Totalrevision des Gesetzes vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen, 2. Lesung, sowie Abänderung des Postgesetzes und Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, 1. + 2. Lesung (Nr. 2/2005)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 11: Totalrevision des Gesetzes vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen. Wir haben diese Gesetzesvorlage ebenfalls in 1. Lesung behandelt, und zwar mit Ausnahme des Gesetzes über die Abänderung des Postgesetzes und des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Die Regierung beantragt, diese beiden noch nicht behandelten Gesetzesvorlagen heute, sofern der Landtag zustimmt, in 1. und 2. Lesung zu behandeln und die Schlussabstimmung durchzuführen.Wir behandeln also diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung.Gibt es dazu Wortmeldungen?Abg. Paul Vogt:
Ich möchte Ihnen beliebt machen, dieses Gesetz ebenfalls nur durch Artikelaufruf zu lesen, jedenfalls soweit keine Abänderungsanträge gestellt werden. Bei der 1. Lesung haben sich lediglich drei Abgeordnete, die speziell vorgebildet sind zu diesem Thema, gemeldet. Es wurde nach meiner Zählung lediglich zu 15 Artikeln das Wort ergriffen. Das Gesetz war im Grossen und Ganzen unbestritten. Ich denke, wir könnten unsere Arbeit sehr rationalisieren, wenn wir das hier durch Artikelaufruf machen würden. Ich stelle aber keinen entsprechenden Antrag, sondern bin gespannt, wie sich die anderen Abgeordneten dazu äussern.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben das Votum des Abg. Vogt gehört. Er stellt zwar keinen Antrag, möchte aber dem Landtag beliebt machen, auch diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung nur mit Artikelaufruf zu behandeln. Das gilt selbstverständlich nicht für die beiden Gesetze Abänderung des Postgesetzes und Abänderung des PGR, da wir diese in 1. Lesung noch gar nicht behandelt haben.Gibt es dazu Wortmeldungen?Abg. Elmar Kindle:
Ich unterstütze das Anliegen des Abg. Vogt.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich möchte zu bedenken geben, dass wir bei verschiedenen Artikeln Abänderungsanträge haben. Das wird bei etwa vier oder fünf Artikeln so sein. Ich bin der Meinung, dass wir mindestens diese Artikel dann jeweils lesen.Abg. Paul Vogt:
Ja, der Auffassung bin ich auch. Wenn Abänderungsanträge gestellt werden, soll der entsprechende Artikel gelesen werden. Aber wir könnten das wirklich sehr verkürzen, wenn wir das vereinfachen würden. Ich glaube nicht, dass das der gründlichen Behandlung dieses Geschäftes entgegenstehen würde.Abg. Rudolf Lampert:
Ich kann den Anregungen des Abg. Paul Vogt schon etwas abgewinnen. Es werden einige Anträge gestellt werden. Aber diese Artikel könnte man dann doch lesen, wenn sich jemand zu einem Artikel zu Wort meldet. Ich habe mir notiert, letztes Mal haben wir zweieinhalb Stunden an diesem Gesetz gelesen. Ich kann mir vorstellen, dass nur bei zirka fünf bis sechs Artikeln Anträge bzw. Fragen auftauchen werden. Ich könnte mich damit schon anfreunden, denn - wie gesagt - die Leseübung hat damals zweieinhalb Stunden gedauert. Es wurden verschiedene Fragen damals auch gestellt, die nur zur Klärung gestellt wurden und die in den Materialien jetzt enthalten sind. Aber ich stelle auch keinen Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich begrüsse die Anregung des Abg. Paul Vogt und mache seinen Hinweis zu einem Antrag. Ich beantrage somit, auch diese Gesetzesvorlage mit Ausnahme der bereits genannten zwei Gesetze, die wir heute erstmals und somit in 1. Lesung behandeln, mit Artikelaufruf zu behandeln. Selbstverständlich steht es jedem Abgeordneten und jeder Abgeordneten frei, wenn noch Fragen oder Änderungswünsche bei einzelnen Artikeln auftauchen, dass dann der ganze Artikel gelesen wird. Selbstverständlich wird der ganze Artikel dann gelesen, wenn ein Änderungsantrag eingebracht wird. Wer dem Antrag zustimmen kann, das Gesetz über Investmentunternehmen ebenfalls mit Artikelaufruf in 2. Lesung zu behandeln, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit beginnen wir mit der 2. Lesung des Gesetzes über Investmentunternehmen. Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich wünsche die Lesung dieses Artikels.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Darf ich dann um die Verlesung von Art. 4 bitten.Art. 4 wird verlesen.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich möchte hier einen Abänderungsantrag stellen und die Begründung des Liechtensteinischen Bankenverbands übernehmen. Ich möchte zuerst die Begründung vortragen und möchte Ihnen nachher beliebt machen, eine Änderung vorzunehmen. In Bezug auf diese Kollektivtreuhänderschaft und im Zusammenhang mit den Bestimmungen des PGR schreibt der Liechtensteinische Bankenverband: «Diese Bestimmung ist aus folgenden Gründen» - also eine Änderung - «notwendig: Der Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft weist zwar Analogien zur liechtensteinischen Treuhänderschaft gemäss Art. 897 bis 932 PGR auf, muss aber als spezialgesetzlich geregelte Rechtsfigur qualifiziert werden. Konkret bedeutet dies, dass für die Kollektivtreuhänderschaft primär das IUG als Lex specialis und erst subsidiär das PGR als Lex generalis gilt. Die spezialgesetzliche Behandlung der Kollektivtreuhänderschaft ist heute in Art. 1 IUV geregelt. Eine Verordnung kann aber das PGR rechtstechnisch nicht wirksam derogieren. Dieser Mangel soll mit der vorgeschlagenen Formulierung nun legistisch korrekt beseitigt werden. Die Regelung entspricht im Übrigen der Regelung für die Anlagegesellschaft in Art. 34 Abs. 1 E-IUG».Der neue Artikel würde dann wie folgt heissen:«Abs. 1: Ein Investmentunternehmen ist:a) ein Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft nach Abs. 2 oder b) eine Anlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (Art. 261 - 367 PGR), die den Artikeln 33 - 39 entspricht.»Und dann kommt: «Abs. 2: Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Treugebern (Anlegern), wobei die einzelnen Treugeber parziell an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind». Und jetzt kommt eine weitere Änderung: «Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Kollektivtreuhänderschaft die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Treuhänderschaft (Art. 897 bis 932 PGR) Anwendung».Dann: «Abs. 3: Auf die Errichtung von Investmentunternehmen finden die Eintragungs- und Hinterlegungsvorschriften» - hier gibt es auch eine Änderung, aber das ist mehr eine formelle - «nach diesem Gesetz und soweit dieses Gesetz nichts vorsieht, die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts ergänzend Anwendung». Und dann würde der Abs. 4 lauten:«Die FMA kann für gemeinschaftliche Kapitalanlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a in begründeten Einzelfällen mit Verfügung andere Rechtsformen zulassen, wenn der Zweck dieses Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird». Das wäre der alte Abs. 2. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort dem Herr Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es geht hier ja im Wesentlichen um die Abänderung des Abs. 3 in der Stellungnahme der Regierung. Und hier sticht die Argumentation des Landtagsvizepräsidenten, nämlich dass vorgesehen ist, die spezialgesetzliche Behandlung der Kollektivtreuhänderschaft in der Verordnung zu regeln. Das schafft doch legistisch gesehen Probleme. Ich denke mir, es ist richtig, wenn im Gesetz selber geregelt wird, nämlich dass der Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft zwar Analogien zur liechtensteinischen Treuhänderschaft gemäss den Art. 897 bis 932 PGR aufweist, dass dieser aber als spezialgesetzlich geregelte Rechtsfigur qualifiziert werden muss. Und deshalb übernimmt die Regierung diesen Abänderungsantrag, der da dann lauten würde:«Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Treugebern (Anlegern), wobei die einzelnen Treugeber parziell an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Kollektivtreuhänderschaft die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Treuhänderschaft (Art. 897 bis 932 PGR) Anwendung». Ich möchte diesen Antrag in die Vorlage übernehmen. Ich kann auch der Verschiebung des Abs. 2 zustimmen. Also Abs. 2 in der Stellungnahme würde dann zu Abs. 4 werden. Er wird ja identisch übernommen werden, einfach anstelle Abs. 2 würde Abs. 4 werden. Und den Abänderungsantrag des Abs. 4 in der Stellungnahme - anstatt «Hinterlegungspflichten» «Hinterlegungsvorschriften» zu schreiben, diesen Antrag kann ich auch übernehmen. Ich möchte also den Vorschlag, der hier vom Landtagsvizepräsidenten gekommen ist, in die Regierungsvorlage übernehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Rudolf Lampert:
Damit am Schluss nach den Ausführungen des Herrn Regierungschefs nicht ein kleiner Antrag übrig bleibt, nämlich in Abs. 1 Bst. a zu erwähnen: «ein Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft nach Abs. 2», das müsste sich dann ändern, weil wir ja den Abs. 2 nun zu Abs. 4 gemacht haben. Wenn das der Herr Regierungschef auch noch übernehmen würde, müssen wir dann nicht darüber abstimmen.Regierungschef Otmar Hasler:
Danke sehr, Herr Abg. Lampert. Selbstverständlich muss dann in Abs. 1 der Verweis auf Abs. 2 stehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn die Regierung diesen Änderungsvorschlag des Landtagsvizepräsidenten ohne Wenn und Aber übernimmt, haben wir darüber nicht abzustimmen, sondern dann stimmen wir über Art. 4 ab. Meines Wissens fanden ja Vorgespräche mit der Regierung über diese Änderungen statt. Es wäre für uns zielführend gewesen, wenn wir die richtige Formulierung schriftlich vor uns gehabt hätten. Ich möchte das aber nur erwähnen, weil es ist für uns, die da in dieser Materie nicht so zu Hause sind, doch schwierig, wenn man plötzlich wieder ganze Absätze verschiebt und Änderungen macht. Aber nachdem die Regierung diesem vorbehaltlos zustimmt, können wir über diesen Art. 4 abstimmen. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu II. Geschäftstätigkeit, A. Allgemeine Bestimmungen, 1. Vollständiger Prospekt: Art. 5 steht zur Diskussion.Abg. Harry Quaderer:
Ich bitte, diesen Artikel zu verlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Harry Quaderer:
Danke schön. Mir geht es in diesem Artikel um Abs. 3 und Abs. 4. In Abs. 3 heisst es: Der vollständige Prospekt wird auf Verlangen den Anlegern kostenlos zur Verfügung gestellt. Und dann bei Abs. 4 heisst es: Der vollständige Prospekt ist der FMA zur Genehmigung einzureichen und nach der Genehmigung zu veröffentlichen. Meine Frage oder Anregung bzw. Änderung geht dahin: Könnte man die Formulierung «zu veröffentlichen» abändern? Im Internet zu veröffentlichen oder auf der Homepage der LAFV, Homepage FMA, Homepage der Verwaltungsgesellschaft? Mir erscheint diese Veröffentlichung ein bisschen umständlich und mit ziemlichen Kosten verbunden. Danke. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. In Abs. 2 steht: «Der vollständige Prospekt ist als schriftliches Dokument zu erstellen oder auf einem von der FMA bewilligten dauerhaften Datenträger zu speichern». Und von daher schliesse ich dann auch auf Abs. 4. Und so ist es auch in den Materialien festgehalten, dass auch die Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger sicher möglich sein muss. Und das Internet ist öffentlich zugänglich. Also, von daher erübrigt sich das eigentlich. Es ist nicht nur das schriftliche Dokument gedacht, also nicht nur an das Dokument in Papierform, sondern hier werden auch die dauerhaften Datenträger mit einbezogen. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich finde die Formulierung hier auch gut. Es braucht allerdings eine Bewilligung der FMA. Und das finde ich auch sinnvoll, dass man es nicht auf jedem nicht öffentlich zugänglichen Medium speichern und sagen kann: Ich habe es ja veröffentlicht. Ich glaube, die hier gewählte Formulierung ist praxisgerecht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Abg. Harry Quaderer: Ist diese Antwort für Sie befriedigend oder stellen Sie noch einen Antrag?Abg. Harry Quaderer:
Nein, das ist befriedigend. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Art. 5 steht weiter zur Diskussion. Sie wird nicht mehr gewünscht. Dann stimmen wir ab: Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.Sie wird nicht gewünscht. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich beantrage, in Abs. 2 die Klammer mit den Punkten zu streichen, weil die irreführend ist. Es soll hier einfach heissen: «nach Art. 9 bilden». Im ersten Vorschlag der Regierung, also im Bericht und Antrag, stand hier nach Art. 9 «dieses Gesetzes». Nachdem wir aber nirgends diesen Hinweis haben, sollte es hier einfach «nach Art. 9 bilden» heissen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir über Art. 7 abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Punkt 3: Verhaltensregeln und andere Pflichten. Art. 11 steht zur Diskussion.Abg. Alois Beck:
Guten Morgen, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich ersuche um Lesung dieses Artikels.Art. 11 wird verlesen.
Abg. Alois Beck:
Aufgrund der Diskussion in der 1. Lesung hat die Regierung nun in Abs. 2 eine Abänderung vorgenommen, indem es heisst, dass insbesondere Retrozessionen direkt oder indirekt dem Investmentunternehmen zugute kommen. In den Erläuterungen auf Seite 7 wird hierzu dann auch noch ausgeführt, dass dies auf der einen Seite bedeute, dass alle Vorteile aus einem Geschäft mit einem Anlagefonds dem Fondsvermögen zufliessen müssen, im Gegensatz dazu aber alle Belastungen, die für solche Geschäfte entstehen, nie dem Fondsvermögen in Rechnung gestellt werden dürfen, sondern von der Verwaltungsgesellschaft zu tragen sind.Mit dieser Formulierung könnten meiner Ansicht nach doch Missverständnisse oder auch Auslegungsschwierigkeiten entstehen. Ich stelle hier keinen Abänderungsantrag. Der Artikel als solcher ist in Ordnung. Aber ich finde es wichtig, dass in den Materialien hier die Regierung ihre Meinung noch dazu abgibt. Denn mit dieser Interpretation könnten beispielsweise Courtagen nie dem Fondsvermögen in Rechnung gestellt werden. Und dies kann ja nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein. Deshalb ersuche ich hier die Regierung um eine Klärung.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. In den Erläuterungen wird festgehalten, dass alle Vorteile aus einem Geschäft mit einem Anlagefonds dem Fondsvermögen zufliessen müssen. Im Gegensatz dazu aber eben alle Belastungen, die für solche Geschäfte entstehen, nicht dem Fondsvermögen in Rechnung gestellt werden dürfen, sondern von der Verwaltungsgesellschaft zu tragen sind. Da bedarf es tatsächlich einer Präzisierung. Der Sinn dieser Bestimmung ist ausdrücklich nicht, dass zum Beispiel Courtagen nie dem Fondsvermögen in Rechnung gestellt werden können, sondern man muss auch auf den Titel des Art. 11 sehen: «Treuepflicht und Wohlverhaltensregeln». Es soll vor diesem Hintergrund nur verhindert werden, dass unredlich zulasten des Fondsvermögens gehandelt wird. Wann dies natürlich genau der Fall ist, kann ja jeweils nur im Einzelfall bestimmt werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef. Dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 11 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Punkt 4: Umstrukturierung und Liquidation.Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Punkt 5: Vertrieb von Anteilen.Art. 18 steht zur Diskussion. Abg. Harry Quaderer:
Zum Art. 18 - Vertriebsberechtigte - habe ich eine Verständnisfrage. Es heisst hier: «Zum Vertrieb von Anteilen eines Investmentunternehmens sind nur Personen berechtigt». Frage: Ist dabei auch an juristische Personen gedacht? In Art. 2 wird auf die Verordnung verwiesen - und da sind auch juristische Personen dabei. Das ist verständlich. Aber wenn ich da weiterlese, heisst es - ich zitiere: «die über eine spezialgesetzliche Bewilligung verfügen». Und das ist für mich nicht ganz klar. Können Sie mir das bitte erklären, was die spezialgesetzliche Bewilligung ist? Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Art. 18 Abs. 1 hält ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft jene als vertriebsberechtigt gelten, welche bereits vorher gemäss Amtspraxis als solche angesehen worden sind. Das sind derzeit Banken, Finanzgesellschaften, Versicherungsgesellschaften sowie die Investmentunternehmen selbst, welche gemäss Abs. 2 alle im Vorschlag zur Verordnung aufgelistet sind. Und in der Verordnung werden die Voraussetzungen genauer spezifiziert. Abg. Harry Quaderer:
Das genügt mir. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 18 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu B: Anleger. Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Art. 20: Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht gewünscht. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Art. 21. Die Diskussion wird nicht gewünscht. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann steht Art. 22 zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich bitte um Verlesung von Art. 23.Art. 23 wird verlesen.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich stelle den Antrag, Art. 23 wie folgt zu formulieren: Titel «Qualifizierte AnlegerAbs. 1: Die Regierung kann Investmentunternehmen, die ausschliesslich für einen oder mehrere qualifizierte Anleger vorgesehen sind, ganz oder teilweise von den Vorschriften dieses Gesetzes befreien, soweit der Gesetzeszweck dadurch nicht gefährdet wird.Abs. 2: Die Regierung definiert den Begriff des qualifizierten Anlegers mit Verordnung».Ich möchte das wie folgt begründen: «Das IUG dient primär dem Anlegerschutz wie in Art. 1 E-IUG auch geschrieben steht. Es herrscht Einigkeit darin, dass das Schutzbedürfnis bestimmter Anlegerkategorien - so genannter qualifizierte Anleger - sehr tief ist bzw. vollkommen entfällt, weil diese Anleger aufgrund ihrer Erfahrung und Fachkenntnisse per se in der Lage sind, mit Kapitalanlagen verbundene Risiken zu erkennen und ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Diese Rechtsauffassung kommt explizit auch in Ziffer 16 der einleitenden Erwägungen der von Liechtenstein in nationales Recht umgesetzten Prospektrichtlinie (2001/71) zum Ausdruck. Im Sinne einer einheitlichen Terminologie im liechtensteinischen Kapital- und Finanzmarktrecht schlage ich deshalb zunächst vor, nur noch von den qualifizierten Anlegern zu sprechen. Des Weiteren bin ich der Meinung, dass in Analogie zur Regelung in der Schweiz unbedingt die Möglichkeit geschaffen werden sollte, Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger nach Massgabe ihrer Schutzbedürftigkeit auch ganz aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Die bisher vorgesehene Möglichkeit, Erleichterungen zu gewähren, greift zu kurz und hält auch dem Vergleich zum Beispiel mit der Schweiz nicht stand. Mit dem Hinweis, dass die teilweise oder vollständige Befreiung von den Vorschriften des Gesetzes nur erfolgen darf, soweit dadurch der Gesetzeszweck - insbesondere der Anlegerschutz - nicht gefährdet wird, läge eine legistisch saubere und - wie gezeigt - im EU-Recht in der Prospektrichtlinie vorgesehene Regelung vor». So weit der Bankenverband als Begründung zu dieser Änderung, die ich unterstützen kann.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zum ersten Abänderungsantrag: Dem Anliegen, anstatt von institutionellen und anderen qualifizierten Anlegern nur noch von qualifizierten Anlegern zu sprechen, kann die Regierung im Sinne einer einheitlichen Terminologie in der liechtensteinischen Rechtsordnung ohne weiteres folgen.Dann der zweite Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten, Abs. 1 dahingehend abzuändern, dass diese Ausnahmen nicht von der FMA, sondern von der Regierung gesprochen werden, dass die Regierung Investmentunternehmen, die ausschliesslich für einen oder mehrere qualifizierte Anleger vorgesehen sind, ganz oder teilweise von den Vorschriften dieses Gesetzes befreien kann, soweit der Gesetzeszweck dadurch nicht gefährdet wird, dem kann die Regierung ebenfalls folgen. Es ist ja eine Kann-Bestimmung. Die Regierung hat im Einzelnen zu prüfen, inwieweit sie qualifizierte Anleger teilweise oder ganz von den Vorschriften dieses Gesetzes befreien kann und der Gesetzeszweck dadurch aber nicht gefährdet wird. Es geht ja um den Anlegerschutz, und dass qualifizierte Anleger da weniger geschützt werden müssen, weil sie über das entsprechende Know-how verfügen. Das scheint mir klar zu sein. Der qualifizierte Anleger soll dann gemäss Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten von der Regierung per Verordnung definiert werden. Auch das macht Sinn, sodass die Regierung diesen Vorschlag, wie er hier gemacht wurde, übernehmen kann und übernimmt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Damit haben wir über diesen Änderungs- und Ergänzungsvorschlag des Landtagsvizepräsidenten nicht abzustimmen, nachdem die Regierung diesen Vorschlag unverändert übernommen hat.Dann haben wir aber noch über Art. 23 abzustimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu C. Verwaltungsgesellschaft: Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.Abg. Rudolf Lampert:
Ich ersuche um Verlesung des Artikels.Art. 25 wird verlesen.
Abg. Rudolf Lampert:
In Abs. 2 dieses Artikels wird ausgeführt, dass eine Delegation bewilligt wird, wenn die vorgesehene Person die notwendige Qualifikation nachweist. Meines Erachtens reicht es nicht, wenn er nur die notwendige Qualifikation nachweist, sondern er muss auch die Voraussetzungen erfüllen. So zum Beispiel, dass er zum Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen sein muss, dass er einer Aufsicht un-terliegen muss. Und mein Antrag ist, Abs. 2 so abzuändern, dass das Wort «Qualifikation» durch «Voraussetzungen» ersetzt wird. Das heisst, der Abs. 2 würde wie folgt heissen: «Die Delegation wird bewilligt, wenn die vorgesehene Person die notwendigen Voraussetzungen erfüllt». Damit wäre das alles subsumiert. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Argumente überzeugen. Ich übernehme den Abänderungsantrag in die Regierungsvorlage. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann stimmen wir ab: Wer Art. 25 in dieser geänderten Form zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Kapitel D. Depotbank: Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Harry Quaderer:
Es geht mir hier um Abs. 2: Wir müssen aber nicht den ganzen Artikel verlesen. Es steht geschrieben: Die Geschäftsleiter der Depotbank müssen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen. Das ist also anzunehmen, auch vom Bankengesetz her, sonst wären sie nicht Geschäftsleiter. Aber es steht unten und der Artikel suggeriert, dass die Geschäftsleitung die erforderliche Qualifikation zur Überwachung des Investmentunternehmens haben soll. Das kann ich eigentlich nicht so nachvollziehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie sprechen jetzt von Abs. 2?Abg. Harry Quaderer:
Ja. Ich würde als Änderung vorschlagen, dass es wie folgt heisst: «Dass die von der Geschäftsleitung delegierten Personen über die erforderlichen Qualifikationen und ausreichende Erfahrung verfügen». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Können Sie mir bei Art. 30 den Abs. 2 nun in Ihrer abgeänderten Form bitte vorlesen? Abg. Harry Quaderer:
Abs. 2 soll wie folgt lauten: «Die Geschäftsleiter der Depotbank müssen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen und delegieren in der Funktion als Geschäftsleiter Personen, die über die erforderlichen Qualifikationen und ausreichende Erfahrung verfügen». Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Geschäftsleiter sich auch um dieses Geschäft wirklich kümmert. Abg. Alois Beck:
Im ursprünglichen Bericht und Antrag war das ja auch zur Diskussion gestellt respektive das war ein Thema in der Vernehmlassung. Dort hiess es, dass dies aus dem Richtlinientext übernommen wurde. Deshalb gehe ich davon aus, dass man hier einfach richtlinienkonform diese Bestimmung ins Gesetz geschrieben hat, um dann nicht von der EFTA-Überwachungsbehörde wieder eine Rüge einzufahren. Ich interpretiere diesen Absatz so, dass die Geschäftsleitung in einem umfassenden Sinne verstanden Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten muss und in diesem Sinne auch Gewähr dafür bieten muss, dass die entsprechend qualifizierten Personen hierzu abgestellt werden. Das ist meine Interpretation. Und wie gesagt, aufgrund des Textes im Bericht der Regierung wollte man da eben der Richtlinie Genüge tun, um hier nicht unnötige Diskussionen aufkommen zu lassen. Vielleicht hat die Regierung hier noch einige Ergänzungen zu machen. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich spreche mich für die Beibehaltung des bestehenden Artikels aus. Es ist auch im Bankengesetz als Analogie so geregelt, dass hier im Gesetz auch die Geschäftsleitung angeführt wird, dass bei der Geschäftsleitung die Voraussetzungen erfüllt sein müssen und dass sie dann verantwortlich sind, die richtige Auswahl der Personen zu treffen. Aber auf Gesetzesstufe und als Bewilligungsvoraussetzung wird da ja auf die Geschäftsleitung abgestellt. Ich würde das hier auch so belassen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich sehe das auch so, dass das jetzt so stehen bleiben sollte, und zwar zum einen aus Gründen des EWR und zum anderen auch in Harmonie zum Bankengesetz, wo der Begriff der einwandfreien Geschäftsführung aufgeführt ist und dass hier Gewähr zur einwandfreien Geschäftsführung geboten wird. Auch bei einer Bank ist die Situation, dass die Geschäftsleitung sich nicht mit den Detailgeschäften befasst, und trotzdem muss sie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Ich würde das doch so belassen, wie das jetzt von der Regierung vorgeschlagen wird.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es sind eigentlich alle wesentlichen Gründe für die Beibehaltung von Abs. 2, wie er hier steht, genannt worden. Die Geschäftsleitung hat ja die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung zu geben. Deshalb muss man hier auf den Geschäftsleiter abstellen. Und ich denke mir auch, dass der Geschäftsleiter in Bezug auf den Typ des zu verwaltenden Investmentunternehmens die erforderlichen Qualifikationen und auch ausreichende Erfahrungen haben muss, um eben dementsprechend qualifiziertes Personal nachher abstellen zu können. Es ist sicher nicht so gedacht, dass er praktisch die Sachbearbeitungsaufgaben übernehmen können muss. Aber wir müssen da sicher auf die Geschäftsleitung abstellen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Abg. Harry Quaderer, dann haben wir über Ihren Antrag abzustimmen. Können Sie den von Ihnen geänderten Abs. 2 nochmals kurz wiederholen?Abg. Harry Quaderer:
Ich ziehe meinen Antrag zurück. Ich bin mit den Ausführungen eigentlich jetzt der Sache ein bischen näher gekommen. Mir ist vor allem nicht klar gewesen, dass das auch eine EWR-kompatible Aussage sein musste.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann steht kein Antrag zur Diskussion und wir stimmen über Art. 30 ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Kapitel E. Besondere Bestimmungen für Anlagegesellschaften:Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Besten Dank. Ich habe hier eine Frage an die Regierung. Und zwar steht in Abs. 2 zweiter Satz, dass die Regierung mit Verordnung weitere Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts für nicht anwendbar erklären kann, sofern Sinn und Zweck der Anlagegesellschaft dies erfordern. Für mich stellt sich die legistische Frage: Kann die Regierung Gesetzesbestimmungen per Verordnung als nicht anwendbar erklären?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das ist tatsächlich eine Frage, die nicht ganz einfach zu beantworten ist. Liechtenstein kennt ja ein strenges Legalitätsprinzip. Das heisst, dass die Verordnungskompetenz sich streng im Rahmen der Gesetze halten muss und dementsprechend auch definiert sein muss. Und hier gilt es nun, eine Abwägung zu treffen. Einerseits sind wir natürlich daran interessiert, auch nach den Besprechungen mit den Verbänden, eine möglichst flexible Lösung zu haben, damit wir auf neue Bedürfnisse reagieren können. Und da haben wir eventuell eben ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem PGR und dem vorliegenden Spezialgesetz, nämlich dem Gesetz über Investmentunternehmen. Mit dieser Vorschrift gibt der Gesetzgeber der Regierung die Möglichkeit, in einem bestimmten Rahmen aktienrechtliche Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts für nicht anwendbar zu erklären, nämlich nur sofern Sinn und Zweck der Anlagegesellschaft diese erfordern. Die Regierung hat sich also streng an diese Vorschriften zu halten. Sie bekommt hier keinen Freipass, sondern sie kann diese Bestimmungen nur dann für nicht anwendbar erklären, wenn dies nach Sinn und Zweck dieses Spezialgesetzes erforderlich ist. Hier würde das Spezialgesetz also dann vorgehen. Und in diesem Rahmen erachtet die Regierung es auch vom Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips durchaus als akzeptabel, wenn die Vorschrift so stehen bleibt.Abg. Alois Beck:
Wir kommen natürlich immer mehr in gewisse Fragen hinein, die mit dem - ich sage mal - relativ starren Legalitätsprinzip nicht gerade in Konflikt, aber doch in Berührung kommen. Und gerade bei einer Vorlage wie dieser, wo es einerseits darum geht, auf Marktentwicklungen relativ schnell und flexibel zu reagieren, dass nicht jedes Mal Gesetzesabänderungen erforderlich sind, dass die Regierung den nötigen Spielraum hat, dies selbst vorzunehmen, und eben dem andern Prinzip. Es wird hier aber auf die Anlagegesellschaft eingegrenzt. Von daher kann man das noch vertreten. Das ist meine Meinung. Und wie gesagt, ich gehe auch davon aus, dass wir in Zukunft je länger je mehr in solche Fragestellungen hineinkommen, weil die Umwelt eben nicht so statisch ist und weil die Reaktionsschnelligkeit eben erhöht werden muss. Aber das kann natürlich, wenn es klare Verletzungen von unseren Prinzipien wären, nicht geschehen. In diesem Falle erachte ich es noch als vertretbar.Abg. Rudolf Lampert:
Es ehrt die Regierung, wenn sie hier den Verbänden entgegenkommt. Dieser Satz wurde übrigens aufgrund einer Stellungnahme vom 14.9.2004 des Anlagefonds- und des Bankenverbandes in das Investmentunternehmen-Gesetz aufgenommen. Aber ich sehe hier schon meine Probleme, dass mit Verordnung Gesetzesartikel aufgehoben werden sollen. Mir passt es im ganzen Stufenbau unserer Rechtsordnung nicht hinein. Ich werde dieser Formulierung nicht zustimmen, weil sie für mich aus legistischen Gründen nicht ganz schlüssig ist, so sehr ich inhaltlich diese Formulierung begrüssen würde. Damit wir eine saubere Abstimmung bekommen, werde ich zum zweiten Satz - «Die Regierung kann mit Verordnung weitere Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts für nicht anwendbar erklären, sofern Sinn und Zweck der Anlagegesellschaft dies erfordern» - eventuell noch einen Antrag stellen. Ich warte aber jetzt noch zu, was die Regierung dazu sagt. Ich werde nachher entscheiden, was ich mache.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich denke mir, es geht nicht um den Stufenbau der Rechtsordnung. Selbstverständlich kann die Regierung mit Verordnung nur das tun, was ihr vom Gesetzgeber bewilligt wird. Und hier wird im Gesetz festgeschrieben, was sie tun kann. Wenn ich das Legalitätsprinzip anspreche, dann geht es mir nur um die Frage, ob eine genügende Bestimmtheit für den Verordnungsgeber gegeben ist. Und der Verordnungsgeber wird in zweierlei Hinsicht eingegrenzt. Erstens einmal kann mit Verordnung nur etwas nicht anwendbar erklärt werden, was eine Anlagegesellschaft betrifft, und zweitens nur dann, sofern Sinn und Zweck des Spezialgesetzes dies erfordern. Wir haben natürlich immer wieder Konkurrenzsituationen zwischen allgemeinen Gesetzen und Spezialgesetzen. Und wenn hier das nicht übereinstimmt, geht das Spezialgesetz vor. Und jetzt ist die Frage, ob diese Verordnungskompetenz bestimmt genug ist. Und da kann man sich fragen, ob das nun bestimmt genug ist, nämlich erstens einmal die Eingrenzung auf die Anlagegesellschaft und zweitens das Erfordernis des Sinns und des Zweckes. Wenn Sie den Stufenbau der Rechtsordnung ansprechen, dann muss per Gesetz definiert sein, was in der Verordnung geregelt werden kann. Wir haben ja in Art. 23 der Regierung auch die Kompetenz gegeben, Gesetzesvorschriften dort teilweise oder ganz ausser Kraft zu setzen für Investmentunternehmen, die ausschliesslich für einen oder mehrere qualifizierte Anleger vorgesehen sind. Es muss aber auf Gesetzesstufe festgehalten werden, was der Verordnungsgeber tun kann. Und da kann man sich fragen: Ist das bestimmt genug oder ist das zu wenig bestimmt? Wir haben übrigens uns auch in der Schweiz umgesehen. Und da wird das genau gleich geregelt.Abg. Rudolf Lampert:
Sie haben vorhin das Beispiel ausgeführt. Dort wird aber speziell auf ein Thema hingewiesen, das ausser Kraft gesetzt werden kann innerhalb dieses Gesetzes. Aber hier wird per Delegation in diesem Gesetz auf die Verordnung verwiesen. Und diese Verordnung kann dann jeden beliebigen Artikel des PGR, sofern er diese Voraussetzungen erfüllt, die dann noch nachgeführt werden, kann jeden beliebigen Artikel des PGR ausser Kraft setzen. Das geht mir einfach irgendwie zu weit. Ich nehme an, Sie haben das juristisch abgeklärt. Ich sehe das nicht so und stelle Antrag, den zweiten Satz zu streichen, auch wenn ich dann alleine stehe. Ich würde mich freuen, wenn ich alleine stehe, weil ich inhaltlich eigentlich vom betroffenen Personenkreis eher mir wünschen würde, dass es drinbleibt. Aber legistisch sehe ich das nicht so.Abg. Alois Beck:
Man kann hier mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein. Es ist zweifelsohne eine Grenzfrage. Aber das Beispiel des Herrn Regierungschefs mit dem Art. 23 ist schon richtig, wenn man dort sagt, dass ganz oder teilweise Vorschriften in diesem Gesetz dann nicht gelten können, ist das auch nicht so detailliert und bestimmt. Und wir hatten ja auch früher schon im Landtag diese Diskussion: Wie bestimmt muss eben eine solche Verordnungskompetenz sein? Muss dann in jedem einzelnen Fall - ich sage mal - der Artikel angegeben werden oder nicht, oder genügt eine generelle Eingrenzung? Aber ich kämpfe hier auch nicht darum, weil ich - ich sage mal - beide Auffassungen gelten lassen kann, da es ein Grenzfall ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich muss den Abg. Rudolf Lampert enttäuschen, ich teile nämlich seine Ansicht. Ich kann mir schlichtweg nicht vorstellen, dass man mittels Verordnung eine gesetzliche Bestimmung ausser Kraft setzt. Ich teile auch Ihre Ansicht, dass in der Sache selber das sicher Sinn macht. Aber das kommt mir jetzt zum ersten Mal in dieser Form über den Weg. Wir können nach meinem Empfinden nicht ein beschlossenes Gesetz mit einer Verordnung ausser Kraft setzen. Aber ich gebe gerne nochmals dem Herrn Regierungschef das Wort.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das haben Sie soeben mit Art. 23 gemacht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das ist aber nicht das Gleiche. Sagen Sie mir bitte, wo das genau gleich ist im Art. 23. Das ist nicht das Gleiche.Regierungschef Otmar Hasler:
Doch, indem die Regierung für Investmentunternehmen, die ausschliesslich für einen oder mehrere qualifizierte Anleger vorgesehen sind, die Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise nicht vollziehen muss oder diese von diesen Vorschriften befreien kann. Und im Art. 34 Abs. 2 geht es auch wieder darum, dass mit Verordnung Bestimmungen eines Gesetzes für nicht anwendbar erklärt werden sollen. Man kann aber mit Fug und Recht der Ansicht des Abg. Rudolf Lampert sein. Nur einem möchte ich widersprechen. Es kann natürlich nicht jede beliebige Bestimmung des PGR damit ausser Kraft gesetzt werden, sondern es ist schon eingeengt. In Art. 2 sprechen wir von den Vorschriften zum Erwerb eigener Aktien. Die sind auf die Anlagegesellschaft nicht anwendbar. Und dann können nur Bestimmungen als nicht anwendbar erklärt werden, sofern sie die Anlagegesellschaft betreffen und den Sinn und Zweck dieses Gesetzes betreffen. Die Regierung möchte also auf keinen Fall einen Freipass, das ganze PGR ausser Kraft setzen zu können.Abg. Rudolf Lampert:
Für mich ist schon ein Unterschied, ob in einem Gesetz geregelt wird, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes dann ausser Kraft gesetzt werden können, also dieses betroffenen Gesetzes, das wir eben hier behandeln. Im Unterschied dazu haben wir aber im Art. 34 in diesem Gesetz eine Regelung, dass per Verordnung - und da bleibe ich dabei - alle Artikel des PGR ausser Kraft gesetzt werden können, sofern Sinn und Zweck der Anlagegesellschaft dies erfordern. Es ist nicht eingeschränkt auf ein bestimmtes Gebiet, sondern einfach sofern Sinn und Zweck der Anlagegesellschaft dies erfordern. Das ist die einzige Einschränkung. Es ist für mich schon ein Unterschied, ob in einem Gesetz festgehalten wird, dass mit einer Verordnung, die die Regierung dann erlassen kann, ein ganz anderes Gesetz, das der Gesetzgeber damals gemacht hat, ausser Kraft gesetzt werden kann bzw. einzelne Artikel davon ausser Kraft gesetzt werden können. Für mich ist hier ein gravierender Unterschied zwischen Art. 23 und 34.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich habe den Eindruck, wir sind alle hier im Saal keine Legistiker. Ich möchte deshalb den Vorschlag machen, dass der Herr Regierungschef noch einen Legistiker beizieht, um das noch schnell abklären zu lassen.Abg. Alois Beck:
Ich gehe davon aus, dass die Regierung einen Legistiker bereits beigezogen hat. Aber in Art. 23 - von der Qualität her - war das genau die gleiche Entscheidung, ob jetzt die Bestimmung im selben Gesetz oder in einem anderen Gesetz abgeändert werden kann, das ist nicht so zentral. Ich darf nochmals in Erinnerung rufen, was wir hier, ich glaube einstimmig, beschlossen haben: «Die Regierung kann Investmentunternehmen, die ausschliesslich für einen oder mehrere qualifizierte Anleger vorgesehen sind, ganz oder teilweise von den Vorschriften dieses Gesetzes befreien, soweit der Gesetzeszweck dadurch nicht gefährdet wird». Also wenn Sie hier eine - ich sage mal - konkretere Bestimmtheit herauslesen, dann kann ich das nicht. Aber wie gesagt, ich kann auch beide Auffassungen verstehen und man kann mit guten Gründen beide Auffassungen vertreten. Hier ist es eine Frage der genügenden Bestimmtheit, des Masses. Und das ist eine Einschätzung, die jeder treffen kann. Und da kann man nicht von «richtig» oder «falsch» sprechen. Das ist meine Einschätzung. Deshalb werde ich nicht darum kämpfen, sondern ich verstehe beide Dinge. Und der Landtag kann hier entscheiden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie gesagt, meine Einschätzung ist nicht dieselbe wie die des Abg. Rudolf Lampert. Ich denke, Art. 23 geht entschieden weiter, indem man dort sogar ganz ausdrücklich sagt, dass die Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger ganz von den Vorschriften dieses Gesetz befreit werden können.Aber noch einmal zu Art. 34: Es geht tatsächlich um diese Abwägung, nämlich die Bestimmungen des PGR dürfen von der Regierung mit Verordnung für nicht anwendbar erklärt werden, wenn Sinn und Zweck der Anlagegesellschaft dies erfordern. Für die Nichtanwendbarkeit von gewissen Bestimmungen des PGR auf Anlagegesellschaften bedarf es also eines generell abstrakten Erlasses, nämlich einer Verordnung. Dabei gilt, dass Bestimmungen des PGR - wie ich das gesagt habe - nur insoweit als nicht anwendbar erklärt werden dürfen, als Sinn und Zweck der Anlagegesellschaft dies grundsätzlich erfordern. Das IUG umschreibt somit in allgemeiner - und wie die Regierung meint - in genügend bestimmter Form die Voraussetzungen für eine Nichtanwendbarerklärung von PGR-Bestimmungen. Und das Legalitätsprinzip wird insoweit berührt, als man entscheiden muss, ob die Voraussetzungen genügend bestimmt sind.Art. 34 Abs. 2 IUG ist mit Bezug auf das PGR als Lex specialis zu verstehen. Letztlich ist dann die ganze Sache eine Frage der Gewaltenteilung. Mit dieser Bestimmung kann die Regierung mittels Verordnung Bestimmungen des PGR für nicht anwendbar erklären, die vom Landtag erlassen wurden. Oder anders gesagt, weitere Bestimmungen des PGR können für nicht anwendbar erklärt werden, ohne dass das IUG jedes Mal abgeändert werden muss. Die Kernfrage ist und bleibt somit, ob die Delegationsnorm genügend bestimmt ist. Und das ist letztendlich die Entscheidung des Landtages, ob ihm diese Delegationsnorm genügend bestimmt ist. Wir können heute nicht alle Fälle voraussagen, wann genau welche Vorschrift des PGR dem Sinn und Zweck der Anlagegesellschaft widerspricht. Wenn der Landtag zum Schluss kommt, dass ihm diese Delegationsnorm zu wenig bestimmt ist, dann kann er sie nicht erlassen. Die Regierung ist zur Auffassung gelangt, dass die Delegationsnorm genügend bestimmt ist, als dass sie dem Legalitätsprinzip widersprechen würde.Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte doch noch den Unterschied zu Art. 23 nochmals herauskristallisieren: Art. 23 macht eigentlich nichts anderes wie Art. 1 Abs. 5, wo die Regierung mit Verordnung verschiedene weitere For-men der gemeinschaftlichen Kapitalanlagen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Art. 23 besagt eigentlich nichts anderes, als dass der Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeschränkt ist. Und im Gegensatz dazu haben wir Art. 32, wie ich bereits ausgeführt habe, wo andere Gesetzesartikel für nicht anwendbar erklärt werden. Und das ist für mich einfach ein Riesenunterschied. Noch einmal, Art. 23 besagt lediglich, dass einzelne Artikel dieses Gesetzes nicht anwendbar sind, genau so, wie wir das in Art. 1 Abs. 5 ähnlich geregelt haben.Abg. Alois Beck:
In Art. 23 heisst es auch nicht, welche Artikel konkret abgeändert werden können und die Vorschriften sogar ganz ausser Kraft gesetzt werden können. Das ist genauso unbestimmt. Ich glaube, wir können zur Abstimmung schreiten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich denke auch, dass wir zur Abstimmung schreiten können. Die Diskussion scheint erschöpft zu sein.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Herr Regierungschef, Sie haben vorhin etwas vorgetragen, wie das Ganze zu verstehen ist. Ich gehe davon aus, das kommt von einem Legistiker. Für mich als Nichtjuristen ist das relativ komplex gewesen, aber sofern ich das richtig verstanden habe, hat er die Meinung vertreten, dass es grundsätzlich möglich ist, dass es allerdings eine Ermessensfrage ist, ob es genug bestimmt ist und nicht, ob es jetzt dieses Gesetz betrifft, das Ausnahmen regelt oder ein anderes Gesetz, nämlich das PGR. Ich glaube, diese Unterscheidung wurde nicht gemacht. Zumindest habe ich sie nicht herausgehört.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es ist genau so, wie ich es ausgeführt habe und wie ich mich natürlich auch rechtlich habe beraten lassen. Es geht um den Bestimmtheitsgrad dieser Delegationsnorm. Und über diesen Bestimmtheitsgrad kann man mit Fug und Recht unterschiedlicher Auffassung sein. Geht das zu weit, wie der Abg. Rudolf Lampert das für sich gegeben hält, oder ist diese Delegationsnorm genügend eingeengt? Das muss an und für sich entschieden werden. Die Regierung ist der Auffassung, dass diese Delegationsnorm durchaus genügend eingeengt ist, sodass sie hier auch erlassen werden kann. Jetzt habe ich noch einen Hinweis bekommen, aber ich musste ihn zuerst noch verifizieren. Entschuldigung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Es scheint, dass der Abg. Rudolf Lampert und ich kein Backoffice haben, um unsere Ansicht zu stützen. Ich bin aber gerne bereit, mich von etwas anderem überzeugen zu lassen. Mir geht es um etwas Grundsätzliches, und zwar darum, dass mit einer Verordnung keine Gesetzesbestimmung ausser Kraft gesetzt werden kann. Aber Herr Regierungschef, Sie haben ausgeführt - und die Frage des Landtagsvizepräsidenten war ja: War das, was Sie vorgetragen haben, von einem Legistiker abgedeckt? Das war ja die Frage des Landtagsvizepräsidenten, ob man diesbezüglich noch einen Legistiker kontaktieren soll.