Teilrevision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, 1. und 2. Lesung (Nr.43/2005)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 28: Teilrevision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung, Bericht und Antrag der Regierung Nr. 43/2005. Bevor wir auf diese Gesetzesvorlage eintreten, möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen bzw. vorschlagen: Mit Schreiben vom 2. September bittet die Regierung, dieses Gesetz in 1. und 2./3. Lesung bzw. dieses Gesetz abschliessend zu behandeln. Sie schreibt unter anderem: «Die Abänderung betrifft einen einzigen Artikel, Art. 58 UVG. Aufgrund der staatspolitischen Tragweite und Dringlichkeit der Vorlage möchte ich Sie höflich anfragen, ob eine abschliessende Behandlung der Vorlagen in 1. und 2./3. Lesung durch den Landtag an der September-Sitzung vorgenommen werden kann, vorausgesetzt, dass Eintreten unbestritten ist». Ich kann dem Vorgehen absolut zustimmen und begrüsse es, wenn der Landtag auch diesen Weg gehen wird. Wir werden zuerst diese Vorlage in 1. Lesung behandeln, sofern Eintreten beschlossen wird, und dann werde ich Antrag stellen, dass wir die 2. Lesung und die Schlussabstimmung heute durchführen, um diese Gesetzesvorlage, wie die Regierung das nach meiner Ansicht zu Recht wünscht, verabschieden zu können. Gibt es dazu Wortmeldungen? Abg. Doris Beck:
Meine Wortmeldung bezieht sich bereits direkt auf den Bericht und Antrag.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Umso besser. Abg. Doris Beck:
In diesem Bericht und Antrag befassen wir uns mit folgender Problemstellung: Im Zusammenhang mit dem Rückzug eines Versicherers von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung hat sich gezeigt, dass die Regelung über die freiwillige Beendigung der Geschäftstätigkeit eines Versicherers in diesem Versicherungsbereich Mängel aufweist. Das Gesetz der obligatorischen Unfallversicherung selber enthält dazu derzeit keine Bestimmungen. Im Durchführungsvertrag finden sich dazu Regelungen, welche aber unklar und unvollständig sind. Hierzu soll neu das Gesetz eine Regelung erhalten. Der in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesentwurf sieht deshalb auch eine umfassende Regelung zur Zulassung wie zum Entzug als auch zum freiwilligen Verzicht auf die Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung vor. Deshalb wird diese vorliegende Bestimmung aus dem Vernehmlassungsentwurf vorab dem Landtag in diesem Bericht und Antrag vorgelegt, damit zu diesem Punkt noch dieses Jahr Klarheit und damit eine Rechtssicherheit für alle Versicherer besteht, die derzeit in die vertragliche Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung eingebunden sind. Welches Problem lösen wir nun aber mit der vorliegenden Gesetzesänderung und welche Fragen bleiben noch offen? Kündigungen des Durchführungsvertrages sind auf das Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten möglich. Die nächste Kündigung ist also auf 31.12.2006 möglich. Sie muss spätestens am 31.12.2005 eintreffen. Mit der Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass die Gesetzesänderung jedenfalls für allfällige Kündigungen auf den 31.12.2006 gelten soll. Für mich ist klar: Diese Vorlage muss möglichst schnell durchgezogen werden, darum kann ich es nachvollziehen, dass wir heute allenfalls die 1. Lesung, 2. Lesung und Schlussabstimmung durchführen. Ich bin auch froh, dass mit der nun vorliegenden Regelung seitens der Regierung Klarheit geschaffen wird. Es ist höchste Zeit, dies klar zu regeln, bevor allenfalls weitere Versicherer sich aus dem obligatorischen Unfallversicherungsbereich zurückziehen und die Wirkungen immer noch offen