Abänderung des Tierschutzgesetzes (Nr.30/2005), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 29: Abänderung des Tierschutzgesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 30/2005 steht zur Diskussion. Abg. Josy Biedermann:
Danke schön, Herr Präsident. Das liechtensteinische Tierschutzgesetz stammt aus dem Jahre 1989. Eine Änderung für das liechtensteinische Rechtssystem ist die Tatsache, dass Tiere seit der Novellierung des Sachenrechts im Jahre 2003 keine Sachen mehr sind. Nach einem traurigen Fall von Tierquälerei wurde am 2. Mai 2005 eine Petition mit über 2'500 Unterschriften betreffend die Schaffung eines Tieranwaltes an die Regierung übergeben. Diese Petition beinhaltet folgende Punkte: Ein Rechtsanwalt soll von der Regierung als Tieranwalt bestellt werden. Er soll auch über Fachkenntnisse im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Bestellung soll auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlages der Behörde und des liechtensteinischen Tierschutzvereins erfolgen. Gemäss der Petition muss der Tieranwalt ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften vorweisen und über eine praktische, rechtsberufliche Betätigung von mindestens zwei Jahren verfügen. In diesem Zusammenhang stellt die Regierung fest, das Bekenntnis zum umfassenden Tierschutz beruht in Liechtenstein auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens. Die Diskussion über den Umgang mit Tieren nimmt zu, die gesellschaftliche Sensibilität steigt ständig. Deshalb schlägt die Regierung nebst dem Vorschlag für einen Tierschutzbeauftragten auch eine Teilrevision des Tierschutzgesetzes vor. Ziel der vorgeschlagenen Teilrevision des derzeit geltenden Tierschutzgesetzes ist deshalb insbesondere der Schutz des Tierlebens und ihr Wohlbefinden aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Neu ist im Gesetz verankert, dass bei einer Anzeige Besuche in den Stallungen unangemeldet durch die Verantwortlichen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erfolgen können, was jetzt nur mit vorheriger Anmeldung möglich war. Die Regierung folgt der Argumentationskette der Staatsanwaltschaft und des Landgerichtes, dass die Einführung eines Tieranwaltes, der zusätzlich zum Staatsanwalt Einsprüche gegen Strafverfügungen einbringen und Rechtsmittel gegen Urteile des Landgerichtes und des Obergerichtes ergreifen kann, somit entbehrlich ist, da die Staatsanwaltschaft diese Aufgabe bereits wahrnimmt. Die Regierung nimmt deshalb Abstand von der vorgeschlagenen Einführung eines Tieranwaltes als eine Art Nebenkläger mit hoheitlichen Funktionen in Liechtenstein und schlägt stattdessen in Anlehnung an das in Österreich geltende Bundesgesetz über den Schutz der Tiere die Einsetzung eines Tierschutzbeauftragten vor. Diesem kommen besondere Kompetenzen und Rechte zu. Die Aufgabe des Tierschutzbeauftragten sind im Bericht und Antrag der Regierung nachzulesen. Man kann also aufgrund der bisherigen Erfahrung mit etwa 15 Fällen pro Jahr rechnen. Ich stimme mit dem Vorschlag der Regierung überein, einen Tierschutzbeauftragten zu ernennen und das Tierschutzgesetz entsprechend abzuändern. Jetzt habe ich noch eine Frage an den Herrn Regierungsrat Martin Meyer. Wie sieht es mit dem Amtsgeheimnis für den Tierschutzbeauftragten aus? Wird das geregelt? Wenn nicht, dann schlage ich der Regierung vor, eine entsprechende Formulierung, nämlich dass der Tierschutzbeauftragte dem Amtsgeheimnis unterliegt, ins Gesetz aufzunehmen. Danke schön.Abg. Heinz Vogt:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Im vorliegenden Bericht der Regierung beantragt die Regierung die Abänderung des Tierschutzgesetzes. Im Wesentlichen geht es in der Vorlage um folgende Kernpunkte: Der Verbesserung der Kontrolle und des Vollzugs wird mit einer Neuregelung des Zutrittsrechtes sowie der Auskunftspflicht Rechnung getragen. Die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten zur Verstärkung des Tierschutzes wird vorgeschlagen sowie die Konkretisierung und Modifizierung der Strafbestimmungen sowie des Verfahrensrechtes. Weiter führt die Regierung in ihrem Bericht an, dass das geltende Tierschutzgesetz aus dem Jahre 1989 einer Totalrevision unterzogen werden soll, sobald die Revision des schweizerischen Tierschutzgesetzes abgeschlossen ist. Zur Information sei erwähnt, dass der Schweizerische Nationalrat das Tierschutzgesetz letzte Woche behandelt hat und diese Woche weiter berät, sofern sie auch so lange tagen wie wir. Die Teilrevision soll Gesetzeslücken im geltenden Recht schliessen und wird als dringlich bezeichnet. Weiters soll dem Anliegen der Petition zur Schaffung eines unabhängigen Tieranwaltes mit dieser Vorlage Rechnung getragen werden. Der Bericht und Antrag der Regierung wird von meiner Seite grundsätzlich begrüsst und stellt ohne Zweifel eine Verbesserung zum geltenden Recht zum Wohle der Tiere dar. Der Begründung der Regierung, dass die in der Petition geforderte Schaffung eines Tieranwaltes abgelehnt wird, kann ich folgen, da ansonsten eine systemwidrige Doppelspurigkeit zum Anklagerecht der Staatsanwaltschaft geschaffen wird. Dem Anliegen der Petitionäre soll mit der Bestellung eines Tierschutzbeauftragten begegnet werden. Ich muss gestehen, dass auf den ersten Blick dies eine einleuchtende Idee war. Auf den zweiten Blick musste ich leider feststellen, dass die Aufgaben, Kompetenzen und Rechte des Tierschutzbeauftragten - meiner Meinung nach - nicht Fisch und nicht Vogel sind. Ich kann leider auch nicht nachvollziehen, dass diese Vorlage vonseiten der Petitionäre als sehr gute Lösung bezeichnet wird. Ich möchte hierzu meine Aussagen wie folgt begründen: An den fachlichen Voraussetzungen an die Person des Tierschutzbeauftragten werden in Art. 18a hohe Anforderungen gestellt und der Tierschutzbeauftragte soll gemäss Art. 18b die Interessen des Tierschutzes vertreten. Die Aufgaben des Tierschutzbeauftragten beschränken sich gemäss den beiden Artikeln im Wesentlichen auf das Akteneinsichtsrecht, Beratung und Information sowie auf die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes. Wie schon erwähnt, handelt es sich beim Tierschutzbeauftragten um eine Fachperson für den Tierschutz, also nicht um einen Laien. Mir ist nicht verständlich, warum dem Tierschutzbeauftragten bei solchen Voraussetzungen nicht eine aktivere Rolle zugestanden werden kann. Macht es Sinn, dass der Tierschutzbeauftragte erst im Nachhinein von allfälligen Anzeigen Kenntnis erhält? Wie soll er hier überhaupt noch Einfluss nehmen bzw. überhaupt seine Rolle finden? Konkret hätte ich folgende Vorschläge zu Erstellung und Aufgaben des Tierschutzbeauftragen: Gelangt eine Anzeige betreffend eine Übertretung des Tierschutzgesetzes an den Tierschutzbeauftragten, so kann dieser entweder zunächst selbst die ersten Abklärungen treffen, und dann, wenn sich die Anzeige als berechtigt herausstellt, das Amt informieren und er kann auch direkt das Amt einschalten. Gelangt eine Anzeige an das Amt, so hat es meiner Meinung nach den Tierschutzbeauftragten unverzüglich zu informieren. Das Amt kann den Tierschutzbeauftragten bei Untersuchungen als Zeugen aufbieten. Das Amt könnte den Tierschutzbeauftragten auch damit beauftragen, die ersten Vorabklärungen selbstständig vorzunehmen. Damit würde der Tierschutzbeauftragte Informationen über alle Anzeigen erhalten und er könnte für das Amt gemäss seiner Qualifikation eine Unterstützung und Entlastung darstellen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, steht der Tierschutzbeauftragte dem Gericht als Zeuge und als Sachverständiger in Sachen Tierschutz zur Verfügung. Dem Tierschutzbeauftragten ist meiner Meinung nach auch Auskunft über den Ausgang sämtlicher Strafverfahren zu geben. Erst wenn der Tierschutzbeauftragte diese aktive Rolle wahrnehmen kann und über alle Anzeigen, Verfahren und Urteile informiert wird, macht der jährliche Rechenschaftsbericht einen Sinn und verkommt - meiner Meinung nach - nicht zu einer Bagatellübung. Ich bin mir bewusst, dass meine Vorschläge auch Kostenfolgen nach sich ziehen werden, über deren Höhe noch zu diskutieren ist. Ich bin aber davon überzeugt, dass es grundsätzlich gut angelegtes Geld ist. Allerdings darf dieses Amt nicht nur aus monetären Gründen betrieben werden. Es sollte auch ein bisschen Herzblut dabei sein.Weiter ist mir noch aufgefallen, dass die Stellvertretung des Tierschutzbeauftragten nirgends geregelt ist. Sollte diesem vom Landtag im Sinne meiner vorgängigen Ausführungen eine aktivere Rolle zugestanden werden, müsste dies - meiner Meinung nach - mit berücksichtigt werden. Liebe Kolleginnen und Kollegen. Es stellt sich hier für uns die Frage, ob wir so einen Tierschutzbeauftragten wollen. Wenn nein, erübrigt sich die Sache, dann hat das entsprechende Amt die Zuständigkeit. Wenn ja, dann bitte aber recht. Abg. Paul Vogt:
Ich begrüsse diese Vorlage und bin für Eintreten. 1989 wurde das Schweizer Tierschutzgesetz teilweise für Liechtenstein übernommen. Es gibt aber einige wichtige Lücken. Ich sehe diese besonders bei der Melde- und Bewilligungspflicht bei Tierversuchen. Ich möchte von der Regierung wissen, welche Bedeutung diese Lücke in der Praxis hat. Bei uns gibt es keine Tierversuche im grossen Stil. Ich möchte aber wissen, ob es überhaupt Tierversuche gibt und was dann die fehlende Kontrolle und die fehlende Bewilligungspflicht bedeutet. Eine andere Lücke wird mit dieser Vorlage geschlossen, nämlich das Zutritts- und Auskunftsrecht für Beauftragte der Regierung. Ich denke, das ist ein wesentlicher Fortschritt, der dem Tierschutz dient.Zum Thema «Tierschutzanwalt» kann ich mich ebenfalls kurz halten. Die Regierungsvorlage folgt dem österreichischen Modell, wie es im § 41 des österreichischen Bundestierschutzgesetzes geregelt ist. So weit ich das beurteilen kann, gibt es vonseiten des liechtensteinischen Tierschutzvereins keine grundsätzlichen Einwände gegen dieses Modell. Ich kann ihm deshalb auch folgen. Jedenfalls schreibt der Tierschutzverein in einem Schreiben, dass diese Vorlage dasselbe Ziel verfolge und dass die Bedenken der Regierung gegen einen Tieranwalt einleuchtend erklärt worden seien. Ich habe deshalb diesem Schreiben entnommen, dass es eher untergeordnete Bedenken bzw. Verbesserungsvorschläge gibt. Deshalb kann ich mich diesem Modell für einen Tieranwalt bzw. für einen Tierschutzbeauftragten ebenfalls anschliessen. Wichtig scheint mir, dass die Unabhängigkeit des Tierschutzbeauftragten gewahrt wird, dass er Akteneinsicht hat, dass es kein Weisungsrecht der Regierung gibt. Das Modell «Tieranwalt» gibt es nur im Kanton Zürich. Mein Vorredner hat eben darauf hingewiesen, dass dieses Modell für die Schweiz abgelehnt wurde. Es konnte sich nicht durchsetzen, vor allem auch aus rechtspolitischen Bedenken. Und ich denke deshalb, dass dieses Modell hier gut in die juristische Landschaft passt. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete.
Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag sollen die drei nachfolgenden Bereiche des Tierschutzgesetzes abgeändert werden: 1. Die bestehenden Gesetzeslücken sollen zur Gewährleistung eines besseren Gesetzesvollzuges geschlossen werden.2. Um die Interessen des Tierschutzes besser wahrzunehmen, soll die Institution des Tierschutzbeauftragten eingeführt werden, und3. sollen die Strafnormen des Tierschutzgesetzes hinreichend bestimmt und umschrieben werden, um einen effektiveren Durchgriff zu gewährleisten, wie dies bereits von mehreren Abgeordneten ausgeführt wurde.
Ist diese Gesetzesänderung übertrieben oder wie sieht es aus mit dem Tierschutz in Liechtenstein? Im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2004 sind unter dem Titel «Tierschutz» die folgenden Zeilen nachzulesen: «Im Rahmen der amtstierärztlichen Betriebskontrollen wurden auch die Tierschutzaspekte überprüft. In 10 von 14 Betrieben wurden Tierschutzdefizite beanstandet und die Herstellung rechts-konformer Haltungsbedingungen gefordert. In einem Fall wurde Anzeige erstattet. Unabhängig davon wurden bei einem Dutzend weiterer Betriebe Tierschutzkontrollen durchgeführt, zum Teil spontan, teilweise auf Anzeige Privater oder nach Mitteilung von Beobachtungen durch andere Veterinärbehörden. In einem Fall wurde Anzeige erstattet. Insgesamt wurde bei drei landwirtschaftlichen Nutztierbetrieben eine Kürzung der Direktzahlungen beantragt. Im Bereich der Haustierhaltung wurden nach Mitteilung des Verdachts einer tierquälerischen Tötung eines Hundes dessen Sektion und die weiteren Abklärungen veranlasst. Das Verfahren war am Ende der Berichtsperiode noch hängig. Im Zusammenhang mit der Vernachlässigung einer Katzenhaltung wurden zwei Übertretungstatbestände zur Anzeige gebracht. Nach illegaler Einfuhr eines coupierten Hundes wurde dessen Wiederausfuhr verfügt. In einem Fall der vernachlässigten Hundebeaufsichtigung wurde das Verbot der Hundehaltung verfügt. Verschiedene Vorkommnisse mit vermuteter Tierschutzrelevanz wurden abgeklärt. Mit Beginn des Winterhalbjahres wurde mit der Erhebung des quantitativen Tierschutzes bei den Pferdehaltern begonnen. Zufolge des Fehlens rechtsverbindlicher Mindestanforderungen in der Tierschutzverordnung werden nur Abweichungen von mehr als 20% gegenüber den Richtlinien beanstandet und im Übrigen eine Standortbestimmung erstellt, die im kommenden Frühjahr abgeschlossen sein soll. Neben verschiedenen Expertisen und Stellungnahmen wurde eine krasse Verfehlung im Bereich der Fischerei als Tierquälerei zur Anzeige gebracht. Im Bereich der Wildtierhaltung wurde eine Bewilligung zur Reptilienhaltung neu erteilt und zwei bestehende Bewilligungen verlängert». Wenn man sich diese Zeilen verinnerlicht, dürfte ein Handlungsbedarf sicherlich gegeben sein. Eine wichtige Lücke, welche mittels dieser Gesetzesänderung geschlossen werden soll, ist das Zutrittsrecht zu Stallungen und Gehegen durch die Vollzugsbehörde, das Amt für Lebensmittelkontrollen und Veterinärwesen. Gerade dieses Zutrittsrecht ist in kritischen Situationen unabdingbar für einen effektiven Vollzug des Gesetzes. Im Weitern dürfte dieses Zutrittsrecht auch einen präventiven Charakter ausüben, was im Endeffekt umso besser ist - sprich, das Problem wird an den Wurzeln angepackt und entsteht erst gar nicht. Diese Ansicht wird auch von Tierarzt Dr. Hilti geteilt. Im «Volksblatt»-Interview vom 10. Juni 2005 führt Herr Hilti aus, dass er das geplante Zutrittsrecht durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu den Stallungen als sehr positiv bewerte. Bei einer Anzeige musste sich das Amt bisher vor einem Besuch anmelden und bis dahin - sprich bis zum Besuch durch das Amt - war das Problem meist behoben, so führt Herr Hilti weiters aus. Nach diesen Aussagen eines direkt Involvierten dürfte diese Änderung nach meiner Ansicht unbestritten sein. Sie ist sogar dringend notwendig.Gemäss der Vernehmlassungsvorlage beabsichtigte die Regierung noch, einen Tieranwalt einzuführen. Nachdem der Tieranwalt in den Stellungnahmen mit den Argumenten systemwidrige Doppelspurigkeit zum Anklagerecht des Staatsanwaltes, zusätzliche Kosten, Paradigmenwechsel im Liechtensteinischen Strafprozessrecht, Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft und Nebenkläger zur Staatsanwaltschaft als nicht zielführende Institution betrachtet wurde, unterbreitet die Regierung nun dem Landtag die Einführung eines Tierschutzbeauftragten. Ihren Sinneswandel begründete die Regierung damit, dass der liechtensteinische Gesetzgeber in einer ganzen Reihe von Gesetzen - eben als Ausfluss des Anklagegrundsatzes und des daraus abzuleitenden Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft - darauf verzichtet, Parteienrechte, wie sie für den Tieranwalt vorgesehen sind, zu gewähren. So hat beispielsweise der Kinder- und Jugenddienst des Amtes für Soziale Dienste keine Parteienstellung betreffend § 92 «Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen», § 93 «Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen oder Schonungsbedürftigen» und § 205 «Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen» des Strafgesetzbuches.
