ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE PATENTANWÄLTE (VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG / TÄTIGKEITSBEREICH) (NR. 50/1997) 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 32: Bericht und Antrag der Regierung zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte (Voraussetzungen für die Zulassung / Tätigkeitsbereich). Bericht und Antrag der Regierung stehen zur Diskussion.Wenn sich sonst niemand zu Wort meldet, dann möchte ich kurz einige Anmerkungen machen. Die Zielrichtung dieser Gesetzesvorlage ist zu begrüssen. Ich möchte mich da nicht in Wiederholung der Ausführungen der Begründung des Regierungsberichtes wiederholen, sondern kann diese grundsätzlich nur unterstützen. Es gibt allerdings meiner Meinung nach an einzelnen Ausformulierungen, bei einzelnen Bestimmungen einiges auszusetzen oder zumindest Fragen zu stellen. Das werde ich dann bei der 1. Lesung anbringen. Ich möchte hier im Rahmen der Eintretensdebatte nur etwas Grundsätzliches zum Patentanwaltsgesetz sagen.Die Tätigkeit von Patentanwälten gliedert sich meiner Meinung nach in zwei Hauptbereiche: einerseits in die Beratung von Erfindern, von präsumtiven Inhabern von Patentrechten, Markenrechten, Musterrechten, Modellrechten, nicht zuletzt und vor allem auch in der Ausformulierung von Anträgen an die einschlägigen Register, an das Europäische Patentamt zum Beispiel, zwecks Patentierung, zwecks Hinterlegung der Erfindungen, der Anträge auf Einräumung entsprechender Immaterialgüterrechte. Dies ist eine Tätigkeit, die nicht mit Rechtskenntnis allein ausgeübt werden kann, sondern zu der entsprechende technische Kenntnisse notwendig sind, weshalb ja auch bei den Bewilligungsvoraussetzungen des Gesetzes entsprechende erfolgreiche Abschlüsse technischer oder mathematischnaturwissenschaftlicher Studien an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Fachhochschule vorausgesetzt werden.Die zweite Tätigkeit, die ein Patentanwalt ausübt, die aber auch ein Rechtsanwalt meistens, von Ausnahmefällen, wenn allzu viel technische Kenntnisse erforderlich wären, abgesehen - ausüben kann, das ist die Parteienvertretung in Patent -, Muster und Markenangelegenheiten, sei es aussergerichtlich oder vor Gericht. Damit hier Rechtsanwälte auch tätig sein können und sich die Rechtsuchenden bei Rechtsstreitigkeiten vor Gericht nicht nur an die vor allem vor Jahren bei Einführung der ersten gesetzlichen Bestimmungen über Patentanwaltstätigkeit in Liechtenstein noch sehr spärlichen Patentanwälte nicht überlastet sind, hat der Gesetzgeber schon in das frühere Rechtsanwaltsgesetz, als die Bestimmungen überdie geschäftsmässige Vertretung in Patentsachen aufgenommen wurden, eine Bestimmung aufgenommen, wonach Rechtsanwälte und Rechtsagenten ohne besondere Bewilligung als Patentanwälte auch zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung von Parteien in Patentsachen in Marken- und Musterangelegenheiten zuständig sind.Im Vorfeld des vorgesehenen Beitritts zum EWR-Abkommen wurde dann ein eigenes Patentanwaltsgesetz erlassen. Dieses, das wir ja auch mit dieser Vorlage in einigen Punkten abändern sollen, dieses enthält in den Übergangsbestimmungen in den Art. 49 und 50 Bestimmungen, die - meiner Erinnerung nach als Mitglied der damaligen Regierung, die diese Gesetzesvorlage dem damaligen Landtag im Herbst 1992 unterbreitet hat -, keineswegs zum Inhalt haben sollten oder von der Absicht getragen waren, Rechtsanwälte, die die zuvor geschilderten Voraussetzungen für eine Patentanwaltsbewilligung im vollen Umfang nicht erfüllen, auch zu Patentanwälten mit dem Titel «Patentanwalt» zu machen.Trotzdem hat sich dann in den Folgejahren gezeigt, dass - aufgrund welcher Umstände sei jetzt dahingestellt, das haben wir hier auch nicht näher zu überprüfen - in der Anwendung dieser Bestimmungen es so herausgekommen ist, dass die Verwaltungsbehörden aufgrund der Formulierung dieser Art. 49 und 50 des Gesetzes