Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches - Arbeitsvertragsrecht (Umsetzung der
Richtlinie 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge sowie 97/81/EG und 2001/23/EG) (Nr.
66/2005), 1.
Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 15: Abänderung des ABGB - Arbeitsvertragsrecht (Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge sowie 97/81/EG und 2001/23/EG). Wir behandeln diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung.Der Bericht und Antrag Nr. 66/2005 steht zur Diskussion.Abg. Franz Heeb:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem Bericht und Antrag zur Abänderung des Arbeitsvertragsrechts kommt die Regierung der Forderung der EFTA-Überwachungsbehörde ESA nach, eine EWR-konforme Anpassung zur Teilzeitarbeit vorzunehmen. Es geht im Wesentlichen um die vorhin vom Landtagspräsidenten erwähnten drei Richtlinien. In unserem Arbeitsvertragsrecht wird unterschieden zwischen Bestimmungen, die weder vom Arbeitgeber noch Arbeitnehmer abgeändert werden können, sowie Bestimmungen, die nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden dürfen. Dementsprechend können folgende Regelungen in Art. 113 Abs. 1 nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden, und zwar Art. 8b über die Gleichbehandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern, Art. 36a - Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen - sowie Art. 44a - aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse.Obwohl in der Richtlinie 97/81/EG und im Anhang dieser Richtlinie es den Mitgliederstaaten überlassen ist, eine gesetzliche Begriffsklärung vorzunehmen und die Anwendungsmodalitäten der allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften sowie Bestimmungen zu definieren, wurde die EG-Richtlinie grösstenteils direkt übernommen. Meines Erachtens wurde zu wenig darauf geachtet, unbestimmte Rechtsbegriffe zu klären und die Richtlinien der Systematik unseres Arbeitsvertragsrechts anzupassen.Aufgefallen ist mir auch, dass die Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, dass keine Abänderungen dazu vorgeschlagen werden. Ist seitens der Regierung geprüft worden, ob sich diese Richtlinie und unsere Arbeitsgesetzgebung nicht widersprechen? Ich werde bei der 1. Lesung der Gesetzesartikel konkret dazu Bezug nehmen und befürworte das Eintreten auf die Vorlage.Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Mit der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG und der Richtlinie 97/81/EG wird ein weiterer Beitrag auf dem Weg zum Gleichgewicht zwischen Flexibilität der Arbeitszeit und Arbeitsplatzsicherheit der Arbeitnehmer geleistet. Durch die Angleichung der Bedingungen bezüglich anderer Arbeitsformen als das unbefristete Arbeitsverhältnis - Teilzeitarbeit, Leiharbeit und Saisonarbeit - soll eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter in der EU erreicht werden. Mit der Umsetzung der Richtlinie wird die Gleichbehandlung von Mann und Frau weiter verfolgt. Das bestehende Diskriminierungsverbot soll weiter ausgebaut werden und erstreckt sich somit auch auf die Teilzeitbeschäftigten und Befristetbeschäftigten. Die Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist ebenfalls das Ziel. Durch die Bestimmung wird festgelegt, dass Teilzeitbeschäftigte bzw. Befristetbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Ich spreche mich für die Gleichbehandlung der Geschlechter und der Teilzeit- mit Vollzeitarbeitskräften aus. Ich habe allerdings Probleme, wenn das Ganze in eine entgegengesetzte Richtung ausschlägt, das heisst, wenn die Gesetzgebung sogar eine Bevorteilung des einen Geschlechts oder der Teilzeit- und Befristetbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten vorschreibt.Zum Beispiel Art. 36a Abs. 3, der wie folgt lautet: «Der Arbeitgeber hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter sein berufliches Fortkommen und seine berufliche Mobilität zu fördern». Wäre es nicht sinnvoller, wenn man festlegt, dass der Arbeitgeber den Teilzeitbeschäftigten gegenüber dem Vollzeitbeschäftigten in seinem beruflichen Fortkommen und seiner beruflichen Mobilität gleich zu fördern und gleich zu behandeln hat? Oder ein weiteres Beispiel: «den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern den Zugang zu leitenden Tätigkeiten und zur Berufsbildung erleichtern». Ich frage mich: Ist hier gegenüber den Vollzeitbeschäftigten gemeint oder einfach gegenüber dem heutigen Zustand?Ich spreche mich grundsätzlich dafür aus, dass wir bei der Umsetzung auch bei dieser Richtlinie den Spielraum, den wir haben, ausschöpfen. Als Höchstlohnland, wie wir uns sicher bezeichnen dürfen, können wir nicht alle beliebten oder gerne gesehenen Ideen aus der EU übernehmen. Weiter bin ich überzeugt, dass, wenn wir uns in der EU vergleichen, unsere Arbeitsbedingungen absolut einem Vergleich standhalten, auch wenn sie nicht alle gesetzlich vorgeschrieben sind.Meiner Meinung nach besteht die Gefahr, wenn wir uns zu stark reglementieren, dass wir mittelfristig im Wettbewerb nicht mehr bestehen können. Darum bin ich auch für diese Vorlage, weil sie diese Besonderheit von Liechtenstein berücksichtigt. Ich werde dieser Vorlage meine Zustimmung erteilen. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident.