Zum Tieranwalt bzw. zum Tierschutzbeauftragten habe ich folgende Fragen an die Regierung: 1. Der Kanton Zürich hat einen Tieranwalt eingeführt. Bestehen im Kanton Zürich nicht auch die Probleme betreffend systemwidrige Doppelspurigkeit zum Anklagerecht des Staatsanwaltes, zusätzliche Kosten, Paradigmenwechsel im Strafprozessrecht, Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft und Nebenkläger zur Staatsanwaltschaft?2. Im «Volksblatt»-Interview von 10. Juni 2005 bezeichnet Tierarzt Dr. Hilti als grosses Manko, dass der Tierschutzbeauftragte über Gerichtsverfahren und deren Ausgang nur dann informiert werden soll, wenn die Anzeige vom Tierschutz kommt. Wie stellt sich die Regierung zur Information des Tierschutzbeauftragten zu sämtlichen Verfahren? Nachdem die Regierung bereits durch die Petitionäre mit der Rose der Woche bedacht wurde und auch vonseiten des Tierschutzvereins die schnelle Reaktion auf die Petition anerkannt wurde, scheint nach meiner Ansicht Eintreten auf diese Vorlage unbestritten zu sein. Mir verbleibt also nur noch der Dank an die Regierung für diesen Bericht.Abg. Doris Beck:
Es wurde jetzt von meinen Vorrednern schon sehr viel ausgeführt. Ich möchte nur noch ergänzend folgende Schwerpunkte aus meiner Sicht hervorheben: Das nun im Bericht und Antrag aus bekannten Gründen nicht der in der Petition geforderte Tierschutzanwalt, sondern ein Tierschutzbeauftragter vorgeschlagen wird, ist auch aus meiner Sicht in Ordnung und wurde schon mehrfach ausgeführt. Nur, wenn wir uns schon einen Tierschutzbeauftragten leisten wollen, dann sollte dieser doch auch mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet werden. Hier habe ich drei Schwerpunkte. Das eine, dass der Tierschutzbeauftragte bewusst ausgewählt wird - da komme ich auf das Votum des Abg. Heinz Vogt zurück. Das Thema - er hat das «mit Herzblut» genannt - ich denke, das ist hier sehr wichtig, dass da wirklich nicht einfach eine Stelle geschaffen wird, sondern dass da das Herz für die Tiere mitspielt. Das heisst für mich auch, dass der liechtensteinische Tierschutzverein eine nicht unwesentliche Rolle bei der Auswahl spielen sollte. Konkret meine ich hier die Verankerung eines Mitspracherechts bei der Auswahl des Tierschutzbeauftragten in Art. 18a. Dies vor allem auch, um das Know-how des liechtensteinischen Tierschutzvereins bezüglich Qualifikation und Profil des zukünftigen Tierschutzbeauftragten zu nutzen. Weiter sollte die Entschädigung des Tierschutzbeauftragten - meiner Meinung nach - fallbezogen erfolgen. Also leistungsbezogen und nicht mit einer Pauschale, wie in Art. 18a Abs. 4 ausgeführt. Leistungsbezogene Entschädigung ist für beide Seiten ein faires Abkommen. Und wenn Aufgaben und Kompetenzen klar definiert sind und das Engagement und das Herzblut stimmt, dann ist das sicher der richtige Weg. Weiter bin ich der Meinung, dass der Tierschutzbeauftragte von Anfang an in die Verwaltungsverfahren einbezogen wird. Wenn wir diese Stelle des Tierschutzbeauftragten schaffen, dann sollten wir dieses Know-how auch optimal nutzen. Eine möglichst frühe Einbindung, das heisst, bereits bei Verdachtsmeldungen, bedeutet zum einen die lückenlose Information des Tierschutzbeauftragten über alle Fälle, und zum anderen kann so mit dem Tierschutzbeauftragten auch für das Amt eine entsprechende Entlastung erreicht werden. Hier möchte ich noch auf das Votum der Abg. Josy Biedermann zu sprechen kommen: Sie forderte das Amtsgeheimnis des Tierschutzbeauftragten, also ihn dem Amtsgeheimnis zu unterstellen. Das kann ich in dem Moment befürworten, wenn wir es wirklich erreichen, dass er über alle Verfahren informiert ist. Wird der Tierschutzbeauftragte als Zeuge und Sachverständiger in die Verfahren eingebunden, ist die Bestellung ein wirklicher Fortschritt für den Tierschutz. Besten Dank.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke schön. Handlungsbedarf ist gegeben, das ist unbestritten. Und die Sache duldet auch keinen Aufschub. Das haben die Ereignisse in der Vergangenheit gezeigt. Mit der Regierungsvorlage sind diverse Verbesserungen vorgeschlagen worden. Ich nenne das Zutrittsrecht für das Amt, auch die Auskunftspflicht gegenüber dem Amt. Der Tierschutzbeauftragte mit Parteistellung, wobei man über den Ausbau von seinen Möglichkeiten auch diskutieren kann. Ich begrüsse auch die klare Festlegung der strafbaren Handlungen und die Verschärfung der Bestimmungen. Der Unterschied von Misshandlung und roher Misshandlung, der jetzt in der neuen Vorlage gemacht wurde, dass nicht nur eine rohe Misshandlung bestraft werden soll, und dass auch zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit mit grösserer Strafverschärfung unterschieden wird. Ich denke, die Regierungsvorlage ist ein klares Bekenntnis für das Tier als schutzbedürftiges Lebewesen.Erlauben Sie mir noch ein Wort zum Vernehmlassungsverfahren: Die Vernehmlassungsvorlage ging an alle Gemeinden, an alle Gerichte, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwaltskammer, Polizei und Tierschutzverein. Sehr viele Kreise wurden involviert - und das finde ich auch gut und richtig. Ich als Vorsitzende des Gemeindeschulrats interessiere mich vor allem auch für die Anliegen der jungen Menschen. Ich habe zwar nichts mit den Oberstufen der Schulen zu tun, hätte es aber gerne gesehen, wenn diese Vernehmlassungsvorlage auch an die Oberstufen der Schulen gesandt worden wäre. Die Schüler haben zwar kein Stimmrecht, sie sind auch nicht volljährig und eine Vernehmlassungsvorlage kann auf Verlangen auch zugesandt werden. Jedoch denke ich, ist das Alter und das Interesse der Schüler der Oberstufe durchaus für eine Abänderung des Tierschutzgesetzes vorhanden. Man könnte auch das Verantwortungsgefühl der Schüler stärken und es wäre auch ein Zeichen dafür, dass man die jungen Leute ernst nimmt. Dass das Interesse durchaus für dieses Thema gegeben ist, das beweisen diverse öffentliche Äusserungen von jungen Leuten und auch in Leserbriefen. Ich würde der Regierung gerne die Anregung geben, beim Festlegen und der Auswahl von Adressaten von Vernehmlassungsvorlagen sich grundsätzlich die Überlegung anzustellen, ob die Oberstufen der Schulen auch anzusprechen sind. Das betrifft alle Ressorts. Und im Zweifelsfall sollten die Schulen zumindest informiert werden. Gerade die vorliegende Vorlage über die Änderung des Tierschutzgesetzes wäre interessant gewesen. Ich bitte die Regierung, über diese Anregung nachzudenken. Die jungen Leute von heute sind die mündigen Staatsbürger von morgen. Danke.Abg. Franz Heeb:
Danke. Ich unterstütze das Eintreten auf diese Gesetzesvorlage, weil dadurch wichtige Ergänzungen und Anpassungen vorgenommen werden, vor allem bestehende Gesetzeslücken geschlossen werden, Strafnormen des Tierschutzgesetzes klar umschrieben werden und auch ein effektiverer Durchgriff gewährleistet ist sowie die Institution eines Tierschutzbeauftragten eingeführt wird. Inhaltlich nehme ich bei den einzelnen Artikeln bei der Lesung zum Tierschutzgesetz Stellung. Ich möchte an dieser Stelle auch der Regierung für die speditive Bearbeitung des Gesetzes und die rasche Vorlage im Landtag danken. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt aus dem Plenum, gebe ich das Wort Regierungsrat Martin Meyer.