Schaffung eines Ausführungsgesetzes und eines Beteiligungsgesetzes zur Europäischen Gesellschaft und Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie weiterer Gesetze (Nr. 52/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 2 dieser Sondersitzung: Schaffung eines Ausführungsgesetzes und eines Beteiligungsgesetzes zur Europäischen Gesellschaft und Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze. Der Bericht und Antrag Nr. 52/2005 steht zur Diskussion.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Mit der Schaffung des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft - im Fachjargon «Societas Europaea» genannt - und des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Europäischen Gesellschaft setzen wir die Verordnung EG/Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft und die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer um. Die neuen Gesetze bringen auch eine Vielzahl von Abänderungen und Neufassungen verschiedener Artikel im Personen- und Gesellschaftsrecht, im Bankengesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz sowie im Gesetz über Investmentunternehmen. Wenn ich Art. 2 des neuen Gesetzes lese - «Anwendbares Recht» - so könnte ich mich der Anregung der Treuhändervereinigung anschliessen, gemäss welcher das Nebeneinander von Gesetzen zu Unsicherheiten führen und auch die Attraktivität beeinträchtigen könne. Gemäss dieser Bestimmung haben wir auf unser gut bewährtes Personen- und Gesellschaftsrecht aus dem Jahre 1926 zurückzugreifen und dieses anzuwenden, sofern das neu zu schaffende Gesetz und die Verordnung EG 2157 keine Regelung enthalten. Ohnehin meine ich, dass durch diese vielen Anpassungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes und anderer Gesetze wie die vorhin genannten in den letzten Jahren und auch in der jetzt laufenden Mandatsperiode die Anwendung dieser Gesetze für jemanden, der nicht täglich damit zu tun hat, immer schwieriger wird. Im Personen- und Gesellschaftsrecht vor allem gibt es kaum mehr Artikel, die nicht mit einem «bis» und «quater» versehen sind, die neue Absätze hinzugefügt haben, sodass es sehr schwierig wird, sich praktisch zusammenzusuchen, was zu einer Fragestellung in einem Themenbereich gehört. Insofern wird man vielleicht seitens der Regierung und des Gesetzgebers auf weitere Sicht anvisieren müssen, eine Totalrevision durchzuführen. Der Aufwand dafür ist natürlich riesengross. Und so gesehen werden wir uns weiterhin bemühen, durch diesen Wald von eingeschobenen Artikeln und neuen Absätzen hindurchzukommen. Anlässlich unserer letzten Landtagssitzung habe ich angeregt, eine Personen- und Gesellschaftsrechtsbestimmung zu überprüfen, und zwar im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Wohnsitznahme bezüglich der Zweigniederlassung. Es zeigt sich nun, dass gerade im Bericht und Antrag Nr. 52/2005, den wir heute behandeln, unter der Rubrik «Abänderungen im Personen- und Gesellschaftsrecht» dem Rechnung getragen ist. Das heisst, der entsprechende Art. 239 wird so abgeändert, dass die Fragestellung der letzten Woche sich erübrigt bzw. diese Frage eine Antwort gefunden hat.Mit Ausnahme dieser von der Treuhändervereinigung angebrachten Kritik, die ich vorhin erwähnt habe, ist das Vernehmlassungsverfahren bei den beteiligten Berufsverbänden und Organisationen sehr positiv verlaufen. Die Gesetzesvorlagen, die wir nun in 1. Lesung behandeln und mit welchen wir Richtlinien und Verordnungen aus Brüssel umzusetzen haben, sind positiv aufgenommen. Auch ich spreche mich für Eintreten auf diese aus.Abg. Heinz Vogt:
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Wie im Bericht und Antrag ausführlich dargelegt wurde, ergibt sich die Notwendigkeit dieser Vorlage aus der EG-Verordnung 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft - hier genannt SE - und der Richtlinie 2001/86 EG des Rates zur Ergänzung des Statutes der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8. Oktober 2001. Aufgrund des EWR-Abkommens ist die genannte Verordnung und die Richtlinie in das liechtensteinische Recht zu integrieren bzw. - wie es so schön heisst - zu transformieren. Vorweg beantrage ich deshalb Eintreten auf diese Vorlage. Gestatten Sie mir dennoch einige Gedanken zur vorliegenden Vorlage: Die Verordnung über das Statut regelt nur Teilbereiche der Gründung und der Organisation der SE. Sie verweist in vielen Punkten auf das Recht des Staates, in dem die jeweilige SE ihren Sitz hat. Das vorliegende SEG und SEBG sowie die ergänzend anwendbaren PGR-Vorschriften erscheinen mir auf den ersten Blick etwas kompliziert und unübersichtlich zu sein. Die Abg. Wohlwend hat es bereits erwähnt. Das Nebeneinander von Gesetzen schränkt meiner Meinung nach die Anwendbarkeit ein, obwohl im Bericht und Antrag auf Seite 27 ff. eine Erklärung hierzu aufscheint. Ich muss aber ehrlich gesagt gestehen, dass ich das Ganze zweimal lesen musste, bevor ich wusste, um was es ging. «Der Wettbewerb der Gesellschaftsform in der EU nimmt zu, die EuGH-Rechtsprechung sowie die Einführung der SE, die europäische Aktiengesellschaft, vergrössern das Angebot», so der Leitsatz einer grossen deutschen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei in einem Fachaufsatz. Kurz gesagt: Die Alternativen für Unternehmer steigen. Die Vorlage wird von Wirtschaftskreisen allgemein begrüsst, da eine Europa AG doch einige Vorteile bietet. Zum Beispiel europaweit agierende Konzerne können ihre Gesellschaftsstrukturen deutlich vereinfachen. Als Beispiel sei hier erwähnt, dass bislang für jedes Land eine Vertriebstochter erforderlich war, die dem jeweiligen nationalen Recht entsprach. Neu kann eine Vertriebs-SE Geschäfte innerhalb des gesamten EU-Raumes führen. Eine Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat wird vereinfacht. Die Unternehmen werden somit mobiler mit allen Vor- und Nachteilen. Zwei Unternehmen eines EWR-Staates können problemlos eine SE als eine übergeordnete Holding gründen. Das Mindestkapital mit EURO 120'000 ist als finanzielle Hürde meiner Meinung nach überschaubar. Ein weiterer Vorteil wird die EU-weite Akzeptanz der SE sein. Die SE kann als europäische Marke Internationalität und Prestige ausstrahlen. Die SE wird also vorwiegend für grössere Mittelstandsunternehmen mit Bezug zum europäischen Ausland als mögliche Rechtsform interessant werden. Inwieweit in der Praxis die SE Bedeutung für unser Land gewinnen wird, lässt sich, wie aus Wirtschaftskreisen verlautbar ist, nicht exakt voraussagen. Die Grösse unseres Landes und die Tatsache, dass die Problematik Steuern - ich betone Steuern - nicht gelöst ist, lassen darauf schliessen, dass mit keinem Boom zu rechnen ist. Fehlende Doppelbesteuerungsabkommen und der Umstand, dass Liechtenstein zum Beispiel die Mutter-Tochter-Richtlinie anlässlich der Verhandlungen über die Zinsbesteuerung nicht zugestanden wurde, werden einschränkend wirken und für uns ein Wettbewerbsnachteil sein. Da sich einzelne Unternehmensbestandteile bei einer SE in verschiedenen EWR-Staaten befinden, droht hier stets eine Doppelbesteuerung. Die wichtige Steuerfrage ist somit für uns nicht gelöst. Der Wettbewerb spielt anscheinend in der EU nicht bei den Steuern, so lautet provokant meine Schlussfolgerung hierzu. Erlauben Sie mir dennoch noch einige Gedanken zur erwähnten Steuerproblematik: Die Neuausrichtung unseres Steuersystems wurde sowohl in der Thronrede des Erbprinzen am 14. April 2005 als auch in verschiedenen anderen Kreisen vermehrt angesprochen und auch diskutiert. «Internationale Kompatibilität» lautet hier die Devise. Machen wir also baldmöglichst unsere Hausaufgaben vorausdenkend und im Interesse unserer Wirtschaft und Bürger.Wie beim Beispiel Europa AG klar herauskommt, wird dasjenige Land Vorteile haben, welches in den ergänzenden nationalen Rahmenbedingungen am attraktivsten ist. Meine Ausführungen über das Statut der Europäischen Gesellschaft zeigen aus meiner Sicht nunmehr eindeutig auf, dass wir nur mit einem international anerkannten Steuersystem am vorliegenden Wettbewerb der Rechtsformen - und damit meine ich eigentlich am Wettbewerb der Besteuerung - teilnehmen können.Wie erwähnt, beantrage ich Eintreten auf diese Vorlage und danke den zuständigen Stellen für die geleistete Arbeit. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch noch etwas auf die grundsätzlichen Anliegen eingehen, die teilweise jetzt angesprochen wurden. Wenn wir zurückblicken: Im Jahre 2002, als wir den Bericht und Antrag der Regierung zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu dieser Verordnung im Hohen Hause hatten, hatten wir ja uns recht deutlich eigentlich Chancen versprochen. Ich möchte das einmal so ausdrücken. Es hiess auch im damaligen Regierungsbericht - ich zitiere: «Da Liechtenstein über eine Reihe namhafter Grossunternehmer verfügt, deren Pläne noch nicht bekannt sind, und dieses SE-Statut andererseits auch einen Anreiz für ausländische Betriebe darstellen kann, ihren Hauptsitz nach Liechtenstein zu verlegen, ist es sinnvoll, die Auswirkungen der Einführung der neuen Gesellschaftsform im Vornherein und bereichsübergreifend zu klären». Damals wurde von der Regierung auch eine entsprechende interdisziplinäre Arbeitsgruppe auf die Beine gestellt zur Abklärung dieser Fragen. Auch im vorliegenden Bericht heisst es, dass für Liechtenstein die Möglichkeit, aber auch die Herausforderung besteht, sich als Standort auch in Bezug auf die Rechtsformen der Europäischen Gesellschaft gegenüber den anderen Mitgliedstaaten des EWR zu profilieren und insoweit auch entsprechend zu positionieren. Einige Vernehmlassungsteilnehmer - es wurde bereits angetönt - haben auf diesen Umstand verwiesen. Ich möchte hier die Regierung fragen, weil es meiner Ansicht nach etwas wenig Ausführungen dazu gibt. Die Ausführungen beziehen sich, wie ich das gesehen habe, ausschliesslich auf die steuerlichen Aspekte. Hierzu ist klar, dass wir im Zuge des EU-Zinsbesteuerungsabkommens die von uns gewünschten Richtlinien von der EU nicht bekommen haben. Ausser der Schweiz haben ja das die Drittstaaten in diesem Rahmen nicht bekommen. Und die Schweiz unter anderem eben darum, weil sie schon ein bestehendes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen mit EU-Staaten hat. Man hat natürlich versucht, das für Liechtenstein zu erreichen. Aber wie wir wissen, war das nicht möglich. Die Tür ist insofern nicht zu, als dass man im Memorandum zumindest das Zugeständnis der EU erhalten hat, dass man hier in Zukunft Verhandlungen führen kann. Hier sehen wir eben eine grundsätzliche Problematik: Was gehört zu unseren Hausaufgaben? Was können wir selbst beeinflussen? Was hängt eben nicht nur von uns ab?Hier meine Frage an die Regierung: Sieht sie neben diesen steuerlichen Aspekten eben auch andere Aspekte, die es sehr wohl für uns möglich machen, dass man hier Standortvorteile generieren kann - oder wird diese Frage allein auf die Steuerproblematik reduziert? Das würde mich noch interessieren. Und vielleicht zur 2. Lesung, wenn das jetzt nicht möglich ist, dass man hier grundsätzlich noch Ausführungen macht: Inwiefern können wir im Sinne der Nutzung von Chancen hier allenfalls aufgrund der sonst günstigen Rahmenbedingungen, die Liechtenstein ja hat, dennoch gewisse Attraktivitätspotenziale schöpfen - oder gibt es Möglichkeiten, solche Potenziale noch zu schaffen?