Grundsätzlich bin ich für eine minimale Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union, welche in den Europäischen Wirtschaftraum übernommen wird, damit der Wirtschaft ein möglichst grosser Spielraum für unternehmerische Entscheide bleibt und somit die Konkurrenzfähigkeit unserer Betriebe auch in Zukunft gewährleistet ist, was im Endeffekt dem Staat und sämtlichen Arbeitnehmern zugute kommt. Trotz dieser persönlichen Grundhaltung oder gerade wegen dieser, möchte ich der Regierung zu einzelnen Bereichen dieser Umsetzung folgende Fragen stellen:
Unter Punkt 4.2 mit dem Titel «Zur Teilzeitarbeit im Besonderen» auf Seite 15 des vorliegenden Berichtes und Antrages führt die Regierung aus, dass die Begriffsdefinitionen für die Begriffe «befristet beschäftigte Arbeitnehmer und Teilzeitbeschäftigte», welche in den entsprechenden Richtlinien definiert sind, nicht in das nationale Recht übernommen werden. Die Regierung ist der Ansicht, dass die einzelnen Formen von Arbeitsverhältnissen durch die Rechtsprechung näher präzisiert werden müssen. Dadurch sei eine auf den Einzelfall abgestimmte Beurteilung möglich. Konkret möchte ich die Regierung fragen: Inwieweit ist diese Vorgehensweise EWR-konform, zentrale Begriffsdefinitionen der Richtlinien nicht ins nationale Gesetz zu übernehmen? Weiter möchte ich die Regierung fragen: Müsste das nationale Gesetz nicht minimale Eckwerte dieser Begriffsdefinitionen enthalten, damit die Rechtsprechung zumindest ansatzweise die Meinung des Gesetzgebers in die Entscheide einfliessen lassen kann? Als Teil der Legislative bezweifle ich, inwieweit der Landtag diese Begriffsdefinitionen der Rechtsprechung überlassen soll. Ich frage mich ernsthaft: Wäre dies nicht eine Aufgabe des Gesetzgebers, zumindest die Grundspielregeln für ein faires Spiel zu definieren? Die zweite Frage bezieht sich auf die Erläuterungen zu Art. 44a. Hier geht es um aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse. Die Stellungnahme des Landgerichtes wird unter anderem wie folgt zitiert: «Das Landgericht ist der Meinung, dass die von der Richtlinie intendierten sachlichen Gründe, die die Verlängerung befristeter Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen, gesetzlich normiert und nicht der Rechtsprechung überlassen werden sollten». Die Regierung führt in ihrer Argumentation aus, dass die Frage, wann ein Unterbruch vorliegt bzw. wie lange ein solcher dauern muss, um keinen Kettenarbeitsvertrag zu begründen, nicht gesetzlich geregelt wird. Die Klärung, ob ein Unterbruch einen neuen Arbeitsvertrag rechtfertigt, könne mit den durch Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen herbeigeführt werden und lasse daher eine einzelfallbezogene Beurteilung zu. Daher kommt die Regierung zum Schluss, dass es nicht zielführend sei, den sachlichen Grund, welcher eine Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertige, im Gesetz zu definieren. Den Entwicklungen am Arbeitsmarkt sei besser durch die Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Weiter werden explizit sieben sachliche Gründe aufgelistet, wobei diese Auflistung nicht abschliessend ist. Anscheinend bestehen in diesem Punkt zwischen der Meinung der Regierung und der Stellungnahme des Landgerichts grundsätzlich andere Auffassungen. Mich irritiert vor allem, dass genau das Landgericht, welches zukünftig die entsprechenden Entscheide ausfertigen sollte, hier dezidiert anderer Meinung ist und eine gesetzliche Normierung dieser Begriffe vorschlägt. Ich möchte die Regierung konkret fragen, inwieweit die schweizerische Rechtsprechung für die Interpretation von Richtlinien der Europäischen Union herangezogen werden kann, und ob den Anliegen des Landgerichts nicht dahingehend entgegengekommen werden könnte, dass zumindest die sieben sachlichen Gründe auf Seite 31 des vorliegenden Berichtes und Antrages in eine nicht abschliessende Aufzählung ins Gesetz aufgenommen werden könnten.Im Weiteren ist für mich nicht nachvollziehbar, wie bereits herbeigeführte und entwickelte Grundsätze durch die Rechtsprechung und die Lehre nicht als Leitlinien in ein Gesetz einfliessen sollen. Ist es normalerweise nicht gerade so, dass die Rechtsprechung auf die zukünftige Gesetzgebung einen Einfluss ausübt, teilweise sogar Gesetzesänderungen zwingend erforderlich macht und somit die Rechtsprechung ins Gesetz implementiert wird?
Nach meiner Ansicht wird mittels dieser Vorlage die Beantwortung von grundsätzlichen Fragestellungen möglichst der Rechtsprechung zugeführt. Inwieweit diese Kompetenzverlagerung von der Legislative zur Judikative zielführend ist, möchte ich in Frage stellen, zumal die Judikative bereits in der jetzigen Phase auf zukünftige Probleme hinweist.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich noch äussern zur Gleichstellung von Teilzeitbeschäftigten mit Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf die Berufsbildung, das berufliche Fortkommen und die berufliche Mobilität, die vom Arbeitgeber zu fördern sind nach Art. 36a Bst. d. Ich gehe davon aus, dass dies einer Gleichstellung mit den Vollzeitkräften gleichkommt und nicht einer Bevorzugung der Teilzeitkräfte gegenüber den Vollzeitkräften.Im Übrigen möchte ich, wenn über die Lage der Wirtschaft und der Arbeitgeber gesprochen wird, die sich manches nicht leisten können in Bezug auf Arbeitnehmerrechte, möchte ich darauf hinweisen, dass unter Ziff. 1 der erste Satz lautet: «Der Arbeitgeber soll, soweit ihm dies zumutbar ist» - und dann kommen die Rechte der Arbeitnehmer, die er ihnen gewähren sollte. Ich denke, das ist eine sehr liberale Formulierung und sie berücksichtigt auch die Interessen der Arbeitgeber gebührend. Es ist für mich absolut zumutbar, wenn einem Arbeitgeber nahe gelegt wird, dass er auch Teilzeitkräfte - soweit es ihm möglich ist - fördern soll. Das kommt ja nicht nur dem Arbeitnehmer zugute, das dient auch dem Arbeitgeber, wenn er an langfristigen Arbeitsverhältnissen und qualifizierten Mitarbeitern interessiert ist.Abg. Paul Vogt:
Wir unterstützen die Zielsetzungen der Europäischen Sozialgesetzgebung ganz generell. In Liechtenstein müssen Anstösse zur Verbesserung der sozialen Grundrechte leider immer wieder von aussen kommen. Die Bereitschaft zur Umsetzung von EWR-Richtlinien im sozialen Bereich ist hierzulande sehr mangelhaft. Das zeigt gerade auch dieser Fall. Die Regierung glaubte, die Richtlinien vollständig umgesetzt zu haben und wurde dann von der EFTA-Überwachungsbehörde darauf hingewiesen, dass das eben nicht der Fall ist.Wir unterstützen auch insbesondere die Bestrebungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und zur Förderung der Teilzeitarbeit. Ich denke, das waren ganz wichtige Bereiche einer fortschrittlichen Familienpolitik bei der Diskussion des Familienberichts. Das ist nun aber schon einige Jahre her. Da waren sich alle Parteien und alle Politiker, die in diesem Haus gesprochen haben, einig, dass die Familienfreundlichkeit einer der Prüfsteine sein sollte, an dem unsere Gesetze gemessen werden sollen. Das waren leider nur schöne Worte, man hat das alles wieder vergessen. Für mich verlangen diese Richtlinien nichts Aussergewöhnliches, sie sind keine enorme Belastung für unsere Wirtschaft, wie das von einzelnen Vorrednern dargestellt wurde, sondern das ist alles etwas Selbstverständliches. Es geht darum, Diskriminierungen zu vermeiden, Missbrauch zu verhindern. Ich denke, wir sollten hier ein bisschen mehr Enthusiasmus zeigen, wenn man daran geht, diese Rechte umzusetzen. Ich muss sagen: EWR sei dank. Wenigstens dank dem EWR werden diese Themen hierzulande aufgegriffen. Ich bedaure die Politik der Regierung, dass man immer nur das absolut Notwendige umsetzt, weil man das eben tun muss, damit man nicht von der EFTA-Überwachungsbehörde getadelt wird. Ich möchte das der Regierung mitgeben, dass von unserer Seite her ganz klar gefordert wird, dass die sozialen Grundrechte in einem stärkeren Mass umgesetzt werden.Ich habe noch die Frage an die Regierung: Ist nun tatsächlich der Inhalt dieser Richtlinie vollumfänglich umgesetzt oder werden wir wieder Überraschungen erleben, dass Teile doch nicht umgesetzt wurden? Dann möchte ich von der Regierung bis zur 2. Lesung wissen, welche Mängel von der EFTA-Überwachungsbehörde konkret festgestellt wurden, damit es auch uns Abgeordneten möglich ist, nachzuvollziehen, ob nun der wesentliche Inhalt umgesetzt ist oder nicht. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Ich möchte mich auch noch einmal dafür aussprechen, dass bei der Behandlung dieser Vorlage mit mehr Enthusiasmus vorgegangen wird. Der Abg. Markus Büchel und der Abg. Wendelin Lampert haben beide formuliert, dass sie dafür sind, den Spielraum auszuschöpfen, den wir haben und nicht zu stark zu reglementieren, weil wir sonst im Wettbewerb nicht mehr standhalten können bzw. dass sie eben nur für minimale Umsetzung plädieren. Ich plädiere dafür, dass in diesem Hohen Hause nicht nur die Interessen des einen Sozialpartners, sondern auch die Interessen des anderen Sozialpartners auf eine adäquate Art und Weise umgesetzt werden. Wir sind nämlich auch Volksvertreter und Volksvertreterinnen, wir haben in unserer Gesellschaft sehr viele Arbeitnehmer und nicht nur Arbeitgeber, und wir haben in unserer Gesellschaft auch sehr viele Frauen. Und gerade Teilzeitarbeit ist ein Bereich, in dem es sehr wichtig ist, dass es griffige Bestimmungen gibt, damit diese Form der Arbeit auch wirklich auf gute Art und Weise ausgeübt werden kann. Der Abg. Markus Büchel hat diesbezüglich auch gesagt, dass er sich ganz klar für die von dieser Richtlinie intendierte Gleichbehandlung von Frau und Mann einsetzt und dass er diesen Beitrag zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit und zur Arbeitssicherheit für die Arbeitnehmenden befürwortet. Wenn wir diesen Beitrag Richtung Gleichbehandlung, Richtung intelligente Arbeitszeitmodelle leisten wollen - wie die Regierung es, glaube ich, im Bericht und Antrag zu Beginn einmal formuliert - dann ist es notwendig, dass wir auch griffige Bestimmungen in dieses Gesetz aufnehmen. Ich möchte hier an das Votum des Abg. Franz Heeb anknüpfen, der zu Beginn gesagt hat, dass diese Richtlinien einfach in der Begrifflichkeit sehr unbestimmt sind und damit ein sehr grosser Auslegungsspielraum vorhanden ist. Wenn überall Soll-Bestimmungen und «soweit zumutbar» eingesetzt werden, dann lautet die Frage: Welche Wirkung hat dieses Gesetz? Wie wird es konkret ausgelegt? Danke.Abg. Markus Büchel:
Danke. Kurz zu den Aussagen der Abg. Heeb-Fleck: Sie hat angedeutet, dass sie die Volksvertretung ist bzw. das Volk vertritt und wir, also die Vorredner, nur die Arbeitgeberseite. Ich kann Ihnen versichern: Ich bin auch Arbeitnehmer und ich kann Ihnen aber auch versichern, dass die Bemühungen und Anstrengungen der Arbeitgeber in Richtung Gleichstellung für Mann und Frau und auch Nichtdiskriminierung von Teilzeitarbeit absolut vorhanden sind, und zwar im Sinne einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einer Verbesserung auch der Wettbewerbsfähigkeit. Auch das gehört dazu. Und dass das Anliegen, dass nicht alles reglementiert und vorgegeben wird, sondern dass der Betrieb für sich eine Lösung finden muss, wie er da am besten «handelt». Das zeigen die Beispiele der hier ansässigen grossen Industrien, die über 90% exportieren und es geschafft haben, hier auch konkurrenzfähig zu bleiben, und zwar mit einer Firmenkultur, die sich sehen lassen kann und international sogar ausgezeichnet wird. Diese Unternehmen haben nicht auf Gesetze gewartet und es ist auch nicht das Gesetz, was sie zum Handeln zwingt, sondern es ist die Arbeitskraft zu fördern, die Produktivität zu steigern, um eben langfristig am Markt wirklich wettbewerbsfähig bleiben zu können. Ich begrüsse - auch für die Zukunft -, dass wir nicht uns verreglementieren und den Unternehmen vorschreiben, was sie wie zu tun haben, sondern dass grundsätzlich die Grundsätze klar sein müssen, dass die Gleichstellung von Mann und Frau, die Nichtdiskriminierung von Arbeitszeitmodellen, die eben familienfreundlich sind, dass man diese realisiert. Das ist eine Zielsetzung. Diese hat sich jedes moderne Unternehmen schon längst auch in die Bücher geschrieben und ist auch zwingend notwendig. Aber hier zu sagen, dass wir das Volk oder die Arbeitnehmer nicht vertreten würden, das möchte ich ganz klar zurückweisen.