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, wenn ich nur noch schnell das Wort ergreifen darf. Es geht nicht um die Legistik, sondern es geht um das Legalitätsprinzip, nämlich: Welche Kompetenzen kann man dem Verordnungsge-ber geben? Wenn es um die Frage geht, ob Vorschriften in einem anderen Gesetz nicht anwendbar erklärt werden können, dann müssten wir ja den ersten Satz in Abs. 2 auch streichen: «Die Vorschriften zum Erwerb eigener Aktien (Art. 306 ff. PGR) sind auf die Anlagegesellschaft nicht anwendbar». Allerdings wird das dann nicht mehr dem Verordnungsgeber anheim gestellt, ob er sie ausser Kraft setzt oder nicht. Grundsätzlich geht es also nicht darum, ob die Regierung mit Verordnung Bestimmungen in einem anderen Gesetz als nicht anwendbar erklären kann, sondern ob die Delegationsnorm genügend bestimmt ist. Das ist die Frage.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich glaube, es ist sehr viel gesagt worden. Nur der Satz 1 ist für mich natürlich nicht dasselbe. Das ist natürlich eine Lex specialis, die der Lex generalis vorgeht. Somit scheint mir das also unbestritten zu sein. Ich glaube, der erste Satz in Abs. 2 wird von niemandem hier im Hause bestritten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine Diskussion mehr gibt und ich annehme, dass der Abg. Rudolf Lampert auf seinem Antrag besteht, dann - Entschuldigung, der Abg. Rudolf Lampert meldet sich zu Wort.Abg. Rudolf Lampert:
Ich lasse den Antrag bestehen, und zwar nicht zuletzt auch deshalb: Der Landtag hat dann bewusst in Kenntnis dieser ganzen Diskussion hier darüber abgestimmt und gesagt: Jawohl, diese Bestimmung wollten wir so und der Gesetzgeber hatte das Recht, das so zu machen. Mir geht es vor allem auch darum, dass dieses Thema hier behandelt wurde und in den Materialien drin ist. Dann ist diese Diskussion später dann praktisch überflüssig, weil der Gesetzgeber das so festgehalten hat. Deshalb noch einmal: Ich bin nicht unglücklich, wenn das drinbleibt, vor allem auch für den Finanzplatz selbst.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Antrag des Abg. Rudolf Lampert lautet somit, in Art. 34 Abs. 2 den zweiten Satz - «Die Regierung kann mit Verordnung» usw. - ersatzlos zu streichen.Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht stattgegeben.Wir stimmen nun über Art. 34 ab. Wer Art. 34 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Art. 35: Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zum Kapitel F. Anlagevorschriften: I. Investmentunternehmen für Wertpapiere: Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu 2. Investmentunternehmen für andere Werte: Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu 3. Investmentunternehmen für Immobilien: Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu 4. Segmentierte Investmentunternehmen: Art. 53 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu 5. Vorschriften für besondere Anlageprodukte, Anlagearten und Anlagetechniken: Art. 54 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu III. Bewilligungen: A. Erteilung einer Bewilligung: 1. Allgemeines: Art. 55 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, es ging mir definitiv zu schnell. In Art. 56 möchte die Regierung den Antrag abändern, und zwar in Abs. 7 haben wir einen falschen Verweis. In Abs. 7 müsste es heissen - ich lese den unterstrichenen Teil, den Sie in Abs. 7 sehen: «.. so hat die FMA den Gesuchsteller unverzüglich nach Kenntnis, jedenfalls aber innerhalb der Frist nach Abs. 6» anstatt nach Abs. 5. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das würde dann heissen: «... nach Kenntnis, jedenfalls aber innerhalb der Frist nach Abs. 6».Regierungschef Otmar Hasler:
Entschuldigung, ich müsste hier formell einen Rückkommensantrag stellen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich erspare Ihnen den Rückkommensantrag aufgrund der bedeutenden Änderung. Dann fahren wir weiter mit Art. 57. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich ersuche um Verlesung dieses Artikels. Art. 57 wird verlesen.
Abg. Alois Beck:
In der 1. Lesung hatten wir ja bereits eine epische Debatte über diese Artikel, also über diese Bewilligungsfristen. Es ist, wie dort ausgeführt wurde, heutzutage eben im ganzen Umfeld der Wettbewerbsfähigkeit eines Finanzplatzes zu sehen, wenn die Behörden kurze Bewilligungsfristen einhalten können. Und es ist ja auch lobenswert, dass die Regierung in den Gesetzesvorschlag solche Fristen aufgenommen hat. Das ist meines Wissens auch international einmalig. Das stärkt unsere Position.Wie bei solchen Fristen üblich, gibt es natürlich hier Diskussionen: Was ist hier die optimal anzustrebende Frist? Und es gab ja auch meines Wissens hier zwischen der Regierung und den Verbänden Diskussionen. Und wie das so ist, es gibt da und dort andere Auffassungen. Aber ich glaube, dass die hier jetzt nun vorgeschlagene Lösung im Sinne eines Kompromisses vertretbar ist. Deshalb werde ich hier keinen Abänderungsantrag stellen.Ich möchte aber in diesem Zusammenhang nochmals doch eindringlich die Behörde, die diese Auffassung auch sicher teilt, auffordern, hier so gut als möglich kurze Fristen einzuhalten, denn das wirkt sich ganz klar positiv auf unsere Konkurrenzfähigkeit aus. Und es sind eben solche Kriterien, die letztlich über unsere internationale Wettbewerbsposition entscheiden. Aber hier besteht, glaube ich, Einigkeit. Aber ich möchte das doch nochmals mit auf den Weg geben. Ich möchte lediglich noch eine redaktionelle Änderung vorschlagen respektive beantragen. In Abs. 3 dieses Art. 57 heisst es ganz am Schluss: «... und stellt ihm gegebenenfalls eine Bestätigung aus». Hier würde ich vorschlagen, dass eine redaktionelle Anpassung gemacht wird in dem Sinne und anstatt «gegebenenfalls» die Worte «falls die Unterlagen formell vollständig sind» einzufügen. Es heisst dann: «Die FMA unterrichtet den Gesuchsteller innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang seines Gesuchs darüber, ob die Gesuchsunterlagen entsprechend der Wegleitung der FMA formell vollständig eingereicht worden sind und stellt ihm, falls die Unterlagen formell vollständig sind, eine Bestätigung aus». Das mein redaktioneller Abänderungsantrag. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Zum Antrag des Abg. Beck: Dem kann ich einiges abgewinnen und werde ihm zustimmen. Den zweiten Punkt, den er angesprochen hat, zu den Fristen: Hier ist es halt so, hier laufen die Interessen gegeneinander. Einerseits die Interessen der möglichst kurzen Fristen, um das möglichst gut am Markt vermarkten können, und andererseits die Interessen der Aufsichtsbehörden, die natürlich ein Gesuch sehr gründlich anschauen müssen und dann das auch vertreten müssen. Im Fall Behring - ich will den nicht wieder aufwärmen - aber da wurde ja genau dieser Vorwurf gemacht, dass zu wenig gründlich, zu wenig genau, zu wenig lange untersucht und geprüft wurde, ob dieses Gesuch nun bewilligt werden soll oder nicht. Und wenn wir hier zu kurze Fristen setzen, glaube ich, tun wir dem Finanzplatz auch keinen Dienst, wenn wir hier die Aufsichtsbehörde drängen, das möglichst schnell zu machen, nur um das verkaufen zu können. Wenn wir dann einen Fall haben, der schief gelaufen ist, ist der Image-Schaden um einiges grösser als der Image-Gewinn, den wir durch kurze Fristen erzielen. Darum glaube ich, dass der ausgehandelte Kompromiss zwischen den Verbänden, der Regierung und dem Amt ein sinnvoller Kompromiss ist, der auch die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Ich spreche mich darum auch für die Beibehaltung der nun vorliegenden Fristen aus.Abg. Harry Quaderer:
Ich teile nicht ganz die Ansicht des Landtagsvizepräsidenten Klein. Ich würde mich für eine Verkürzung der Frist in Abs. 4 von 6 auf 5 Wochen aussprechen. Ich bin der Ansicht, dass es für Standardprodukte wirklich nicht 10 Tage braucht, erstens um zu kontrollieren, ob alle Unterlagen da sind, und zweitens nachher nochmals 6 Wochen, um die Bestätigung auszustellen. Natürlich bin ich mir im Klaren, dass es eine sorgfältige Prüfung braucht. Ich bin mir auch im Klaren, dass die FMA zurzeit drei Personen angestellt hat, die sich mit dem IUG beschäftigen. Für mich ist die Totalrevision des IUG längst überfällig. Ich bin auch überzeugt, dass mit der Abänderung des IUG viele neue Investmentunternehmen nach Liechtenstein kommen werden. Es ist eine einmalige Chance. Ich glaube, wir können das mit Luxemburg vielleicht mal vergleichen. Die sind zehnmal grösser wie wir und die sind weltweit hinter Amerika und Frankreich der drittgrösste Fondsplatz. Ich glaube, das Fondsgeschäft hat in Liechtenstein noch Quantensprünge vor sich. Ich würde es eigentlich vom Gesetz her wünschen, dass man die Fristen kurz hält. Und wenn wirklich der grosse Andrang kommt, dass man dann auch personell sehr schnell Entscheidungen treffen kann und vor allem die FMA personell weiter ausgestattet wird. Danke.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zum redaktionellen Abänderungsvorschlag des Abg. Beck: Den übernehme ich in die Regierungsvorlage. Der scheint mir Sinn zu machen. Er dient ja nur der Klarheit.Was die Fristen anbelangt doch einige Ausführungen: Die Regierung ist sich durchaus bewusst, dass die Geschwindigkeit der Bearbeitung eines Gesuches ein entscheidender Wettbewerbsfaktor sein kann. Und so ist denn die Finanzmarktaufsichtsbehörde auch sehr bestrebt, die Bearbeitungszeit für ein Gesuch möglichst kurz zu handeln, unbesehen der nunmehr gesetzlich vorgesehenen Maximalfristen. Und es handelt sich hier ja um Maximalfristen.Aber was wir auch wissen müssen: In diesem Zusammenhang zählen eben nicht nur diese Bearbeitungszeiten, sondern es zählt natürlich der ganze Vorgang von der Entstehung bis zur Bewilligung eines Fonds. Einfach Folgendes sei gesagt: Liechtenstein ist unseres Wissens nach und auch nach Auskunft des Anlagefondsverbands zumindest der einzige Staat in Europa, welcher fixe maximale Bewilligungsfristen im Gesetz hat. Würde die Frist überschritten, dann liefe der Staat durchaus Gefahr, über Staatshaftung auch in die Verantwortung genommen zu werden. Das müssen wir einfach mitbedenken. Und die Geschwindigkeit ist nicht das einzige Kriterium, woran die FMA gemessen wird. Das haben die Vorredner auch schon ausgeführt. Es ist ebenso wichtig, dass eine materiell saubere und ausgewogene Entscheidung erfolgt. Sollten solche Entscheidungen durch zu enge Fristen auch nur in einem Fall verhindert werden, wäre der Reputationsschaden wohl grösser als der Werbeeffekt der kurzen Fristen. Das Argument wird eben noch durch die Tatsache verstärkt, dass gerade Standardprodukte über den Europapass in allen EWR-Staaten vertrieben werden können und die Verantwortung gegenüber den anderen EWR-Staaten hier im Sinne der Heimatstaataufsicht bei der FMA in Liechtenstein liegt. Es würde in diesem Zusammenhang auch nicht helfen, dass eine externe Revisionsstelle das Produkt bereits einer Vorprüfung unterzogen hat, dass die FMA Musterprospekte und Checklisten herausgegeben hat. Die Verantwortung für die Bewilligung trägt letztendlich die Behörde. Und was man immer wieder vergisst: Die gesetzten Fristen sind Maximalfristen, welche die FMA in jedem einzelnen Fall einzuhalten hat. Die kürzeste Bearbeitungsdauer für eine Bewilligung betrug 13 Kalendertage inklusive Wochenende. Damit kann man durchaus werben. Man könnte auch für den Fondsplatz Liechtenstein werben, dass er gesetzliche Fristen kennt, und man kann natürlich auch damit werben, dass die effektiven Bearbeitungszeiten hier kürzer sind. Wenn immer wieder zum Beispiel mit Luxemburg geworben wird, die kennen diese gesetzlichen Fristen nicht, sondern hier wird einfach mit den Bearbeitungszeiten geworben.Und ich möchte einfach noch zu bedenken geben: Das Projekt der Lancierung eines neuen Fonds dauert von der Idee, von der Absicht, bis zum Angebot an den Kunden von einem halben Jahr bis weit mehr. Und in diesem Rahmen müssen diese 5 oder 10 Tage auch relativiert werden. Also ich bitte sehr, dass wir diese jetzt noch einmal verkürzten Fristen beibehalten, um eine einwandfreie Aufsicht auch gewährleisten zu können. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann haben wir über den Antrag des Abg. Harry Quaderer abzustimmen. Wünschen Sie das Wort?Abg. Harry Quaderer:
Mein Antrag wäre, die Frist von 6 auf 5 Wochen zu kürzen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben den Antrag gehört, in Art. 57 Abs. 4 würde es dann wie folgt heissen: «Über das Gesuch auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens 5 Wochen nach Ausstellung der Bestätigung nach Abs. 3 entschieden».Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
8 Stimmen bei 23 Anwesenden. Damit ist dem Antrag nicht zugestimmt. Dem Ergänzungsantrag des Abg. Alois Beck hat die Regierung entsprochen. Damit haben wir über diesen Antrag nicht abzustimmen.Dann stimmen wir noch über Art. 57 ab: Wer mit Art. 57 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion. Abg. Alois Beck:
Vielleicht wollte sich der Regierungschef wegen demselben Anliegen melden. Ich glaube nicht, dass der Artikel wegen dieser redaktionellen Änderung verlesen werden muss. Es geht hier ebenfalls in Abs. 2 um die Ersetzung von «gegebenenfalls» durch «falls die Unterlagen formell vollständig sind». Diese redaktionelle Änderung analog des vorhergehenden Artikels, dass wir hier Deckungsgleichheit haben.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung übernimmt konsequenterweise diesen Antrag in ihre Vorlage.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann stimmen wir ab. Wer dem Art. 58 zustimmen kann, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu 2. Bewilligungsvoraussetzungen im Einzelnen: Art. 64 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion. Abg. Harry Quaderer:
Ich bitte, nicht den ganzen Artikel vorzulesen. Ich habe hier eine Verständnisfrage zu Abs. 5. Könnte man vielleicht Abs. 5 vorlesen.Art. 66 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Harry Quaderer:
Meine Frage geht dahin: Bis zu CHF 1 Mia. Vermögen hat die Fondsleitung CHF 1 Mio. und nachher heisst es: «müssen die Eigenmittel zusätzlich mit 0,02% des verwalteten Vermögens unterlegt sein», wenn das Fondsvermögen über CHF 1 Mia. geht. Meine Frage geht dahin: Sind das 0,02% vom Kapital, das CHF 1 Mia. überschreitet, oder würde das CHF 1 Mia. plus, also wenn das Fondsvermögen CHF 1,2 Mia. wäre, sind das 0,02% von CHF 1,2 Mia. oder von CHF 200 Mio.?Regierungschef Otmar Hasler:
Hier im Gesetz ist eigentlich eindeutig festgehalten, dass die Eigenmittel zusätzlich mit mindestens 0,02% des verwalteten Vermögens unterlegt sein müssen. Also ich gehe davon aus, des gesamten verwalteten Vermögens. Ansonsten müsste das hier anders formuliert sein. Aber wenn ich das Wort habe, Herr Landtagspräsident, möchte ich einen Abänderungsvorschlag zum Abs. 6 machen: Die Bewilligungsvoraussetzungen sind ja gegeben. Und hier scheint es der Regierung sinnvoll, dass die FMA die Verpflichtung zur Hinterlegung von zusätzlichen Eigenmitteln nach Abs. 5 auf 0,01% des verwalteten Vermögens herabsetzen kann, sofern die Verwaltungsgesellschaft zusätzlich über eine Garantie eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens in derselben Höhe verfügt. Es scheint uns da nicht einsichtig, dass da jedes Mal die Regierung entscheiden muss, weil ja die Voraussetzungen sehr genau im Gesetz festgehalten sind.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Jetzt habe ich das nicht ganz mitbekommen.Regierungschef Otmar Hasler:
Anstatt «die Regierung» soll es «die FMA» heissen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Über diesen Antrag haben wir abzustimmen. Wer gemäss Antrag der Regierung, in Art. 66 Abs. 6 folgender Änderung zustimmen will, anstelle «Die Regierung kann die Verpflichtung ...» neu «Die FMA kann die Verpflichtung ...» zu formulieren, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann habe ich noch eine Frage an den Abg. Harry Quaderer. Ist Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet? Abg. Harry Quaderer:
Sie ist beantwortet. Es ist eigentlich klar beschrieben, aber irgendwie ist es für mich nicht ganz nachvollziehbar oder nicht ganz fair - würde ich sagen - weil ich würde es bevorzugen, dass nur das Kapital, das dann über CHF 1 Mia. hinausgeht, mit 0,02% unterlegt wird von eigenen Mitteln. Ich kann dem aber so zustimmen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut.Abg. Alois Beck:
Wie ich die Ausführungen im ursprünglichen Bericht und Antrag verstanden habe, wird für die CHF 1 Mia. überschreitenden Mittel dieses zusätzliche Erfordernis eingebaut. Und das müsste dann - von mir aus gesehen - schon geklärt sein.Regierungschef Otmar Hasler:
Im Kommentar im ursprünglichen Bericht und Antrag war ebenfalls zu lesen: «Das Gesetz sieht bei von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Vermögen, welche die gemäss IUG geltende 1-Milliarde-Franken-Grenzen überschreiten, verschärfte Sicherheitsmassnahmen vor. Bei solchen Vermögen müssen die Eigenmittel gemäss Abs. 5 zusätzlich mit mindestens 0,02% des verwalteten Vermögens unterlegt sein». Es wurde hier also auch klar beschrieben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir über Art. 66 abstimmen: Wer Art. 66 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 68 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 70 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Kapitel B. Abänderung, Widerruf, Erlöschen, Entzug, Auflösung und Löschung: Art. 71 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 72 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 73 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 74 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 75 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu IV. Verhältnis zum EWR und zu Drittstaaten: A. Verwaltungsgesellschaften: 1. Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein: Art. 76 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 77 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 78 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu 2. Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR: Art. 79 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 80 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 81 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 82 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 83 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu 3. Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat: Art. 84 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 85 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 86 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu B. Investmentunternehmen: 1. Vertrieb von Anteilen liechtensteinischer Investmentunternehmen in einem Mitgliedstaat des EWR. Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen für Wertpapiere: Art. 87 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 88 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 89 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu 2. Vertrieb von Anteilen liechtensteinischer Investmentunternehmen in einem Drittstaat: Art. 90 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu 3. Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen aus einem Mitgliedstaat des EWR in Liechtenstein: Art. 91 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 92 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 93 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zu 4. Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen aus einem Drittstaat in Liechtenstein: Art. 94 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu V. Aufsicht. A. Organisation und Durchführung. 1. Allgemeines: Art. 95 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu 2. Finanzmarktaufsicht: Art. 96 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu 3. Revisionsstellen: Art. 97 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 98 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 99 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 100 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu 4. Landgericht: Art. 101 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu B. Amtshilfe: Art. 102 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 103 steht zur Diskussion. Die Diskussion wird nicht gewünscht. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu C: Ernennung eines Sachwalters: Art. 104 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu VI. Haftung: Art. 105 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 106 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 107 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 108 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu VII. Verfahren und Rechtsmittel: Art. 109 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 110 steht zur Diskussion. Da die Diskussion nicht gewünscht wird, bitte ich Sie, Art. 110 zuzustimmen. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu VIII. Strafbestimmungen: Art. 111 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Art. 112. Wird die Diskussion gewünscht? Das ist nicht der Fall. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen: Art. 113 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 114 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 115 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 116 steht zur Diskussion. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte Art. 116 folgendermassen abändern: Abs. 1: «Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. September 2005 in Kraft».Abs. 2: «Art. 24 Abs. 3 bis 5 tritt gleichzeitig mit dem Vermögensverwaltungsgesetz in Kraft».Der Abänderungsantrag in Abs. 2 ist redaktioneller Natur. In Abs. 1 geht es darum, dass sich die Verordnung im Moment in der Vernehmlassung befindet, die Verordnung doch einen sehr detaillierten Regelungsgehalt hat und dementsprechend mehr Zeit gebraucht wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Sie haben den Antrag gehört, Art. 116 Abs. 1 wie folgt zu ändern: «Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. September 2005 in Kraft».Abs. 2: «Art. 24 Abs. 3 bis 5 tritt gleichzeitig mit dem Vermögensverwaltungsgesetz in Kraft».Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer der Verabschiedung des Gesetzes über Investmentunternehmen die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung für fünf Minuten.Die Sitzung ist 5 Minuten unterbrochen.
-ooOoo-
Abänderung des Postgesetzes, 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen mit der Behandlung von Traktandum 11 fort. Die Regierung beantragt dem Landtag, die Abänderung des Postgesetzes gleichzeitig in 1. und 2. Lesung zu behandeln, da diese Abänderung rein formeller Natur ist. Durch die gleichzeitige Inkraftsetzung des Postgesetzes mit dem neuen IUG würden die falschen Verweise ausgemerzt. Es sind, wie eingangs erwähnt, zwei Gesetzesvorlagen neu dazugekommen.Ich werde nun zuerst die 1. Lesung durchführen und anschliessend abstimmen lassen, ob wir die 2. Lesung und die Schlussabstimmung durchführen werden.Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten zu sein. Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 14 Abs. 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 Abs. 4 und 5 steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst möchte ich mich entschuldigen, dass die Regierung diese Vorlage nicht schon in ihrem ursprünglichen Bericht gebracht hat. Wir haben die zwei Gesetze ganz einfach übersehen. Ich stelle Antrag, den Titel «Zahlungsverkehr, Finanzdienstleistungen» zu streichen, weil dieser Titel bereits bestehend ist und für den ganzen Art. 14 gilt. Und so würde er ein zweites Mal aufgeführt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Dann habe ich eingangs gesagt, dass die Regierung wünscht und es auch Sinn macht, diese Gesetzesvorlage ebenfalls in 2. Lesung zu behandeln. Wer damit einverstanden ist, dass wir dieses Gesetz in 2. Lesung und mit einer Schlussabstimmung verabschieden, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann beantrage ich, dass wir die 2. Lesung mit Artikelaufruf machen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann beginne ich mit der 2. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Postgesetzes.I. Abänderung bisherigen Rechts: Art. 14 Abs. 4 und 5. Sie haben auch die Änderung bzw. die ersatzlose Streichung seitens der Regierung gehört, unter Art. 14 Abs. 4 und 5 den Titel «Zahlungsverkehr, Finanzdienstleistungen» ersatzlos zu streichen.Wer mit Art. 14 Abs. 4 und 5 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu II: Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Abänderung des Postgesetzes einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, 1. und 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur zweiten Gesetzesvorlage, die ebenfalls aufgrund des Wunsches der Regierung in 1. und 2. Lesung behandelt werden soll.Wir behandeln zuerst wieder dieses Gesetz in 1. Lesung, stimmen dann ab, und sofern Zustimmung des Landtags vorhanden, werden wir auch diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung und mit der Schlussabstimmung behandeln.Wir lesen also in 1. Lesung das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Eintreten scheint auch hier unbestritten zu sein.Dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 361 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 361 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Auch hier habe ich einen Abänderungsantrag, nämlich den Titel «I. Im Allgemeinen» zu streichen. Dieser Titel ist nämlich schon bestehend. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Dann haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage durchberaten.Ich beantrage nun, diese Gesetzesvorlage auch in einer 2. Lesung zu behandeln. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art. 361 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 361 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir noch zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage ebenfalls in 2. Lesung abschliessend behandelt und Traktandum 11 erledigt. -ooOoo-