Totalrevision des Gewerbegesetzes (GewG; LGBl. 1970 Nr. 21) (Nr. 50/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der September-Landtagssitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 33: Totalrevision des Gewerbegesetzes vom 21. Dezember 1969. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 50/2005 steht zur Diskussion.Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete.
Die Regierung kommt in ihrer Zusammenfassung zum Schluss, dass die Bestimmungen im geltenden Gewerbegesetz eher wirtschaftshemmend sind und somit keinen Beitrag zur wirtschaftlichen Prosperität Liechtensteins beitragen. Weiters wird ausgeführt, dass diese Gesetzesrevision zum Ziel hat, eine klare gewerbliche Ordnung respektive ein wirtschaftspolitisches griffiges Rechtsinstrument zu schaffen, das den heutigen Gegebenheiten im Rahmen der Gewerbefreiheit und der europäischen Liberalisierung im Bereich der gegenseitigen gewerblichen Zugangsvoraussetzungen entsprechend Rechnung trägt. Daraus soll ein liberales und schlankes Gesetz resultieren, das auch mit einer nötigen Flexibilität ausgestattet werden soll.
Im Kern und im Grundsatz kann ich die Aussagen der Regierung nachvollziehen, unterstützen und ihnen auch etwas abgewinnen. In der Praxis sehe ich jedoch gewisse Schwierigkeiten.
Im Folgenden möchte ich ein paar grundsätzliche Gedanken zu dem vorliegenden Bericht und Antrag anbringen:
Da Liechtenstein nur über begrenzte Ressourcen verfügt, ist es für mich unabdingbar, dass die Qualität unseres Wirtschaftstandortes hochgehalten wird. Damit das auch gewährleistet werden kann, muss der Produktionsfaktor «Mensch» an oberster Stelle stehen. Das hängt somit in erster Linie von der Ausbildung eines jeden Arbeitnehmers und Arbeitgebers ab.
Es ist somit unabdingbar, dass die Messlatte für den Zugang zur Selbstständigkeit nicht tief genug sondern nach meinem Dafürhalten hoch genug angesetzt wird. Wenn wir auch in Zukunft qualitativ gute Arbeit wollen, müssen wir auch etwas dafür tun.
Ich spreche mich dafür aus, unser Gewerbe zu stärken, und nicht dafür, unseren Nachbarn den Zugang so zu erleichtern, dass dadurch unter Umständen die Qualität des Standortes plötzlich in Frage gestellt werden muss.
Daher stelle ich eine zu grosse Liberalisierung ohne Gewährleistung eines qualitativ hochstehenden und zukunftsorientierten Wirtschaftstandortes in Frage.
Zu viel Liberalisierung würde meines Erachtens eher schaden als nützen. Ziel dieser Vorlage muss es meiner Meinung nach sein, folgende Punkte zentral zu verfolgen, was auch in gewissen Bereichen geschieht:
Schaffung griffiger Instrumente für die Vollzugsbehörde, um bei Verstössen und Missbräuchen intervenieren zu können. Schaffung eines schlanken Gesetzes mit einer ausgereiften Verordnung, damit den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen rasch Rechnung getragen werden kann, wenn Veränderungen eintreten.
Ausschöpfung der Entwicklungsmöglichkeiten und Umsetzung der individuellen Bedürfnisse dank Kenntnis der Standortgegebenheiten, Qualifikationen und Fähigkeiten als Ressource einer hochstehenden Wirtschaft nutzen zu müssen und zu können.
Auf den Seiten 14 bis 17 führt die Regierung Massnahmen auf, die darauf hinzielen, den Level hochzuhalten. So wird ausgeführt, dass die liechtensteinische Gewerbebewilligung auch im Ausland Anerkennung finden muss und auch wird, dass jeder Gewerbebetrieb eine den Erfordernissen des Gewerbes entsprechende Betriebsstätte nachzuweisen hat, dass an dem bisherigen Qualifikationssystem festgehalten wird, wie zum Beispiel Nachweis einer beruflichen Befähigung usw. Dann zu zwei Punkten, die mir besonders am Herzen liegen:
Auf der Seite 17 unten werden dann Ausführungen betreffend einen Befähigungsnachweises gemacht, welcher von der Gewerbe- und Wirtschaftskammer eingebracht wurde. Entgegen den Ausführungen der Regierung kann ich dieser Idee, einen Befähigungsnachweis erbringen zu müssen, doch einiges abgewinnen. Die Begründung welche die GWK anführt, ist für mich stichhaltig und nachvollziehbar, wenn man will, dass eine Mindestqualifikation gewährleistet werden soll. Es muss doch verlangt werden können, dass man inländisches Recht kennt, dass man die Arbeitsgesetzbestimmungen kennt usw. Ich fordere die Regierung auf, sich des Ansuchens der GWK nochmals anzunehmen, und zwar nicht der GWK, sondern dem Wirtschaftsstandort Liechtenstein zuliebe.
Auf der Seite 31 des Berichts und Antrages wird grob und schwerpunktmässig auf die Vernehmlassung Bezug genommen. Auch hier teile ich die Argumentation der Regierung nicht, dass aufgrund des Staatsgerichtshofentscheides ein Einbezug der GWK in Fragen des Bewilligungsverfahren - und hier geht es vorwiegend um die Vorprüfung durch die GWK respektive ein Anhörungsrecht und nicht zu verwechseln mit Entscheidungsbefugnis oder Entscheidungsrecht - nicht mehr gegeben sei. Diese Auffassung teile ich nicht, da es nur um die Aufhebung der Zwangsmitgliedschaft an sich ging. Ich vertrete die Ansicht, dass die GWK näher an der Praxis ist und somit näher auch an der Realität sich bewegt als dies ein Amt tut. Bei der Lesung werden sich dann sicher noch die einen oder anderen Fragen ergeben und die Diskussion eröffnen. Im Wissen der Notwendigkeit, diese Revision durchzuführen, und im Glauben an einen guten Wirtschaftsstandort bin ich für Eintreten.Abg. Peter Lampert:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete.
Dass sich eine Totalrevision des Gewerbegesetzes aus dem Jahre 1969 aufdrängt, ist sicher unbestritten. Während der Gültigkeitsdauer des Gesetzes hat sich vieles verändert in der Wirtschaft unseres Landes. Denken wir nur an die Entwicklung der einzelnen Wirtschaftssektoren, an das Aufkommen neuer Berufe und Tätigkeitsbereiche - und vor allem an den EWR-Beitritt, der auch im Gewerbe seine Spuren hinterlassen hat und weiter hinterlassen wird.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich die Handels- und Gewerbefreiheit in unserem Land grundsätzlich positiv ausgewirkt hat. Doch auch diese Freiheit darf nicht grenzenlos sein, sondern muss sich an den Grundwerten unserer Wirtschaft und Gesellschaft orientieren. Die Regierung schreibt in ihrem Bericht auf Seite 12: «Viele Bestimmungen wirken eher wirtschaftshemmend, als dass sie einen Beitrag zur wirtschaftlichen Prosperität Liechtensteins leisten». Das Ziel, das die Regierung mit der Totalrevision des Gewerbegesetzes anstrebt, muss deshalb sein, die Rahmenbedingungen für das liechtensteinische Gewerbe so zu gestalten, dass wir unser starkes und konkurrenzfähiges Gewerbe erhalten können.
Konkurrenzfähig aber kann das Gewerbe nur sein, wenn gut ausgebildete und fachlich qualifizierte Fachkräfte am Werk sind. Ich möchte in meinem Votum nicht auf alle Aspekte der Gesetzesvorlage eingehen, sondern mich auf den Bereich «fachliche Eignung» konzentrieren: Die Gewerbe- und Wirtschaftskammer hat in den letzten Jahren verschiedene Anstrengungen unternommen, um die Konkurrenzfähigkeit des Gewerbes durch fachliche Qualifikationen zu erhöhen. Allerdings stiessen diese Vorschläge nicht überall auf fruchtbaren Boden, obwohl grundsätzlich niemand bestreitet, dass die Konkurrenzfähigkeit mit der fachlichen Qualifikation eng zusammenhängt.
Vielleicht war es der Begriff «Unternehmerprüfung», der viele abschreckte. Dabei geht es nicht um eine Prüfung im klassischen Sinne, sondern um einen Befähigungsnachweis. Die GWK hatte dabei nicht die Berufsqualifikation im Auge, die mit der Berufslehre, mit der Weiterbildung oder mit der Meisterprüfung erlangt wird, sondern die Qualifikation als Unternehmer. Auch in dieser Hinsicht hat sich in der Zeitspanne von 1969 bis heute, in der das Gewerbegesetz in Kraft ist, einiges verändert. Heute werden hohe Anforderungen an die Unternehmer gestellt, nicht zuletzt was die Unternehmensführung und den Umgang mit dem Steuer- und Sozialrecht betrifft.
Der Gesetzesvorschlag scheint mir in dieser Hinsicht nicht konsequent zu sein. Es gibt eine Reihe von Berufen, von denen eine besondere Qualifikation verlangt wird. Beispielsweise hält die Regierung an der Wirtefachprüfung fest. Das finde ich in Ordnung, denn die Kenntnisse, die im Wirtefachkurs vermittelt werden, wirken sich positiv auf die Qualität im Gastgewerbe aus und letztlich kommen sie auch den Gästen zugute. Ich möchte mich deshalb dafür aussprechen, dass der Gedanke des Befähigungsnachweises nochmals geprüft wird. Die GWK hat, wie im Bericht der Regierung (Seite 17 bis 20) nachgelesen werden kann, einen differenzierten Regelungsvorschlag unterbreitet, der nach meiner Meinung in das Gesetz einfliessen könnte.
Ich möchte in diesem Zusammenhang einen Aspekt aufgreifen, der beim Gesetz über die Übergangsfinanzierung der GWK eine Rolle gespielt hat. Dort hiess es, es seien rund 3700 Gewerbebewilligungen ausgegeben, aber nur etwa 2500 seien tätige Unternehmen in Handwerk, Handel und Dienstleistungen. Nach meiner Meinung kann das nicht der Sinn der Handels- und Gewerbefreiheit sein, wenn viele eine Gewerbebewilligung beantragt haben, aber nicht ausüben.
Ich möchte die Regierung anfragen, ob sie Kenntnis davon hat, warum rund 1200 Gewerbebewilligungen ausgestellt sind, ohne dass daraus eine ordentliche gewerbliche Tätigkeit resultiert? Stimmt es, was in der Öffentlichkeit oft zu hören ist, dass Gewerbebewilligungen an «Hausbauer» ausgestellt wurden, damit diese die Baumaterialien billiger beziehen konnten? Stimmt es, dass zahlreiche Bewilligungen an Hausfrauen ausgestellt wurden, damit diese in den CC-Läden günstiger einkaufen können?
Nochmals zurück zum Befähigungsnachweis: Ich bin überzeugt, dass zur langfristigen Sicherung eines konkurrenzfähigen Gewerbes eine Art «Unternehmerprüfung» unumgänglich ist. Dabei geht es nicht nur um das Unternehmen und den Unternehmer, sondern es geht auch um die Angestellten. Je besser ein Unternehmen geführt wird, umso sicherer sind die Arbeitsplätze.
Ich bitte die Regierung, bis zur zweiten Lesung der Gesetzesvorlage den Gedanken des Befähigungsnachweises nochmals zu überprüfen und wenn möglich im Sinne des GWK-Vorschlags in die Gesetzesvorlage aufzunehmen.
In diesem Sinne spreche ich mich für Eintreten auf die Vorlage aus.
Abg. Günther Kranz:
Sehr geehrter Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Das heutige Gewerbegesetz datiert aus dem Jahre 1969. Seit dieser Zeit hat sich unsere Wirtschaft einerseits rasant weiterentwickelt und andererseits sind neue Rahmenbedingungen entstanden. Insbesondere mit dem Beitritt unseres Landes zum Europäischen Wirtschaftsraum im Jahre 1995 haben sich die Abänderungen des Gewerbegesetzes gehäuft. Entsprechend wurden auch substanzielle Veränderungen in den Verordnungen vorgenommen. Teilweise bilden auch Regierungsbeschlüsse das Rückgrat des Gesetzesvollzugs. Es ist also hoch an der Zeit, eine Totalrevision dieser Gesetzesvorlage ins Auge zu fassen, um wieder eine klare Rechtsübersicht für den Bürger zu schaffen. Die vorliegende neue Gesetzesvorlage nimmt für sich in Anspruch, ein griffiges Rechtsinstrument zu sein, das den heutigen Gegebenheiten des Wirtschaftsstandortes im Rahmen der Gewerbefreiheit und der europäischen Liberalisierung im Bereich der gegenseitigen gewerblichen Zugangsvoraussetzungen entsprechend Rechnung trägt. Der Gesetzesaufbau will schlank sein und basiert darauf, die Detailbestimmungen in einer oder mehreren Verordnungen zu regeln. Ebenfalls schlägt sich in der Gesetzesvorlage der veränderte Status der Gewerbe- und Wirtschaftskammer nach dem Staatsgerichtshofurteil und der Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft nieder. Deshalb ist die GWK auch nicht - wie von ihr ursprünglich gewünscht - stärker in das Gewerbebewilligungsverfahren eingebunden. Die Schwerpunkte der Vorlage zielen auf eine aktualisierte Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit, auf die heutige Situation. Ebenfalls wurden Veränderungen der Bedürfnisse an gewerblichen Leistungen berücksichtigt und beispielsweise das Bewachungsgewerbe neu geregelt. Auch im Gastgewerbe wurde den neu entstandenen Imbissbuden, die eine neue Form der modernen Verpflegung verkörpern, ein neuer Status zugeteilt. Dieser ist liberal ausgerichtet und soll sich klar vom klassischen Gastgewerbe unterscheiden. Die Frage der Umsetzbarkeit in der Praxis muss sich meiner Meinung nach aller-dings noch weisen. Auf die Bedürfnisklausel im Gastgewerbe wurde ganz verzichtet. Eine weitere Liberalisierung des Gewerbegesetzes soll sich beim Nachweis der Fachkenntnisse im geregelten und verbundenen Gewerbe durchsetzen. Diese Forderung ergibt sich aufgrund des ausgedehnten Feldes der Marktteilnehmer im Europäischen Wirtschaftsraum, stellt man doch fest, dass die gewerblichen Ausbildungssysteme innerhalb Europa recht verschieden sind. Alternative Möglichkeiten für den Berufszugang müssen daher geschaffen werden. Andererseits sollten wir auch unser bewährtes berufliches Ausbildungssystem nicht aus den Augen verlieren. Der Anreiz einer Berufsausbildung darf nicht geschmälert werden. Weitere Liberalisierungsschritte sind darin zu erkennen, dass die Industriebetriebe dem Nachweis der Fachkenntnisse nicht mehr unterliegen. Ebenfalls darf ein Geschäftsführer in bewilligten Fällen auch mehr als bisher zwei Mandate ausüben. Die Ausschliessungsgründe dürfen im Bewilligungsverfahren flexibler gehandhabt werden. Bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung wird auf die bisherige Gegenrechtsklausel verzichtet. Im Gegenzug gibt es aber auch Bestimmungen, die die heutige gewerbliche Rechtsordnung verschärfen. Neu werden die Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Die Landwirte, die auf die Selbstvermarktung ihrer Produkte ab Hof getrimmt wurden, benötigen nun eine Gewerbebewilligung. Vermarktet ein Landwirt oder Winzer seine eigenen Produkte zwei- bis dreimal im Jahr in Verbindung mit der Führung einer Festwirtschaft, benötigt er nach dem Buchstaben dieser Gesetzesvorlage zusätzlich die Gastgewerbebewilligung und zum Nachweis der fachlichen Eignung die Ablegung der Fachprüfung. Ich denke, hier wird über das Ziel hinausgeschossen. Hier sollte ebenfalls eine pragmatische, liberale Lösung gefunden werden. Abschliessend noch zur Organisation und Durchführung dieses Gesetzes: In diesem Abschnitt sind einige Neuerungen zu lokalisieren. Der gesamte Vollzug obliegt nun dem Amt für Volkswirtschaft. Bis anhin waren neben dem Amt für Volkswirtschaft die Regierung für Gewerbeentzüge und das Landgericht für die Ahndung von Übertretungen zuständig. Die Amtshilfe ist neu geregelt und auch notwendig für einen geregelten und zuverlässigen Vollzug. Neu wird ein Gewerberegister geschaffen, in dem sämtliche für die Ausübung eines Gewerbes notwendigen Daten eingetragen sind. Dieses Register ist mit Ausnahme von Daten, die dem Datenschutz unterliegen, öffentlich. Die Organisation und der Vollzug dieses Gesetzes wird schlanker und effizienter gestaltet. Die Rechtsmittel und der Instanzenweg stehen jedermann offen. Ich spreche mich für Eintreten auf die Gesetzesvorlage aus. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete.