der Auffassung waren, dass Rechtsanwälte, die bei Inkraftsetzung des Patentanwaltsgesetzes bereits als Rechtsanwälte tätig waren und damit auch damals gemäss der früheren Bestimmung des Art. 30e Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 1987, LGBI. 1987 Nr. 29, berechtigt waren zur geschäftsmässigen Vertretung in Patent-, Muster- und Markensachen, dass diese nunmehr auch einen Anspruch darauf hätten, sich eine Patentanwaltsbewilligung ausstellen zu lassen, sich also auch den Titel «Patentanwalt» zuerkennen zu lassen, diesen auch führen zu dürfen, und auch als Geschäftsführer, auch von neu gegründeten juristischen Personen, die die Tätigkeit eines Patentanwaltes ausüben wollten, bestellen zu lassen.Dies ist meiner Meinung nach zum Schutze des Publikums durch eine Gesetzesänderung zu unterbinden. Denn ich finde es nicht richtig, wenn dem rechtsuchenden Publikum dadurch, dass ein Rechtsanwalt, der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und sich daher auch Patentanwalt nennen darf und sein Büro oder ein eigenes Büro als Patentanwaltsbüro bezeichnen darf, dass ein solcher Rechtsanwalt beim Publikum den Eindruck hervorruft, dass er aufgrund entsprechend naturwissenschaftlicher oder mathematischer Kenntnisse in der Lage ist, zum Beispiel ein Patentgesuch zu beurteilen, eine Erfindung zu beurteilen, ein Patentregistrierungsgesuch abzufassen und bei den einschlägigen Stellen einzureichen.Ich bin daher der Meinung, dass diese Gesetzesänderung, die an und für sich eine ganz andere Zielrichtung hat, zum Anlass genommen werden sollte, auch diesem Missstand, wie ich ihn zumindest empfinde, abzuhelfen durch entsprechende Abänderung der Übergangsbestimmungen, insbesondere der Art. 49 und 50.Ich werde dann im Zuge der 1. Lesung nochmals kurz auf diese Frage zurückkommen, obwohl diese beiden Artikel ja an und für sich nicht Inhalt der Vorlage der Regierung sind und werde im Wesentlichen die Regierung ersuchen, sich diese Frage bis zur 2. Lesung zu überlegen und allenfalls eine ihrer Ansicht nach passende Neuformulierung vorzuschlagen. Ich selbst habe im Moment keine Patentlösung anzubieten, wie diesem - um es noch einmal zu sagen - Missstand, wie ich ihn empfinde, abzuhelfen.Abg. Otto Büchel:
Herr Präsident. Ich erlaube mir noch, einen Bezug, einen Hinweis auf die Praxis herzustellen. Es ist so, dass in der Industrie durchaus eigene Abteilungen für das Patentwesen eingerichtet sind und darin auch langjährige, sehr erfahrene Mitarbeiter arbeiten. Diese Leute sind nicht unbedingt ausgebildet in dem Sinn als Anwälte, also Patentanwalt, sind aber durch ihre langjährige Tätigkeit und dadurch, dass sie bereits früher diese Arbeit ausgeführt haben, auf die Liste beim Europäischen Patentamt gekommen.Was passiert mit diesen Personen, die die heutige Gesetzesregelung antreffen, und was ist vorgesehen allenfalls mit dieser Situation in den Übergangsbestimmungen, Übergangsfristen? Die Personen sind durchaus, wie ich erwähnt habe, höchst qualifiziert und machen eine exzellente Arbeit. Dass man das zu bedenken gibt. Es ist dies der Art. 1 Abs. 2 Bst. e insbesondere; sinngemäss würde auch Art. 31 und Art. 41 noch davon betroffen. Ich bitte die Regierung, in diesem Zusammenhang auf die 2. Lesung noch ihre weiteren Prüfungen anzustellen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünschen Sie das Wort, Herr Regierungschef?Regierungschef Mario Frick:
Nur ganz kurz: Ich nehme die Ausführungen zur Kenntnis. Ich kann Ihnen durchaus zustimmen, dass ein ausgebildeter Rechtsanwalt nicht die gleichen Kenntnisse haben kann wie ein Patentanwalt nach Prägung dieses Gesetzes, schlicht und ergreifend, weil er ein Jurist, kein Naturwissenschaftler ist, in der Regel - es mag Ausnahmen geben. Man müsste sich das genau überlegen. Vor allem müsste man sich auch überlegen, wie man die Abgrenzung macht zu denjenigen, die heute schon quasi das Recht hatten, als Patentanwalt zu firmieren, selbst wenn sie diese Ausbildung nicht haben. Ich denke nur an das Thema Besitzstandwahrung, das ja der Staatsgerichtshof immer sehr hochgehalten hat. Aber da müsste man sich sicherlich ausführlicher Gedanken machen. Ihre Anregung, Ihre Stossrichtung ist sicher eine richtige.Das Votum des Abg. Otto Büchel nehme ich gerne mit, ob diese Personen in irgendeiner Art und Weise betroffen sind. Ich habe Sie richtig verstanden, die sind beim Europäischen Patentamt zugelassen in dem Sinn. Ich glaube, das sollte kein Problem sein. Aber das klären wir gerne ab.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 Abs. 2 Bst. e, f und g wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 Abs. 2 Bst. e, f und g steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 4 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 Abs. 5 steht zur Diskussion. Hier ist mir aufgefallen, wenn ich nicht etwas übersehen habe, Herr Regierungschef, dass ich glaube, dass mit der Neufassung von Art. 1 Abs. 2 Bst. f nunmehr auch in Art. 4 der Abs. 1 Bst. b insofern geändert werden müsste, als die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. f dort wohl nicht mehr verlangt werden können, weil das ist ja nach der Neufassung dieses Bst. f die Liechtensteinische Patentanwaltsprüfung, und hier im Art. 4 geht es ja um die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung. Also ich meine, man kann, wenn man jemand zu der Prüfung zulassen will, nicht verlangen, dass er die Prüfung schon abgelegt hat. Früher war der Bst. f in Art. 1 etwas anderes, darum hat sich das hier eingeschlichen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Herr Präsident, Herr Regierungschef. Ich muss da in Ihr Zwiegespräch, wenn man das als Eintretensdebatte bezeichnen kann, eingreifen. Wenn Sie schon sagen, dass bisherigen Rechtsanwälten quasi die wissenschaftlichen Kenntnisse, die Sie beim Patentanwalt voraussetzen, abgingen und es deshalb nicht sinnvoll sei - oder es als Missstand bezeichnet haben, dass vor 1992, also vor Inkrafttreten der 1992-er Novelle bewilligte Anwälte auch den Titel Patentanwalt führen dürfen, dann frage ich mich schon, warum dies seinen Niederschlag nicht darin findet, dass auch diese wissenschaftlichen Kenntnisse bei der Patentanwaltsprüfung gefragt sind. Hier geht es ja, wenn ich diese Auflistung ansehe, ausschliesslich um rechtliche Kenntnisse, nämlich Patent-, Marken-, Muster-, Modellrechte, unlauterer Wettbewerb und Urheberrecht usw. Von den wissenschaftlichen Voraussetzungen steht hier nichts. Das wäre nur die eine Frage, weil mir nicht ganz aufgegangen und bis jetzt eigentlich nicht ersichtlich geworden ist, worin Sie diesen Missstand nun wirklich sehen, oder ob es Missbräuche auch in diesem Bereich schon gegeben hat.Dann hätte ich noch eine weitere Anmerkung von meiner Seite, und die hängt damit zusammen, ob man nicht auch von der Regierung - und ich lade Sie einfach dazu ein, darüber nachzudenken - dass man auch die berufliche Verschwiegenheitspflicht hier allenfalls einführt. Ich führe als Vertreter, ohne jetzt hier Werbung machen zu wollen, ein Mandat, wo es darum geht, dass die Vertretung in Patentsachen durchaus auch damit zu tun haben kann, dass Vermögenswerte gehandelt werden. Man kann da vielleicht verschiedener Ansicht sein. Eine Entscheidung der Regierung teilt diese Ansicht offenbar nicht. Dies ist allerdings - wie gesagt - angefochten.Ich würde die Regierung doch einladen, zu prüfen und vielleicht zur 2. Lesung einen entsprechenden Bericht abzugeben, ob es nicht sinnvoll ist, dass die Immaterialgüterrechte, die ein Patentanwalt vertreten kann, auch Werte darstellen, die im Sinne des Gesetzes über die Sorgfaltspflicht bei der Entgegennahme von Vermögenswerten relevant sind.