sind. Für mich stellen sich nun aber bezüglich dem aktuellen Fall, der noch unter die bisherigen Bedingungen fällt, einige Fragen. Der Rückzug der Allianz-Versicherung in der obligatorischen Unfallversicherung wurde ordnungsgemäss mit Kündigung per Ende letzten Jahres, den 31.12.2004, also mit der geforderten Kündigungsfrist von 12 Monaten faktisch auf den 31.12.2005 eingereicht. Von diesem Rückzug sind nun aber einige Betriebe betroffen. Betroffen dadurch, dass es sich bei der Unfallversicherung um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die obligatorische Unfallversicherung, also um ein Obligatorium handelt. Das heisst, alle Betriebe müssen ab 1. Januar 2006 auch weiterhin versichert sein. Darum hätte ich noch folgende Fragen zum aktuellen Fall: Was passiert jetzt mit den bisherigen Schadensfällen der Allianz und was passiert mit den Verträgen der bisher Versicherten? Besten Dank für die Beantwortung. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Inhaltlich gibt es den Ausführungen meiner Kollegin, der Abg. Doris Beck, nichts hinzuzufügen. Die Vorlage ist sehr wichtig und dringend. Ich stimme auch vom Vorgehen her, was der Landtagspräsident vorgelesen und die Regierung beantragt, zu, damit dieses Thema so schnell wie möglich erledigt werden kann, da es ja ein Vorausziehen einer einzelnen Bestimmung über eine generelle Revision dieses Gesetzes ist. Danke schön.Abg. Günther Kranz:
Sehr geehrter Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. In den Ausführungen der Regierung wurde die grundsätzliche Frage gestellt, ob ein Versicherer freiwillig von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zurücktreten kann. Grundsätzlich wird diese Frage bejaht, im Aufsichtsgesetz jedoch nur unter Vorbehalt des Bestehens eines Übernahmevertrages. Im Durchführungsgesetz, also in den OUFL, gibt es jedoch keinen Vorbehalt mehr. Ist es wirklich so, dass sich der Artikel im Durchführungsvertrag nur auf den Rücktritt aller Versicherer bezieht? Kann sich dieser, wie er dasteht, nicht nur auch auf einen einzelnen Rücktritt eines Versicherers beziehen? Müsste, wenn es alle betrifft, dies nicht klarer zum Ausdruck kommen? Es ist sicher richtig, dass der neue Gesetzesartikel im Durchführungsgesetz Klarheit schaffen soll. Zu Art. 58 Abs. 1, sozusagen beim zwangsweisen Rückzug: Was passiert hier, wenn kein neuer Versicherer bereit ist zu übernehmen? Schlussendlich würde doch hier nur das Land bleiben. Beim zwangsweisen Rückzug nehme ich nicht an, dass der Versicherer unter Umständen aufgrund finanzieller Probleme nicht mehr in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Zu Art. 58 Abs. 2, beim freiwilligen Rückzug: Dies kann mit dem Vorbehalt sein, dass ein Übernahmevertrag mit einem anderen Versicherer zustande kommt oder dann, dass bei einem Fehlen eines Übernahmevertrages der Versicherer die offenen Schadensfälle allenfalls bis zu deren Abschluss weiterbehandeln muss. Es liegt jedoch am Gesetzgeber, die Höhe der Hürde für einen Rückzug festzulegen. Ich denke, je höher die Hürden, desto weniger Rücktritte werden erfolgen. Je tiefer, desto einfacher wird es werden. Rein theoretisch könnte es doch so sein: Sind keine anderen Versicherer bereit zu übernehmen, dann bleibt am Schluss wirklich nur das Land als Versicherungsträger. Ich denke, dass es in diesem letzten Fall nur noch über die oben erwähnten Lösungsansätze geht, will das Land nicht schlussendlich als Versicherungsträger dastehen. Oder wie sieht das die Regierung?Ich bin gleicher Meinung, dass der Gesetzesartikel im Durchführungsgesetz angepasst werden muss. Ein freiwilliger Rückzug sollte dennoch möglich sein. Ich denke, dass die Lösung wirklich nur über einen zwingenden Übernahmevertrag oder den Verbleib der Schadenabwicklung beim bisherigen Versicherer gehen sollte. Mit diesen beiden Hürden wird sich ein Versicherer meines Erachtens zweimal überlegen, von der Durchführung zurückzutreten. Die einfachste Lösung wäre, auf das Bestehen eines Übernahmevertrages zu beharren. Dieser besteht ja auf Freiwilligkeit und löst keine Zwänge aus. Dies würde ja dann auch dem Aufsichtsgesetz, denke ich, entsprechen. Danke. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich kann mich dem anschliessen und hätte noch eine Zusatzfrage, und zwar zu den Übergangsbestimmungen. Die bestehende Kündigung der Allianzversicherung wird ja nach altem Recht gehandhabt. Darin sind Kündigungen erst auf den 31. Dezember 2006 möglich. Daher frage ich mich: Brauchen wir legistisch überhaupt diese Übergangsbestimmung? Weil, neu gilt ja dann das neue Recht und somit fallen die neuen Kündigungen dann auch unter das neue Recht. Darum meine Frage: Ist das legistisch notwendig?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen - und habe das aus Ihren Voten so gehört - für das Wohlwollen, diese Vorlage in allen drei Lesungen heute durchzuführen. Ich denke auch, dass es von grossem staatspolitischem Interesse ist, dies heute zu tun. Ich kann das am Beispiel der Allianz-Versicherung wie folgt darstellen: Die Allianz-Versicherung hat im letzten Dezember ihre schriftliche Kündigung eingereicht und zieht sich damit aus der obligatorischen Unfallversicherung in diesem Lande zurück. Es verbleiben im Land dann noch neun Versicherer, die sich der obligatorischen Unfallversicherung in diesem Lande annehmen. Was passiert - und das zielt schon ab auf die Fragen der Abg. Doris Beck - was passiert mit den Schadensfällen, was passiert mit den Versicherten? Und ich kann ihnen versichern, es sind eben nicht nur einige Betriebe, es sind sehr viele Betriebe, die darunter fallen. Ich werde dazu nachher noch etwas sagen. Es kam in der Folge zu verschiedenen Besprechungen zwischen der Aufsichtsbehörde, dem Amt für Volkswirtschaft und der Allianz-Versicherung in dieser Angelegenheit und es gingen die Rechtsansichten gerade über diese Fragen weit auseinander. Wieso gingen die auseinander? Aus dem Jahre 1986 besteht ein alter Durchführungsvertrag, in dem es eine federführende Gesellschaft gibt. Das ist die Zürich-Gesellschaft und die hat die Führung der anderen Versicherungen unter sich. Das ist aber nicht das Thema, sondern in diesem Vertrag sind auch die Kündigungsregelungen enthalten. Nun aber gibt es ja seit dem Jahre 1996 auch ein Versicherungsaufsichtsgesetz, das ebenfalls auf die obligatorische Unfallversicherung Anwendung findet. Und in Art. 9 ist geregelt, dass sämtliche Versicherungen unter das Versicherungsaufsichtsgesetz fallen. Es gibt dann einen Vorbehalt zugunsten anderer Versicherungszweige, die eben noch in einem Spezialgesetz geregelt sind. Wie gesagt, im Februar und März fanden verschiedene Gespräche mit der Allianz-Versicherung statt, auch mit der federführenden Gesellschaft, der Zürich-Versicherung, und auch mit allen anderen Unfallversicherern. Es wurde darin die Frage angesprochen, ob andere Versicherungsgesellschaften bereit sind, diese Verträge der Allianz zu übernehmen. Es kamen dann im Februar fünf Absagen und weitere zwei im März. Als federführende Gesellschaft hatte dann die Zürichversicherung offensichtlich eine besondere Stellung auch zur Allianz und es haben sich die Gespräche zwischen diesen beiden Gesellschaften lange, lange hinausgezögert. Im Juni haben wir dann seitens des Ressorts beiden Gesellschaften eine letzte Frist erteilt. Sie sollten sich entweder