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich kann im Prinzip das Votum des Vorredners auch dahingehend unterstützen. Ich denke mir doch, mit den ersten drei Sätzen habe ich eine Grundsatzposition bezogen. Da haben Sie Recht, Frau Abg. Heeb-Fleck, aber danach die zwei konkreten Fragen, zum Beispiel: Sind die Begriffe «befristet beschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte» - ist das EWR-konform umgesetzt? Dazu erwarte ich dann die Antwort vom stellvertretenden Regierungschef.Dann auch die Frage 2, wo ich auf die Stellungnahme des Landgerichts hingewiesen habe. Ich denke mir, dass ich hier auch auf das Problem betreffend aufeinander folgend befristete Arbeitsverträge - so genannte Kettenverträge - hingewiesen habe. Auch hier könnte ich mir durchaus eine gewisse Präzisierung im Gesetz - je nach Antwort des stellvertretenden Regierungschefs - vorstellen. Ich habe mich also sicherlich nicht nur auf die Seite der Arbeitgeber in meinem Votum bezogen.Im Weiteren habe ich im Schlusssatz klar gesagt: Ich frage mich effektiv, ob wir als Landtag hier alles der Rechtsprechung überlassen sollen, oder ob wir nicht unsere Verantwortung wahrnehmen müssten, um gewisse Grundsätze im Gesetz zu definieren? Es war ein bunter Blumenstrauss.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
In diesem Sinne möchte ich mich auch für den bunten Blumenstrauss bei Ihnen bedanken. Ich bin um die beiden Fragen, die Sie gestellt haben, sehr froh und freue mich schon auf die Ausführungen der Regierung. Nichtsdestotrotz wollte ich einfach hier deponiert haben, dass - wie ich in vergleichbaren Debatten nachgelesen habe - bei EWR-Umsetzungsrichtlinien hier tendenziell die Meinung herrscht: Minimale Umsetzung, Ausschöpfung des Spielraumes. Das ist nicht das erste Mal, dass die Voten in diese Richtung gehen. Und darum wollte ich auch die andere Seite deponieren.Ich möchte - auch als Anmerkung auf das Votum des Abg. Markus Büchel - noch einmal die andere Seite ins Visier nehmen. Sie haben gesagt, dass die Überreglementierung eben vielfach nicht gut ist und das trotz fehlender Reglementierung die Wirtschaft auch sehr gute Arbeit leistet. Ich denke, es gibt eben die andere Seite, die zeigt, dass gerade bei Teilzeitarbeit die fehlende Reglementierung ein Problem ist. Man kann ganz klar feststellen, dass es viel zu wenig Teilzeitstellen in höheren Positionen gibt, dass hier in den Betrieben kaum eine Förderung stattfindet, dass Teilzeitarbeitskräfte im Verhältnis vielfach schlechter bezahlt sind usw. usf., dass sie keinen Zugang zur Fortbildung haben. Ich denke, in diesem Sinne tut ein Anstoss durch gesetzliche Reglementierung unserer Wirtschaft durchaus gut.Abg. Paul Vogt:
Ich erlaube mir noch einen Kurzkommentar zu den Ausführungen des Abg. Markus Büchel: Wenn das alles, was in diesen sozialen Richtlinien verlangt und vorgeschrieben wird, für die liechtensteinische Industrie eine Selbstverständlichkeit ist, wenn das alles bereits gemacht ist, dann gibt es auch kein Argument dagegen, dass man das in einem Gesetz noch festschreibt. Betroffen wären dann ja nur jene Betriebe, die eben diesen Minimalstandards nicht nachkommen.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich komme darauf zurück, was der Abg. Wendelin Lampert über die Festschreibung hier im Gesetz und nicht alles der Rechtsprechung zu überlassen gesagt hat. Ich bin auch dafür, dass möglichst vieles festgelegt wird, um nicht so viele Unklarheiten zu belassen. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass in Bezug auf die Kettenarbeitsverträge, also die befristeten Arbeitsverhältnisse, die aufeinander folgen dürfen, die Regierung meines Erachtens auf die Vernehmlassungsteilnehmer eingegangen ist, insbesondere auf das Landgericht, indem sie die befristeten Arbeitsverträge von fünf auf drei reduziert hat in Art. 44a und die sachlichen Gründe, die dazu führen, einen befristeten Arbeitsvertrag weiterzuführen, sind auch auf Seite 31 aufgeführt. Meine Frage an die Regierung geht nun dahin: Wie weit ist so etwas - wenn das nicht im Gesetz festgeschrieben wird - bindend, ist es überhaupt bindend? Ich wurde einmal darauf hingewiesen, dass bei der Rechtsprechung die Art und Weise, wie die Gesetze zustande kommen, auch in Betracht gezogen werden. In diesem Zusammenhang möchte ich die Gründe betreffend, die hier auf Seite 31 aufgeführt werden, fragen: Gibt es einen sachlichen Grund, das nicht auch ins Gesetz aufzunehmen?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir haben es hier mit der Umsetzung von zwei Richtlinien zu tun, die vom Landtag schon vor längerer Zeit übernommen worden sind. Sie haben es im vorhergehenden Traktandum angesprochen, dass man die Sozialpartnerschaft enger einbinden will. Ich habe das in den Akten nachgelesen. Man wollte die Regelung dieser zwei Richtlinien der Sozialpartnerschaft überlassen. Das ist auch vornehmlich der Grund, weshalb es zur Verzögerung der Umsetzung dieser beiden Richtlinien gekommen ist.Was ist der Inhalt der beiden Richtlinien? Ich denke, das ist in der ganzen Debatte jetzt schon ein wenig sehr untergegangen. Das muss ich von der Regierungsbank aus hier einmal auch deutlich betonen. Die Richtlinie der befristet Beschäftigten hat drei Inhalte:- Man möchte den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einführen - das wird gemacht.
- Man möchte die Verbesserung der Qualität der befristeten Arbeitsverhältnisse aufbessern - das wird mit den vielfach zitierten Bestimmungen gemacht.
- Man möchte die Verhinderung von Missbrauch regeln - das wird mit den aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen gemacht. Im Einzelnen verweise ich auf Seite 8 ff. des Berichtes und Antrages.
Zur Richtlinie «Teilzeitbeschäftigung» - was wird dort gemacht? - Wir beseitigen auch dort die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigungen.
- Wir haben in Art. 36a diese Förderung von Teilzeitarbeit und wir möchten den Kündigungsschutz beim Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeitsverhältnisse oder umgekehrt verbessern - auch das wird gemacht.
- Wir sehen eine Informationspflicht vor - und das wird in Art. 36a umgesetzt. Ich verweise auch hier auf die Seite 10 ff., was Inhalt der Richtlinien ist und was gemacht werden muss.