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, soweit ich das im Moment überblicken kann, dass Sie da zutreffend darauf hingewiesen haben, Herr Abg. Marxer, dass die Ausbildungsvoraussetzung, nämlich: erfolgreicher Abschluss der technischen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen Studien an einer Universität oder Fachhochschule, die bisher in Art. 2 enthalten waren, die sind jetzt mit dieser Novelle plötzlich aus dem Gesetzestext verschwunden. Ich muss sagen, das ist mir noch gar nicht aufgefallen. Ich weiss jetzt nicht, ob im Bericht irgendeine Begründung der Regierung dafür drin steht, aber ich bin spontan eigentlich der Meinung, dass es zweckmässig wäre, das weiterhin im Gesetz zu erwähnen. Weil dort, wo die bisher standen - von den Artikeln her - steht jetzt nur die Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes, und ich weiss nicht, ob das dort schon quasi inbegriffen ist. Irgend so was Ähnliches steht im Bericht, aber ich weiss es jetzt nicht mehr auswendig.Ich habe zum Art. 5 aber auch noch eine Reihe anderer Anmerkungen. Zunächst fällt mir auf, dass die Überschrift fehlt, die ja hier, nachdem der Gesamtartikel geändert werden soll, wohl auch anzuführen ist. Die bisherige Überschrift lautet: Umfang der Patentanwaltsprüfung. Ich nehme an, dass die unverändert übernommen werden kann.Dann bin ich nicht damit einverstanden, dass die mündliche Prüfung wegfällt. Die Begründung auf Seite 18 des Regierungsberichtes überzeugt mich nicht. Die einzige Begründung ist, dass die Industrie- und Handelskammer im Vernehmlassungsverfahren offenbar darauf hingewiesen hat, bei der europäischen Eignungsprüfung gebe es auch nur eine schriftliche Prüfung und daher sei eine mündliche Prüfung nicht notwendig.Ich bin schon deshalb nicht der Meinung, weil ja hier nach dieser Regierungsvorlage im Rahmen dieser Prüfung auch Grundkenntnisse, nämlich Grundkenntnisse des Bewerbers im zivilgerichtlichen Verfahren Liechtensteins geprüft werden sollen. Das kann man meiner Meinung nach nur mündlich machen, weil, wenn Sie nur Grundkenntnisse prüfen wollen, dann kann ich mir schwer vorstellen, wie man eine schriftliche Arbeit darüber ablegen kann.Ausserdem bin ich grundsätzlich der Meinung, dass eine Prüfungskommission generell bei einer mündlichen Prüfung einen wesentlich besseren Eindruck oder zumindest den notwendigen ergänzenden Eindruck von einem Prüfling erhält, als wenn man nur irgendeine schriftliche Arbeit vorgelegt erhält. Ich plädiere daher dafür, den bisherigen Abs. 3 dieses Art. 5 als Abs. 4 des neu formulierten Art. 5 beizubehalten.Sonst habe ich da eigentlich nichts anzumerken. Wobei, im Abs. 2 könnte man auch einfügen -dort wird es wohl, wenn man das gutheisst, auch notwendig sein, die Notwendigkeit einer mündlichen Prüfung ebenfalls zu erwähnen.Regierungschef Mario Frick:
Was die mündliche Prüfung anbelangt, da haben Sie schon auf die Argumentation der Regierung hingewiesen. Wir werden das noch einmal überprüfen und analysieren. Dann zur Frage der naturwissenschaftlichen Ausbildung: Es ist ja so, dass das Konzept dasjenige ist, dass es eben diese Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes braucht. Und um zu dieser Eignungsprüfung zugelassen zu werden und um diese auch bestehen zu können, brauchen Sie entsprechende Kenntnisse naturwissenschaftlicher Natur. Sonst kommen Sie gar nicht erst durch. Also, das ist dort drin aufgefangen. Wir werden aber schauen, dass wir für die 2., 3. Lesung diesen Aspekt etwas «aufdrödeln» und mitteilen, was da alles an Voraussetzungen verlangt ist.Dann die berufliche Verschwiegenheit: Da darf ich Sie auf Art. 16 des Gesetzes verweisen. Die ist also schon vorgesehen. Wo wir ein Problem haben, oder ein Problem haben, eine Situation haben, mit der die Patentanwälte nicht ganz einverstanden sind, das ist betreffend das Sorgfaltspflichtgesetz. Die Patentanwälte sind ja dort nicht aufgenommen. Und nachdem sie dort nicht aufgenommen sind, bedeutet das auch entsprechend, dass sie nicht unter die entsprechenden Kautelen fallen, aber dass sie auch nicht von den entsprechenden Entlastungen profitieren können. Also es gibt da gewisse Privilegien für die Berufsgeheimnisträger neben all den Verpflichtungen, die sie auch haben. Ich weiss, dass dort auch ein Rechtsstreit hängig ist. Aber ich hätte gedacht, die VBI habe schon entschieden und zwar im Sinne der Regierung. Jetzt unter Umständen habe ich da dann etwas missverstanden, Herr Abg. Marxer. Es ist schon o.k. so.Abg. Gabriel Marxer:
Ja, es ist mir nicht um die berufliche Verschwiegenheitspflicht gegangen. Diese ist tatsächlich noch festgehalten, und die ist ja nicht tangiert. Sondern es geht mir schon um die Unterstellung der Patentanwälte in das Sorgfaltspflichtgesetz. Meiner Meinung nach würde das durchaus Sinn machen. Ich möchte allerdings da nicht jetzt Werbung in einem Verfahren für die einen oder anderen Standpunkte betreiben. Das Verfahren ist aber nach wie vor hängig, allerdings vor dem Staatsgerichtshof und nicht mehr vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz.Ich hoffe auch, dass Sie - ich weiss nicht, mit dem Ausdruck «vertrödeln», das ist vielleicht balznerisch oder sonst jugendlich - ich meine, mir ist es noch nicht geläufig - ich hoffe einfach, dass Sie bis zur 2., 3. Lesung diese Sache mit den Ausbildungsvoraussetzungen doch etwas genauer abklären und einen entsprechenden Bericht erstatten können. Das würde mir ausreichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 6 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 Abs. 2 steht zur Diskussion. Ich muss sagen, dass mich auch hier der Änderungsvorschlag der Regierung nicht überzeugt. Die Regierung schlägt hier vor - offenbar auf Anregung des, ich glaube, Patentanwaltsverbandes, nein, auch auf Anregung der Industrie- und Handelskammer - die Prüfungskommission im Unterschied zu bisher aus zwei Patentanwälten neben dem Landrichter als Vorsitzendem zusammenzusetzen, während es bisher der Landrichter war, ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt. Nachdem bei dieser Prüfung, nämlich bei der liechtensteinischen Eignungsprüfung, ja nur bestimmte liechtensteinische Rechtsgebiete geprüft werden, nämlich Patentrecht, Markenrecht, Musterrecht, Modellrecht, unlauterer Wettbewerb, Urheberrecht und am Rande noch zivilgerichtliches Verfahren, geht es ja nicht um naturwissenschaftliche Gebiete, wie wahrscheinlich zumindest als Voraussetzung bei der Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes. Und daher würde ich es durchaus für sinnvoll halten, wenn in dieser Prüfungskommission auch ein Rechtsanwalt Einsitz nimmt, und ist insbesondere die Begründung der Industrie- und Handelskammer, dass ansonsten der fachspezifische Bereich in dieser Prüfungskommission unterbesetzt sei, wenn nur ein Patentanwalt dort vertreten sei, meiner Auffassung nach nicht zutreffend.
Regierungschef Mario Frick:
Wir werden das auf die 2., 3. Lesung bereinigen. Ich kann aber jetzt schon sagen, dass nach näherem Betrachten Ihre Betrachtungsweise einiges für sich hat. Es ist ja wirklich der Schwerpunkt liechtensteinisches Recht, Verfahrensrecht, Abläufe, und nicht mehr das Fachwissen, das ja gemäss Art. 2 erworben werden soll. Also Sie dürfen davon ausgehen, dass dieser Passus nicht mehr aufscheinen wird im zweiten Bericht und Antrag.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 8 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 Abs. 1 steht zur Diskussion. Ich muss sagen, dass mich diese Erweiterung des zulässigen Tätigkeitsbereiches des Patentanwaltes, nämlich zur Beratung und Vertretung nicht nur in seiner ureigenen Domäne, dem Immaterialgüterrecht, sondern auch in Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts, nicht begeistert. Nicht, weil ich jetzt hier die Standesinteressen der Rechtsanwälte mit Haken und Klauen da verteidigen will. Aber ich finde es einfach nicht richtig, dass ein Patentanwalt, der eigentlich nur am Rande rechtskundig sein muss und im Wesentlichen eine naturwissenschaftliche Ausbildung hat, dass der auch in solchen Angelegenheiten bei Gericht als Vertreter auftreten kann.