einigen, ansonsten müssten wir vom Art. 59 des Unfallversicherungsgesetzes Gebrauch machen, wonach die Aufsichtsbehörde die verbliebenen und diejenigen Betriebe, die keine Unfallversicherung abschliessen konnten, zuteilen müssten. Dies sollte aber nur als Ausweg bleiben. Die Allianz war der Auffassung, dass sie gemäss dem Durchführungsvertrag ihre Versicherungsverträge gemäss Art. 7 Punkt 12 Abs. 3 dem Land Liechtenstein übergeben könne. Wir haben dann im Ressort die rechtliche Abklärung getroffen, wie diese Bestimmung auch im systematischen Zusammenhang mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu sehen ist, und wir haben der Allianz das zusammen mit dem Amt für Volkswirtschaft mit Schreiben vom 3. August mitgeteilt. Die Allianz hält sich daran. Sie muss diejenigen Schadensfälle, die sie schon zu betreuen hat, weiterhin auch übernehmen. Sie kann nicht aus der Aufsicht entlassen werden, bevor sie nicht diese Schadensregulierungen vorgenommen hat. Das ist aber eine Rechtsauffassung und die Allianz hat sich bereit erklärt, dies auch zu akzeptieren. Nur die rechtliche Grundlage ist nach wie vor natürlich eine Meinung, die aus dem Ressort entstanden ist und auch von der Regierung so gestützt wird. Aber es könnte ja theoretisch der Fall eintreten, dass man da anderer Meinung ist. Deshalb wurde diese Gesetzesvorlage, die aus dem ursprünglichen Vernehmlassungsbericht entnommen ist und da das Wohlwollen aller Versicherer gefunden hat, hier aufgenommen.Mit Bezug auf die Frage des Abg. Günther Kranz: Wie geht es nun mit den restlichen oder mit den Betrieben weiter, die bei der Allianz ihre Unfallversicherung abgeschlossen haben? Tatsache ist, dass sie ab dem 1. Januar 2006, wenn das Versicherungsverhältnis mit der Allianz aufhört, wiederum dem Obligatorium unterstellt werden müssen und an und für sich die Aufsichtsbehörde, das Amt für Volkswirtschaft, diese zuteilen könnte unter den verbliebenen Versicherern. Dies ist aber nicht der Weg, den wir jetzt gegangen sind, sondern wir haben eine einvernehmliche Lösung mit den Versicherern angestrebt. Und diese Besprechung fand am 2. September statt und alle Versicherer haben das Einverständnis gegeben, dass sie, wenn die Betriebe keine anderen Versicherer auf dem freien Markt finden, bereit sind gemäss ihren Marktquoten, die sie im Lande haben, diese Versicherungen zu übernehmen. Also es wird dann eine quasi freiwillige Zuteilung durch das Amt für Volkswirtschaft geben. Dies wurde auch in den Medien so mitgeteilt. Es gab eine Medienmitteilung der Aufsichtsbehörde, des Amtes für Volkswirtschaft, vom 9. September. Darin wird mitgeteilt, dass die Allianz, was sie zwischenzeitlich auch getan hat, ihre Verträge kündigt und diese Unternehmen nun auf dem freien Markt ihre neuen Versicherer suchen können. Ich denke, das ist auch eine gute Lösung. Die Betriebe haben ja andere Versicherungen auch und können sich dementsprechend zunächst an ihre Hauptversicherung halten und werden auch von der Allianz jetzt offensichtlich in die Vermittlung gegeben. Einvernehmlich wurde erzielt, dass dieser Prozess bis zum 5. Dezember dauert und dass dann für diejenigen, die eben einen schlechten Schadensverlauf und ein hohes Risiko haben, auch eine Lösung gefunden werden muss und dass die dann gemäss diesem Art. 59 Abs. 3 durch das Amt für Volkswirtschaft im Einvernehmen mit den übrigen verbliebenen Versicherern zugeteilt werden. Ich habe gesagt, dass ich noch Angaben machen kann, wie viele Verträge es betrifft. Ich denke, das streicht auch die Bedeutung der heutigen Vorlage heraus. Ich habe mir diese Zahlen geben lassen. Gemäss der Betriebsrechnung 2004 hatte die Allianz 443 Betriebe mit NBU-Versicherung