Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtgesetz, URG) (Nr. 51/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, ich begrüsse Sie zur Sondersitzung des Landtags. Ich habe für heute, Mittwoch, den 28. September 2005, folgende Abwesenheiten zu melden: Die Abg. Doris Frommelt wird durch den stellvertretenden Abg. Thomas Gstöhl vertreten, der Abg. Johannes Kaiser wird durch den stellvertretenden Abg. Adrian Gstöhl und der Abg. Gebhard Negele wird durch den stellvertretenden Abg. Rony Bargetze vertreten. Sie haben die Einladung zur heutigen Sitzung erhalten. Wir behandeln heute drei Traktanden. Das erste Traktandum lautet wie folgt: Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG). Der Bericht und Antrag Nr. 51/2005 steht zur Diskussion. Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Herr Präsident, Sie haben es gerade gesagt: Der Landtag hat am 19. Mai 1999 das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte beschlossen. Eine Mehrheit sehr aufgeschlossen und wohl auch gleichheitsbewusst denkender Abgeordneter ist damals dem Vorschlag der Regierung gefolgt und hat die weiblichen Begriffe für Angehörige beider Geschlechter, also weibliche und männliche Personen, beschlossen. Das ist der Grund dafür, dass wir in dieser Gesetzesvorlage einen etwas unüblichen Text vorfinden, nämlich die Personenbeschreibung in weiblicher Form. In dieser Richtlinie, die wir mit dem Gesetzesvorschlag von heute umzusetzen haben, die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, führt uns dazu, dass wir Art. 15a bis 15g beschliessen werden. Diese regeln die finanziellen Ansprüche eines Künstlers und auch die von dessen Rechtsnachfolgern im Hinblick auf die Weiterveräusserung der vom Künstler geschaffenen Originalkunstobjekte. Wenn wir die Richtlinie umsetzen, dann hat sich künftig auch der liechtensteinische Kunstmarkt an den Normen des so genannten Binnenmarktes für bildende Kunst in der Europäischen Union zu orientieren. Ich bin für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Bis heute ist das Folgerecht in Liechtenstein gesetzlich nicht geregelt. Ich begrüsse daher diese Vorlage, da hier ein rechtsfreier Raum geschlossen und eindeutige Spielregeln definiert werden. Durch die Einführung des Folgerechts soll ein Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden Künstler und anderen Kunstschaffenden geschaffen werden. Andere Kunstschaffende, wie zum Beispiel Musiker, können ihre Werke anhand von Tonaufnahmen in nahezu unbegrenzter Anzahl verwerten. Dies ist bei den bildenden Künstlern nicht möglich. Mit der Einführung des Folgerechts wird hier dieser bestehende wirtschaftliche Nachteil gemindert bzw. aufgehoben. Das Folgerecht sichert den Künstlern - also den Urhebern - und ihren Rechtsnachfolgern ein Recht auf einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräusserung nach der ersten Veräusserung durch den Urheber. Das Folgerecht bezieht sich also auf den Verkaufspreis und nicht auf eventuell erzielte Wertsteigerungen des Werkes. Ich begrüsse es insbesondere, dass bei dieser Vorlage den Urhebern eines Werkes freigestellt ist, ob sie ihre Rechte selbst wahrnehmen oder mittels eines Vertrages an eine Verwertungsgesellschaft abtreten wollen. Wie die Regierung in ihrem Bericht erläutert und auch von der Frau Abg. Wohlwend aufgeführt, dient die vorliegende Abänderung des Urheberrechtsgesetzes der Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG. Es liegt somit auch in der Natur der Sache, dass Änderungswünsche nur in einem sehr engen Raum möglich wären. Ich bin somit froh, dass diese Vorlage ausgezeichnet ausgeschaffen wurde und aus meiner Sicht nur eine klitzekleine Korrektur in Art. 15c und keine Ergänzungen nötig sind. Ich danke der Regierung und dem Ressort für diese wertvolle Arbeit. Danke. Abg. Franz Heeb:
Wie im Bericht und Antrag ausgeführt ist, wird mit dieser Gesetzesvorlage die Richtlinie 2001/84/EG umgesetzt. Dazu sind wir aufgrund des EWR-Vertrages verpflichtet. Die Richtlinie bezweckt die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für das Folgerecht, um ein reibungsloses Funktionieren des EU-Binnenmarktes für Werke der bildenden Kunst zu garantieren. Ich denke auch, sie ist vor allem auch für den Schutz der Künstler bestimmt und bringt mehr Rechtssicherheit im internationalen Kunstmarkt. Ich denke auch, dass es für unseren Kunstmarkt hier bestimmte Chancen gibt, vor allem, wenn wir an die Verwertungsgesellschaften denken. Für mich stellen sich in Bezug auf diese Vorlage noch folgende Fragen: Welche Auswirkungen hat diese Vorlage auf unseren Kunstmarkt? Dient sie eher der Belebung oder der Behinderung? Welche Chancen ergeben sich daraus für unsere Treuhandgesellschaften, vor allem, wenn sie auch Verwertungsgesellschaft sein wollen? Dann vor allem: Welche Prozesse, Verfahren, sind notwendig zur Umsetzung? Wie läuft das mit der Registerführung? Und welcher Aufwand ist damit verbunden? Vor allem auch interessiert mich die Frage: Wie soll das Auskunftsrecht dann in der Praxis gehandhabt werden? In der Vorlage ist vermerkt, dass diese Vorlage keine Kosten mit sich bringt. Ich zweifle daran, weil doch auch hier der Staat Aufsicht ausüben muss. Ich danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Auch ich begrüsse Sie zu dieser Sondersitzung und bedanke mich für Ihr Entgegenkommen, dass Sie ausser dem Traktandum, für welches diese Sondersitzung vorgesehen ist, dem Traktandum 3, auch bereit sind, diese zwei Traktanden heute zu behandeln. Ich kann mich, denke ich, hier kurz fassen. Es ist das Wesentliche von allen drei Abgeordneten schon zusammengefasst vorgetragen worden. Zur Abg. Renate Wohlwend kann ich sagen, dass auch ich bei der Vernehmlassung zunächst noch Gewöhnungsbedarf gehabt habe, als ich auch über die weibliche Form in diesem Gesetz gestolpert bin. Seit dem Jahre 1999 ist kein weiteres Gesetz mehr in dieser Form verabschiedet worden. So glaube ich auch, dass einzelne Abgeordnete damit am Anfang etliche Stolpersteine zu überwinden hatten. Ich hatte keine Erinnerung daran, dass dieses Gesetz so geschaffen wurde. Ich musste mich aber dann auch belehren lassen, wieso das so gemacht worden ist. Dann zu den Fragen des Abg. Franz Heeb: Sie werden verstehen, dass ich Ihnen heute keine verlässliche Antwort geben kann über Gesetzesbestimmungen, die erst in Kraft treten und deren Auswirkung wir heute nicht kennen. Dann zur letzten Frage betreffend die finanziellen Aufwendungen: Hier sind wir wirklich der Meinung, dass für den Staat keine weiteren finanziellen Auswirkungen - weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht - erwachsen, weil der Vollzug dieses Entschädigungsanspruchs, der hier geregelt wird, schlussendlich entweder durch den Anspruchsberechtigten selbst erfolgt oder eben über eine Verwertungsgesellschaft. Im Übrigen darf ich da darauf hinweisen, dass Ihnen ja bekannt war, dass die Verwertungsgesellschaften in diesem Lande Anlass zu einem Rechtsstreit gegeben haben, ob das überhaupt bei uns Bestand hat. Ich weiss, dass dieses Urteil in der Öffentlichkeit noch nicht so bekannt ist. Der Staatsgerichtshof hat die entsprechende Bestimmung in der Verordnung zum Urheberrechtsgesetz als verfassungsmässig anerkannt. Wir haben hier also keinen rechtsfreien Raum, sondern das bestehende System über die Verwertung mit diesen Verwertungsgesellschaften kann weiterhin bestehen. Zu den Chancen der Treuhandgesellschaften, hier selbstständig als Verwertungsgesellschaften aufzutreten: Es war mir bisher nicht bekannt, dass solche Absichten unserer Treuhandbranche bestehen. Aber es fällt natürlich in deren Absicht selbst, ob das Treuhandgesellschaften in Zukunft machen wollen. Dem steht eigentlich nichts entgegen. In dem Sinne begrüsse ich, dass hier auf diese Vorlage eingetreten wird. Besten Dank. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Eintreten auf diese Vorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage beginnen. Sachüberschrift vor Art. 15a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 15a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15b steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Für mich ist nicht ganz nachvollziehbar, wieso der Mindestpreis hier auf CHF 15'600 - das entspricht heutzutage EURO 10'000 - festgelegt ist, was dazu die Überlegungen sind. Der Betrag gemäss EU-Vorschriften liegt höher, und zwar bei EURO 15'000. Daraus ergibt sich noch eine weitere Frage: Weil wir doch mit Wechselkursschwankungen rechnen müssen in Zukunft, ob man diese Beträge nicht entsprechend der EU in EURO festlegt und auch bestimmt, dass das auch immer zum aktuellen Kurs umzurechnen ist. Abg. Heinz Vogt:
Ich habe noch eine Frage zu den Vertretern des Kunstmarktes. Wie wird das definiert? Wenn jemand das gewerbsmässig macht als Privatperson, gilt er dann zum Beispiel auch als Vertreter eines Kunstmarktes - oder was ist hier gemeint?Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Wenn ich das Gesetz bzw. die EU-Richtlinie in Art. 1 richtig lese, dann sind da die EURO 10'000 enthalten.Zum Zweiten wegen der Umrechnung: Es gibt eine EU-Richtlinie, wie umgerechnet werden muss. Und mir scheint es schon richtig, dass wir in liechtensteinischen Gesetzen diese Umrechnung dann auch so vornehmen und nicht hier mit EURO hantieren. Abg. Henrik Caduff:
Ich möchte mich dem Votum des Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein anschliessen. Insbesondere in der Richtlinie hinten im Bericht ist aufgeführt, dass der Preis auch EURO 10'000 - wie hier im Entwurf des Gesetzes - ist. Danke. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Zur Mindestgrösse: Diese ist in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie festgehalten, wie das jetzt vom Landtagsvizepräsidenten und vom Abg. Caduff gesagt wurde. Dann zur Frage der Definition «Auktionshäuser»: Hier darf ich auch auf den Bericht und Antrag verweisen. Hier sind die Vertreterinnen des Kunstmarktes beispielhaft aufgeführt. Ich denke, so muss man das Thema angehen. In Art. 15b Abs. 1 ist ja nur demonstrativ aufgezählt, was unter diese Beteiligten des Kunstmarktes fällt. Es geht darum, dass hier ein gewerblicher Zweck dahinterstehen muss. Man muss aus diesem Geschäft den Erwerb auch erzielen. Und das ist, wie wir ja anlässlich der letzten Landtagssitzung gesehen haben, sodass diese Tätigkeiten vom jetzigen Gewerbegesetz mit umfasst und nicht ausgenommen sind. Es sind nur die Künstler vom Gewerbegesetz ausgenommen. Hier handelt es sich dann entweder um Handelstätigkeiten oder Vermittlungstätigkeiten. Die werden vom Gewerbegesetz umfasst und brauchen dementsprechend eine Bewilligung des Gewerbegesetzes. Und bezüglich der Angabe der Grössen in CHF oder EURO wird es uns wahrscheinlich nicht möglich sein, in anderer Währung als der in unserem Land geltenden Währung hier zu legiferieren. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Tag, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich dem Votum des Abg. Franz Heeb anschliessen. Mir ist das mit den Schweizer Franken auch aufgefallen. Zumindest gerade im letzten Landtag hatten wir auch ein Gesetz, wo sehr wohl die Grundsätze in EURO-Beträgen im Gesetz definiert wurden und die Details in einer Verordnung, die sehr schnell abänderbar ist und somit auf die relevanten Wechselkursschwankungen, die der Abgeordnete angetönt hat, reagieren kann. Ich frage mich einfach: Was passiert hier konkret, wenn dieser Wechselkurs ändert? Müssen wir dann jeweils dieses Gesetz abändern? Es wird ja doch in etlichen Artikeln auf Schweizer Franken verwiesen. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich weiss nicht, auf welches Gesetz Sie sich beziehen, wo wir in EURO hantiert haben. Aber wenn wir das gleiche Gesetz meinen, gibt es eines, wo die CHF angeführt sind bzw. es steht drin, dass da auch der Gegenwert zulässig wäre - wenn wir dasselbe meinen. Im Übrigen gibt es ja diese Umrechnungsrichtlinie der EU, um diese Problematik zu behandeln. Und hier gilt natürlich, was am Tage der Gesetzgebung gegolten hat. Es geht nicht darum, dass man die permanent anpasst. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Es war das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Sektoren. Hier haben wir explizit auf eine Ausnahmebestimmung im Bereich der Dienstleistungsaufträge von EURO 80'000 verwiesen. Und in diesem Bereich zumindest wird es so gehandhabt, dass jeweils der durchschnittliche Tagesmittelkurs der letzten zwei Jahre berücksichtigt wird. Und dann müsste man im Prinzip dieses Gesetz zumindest alle zwei Jahre anpassen. Das war letzte Woche so in diesem anderen Gesetz. Ich habe hier mit den CHF keine Probleme. Mir gefällt das sehr gut. Ich hoffe nur, dass wir dann das Gesetz nicht dauernd ändern müssen. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Das ist ja eine Problematik, die uns schon in der Vergangenheit ab und zu beschäftigt hat. Ich würde hier vorschlagen, dass sich die Regierung vielleicht einmal grundsätzlich Gedanken macht, dass wir nicht bei jeder Umsetzung diese Diskussion haben. Kann man überhaupt eine generelle Richtlinie unsererseits aufstellen, wo es Sinn macht, ob man hier eben EURO oder CHF angibt, dass man nicht in die angesprochenen Probleme hineinkommt? Aber wir hatten auch schon in der Vergangenheit EURO drin und je nach Schwankungen kann das natürlich schon den Betrag ändern. Aber wie gesagt, ich würde hier anregen, dass sich einmal die Regierung grundsätzlich Gedanken macht, dass wir nicht allzu oft uns bei diesem Thema jeweils beim Anlassfall aufhalten müssen. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Nach meinem Dafürhalten ist die Sache geregelt mit der Umrechnungsrichtlinie. Und von daher ist auch ganz klar vorgegeben, wie hier bei diesen Umrechnungen vorzugehen ist. Und somit, glaube ich, haben wir hier eine Vorgabe. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich würde empfehlen, hier bei den CHF-Beträgen zu bleiben, weil es sicherlich nicht die einzigen CHF-Beträge sind, die im Urheberrechtsgesetz und in der Verordnung anzutreffen sind. Wir werden damit sonst in Folgeprobleme hineinkommen. Und wir werden auch keine EWR-Probleme damit auslösen, weil das wurde im Vorhinein abgeklärt, dass das natürlich nicht passiert, dass wir alle drei Monate damit den Landtag behelligen müssen. Ich denke, das macht dann wirklich keinen Sinn. Besten Dank. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 15c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15c steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Bereits in der Stellungnahme ist die unterschiedliche Auslegung «Photographien» oder «Lichtbildwerke» aufgeführt, dass das technisch dieselben Begriffe sind. Ich möchte der Regierung vorschlagen, hier anstatt «Photographien» das Wort «Lichtbildwerke» zu benutzen, weil es nach meiner Interpretation breiter gefasst ist - gerade im künstlerischen Bereich. Danke. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Anregung des Abg. Henrik Caduff findet sich auf Seite 16 des Berichts und Antrags und wurde auch von der EWR-Stabsstelle so vorgeschlagen. Es handelt sich hier um die Übersetzung, wie sie aus der Richtlinie entnommen und übernommen wurde. Ich kann das auf die 2. Lesung gerne abklären lassen. Ich denke, die Erklärungen, wie sie mir vom Amt für Volkswirtschaft bzw. von der zuständigen Sachbearbeitung dort geliefert werden, können wir nochmals eingehend überprüfen. Wir werden diese Anregung nochmals ansehen. Abg. Alois Beck:
In der uns vorliegenden Übersetzung der Richtlinie wird jedoch der Terminus «Lichtbildwerke» verwendet. Wenn Sie in Art. 2 Abs. 1 auf den grünen Seiten schauen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe ausgeführt, dass auf Seite 16 auf die französische Version und auf die deutsche Version hingewiesen wird. In Französisch heisst es «les photographies» und in Deutsch «Lichtbildwerke». Warum wir uns für den Begriff «Photographie» entschieden haben: Weil der im bisherigen Urheberrechtsgesetz eben schon so vorkommt und wir werden damit keine neue Terminologie einführen. Ich denke, es würde Sinn machen, bei einer nächsten Revision des Urheberrechtsgesetzes dieses anzusehen. Eine solche steht sowieso wieder an, weil eine nächste Richtlinie nicht auf sich warten lässt und wir wahrscheinlich in den nächsten ein oder zwei Wochen schon wieder eine nächste Vernehmlassung in diesem Bereich starten werden. Wenn Sie damit einverstanden sind, werden wir das bei dieser Vernehmlassungsvorlage entsprechend ansehen und dann durchgehend im ganzen Gesetz aber auch stringent so handhaben. Besten Dank. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 15d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15d steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rony Bargetze:
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Verständnisfrage. Beim Art. 15b Abs. 2 lit. b steht: Ausgenommen vom ganzen Folgerecht ist, wenn die Weiterveräusserung einen Preis von CHF 15'600 erzielt». Und hier wird der Wert mit CHF 4'700 angenommen. Ich habe ein bisschen eine Verständnisfrage. Das Zweite ist: Für mich sind CHF 4'700 sehr wenig, weil das sind umgerechnet mit den 4% CHF 188. Und der administrative Aufwand, ob der gerechtfertigt ist bei einer Grösse von CHF 188, das ist für mich sehr fraglich. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
In Abs. 2 handelt es sich um die Verkaufspreise und in Abs. 3 um die Folgerechtsvergütung. Das ist quasi die Prämie oder die Vergütung an und für sich berechnet aufgrund des Verkaufspreises. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Zunächst zum Abs. 2: Der entspricht Art. 4 der Richtlinie und bildet die Mindestvoraussetzung, die wir umzusetzen haben. Darüber können wir nicht gehen. Wir können den Mindestverkaufspreis nicht höher ansetzen.Dann zu Ihrer Frage, ob das ein Widerspruch zu Art. 15b Abs. 2 ist: Das ist es nicht. Hier sind die beiden Voraussetzungen Bst. a und b kumulativ zu verstehen. Das heisst, diese Wertgrenze von CHF 15'600 gelangt nur dann zur Anwendung, wenn der Veräusserer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar bei der Urheberin erworben hat. Nur dann spielt diese Wertgrenze eine Rolle und nicht, wenn es später passiert. Das ist der Zusammenhang. Ansonsten entspricht Art. 15d Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie und Abs. 2 und 3 Art. 4 der Richtlinie. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 15e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15e steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich habe zwei Fragen zu diesem Art. 15e: Einmal geht es um die Rechtsnachfolge. Mir ist persönlich nicht klar, wer die Beweislast zwecks Nachweis der berechtigten Rechtsnachfolger zu erbringen hat. In der Vorlage ist dies der Veräusserer. Hier sehe ich doch noch einen gewissen Erklärungsbedarf. Wie ist hier die Rechtssicherheit, wenn es zu irgendwelchen Streitigkeiten kommt? Wie steht es dann auch mit der Haftung? Der Veräusserer, der auch das Ganze abliefern muss, sollte sich meiner Meinung nach auf einer klaren Rechtsgrundlage abstützen können und nicht noch einem Prozess- und Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Die in Art. 15f dann vorgesehene Wahrnehmung des Folgerechts kollektiv durch eine Verwertungsgesellschaft scheint mir hier der gangbarere Weg zu sein. Im Bericht und Antrag auf Seite 23 ist aber ausgeführt, dass der Künstler das selber wahrnehmen kann. Dies scheint mir doch ein gewisser Widerspruch zu sein. Was passiert dann, wenn zum Beispiel kein Rechtsnachfolger vorhanden ist? Was passiert dann? Das Zweite wäre noch der in Abs. 3 aufgeführte «gewöhnliche Aufenthalt in Liechtenstein»: Mich würde interessieren: Was versteht man unter einem «gewöhnlichen Wohnsitz»?Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich denke, um auf die Frage des Abg. Vogt zu antworten, wenn kein Rechtsnachfolger vorhanden ist, dann entstehen auch keine Ansprüche von der Folgerechtsvergütung. Da ist kein Anspruchsberechtigter oder kein Interesse vorhanden. Und wie ich in meinem Einführungsvotum beschrieben habe: Ich persönlich begrüsse es, dass die Vorlage den Urhebern eines Werkes es freistellt, ob sie ihre Rechte selbst wahrnehmen möchten mit dem entsprechenden Risiko, dass sie vielleicht nicht bemerken, dass sie hier Rechte hätten, oder diese mittels eines Vertrages an eine Verwertungsgesellschaft abtreten wollen. Ich begrüsse, dass es hier offen gefasst ist, da es dem Urheber oder der Urheberin frei lässt, wie sie sich entscheiden möchten. Danke schön.Abg. Heinz Vogt:
Wenn man hier die Rechtsnachfolge als Erbfolge versteht, wenn das der Fall ist, dann treten - meiner Meinung nach - in der Praxis schon Probleme auf. Wenn jeder, der einmal die Zeitung liest, sieht, dass gewisse Erben gesucht werden. Stv. Abg. Rony Bargetze:
Für mich ist auch nicht ganz klar: Besteht hier eine Bringschuld vom Veräusserer? Heisst das, wenn ein Galerist ein Bild verkauft, muss er nachher die Erbberechtigten suchen und denen das Geld überweisen?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich denke, ich werde hier nicht um ein paar grundsätzliche Ausführungen herumkommen: Beim Urheberrecht handelt es sich um Persönlichkeitsrechte. Das führt mich dann zur Frage des Abg. Heinz Vogt, wer diese verwerten kann: Diese kann an und für sich grundsätzlich nur der Urherber selber verwerten. Das ist im Urheberrecht so. Die Bestimmung, die wir dann als nächste lesen mit den Verwertungsgesellschaften, die braucht es eben deswegen, weil es an und für sich das Einverständnis des Urhebers braucht, um diese Rechte verwerten zu lassen. Und selbstverständlich bleibt es ihm unbenommen, wenn er aus irgendwelchen Gründen keine Verwertungsgesellschaft damit betrauen möchte, seine Rechte verwerten zu lassen. Ich denke, an diesem bewährten System werden wir nicht vorbeikommen. Dann: Persönlichkeitsrechte sind grundsätzlich nicht vererbbar und enden mit dem Tod der natürlichen Person und gehen mit dieser auch unter. Deshalb braucht es auch die Bestimmung von Art. 15e Abs. 1 Bst. b, dass nach dem Tod diese Rechte eben nicht untergehen, sondern auf den Rechtsnachfolger übergehen. Und das ist in der Tat eine Frage des Erbrechts. Ich denke, wir sollten nicht versuchen, über das Urheberrecht das Erbrecht