Die Einschränkung, die meiner Meinung nach keine sehr grosse Einschränkung ist, nämlich damit in Zusammenhang stehende Angelegenheiten dieser weiteren Rechtsgebiete, ändert daran nicht viel, denn es gibt natürlich viele Rechtsstreitigkeiten betreffend unlauteren Wettbewerb und Urheberrecht, die irgendwie mit Angelegenheiten des Patent-, Marken-, Muster- oder Modellrechts im Zusammenhang stehen.Ich würde das umgekehrt zu den Ausführungen, die ich in der Eintretensdebatte gemacht habe, wieder für das rechtssuchende Publikum als schädlich ansehen, wenn man Patentanwälte als Rechtsvertreter für diese Rechtsgebiete auch auf das Publikum loslassen würde. Ich würde hier dafür plädieren, den Art. 8 Abs. 1 in der bisherigen Fassung beizubehalten und dafür - und das wäre mein Ersatz für die Patentanwaltsbewilligung des Rechtsanwaltes - als Abs. 3 dieses Art. 8 das einfügen, was früher in dem von mir schon zitierten Gesetz 1987 Nr. 29 als Art. 30 e Abs. 3 eingefügt war, nämlich - Entschuldigung, Abs. 2, ... jetzt bin ich ganz falsch dran; also es hat schon gestimmt - Art. 30 e Abs. 3 - ich habe nur die falsche Seite angesehen vom Gesetzblatt - nämlich, dass Rechtsanwälte und Rechtsagenten ohne besondere Bewilligung zur Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten befugt sind.Ich will ja nicht den Rechtsanwälten die Möglichkeit nehmen, als Parteienvertreter zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung in diesen Angelegenheiten des geistigen Eigentums weiterhin aufzutreten. Mir geht es ja nur darum, dass sie sich nicht irreführend, wie ich meine, als Patentanwälte bezeichnen. Wenn hier als Abs. 3 in diesem Artikel klargestellt ist, dass sie unabhängig davon, wann sie die Rechtsanwaltsbewilligung erhalten haben, diese Tätigkeit ausüben dürfen, dann ist das, wie ich meine, ausreichend sichergestellt.Wenn die Diskussion nicht mehr benützt wird, können wir weiterlesen.Art. 27 Abs. 1 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 Abs. 1 Bst. b steht zur Diskussion. Ich habe hier keine Wortmeldung zu diesem Artikel, aber zum vorangegangenen Artikel, der nicht in dieser Gesetzesvorlage aufscheint, nämlich zu Art. 26. Mir ist beim Durchlesen des Gesetzes aufgefallen - das ist mir zugegebenermassen damals im Jahr 1992 nicht aufgefallen - dass es zwar eine Bestimmung enthält über das Erlöschen der Bewilligung, aber keine über den möglichen Entzug der Bewilligung. Das ist eigentlich bei den meisten Konzessions- und Bewilligungsgesetzen so, dass unter gewissen Voraussetzungen so eine staatliche Bewilligung automatisch erlöscht, andererseits die Bewilligungsbehörde aber auch immer bei bestimmten krassen Voraussetzungen die Möglichkeit hat, durch einen konstitutiven Verwaltungsbescheid eine Bewilligung wieder zu entziehen.
