Schaffung eines Gesetzes über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG) und Abänderung damit verbundener weiterer Gesetze (Nr. 53/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 31: Schaffung eines Gesetzes über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG). Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung.Der Bericht und Antrag Nr. 53/2005 der Regierung steht zur Diskussion. Abg. Alois Beck:
Der Grundgedanke dieser Gesetzesvorlage ist die Regelung der gewerbsmässigen Erbringung und Vermittlung der Vermögensverwaltung. Die Vorlage bezweckt den Schutz der Kunden bzw. Anleger sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz. Im Weiteren dient das Gesetz der Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften.
Bisher ist die Vermögensverwaltung auf Einzelkundenbasis im Treuhändergesetz und im Bankengesetz geregelt. Das bedeutet, dass derzeit ausschliesslich Inhaber einer Bewilligung gemäss Treuhänder- oder Bankengesetz diese Dienstleistung ihren Kunden gewerbsmässig anbieten können. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Vermögensverwaltung, Anlageberatung und die anverwandten Nebendienstleistungen sehr hoch und wurden von vielen Interessenten als Zugangsbarrieren zum liechtensteinischen Finanzplatz empfunden. So sahen sich die Marktteilnehmer gezwungen, für die Ausübung der Vermögensverwaltung die Treuhänderprüfung abzulegen und sich den Anforderungen des Treuhändergesetzes zu unterwerfen, ohne jedoch den umfassenden Beruf des Treuhänders ausüben zu wollen.
Gemäss Regierungsbericht gibt es eine grosse Zahl von Anfragen bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein bezüglich Bewilligungspflicht für Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung. Liechtenstein habe auch aufgrund der guten Rahmenbedingungen seine Anziehungskraft in diesem Sektor nicht verloren. Ein neues Gesetz über die Vermögensverwaltung, das sowohl praxisgerecht ausgestaltet sei als auch den international anerkannten aufsichtsrechtlichen Bestimmungen entspreche, komme einem grossen Bedürfnis des Finanzplatzes nach. Auch der Verein unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein hat sich explizit für die Schaffung dieses Gesetzes ausgesprochen, gerade auch im Hinblick darauf, dass man die gebotenen Chancen aus der EWR-Mitgliedschaft nutzen soll und diese Dienstleistungen dann EWR-weit erbringen könne.
Durch die Schaffung einer eigenständigen Bewilligung für Vermögensverwaltungsgesellschaften wird nun auch kleineren Finanzdienstleistern die Möglichkeit geboten, auf dem Finanzplatz Liechtenstein tätig zu werden und von hier aus mit dem so genannten EU-Pass im ganzen EWR ihre Dienstleistungen anbieten zu können.
Nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dürfen auch liechtensteinische Fondsleitungen EWR-weit die Portfolioverwaltung für Einzelkunden anbieten. Damit sollen dem Fondsplatz Liechtenstein gleich lange Spiesse im Wettbewerb gesichert werden und ein weiterer Beitrag zur Förderung dieser wachstumsträchtigen Branche geleistet werden.
Die gegenständliche Gesetzesvorlage kommt auch den Anliegen der Treuhänder entgegen, denn durch die Loslösung der klassischen Vermögensverwaltung und Anlageberatung vom Berufsbild des Treuhänders kann letzterer Beruf auch weiterhin als liechtensteinisches Spezifikum beibehalten werden.
Zudem wurde im Rahmen des Assessments des Internationalen Währungsfonds im Oktober 2002 und dessen Bericht vom August 2003 angemerkt, dass Treuhänder als Vermögensverwalter ohne angemes-sene Aufsicht tätig seien. Mit der Schaffung dieses Gesetzes über die Vermögensverwaltung kann dieser Einwand beseitigt werden, indem die Treuhänder nach Ablauf der Übergangsfrist keine Finanzdienstleistungen im Sinne der 2. Wertpapierdienstleistungsrichtlinie mehr erbringen dürfen und die Zulassung sowie Überwachung der Vermögensverwaltungsgesellschaften entsprechend den EU-Richtlinien geregelt werden. Der Finanzplatz Liechtenstein ist in die internationale Finanzwelt eingebunden. Deshalb ist die Einhaltung internationaler Standards ein wichtiges Kriterium für die internationale Anerkennung unseres Finanzplatzes.
Durch das Vermögensverwaltungsgesetz werden die Anlegerinteressen im Bereich der Vermögensverwaltung, ausserhalb der bereits durch das Bankengesetz bzw. das Gesetz für Investmentunternehmen abgedeckten Bereiche dieser Tätigkeit, umfassend geschützt.
Lobend erwähnt werden muss auch die Vorgehensweise der Regierung: Um ein möglichst praxisnahes Gesetz zu schaffen, wurden von Anfang an die betroffenen Kreise in den Prozess der Ausgestaltung des Gesetzes eingebunden. Durch die gewählte Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien kann gewährleistet werden, dass sowohl die Interessen des liechtensteinischen Finanzplatzes als auch der liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaften und Treuhänder bestmöglich gewahrt werden können.
Aufgrund der positiven Rahmenbedingungen in Liechtenstein und der praxisnahen Ausgestaltung des Gesetzes kann gemäss Regierungsbericht von einer grossen Nachfrage nach Bewilligungen für Vermögensverwaltungsgesellschaften aus dem In- und Ausland ausgegangen werden. Ich teile diese Einschätzung.
Unter dem Gesichtspunkt der internationalen Anerkennung wird ein attraktiver Berufsstand geschaffen, der die Dienstleistungspalette für die Akteure des liechtensteinischen Finanzplatzes vergrössert und die Erbringung der Dienstleistungen auf höchstem internationalen Niveau sicherstellt. Dabei bietet diese Etablierung eines neuen Finanzintermediärs und die Erleichterung des Zugangs eine Chance, den Finanzplatz und generell die Wirtschaft zu beleben. Nach Ansicht der Regierung ist deshalb die volkswirtschaftliche Bedeutung eines zunehmend florierenden Vermögensverwaltungsplatzes mit hoher inländischer Wertschöpfung nicht zu unterschätzen.
Mehr noch: durch die möglichst rasche Schaffung des Vermögensverwaltungsgesetzes kann Liechtenstein eine Vorreiterrolle in Europa einnehmen, da es europaweit bislang kein speziell auf die Vermögensverwaltung zugeschnittenes Gesetz gibt. In einem immer härteren und dynamischeren wirtschaftlichen Umfeld ist es äusserst wichtig, dass sich unser Wirtschafts- und Finanzplatz neue strategische Erfolgspotenziale aufbaut. Die Geschwindigkeit bei der Einführung von Innovationen ist auch im internationalen Standortwettbewerb ein Faktor von eminenter Bedeutung. Deshalb braucht wohl nicht speziell betont zu werden, dass diese Gesetzesvorlage eine zügige Behandlung erfahren soll, damit sie - wie geplant - am 1. Januar 2006 in Kraft treten kann.
Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön, Herr Präsident. Die Vermögensverwaltung auf Basis der Einzelkunden ist heute in Liechtenstein im Treuhändergesetz und im Bankengesetz geregelt. Dadurch müssen Personen, die ausschliesslich fremde Vermögensverwaltung möchten, hohe Voraussetzungen erfüllen, um als Vermögensverwalter tätig sein zu können. Mit der rechtlichen Verselbstständigung des Vermögensverwalters soll in Liechtenstein ein neuer international anerkannter Finanzintermediär entstehen. Mit der Schaffung des Vermögensverwaltungsgesetzes kann Liechtenstein eine Vorreiterrolle in Europa einnehmen, da gemäss Angaben im Bericht bisher kein speziell auf die Vermögensverwaltung zugeschnittenes Gesetz in Europa existiert. Durch die Umsetzung der internationalen Standards in diesem Gesetz und die konsequente Überwachung durch die FMA soll sichergestellt werden, dass der Finanzplatz weiter gestärkt wird. Zudem soll die liechtensteinische Vermögensverwaltungsgesellschaft einen europäischen Pass erlangen können, mit welchem sie ohne weiteres im gesamten EWR-Raum tätig werden kann. Gemäss Angaben im Bericht sollen eine grosse Anzahl von Anfragen bei der FMA bezüglich der Bewilligung, insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung, Anlageberatung und den anverwandten Nebendienstleistungen eingegangen sein. Obwohl der Weg von einer unverbindlichen Anfrage bis zur Gründung einer eigenen Gesellschaft und von der Gründung bis zu einem erfolgreichen Betreiben ein weiter ist und somit nur ein Bruchteil der ursprünglichen Interessenten dann auch langfristig ein Auskommen mit einem eigenen Unternehmen findet, so bin ich doch überzeugt, dass mit dieser Gesetzesvorlage ein richtiger Schritt gemacht wird.Ich begrüsse diese Gesetzesvorlage daher ausdrücklich und hoffe, dass es uns gelingen wird, die offensichtlichen Vorteile gebührend herauszustreichen und somit ein vielversprechendes Geschäftsfeld für Liechtenstein noch attraktiver zu gestalten.Noch kurz zum Bericht selbst: Obwohl der Bericht mit rund 100 Seiten auf den ersten Blick umfangreich erscheint, so lässt er doch eine Anzahl Fragen offen, die ich allerdings dann bei der Lesung der jeweiligen Artikel stellen möchte.Ich möchte an dieser Stelle nur anregen, dass überprüft wird, ob das Gesetz nicht einen anderen Namen bekommen sollte. Bisher wurde bei der Bezeichnung von dieser Art von Gesetzen jeweils der Personenbegriff verwendet, so zum Beispiel Gesetz über die Treuhänder oder Gesetz über die Rechtsanwälte. Ich möchte die Regierung fragen, weshalb sie bei dieser Gesetzesbezeichnung von diesem Vorgehen abgekommen ist. Meines Erachtens wäre auch der Titel «Gesetz über die Vermögensverwalter» denkbar.Wer die Gesetzesvorlage selbst liest, stösst immer wieder auf den Satz: «Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung» oder einen ähnlich lautenden Satz. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich zumeist um für die praktische Handhabung wichtigen Regeln. Da diese Bestimmungen für die Beurteilung des vorliegenden Gesetzesentwurfes von erheblicher Bedeutung sind, möchte ich die Regierung bitten, uns einen Verordnungsentwurf bis zur 2. Lesung zur Verfügung zu stellen.Wie gesagt, ich begrüsse diese Vorlage und bin für Eintreten. Abg. Harry Quaderer:
Herr Landtagspräsident, geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Es ist begrüssenswert, dass eine Projektgruppe sich der Thematik eines Vermögensverwaltungsgesetzes angenommen hat. Ein Gesetz, das dem liechtensteinischen Finanzdienstleistungssektor eine Vorreiterrolle in Europa einbringt und mit dem sicherlich eine neue Wertschöpfung für unser Land erbracht werden kann.Ich möchte hiermit aber auch noch eine Anregung sowie eine Erklärung anbringen. Als Anregung möchte ich anbringen, dass die finanziellen Aufwände für Bewilligungsgebühren und Grundgebühren so gestaltet werden, dass sie auf keinen Fall eine Eintrittsbarriere für neu entstehende Vermögensverwaltungsgesellschaften darstellen. Ich möchte schon in meinem Eintretensvotum auf eine mir unerklärliche Tatsache oder Diskrepanz hinweisen: Diese Diskrepanz betrifft Treuhänder im Zusammenhang mit der Besitzstandwahrung. Gemäss Bericht und Antrag würden aus dem bestehenden Treuhändergesetz in Art. 7 die Wörter «Anlageberatung» und «Vermögensverwaltung» gestrichen. Im Bericht und Antrag wird festgehalten, dass bestehende Treuhänder unter Besitzstandwahrung weiterhin Anlageberatung und Vermögensverwaltung betreiben dürfen, dies jedoch unter dem ominösen Wort «Finanzberatung». Meiner Ansicht nach ist Finanzberatung eine sehr gummige Definition und ich bin mir nicht sicher, ob Kunden oder auch Richter mit dieser Definition Anlageberatung oder auch Vermögensverwaltung verstehen. Ich hätte einen Vorschlag und man könnte dieses Problem vielleicht lösen, man würde dem Treuhänder klare Besitzstandwahrung bieten sowie das Vermögensverwaltungsgesetz oder den zukünftigen Vermögensverwalter in keinster Weise in ihrer Wirkung beeinträchtigen: Ich schlage vor, dass im Treuhändergesetz Art. 7 die Tätigkeiten Anlageberatung sowie Vermögensverwaltung als bestehende Tätigkeiten stehen bleiben, jedoch mit dem Zusatz «im Rahmen der Wahrnehmung des Organmandates». Ich wiederhole diesen Zusatz: «im Rahmen der Wahrnehmung des Organmandates». Diese Änderung dürfte nur für jetzt bestehende Treuhänder Anwendung finden, damit für sie hundertprozentige Besitzstandwahrung auch gewährleistet wird. Nach In-Kraft-Treten des Vermögensverwaltungsgesetzes am 1.1.2006 dürften dann meines Erachtens Treuhandkonzessionen nur noch mit dem Zweck der Finanzberatung ausgestellt werden. Ich werde beim Lesen der Artikel nochmals auf meine Ausführungen zurückkommen und bin sicher, dass die Regierung meine Anliegen verstehen wird. Auch ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Abg. Gebhard Negele:
Werte Damen und Herren. Das Vermögensverwaltungsgesetz, wenn es dann in Funktion ist, wird meines Erachtens zu einer guten Sache. Die Einbettung des neuen Berufsstandes in unserem Finanzplatz ist recht gut gelungen. Das war nicht ganz unproblematisch, denn auf der einen Seite schaut die ganze Welt mit Argusaugen auf die Tätigkeiten auf unserem Finanzplatz. Auf der anderen Seite machen wir mit diesem Gesetz eine Lockerung hinsichtlich der Zulassung bzw. Bewilligung zur Ausführung der Vermögensverwaltungstätigkeit. Ich bin nun nach der Lektüre dieser Vorlage zur Überzeugung gelangt, dass die erwähnten Argusaugen keine Argumente finden werden, dieses Gesetz zu kritisieren. Dieses Gesetz ist die Grundlage für eine Erweiterung der Dienstleistungspalette für die Akteure des Finanzplatzes Liechtenstein. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur kurz auf das Votum des Abg. Harry Quaderer eingehen, dessen Grundanliegen ich sehr wohl verstehe. Ich möchte gerade im Hinblick auf diese erwähnten Argusaugen eine erste Einschätzung geben. Ich befürchte - aber hier können wir uns sicher in der 2. Lesung mit der Stellungnahme der Regierung eingehend auseinander setzen - wenn wir, wenn ich Sie richtig verstanden habe, die Anlageberatung quasi noch explizit bei den Treuhändern drinnen lassen, dass gerade dieser Punkt eben wieder eine Angriffsfläche wie in der Vergangenheit bietet, dass dann eben die Gefahr besteht, dass hier wieder bestimmte Richtlinien aus Sicht der EU Anwendung finden könnten. Und das wollte gerade mit dieser Vorlage vermieden werden. Es ist ja auch so, dass in den Begriffsbestimmungen die Anlageberatung explizit aufgeführt wird. Und beide Dinge kamen ja sowohl von der EFTA-Überwachungsbehörde als auch im Assessment des Internationalen Währungsfonds zur Sprache, dass man da eben bei den Treuhändern gesagt hat, wenn die Vermögensverwaltung und Anlageberatung machen, dass diese dann einer entsprechenden Aufsicht zu unterstellen sind. Man muss das im Detail prüfen. Ich glaube, wenn ich Ihren Vorschlag so verstanden habe, dass das gerade dann wieder eine Angriffsfläche bieten würde. Das muss aber natürlich im Detail angeschaut werden. Aber wie gesagt, grundsätzlich verstehe ich Ihr Anliegen, aber wir müssen hier wirklich diffizil ans Werk gehen.Abg. Harry Quaderer:
Ich möchte nur schnell sagen, dass ich Anlageberatung im Rahmen der Wahrnehmung des Organmandates gemeint habe - und das ist der Unterschied. Das ist die Änderung, die ich beantragen möchte. Ich kann vielleicht noch ein bisschen ausholen. Es ist doch ganz klar: Bei uns gibt es Treuhänder, grössere Treuhänder, die Banken hinter sich haben, oder es gibt grössere Treuhänder, die schon mit Vermö-gensverwaltungsgesellschaften zusammenarbeiten. Aber es gibt auch kleinere Treuhänder, die schon seit 20 Jahren als Hauptgeschäft Vermögensverwaltungen machen. Ich finde es im Sinne der Besitzstandwahrung eigentlich nicht logisch, dass man dann aus dem Zweck die zwei Wörter «Anlageberatung» und «Vermögensverwaltung» herausnimmt und diesen Zweck durch das Wort «Finanzberatung» - in meinen Augen eine gummige Definition - ersetzt. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst einmal herzlichen Dank für die positive Aufnahme dieses Gesetzesvorschlages, den die Regierung dem Landtag unterbreitet. Ich denke mir, ich muss den Inhalt dieser Gesetzesvorlage nicht wiederholen. Das wurde bereits sehr gut von den Herren Landtagsabgeordneten gemacht. Ich will nur zu den Fragen, die hier im Raum stehen, kurz Stellung nehmen: Warum haben wir hier dieses Gesetz so genannt, also «Gesetz über die Vermögensverwaltung» und nicht «Gesetz über die Vermögensverwalter»? Wir wollten eigentlich mit dem Titel nicht implizieren, dass es sich hierbei um ein Gesetz für natürliche Personen handelt, sondern dass hier in Liechtenstein die Vermögensverwaltung auf Einzelkundenbasis eben als Vermögensverwaltungsgesellschaft erbracht werden muss. Und deshalb haben wir nicht den Titel «Gesetz über die Vermögensverwalter» gewählt. Aber wir können darüber sicher noch einmal nachdenken.Dann was die Anregung des Abg. Harry Quaderer betrifft betreffend die finanziellen Aufwendungen für Gründungsgebühren: Das gebe ich gern weiter. Wir haben ja Interesse, dass solche Gesellschaften gegründet werden und wir wollen hier sicher keine unnötigen Barrieren entstehen lassen.Die zweite Frage ist ein wenig schwieriger zu beantworten. An und für sich denken wir uns, dass wir hier eine Lösung gefunden haben, mit der auch die Treuhänder gut leben können. Ich denke mir, wir haben auch eine grosszügige Übergangslösung gefunden. Und inhaltlich, glaube ich, sind wir nicht weit voneinander, wenn ich auf den Bericht auf Seite 20 verweise. Dort wird auf die Besitzstandwahrung eingegangen. Und da wird ausgeführt, dass die Tätigkeit der allgemeinen Vermögensverwaltung im Rahmen der Wahrnehmung eines Organmandates, also zum Beispiel als Stiftungsrat, als Verwaltung eines eigenen Vermögens gilt und damit selbstverständlich nicht dem Vermögensverwaltungsgesetz untersteht. Auch das reine Halten von Unternehmensbeteiligungen, welche nicht als Finanzinstrumente im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes gelten, wird nicht als bewilligungspflichtige Dienstleistung im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes angesehen. Es wird dann auch gesagt, trotz der Streichung der Anlageberatung aus dem Treuhändergesetz ist die Erbringung dieser Dienstleistung durch Treuhänder weiterhin möglich, wenn diese als Teil der Finanzberatung angeboten wird, das heisst, wenn diese nicht separat als eigene Dienstleistung vergütet wird und damit auch nicht zur gewerbsmässigen Erbringung der Vermögensverwaltung gehört. Das zu den Ausführungen. Allerdings, wenn wir im Treuhändergesetz die Vermögensverwaltung explizit drinlassen, dann weiss ich nicht, ob das der Trennung der beiden Berufsbilder zugute kommt. Wir wollen ja an und für sich sehr klar trennen: Hier haben wir die Vermögensverwalter und hier haben wir die Treuhänder. Und den Beruf des Treuhänders als liechtensteinische Spezifität wollen wir in Zukunft erhalten. Deshalb auch diese Trennung. Ich werde dieser Frage sicher noch einmal nachgehen. Aber ich denke, inhaltlich mit den Ausführungen auf Seite 20 sind wir uns da sehr nahe. Abg. Harry Quaderer:
Herr Regierungschef, danke für Ihre Erklärungen. Ich möchte einfach nochmals ganz klar anbringen, das ist, wie Sie gesagt haben: Die Tätigkeit der Vermögensverwaltung wird den Treuhändern im Rahmen der Wahrnehmung eines Organmandates nicht genommen, aber nach der Übergangsbestimmung müssen Treuhänder in ihrem Zweck ändern, dass das nicht mehr gegeben ist und sie müssen diesen Zweck «Vermögensverwaltung und Anlageberatung» durch «Finanzberatung» ersetzen. Nun, wenn ein Kunde am 2.1.2008 zu einem Treuhänder geht und den Treuhänder fragt: Darf ich bei Ihnen eine Stiftung gründen? Ich gebe Ihnen CHF 1 Mio. zur Vermögensverwaltung», dann muss der Treuhänder doch explizit sagen: «Nein, Vermögensverwaltung nicht, Finanzberatung ja». Und das verstehe ich nicht. Ich glaube, mit diesem Ausdruck ist die Besitzstandwahrung meiner Ansicht nach nicht ganz gegeben. Danke.Abg. Heinz Vogt:
Ich habe die Intention der Regierung verstanden, mit dem Vermögensverwaltungsgesetz ein eigenes spezifisches Gesetz zu schaffen. Ich finde das meiner Meinung nach auch richtig. Wenn ich aber die Richtlinie lese und Art. 2 bei Ausnahmen, da spricht man von Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen. Die sind von diesem Gesetz ausgenommen. Und wenn ich jetzt das Votum des Abg. Quaderer aufnehme, dann gibt es doch kleinere Treuhänder, die gelegentlich Anlageberatung nicht als Haupttätigkeit, sondern nur gelegentlich durchführen. Ich frage mich schon, ob man, wie der Abg. Quaderer angetönt hat, den schwammigen Begriff «Finanzberatung» nehmen soll, um solche Tätigkeiten doch noch zu ermöglichen, weil dann wird dann einfach in der Rechnung geschrieben «Finanzberatung» und effektiv macht er Anlageberatung. Wenn aber etwas passiert, würde mich dann schon interessieren, was ein Richter dazu meint.Meine spezifische Frage wäre dann an den Herrn Regierungschef: Warum wurde die Richtlinie in diesem Punkt nicht übernommen?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann dieser Frage sicher gerne noch einmal nachgehen. Aber uns geht es natürlich auch darum, gerade den liechtensteinischen Treuhänder als solchen zu erhalten. Deshalb haben wir auch Wert auf diese strickte Trennung gelegt. Ich denke mir, es ist für die Zukunft des Finanzplatzes wichtig, dass wir den Treuhänder als solchen erhalten können. Und daneben haben wir den Vermögensverwalter. Wobei hier ja Treuhänder, die im Besitze einer Treuhandbewilligung sind, einen relativ leichten Zugang dazu haben. Aber ich kann das noch einmal überprüfen lassen.Abg. Alois Beck:
Ich glaube, das Anliegen wird von allen geteilt, auch von der Regierung. Das Problem, das ich einfach sehe, wird im Bericht auf den Seiten 12/13 ausgeführt, dass es bereits in der Vergangenheit, zum Beispiel von der ESA Anfragen gegeben hat, inwieweit liechtensteinische Treuhänder unter die Wertpapierdienstleistungsrichtlinien zu subsumieren sind. Und hier ist natürlich die Anlageberatung und Vermögensverwaltung angesprochen. Dasselbe Thema war beim IWF der Fall. Und man muss einfach etwas vorsichtig sein, man muss strategisch agieren und solche Begriffe vielleicht vermeiden, damit man eben nicht zusätzliche Angriffsflächen bietet. Das ist die Grundschwierigkeit. Hier muss sehr vorsichtig ans Werk gegangen werden, gerade auch im Hinblick, dass zum Beispiel die Anlageberatung explizit auch in der EU-Richtlinie definiert ist. Sonst könnte es eben, was ich nicht hoffe und annehme, unter Umständen sein, dass der Treuhänder dann eben kein liechtensteinisches Spezifikum mehr ist, sondern - ich sage mal - im Sinne von Harmonisierungsbestrebungen dann andere Erfordernisse zu gewärtigen hätte. Ich glaube, das ist hier der Kernpunkt. Aber die Regierung wird es sicher nochmals eingehend prüfen und versuchen, die geäusserten Anliegen so gut als möglich umzusetzen. Abg. Heinz Vogt:
Ich teile schon die Ansicht der Regierung, dass ein Konstrukt geschaffen wird, das explizit die Vermögensverwaltung regelt, weil da ist auch eine Zulassung im EU-Raum möglich. Aber mein Anliegen ist folgendes - ich gebe Ihnen zum Verständnis ein Beispiel: Im Sorgfaltspflichtgesetz in der Schweiz ist ein Passus, dass, wenn Sie nur gelegentlich oder in einem gewissen Rahmen Treuhandgeschäfte ausführen oder Werte entgegennehmen und bis zu einem Honorar von vielleicht CHF 20'000, dass Sie nicht dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehen. Und so eine Regelung könnte ich mir vorstellen. Ich bin mir schon bewusst, dass, wenn jemand das berufsmässig in einem gewissen Rahmen ausübt, dass das nicht der Fall sein sollte. Aber bei gelegentlichen Fällen, wo jemand kommt und sagt, ich brauche einen Rat im Rahmen einer Anlageberatung, und der bezahlt dem Treuhänder dann CHF 1'000. Da sehe ich wirklich kein Problem mit einer Harmonisierung.Abg. Harry Quaderer:
Vielleicht wiederhole ich mich jetzt zum dritten Mal, aber ich muss das nochmals anbringen. Wie auf Seite 20 beschrieben mit dem Hintergrund der Besitzstandwahrung: Die Tätigkeit der allgemeinen Vermögensverwaltung im Rahmen der Wahrnehmung eines Organmandates, zum Beispiel als Stiftungsrat, gilt als Verwaltung eigenen Vermögens. Und genau das möchte doch der kleine Treuhänder auch in der Zukunft bewahren. Er kann es aber meiner Ansicht nicht bewahren, wenn er als Zweck «Finanzberatung» angeben muss. Da müsste man unter «Finanzberatung» - das müsste dann ganz klar gesetzlich geregelt sein, dass «Finanzberatung» Vermögensverwaltung und Anlageberatung im Rahmen der Wahrnehmung des Organmandates beinhaltet. Das möchte ich hiermit zum Ausdruck bringen. Danke.Abg. Alois Beck:
Ich teile die Ansicht des Abg. Heinz Vogt und sehe hierin auch kein Problem. Diese Tätigkeiten, die Sie angesprochen haben, würde ich sehr wohl unter den Begriff «Finanzberatung» subsumieren. So habe ich auch den Bericht verstanden. Und das Anliegen des Abg. Harry Quaderer, ich hätte da keine Probleme. Wie ich den Bericht verstanden habe, kann man diese Tätigkeit auch unter die Finanzberatung einreihen. Aber ich würde, da diese Finanzberatung ja nicht abschliessend zu definieren ist, wieder so weit aufschlüsseln, dass man dann eben wieder Gefahr läuft, in andere Richtlinien hineinzufahren. Wie gesagt, ich würde das pragmatisch handhaben. Die geäusserten Anliegen sind meiner Ansicht nach in der Praxis so handhabbar.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich habe hier nur eine Klärung zur Bemerkung des Abg. Heinz Vogt. Er hat ausgeführt, dass in der Schweiz bis zu einem gewissen Betrag im Rahmen der Vermögensverwaltung die Finanzintermediäre nicht unter die Sorgfaltspflichtgesetzgebung fallen. Das ist natürlich auch in Liechtenstein so, nur ist es nicht mit einem absoluten Betrag definiert. In Liechtenstein sind die Bestimmungen dahingehend, dass es heisst, dass es keine Finanzgeschäfte darstellt, wenn die Vermögensverwalter nur im Rahmen der üblichen VV-Gebühren Rechnung stellen. Damit will man das Geldwäschereirisiko vermeiden, indem man sagt, man tut hier etwas über den üblichen Gebühren vergüten. Auch diese Ausnahmebestimmung gibt es also im liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetz. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte noch einmal kurz auf das Votum des Abg. Harry Quaderer eingehen, nur damit wir uns richtig verstanden haben. Die Vermögensverwaltung im Rahmen der Wahrnehmung eines Organmandates, also zum Beispiel als Stiftungsrat, bedeutet ja die Verwaltung des eigenen Vermögens. Und hier, der Zweck dieses Gesetzes, also Art. 1 schreibt ganz klar, dass dieses Gesetz die Voraussetzungen für die gewerbsmässige Erbringung und Vermittlung der Vermögensverwaltung regelt. Das heisst, die Verwaltung des eigenen Vermögens wird da nicht geregelt, das fällt nicht unter dieses Gesetz. Damit wir uns da verstehen.Abg. Harry Quaderer:
Herr Regierungschef, da verstehen wir uns hundertprozentig. Aber die von mir angesprochene Problematik geht eigentlich weiter. Nach der Übergangsbestimmung ist diese Sache nicht mehr klar. Und da möchte ich eine Abklärung, ob man da weiterhin im Zweck der Treuhänderkonzession die Vermögensverwaltung/Anlageberatung in Wahrnehmung des Organmandates versteht. Eine andere Lösung wäre, aber die müsste dann auch ganz klar gesetzlich geregelt sein, dass Finanzberatung Vermögensverwaltung und Anlageberatung im Rahmen der Wahrnehmung des Organmandates beinhaltet, und dass dann der Treuhänder auch Rechnungen im Sinne eines Vermögensverwalters stellen darf. Es tangiert ja nicht mehr das Vermögensverwaltungsgesetz oder auch den gewerbsmässigen Vermögensverwalter. Da ist der Unterschied. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön, Herr Präsident. Ich habe eine rhetorische Frage und eine Feststellung. Meine Frage ist dahingehend: Im Gesetz Art. 2 Abs. 1 steht, dass der Geltungsbereich nur Unternehmen betrifft und keine natürlichen Personen. Ich möchte von der Regierung noch gerne erfahren, wieso hier die natürlichen Personen von diesem Gesetz ausgeschlossen sind. Nach meinem Dafürhalten wäre es mindestens vom Fachlichen her auch möglich, dass eine natürliche Person das Geschäft betreibt. Es braucht nicht zwingend die Form einer juristischen Person zu sein.Dann eher eine rhetorische Frage: Der Bankenverband hat in seiner Stellungnahme die Frage aufgeworfen, ob der Asset Manager oder Anlageberater eines FL-Fonds dem VVG oder dem IUG untersteht. Nach meinem Dafürhalten ist das klar, dass er dem IUG untersteht. Ich möchte einfach von der Regierung noch die Bestätigung, weil diese Frage im Raum steht. Und meine Bemerkung ist die: Bei Abs. 2 Bst. g steht der Begrifft «Market-maker». Das ist ein englischer Begriff. Ich frage mich, ob wir in unserem Gesetz nicht versuchen sollten, deutsche Begriffe zu verwenden.Abg. Alois Beck:
Ich möchte noch eine Frage bezüglich des Geltungsbereichs aufbringen, die auch in der Vernehmlassung angesprochen wurde, die aber im Bericht der Regierung dann nicht beantwortet wurde respektive es wurde nicht darauf eingegangen. So hat beispielsweise die Industrie- und Handelskammer gefragt, ob beispielsweise eine Erbengemeinschaft, die sich selbst organisiert, die ihr Vermögen selbst verwalten will, ob das eben auch unter diesen Geltungsbereich fällt. Gemäss meinem Verständnis würde ja eine solche Konstruktion nicht dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes entsprechen. Aber die Frage ist natürlich: Ist das hinreichend definiert oder müsste man hierzu einen speziellen Passus aufnehmen?Abg. Harry Quaderer:
Ich habe eine Frage zum Art. 2 Bst. m: Da steht geschrieben «Personen, die im Rahmen einer anderen nicht unter dieses Gesetz fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben». Jetzt bin ich mir nicht sicher, wer mit der Formulierung «Personen» gemeint ist. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Betreffend die Frage, warum hier der Weg gewählt wurde, dass nur Vermögensverwaltungsgesellschaften und nicht natürliche Personen zugelasssen werden, möchte ich doch noch einmal die Diskussionen in der ganzen Vorbereitung kurz aufarbeiten lassen. Und das kann ich Ihnen dann gerne auf die 2. Lesung mitliefern.Zum «Market-maker»: Mir wurde gesagt, das sei ein gängiger Begriff. Ich kann aber nachfragen, ob da eventuell eine entsprechende deutsche Übersetzung möglich ist und nicht zu lange umschrieben werden muss. Das werde ich noch abklären.Dann haben Sie danach gefragt, ob Asset Manager oder Anlageberater eines Investmentunternehmens unter dieses Gesetz fallen: Sie haben es eigentlich selbst auch schon beantwortet. Asset Manager und Anlageberater eines Investmentunternehmens, an die zum Beispiel die Aufgabe durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft delegiert wird, fallen unter das Investmentunternehmensgesetz und nicht unter das Vermögensverwaltergesetz.Dann die Frage der privaten Vermögensverwaltung, der so genannten «Family Offices»: Der Wunsch war dahingehend, dass diese nicht dem Vermögensverwaltungsgesetz unterstellt sein sollen. Dem können wir jedoch nicht nachkommen, denn «Family Offices» können nicht einfach unter einem Ausnahmetatbestand subsumiert werden. Es kommt natürlich darauf an, welche Dienstleistungen hier erbracht werden. Und wenn gewerbsmässige Vermögensverwaltung von Familienvermögen erbracht wird, dann fällt das selbstverständlich unter das Vermögensverwaltungsgesetz. Da muss man aber den Einzelfall prüfen. Ich würde auch sagen, nicht jedes «Family Office» fällt a priori unter den Anwendungsbereich des Vermögensverwaltungsgesetzes.Dann die Frage zum Bst. m, wo es heisst: «Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Gesetz fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben». Sie wollten wissen, um welche Personen es sich hier handelt. Ich muss jetzt hier noch einmal nachschauen, ob dazu hier Ausführungen im Motivenbericht gemacht sind. Ich muss Ihnen das auf die 2. Lesung abklären. Abg. Alois Beck:
Kurz zum Market-maker: Das ist wirklich ein Fachbegriff. Hier würde ich vorschlagen, das so zu belassen, weil es ist eine Definition aus der Richtlinie. Aber sonst bin ich auch dafür, dass man so gut als möglich deutsche Begriffe verwendet.Nochmals zu den von Ihnen genannten «Family Offices»: Diesen Begriff würde ich hier sowieso nicht verwenden, weil der Begriff «Family Offices» wird in so unterschiedlicher Art und Weise gebraucht, dass man hier dann einen Wildwuchs hätte. Es ist ja nicht nur so, dass quasi Familien für ihre eigenen Bedürfnisse das machen, sondern es gibt auch etliche Finanzintermediäre, die als Dienstleistung das eben für Dritte anbieten. Und von daher müsste man das so oder so tunlichst vermeiden. Aber ich möchte Sie nochmals ersuchen, vielleicht bis zur 2. Lesung diese Frage nochmals eingehend zu prüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich bitte, noch einmal kurz auf Art. 2 bzw. auf die Frage des Abg. Harry Quaderer zurückkommen zu dürfen, denn jetzt habe ich mich wieder an diese Bestimmung erinnert. Diese knüpft ja an die Diskussion an, die wir vorher geführt haben. Diese Bestimmung, Art. 2 Bst. m - «Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Gesetz fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird» - diese kommt eigentlich den Treuhändern entgegen, nämlich den Treuhändern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Finanzberatungen erbringen - das haben wir ja vorher diskutiert - und dort eben auch Anlageberatung betreiben, ohne dass sie dann unter dieses Gesetz fallen. Diese Personen sind hier vor allem gemeint.Abg. Harry Quaderer:
Danke für Ihre Erklärungen. Ich habe das eigentlich schon geahnt. Aber dann ist das Wort «Anlagenberatung» vielleicht nicht angebracht, weil - ich sag es nochmals - ich meine, Anlageberatung treuhänderisch ist nicht mehr ganz gegeben. Danke. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Hier wird gesagt, dass man ja da im Rahmen einer gewissen Tätigkeit die Anlagenberatung dann schon machen kann. Das ist vielleicht aufgrund dieses Gesetzes isoliert gesehen möglich. Allerdings werden wir dann in Kürze über die Marktmissbrauchsregeln und Ähnliches reden, die dann auch gewisse verschärfende Vorschriften für die Vermögensverwalter und ähnliche Berufe bringen werden. Und dann werden dann auch Formulare unterzeichnet werden müssen, wie ich das mindestens aus Deutschland kenne usw. Da muss man dann das nachvollziehbar machen. Und dann wird dieser Handlungsspielraum massiv eingeschränkt. Ich möchte einfach davor warnen, das jetzt einfach isoliert für dieses Gesetz zu sehen.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Danke für diesen Hinweis. Selbstverständlich kann auch diese Bestimmung nicht extensiv ausgelegt werden. Aber es gibt tatsächlich auch bei Treuhändern, gerade wenn sie im Rahmen ihres Organmandates tätig werden, da kann man das nicht völlig trennen, dass sie eben auch ein Stück weit Anlageberatung mitbetreiben. Ich denke mir, das ist hier in dieser Bestimmung sicher mit drin enthalten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Ein solch umfangreicher Artikel bietet natürlich auch Raum für Fragen und Anmerkungen. Meine erste Bemerkung betrifft Abs. 1 Bst. c: Hier werden die professionellen Kunden aufgeführt. Es wird gesagt, dass sie auch professionell sind, die verbundenen Risiken kennen und daher nicht diesen strengen Anforderungen entsprechen müssen. Es wird dann im Anhang definiert, welche Kriterien so ein professioneller Kunde erfüllen muss. Und die sind für die Praxis für mich kaum praktikabel. Es ist auch völlig unüblich, dass unter professionellen Geschäftspartnern hin und her bestätigt wird, was er jetzt weiss und was er jetzt nicht weiss. Ich glaube, dieser Anhang sollte praxisgerecht gestaltet werden. Und wenn er Gegenstand von EU-Vorschriften ist, die ich nicht kenne, dann müssten wir uns überlegen: Sollten wir hier nicht doch einen ganz anderen Weg gehen? Das führt nämlich in der Praxis dazu, dass kaum jemand als professioneller Kunde zu bezeichnen ist.Dann bei Abs. 1 Bst. g Ziff. 10: Hier stellt sich für mich die Frage: Sind die nichttraditionellen Anlagen genügend umschrieben? Ich bin mir nicht sicher, ob zum Beispiel im Bereich «Private Equity» eine Partnership darin integriert ist. Ich möchte die Regierung bitten, das bis zur 2. Lesung abzuklären, weil es doch eine Spezialfrage ist.Dann möchte ich die Regierung auch bitten, den Begriff «Fernmitglieder» noch zu definieren. Das kann ich hier nicht erkennen.Und dann schreibt die Regierung weiter in Abs. 2, dass die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts ergänzend Anwendung finden. Und im Bericht und Antrag heisst es dazu, dass das kein dynamischer Verweis ist. Ich frage mich: Ist das so? Wenn wir uns einfach so global auf das EWR-Recht beziehen, ist das wirklich etwas Statisches, weil das kann sich ja ändern. Abg. Alois Beck:
Vielleicht noch kurz zum Votum des Landtagsvizepräsidenten: Der Verweis, wenn er statisch ist, wie Sie ausgeführt haben, hat das schon seine Berechtigung in gewissem Sinne. Beispielsweise wird in der Richtlinie auch der von Ihnen bereits erwähnte Begriff «Market-maker» umschrieben, der, wenn ich das richtig überblicke, hier nicht explizit definiert ist, aber sehr wohl in der Richtlinie. Ich gehe nicht davon aus, dass es hier Interpretationsschwierigkeiten gibt. Das ist ein üblicher Begriff. Aber er wird auch noch explizit in der Richtlinie ausgeführt, hier allerdings nicht. Und ich verstehe diesen Absatz so.Sicher haben Sie Recht mit Ihren Ausführungen zu den professionellen Kunden. Wenn wir beispielsweise ansehen, wie der Begriff «Kleinanleger» definiert wird: «Jeder Kunde, der kein professioneller Kunde ist», ist das schon ein bisschen problematisch. Wir müssen uns hier eben an die Vorgaben halten - und das ist genau die Definition in der Richtlinie. Ansonsten müssten wir hier die Regierung natürlich klar auffordern, diese fast beschämende Definition zu ändern. Aber das ist die Vorgabe. Und ebenso ist das mit den professionellen Kunden. Wenn Sie sehen, es gibt einen speziellen Anhang in der Richtlinie, nämlich der Anhang 2, da wurde das mehr oder weniger auch in das Gesetz oder in den Anhang übernommen. Das sind leider Gottes die Vorgaben. Ich könnte mir hier auch etwas Besseres darunter vorstellen. Das Problem ist dann aber, wenn wir nach unserem Gutdünken hier noch eigene Definitionen einbauen, dass wir dann unter Umständen eben in den Clinch mit der hier in der Richtlinie gegebenen Definition kommen. Aber ich verstehe Sie sehr wohl, Herr Landtagsvizepräsident. Aber ich sehe hier einfach die praktische Schwierigkeit.Wieso ich mich gemeldet habe ist eigentlich nur eine redaktionelle Anmerkung. Auf Seite 112 Bst. t: Hier fehlt meiner Ansicht nach noch im 1. Absatz «1.», denn sonst kann es dann kein «2.» mehr geben. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Der Anhang zu diesem Gesetz betreffend die professionellen Kunden hat - auch in der Vorbereitung - zu Diskussionen Anlass gegeben. Da haben wir uns weitgehend an die Vorgaben der Richtlinie gehalten. Ich habe dann auch noch einmal zurückgefragt: Sind das Kriterien, die überhaupt realistisch sind? Und dazu habe ich dann die Auskunft erhalten, dass ja nur zwei der drei genannten Kriterien eingehalten sein müssten und das durchaus in der Praxis zu erfüllen sei. Inwieweit diese Richtlinie hier von einem überhöhten Anlegerschutz ausgeht, das ist natürlich die Frage, die man sich hier mit Recht stellen kann, und inwieweit diese Richtlinie eben auch die Vermögensverwaltergesellschaft schützen will, indem sie dann eben auch gesichert und unterschrieben hat, dass der Kunde sich als professioneller Kunde gegeben hat und damit auf viele der Informationen auch verzichtet hat. Das kann ich natürlich nicht abschliessend beantworten. Wir können diesen Anhang sicher noch einmal durchgehen und auf die Richtlinie hin dementsprechend überprüfen.Die Umschreibung der nicht traditionellen Anlagen können wir auch gerne noch einmal überprüfen. Auch diese Frage habe ich im Vorfeld gestellt. Dazu wurde mir gesagt, dass diese nicht traditionellen Anlagen entsprechend der zugrunde liegenden Richtlinie umschrieben seien und vor allem, dass die Umschreibung den Markterfordernissen entsprechen würde. Aber ich werde Ihre detaillierte Frage auch zur Abklärung geben.Der Begriff «Fernmitglieder» würde dann ja gemäss Verweis in Abs. 2 ergänzend definiert werden durch die Richtlinie. Auf jeden Fall spielt er im Moment für Liechtenstein keine Rolle. Das heisst jedoch nicht, dass wir ihn nicht auch übernehmen können vorne in der Definition. Der Abs. 2 des Art. 4, nämlich die Verweisung auf das EWR-Recht, ist eine typische Auffangbestimmung. Wir haben nicht alle Begriffe definiert. Es ist meiner Ansicht nach auch kein dynamischer Rechtsverweis, denn jedes neue EWR-Recht müssten wir ja zuerst einmal auch in unser Recht übernehmen. Was vielleicht unklar ist und man eventuell klären könnte, ist, dass die Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Ich glaube, dann ist es genauer bestimmt, als wenn hier nur EWR-Recht steht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann unterbreche ich jetzt die Sitzung bis 14:30 Uhr.Mittagspause (von 12:30 bis 14:30 Uhr)
-ooOoo-
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der September-Landtagssitzung fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 31: Schaffung eines Gesetzes über die Vermögensverwaltung, Vermögensverwaltungsgesetz, Bericht und Antrag der Regierung Nr. 53/2005. Wir befinden uns bei der 1. Lesung und kommen nun zu Art. 5.Ich bitte, Art. 5 zu verlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön, Herr Präsident. Ich habe drei Fragen: Bezüglich der Rechtsform haben wir uns ja schon unterhalten, juristische oder natürliche Person. Ich gehe davon aus, dass die Regierung das wie versprochen klärt. Dann Bst. h, da heisst es: «die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen». Ist es richtig, dass Verwaltung gleichzusetzen ist mit Verwaltungsrat, oder umfasst das einfach alle Stellen, die mit der Oberaufsicht beauftragt sind?Und dann stellt sich bezüglich Bst. k für mich die Frage: Ist es schon richtig, dass wir in einem Gesetz hier in Liechtenstein das Eigenkapital auch in Euro und US-Dollar hier anführen?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Bezüglich des Bst. h gehe ich schon von diesem umfassenden Begriff aus, wie Sie das genannt haben. Was den Bst. k anbelangt: Das wurde ausdrücklich gerade von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe, die aus der Privatwirtschaft kommen, gewünscht, dass der Gegenwert hier hineingenommen wird. Allerdings, wenn Sie das fragen, scheint mir das nicht notwendig zu sein. Denn wenn der Gegenwert CHF 100'000 ausmacht, dann scheint mir, ist ja dem Bst. k auch Genüge getan, wenn wir den zweiten Halbsatz weglassen. Aber das werde ich noch klären.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Wir haben hier den Einleitungssatz von Abs. 1, der sagt: «tatsächlich mit der Leitung beauftragt ist», und dann wiederholt sich bei Bst. d «tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig ist». Ich frage mich, ob diese Doppelspurigkeit notwendig ist, oder ob hier eine Vereinfachung möglich wäre.Dann wird in Abs. 3 gesagt, dass der Nachweis über die tatsächliche Leitung mit geeigneten Mitteln erbracht werden muss. Ich möchte da die Regierung fragen: Was ist konkret damit gemeint?Und im Abs. 4 heisst es, dass der Geschäftsführer für die einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Meldepflicht verantwortlich ist. Das scheint mir selbstredend zu sein. Der oberste Verantwortliche ist diese Stelle. Das ist bei jeder Gesellschaft so. Ob das hier jetzt wirklich spezifisch geregelt werden muss, dahinter möchte ich mindestens ein Fragezeichen setzen.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Bezüglich Ihrer Anmerkung zu Bst. d des ersten Absatzes: Da haben Sie Recht, dass einleitend eigentlich schon gesagt wird, dass die Geschäftsführung, die tatsächliche Leitung durch eine natürliche Person wahrgenommen werden muss. Mir scheint das auf den ersten Blick auch eine Doppelspurigkeit zu sein. Das werde ich auf die 2. Lesung hin klären. Bezüglich des Abs. 4: Letztendlich wäre es hier im besten Fall eine Selbstverständlichkeit, wie Sie gesagt haben, die hier niedergeschrieben wird. Auch das muss ich legistisch klären lassen, ob der Abs. 4 eventuell sogar wegfallen könnte.Dann haben Sie gefragt, wie der Nachweis über die tatsächliche Leitung erbracht werden kann, welches die geeigneten Mittel sind: Ich denke mir, hier gibt es unterschiedlichste Mittel, wie das geschehen kann. Es kann sicher nachgewiesen werden, dass der Geschäftsführer nicht in X anderen Positionen ist, dass er genügend Zeit hat, um diese Leitung wahrzunehmen. Aber wie das dann im Detail geschieht, welche Unterlagen er beibringen muss und wie das überprüft wird, das wird von Fall zu Fall sicher unterschiedlich sein. Vielleicht können wir einige Ausführungen auf die 2. Lesung dazu machen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Bei der Berechnung der eigenen Mittel geht man von den fixen Betriebskosten aus. Was fixe Betriebskosten sind, schreibt die Regierung hier in Abs. 4: «wird mit Verordnung geregelt». Ich wäre auch froh, wenn wir hier eine Angabe hätten, damit wir uns vorstellen können, was das beinhaltet. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir arbeiten im Moment gerade an der Verordnung. Ich hoffe, dass wir bis auf die 2. Lesung die Verordnung im Entwurf vorliegend haben, sodass diese Fragen eigentlich mit dem Verordnungsentwurf geklärt sind.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich habe hier auch zwei Fragen. Die erste Frage betrifft Abs. 1 Bst. a. Hier schreibt man, dass jede Änderung der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates zu melden ist. Die Bezeichnung «Verwaltungsrat» ist bei einer Aktiengesellschaft sicher richtig. Es sind aber auch andere juristische Personen zulässig. Und da gibt es keine Verwaltungsräte, wenn ich zum Beispiel an die Kollektivgesellschaft denke. Ich glaube, hier müsste man einen allgemeineren Begriff wählen. Das ist zu einschränkend.Dann stellt sich für mich auch eine Frage in Bezug auf das ganze Meldeverfahren. Die Verwaltungsräte oder Ähnliche müssen ja vorgängig gemeldet werden. Wie verträgt sich das mit der Kompetenz der Gesellschafterversammlung, zum Beispiel bei einer AG der Generalversammlung, die ja die Kompetenz vom PGR hat, die Verwaltungsräte zu bestellen? Muss da vorgängig dann das Einverständnis der FMA eingeholt werden, damit man überhaupt diese Personen der Generalversammlung in Vorschlag bringen kann? Ich frage mich, ob das wirklich das richtige Verfahren ist, vor allem bei der Verwaltung. Bei der Geschäftsführung habe ich da jedes Verständnis, weil die tragen die operative Verantwortung. Und da scheint es mir sinnvoll zu sein. Ob es dann bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, - wir sind ja noch nicht zum Beispiel bei einer Bank, wo es noch wesentlich komplexer ist - also bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, ob diese einschränkende Bestimmung notwendig ist, das möchte ich mindestens in Frage stellen. Ich glaube, eine nachträgliche Meldung wäre hier auch vertretbar.Dann bezüglich Abs. 2 hat der Bankenverband angeregt, eine Frist einzufügen, innerhalb der die Zulässigkeit bewilligt oder eben abgelehnt werden können sollte. Zu dieser Frist wurde nichts gesagt; sie wurde einfach nicht aufgenommen. Und ich möchte die Regierung fragen, ob es nicht vertretbar wäre, wenn man eine Frist hier einfügen würde. Abg. Alois Beck:
Bezüglich der Meldung des Verwaltungsrates möchte ich nur anfügen: Das wurde, wenn ich das überblicke, ähnlich dem Bankengesetz geregelt. Das ist dort, glaube ich, in Art. 26. Und sicher ist das eine Einschätzungsfrage. Aber im Zuge, dass auch Verwaltungsräte nicht nur immer mehr Rechte, sondern auch Pflichten haben, würde ich es schon begrüssen, dass das so beibehalten wird. Ich gehe davon aus, dass man das ähnlich wie im Bankengesetz dann pragmatisch handhabt und nicht da die Rechte beispielsweise einer Generalversammlung vorwegnimmt. Das ist, glaube ich, schon klar. Aber im Zuge der generellen Entwicklungen würde ich das hier so beibehalten.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich möchte einfach darauf aufmerksam machen, dass die Banken eine ganz andere Funktion haben. Sie haben auch eine andere Verantwortung, wenn sie sich zur öffentlichen Annahme von fremden Geldern empfehlen. Die Vermögensgesellschaft verwaltet die lediglich. Die Abwicklung selbst wird ja dann durch Banken oder ähnliche Institutionen wahrgenommen. Also von daher ist es vom Gläubigerschutz her ein ganz wesentlicher Unterschied, was hier passiert. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Intention dieses Artikels ist klar. Es soll die Qualitätssicherung angestrebt werden. Die Geschäftsführung, dass die bestätigt werden muss, das steht ja ausser Frage. Die hat auch im operativen Bereich die Verantwortung für die Führung der Gesellschaft. Dann was die gesellschaftsrechtliche Frage betreffend die Bewilligungspflicht der Neubestellung des Verwaltungsrates anbetrifft: Das muss ich abklären lassen, das kann ich hier nicht aus dem Stand beantworten.Was die Einführung von Fristen betrifft: Wir kennen solche Fristen im Investmentunternehmensgesetz. Ich möchte an und für sich davor warnen, dass wir überall Fristen einführen. Ich denke mir, die Finanzmarktaufsicht hat durchaus in der kurzen Zeit, seit der sie besteht, bewiesen, dass sie diese Gesuche umgehend behandelt und dementsprechend schon darauf achtet, dass hier nicht allzu lange Fristen verstreichen. Von daher scheint es mir auch nicht notwendig zu sein, auch hier wieder explizit eine Frist einzufügen. Wie gesagt, wir haben jetzt ein erstes Mal beim Investmentunternehmensgesetz solche verpflichtenden Fristen festgesetzt. Ich würde auch empfehlen, das nun einmal zu beobachten, wie das funktioniert und wie den Fristen auch nachgelebt werden kann mit dem Personal, das eben vorhanden ist.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Herr Regierungschef, ich möchte hier einfach ein praktisches Beispiel aufführen, um zu zeigen, wie problematisch das hier ist: Wenn Sie eine AG haben, die eine Generalversammlung hat, an der Sie einen Verwaltungsrat neu bestellen müssen. Sie machen dem Amt - sagen wir - im Februar bekannt, dass Sie beabsichtigen, im April die Generalversammlung durchzuführen, denn Sie müssen das ja in den ersten 6 Monaten tun. Die FMA möchte das aus verschiedenen Gründen aber nicht bis zum April bestätigen. Und dann haben Sie ein Problem. Ich glaube, man muss einfach auch diese praktische Seite sehen. Und darum, glaube ich, dass man dieses ganze Verfahren besonders in Bezug auf diese Verwaltungsräte nochmals anschauen muss.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich möchte hier die Frage stellen, ob die Bewilligung der Firma wirklich zwingend durch die FMA vorgenommen werden muss. Ich möchte hier vor allem fragen, wie das zum Beispiel beim Investmentunternehmen ist. Ist da die Firma auch zwingend von der FMA zu bewilligen? Das scheint mir eine sehr weitgehende Bestimmung zu sein. Ich frage mich, ob es nicht genügt, wenn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt das wie bei anderen Gesellschaftsformen macht.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es ist klar, die firmenrechtliche Prüfung geschieht durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Hingegen aufsichtsrechtlich scheint es uns schon wichtig zu sein, dass hier eine Genehmigung der FMA vorliegt. Es wird ja praktisch auch so gehandhabt. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt informiert die FMA. Und wenn die aus aufsichtsrechtlicher Sicht grösste Bedenken hat, dann fliesst das natürlich nachher in die firmenrechtliche Prüfung auch mit ein. Jetzt würde das einfach umgekehrt, dass zuerst einmal die aufsichtsrechtliche Genehmigung der FMA gegeben wird und nachher die firmenrechtliche Prüfung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt abschliessend gemacht werden kann. Das einfach zur Intention dieser Bestimmung. Denn es geht hier schon auch um Anlegerschutz, damit eben auch sichergestellt ist, dass die Gesellschaften, die dann den Zweck der Vermögensverwaltung in ihrem Namen führen, dass die dementsprechend geprüft sind.Abg. Alois Beck:
Darf ich nochmals auf den Art. 10 zu sprechen kommen? Ich habe da vorhin etwas übersehen. Hier heisst es ja in Abs. 2, dass die Änderungen nach Abs. 1 Bst. b bewilligungspflichtig sind. Das habe ich vorhin übersehen. Ich möchte daran erinnern, dass im Bankengesetz beispielsweise, wenn ich das recht in Erinnerung habe, der Bst. a, das ist nur eine Meldepflicht und der Bst. b, dass dort Geschäftsreglement, Geschäftskreise usw., also wo die Organisation betroffen ist, das ist mit einer Genehmigung der Finanzmarktaufsicht verbunden. Und hier ist doch, das muss ich jetzt auch klar sehen, hier ist insofern eine Verschärfung drin, dass beides bewilligungspflichtig ist. Und ich würde anregen, auf die 2. Lesung, das analog dem Bankengesetz zu machen, weil das macht auch Sinn und ist praktisch handhabbarer; und vor allem ist nicht einsichtig, dass für diese Vermögensverwaltungsgesellschaften eine schärfere Regelung als für die Banken sein sollte.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich habe eine Frage zu Abs. 3: Wie weit geht die Geheimhaltungspflicht? Geht die so weit, dass beim Dritten, an den delegiert wird, der Name des Kunden überhaupt nicht aufscheinen darf, oder muss der einfach in die Geheimhaltung mit integriert werden? Wie geht das in der Praxis?Regierungschef Otmar Hasler:
Ich würde schon meinen, dass der Name in die Geheimhaltungspflicht mit eingeschlossen ist. Wie das in der Praxis abläuft, das muss ich abklären, weil ich in diesem Geschäft nicht tätig bin. Ich kann Ihnen hier auch die Praxisbeispiele nicht geben. Aber ich werde das gerne auf die 2. Lesung hin abklären.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Ich habe zwei Fragen: Hier heisst es in Abs. 2, dass die FMA die Standesrichtlinien für verbindlich erklären kann. Für mich hat sich dann die Frage gestellt: Ja, wer erlässt die denn? Ich weiss, es gibt eine Organisation der unabhängigen Vermögensverwalter oder wie die heisst. Kann die einfach Standesregeln erlassen und die können als verbindlich erklärt werden? Dann würde ich doch vorziehen, dass die FMA selbst Richtlinien erlässt. Dann wären wir hier geschlossen bei der FMA.Meine zweite Frage betrifft die Wohlverhaltensregeln: Wohlverhaltensregeln können von der Fachwelt sehr unterschiedlich interpretiert werden. Die können auch sehr Unterschiedliches behinhalten. Ich wäre auch froh, wenn wir hier auf die 2. Lesung genauere Angaben erhalten könnten, was hier unter «Wohlverhaltensregeln» verstanden wird und was es betrifft. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wenn ich hier den Wortlaut des Gesetzes nehme, nämlich Art. 14 Abs. 2: «Die FMA kann Standesrichtlinien für verbindlich erklären», so müssen sie ja von irgendjemandem erarbeitet werden. Und da gehe ich davon aus, dass man zum Beispiel an den Verein oder Verband der Vermögensverwalter denkt. Und wenn die solche Standesrichtlinien erlassen haben, dann ist es möglich, dass die FMA diese für verbindlich erklärt. Also so, wie das Gesetz formuliert ist, ist nicht daran gedacht, dass die FMA selber solche Standesrichtlinien erarbeitet. Selbstverständlich wird es auch bei einer Verbindlicherklärung eine Zusammenarbeitsform zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Verein oder dem Verband geben. Was die Wohlverhaltensregeln anbetrifft: Da komme ich Ihrem Anliegen gerne nach. Wie gesagt, wir versuchen die Verordnung möglichst rechtzeitig zu haben, zumindest in einem ersten Entwurf, damit man dann dahinter sieht, was mit den Wohlverhaltensregeln gemeint ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Ich habe hier nur eine Frage. Braucht es den Begriff «Kosten und Nebenkosten»? Beinhaltet der Begriff «Kosten» nicht umfassend auch die Nebenkosten?Abg. Alois Beck:
In Abs. 1 Bst. b wird von den Anlagestrategien und Finanzinstrumenten gesprochen. Und dann heisst es: «Dies sollte auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit der Anlage in diese Finanzinstrumente» usw. «verbundenen Risiken umfassen». Hier weiss ich nicht, ob das wirklich dem Willen der Regierung oder dann dem Gesetzgeber entspricht, ob dies «sollte» nicht zu schwach ausformuliert ist, weil ich bin der Ansicht, dass das relativ zentral ist und vor allem im Sinne des Anlegerschutzes. Wenn man die Seiten 52 und 53 unter «Aufklärungspflicht» liest, heisst es im Bericht auch: «Vermögensverwaltungsgesellschaften haben zu diesem Zweck den Kunden Informationen über bestimmte Dinge zu liefern». Also auch im Bericht wird es schärfer formuliert. Ich ersuche deshalb die Regierung, dies bis zur 2. Lesung nochmals zu überdenken.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden das gerne abklären, auch die Frage bezüglich der Kosten, ob das nicht wirklich genügen würde. Hier wollte man sicher sehr präzise sein, also Kosten und Nebenkosten, die anfallen. Aber wie gesagt, da können wir auf die 2. Lesung hin Antworten geben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Ich möchte die Regierung bitten, auch noch den Begriff «umfassend» in diesem Zusammenhang zu erläutern, weil gerade hier hat es auch in der Vernehmlassung noch Diskussionspunkte gegeben. Und mit dem Begriff «umfassend» scheint mir da doch Erklärungsbedarf gegeben zu sein.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Auskunfts- und Informationspflicht dient ja wiederum dem Kundenschutz. Und wenn hier gesagt wird, es muss dem Kunden Auskunft über die erbrachten Leistungen gegeben werden, das muss zumindest einmal jährlich umfassend geschehen. Ich denke schon, das ist eine Vorlage, die das Vermögen aber auch den Erfolgsausweis beinhaltet. Und von daher weiss ich jetzt nicht, was Sie meinen. Ihnen ist dieses Wort «umfassend» zu wenig bestimmt?Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich möchte Ihnen das an einem ganz einfachen Beispiel zeigen. Der Erfolgsausweis kann mit einer Zahl gegeben werden, also 7% - das sind CHF 100'000 Erfolg von einem Jahr zum anderen. Es kann aber auch aufgeteilt werden in Bruttoerträge, Zinsen, Dividenden, Steuern, andere Verwaltungsgebühren. Auch diese können noch unterteilt werden usw. Hier gibt es also einen sehr grossen Spielraum, wie weit es gehen muss. Und je detaillierter Sie hier berichten müssen, umso detaillierter müssen Sie die ganzen Daten analysieren und entsprechende Software dafür haben. Und gerade wenn es in den Steuerbereich hineingeht, wird es dann zum Teil sehr komplex. Und darum, glaube ich, dass hier eine Klärung erfolgen muss. Dazu hat der Kunde auch das Recht. Die Frage ist nur: Was ist mit dem Begriff «umfassend» gemeint? Und wenn der extensiv ausgelegt wird, dann wird es zumindest für kleine Büros fast unmöglich, das zu bewerkstelligen. Für grössere Büros ist es dann vielleicht noch eher möglich. Und hier bitte ich doch um Augenmass. Darum möchte ich gern wissen, was es bedeutet.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Jetzt habe ich Sie verstanden. Wovor ich warnen würde ist einfach, dass wir hier zu detailliert im Gesetz werden und alles sehr detailliert vorschreiben. Ich denke mir, dieses Wort «umfassend» will ja gerade sagen, dass hier nicht einfach eine Zahl vorgelegt wird, sondern dass der Kunde, der Klient, schon aufgeklärt wird, wie die Vermögensgesellschaft gearbeitet hat und wie dieser Erfolg zustande gekommen ist. Das muss aber auch nicht bei jeder Vermögensgesellschaft genau gleich gehandhabt werden. Das kommt sicher auch auf den Kunden an, es kommt auf den Auftrag an. Und von daher würde ich es doch gerne beliebt machen, dass wir das im Gesetz nicht zu detailliert regeln. Die Frage ist, ob wir hier in der Verordnung darauf eingehen, das noch umschreiben, damit eine gewisse Rechtssicherheit auch für die Vermögensverwaltungsgesellschaft gegeben ist. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Herr Regierungschef, ich teile Ihre Meinung, dass wir hier nicht im Detail im Gesetz schreiben, welche Positionen zum Beispiel beim Erfolgsausweis aufzuscheinen haben. Da sind wir uns einig. Aber ich glaube schon, in den Materialien oder in der Verordnung sollte etwa eine Grössenordnung ersichtlich sein, damit man weiss, von was man spricht. Und dass hier nicht grosse Diskussionen stattfinden, weil ich kann Ihnen versprechen, dass in der Praxis hier die unterschiedlichsten Meinungen herrschen werden. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das können wir sicher gerne auf die 2. Lesung machen, was hier darunter verstanden wird. Dass in der Praxis es trotzdem Unterschiede geben wird, ich glaube, ein Stück weit sollte auch der Wettbewerb und das Angebot eben auch spielen. Und dementsprechend attraktiv wird ja eine Vermögensverwaltungsgesellschaft sein oder eben nicht. Aber in den Materialien können wir gerne einmal Auskunft geben, was unter diesem Begriff «umfassend» gemeint ist.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Ich habe nur eine Frage zu den Aufbewahrungsfristen: Hier in Abs. 2 wird eine 5-jährige Frist vorgesehen. Meine Frage: Wie kommt man zu einer 5-jährigen Frist? In der Regel ist es ja so, dass es auch 10-jährige Fristen gibt. Wieso wurde hier eine kürzere Frist gewählt?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier wurde die 5-jährige Frist analog zur Bankenverordnung gewählt, wo es in Art. 27c Abs. 5 heisst, dass die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu halten sind. Und die sind während 5 Jahren zur Verfügung zu halten. Da hat man einfach eine analoge Frist hier eingesetzt.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich bin jetzt bei den Fristen nicht ganz sattelfest. Aber bei der Geschäftskorrespondenz ist doch eine allgemeine Frist von 10 Jahren vorgesehen und da muss man dann diese Unterlagen sowieso 10 Jahre aufbewahren. Warum dann hier eine spezielle Frist definiert wird, das kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier geht es ja nur darum, dass die FMA ihre Aufsichtsbefugnis wahrnehmen kann und auch noch rückwirkend im Prinzip Unterlagen verlangen kann, wenn rückwirkend eben bestimmte Informationen notwendig sind. Und von daher - denke ich mir - müsste die 5-jährige Frist genügen. Ich kann das sicher noch einmal abklären lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Ich habe eine Frage zu Abs. 5 Bst. a: Hier werden Liechtenstein und die anderen Mitgliedstaaten erwähnt, wo solche vertraglich gebundenen Vermittler vorkommen können. Ist es richtig, dass in der Schweiz aufgrund der Tatsache, dass sie nicht im EWR ist, keine solche vertraglichen gebundenen Vermittler vorkommen können und sie daher auch nicht hier aufgeführt werden müssen?Und die zweite Frage lautet wie folgt: Ist mein Verständnis richtig, dass ein vertraglich gebundener Vermittler nur für eine oder können sie auch für mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften tätig sein?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es ist richtig, dass ein vertraglich gebundener Vermittler nur für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig sein kann. Zu Ihrer Frage zu Abs. 5 lit. a: Ja, es ist richtig, die Schweiz ist nicht Mitgliedstaat des EWR und in der Schweiz fehlt einfach die rechtliche Grundlage. Da könnte also ein vertraglich gebundener Vermittler nicht im Sinne dieses Gesetzes tätig sein. Nur deshalb ist hier die Schweiz nicht aufgeführt.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Wenn es so ist, dass ein Vermittler nur für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig sein kann, dann frage ich mich: Was ist der tiefere Sinn davon, dass es so ist? Es kann ja auch Fälle geben, wo es sinnvoll ist, dass man auch für zwei tätig ist, ohne dass man in einen Interessenkonflikt gerät, weil zwei einfach unterschiedliche Kundensegmente - oder was auch immer - angesprochen werden. Was ist der Hintergrund dieser Bestimmung?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir müssen uns die Stellung des vertraglich gebundenen Vermittlers ansehen. Wenn wir bedenken, dass die Vermögensverwaltungsgesellschaft uneingeschränkt für jedes Handeln und Unterlassen ihres vertraglich gebundenen Vermittlers haftet, dann sehen wir, wie eng diese Bindung ist. Und von daher verstehe ich das schon, dass ein vertraglich gebundener Vermittler nur für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig sein kann und es überhaupt zu keinen Unsicherheiten bzw. zu keinen Interessenkonflikten kommen kann. Es muss ganz klar sein: Ein vertraglich gebundener Vermittler ist für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig. Und dementsprechend werden dann ja auch die Verträge direkt zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und dem Kunden abgeschlossen und nicht über den vertraglich gebundenen Vermittler. Von daher scheint mir die Regelung, wie sie in der Richtlinie getroffen ist - wir haben sie ja hier nur aus der Richtlinie übernommen - schon Sinn zu machen. Aber letztendlich ist da nicht meine Einschätzung gefragt. Die Richtlinie gibt dieses Instrument so vor.Abg. Alois Beck:
Es ist natürlich schon so, dass, wenn ein solcher Vermittler für mehr als eine Gesellschaft tätig ist, die Interessenkonflikte oder auch die Geheimhaltungspflichten ungleich schwieriger einzuhalten sind und das wird dann schon unter Umständen - meiner Ansicht nach - manchmal etwas schwierig. Von daher kann ich das nachvollziehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich stelle mir hier die Frage, ob in Bezug auf Art. 41, wo ja die Staatsanwaltschaft auch eine Funktion hat, ob diese nicht hier auch aufgeführt wird. Die Staatsanwaltschaft ist ja nicht Teil des Landgerichtes. Und hier wird ja gemäss Art. 41 bei den Aufgaben angeführt, dass hier auch Antragstellung bei der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen erfolgen kann.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diesen Artikel werden wir noch einmal überprüfen. Mir scheint es jetzt auf den zweiten Blick auch nicht logisch, ob das Landgericht hier wirklich stehen muss. Es ist ja klar, wenn geklagt wird, dann sind die Gerichte zuständig. Und ich nehme an, es gibt auch ein Weiterzugsrecht dann an das Obergericht usw. Das scheint mir hier nicht ausgereift zu sein. Deshalb werden wir diesen Artikel noch einmal überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Es ist ja so, dass bei Auflösung und Löschung der Vermögensverwaltungsgesellschaft diese Unterlagen zu archivieren sind. Meine Frage lautet: Ist im Archivgesetz das so geregelt und sichergestellt, dass nicht nachträglich über diesen Umweg Personendaten der Öffentlichkeit zugänglich sind? Das würde dann sehr problematisch sein.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Diese Frage habe ich mir auch gestellt. Was im Archivgesetz natürlich geregelt ist, sind relativ lange Sperrfristen, also dass man überhaupt nicht Einsicht nehmen kann in diese Akten. Allerdings kommt mir diese Bestimmung zum ersten Mal unter die Augen in diesem Gesetz, dass man nach den Bestimmungen des Archivgesetzes vorgeht. Ich werde veranlassen, dass auf die 2. Lesung hier noch entsprechende Ausführungen gemacht werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Wir haben ja heute schon einmal in Zusammenhang mit der betrieblichen Personalvorsorge über die Kosten der Aufsicht gesprochen. Hier ist es so, dass die Revisionsstelle weitergehende Prüfungshandlungen tätigen muss, weitergehend insofern, dass nicht nur der Geschäftsbericht, der auch die Jahresrechnung beinhaltet - ich gehe davon aus, dass das so zu verstehen ist - zu prüfen ist. Für mich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage: Hat die Revisionsstelle dieses zusammen mit dem Geschäftsbericht zu prüfen oder muss eine Vermögensverwaltungsgesellschaft sich vergegenwär-tigen, dass sie im Jahr mehrere Prüfungen hat? Ich möchte einfach vermeiden, dass wir hier auch einen Kontrollaufwand betreiben, der auf Kosten hinausläuft, die eine kleine Gesellschaft gar nicht mehr tragen kann. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Es wurde hier im Gesetz absichtlich nicht abschliessend geregelt, weil man nicht alle Sachverhalte im Gesetz abbilden kann. Aber so viel soll klar sein, dass es möglich ist, dass man eine einzige Prüfung macht und all die Sachverhalte in einer einzigen Prüfung dann auch überprüfen kann. Es mag sein, dass es in Einzelfällen Gründe gibt, dass mehrere Teilprüfungen vorgenommen werden müssen, aber das ist nicht die Absicht dieses Artikels. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Wir haben hier in Abs. 3 eine sehr weitgehende Meldepflicht der Revisionsstelle. Neben ihrer Prüfungstätigkeit und der daraus resultierenden Berichterstattung muss die Revisionsstelle gemäss Abs. 3 jeden Sachverhalt nach Abs. 2 melden, der in Zusammenhang mit einer Unternehmung steht, die sie zu prüfen hat. Ich erachte das als sehr weitgehend. Für mich ist es vor allem nicht klar, was hier konkret gemeint ist und wo die Grenzen sind. Ich meine, sie machen ja die Prüfung, sie haben diese weitergehende Prüfung neben dem Geschäftsbericht, das Wohlverhaltensrecht, Standesrichtlinien und was sie alles prüfen müssen. Und jetzt stipuliert man hier eine weitergehende Meldepflicht, die für mich auch für die Revisionsstellen äusserst problematisch ist. Mitunter kann ihnen dann vorgeworfen werden: Am Markt ist eine Information vorhanden gewesen, ihr habt die nicht der FMA weitergeleitet - und jetzt resultiert daraus eine Haftung. Das scheint mir doch weitgehend zu sein, insbesondere weil diese öffentlich zugänglichen Informationen ja vielfach genauso gut auch gegenüber der FMA verwendet werden könnte und gesagt werde könnte: Ihr hättet das wissen können. Hier möchte ich mindestens Klarheit darüber, an was genau gedacht ist und wo die Grenzen sind. Sonst erachte ich das als gefährlich. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Richtlinie legt ja sehr grossen Wert auf den Anlegerschutz. Das sieht man auch hier wieder in diesen Bestimmungen. Der Auftrag der Revisionsstellen wird hier sehr stark ausgeweitet. Was ist der Sinn dahinter? Der Sinn ist eigentlich der, dass die Aufsichtsbehörde rechtzeitig informiert ist, und zwar schon bevor irgendwelche grösseren Missstände auftreten und Schaden entsteht. Und deshalb sollen frühzeitig schon Informationen an die Aufsichtsbehörde gehen, damit hier allfällige Missstände frühzeitig abgestellt werden können. Wir müssen einfach auch sehen, dass diese Vermögensverwaltungsgesellschaften europaweit tätig sein können. Von daher ist natürlich auch die Gefahr eines Reputationsschadens viel grösser und viel eher gegeben.Was Ihre Fragen betrifft: Dazu können wir sicher im Motivenbericht noch ergänzende Angaben machen. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Es ist ja bei der Gesetzgebung und insbesondere dann bei der Rechtsprechung so, dass die Verhältnismässigkeit auch gewahrt sein muss. Das ist mir schon klar. Aber wenn ich hier einfach an einen Fall denke: Zum Beispiel eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist im alternativen Asset-Bereich tätig, investiert also vor allem in alternativen Anlagen und es passiert dann am Markt etwas Besonderes, dann kann das für eine einzelne Vermögensverwaltungsgesellschaft existenzielle Fragen bringen. Das heisst, wenn sie sehr stark drin ist, kann es sogar zur Existenzgefährdung kommen. Wenn sich jetzt hier die Revisionsstelle das nicht so bewusst ist und das nicht gemeldet hat, kann ihr vielleicht mal entgegengehalten werden: Ihr hättet ja die ganze Sache erkennen müssen, ihr hättet abschätzen können müssen, dass das diese Auswirkungen haben könnte, ihr seid also haftbar. Hier geht es mir einfach darum, dass wir auch von Seiten des Gesetzgebers auch sagen, wo die Schranken sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Grundsätzlich ist hier zu sagen, dass diese Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden aus liechtensteinischer Sicht und aus liechtensteinischem Verständnis heraus sehr weit geht. Im vorgehenden Artikel wird zum Beispiel vorgesehen, dass ausländische Behörden auch bei uns Ermittlungen durchführen können. Ich weiss, das ist in den Richtlinien so geregelt und wir werden wahrscheinlich nicht darum herumkommen, das auch so zu regeln. Ich möchte trotzdem eine kleine Änderung anbringen, und zwar bei diesem Art. 53 Abs. 2 Bst. a möchte ich Folgendes anregen «und damit nur mit ausdrücklicher Zustimmung verwenden» anstatt «bekannt gegeben werden dürfen». Das hat für mich eine andere Qualität. Ich möchte die Regierung bitten, zu prüfen, ob sie hier nicht das Wort ändern kann. Abg. Alois Beck:
Es hat sich erübrigt. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich kann mir diese Abänderung durchaus vorstellen. Ich werde sicher noch einmal Rücksprache nehmen, aber mir scheint dieser Abänderungsantrag an und für sich zielführend zu sein. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Entschuldigung, ich glaube, ich bin verrutscht. Ich bin schon bei Art. 57. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich werde Sie dann bei Art. 57 aufrufen. Dann lesen wir weiter. Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Wie treu wir Richtlinien umsetzen, zeigt diese Bestimmung. Wer die Richtlinie anschaut, sieht in Kapitel 3 - Zusammenarbeit mit Drittländern - ab Art. 63, dass es sich hier um Kann-Bestimmungen handelt. Wir haben diese umgesetzt. Das kann man so weit noch akzeptieren, weil da die Zusammenarbeit geregelt wird. Mich stört dann allerdings, dass es relativ unreflektiert passiert. Zum Beispiel haben wir hier nicht das Gegenrecht gefordert. Innerhalb der EU ist das nicht üblich. Ich weiss und es steht auch im Bericht und Antrag drin. Aber dass wir das auch nicht gegenüber Drittstaaten machen sollten, dafür brauche ich noch eine Erklärung. Wie gesagt, es handelt sich nämlich hier bei der EU-Richtlinie um eine Kann-Bestimmung.Das andere, was mich hier stört, ist, dass eine Kooperationsvereinbarung - und da geht es ja um den Informationsaustausch - von der FMA beschlossen werden kann. Nach meinem Dafürhalten müsste das auch auf Stufe Regierung passieren, weil das sind doch sehr weitgehende Sachen, wenn grösstenteils vertrauliche Informationen ausgetauscht werden mit Drittstaaten. Ich finde, das sollte nicht von der FMA alleine gemacht werden können. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Möglichkeit der Kooperationsvereinbarungen wurde in dieses Gesetz aufgenommen - das ist richtig. Diese Kann-Bestimmungen haben wir hier aufgenommen. Aber nicht zu übersehen ist dann aber auch Abs. 5, dass Kooperationsvereinbarungen der Genehmigung der Regierung bedürfen. Also ohne Genehmigung der Regierung können keine Kooperationsvereinbarungen gemäss Abs. 1 und 3 von der FMA abgeschlossen werden. Was das Gegenrecht betrifft, da kann man sicher der Auffassung sein, dass wir das hier ganz explizit in die Gesetzesvorlage aufnehmen. Das wird natürlich ganz wesentlich auch die Regierung bestimmen, ob sie einer solchen Kooperationsvereinbarung überhaupt ihre Zustimmung bzw. Genehmigung gibt. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Wer kann das aushandeln? Wer kann das abschliessen? Wer braucht das zu genehmigen? Das ist so ungefähr wie beim Vorschlagsrecht: Wenn jemand ein Vorschlagsrecht hat, dann hat er ein sehr starkes Recht. Und wenn hier die FMA von sich aus tätig wird und solche Kooperationsvereinbarungen abschliesst, dann wird die Regierung ganz schwer drum herumkommen, diese zu genehmigen. Dann braucht sie eine sehr gute Begründung eben aufgrund dieses starken Rechtes. Wenn der Prozess umgekehrt ist, dass das von der Regierung ausgehen muss, dann, glaube ich, sind die Gewichte ein bisschen ausgeglichen. Und darum scheint mir das - mindestens aus meiner Sicht - der geeignetere Weg zu sein. Abg. Alois Beck:
In der Praxis sehe ich da keine grossen Schwierigkeiten. Wenn die Regierung das nicht genehmigt, dann wird man sich fragen: Warum nicht? Und dann geht das zurück und dann kann man beispielsweise etwas anderes einsetzen. Ich gehe auch davon aus - es heisst ja schon Kooperationsvereinbarungen -, dass das nicht nur eine Einbahnstrasse ist, sondern dass diese Vereinbarung so ausgestattet ist, dass das auch für uns nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte im genannten Drittstaat bedeutet. Aber die Frage ist, ob wir formell quasi hier noch die Gegenrechtsforderung ins Gesetz aufnehmen sollen. Ich ersuche die Regierung, das bis zur 2. Lesung noch zu prüfen und allenfalls in Vorschlag zu bringen.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Aufgrund des Votums des Abg. Alois Beck möchte ich nur erwähnen, wie heikel und delikat dieser Informationsaustausch jeweils ist, wie diffizil hier vorgegangen werden muss und wie sensibel die Finanzmarktintermediäre und vor allem deren Kunden darauf reagieren. Ich sage das nicht grundlos. Ich arbeite in diesem Bereich und weiss, wie vor allem die Finanzintermediäre diesbezüglich reagieren. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Das ist mir auch klar, Herr Landtagsvizepräsident. Auch ich arbeite in diesem Bereich und deshalb ist es mir nicht ganz fremd. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich weiss diese Problematik durchaus zu würdigen. Wir sind hier auch von unseren Verhältnissen ausgegangen. Wenn die FMA für eine Kooperationsvereinbarung die Genehmigung der Regierung braucht, dann ist es selbstverständlich, dass man, bevor man überhaupt an eine Kooperationsvereinbarung geht, sich grundsätzlich abspricht. Aber die Frage ist, ob wir das ins Gesetz nehmen wollen. Das kann ich gerne noch abklären. Wir bewegen uns hier ja immer im Aufsichtsrecht und es ist durchaus auch im Interesse des liechtensteinischen Finanzplatzes, dass die Kooperation ganz allgemein eine gute Kooperation ist. Wie weit aber der Informationsaustausch dann jeweils geht, und dass das eine sehr sensible Angelegenheit ist, das ist mir klar. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Hier wird in Abs. 3 das Amt für Volkswirtschaft beauftragt, die Interessen der Kunden wahrzunehmen bzw. auf deren Initiative aktiv zu werden. Für mich hat sich die Frage gestellt, weil ja die FMA Aufsichtsbehörde ist, wieso das beim Amt für Volkswirtschaft ist.Abg. Alois Beck:
Auch ich habe eine Frage zu diesem Abs. 3 wegen dem Amt für Volkswirtschaft: Ist das so zu erklären, dass im Amt für Volkswirtschaft ja auch die Belange des Konsumentenschutzes angesiedelt sind und im Kontext des Konsumentenschutzgesetzes das Amt ja auch gewisse Funktionen ausübt? Das meine Frage. Und dann in Verbindung mit dem nächsten Artikel, mit dieser aussergerichtlichen Schlichtungsstelle: Ich habe den Eindruck - zumindest aufgrund des Berichtes -, dass hier schon sehr viel gemacht wird. Mir ist nicht klar - das können wir dann beim nächsten Artikel noch diskutieren - wird diese Schlichtungsstelle rein staatlich organisiert oder wird hier auch versucht, privatwirtschaftliche Lösungen im Sinne einer Ombudsstelle zu nutzen? Ich sehe das im Zusammenhang, weil dann das Amt für Volkswirtschaft auch beschwerdelegitimiert ist, wie das ganze Prozedere dann allenfalls aussieht. Deshalb finde ich es richtig, dass man das ein wenig im Zusammenhang anschaut, und vor allem, dass man da nicht das Fuder überlädt. Ich kenne jetzt keinen anderen Bereich, wo so viele Möglichkeiten geboten werden. Das muss dann ja auch sinnvoll sein. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Richtlinie schreibt ja den Mitgliedstaaten vor, entsprechende Regelungen im nationalen Recht vorzusetzen bezüglich des Anlegerschutzes. Ich habe hier gerade hinten den Art. 53 der Richtlinien noch einmal gelesen. Wir sind hier im Gesetz einfach einen pragmatischen Weg gegangen. Das Amt für Volkswirtschaft kennt eine Abteilung Konsumentenschutz, die ja im Interesse des Konsumenten tätig ist. Deshalb haben wir das Amt für Volkswirtschaft hier eingesetzt, das eben die Interessen der Kunden auch wahrnehmen kann. Wir können das sicher noch einmal im Zusammenhang dann mit Art. 41 auf die 2. Lesung hin ansehen. Wenn ich das überlege, das hat natürlich dann auch eine Konsequenz. Wenn wir das Amt für Volkswirtschaft hier vorsehen, dass es Rechtsmittel ergreifen kann im Namen der Konsumenten, der Kunden, dann geht das Prozessrisiko natürlich auf die Behörde über. Das ist dann klar, sodass die Kostenbelastung nicht den Kunden betrifft. Ich werde das gerne noch einmal auf die 2. Lesung hin abklären. Abg. Alois Beck:
In Art. 52 der Richtlinie heisst es: «Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs» - und da werden ja auch Verbraucherverbände usw. angesprochen. Wahrscheinlich hat das damit zu tun, dass wir keine eigentliche Konsumentenschutzorganisation haben, wie das in anderen Ländern üblich ist. Deshalb meine Anregung, dass das im Zusammenhang mit Art. 61 gesehen werden muss, weil wir hier eine staatliche Stelle vorsehen. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das ist richtig. Danke, dass Sie mir hier noch auf die Sprünge geholfen haben. Art. 52 schreibt ja vor, entweder staatliche Stellen oder ihre Vertreter, Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, oder Berufsverbände. Und weil wir hier keinen Verbraucherverband in diesem Bereich haben, der das berechtigte Interesse der Kunden wahrnimmt, haben wir die staatliche Stelle benannt, nämlich das Amt für Volkswirtschaft. Aber, wie Sie gesagt haben, in Art. 61 geht es dann um die aussergerichtliche Schlichtungsstelle, die ja auch wieder vermitteln soll zwischen Kunden und Vermögensverwaltungsgesellschaft. Allerdings die Schlichtung ist nicht dasselbe wie die unbedingte Interessenwahrnehmung eines Kunden. Es ist ja im Wesen der Schlichtungsstelle, dass sie beide Interessen berücksichtigt und dann eine einvernehmliche Lösung finden will. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Um nochmals auf eine mögliche Problematik hinzuweisen: Im Bericht finden sich hierzu keine Ausführungen. Man weiss nicht genau, wie diese Schlichtungsstelle organisiert werden soll. Deshalb vielleicht auch auf die 2. Lesung, dass sich die Regierung nochmals Gedanken darüber macht. Es gibt ja solche oder ähnliche Stellen beispielsweise im Bankenbereich mit dem Ombudsmann. Wenn hier aber die Idee sein sollte, dass eine quasi staatliche Schlichtungsstelle eingerichtet werden soll, sehe ich in einem gewissen Sinn ein Problem. Wenn das Amt für Volkswirtschaft hier auch gewisse Interessen vertritt, dann kann es zu Interessenkonflikten oder Unvereinbarkeiten oder was da alles noch möglich ist kommen. Aber ich weiss nicht aufgrund des Berichtes, wie das organisiert werden soll. Aber hierzu müsste sich die Regierung nochmals - zumindest bis zur 2. Lesung - dann etwas konkreter äussern. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir wollten uns hier im Gesetz die Flexibilität erhalten. Gedacht ist - wenn immer möglich -, dass diese Schlichtungsstelle von einer privaten Organisation wahrgenommen wird, dass eine private Stelle damit beauftragt wird. Und diese Abklärungen laufen im Moment. Es ist an und für sich nicht daran gedacht, dass wir hier eine staatliche Stelle damit beauftragen wollen. Abg. Alois Beck:
Nur noch kurz: Man müsste vielleicht auch den finanziellen Aspekt dann noch etwas beleuchten, wer für das aufzukommen hat.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG) in 1. Lesung durchberaten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 16:45 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16.25 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 31 und kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter. Der Abg. Alois Beck meldet sich zu Wort.Abg. Alois Beck:
Ich wollte nur darauf hinweisen: Im Anhang auf Seite 162 ff., auf der Seite 163 im unteren Abschnitt, das muss nochmals redaktionell angeschaut werden. Zumindest der erste Satz. Hier wurde etwas weggelassen. Die Richtlinie wurde übernommen, aber das kann die Regierung bis zur 2. Lesung. In diesem Abschnitt stimmt etwas nicht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. -ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE VERMITTLERÄMTER
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zurück zur Seite 168, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.§ 8 Abs. 2 Ziff. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 8 Abs. 2 Ziff. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter in 1. Lesung durchberaten.
-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE FINANZMARKTAUFSICHT
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht.Ich bitte, auch diese Vorlage zu verlesen.Art. 5 Abs. 1 Bst. s wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 1 Bst. s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes in 1. Lesung durchberaten.
-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE BERUFLICHEN SORGFALTSPFLICHTEN BEI FINANZGESCHÄFTEN
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur nächsten Gesetzesvorlage, und zwar zur Abänderung des Gesetzes über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 3 Abs. 1 Bst. b, c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 3 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 3 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE TREUHÄNDER
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur nächsten Gesetzesvorlage, zur Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 7 Abs. 1 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 bis 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 bis 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 2a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 Abs. 2a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Wir haben hier eine Übergangsfrist in Abs. 1 von einem Jahr. Meines Erachtens ist diese Übergangsfrist zu knapp, wenn man weiss, dass bei den Treuhändern vielfach Kunden nicht sehr oft zu Besuch sind und diese nicht jährlich hier erscheinen. Und das muss ja doch in einem persönlichen Gespräch neu mit dem Kunden besprochen werden. Ich möchte anregen, hier zu prüfen, ob man nicht eine zweijährige Übergangsfrist vorsehen sollte. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden das auf die 2. Lesung hin überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE RECHTSANWÄLTE
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich bitte, die nächste Gesetzesvorlage zu verlesen, und zwar die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 65 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 Bst. a zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Meine Bemerkung bezüglich Treuhänder gilt natürlich auch für die Rechtsanwälte. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE PATENTANWÄLTE
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur nächsten Gesetzesvorlage, zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 49a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE WIRTSCHAFTSPRÜFER UND REVISIONSGESELLSCHAFTEN
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich bitte, die nächste Gesetzesvorlage in Behandlung zu ziehen. Es handelt sich um die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.Art. 48a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GEWERBEGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich bitte, die nächste Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gewerbegesetzes zu verlesen.Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 und 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 und 11 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich habe hier eine generelle Frage. Nachher behandeln wir das Gewerbegesetz. Wie ist das Verfahren hierbei?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich hätte mich dann am Schluss auch noch gemeldet. Wir sind hier in einem gewissen Dilemma. Zwei Traktanden später wird die Totalrevision des Gewerbegesetzes behandelt. Sollte das Gewerbegesetz gleichzeitig in Kraft treten, dann würde die Regierung auf die 2. Lesung hin diese Vorlage zurückziehen, weil das Gewerbegesetz ja da bestimmte Delegationen auf Verordnungsebene vorsieht. Wir haben die Gesetzesvorlage trotzdem hier in 1. Lesung behandeln lassen, weil wir ja nicht wissen, welchen Diskussionsbedarf die Totalrevision des Gewerbegesetzes nun hervorruft und wie schnell wir dort weiterkommen. Je nachdem würden wir sonst in der 2. Lesung diese Vorlage zurückziehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes in 1. Lesung beraten und sind nun am Schluss dieser Lesungen der verschiedenen Gesetzesvorlagen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir Traktandum 31 erledigt. -ooOoo-