Das vorliegende neue Gewerbegesetz will auf grundlegende Veränderungen und Bedürfnisse im Wirtschaftsleben seit 1969 eingehen. Ein neues griffiges Rechtsinstrument soll der Gewerbefreiheit und der europäischen Liberalisierung Rechnung tragen. Es wird ein liberales und schlankes Gesetzeswerk vorgeschlagen, das die nötige Flexibilität aufweist. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision kann das angestrebte Ziel insgesamt erreicht werden.
Das Qualifikationsniveau für die verschiedenen Berufe zum Beispiel, wie geplant auf dem Verordnungsweg zu regeln, ist der richtige Weg, um auf Veränderungen und Entwicklungen in Technik und Wirtschaft rasch reagieren zu können.
Mit der Auflage des Betriebsstätten-Nachweises und mit der nötigen Sorgfalt bei der Überprüfung wird die Abgrenzung gegenüber den Sitzgesellschaften deutlich gemacht. Es ist richtig, Gelegenheiten zu schaffen, um auch im Ausland die nötige Anerkennung als Standort für Betriebe zu erhalten.
Im Gastgewerbe wird durch Aufhebung des Bedürfnisnachweises ein alter Zopf abgeschnitten und auf neue Entwicklungen, wie zum Beispiel das Führen von Imbissständen und -lokalen wird richtigerweise eingegangen.
Zu begrüssen ist auch die Schaffung eines für jedermann einsehbaren Gewerberegisters; Transparenz dient dem Konsumentenschutz. Auch die Verknüpfung des Gewerberegisters beim Amt für Volkswirtschaft mit anderen Ämtern ist im Sinne der Transparenz und der Durchsetzbarkeit der Gesetze ein folgerichtiger Schritt.
Im Detail geben einzelne Artikel jedoch auch Anlass zur Diskussion.
So zum Beispiel im Bereich Unternehmensgründung: Am beruflichen Qualifikationssystem soll gemäss Regierungsbericht grundsätzlich festgehalten werden, während jedoch weitere Zulassungserfordernisse als Einschränkung der freien Marktwirtschaft verstanden und deshalb abgelehnt werden. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang interessant, dass neben anderen gerade die Gewerbe- und Wirtschaftskammer sowie der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband, also die Direkt- und Hauptbetroffenen als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer, eine Unternehmerprüfung, als zusätzlichen Befähigungsausweis bei der selbstständigen Ausübung eines Gewerbes ausdrücklich befürworten und fordern. Die GWK sieht im Befähigungsnachweis die Garantie, dass verantwortungsbewusste und gut ausgebildete Unternehmer im Markt auftreten, was sich auch auf die Arbeitsplatzqualität und -sicherheit auswirken wird. Der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband sieht den Vorteil einer Unternehmerprüfung vor allem darin, dass bei der Führung eines Betriebes mit Angestellten wenigstens grundlegende betriebswirtschaftliche Fähigkeiten sowie arbeitsrechtliche Kenntnisse dem Schutz der Mitarbeiter dienen. Die Überlegung «der Markt regelt das Überleben eines Betriebes von selbst» ist wohl richtig. Jedoch gibt es neben dem betriebswirtschaftlichen auch den sozialen Aspekt und volkswirtschaftliche Konsequenzen zu bedenken. Erfahrungen aus der Tätigkeit des Liechtensteinischen Arbeitnehmerverbandes zeigen, dass viele Probleme dort auftreten, wo Unkenntnis oder Ignoranz in Bezug auf Arbeits-, Arbeitsvertragsrecht, Beiträge und Abzüge, Gesamtarbeitsvertrag etc. vorherrschen. Leichtfertige Eröffnung und Schliessung von Betrieben mit Mitarbeitern fallen letztlich auf die sozialen Einrichtungen des Staates und somit auf die Allgemeinheit zurück. So lange ein Gewerbetreibender als Ein-Mann-Firma auftritt, sei ihm die Unternehmerprüfung erlassen. Das ist im Sinne eines liberalen Gesetzes. Wenn er aber Mitarbeiter beschäftigen will, so liegt es in seinem und im Interesse der Angestellten, dass entsprechende Kenntnisse vorhanden sein müssen. Zudem scheint es verhältnismässig und zumutbar, eine Anzahl von zirka 50 Unterrichtslektionen zu absolvieren, wenn ein Unternehmen gegründet wird, das auf Langfristigkeit angelegt ist und auch Mitarbeiter beschäftigen will.
Ausserdem betrifft eine solche Bestimmung nur einen Teil der Unternehmer. Viele zukünftige Unternehmer müssten aufgrund ihrer Ausbildung diese Befähigungsprüfung gar nicht nachweisen, da sie die nötigen Kenntnisse schon in der Ausbildung erworben haben. Die Regierung führt in ihrem Bericht zwar an, dass auch zum Beispiel gemäss Gesetz über die Berufsausübung die im Bauwesen tätigen Ingenieure und Architekten nur Fachkenntnisse vorzuweisen haben und dass das auch für andere Bereiche gelten solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Ausbildung der Ingenieure und Architekten zum Beispiel an der Fachhochschule eben Spezialkenntnisse vermittelt werden. Ebenso können diese Kenntnisse im Baunebengewerbe und in jeglichen anderen Bereichen nachgewiesen werden, z.B. durch den Abschluss einer Meisterprüfung, durch das Absolvieren einer Unternehmerschulung, durch kaufmännische Weiterbildung oder durch das Absolvieren einer Teilprüfung. Ich würde im Bereich der Unternehmensgründung eine differenzierte Lösung zum Schutz der Arbeitnehmer vorziehen. Diese steht einem liberalen Gewerbegesetz nicht entgegen.
Auch in Bezug auf die Berufszugangsvoraussetzungen strebt die Gesetzesvorlage eine Liberalisierung durch Erleichterung zur Berufsanerkennung an. Neben dem Grundsatz von Lehre und anschliessender Praxis sollen auch andere Möglichkeiten des Berufszugangs - etwa eine 8-jährige Praxis ohne vorhergehende Berufsausbildung oder nach dem System der Richtlinie 1999/42/EG, welche die Anerkennung der ausländischen Befähigungsnachweise regelt - erschlossen werden. Durch erleichterten Zugang kann sehr wohl eine wünschenswerte Belebung des Marktes erfolgen, andererseits müssen wir aber auch bedenken, dass wir gerade auf unsere qualifizierten Berufsausbildun-gen im dualen System besonders stolz sind und deren qualitative Bedeutung immer wieder hervorheben, dass wir auch im Vergleich mit dem Ausland sehr gut dastehen und die Berufslehren durch die Einführung der Berufsmaturität noch aufgewertet haben. Dass unsere Berufsleute allgemein einen hohen Ausbildungs- und Qualitätsstandard aufweisen, darin sind sich alle einig. Wir haben jedoch sicherzustellen, dass durch eine wohl gemeinte und erwünschte Liberalisierung des Berufszugangs, das Niveau und das Image der gewerblichen Tätigkeiten im Land nicht leiden werden.
Sind hier geeignete Instrumente vorhanden oder vorgesehen? In den Bereich des Gastgewerbes sollen gemäss Art. 1 jedoch unter Umständen auch Bewirtungstätigkeiten von Vereinen fallen. Diese Regelung scheint mir nun über das Ziel hinauszuschiessen. Vereinslokale dienen in erster Linie der Pflege der Vereinstätigkeiten, dem Zusammenhalt und der Begegnung der Vereinsmitglieder und deren Bezugspersonen. Die Pflege des Vereinslebens ist ein gesellschaftlich anerkanntes und wichtiges Ziel der Dorfgemeinschaften und wird von den Gemeinden nach Kräften unterstützt und gefördert. Wir dürfen diese Form des sozialen Lebens nicht durch restriktive Regelungen des Gewerbegesetzes erschweren oder zum Teil sogar verunmöglichen. Ein Vereinslokal sollte nach Bedarf auch mehrmals die Woche öffnen können, ohne unter das Gastgewerbe zu fallen, was den Nachweis der Wirteprüfung erfordern würde. Die Bewirtung in Vereinslokalen ist ja halb familiär und spricht nicht die Leute auf der Strasse an, ist somit auch keine wirkliche Konkurrenz zu den gewerblichen Gaststätten. Will man jedoch durch diese Vorschrift die Einhaltung der Lebensmittelhygiene in den Vereinslokalen in den Griff bekommen, was zweifellos da und dort Not tut, gibt es andere geeignete Mittel, die gewünschte Qualität herbeizuführen. Kenntnisse in Lebensmittelhygiene sowie regelmässige, häufigere und sorgfältige Hygiene-Kontrollen durch Amtspersonen in Vereinsküchen sind besser geeignet, die Qualität sicherzustellen, als ein Nachweis der Wirteprüfung.
Sollte Art. 1 Abs. 5 auch zum Ziele haben, Umgehungen des Gewerbegesetzes in Bezug auf das Gastgewerbe zu verhindern - wie zum Beispiel durch die Errichtung eines «Schein-Vereins» mit allabendlich neu ausgestellten Mitgliederausweisen - so ist Abs. 5 aus Art. 1 meiner Ansicht nach kein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Jedoch ist die Regierung sehr wohl gefordert, geeignete Mittel zu finden, um diesem Problem zu begegnen. Auch wenn dies keine leichte Aufgabe darstellt, darf die Lösung des Problems nicht zum Nachteil von seriös tätigen Vereinen gehen. Mir ist nicht ganz klar, worauf Art. 1 Abs. 5 abzielt. Für anerkannte Vereine wird er Rechtsunsicherheiten schaffen und ausserdem scheint mir eine derartige Einschränkung der Vereinstätigkeiten mit dem liberalen Grundgedanken des neuen Gewerbegesetzes nicht gut vereinbar. Die Bewirtung in Vereinen ist nicht dem Gewerbegesetz zu unterstellen.
In seiner Ausrichtung und seinen Zielen ist das neue Gewerbegesetz jedoch grundsätzlich und insgesamt zu begrüssen und ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.
Abg. Franz Heeb:
Die vorliegende Totalrevision des Gewerbegesetzes sollte der gewerblichen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen und eine zukunftsgerechte Wirtschaftsordnung und -förderung gewährleisten. Insbesondere die Bewilligung wirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeiten, die sich heute sehr rasch verändern, und der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr bedürfen einer grundlegenden Revision des Gewerbegesetzes. Ich will es vorwegnehmen: Bei der vorliegenden Gesetzesrevision handelt es sich nicht - wie im Titel angegeben - um eine Totalrevision, sondern bestenfalls um eine Anpassung des Gewerbegesetzes aus dem Jahre 1969. Für mich sind folgende Punkte unbefriedigend gelöst, was meines Erachtens auch eine grundlegende Überarbeitung dieser Gesetzesvorlage nötig macht: Das vorliegende Gewerbegesetz ist ein Konglomerat aus Rahmengesetz, spezialgesetzlichen Vorschriften für einzelne Branchen und detaillierten Bestimmungen mit Verordnungscharakter. Es fehlt ei-ne grundsätzliche Ausrichtung zur Handels- und Gewerbefreiheit im Spannungsfeld einer liberalen Bewilligungspolitik bzw. einer Gewährleistung eines hohen Qualitätsstandards für das heimische Gewerbe. Unbestimmt sind insbesondere grundsätzliche Bestimmungen zur Zulassung verschiedener beruflicher Werdegänge und Qualifikationen zur Zulassung verbundener Gewerbe oder auch Konglomerate, die Einsetzung und Qualifikation von Geschäftsführern sowie die Aufgabenteilung der behördlichen Aufsicht und die Selbstregulation durch die gewerblichen Interessenverbände und Dachorganisationen. Ich habe mich gefragt: Was will man eigentlich mit der Gesetzesvorlage erreichen? Dazu und darin vermisse ich eine klare Zweck- und Zielsetzung. Es ist vor allem deshalb wichtig, weil sich viele Verordnungen aus diesem Gesetz ableiten und für diese Delegationsnormen allgemeine Richtlinien begleitend und hilfreich sein könnten. Wie ich zu den einzelnen Artikeln der Vorlage ausführen werde, bestehen teilweise erhebliche Mängel und Unklarheiten im Gesetz. Fraglich ist insbesondere, ob Spezialbestimmungen zum Gastgewerbe, über die Kraftverkehrsunternehmer und über das Bewachungsgewerbe in dieses Rahmengesetz gehören oder in die betreffenden Spezialgesetze und Verordnungen. Vielen Dank.Abg. Jürgen Beck:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete.
Im vorliegenden Antrag nimmt die Regierung für sich in Anspruch, dass sie ein schlankes und liberales Gesetzeswerk vorschlägt.
Nun stellt sich die Frage: Wie liberal oder wie restriktiv wollen wir sein? Oder anders ausgedrückt: Gilt diese liberale Haltung für alle Gewerbetreibenden in gleichem Masse?
Grundsätzlich soll die Eigenverantwortung der Gewerbetreibenden vermehrt in den Vordergrund gerückt werden, was ja einem Gewerbler sehr schmeichelt. Eine grössere Flexibilität in der Zugansgewährung ist an und für sich zu begrüssen, da dies dem Wirtschaftswachstum förderlich ist.
Dennoch möchte ich auch auf die Gefahren einer Wirtschaftsförderung um jeden Preis hinweisen. Ist es wirklich wirtschaftsfördernd, Menschen den Weg in die Selbstständigkeit zu ebnen, ohne ihnen das nötige Rüstzeug mitzugeben? Ist dies verantwortungsvoll?
Wer heute selbstständig wird braucht Mut, Verstand, Fleiss, Glück und Wissen. Ich bin schon lange genug als Gewerbetreibender tätig und habe in dieser Zeit nebst den erfolgreichen auch viele weniger erfolgreiche Selbstständige erleben dürfen. Viele sind schuldlos Opfer widrigster Umstände geworden, dass es nicht geklappt hat. Bei vielen aber war der Misserfolg schon vorprogrammiert, weil ihnen das nötige Wissen schlichtweg fehlte. Wenn dieses Wissen nicht vorhanden ist, werden mitunter Schäden angerichtet, die alles andere als wirtschaftsfördernd sind.
Ein Konkurs hat weit reichende wirtschaftliche Auswirkungen, sei es auf den Gewerbetreibenden selbst, die Angestellten, die Konkurrenz, auch auf den Staat. Denn in den meisten Fällen wird vor dem unvermeidlichen Crash alles nur Erdenkliche und Unvernünftige versucht, damit auch ja nichts an die Öffentlichkeit dringt. In diesem Sinne wäre eigentlich eine Unternehmerprüfung keinesfalls nur eine Marktzugangsbeschränkung. Wenn hier von der Eigenverantwortung des Unternehmers gesprochen wird, meine ich, sollte es im Sinne eines Neuunternehmers sein, sich die nötigen Kenntnisse zu erwerben und damit die Voraussetzungen für ein überlebensfähiges Unternehmen zu schaffen.
Aus diesen Gründen habe ich es seinerzeit auch begrüsst, als für das Gewerbe des Kraftverkehrsunternehmers ein Nachweis der fachlichen Eignung gefordert wurde. Nur muss man der Ehrlichkeit halber sagen, dass es sich dabei effektiv um eine Marktzugangsbeschränkung handelt.
Ich weiss natürlich, dass es sich dabei um die Umsetzung europäischen Rechts handelt. Ich frage nur: Gilt hier gleiches Recht für alle?
Noch deutlicher wird dies beim Gastgewerbe. Hier wird die Wirtefachprüfung gefordert. Ein Relikt aus vergangenen Zeiten. Warum ist in der Schweiz grösstenteils eine solche Prüfung nicht vorgeschrieben? Gerade für das Gastgewerbe stellt die Wirtefachprüfung eine enorme Hürde dar. Ist das keine Marktzugangsbeschränkung?
Hier widerspricht sich die Gesetzesvorlage eindeutig in ihren Grundsätzen. Zum einen soll es sich um eine liberale Gesetzgebung mit wirtschaftsförderndem Charakter handeln und zum andern werden bewusst Hürden eingebaut, die einen Schritt in die Selbstständigkeit mehr oder minder nur noch für einige wenige möglich machen.
Ich sehe auch die Problematik, die Zulassungsprüfungen und Unternehmerprüfungen verursachen. Deshalb verstehe ich auch den Wunsch der Regierung nach Eigenverantwortung der Unternehmer.
Ich begrüsse diese Einstellung grundsätzlich. Ich möchte niemandem den Weg in die Selbstständigkeit verbauen. Darum habe ich
keinesfalls etwas gegen eine liberale Gesetzgebung. Ich habe keine Angst vor mehr Wettbewerb. Dieser wird sich garantiert selber regeln. Jeder ist seines Glückes Schmied und soll die Gelegenheit haben, den Weg in die Selbstständigkeit zu gehen. Diese Entscheidung soll jeder selbst treffen können. Dann aber fordere ich den freien Zugang zur Selbstständigkeit, und zwar in allen Gewerben.
