Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR) (Nr. 46/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der September-Landtagssitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 30: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag Nr. 46/2005 steht zur Diskussion.Abg. Heinz Vogt:
Herr Präsident. Ich beantrage Eintreten auf die vorliegende Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar. Die Vorlage ist meiner Meinung nach unbestritten. Sie bringt wesentliche Verbesserungen in den Bereichen des Liquidationsverfahrens sowie berücksichtigt Änderungen, welche die EFTA-Überwachungsbehörde als Kritikpunkte im Zusammenhang mit der Revision des PGR im Jahre 2002 vorgebracht hat. Die ursprünglich geplante Änderung von Art. 180a PGR mit dem Ziel, in Zukunft auch eine juristische Person als qualifizierten Verwaltungsrat nach Art. 180a einsetzen zu können, wurde aufgrund ernster Bedenken der Vernehmlassungsteilnehmer von der Regierung zurückgestellt und wird einer neuerlichen Überprüfung unterzogen. Ich danke der Regierung und dem zuständigen Ressort für die rasche Umsetzung und Berücksichtigung der meiner Meinung nach berechtigten Interessen der Vernehmlassungsteilnehmer und auch der betroffenen Ämter. Abg. Renate Wohlwend:
Herr Präsident, liebe Kollegen. Wie von meinem Vorredner ausgeführt, haben wir hier einige Abänderungen des Personen- und Gesellschaftsrechts zu behandeln, mit welchen wir einerseits der Forderung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Umsetzung von Richtlinien nachkommen, andererseits uns die Regierung Bestimmungen über die Bekanntmachung und über das Liquidationsverfahren beliebt macht. Die Eröffnung der Liquidation, die Abberufung eines nichtqualifizierten Liquidators sowie die Bestellung des Nachtragsliquidators sollen künftig in die Kompetenz des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes fallen.Der Zuständigkeitswechsel vom Landgericht zum Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt macht Sinn und verspricht eine speditive Behandlung, nicht zuletzt wegen der unmittelbaren Nahebeziehung dieses Amtes zu den Dokumenten einer Verbandsperson. Bei den von der ESA angemahnten Themen geht es um die zweite und dritte EU-Gesellschaftsrichtlinie, welche Schutzbestimmungen bei Gründung einer Aktiengesellschaft und für die Einhaltung oder Änderung des Kapitals sowie Bestimmungen über die Fusion von Aktiengesellschaften enthält. Schliesslich sollen wir ein Gutachten sowie ein jüngst ergangenes Urteil des EFTA-Gerichtshofes umsetzen, bei welchen beiden ein Verstoss gegen die Niederlassungsfreiheit im EWR festgestellt wird. Dies, weil Abs. 3 von Art. 236 PGR bestimmt, dass mindestens eine zur Vertretung befugte Person im Inland Wohnsitz haben und im Öffentlichkeitsregister eingetragen sein muss. Die Regierung schlägt dazu vor, diesen Absatz dahingehend zu ändern, dass künftig mindestens ein zur Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung - ich zitiere - «es mindestens eine zur Vertretung der Zweigniederlassung befugte Person in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte EWR-Staatsangehöriger oder eine aufgrund staatsvertraglichen Vereinbarung gleichgestellte Person sein muss und im Öffentlichkeitsregister eingetragen sein muss». Verbandspersonen sind gemäss heute geltendem Gesetz, nämlich Art. 239 des Personen- und Gesellschaftsrechtes verpflichtet, einen Repräsentanten im Inland zu bestellen. Zweigniederlassungen sind dazu nicht verpflichtet. Im Gegenteil, sie sind expressis verbis ausgenommen. Es heisst dazu im Art. 239 des geltenden Personen- und Gesellschaftsrechtes - ich zitiere: «Inländische Verbandspersonen, mit Ausnahme von Vereinen und Zweigniederlassungen, haben einen dauernd im Inland wohnhaften Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates zur Vertretung der Verbandsperson gegenüber den Behörden als Repräsentanten zu bestellen». Wenn wir nun den Art. 236 Abs. 3, wie von der Regierung vorgeschlagen, annehmen und beschliessen, dann würde das Kuriosum eintreten, dass Zweigniederlassungen im Inland sein könnten, die aber keine im Inland wohnhafte Person als Vertreter gegenüber den Behörden anbieten. Ich werde darauf im Laufe der Lesung zurückkommen.Da im Vernehmlassungsverfahren sowohl das Fürstliche Landgericht als auch die seitens des Metiers betroffenen Verbände und Organisationen generell positiv reagiert haben und das Vernehmlassungsverfahren gezeigt hat, dass diese Vorlage positiv aufgenommen wird und auch aus meiner Sicht die Änderungen durchaus Sinn machen und eine Erleichterung für die Praktiker darstellen werden, bin ich für Eintreten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank auch an die Abgeordneten Heinz Vogt und Renate Wohlwend für die wohlwollende Aufnahme und Begrüssung dieser Vorlage. Ich darf zu den Ausführungen der Abg. Renate Wohlwend sagen, dass mein erster Blick in das Gesetz Ihre Meinung auch bestätigt. Meines Erachtens hätten wir da sicherlich Handlungsbedarf im Art. 239. Ich darf aber auch auf Folgendes hinweisen: Sie haben das Urteil des EFTA-Gerichtshofes angesprochen. Ich möchte das nur zur Klarheit sagen: Dieses EFTA-Gerichtshofurteil hat nicht unmittelbar mit diesem Art. 236 zu tun, sondern mit einer Bestimmung im Bankengesetz. Nur dass das für das Hohe Haus in diesem Sinne klargestellt ist. Wir haben das auf Seite 23 des Berichts und Antrags deshalb hingeschrieben, weil es auch dort um ein Wohnsitzerfordernis im Bereich der Bankengesetzgebung gegangen ist. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 132 Abs. 1a, 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 132 Abs. 1a, 2 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Anregung zu Abs. 3. Hier spricht man von «der Wirtschaftskammer». Ich würde es begrüssen, wenn man vielleicht schreiben könnte «auch Vertretern von Berufsverbänden oder Wirtschaftskammern». Ich weiss nicht, hier ist wahrscheinlich die GWK gemeint.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. In der Vorbereitung der heutigen Sitzung habe ich diesen Ausdruck auch vernommen und habe das dann zurückgefragt beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Der Ausdruck «Wirtschaftskammer» war schon in der Urfassung des Jahres 1926 enthalten. Ich möchte eigentlich beliebt machen, diesen ganzen Ausdruck zu streichen, weil mit der Formulierung «Vertretern von Berufsverbänden» sind alle mehr als genügend abgedeckt.Abg. Heinz Vogt:
Diese Lösung ist mir noch sympathischer.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 133 Abs. 1, 1a, 5 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 133 Abs. 1, 1a, 5 und 6 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Ich würde gerne der Regierung vorschlagen, in Abs. 5 anstelle «der Gesellschaft» auch das Wort «Verbandsperson» zu nehmen, weil es ja neben der Gesellschaft zum Beispiel auch eine Stiftung betreffen könnte.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Herr Regierungschef-Stellvertreter hat das zur Kenntnis genommen. Wir können weiterlesen.Art. 135 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 135 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 138 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 138 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 139 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 139 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 173 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 173 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 236 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 236 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Obwohl vom Herrn Regierungschef-Stellvertreter schon vor einigen Minuten bestätigt, dass man den Art. 239 bis zur 2. Lesung überprüfen wolle, will ich es noch einmal ausdrücklich festhalten bezüglich Bestellungspflicht eines Repräsentanten im Inland. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das wurde zur Kenntnis genommen. Dann lesen wir weiter.Art. 238 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 238 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 291 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 291 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 291a Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 291a Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 351c Abs. 2 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 351c Abs. 2 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 355 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 355 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 394 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 394 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 433 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 433 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 538 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 538 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 556 Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 556 Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 690 Abs. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 690 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 932a §15 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 932a §15 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 945 Abs. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 945 Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 949 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 949 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 957 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 957 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 958a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 958a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 959 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 959 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1019 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1019 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1023 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1023 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten und Traktandum 30 erledigt. -ooOoo-