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Der Umgang des Menschen mit Tieren und auch die Wahrnehmung, die wir von Tieren pflegen, haben sich in den vergangenen Jahrzehnten stark gewandelt. Heute ist es für die meisten von uns eine Selbstverständlichkeit, dass Tiere keine blossen Sachen sind. Sie haben das in Ihren Voten auch angesprochen. Diesem gesellschaftlichen Wandel wird auch in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen, indem der Status von Tieren verbessert wird und die Tierschutzgesetzgebung an aktuelle Entwicklungen angepasst wird. Aus diesem Grund hat die Regierung eine Abänderung des Tierschutzgesetzes zuhanden des Landtages verabschiedet, die Ausdruck dieser Entwicklung ist. Wie Sie sich sicherlich erinnern, stand der Tierschutz aufgrund aktueller Ereignisse vor einiger Zeit im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses in Liechtenstein. Zudem hat eine Petition zur Schaffung eines Tieranwaltes, die Anfang Mai bei der Regierung eingereicht wurde, eindrücklich unterstrichen, dass der Tierschutz heute eine wichtiges, gesellschaftliches Thema ist, das weiten Teilen der Bevölkerung ein Anliegen ist. So haben rund 2'500 Personen diese Petition unterzeichnet. Die Regierung hat die Anliegen und Forderungen der Petitionäre und auch die verschiedenen aktuellen Entwicklungen im In- und Ausland selbstverständlich sehr ernst genommen. So hat sich die Regierung die Frage gestellt, wie diesen Entwicklungen möglichst effizient und rasch begegnet werden kann. Die vorliegende Gesetzesänderung, über die nun der Landtag heute in 1. Lesung beraten wird, ist das Ergebnis dieser Überlegungen. Grundsätzlich besteht die Vorlage aus drei Änderungen, die allesamt dasselbe Ziel verfolgen, nämlich eine bessere Verankerung der Interessen der Tierschutzes auf rechtlicher Ebene. Die erste Änderung besteht in der Schaffung eines so genannten Tierschutzbeauftragten, der sich künftig neben den bestehenden Vollzugsbehörden mit den Anliegen des Tierschutzes auseinander setzen soll. In dieser Funktion wird der Tierschutzbeauftragte verschiedene Aufgaben wahrnehmen. Er soll die Öffentlichkeit in Belangen des Tierschutzes informieren und beraten, und er soll in der Weiterentwicklung der Tierschutzgesetzgebung mitwirken. Vor allem aber soll er den Interessen des Tierschutzes in rechtlichen Belangen zur Durchsetzung verhelfen. So erhält er Parteistellung in Verwaltungsverfahren und wird darüber hinaus über sämtliche Strafanzeigen wegen Verletzung der Tierschutzgesetzgebung informiert. In diesen Fällen soll er Akteneinsicht bei den entsprechenden Vollzugsbehörden erhalten. Wie Sie anhand von diesem Beispiel sehen, verfügt der Tierschutzbeauftragte über weit reichende Rechte und Aufgaben, die ohne Zweifel zu einer rechtlichen Stärkung des Tierschutzes beitragen werden. Dennoch - und dies möchte ich in aller Offenheit sagen, ist der Tierschutzbeauftragte kein Tieranwalt. Wichtig ist aber, sich nicht auf den reinen Namen zu konzentrieren, sondern die Frage in den Vordergrund zu stellen, ob mit der Schaffung eines Tierschutzbeauftragten das zentrale Anliegen eines besseren rechtlichen Schutzes der Tiere ermöglicht wird. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass der Tierschutzbeauftragte, so wie er in der Gesetzesänderung vorgesehen ist, dieser Zielsetzung gerecht wird. In seiner Funktion ist der Tierschutzbeauftragte beispielsweise vergleichbar mit dem in Österreich neu geschaffenen Tierombudsmann. Weshalb aber sieht die Gesetzesänderung keinen Tieranwalt vor? Dies liegt darin begründet, dass gemäss liechtensteinischer Verfassung im Strafverfahren das Anklageprinzip gilt und insoweit der Staatsanwaltschaft ein Anklagemonopol zusteht. Wenn der Staatsanwalt ein konkurrierendes Strafverfolgungsorgan zur Seite gestellt wird, wäre dies ein Verstoss gegen die geltende Rechtsordnung. Schliesslich würde durch diese Art Nebenkläger eine systemwidrige Doppelspurigkeit geschaffen. Hätte der Tieranwalt respektive der Tierschutzbeauftragte die Rechte eines Nebenklägers mit hoheitlichen Funktionen, wäre dies ein fundamentaler Paradigmenwechsel im liechtensteinischen Strafprozessrecht. Die Schaffung eines solchen Tieranwalts, wie es ihn eigentlich nur im Kanton Zürich gibt, würde daher dem eigentlichen Anliegen des Tierschutzes nicht gerecht, denn neben den weit reichenden strafprozessrechtlichen Folgen auch für andere Bereiche und Interessengruppen würde dieser Weg zu zahlreichen Unwegsamkeiten und zu einer enormen zeitlichen Aufschiebung der Umsetzung führen bei zweifelhaften Aussichten auf Erfolg. Angesichts dessen vertritt die Regierung die Auffassung, dass dem Anliegen des Tierschutzes und auch der Petitionäre besser und effizienter Genüge getan wird, wenn ein Tierschutzbeauftragter - wie eben skizziert - geschaffen wird. Im Endresultat ist dieser Weg nach Auffassung der Regierung der beste Weg, da er praktikabel ist und sich mit dem eigentlichen Anliegen deckt.Welche weiteren Änderungen sieht die Gesetzesvorlage vor? Sie haben das auch bereits ausgeführt. Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen soll ein Zutrittsrecht zu Stallungen, Gehegen und dergleichen eingeräumt werden. Dies erlaubt es dem Amt, als Vollzugsbehörde seine Aufgaben effizient zu erfüllen. Damit kann eine bestehende Gesetzeslücke beseitigt werden, denn gerade in kritischen Momenten ist ein solches Zutrittsrecht unabdingbar, um den Vollzug des Tierschutzgesetzes in allen Situationen zu gewährleisten. Als dritte Änderung sieht die Gesetzesvorlage vor, die Strafnormen im Tierschutzgesetz zu verbessern. So kann die Staatsanwaltschaft bzw. das Landgericht künftig auf klarere Strafnormen zurückgreifen. Durch diese Neufassung der entsprechenden Artikel werden die Vollzugsmöglichkeiten konkretisiert. In der Praxis wird dies dazu führen, dass bei Verstössen gegen das Tierschutzgesetz ein verbesserter Durchgriff ermöglicht wird und dass Verstösse besser geahndet werden können. Wie Sie sehen, meine Damen und Herren, ist die gemeinsame Zielsetzung aller drei Änderungen, die Interessen des Tierschutzes auf rechtlicher Ebene praxisnah und innert nützlicher Frist besser zu verankern. Daher ist die Regierung überzeugt, dass mit dieser Gesetzesänderung dem Tierschutz in Liechtenstein eine wichtige rechtliche Stimme gegeben wird, die sich in der Praxis auch tatsächlich Gehör verschaffen kann und wird. Ich erlaube mir, noch kurz auf einzelne Fragen einzugehen. Das kann dann bereits zu Klärungsbedarf beitragen, wenn wir dann die einzelnen Artikel lesen werden, sofern Eintreten beschlossen wird. Die Abg. Josy Biedermann hat die Frage gestellt, wie es mit dem Amtsgeheimnis für den Tierschutzbeauftragten aussehen wird. Die Regierung ist davon ausgegangen, dass wir das dann in der Verordnung festhalten. Sie werden das dann nachher sehen in Art. 18a, wo es heisst: «Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Organisation, Bestellung und der Entschädigung mit Verordnung». Wenn das jetzt aber gewünscht wird, dann werden wir das selbstverständlich auf die 2. Lesung überprüfen. Ich könnte mir auch vorstellen, dass wir dann hier beim Art. 18a einen sechsten Absatz einfügen, wo wir das Amtsgeheimnis dann explizit erwähnen.Dann waren von verschiedenen Stellen Ausführungen zu hören, dass der Tierschutzbeauftragte eine aktivere Rolle bekommen sollte. Ich denke, in diesem Prozess ist es wichtig, dass wir einmal starten können und dass wir einen Anfangspunkt setzen, und dass wir dann auch dieses Instrument des Tierschutzbeauftragten sukzessive weiterentwickeln. Die Positionierung heute, so wie sie die Gesetzesvorlage vorsieht, ist klar. Der Tierschutzbeauftragte soll Akteneinsichtsrecht in Verwaltungsstrafverfahren und in Verwaltungsverfahren haben, nicht aber im Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch. Aber ich denke, dass es wichtig ist, dass wir einmal starten und unsere ersten Erfahrungen damit sammeln und dann auch das Instrument des Tierschutzbeauftragten sukzessive weiterentwickeln. Dann zur Frage der Stellvertretung, die nicht geregelt ist: Diese Anregung nehme ich gerne mit. Wir werden uns das in Bezug auf eine allfällige 2. Lesung überlegen.Dann war die Frage des Abg. Paul Vogt bezüglich der Meldepflicht zu den Tierversuchen und zu mangelnden Kontrollen oder Bewilligungspflicht: Diese Frage kann ich Ihnen heute nicht beantworten, aber ich werde das dann auch in der Stellungnahme ausführen. Dann wurde von einem Abgeordneten angeregt, dass dem Tierschutzverein ein Mitspracherecht eingeräumt werden sollte. Dieses Mitspracherecht bei der Bestimmung des Tierschutzbeauftragten ist bereits vorgesehen, nämlich dass der liechtensteinische Tierschutzverein ein Anhörungsrecht hat. Das finden Sie dann in Art. 18a Abs. 1. Ich gehe davon aus, da auch erhebliche Sachkompetenz besteht, dass der Tierschutzverein dies dann auch sehr gut wahrnehmen wird. Wir gehen auch davon aus, dass wir dann einen Tierschutzbeauftragten bestellen, der das Herzblut mitbringt. Er soll auch ein Sparringpartner für das zuständige Amt sein und auch zur Qualitätssicherung beitragen. In Bezug auf die Entschädigung möchte ich festhalten, dass das schon gedacht war, dass wir das fallbezogen abwickeln. Es kommt vielleicht nicht so klar heraus in der Vorlage. Wir haben einfach einmal angenommen, dass es 12 bis 15 Fälle gibt pro Jahr. Das haben wir mit einem entsprechenden Stundensatz und einem entsprechenden Aufwand