Mit einem liberalen Gewerbegesetz kann ich leben, aber nur mit einem das für alle Gewerbe im gleichen Masse gilt. Danke.Abg. Pepo Frick:
Ich darf mich kurz halten: Die diversen Eintrittsvoten, die wir jetzt gehört haben, zeigen auf der einen Seite viel Kritik, aber auch, ich denke, positive Anregungen. Auf Seite 9 des Bericht und Antrages steht geschrieben - ein einfacher Satz: «Dabei geht die Regierungsvorlage von einem liberalen Ansatz aus». Ich denke, diverse Voten zielten in diese Richtung. Meine einfache Frage, vielleicht ist sie auch in der Beantwortung komplex: Was heisst hier in diesem Satz «liberaler Ansatz» und was ist die allgemeine Stossrichtung dieses neuen Gesetzes? Danke.Abg. Andrea Matt:
Meine Damen und Herren. Unser Arbeitsmarkt verändert sich. Es ist ein Trend festzustellen, für den in Deutschland der Begriff «Ich-AGs» geprägt wurde. Statt Mitarbeiter dauerhaft einzustellen, werden Selbstständige mit einer Aufgabe betraut. Dieser Trend ist vor allem im kreativen Gewerbe festzustellen. Da werden Texter, Grafiker, Webdesigner zu einem Team zusammengestellt, sie lösen eine Aufgabe, trennen sich nachher wieder. Die Verantwortung tragen sie selbst als Selbstständige. Diese Menschen benötigen alle eine Gewerbebewilligung. Für mich sind diese Ich-AGs oder Freelancer oder wie immer man sie bezeichnen möchte, für mich sind diese Menschen nicht gleichzusetzen mit einem Gewerbe, das zehn Mitarbeiter hat. Trotzdem unterliegen sie diesem Gewerbegesetz. Und ich möchte gerade wenn man über Unternehmerprüfungen nachdenkt - die ja vielleicht dann implizit auch eine deutsche Sprache voraussetzen - ich möchte einfach anregen oder darum bitten, dieser Tatsache der Ich-AGs, der einzelnen Menschen, die selbstständig sind, in diesem Gesetz auch Rechnung zu tragen. Danke.Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Wir haben hier gehört von Liberalismus. Ich war erstaunt über die Definitionen. Bei den einen sind sie restriktiv, bei den anderen wirklich liberal, wie ich sie verstehe. Ich möchte hier vielleicht einmal eingehen - wir sprechen hier von einem Liechtensteiner Modell mit Zulassungsverfahren contra zum Beispiel einem Schweizer Modell, welches eigentlich mehrheitlich die volle Handels- und Gewerbefreiheit kennt. Hier befinden wir uns in einem Spannungsfeld. Das bin ich mir voll bewusst. Ich möchte vielleicht noch eingehen auf die Punkte Bewilligung, Vollzug und Wettbewerb - und möchte das auch beispielsweise mal kurz erörtern: Wir haben bis jetzt ein Gewerbegesetz und da braucht man eine Gewerbebewilligung. Ich habe unzählige Diskussionen über die Anforderungen, Ausstellungen von Gewerbebewilligungen in meiner Praxis erlebt. Zum Beispiel das Vorliegen einer Betriebsstätte, die kann leicht umgangen werden. Die Leute sind ja nicht blöd. Das müssen Sie sich bewusst sein. Strohmänner, Scheinverträge, gewerbliche Tätigkeiten unter einem anderen Deckmantel sind die Folge. Zum Vollzug: Meiner Meinung nach kann man alles restriktiv handhaben. Aber die Frage ist schon: Wie soll der Vollzug dann aussehen? Für mich ist es eine Frage der gleich langen Spiesse. Wenn Sie sich das Beispiel Gastgewerbe anschauen, ist es heute schon der Fall, dass es in Ladenbetrieben Gaststätten gibt mit Tischen. Hier haben wir unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen. Die einen Gastwirte müssen Toilettenanlagen haben, Lüftungsanlagen etc. Das müssen sie alles erfüllen. Und die anderen müssen das nicht, trotz einem geltenden Gewerbegesetz mit restriktiven Auflagen. Das Zweite ist auch noch der Wettbewerb. Schauen Sie einmal über die Grenze. Ich nehme einmal das Beispiel Schweiz: Die Schweiz kennt keine Einschränkung der Gewerbefreiheit. Selbst ein Treuhänder kann jeder sein. Er untersteht aber gewissen Schranken, wenn er zum Beispiel der Sorgfaltspflicht unterstellte Tätigkeiten ausführt. Das ist genau der Punkt, was ich unter Liberalismus verstehe. Ein Schweizer Gewerbebetrieb zum Beispiel kann, sofern er die ausländerrechtlichen Bestimmungen erfüllt bei uns, jederzeit in Liechtenstein gewerbliche Tätigkeiten ausführen. Und ich verweise hier auf Art. 34 dieser Vorlage. In der Schweiz fragt ausser den Steuerbehörden kein Mensch, ob eine Betriebsstätte vorliegt. Der Liechtensteiner Betrieb hat hingegen heute auch in der neuen Vorlage klare Auflagen. Wettbewerbsnachteil? Ich glaube, Pro und Contra ist in dieser Diskussion wirklich exakt zu führen. Meine Meinung ist, wir müssen eine «Mittellösung» finden. Die aufgeführten Berufe in Beilage 1 - da kann man sich wirklich fragen, ob alle sinnvoll in dieser Liste aufgeführt sind. Auch das Votum zum Ein-Mann-Betrieb möchte ich aufnehmen. Da hat die Abg. Amann wahrscheinlich wirklich Recht. Ein Ein-Mann-Betrieb oder ein Hundert-Mann-Betrieb das sind für mich zwei Paar Schuhe. Vielen Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Der Abg. Markus Büchel hat gestern in ganz anderem Zusammenhang von Philosophieren gesprochen. Ich denke, wir könnten heute Abend auch über die Ausrichtung der Wirtschaftspolitik philosophieren. Ich möchte auch anknüpfen an das Votum des Abg. Heinz Vogt. Er hat von der Definition einer liberalen Einstellung in diesem Gesetz gesprochen. Und offensichtlich sind wir uns hier nicht ganz einig, was liberal heisst. Ich möchte dann dem Abg. Pepo Frick darauf noch eine Antwort geben, was in diesem Gesetz unter liberal zu verstehen ist. Wenn wir ein liberales Gesetz schaffen wollten, dann ist das kein liberales Gesetz. Ich verstehe Liberalität im Rahmen dieses Gesetzes anders. Ein liberales Gesetz ist es nicht. Wenn wir ein liberales Gesetz schaffen wollten, so müssten wir Ähnliches tun, wie es in der Schweiz ist, nämlich gar kein Gesetz haben und jedem den Zugang zu den Berufen ermöglichen, ob er eine Berufszulassung hat oder nicht, ob er dementsprechende Qualifikationen hat oder nicht. Wir haben seit 40 Jahren in diesem Lande einen anderen und ich denke zu Recht einen anderen Weg gewählt. Wir haben in Art. 36 die Handels- und Gewerbefreiheit gewährleistet. Das ist ein Individualrecht. Von dem kann jedermann Gebrauch machen. Und man darf das auch nicht ungebührlich einschränken. Es gibt vier Voraussetzungen, unter denen man die Handels- und Gewerbefreiheit einschränkt. Das ist eine gesetzliche Grundlage. Die haben wir und die wollen wir hier erneuern. Dann braucht es ein hinreichend öffentliches Interesse. Es braucht verhältnismässige Massnahmen und man darf durch keine Massnahme den Kerngehalt dieser Grundrechte einschränken. Und hier setzt dann auch die Kritik an der Unternehmerprüfung oder des Befähigungsnachweises oder wie wir das auch nennen wollen, ein: Fachvoraussetzungen berühren den Kerngehalt dieses Grundrechtes. Aber eine Unternehmerprüfung, die weit über das hinausgeht und über die Befähigung zu einer Berufszulassung hinausgeht, die wirkt marktbeschränkend und die ist unter einer Handels- und Gewerbefreiheit - auch wenn sie unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt wie bei uns geregelt ist - nicht zulässig, weil nicht verhältnismässig und den Kerngehalt des Grundrechts einschränkend.Dann bin ich verschiedentlich gefragt worden: Was sind die Gründe dieser Vorlage, was ist die Zielsetzung dieser Vorlage? Ich habe einleitend gesagt, dass wir eine Diskussion führen könnten über die Wirtschaftspolitik. Die hätte man vielleicht im Landtag schon führen können, wenn man das Wirtschaftsleitbild hier diskutiert hätte. Dann hätte man auch darüber philosophieren können: Will man eine liberale Wirtschaftspolitik, will man eine Wirtschaftspolitik, wie sie hier schon seit 40 Jahren vertreten wird oder will man in Zukunft eine absolut restriktive Wirtschaftspolitik? Ich denke, die Zielsetzung dieser Vorlage war eine mehrfache. Es ging einerseits darum, dass das Gewerbegesetz erstens schon ein Gesetz war, das zu einem Zeitpunkt entstanden ist, da Liechtenstein sich noch in Agrarverhältnissen befand und sicherlich im Gewerbebereich diejenige Stärke vorhanden war, wo die meisten Berufe auch tätig waren. Erst im Laufe der Jahre und Jahrzehnte hat sich dann Liechtenstein auch zum Dienstleistungsstaat entwickelt. Die technische Entwicklung hat ihren Lauf genommen und das Gesetz ist unübersichtlich geworden, lebt vor allem von der Praxis. Und Sie wissen das wahrscheinlich besser wie ich, man musste oder jedermann musste beim Amt für Volkswirtschaft nachfragen, wie die Praxis ist. Weil im Gesetz findet man auf viele Fragen keine Antwort mehr. Was war nun die Zielsetzung? - und da müssen wir schon länger zurückblicken. Das Gesetz ist ja nicht erst seit einem halben Jahr entstanden. Das Gesetz hat eine längere Geschichte hinter sich. Die Zielsetzung war die Beibehaltung des bewährten Systems der Zulassung und der Nachweis von Fähigkeiten zum Beruf. Der Abg. Heinz Vogt hat das illustriert, dass es nur 5 Kilometer von hier, nämlich über der Grenze in der Schweiz, ein ganz anderes System ist. Da gibt es zwar die Berufslehren analog wie bei uns, aber da kann einer Treuhänder, Friseur, Malermeister, Plattenleger oder was auch immer er sein will - er kann dieses Gewerbe ohne einen fachlichen Nachweis betreiben. Das wollen wir nicht. Wir sind beim bewährten System der Berufszulassung und beim Befähigungsnachweis geblieben. Im alten Gesetz war das in Art. 9 geregelt. Im neuen Gesetz soll die fachliche Eignung in Art. 12 geregelt werden. Was wir machen wollten ist Übersichtlichkeit in das Gesetz bringen. Das wird nachher bei der Diskussion der einzelnen Bestimmungen auch zu erörtern sein. Ich denke, dass das Gesetz in dieser Form übersichtlich gelungen ist. Dann zur Frage des Abg. Pepo Frick und auch zu Fragen, die von anderen Abgeordneten gestellt worden sind: Was versteht man unter «flexibel»? Ich verstehe Flexibilität in diesem Gesetz so, dass ein alternativer Zugang zu diesen Berufen nicht nur über eine Berufslehre sondern über mehrere Berufserfahrungen, über eine Maturität, über eine Hochschulausbildung, eine Fachhochschulausbildung erreicht werden soll. Ich denke, wir sollten nicht darauf abstellen, wenn sich ein junger Mensch mit 12 oder 13 Jahren für einen Bildungsweg entscheidet und er später in die Selbstständigkeit gehen will, ob er dann sich für die Maturität entschieden hat, für die Berufslehre entschieden hat, ob er eine Berufsmatura macht oder ob er eben eine andere Anerkennung nachweisen will. Dann denke ich auch - es ist verschiedentlich angesprochen worden - was ist eigentlich der Sinn eines Gewerbegesetzes? Das ergibt sich meines Erachtens unmittelbar aus der Handels- und Gewerbefreiheit. Man will die Zulassung an im öffentlichen Interesse liegende Voraussetzungen knüpfen. Hier gibt es allgemeine Erfordernisse. Die finden wir dann im Gesetz. Selbstverständlich muss jemand handlungsfähig sein, er soll zuverlässig sein usw., und eben, wir knüpfen das an sachliche Voraussetzungen und das sind die beruflichen Anforderungen. Dann möchte ich noch etwas zum Abg. Franz Heeb sagen, Totalrevision: Formell ist es natürlich eine Totalrevision. Wir ändern alle Bestimmungen. Materiell gebe ich Ihnen völlig Recht, dass es keine Totalrevision ist, weil wir beim bewährten System der Berufszulassung bleiben und nicht davon abweichen wollen. Dann nehme ich Ihre Anregung gerne auf, wenn ich das richtig verstanden habe, dass dem Gesetz eine allgemeine Zwecksetzung vorangestellt werden soll. Ich denke, das findet sich in vielen Gesetzen und ich denke, es wäre auch ziel- und sinnvoll, wenn wir das hier machen würden. Dann zur Frage der Abg. Andrea Matt, Ich-AG und - jetzt ist sie gerade nicht hier - Ich-AG und die Folgen davon: Ich denke, es wird andere Bereiche geben, in denen diese Forderungen, die sicherlich zu Recht aufgestellt worden sind, Berücksichtigung finden können. Das Gewerbegesetz kann nicht unterscheiden, ob eine juristische Person oder eine natürliche Person um eine Gewerbebewilligung ansucht. Beide unterstehen dem Gesetz, wenn sie Tätigkeiten ausüben wollen, die hier darunter fallen.Dann sind verschiedentlich auch Voten gefallen zur Wirteprüfung. Vor allem die Abg. Marlies Amann und der Abg. Jürgen Beck haben sich dazu geäussert. Die Abg. Marlies Amann hat sich zu den Vereinen geäussert und hier möchte sie mehr Liberalisierung: Ich denke, wir können das dann bei der Besprechung dieser Bestimmung auch nochmals gerne erörtern, was da der Hintergrund war. Sie merken auch, in diesem Gesetz sind viele Kompromisse enthalten - und das war bei der Erarbeitung dieses Gesetzes spürbar. Auf einige Forderungen konnte eingegangen werden, auf andere nicht. Und man merkt es dann ja auch insbesondere beim Gastgewerbe, wenn von Alpgenossenschaften oder Alphütten die Rede ist. Ich meine, das spricht wahrscheinlich auch der Abg. Franz Heeb an, ob das wirklich in ein Gesetz hineingehört. Sie merken, dass das ein Gesetz ist, das auf vielen Kompromissen entstanden ist. Solche Regelungen könnte man wahrscheinlich auch auf niedrigerer Stufe festhalten. Da gebe ich Ihnen völlig Recht. Auch was Ihre Anregung anbelangt, warum drei Berufe gesondert und bis vor drei Wochen vier Berufe eigentlich gesondert im Gesetz waren - da waren die Maurer- und Zimmermeister auch noch drin. Da war einfach auch nur eine Bestimmung drin, dass die eine fachliche Eignung nachweisen sollten. Das war historisch bedingt. Das wurde offensichtlich so übernommen, das habe ich so nachgelesen. Gleiches gilt für das Gastgewerbe und die Kraftverkehrsunternehmer. Das ist richtig, das ist eine EU-Umsetzung. Ob diese Möglichkeit besteht, dass das allein in einer Verordnung geregelt werden kann, das müssten wir zunächst abklären, weil doch einige materielle Bestimmungen - bereits im Jahre 1998 wurde das, glaube ich, umgesetzt - im Gesetz heute enthalten sind. Zur Frage des Verfahrens. Hier habe ich eine andere Ansicht als der Abg. Elmar Kindle. Ich denke, die GWK ist heute, so wie wir es jetzt im Gesetz vorgeschlagen haben, noch drin und sie wird eingeladen, zu verschiedenen Gewerbebewilligungen Stellung zu nehmen, aber in ein behördliches Verfahren können wir sie nicht mehr einbeziehen. Das hat auch die Vernehmlassung so ganz deutlich gezeigt. Damals waren die rechtlichen Probleme noch nicht auf dem Tisch, aber es wurde trotzdem von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer so nicht gewünscht. Wenn Sie davon sprechen, dass wir die Messlatte für den Zugang hoch genug ansetzen, dann denke ich, machen wir das mit dem weiterhin erfolgten Fähigkeitsnachweis, dass bei uns weiterhin auch die berufliche Eignung dafür nachgewiesen werden muss. Der Abg. Peter Lampert hat dann auch noch die Gewerbebewilligungen ins Spiel gebracht, die nicht ausgeübt werden. Er hat dann verschiedene Tatbestände dargelegt. Ich denke, die gibt es wahrscheinlich in der Realität, ja. Es gibt aber im bestehenden Art. 33 des Gewerbegesetzes bereits eine Bestimmung, wonach solchem - ich würde jetzt gerne sagen - Unfug der Riegel vorgeschoben werden kann und diesen die Gewerbebewilligung entzogen werden kann. Dies wurde meines Wissens lange, lange nicht vollzogen, wurde aber in diesem Frühjahr bei ungefähr zirka 500 Gewerbebewilligungen gemacht, die lange Zeit keine Tätigkeit nachgewiesen haben. Da hat das Amt für Volkswirtschaft auf Daten der Steuerverwaltung abgestellt und es wurden auch Gewerbebewilligungen gelöscht. Und Sie sehen, dass die Entzugsgründe im neuen Gesetz eigentlich klar definiert und noch strikter gehandhabt werden als bisher. Das ist auch ein Ansatz, den dieses