neu zu definieren. Dann zur Frage der Beweislast: Ja, dem Urheber steht ein Entschädigungsanspruch und eine Vergütung zu. Diese muss er geltend machen und wird sie entweder selbst oder eben über die Verwertungsgesellschaften geltend machen. Das ist ein privatrechtliches Verhältnis, das ihm hier zugestanden wird und er muss sich - salopp gesagt - um diesen Entschädigungsanspruch kümmern. Er trägt deshalb auch die Beweislast. Das ist im zivilprozessualen Verfahren so geregelt und festgehalten. Nur wird ihm diese Beweislast mit Art. 15g erheblich erleichtert und der Anspruchsberechtigte, entweder der Urheber oder die Rechtsnachfolger können, von den Vertreterinnen des Kunstmarktes diese Auskünfte, die dort aufgezeichnet und festgehalten sind, verlangen. Das erleichtert die Beweisführung doch erheblich. Im Übrigen sind mir bislang keine erheblichen Schwierigkeiten bekannt, die die Verwertungsgesellschaften in anderen Rechtsbereichen des Urheberrechts bei uns oder auch in der Schweiz hier hätten. In diesem Sinne misst sich dieses System in das bewährte System ein und giesst sich da hinein. Dann noch zur Frage zu Abs. 3, gewöhnlicher Aufenthalt: Hier muss ich zunächst auf den Bericht und Antrag verweisen, welcher dann wiederum weiterverweist auf den Art. 9 Bst. b des Gesetzes über das internationale Privatrecht - IPRG: Das IPRG regelt jene Sachverhalte, die grenzüberschreitenden Charakter im Privatrechtsbereich haben. Zum «gewöhnlichen Aufenthalt»: Dieser Art. 9 Bst. b ist an die entsprechende Bestimmung im schweizerischen IPRG angelehnt. Dazu gibt es eine breite Rechtsprechung, was als «gewöhnlicher Aufenthalt» zu verstehen ist. Es kommt sicherlich auf das zeitliche Element an und geht eine Stufe weniger weit wie der Wohnsitz. «Wohnsitz» wird ja als der Mittelpunkt der Lebensinteressen definiert. Im Übrigen finden wir dazu, was unter «Aufenthalt» zu verstehen ist, auch einige Hinweise im geltenden PGR. Es ist der Art. 24, der dann neu auf das IPRG verweist. Das IPRG ist, wie gesagt, angelehnt an die schweizerische Bestimmung und es gibt dazu eine reiche Rechtsprechung. Insbesondere auch im öffentlichen Recht wird von gewöhnlichem Aufenthalt gesprochen, wenn Anknüpfungen zum Beispiel mit der Steuersubjektivität gesucht werden. Dieser «gewöhnliche Aufenthalt» ist also ein durchaus gängiger Terminus. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 15f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15g wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15g steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Anspruchsberechtigten und Verwertungsgesellschaften ist hier unter Abs. 1 wohl das Recht eingeräumt, Auskünfte einzuholen für die Berechnung und Sicherstellung der Folgevergütung. Für mich stellt sich hier von der Praxis aus die Frage: Was ist, wenn hier Auskünfte verweigert werden, wenn Angaben falsch gemacht werden, wenn Verträge offiziell formal nicht richtig abgeschlossen sind? Wo bleibt dann der Schutz des Urhebers?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Zur Frage des Abg. Franz Heeb kann man vielleicht so viel ausführen, dass das eine normale haftungsrechtliche Fragestellung ist, wie sie im Bereich des Haftungsrechts nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch vorkommt. Diese Bestimmung Art. 15 schafft damit eine Schutznorm, welche in diesen von Ihnen genannten Beispielen dann verletzt wäre und die dann diesen Anspruch - Schadenersatzpflicht des Veräusserers - begründen würde. In diese Richtung geht das. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung betreffend das Gesetz über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes erledigt.
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