Erlauben Sie mir hier auszuführen - und ich möchte nicht belehrend wirken - was eine Richtlinie ist: Eine Richtlinie lässt halt jedem Mitgliedstaat den Spielraum, den er bei der Umsetzung für sich beansprucht. Wir haben es vorher beim Elternurlaub gesehen: Grossbritannien, Luxemburg und Irland setzen auch in ihrem Sinne und in ihrer nationalen Umgebung um. Und so setzen auch wir seitens der Regierung um und machen entsprechende Vorschläge zuhanden des Landtags. Selbstverständlich bleibt es dem Landtag unbenommen, bei einzelnen Artikeln weiter oder weniger weit zu gehen. Es sind wirtschaftspolitische und familienpolitische Vorschläge, die die Regierung mit diesen Vorlagen macht.Dann vielleicht auch noch eine grundsätzliche Bemerkung: Wir befinden uns hier nicht im öffentlichen Recht, im Sozialrecht allgemein, sondern wir befinden uns hier im Arbeitsvertragsrecht, im Privatrecht. Dieses regelt die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Und dieses Recht ist grundsätzlich der Privatautonomie überlassen. Was der Gesetzgeber hier macht, sind Auffangregelungen, die dann greifen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsvertrag dies nicht geregelt haben. Das sind Auffangregelungen, die erst dann zur Anwendung gelangen.Der Abg. Franz Heeb hat zu Recht auf die Bestimmungen von Art. 112 und 113 hingewiesen. Dort wird geregelt, dass man von bestimmten Regelungen in diesem Gesetz nicht abweichen darf. Bei einigen weder zu Ungunsten des Arbeitgebers, bei anderen auch nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers. Den Art. 113 hat er hier explizit erwähnt. Wir müssen schon beachten, dass man grundsätzlich nicht an diese Bestimmungen gebunden ist, sondern der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer hier in Privatabrede und in freier Privatautonomie die Arbeitsverträge aushandeln kann. Wir nehmen diese Bestimmungen, die wir hier schaffen, auch wenn Sie der Ansicht sind, dass es Minimalumsetzungen sind, in die Bestimmungen des Art. 113 auf, bei denen man nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen darf. Das ist Arbeitnehmerschutz, meine Damen und Herren.Dann noch etwas zum Arbeitsvertragsrecht: Die Bestimmungen § 1173a, die Art. 1 ff. in diesem Recht, also im ABGB, das ist schweizerisches Recht, und da findet dann selbstverständlich die schweizerische Rechtsprechung Berücksichtigung durch unsere Gerichte. Und unsere Gerichte werden in rechtsvergleichender Hinsicht auf die schweizerische Rechtsprechung hinsehen. Ich warne deshalb wirklich eindrücklich, dass wir uns allmählich zu weit vom schweizerischen Arbeitsrecht entfernen und meinen, wir müssen mit Definitionen im Gesetz alles regeln. Sie werden mit neuen Regelungen wiederum unbestimmte Rechtsbegriffe schaffen, Sie werden wiederum Unklarheiten und Auslegungsspielraum schaffen. Das wird meines Erachtens nicht sehr viel bringen.Dann kann ich an dieser Stelle auch die Frage der Abg. Marlies Amann-Marxer beantworten: Auslegung, das geschieht natürlich in vielerlei Hinsicht und ein Element ist die historische Auslegung. Und da spielen die Materialien und die Diskussionen, wie Sie sie hier im Landtag führen, selbstverständlich eine Rolle und auch die Gerichte müssen dies beachten. Hier möchte ich den Vorbehalt gegenüber den Gerichten nicht unterstützen. Dieses Misstrauen habe ich gegenüber unseren Gerichten nicht und möchte nicht alles im Gesetz drin definiert haben. Diese Gerichte werden und haben die Materialien zu berücksichtigen. Und wenn in einzelne Instanzen der Gerichte kein Vertrauen vorhanden ist, so gibt es ja bekanntlich seit Jahrzehnten einen Instanzenzug.Dann komme ich zur Beantwortung der einzelnen Fragen. Ich bitte Sie nachzuhaken, falls ich nicht alle formulierten Fragen an dieser Stelle beantworten werde.Der Abg. Franz Heeb hat die Aufzählung in Art. 113 erwähnt und dort Bezug genommen auf die Art. 36a, 8a und 8b. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass diese ja noch nicht in Kraft sind. Er kann sich also nur auf die zukünftige Inkraftsetzung bezogen haben. Dann hat er die unbestimmten Rechtsbegriffe angesprochen. Das gibt mir hier die Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass wir einige Begriffe der Richtlinien übernommen haben und dabei selbstverständlich überprüft haben, ob diese in unseren Rechtsbestand im Arbeitsvertragsrecht mit dem schweizerischen Rechtsbestand hineinpassen. Auch da möchte ich nicht in eine Definition dieser Begriffe hineingehen, denn zu den Richtlinien wird es irgendwann europäische Standards geben, auch für diese unbestimmten Rechtsbegriffe, wie sie jetzt übernommen werden. Das ganze ABGB, der ganze liechtensteinische Rechtsbestand lebt von unbestimmten Rechtsbegriffen. Wenn wir anfangen, hier für jeden unbestimmten Rechtsbegriff Definitionen zu kreieren, dann werden wir mit vielen Gesetzesvorhaben beschäftigt sein in den nächsten Jahren. In diesem Zusammenhang wurden die zwei Begriffe «Zumutbarkeit» und «sachliche Gründe» oder «Begründetheit» erwähnt. Diese finden Sie im ganzen ABGB zu Dutzenden, genau dieselben Begriffe, und diese wurden durch die Rechtsprechung bisher schon ausgelegt.Dann hat der Abg. Franz Heeb die Richtlinie angesprochen über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen. Er hat hier entsprechende Umsetzungsmassnahmen vermisst. Hier muss ich Sie auf die Seiten 11/12 des Berichts verweisen. Diese Richtlinie wurde bereits umgesetzt. Nicht umgesetzt wurde, dass diese entsprechenden Bestimmungen - das sind im Übrigen die Art. 43 ff. im Arbeitsvertragsrecht - nicht in die zu Ungunsten der Arbeitnehmer nicht abänderbaren Bestimmungen aufgenommen wurden. Ich kann Sie hier noch verweisen auf Art. 8 der entsprechenden Richtlinie. Dort heisst es: «Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen». Das heisst für die Regierung im Umkehrschluss, dass man aber eben nicht weniger günstige erlassen darf - und deshalb nehmen wir das in Art. 113 jetzt auf. Ansonsten ist diese Richtlinie vollständig mit den Art. 43 ff. umgesetzt. Dann hat der Abg. Markus Büchel erwähnt, dass die Regierung den Spielraum ausnutzen soll. Ich kann Ihnen hier nur sagen, dass es im Rahmen dieser Umsetzung sehr, sehr wenig Spielraum gab. Sie haben dann explizit den Art. 36a erwähnt. Dort ging es darum, dass man die Teilzeitbeschäftigten gleich fördern soll, man soll auch den Zugang zu Leitungsfunktionen und die berufliche Mobilität fördern und auch erleichtern. Sie haben in diesen Zusammenhang gefragt, ob das innerhalb der Teilzeitbeschäftigten oder im Vergleich mit den Vollzeitbeschäftigten ist. Hier kann ich nur auf die grundsätzlichen Erwägungen in beiden Richtlinien verweisen, wonach es um eine Gleichstellung der befristeten mit den unbefristeten Arbeitsverhältnissen und der Teilzeitbeschäftigten mit den Vollzeitbeschäftigten geht. In diesem Sinne kann ich Ihr Votum nur unterstützen, dass da ein Gleichgewicht geschaffen wird.Dann hat der Abg. Wendelin Lampert auch explizit auf die Teilzeitarbeit Bezug genommen und hat gefragt, warum die Begriffe nicht übernommen wurden. Ich kann Ihnen sagen, dass beide Begriffe, also derjenige der befristeten Arbeitsverhältnisse und derjenige der Teilzeitbeschäftigung, in unserem Gesetz schon enthalten sind. Die Befristeten sind in Art. 44 schon enthalten und die Teilzeitbeschäftigten in Art. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts, wonach die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts auch auf Teilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung finden. Und ich möchte es an dieser Stelle nochmals betonen, dass wir schweizerisches Arbeitsvertragsrecht haben und diese EWR-Definitionen mit diesen Definitionen, wie wir sie im Arbeitsvertragsrecht heute enthalten haben, nicht in Konflikt geraten.Dann haben Sie auch die Rechtsprechung und die Minimalkriterien angesprochen. Hier denke ich, unterscheiden sich unsere Sichtweisen grundlegend. Ich kann aus rechtlicher Sicht nur sagen, dass es unzählige bis unendlich viele unbestimmte Rechtsbegriffe in diesem Gesetz gibt. Ich habe es vorhin schon erwähnt und ich denke auch, unter Heranziehung der Erwägung, dass unser Arbeitsvertragsrecht grundsätzlich dem schweizerischen Arbeitsvertragsrecht entspricht, sollten wir nicht durch Definitionen von diesem Grundsatz und dieser Rezeption abweichen. Ich denke, es haben andere Rechtsbereiche gezeigt, dass ein Abweichen durchaus Sinn macht, aber eben nur dort, wo es eben angepasst ist. Ich glaube, auch die schweizerische Wirtschaft zeigt, dass das Arbeitsvertragsrecht in der Schweiz ein sehr gutes ist, weil es eben die Ausgewogenheit zwischen auf Privatautonomie bestehenden Arbeitsverträgen und Sozialpartnerschaft sucht.Dann haben Sie die aufeinander folgenden Arbeitsverhältnisse angesprochen. Dazu, denke ich, lohnt sich ein Blick in die Richtlinie und die entsprechende Vereinbarung. Es ist der § 5 der Vereinbarung über die befristeten Arbeitsverträge. Dort steht - und ich zitiere nicht alles: Um Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder Verhältnisse zu vermeiden, haben die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Massnahmen in Erwägung zu ziehen. Und dort sind drei genannt: Sachliche Gründe, die dies zulassen, dann die zulässige Dauer aufeinander folgender Arbeitsverträge und die zulässige Zahl der Verlängerungen. Wie Sie unschwer bemerken, haben wir die zweite und dritte Kategorie umgesetzt. Wir setzen das mit diesem Art. 44a explizit um. Die sachlichen Gründe sind aufgrund der heutigen Rechtsprechung zu den Kettenarbeitsverträgen heute schon gegeben. Es ist also möglich, dass ein einziges befristetes Arbeitsverhältnis heute schon als missbräuchlich taxiert werden kann. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Umgehung von Rechten und Pflichten gilt selbstverständlich auch im Arbeitsvertragsrecht.Dann auch nur zur Klarstellung: Sie haben, glaube ich, davon gesprochen, dass das Gericht das zu vollziehen hat. Dazu möchte ich nur klarstellen: Es gibt nicht einen Vollzug, sondern das Gericht wird ja nur im Einzelfall auf Klage hin tätig, wenn es Anstände gibt, die dann hierunter fallen.Dann hat der Abg. Paul Vogt gefragt und gebeten, im Hinblick auf die 2. Lesung abzuklären, ob die Richtlinien dann vollumfänglich umgesetzt sind und welche Mängel die ESA aufgelistet hat. Wenn Sie erlauben, kann ich heute schon versuchen, dies zu beantworten. Ich fange hinten an: Welche Mängel hat die ESA aufgelistet? Die ESA hat aufgelistet, dass beide Richtlinien nicht umgesetzt sind. Wir haben bislang beide Richtlinien einfach nicht umgesetzt, weil man das bislang den Sozialpartnerschaften überlassen wollte. Selbstverständlich möchten wir damit jetzt erreichen, dass beide Richtlinien vollumfänglich umgesetzt sind.Dann, glaube ich, die Frage der Abg. Marlies Amann-Marxer beantwortet zu haben. Sie hat nach den sachlichen Gründen, nach der Intention und nach der Beachtung dieses Berichtes und Antrages gefragt. Ich glaube, ich habe das beantwortet. Selbstverständlich gehören Berichte und Anträge zu den historischen Dokumenten, zu den Materialien, die bei jeder Auslegung herangezogen werden. Dazu gehören auch Ihre Diskussionen, die Sie in diesem Hohen Hause führen. Ich glaube und hoffe, damit alle Fragen beantwortet zu haben. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort der Abg. Marlies Amann-Marxer.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Herr Vizeregierungschef, ich möchte mich nicht missverstanden wissen. Ich möchte mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass meine Anregung bzw. meine Frage nicht auf einem Misstrauen gegenüber den Gerichten und der Rechtsprechung beruht, sondern meine Frage oder Anregung ging vielmehr dahin, dass es zu dieser Rechtsprechung gar nicht kommt, das heisst, dass es gar nicht zur Klage kommt. Indem diese sachlichen Gründe für befristete Arbeitsverhältnisse im Gesetz angeführt werden, verspreche ich mir mehr Rechtssicherheit für die Arbeitgeber. Wenn sie diesen Katalog - und der ist ja nicht abschliessend - vor sich haben, dann bewegen sie sich in einem Raum, der ihnen mehr Sicherheit gibt. Sie wissen dann, welche Dienstverhältnisse befristet abgeschlossen werden können, wo sie sich auch im legalen Raum bewegen. Dahin ging mein Vorschlag. Er beruht also nicht auf Misstrauen gegenüber der Rechtsprechung.