So eine Möglichkeit fehlt in diesem Gesetz völlig, sodass ein Patentanwalt eigentlich, wenn er sich nicht disziplinär verantwortlich macht, alle gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung wieder verlieren kann, er kann trotzdem seinen Beruf weiter ausüben, weil es keine Möglichkeit gibt, ihm die Bewilligung wieder zu entziehen. Ich weiss nicht, ob das als dringende gesetzgeberische Notwendigkeit angesehen wird. Vielleicht übersehe ich hier auch etwas. Aber wenn die Regierung vielleicht in diesem Punkt einen Blick werfen kann bis zur 2. Lesung, dann weiss man zumindest, wenn es sich herausstellen sollte, dass das nicht nötig ist, warum es nicht nötig ist.Abg. Gabriel Marxer:
Ja, ich möchte diese Gelegenheit wahrnehmen, um etwas einmal auch hier zu deponieren, was mich schon längere Zeit stört, und zwar diese Hauptberuflichkeit, die von einem Geschäftsführer in juristischen Personen gefordert wird. Es gibt hier meines Erachtens eine Ungleichbehandlung in Liechtenstein. Die Treuhänder und Rechtsanwälte haben sich da das Privileg auch erstritten vor dem Staatsgerichtshof, dass sie in höchstens zwei juristischen Personen Geschäftsführertätigkeiten ausüben können. Ich muss jetzt zwar gestehen, dass ich es nicht weiss, ob es bei den Patentanwälten auch zutrifft, dass sie dann in zwei juristischen Personen eine hauptberufliche Geschäftsführung wahrnehmen können oder wieder nur in einer, wie es bei den Gewerbetreibenden nach dem Gewerbegesetz der Fall ist.Ich selber hätte eine Anregung, diese hauptberufliche Tätigkeit nicht so einschneidend auszulegen, und hoffe, dass dies die Zustimmung der Regierung findet, oder hätte einmal gerne Ihre generelle Ansicht dazu, wie Sie das sehen, wie das bisher der Fall ist. Es ist für mich nicht einsichtig, dass man als Geschäftsführer einer juristischen Person diese Funktion hauptberuflich ausüben soll, was nach meinem Verständnis also darauf hinausläuft, dass man quasi andere Tätigkeiten nur noch ganz nebenher führen kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 31 Abs. 2 Bst. c, d, e und f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 Abs. 2 Bst. c, d, e und f steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Da ist ein Fehler passiert, wo es heisst «c, e, f und g». Es müsste heissen «c, d, e und f». Es ist im Bericht entsprechend vermerkt, und oben stimmt es auch. Wenn man es durchliest und vergleicht mit dem Gesetz, es ist einfach ein Versehen passiert, das sich bei Art. 41 unten wiederholt hat.Landtagspräsident Peter Wolff:
Schade. Ich hätte sonst einige schöne Anmerkungen zu diesem Artikel gehabt.Regierungschef Mario Frick:
Pech für Sie.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe trotzdem noch eine Frage, Herr Regierungschef. Ich muss allerdings erst wieder nachlesen, da ich diese Vorlage schon längere Zeit nicht mehr in der Hand gehabt habe. Auf Seite 22 des Berichtes steht zu diesem Art. 31, dass mit Einführung dieser Bestimmung eine Gleichstellung der liechtensteinischen Patentanwälte und der Patentanwälte mit dem Bürgerrecht eines EWR-Staates mit Wohnsitz in Liechtenstein gewährleistet sei. Andererseits wird gerade das, nämlich der Wohnsitz in Liechtenstein, offenbar gar nicht vorausgesetzt. Sondern es heisst ja hier nur, man habe sich über den Wohnsitz im Herkunftsstaat - also im Bürgerstaat,nehme ich an, ist damit gemeint - auszuweisen. Also, diese Bemerkung im Bericht verstehe ich nicht ganz, was die mit dieser Gesetzesbestimmung zu tun hat.Dann ist mir noch unklar, wie sich diese Bestimmung verträgt mit Art. 1 Abs. 2 Bst. d, der ja hier nicht geändert wird und der ja lautet, dass die Bewilligung als Patentanwalt erteilt wird, wenn der Bewerber seinen Wohnsitz im Inland hat. Mir ist jetzt nicht ganz klar: Will der Gesetzgeber jetzt damit sagen, mit diesem Wort «im Herkunftsstaat», dass der Patentanwalt aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, um dessen Niederlassung es bei dieser Bestimmung ja geht, den Wohnsitz in Liechtenstein aufschlagen muss, um diese Bewilligung zu bekommen? Und wenn nicht: Wie verträgt sich das mit einerseits der angeführten Passage in der Begründung und andererseits mit dem Art. 1 Abs. 2 lit. d?Auch auf Seite 15 steht dazu noch etwas und zwar im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 2 Bst. d. Und da steht drinnen, um die Verwirrung komplett zu machen, wenn ich so sagen darf: «Gemäss Art. 31 des Gesetzes ist eine Niederlassung von Patentanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum nur dann möglich, wenn der Nachweis erbracht wird unter anderem über den Wohnsitz im Herkunftsstaat und über den Kanzleisitz im Fürstentum Liechtenstein» - über den allerdings, aha, jetzt verstehe ich. Der Kanzleisitz steht im Bst. g. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der aufgehoben wird. Das haben Sie jetzt ausgebessert. Ich bitte Sie trotzdem, zu dieser Fragestellung entweder jetzt oder bis zur 2. Lesung Stellung zu nehmen, wenn es für Sie da offene Fragen geben sollte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 32 bis 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 bis 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 40 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 41 Abs. 2 Bst. b, d, e und f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das dürfte richtig sein, ja. Art. 41 Abs. 2 Bst. b, d, e und f steht zur Diskussion. Hier habe ich auch eine Frage zu den Erläuterungen. Der Begriff über den Wohnsitz im Herkunftsstaat in diesem Artikel, der ja die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs regelt, wird auf Seite 24 so erläutert, dass es sich bei dem hier nachzuweisenden Wohnsitz nur um einen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz handeln kann. Diese Worte «oder in der Schweiz», die verblüffen mich ein wenig. Ich hätte angenommen, es müsse in einem EWR-Staat sein, nachdem ja der Fall Schweiz, wie ich meine, durch den Art. 40 Abs. 2 geregelt wurde, also ohne Anspruch, aber mit der Möglichkeit für die Behörde der Zulassung. Ich möchte Sie bitten, dies bis zur 2. Lesung oder allenfalls auch gleich aufzuklären.Wir können weiterlesen.
Art. 60a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 60a steht zur Diskussion. Ich habe zu diesem Artikel keine Bemerkung, möchte hier nur noch einmal erwähnen die von mir in der Eintretensdebatte angesprochenen Art. 49 und 50. Der Herr Regierungschef weiss, von was ich spreche. Ich stelle mir vor, diese Bestimmungen so zu ändern, dass, wie ich es schon bei Art. 8 Abs. 3 gesagt habe, Rechtsanwälte und Rechtsagenten zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung an sie die Parteienvertretung in Patent-, Marken- und Mustersachen ungehindert ausüben können, dass sie aber nicht, wie es nach jetziger Rechtsmeinung der Bewilligungsbehörde der Fall zu sein scheint, dass sie aber nicht mehr gemäss diesen Art. 49 und 50 Patentanwaltsbewilligungen im eigentlichen Sinn einholen können oder neu als Geschäftsführer neu gegründeter juristischer Personen mit Patentanwaltsbewilligung fungieren können.
Ich möchte dazu noch anfügen, dass meiner Meinung nach der Art. 50 seinerzeit nur so gemeint war, dass jemand, der damals bereits verantwortlicher Geschäftsführer einer ganz bestimmten juristischen Person mit Patentanwaltsbewilligung war, dass der das auch weiterhin bleiben können sollte. Aber nicht, dass er unbeschränkt für alle Zukunft bei irgendwelchen neu gegründeten Gesellschaften dort auch als Geschäftsführer tätig sein konnte. Ich nehme an, die Regierung wird uns dazu bis zur 2. Lesung eine Stellungnahme übermitteln.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Wenn die Regierung sich entschliessen sollte, irgendeine Anpassung der von mir angesprochenen Art. 49 und 50 in Angriff zu nehmen, dann wird man sich sicherlich auch bei den Übergangsbestimmungen hierzu etwas einfallen lassen müssen. Der Herr Regierungschef hat es bereits angesprochen. Ich könnte mir vorstellen, dass man zum Beispiel in einem neu als Abs. 1 fungierenden Punkt II., wie er hier formuliert ist, ausführt: Alle bisher gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 des Gesetzes vom .... usw. erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht. Und dass man dann in einem Abs. 2 eine Anpassungsvorschrift innert Jahresfrist aufnimmt analog der früheren Vorschrift des Art. 60 des Sanitätsgesetzes. Das war zwar eine etwas ungewöhnliche Vorschriftweise, die in der Praxis dazu führen hätte können - es gibt allerdings meines Wissens keinen praktischen Fall, wo das durchgeführt worden wäre -, dass eine Bewilligung auch wieder entzogen worden wäre, weil der Gesetzgeber im Nachhinein eine zusätzliche Bewilligungsvoraussetzung eingeführt hat, die auch jemand, der eine Bewilligung schon gehabt hat, innert einer gewissen Frist hätte erfüllen müssen, wenn er die Bewilligung weiter behalten wollte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 1. Lesung dieser Abänderung des Patentanwaltsgesetzes abgeschlossen.-ooOoo-