumt sein sollten. Zum umstrittenen Bereich der Medienförderung: Die Medienförderung stellt innerhalb des Mediengesetzes einen eigenständigen Teil dar. Grundsätzlich sollen private Medienunternehmen ihre Leistungen eigenwirtschaftlich finanzieren. Der Staat hat aber ein Interesse, die liechtensteinbezogene Berichterstattung in solchen inländischen Medien zu fördern, die aufgrund ihrer Periodizität und weiterer Kriterien in der Lage sind, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein zu leisten. Dies deshalb, weil Land und Leute ein grundlegendes Interesse an aktuellen und liechtensteinbezogenen Informationen haben, ohne dass dadurch ein solcher Absatzmarkt gebildet würde, der es mehreren voneinander unabhängigen Medienunternehmen erlaubt, eine rentable Verarbeitung und Verbreitung solcher Informationen im gewünschten Ausmass durchzuführen. Daraus folgt, dass der Staat gezielte Anreize für die Veröffentlichung solcher liechtensteinbezogener Berichterstattung in solchen Medien schaffen muss, die in der Lage sind, den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein permanent zu begleiten und in Gang zu halten und dadurch einen wesentlichen Beitrag zum laufenden öffentlichen Diskurs zu leisten. Im Presseförderungsrecht ist denn auch allgemein anerkannt, dass nur Medien, die ganz bestimmten Voraussetzungen genügen, diesen wichtigen Beitrag leisten können, wobei insbesondere der Periodizität eine herausragende Bedeutung zukommt, zumal der geforderte Beitrag zum laufenden öffentlichen Diskurs grundsätzlich nur durch unmittelbare Verarbeitung, Analyse und Kommentierung des aktuellen Geschehens erbracht werden kann. Die im vorliegenden Bericht und Antrag vorgesehene Medienförderung orientiert sich daher durchwegs an allgemein anerkannten Prinzipien des Presseförderungsrechts anderer europäischer Staaten. Dies nicht nur etwa Österreich, wie das von einzelnen Abgeordneten bereits angesprochen wurde, sondern auch Schweden, Luxemburg, Frankreich, indem nämlich das Recht, so wie es jetzt vorgeschlagen worden ist, die Förderung auf Medienunternehmen im Sinne der gesetzlichen Definition konzentriert, die ein periodisches Medium publizieren, das den Anforderungen des Art. 84 Abs. 1 entspricht. Ergänzend möchte ich hier erwähnen, dass es beim ganzen Thema «Medienförderung» auch um einen Modellentscheid geht, nämlich: Folgen wir den Kriterien der Presseförderung, einer Kulturförderung oder einer Vertriebsförderung, wie dies auch andere Länder vorsehen? Für entsprechende Medienunternehmen, deren Medien die klaren und transparenten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, ergibt sich im Gegensatz zum geltenden Medienförderungsrecht auch eine entsprechende Planungssicherheit. Es ist für die Medienunternehmen von Relevanz, dass sie ihre Arbeit und ihre Ziele auf sachliche und planbare Kriterien ausrichten können. Das vorgeschlagene Medienförderungsmodell garantiert diese verlässliche Planbarkeit in vorbildlichem Masse.
Andere Förderungszwecke wie Kultur, Film, Wissenschafts- oder Parteiförderung sowie Imagebildung sind vom Zwecke her nicht mit einer Medienförderung im Sinne einer Presseförderung vereinbar. Dies hat die Erfahrung mit dem bestehenden Medienförderungsrecht klar zu Tage gebracht. Es stellt sich aus sachlicher Sicht deshalb nur die Frage, ob private Medien überhaupt gefördert werden sollen. Wird dies bejaht, stellt der im vorliegenden Bericht und Antrag enthaltene Ansatz einen in der Mittelverwendung effizienten und bezüglich der Zielsetzung zweckmässigen Weg dar. Das in der 1. Lesung stark kritisierte «Daily-Weekly»-Konzept wurde in der Regierungsvorlage - obwohl international etabliert - im Sinne einer Kompromisslösung auf eine Mindestperiodizität einer monatlichen Erscheinung reduziert, wobei gleichzeitig die Erfordernis von zwei hauptberuflichen Medienmitarbeitern auf einen herabgesetzt wurde. Die ist nicht in dem Sinn ein Zahlenwirrwarr, sondern mit dieser Herabsetzung wurde konkret eine Forderung des Landtags erfüllt, die in der 1. Lesung an die Regierung gestellt wurde.
Ausserdem hat die Regierung ein Votum aus dem Landtag aufgenommen und die Entgeltlichkeit des Medienerzeugnisses neu aufgenommen. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Dieser Bericht und Antrag beinhaltet ein Mediengesetz, das sowohl dem Bedürfnis der Medienunternehmen, der Medienschaffenden und Medienkonsumenten und damit allen Bürgerinnen und Bürgern gerecht wird und einen wichtigen und notwendigen Schritt darstellt, den Herausforderungen des Informationszeitalters einen den liechtensteinspezifischen Verhältnissen angepassten und modernen Rahmen zu geben und zu schaffen. Vielleicht noch eine Bemerkung zur zeitlichen Dringlichkeit: Es wurde bereits in der 1. Lesung darauf hingewiesen, dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht, indem dass nämlich die entsprechenden EWR-Richtlinien noch in diesem Jahr umgesetzt sein sollten. Und eine zweite zeitliche Dringlichkeit sehe ich darin, dass wenn das bestehende Medienförderungsrecht jetzt dann im Herbst wieder zur Anwendung kommt und wir hier ein neues Medienrecht schaffen, dass wir dann bei der Ausschüttung der Förderungsbeiträge die entsprechenden Gesetze so schaffen müssen, dass es dann nicht zu Unstimmigkeiten kommt. Ich möchte noch kurz auf die Voten der einzelnen Abgeordneten eingehen und schon versuchen, die eine oder andere Frage auszuräumen: Zur Frage der Abg. Claudia Heeb-Fleck, warum die Amtsinformationen nicht Bestandteil dieses Mediengesetzes sind: Dazu wurde im Bericht und Antrag 82/2004 bereits ausgeführt, dass die Amtsinformationen im Kundmachungsgesetz sowie im Informationsgesetz enthalten sind, dass diese beiden Gesetze eben genug Bestimmungen beinhalten, um diese Amtsinformationen sicherzustellen und aus diesem Grund wurde auf eine Aufnahme in das Mediengesetz jetzt verzichtet. Der Zahlenkompromiss, warum 52 oder 12 als Förderungskriterium herangezogen werden, das habe ich bereits ausgeführt. Das war eine Forderung des Landtages in der Oktober-Sitzung.Dann hat die Abg. Doris Beck gefragt, ob das Mediengesetz, so wie es jetzt im Entwurf vorliegt, die Zielsetzungen der Regierung erfüllt: Hierzu möchte ich ausführen, dass die Regierung ja, wie bereits erwähnt worden ist, eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, und zwar eine interdisziplinär zusammengesetzte Arbeitsgruppe. Und wenn man sich im Bericht und Antrag Nr. 82/2004 die Zielsetzungen des Projektes ansieht, dann glaube ich schon, dass diese Zielsetzungen, die in dieses Projekt angegeben worden sind, mit der bestehenden Gesetzesvorlage erfüllt worden sind. Eine andere Frage ist, ob das vorgeschlagene «Modell D» die Zielsetzungen erfüllt oder ob es da nicht andere Lösungsmöglichkeiten gibt: Sie haben auch schon erwähnt, dass genau dieses Faktum in der Oktober-Sitzung kontrovers diskutiert worden ist. Meines Erachtens ist es durchaus denkbar, dass man das Medienrecht und das Medienförderungsrecht voneinander trennt. Darauf hat auch schon der Abg. Lampert in der Oktober-Sitzung unter anderem hingewiesen. Es wird jedoch nicht so einfach sein, dass wir jetzt heute hier einfach sagen, diesen Teil nehmen wir heraus und den anderen eben nicht, sondern da müsste man grundsätzlich die ganze Vorlage noch einmal überarbeiten und sagen: Okay, wir machen jetzt ein spezielles Medienrecht und ein Medienförderungsrecht. Meines Erachtens müsste das aber möglich sein, wobei ich das abschliessend noch prüfen möchte. Dann ist auch Ihre Frage gewesen, ob es möglich ist, eine Auflistung dieser Darstellung auf der Seite 9 zu bekommen, was sich dahinter für Medien verbergen: Die Regierung hat hier als Quelle die Landesbibliothek zu Rate gezogen. Ich denke deshalb, dass diese Aufstellung öffentlich zugänglich sein sollte und werde mich bemühen, dass wir Ihnen das zukommen lassen werden können. Dann haben Sie noch bezüglich der förderungswürdigen Medien gefragt. Wird die Medienkommission überfordert oder besteht hier überhaupt Anpassungsbedarf? Es ist klar, aus Sicht der Medienkommission braucht sie klare Kriterien, wie sie dann die Förderungsgelder entsprechend verteilt. Wir denken, dass wir mit dem vorliegenden Modell einen Weg gefunden haben, dass die Kriterien eben klar, objektiv und nachvollziehbar sind. Ich möchte an dieser Stelle auch erwähnen, dass ja die Medienkommission selbst auch in ihrer Stellungnahme zur Genehmigung der Leistungsvereinbarung mit dem «Liechtensteiner Volksblatt» und dem «Liechtensteiner Vaterland» darauf hingewiesen hat, dass eben diese Kriterien im Sinne der Objektivität und Transparenz zu überarbeiten seien. Dann auf die Werbebestimmungen haben Sie auch hingewiesen. Ich gehe davon aus, dass wir dann dies bei den einzelnen Bestimmungen noch im Detail diskutieren können. Herzlichen Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat. Dann gebe ich das Wort nochmals der Abg. Claudia Heeb-Fleck.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke schön. Ich möchte kurz auf einige Äusserungen von Regierungsrat Meyer eingehen, als Erstes zu den amtlichen Publikationen, die aus dem Mediengesetz herausgenommen werden: Es ist kein Problem, dass sie im Kundmachungsgesetz geregelt sind. Ich habe hier auf den Aspekt hingewiesen, dass die amtlichen Publikationen ja in beiden Landeszeitungen publiziert werden und dass damit eine indirekte Förderung stattfindet, die laut der Arbeitsgruppe, die im Vernehmlassungsbericht 2004 zitiert wird, existenziell notwendig ist für die Tageszeitungen. Und ich denke, nur in dem Sinn gilt es das zu berücksichtigen. Zum zweiten Punkt, dem Zahlenkompromiss: Sie haben gesagt, dass der Zahlenkompromiss ja auch darauf zurückgeht, dass dies eine klare Forderung in der 1. Lesung gewesen ist. Nach meiner Kenntnis hat in der 1. Lesung ein Abgeordneter eine Periodizität von zwölf Mal verlangt. Alle anderen Voten, die sich gegen die 52-Mal-Periodizität gewehrt haben, haben vorgeschlagen, bei der Periodizität von vier Mal pro Jahr zu bleiben. Zum Zahlenkompromiss: Der Abg. Johannes Kaiser hat dies noch damit in Verbindung gebracht, dass so klare und objektive Kriterien gesetzt werden. Ich denke, das Kriterium 4 ist genauso objektiv wie das Kriterium 12. Also, mit der Erscheinungshäufigkeit gewinnt es keine Objektivität. Tatsache bleibt, dass mit diesem so genannten Zahlenkompromiss es eine Medienförderung gibt, die eigentlich vom gesamten Topf her gesehen gleich bleibt, aber eigentlich nur noch auf die beiden grossen Tagesmedien verteilt wird, mit deren entsprechenden Magazinen und sonstigen Publikationen. Zum Dritten: Die sowohl von Ihnen als auch vom Abg. Johannes Kaiser angeführten internationalen Ansprüche, denen Liechtenstein, denen die liechtensteinische Medienlandschaft gerecht werden muss: Da gilt es doch zu bedenken, dass Liechtenstein einen Markt von 35'000 Personen hat und dass man eine Medienlandschaft für so einen wahnsinnig kleinen Markt einfach nicht vergleichen kann mit einer Medienlandschaft einer Millionenbevölkerung wie Österreich oder anderen Ländern wie Deutschland oder Schweden oder was auch immer. Also ich denke, da muss man wirklich die sonst immer wieder zitierte vielfache Liechtensteinbezogenheit und die Grössenverträglichkeit in Liechtenstein berücksichtigen und muss dort auch ganz klar andere Regelungen suchen. Dann zum letzten Punkt, den der Abg. Johannes Kaiser angeführt hat, also zum letzten Punkt, zu dem ich Stellung nehmen möchte: Die willkürliche Vergabe. Es ginge darum, die willkürliche Vergabe zu beenden mit einem neuen Medienförderungsgesetz: Wenn ich den Vernehmlassungsbericht vom Jahre 2004 richtig lese, dann wurde dort vor allen Dingen gefordert, dass ein neues Medienförderungsgesetz gewisse Missbräuche abschaffen soll. Was ich aus dem Kopf noch weiss, ist vor allen Dingen, dass man gesagt hat, man will die Förderung einzelner Medienschaffender abschaffen, weil damit eine ge-wisse Doppelförderung stattfindet. Man will abschaffen, dass ausländische Medien, die eigentlich praktisch keinen Liechtensteinbezug haben, gefördert werden. Eben beispielsweise die Förderung der schweizerischen Depeschenagentur. Das waren die Zielsetzungen einer Überarbeitung des Medienförderungsgesetzes. Das, was nun hier tatsächlich vorliegt, da denke ich, kann man nicht daran vorbeischauen, bringt eine Ausgliederung des «fl-info» aus der Medienförderung. Es bringt zweitens eine Stabilität dieses Medienmarktes in dem Sinne, dass es neuen Medienerzeugnissen kaum möglich sein wird, sich auf diesem Markt zu etablieren, weil sie gar nicht die Möglichkeiten haben mit einer Periodizität von zwölf Mal. Und ich denke, es bringt damit, wie ich vorher schon ausgeführt habe, auch eine Verzerrung in der Möglichkeit, meinungspolitische Prozesse auf alle drei Parteien zu verteilen und alle drei Parteien über Medienerzeugnisse auch zu Wort kommen zu lassen.Abg. Johannes Kaiser:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Kurz zu den Ausführungen der Frau Abg. Claudia Heeb-Fleck: Die Frage beginnt sich schon wieder um das «fl-info» zu drehen. Es geht ja nicht um das «fl-info». Ich meine, die Frage ist: Wollen wir eine Lex «fl-info» oder nicht? In diese Richtung entwickelt sich allmählich die Diskussion. Ich bin der Überzeugung, dass die Parteienmedien, wozu ich neben dem «fl-info» auch «VU-aktuell» oder FBP-Wurfsendungen usw. subsumiere, via die Parteienförderung eine Finanzierungsbasis erhalten. Die Kriterien zur Förderungsberechtigung sollten sich am angestrebten Ziel orientieren und nicht am einzelnen Medium. Als Ziel der Medienförderung gilt neben anderem die Erhaltung der Meinungsvielfalt. Und da sehe ich, dass jedes Medium die Freiheit hat, sich zu entwickeln. Und auch das «fl-info» kann sich zu einer zwölfmaligen Ausgabe entwickeln. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Da möchte ich gerade darauf antworten. Also ich kann genauso die Gegenfrage stellen. Wollen wir eine «Lex Volksblatt und Vaterland»? Ich denke, das wäre das genau Gleiche.Abg. Johannes Kaiser:
Ich muss da nochmals einhaken. Es geht ja, wie am Anfang erwähnt, um ein Modell, um eine Systemwahl, um eine Modellentscheidung. Heute gibt es zirka 260 periodische Medien in unserem Land. Wenn wir auf die Periodizität von «monthly» gehen, also 12 mal jährlich, dann haben wir 25 Medien, die da ungefähr hineinfallen. Bei quartalsmässiger Förderung hätten wir bereits 65 Medien. Die Frage ist wirklich, über welche Kriterien wir diskutieren. Ich sage nicht, dass das vielleicht das Ei des Kolumbus ist. Aber es ist ein Periodizitätsvorschlag da und es geht hier eben um eine Modell- und Systemfrage. Wir sollten bei dieser Modell- und Systemfrage bleiben und nicht einzelne Medien herausnehmen. Dann könnten wir auch von der «Eintracht» sprechen oder von einem anderen Medium, das viermal quartalsmässig erscheint. Abg. Pepo Frick:
Ich möchte nicht in ein Zwiegespräch mit Johannes Kaiser kommen. Es ist einfach zu sagen, es geht um Systeme, es geht um irgendwelche solche theoretischen Sachen. Praktisch ist es so. Ich würde das als Vorschlag inzwischen als «Lex Vaterland/Volksblatt» bezeichnen, wie meine Vorrednerin gesagt hat. Es geht und da werden wir uns wehren, es geht um das Überleben des «fl-info». Und entweder wird das anerkannt - das habe ich in meinem Votum bereits betont. Ich denke, dass das «fl-info» eine Existenzberechtigung hat. Ich habe versucht, auszuführen, dass mit der jetzigen Regelung, die eingeführt werden sollte, das Überleben des «fl-info» nicht gewährleistet ist. Es tröstet mich wenig, wenn wir am Schluss ein gutes System haben, aber das «fl-info» nicht überlebt. Abg. Rudolf Lampert:
Aber da hat der Abg. Johannes Kaiser nicht ganz Unrecht. In diesem Falle geht es darum, einfach die Parteizeitungen zu finanzieren und nicht etwa die Medienvielfalt. Die Parteien werden aber über andere Kanäle finanziert. Sie bekommen eine Parteienförderung, wie wir auch, und die Zeitung, die sie einfach verschenken - das muss auch einmal gesagt werden - wenn Sie über die Finanzierung der Zeitung klagen und dann diese Zeitung verschenken, dann stimmen hier auch irgendwo die Gleichgewichte nicht mehr, wenn die Finanzierung ausschliesslich praktisch über die Landesförderung und über Spenden erfolgt. Also, ich muss eigentlich das auch unterstützen. Dann geht es hier einfach darum, dass auch das «fl-info» als Parteizeitung finanziert wird und nicht etwa als Meinungsbildungsblatt. Denn zur Meinungsbildung gehört auch eine zumindest regelmässige Erscheinung einer Zeitung und nicht einfach eine Wurfsendung in die Briefkästen. Abg. Andrea Matt:
Wer das «Vaterland» und das «Volksblatt» die ersten drei Monate dieses Jahr gelesen hat, der weiss ganz genau, dass auch diese beiden Zeitungen Parteizeitungen sind. Es ist auf unglaubliche Art und Weise in diesen drei Monaten dort Parteipolitik betrieben worden. Das «Vaterland» und das «Volksblatt» haben beide eine Grossauflage und werden beide einmal pro Woche verschenkt. Für das «Sofa», das ist im Abonnement drin - oder wird das auch verschenkt? Einfach so viel zu Partei ....Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Meine Vorrednerin hat es schon gesagt. Es gilt hier doch einfach zu berücksichtigen, dass wir zwei Tageszeitungen haben, die zwei Parteizeitungen sind. Etwas, was im internationalen Vergleich, der ja vorher schon vielfach angeführt worden ist, eine sehr spezielle Situation ist. Und wenn man beispielsweise die Medienanalysen anschaut von Wilfried Marxer dann hat es auch eine gewisse Problematik, wie man dort auf Seite 300 nachlesen kann. Das Zweite zum Abg. Rudolf Lampert: Das «fl-info» wird viermal pro Jahr verteilt. Ich denke, es gibt auch andere vierteljährliche Medien, die durchaus zur Meinungsvielfalt beitragen und ich denke, es geht hier nicht nur um Parteien, sondern es geht im zentralen Ansatz bei einer Medienförderung um die Förderung von Meinungsvielfalt. Und wie das der Abg. Jürgen Beck schon ausgeführt hat, Meinungsvielfalt hängt nun mal auch mit Medienvielfalt zusammen. Ich denke, dass die beiden grossen Parteizeitungen eigentlich gewisse Meinungen, Ansichten einfach nicht abdecken, auch nicht abdecken müssen, aber dass es von dem her Sinn macht, dass andere Erzeugnisse auf dem Markt sind, die eben auch eine Chance bekommen, in dieser harten Medienrealität zu überleben. Und dazu braucht es Medienförderung, weil wir eben in einer spezifischen liechtensteinischen Situation sind.Abg. Rudolf Lampert:
Frau Abg. Matt, ich habe nie behauptet, dass das «Volksblatt» oder auch das «Vaterland» keine Parteizeitung ist. Aber welche Zeitungen nur Wahrheiten oder Unwahrheiten verbreiten, das überlasse ich dem Leser, das zu beurteilen, wenn Sie die Publikationen der letzten Zeit ansprechen. Aber, um das auch noch zu sagen: Mit diesem Art. 84 wird auch das «Sofa» nicht mehr begünstigt. Es ist also nicht so, dass nicht auch diese Periodika dann herausfallen, wie das «Sofa» oder ich weiss jetzt nicht mehr, wie die «Vaterland»-Beilage heisst. Aber es muss auch gesagt werden, dass diese auch herausfallen. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Es wurde jetzt mehrmals gesagt, dass wir zwei Parteizeitungen hätten und das «fl-info» in der zwischenzeit auch akzeptiert wird, dass es eine Parteizeitung ist. Das ist erfreulich. Ich verstehe aber unter einer Parteizeitung etwas, das ausschliesslich parteiinterne Informationen, parteiinterne Darstellungen bringt. Und da möchte ich ganz klar sagen: Da unterscheiden sich das «Vaterland» wie auch das «Volksblatt» doch wesentlich vom «fl-info». Die Medien haben die Aufgabe, Informationen über politische und soziale Themen zu liefern wie auch über gesellschaftliche Ereignisse zu berichten. Sie artikulieren einen Austausch über Meinungen, orientieren in einer zunehmend komplexeren Welt, bilden Meinungen, Kritik und Kontrolle jener, die Macht ausüben, Dienstleistungen wie Wetterprognosen, Börsenberichte usw. Das verstehe ich unter einem Medium, das den ganzen Bogen der Informationen und den ganzen Bogen von Meinungsbildung eben abdeckt. Und da unterscheiden sich die so genannten Parteizeitungen «Vaterland» und «Volksblatt» doch wesentlich vom «fl-info». Und das gehört eben dazu meiner Meinung nach, um sich umfassend eine Meinung bilden zu können. Und was eben auch ein wesentlicher Bestandteil ist für eine Meinungsbildung ist das, dass es zeitaktuell erfolgt. Es ist sehr schwierig, bei einem Thema, das vor einem halben Jahr abgehandelt wurde, wo Entscheide erforderlich waren, ein Vierteljahr zu warten, bis eine entsprechende Entgegnung oder bis eine entsprechende Richtigstellung oder wie auch immer, erscheint. Oder in einem Medium, das überhaupt keine gesellschaftlichen Informationen über soziale oder kulturelle Themen macht, das ist für mich einfach kein vollständiges Informationsmedium. Und darum möchte ich nicht dem «fl-info» eine gewisse Meinungsbildung absprechen - absolut nicht -, aber es ist in einem sehr engen Feld, und zwar hauptsächlich parteipolitisch, im Gegensatz zu den anderen beiden Medien, die ich erwähnt habe. Abg. Johannes Kaiser:
Ganz kurz zum Abg. Pepo Frick: Er hat den Begriff «Existenzberechtigung» in den Mund genommen und unterschwellig mir vorgeworfen, dass ich dem «fl-info» etwa die Existenzberechtigung abspreche. Also beileibe nicht. Ich finde diese Medienvielfalt wichtig - sehr wichtig sogar - und möchte an die Meinungsvielfalt anknüpfen, die der Abg. Büchel soeben erwähnt hat. Ich habe das «Liechtensteiner Vaterland» vor mir. Wenn ich das Inhaltsverzeichnis so anschaue, da wird täglich, ausser sonntags, aus dem Leben, aus dem Inland, von Senioren, der Region, Wirtschaft, über Boulevardbereiche, Sport, Leserseite, Kulturreise, TV-Programm, Kultur, Ausland usw. berichtet - und das tagtäglich. Dies ist eine lebendige Meinungsvielfalt. Und ich muss es nochmals sagen: Das «fl-info» kann sich entwickeln und der Quantensprung zu einer zwölfmaligen Ausgabe ist ja nicht so gross. Es geht hier um eine Systematik, um messbare Kriterien, nach denen wir eine Förderung ausrichten können. Abg. Doris Beck:
Ich möchte mich hier nochmals zu Wort melden, weil: Für mich ist es jetzt unverständlich, dass die Diskussion auf Parteizeitungen hinausläuft. Ich meine, hier sind alle drei Parteien vertreten. Die können sich und ihre Parteizeitung vertreten. Ich komme wieder zu dem Thema, auf diese Auflistung von diesen periodischen Medien, wo ich jetzt im Detail eben nicht weiss, welche wann erscheinen. Und diese Liste, die Herr Meyer gesagt hat, die bekommen wir noch. Da sind noch viele andere darunter, die zur Meinungsvielfalt in diesem Land beitragen und die sich jetzt nicht - wie soll ich sagen - verteidigen oder votieren können. Ich finde, also das Ziel war ein langfristiges, zukunftsorientiertes Mediengesetz. Und ich habe versucht in meinem Eingangsvotum auch wirklich Themen anzusprechen, die mir durchgängig fehlen und nicht auf der Periodizität und dann schlussendlich noch auf dem Parteiblatt zu landen. Ich denke, es gibt viele andere, die jetzt genauso gespannt zuhören und nicht wissen, wird ihr Medium, das sie vertreiben, noch unterstützt oder eben nicht. Ich denke es gibt wahrscheinlich aus dieser Liste noch andere unterstützenswerte Medien. Und mir geht es eigentlich, wie schon mal angetönt, um die Vielfalt, die wir in Liechtenstein erreichen sollten. Und die Vielfalt - ich meine man kann an der Periodizität dann aufhängen, wie viel jemand bekommt. Und wenn ich mir das jetzt einfach überlege - ich habe das in meinem Votum schon einmal gesagt - wenn man das Medienförderungsgesetz jetzt anschaut, wird einfach der Kreis der Förderungsberechtigten gegenüber heute reduziert. Und ich denke, das ist jetzt ganz egal, ob das jetzt ein «fl-info» oder irgendwas anderes ist, es gibt hier einige, die nicht mehr berücksichtigt werden. Und ich denke mir mal, dass einige darunter sind, die wirklich dem Label entsprechen, dass sie nämlich ein typisch liechtensteinisches Thema vielleicht quartalsweise aufarbeiten und zu einem Standardmedium für alle Liechtensteiner und Liechtensteinerinnen gehören, um sich über irgendein Spezialthema von Liechtenstein wirklich orientieren zu können. Ich würde mir eigentlich wünschen, dass wir, obwohl die Diskussion jetzt wieder, wie schon im Oktober, auf diese Artikel 83 und 84 hinausläuft, ich würde mir einfach wünschen, dass man dieses Gesetz auch unter dem Aspekt anschaut: Was soll ein Mediengesetz für Liechtenstein beinhalten, was wollen wir in Liechtenstein fördern? Und ob die Medienkommission das Pensum dann schafft oder nicht, ich muss Ihnen ehrlich sagen, das ist mir im Moment relativ Wurst. Weil grundsätzlich ist es dann das, was danach kommt. Es kann nicht sein, dass wir Medien, die gute Arbeit leisten und wirklich zur Meinungsbildung beitragen, einfach hier unter den Tisch fallen lassen, nur weil sie sich nicht verteidigen können. Das ist das Erste. Das Zweite ist, weil man gar nicht genau hinschaut, was sie machen, sondern an irgendeiner Periodizität bzw. Bestimmtheit ausrechnet, wie viele das sind, dann ein bestimmtes Budget aufteilt und glaubt, das entspräche einem langfristigen, zukünftigen Mediengesetz. Danke.Abg. Heinz Vogt:
Ich danke dem Abg. Pepo Frick für die offenen Worte. Ich kann seine Bedenken zur Sicherung der Existenz des «fl-info» verstehen. Ich frage mich hier aber, ob nicht, wenn die Zielsetzung und die Kriterien der Medienförderung eigentlich unbestritten sind, ob man die Finanzierung des «fl-info» nicht über zum Beispiel einen Sonderbeitrag zur Parteienförderung lösen könnte. Vielleicht als Anregung in dieser Sache. Abg. Andrea Matt:
Danke. Ich möchte hier einmal den Begriff der Fachzeitschrift einführen. Ein Medium, das gefördert werden muss, ist für mich nicht unbedingt eine kunterbunte Vielfalt aus Sozialem, Wetter und Politik. Ich denke, Fachzeitschriften, die sich einem bestimmten Thema widmen, dienen auch der Medienvielfalt. Für mich ist ein «Flash» zum Beispiel, das sich an die Jugend richtet und Angebote für die Jugend verbreitet, auch ein wichtiges Medium. Gleiches gibt es für die Kultur: Die «Eintracht» zum Beispiel wird im Moment über den Kulturbeitrag gefördert, aber meines Erachtens würde die auch in die Medienförderung gehören, weil sie zur Vielfalt im Kulturellen berichtet. Also eine Fachzeitschrift hat einfach sich eingeschränkt auf ein bestimmtes Gebiet, kommt seltener heraus, weil es naturgemäss zu diesen bestimmten Gebieten nicht eine tägliche Reportage benötigt und eine Fachzeitschrift halte ich für genauso wichtig, wie diese täglich erscheinenden Kunterbuntblätter - nenne ich sie jetzt einfach einmal. Und ich betrachte das «fl-info» in dem Sinn einfach als Fachzeitschrift für Politik. Beispielsweise ist im letzten «fl-info» die FL-Rose allen ausgeschiedenen Landtagsabgeordneten gegeben worden, und es war keine FL-Landtagsabgeordnete dabei. Und es ist auch jeder eingeladen, einen Leserbrief darin zu schreiben. Das wäre mein Votum.Abg. Harry Quaderer:
Geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Um der Medienvielfalt keinen Riegel vorzuschieben, würde ich die Periodizität noch weiter runterschrauben. Die Periodizität eines Mediums soll in Liechtenstein nicht das ausschlaggebende Kriterium für eine Förderung sein. Das wäre in Anbetracht des liechtensteinischen Medienmarktes einfach nicht fair. Ich würde eine Periodizität von einem Quartal für richtiger erachten. Die Begründung der Regierung auf Seite 35 - vorhin angemerkt von der Abg. Doris Beck - der Vorlage, wieso sie eben genau das nicht tun will, ist nicht zulässig. Sie schreibt - die Regierung meine ich - es ergäbe sich aus den Statistiken, «dass 40 inländische Medien mindestens quartalsmässig erscheinen, weshalb eine Reduktion der erforderlichen Mindestperiodizität auf das heutige Niveau neuerlich dazu führen müsste, dass der Medienkommission ein kaum handhabbares Ermessen zukommen würde». Es fragt sich: Geht es hier um den Komfort der Medienkommission oder um eine faire Medienförderung? Danke.Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Diskussion nicht verlängern, deshalb schlage ich vor, dass wir bald in die konkrete Debatte eintreten. Und dann wird es interessant, was für, ich sage mal Gegenvorschläge unterbreitet werden. Es geht aus meiner Sicht bei dieser Vorlage nicht darum, ob die Medienkommission oder ob es uns interessiert, ob die mehr oder weniger Schwierigkeiten hat, sondern es geht eigentlich um das generelle Interesse. Es geht darum: Kann man möglichst objektive Kriterien festlegen? - und dann ist natürlich die Kommission froh, dass sie nicht aufgrund schwammiger Vorschriften zu entscheiden hat. Ich glaube, das ist in unser aller Interesse. Ich glaube auch, wenn ich die Voten so gehört habe, dass wir nach wie vor in einem Schlaraffenland leben, dass man den Leuten nicht gerne sagt: Auch die Mittel sind begrenzt. Das habe ich zumindest bis jetzt noch nicht gehört. Wir müssen uns einfach auch darüber Rechenschaft ablegen, dass wir, so nehme ich an, als Landtag nicht beliebig eine Summe für die Medienförderung festsetzen, dass wir nicht sagen, jeder, der Interesse hat und sagt, ich bin für die Meinungsvielfalt, dass wir jedem einen Beitrag zusprechen können. Das sicher etwas überspitzt formuliert. Aber schlussendlich geht es darum: Wollen wir überhaupt Kriterien, um zu sagen, bestimmte Dinge wollen wir fördern und andere etwas weniger oder fallen eben nicht mehr darunter? Mir ist klar, dass man das nicht gerne macht, aber spätestens bei der Budgetdebatte kommt man immer wieder auf solche Dinge zurück. Die Trennung Medienrecht/Medienförderungsrecht scheint für mich zumindest aufgrund der bisherigen Debatte der gangbarste Weg zu sein. Ich bin auch gespannt, wie in der Lesung dann einzelne Vorschläge kommen. Vermutlich wird sich eben die ganze Diskussion auf diese Förderungsartikel, auf die wenigen, konzentrieren in der Substanz und beim anderen - man soll ja keine Vorurteile haben - aber da erwarte ich etwas weniger. Und das wird uns vielleicht noch etwas länger beschäftigen. Zumindest ich konnte bis jetzt noch ausser den generellen Wünschen, die formuliert wurden, keine alternativ nachvollziehbaren objektiven Kriterien feststellen. Deshalb eben mein Vorschlag, dass wir in der Eintretensdebatte dann doch etwas konkreter werden anhand der einzelnen Artikel. Früher oder später muss man gewisse Kriterien festlegen, sonst ist das eben nicht gut handhabbar und auch diejenigen, die die Beiträge sprechen müssen, wollen gewisse Vorgaben. Und eben gerade darum, dass nicht immer wieder Vorwürfe, vermeintliche oder richtige oder was auch immer auftauchen, dass man hier mit ungleichen Ellen messe usw. Das ist von mir aus gesehen in aller unser Interesse. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich möchte gerade an das letzte Votum anschliessen. Ich erachte es als gefährlich in der Debatte und für die Regierung nachher sehr, sehr schwierig, wenn wir Grundsatzüberlegungen bei jedem Artikel wieder hineinbringen. Ich glaube, man muss sich schon zuerst einigermassen darauf einigen: Was ist die Zielsetzung des Mediengesetzes und insbesondere der Medienförderung? Weil mir scheint, es geht vor allem um die Förderung. Und wenn wir uns da in den Grundsätzen nicht einig sind, werden wir bei verschiedensten Artikeln immer wieder diese Grundsatzdebatte haben. Wir müssen uns natürlich nicht einig sein, aber es wird dann einfach schwierig für die Regierung, im Nachhinein etwas daraus zu machen. Und was die Vielzahl der Artikel, die unproblematisch sind, anbelangt: Ich glaube, es ist doch in der Natur der Sache, dass viele Verfahren völlig klar und unbestritten sind, und es geht wirklich um ein paar Kernpunkte, die aber hier im Hause sehr kontrovers diskutiert werden, und mir scheint es, es geht da weniger um allgemeine Fragen - «Wie können wir die Medien fördern?» -, sondern es geht um Einzelinteressen, die ich hier sehr deutlich heraushöre. Und ich glaube, hier werden wir auch schwer einen Nenner finden, wenn wir über Einzelinteressen diskutieren. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich wage zu behaupten, dass wir in den Grundsätzen einig sind. Wenn es aber konkret wird, dann gibt es meistens Differenzen. Das ist so wie in der Verfassung. Jeder beruft sich auf das allgemeine Volkswohl. Aber dann, wenn es konkret wird, werden halt die Strategien und die Massnahmen ganz anders gesehen. Und auf einer abstrakten Ebene sind sich immer alle einig. Um wieder an die Budgetdebatte zu erinnern: In den Eintretensvoten sprechen alle vom Sparen, in der Detailberatung hört man dann eigentlich nichts mehr. Abg. Doris Beck:
Ich möchte mich der Meinung des Abg. Alois Beck anschliessen. Er hat in seinem Votum zuvor gesagt, er ist gespannt auf die Diskussion in den einzelnen Artikeln. Das bin ich auch, weil ich möchte hier nochmal betonen: Ich habe in meinem Votum am Schluss ganz klar darauf hingewiesen, dass ich der Meinung bin, dass es nicht möglich ist, grundsätzliche Themen, die eben fehlen im Mediengesetz genereller Art, in einer Lesung in einzelne Artikel einzuflicken. Also ich bin jetzt gespannt, wie das dann abläuft, aber ich denke nicht, dass man ohne Gesamtkonzept - was will man jetzt mit diesem Mediengesetz? - einfach einzelne Artikel, die dann - ich hab's jetzt nicht grad bei mir - aber wenn man zum Beispiel Persönlichkeitsschutz, da geht es über 19, irgendein 30iger, also es geht über verschiedene Artikel - diese Themen, die eigentlich in ein Mediengesetz gehören. Aber ich denke, wir werden am Schluss sehen, inwieweit wir in den einzelnen Artikeln wirklich Substanz reinbringen können, ohne Themen gesamthaft über das ganze Gesetz abzuhandeln. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung vorgängig noch das Wort? Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Ich begrüsse die Vorschläge, die jetzt am Schluss gemacht wurden vom Landtagsvizepräsidenten, vom Abg. Alois Beck und von der Abg. Doris Beck, dass wir uns jetzt um die einzelnen Artikel bemühen. Ich möchte einfach zusammenfassen: Wir haben hier Ihnen einen Vorschlag gemacht. Wir haben uns für ein Modell entschieden. Wir haben eine Modellwahl getroffen, haben aufgrund der 1. Lesung, die im Oktober stattgefunden hat, verschiedene Anpassungen und Abklärungen gemacht und Kompromisse erarbeitet und sind eigentlich der Ansicht, dass wir die Zielsetzungen, die wir ursprünglich gehabt haben, damit erfüllen können. Ich habe es zu Beginn der Debatte erwähnt: Das Medienrecht soll modernisiert werden. Wir sind angehalten, gewisse EWR-Richtlinien umzusetzen. Wir haben die Schutzrechte gestärkt und insgesamt möchten wir die Medienförderung effizienter und effektiver gestalten. Und nicht zuletzt soll auch eine gewisse Zersplitterung aufgehoben werden, wobei ich mir auch bewusst bin, dass es nicht möglich sein wird, immer auf andere Spezialgesetze zu verzichten, sondern es wird diese Spezialgesetze auch zukünftig benötigen, egal ob wir das vorliegende Gesetz jetzt als Rahmengesetz ausgestalten und ob wir das zweiteilen. Vielleicht zur Zweiteilung noch eine Abschlussbemerkung: Ich habe ausgeführt, dass es denkbar wäre, habe aber auch gesagt, dass es nicht heute abschliessend beurteilt werden kann, denn die Vorlage müsste detailliert noch einmal überarbeitet werden und die Regierung hat sich auch bewusst für eine integrale Vorlage entschieden, nicht zuletzt auch, weil verschiedene Medienschaffende dieses Anliegen eingebracht haben. Danke schön. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Doris Beck:
Die Frage, die ich hatte, wurde gerade vorhin beantwortet. Sie wäre nämlich gewesen, wieso man zwischen Oktober und heute diese Zweiteilung - damals sagte man ja, man wolle sie prüfen - was aus dieser Prüfung - das Resultat habe ich in der Stellungnahme nicht gefunden. Sie haben jetzt gesagt, ja das wäre zeitaufwendig. Ich entnehme dem, es wurde nicht - guter Effort wurde vielleicht nicht geleistet, ich weiss es nicht. Wir können das auch so stehen lassen oder wenn Sie die Antwort haben ....Regierungsrat Martin Meyer:
Vielleicht hängt das auch damit zusammen, dass ich mich erst seit drei Wochen mit dieser Materie beschäftige und ich als Ressortinhaber vertrete heute die Ansicht, dass eine Trennung denkbar wäre. Aber, wie gesagt, man müsste das im Detail prüfen und ich habe es ausgeführt, es ist nicht möglich, die vorliegende Gesetzesvorlage einfach so herzunehmen und artikelweise auseinander zu reissen, sondern da müsste schon der Wunsch des Landtags an die Regierung herangetragen werden, dass die Regierung das noch einmal im Detail prüfen möchte. Ich habe gesagt, ich möchte das nicht ausschliessen, ich habe aber auch erwähnt, dass es gute Gründe dafür gibt, warum man sich für so eine integrale Gesamtlösung entschieden hat. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur noch, weil damals vor allem der Abg. Paul Vogt und ich das angeregt haben, ergänzend sagen: Der Landtag hat der Regierung keinen Auftrag erteilt, dieses auseinander zu nehmen oder irgendwelche Aktivitäten dort zu setzen. Man konnte sich nicht einigen und ich bin nach wie vor immer noch der Überzeugung, dass eine Zweiteilung Sinn gemacht hätte und heute noch Sinn macht. Aber es wurde nie ein Auftrag an die Regierung erteilt, dass sie das aussortieren soll in diese zwei Gesetze, weil es nicht nur darum geht, Art. 84 oder 85 herauszunehmen, sondern da auch Begleitmusik dazugehört. Und das wurde nicht in Auftrag gegeben durch den Landtag. Das einfach auch zur Rechtfertigung der Regierung, dass das nicht in Auftrag gegeben wurde. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Harry Quaderer:
Zum Art. 2 Abs. 1: «Medium: Jede technische Form der Massenkommunikation zur öffentlichen Verbreitung von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild». Das Gesetz gilt genau genommen nicht für alle Medien in Liechtenstein. Beispielsweise wären Filme, vor allem Dokumentarfilme, auch Medien, die zur öffentlichen Verbreitung von geistigen Inhalten etc. bestimmt sind. Wenngleich Film meist eine besondere Stellung in der Gesetzgebung einnimmt, wären auch Dokumentarfilme massemedial wie kino-, DVD- oder internetverbreitete Inhalte. Es ist also nicht ganz richtig, alle Medien in Liechtenstein als Geltungsbereich des Mediengesetzes zu definieren. Richtiger wäre wohl, dass das Gesetz für alle periodischen Medien in Liechtenstein gilt. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung das Wort? Entschuldigung, der Abg. Alois Beck hat sich noch zu Wort gemeldet.Abg. Alois Beck:
Danke. Geht es bei diesem Punkt nicht eher dann um die Filmförderung? Und solche Dokumentationsfilme oder auch andere Filme werden ja auch anderweitig gefördert, beispielsweise durch die Mittel des Kulturbeirates usw. Wir müssen hier einfach aufpassen, dass wir nicht zu viel hineininterpretieren, dass das Gesetz überhaupt noch handhabbar ist. Ich würde auch - ich sage mal jetzt das Stichwort Filmförderung hernehmen und das doch als eine eigenständige Kategorie anschauen, sonst bekommen wir dann wirklich Probleme und dann zerfleddern wir uns noch mehr, möchte ich sagen. Abg. Markus Büchel:
Ich möchte jetzt einfach dazu kurz eine Frage stellen: Herr Abg. Quaderer, Sie haben gesagt, unter der Begriffsbestimmung im Sinne dieses Gesetzes bedeutet «Medium» jede technische Form der Massenkommunikation zur öffentlichen Verbreitung von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild. Darunter verstehe ich natürlich schon auch einen Dokumentarfilm oder jedwelche Filme. Wenn es eine bestimmte andere Art der Kommunikation gibt, dann müsste man das hier ergänzen. Aber mir ist jetzt nichts bekannt über Wort, Schrift, Ton oder Bild hinaus als Kommunikationsmedium. Regierungsrat Martin Meyer:
Wir haben diese Definition bezüglich des Mediums bewusst so gewählt. Nämlich: Durch den gewählten offenen Medienbegriff wird gewährleistet, dass sowohl alle traditionellen Medienarten, also von der klassischen Druckschrift über den Rundfunk und andere audiovisuellen Medien - und hierunter fällt dann der Film -, ob das dann auch Langspielplatten, CDs oder DVDs sind, bis hin zu den so genannten Diensten der Informationsgesellschaft erfasst sind als auch zukünftige Erscheinungsformen, die insbesondere als Spielarten des Phänomens Multimedia zu erwarten sind. Wir haben das auch im entsprechenden Bericht und Antrag im Oktober letzten Jahres so ausgeführt. Ich denke, dass dieser Begriff umfassend genug definiert ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen Art. 7.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Dieser Artikel wurde erfreulicherweise dahingehend abgeschwächt, dass jetzt nicht mehr von Sorgfaltspflichten die Rede ist. Mit Abs. b bis d kann ich noch leben, aber bei a und e habe ich meine Probleme. Es ist von anerkannten journalistischen Grundsätzen die Rede und dass eine deutliche Trennung und Kennzeichnung von Berichterstattung und Kommentar erfolgen soll. Zum einen ist es ein umstrittener Diskurs, was anerkannte journalistische Grundsätze sein sollen, zum anderen sollte nicht vorgeschrieben werden, dass die Medien diese Grundsätze - unter anderem eben auch die Trennung von Meinung und Kommentar - befolgen müssen. Boulevardzeitungen leben von kommentierten Berichten und haben genauso das Recht auf ihre Meinung wie eine Qualitätszeitung, die seriöser vorgehen möchte. Leider funktionieren viele Boulevardblätter nicht nach allen anerkannten journalistischen Grundsätzen. Sie sind dennoch Teil oder auch Ausdruck einer Mediengesellschaft. Der Artikel stellt sich aus dieser Sichtweise für mich klar gegen eine Medienvielfalt. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Unter Bst. a steht die Verpflichtung zur Objektivität, was an und für sich nicht zu kritisieren wäre. Es ist uns allen aber bekannt, dass gerade in Parteizeitungen die Objektivität nicht immer gegeben ist bzw. nicht immer gegeben sein kann. Abg. Doris Beck:
Ich möchte nochmals darauf hinweisen - ich habe es in meinem Eingangsvotum schon gesagt - beim Abs. 1a, diese «anerkannten journalistischen Grundsätze». Wenn wir in der Stellungnahme zum Bericht und Antrag Seite 19 lesen, spricht man dort von einer Art «Code of Conduct» eines sorgfältigen Journalismus, «ohne dass der sorgfältige Journalismus als solcher zur generellen Pflicht erhoben würde». Ich habe schon eingangs erwähnt, ich frage mich einfach: Wir sind jetzt im allgemeinen Teil des Mediengesetzes. Wir reden hier von «Code of Conduct» oder eben von erwähnten anerkannten journalistischen Grundsätzen und ich frage mich schon, wer das überprüfen soll und inwiefern wir die Berechtigung haben, das im allgemeinen Mediengesetz, im allgemeinen Teil des Mediengesetzes zu definieren. Ich kann mir schon vorstellen, dass in dem Moment, wo ein Medium Medienförderung bekommt oder ein öffentlich-rechtliches Medium ist, dass es da gewisse Grundsätze gibt, die anzuwenden sind. Bloss, auch dann müssten sie ausformuliert sein, weil sonst auch eine Medienkommission das nicht überprüfen könnte. Ich habe mit diesem Art. 1a oder generell dieser journalistischen Sorgfalt, wie sie hier aufgeführt ist, vor allem mit dem a und e - diese deutliche Trennung und Kennzeichnung ist auch so ein Punkt - wir würden hier von allen Medienprodukten fordern, diese deutliche Trennung und Kennzeichnung von Berichterstattung und Kommentar. Und ich glaube nicht, dass das realistisch ist. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube schon, dass das notwendig ist, dass Kommentare und Tatsachenberichte auseinander gehalten werden müssen. Denn die Vermischung würde meines Erachtens ganz klar gegen eine Sorgfalt verstossen. Denn, wenn plötzlich Gesagtes von irgendjemandem mit Kommentaren vermischt wird, so frage ich mich schon, wo dann noch die sorgfältige Berichterstattung bleibt, wenn plötzlich Worte unter Umständen jemandem in den Mund gelegt werden, die er gar nie gesagt hat. So glaube ich schon, dass das eine Berechtigung hat. Wir müssen hier auch trennen - Sie sprechen immer wieder, Frau Abg. Büchel, Entschuldigung Frau Abg. Doris Beck, früher Büchel, ich kenne Sie eben von früher auch noch - Entschuldigung, das sollte keinerlei - ich kenne sie aus beruflichen, früheren Zusammenarbeiten - ich glaube, das sollte schon so gehalten werden, dass diese Sorgfalt gewahrt bleibt. Wir müssen auch unterscheiden: Es geht hier ja nicht um die Medienförderung und ob ein Medium gefördert werden kann oder nicht. Hier geht es um die Rechte der Medienschaffenden und damit auch um ihre Pflichten. Ich glaube schon, dass das so stehen bleiben muss. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich kann mich dem letzten Votum anschliessen. Auch ich erachte es als sehr erforderlich, dass hier eine klare Trennung zwischen Berichterstattung und Kommentar stattfindet, weil wir hier auch in unserem Land vielfach etwas vorgegeben, was eine Berichterstattung ist - und das wird vermischt mit Kommentar. Und das finde ich sehr verfänglich. Ich spreche mich auch ausdrücklich für die Beibehaltung dieser Formulierung aus. Abg. Johannes Kaiser:
Ich möchte auch die Voten von den Abgeordneten Lampert und Klein unterstützen. Es wurde vorhin in diesem Zusammenhang der Begriff «Förderungskriterien» genannt. Es geht hier wirklich nicht um Förderungskriterien. Es geht um Rechte und Pflichten der Medien - und da finde ich die journalistische Sorgfalt etwas sehr Wichtiges. Deshalb sind diese Ausführungen unter diesem Artikel sehr relevant.Regierungsrat Martin Meyer:
Ich kann dem eigentlich nur beipflichten, was meine letzten Vorredner ausgeführt haben. Wir sehen das so, dass gerade die im Art. 1 Abs. e festgehaltene «deutliche Trennung und Kennzeichnung von Berichterstattung und Kommentar unter Nennung des Kommentators» ebenfalls ein allgemein anerkannter Standard ist und der sorgt für Klarheit bei den Medienkonsumenten, ebenso wie die Kennzeichnungspflicht eigener Meinungen und darüber hinaus bei einer allfälligen Verantwortlichkeit des Verfassers. Also ich denke schon, dass das hier notwendig ist. Es wurde ausgeführt, dass wir hier über Rechte und Pflichten diskutieren und ursprünglich war ja die Formulierung etwas schärfer gewählt und wir haben das jetzt ja abgeschwächt, damit wir die verfassungsrechtlichen Bestimmungen einhalten. Aber ich möchte hier schon diese Formulierung aufrechterhalten. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Mir stellt sich dann bei dieser Diskussion die Frage, wie dieser Artikel angewandt werden soll. Müsste dann nicht hier auch eine Bestimmung stehen, wer diese journalistische Sorgfalt überprüft? Wenn es hier so steht, ist es ein Kriterienkatalog, der aber keinerlei Wirkung entfalten kann, wenn er so isoliert stehen bleibt. Abg. Doris Beck:
Ich möchte mich dem gerade anschliessen. Zum einen beim Punkt e. Mich würde interessieren, inwiefern und wie so etwas dann kontrolliert wird. Das müsste dann über die gesamte Medienlandschaft von Liechtenstein gemacht werden. Und beim Punkt a, da habe ich jetzt eigentlich auch noch keine Antwort bekommen, das Thema «anerkannte journalistische Grundsätze»; das ist für mich einfach dermassen schwammig, dass es zwar nett ist, wenn das da darinsteht, aber ich kann mir einfach nicht vorstellen aufgrund von was - vielleicht kenne ich die Basis nicht - man da kontrollieren möchte und vor allem wer. Abg. Alois Beck:
Ich spreche mich auch dafür aus, dass diese Grundsätze drinbleiben. Auch den Artikel in der vorliegenden Form begrüsse ich, die Trennung von Berichterstattung und Kommentar. Ich möchte einfach darauf hinweisen: Wenn wir vielleicht in Zukunft auch Fälle im Land haben, wo sich Betroffene oder wer auch immer wehren wollen und wenn man dann beispielsweise vor Gericht oder wo auch immer auch auf solche Artikel verweisen kann, ist das möglicherweise auch eine Hilfe. Ich könnte mir auch vorstellen - ich weiss nicht, wie das jetzt konkret im Land ist, wenn ich ehrlich bin -, dass das in Richtung einer Entwicklung geht letztendlich wie in der Schweiz, wo es bestimmte Kommissionen, Beschwerdekommissionen oder was auch immer gibt, wo man eben solche Dinge dann konkret prüft - und die entsprechenden Medien erhalten dann eine Rüge, die mehr oder weniger scharf ausfällt. Sicher ist natürlich jetzt die Grössenverträglichkeit wieder anzusprechen, aber ich könnte mir durchaus vorstellen, dass es vielleicht langfristig auch in eine solche Entwicklung gehen kann. Aber grundsätzlich spreche ich mich doch stark dafür aus, dass diese Grundsätze drinnen bleiben, dass zumindest, zumindest auch eine moralische Verpflichtung hier postuliert wird. Solche Dinge in einem Gesetz bleiben nie ohne Wirkung. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir befinden uns hier eben im Spannungsfeld zwischen diesen harten Formulierungen, wie wir sie in der 1. Lesung gehabt haben, die dann auch rechtlich verbindlich und durchsetzbar sind, oder Bestimmungen oder Formulierungen, die in Richtung Selbstverpflichtung gehen und als «Code of Conduct» ausgestaltet werden. Die Regierung hat sich jetzt entschieden, so einen Vorschlag zu machen gerade auch aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Bedenken, die in der 1. Lesung angebracht worden sind. Ich möchte noch einmal wiederholen, dass wir an sich diese Formulierung aufrechterhalten möchten, aber wir werden das bis zur 3. Lesung noch einmal überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:35 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:15 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Meine Damen und Herren, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir stehen nach wie vor in der Beratung betreffend die Schaffung eines Mediengesetzes. Wir kommen nun zu Art. 8. Ich bitte, Art. 8 zu verlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich habe eine Frage zur Firma des Herstellers oder zum Herstellungsort. Bei Druckerzeugnissen ist da die Druckerei gemeint? Und was wäre das dann bei elektronischen Medien, also der Herstellungsort? Dort wo der Provider sitzt oder ...?Regierungsrat Martin Meyer:
Wir werden das abklären. Ich finde das jetzt in meinen Unterlagen im Moment nicht. Abg. Andrea Matt:
Nur weil es bisher im Pressegesetz heisst, dass Druckerei und Druckort angegeben werden müssen und jetzt ist es Hersteller und Herstellungsort. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen Art. 15.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
In Abs. 1 geht es um den Informantenschutz und in Abs. 2 wird dieser noch verstärkt. Ich habe dazu eine Frage, wieso die Quellen für die Journalisten dermassen geschützt werden. Es ist für mich nicht einzusehen, dass bei Verdacht zum Beispiel auf eine strafbare Handlung Medienschaffende ein Recht haben, die Aussage zu verweigern, die zur Aufklärung des Tatbestandes beitragen könnte. Was ist der Nutzen einer Veröffentlichung zum Beispiel einer strafbaren Handlung, wenn die Aufklärung verhindert wird?Regierungsrat Martin Meyer:
Ich möchte diese Frage im Detail abklären lassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Die Absicht, die dieser Artikel hat, ist an und für sich lobenswert. Ich habe dort, wo es um die Ausnahmen geht, im Abs. 2 so meine Bedenken, vor allem wenn ich die Formulierung sehe «ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei der Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten». Ich finde allein schon diese Formulierung sehr gefährlich. Ich möchte speziell auf den Abs. 2 hinweisen und dies in Bezug auf die Kleinheit unseres Landes sehen. Der Schaden für einen Betroffenen ist als enorm einzustufen und steht hier in keinem Verhältnis zu dieser einfachen Begründung, ein überwiegendes öffentliches Interesse hat zu bestehen. Der Nachweis der gebotenen journalistischen Sorgfalt ist nicht immer verifizierbar. Die Formulierung, «hinreichende Gründe eine Behauptung für wahr zu halten», lässt viel zu viel Interpretationsspielraum und kann sicherlich unseriösen Journalismus - sollte es ihn geben - nicht verhindern. Der Verleger hat im Übrigen mit Art. 19 ja immer noch genügend Möglichkeiten, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, wodurch er ja seinen Gewährsmann nicht bekannt geben muss. In Abs. 2c bin ich der Meinung, dass auch in Live-Sendungen die Möglichkeit besteht, gewisse Kriterien einzuhalten, und ein verantwortungsvoller Journalist auf seine Wortwahl achten kann und auch seine Gäste entsprechend instruieren kann. Der Abs. 2d: Hat jemand eine böswillige Absicht, so kann er sich meiner Meinung nach hier hinter einem so genannten Dritten verstecken, alleine mit der Begründung, dass dessen Aussagen für wahr gehalten werden können. Dieser Dritte könnte dann, wenn man es weiterdenkt, als in Art. 19 zu schützender Gewährsmann anonym bleiben, was möglicherweise einen Missbrauch fördern könnte. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Zum Abs. 2 möchte ich mich den Ausführungen von Jürgen Beck anschliessen. Ich möchte insbesondere noch darauf hinweisen, dass unter dem Bst. e ein Zusammenhang bestehen könnte zu Art. 19, den ich vorher erwähnt habe, wo die Quelle des Journalisten geschützt wird. Wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äusserungen eines Dritten handelt, so sollte dieser nicht geschützt werden, wenn es sich um falsche Angaben handelt. Regierungsrat Martin Meyer:
Zur Aussage des Abg. Jürgen Beck möchte ich anfügen zu Art. 32 Abs. 2 Bestimmung b Ziff. 1: Die Bestimmung b bezieht sich ausschliesslich auf die üble Nachrede und in Ziff. 1 wiederum auf die in einer Tatsachenbehauptung bestehende Erscheinungsform, zumal nur diese einem Wahrheitsbeweis zugänglich ist - und jetzt kommt das Wichtige -, während Ziff. 2 auch den Beweis der Wahrnehmung der journalistischen Sorgfalt genügen lässt, sofern ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse bestanden hat, worunter etwa die Aufklärung schwerer Verbrechen, der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder die Verhinderung der Irreführung der Öffentlichkeit verstanden werden können. Insgesamt soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in der Medienwelt die Schnelligkeit der Nachrichtenverbreitung von zentraler Bedeutung ist. Und daher erscheint dieser Sorgfaltsmassstab, der sich an der Massfigur des verantwortungsvollen Journalisten orientiert - und jetzt sind wir wieder bei Art. 7, bei den allgemeinen Grundsätzen des Journalismus - hinreichend. Beispielhaft kann etwa die Berichterstattung über einen vermeintlichen politischen oder wirtschaftlichen Skandal angeführt werden, in den unter anderem Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verwickelt sein sollen, wobei es zur Wahrnehmung der journalistischen Sorgfalt genügt, wenn die einschlägige Meldung von einem als seriös verbürgten Nachrichtendienst stammt und dem Betroffenen das Recht zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Ich glaube, wir müssen schon sehen, unter welchem Aspekt dieser Artikel formuliert worden ist. Ich bin mir bewusst, dass unser Land aufgrund seiner Kleinheit wiederum eine spezielle Ausgangssituation hat. Es geht hier aber nicht darum, irgendwelche Sachen als Ausschlussgründe aufzuführen, sondern diejenigen, welche ich exemplarisch erläutert habe. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Ich habe mich, wie Sie unschwer feststellen können, auf diese Artikel ein wenig speziell eingeschossen. Ich möchte es deshalb nicht versäumen, auch auf Art. 33 Abs. 2 Bezug zu nehmen: Kein Anspruch auf Entschädigung soll demnach bestehen, wenn die Veröffentlichung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer öffentlichen Tätigkeit steht. Ich frage mich hier, warum hier nur bei Personen, die in einer öffentlichen Tätigkeit stehen, eine Ausnahme gemacht wird. Wie ich meine ist der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches auch für Personen öffentlichen Interesses angebracht. Die Auswirkungen auf die Familie, Ehepartner, Freundeskreis, die Reputation, sind speziell in unseren - ich erwähne es wieder - überschaubaren Verhältnissen nicht vergleichbar mit denen einer grossen Stadt oder eines grösseren Staatsgebildes. Schlussendlich, denke ich mir, wird niemand mehr daran interessiert sein, ein öffentliches Amt zu bekleiden, wenn sein persönlicher Lebensbereich nicht entsprechend geschützt wird. Regierungsrat Martin Meyer:
Wir haben hier eine ähnliche Situation wie im Artikel vorhin und Sie haben hier die Frage gestellt, ob es nur um Personen geht, die ein öffentliches Amt innehaben. Ich interpretiere den Begriff so, dass die öffentliche Tätigkeit weit über die amtliche Tätigkeit hinausgeht und daher nicht nur behördliche Funktionen damit verbunden sind, sondern dass es vielmehr den gesamten Bereich von Politik, Wirtschaft und Kultur und Sport oder einschlägige Tätigkeiten von Leuten, die halt eben öffentlich bekannt sind, umfasst. Ansonsten muss ich auf die gleiche Begründung wie im vorhergehenden Artikel zurückverweisen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Langsam aber sicher laufe ich wahrscheinlich Gefahr, den Regierungsrat Meyer zu nerven, aber ich möchte es dennoch nicht unterlassen, auch meine Bedenken hier anzubringen. Wie in Art. 33 wird auch hier wieder als Ausnahme die Stellung in der Öffentlichkeit genannt. Analog meinen vorherigen Ausführungen bin ich der Ansicht, dass auch einer Person des öffentlichen Lebens wiederum Schutz gewährt werden soll. Ein Beispiel, wohin dieser fehlende Schutz führen kann, haben wir - ich denke, wir können uns alle daran erinnern - vor nicht allzu langer Zeit erleben müssen. Mit der damaligen Veröffentlichung eines angeblichen Straftatbestandes, welcher nota bene nicht einmal nachgewiesen werden konnte, wurde einem Abgeordneten ein nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt. Das Leid, das der Familie im öffentlichen Interesse angetan wurde, kann man ja da nur erahnen. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich möchte hier noch eine kurze Anregung geben. Der Schutz der Identität ist meiner Ansicht nach sehr wichtig und ich frage mich, ob es nicht möglich wäre, explizit diesen in Art. 7 zur journalistischen Sorgfalt aufzunehmen, dass man also formuliert, dass es Aufgabe der Journalisten und Journalistinnen ist, in Bezug auf die Identität der Personen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Ich denke, das wäre bei den kleinen Verhältnissen hier in Liechtenstein durchaus angebracht. Und wenn man an den Fall Triesen, das so genannte Sprengstoffdelikt denkt, dann wäre hier eine Aufforderung an die Journalisten und Journalistinnen, hier grössere Sorgfalt walten zu lassen, durchaus gerechtfertigt. Regierungsrat Martin Meyer:
Herzlichen Dank. Wir werden diese Anregung zur Aufnahme Schutz der Identität in den Art. 7 gerne prüfen. Zum Abg. Jürgen Beck. Das Thema mit diesen öffentlichen Gerichtsurteilen werden wir ja dann in Art. 35 ff. noch besprechen, wo es um die Unschuldsvermutung und andere Artikel geht. Grundsätzlich zum Art. 34 Abs. 3 möchte ich noch Beispiele anführen: Also der Abs. 3 normiert Ausschlussgründe, das haben wir bereits gelesen, und nimmt insbesondere solche Konstellationen von einer Entschädigungspflicht aus, bei denen dem Medium die Veröffentlichung der Identität von behördlicher Seite aufgetragen wurde. Dann sind wir nämlich in der Bestimmung b, das wäre zum Beispiel ein Fahndungsaufruf, eine Vermisstenmeldung oder eine Urteilsveröffentlichung. Die Bestimmung c betrifft den Fall der Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung der Identität, beispielsweise bei einem Interview oder aber der Veröffentlichung einer Medienmitteilung des Betroffenen selbst. Und Bestimmung d schliesslich privilegiert die Live-Berichterstattung, wobei jedoch erhöhte Anforderung an die Wahrnehmung der gebotenen journalistischen Sorgfalt zu stellen sind, zumal dem verantwortungsvollen Journalisten, und davon gehe ich aus, die Sensibilität der Materie von Vornherein bewusst sein muss. Und für die übrigen Bestimmungen verweise ich auf die korrespondierenden Bestimmungen und auf die Ausführungen zu den vorhergehenden Artikeln. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Die Abs. 1b) 1. und 1b) 2. sind für mich unbestritten, schon darum, weil sie anderen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen dürften: kein Alkohol an Minderjährige, Auto und Alkohol. Die Abs. 3 bis 6 sind moralisch motivierte Argumente. Fast jede Werbung erweckt den Eindruck, dass ein Konsumgenuss den sozialen oder sexuellen Erfolg fördere. Die Bedenken, die die Abs. 3 bis 6 implizieren, treffen nicht nur auf alkoholische Getränke zu, sondern vermutlich auch auf andere Konsumgüter wie zum Beispiel Fernsehen, Mode oder Auto. Die moralisch gut gemeinten Argumentationen müsste man folglich somit ausweiten auf die verschiedensten Konsumgüter. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Argumente für eine Gesetzgebung gültig sein können oder sollen. Abs. 2b: Ich denke, dass politische und religiöse Werbung im öffentlichen Rundfunk verboten sein soll. Das finde ich absolut richtig. Ich verstehe allerdings nicht, warum das auch für private Medien gelten soll. Objektiv gibt es für mich keinen Grund, dass privaten Radiosendern politische oder religiöse Werbung verboten sein sollte. Als Beispiel möchte ich anführen, dass es ja möglich wäre, dass irgendeine Religionsgemeinschaft einen privatwirtschaftlichen Sender anbieten möchte. Dieser Sender würde sicherlich religiöse Meinungen verbreiten und müsste somit verboten werden, da es sich ja um religiöse Werbung handelte. Also soll auch eine Religionsgemeinschaft ein privates Radio oder Fernsehen machen dürfen. Alles andere wäre gegen eine Medien- und Meinungsvielfalt. Um es nochmals zu verdeutlichen: In der Presse darf politische Werbung betrieben werden, in einem privaten Radio nicht. Regierungsrat Martin Meyer:
Sie haben richtig ausgeführt, dass das Verbot von politischer oder religiöser Werbung im Rundfunk, der auch öffentlich finanziert worden ist - also wir sprechen hier ganz konkret von Radio Liechtenstein - auch schon in der Vergangenheit unbestritten war. Ich entnehme Ihrem Votum, dass das auch weiterhin so sein wird. Die Regierung hat das Werbeverbot für private Rundfunksender in ihrem Bericht und Antrag ähnlich begründet. Ich kann dazu eigentlich keine zusätzlichen Ausführungen machen. Ich kann auf die Ausführungen verweisen, die schon gemacht wurden. Aber wenn das ein Bedürfnis ist, dann können wir diese Bestimmung noch einmal überprüfen. Aber einfach, dass Sie die Argumentation nachvollziehen können: Also für private Rundfunksender soll im Prinzip die gleiche Argumentation angewendet werden wie das beim öffentlichen Rundfunk war und darum ist diese Bestimmung auch jetzt so vorgesehen. Aber wir werden das noch einmal abklären. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Harry Quaderer:
Ich hätte eine Frage. «Journalistische Sorgfalt» kommt immer wieder vor und vielleicht bin ich schwer von Begriff, aber gibt es irgendwie eine klare Definition, was darunter verstanden wird? Auch der Ausdruck «überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit», wie wird das definiert gesetzmässig? Verstehe ich auch nicht. Regierungsrat Martin Meyer:
Die journalistische Sorgfalt haben wir eben versucht, im Art. 7 zu umschreiben. Und jetzt ist mir eigentlich auch wieder klar - das habe ich vorhin bei meinen Gedankengängen vermisst -, warum das eben wichtig ist, dass wir diese journalistischen Sorgfaltsgrundsätze irgendwo im Gesetz festhalten, nämlich genau dann, wenn wir in strafrechtlichen oder Strafprozessverfahren drin sind, dann greifen die Gerichte nämlich darauf zurück und überprüfen als erstes, ob die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten worden ist oder nicht. Und aus diesen Überlegungen ist der Art. 7 eben wichtig. Ob es jetzt eine gesetzliche Definition gibt oder eine anerkannte Definition gibt? Es gibt anerkannte journalistische Grundsätze, und die haben wir eben versucht, in diesem Artikel 7 festzuhalten. Und dasselbe gilt für das «überwiegende öffentliche Interesse», wo wir auch schon in diesem Gesetz in anderen Artikeln versucht haben, Formulierungen zu finden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Mir ist jetzt während des Lesens dieses ganzen Bereiches noch eine Frage zu Pressemitteilungen mit einer Sperrfrist aufgetaucht: Wenn eine Pressemitteilung eine Sperrfrist hat und diese Sperrfrist wird nicht beachtet, in welchem Artikel wird dies behandelt? Also ich habe einen konkreten Fall erlebt, wo bei einer Fernsehaufzeichnung eine Sperrfrist von vier Wochen von der Regierung verhängt wurde. Diese Sperrfrist ist von einer Zeitschrift nicht beachtet worden. Durch die Veröffentlichung mit Foto usw. entstehen dann ja auch Schäden. Ist das irgendwo geregelt?Regierungsrat Martin Meyer:
Ich frage mich, ob man das irgendwo unter die Schutzrechte der «Konsumenten» subsumieren kann, also Art. 32 ff. Aber ich kann jetzt den genauen Artikel, worunter es fällt, nicht zitieren, aber wir werden Ihnen diese Frage im Detail abklären. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Ich stelle hier wieder grundsätzlich die Frage und stelle es in Frage, ob öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk hier gleichzustellen sind. Beim ersten Lesen gibt dieser Artikel keinen Grund zur Kritik und gilt sicherlich für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dies sollte aber nicht für private Sender gelten. Betrachtet man den Artikel unter den gleichen Gesichtspunkten wie vorher den Art. 42 Abs. 2, so ist dieser klar gegen eine Medienvielfalt. Der Artikel ist zwar für eine Meinungsvielfalt, es wird aber die Medienvielfalt eingeschränkt, da gemäss meiner Interpretation Medien mit ideologischer Prägung verunmöglicht würden. Warum sollte ein reiner Jugendradiosender oder ein Sportsender oder ein kirchlicher Sender ausgeschlossen werden? Hier sollte der Grundsatz gelten, dass man Meinungsvielfalt durch Medienvielfalt erreichen kann. Es muss eher die Möglichkeit geschaffen werden, dass fragwürdige ideologische Anstalten wie zum Beispiel Sekten keine Konzession erhalten. Abg. Marlies Amann-Marxer:
In der vierten Zeile von Art. 55 heisst es, «dass die bedeutsamen politischen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen». Für mich stellt sich die Frage: Wer beurteilt, was die bedeutsamen politischen und gesellschaftlichen Kräfte sind? Ich erinnere mich an eine unabhängige Vereinigung, die vor zehn Jahren doch eine bedeutsame politische Kraft war, dass sie 45% der Stimmen in einer Abstimmung hinter sich versammelte, obwohl sie keine politische Partei war und die systematisch vom Rundfunk abgeschnitten wurde. Für mich stellt sich einfach die Frage: Wer beurteilt, welches die bedeutsamen politischen und gesellschaftlichen Kräfte sind? Es ist mir klar, dass nicht jeder einzelne, der eine andere Meinung vertritt als grosse Gruppierungen, zu Wort kommen kann. Das Wort «bedeutsam» löst aber bei mir schon Fragen aus. Abg. Doris Beck:
Ich möchte mich der Frage des Abg. Jürgen Beck anschliessen, und zwar in der Form: Ich habe verstanden, dass die jetzt unter «Besonderer Teil A - Rundfunk» kommenden Artikel für alle Rundfunkgesellschaften gelten, das heisst, öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk. In diesem Mediengesetz ist es ja ein Teil, den wir später im Gesetz besprechen. In der Medienförderung wird ja der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausgeschlossen und hier stellt sich die Frage: Wenn das für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und allfällige Privatradios gilt, dann sehe ich eigentlich diese Einschränkungen nicht wirklich ein. Dann werden wir nie ein zweites Radio kriegen. Ob wir es brauchen oder nicht, das sei dahingestellt. Aber die Barriere hier ist eigentlich, es kann nicht irgendein spezielles Thema oder ein spezieller Bereich oder ein Teil einer Radiosendung gemacht werden, es ist dann alles quasi zu themenbezogen. Aber die wichtigste Frage ist für mich schon: Gilt das jetzt für privates Radio oder für öffentlich-rechtliches oder beides?Regierungsrat Martin Meyer:
Wir haben ja ganz zu Beginn dieser Lesung angeführt, wo dieses Gesetz seine Gültigkeit entfaltet. Wenn ich nochmals zurückkommen darf auf den Art. 1 Abs. 2: «Dieses Gesetz gilt nicht für» und dann finden Sie unter der Bestimmung b) «Medien öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, soweit für sie einschlägige Sondervorschriften bestehen». Und das bedeutet, dass dieses Mediengesetz als Rahmengesetz dort gilt, wo das Spezialgesetz vom Liechtensteinischen Rundfunk nicht greift. Das heisst überall dort, wo es keine Vorschriften gibt im Rundfunkgesetz, kommt dieses Rahmengesetz zur Anwendung. Dann war die Frage: Wer überprüft, ob es sich um eine bedeutsame politische und gesellschaftliche Gruppierung handelt, die hier Rundfunk betreiben möchte? Wie gesagt, wir befinden uns hier ja jetzt bei den Bestimmungen des Rundfunks und das Ganze wird dann schlussendlich in eine Konzession münden, die verteilt wird. Und ich gehe davon aus, dass wir im Rahmen des Konzessionsverfahrens, wo dann die Konzession erteilt wird, solche Fragestellungen überprüfen werden, d.h. dass dann die Konzessionsbehörde sich hierzu äussern muss, ob dieser Artikel gewährleistet ist oder nicht und ob eine Konzession erteilt wird oder nicht.Dann zur Frage der verschiedenen Abgeordneten, ob dieser Artikel einschränkend ist oder nicht: Hierzu hat die Regierung ausgeführt, dass eben diese überragende Meinungsmacht des Rundfunks - und nicht nur der öffentliche Rundfunk, sondern auch ein privater Rundfunk kann in Liechtenstein eine Meinungsmacht haben, gerade auch das Fernsehen in Verbindung mit den in Liechtenstein äusserst begrenzten technischen Ressourcen, wir kommen dann nachher noch darauf zu sprechen - es rechtfertigt, dass auch von privaten Rundfunkveranstaltern ein angemessener Beitrag zur Wahrung der Meinungsvielfalt verlangt werden kann, wie dies auch in anderen Ländern - ich möchte hier das Beispiel Deutschland erwähnen - so im Gesetz vorgesehen ist. Die gegenständliche Norm, also dieser Art. 55, übernimmt daher für private Rundfunkveranstalter das Prinzip der so genannten Binnenpluralität, wonach insbesondere in Vollprogrammen eine gewisse Ausgewogenheit der Meinungen anzustreben ist. Unbenommen bleibt es einem privaten Rundfunkveranstalter natürlich, sich auf eine Programmsparte, zum Beispiel Sport-, Natur-, Wirtschafts- oder Spielfilmprogramme zu beschränken und dadurch diesem Gebot nicht unterworfen zu sein. Also wir haben einerseits das Vollprogramm und auf der anderen Seite das Spartenprogramm. Abg. Doris Beck:
Ich möchte einfach nochmals darauf hinweisen: Für mich steht halt der Widerspruch hier auch wieder im Wort Meinungsvielfalt, was auch hier wieder gegenüber der Medienvielfalt steht, indem dass man dem privaten Unternehmen, sag ich mal, diesen Allgemeinpart aufdrückt; und wir wissen alle, wie gut der sein wird, wenn er nur als Zwangsmassnahme betrieben wird. Das wird eine Hürde sein, dass es eben nicht zu solchen anderen Privatradios kommt, was wiederum die Medienvielfalt natürlich verhindert. Und in meinen Augen kann man Meinungsvielfalt einem Medium nicht wirklich aufdrücken, wenn es ein ganz anderes Ziel hat, sei das was auch immer. Und ich sehe hier einfach, dass wir die Hürde dann noch höher schrauben, um überhaupt attraktiv zu sein, um irgendein Radio zu bekommen. Also für mich steht hier Meinungsvielfalt wieder einmal versus Medienvielfalt, nicht das Gemeinsame.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht der Herr Regierungsrat das Wort?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Nur noch eine Abschlussbemerkung: Ich habe vorhin ausgeführt, dass die Überlegung der Regierung war, dass wir auch diese Norm vor dem Hintergrund unserer technischen Ressourcen zu verstehen haben. Wir werden in späteren Artikeln nochmals darauf zu sprechen kommen. Die knappen technischen Ressourcen sind jetzt nun mal in Liechtenstein nur begrenzt verfügbar. Die Überlegung war, dass wir dann hier einen gewissen Grundsatz im Gesetz verankern dürfen. Ich glaube nicht, dass sich Meinungsvielfalt und Medienvielfalt deswegen ausschliesst, sondern das ist ja auch eine programmatische Norm, die es dann im Einzelfall zu überprüfen gilt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Hier stellt sich mir die Frage, warum zum Beispiel ein Zeitungsverleger nicht auch Radio oder Fernsehen machen darf. Damit es nicht zu einer Monopolstellung kommt, müsste dies durch ein Medienkartellgesetz geregelt werden, das den Medienmarkt und die Medienkonzentration steuert. Es sollte jedoch grundsätzlich möglich sein, dass ein Zeitungsmacher Radio machen könnte. Für neue Medienprodukte im liechtensteinischen Medienmarkt sollten keine Riegel vorgeschoben werden, wenn beispielsweise ein Verleger seine Kapazitäten für ein weiteres Medienprodukt einsetzen möchte. Regierungsrat Martin Meyer:
Zum Medienkartellgesetz: Wir haben dann ja im Art. 100 oder 101, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, noch eine Diskussion, wo es genau dann um solche marktbeherrschenden Stellungen geht und aus diesem Grund hat ja die ganze Vorlage ja auch nicht auf das einzelne Medium abgestellt, sondern eben auf das Medienunternehmen. Das werden wir dann später diskutieren. Ob jetzt diese Anmerkung gerechtfertigt ist oder nicht, möchte ich nicht beurteilen. Die Regierung hat sich diesbezüglich ihre Überlegungen gemacht und ist der Ansicht, dass eben Radio und Medien nicht in einer Hand sein sollten, damit diese Meinungsvielfalt gewährleistet ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 20:00 Uhr.
Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:15 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir sind immer noch bei Traktandum 9: Schaffung eines Mediengesetzes. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung und kommen nun zu Art. 69. Ich bitte, Art. 69 zu verlesen. Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 steht zur Diskussion.
Abg. Doris Beck:
Ich hätte hier zu Art. 69 Punkt 2 die Frage, ganz einfach: Warum nicht? Das heisst, für das öffentlich-rechtliche Fernsehen oder Radio mag das gelten, aber was ist mit den privaten Sendern? Wird denen vorgeschrieben, wer wo erscheinen darf?Regierungsrat Martin Meyer:
Die Regierung hat hier einfach in Abs. 2 festgehalten, dass der besondere Bekanntheitsgrad und mitunter auch die besondere Glaubwürdigkeit eines Nachrichten- oder Politikmoderators für Werbezwecke im Rundfunk verboten ist, dass das eben ausgenützt werden soll. Das war die Überlegung dahinter.Abg. Doris Beck:
Ich frage mich, inwiefern das nicht genauso für Sportler gelten mag, die genauso bekannt sind und vielleicht in bestimmten Kreisen sehr vertrauenswürdig sind. Das wird ja heute oft - ist eigentlich üblich -, dass auch Sportler Werbung machen oder eben öffentliche Personen. Ich meine, ich nehme das jetzt einfach so zur Kenntnis. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 76 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 78 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich möchte nochmals auf Art. 77 zurückkommen, wenn es möglich ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte schön. Wir machen hier keinen Rückkommensantrag. Wir können selbstverständlich nochmals zu Art. 77 zurückkommen.Abg. Heinz Vogt:
Eine Frage an Regierungsrat Meyer: Warum wurde die Dreimonatsfrist gewählt? Das scheint mir irgendwie knapp zu sein.Regierungsrat Martin Meyer:
Ich kann Ihnen das jetzt nicht im Detail erläutern. Ich kann das aber abklären lassen. Insgesamt kann ich dazu festhalten, dass die Vorlagepflicht mit den umfassenderen Aufsichtspflichten der Konzessionsbehörde korreliert und nur auf den Rundfunkveranstalter beschränkt ist. Aber wie gesagt, wir klären das ab. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Es ist zwar üblich, dass zum Beispiel bei Aktiengesellschaften diese Frist grosszügiger bemessen ist, allerdings erscheint mir hier aufgrund der geringen Komplexität solcher Rechnungslegungen die Frist von drei Monaten als absolut gerechtfertigt. Insbesondere auch, weil wir ja hier auch erheblich staatliche Mittel zuschiessen und hier eine gewisse Aufsicht ja erfolgen sollte. Ich würde also schon befürworten, wenn der Rechnungsabschluss auch innerhalb angemessener Zeit erfolgen würde. Regierungsrat Martin Meyer:
Habe ich jetzt das so zu interpretieren, Herr Landtagsvizepräsident, dass wir hier jetzt keine Abklärungen mehr machen brauchen?Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Sie können schon Ihre Abklärungen machen - dem steht auch nichts entgegen. Ich bin einfach der Meinung, dass - oder wofür ich reden wollte -, dass wir hier doch eine Frist wählen, wo wir auch noch sinnvollerweise das überprüfen können. Also sechs Monate, bis dann der Abschluss gemacht wird - dann zieht sich das doch ein bisschen weit hinaus. Ich wollte hier einfach meine Meinung dazu sagen, nicht dass das im Raum stehen bleibt als alleinige Meinung, dass drei Monate zu kurz sind. Ich bin dezidiert der Meinung, dass die nicht zu kurz sind. Regierungsrat Martin Meyer:
Wir von der Regierung haben ja auch die Dreimonatsfrist vertreten. Wenn jetzt der Landtag hier mehrheitlich der Ansicht ist, dass wir auf diesen drei Monaten beharren können, dann lassen wir das so in der Vorlage. Ansonsten werden wir das eben überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 79 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen Art. 81.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 82 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 83 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 84 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich möchte nicht nochmal alles wiederholen, was ich im Eintretensvotum gesagt habe. Nur, ich denke, dass Art. 84 lit. d und e Kriterien sind, die nichts mit Meinungsvielfalt zu tun haben, sondern sich eher einschränkend auf die Meinungsvielfalt auswirken. Ich möchte hier einen Aspekt nochmals betonen, der in der Eintretensdebatte schon diskutiert worden ist, und zwar die Qualität der Berichterstattung: Ich denke, man sollte das nicht gegeneinander ausspielen. Es gibt meiner Ansicht nach zwei verschiedene Qualitäten. Es gibt die Qualität der täglichen Aktualität, die ein rasches Reagieren auf politische und gesellschaftliche Ereignisse erlaubt. Es gibt meiner Ansicht nach aber auch die Qualität der vertieften thematischen Auseinandersetzung mit einem Thema, die es erlaubt, längerfristige Entwicklungen mit einzubeziehen. Und darum machen Medien, die nur sporadisch erscheinen, durchaus Sinn. Wenn ich an meinen eigenen politischen Meinungsbildungsprozess denke, dann muss ich sagen, dass für mich beide Qualitäten sehr wichtig sind für meinen Meinungsbildungsprozess. Ich bin auf die tagespolitischen Aktualitäten angewiesen. Für eine fundierte Meinungsbildung brauche ich aber auch eine fundierte, sachliche Auseinandersetzung, längerfristige Auseinandersetzung, die ich je nachdem in anderen Medien finde oder in verschiedenen Rubriken in den gleichen Medien. Das zu den Kriterien unter lit. d und e. Dann möchte ich noch gleich auf Abs. 2 Art. 84 zu sprechen kommen und anregen, dass man den Bst. 2c dahingehend verändert, dass man «Mitglieder» streicht. Und zwar aus der Überlegung heraus, dass es meiner Ansicht nach Sinn macht, thematisch orientierte Medien, die sich zwar an einen bestimmten Personenkreis wenden, zu fördern, und zwar deshalb, weil sie eben wirklich zu einer Meinungsvielfalt beitragen. Ich denke da vor allem an Blätter wie das Mitteilungsblatt des LANV. Ich denke, dass das eine wichtige meinungspolitische Funktion hat. Ich denke auch an Publikationen der LGU oder des Al-penvereins, die durchaus in der Auseinandersetzung mit Umweltthemen, Verkehrsthemen eine ganz wichtige politische, gesellschaftspolitische Funktion einnehmen können. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich möchte noch einen anderen Punkt ansprechen. Und zwar steht hier drin, dass verschiedene Medien eines Medienunternehmens nur einmal gefördert werden können. Ich glaube, eine solche Bestimmung macht wenig Sinn, weil die Umgehungsmöglichkeiten sehr einfach sind. Man spaltet das auf und hat dann zwei Unternehmen. Ich glaube, es kann nicht Sinn und Zweck sein, hier eine solche juristische Abgrenzung zu machen, die in der Praxis ohne weiteres zu umgehen ist. Ich sehe auch den Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht. Abg. Gebhard Negele:
Herr Präsident, geehrte Abgeordnete. Zum Art. 84 bringe ich einen neuen Aspekt hinein. Ich habe eine Frage: Lässt der gegenständliche Artikel eine rein elektronische Zeitung als förderungswürdig zu? Wenn ja, stellt sich hier die Frage, ob dies im Sinne dieses Artikels ist, denn dieser Aspekt könnte die Anzahl förderungsberechtigter Unternehmen blitzartig hochschnellen lassen, zumal bezüglich der Anzahl Abonnenten - sprich Leser - keinerlei Auflagen bestehen. Abg. Doris Beck:
Ich möchte nochmals vielleicht ganz kurz an meine Statements vom Eingangsvotum anhängen, und zwar zum Art. 1 «Förderungsberechtigt sind ausschliesslich Medienunternehmen». Das Medienunternehmen - ich habe es angetönt - es ist einfach die Frage, ein Medienunternehmen, das verschiedene Medien produziert, also kann das sein, dass wir die innovativen Unternehmen, die auf ganz verschiedenen Ebenen Produkte haben, die absolut nicht den gleichen Inhalt publizieren, dass die dann nur auf der Ebene Medienunternehmen gefördert werden und nicht jedes einzelne Produkt für sich bewertet wird, ob es gefördert werden soll oder nicht. Im Bericht und Antrag Seite 35 steht eine Begründung: «Unsachlich wäre es dagegen, wenn zwei Medienunternehmen dieselbe journalistisch-redaktionelle Leistung erbringen, die sich jedoch nicht in derselben Anzahl an Medien niederschlägt, und sie daher bei der Medienförderung ungleich behandelt würden». Das kann ich in dem Sinn nicht nachvollziehen. Ich glaube nicht, dass wenn ein Medienunternehmen vier, fünf Produkte hat, die eine ganz andere Leserschicht abdecken, dass dann ein anderes Unternehmen es schafft, nur ein Produkt rauszugeben, und die gleiche Gruppe anspricht. Hier möchte ich eigentlich auch anknüpfen an das Votum von Landtagsvizepräsident Ivo Klein. Genauso wie man Medienunternehmen im Medienkonzern zusammenziehen kann, genauso kann man Einzelunternehmen für ein Medium gründen, wenn man das umgehen will. Ich finde das hier eigentlich ein Zusammenzug, der nicht wirklich griffig sein muss. Dann der zweite Punkt. Auch das habe ich schon erwähnt. Die Periodizität. Hier steht jetzt 12 Mal pro Kalenderjahr. In der Zwischenzeit haben wir verdankenswerter Weise auch die Liste gekriegt, wo auch Seite 9 die Auflistung - leider ist es anhand der Liste schwer zu identifizieren, welche 40 da gemeint wurden - aber immerhin, die Übersicht, die haben wir jetzt. Ich hätte halt gerne vielleicht auch noch den Aspekt drin von Qualität. Ich weiss, es ist dann für die Medienkommission ein Thema, wie das bewertet wird, aber genauso, denke ich, im Bericht und Antrag steht auch quasi, dass man nicht subjektiv, dass man nur objektive Förderkriterien möchte. Das ist schon richtig. Aber wir haben beim Art. 7 auch diskutiert diese journalistischen Grundsätze und ich habe von Regierungsrat Meyer gehört, dass man diese nun ausarbeiten will, dass auch er sieht, dass das eine Grundlage ist. Und ich könnte mir vorstellen, auf diesem Kriterium hier auch wieder aufzusetzen und doch noch ein Qualitätsmerkmal in die Kriterien reinzubringen, und nicht dieses, ja - diese Periodizität, das ist einfach etwas wirklich - ich möchte nicht sagen, an den Haaren Herbeigezogenes - aber ich finde es kann nichts über die Qualität der Information aussagen, wenn ein periodisches Medium - ob zweimonatlich, vier, sechs, acht Mal oder wöchentlich erscheint. Danke.Abg. Rudolf Lampert:
Ich bin nicht der Ansicht, dass sich das nicht kontrollieren lässt, dass verschiedene Medienunternehmen zusammengeschlossen werden bzw. ein Unternehmen zur Herausgabe einerseits eines einzelnen Blattes eine Tochter bzw. eine neue Gesellschaft gründet. Das lässt sich anhand der Eigentumsverhältnisse klar festlegen, dass diese Medien zusammengehören. Mir scheint es schon sinnvoll, dass nicht mehrere Medien eines einzelnen Unternehmens gefördert werden können. Wenn wir das heute viel zitierte Wort «Medienvielfalt» verwenden, so muss doch gewährleistet sein, dass auch die Meinungsvielfalt bestehen bleibt und wir brauchen nur in südlichere Länder zu schauen, dann sehen wir auch, dass einzelne Unternehmer dann durch die vielen Blätter, die sie besitzen, die gesamte Meinung beeinflussen, und das kann ja wohl nicht das sein, was wir unter Medienförderung verstehen. Also, ich wäre hier schon dafür, dass von einem Unternehmen nur ein Medium bzw. das Unternehmen gefördert werden kann und nicht die einzelnen Blätter. Und dann noch der Hinweis auf die per Internet verbreiteten Zeitungen. Wir haben hier ja einen Punkt drin, sofern der dann drinbleibt, dass grundsätzlich gegen Entgelt vertrieben wird und dann müssen ja die Abonnenten nachgewiesen sein, die das Geld bezahlen für diese Konsumation. Ich denke hier an Internetzeitungen, die ja heute schon auf dem Markt sind, und das scheint mir eigentlich kein Problem zu sein, wenn wir bei der Entgeltlichkeit bleiben. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich habe noch eine kleine Anregung zur Frage der Qualitätssicherung der Medien, die ja in Art. 83 als Zielsetzung formuliert ist. Ich würde anregen, dass der Bst. f in Art. 84 Abs. 1 dahingehend abgeändert wird, dass man einen hauptberuflichen Medienmitarbeiter ersetzt durch einen qualifizierten Medienmitarbeiter, um die Qualifikation hier in den Vordergrund zu stellen und nicht das Anstellungsverhältnis. Dann möchte ich noch eine Frage stellen zum Art. 84 Abs. 1 Bst. a, eine Verständnisfrage: Es heisst da: «... das ständig und überwiegend Themen und Ereignisse mit Liechtensteinbezug in journalistisch-redaktionell verarbeiteter Form enthält». Wenn man an die bisherige Medienförderungspraxis denkt, dann sind ja sehr viele ausländische Medien auch gefördert worden, die aufgrund des «überwiegend» hier ganz sicherlich hinausfallen würden, wenn ich das richtig interpretiere, und ich möchte die Frage an die Regierung stellen, ob das beabsichtigt ist, dass jetzt Medien wie zum Beispiel «Werdenberger & Obentoggenburger» oder auch Radio Ri, die ja bisher als förderungswürdig galten, wenn sie ständig, also das heisst in regelmässigen Abständen über Liechtenstein berichten, ob sie dann in Zukunft nicht förderungsberechtigt sein sollen. Also eigentlich schlussendlich die Frage: Ist das «überwiegend» hier enthalten, um die ausländischen Medien ganz aus der Förderung herauszunehmen? Abg. Johannes Kaiser:
Auch ich möchte nochmals ganz kurz auf mein Eingangsvotum kommen: Das heute geltende Medienförderungsgesetz - das habe ich gesagt - trägt den allgemein anerkannten Grundsätzen des Presseförderungsrechts in keiner Weise Rechnung, zumal es ein Konglomerat aus unvereinbaren Elementen der Presse, Kultur, Wissenschafts- und Journalismusförderung sowie der Imagebildung darstellt. Das ist eigentlich in Europa einmalig. Wenn wir schon ein Liechtensteinmodell kreieren oder in diese Richtung gehen wollen, müssen wir trotzdem systematische und kontrollierbare Elemente einbauen, um eine Medienförderung auch messbaren Kriterien zu unterstellen. Wenn wir nun alles vermischen, das heisst, wenn wir der Medienkommission zutrauen, dass sie die journalistischen Grundsätze beurteilt, dass sie ein Urteil über Meinungsfreiheiten fällt, die dann zum Tragen kommen, dass sie Urteile über Qualitätssicherung fällt, dann wird es für die Medienkommission echt schwierig. Dies vor allem wenn man bedenkt, dass dann 60 förderungswürdige Medien vorhanden sind. Mein Vorschlag geht in die Richtung, die auch der Abg. Heinz Vogt heute beim Eintretensvotum geäussert hat, dass man bei der Presseförderung diejenigen Medien fördert, die unter die Presseförderung mit den Kriterien fallen, die hier messbar dargestellt sind. Dass man mit der Parteienförderung, diejenigen Medien fördert, die unter die entsprechende Kategorie fallen, und dass man bei der Kulturförderung ebenso jene Medien fördert, die hier eingereiht sind. Wenn wir hier eine Vermischung von allen Sachen machen, dann wird es echt schwierig. Abg. Doris Beck:
Ich möchte noch kurz auf das Votum des Abg. Lampert hinweisen: Medienunternehmen, der Vergleich mit den Medienunternehmen in Italien, die mit ihren Produkten die Medienwelt beherrschen. Ich meine, genau das wollen wir ja nicht und daher habe ich auch gemeint, wenn ich das meine, dass man das einzelne Medium als förderungswürdig einstuft oder eben nicht - und nicht das Medienunternehmen - und dann ungesehen, was immer da produziert wird, die Förderung erteilt. Wenn ganz unterschiedliche Blätter oder Journale erteilt werden, ist da die Qualitätsmerkmale zu bestimmen nicht mehr so einfach, als wenn man die einzelnen Medien kritisch durchleuchtet nach bestimmten Kriterien und dann entscheidet, welches davon förderungswürdig ist und welches nicht. Ich gebe auch dem Abg. Johannes Kaiser insofern Recht, dass es verschiedene Qualitätsmerkmale sind - er hat sie nochmals aufgezählt - und dass es wahrscheinlich sehr schwierig ist, die in diesem Artikel alle gemeinsam zu verarbeiten, ohne gewisse Abstufungen zu machen. Abg. Markus Büchel:
Ich möchte kurz auf die Vorschläge eingehen, die Frau Claudia Heeb-Fleck gemacht hat zur Streichung oder teilweisen Streichung von bestimmten Artikeln: Ich bin der Meinung, wenn das so erfolgen würde, dass wir in Zukunft auch dann unter Abs. 2c «thematisch vorwiegend einen bestimmten Personenkreis ansprechende Publikationen» einbeziehen würden, die vorwiegend Mitglieder oder Mitarbeiter, Kunden - Mitglieder sage ich jetzt da LANV-Mitglieder oder auch andere Mitglieder - betreffen, dann bin ich Meinung, wenn man diesen Schritt machen würde, dann müsste man ganz klar qualitative Aktualitätsparameter oder Messlatten einführen. Also bestimmte Faktoren oder Kennzahlen einführen, die dann eben eine Gewichtung dieses Wertes für die Meinungsbildung und Meinungsvielfalt enthalten würden. Ich glaube aber, dass dieser Artikel ein Fass ohne Boden wäre und dass wir dort kaum die Möglichkeit hätten, dann wirklich die richtig zu beurteilen, die jetzt einen wirklich wesentlichen Beitrag leisten zur Meinungsbildung zu bestimmten Themen und auf der anderen Seite aber nur Informationen für Mitarbeiter sind. Das würde ich also auf keinen Fall unterstützen. Ich finde das auch nicht richtig. Was hier gemeint ist, das sind wirklich solche Medien, die Themen und Ereignisse im gesamten Liechtensteinbezug bringen, und zwar regelmässig. Und das wäre meiner Meinung nach nicht mehr im Sinne der bisherigen, auch bisherigen Förderung von solchen Medien. Ich würde davor warnen; und wenn, dann müsste man, wie gesagt, diese Kriterien einführen als zusätzliche Messlatten. Und «das mindestens 12 Mal pro Kalenderjahr erscheint», dieses Kriterium ist einfach eine Grundvoraussetzung, dass man sich entsprechend ausstattet, entsprechend auch personell bestückt, dass man hier eine seriöse Information über Themen machen kann, und zwar auf einen angemessenen Zeitraum hinaus auch aktuell informieren kann. Und je kürzer wir hier gehen oder bzw. länger wir hier gehen, umso mehr sind es auch Zufallsprodukte, die nicht ständig erscheinen, die das eine Jahr wieder kommen, das andere Jahr wegfallen, die sehr stark wechseln in der Periodizität. Und das Risiko, das gehen wir ein, je weniger Vorgaben auf Periodizität wir hier machen. Ich würde das also nicht begrüssen. Nur in der Kombination mit den anderen Faktoren wäre es überhaupt praktikabel. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich bin auch der Meinung, dass es nicht Aufgabe des Staates ist, zum Beispiel Zeitschriften an Kunden oder Mitarbeiter zu fördern. Das ist Sache der Unternehmen und nicht der Medienförderung. Dann bezüglich der Medienunternehmen: Dazu möchte ich schon noch anführen, dass ein Medienunternehmen verschiedene Produkte herausgeben kann, die sogar fachlich völlig etwas anderes betreffen. Die werden dann, weil sie zu einem Konzern, zu einem Medienkonzern zugehörig sind, dann von der Förderung ausgeschlossen - und das macht für mich keinen Sinn. Wenn ein Medium die Kriterien erfüllt, die für die Förderung notwendig sind, dann spielt es doch keine Rolle, ob es im gleichen oder in einem anderen Konzern ist. Dann ist es förderungswürdig. Und dazu glaube ich, wir müssen vom Medium herkommen und nicht vom Unternehmen.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Meine Frage bzw. meine Anregung bezieht sich auf die kleineren Medien, die die Kriterien in Art. 84 nicht zu erfüllen vermögen, weil sie zu wenig oft erscheinen pro Jahr, die aber trotzdem zur Meinungsbildung einen wesentlichen Beitrag leisten können. Ich möchte dabei auf eine Anregung der ehemaligen Abg. Ingrid Hassler-Gerner zurückkommen, die in der ersten 1. Lesung angeregt hat, ein eigenes Modell mit einem eigenen Fördertopf oder ein eigenes Regulativ zu schaffen für die kleinen Medien, damit sie anteilsmässig auch berücksichtigt werden können. Ich möchte diese Anregung der Regierung noch einmal mitgeben in die 2. Lesung. Der zweite Punkt ist Art. 84 Abs. 1f: Was versteht die Regierung unter einem hauptberuflichen Medienmitarbeiter? Ist damit eine 100%-Stelle gemeint oder welcher Anteil wird noch als hauptberuflich angesehen? Bis zu welchem Beschäftigungsgrad kann man noch von einem hauptberuflichen Mitarbeiter sprechen?Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Es dürfte unbestritten sein, dass es keine absolut objektiven Kriterien für die «Qualität» eines Mediums gibt. In diesem Art. 84 wird ja versucht, anhand von Behelfskriterien die Qualität etwas zu fassen oder fassbar zu machen. Und ich fasse diese Punkte als Hinweise für solche Qualitätskriterien auf. Als Kriterien, die eine Professionalität, eine Qualität anzeigen sollen. Und wenn ich jetzt die Debatte gehört habe, habe ich doch die Befürchtung, dass wir völlig in unbestimmte Gewässer kommen. Wenn wir sagen, wir müssen hier ein Qualitätskriterium haben, das aber nicht näher definiert wurde, so ist das ein Wunsch aller, aber ich befürchte, dass wir eben Dinge erreichen, die wir vielleicht nicht wollen. Was ist, wenn die Medienkommission zur Instanz wird, die die Qualität festzustellen hat? Die menschliche Erfahrung zeigt, zumindest mir, dass wenn einem etwas in den Kram passt, dann bezeichnet man es als qualitativ gut. Wenn das nicht der Fall ist, wenn es einem nicht passt, dann bestreitet man vielfach die Qualität eines Produktes. Und hier sehen wir die grundsätzliche Schwierigkeit: Wenn die Medienkommission bestimmte Medien beurteilen und prüfen muss und sie zur Kontrollinstanz der Qualität hochstilisiert wird, da beginnen eben aus meiner Sicht viel grössere Diskussionen, die später dann als Willkür ausgelegt werden oder ausgelegt werden können. Und ich glaube schon, dass wir der Kommission die Arbeit nicht unnötig erschweren sollten, dass man doch versuchen muss, bestimmte Kriterien, die einigermassen fassbar sind und die in die angezeigte Qualitätsrichtung zeigen, dass wir über die sprechen müssen. Und ich konnte bis jetzt keine solchen Qualitätskriterien, wie das gefordert wurde, feststellen. Das Gleiche ist auch im Abs. 2, wenn wir sagen, für einen bestimmten Personenkreis soll das dann selektiv doch gelten. Ja, wer legt fest: Welches Anliegen ist berechtigt und welches nicht? Das sind solche Grundsatzfragen, die man im Gesetz zumindest beachten muss, die der Gesetzgeber beachten muss und nicht, dass wir später wieder Raum für anderweitige Willkür öffnen. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich möchte meine Anmerkung zu Art. 84 Abs. 2c nicht dahingehend verstanden wissen, dass es mir ein Anliegen ist, dass Publikationen an Kunden und Mitarbeiter, die über einen informativen Charakter nicht hinausgehen, in Zukunft förderungswürdig sein sollen. Mir ging es darum, dass ich durch die Anregung, den Faktor «Mitglieder» zu streichen, eben Publikationen, wie sie die LGU herausgibt, verbunden vielleicht mit Qualitätskriterien, wie sie vorher der Abg. Markus Büchel angeregt hat, dass solche Medien durchaus förderungswürdig sein können, weil sie eben in bestimmten Thematiken Fachexperten sind und da zur politischen und gesellschaftlichen Diskussion durchaus beitragen können. Dann möchte ich noch auf das Votum des Abg. Markus Büchel entgegnen: Er hat gesagt, dass die Periodizität von 12 Mal für ihn durchaus Sinn mache. Ich möchte hier nur anregen, nochmals den Aspekt der Grössenverträglichkeit zu berücksichtigen. Ich denke, dass in Liechtenstein die Intensität der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Diskussion nicht derartig hoch ist, dass bei uns täglich fast Umwälzendes geschieht. Und ich denke, dass man bei vielen Themen - sei es Letzetunnel, sei es Wirtschaftspolitik, sei es Gesundheitspolitik - durchaus wesentliche Beiträge zur Meinungsbildung leisten kann, auch wenn nur in drei- oder zweimonatigen oder was auch immer für Periodizitäten fundierte Artikel verfasst und publiziert werden. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte davor warnen, dass man diese Mitgliederzeitungen hier herausstreicht. Ich nehme als Beispiel einen Fussballclub, der für sich ebenfalls den Anspruch erhebt, qualifizierte Artikel zu verbreiten und in seiner Mitgliederzeitung dann, ich sage jetzt mal, zwei- oder dreimonatlich die Publikationen herausgibt. Diese Vereine werden auf andere Weise gefördert und ich würde es verfehlt finden, wenn nun jeder Verein, jeder Verband hier gefördert, das Medium gefördert würde und der Verband selbst. Denn das sind wirklich derart spezifische Artikel, dass sie nicht unbedingt jetzt zur allgemeinen Meinungsbildung beitragen. Selbstverständlich vermitteln die Wissen. Ich denke an eine Zeitschrift eines Fussballclubs, der dann Tipps gibt über gesunde Ernährung usw. Also alle diese Vereinszeitschriften würden dadurch hier der Medienförderung unterstellt und davor würde ich schon warnen. Abg. Andrea Matt:
Ich habe den Eindruck, dass dieser Art. 84 deshalb so schwierig ist, weil er versucht, die qualitativen Kriterien völlig auszuschliessen. Es scheint mir eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit zu sein, ein Medium rein auf objektiven Kriterien zu beurteilen, weil dann einfach das passiert, was wir in dem Gesetz sehen. Es ist jetzt eine relativ starke, also eine relativ hohe Periodizität herausgekommen. Es ist dieses grundsätzliche Entgelt hinzugekommen und das führt dazu, dass eigentlich die Vielfalt der Medien -, dass eben die kleinen Medien herausfallen. Ich habe den Eindruck auch, dass es heute Abend nicht möglich sein wird, im Sinne der Voten, die wir hier gehört haben, einen Kompromiss zu finden. Und ich finde den Vorschlag von der Abg. Beck sehr gut, dass man hier eine Kommission einsetzen sollte. Diese Kommission sollte meines Erachtens den Auftrag erhalten, nicht nur rein objektive Kriterien heranzuziehen, sondern auch irgendwo den Quali-tätsmassstab miteinzubeziehen. Eine Verteilung der verschiedenen Medien auf verschiedene Bereiche, wie sie der Abg. Johannes Kaiser vorgeschlagen hat, dass die eine aus dem Kulturtopf finanziert wird, die eine wieder aus dem Jugendtopf usw., halte ich nicht unbedingt für sinnvoll. Ich wäre sehr dafür, wenn man sich entscheiden könnte, eine Kommission einzusetzen. Abg. Johannes Kaiser:
Ich habe den Eindruck, dass wir auf dem besten Weg einer totalen Förderungsvermischung sind. Wir müssen uns wieder bewusst werden, was das Ziel der Presseförderung ist, was für ein Ziel wir anstreben, welche Medienlandschaft wir wollen, welche Medienvielfalt, und wie wir diese fördern wollen, sodass es den Medien auch dienlich ist. Wir können auch hingehen - in diese Richtung sind wir daran -, dass wir «trostpflästerlimässig» oder mit dem Giesskannenprinzip vorgehen. Dann können wir gleich schon hingehen und diese 250, 260 Medien unterstützen. Wir haben CHF 1 Mio. zur Verfügung. Dann erhält jedes Medium zirka CHF 4'000. Ob wir da der ganzen Geschichte einen Dienst erweisen, das bezweifle ich sehr. Ich würde auch eine Landtagskommission als Leerlauf, als Verzögerungstaktik erachten. Diesbezüglich eine Landtagskommission einzusetzen, da jedes Modell letztlich auf die gleichen Streitpunkte bzw. auf die gleichen Themen hinausläuft, wo wir einen Modellentscheid fällen müssen. Der Landtag müsste dann laufend Landtagskommissionen bilden, was wohl wirklich nicht das Ziel sein kann.Abg. Rudolf Lampert:
Über die Bildung einer Kommission werden wir uns wahrscheinlich am Ende der Lesung noch unterhalten müssen. Aber um das vorwegzunehmen: Ich halte das nicht für sinnvoll, nur weil hier unterschiedliche Meinungen sind. Es wird in dieser Kommission nichts anderes herauskommen, als auch wieder unterschiedliche Meinungen und wir werden uns hier wieder um des Kaisers Bart streiten. Nämlich: Was soll nun gefördert werden und was nicht? Und wir werden wieder hier landen und irgendwann abstimmen müssen über irgendwelche Zahlen, Fakten usw. Aber ich glaube nicht, dass diese Kommission zu einem komplett anderen Schluss kommen kann. Auch die Regierung hat sich ja Gedanken gemacht aufgrund der Diskussion hier, aufgrund der 1. Lesung, die wir durchgeführt haben und kam auch zu keinem anderen Schluss, weil wir keine Vorgaben gemacht haben. Diese Kommission müsste ja dann auch Vorgaben haben: Was will der Landtag? Und es kommt wiederum ein Vorschlag hier dann in den Landtag, der dieselbe Diskussion auslöst, und ich kann mir nicht vorstellen, dass dabei grosse Änderungen herauskommen. Es macht auch keinen Sinn, nur über einen Artikel eine Kommission zu machen. Denn die übrigen Artikel - da wurden Fragen aufgeworfen, die zum Teil von der Regierung beantwortet wurden; wenn sie nicht beantwortet wurden, stehen sie zum Teil, habe ich gesehen, im Bericht und Antrag, welcher anlässlich der 1. Lesung herausgegeben wurde oder sie werden in einer Stellungnahme der Regierung dann für die 3. Lesung herausgegeben. Ich sehe den Sinn nicht, aber wir werden uns wahrscheinlich am Ende der Lesung dann noch darüber unterhalten. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich auch nicht jetzt schon über Sinn oder Sinnhaftigkeit einer Kommission äussern. Bis jetzt war die Diskussion über diesen Artikel eigentlich nicht so komplex. Es gab, es gibt Meinungen, im Abs. 1 Bst. d zu reduzieren auf 4 Mal pro Jahr. Es gibt Meinungen, im Abs. 2 Bst. c Mitglieder nicht hineinzunehmen. Das sind Themen, die diskutiert werden können. Es gibt Gegenargumente und es liegt auch dann an jedem Einzelnen, das, was hier diskutiert wurde, sich zu überlegen und konkret bis zu einer 2. Lesung auch klar Anträge zu stellen und zu sagen, aus dem und dem Grund möchte ich, schlage ich vor, das so und so zu ändern. Das hat zur Folge, dass wir zusätzlich, wegen mir, qualitative Parameter setzen. Also so komplex ist die Diskussion jetzt wirklich nicht - glaube ich zumindest aus meiner Sicht -, um nicht bei einer 2. Lesung einen mehrheitsfähigen Vorschlag zu machen, was den Art. 84 betrifft. Die Argumente, die jetzt hier hin- und hergingen, die kann man haben und da gibt es sicher auch Argumente, die man mehr unterstützt oder die man gar nicht unterstützt. Ich bin der Meinung, dass die Diskussion über eine Kommission am Schluss geführt werden sollte. Aber zu diesem Artikel und zur Entscheidung für diesen Artikel würde ich es auf jeden Fall nicht für notwendig und zielführend erachten. Weil genauso wie es Rudolf Lampert gesagt hat, dann müssten wir heute auch konkret, was diesen Artikel anbelangt, der Kommission einen Auftrag geben. Den Auftrag können wir auch einer Regierung geben oder uns allen geben, fürs nächste Mal das zu überlegen und konkret Anträge zu stellen. Noch ein Wort zur Periodizität: Frau Heeb-Fleck hat gesagt: Wir leben in einem Land, wo die Geschwindigkeit nicht so entscheidend ist. Ich würde da sagen: Wir müssen sogar wesentlich schneller sein, als die anderen, die Grossen. Wir müssen eben das nutzen, was an Informationen da ist, und müssen das verbreiten, müssen das diskutieren und schnell entscheiden. Es ist also auch hier wichtig, dass man nicht ein halbes Jahr auf eine Gegendarstellung warten kann oder auf eine Antwort zu einer Frage. Das ist unmöglich, sich dort aufgrund von solchen Dingen eine Meinung zu bilden, um in täglichen Prozessen oder Meinungsbildungsprozessen im wirtschaftlichen, sozialen wie auch kulturellen Bereich einfach zeitaktuell einigermassen sich eine Meinung bilden zu können. Und da kommen wir also nicht darum herum, im Monatsrhythmus sich darauf verlassen zu können, um zumindest eine Antwort zu erhalten auf eine Gegendarstellung, oder eine andere Sichtweise darzulegen. Da sehe ich unbedingt die Notwendigkeit einer höheren Periodizität. Abg. Pepo Frick:
Ich habe jetzt gehört, dass das Thema nicht komplex ist. Ich bin irgendwo damit einverstanden. Ich möchte einfachen sagen, was ich heute gelernt habe im Landtag. Es gibt einen Satz: Ohne Medienvielfalt gibt es keine Meinungsvielfalt. Bis jetzt habe ich niemanden gehört, der diesem Satz widersprochen hat. Und ich sage mal ganz selbstbewusst: Die Existenzberechtigung des «fl-info» ist einfach gefragt. Das ist die ganz konkrete Frage von mir. Wenn das mit Ja beantwortet wird, denke ich, gibt es nicht eine Qualitätssicherung oder eine Qualitätslösung, wie im Art. 84, sondern es wird eine Lösung gesucht, dass das «fl-info» im bisherigen Rahmen gefördert wird. Die Grössenverträglichkeit wird dazwischen hinein wieder erwähnt. Ich denke nach wie vor, dass das «fl-info» eine Berechtigung hat. Und wenn gerade durch den Vorredner, den Abg. Büchel gesagt wird, dass es 12 Ausgaben braucht pro Jahr, dann sagt er eigentlich indirekt, dass das «fl-info», wie es bis jetzt gehandhabt wurde, also vier bis fünf Mal erschienen, dass es nicht zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein beiträgt. Und da widerspreche ich. Abg. Elmar Kindle:
Das «fl-info» ist für mich rein parteipolitisch motiviert. Das zum einen. Und zum anderen finde ich es richtig, was hier die Regierung vorschlägt. Das sind messbare Grössen, die angewendet werden können und es auch der Kommission um ein Wesentliches vereinfachen, die Medienförderungsbeiträge auszuschütten.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich beziehe mich auf Abs. 2d, wo es heisst, dass nicht förderungswürdig ist, was vorwiegend religiösen oder radikal-ideologischen Inhalts ist: Dazu möchte ich sagen, dass der Begriff «religiös» für mich positiv besetzt ist, während «radikal-ideologischer Inhalt» negativ ist. Ich würde eine Förderungswürdigkeit von Medien mit vorwiegend religiösem Inhalt nicht ausschliessen. Auf keinen Fall möchte ich aber religiös und radikal-ideologischen Inhalt in einem Satz in einem Artikel vereint stehen sehen.Abg. Harry Quaderer:
Mir erscheint der Art. 84 relativ sehr komplex, anderen vielleicht nicht. Ich möchte noch Stellung nehmen zum Abs. 1 Punkt f: Förderungswürdig ist, wer einen hauptberuflichen Mitarbeiter für die Zeitung oder was immer beinhaltet. Aber jetzt habe ich die Frage: Wie viele hauptberufliche Mitarbeiter gibt es in Liechtenstein? Also, wenn das ein Punkt ist, dann glaube ich, sind nicht mehr als drei Medien förderungswürdig in Liechtenstein. Ich bin sicher, es gibt 20, 30 freiberufliche Medienmitarbeiter, die wahrscheinlich die gleiche Qualität haben wie ein hauptberuflicher Medienmitarbeiter. Aber das ist natürlich meine Meinung. Für mich ist dieser Punkt also ganz schwierig zu verstehen. Und sicherlich ist dieser Punkt nicht für die Medienvielfalt und für die Meinungsvielfalt gedacht. Abg. Markus Büchel:
Ich möchte etwas richtig stellen: Vielleicht hat das Herr Frick falsch verstanden. Ich habe auf keinen Fall gesagt oder zum Ausdruck bringen wollen, dass das «fl-info» keinen Beitrag zur Meinungsbildung, zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein bringt. Aber, was ich schon sagen möchte, ist das: Wenn hier in Abs. 1 Bst. b steht «das einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet», dann setze ich voraus, wenn ein Medium einen wesentlichen Beitrag leisten will, dann muss es mindestens 12 Mal erscheinen, sonst kann es diesen Anspruch einfach nicht erheben. Es bringt einen Beitrag und bringt zu langfristigen Themen, grundsätzlichen Themen sicher einen Beitrag, aber es kann mit einer Periodizität von vier Monaten einfach nicht den wesentlichen Beitrag - nach meiner Auffassung - bringen, der hier nach diesem Artikel einfach gemeint ist. Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur nochmals meine Bedenken wiederholen bezüglich dieses Qualitätsbegriffs, wie eigentlich noch verstärkt dieser Begriff diskutiert wurde. Ich habe das Gefühl, dass man bestimmte Dinge fördern möchte, aber andere ausschliessen möchte, die nach eigenem Bedürfnis keine Qualität aufweisen. Und der Gesetzgeber muss sich natürlich schon bemühen - Gesetze sind ja generell abstrakte Normen -, dass er hier eine solche generelle Norm auch ins Gesetz hineinbringt. Sonst haben wir die Gefahr der Willkür. Und es ist natürlich nicht einsichtig, warum ein Medium gefördert werden soll und ein anderes, weil es einem «nicht passt», dass das nicht gefördert werden soll. Also, wenn das dann so weit gehen sollte, dass man hier nach solchen Kriterien sucht, bitte ich dann zumindest diese so allgemein und generell zu formulieren, dass sie auch generell anwendbar sind. Sonst sehe ich dann schon grundsätzliche Probleme.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich glaube, der Abg. Beck hat hier schon Recht, weil, Medienvielfalt kann ja nur den Zweck der Meinungsvielfalt haben. Und Meinungsvielfalt kann nicht am subjektiven Qualitätsbegriff festgemacht werden und irgendwo laufen wir diese Problematik. Ich glaube, der andere Punkt, den wir hier auch noch berücksichtigen müssen, der hier noch kaum angeschnitten worden ist, wenn wir hier über die Medienförderung reden, ist die finanzielle Konsequenz dieser ganzen Sache. Und wir können hier schon sagen, dieses und jenes sollte gefördert und finanziert werden. Irgendwann hat es jemand zu bezahlen und das ist wiederum der Staat. Und in der ganzen Diskussion dürfen wir das auch nicht ausser Acht lassen. Wir müssen uns auch fragen - wenn immer wieder hier das «fl-info» zur Sprache kommt - was wird über welche Kanäle finanziert? Was ist Medienförderung? Was ist Parteienförderung? Was ist Vereinsförderung? Welcher Verein auch immer. Was ist Förderung von Interessengruppen, die staatliche Aufgaben erfüllen, und über welche Gelder und Kanäle werden die dann auch finanziert? Ich glaube, wir können jetzt hier auch nicht alles über diese Förderungsberechtigungen abhandeln. Und hier müssen wir vielleicht das ganze Spektrum diskutieren, um dann hier die richtige Lösung zu finden. Wir müssten aber vielleicht diesen anderen förderungs-würdigen Gruppen oder Medien Wege zeigen können, wie sie doch ihre Existenzberechtigung aufrechterhalten können. Und ich glaube, darum scheiden sich eben die Geister, weil die anderen sehen, dass sie da die Existenzberechtigung oder die Existenz verlieren, wenn das so kommt, und die anderen sehen Gelder schwinden oder die anderen sehen, dass sie mehr bekommen. Die Diskussion läuft hier dann ein bisschen ins Uferlose, wenn wir das hier nicht auseinander halten. Abg. Andrea Matt:
Ich möchte hier einfach nochmals den Art. 83 in Erinnerung rufen. In diesem Artikel steht eindeutig: «Im Interesse der Erhaltung der Meinungsvielfalt, der Steigerung der journalistisch-redaktionellen Qualität». Also in der Präambel setzen wir eindeutig auf journalistische Qualität. Und ich frage mich schon, seit wann ist etwas gut, einfach weil es von jemand, der viel Zeit investiert, gemacht wird? Damit meine ich jetzt den Punkt f «hauptberuflicher Medienmitarbeiter». Journalistische Qualität wird nicht dadurch gesichert, dass man lange daran arbeitet. Journalistische Qualität hat andere Grundsätze. Und ich denke, gerade die Punkte d, e und f, die haben letztendlich mit dem, was wir im Artikel sagen - wir wollen eine Steigerung der journalistischen-redaktionellen Qualität und eine Steigerung der Meinungsvielfalt - das sehe ich einfach überhaupt nicht in diesen Punkten d, e und f umgesetzt. Weil einfach die Aussagekraft, wie oft etwas erscheint und wie lange man daran arbeitet noch nichts mit Qualität zu tun hat. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Es wurde bereits mehrmals angesprochen: Was ist der Hauptgrund für ein neues Medienförderungsgesetz oder für ein neues Mediengesetz? Ich denke mir, bis jetzt hatten wir die Probleme, dass wir die Gelder verteilten und diese Spielregeln waren nicht klar definiert. Jetzt versuchen wir klare Eignungskriterien zu definieren und die Diskussion dreht sich - wie man es vermuten konnte - um die relevanten qualitativen Kriterien. Ich denke mir, wir müssen der zukünftigen Medienkommission etwas in die Hand geben, damit sie die Sachen - sprich die entsprechenden Gesuche - dann auch beurteilen kann. Und wenn wir dann auf die Kommission zu sprechen kommen, dann möchte ich schon den Landtag an die Seiten 5, 6 und 7 der vorliegenden Stellungnahme erinnern: Wir müssen doch das Rad nicht neu erfinden in Europa. Betrachten Sie sich einmal die Länder Italien und Luxemburg. Zum Beispiel Luxemburg sagt auch: mindestens einmal pro Woche. Das gibt dann 52 Mal im Jahr. Und auch fünf hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind definiert. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir das Rad hier dann neu erfinden in Liechtenstein. Wir können über die Grössenordnung diskutieren und wir sehen, Luxemburg hat 52 oder wöchentlich und wir haben schon auf monatlich reduziert. Also ich frage mich schon, können wir uns das dann leisten, dass wir hier versuchen, das Rad neu zu erfinden für unsere spezifischen Verhältnisse? Die weiteren Ausführungen sind auch sehr interessant auf Seite 9 und 10 der Stellungnahme. Was sind die Konsequenzen, wenn wir hier am Rädchen drehen? Das sieht man natürlich sehr gut. Die Regierung hat ja die Beispiele auf Seite 10 aufgelistet: Wenn wir von drei auf fünf Medienunternehmen kommen, welche förderungsberechtigt sind, wird der Kuchen immer kleiner - der Landtagsvizepräsident Klein hat es auch bereits angesprochen - es sind dann einfach auch die finanziellen Konsequenzen. Wobei, ich denke mir, der Kuchen wird gleich gross bleiben. Er wird dann einfach durch mehrere geteilt, sprich die Stückchen werden entsprechend kleiner werden. Abg. Alois Beck:
Die Abg. Andrea Matt hat gesagt, Qualität habe andere Grundsätze als sie hier im jetzt vorgeschlagenen Art. 84 ausgewiesen sind. Die Frage ist eben: Können Sie solche andere Grundsätze darlegen, die eben auch so weit als möglich ein objektives Element haben? Vielleicht noch ein kleines Beispiel hierzu: Auf Seite 35 der Stellungnahme der Regierung wird ein anschauliches Beispiel angeführt, wo es heisst: «Jene Exponenten, die sich etwa vehement für eine Förderung des Magazins "Fenster" aussprechen, würden wohl kaum einer Förderung des Magazins "Vobiscum" zustimmen» - und umgekehrt. Hier haben wir ein Beispiel, das eben klar aufzeigt, dass es unterschiedliche Anschauungen gibt, und hier wirklich zu sagen, was Qualität hat, ohne zu sehr in bestimmte, zum Teil auch ideologische und religiöse Dinge einzugreifen. Das ist äusserst schwierig.Abg. Elmar Kindle:
Der wirtschaftliche Aspekt ist mir auch noch wichtig. Ich denke, es ist nicht abzustreiten, dass Medien, welche auch Personen beschäftigen, sicherlich in den Genuss von Medienförderung kommen sollen, weil sie auch Arbeitsplätze schaffen. Und das darf auch nicht ausser Acht gelassen werden. Und kleine, auch wenn man es nicht so gerne hört, die einfach nebenbei in der Freizeit etwas zusammenbasteln, dass die dann auch noch Förderung bekommen, das sehe überhaupt nicht ein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich versuche, die einzelnen, sehr interessanten Voten summarisch abzuhandeln und bitte um Verständnis, wenn ich die eine oder andere Teilfrage übersehe. Ich bitte Sie dann einfach um Rückmeldung, dass wir das dann anschliessend noch gemeinsam erörtern können. Ich habe heute Nachmittag bereits ausgeführt, dass die im vorliegenden Bericht und Antrag vorgesehene Medienförderung sich durchwegs an allgemein anerkannten Prinzipien des Presseförderungsrechtes anderer europäischer Staaten - Beispiele wurden jetzt in der Diskussion wieder aufgeführt - orientiert, nämlich indem sich der Entwurf auf die Förderung von Medienunternehmen im Sinne der gesetzlichen Definition konzentriert, die ein periodisches Medium publizieren, das den Anforderungen des Art. 84 Abs. 1 entspricht. Es wurde auch die Frage gestellt: Ja erfüllt denn dieses Presseförderungsrecht den Zweck oder eben nicht? Unter anderem hat der Vizepräsident darauf hingewiesen. Die Regierung ist hier der Meinung, dass andere Förderungszwecke, wie eben Kultur-, Film-, Wissenschafts- oder Parteiförderung sowie Imagebildung vom Zweck her nicht eben mit der Medienförderung im Sinne einer Presseförderung vereinbar sind. Hier kann ich dem Landtagsvizepräsidenten durchaus folgen. Und aus diesem Grund kann die Regierung auch dem Antrag, der gestellt worden ist, nämlich in Abs. 2 Bestimmung c das «Mitglieder» zu streichen, folgen. Also, wir können dem eben nicht folgen genau aus dieser Überlegung, weil die Regierung hier der Ansicht ist, dass für Kulturförderung, Parteiförderung andere Quellen zur Verfügung stehen. Ich verweise zum Beispiel auf die Vereine, die ja über den Kulturbereich, also den Kulturbeirat, sehr wohl Anspruch auf finanzielle Mittel des Staates haben. Dass das in der 1. Lesung bereits und auch heute wieder stark thematisierte «Daily-Weekly»-Konzept bzw. wie wir es jetzt haben, «Daily-Monthly»-Konzept von der Periodizität her sehr umstritten diskutiert worden ist, ist für mich jetzt nach dieser Diskussion auch klar, wobei mir jetzt noch nicht klar ist aus Sicht der Regierung, in welche Richtung, das Ganze jetzt gehen soll. Es wurden auch die Finanzen erwähnt. Der Landtag hat es ja in seiner Hand, entsprechende Budgets festzulegen. Die Budgets für die Medienförderung haben sich in der Vergangenheit zwischen CHF 1 Mio. und CHF 1,4 Mio. bewegt und der Landtag hat es selbst in der Hand, erstens die Budgetmittel entsprechend zur Verfügung zu stellen und zweitens auch dieses Kriterium, nämlich diese Periodizität festzulegen. Und wenn sich der Landtag da einig ist, wie gross oder wie hoch denn dieses Kriterium sein soll, dann denke ich, ist hier schon ein wesentlicher Diskussionsbeitrag geleistet und viele Fragen können dadurch geklärt werden. Ob das jetzt viermal, zwölfmal oder zweiundfünfzigmal ist. Die Regierung hat sich das überlegt. In der 1. Lesung war von 52 Mal die Rede. Aufgrund der Abklärungen, die die Regierung gemacht hat, haben wir jetzt als Periodizitätskriterium 12 Mal pro Kalenderjahr aufgeführt. Dann war auch noch die Frage, die auch im Abs. 1 dann zur Geltung kommt: Ja, bezieht sich dann die Medienförderung nur noch auf Liechtenstein und wie sieht es aus mit anderen Medien? Hierzu möchte ich ganz zu Beginn ausführen: Im Jahr 2004 haben wir fünf ausländische Medien unterstützt mit einem Betrag von CHF 155'000 und die Antwort hierzu lautet: Ja, also die finanziellen Mittel der Medienförderung sollen künftig gezielter eingesetzt werden. Diese Zielsetzung ist klar auf Meinungsvielfalt und Meinungsbildung in Liechtenstein ausgerichtet. Dazu gehört, dass aus Sicht der Regierung dies nur in Tages- oder Wochenmedien stattfinden kann, deren Hauptverbreitungsgebiet Liechtenstein ist. Vergleichbare Medienförderungen im Ausland gehen hier noch wesentlich weiter und fördern meist nur Tageszeitungen, wobei zum Teil sogar die auflagenstärkste Zeitung von der Medienförderung ausgeschlossen ist. Förderungsberechtigt sind daher Medienunternehmen, die neben anderen Kriterien ein Tages- oder Wochenmedium herausbringen, überwiegend liechtensteinische Berichterstattung umfassen und deren Hauptverbreitungsgebiet Liechtenstein ist. Und was das für einzelne Medien, Medienschaffende oder Medienagenturen bedeutet, wird dann im Einzelfall zu prüfen sein. Dann war noch die Frage wegen der Qualitätssicherung und Qualitätsmerkmale: Hierzu möchte ich ausführen, dass ja das Modell, so wie es heute vorliegt mit der direkten Medienförderung und mit der indirekten Medienförderung, also dann in Art. 85, 86 und 87 genau dieses Kriterium berücksichtigt. Nämlich, die direkte Medienförderung soll ja die inhaltliche Gestaltung von Medien fördern und mit der indirekten Medienförderung - Sie sehen das dann in Art. 85 - wird ja explizit auch die Aus- und Weiterbildung der Medienmitarbeiter unterstützt. Und die Regierung ist schon der Ansicht, dass wenn eben Aus- und Weiterbildung unterstützt wird, dass dann auch ein Beitrag zur Qualität des Mediums geliefert werden kann. Es wurde von mehreren Abgeordneten auch die Frage gestellt: Ja, was heisst denn der Satz «ein hauptberuflicher Medienmitarbeiter»? Wie viele hauptberufliche Medienmitarbeiter es in Liechtenstein gibt, das kann ich Ihnen heute nicht sagen. Dazu kenne ich die einzelnen Medien nicht im Detail. Ich kann Ihnen aber sagen, wie das in anderen Ländern geregelt ist. Beispielsweise im luxemburgischen Medienförderungsrecht heisst es ganz klar, dass fünf Vollzeitbeschäftigte das Kriterium sind. Im österreichischen Presserecht wiederum heisst es, ich zitiere: «Als hauptberuflich tätige Journalisten gelten die Mitarbeiter österreichischer Medienunternehmen, die als angestellte Journalisten tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloss als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben». Und weiter unten wird dann ausgeführt, dass mindestens 50% des Gehalts monatlich von einem Medienunternehmen bezogen werden müssen. Also ich schliesse daraus, wenn ich das zusammenfasse, dass wenn wir von hauptberuflichen Medienmitarbeitern reden, dann nehme ich mal an oder gehe davon aus, dass das mindestens 50% Hauptbeschäftigung sein müssen. Es sind grundsätzlich auch andere Varianten denkbar. Also können wir zum Beispiel einen hauptberuflichen Medienarbeiter auch erreichen, indem wir fünf Teilzeitangestellte eben summarisch zusammenzählen? Das wiederum finde ich sehr problematisch, denn dann müssten wir das Konzept wieder grundlegend überprüfen. Wenn Sie denn nachher die Förderungskriterien oder die Förderungsformen in den Art. 86 und 87 sich ansehen, dann wird dann eben wieder genau auf das Kriterium der hauptberuflichen Mitarbeiter bzw. auf den Beschäftigungsgrad abgestellt. Also, wenn man hier etwas verändern möchte, dann muss das sicher im Einklang zwischen den verschiedenen Artikeln geschehen. Dann war noch die Frage betreffend die Medienunternehmen: Hier gilt es wieder zwei Aspekte zu unterscheiden. Ich denke, Sie gehen mit mir einig, dass wenn ein Medium zweimal dasselbe produziert, dass dies dann nicht zweimal unterstützt wird. Also, wenn das in einem redaktionellen Beitrag - ich formuliere jetzt das Beispiel - in einer Tageszeitung kommt und das gleichzeitig auf dem Internet veröffentlicht wird, dass das nicht unterstützungswürdig ist. Und dieser Gedanke ist im Abs. 3 formuliert. Und Abs. 4: Warum wird hier auf ein Medienunternehmen oder einen Medienkonzern abgestellt? Es macht sehr wohl einen Unterschied, wenn Sie sich dann wieder die Antragstellung ansehen, ob Sie nur einmal und für die gesamte Leistung etwas beantragen oder ob sie dreimal etwas beantragen. Der Abg. Lampert hat vorhin die Rechenbeispiele erwähnt. Die Beträge würden dann entsprechend ausgeschüttet werden an drei Unternehmen. Wobei ich auch zu diesem Punkt, zum Abs. 4 nämlich des Artikels erwähnen möchte: Das Medienunternehmen wird ja für den Gesamtoutput beurteilt. Das heisst: Wenn jetzt auch ein Medienunternehmen für mehrere Medien Antrag stellt, dann wird ja zuerst überprüft, welche Medien erfüllen denn diese Förderungskriterien summarisch und kumulativ. Und das eine oder andere kann dann ausgeschlossen werden und das andere eben nicht. Und nur dasjenige, das die Förderungskriterien erfüllt, gelangt nachher auch in den Genuss der finanziellen Unterstützung. Aber grundsätzlich macht das schon einen Unterschied, ob eben drei Unternehmen einen Antrag stellen oder nur eines. Dann war noch die Frage von verschiedenen Abgeordneten, ob es nicht möglich wäre, für so genannte kleine Zeitschriften ein eigenes Förderregime zu installieren: Hierzu möchte ich einfach zu bedenken geben: Wenn solche Überlegungen in diesen Art. 84 einfliessen würden, dann müssten wir wirklich nochmal das ganze Förderregime im Detail überdenken. Wir können heute sicher nicht abschliessend eine solche Zusage machen, denn das würde automatisch wieder diese Kriterien und dieses Modell, das wir jetzt ausgewählt haben und für das sich die Regierung entschlossen hat, in Frage stellen.Zur Landtagskommission möchte ich mich auch später äussern. Ich nehme an, wie verschiedene Abgeordnete das schon ausgeführt haben, dass das am Schluss dann noch ein Thema sein wird. Und damit möchte ich vorderhand mit meinen Ausführungen schliessen. Wie gesagt, sollte ich etwas im Zuge meiner Erläuterungen vergessen haben, dann bitte ich um entsprechende Mitteilung. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich möchte nur noch eine Bemerkung zum Begriff des Medienkonzerns machen: Sie haben gesagt, für dieselbe Leistung sollte nicht mehrmals etwas bezahlt werden. Da bin ich ganz mit Ihnen einverstanden. Das ist ja Abs. 3, der dies verhindern soll. Darum sehe ich nicht ein, dass es noch zusätzlich Abs. 5 braucht, der dann quasi den oberen Topf festlegt, und dann auch in Verbindung mit dem kommenden Art. 86, wo dann die 30%-Klausel für den ganzen Konzern wieder drin ist, dann hat es schon seine Auswirkung. Ich bin dafür, dass für das Gleiche nicht zweimal bezahlt wird. Aber wenn etwas verschiedenartig ist, dann kann man nicht wieder über den Begriff «Medienunternehmen» den Deckel bei 30% setzen. Das ist die Problematik, die hier entsteht. Abg. Gebhard Negele:
Ich habe noch keine Antwort auf meine Frage bezüglich der Handhabung von rein elektronischen Zeitungen erhalten. Diese Antwort muss nicht heute auf dem Tisch liegen, aber ich wäre froh - weil es macht mir echt Sorgen, wenn ich bedenke, wie schnell diese Bedingungen hier erfüllt sein könnten und wie schnell man heute auf dem Internet täglich oder wöchentlich eine Zeitung hervorzaubern kann. Abg. Andrea Matt:
Ich möchte noch zu den hauptberuflichen Medienmitarbeitern etwas sagen: In der grafischen Branche und in der Medienbranche ist eine Entwicklung da, dass man sehr stark auf «Freelancer», auf freie Mitarbeiter zurückgreift. Diese freien Mitarbeiter, die sind nicht fest angestellt, sondern werden ent-sprechend der Aufträge bezahlt. Es ist gleichzeitig auch gerade für viele Frauen oder für viele, die nicht ständig irgendwo fix arbeiten können, weil sie vielleicht noch familiäre Verpflichtungen haben, eine sehr schöne Möglichkeit, weiter im Beruf zu bleiben. Und ich denke, dieser Entwicklung, die einfach in der Branche da ist und die grundsätzlich auch Gutes in sich trägt, sollte nicht geblockt werden, indem man einfach fix auf die Angestellten geht, sondern: Redaktionelle Beiträge können auch qualitativ gut von freiberuflichen Mitarbeitern erfolgen. Ich fände es gut, wenn diese freiberuflichen Kosten auch berücksichtigt werden könnten. Danke.Regierungsrat Martin Meyer:
Ich habe einfach noch einmal eine Verständnisfrage an den Abg. Negele. Ich habe Sie ganz einfach akustisch nicht verstanden. Dürfte ich Sie nochmals um Ihre Frage bitten?Abg. Gebhard Negele:
Zum Art. 84 habe ich die Frage gestellt: Lässt der gegenständliche Artikel zu, eine rein elektronische Zeitung, sprich Internet, als förderungswürdig zu bezeichnen? Wenn ja stellt sich hier die Frage: Ist dies im Sinne dieses Artikels? Regierungsrat Martin Meyer:
Vielleicht ganz kurz eine Antwort: Die Online-Medien insgesamt sind ja auch in diesem Gesetz miteingeschlossen. Deshalb kann eine elektronische Zeitung oder ein elektronisches Medium ganz allgemein schon in den Genuss der Förderung kommen, wenn die Kriterien gemäss Art. 84 erfüllt sind. Es hat dann einfach Unterschiede. Wir sehen das dann weiter hinten bei den Artikeln 85, 86 und 87, auch vom Vertrieb her, dass im Bereich von einem elektronischen Medium nicht so viel Vertriebsförderung ausbezahlt würde. Es ist dann jedoch die Frage: Ist diese elektronische Zeitung oder dieses elektronische Medium eben unabhängig oder ist das mit einem Medienunternehmen verbunden und ist das im Prinzip der zweimalige Inhalt, der einfach doppelt produziert wird? Und wenn doppelt produziert wird, dann käme dann Abs. 3 dieses Artikels zum Tragen. Und das würde dann ja die Förderung ausschliessen, weil im Art. 3 steht, dass das dann eben nur einmal berücksichtigt wird. Aber vom Grundsatz her, wenn die erfüllt sind, dann käme das zum Tragen. Aber eben das ist die Frage. Weil Sie sehen ja auch in Abs. 1 Punkt e, dass grundsätzlich gegen Entgelt vertrieben wird. Und ich weiss nicht, ob die elektronische Zeitung - ich habe kein elektronisches Abonnement - ob diese eine Rechnung verschickt oder nicht für das Abonnement. Diese Kriterien müssen also erfüllt sein. Danke schön. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 85 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Ich habe das bei meinem Eintretensvotum bereits erwähnt und ich möchte vorschlagen, dass im Art. 85 Abs. 3a ergänzt wird, und zwar in dem Sinne, dass es heisst: «die Verbreitung und Gestehungskosten eines Mediums im Sinne von Art. 84 Abs. 1 im Inland». Also nochmals die Ergänzung: Zur Verbreitung eines Mediums auch die Produktionskosten hinzufügen.Regierungsrat Martin Meyer:
Wir haben hier in Art. 85 und Art. 86 die Kriterien unsererseits eigentlich klar festgelegt: Im Art. 85 unter den Förderungsformen ist bewusst auf die Lohnkosten und die Stellenprozente abgestellt, weil die Produktionskosten eigentlich unbestimmbar sind und Lohnkosten und Stellenprozente der Mitarbeiter sind klar bemessbar. Sie sind einfach und direkt zuordenbar. Und ich möchte nochmals darauf hinweisen, dann beim Art. 86 bei der direkten Medienförderung sehen wir das dann wieder, wo eben die inhaltliche Gestaltung, die soll über dieses Kriterium der Lohnkosten abgewickelt werden. Und im Art. 87 bei der indirekten Medienförderung wird dann eben auf die Vertriebskosten abgestellt. Diese Unterscheidung wurde ganz bewusst so getroffen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Moment, ich habe nichts mehr. Ja, der Abg. Pepo Frick sollte sich etwas früher melden, aber ich gebe ihm gerne nochmals das Wort. Abg. Pepo Frick:
Ich habe jetzt einige Male gedrückt, es hat nicht funktioniert. Aber ich werde mich wehren. Regierungsrat Meyer hat meine Frage nicht beantwortet. Ich habe ja den Antrag gestellt. Mir ist klar, dass die Lohnkosten subventioniert werden mit den direkten Förderungsbeiträgen. Bei den indirekten Medienförderungsbeiträgen habe ich den Antrag gestellt, dass neben der Verbreitung eines Mediums auch die Produktionskosten anteilsmässig, das heisst mit 30% gefördert werden. Was spricht dagegen? Im alten Medienförderungsgesetz war das so vorgesehen. Regierungsrat Martin Meyer:
Wie ich vorhin ausgeführt habe, die Regierung hat vom Modell her ganz einfach den Ansatz gewählt, dass einerseits in der direkten Förderung die Lohnkosten und die inhaltliche Komponente gefördert wird und dass in der indirekten Förderung Vertrieb und Aus- und Weiterbildung gefördert wird. Und wenn Sie jetzt heute den Antrag stellen, dass auch die Produktionskosten anteilsmässig aufzunehmen sind, dann kann ich per se dem Antrag nicht folgen. Aber da wir ja sowieso eine 2. Lesung haben werden, werden wir dieses Argument mit zur Überprüfung nehmen. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass wir dann dieses Modell, so wie es heute im Bericht und Antrag vorgesehen ist, nochmals überarbeiten müssen. Weil die Produktionskosten als solche sind im gesamten Bericht und Antrag so nicht vorgesehen. Abg. Pepo Frick:
Ich bin glücklich, wenn das anlässlich der 2. Lesung oder gegebenenfalls dann bei einer parlamentarischen Kommission diskutiert wird. Es ist einfach konkret wieder so: Sowohl «Volksblatt» und «Vaterland» können - ich sage mal - ihren Betrag abholen, also diese 30%, mit dem alleinigen Hinweis auf die Verbreitung eines Mediums. Das gelingt dem «fl-info» nicht. Bis jetzt war das integraler Bestandteil der Medienförderung für das «fl-info».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 86 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 86 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Im Sinne meiner vorherigen Ausführungen zu freien Mitarbeitern beantrage ich, dass es nicht «30% der Lohnkosten der Medienmitarbeiter» heisst, sondern «30% der redaktionellen Kosten». Damit einfach auch freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigt werden können. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 87 steht zur Diskussion.
Ich möchte Herrn Regierungsrat Meyer noch kurz das Wort für die Beantwortung der Frage der Abg. Andrea Matt zu Art. 86 geben.
Regierungsrat Martin Meyer:
Ich möchte noch einmal auf diese hauptamtlichen Mitarbeiter zurückkommen, wie ich sie vorher schon ausgeführt habe und nochmals auf Art. 2 «Begriffsbestimmungen» verweisen. Ich glaube, das erspart uns dann einiges in der Diskussion. Dort wird unter Ziff. 13 - «Medienmitarbeiter» - Folgendes festgehalten: «Eine Person, die in einem Medienunternehmen an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen einer Medienagentur journalistisch-redaktionell mitwirkt, sofern sie als Angestellter des Medienunternehmens oder der Medienagentur oder als freier Medienmitarbeiter diese journalistisch-redaktionelle Tätigkeit ständig und nicht bloss als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt». Meines Erachtens ist dann diese redaktionelle Tätigkeit aufgrund dieser Definition der Ziff. 13 schon mit eingeschlossen.Abg. Pepo Frick:
Zu Art. 87 Abs. 1 lit. a: Ich wiederhole das vorhin Gesagte bei Art. 85: Ich möchte einfach, dass bei der Verbreitung eines Mediums noch «inklusive Produktionskosten oder Gestehungskosten» hinzugefügt wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 88 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 89 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 90 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 90 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 91 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 91 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 92 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 93 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 93 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 94 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 95 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 95 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 96 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 96 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 97 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 97 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 98 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 98 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 99 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen Art. 100.
Art. 100 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 100 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 101 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 101 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 102 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 102 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 103 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 103 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 104 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 104 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 105 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 105 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 106 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 106 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 107 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 107 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 108 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 108 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 109 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 109 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 110 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 110 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 111 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 111 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Ich habe nur eine kurze Frage: Interpretiere ich das richtig, dass für das Jahr 2005 die geltende Förderungspraxis der Medienkommission gilt? Also, gilt für das Jahr 2005 das alte Gesetz?Regierungsrat Martin Meyer:
Das alte Gesetz gilt so lange, bis das neue Gesetz in Kraft tritt. Und wir werden das dann hinten sehen. Der ursprüngliche Vorschlag war, dass wir dieses neue Gesetz auf 1. September in Kraft setzen könnten, dann hätten wir nämlich ein neues Förderungsregime. In der Regel ist es nämlich so, dass die Me-dienkommission die Jahresbeiträge für das Jahr jetzt beispielsweise 2005 im Herbst 2005 beschliessen würde. Würde man diesem Artikel folgen, dann müsste man die Beiträge, die im Jahr 2005 gemäss dem alten Regime ausgerichtet werden, bei der Auszahlung oder bei der Befindung im Jahr 2006 wieder in Abzug bringen, weil das neue Förderregime eine nachträgliche Ausschüttung vorsieht. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Verstehe ich das dann richtig? Wenn jetzt jemand zum Beispiel für das Jahr 2005 Fördergelder bezogen hätte und gemäss diesem neuen Regime nicht mehr berechtigt wäre, dass er die Gelder zurückerstatten müsste? Das wäre ja die Konsequenz davon. Das scheint mir aber nicht logisch zu sein. Regierungsrat Martin Meyer:
Das sehen Sie richtig, Herr Landtagsvizepräsident. Und gerade auch bei den Leistungsvereinbarungen und anderen Förderbeiträgen, die ausbezahlt würden, würde man dann diese wieder in Abzug bringen müssen. Wir haben jetzt ein Förderregime, das eben die Beiträge vorgängig auszahlt oder während des Jahres auszahlt; und gemäss dem neuen Förderregime wird das nachträglich ausbezahlt. So ist das also zumindest jetzt im Entwurf vorgesehen. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich glaube, hier müsste man schon eine geeignetere Übergangsbestimmung finden.Regierungsrat Martin Meyer:
Ich bin überzeugt, dass der Landtag hier eine pragmatische Lösung finden wird.Abg. Pepo Frick:
Ich denke, der Abg. Klein hat ungefähr das angetönt, was ich sagen wollte. Es ist einfach zu sagen, «Volksblatt» und «Vaterland» haben die Summe bezogen und das wird einfach abgezogen. Sie bekommen sowieso mehr. Uns betrifft das anders. Wir haben das Geld ausgegeben und bekommen es nicht. Aber ich denke, da wird noch darüber nachstudiert. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 112 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 112 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 113 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 113 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 114 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 114 steht zur Diskussion.
Die Antwort hat Regierungsrat Meyer vor kurzem geliefert.