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich auch beim Vizeregierungschef für die Beantwortung meiner Fragen bedanken. Mir ist schon klar, dass ein Recht immer Optionen offen lässt für verschiedene Betrachtungsweisen. Deshalb gibt es ja Rechtsanwälte und entsprechend Richter, die dies dann interpretieren. Ich habe auch kein Misstrauen - und da möchte ich mich dem Votum der Abg. Marlies Amann-Marxer anschliessen. Dieses Misstrauen hat das Landgericht in seiner Stellungnahme geäussert, zumindest wenn ich es richtig interpretiere. Anhand dieser Darstellung habe ich dann für mich den Schluss gezogen, ob diese Gründe hier nicht aufgeführt werden müssen. Das Misstrauen - muss ich sagen - hat das Landgericht in seiner Stellungnahme geäussert, da das Landgericht anscheinend der Meinung ist, man sollte hier klarere Spielregeln definieren, damit die Rechtsprechung gewisse Leitplanken vor sich hat. Das ist klar, da kann man unterschiedlicher Meinung sein, was das richtige Vorgehen ist. Aber wie gesagt, ich möchte der Rechtsprechung hier kein Misstrauen unterstellen. Es ist aber sicher zielführend, wenn die Rechtsprechung gewisse Grundideen des Gesetzgebers kennt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt - und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten zu sein - dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Sachüberschriften vor Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sachüberschriften vor Art. 8a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8b steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich habe noch Mühe mit dem letzten Satz dieses Absatzes: «Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz». Das lässt natürlich in der Auslegung sehr viel Raum und hier wird zum Teil auch der Richter zum Gesetzgeber. Ich habe mich gefragt, ob das nicht genauer umschrieben werden kann. Ich weiss aus der Praxis, dass man in der Regel für Ferien, für Erfolgsbeteiligung, für Bonusanteile und für Altersgutschriften Pro-rata-Anteile gibt. Dann Überstundenzuschüsse: Da haben wir eine sehr heikle Frage, auch bei Teilzeitarbeit, wird die auf Teilzeit- oder auf Vollzeitarbeit gegeben? Ich denke, es wäre hier hilfreich, das vielleicht einfach mit dem Wort «insbesondere» zu umschreiben. Das gäbe dann doch der Rechtsprechung auch gewisse Leitplanken, wie sie hier zu entscheiden haben.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Dazu zwei, drei Bemerkungen: Diese Bestimmung entspricht dem § 4 Ziff. 2 der jeweiligen Richtlinie, entspricht also wortwörtlich dieser Übernahme. Die Regierung hat in diesem Zusammenhang bewusst diese offene Formulierung gewählt. Ich denke, es ist offensichtlich, wo ein Recht nicht anteilig gewährt werden kann. Wir haben im Bericht und Antrag auch zwei, drei Beispiele aufgezählt. Zum Beispiel den Zugang zur Kantine für einen Mitarbeiter. Das kann nicht anteilig gewährt werden. Ich müsste hier an Sie eigentlich zurückfragen: Sie haben von «insbesondere» gesprochen, aber mir ist nicht klar, von «insbesondere was» Sie gesprochen haben. Ich bitte Sie, der Regierung noch ein paar Hinweise dazu zu geben, auf was Sie sich insbesonders stützen wollen, um diese Bestimmung zu konkretisieren. Abg. Franz Heeb:
Ich habe davon gesprochen, dass das «insbesondere» für Ferien gilt, Ferienanteile oder für Erfolgsbeteiligung, Bonusanteile, eventuell auch für Altersgeschenke. Mir geht es darum, dass hier mehr Rechtssicherheit ist und gewisse Leitplanken gesetzt werden.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident, besten Dank, Herr Abg. Heeb. Ich denke, wir müssen bei der Formulierung dann sehr vorsichtig sein, dass wir diesen Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht wieder einschränkend interpretieren. Das, was Sie jetzt genannt haben, sind an und für sich meistens Lohnbestandteile, die in der Tat anteilig gewährt werden können. Ich kann mir auch vorstellen, dass es andere Rechte in einem Unternehmen gibt, die ebenfalls anteilig gewährt werden können. Wir müssen im Hinblick auf eine mögliche Weiterentwicklung des Rechts aber auch beachten, dass wir nicht durch eine Formulierung schlussendlich einen zu restriktiven Ansatz wählen. Ich möchte das nur hier erwähnt haben.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 9 Sachüberschriften wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Sachüberschriften steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 36a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36a steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Art. 36a ist, wie ich gesehen habe, auch wortwörtlich aus den Richtlinien übernommen worden. Ich habe hier ein gewisses legistisch-rechtliches Problem, und zwar wenn wir den ersten Absatz anschauen. Da heisst es: «Der Arbeitgeber soll soweit ihm dies zumutbar ist»: Dadurch sind die Bst. a bis d Soll-Bestimmungen. Beim zweiten Absatz heisst es: «Der Arbeitgeber hat befristet beschäftigte Arbeitnehmer über frei werdende Dauerstellen im Betrieb oder Unternehmen zu informieren». Wenn wir wiederum den ersten Absatz hernehmen, Bst. c als Soll-Bestimmung, wo es heisst - ich zitiere: «den Arbeitnehmern zur Erleichterung des Wechsels von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und umgekehrt rechtzeitig Informationen über verfügbare Arbeitsplätze bereitstellen» usw. Wir haben hier eine gewisse Parallelität der Informationspflicht. Im Abs. 2 ist es als Muss- oder Hat-Bestimmung bestimmt, im Abs. 1 Bst. c ist es als Soll-Bestimmung enthalten. Ich glaube, hier könnte man auch noch eine gewisse Klarheit hineinbringen. Soll es nun oder muss es nun so sein? Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2: Im Prinzip ist es der letzte Satz. Das ist mir aufgefallen in Zusammenhang mit der Stellungnahme des Bankenverbandes. Konkret: § 5 der Richtlinie 97/81/EG, Abs. 3 Bst. e lautet wie folgt: «Die Arbeitgeber sollen, soweit dies möglich ist» - dann kommt der Bst. e - «bemüht sein, den bestehenden Arbeitnehmervertretungsgremien geeignete Informationen über die Teilzeit in dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen».Ich frage mich konkret: Müsste der angesprochene Schlusssatz nicht nur «befristete Arbeitsverhältnisse», sondern auch «Teilzeit» enthalten, sofern man diesen § 5 Abs. 2 Bst. b umsetzen möchte?Abg. Elmar Kindle:
Danke. Herr Abg. Heeb, ich finde es gut, wenn hier «soll» steht, weil «muss» ist für mich zu absolut.Abg. Paul Vogt:
Ich hatte mich eigentlich wieder ausgeklinkt, weil der Abg. Franz Heeb den Inhalt meines Votums vorweggenommen hat. Auch mir ist die Bedeutung dieser Soll-Bestimmung in Abs. 1 völlig unklar. Inwiefern kann der Arbeitnehmer, der sich benachteiligt fühlt, von einer solchen Soll-Bestimmung profitieren? Es wird dann ja noch weiter mit den Worten «soweit ihm dies zumutbar ist» eingeschränkt. Ich denke, das ist kein einklagbares Recht. Das ist warme Luft, um es krass zu formulieren.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Um vielleicht beim Ausdruck des Abg. Paul Vogt zu bleiben: Dann ist die Richtlinie warme Luft, weil das ist der Richtlinientext. Ich kann hier versuchen, eine Antwort auf alle Fragen zu geben, die hier gestellt wurden.Abs. 1 und Abs. 2 unterscheiden sich in der Tat dadurch, dass in Abs. 2 eine Verpflichtung enthalten ist und in Abs. 1 ein offen formulierter Text dasteht. Ich verweise bezüglich Abs. 1 auf § 5 der entsprechenden Richtlinie - diese wurde vom Abg. Wendelin Lampert zitiert. Dort heisst es: «Die Arbeitgeber sollten, soweit dies möglich ist» usw. Hier haben wir die Umsetzung der Richtlinie so übernommen und diese Flexibilität auch den Unternehmen überlassen. Schlussendlich müssen die Unternehmen entscheiden, wann es ihnen zumutbar ist. Zumutbarkeit ist kein Willkürbegriff, Zumutbarkeit entscheidet sich nach objektiven Kriterien. Und auch hier haben selbstverständlich die Arbeitnehmer das Recht, wenn die Zumutbarkeit gegeben ist aus ihrer Sicht, dann dieses Recht auch entsprechend geltend zu machen. Ich kann hier gleich auch die Frage des Abg. Wendelin Lampert beantworten. Die von Ihnen angeregte Information der Arbeitnehmervertretung ist in Bst. c enthalten, wo es heisst: «... und die Arbeitnehmervertretung über die Teilzeitarbeit im Betrieb oder Unternehmen unterrichten». Meines Erachtens ist das umgesetzt.Im Unterschied zu diesem Abs. 1 ist der Abs. 2 absolut formuliert. Und auch dies hat den Grund in § 6 der Richtlinie über die befristeten Arbeitsverhältnisse. Dort ist eine Pflicht zur Information, dort steht: «Die Arbeitgeber informieren». Dies lässt meines Erachtens keinen Spielraum bei der Umsetzung und die Regierung konnte deshalb hier nicht eine weiche Formulierung vorschlagen. Was den letzten Satz betrifft, soweit es ihnen möglich ist, die Arbeitnehmervertretung über befristete Arbeitsverhältnisse in Unternehmen zu unterrichten, zu informieren, so verweise ich auf § 7 dieser Vereinbarung. Dort heisst es: «Die Arbeitgeber ziehen, soweit dies möglich ist, eine angemessene Information ... über befristete Arbeitsverhältnisse ... in Erwägung». Die Richtlinie ist meines Erachtens sogar noch weicher formuliert, wenn ich das hier in aller Kürze gerade jetzt feststelle, als wie wir das gemacht haben. Auch wir hätten ergänzend noch hinschreiben können «der Arbeitgeber informiert, soweit es ihm möglich ist» oder «zieht in Erwägung». Wir haben das eher als Pflicht formuliert. Wir sind damit praktisch einen kleinen Schritt weiter gegangen.Ich möchte nur noch der Vollständigkeit halber hier erwähnen, dass nicht geregelt ist, wie diese Information erfolgen soll. Ich glaube auch, dass das zu Recht nicht erfolgen kann, weil ein Gesetz nicht auf alle unterschiedlichen Unternehmungen Rücksicht nehmen kann. Es gibt Unternehmen und Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nie vor Ort in ihrem Betrieb sehen. Da muss die Information anders erfolgen als wie bei Arbeitgebern, die ihre Arbeitnehmer in ihrem kleinen Umfeld vielleicht andauernd um sich herum haben. Das nur der Vollständigkeit halber.Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur kurz auf den Antrag des Abg. Paul Vogt eingehen. Wenn wir im Art. 36a die Muss-Formulierung einführen würden, dann müsste der Arbeitgeber Anträge vom vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auf Wechsel in ein Teilzeitarbeitsverhältnis berücksichtigen. Ich glaube, das müsste auch Ihnen klar sein, dass eine solche Formulierung das untere nach oben kehren würde und vor allem die Industrie und auch die anderen Unternehmen aus dem Land treiben müsste, und zwar in Scharen.Abg. Paul Vogt:
Ich stelle fest, dass der Abg. Markus Büchel eine ideologische Brille aufhat. Ich habe keinen Antrag in dieser Richtung gestellt. Ich habe mich lediglich erkundigt, ob es sich hier um warme Luft handelt oder nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 44 Sachüberschriften wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 Sachüberschriften steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44a steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte gerne wissen, wie sich dieser neue Abs. 1 auf die Landesverwaltung und auf die Lehrer auswirkt. Wir haben bei der Landesverwaltung einige Personen, die über fünf Jahre in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen. Werden diese Arbeitsverhältnisse dann nächstes Jahr automatisch in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt?Die zweite Frage bezieht sich auf die Teilzeitlehrer: Wir haben im Lehrerdienstgesetz eine Regelung drin, dass Teilzeitlehrer, die mit über 40% beschäftigt sind, nach zwei oder vier Jahren - ich bin jetzt nicht mehr ganz sicher - aber jedenfalls nach wenigen Jahren eine unbefristete Anstellung erhalten, während Teilzeitlehrer mit unter 40% Anstellungsverhältnis auch über viele Jahre hinweg in einem befristeten Anstellungsverhältnis bleiben. Ich möchte wissen: Wie wirkt sich das einerseits auf die Teilzeitlehrer mit unter 40% Beschäftigungsgrad und andererseits auf die Landesangestellten in einem vieljährigen befristeten Arbeitsverhältnis aus? Abg. Franz Heeb:
Ich habe noch zu Art. 44a Abs. 2 eine Anregung, und zwar heisst es hier: «... oder im Rahmen von staatlich unterstützten Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsmassnahmen eingegangen wurden». Ich weiss, es gibt auch betrieblich unterstützte Ausbildungseingliederungsmassnahmen, und ich meine, dass hier die Betriebe auch gleiches Recht haben sollten.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich darf bei der Anregung des Abg. Franz Heeb beginnen: Ich finde das eine gute Anregung. Wir werden das im Hinblick auf die 2. Lesung überprüfen.Dann zur Frage des Abg. Paul Vogt: Ich denke, das Privatrecht ist auf die Landesangestellten nicht anwendbar. Ich bin mir in diesem Punkt jetzt aber nicht ganz sicher. Wir werden auch das überprüfen. Meines Erachtens gelten für die Landesangestellten spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen. Ich denke nicht, dass diese privatrechtlich angestellt sind.Abg. Paul Vogt:
Die Frage ist dann, ob die Richtlinie nicht anwendbar ist auf öffentlich-rechtliche Angestellte, also ob da auch im öffentlichen Recht diese Richtlinie umgesetzt werden müsste.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen sind in der Regel Mindestanforderungen. Wenn hier nicht eine EU-Richtlinie dagegensteht, gehe ich davon aus, dass diese Bestimmungen für alle Arbeitnehmer Anwendung finden. Ich bitte die Regierung, das zu überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 46 Abs. 2 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 Abs. 2 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 113 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 113 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches - sprich Arbeitsvertragsrecht - in 1. Lesung beraten.Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 16:40 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:15 Uhr)
-ooOoo-