Gesetz verfolgt, den Marktzutritt und die Befähigung hochzuhalten, aber gleichzeitig auch den Vollzug entsprechend klar zu regeln. Dann hat der Abg. Günther Kranz auch zum Gastgewerbe sich geäussert. Wenn Sie damit einverstanden sind, wäre ich froh, wenn wir dies direkt bei den entsprechenden Bestimmungen nochmals tun könnten. Zum Abg. Franz Heeb: Dazu meine Ausführungen in die Richtung der verbundenen Unternehmen wie folgt: Das ist auch eine Weiterentwicklung, die dieses Gesetz macht. Man möchte, wenn ein Selbstständigerwerbender zu einem Beruf den Zugang gefunden hat - wir haben die Beispiele ja aufgelistet - zum Beispiel Bäcker ist, dann soll er auch den Beruf des Konditors ausüben können, ohne dass er nochmals eine Bewilligung dazu braucht. Da gibt es dann sicherlich noch mehrere verbundene Unternehmen in Zukunft. Das ist eigentlich auch eine - wenn Sie wollen - Liberalisierung. Ich würde das eher als Flexibilisierung im Rahmen dieses Gesetzes bezeichnen. Dann hat der Abg. Franz Heeb auch noch die Aufsicht ins Spiel gebracht und vom Vollzug meines Erachtens gesprochen: Was wir hier machen wollen, ist den Vollzug beim Amt für Volkswirtschaft konzentrieren. Die Strafbestimmungen wurden ja im alten Gesetz dem Landgericht zugeteilt. Ich persönlich finde das keine gute Lösung, dem Landgericht, das ein Zivilgericht ist, bei verwaltungsrechtlichen Bestimmungen den Vollzug zu übertragen; das ist meines Erachtens nicht die geeignete Form.Dann hat der Abg. Jürgen Beck von «Relikt aus vergangenen Zeiten» gesprochen. Hier geht meine Aufklärung einfach noch dahin, dass es in der Schweiz nicht eine einheitliche Lösung gibt, sondern die Wirtefachprüfung in der kantonalen Hoheit der Kantone steht. Also einzelne Kantone haben dies noch. Wir wissen, dass es der Kanton St. Gallen nicht mehr hat. Die Frage der Kraftverkehrsunternehmer: Das ist eine EU-Umsetzung in einem ganz bestimmten Bereich und Sie wissen auch, auf welchem Hintergrund diese Bestimmungen und diese Richtlinie entstanden sind. Ich bin mir bewusst, dass dadurch natürlich auch das einheimische Transportgewerbe sehr gelitten hat, weil es an und für sich davon nicht betroffen war. Der Hintergrund dieser Richtlinie, da ging es auch um die Bekämpfung des so genannten Strohmännertums und viele, viele mussten da ihre Prüfungen mitablegen, obwohl sie davon nicht betroffen waren. Da können wir uns nur überlegen, ob heute überschiessend geprüft wird. Das können wir für die 2. Lesung auch in den Verordnungsbestimmungen dementsprechend ansehen. Bei der Wirtefachprüfung, denke ich, ja, da muss die Diskussion geführt werden. Die Regierung ist der Ansicht, dass diese aus verschiedenen Gründen aufrechterhalten werden kann. Einer der Gründe, der meines Erachtens noch nicht genannt wurde, ist derjenige, dass es den Beruf des Wirts an und für sich so nicht gibt, sondern es muss eine vorbestandene Lehre in einem Bereich geben. Und da kann man sich doch fragen, ob nicht gewisse Kenntnisse in gewissen Fach- und Rechtsbereichen notwendig sind. Natürlich kann man die heutige Wirtefachprüfung ansehen, ob da nicht überschiessend geprüft wird, ob Landeskunde dazugehört - das ist zum Beispiel ein Themengebiet, das da geprüft wird. Ob das in diesem Sinne Sinn macht, das schauen wir uns selbstverständlich gerne an. Ich hoffe, Herr Abg. Pepo Frick, dass sie das verstanden haben, was ich unter liberalem Ansatz hier verstehe. Liberal im Rahmen dieses Berufszulassungssystems die alternativen Zugänge zu gewähren. Dann hat der Abg. Heinz Vogt meines Erachtens - und damit möchte ich dann auch schliessen - einen Ausdruck geprägt, der für mich für diese Vorlage durchaus stimmig ist. Er hat gesagt, wir müssen eine Mittellösung finden. Also wir sind weder in einem extrem liberalen Ansatz verhaftet, sondern wir behalten das bewährte Berufszulassungssystem bei und haben die Mittellösung dadurch gefunden, dass wir den Zugang zu diesen Berufszulassungen flexibilisiert haben. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt und Eintreten auf die Vorlage unbestritten scheint, dann können mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Einleitend möchte ich mich noch bedanken für die Absicht, einen Zweckartikel aufzunehmen. Er gehört sicher an den Anfang hier und wird auch helfen für die grundsätzliche Ausrichtung für die weiteren Verordnungen und auch für den Vollzug. Es kann sehr viel zur Klärung beitragen. Vielleicht zum Abs. 2 eine kleine Bemerkung. Ich weiss nicht, wieso da der Anhang gemacht wird oder der Nachsatz «gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist». Meiner Ansicht würde es schon reichen mit dem Punkt vorher. Dann beim Abs. 5 weiss man eigentlich gar nicht genau, wieso so ein riesiger Absatz plötzlich am Schluss noch steht. Hier geht es meiner Ansicht um eine grundlegende Regelung, die in eine Verordnung gehört. Ich weiss, hinten angestellt ist auch eine Regelung bezüglich Vereine, wenn sie solche Anlässe veranstalten, und ich meine, dass wir hinten eine positive Umschreibung hätten, wenn das möglich ist. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich beziehe mich auf mein Eingangsvotum. Ich wiederhole, dass ich das Ziel dieses Absatzes nicht ganz erkennen kann. Worauf zielt das ab? Und ich bin für die ersatzlose Streichung dieses Absatzes 5, denn Vereine sollen in ihrer Tätigkeit, was Bewirtung anbelangt, nicht beschränkt werden durch eine Wirteprüfung. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das Votum der Abg. Amann-Marxer unterstützen. Ich glaube, wer die Vereinsstrukturen bei uns im Lande kennt, weiss, dass gerade Vereine zum Teil angewiesen sind auf die Festwirtschaften, um überhaupt die Einnahmen für ihre Tätigkeiten zu generieren. Und wenn wir das so lassen, glaube ich, werden verschiedene Vereine im Land erhebliche Probleme bekommen. Und ich plädiere auch dafür, dass wir diesen Absatz 5 ersatzlos streichen.Abg. Elmar Kindle:
Um dem noch mehr Gewicht zu verleihen, unterstütze ich beide Vorgängervoten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Er unterstützt die beiden Vorgängervoten.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Darf ich bei dieser Gelegenheit noch einmal zurückkommen auf mein Eingangsvotum, wo ich auch darauf hingewiesen habe, dass es schon notwendig wäre, Hygienekontrollen bei den Vereinslokalen durchzuführen und ein Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene durchaus angebracht wäre, nicht aber die Wirteprüfung. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Zunächst nur zum Verständnis, Herr Abg. Franz Heeb, ich lasse den Zweckartikel prüfen. Ich habe noch nicht zugesagt. Dann zu Ihrer Frage zu Art. 1 Abs. 2 «gleichgültig für welche Zwecke dieser Vorteil bestimmt ist»: Das werde ich überprüfen lassen. Wenn es keinen Sinn macht, werden wir das wegnehmen. Dann zur Frage zu Abs. 5: Zunächst hätte es Überflüssigkeiten in diesem Absatz drin: «Gemäss Personen- und Gesellschaftsrecht»: Das könnte man weglassen - es gibt keine Vereine ausserhalb des Personen- und Gesellschaftsrechts. Das verwirrt von mir aus gesehen diesen Abs. 5 total. Was damit bezweckt ist, ist die Abgrenzung zu den gastgewerblichen Unterstellungen in diesem Gesetz, Art. 25 ff. Wenn Sie dort sehen, so sind nicht als Gastgewerbe unter dieses Gesetz zu bezeichnen die Festwirtschaften von Vereinen. Da geht es um einmalige Anlässe und im Bst. b und c da geht es eher um die dauernde Tätigkeit. In beiden Ziffern b und c wird Art. 1 Abs. 5 vorbehalten. Der Sinn und Zweck, so habe ich das nachverfolgen können, ist derjenige, dass bei Vereinen, die über die eigenen Mitglieder hinaus regelmässig auch Speis und Trank abgeben, diese Öffentlichkeitswirkung hier erfasst werden soll. Aber ich werde auf die 2. Lesung das nochmals eingehend prüfen, und ich werde diese Meinung des Landtages mitnehmen und in diese Prüfung einfliessen lassen. Das war übrigens eine dieser Bestimmungen, die auf einem Kompromiss beruhte. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Ich glaube, die Problematik dieses Artikels liegt neben dem von Ihnen angesprochenen Gastgewerbe-Artikel auch in dem Nebensatz «öfter als einmal in der Woche». Es gibt verschiedene Vereine, die ein Vereinslokal haben, das mehr als einmal in der Woche offen hat. Und das ist ja die Einschränkung, die dann auch noch problematisch ist. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Ich habe die Frage der Abg. Marlies Amann jetzt zum zweiten Mal unterschlagen. Das ist diejenige nach der Hygiene. Da denke ich, dass wir hier eine gesicherte Grundlage und Rechtsvorschriften heute schon haben. Wir haben ein Lebensmittelgesetz, und zwar dasselbe wie in der Schweiz. Das gilt aufgrund des Zollvertrages auch bei uns und wir haben das Amt für Lebensmittelkontrolle. Und in der Verordnung des Amtes für Lebensmittelkontrolle sind in Art. 4 die Aufgaben aufgezählt, und zwar die Durchführung der Kontrollen, Inspektionen, Probeerhebungen, Untersuchungen und Beanstandungen, und zwar nach dem Lebensmittelgesetz. Also solche Prüfungen finden in Vereinslokalen statt und mir sind persönlich auch solche Vereinslokale bekannt, die schon mehrfach geprüft worden sind. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich habe noch eine Frage zur Regelmässigkeit und zur Häufigkeit dieser Überprüfungen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Da fordern Sie mich heute zu viel heraus. Das werde ich auf die nächste Lesung abklären lassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier noch ein grundsätzliches Problem aufwerfen, nämlich die Verbindung von Landwirtschaft und Gewerbe: Wir hatten ja in diesem Hohen Hause schon mehrmals Gelegenheit über diese Thematik zu sprechen, und man hat beispielsweise von der Landwirtschaft respektive den Landwirten auch hier immer gefordert, dass sie innovativer werden sollen, dass sie sich verstärkt dem Markt widmen sollen, sich verstärkt marktorientiert geben sollen. Und man hat dann natürlich immer gesagt, hierzu wäre unter anderem auch zu prüfen, inwiefern die Landwirte die ganze Wertschöpfungskette erweitern sollen und sollen können. Mir ist natürlich sehr wohl bewusst, dass es hier teilweise unterschiedliche Interessenlagen gibt zwischen Gewerbe und Landwirtschaft. Und wir haben hier auch im Bericht den Satz «sofern aber der Landwirt als Händler auftritt und seine selbsterzeugten Produkte direkt ab Hof verkauft, unterliegt dies als Handelstätigkeit dem Gewerbegesetz». Ich möchte hier die Regierung fragen, ob hier vertiefte Abklärungen gemacht wurden? Im Hinblick auf die 2. Lesung würde ich sonst hier noch grundsätzliche Ausführungen verlangen. Der Landwirtschaftsminister ist, glaube ich, jetzt noch kurz nach draussen gegangen. Auch seine Meinung hätte mich noch interessiert. Wie gesagt, wir haben hier teilweise unterschiedliche Interessenlagen und irgendwann muss das vielleicht doch mal ausdiskutiert werden.Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, ich wollte genau den gleichen Sachverhalt aufgreifen. Was mir dabei noch aufgefallen ist, ist, dass in der Vernehmlassung die VBO gar nicht aufscheint. Ich weiss nicht, ob die nicht eingeladen wurde. Es wäre interessant gewesen in diesem Bereich, die Meinung der VBO noch gehört zu haben. Aber vielleicht kann man da noch ergänzende Aussagen machen. Danke.Abg. Franz Heeb:
Ich möchte hier anregen, dass man diesen Gesetzesartikel einfacher macht, vielleicht überlegt, einfach zu sagen: Auf landwirtschaftliche, künstlerische, wissenschaftliche, publizistische, kulturelle usw. -, dass man es vielleicht subsumieren kann und das vereinfachen kann. Weil wir haben hinten ja wieder eine genaue Auflistung von Berufen und da sieht man genau, was gemeint ist oder was nicht gemeint ist. Ich möchte auch das unterstützen mit der Landwirtschaft. Ich denke, heutige Landwirte haben grundlegende Ausbildungen und das Verkaufen von Kartoffeln oder Milch, glaube ich, das müssten sie ohne besondere Gewerbebewilligung schaffen. Abg. Günther Kranz:
Ich kann nur die Voten von Herrn Beck, Kindle und von Herrn Heeb unterstützen. Etwas vielleicht präziser - bei a würde ich ergänzen: Sowie im Detailverkauf ab Hof. Und wie ich in meinem Eingangsvotum bereits erwähnt habe, denke ich hier auch an die Winzer: Eventuell ab Hof oder ab Weingut. Also ich würde vorschlagen, dies nochmals konkret zu prüfen im Sinne der Vorredner. Danke.Abg. Josy Biedermann:
Ich möchte nur dankbar erwähnen, dass in Abs. d nichts geändert wurde.Abg. Heinz Vogt:
Ich schliesse mich den Voten der Abgeordneten Kindle und Beck an. Nein, mein Gedanke geht hier ein bisschen weiter. Ich denke, hier ist die Urproduktion gemeint und ich denke, die Landwirte sollten die Möglichkeit kriegen, alles zu verwerten, was in der Sicherung ihrer Existenz liegt. Ich denke hier, Existenz gibt doch eine gewisse Einschränkung, dass es sich dann nicht um einen Betrieb handelt, der hunderte Angestellte hat, der zum Beispiel in der Verwertung von Kartoffeln tätig ist usw. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank und mein bester Dank an die Abg. Josy Biedermann. Ich kann mich diesen Voten auch anschliessen. Abklärungen, das müssen Sie vielleicht noch ein bisschen spezifizieren, Herr Abg. Beck, was ich abklären soll dann im Hinblick auf die 2. Lesung. Abklärungen wurden hier sicherlich keine gemacht, weil die Bestimmung ist genau die gleiche, wie sie sich bereits im alten Gewerbegesetz befunden hat. Aber ich kann mich den Voten - und ich zähle jetzt nicht alle auf - auch anschliessen. Ich bin für jede administrative Erleichterung zu haben, die das unterstützen wird. Aber ich werde es trotzdem noch prüfen lassen. Abg. Alois Beck:
Mir ist auch aufgefallen, dass die Stellungnahme der VBO fehlt. Vielleicht hat sie auch keine abgegeben. Das weiss ich nicht. Aber man müsste gerade diese Gedanken des landwirtschaftlichen Leitbildes der Regierung, die in diesem Haus eigentlich unbestritten waren, gesamthaft prüfen und auf die Schnittstellen auch zu diesem Gesetz prüfen. Das ist eigentlich mein Anliegen und da wird auch der Landwirtschaftsminister dann gefordert sein. Es geht meiner Meinung nach nicht nur um diese Möglichkeit des Verkaufs direkt ab Hof. Da sind noch andere Fragestellungen mit eingeschlossen meiner Meinung nach. Es gibt auch zum Teil Bereiche, wo die Produktion ganz anders ist und wir wissen ja, dass dann von den Landwirten für jeden einzelnen Schritt gemäss der derzeitigen Gesetzeslage, welcher Art sie auch sind, immer wieder separate Bewilligungen gefordert werden. Ich glaube, hier muss im Sinne einer Gesamtschau - auch eben vor dem Hintergrund des landwirtschaftlichen Leitbildes - das einmal geprüft werden und konkret vielleicht einmal ausdiskutiert werden, weil es eben zum Teil unterschiedliche Interessenlagen gibt von Landwirtschaft und Gewerbe.Abg. Franz Heeb:
Beim Abs. 2, wo es um die vom Anwendungsbereich ausgenommenen Tätigkeiten geht, könnte ich eventuell der Regierung noch eine Verordnung ersparen, in dem Sinne, wenn man den Artikel so formuliert: «deren Ausübung und Bewilligung an Spezialgesetze, gesonderte Bewilligungen oder Konzessionen gebunden ist». Weil dann ist es im Spezialgesetz definiert. Abg. Heinz Vogt:
Ich möchte hier noch an den Regierungsrat die Frage stellen nach Nebentätigkeiten im Rahmen zum Beispiel eines Theaters: Zum Beispiel das TaK hat auch noch einen Kiosk, wo sie Getränke verabreichen. Also, wenn die Tätigkeit nebensächlich ist im Rahmen der Haupttätigkeit, sollte das meines Wissens auch möglich sein, dass sie das tun dürfen, ohne einer gesonderten Bewilligungspflicht zu unterstehen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich beginne mit der letzten Frage. Die ist abgedeckt durch Art. 25 Abs. 3 Ziff. c: Die Verabreichung von bestimmten Speisen und Ausschank in Kulturzentren oder Seniorenzentren oder Jugendzentren oder wo auch immer, in was für Zentren. Dann bin ich für den Hinweis des Abg. Franz Heeb dankbar. Die administrative Erleichterung gilt nicht nur was die Tätigkeiten anbelangt sondern auch was die Gesetze anbelangt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Hier habe ich mir die Frage gestellt: Wenn es jetzt ein Unternehmen ist, das auch verschiedene Berufe ausübt - und ich habe die Liste durchgesehen, die ist ergänzungsbedürftig was die verbundenen Gewerbe betrifft. Es kann jetzt gut sein, dass ein Bäckermeister noch ein Café usw., noch mehrere Betriebe mit anschliesst. Und bei Spezialberufen wäre eventuell eine Erweiterungsmöglichkeit in dem Sinne, wenn der Betreffende nachweisen kann, dass er entsprechendes Fachpersonal fix eingestellt hat. Das würde vieles erleichtern und wäre nicht so von Verordnungen abhängig. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Zu Art. 5 Abs. 2 habe ich eine Anregung zur Qualitätssicherung, und zwar möchte ich die Stellungnahme der Gewerbe- und Wirtschaftskammer aufnehmen: Die erklärt, dass mit dieser Bestimmung Ungleichbehandlungen betreffend den Zugang möglich seien. Die Absätze sollen folgendermassen lauten: «Wer die fachliche Eignung für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, erfüllt, soll alle damit verbundenen Gewerbe ausüben können, wenn er den entsprechenden Praxisnachweis, welcher in diesem verbundenen Gewerbe verlangt wird, nachweist». Das wäre ein Beitrag zur Qualitätssicherung. Es ist nicht einzusehen, weshalb jemand die Praxis nicht nachweisen soll, wenn er diesen Beruf nicht speziell erlernt hat. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke. Ich beginne wiederum beim letzten Votum: Diesem Votum kann ich mich nicht anschliessen. Wir wollen in diesem Gesetz genau die Zulassung ja erleichtern, sonst schiessen wir an der Zielsetzung dieses Gesetzes vorbei. Und es ist, meines Erachtens, nicht einsehbar, warum ein Damenfriseur nicht auch ein Herrenfriseur sein kann. Zumindest bei meiner Frisur wird das möglich sein. Und zum Abg. Franz Heeb: Diese Anregung nehme ich gerne mit. Wir haben aber auch im Bericht und Antrag auf Seite 41 von Beispielen geredet. Das ist nicht abschliessend, auf jeden Fall nicht abschliessend zu verstehen, wie es dort aufgelistet ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Bei dem Artikel sind mir zwei Gedanken gekommen. Man muss ihn zwei-, dreimal lesen bis man weiss, dass es eine Ausnahme von der Ausnahme ist und daher auch ein Ausweis möglich ist: Also, es wäre einmal die Formulierung. Ich möchte hier noch eine grundsätzliche Anmerkung anbringen: Wir wissen alle, dass es oft sehr, sehr schwierig ist, industrielle und gewerbliche Betriebe zu unterscheiden. Und da haben wir irgendwie schon Probleme, weil diese Abgrenzung nicht klar ist. Ich habe hier einen Gedanken, den ich einbringen möchte und der sicher prüfenswert ist, dass man einfach sagt: Jede Tätigkeit, jeder Betrieb ist im Grundsatz bewilligungspflichtig. Und ich denke, für einen industriellen Betrieb mit dem Fachpotenzial, das ja verfügbar ist, ist eine Bewilligung kein Problem. Und dadurch wären hier sehr viele Aus- und Abgrenzungsfragen auch gelöst. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Aus dem Votum des Abg. Franz Heeb muss ich schliessen, dass diese Bestimmung wirklich überholungsbedürftig ist. Die Stossrichtung dieser Bestimmung geht in die Richtung, dass bei Kleinbetrieben, die zu industriellen Betrieben geworden sind, und da der Geschäftsführer ausscheidet, davon abgesehen werden kann, dass dieser die fachliche Eignung mitbringt. Stellen wir uns einmal vor, dass ein Betrieb gewachsen ist und heute 100 Angestellte hat. Und da kann man wahrscheinlich vom Geschäftsführer dann nicht mehr verlangen, dass die fachliche Eignung im Vordergrund steht, sondern das wird über die Masse seiner Arbeitnehmer gewährleistet. Die Ausnahmen, die hier im Bst. a bis e aufgelistet sind, die werden so begründet, dass bei den Bst. d und e die Sicherheitsaspekte im Vordergrund stehen und bei den anderen die Fachkenntnisse extrem höher bewertet werden als bei anderen. Über diese Frage kann man mit Sicherheit diskutieren. Abg. Franz Heeb:
Mir stellt sich hier grundsätzlich die Frage: Ich denke, ein Zimmereibetrieb, ein Maurerbetrieb usw., auch ein Elektrobetrieb, der seine Grösse hat und einen Geschäftsleiter, der vielleicht als Manager, als Betriebswirtschafter ausgebildet ist, und die entsprechenden fix angestellten Fachkräfte im Betrieb hat, da verstehe ich eben diese Ausführung nicht mehr. Das entspricht, denke ich, nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Abg. Heinz Vogt:
Ich möchte mich nochmals bei Dr. Klaus Tschütscher entschuldigen. Ich habe Ihn versehentlich als Regierungsrat bezeichnet. Da hat mich der Abg. Wendelin Lampert aufgeklärt. Meine Frage ist noch die Abgrenzung von Industrie und Gewerbe - der Abg. Franz Heeb hat es angetönt. Vielleicht noch Forschung und Entwicklung. Was ist jetzt da? Ist das Industrie, Gewerbe oder eine Mischform? Das ist ja hier auch nicht geregelt. Vielleicht die Definition Industrie, Gewerbe und so Nebentätigkeiten wie Forschung und Entwicklung. Es gibt ja vielleicht Betriebe, die rein Forschung und Entwicklung betreiben. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Die Definition der industriellen Betriebe ergibt sich aus dem Art. 5 des Arbeitsgesetzes. Dort ist es in Abs. 2 definiert. Von Forschung und Entwicklung ist nicht die Rede. Aber die Bestimmung ist auch schon älteren Datums. Das müsste man sich ansehen. Ich habe mir eine Liste beschafft, wer mitunter durch Unterstellungsverfügung der Regierung oder des Amtes für Volkswirtschaft heute als industrieller Betrieb bezeichnet wird. Das ist eine bunte und weit reichende Palette. Da gibt es viele, viele Unternehmen von unterschiedlicher Grösse auch. Ich meine, dass grössere Unternehmen darunter fallen, aber auch solche, die heute einen ordentlichen Bestand an Mitarbeitern haben. Und ich glaube, Herr Abg. Franz Heeb, dass wir in die gleiche Stossrichtung diskutieren. Sie kritisieren wohl auch die Ausnahmen in den Bst. a bis e und das werde ich gerne überprüfen lassen auf die 2. Lesung, ob das wirklich Sinn macht. Ob man bei einem grossen Zimmereimeisterbetrieb auch davon reden kann, ob, ich sage jetzt, der Patron noch die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen muss oder ob es da nicht wie auch bei anderen Berufen wieder genügt. Und dann wären wir beim Abg. Jürgen Beck. Der hat ja von gleich langen Spiessen gesprochen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
In diesem Artikel haben wir eigentlich einen grundsätzlichen, grossen Widerspruch. Wenn man Abs. 2 liest einerseits «Die Gewerbebewilligung ist persönlich und nicht übertragbar» und Art. 3 «Die Gewerbebewilligung kann sowohl natürlichen Personen als auch juristischen Personen erteilt werden». Und ich glaube, da sind wir an einem sehr, sehr wichtigen Grundsatz auch angelangt. Was gilt primär künftig auch in unserem Land? Ich meine, man sollte davon ausgehen, dass Gewerbebewilligungen sowohl natürlichen Personen als auch juristischen Personen erteilt werden, das heisst, nicht mehr direkt mit einer Person verbunden. Das sollte Grundsatz sein. Daraus abgeleitet gesagt wird, dass die - ob das nun einzelne Selbstständig-erwerbende sind oder grössere Betriebe -, dass man darauf sagt, dass diese Personen bzw. Betriebe den entsprechenden Nachweis erbringen müssen. Ich glaube, da hätten wir für das künftige Gewerbegesetz einen grossen Schritt getan. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte zunächst eine Bemerkung zum Abs. 1 machen. Da steht Art. 35 bis 38. Das müsste richtigerweise 34 bis 37 heissen. Dann glaube ich nicht, dass ein Widerspruch vorliegt. Sondern Abs. 3 heisst, dass die Gewerbebewilligung sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden kann. Und wenn Sie dann den Art. 15 lesen, dort ist vom Geschäftsführer die Rede. Und ein Geschäftsführer ist zwingend bei juristischen Personen zu bestellen. Und daran wird das dann auch wieder geknüpft und dieser Geschäftsführer ist dann Bewilligungsinhaber und da ist die juristische Person verantwortlich. Das steht dann im Abs. 2 von Art. 15. Und selbstverständlich kann eine persönliche und nicht übertragbare Bewilligung nur auf natürliche Personen gemünzt sein. Das ist klar, dass der Abs. 2 sich nur auf natürliche Person bezieht. Aber nichtsdestotrotz heisst es, dass juristische Personen auch eine solche Bewilligung bekommen, wenn der Geschäftsführer gemäss Art. 15 Abs. 3 die persönlichen Voraussetzungen ebenfalls mitbringt. Abg. Franz Heeb:
Dann würde ich vorschlagen, dass man den Abs. 3, eigentlich den Grundsatzabsatz, dass man den vorne herstellt. Weil das andere ist ja dann, dass es persönlich, nicht übertragbar ist. Der Grundsatz liegt im Satz drei. Und dennoch damit der Gedanke auch hinüberkommt, einfach dass eine Gewerbebewilligung nicht unbedingt an eine Person gebunden sein muss, sondern eben auch an einen Betrieb erteilt werden kann. Es kommt in den folgenden Absätzen oder Artikeln dann noch einmal.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Hier habe ich eine Frage. Was heisst Handlungsfähigkeit, also was wird darunter verstanden? Meine Frage geht dahingehend, ob es irgendwo eine Möglichkeit gäbe, zum Beispiel Kenntnisse über liechtensteinisches Recht einzufügen oder Kenntnisse über Arbeitsrechte, ob das eine Idee wäre, die man hier vielleicht noch irgendwo einbauen könnte oder ob das schon in der Verordnung geregelt ist oder ob es dort hineingehören würde. Aber das kann man ja abklären bis zur 2. Lesung. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Ich halte die Voraussetzung f «notwendige Kenntnisse der deutschen Sprache» für sehr problematisch. Es stellt sich hier die Frage der konkreten Umsetzung. Wer beurteilt das, inwieweit die Kenntnisse ausreichen oder nicht? Das beinhaltet ein gewisses Missbrauchspotenzial und ich kann mir nicht vorstellen, dass das nicht zu Problemen führen würde. Ich halte die deutsche Sprache für ein ganz zentrales Mittel der Integration. Aber ich denke, es darf keine Voraussetzung für einen Berufszugang sein. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich möchte nochmals zurückkommen auf mein Eingangsvotum, wo ich angeregt habe oder eher schon gefordert habe, dass ein Befähigungsnachweis für Unternehmen mit Mitarbeitern angebracht wäre, um sozialen Schwierigkeiten vorzubeugen. Könnte man das hier unter Bst. g aufnehmen?Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich finde die Voraussetzung der Notwendigkeit der Kenntnis der deutschen Sprache sehr relevant. Wir haben ja nicht alle gesetzlichen Beschreibungen, Voraussetzungen in X Sprachen vorliegen. Also, ich denke, hier ist dann die Anpassung an den Wirtschaftsraum, die Sprache des Wirtschaftsraumes schon sehr wichtig. Danke.Abg. Franz Heeb:
Für mich stellt sich die Frage, ob a «Handlungsfähigkeit» überhaupt erforderlich ist. Weil ich muss ja handlungsfähig sein, damit ich auch geschäftsfähig bin und auch Geschäftsverträge tätigen kann. Dann ist für mich kritisch b «Zuverlässigkeit». Ich komme noch darauf zu sprechen. Da kann alles und nichts gemeint sein, vor allem wenn man dann Art. 9 liest. Und «kein Ausschliessungsgrund» - da komme ich auch noch darauf zu sprechen - das finde ich wieder total überbordend.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich möchte nochmals auf die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache zurückkommen: Ich denke, das Problem liegt vor allen Dingen bei der konkreten Umsetzung, wer das beurteilen soll. Bei wem sollen sie geprüft werden? Wer soll die Deutschkenntnisse prüfen? Bin ich als Österreicherin davon von Anfang an befreit und wenn ich Italienerin bin, dann muss ich einen Nachweis erbringen? Da gibt es ganz viele Probleme, wenn man hier so eine Voraussetzung aufnimmt. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Darf ich darauf hinweisen, dass mit dem Befähigungsnachweis für Unternehmer mit Mitarbeitern dieses Problem gerade auch gelöst wäre.Abg. Rudolf Lampert:
Jetzt habe ich eine Frage in Bezug auf die Sprache: So weit ich im Kopf habe, kann irgendein italienischer Unternehmer, der im EWR-Raum ja sich befindet, hier eine Zweigniederlassung gründen, und ich frage mich, wie wir das dann abstellen wollen. Wollen wir den in Liechtenstein Wohnhaften, der eine Gewerbebewilligung möchte, benachteiligen gegenüber diesem italienischen Unternehmer, der hier eine Zweigniederlassung machen kann, ohne dass wir sie ihm verwehren können - und dieser spricht dann nicht unsere Sprache? Ich weiss jetzt nicht, ob ich da falsch liege. Abg. Andrea Matt:
Ich frage mich auch, ob Punkt f «notwendige Kenntnisse der deutschen Sprache» überhaupt EWR-konform ist. Ich möchte das gerne beantwortet wissen. Zur Anregung der Abg. Marlies Amann möchte ich nochmal auf die Ich-AGs verweisen. Eine Ich-AG kann durchaus eine juristische Person mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin sein und ich denke, dass gerade diese Kleinstfirmen keinen Befähigungsnachweis erbringen müssen sollten. Danke.Abg. Elmar Kindle:
Das sehe ich nicht so, dass eine Ich-AG keinen so genannten Befähigungsnachweis erbringen sollte, weil gerade auch diese Kleinbetriebe sich aktiv am Gewerbeleben beteiligen und Dienstleistungen vollbringen. Und derjenige, der die Dienstleistung bezahlt, soll auch die Gewähr haben, dass derjenige, der dies anbietet, auch gewisse Grundkenntnisse oder einen so genannten Befähigungsausweis auch hat, ob er Ein-Mann-, Zwei-Mann- oder Hundert-Mann-Betrieb ist. Da würde ich keinen Unterschied machen. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich möchte auch noch einmal auf den Befähigungsnachweis zu sprechen kommen. Mehrheitlich sind ja Voten gefallen, die sich für so einen Befähigungsnachweis aussprechen. Ich stehe dem eher kritisch gegenüber. Ich denke, wie Regierungschef-Stellvertreter Tschütscher ausgeführt hat, es geht darum, dass wir einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen im Sinne einer Liberalisierung der Berufszugangsvoraussetzungen. Und in diesem Sinne stellt die Erfordernis eines Befähigungsnachweises eine Marktzugangsbeschränkung dar, die ich nicht für sinnvoll erachte. Ich meine, gehört zu haben, dass es der Abg. Marlies Amann-Marxer auch sehr stark darum geht, einen Befähigungsnachweis darum einzuführen, weil damit die Interessen des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin besser gewahrt werden können im Sinne eines Arbeitnehmerschutzes, dass keine Unternehmer hier einen Betrieb führen können, ohne dass sie die entsprechenden arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Kenntnisse besitzen. Das Anliegen verstehe ich. Ich frage mich aber, ob der Befähigungsnachweis dafür das geeignete Mittel ist. Ich denke, die Interessen des Arbeitnehmerschutzes muss man über andere Mittel gewährleisten, sei es durch Gesamtarbeitsverträge oder durch die entsprechende Kontrolle im Betrieb. Ein Befähigungsnachweis für Unternehmer bringt, glaube ich, der Arbeitnehmerseite wenig.Abg. Elmar Kindle:
Primär möchte ich ein Gesetz für Liechtenstein und nicht für den EWR. Ich meine, das ist für mich eine Grundvoraussetzung. Das Gesetz soll für liechtensteinische Betriebe primär sein und nicht für Betriebe von Österreich, Deutschland usw. Dann zur deutschen Sprache: Ich bin schon auch der Auffassung und der Ansicht, wenn man sich in diesem Wirtschaftsraum bewegt, dann soll man auch der Sprache mächtig sein. Ich meine, wir sprechen von Integration in den Schulen. Ich meine, da werden wir auch noch in unserem Haus etwas zu sprechen haben, ob das zwingend oder nicht zwingend ist. Das sind für mich zentrale Themen, um eine Integration zu gewährleisten. Und das ist auch überprüfbar. Ich weiss nicht, wo da das Problem sein soll. Ich meine, wir prüfen einen Wirt ja auch, ob er weiss, was ein Deziliter Bier ist - oder was auch immer.Abg. Rudolf Lampert:
Ich bin schon mit Ihnen einig, dass wir ein Gesetz für liechtensteinische Unternehmungen machen. Aber das, was ich angetönt habe, geht dahin, dass wir liechtensteinische Unternehmer nicht benachteiligen sollten gegenüber Unternehmungen, die das Gewerbe hier ausführen dürfen, aus dem Ausland. Ich habe den italienischen Unternehmer aufgezählt, der hier ein Gewerbe als Zweigbetrieb unter Umständen ausüben kann; und dem liechtensteinischen Unternehmer ist es verwehrt und dort werden die höheren Voraussetzungen oder andere Voraussetzungen verlangt, als sie vom italienischen Unternehmer verlangt werden. Abg. Elmar Kindle:
Ich gehe schon davon aus, dass der Italiener nicht mehr Rechte hat als der Liechtensteiner. Sonst kenne ich mich dann nicht mehr aus. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Habe ich jetzt die Abg. Marlies Amann-Marxer unterschlagen? Entschuldigung, das wollte ich nicht. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich fühle mich dadurch nicht benachteiligt. Ich wollte nur zu den Deutschkenntnissen noch anfügen: Es ist ein Anliegen in den liechtensteinischen Schulen, die Integration zu fördern, gerade auch durch Sprachunterricht, Deutsch als Zweitsprache, und durch Ergänzungsunterricht. Und wenn wir gegenläufige Regelungen schaffen, dann untergraben wir uns selbst unsere eigenen Bemühungen.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Man kann ja diese Deutschkenntnisse als Voraussetzung einer Gewerbebewilligung nicht damit in Zusammenhang bringen, dass es eine Integrationsmassnahme sei. Es geht darum, dass diese Massnahme, diese Voraussetzung, so wie sie drinsteht, ein gewisses Missbrauchspotenzial beinhaltet und dass es sehr schwierig ist, sie konkret umzusetzen. Und das hat nichts mit Integration zu tun. Integration müssen wir auf anderen Ebenen leisten - in der Schule. Und Integration geschieht beispielsweise auch über den beruflichen Zugang. Jemand, der sich hier niederlassen und ein Gewerbe ausüben kann, der hat selber von sich aus Interesse daran, sich hier zu integrieren und unter anderem auch die Sprache zu lernen.Abg. Heinz Vogt:
Ich bin auch für Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Es kann ja lustig sein, in einem chinesischen Restaurant nichts zu verstehen. Aber die Leute, die die Bewilligung haben, müssen sich auch mit den Ämtern beschäftigen, müssen Abrechnungen einreichen und da, glaube ich schon, zumindestens Hallo und Tschüss und Mehrwertsteuer sollte man können. Abg. Andrea Matt:
Ich denke, es ist einfach logisch, dass jemand, der bei uns ein Gewerbe ausüben möchte, dass der auch Grundkenntnisse in der deutschen Sprache mitbringen wird. Ich denke, deswegen braucht es gerade keine Prüfung derselben. Es ist dann doch nicht kriegsentscheidend, ob er jetzt eine perfekte deutsche Rechtschreibung beherrscht. Ich glaube, da könnte man manche Gewerbetreibende auch noch reinlegen, obwohl sie hier geboren sind. Ich denke, man sollte hier einen gesunden Menschenverstand walten lassen und einfach davon ausgehen, dass jemand, der in Liechtenstein ein Gewerbe beantragt, dass der selbstverständlich sich auch um die deutsche Sprache kümmert. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich probiere, mich kurz zu fassen und keine Nachfragen zu provozieren: Zunächst zum Abg. Elmar Kindle. Handlungsfähigkeit ist in Art. 16 PGR definiert. Das ist dasselbe, Herr Abg. Franz Heeb, wie Geschäftsfähigkeit. In Österreich redet man von Geschäftsfähigkeit, bei uns von Handlungsfähigkeit. Das ist klar, das ist die Voraussetzung, um überhaupt auf dem Markt auftreten zu können und Verträge abschliessen zu können. Dann zum Bst. f, der jetzt sehr heftig diskutiert wurde, die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache: Das findet sich heute schon im Art. 16 der Gewerbeverordnung, ist toter Buchstabe, weil nicht umsetzbar. Und da haben die Abg. Claudia Heeb-Fleck und der Abg. Rudolf Lampert Recht: Wir sind in EWR-Abklärung. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird es eine indirekte Diskriminierung sein und Sie werden diese Bestimmung in 2. Lesung nicht mehr hier finden. Es sind rechtliche Gründe ausschlaggebend und nicht Wünsche.Dann zur Frage der Abg. Marlies Amann-Marxer, Befähigungsausweis für Angestellte: Sie sehen das unter einer sozialen Komponente. Es wurde auch schon diskutiert unter konsumentenschutzrechtlichen Argumenten und für mich hat es in beider Hinsicht hier in diesem Gesetz nichts zu suchen, absolut nichts zu suchen. Konsumentschutz kann ich nicht dadurch betreiben, dass ich einen Befähigungsausweis für einen Bewilligungsinhaber mit Angestellten mache, denn die Angestellten haben diese Bewilligung, diesen Fähigkeitsausweis, dann auch nicht. Wenn die 20 Arbeitnehmer, die für diesen Bewilligungsinhaber auf dem Markt tätig sind, die Befähigung nicht haben, ist diesem Anliegen nicht geholfen. Und mit Verlaub, Sozialkompetenz für einen Unternehmer, das sollte man nicht staatlich verordnen müssen. Da haben wir dann gewisse Schwierigkeiten, wenn wir das auf gesetzlicher Ebene noch vorschreiben müssen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich erachte den Art. 9 als sehr gefährlichen Artikel. Er lässt fast Tür und Tor offen. Wenn jemand vielleicht einen Autounfall gehabt hat oder gegen die Strassenverkehrsordnung verstossen hat. Der ist also sehr interpretationsbedürftig. Das ist zu klären. Ich möchte das vor allem auch noch mit dem sehr langen Art. 10 erwähnen. Die zwei könnte man kürzen und zusammenfassen, und zwar einfach, wenn Vergehen vorhanden bzw. wenn es nachweisbare Vergehen sind, die auch eine Gefährdung bedeuten für die weitere Tätigkeit im Hinblick auf betrügerische Geschäftstätigkeit, im Hinblick auf gewerbepolizeilichen Schutz oder Gefährdung oder gesetzeswidrige Tätigkeit. Diese zwei Artikel sollte man wesentlich kürzen und so bringen, dass auch wirklich eine klare rechtliche Handhabe vorhanden ist. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ich denke, dass mit dem Art. 9 nicht Tür und Tor geöffnet ist. Es ist ein zweiter Halbsatz drin «und deshalb im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung Missbrauch zu befürchten ist»; und die Materialen sind bei der Auslegung von den zuständigen Behörden dann schon zu beachten. Da sind zwei Beispiele drin und weitergehende werden nicht extrem gehandhabt. Es geht zum Beispiel darum, dass, wenn jemand regelmässig keine Steuern bezahlt hat, dass man einer solchen Person die Zuverlässigkeit abspricht. Und ich kenne aus eigener Erfahrung einige solcher Fälle, die bei anderen Dingen sehr fantasievoll vorgegangen sind, indem sie bei ihrer Namensgebung der Firma einfach einen Buchstaben weggelassen haben und im Verkehrsschutz das niemand gemerkt hat, aber ansonsten ihre bürgerlichen Pflichten, wie wir sie gewohnt sind in diesem Hause wahrzunehmen, nicht so ordentlich erfüllt haben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Im Bericht und Antrag steht auf Seite 48, dass die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 verdeutlichen soll, dass es mit dem Ausschluss von einem Gewerbe nicht darum geht, eine Insolvenz zu bestrafen, sondern um den Schutz vor zahlungsunfähigen Teilnehmern am Wirtschaftsleben. Da stelle ich mir jetzt schon die Frage, ob jemand der einen Konkurs verursacht - ob er jetzt schuld ist oder nicht, es gibt immer zwei Seiten der Medaille - ob der am nächsten Tag wieder einen Betrieb gründen soll. Ist es im Sinn des Landtages, hier zu sagen, dass er am nächsten Tag wieder einen Betrieb gründen und wieder Arbeitnehmer anstellen kann? Ich kenne - ich glaube in Österreich oder Deutschland ist es so, dass zumindest eine gewisse Frist gilt, wo jemand kein Gewerbe mehr ausführen kann. Abg. Franz Heeb:
Wie ich schon erwähnt habe, wäre ich sehr dankbar für eine Kürzung dieses Artikels, um wirklich auf die wesentlichen Schutzgüter das zu beziehen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch eine Frage zu Abs. 1 Bst. c: «sie fruchtlos gepfändet wurden». Wie weit geht das zurück? Wenn jemand vor zehn Jahren fruchtlos gepfändet wurde, wie ist das dann auszulegen? Das kann doch sicher nicht sein, dass, wenn jemand in Jugendjahren - also es ist keine Frist oder irgendwas - vielleicht ist jemand einmal fruchtlos gepfändet worden. Aber gibt es dort keine Tilgung wie beispielsweise bei Bst. a und b?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Herr Präsident. Auf die Frage des Abg. Rudolf Lampert gibt es eine Antwort. Die ist in Abs. 3 Bst. b zu finden. Da heisst es: Wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass er wieder diesen Verpflichtungen nachkommen kann, oder wenn es die Erwartungshaltung nicht mehr gibt, weil er das Geld schon hat, dann ist selbstverständlich die Gewerbebewilligung wieder zu erteilen. Das ist für mich das Zusammenspiel zwischen diesen beiden Bestimmungen. Und dann zur Frage des Abg. Heinz Vogt. Hier spielen meines Erachtens die Ausführungen auf Seite 48 des Berichts und Antrags nicht zusammen mit dem Abs. 2 im Art. 10. Hier wird ja von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, wenn der Konkurs abgewiesen wurde. Und wenn kein zur Deckung dieser Forderungen hinreichendes Vermögen da ist, dann kann man davon ausgehen, dass da eine konkursite Firma war und automatisch gelöscht wird. Und damit ist er von der Gewerbeausübung ausgeschlossen.Abg. Heinz Vogt:
Lebenslang - oder was heisst das?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Lebenslang sicher nicht. Ich vermisse hier jetzt eigentlich auch eine Frist, aber ich werde das überprüfen, ob das hier wirklich vergessen ist oder ob ich etwas übersehe.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich möchte hier an dieser Stelle den Bericht und Antrag Seite 49 zitieren: «Die Botschaft Bern führt hierzu an, dass hinsichtlich des 12-jährigen Wohnsitzerfordernisses sowie betreffend das Erfordernis, dauernd im Inland zu wohnen, diese Punkte im Hinblick auf die GATS-Verhandlungen liberalisiert werden sollen. Mit Blick auf die WTO sei davon auszugehen, dass die Vorschriften dieses Artikels mittel- bis langfristig unter Druck geraten könnten». Ich kann nachvollziehen, dass sich das liechtensteinische Gewerbe schützen möchte. Es ist aber heute ausserordentlich schwierig, bei uns überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Deshalb ist es sehr unwahrscheinlich, dass solche Bewilligungen häufig beantragt werden. Ich bitte deshalb die Regierung zu überprüfen, ob die Anzahl Jahre eventuell reduziert werden könnte. Vielleicht gelingt es dann einfach, diesen Artikel sogar etwas länger drin zu haben, wenn wir jetzt von uns aus etwas zurückgehen. Abg. Franz Heeb:
Ich erachte den Abs. 3 für kritisch, eben vom Abweichen der Wohnsitzerfordernis, und zwar durch die Formulierung «wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen». Frage: Was könnten solche Gründe sein und müssen die dann gesetzlich dann nicht klarer umschrieben sein?Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich dem Votum vom Abg. Heeb anschliessen. Und zu den 12 Jahren Wohnsitzerfordernis: Ich würde gerne sehen, wenn das drinnen belassen wird. Ich glaube, es nützt nichts, wenn wir im vorauseilenden Gehorsam Europa entgegengaloppieren. Wenn es also so weit ist, kann man die gesetzliche Regelung sicher auch anpassen, sollte es nötig sein. Danke. Abg. Elmar Kindle:
Ich teile die Ansicht des Abg. Caduff, also den zweiten Teil, wie er gesagt hat. Die 12 Jahre müssen drinnen bleiben. Eher noch höher. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Nur eine kurze Antwort: Die 12 Jahre sind heutige Praxis.Zum Abs. 3: Der entspricht dem heutigen Art. 7 Abs. 3. Ich habe hier ein wenig ein Missverständnis, Herr Abg. Franz Heeb. Sie haben vorhin bei den verbundenen Unternehmen davon gesprochen, dass man möglichst viel darunter packen soll, die Nachfolge regeln soll. Das kommt dem entgegen. Wir haben pro Jahr zirka fünf bis sechs Fälle bei uns im Land, wo eine Nachfolge nur dadurch geregelt werden kann, dass in der Geschäftsleitung eine zweite Person ist, die zufälligerweise nicht in Triesen sondern in Trübbach oder in Salez wohnt. Und von dieser Ausnahmebestimmung machen wir heute unter zwei Kriterien Gebrauch, nämlich wenn ein volkswirtschaftliches Interesse und wenn ein unternehmerisches Interesse daran besteht. Das ist also geltendes Recht und das ist nur eine Fortschreibung der heutigen Praxis. Abg. Franz Heeb:
Dem Fall kann ich sehr gerne zustimmen, eben dass das auch umschrieben ist. Das könnte auch durch «insbesondere» ergänzt werden, dass man auf solche Fälle auch hinweist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich stelle in Frage, ob im Abs. 3 die Gewerbe- und Wirtschaftskammer definitiv hier hineingeschrieben werden sollte. Ich denke, die fachliche Eignung könnte man über einen entsprechenden Verband oder dergleichen reinstellen. Ich bitte die Regierung, hier zu prüfen, welche grammatikalische oder juristische Fassung die richtige wäre. Ich möchte doch einmal darüber nachdenken, dass die GWK - wir kennen bei der GWK ja das Staatsgerichtshofurteil. Und das heisst ja eigentlich jetzt heute auch, dass die GWK nicht die einzige und für alle Gewerbe geltende Gewerbekammer ist, sondern es kann durchaus auch einen anderen Verband geben. Und ich möchte eigentlich nicht wieder im Gesetz praktisch, was man ja im Staatsgerichtshofurteil aufgehoben hat, nicht wieder die GWK als die zuständige Stelle hineinschreiben. Ich frage mich hier wirklich ein bisschen: Was war zuerst, das Huhn oder das Ei? Die GWK bezieht sich darauf: Das Gesetz braucht mich und das Staatsgerichtshofurteil sagt wieder, es gibt keine hoheitliche Aufgabe für die GWK. Und wir schreiben hier jetzt auf einmal wieder eine Aufgabe für die GWK in ein Gesetz und ich möchte das gerne überprüft haben, ob das korrekt ist.Abg. Franz Heeb:
Im Sinne einer Wirtschaftsförderung und auch im Sinne einer gewissen Liberalität vielleicht eine Anregung dazu, und zwar, dass auch ein Auftrag an das Amt für Volkswirtschaft gerichtet wird. Ich möchte hier ja nicht den früheren Amtsinhaber, Hugo Quaderer, kritisieren oder die Arbeit dort, sondern eher, dass man auch sagt sehr bewusst, dass hier möglichst eine rasche, speditive Erledigung, möglichst mit wenig administrativen Hürden usw. erfolgt. Einfach als Anregung und weiterer Satz dazu.Abg. Elmar Kindle:
Frau Abg. Matt, das Urteil müssen Sie genau lesen. Da ging es nur um die Zwangsmitgliedschaft und nicht darum, dass die GWK nichts mehr ist. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Nur eine ganz kurze Bemerkung dazu: Der Kollege Quaderer war nicht Amtsvorstand - er wäre das vielleicht gerne gewesen - des Amtes für Volkswirtschaft. Ihre Anregung gehört meines Erachtens in den Art. 18 zur Erteilung der Gewerbebewilligung. Da müsste wahrscheinlich beim Amt für Volkswirtschaft eine speditive Erledigung vor sich gehen. Den Antrag muss der Bewilligungsinhaber schon noch selber stellen. Da können wir ihn nicht beförderlich behandeln. Abg. Franz Heeb:
Danke für die «Nochnichtzusage», möchte ich jetzt sagen. Mir ist nur wichtig, dass es im Gesetz drinnen ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Hier noch zum zweiten Absatz: Ich bin nicht sicher, ob das doch nicht zu einschränkend ist, ob man das nicht erweitern müsste auf Berufe, die hier speziell gelernt werden können, oder auch eben für Berufe in Vorarlberg oder aus dem gesamten EWR-Raum. Ich bitte die Regierung, das noch zu überprüfen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Das können wir überprüfen. Besten Dank, Herr Präsident. Was sicherlich zu eng gefasst ist, sind die handwerksmässigen Tätigkeiten. Das BBT hat eine ganze Kategorie von Tätigkeiten und das ist dann auch der Anhang 1, den wir hinten an diesem Gesetz haben. Die Formulierung werden wir sicherlich überprüfen. «Die Tätigkeiten» wird es heissen. «Handwerksmässig» ist ein alter Ausdruck.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich habe noch gewisse Probleme mit diesen zwei Jahren, weil sie mir zu wenig differenziert sind. Ich denke hier vor allem auch an Familien. Wenn z.B. eine Frau Kinder hat - und ihr Mann dazu - und dass sie eine gewisse Zeit diesen Beruf nicht mehr ausüben können. Einfach, dass auch verschiedene Verhältnisse berücksichtigt werden können. Ich bin mir auch nicht sicher, ob diese Zweijahresfrist so generell doch nicht zu eng ist. Abg. Peter Lampert:
Ich habe noch eine Frage zu Bst. c: Werden da nur Stichproben gemacht oder wird das jährlich gemacht, ob das Gewerbe ununterbrochen in den letzten zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wurde?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Franz Heeb, ich wollte Sie schon auf den Abg. Peter Lampert verweisen. Hier geht es genau um diese Missstände, die der Abg. Peter Lampert in seinem Eintretensvotum uns aufgezeigt hat. Man möchte mit einer Meldepflicht verhindern, aber auch dann mit den Kontrollen natürlich, dass Gewerbebewilligungen gelöst werden - für andere Zwecke nota bene - und die dann irgendwo herumgeistern. Das möchte man hier unterbinden und das ist übrigens schon geltendes Recht, wie ich schon gesagt habe. Selbstverständlich werden entsprechende Kontrollen gemacht und es gibt auch einen Art. 39 mit der Amtshilfe. Da ist das in Abs. 2 geregelt, dass das Amt für Volkswirtschaft entsprechende Daten von der Steuerverwaltung erhält, weil dort sicherlich am besten nachvollzogen werden kann, ob aus dieser Gewerbebewilligung auch entsprechende Einkünfte erzielt werden und damit ein Anhaltspunkt für die Ausübung gegeben wird. Natürlich nicht nur aus der Steuererklärung per se, weil man darf als Unternehmer ja auch Verluste machen, was dann auch gezeigt werden kann. Aber Umsätze und das ist aus einer Mehrwertsteuermeldung sicher ersichtlich, ob überhaupt Umsätze getätigt werden. Und wenn keine Umsätze getätigt werden, führt das schlussendlich dann zum Entzug gemäss Art. 33.Abg. Franz Heeb:
Ich habe durchaus Verständnis für diese zwei Jahre, dass dann die Bewilligung auch entzogen wird. Ich bitte die Regierung dennoch zu prüfen, speziell wenn jetzt Kinder da sind, wenn eine Berufstätigkeit längere Zeit nicht ausgeübt werden kann, dass man hier die Frist entweder verlängert oder einfach die Bewilligung aufrecht lässt.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Nur eine kurze Antwort dazu: Der frühere Abteilungsleiter des Amtes für Volkswirtschaft hat mir soeben zugeflüstert, dass diese Bestimmung bislang keine Probleme verursacht hat, und dies ist ja identisch mit der geltenden Bestimmung. Aber wir können das auch prüfen, aber es wird wahrscheinlich dasselbe herauskommen, was ich Ihnen jetzt gesagt habe. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Es gibt einen kleinen Schreibfehler im Abs. 1 lit. b: «Einer Jugendherberge» bitte statt «Jugendherbergen». So viel zur deutschen Sprache.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie wären also für eine Konzessionsberechtigung?Abg. Andrea Matt:
Nein, es ist einfach menschlich, Fehler zu machen. Ich denke, man sollte sich dort nicht aufhängen.Abg. Elmar Kindle:
Ich habe eine Frage zu Abs. 3 Bst. d. Da geht es um die Verabreichung von Speisen in Berieben der Alpgenossenschaften. Hier meine Frage: Betrifft dies nur den Betrieb im Sommer oder ist hier an einen Ganzjahresbetrieb gedacht? Zum Beispiel, ich nehme einfach ein Beispiel jetzt: Alp Valüna, da geht eine Langlaufloipe daneben vorbei. Da will jemand während der Langlaufperiode hinten ausschenken. Gehört das dann dazu oder nicht?Abg. Franz Heeb:
Wie ich bei meiner Einleitung ausgeführt habe, stelle ich sehr in Frage, ob diese Spezialgesetze, die zum Teil Verordnungscharakter haben, hier in dieses Rahmengesetz gehören. Ich bitte einfach die Regierung zu untersuchen, ob man das nicht entweder streichen kann, in Verordnungen, in Spezialgesetze überführen kann. Ich möchte zu diesen sehr, sehr detaillierten Ausführungen eigentlich nicht Stellung nehmen, weil ich wirklich meine, das gehört in eine Verordnung oder in ein Spezialgesetz hinein. Abg. Günther Kranz:
Ich würde vorschlagen, Art. 3 mit einem Bst. e zu ergänzen. Das steht im Kontext zu Art. 2. Es geht darum, wenn die Landwirte Produkte erzeugen und das ab Hof verkaufen, ob sie vielleicht zur Unterstützung der Vermarktung ihrer Produkte bestimmte Speisen und Getränke abgeben können, natürlich bei einer limitierten Anzahl von Anlässen. Ob man da einen Bst. e analog d einfügen könnte, aber für landwirtschaftliche Betriebe. Danke. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Unter Abs. 3 Bst. b und c sind die Vorbehalte nach Art. 1 Abs. 5 enthalten. Und wenn man diesen Artikel abändern wird, müsste dann auch der Vorbehalt raus. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich nehme die Anregung des Abg. Franz Heeb gerne mit. Sie ist im Plenum unwidersprochen geblieben und ich denke, das ist ein Auftrag an die Regierung, das zu untersuchen. Das wird dann allerdings auch die Art. 26 und 27 betreffen.Dann zur Frage des Abg. Elmar Kindle. Das Gesetz unterscheidet nicht. Es ist der Ganzjahresbetrieb meines Erachtens davon erfasst und selbstverständlich fällt der Vorbehalt weg, wenn der Art. 1 Abs. 5 abgeändert oder aufgehoben oder weggestrichen wird. Und da ich den Landtag so verstanden habe, die Art. 25 ff. Gastgewerbe so schlank zu halten, dass die Detailbestimmungen in einer Verordnung zu regeln sind, dann wird das im Gesetz sowieso nicht mehr enthalten sein. Besten Dank aber für den Hinweis. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren. Ich möchte noch gerne eine kurze Anregung machen. Wir hatten bei der Beschneiung das Thema «Steg» und ich denke, dass es vielleicht eine Möglichkeit gäbe oder auch vielleicht eine Möglichkeit ist, im Bst. b das Langlaufzentrum Steg noch aufzunehmen. Weil es kann auch - Sie lachen jetzt vielleicht - es kann auch so sein, dass dort einmal ein Kioskgebäude erstellt wird, weil Langlauf ja auch ein Sportzentrum darstellt wie ein Skigebiet und das wäre einfach zu prüfen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das unterstützen und habe mich gewundert, warum der Abg. Gebhard Negele das nicht schon gebracht hat.Abg. Gebhard Negele:
Ich danke für die Aufmerksamkeit meiner zwei Kollegen. Ich dachte, die 2. Lesung müsste doch auch noch ein wenig Pfiff haben, aber ich bin sehr froh. Der Artikel sollte aufgenommen werden. Danke. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kollegen. Ich muss Sie in zweifacher Hinsicht enttäuschen. Wir haben natürlich mit dem «Insbesondere» an das Ski- und Langlaufgebiet Steg gedacht. Und Herr Abg. Negele, Sie werden wahrscheinlich keine Chance haben, Ihren Antrag in der 2. Lesung zu machen, weil das ja jetzt dann in die Verordnung kommt. Ich muss Sie leider enttäuschen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Herr Regierungschef-Stellvertreter, ich erinnere noch einmal daran, diesen Absatz dahingehend zu prüfen, ob man das nicht in einer Verordnung oder in einem Spezialgesetz unterbringen kann, soweit das eben EWR-konform ist. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe nur noch eine Frage: Im Zuge der Einführung der Schwerverkehrsabgabe gibt es natürlich immer mehr Unternehmer, die für leichte Güter grössere Transporter nehmen, die aber nicht über 3,5 Tonnen sich im Gewicht bewegen. Wenn jemand jetzt eine Flotte von 20 solchen Fahrzeugen hat, braucht er dann überhaupt keine Gewerbebewilligung, weil er ja nicht unter die Kraftverkehrsunternehmer fällt? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Das ist jetzt nicht meine Antwort, sondern der Kollege Quaderer hat mir sie zugeflüstert. Er braucht eine Bewilligung, nicht gemäss diesen Bestimmungen, sondern aufgrund der grundsätzlichen Bestimmung gemäss Art. 1. Das ist heutige Praxis. So wird das gehandhabt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Herr Regierungschef-Stellvertreter, Sie haben es ja anlässlich der Eintretensvoten schon angekündigt, dass man mitunter hier eine Überprüfung veranlassen könnte. Ich möchte es einfach nicht unterlassen, nochmals darauf hinzuweisen, vor allem beim Nachweis der fachlichen Eignung, ob man hier am Prüfungsverfahren mitunter etwas ändern könnte, weil die Voraussetzungen, die damals bei der Einführung gegeben waren, heute nicht mehr in diesem Masse gegeben sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Herr Regierungschef-Stellvertreter hat das zur Kenntnis genommen oder zumindest entgegengenommen und jetzt können wir weiterlesen. Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich kann die Hintergründe nicht ganz nachvollziehen, wieso der Artikel in das Gewerbegesetz gekommen ist. Ich möchte hierzu einfach auch anregen, ob es nicht möglich ist, das in Verordnungen unterzubringen oder eventuell auch in Spezialgesetzen. Ich denke, viel entscheidender ist im Hinblick auf die öffentliche Ordnung - eventuell auf das Polizeigesetz - wie das Bewachungsgewerbe eingesetzt wird. Ich denke, da könnte eher gesetzlicher Handlungsbedarf bestehen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Vielleicht ganz kurz die Hintergründe. Sie sind auch im Bericht und Antrag beschrieben: Das Bewachungsgewerbe unterliegt heute keinen speziellen gesetzlichen Regelungen. Es hat auch Fälle gegeben, in denen solche Bewachungsinstitute bei uns aufgetreten sind und auch eher unangenehm schon in Erscheinung getreten sind. Was uns insbesondere dazu bewogen hat, ist Abs. 2, die finanzielle Leistungsfähigkeit festzuschreiben. Das ist ja sonst bei den anderen Gewerben keine besondere Voraussetzung. Das haben wir deshalb hier hineingeschrieben, weil diese Bewachungsgewerbe oftmals auch Wertgegenstände in Verwahrung nehmen und da allenfalls Drittinteressen sehr erheblich betroffen sein können. Und in diese Richtung geht auch Abs. 3, der Vorbehalt zugunsten anderer Gesetze. Damit ist natürlich das Waffengesetz gemeint und das Sorgfaltspflichtgesetz, wo solche Unternehmen auch darunter fallen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Abg. Franz Heeb, darf ich Sie bitten vielleicht zu warten, bis ich Ihnen das Mikrofon erteile, denn sonst ist ein Teil Ihres Votums nicht im Protokoll vorhanden. Nun sind Sie auf Sendung.Abg. Franz Heeb:
Zu diesem Artikel einfach die Prüfung, ob nicht Spezialgesetze hier geeigneter sind, diese Materie zu regeln, eben die Gesetze zur öffentlichen Ordnung, eventuell Polizeigesetz usw. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich habe Fragen zu Punkt 1a, zum Tod des Bewilligungsinhabers: Es gibt Gewerbe, bei denen der Bewilligungsinhaber und der Geschäftsführer identisch sind. Gesetzt den Fall, dass ein Bewilligungsinhaber einen Herzinfarkt erleidet, dann erscheint es mir wichtig, dass die Gewerbebewilligung nicht sofort erlischt, sondern dass es eine Übergangsfrist gibt, binnen der ein Nachfolger gesucht werden kann, einfach im Interesse des Fortbestandes des Unternehmens. Und dann besteht ja eine Meldepflicht, wenn eine Gewerbebewilligung erlischt. Und hier möchte ich fragen, wie man der nachfolgen kann. Weil der Bewilligungsinhaber kann es definitiv nicht mehr tun.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Der Tod kann sich nur auf die natürliche Person beziehen. Wenn eine solche Person verstirbt, gibt es einen Artikel weiter hinten, der die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gewährleistet. Da wird selbstverständlich eine angemessene Frist gewährt, damit das Unternehmen einen solchen Bewilligungsinhaber auch wieder benennen kann. Wir haben in der Regierung häufig mit solchen Fällen zu tun, wo innert dieser Frist das dann nicht geschieht und dann führt das schlussendlich dann zum Erlöschen der Gewerbebewilligung, wenn es innert der angemessenen und angesetzten Frist nicht passiert. Abg. Andrea Matt:
Wie funktioniert das praktisch? Wer meldet dem Amt für Volkswirtschaft - oder gibt es da Automatismen, dass überprüft wird, ob jemand, der stirbt, ein Gewerbe hat oder sind die Erben dazu verpflichtet, das zu melden oder macht das das Amt für Volkswirtschaft automatisch? Wie läuft das ab?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Das ist halt davon abhängig, ob das Amt für Volkswirtschaft Kenntnis davon erlangt, ob diese Person diesen Herzinfarkt erlitten hat oder nicht. Abg. Andrea Matt:
Ich fände es sehr begrüssenswert, wenn man hier auch die Qualität eines Gewerbebetriebes sichern kann. Ich halte es doch für wichtig, dass irgendwo Fachkenntnisse nachgewiesen werden und so eine Firma kann ja dann nicht einfach im Schwebezustand verbleiben, nur weil es keine Abfolge gibt, mit der das überprüft werden kann.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Es gibt natürlich schon eine Abfolge, Frau Abg. Matt. Wenn das Amt für Volkswirtschaft davon Kenntnis erlangt, dass diese juristische Person - und nur dann spielt ja diese Bestimmung eine Rolle - keinen Bewilligungsinhaber mehr hat, dann haben wir vorne die Bestimmung mit dem Geschäftsführer und dieser muss wieder die Voraussetzungen erfüllen, damit er in dieses Geschäft kommt. Die Konti-nuität ist damit also schon gewahrt. Ausser es gibt eine testamentarische Verfügung dieses Bewilligungsinhabers, dass er seinen Nachfolger schon selbst bestimmt, aber ansonsten gibt es naturgemäss eine Friktion zwischen dem Tod und der Wiederbestellung eines neuen Geschäftsführers. Abg. Andrea Matt:
Also nochmals: Es gibt Fälle, in denen der Bewilligungsinhaber und der Geschäftsführer identisch sind. Dann kann der Geschäftsführer nicht den Tod des Bewilligungsinhabers dem Amt für Volkswirtschaft melden, weil er ja nicht mehr da ist. Und ich fände es hier doch sinnvoll, irgendetwas festzuschreiben. Denn das Amt für Volkswirtschaft erfährt nicht zufälligerweise dann davon. Und es könnte hier eben einfach auch Missbrauch betrieben werden, indem jemand, der keine fachliche Eignung hat, einfach den Betrieb weiterführt.Regierungsrat Hugo Quaderer:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Vielleicht darf ich noch ein wenig aus meinen Erfahrungen schöpfen, die ich die letzten sieben Jahre beim Amt für Volkswirtschaft sammeln konnte. Frau Abg. Andrea Matt, Sie müssen etwas genau unterscheiden: Wenn wir von einer natürlichen Person sprechen, dann kann es nur diese Person per se sein. Die ist dann auch Bewilligungsinhaberin und die Bewilligung ist dann an diese Person geknüpft. Wenn Sie aber vom Geschäftsführer sprechen, der kann dann nur wieder von der juristischen Person der Geschäftsführer sein. Wenn also Sie - nein, das darf ich nicht sagen, weil dann würde ich Ihnen jetzt ja prognostizieren, dass Sie dann irgendwann sterben - wenn eine Person eine Bewilligung hat auf ihren eigenen Namen, das ist eine Einzelunternehmung, und diese Person stirbt, dann geht diese Bewilligung unter. Sie wird dann gelöscht vom Amt für Volkswirtschaft. Natürlich nur dann, wenn das Amt Kenntnis hat davon. Das ist selbstverständlich so. Kenntnis kann das Amt nur dann erhalten, wenn beispielsweise aus dem Verwandtschaftskreis die entsprechende Meldung erfolgt. Es hat auch schon Fälle gegeben, dass beispielsweise vom Zivilstandsamt eine Meldung an das Amt für Volkswirtschaft erfolgte. Wenn hingegen aber bei einer juristischen Person der Geschäftsführer stirbt, dann ist es so, dass die juristische Person als Ganzes ja noch bestehen bleibt. Der juristische Mantel ist vorhanden und die vorhandenen Organe sind dann verpflichtet gemäss Gesetz, dem Amt für Volkswirtschaft entsprechende Meldung zu machen. In der Folge haben diese Unternehmen eine gewisse Frist, die auch mit den Unternehmen abgesprochen wird. Innerhalb dieser Frist muss dann ein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Und wie es der Regierungschef-Stellvertreter bereits gesagt und ausgeführt hat, gibt es da natürlich gewisse Grenzen. Wenn diese Unternehmen nicht innerhalb einer gewissen Frist einen neuen Geschäftsführer bestellen, dann kommt es zum Entzug der Gewerbebewilligung. Das ist aber nicht ein automatisches Löschen der Gewerbebewilligung der juristischen Person, sondern in einem solchen Fall kommt es eben zum Entzug - und das ist dann ein aktiver Akt, den die Behörde setzen muss. Das macht heute die Regierung und gemäss dieser Gesetzesabänderung ist geplant, dass die Kompetenz neu beim Amt für Volkswirtschaft liegt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich weiss, dass wir da nichts ändern können. Trotzdem weise ich nochmals darauf hin, das ist nämlich genau der Artikel, den ich vorhin angesprochen habe, als ich mich gemeldet habe: Hier wird ausgeführt, dass jeder liechtensteinische Unternehmer benachteiligt wird gegenüber dem schweizerischen oder EWR-Unternehmer. Jeder, der in der Schweiz ein Gewerbe eröffnen will, braucht keine Voraussetzung. Wir haben das vorhin vom Abg. Heinz Vogt gehört. Jeder, der in der Schweiz diese Gewerbebewilligung hat, die er ohne Voraussetzungen erlangen kann, kann hier in Liechtenstein sein Gewerbe ausüben. Das wollte ich nur einfach hier noch einmal platziert haben, dass die in Liechtenstein wohnhaften Bürger hier benachteiligt sind. Sie können einen Vorteil erwerben, indem sie in der Schweiz wohnen, in der Schweiz sich niederlassen und dann nach Liechtenstein das Gewerbe ausüben. Einfach, um das noch klarzustellen. Vielleicht kann mir die Regierung hier - ich hoffe - widersprechen, aber ich glaube, sie kann es nicht. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Die Regierung kann und will und wird dem Landtag nie widersprechen. Ich kann Ihnen auch in dieser Sache nicht widersprechen, aber immerhin zwei vielleicht doch aufmunternde Einschränkungen machen. Zunächst geht es hier um den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, also es geht nicht um eine Niederlassung dieses schweizerischen Unternehmers hier. Also den Steuervorteil hier hat er nicht, das ist die Einschränkung einerseits, und dann im nächsten Art. 35: Dem schweizerischen Unternehmer, der diese Dienstleistung grenzüberschreitend erbringt, kommen nicht mehr Rechte zu als dem Liechtensteiner. Also ein Bäcker aus der Schweiz, der hier grenzüberschreitend - das ist vielleicht ein schlechtes Beispiel, ein Bäcker, aber ich nehme es jetzt trotzdem - der Bäcker, der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung hierher macht, kann nicht mehr tun als der Bäcker hier. Er kann also nicht 37 verbundene Unternehmen damit betreiben. Also diese Einschränkung im Umfang, das ist dieselbe. Ansonsten ist Ihre Aussage korrekt, ja. Abg. Rudolf Lampert:
Um bei Ihrem Berufszweig zu bleiben, ich kann in der Schweiz eine Bäckerei eröffnen und mit der Wanderbäckerei nach Liechtenstein kommen und hier mein Gewerbe betreiben, ich muss aber in der Schweiz meinen Wohnsitz haben. Als Liechtensteiner in Liechtenstein habe ich dieses Recht nicht. Als Liechtensteiner, wenn ich in der Schweiz wohne, habe ich dieses Recht. Ich benachteilige also hier die Liechtensteiner in Liechtenstein. Aber ich weiss, wir können das nicht ändern, das ist nun mal der EWR und die dazugehörigen Gesetze. Abg. Alois Beck:
Ich habe trotzdem noch eine Anmerkung. Zumindest früher hiess es immer, dass der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr nicht im gleichen Umfange stattfinden kann wie bei einem Betrieb, der niedergelassen ist. Ich weiss nicht, wie das heutzutage noch gehandhabt wird. Ich möchte deshalb die Regierung fragen, ob es im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr nicht doch gewisse Kriterien gibt - vom Umfang der Tätigkeit her - die hier noch zu beachten sind. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Es gibt eine Einschränkung, die es zu beachten gibt, und das ist die zeitliche Komponente. Das ist noch nicht endgültig ausjudiziert, wo die Grenze zwischen dem Dienstleistungsverkehr und dem Niederlassungsverkehr, wo diese Grenzziehung zu ziehen ist. Dienstleistungsverkehr bedeutet fünfmal im Jahr oder siebenmal im Jahr - da gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung dazu, also die zeitliche Komponente, die Häufigkeit. Das ist das einzige Ausschlusskriterium, das es noch zu beachten gibt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Hier zu Abs. 1 steht, dass die bezeichneten Personen die gleichen Rechte und Pflichten haben wie liechtensteinische Staatsangehörige. Da müsste es meiner Ansicht nach heissen, wie liechtensteinische Gewerbetreibende, weil sonst werden sie zuletzt noch unsere bürgerlichen Rechte erlangen. Dann weiter unten, der Absatz ist mir ein bisschen vage. Mir scheint wichtig, dass unsere Behörden auch Dienstleister aus dem Ausland bei den betreffenden Behörden anzeigen können. Ich denke, um das geht es im Wesentlichen. Natürlich und vorbehalten ist auch, dass diese Betriebe in Liechtenstein geahndet werden können. Ich denke, das sollte auch ausdrücklich erwähnt sein.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ich werde beide Anregungen Ihrerseits überprüfen lassen. Dazu kann ich im Moment aber nichts sagen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Wie weit geht die Durchsuchung von Betrieben? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Vogt, das werden wir bei Art. 43 behandeln. Dort sind diese Durchsuchungen und Kontrollen geregelt. Ich habe Sie bei Ihrem Eintretensvotum so verstanden, dass diese einigermassen weit gehen sollen. Aus Ihrem Tonfall in diesem Votum habe ich eher wieder eine Zurückhaltung herausgelesen. Abg. Heinz Vogt:
Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit, ja. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Zu Abs. 1 habe ich eine kleine redaktionelle Anregung: Es könnte missverstanden werden generell für die Aufgaben des Volkswirtschaftsamtes. Ich würde hier anstatt «seiner Aufgaben» «zum Vollzug dieser Gesetze» schreiben. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank auch dem Abg. Franz Heeb. Ich denke auch, es kann sich nur um dieses Gesetz handeln. Das Amt für Volkswirtschaft hat ja eine ganze Reihe und Palette von Aufgaben. Das ist nicht die Meinung, dass wir hier eine Blanket-Norm schaffen. Ich finde diese Anregung sehr gut. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Hier bitte ich die Regierung zu prüfen, ob nicht doch Vereinfachungen möglich wären. Ich kenne diese Problematik der unterschiedlichen Daten und Datenbestände im Handelsregister und im Gewerberegister. Noch einmal: Könnte man nicht diese Dateien im Sinne der Vereinfachung so aufbauen, dass sie fixe gemeinsame Datenbestandteile haben und dass Daten nicht mehrfach erhoben werden müssen und auch immer kongruent sind? Ich möchte einfach diese Frage noch einmal überprüfen, um möglichst hier Doppelspurigkeiten, administrativen Aufwand und Rechtsunsicherheit zu verhindern. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Eine volle Kongruenz wird nicht möglich sein, da das Öffentlichkeitsregister Daten nach dem PGR einzutragen hat und hier andere Daten erforderlich sind. Was sicherlich wünschenswert ist und wäre, bei dem sicherlich beide Ämter auch ihre grosse Freude haben würden, wenn zumindest die Zweckartikel kongruent dargestellt würden. Sie haben vielleicht im Bericht und Antrag die diesbezüglichen Probleme gelesen. Meines Erachtens kann man das nur so lösen, dass, wenn jemand eine Gewerbebewilligung erhält, er gezwungen wird, seinen Zweckartikel im Öffentlichkeitsregister dementsprechend anzupassen. In der Regel ist es häufig so, dass eine Gesellschaft zunächst als Sitzgesellschaft gegründet wird und irgendeinen allgemeinen Zweckartikel hat, dann eine Gewerbebewilligung holt, aber keine Verbindung zwischen dem Gewerberegister und dem Öffentlichkeitsregister vorhanden ist. Wenn ich das als Anregung verstehen darf, diesbezüglich hier eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, dann werde ich das selbstverständlich gerne prüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Ich möchte hier anregen, dass Abs. 3 lit. k ausgeweitet wird. Ich denke, es macht nicht Sinn, nur der Gewerbe- und Wirtschaftskammer Einsicht in das Gewerberegister zu geben, sondern allgemein allen Wirtschaftsverbänden und auch dem LANV. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden sehr wahrscheinlich diesen Absatz eher einschränken müssen, da es ein Abrufverfahren nur für Behörden gibt, aber nicht für externe Stellen. So ist auch der Einleitungssatz zu verstehen «folgende Behörden». Die Gewerbe- und Wirtschaftskammer, der LANV, das sind keine Behörden des Landes. In dem Sinne werden wir da eher den Buchstaben k wegnehmen müssen als wie ausweiten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Von Gebühren ist auch in Art. 42 die Rede. Könnte man dies nicht gemeinsam in diesem Art. 45 regeln?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank auch für die Anregung, Herr Abg. Vogt. Ich denke, Abs. 5 von Art. 42 kann nur die Bedeutung haben, dass an und für sich Gebühren erhoben werden könnten und die entsprechende Verordnungskompetenz ist in Art. 45. In dem Sinne müsste man das anpassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich möchte hier anregen, den ersten Absatz ganz zu streichen, weil es doch eine spezielle Regelung ist, die eher in eine Verordnung gehört. Mir geht es eher um den Grundsatz, dass die Regierung die Geschäfts- und Ladenschlusszeiten der Betriebe mittels Verordnung regelt. Was man hier eventuell noch anfügen kann und überdenken sollte, ist, ob man nicht auch spezifiziert, eventuell, welche Kriterien dabei zu berücksichtigen sind. Für mich sind das vor allem wettbewerbsordnende Kriterien oder eventuell eben auch gewerbepolizeiliche Kriterien.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Hier müssen wir sehr genau aufpassen und dem Legalitätsprinzip doch Rechnung tragen. Es ist schon verschiedentlich auch bemängelt worden, dass die heutigen Verordnungen - die stützen sich auf Art. 37 des Gesetzes - eine nicht ausreichende Rechtsgrundlage hätten. Ich überprüfe das nochmals, aber ich möchte diesen heiklen Bereich, der ja auch dieses Haus schon mehrfach beschäftigt hat, die Ladenöffnungszeiten, nicht auf eine unsichere rechtliche Grundlage heben. Da möchte ich dann eher zu viel als zu wenig im Gesetz haben. Abg. Heinz Vogt:
In Abs. 3 ist noch von der Verordnung über die Nachtruhe die Rede. Haben hier nicht auch noch die Gemeinden ein gewisses Mitspracherecht? In Gemeinderatsprotokollen lese ich öfters, dass eine Ausnahmebewilligung gegeben wird für gewisse Betriebe. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Herr Abg. Vogt. Wenn Sie mir kurz Zeit geben. Ich habe die entsprechende Verordnung mitgenommen. Es ist schon so, dass die Nachtruhe in dieser Verordnung geregelt ist, der Gemeindevorsteher auf begründetes Gesuch aber Ausnahmen bewilligen kann. Wenn er den Gemeinderat informiert, umso besser. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Hier fällt mir die Formulierung «Hängige Gesuche» auf. Was versteht man damit? Theoretisch könnte das Amt Gesuche so lange verschleppen, bis das neue Gesetz in Kraft ist. Ich denke, wenn man Rechtsgleichheit hat, möchte ich schon - wenn ich ein Gesuch einreiche, möchte ich schon nach dem alten Recht beurteilt haben. Ist das in der Praxis ein Problem? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Nein, das Amt für Volkswirtschaft arbeitet mit der notwendigen Speditivität. Ich glaube nicht, dass dort Gesuche, auch wenn jetzt mein Kollege Quaderer dort nicht mehr arbeitet, liegen bleiben. Aber wir können doch vielleicht hier auch eine andere Formulierung auf die 2. Lesung noch suchen. Sie scheinen mit dieser Antwort aber nicht befriedigt zu sein. Abg. Heinz Vogt:
Was heisst jetzt das? Im Zweifelsfall für den Angeklagten oder wie kann ich das verstehen? Wir haben ja eine ähnliche Bestimmung beim Treuhändergesetz gehabt oder bei der FMA, beim Sorgfaltspflichtgesetz. Abg. Alois Beck:
Ich finde diese Bestimmung doch auch etwas ungewöhnlich. Man hat immer gesagt: Bis das neue Recht Anwendung findet, sind die alten Gesuche nach altem Recht zu beurteilen. Man weiss ja auch nicht, wie lange dieser Prozess läuft. Und deshalb muss das schon nochmals genau geprüft werden. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Da dieses Gesetz ja eine gewisse Erleichterung schafft, wird sich kein Bewilligungsinhaber darüber beklagen, wenn er nach dem neuen Recht beurteilt wird. Aber wir werden das, wie gesagt, nochmals auf die 2. Lesung anschauen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterfahren.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich gehe davon aus, dass der Anhang, die Beilage 1, nicht vorgelesen wird. Ich möchte deshalb hier anbringen, dass nur einmal eine weibliche Form bei Pos. 30 - Floristin - enthalten ist. Wenn bei allem Positionen männliche Formen verwendet sind, bitte ich darum, hier auch die männliche Form einzusetzen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Der Anhang ist ein Anhang zu diesem Bericht und ist kein Anhang zum Gesetz und wird sicherlich nicht gelesen. Und im Übrigen haben wir ja Art. 3 gelesen, wo es heisst, dass unter den männlichen die weiblichen und unter den weiblichen die männlichen Formulierungen zu verstehen sind. Aber wir machen uns die Mühe, das nochmals anzusehen. Abg. Alois Beck:
Unter Pos. 42 ist noch die Hauswirtschafterin angegeben. Dann müsste das auch abgeändert werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir haben die wertvolle Anregung zur Kenntnis genommen. Damit haben wir die 1. Lesung des Gewerbegesetzes durchberaten und gleichzeitig Traktandum 33 erledigt.-ooOoo-