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich darf ganz kurz zu diesen Vorlagen Stellung nehmen und begrüsse selbstverständlich, dass auf diese eingetreten wird. Ich denke, es ist aus allen Voten dasselbe herausgekommen, dass die Umsetzung, wenn auch dieser Begriff hier technisch nicht ganz richtig ist, dass der Spielraum für diese Umsetzung sehr, sehr eng ist. Warum ist dieser sehr eng? Es handelt sich zum einen um eine Verordnung. Und da möchte ich nicht die Abg. Wohlwend korrigieren, sondern nur klarstellen. Eine Verordnung müssen wir nicht umsetzen. Diese ist seit dem 1. Oktober 2004 unmittelbar anwendbar. Seit dem 1. Oktober 2004 ist es damit ohne Begleitgesetz möglich, in Liechtenstein eine solche SE in einer dieser Organisationsformen, wie sie dann hier im Gesetz enthalten sind, zu gründen. Bis heute ist jedoch keine gegründet worden. Damit sind wir auch bei der Euphorie des Berichts und Antrags, die damals bei der Übernahme dieser Verordnung geherrscht hat. Ich denke, es hängt nicht nur an der Steuerfrage. Sie und der Abg. Heinz Vogt haben von den DBAs gesprochen, also von der Mutter-Tochter-Richtlinie. Das tut selbstverständlich weh, dass wir diese nicht haben und sie wäre sehr nützlich, wenn eine SE bereits besteht. Wir müssen aber uns schon den Gründungsvorgang vorstellen. Da gibt es ja vor allem auch die Organisationsform, dass bestehende Aktiengesellschaften sich zu einer SE verschmelzen. Kein Land wird Stille Reserven aus seinem Hoheitsgebiet abziehen lassen, ohne dass es diese beim künstlichen Übertritt über die Grenze besteuern wird. Es mangelt uns also nicht nur an steuerlichen Voraussetzungen beim Bestehen einer SE, sondern bereits beim Gründungsvorgang haben wir ein gewisses Hindernis. Da stehen wir aber nicht alleine. Die so genannte grenzüberschreitende Fusionsbesteuerungsrichtlinie - das ist die 10. Richtlinie in der EU - die ist bis heute nicht zustande gekommen. Auch in der EU spielt dieser - ich bezeichne das so - dieser Negativwettbewerb im gleichen Masse wie bei den EWR-Ländern. Es gibt eine Fusionsbesteuerungsrichtlinie im innerstaatlichen Verhältnis nur für die jeweiligen EU-Staaten, nicht aber eine solche für die grenzüberschreitenden Sachverhalte. Sie sehen daraus, dass wir da nicht alleine sind. Wie gesagt, kein Staat, auch kein EU-Staat, lässt Stille Reserven unbesteuert aus seinem Gebiet abziehen. Da wird die Rechtsprechung des EuGH vielleicht auch wieder als Motor in dieser Frage fungieren. Wir haben ja das in letzter Zeit sehr deutlich vernehmen können, dass der EuGH sich quasi als Gesetzgeber auch in steuerrechtlichen Fragen betätigt hat.Sie haben dann auch noch angesprochen, welche weiteren Aspekte mitunter förderlich oder eben hinderlich sind, dass es bei uns zu einem SE-Standort kommen müsste. Da müssen wir uns auch bewusst sein, dass solche SE, solche europäischen Aktiengesellschaften, nicht für Kleinstverhältnisse geschaffen sind, sondern da kommen grosse Konzerne in Frage, die über den gesamten europäischen Raum ihre Aktivitäten ausstreuen. Und damit sind natürlich dann auch personelle Aspekte verbunden. Diese Leute wollen am Hauptsitz der Verwaltung auch ansässig sein. Wir werden also auch in aufenthaltsrechtlichen Fragen hier darüber zu diskutieren haben, ob wir diesen Standort damit auch attraktiver gestalten können.Dann zur sicherlich auch berechtigten Kritik des Nebeneinanders von Gesetzen. Ich denke, schon bei der Vernehmlassung und bei der Ausarbeitung der Berichte ist man davon ausgegangen, diese Vorlage nicht in das PGR einzugliedern. Ich denke, dieser Weg war auch - rückwärts betrachtet - sicherlich der richtige. Meines Erachtens hätte es das ganze PGR völlig unübersichtlich gemacht, wenn man versucht hätte, diese supranationale Gesellschaftsform in das PGR einzugliedern. Dann zum Art. 2 des SE-Gesetzes, den Sie angesprochen haben, Frau Abg. Wohlwend: Das ist nur eine Wiedergabe des Art. 9 der Verordnung. Das ist an und für sich eine Wiederholung einer schon geltenden Bestimmung. Dort ist die Kaskade der Rechtsbestimmungen, wie sie auf die Europäische Aktiengesellschaft anzuwenden sind, angegeben. Es ist zunächst die Verordnung. Es ist dann das Statut der Gesellschaft und erst in letzter Linie die nationalen Bestimmungen des PGR. Dies war übrigens auch ein weiterer Grund, warum man die Bestimmungen nicht ins PGR eingegliedert hat.Dann haben wir eine Pendenz aus der letzten Landtagssitzung quasi mit dieser