hochgerechnet und haben einfach einmal die Maximalkosten aufgeführt. Aber ich teile hier die Meinung der Abg. Doris Beck, dass wir das fall- und leistungsbezogen abrechnen werden. Dann noch die Frage des Abg. Wendelin Lampert, wie die Situation in Zürich aussieht. Dazu hat ja auch der Abg. Vogt generell schon ausgeführt, dass der Nationalrat die Kantone nicht zur Anstellung von Tieranwälten verpflichten will. Diese Nationalratsdebatte hat die letzten Tage stattgefunden. Es wurde auch in den verschiedenen Zeitungen darüber berichtet. Der Nationalrat will keine Tieranwälte per Gesetz und das führt dann zur Situation, dass der Kanton Zürich immer noch eine Ausnahme diesbezüglich darstellt. Jetzt, wie sieht die Situation im Kanton Zürich aus? Hier schreibt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme - ich zitiere: «Als Vorlage für die Einführung des Tieranwaltes dient das Tierschutzgesetz des Kantons Zürich. Abgesehen davon, dass das Zürcher Modell offensichtlich bisher von keinem anderen Kanton übernommen wurde, ist darauf zu verweisen, dass Zürich eine völlig andere Strafprozessordnung und auch eine andere Gerichtsorganisation hat. In Zürich ist der Bezirksanwalt praktisch Untersuchungsrichter und Staatsanwalt in Personalunion. In Liechtenstein gibt es eine strikte Teilung zwischen Ankläger und Untersuchungsrichter. In allen Fällen, in denen der Zürcher Bezirksanwalt wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes eine Strafverfügung oder einen Strafbefehl erlässt, kann der Tieranwalt sozusagen als externe Kontrolle die Interessen des Tieres und damit die öffentlichen Interessen einbringen. In Liechtenstein hat aber der Staatsanwalt das Recht, gegen Strafverfügungen Einspruch zu erheben und das öffentliche Interesse an einer angemessenen Verfolgung von Tierquälern zu wahren». Dann war noch die Anregung der Abg. Marlies Amann-Marxer bezüglich dem Vernehmlassungsverfahren, wir mögen doch auch die Oberschule im Speziellen mit berücksichtigen. Diese Anregung nehme ich gerne entgegen und leite sie an die anderen Regierungskollegen weiter. Zu den Vernehmlassungsvorlagen an sich ist einfach zu sagen, dass die öffentlich zugänglich sind und jeder auch die Möglichkeit hätte, diese entweder bei der Regierungskanzlei oder beim Ressort zu beziehen. Ich glaube, damit habe ich die formulierten Fragen beantwortet. Besten Dank.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich danke Herrn Regierungsrat Meyer, dass er die Anregung aufgenommen hat. Ich möchte noch präzisieren: Ich meinte nicht die Oberschule, sondern die Oberstufen aller Schulen und betrachte das als Motivation für Schüler und Lehrer, sich mit konkreten, aktuellen Themen zu beschäftigen und auseinander zu setzen in der Politik, gerade im Rahmen der politischen Bildung und des Staatskundeunterrichts. Danke.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte nur noch kurz zu dieser Pauschalbezahlung kommen. Im Gesetz bzw. im Entwurf heisst es klar «hat einen Anspruch auf einen jährlichen Pauschalbetrag». Und das ist sicher nicht eine Fallpauschale. Das müsste dann noch korrigiert werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ebenfalls unbestritten scheint, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17a steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Wenn man Art. 17a erster Absatz liest, «die Regierung hat das Recht auf Zutritt zu Stallungen, Räumen, Gehegen usw.», bekomme ich die Befürchtung, dass sich die Regierung künftig zu viel in den Ställen herumtreibt und die Regierungsarbeit vernachlässigt. Ich schlage vor, dass man das vielleicht wie folgt ergänzt: «bzw. die dafür zuständigen und berechtigten Stellen».Abg. Günther Kranz:
Ich stelle fest, dass das Veterinäramt heute schon Kontrollen in Stallungen bezüglich artgerechter Haltung durchführt. Sie schreiben natürlich die Tierhalter vorher an, aber sie führen dann Kontrollen durch und geben Empfehlungen ab. Und das ist hinterlegt mit diversen Blättern. Wäre es denn nicht möglich, dass der Tierschutzauftrag von einem Amtsangestellten durchgeführt wird? Das Wissen und das Know-how liegt ja heute bereits schon beim Veterinäramt. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte mich zunächst zu den Voten meiner beiden Vorredner äussern. Ich finde es keine gute Idee, wenn man hier «die Regierung» durch «das Veterinäramt» ersetzen würde. Das wäre ein völliger Systembruch in diesem Gesetz. Im ganzen Gesetz ist immer von der Regierung die Rede, die dann diese Aufgabe delegieren kann. Und das Zweite: Es wäre auch keine gute Idee, wenn man einen Beamten oder Angestellten des Veterinäramtes zum Tierschutzbeauftragten machen würde, weil der eben nicht weisungsungebunden ist. Ein Landesangestellter ist weisungsgebunden. Ich meine, das würde sich mit der grundsätzlichen Idee des Tierschutzbeauftragten beissen.Was ich hier vermisse, ist ein Zutrittsrecht des Tierschutzbeauftragten. Wenn der einen Verdacht hat, dann kann er die Stallungen nicht betreten, er kann dann nur Akteneinsicht nehmen. Wie stellt sich die Regierung zur Idee, dass auch der Tierschutzbeauftragte bei Verdachtsfällen ein Zutrittsrecht haben sollte? Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Vielleicht zuerst noch zur Aufklärung, warum hier die Regierung steht und nicht das zuständige Amt. Das hat der Abg. Paul Vogt richtig ausgeführt. Es ist im ganzen Gesetz so, dass immer von der Regierung die Rede ist. Darum haben wir es jetzt auch bei der Abänderung dieser Vorlage mit der Regierung zu tun. Sie finden dann weiter hinten im Gesetz die Kompetenz zur Durchführungsverordnung. Und wenn Sie dann in dieser Verordnung blättern, dann sehen Sie, dass dort eine Delegationsnorm vorgesehen ist, in der die Regierung ihre Kompetenz dann an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen abgibt. Das hängt also mit der Gesetzessystematik zusammen. Dann zur Frage, ob der Tierschutzbeauftragte nicht auch ein Amtsangestellter sein könnte. Hier teile ich die Ansicht des Abg. Paul Vogt. Das sollte eben nicht der Fall sein. Darum schaffen wir ja dieses Gefäss des Tierschutzbeauftragten, dass wir eine neutrale Stelle haben, wo die Anliegen des Tierschutzes auch dementsprechend platziert werden können. Herr Abg. Kranz, Sie haben Recht, das Amt führt heute schon Kontrollen durch. Es soll jetzt natürlich so sein, mit diesem Art. 17 erhält das Amt dann auch die Kompetenz, eben unangemeldet Kontrollen durchführen zu können. Insgesamt soll aber eben der Tierschutzbeauftragte nicht weisungsgebunden sein. Darum macht es auch keinen Sinn, dass das ein Angestellter des Amtes ist. Dann das Zutrittsrecht des Tierschutzbeauftragten: Grundsätzlich haben wir so festgehalten, dass der Tierschutzbeauftragte dann das Akteneinsichtsrecht wahrnimmt. Ich könnte mir da aber vorstellen, dass er bei Verdachtsmomenten das zuständige Vollzugsorgan begleitet. Diese Frage müssten wir jetzt, wenn wir dann die Aufgaben im Detail und die Abgrenzung zum Amt definieren, sicherlich klären. Ich denke, vorstellbar ist es. Zu weit gehen würde es jedoch, wenn der Tierschutzbeauftragte, so wie er jetzt im Gesetz definiert ist, von sich aus alleine diese Kompetenz hätte. Im Zusammenspiel mit dem Amt ist das vorstellbar. Das werden wir noch abklären. Abg. Paul Vogt:
Der Wunsch des Tierschutzvereins - ich nehme an, dass die Regierung diese Stellungnahme auch bekommen hat - ist ja, dass bei Vorliegen oder Verdacht einer Verletzung des Tierschutzgesetzes der Tierschutzbeauftragte die Regierung begleiten können soll. Ich ging also mit meiner ursprünglichen Formulierung zu weit. Aber dieses Begleitrecht wäre ihm ein wichtiges Anliegen. Regierungsrat Martin Meyer:
Wie ich ausgeführt habe, ein Begleitrecht ist denkbar. Wir werden das klären und auch die Aufgaben dann ja im Detail definieren, weil wir müssen ja auch ein Pflichtenheft und ein Organisationsstatut in dem Sinne entwickeln, wie das Zusammenspiel zwischen dem Tierschutzbeauftragtem und dem Amt vor sich gehen soll. Die Stellungnahme habe ich leider nicht erhalten. Darum bin ich hier auf Ihre Mithilfe angewiesen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Überschrift vor Art. 18a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 18a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 18a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18a steht zur Diskussion.