Damit haben wir das Mediengesetz in 1. Lesung durchberaten.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN LIECHTENSTEINISCHEN RUNDFUNK (LRFG)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur nächsten Gesetzesvorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk. Abg. Pepo Frick:
Ja, ich bin Neuling. Es wurde verschiedentlich beantragt, eine Parlamentarische Kommission zu erstellen. Hat das noch Zeit?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich würde vorschlagen, dass wir diese Gesetzesvorlagen, die noch integrierender Bestandteil dieses Paketes sind, in 1. Lesung durchberaten und dann über eine Kommission bestimmen.Dann möchte ich bitten, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 1 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES BETREFFEND DIE ERRICHTUNG EINER LIECHTENSTEINISCHEN LANDESBIBLIOTHEK
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek. Ich bitte, den Art. 4 zu verlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek ebenfalls in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE INFORMATION DER BEVÖLKERUNG (INFORMATIONSGESETZ)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur nächsten Gesetzesvorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz).Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 13 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 2 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 Abs. 2 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz) ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun noch zur letzten Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 7 Abs. 2, 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 Abs. 2, 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 19a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr in 1. Lesung behandelt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir haben nun alle Gesetzesvorlagen in 1. Lesung behandelt. Ich möchte nun noch Herrn Regierungsrat Meyer das Wort geben.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Landtagsabgeordnete. Wir haben eine intensive und reich befrachtete Diskussion zur Schaffung eines Mediengesetzes heute hinter uns. Ich erlaube mir, noch einmal kurz, zwei, drei Aspekte aus meiner Sicht zusammenzufassen und dann auch die Stellungnahme der Regierung zur Bildung einer Landtagskommission abzugeben. Warum machen wir dieses Gesetz? Warum ist das notwendig? Ich habe heute Nachmittag schon ausgeführt, dass wir einerseits eine Modernisierung der gesamten Gesetzeswerke anstreben möchten. Ich habe auch ausgeführt, dass verschiedene EWR-Richtlinien zwingend umzusetzen sind. Dem Land droht hier ein Vertragsverletzungsverfahren. Das soll mit diesem allgemeinen Rahmengesetz abgefangen werden. Ich habe auch ausgeführt, dass es Ziel der Regierung ist, gewisse Zersplitterungen und Unübersichtlichkeiten des Mediengesetzes zu verringern, und nicht zuletzt, dass die gesamte Medienförderung zielgerichteter und effizienter ausgestaltet werden soll zukünftig. Ich habe in den Ausführungen auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Gesamtthematik der Schaffung eines Mediengesetzes über das Thema Medienförderung hinausgeht und weit reichende Konsequenzen auch für andere Bereiche hat und auch andere Bereiche umfasst. Sie haben den vorliegenden Gesetzesentwurf begrüsst und auch in 1. Lesung bzw. in 2. Lesung in Behandlung gezogen und ich weise noch einmal darauf hin, dass vor allem die einzelnen Bestimmungen über die Medienförderung zu Kritik Anlass gegeben haben. Es war also der Art. 84 ff. Wir haben nun verschiedene Möglichkeiten, wie wir mit diesem Art. 84 oder mit dem Thema Medienförderung insgesamt umgehen wollen. Sie haben es in der Diskussion schon angetönt: Möchte der Landtag eine Landtagskommission einsetzen oder nicht? Ich frage mich einfach, wenn sich das ganze am Kriterium der Periodizität und anderer Förderungskriterien zur Qualifizierung der förderungsberechtigten Medienunternehmen entzündet, also wenn sich die Diskussion daran entzündet, also zum Beispiel ob 48, 12 oder eine andere Periodizität die richtige Anzahl ist, ob dann die Landtagskommission oder eine potenzielle Landtagskommission zum restlichen Medienpaket, wie wir es diskutiert und ausgeführt haben, andere Lösungen erarbeitet oder andere Stellungnahmen erarbeitet oder ob das der Kernpunkt der Diskussion ist. Aus Sicht der Regierung gibt es mehrere Varianten: Sie können zum Beispiel die ganze Gesetzesvorlage an die Regierung zurückreichen und mit einem klaren Auftrag versehen, nämlich, dass zum Beispiel der Bereich der Medienförderung noch einmal überarbeitet wird und dass die Fragen, die heute angestanden sind, dann geklärt werden. Sie haben ja als Abgeordnete dann in der 2. Lesung die Möglichkeit, Ihre Anträge einzubringen und über die einzelnen Artikel abzustimmen. Für mich stellt sich hier einfach die Frage, soll das in einer Kommission geschehen oder kann das nicht der Landtag direkt machen? Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit, die gesamte Gesetzesvorlage in eine Kommission zu übergeben. Hier möchte ich dann einfach den Hinweis geben: Bitte formulieren Sie den Auftrag. Also geht es dann nur um die Medienförderung oder geht es um das Gesamtpaket? Ich habe darauf hingewiesen, wir müssen bestimmte Richtlinien umsetzen. Und die Vorlage ist auch so ausgestaltet, dass inhaltliche Fragestellungen zum Thema Medien im Mediengesetz abgehandelt werden und technische Fragestellungen im Kommunikationsgesetz abgehandelt werden, das Sie in diesem Jahr noch zu einer 1. Lesung erhalten werden. Also hier ist eine genaue Abstimmung unabdingbar und da ist Vorsicht geboten, wie dann mit einzelnen Formulierungen im Mediengesetz umgegangen wird, weil das dann automatisch wieder Auswirkungen auf das Kommunikationsgesetz hat. Wenn es also hier eine Landtagskommission gibt, wäre ich froh, wenn der Auftrag genau definiert ist, dass wir von der Regierungsseite her auch die entsprechende Abstimmung mit anderen laufenden Gesetzgebungsverfahren vornehmen können. Sie können das Ganze natürlich auch an die Regierung zurückspielen mit dem Auftrag, dass wir das Gesetz trennen, nämlich dass wir ein Rahmengesetz machen und das Medienförderungsgesetz separat noch einmal neu erarbeiten. Ich habe heute bereits ausgeführt, dass das nicht sinnvoll ist, weil es gibt dann verschiedene Artikel, die redundant sind. Wir müssten verschiedene Verweisungen aufbauen, aber wenn dem Landtag damit geholfen ist, würde ich dieses Angebot machen. Wir würden dann einfach ein Rahmengesetz machen oder die Richtlinien so umsetzen, dass wir zumindest diesen Umsetzungszwang weghaben, und das bestehende Medienförderungsgesetz würde dann einfach weiterhin einfach in Kraft bleiben und wir würden dem Landtag dann bei nächster Gelegenheit eine neue Vorlage betreffend das Medienförderungsgesetz vorlegen. Wie gesagt, das sind die Überlegungen der Regierung und die verschiedenen Varianten, die sich stellen. Aus Sicht der Regierung ist es selbstverständlich am zielführendsten, wenn Sie uns das Paket mit einem Auftrag zurücküberweisen würden, wobei ich natürlich jetzt der jetzigen Diskussion nicht vorgreifen möchte. Aber ich bitte doch zu berücksichtigen, dass andere Gesetzgebungsverfahren auch noch im Moment im Gange sind und wir sind einfach auch dazu angehalten, dass wir die verschiedenen Verfahren miteinander abstimmen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur der Vollständigkeit halber eine andere Variante auch noch erwähnen, nämlich dass die Regierung die ganzen Fragen beantwortet, dass die Regierung mit Vorschlägen kommt und der Landtag dann gemäss Art. 30 Abs. 7 bis zur Schlussabstimmung sich dann immer noch entscheiden kann, ob er die Gesetzesvorlage in eine Kommission überweisen will oder nicht. Also das kann bis zur Schlussabstimmung stattfinden. Wenn man jetzt der Regierung einen auch etwas konkreteren Auftrag gibt, als sie ihn bei der 1. Lesung mitbekommen hat, dass die Regierung diese Arbeit übernimmt, uns eine Vorlage vorlegt, die uns dann vielleicht passt oder nicht oder bis zur Schlussabstimmung die Möglichkeit überlässt, die Kommission einzuberufen oder nicht oder eine Kommission zu bestellen oder nicht. Abg. Doris Beck:
Ich bin eigentlich der Auffassung, dass es nach wie vor richtig wäre, eine Landtagskommission einzuberufen, die die durchgängig fehlenden oder nicht durchgängig abgehandelten Themen aufarbeitet. Dieser Gesetzesentwurf entspricht nicht dem Namen, den er trägt und er kann in der Form nicht als zukunftsweisendes Mediengesetz, das alles bisher Gewesene in einen Rahmen stellen will, betrachtet werden, obwohl ich dieses Ziel als gut befinden würde. Wir haben gehört, dass es hier nicht um ein, zwei Wörter oder Artikel geht, sondern dass das Ganze in engem Zusammenhang der verschiedenen Artikel steht. Es geht um den grundsätzlichen Aufbau und das Konzept des Abhandelns aller relevanten Themen, die zu einem Mediengesetz gehören - in einer ausgewogenen Form - und kann sich nicht auf die Kriterien zur Medienförderung reduzieren. Die Beispiele aus der Debatte, ich habe mir das kurz notiert, also es geht zum einen - wie schon eingangs angetönt - um Persönlichkeitsschutz, wo wir bei Art. 19, 32, 33, 46 festgestellt haben, dass es eben eine bestimmte Durchgängigkeit hat in diesen Artikeln und es wahrscheinlich nichts nützen würde, auf die 2. Lesung einfach konkrete Artikelvorschläge zu bringen. Dann der Art. 7 mit diesem «Code of Conduct»: In Abstimmung mit einer Landtagskommission das zu erarbeiten, denke ich, würde halt verhindern, dass wir dann in der 2. Lesung wieder hier sitzen und wieder verschiedene Meinungen haben. Dann der Art. 42, Werbeverbot, der diskutiert wurde und der sich auch durchgängig durchzieht, und nicht zuletzt diese Art. 84 ff., bei denen gemäss Aussage von Regierungsrat Meyer Ände-rungen eben nicht einzeln gemacht werden können, sondern in verschiedenen Artikeln berücksichtigt werden müssten und nicht einzeln beantragbar sind. In einer 2. Lesung kann nicht mehr sehr viel vom Landtag konkret eingebracht werden. Einzelne Artikel ja, aber keine Konzeptänderungen. Im Sinne einer Einbindung des Landtags in die Überarbeitung beantrage ich, die Gesetzesvorlage in eine Kommission zu überweisen und gemeinsam die Zieldefinition, den Gesetzesrahmen, das Konzept mit den relevanten Themen zu bestimmen und dann an die Detailausarbeitung zu gehen, bei welcher die bereits geleistete Arbeit in den Details dieser jetzigen Vorlage wieder ihren Nutzen bringen kann. Danke. Abg. Markus Büchel:
Als Erstes möchte ich festhalten, dass wir uns eigentlich die Stunden, die wir heute beraten haben, sparen hätten können. Wenn wir grundsätzlich zum Konzept dieses Mediengesetzes Bedenken hätten - ich habe das allerdings nicht feststellen können - in all den Änderungsanträgen oder Kritikpunkten, die gebracht wurden, da gab es in keinem Antrag oder in keinem Wunsch eine Verknüpfung mit einem anderen Gesetz, den Bezug auf ein anderes Gesetz, sondern es war ganz klar auf die jeweiligen artikelbezogenen Änderungsvorschläge beschränkt, die berechtigt sein mögen, die auch vielleicht gut sind und eine Mehrheit finden würden. Aber wenn Sie sagen, dass wir jetzt grundsätzlich das Konzept dieses Mediengesetzes überdenken wollen und das in eine Landtagskommission geben wollen mit der Verknüpfung und Berücksichtigung von allen anderen relevanten Gesetzesteilen, die in anderen Gesetzen drin sind, ich glaube, das ist dann ein sehr umfassender Auftrag, den wir heute dann formulieren müssen und dieser Kommission in Auftrag geben müssen. Weil diese Kommission hat dann einen viel umfassenderen Auftrag als wie das, was jetzt zur Diskussion stand. Und wenn wir heute in, ich weiss nicht genau wie viel Stunden, nicht in der Lage waren, zu einem Art. 84, wo es um die Medienförderung geht, zumindest einmal einen klaren Auftrag an die Regierung nur für diesen Artikel zu erteilen, dann stelle ich mir schon eine etwas umfassende Kommissionsarbeit vor. Aber wie gesagt, Sie hatten diese Meinung schon vor Eintreten in diese Diskussion. Damit erübrigt sich meiner Meinung nach auch jetzt eine weitere Diskussion. Ich hätte es bevorzugt, gerade auf den Vorschlag des Abg. Lampert einzugehen, den Auftrag an die Regierung zu erteilen, das was an konkreten Vorschlägen eingegangen ist zu überdenken, einzufügen und einen Vorschlag für die 2. Lesung zu machen; und wenn Sie dann immer noch der Meinung sind, dass es nicht das Richtige ist, dass man dann in eine Kommission gehen kann. Aber ich bin der Meinung, dass es schade ist, dass man das verzögert, dass man das hinausschiebt, weil schlussendlich müssen wir auch in einer Kommission Entscheide fällen. Gut, das ist meine Ansicht. Ich spreche mich ganz klar gegen eine Bildung einer Kommission aus, weil es aus meinen vorher angeführten Gründen nicht zielführend ist. Und ja, somit meine Ausführungen. Abg. Alois Beck:
Wenn ich den Vorschlag oder Antrag der Frau Abg. Beck höre, habe ich nicht das Gefühl, dass sich dieser Vorschlag als konsequente Fortführung dieser Lesung hier präsentiert. Ich glaube nicht, dass hier eine grundsätzliche Strukturänderung gefordert wurde. Ich konnte keine Anzeichen erkennen aus den Voten, dass eine solche notwendig ist. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass wir in der Kommission zu grundsätzlich anderen Vorschlägen kommen, was die Sorgfaltspflicht, die journalistische Sorgfalt betrifft, was den Persönlichkeitsschutz betrifft. Das kann ich mir nicht vorstellen, aber bitte, wenn das die Mehrheit beschliesst, ist das eben so. Ich fände es schade, wenn hier dieses Vorgehen gewählt wird, weil ich sehe auch keine Notwendigkeit. Wäre es nicht besser, wenn wir die Regierung beauftragen, diese Fragen abzuklären? Man könnte vielleicht das so verbinden, dass wir sagen: Die Regierung soll eine Zweiteilung vornehmen auf das nächste Mal, die allgemeinen medienrechtlichen Bestimmungen und die Medienförderung trennen. Ich bin mir sicher, dass wir über den allgemeinen Teil Einigkeit haben werden oder dass das im Landtag hier zu keinen grösseren Problemen Anlass geben sollte, dass das gelesen werden kann. Wenn dann immer noch die Meinung besteht, zur Förderung eine Kommission zu bestellen, kann man das noch machen, aber ich beneide also diese Kommission beim besten Willen nicht. Ohne klaren Auftrag - zumindest habe ich bis jetzt nichts dergleichen gehört und auch bis jetzt die generelle Überarbeitung ist so vage, dass sich hier diese Leute zuerst einmal klar werden müssen, was sie eigentlich tun sollen. Aber bitte, ich habe meinen Vorschlag gemacht, der aus meiner Sicht den unterschiedlichen Anliegen Rechnung tragen sollte und der immer noch dazu führen kann, dass dann im schlimmsten Falle eine Kommission bestellt werden kann. Aber sonst wird dieser Prozess relativ langwierig. Wenn wir selbst nicht wissen, was wir wenigstens in der Richtung, im Ansatz, wollen, dann wird es da Schwierigkeiten geben. Diejenigen, die schon in Kommissionen tätig waren, wissen, dass das eine sehr intensive Arbeit ist. Man ist auch vielfach auf Experten angewiesen usw., die man vermutlich wieder von der Regierung fordern will und die werden - ich sage mal - nicht grundsätzlich andere Dinge mitteilen, als sie sonst von der Regierung her das auch tun würden. Aber dem Landtag steht das selbstverständlich frei, hier das Vorgehen nach seinem Gusto festzulegen. Abg. Rudolf Lampert:
Nach den Ausführungen der Abg. Doris Beck muss ich sagen, macht mein Vorschlag natürlich absolut keinen Sinn. Denn was soll die Regierung an diesem Gesetz ändern, wenn hier das Konzept des Gesetzes infrage gestellt wird. Also, dann muss ich sagen, dann ist die Regierung der falsche Weg. Dann ist meine Variante, die ich gesagt habe, dass die Regierung das alles einarbeiten soll und den Auftrag des Landtages so ausführen soll - dann macht das keinen Sinn. Weil wenn hier das Konzept infrage gestellt wird und nicht mehr dieses Gesetz die Basis bildet für ein künftiges Mediengesetz, so frage ich mich, was die Regierung dann soll. Das macht keinen Sinn. Dann muss es tatsächlich in eine Kommission und dann werden wir sehen, wie diese Kommission dann bestellt wird oder was diese Kommission für einen Auftrag hat. Aber unter diesen Voraussetzungen sehe ich selbstverständlich keinen Sinn, dass das an die Regierung zurückgewiesen wird. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Wenn ich die Diskussion richtig verstanden habe, dann ist vor allem der ganze Bereich der Medienförderung stark in Diskussion gestanden. Und der Vorschlag des Abg. Alois Beck, das zweizuteilen, einerseits in das Mediengesetz, das die Regierung dann ausarbeiten soll und andererseits eine Medienförderung, dass wir dies in einer Kommission beraten, das scheint mir ein - mindestens von meiner Sicht aus - gangbarer und sinnvoller Weg zu sein. Abg. Doris Beck:
Ich möchte hier zu meinem Antrag vielleicht noch einmal zurückkommen. Die Variante der Teilung des Gesetzes, damit auch dem Zeitdruck entsprochen werden kann für den generellen Teil, dem kann ich auch etwas abgewinnen. Wenn wir wirklich diese Artikel, die eben nachher wahrscheinlich von der Definition her doch wieder in den Medienförderungsteil übergreifen, ich meine, wenn wir den ersten Teil vom Mediengesetz, diesen allgemeinen Teil möglichst schnell ausarbeiten, um auch den Zeitdruck wegzukriegen, dann verfügen wir auch über die Definitionen, um dann im Medienförderungsteil das miteinfliessen zu lassen. Mir scheint es doch wichtig; ganz losgelöst kann man die zwei Teile dann doch nicht sehen. Aber ich könnte mir vorstellen, mit diesem Weg der Zweiteilung zum einem dem Zeitdruck zu entsprechen und zum anderen vielleicht auch schon die grundsätzlichen Vorgaben für eine Landtagskommission für den Medienförderungsteil zu haben. Es ist mir vollkommen bewusst, dass sehr viel Know-how dieser Kommission wahrscheinlich fehlt und dass die Regierung über das verfügt. Ich habe aber in der heutigen Debatte auch gespürt, dass auch Ihnen, Herr Regierungsrat Meyer, oft die ganzen Definitionen, gerade auch diese Durchgängigkeit, selber auch die Konsistenz gefehlt hat. Und ich denke, das ist eben schon wichtig, dass wir nicht Begriffe definieren, die dann schlussendlich überall verwendet werden und die dann doch nicht definiert sind. Aber ich könnte mir meinen Antrag in der Form, also ich kann mir das durchaus vorstellen, dass wir das zweiteilen, wenn die Regierung bereit ist, auch diese Zweiteilung durchzuführen, und dann im Medienförderungsteil vielleicht konkret eine Landtagskommission bilden. Ich bin auch der Auffassung, wir werden es nicht schaffen, wahrscheinlich speziell im Medienförderungsteil, einen Konsens zu finden, der in üblichen Landtagsdebatten eine Mehrheit findet. Also da sehe ich in der Landtagskommission dann schon eher die Chance, so lange zu diskutieren, bis eine abgestimmte Meinung auch vorhanden ist. Abg. Elmar Kindle:
Aufgrund der heutigen Debatte erkenne ich keine Notwendigkeit, eine Kommission einzurichten. Ich denke, die Fragen, die gestellt wurden, kann die Regierung beantworten. Vielleicht nicht zu aller Zufriedenheit. Das ist durchaus möglich und ist auch so in der Vergangenheit gewesen. Darum gibt es auch zweite Lesungen, wo man Anträge stellen kann. Kommission heisst auch eine relativ grosse Arbeit auf sich zu nehmen für die Mitglieder in dieser Kommission und ich sehe es auch nicht ein, wegen einem Artikel, Art. 84, wo wir ohnehin darüber zu befinden haben schlussendlich hier im Haus mit Abstimmung. Ob da was Grosses rauskommt, das wage ich zu bezweifeln, und ich sehe wirklich keinen Sinn, eine Kommission einzurichten in der jetzigen Phase. Abg. Rudolf Lampert:
Frau Abg. Beck, auch unter diesen Voraussetzungen, wenn Sie sagen, das Gesetz soll getrennt werden. Wenn Sie sagen, das Konzept passt mir nicht, dann stimmt das Konzept auch später nicht. Wenn wir jetzt auch die Medienförderung herausnehmen und dort ein separates Gesetz mit diesem bestimmten Artikel machen - Sie stellen immer noch das Konzept des Mediengesetzes infrage und das ändert sich dadurch nicht. Die Regierung wird immer noch mit demselben Gesetz hier in den Landtag kommen. Und ich glaube, Sie verkennen die Funktion der Kommission. Die Kommission wird ebenfalls wieder einen Vorschlag hier hereinbringen und dann werden wieder 25 Abgeordnete über diesen Vorschlag zu befinden haben. Es ist nicht so, dass die Diskussion dann nach der Kommission zu Ende ist. Denn der Kommissionsvorschlag wird genau gleich wie der Regierungsvorschlag hier beraten und anschliessend wird darüber abgestimmt und dann sind wieder vielleicht zehn, zwölf Meinungen hier. Also wir sind am selben Ort, ob das durch eine Kommission durchgeht oder nicht. Und die Trennung, die ich übrigens sehr begrüssen würde - ich habe das bereits bei 1. Lesung vor zirka sechs oder sieben Monaten angeregt, dass man das trennt - aber wenn das Konzept von Ihnen infrage gestellt wird, ändert das auch dann nichts, weil dann kommen wir dann zum Schluss, dass es trotzdem in eine Kommission soll, weil der konzeptionelle Aufbau nicht stimmt, so wie Ihre Ausführungen vorher zu verstehen waren. Abg. Alois Beck:
Ich wollte eigentlich dasselbe vortragen und möchte wiederholen: Mein Vorschlag macht nur Sinn, wenn wir der Regierung sagen: Das und das soll geändert werden. Und wenn Sie von Konzept und Konsistenz, respektive fehlender Konsistenz sprechen, die ich in dieser Form und in dieser Schärfe nicht erkennen konnte - zumindest aus den Aussagen nicht -, geben wir der Regierung einen unbestimmten Auftrag und sie wird nichts anderes können, als wieder mehr oder weniger mit der gleichen Vorlage in den Landtag zu gelangen. Also, dann macht mein Vorschlag natürlich keinen Sinn. Und wie gesagt, auch für die Kommission: Wenn eine solche bestellt werden sollte, muss irgendein - zumindest im Prinzip - ein Auftrag bestehen. So lange dieses nicht auf dem Tisch liegt, sehe ich hier, dass der Landtag rotiert. Abg. Doris Beck:
Ich möchte noch einmal auf meinen Antrag zurückkommen. Ich habe auch in meinem Eingangsvotum ganz klar darauf hingewiesen und auch die Frage an die Regierung gestellt, inwiefern man sich von diesem ursprünglichen Ziel dieses allumfassenden Mediengesetzes, ich meine es hiess damals, dieses Modell, das eigentlich «... in einem multifunktionalen Mediengesetz wird die gesamte Spezialgesetzgebung für Medien vereinigt, während daneben nur allgemeine Gesetze bestehen». Ich habe schon im Eingangsvotum gefragt, inwiefern es durchaus Sinn macht, nicht von Modellwahl zu sprechen, sondern dieses Mediengesetz mit klaren Systemgrenzen zu versehen. Ich habe bei der Lesung einfach festgestellt und auch bei der Vorbereitung, es sind Teile drin über ein Fernsehgesetz, es sind Teile drin über ein Rundfunkgesetz, wobei, wo ich konkrete Fragen stellte, hiess es: Das ist in Liechtenstein nicht wirklich Thema, weil die technischen Grundlagen nicht vorhanden sind. Ich meine, mir ist auch bewusst oder ich habe es jetzt mindestens durch die Voten realisiert, inwiefern es vielleicht nicht möglich ist, in einer Landtagskommission das Ziel von damals zu erreichen, und ich sehe auch den zeitlichen Druck, gewisse Regelungen umzusetzen. Und ich kann mir vorstellen mit der Trennung dieses generellen Mediengesetz-Teils, diesen allgemeinen Teil vom Medienförderungsgesetz, man wird den Anspruch, den man zu Beginn gehabt hat, dieses vollumfängliche Mediengesetz, damit nicht erreichen; aber es sind einfach Schritte vielleicht in diese Richtung, wo man jetzt schon mehrmals versucht hat, dies zu erreichen, die dann abgestimmt und - ich sage mal - in sich konsistent sind. Also, ich denke mir schon oder hoffe zumindest, dass man mit diesem Weg der Zweiteilung schneller zu einem Ergebnis für den ersten Teil kommen kann und dann auch die Leitplanken oder Rahmenbedingungen oder Definitionen von diesem allgemeinen Teil im Medienförderungsteil umsetzen. Ich akzeptiere durchaus, dass ich von Aufbau und Konzept gesprochen habe, ich hätte mir das auch gewünscht, dass eben sehr viel mehr allgemeine Medienthemen abgehandelt würden. Aber es ist mir vielleicht mindestens jetzt bewusst geworden, dass es vielleicht für das Land Liechtenstein eben manchmal besser ist, pragmatische Lösungen zu suchen als - wie es zwar auch in der Vorlage die verschiedenen Länder zitiert wurden, mit denen ich nicht ganz einig bin, dass das der richtige Weg ist. Ich überlasse es nun meinen Nachrednern. Da melden sich schon welche hier, um zu votieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich möchte mich noch kurz zu Wort melden. Ich habe die Ausführungen der Abg. Doris Beck auch nicht so absolut verstanden, wie sie dann anschliessend diskutiert wurden. Ich glaube, man darf jetzt auch nicht jedes Wort auf die Waage legen. Ich persönlich würde es sehr begrüssen, wenn man grundsätzlich sich einig ist, dass die Struktur dieses Gesetzes - ich spreche vom Grundaufbau - beibehalten werden könnte, und wir einen Auftrag an die Regierung erteilen, ein Rahmengesetz und daneben ein Medienförderungsgesetz zu erstellen, also dieses Gesetz zweizuteilen. Ich sehe das insofern sinnvoll, weil die Regierung über personelle Ressourcen verfügt, über Erfahrungen der Fachleute, die die Gesetzvorlage erarbeitet haben, Erfahrungen, die wir, egal wer dann im heutigen Zeitpunkt in eine Kommission bestellt würde, gar nicht haben können. Und wie der Abg. Rudolf Lampert eingangs gesagt hat, könnten wir ja aufgrund von Art. 55 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 7 bis zur Schlussabstimmung eine Kommission bestellen. Dann haben wir aber den Vorteil, ein von der Regierung überarbeitetes getrenntes Gesetz, das wir dann hier miteinander diskutieren können. Und wenn wir dann zum Schluss kommen, dass es Sinn macht, können wir immer noch eine Kommission bestellen. Im Wesentlichen war es ja so - ich möchte die anderen Voten in keiner Weise herunterspielen - aber es war im Wesentlichen der Art. 84 ff., der zu Diskussionen geführt hat. Und ich wäre dankbar und die Regierung hat ja in ihrem Bericht auch ausgeführt - ich möchte das jetzt überhaupt nicht einer Wertung unterziehen - wenn wir dann als Landtag davon ausgehen, dass wir die Medienförderung, den Plafonds, der, glaube ich, mit CHF 1,4 Mio. dotiert ist, beibehalten wollen, wenn man dann die Periodizität auf vier, auf zwölf oder auf sechs Mal ändert, welche Konsequenzen daraus dann resultieren. Und das würde uns die Regierung auch liefern. Ich möchte das nicht werten, aber ich denke, es würde Sinn machen, wenn der Antrag an die Regierung zusammenfassend so lauten würde, dass die Struktur grundsätzlich beihalten wird, dass das Gesetz zweigeteilt wird, also ein Rahmengesetz und ein Medienförderungsgesetz, das wir dann im Landtag wieder miteinander diskutieren. Ich bin der Letzte, der gegen eine Kommission ist, möchte Ihnen aber einfach sagen, es wäre aussergewöhnlich schwierig, jetzt strukturell - und wir können ja nur eine Dreier- oder eine Fünferkommission bestellen - also drei oder fünf Mitglieder dieses Landtages würden dann im Prinzip wieder das Rad neu erfinden. Ich frage mich, ob das nicht ein gangbarer Weg wäre, denn eine Kommission kann bis zur Schlussabstimmung bestimmt werden. Wir vergeben uns also gar nichts. Abg. Doris Beck:
Ich kann mir den Vorschlag des Landtagspräsidenten Klaus Wanger durchaus vorstellen, dass wir die Trennung, den Auftrag an die Regierung so erteilen, die Beantwortung der offenen Fragen, und uns offen lassen, inwieweit wir dann immer noch zum einen oder anderen Teil des Gesetzes eine Kommission beantragen wollen. Ich kann also der Argumentation durchaus folgen und möchte aber einfach den Weg nicht schon verbaut wissen, hier doch noch aus dem Parlament mitreden zu können. Abg. Alois Beck:
Wenn Sie erlauben, dass ich den Weg etwas abkürze, stelle ich hier den Antrag, dass wir diese Vorlage an die Regierung zurückgeben zur Überarbeitung im Lichte dieser Debatte, dass wir aber keine - ich sage mal - Strukturänderung wünschen, das Konzept so an die Regierung zurückgeben, und dann bringt die Regierung die zweigeteilte Vorlage mit den bearbeiteten Gesetzesvorlagen. Und dann können wir neu beschliessen. Ich wähle diesen Weg, weil ich glaube nicht, dass wir dahin kommen, dass wir konzeptuelle Änderungen - ich habe keine gehört und möchte auch deshalb nicht mehr fragen -, dass wir das so der Regierung übergeben. Das ist mein Antrag. Abg. Andrea Matt:
Ich bin Landtagsneuling, deswegen eigentlich jetzt auch meine Frage: Wenn wir das zweiteilen würden, dann kommt das nicht sofort zur 2. Lesung, sondern man hätte dann eben wieder die Möglichkeit, bei diesem zweiten separaten Medienförderungsgesetz wieder eine 1. Lesung zu haben. Das ist der eine Punkt, was ich sagen möchte. Der zweite Bereich ist einfach, dass eine Kommission besser konzeptionell arbeiten kann. Und die verschiedenen Absätze dieses umstrittenen Art. 84, die greifen ineinander. Und ich sehe durchaus, dass noch Strukturveränderungen möglich sind. Es wäre beispielsweise möglich, sich zu sagen, man geht über Anzahl Haushalte, die ein Medium erreichen soll. Ich denke, wenn ich zum Beispiel jetzt ganz spontan an die Patientenorganisation denke, dann hat eine Patientenorganisation potenzielle Haushalte, die sie erreichen kann, und ich würde beispielsweise jetzt einfach spontan ein Medium, das diese Patientenorganisation herausgibt, begrüssen und kann mir aber nicht vorstellen, dass die gleich zwölfmal hinkommt, aber sie würde garantiert vielleicht viermal ankommen und würde ja an alle Haushalte Liechtensteins sich richten. Ich sehe also durchaus Möglichkeiten, konzeptionell ganz anders an diese Medienförderung heranzugehen und würde es begrüssen, wenn man dort eine Kommission hätte, die eben - ohne dass dieses grosse Gremium zusammensitzt - unkonventionell oder einfach miteinander andere Konzeptionen diskutieren kann. Danke schön. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Darf ich Sie der Ordnung halber fragen: Stellen Sie einen konkreten Antrag, jetzt eine Kommission einzusetzen? Abg. Andrea Matt:
In dem Fall, ja.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann stehen zwei Anträge dann anschliessend zur Abstimmung. Dann gebe ich das Wort dem Abg. Rudolf Lampert. Abg. Rudolf Lampert:
Ich werde den Antrag des Abg. Alois Beck unterstützen, dieses Gesetz an die Regierung zurückzuüberweisen und dieses Gesetz zu trennen in zwei Gesetzesvorlagen, nämlich ein Mediengesetz und ein Medienförderungsgesetz. Die Frage bezüglich der 1. oder 2. Lesung erübrigt sich eigentlich dadurch, dass das Mediengesetz in der bisherigen Form dann wieder in den Landtag zurückkommen würde. Der Landtag kann natürlich gemäss Art. 30 Abs. 6 zusätzliche Lesungen mit artikelweiser Abstimmung beschliessen, aber es scheint mir hier dann verfehlt. Wir sind jetzt bereits in der 2. Lesung und haben diese wieder durchgeführt wie eine 1. Lesung. Es geht ja dann nur darum, dass dasselbe Gesetz entschlackt wird mit den Bestimmungen über die Medienförderung. Was dann mit dem Medienförderungsgesetz passiert ist meines Erachtens eine neue Lesung, ist eine neue Gesetzesvorlage. Über diese Gesetzesvorlage kann dann neu beraten werden, diese kann in eine Kommission gesandt werden oder wie auch immer. Das hat dann der Landtag in der Hand, wie er mit diesem Medienförderungsgesetz dann umgeht. Aber ich werde den Antrag des Abg. Alois Beck unterstützen. Ich habe Ihren Antrag allerdings nicht richtig verstanden, was Sie nun in diese Kommission senden wollen und welchen Auftrag diese Kommission, die Sie jetzt schon bilden wollen, dann hat. Abg. Elmar Kindle:
Auch ich unterstütze den Antrag des Abg. Alois Beck. Ich finde das eine vernünftige und tragbare Lösung, die dem Medienförderungsgesetz und dem Mediengesetz sicher zugute kommt. Zu Ihrem Antrag, Frau Abg. Matt: Ich weiss auch nicht, was da noch alles zum Vorschein kommt an Wünschen und Machbarem. Es ist auch einfach kein Wunschkonzert und wir werden dann sehen. Aber jedenfalls kann ich Ihren Antrag sicherlich nicht unterstützen. Abg. Gebhard Negele:
Nach beinahe acht Stunden kristallisiert sich ein Kompromiss heraus. Ich bin eindeutig auch für diese Zweiteilung des Gesetzes. Es unterstützt vor allem auch die gewisse Dringlichkeit vom ersten Teil, wie Herr Meyer am Morgen sagte. Wo ich nicht ganz einverstanden bin, das sind die Ausführungen vom Abg. Rudolf Lampert, dass eine Kommission nicht unbedingt einen konsensfähigen Vorschlag in den Landtag bringen kann. Da bin ich nicht der Meinung. Es ist doch immerhin so, dass, wenn eine Landtagskommission gebildet wird, dann sind die Fraktionen vertreten. Und es ist doch anzunehmen, dass, wenn die sich einig sind in der Kommission, dass das auch im Landtag mehrheitsfähig gewesen wäre. Wir können aber eine solche Kommission immer noch nach der nächsten Lesung gründen, sodass ich voll und ganz diesen Kompromissvorschlag jetzt unterstütze. Abg. Andrea Matt:
Ich bedanke mich für das Votum des Abg. Gebhard Negele. Es entspricht im Wesentlichen meinen Gefühlen, dass es wichtig oder richtig wäre: Eine kleine Kommission findet sicherlich leichter eine Lösung als dieses grosse Gremium. Ich möchte eigentlich die Kommission relativ zügig einsetzen, weil es ja im Interesse von Herrn Meyer war, die Medienförderung zügig zu klären. Und wenn wir jetzt zuerst die Einbringung des Mediengesetzes oder des Medienförderungsgesetzes abwarten, dann eine Kommission beschliessen, die wieder die Rahmenbedingungen setzt oder die konzeptionelle Ausarbeitung, dann verzögert sich das Ganze. Und dann kann ich mir nicht vorstellen, dass für 2005 noch diese Regelung jemals zustande kommen wird. Also, ich denke, wenn ich den Antrag stelle, jetzt bereits eine Kommission für die Medienförderung zu machen, dann dient es den Interessen des Landes. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Darf ich Sie der Ordnung halber auch noch bitten, Frau Abg. Andrea Matt, den Auftrag, den diese Kommission erfüllen soll, zu konkretisieren. Ich gebe Ihnen gerade noch einmal das Wort. Abg. Andrea Matt:
Sie hätte von mir aus gesehen den Auftrag, diesen Art. 84 und die dazugehörenden Artikel, also den ganzen Bereich der Medienförderung, Art. 83, ich weiss nicht genau, wie weit der jetzt geht, diesen gemeinsam zu erarbeiten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das heisst, Ihr Antrag beschränkt sich dann grundsätzlich auf diesen Art. 84 ff. - sag ich jetzt mal - 85, 86, aber der wesentliche Kernpunkt ist ja der Art. 84, dass das in einer Kommission beraten würde und dann wieder ein Kommissionsbericht an den Landtag zurückkommt. Abg. Jürgen Beck:
Ich habe in meinem Eintretensvotum den Wunsch geäussert, dass das Gesetz in eine Kommission gehen sollte. Ich habe mir aber auch ausbedungen, die Diskussion zum Gesetz abzuwarten und zu schauen, welche Voten hier abgegeben werden. Ich war bis vor kurzem noch der Meinung, eine Kommission wäre der beste Weg. Ich muss allerdings neidlos zugestehen: Den Vorschlag des Abg. Alois Beck erachte ich in der jetzigen Situation als den besten und gangbarsten Weg und ich werde diesen Antrag auch unterstützen. Abg. Rudolf Lampert:
Nur eine Frage: Falls der Antrag des Abg. Beck durchgeht, heisst das, dass sich dann die Kommission, die Sie beantragen, und die Regierung sich mit demselben Gesetz parallel befassen? Weil, wenn wir dieses Gesetz zurückweisen an die Regierung und der Regierung den Auftrag erteilen, eben dieses aufzuteilen in zwei Gesetzeswerke, dann befasst sich eine weitere Kommission - und der Auftrag muss noch spezifiziert werden - mit demselben Gesetz, nämlich einem Medienförderungsgesetz. Und das kann es doch nicht sein, dass parallel eine Kommission und die Regierung sich mit einer Gesetzesvorlage befasst. Also das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich muss natürlich Folgendes sagen. Wir stimmen natürlich über die beiden Anträge ab und wenn der eine Antrag keine Mehrheit findet, findet auch die Kommission keine Mehrheit, wird sie nicht als Kommission tagen, sondern wenn der Antrag des Abg. Alois Beck eine Mehrheit findet hier im Landtag, dann wird das die Regierung bearbeiten. Und dann wird nicht noch zusätzlich eine Kommission daneben aktiv, es sei denn, wir würden dem zustimmen. Abg. Elmar Kindle:
Es ist zu hoffen, dass es so abläuft, weil der Antrag von Frau Matt macht dann wirklich keinen Sinn mehr, wenn der Antrag des Abg. Alois Beck die Mehrheit findet. Abg. Alois Beck:
Wie ich die Geschäftsordnung kennen gelernt habe, sind das schon ausschliessliche Anträge. Wenn das eine gilt, dann kann das andere nicht gelten. Aufgrund von Art. 30 kann das schon in eine Kommission gehen - und dann geht die gesamte Gesetzesvorlage in die Kommission. Was mich allerdings überrascht, wäre dann nur ein sehr begrenzter Auftrag an diese Kommission, und alle anderen Fragen - ich sage jetzt mal - die Strukturfragen und was da noch alles gesagt wurde, das wäre dann ausgeklammert. Aber wenn dieser Antrag «Kommission» durchgeht, dann geht er nicht an die Regierung, dann ist er der Regierung entzogen, dann ist es keine Regierungsvorlage mehr, sondern das geht in eine Kommission. Wenn mein Antrag durchgeht, kann man nicht gleichzeitig gewisse Teile dann noch bearbeiten. Das ist also aufgrund der Geschäftsordnung nicht möglich - zumindest nicht sinnvoll. Abg. Pepo Frick:
Ich denke, dass es sehr wohl Sinn gibt. Die ganzen acht Stunden haben für mich gezeigt, dass man eine Kommission macht und ich möchte die Abg. Andrea Matt unterstützen, also den Antrag unterstützen. Wir kommen nicht drum herum, mit den drei Parteien das Medienförderungsgesetz nicht neu zu bearbeiten, aber mindestens neu zu besprechen. Und ich glaube, in einer kleinen Gruppe ist es sehr wohl möglich, zu einer konsensfähigen Lösung zu kommen. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich bin auch der Meinung, die Anträge der Abg. Matt und des Abg. Beck schliessen sich aus. Ich glaube, das scheint mir offensichtlich zu sein. Entweder geht der Antrag, die Medienförderung zu überarbeiten, an die Regierung oder an eine Kommission. Ich glaube alles andere, da würden wir uns lächerlich machen. Ich glaube, es gibt immer noch eine Lösung, wenn wir das Gesetz an die Regierung zurückgeben - und es scheint sich eine Mehrheit für diese Lösung abzuzeichnen, was ich von den Voten her höre - dann nachher noch notfalls, falls wir dann nochmals nicht einverstanden sind, das in eine Kommission zu nehmen. Aber ich würde jetzt schon auch sagen: Aufgrund des grossen Arbeitsumfanges und der Experten, die die Regierung zur Verfügung hat, dass das in erster Linie jetzt mal an die Regierung zurück sollte. Ich möchte einfach einen Punkt noch mitgeben und ich werde, wie gesagt, den Antrag des Abg. Beck unterstützen, ich möchte einfach einen Punkt noch mitgeben, was heute gesagt wurde, und zwar: Die grosse Diskussion scheint sich ja um die Medienförderung zu drehen. Und hier wurde einmal eine Idee kreiert, dass man sagt, es gibt den grossen Topf, wo man die allgemeinen Sachen regelt, und vielleicht für die kleineren Sachen vielleicht einen kleinen Spezialtopf, ob man das nicht auch noch zweiteilen könnte. Das ist eine Überlegung, die man sich machen könnte. Ich glaube, das sollte man nicht von Vornherein ausschliessen. Und das andere ist: Ich glaube es ist ja der Regierung dann unbenommen, vielleicht eine informelle Sitzung - ohne dass es eine offizielle Landtagskommission gibt -, mal mit den drei Parteien zu machen und vielleicht ihre Vorstellungen abzurufen, ohne dass man schon bereits jetzt eine formelle Kommission hat, die dann auch wieder den ganzen Auftrag selber durchführen muss. Sie hat ja dann einen Auftrag und sie muss einen Bericht erstatten und eine Gesetzesvorlage erarbeiten. Und hier sind ja dann die informellen Wege auch gegeben. Aus diesem Grund würde ich in erster Linie begrüssen, dass wir das an die Regierung zurückgeben. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlicherweise zuletzt. Aber ich denke mir, die Hoffnung wird hier zu arg strapaziert, die man in diese Kommission setzt. Wenn sich auch diese Kommission finden sollte, so sind das drei oder fünf Personen und die müssen dann die restlichen 20 oder 22 von ihrer Lösung überzeugen. Also, so trivial wird das dann nicht werden. Vor allem bei der Förderung - könnte ich mir gut vorstellen. Dann zu den beiden Anträgen. Für mich war es von Anfang an klar, es gibt nur entweder den Antrag des Abg. Beck oder den der Abg. Andrea Matt. Und die Abg. Matt hat da noch gesagt, was der Bonus dieser Parallelität wäre - der Zeitgewinn. Aber handkehrum wäre die Kommission an der Arbeit und parallel dazu irgendwo noch die Regierung. Also, ich sehe das auch nicht. Dann verlieren wir halt die Zeit, die Sie angesprochen haben, Abg. Andrea Matt, aber dann können wir immer noch bei der 2. oder 1. Lesung des Medienförderungsgesetzes uns entscheiden, ob wir die Kommission noch benötigen oder nicht. Und wie gesagt: Die Hoffnung in diese Kommission, ich setze die nicht als zu hoch an, denn es wird sehr schwierig werden, den restlichen Landtag von irgendeiner Lösung zu überzeugen. Abg. Elmar Kindle:
Für mich muss es klar Ziel sein, keine Kommission zu installieren, weil ich überzeugt bin, dass die Regierung genügend Man-Power und Know-how zur Verfügung hat, die formulierten Fragen zu beantworten, und zwar so zu beantworten, dass sie auch mehrheitsfähig im Landtag sind. Im Übrigen, Frau Abg. Matt, haben Sie jetzt deutlich gemacht, dass es Ihnen nur um den Art. 84 geht. Und da muss man es beim Namen nennen: Es geht um das «fl-info» - und dabei bleibt es. Abg. Doris Beck:
Ich möchte jetzt doch noch Stellung zu diesen zwei Anträgen nehmen. Für mich ist es eigentlich nicht ein Entweder-oder, wie das der Abg. Lampert gesagt hat, sondern es kann schon ein Sowohl-als-auch sein, aber in einer anderen Reihenfolge. Ich möchte jetzt eigentlich nicht einem Antrag, der nur den Art. 84 überarbeitet, weil das genau dem Sinn von meinem Gesamtkonzept ursprünglich entgegensteht, und ich habe eigentlich eher die Hoffnung, wenn wir das Gesetz in zwei Teile aufteilen - in diesen all-gemeinen Teil und Medienförderungsteil - und alle unsere Voten und Anregungen eingearbeitet werden und wir allenfalls wiederum die Chance haben, wenn wir keine Einigung hätten, im Mediengesetz eine Kommission zu beantragen, dann muss ich sagen, dann ist mir dieser Weg lieber. Er bringt dem Gesamtkonzept wahrscheinlich mehr. Abg. Andrea Matt:
Zuerst einmal möchte ich noch ausführen, dass es mir nicht nur um das «fl-info» geht. Ich habe vorhin explizit, wenn man mir zugehört hätte, ich habe explizit die Möglichkeit einer Zeitung erwähnt, eines Mediums, das die Patienten unterstützt. Ich fände es auch sehr gut, wenn für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Medium unterstützt werden würde. Es geht also durchaus um die Vielfalt der liechtensteinischen Medien und vor allem um die kleinen Medien. Die beiden grossen Zeitungen werden über diese Anzeigen auch schon grosszügig subventioniert. Ich glaube, ihre Förderung ist unumstritten. Es geht tatsächlich um viele Kleine, die für das Land sicherlich auch von Bedeutung sind. Ich möchte einfach eines nochmal betonen, dass ich Landtagsneuling bin und deswegen nicht so exakt die Geschäftsordnung kenne wie die rechte Flanke hier. Ich halte es einfach für wichtig, dass ein Konsens gesucht wird. Und ich denke, auch wenn meine Hoffnung - ich bin vielleicht jemand, der lange hofft - aber ich setze Hoffnungen in eine Kommission. Abg. Alois Beck:
Wir alle hoffen, obwohl das Triesner Gitzi in der Hoffnung umgekommen ist. Von meiner Warte aus gesehen, kann man nicht beide Anträge parallel beschliessen. Das geht nicht. Man muss sich für den einen oder anderen entscheiden. Wenn es in eine Kommission geht, ist das der Regierung entzogen. Man muss sich das auch einmal plastisch vorstellen, vom Institutionengedanken, vom Rechtsstaat her: Wir arbeiten da in einer Kommission und die Regierung macht irgendwelche Vorschläge und dann heisst es: Ja, wir machen eine Zweiteilung von der Regierung aus, die anderen beraten über irgendwelche Artikel, wissen nicht, was die anderen genau tun. Nur schon dieser Koordinationsbedarf wird zu einem Mehraufwand führen. Und wie gesagt, das ist nicht aufgrund der Geschäftsordnung vorgesehen. Man will sich, ich sage, auf freiwilliger Basis da etwa selbst beschäftigen. Und wie gesagt, ich stehe nach wie vor zu meinem Antrag und möchte da nicht mehr viel hinzufügen. Abg. Rudolf Lampert:
Frau Abg. Matt, es geht hier nicht darum, ob Sie die Geschäftsordnung kennen oder nicht. Sie haben sich vollkommen korrekt verhalten mit Ihrem Antrag. Es sind nun einfach zwei Anträge in der Luft, wobei unseres Erachtens oder aufgrund der Voten die meisten auch der Ansicht sind, dass die Parallelität hier keinen Sinn macht. Aber selbstverständlich können Sie über Ihren Antrag abstimmen lassen. Es ist vollkommen korrekt, wie Sie das gemacht haben. Nur macht es einfach keinen Sinn, wenn zwei Gremien sich - und ist auch noch nie vorgekommen, so weit ich zumindest in den letzten zwölf Jahren hier bin -, dass sich zwei Gremien parallel mit der selben Gesetzesvorlage befassen. Ich würde mich auch fragen - und das würde wahrscheinlich auch Juristen beschäftigen - wenn dann die Regierungsvorlage in den Landtag kommt und die Vorlage der Kommission, mit welcher sich dann der Landtag befasst. Mit beiden kann er sich nicht befassen. Also mir scheint das ein Unding zu sein diese parallele Führung dieser Bearbeitung der Gesetzesvorlage. Wie gesagt, ich unterstütze den Antrag des Abg. Beck.Abg. Andrea Matt:
Im Sinne eines Zugehens aufeinander ziehe ich meinen Antrag zurück. Ich denke, also ich habe jetzt gehört, dass dann das Medienförderungsgesetz in einer 1. Lesung behandelt wird und dass wir dann einen Antrag auf eine Kommission erneut einbringen können. Was ich im Sinne von dem was Ivo Klein gesagt hat gut fände, wäre wenn Herr Meyer auf alle Parteien zuginge und vielleicht bereits im Vorfeld eine Diskussionsgrundlage oder vielleicht sich bemühen könnte, einen Konsens zu finden. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben sich, Frau Abg. Matt, fast entschuldigt, dass Sie das zurückziehen. Das ist überhaupt nicht notwendig. Sie haben einen Antrag gestellt und aufgrund der Diskussion haben Sie jetzt gesehen, dass es wenig Sinn macht. Und das gehört zur parlamentarischen Diskussion und zur parlamentarischen Arbeit und ich finde Ihren Beitrag und Ihr Votum, das Sie eingebracht haben, Ihre Überlegungen absolut prüfenswert. Es scheint mir aber sinnvoll, dass Sie in diesem konkreten Fall Ihren Antrag zurückziehen. Ich möchte Ihnen aber für Ihre engagierte Art auch danken, obwohl ich Ihrem Antrag selbstverständlich auch nicht zustimmen hätte können. Dann gebe ich das Wort noch dem Abg. Alois Beck.Abg. Alois Beck:
Es hat sich jetzt zum Teil erübrigt. Ich wollte lediglich sagen: Selbstverständlich kann dieser Antrag gestellt werden. Ich wollte nur zum Ausdruck bringen: Wenn die Kommission beschlossen wird, dann geht die Gesetzesvorlage in die Kommission und eine allfällig Regierungsvorlage wäre dann eine neue Regierungsvorlage. Und man kommt dann eben in diese Probleme, die der Abg. Rudolf Lampert geschildert hat. Aber jetzt stimmen wir ja nicht mehr über beide ab.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Jetzt wünscht vor der Abstimmung noch Herr Regierungsrat Meyer das Wort.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich erlaube mir noch auf zwei, drei Sachen inhaltlich kurz eine Replik zu geben: Die mangelnde Konsistenz der Abklärungen oder Erläuterungen der Regierung, also diese konstruktive Kritik der Abg. Beck, die nehme ich gerne entgegen. Ich war heute bemüht, aufgrund dieser komplexen Gesetzesmaterie bestmöglich Auskunft zu geben, und habe auch zugesichert, dass dort, wo Abklärungsbedarf besteht, dass diese Abklärungen vorgenommen werden. Und was die Systemgrenzen eines solchen Gesetzes anbelangt einfach noch der Hinweis: Es wird nie möglich sein, alle relevanten Gesetze, die es im Land gibt, also Mediengesetz, Kommunikationsgesetz, Rundfunkgesetz, Telekommunikationsgesetz, Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, Informationsgesetz und andere in einem Gesetz zu bündeln. Es war und ist die Absicht gewesen, ein Rahmengesetz zu schaffen, das ein Medienförderungsrecht, also einen Teil mit einem Medienförderungsrecht integriert, und die Regierung ist der Ansicht und das habe ich heute Nachmittag schon vertreten, dass diese Variante D, die von der Projektgruppe ausgearbeitet worden ist, die Zielsetzungen, so wie sie in Kapitel 2.3 des Antrages Nr. 82/2004 der Regierung formuliert worden sind, erfüllt sind. Nichtsdestotrotz, ich habe ja ausgeführt, dass die Trennung dieser beiden Gesetze eine mögliche Variante ist. Ich habe drei verschiedene Varianten seitens der Regierung skizziert und ich habe auch vorher schon zugestimmt, dass das eine mögliche Variante wäre, nämlich dass wir ein Rahmengesetz schaffen und dass wir den Teil «Medienförderung» herauslösen würden. Und das wäre dann schon so, wie ich auch die Diskussion richtig verstanden habe, dass dann halt jener Teil, der das Mediengesetz betrifft, dann eben in 2. Lesung behandelt wird und jener Teil, der das neue Medienförderungsgesetz, die To-talrevision betrifft, dann in 1. Lesung in den Landtag käme. Diese Trennung kann ich also unterstützen. Ich würde es auch begrüssen, wenn beide Teile an die Regierung zurücküberwiesen würden und hier nicht parallele Aktivitäten durchgeführt würden. Abschliessend noch der Hinweis: Die Regierung wird sicher dann entscheiden, wie sie die Neufassung dieses Medienförderungsgesetzes vorantreiben wird, also ob es da informelle Abklärungen gibt und das Ressort zuerst Vorarbeiten leistet oder ob dann eine Arbeitsgruppe eingesetzt wird. Hier werden wir uns entsprechende Gedanken machen, dass wir einen sinnvollen und kompromissfähigen Vorschlag erarbeiten können. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat. Dann können wir über den Antrag des Abg. Alois Beck abstimmen. Sie haben den Antrag gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage durchberaten und den Auftrag an die Regierung betreffend die Weiterbearbeitung dieser Vorlage festgelegt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis morgen um 9.00 Uhr. Ich wünsche Ihnen eine gute Nacht. Die Sitzung ist geschlossen (um 23:15 Uhr).
-ooOoo-