Vorlage aufgearbeitet. Das ist die Pendenz, welche durch den Wegfall des Wohnsitzerfordernisses aus Art. 236 und die Übernahme der Zweigniederlassungen wiederum in die Repräsentanzbestimmung des Art. 239 entstanden ist. Eine kleine zeitliche Diskrepanz könnte sich ergeben, wenn das Gesetz zur PGR-Reform, die wir das letzte Mal in 1. Lesung behandelt haben und welche unbestritten war, und diese Gesetzesvorlagen nicht zum gleichen Zeitpunkt gelesen werden, da könnte eine kurze zeitliche Diskrepanz im Raum stehen, die es aber mitunter zu verkraften gilt.Nochmals der Hinweis, dass wir uns heute darüber unterhalten: Was ist an Begleitmassnahmen notwendig, dass überhaupt von dieser Verordnung, die seit dem 1. Oktober 2004 - wie gesagt - unmittelbar in Liechtenstein anwendbar ist, notwendig? Das sind diese Gesetzeswerke, die hier vorliegen und - wie ich auch einleitend gesagt und betont habe - der Spielraum für die Umsetzung bei den Richtlinien ist sehr eng. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Vorlage unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich möchte hier lediglich eine redaktionelle Korrektur anbringen. Hier ist ein Abs. 1 aufgeführt. Das müsste dann bis zur 2. Lesung wegfallen. Dasselbe gilt für den Art. 3.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. In Art. 4 ist von «Satzung» die Rede. Ist dieser Begriff bewusst gewählt? Bei uns ist die Formulierung «Statuten» eher gebräuchlich. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Der Begriff ist bewusst gewählt, weil in der Verordnung die Satzung als Statuten so bezeichnet wird und wir, denke ich, keine unnötigen juristischen Nachspiele provozieren wollen, damit der Begriff «Satzung» auch übereinstimmt mit dem, was in der Verordnung steht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
In Abs. 2 werden die Kriterien aufgestellt, damit diese Bescheinigung ausgestellt werden kann. Ich gehe davon aus, dass diese Kriterien kumulativ gemeint sind und würde deshalb vorschlagen, dass zur Klarheit nach dem Bst. b das Wörtchen «und» eingefügt wird, dass es hier zu keinen Interpretationsschwierigkeiten kommt. Und weiter gehe ich davon aus, dass nach lit. c keine weiteren Buchstaben mehr kommen. Da müsste noch ein Punkt sein, sonst könnte man meinen, es gibt noch etwas, das aber der Gesetzgeber verschweigt. Das noch eine redaktionelle Anmerkung. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank auch Herr Abg. Beck. Ich denke, beide Anregungen sind richtig. Wir werden das aufnehmen. Ich möchte noch eine dritte Korrektur anbringen. In Abs. 2 müsste es meiner Ansicht nach nicht heissen «Diese Bescheinigung wird einer Europäischen Gesellschaft nur ausgestellt, wenn» - denn diese gibt es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, sondern diese Bescheinigung kann sich nur auf Abs. 1 beziehen. Und da kann die Bescheinigung nur dieser inländischen Aktiengesellschaft ausgestellt werden, die eben sich an einer SE beteiligen möchte. Mein Vorschlag wäre: «Diese Bescheinigung wird nur ausgestellt, wenn» usw. Es ist nämlich klar, dass sich das auf Abs. 1 bezieht. Das heisst, dass der Ausdruck «einer Europäischen Gesellschaft» gestrichen wird. Danke schön. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Es ist klar, dass es schwierig ist, wenn man diese Verordnung nicht nur umsetzen, sondern anwenden muss, dass man sich so gut als möglich an die Terminologie der Verordnung hält. Der Abg. Heinz Vogt hat ja bereits darauf hingewiesen bei Art. 4 der Begriff «Satzung», dass das bei uns natürlich nicht üblich ist. Hier haben wir auch die in Deutschland verwendeten Begriffe, aber auch nicht durchgängig. Deshalb meine Frage an die Regierung: Hier wird ja beispielsweise von der Generalversammlung gesprochen und in der Verordnung wird ja auch der Begriff «Hauptversammlung», wie das ja in Deutschland üblich ist, verwendet. Aber hier gibt es anscheinend doch etwas Spielraum, dass wir auf unsere Begriffe Rücksicht nehmen. Deshalb ersuche ich die Regierung, das nochmals zu prüfen, obwohl ich auch gewisse Schwierigkeiten sehe gerade mit der Wahlmöglichkeit dieses monistischen und dualistischen Systems, dass man hier nicht noch zusätzliche Verwirrung hineinbringt. Das ist wahrlich keine leichte Aufgabe. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Ich wollte das eigentlich nur nickend zur Kenntnis nehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe hierzu eine Frage: Was bedeutet im letzten Satz die Formulierung «im Inland»? Diese werden ja speziell behandelt, die im Inland nur Vermögensverwaltung besorgen. Wir haben ja an der letzten Sitzung die Vermögensverwaltungsgesellschaften behandelt. Sind die hier gemeint und würde das wiederum bedeuten, dass die nur quasi das Inlandgeschäft betreiben könnten? Mir ist nicht ganz klar, was darunter zu verstehen ist. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Art. 19 nimmt Bezug auf den geltenden Art. 344 Abs. 2 des PGR. Dort ist davon die Rede, dass Aktiengesellschaften mit einem Aktienkapital von mindestens CHF 1 Mio. einen Verwaltungsrat von wenigstens drei Mitgliedern besitzen müssen, sofern es sich nicht lediglich um Gesellschaften handelt, die im Inland nur ihren Sitz mit oder ohne Geschäftsräumlichkeiten haben oder Vermögensverwaltungen besorgen, nicht aber sonstige Geschäfte im Inland betreiben. Das ist ein Querverweis mit Bezug auf die Anzahl der Mitglieder im Verwaltungsrat. Welche Beziehung dieser Art. 344 Abs. 2 zum Vermögensverwaltungsgesetz hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich weiss jetzt nicht, ob das bei der Lesung des Vermögensverwaltungsgesetzes behandelt wurde. Das könnte ich aber auch hier für die 2. Lesung dann abklären. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich habe hier eine Frage zur Systematik: Die Zustelladresse ist sowohl in Art. 35 und dann auch in Art. 39 aufgeführt, also derselbe Artikel. Das Gleiche gilt auch in der Folge bei Art. 43, Rechtmässigkeitsbescheinigung, welcher auch in Art. 10 aufgeführt ist. Ich weiss nicht, ist es normal, dass die gleichen Artikel in einem Gesetz mehrmals vorkommen? Da könnte man sich vielleicht Papier sparen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Leider können wir uns das nicht ersparen. Wenn Sie vor Art. 17 die Überschriften lesen, befinden wir uns hier im dualistischen System, weil es ein Leitungsorgan und ein Aufsichtsorgan betrifft. Und wir lesen jetzt gleich nach dem Art. 35 das monistische System und da stellen sich die gleichen Fragen noch einmal. Man könnte mit Verweisnormen schaffen, aber das erleichtert die ganze Angelegenheit auch nicht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Ich würde hier gerne die Regierung fragen, ob es eine Gleichbehandlung zwischen der Europäischen Gesellschaft und der Aktiengesellschaft gibt. Denn wenn eine liechtensteinische Aktiengesellschaft den Sitz ins Ausland verlegt, dann wird das steuerrechtlich einer Liquidation gleichgesetzt und sie hat dann die Couponsteuer zu entrichten. Meine Frage: Gilt dasselbe auch für die Europäische Gesellschaft?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank auch für diese Frage. Ich kann diese Frage mit einem klaren Ja beantworten. Die Europäische Aktiengesellschaft wird bei uns auch als Aktiengesellschaft behandelt. Es gibt keine Ausnahme bezüglich der Couponsteuer. Ich kann auch schon auf die Seite 155 verweisen, wenn wir dann die Abänderung des PGR lesen. Dort finden Sie in Ziff. 6 ebenfalls eine Be-scheinigung der Steuerverwaltung für die Sitzverlegung, welche sich nicht nach dem Art. 43 hier bemisst. Es ist hier also eine Gleichschaltung angestrebt. Ich kann vielleicht hier auch nochmals zurückkommen auf den Art. 10 und die Bemerkung des Abg. Alois Beck. Er hat dort angeregt, die Voraussetzungen auch kumulativ und explizit auszuführen. Ich denke, die Richtigkeit dieser Aussage zeigt sich auch hier. Bei dieser Rechtmässigkeitsbescheinigung geht es um kumulative Anforderungen mit dem «und» vor dem Bst. c. Ich denke, diese Frage haben wir damit endgültig abgeschlossen. Abg. Renate Wohlwend:
Nur zum richtigen Verständnis, Herr Regierungschef-Stellvertreter, wenn Sie auf die Ziff. 6 von Art. 234 Abs. 2 verweisen. Dieser Art. 234 gilt ausdrücklich nicht für die Europäische Gesellschaft. Auf Seite 105 in Art. 42 lese ich: «Die Bestimmungen des Art. 234 über Sitzverlegung finden auf die Europäische Gesellschaft keine Anwendung». Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ja, dann habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Dann entschuldige ich mich. Dieser Art. 43 Abs. 2 Bst. c will genau das regeln, was wir eben mit dem Art. 42 ausgenommen und damit gleichgeschaltet haben wollen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER IN DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT (SE-BETEILIGUNGSGESETZ; SEBG)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur nächsten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
In Abs. 5 lit. b: Müsste es dort nicht «gegenüber jeder beteiligten Gesellschaft» statt «Gesellschaften» heissen?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Wir lesen weiter. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 16:30 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:10 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen an dieser Sondersitzung fort. Wir behandeln nach wie vor in 1. Lesung das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft. Wir kommen zu III: Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer. Ich bitte, Art. 22 zu verlesen. Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterfahren.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Das betrifft eigentlich Art. 44. Unter Abs. 1 habe ich lediglich eine kleine redaktionelle Änderung. Es müsste heissen: «kraft Gesetzes finden auf eine Europäische Gesellschaft» und nicht «auf eine Europäischen Gesellschaft». Das betrifft Art. 44 Abs. 1 zweite Zeile. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen. Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterfahren.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 234 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 234 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 239 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschrift vor Art. 239 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 239 Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 239 Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 240 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 240 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 241 Sachüberschrift und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 241 Sachüberschrift und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 355 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 355 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 425 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 425 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 18 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 24 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 41f Abs. 1 und 4 bis 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41f Abs. 1 und 4 bis 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur zweitletzten Vorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 4 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 33 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 34 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 66 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Investmentunternehmen in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur letzten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes.Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 13 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes in 1. Lesung durchberaten und gleichzeitig Traktandum 2 erledigt. -ooOoo-