angeschlossen und 26 Betriebe nur mit Berufsunfallversicherung. Also es sind zusammen 469 Verträge. Insgesamt hat sie dann auch noch 11 freiwillig Versicherte angeschlossen. Diese Verträge wurden nun in den letzten Tagen seitens der Allianz gekündigt und es geht jetzt in dem beschriebenen Verfahren weiter, wie ich das vorher dargestellt habe. Dann habe ich die Frage des Landtagsvizepräsidenten noch zu beantworten, ob diese Übergangsbestimmung notwendig ist: Ich denke - wir haben die Vorlage in der Legistik gehabt - ich denke, dass sie notwendig ist. Denn, wenn der Landtag darauf eintritt und heute eine 1., 2. und 3. Lesung durchführt, so wird das Gesetz trotzdem erst in 30 Tagen in Kraft treten. Theoretisch ist es also möglich, dass in den nächsten 30 Tagen eine Kündigung eintreffen würde. Nur im Lichte dieser Debatte im Landtag und dieser verabschiedeten Regelung, die dann getroffen wird, kann sich der Versicherer nicht auf ein Rückwirkungsverbot einstellen. Ich denke, in diesem Sinne ist diese Übergangsbestimmung notwendig. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Es wird noch das Wort von Landtagsvizepräsident Ivo Klein gewünscht. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Meine Frage ist: Ist das nicht eine Rückwirkung dann? Kann sich dann nicht eine Versicherung, wenn sie in den nächsten 30 Tagen kündigt, sich auf altes Recht berufen? Ich bin nicht Jurist und kann das nicht beurteilen. Aber gemäss Ihren Ausführungen gehe ich davon aus, dass dem nicht so ist. Dann hätte ich noch eine zweite Frage: Sie haben jetzt immer erwähnt, dass das Amt für Volkswirtschaft hier federführend ist bei den Verhandlungen seitens des Staates. Nach meinem Wissen ist ja auch die Finanzmarktaufsicht Versicherungsaufsicht und wieso ist das jetzt beim Amt für Volkswirtschaft? Können Sie mir da noch die Unterscheidung erklären?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Vielleicht fange ich bei der letzten Frage an, Herr Landtagsvizepräsident, die Abgrenzung FMA und Amt für Volkswirtschaft: Es sind nicht alle Versicherungszweige der Aufsicht der FMA unterstellt. Die Unfallversicherung beispielsweise, die Krankenversicherung, diese Zuständigkeiten sind auch nach der Herausnahme der FMA im Amt für Volkswirtschaft geblieben. Ich habe also in meinem Ressort beim Amt für Volkswirtschaft eine Abteilung Sozialversicherungen zu betreuen und darunter sind die Unfallversicherung und die Krankenversicherung und auch die Arbeitslosenversicherung geblieben. Dann, denke ich, habe ich nochmals auf die Frage der Übergangsbestimmung kurz einzugehen. Wir haben diese Frage abgeklärt und hier geht es dann um die Abwägung: Vertrauensgrundsatz und Rückwirkungsverbot. Unsere Abklärungen haben ergeben, dass diese Bestimmung so durchführbar ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 58a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung durchberaten.
Ich komme nun zum Antrag: Ich beantrage, diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung und mit der Schlussabstimmung heute zu verabschieden. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erhebenAbstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann bitte ich, mit der 2. Lesung zu beginnen. Art. 58a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer mit der Verabschiedung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt und Traktandum 28 erledigt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:05 Uhr und möchte Ihnen noch mitteilen, dass ich beabsichtige, die heutige Sitzung zirka um 19:30 Uhr zu schliessen. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:35 Uhr).
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