Abg. Doris Beck:
Ich habe dieses Mitspracherecht in meinem Votum schon erwähnt. Sie haben dann auf diesen Art. 18a Abs. 1 verwiesen. Hier heisst es: «hat dabei das Recht auf Anhörung». Ich gebe Ihnen Recht, dass es eine Art von Mitsprachrecht ist. Das scheint mir hier aber zu wenig prägnant. Das Mitspracherecht, Vorschlagsrecht, Anhörung, das steigt und fällt dann schlussendlich mit der Umsetzung. Mir geht es hier nicht um die Wortwahl, sondern mir geht es eher um die Konsequenz daraus. Es steigt und fällt die ganze Umsetzung dieses Gesetzes mit der Person des Tierschutzbeauftragten. Und das muss man sich einfach bewusst sein. Ich denke, er sollte sowohl dem liechtensteinischen Tierschutzverein, der Regierung und auch der Bevölkerung entsprechen. Ich weiss, es wird sehr schwierig sein, diese Person zu finden.Dasselbe gilt bei Abs. 2 lit. a mit der Ausbildung, wobei es heisst: «bzw. über eine Zusatzausbildung». Das finde ich jetzt eine Abschwächung der ganzen Anforderung. Auf der anderen Seite ist mir bewusst, man kann die Anforderung hier sehr hochschrauben. Und dann ist die Frage: Finden wir noch Personen, die dann darauf passen? Aber ich denke, es muss einfach schon eine wirklich adäquate Ausbildung sein und dieses «bzw.» schwächt den ganzen Artikel ab. Zur Entschädigung, also zu Abs. 4, habe ich mich schon gemeldet. Da haben Sie auch entsprechend die Antwort schon gegeben. Danke. Abg. Heinz Vogt:
Ich habe hier Ausführungen zum Abs. 2, zur Bestellung. Ich habe hier gewisse Bedenken. Wie viel Personen kommen hier denn überhaupt noch in Frage? Also Studium Veterinärmedizin, Zoologie, Agrarwissenschaften oder vergleichbare Ausbildung. Ich weiss es nicht, aber haben wir überhaupt so viele Leute in Liechtenstein, die über eine solche Ausbildung verfügen?Das Zweite wäre dann wegen der Funktion. Im Tierschutz geht es ja auch um Emotionen. Und wenn ich jetzt das anschaue mit dem Abs. 2 Bst. a: Da sind ja schon viele Leute damit betroffen, die im Tierschutz tätig sein, also wird der Ausschluss nochmal grösser. Ich denke, eine gewisse Unabhängigkeit sollte doch noch zwischen den Tierschutzvereinen, den Ämtern und den Betroffenen vorhanden sein. Hier meine Anregung. Aber ich weiss nicht, wie man das lösen könnte. Abg. Paul Vogt:
Ich hätte gerne - aber die Regierung wird diesem Wunsch nicht folgen - wenn Abs. 1 lauten würde: «Die Regierung bestellt einen Tierschutzbeauftragten», aus diesem «Kann» also ein «Muss» gemacht würde. Wünsche darf man aber trotzdem anmelden.Dann zum Abs. 2 Bst. a: Da habe ich ein bisschen Probleme mit dem zweiten «oder»: «oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen oder eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes haben». Ich glaube, wenn man dieses zweite «oder» belässt, dann ist es nicht mehr klar sprachlich, was das heisst «oder eine Zusatzausbildung». Kann man dann irgendeinen Beruf erlernt haben und man muss nur eine Zusatzausbildung machen? Wenn das so zu verstehen wäre, dann wäre die Qualifikation mitunter sehr tief anzusetzen. Dann könnte beispielsweise ein Historiker eine einwöchige Zusatzausbildung machen und dann könnte er Tierschutzbeauftragter werden. Da wäre dann meines Erachtens, obwohl natürlich Historiker grundsätzlich ein sehr gutes Allgemeinwissen haben, die Idee des Tierschutzbeauftragten gefährdet. Dann zum Abs. 4: Der jährliche Pauschalbetrag sollte auch nach Wunsch des Tierschutzvereins in eine Fallpauschale umgewandelt werden.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Ich habe das zweite «oder» bzw. das, was dahinter steht, so verstanden, dass eine vergleichbare Ausbildung gefordert wird und dann eine Zusatzausbildung. Also, das kann nicht irgendjemand sein. Ich glaube schon, dass da damit versucht wird zu formulieren, dass eine gewisse Qualität sichergestellt sein muss. Abg. Paul Vogt:
Ich darf hier noch die Meinung des Tierschutzvereines wiedergeben. Der schlägt vor, das zweite «oder» in ein «und» zu verwandeln, dass es also wie folgt heisst: «Eine vergleichbare Ausbildung verfügen und eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes». Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Gleich zum ersten Absatz, wo es heisst: Die Regierung kann bestellen. Das hat die Regierung natürlich bewusst so formuliert und nicht «bestellt» geschrieben. Wir wissen ja gar nicht, ob dann dieser Tierschutzbeauftragte mit der Zeit wirklich gewünscht wird. Ich nehme an, dass er gewünscht wird, sonst wäre ja die Petition nicht gekommen. Aber wir haben doch mit dieser Kann-Formulierung mehr Freiheit. Dann das Recht auf Anhörung in Abs. 1: Das ist auch so formuliert. Wenn wir hier nämlich ein Mitspracherecht einbauen, dann ist wieder die Frage: Wer entscheidet schlussendlich? Wir haben das hier so vorgesehen, dass die Regierung diesen Tierschutzbeauftragten bestellt. Und in der Praxis stelle ich mir das so vor, dass wir hier den Kontakt zum Tierschutzverein suchen, dass die uns einen entsprechenden Vorschlag machen, wie wir das in anderen Kommissionen und Gremien auch haben, und dass dann die Regierung auf Vorschlag dieses Expertengremiums entscheidet. Dann zu Abs. 2 Bst. a: Es heisst hier: «Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung». Aus Sicht der Regierung ist das ein Block. Weiter heisst es dann: «oder eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes». Also dann könnte auch ein Historiker, wenn er genügend Herzblut mitbringt, diese Funktion wahrnehmen. Dann wären wir nämlich wieder bei den Emotionen des Abg. Heinz Vogt. Das ist bewusst so formuliert, nämlich die zwei Kategorien. Auf der einen Seite gibt es vielleicht einen Fachspezialisten, der das wahrnehmen möchte, aber vielleicht gibt es auch eine Person in diesem Land, die eine Zusatzausbildung hat. Ich weiss nicht, welche Arten von Zusatzausbildungen es gibt, die aber mit dem Tierschutz sehr eng verbunden ist, wobei diese Person dann vom Tierschutzverein vorgeschlagen wird. Dann noch zur Fallpauschale: Das haben wir schon in der Eintretensdebatte diskutiert. Das ändern wir ab, nämlich dass wir hier nicht mehr von einem Pauschalbetrag, sondern von einer Fallpauschale sprechen werden.Abg. Heinz Vogt:
Ich freue mich natürlich, dass alle von Herzblut sprechen. Herzblut ist auch Voraussetzung, dass man hier im Landtag sitzt. Nein, Spass beiseite. Ich möchte einfach vermeiden, dass Art. 18a nicht zu einem Papiertiger verkommt. Es muss schon realitätsgenau sein, dass man hier eine Person finden kann. Weil ich vermute schon, die Regierung kann einen Tierschutzbeauftragten für die Dauer von vier Jahren bestellen, sie muss aber nicht. Also, wenn keiner zur Verfügung ist, dann gibt es einfach keinen. Ich glaube, das kann auch nicht die Lösung sein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 18b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18b steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich habe schon in meinem Eintretensvotum ausgeführt, dass ich mit dem Aufgabenbereich und den Kompetenzen nicht einverstanden bin. Die gehen mir zu wenig weit. Dies immer unter der Voraussetzung, dass der Landtag meine Meinung teilt. Aber ich möchte schon wissen: Sie haben ausgeführt, Herr Regierungsrat, man will jetzt Schritt für Schritt die Sache lösen. Ich weiss nicht, ob das ein sinnvoller Weg ist, zuerst einmal Erfahrungen zu sammeln und in einem Jahr dann wieder hier zu sitzen und das Gleiche nochmals zu behandeln. Ich bin dafür, dass, wenn man etwas macht, dass man die Sache recht macht. Abg. Franz Heeb:
Ich stelle mir hier auch die Frage, ob der Tierschutzbeauftragte nicht auch in Vernehmlassungen einbezogen werden soll. Vor allem bei speziellen Gesetzesvorlagen wie zum Beispiel bei Tiertransporten, da wo auch Tiere bzw. die Tierhaltung mit berührt sind. Ich weiss nicht, ist es ein Recht oder soll es eine Kann-Bestimmung sein. Abg. Paul Vogt:
Ich bitte die Regierung abzuklären, ob das im Abs. 4 richtig ist, wenn hier von der Regierung die Rede ist und ob hier nicht die Staatsanwaltschaft aufgeführt werden müsste. Ich denke, es macht einen Unterschied zu den anderen Artikeln, wenn immer die Regierung genannt wird, die dann aber an das Veterinäramt delegiert. Die Staatsanwaltschaft ist ja weisungsungebunden. Müsste hier nicht differenziert werden?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren. Noch einmal zurück zum Aufgabengebiet, einfach noch zur Erläuterung: Es wurde ja in der Eintretensdebatte auch gefordert, dass zum Beispiel der Tierschutzbeauftragte eine gutachterliche Tätigkeit für die Regierung oder auch für die Gerichte ausüben soll. So wie das hier im Art. 18b formuliert ist, ist das zumindest für die Regierung selbstverständlich möglich und für die Gerichte ist das auch möglich. Dann muss dieser Tierschutzbeauftragte ganz einfach schauen, dass er auf die Sachverständigenliste der entsprechenden Gerichte kommt. Die Gerichte haben eine Sachverständigenliste. Und wenn sie irgendwo ein Spezialthema haben, dann wenden sie sich an diese Sachverständigenliste. Aber jetzt zum Beispiel hier eine Verpflichtung einzuführen, dass man ein Gericht verpflichten würde, den Tierschutzbeauftragten explizit als Gutachter beizuziehen, das geht doch zu weit. Dann die Einbindung in die Verfahren: Also so, wie das jetzt aufgesetzt ist - das habe ich auch schon klargestellt in der Einführungsdebatte: Der Tierschutzbeauftragte hat Akteneinsicht in Verwaltungsstrafverfahren und in Verwaltungsverfahren, nicht aber in Strafverfahren gemäss dem Strafgesetzbuch. Ich glaube nicht, dass wir jetzt hier uns Schritt für Schritt weiterentwickeln und diese Lösung unvollständig ist. Meine Intention und meine Gedanken in der Eintretensdebatte waren, dass wir jetzt auch einmal Erfahrungen sammeln müssen. Irgendwo müssen wir starten - und dann werden wir das evaluieren. Und wenn wir dann zur Überzeugung kommen, dass das zu wenig weit geht, dann können wir das entsprechend verändern. Aber so wie das heute positioniert ist, ist die Abgrenzung klar und daran möchte die Regierung auch festhalten. Dann zum Abg. Paul Vogt bezüglich Abs. 4, ob das hier Sinn macht. Das macht sehr wohl Sinn, denn so, wie der Art. 19a jetzt neu formuliert ist, werden eben die übrigen Widerhandlungen bzw. die Übertretungen neu von der Regierung geahndet. Damit ist auch die Regierung zuständig, dass hier diese Verwaltungsstrafbote an diesen Tierschutzbeauftragten weitergeleitet werden. Das ist im Prinzip eine Konsequenz der neuen Strafbestimmungen, die wir dann hinten diskutieren.Abg. Heinz Vogt:
Wenn meine Vorschläge unsinnig sind, nehme ich das nächstes Jahr gerne auf meine Kappe und debattiere dann wieder bei der Änderung mit. Mir geht es wirklich um die Kompetenzen. Meiner Meinung nach verkommt das Aufgabengebiet zu einem Papiertiger. Der Tierschutzbeauftragte wird immer im Nachhinein miteinbezogen und erhält nicht alle Informationen. Ich denke, wir hätten hier die historische Chance, wirklich den Tierschutzbeauftragten im Interesse des Tierschutzes, wie es im Abs. 1 aufgeführt wird, zu definieren. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte noch die Anregung machen, im Abs. 6 explizit aufzunehmen, dass der Tierschutzbeauftragte nicht Landesangestellter sein kann.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die Anregung des Abg. Paul Vogt nehme ich gerne so auf, also kein Landesangestellter. Das würde sich dann ja auch mit Ihren Ausführungen decken, die Sie schon in den Artikeln zuvor gemacht haben. Und dann einfach noch einmal als Replik auf den Abg. Heinz Vogt: Ich glaube nicht, dass der Tierschutzbeauftragte, so wie er heute vorgesehen ist, ein Papiertiger ist. Und dass er nur mangelhafte Informationen bekommt, das stimmt auch nicht. So wie der Tierschutzbeauftragte heute definiert ist, hat er Akteneinsichtsrecht. Er ist obligater Informationsempfänger aller rechtsmittelfähigen Entscheide. Das ist eine Position, die er heute noch nicht hat. Er kann auch verschiedene Anträge an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen stellen, sofern diese sich im Aufgabengebiet des Art. 18b bewegen. Er kann dann Akteneinsicht vor Ort ausüben. Wir haben zu Beginn diskutiert, ob es Sinn macht, dass er bei der Ausübung, wenn das Amt das Zutrittsrecht wahrnimmt, dass er da eventuell bei den Beweisaufnahmen mitgeht. Das werden wir abklären, das habe ich Ihnen zugesichert. Zusätzlich hat er auch das Recht, auch als Vernehmlassungspartner - das ist das, was der Abg. Franz Heeb in die Diskussion eingebracht hat - Stellungnahmen und verschiedene Verbesserungsvorschläge einzubringen. Ich wehre mich hier schon ein wenig gegen das Wort «Papiertiger», denn ich bin der Ansicht, dass das nicht so ist.Abg. Paul Vogt:
Ich komme noch einmal mit dem Abs. 4. Sie haben mich richtig darauf hingewiesen, dass im Abs. 19a die Regierung dafür zuständig ist, Übertretungen mit Busse zu ahnden. Aber wir haben auch den Art. 19 «Tierquälerei». Da ist das Landgericht zuständig und kann Tierquälerei mit Freiheitsstrafen bestrafen. Und wenn das Landgericht zuständig ist, dann geht die Klage auch vom Staatsanwalt aus. Und da möchte ich einfach die Regierung ersuchen zu prüfen, ob dann Abs. 4 umfassend genug formuliert ist. Regierungsrat Martin Meyer:
Meines Erachtens ist das umfassend genug formuliert. Ich habe ja auch zuvor ausgeführt, dass der Tierschutzbeauftragte in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren Akteneinsicht erhält - und das ist dann mit dem Abs. 4 abgedeckt. Der Tierschutzbeauftragte hat kein Akteneinsichtsrecht bei Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch. Hier wird er - und das sehen wir dann in Art. 20a - über den Ausgang des Verfahrens informiert. Von dem her stimmt meines Erachtens diese Formulierung schon, wie sie hier steht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Überschrift vor Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Danke. Ich möchte bei Abs. 1 Bst. d anregen, dass man den zweiten Halbsatz streicht, dass es nur noch lautet: « d) Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet». Meines Erachtens sind Kämpfe, die zwischen Tieren veranstaltet werden, immer damit verbunden, dass diese Tiere gequält werden. Regierungsrat Martin Meyer:
Wir werden dieses Anliegen aufnehmen. Ich sehe jetzt auf den ersten Blick auch keine Probleme damit. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 19a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19a steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich stelle mir hier die Frage, wo eigentlich die Abgrenzung ist, und zwar grundsätzlicher Art, und zwar zwischen einer Strafverfolgung und einem Verwaltungsverfahren. Ich weiss, dass diese Abgrenzung sehr schwierig ist. Wann handelt es sich um Tierquälerei und wann handelt es sich um übrige Widerhandlungen? Vielleicht - und das scheint mir wichtig, auch hier grundsätzlich festzuhalten - was alles qualitativ dazugehört, damit es Tierquälerei ist. Vielleicht kann man das auch grundsätzlich abklären. Eine weitere Frage stellt sich auch noch diesbezüglich: Ist es so, wenn jetzt kein Strafrechtsverfahren erfolgt, kann dann ein Verwaltungsverfahren erfolgen? Wer entscheidet über welchen Weg? Ich bin nicht mehr dazu gekommen, aber ich habe zu Art. 19 noch eine Ergänzung, und zwar wie folgt: «Kämpfe zwischen oder mit den Tieren veranstaltet». Ich glaube, es braucht doch diesen Zusatz, weil dann sehr schnell auch Pferde- und/oder Hunderennen betroffen sind. Dabei findet auch ein Wettkampf statt, dass das natürlich nicht unter diese Kategorie fällt. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier wiederum eine Anregung des Tierschutzvereins an die Regierung weiterleiten. Der Tierschutzverein schlägt vor, auch das Verbot von Qualzuchten in den Katalog aufzunehmen. Weiter schlägt er vor, den Bst. i anzupassen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht nur Leistungssteigerungen, sondern auch Leistungsminderungen gibt, die verwerflich sind. Deshalb regt er an, den Bst. i so zu formulieren, dass Doping von Tieren für sportliche Wettkämpfe und Wettbewerbe verboten ist. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich habe zu Art. 19a Abs. 1 Bst. d eine Anschlussfrage, und zwar geht es um den Verkauf und Konsum von Fleisch von geschächteten Tieren. Wie ist das mit eingeführtem Fleisch von geschächteten Tiere? Darf das das bei uns angepriesen und verkauft werden? Ist nur die Art der Schlachtung verboten oder auch der Verkauf und Konsum von solchem Fleisch? Zum Bst. g habe ich noch eine Anmerkung redaktioneller Art. Ich würde das Wort «seiner» mit «ihrer» vertauschen, das heisst: «Tiere, die im Haus oder Betrieb gehalten werden, aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich ihrer zu entledigen».Zum Bst. i - wie der Abg. Heeb erwähnt hat. Es besteht ein Bezug zu Art. 19 Abs. 1 lit. d. Ich würde vorschlagen, dass die Bezeichnung «sportliche Wettkämpfe» verwendet wird anstatt «Kämpfe mit Tieren». Das betrifft Art. 19 Abs. 1 Bst. d. Die Bezeichnung wäre dieselbe wie in Art. 19a Abs. 1 Bst. i: «Sportliche Wettkämpfe». Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. In Bezug auf die Qualzuchten: Das können wir aufnehmen. Ich denke, dass nichts dagegen spricht. Wir werden das prüfen. Ebenso mit der Leistungsverminderung und mit dem Doping. Auch was die sportlichen Wettkämpfe betrifft, also ob wir hier das Wording anpassen müssen. Auch das werden wir prüfen. Jetzt auf den ersten Blick spricht nichts dagegen, aber ich werde das im Detail abklären. Und dann Ihre Frage, Frau Abg. Amann-Marxer: Diese Frage kann ich Ihnen heute leider nicht beantworten. Abg. Doris Frommelt:
Ich habe noch eine Verständigungsfrage an die Abg. Amann. Sie möchte Bst. d abändern und sagen: «Sportliche Wettkämpfe» auch beim Bst. d, also bei Art. 19 Abs. 1 Bst. d.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Beim Art. 19 Abs. 1 Bst. d, wo es heisst: «Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden». Das würde ich ersetzen mit derselben Terminologie wie in Art. 19a Abs. 1 Bst. i, dass das heissen soll: «Sportliche Wettkämpfe» und nicht «Kämpfe, bei denen Tiere gequält werden». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 20a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20a steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Der Tierschutzverein wünscht hier, dass nicht nur die Regierung Einsichtsrecht in die strafgerichtlichen Verfahren hat, sondern auch der Tierschutzbeauftragte. Das hat auch eine gewisse Logik. Die schweren Fälle werden ja vom Landgericht behandelt. Und wenn die Akteneinsicht nur auf Verwaltungsverfahren beschränkt wird, dann ist eigentlich der Einblick des Tierschutzbeauftragten sehr beschränkt. Ich unterstütze daher dieses Anliegen des Tierschutzbeauftragten. Ich denke aber, das muss sorgfältig aus datenschutzrechtlichen Gründen geprüft werden. Grundsätzlich wird dieser Tierschutzbeauftragte aber ebenfalls dem Amtsgeheimnis unterstellt und das sollte daher grundsätzlich möglich sein. Ich bin einfach der Meinung, dass der Tierschutzbeauftragte über alle Verfahren orientiert sein muss. Abg. Franz Heeb:
Mir stellt sich bei Art. 20a Abs. 2 die Frage, ob bäuerliche Organisationen, wo grosses Wissen und Erfahrung auch vorhanden ist über die Nutztierhaltung oder bei Pferdevereinen, bei Hundevereinen, bei Fischereivereinen, wo ein grosses Wissen auch über eine artgerechte Haltung vorhanden ist, nicht auch ein gewisses Anzeigerecht bestehen soll, dass der Tierschutzbeauftragte auch mit diesen Verbänden und Vereinen Kontakt hat. Ich denke, das wäre auch eine sehr wichtige Aufgabe, dass der Tierschutzbeauftragte auch an diesem Know-how anknüpft, das diese Organisationen haben. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Wenn ich mit den Ausführungen des Abg. Franz Heeb beginnen darf, ob wir die bäuerlichen Organisationen hier einschliessen: Das werden wir überprüfen. Dann zum Anliegen des Tierschutzvereins, das der Abg. Paul Vogt vertreten hat: Dem kann ich hier nicht folgen. Ich habe das ganz zu Beginn schon ausgeführt. Der Tierschutzbeauftragte erhält Einsicht in Verwaltungsstrafverfahren und in das Verwaltungsverfahren, nicht aber in das Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch. Damit hat er in die grössere Menge der Fälle Einblick. Sie müssen ja auch sehen, dass der Art. 19, also dass diese Generalklausel jetzt neu organisiert worden ist, nämlich in Art. 19 der Tatbestand der Tierquälerei und in Art. 19a die übrigen Widerhandlungen. Zumindest in die eine Hälfte hat er dann Einblick. Wir sollten uns auch einmal diese Menge vergegenwärtigen. Im letzten Jahr sind fünf Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft eingegangen wegen Tierquälerei und in den Jahren 2003 und 2002 waren es 14 Anzeigen. Ich denke doch, dass er mit diesem Zwei-Drittel-Einsichtsrecht, wenn ich das mal so bezeichnen darf, ja doch einiges an Akteneinsichtsrechten bekommt. Und was ja auch wichtig ist: Er wird in diesen 4, 5 oder 6 Fällen, was immer das ist, das dann strafrechtlich relevant ist, ja auch über den Ausgang der Verfahren informiert. Ich konnte jetzt sehr vielen positiven Vorschlägen des Tierschutzvereins zustimmen. Ich denke, wir werden diese auch berücksichtigen. Hier sehe ich aber keine Möglichkeit, aber auch das werden wir selbstverständlich noch einmal überprüfen. Abg. Heinz Vogt:
Ich möchte doch noch auf Abs. 2 eingehen. Der Abg. Wendelin Lampert hat erwähnt, dass es im Bereich der Fischerei letztes Jahr zu einem Vorfall gekommen ist, wobei jemand im Binnenkanal mit einer Harpune auf Fische geschossen hat. Ich bin Vorstandsmitglied des Fischereivereines. Wir haben dann Anzeige bei den zuständigen Organen erstattet. Schlussendlich sind da verschiedene Verfahrenswege involviert: Tierschutzgesetz, Fischereigesetz, Waffengesetz. Ich möchte Herrn Regierungsrat Meyer nochmal bitten, auszuführen, wie die Strafverfahren in dieser Kombination der einzelnen Gesetze sind. Für mich war es ein ziemliches Wirrwarr. Und wenn ich jetzt hier noch sehe, die Tierschutzorganisationen zu informieren, dann möchte ich das Votum des Abg. Franz Heeb unterstützen. Wenn schon Anzeigen von diesen Organisationen oder Vereinen kommen, sollten die zumindest am Schluss informiert werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
IV. zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Tierschutzgesetzes in 1. Lesung beraten. Ich unterbreche jetzt die Sitzung für 15 Minuten bis 19:25 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:10 Uhr).
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