Teilrevision des Gesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz; MWG), [Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft und der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge] (Nr.
65/2005), 1.
Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen zum letzten Traktandum dieser zweitägigen Oktober-Sitzung, zu Traktandum 16: Teilrevision des Gesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz; MWG), [Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft und der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge].Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 65/2005 steht zur Diskussion.Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Im Jahre 1997 wurde in Liechtenstein das Gesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben - das Mitwirkungsgesetz - geschaffen. Mit dem Mitwirkungsgesetz wurde ein Rahmengesetz erlassen, welches die durch das EWR-Abkommen erforderlichen Rahmenbedingungen zur Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft festgelegt hat. Es wurde darauf verzichtet, die Information und Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung detailliert im Gesetz zu regeln. Es soll grundsätzlich der Praxis überlassen bleiben, wie die Mitwirkung im Detail ausgestaltet werden soll. Das Rahmengesetz ermöglichte dadurch den Sozialpartnern weitgehende Freiheit in der Umsetzung.
Ziel der Richtlinie 2002/14/EG ist nun die Festlegung eines allgemeinen Rahmens mit Mindestvorschriften für das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer von in der EU respektive im EWR ansässigen Unternehmen und Betrieben. Die Richtlinie gewährleistet die regelmässige Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer über wirtschaftliche und strategische Entwicklungen des Unternehmens, die gestiegenen Anforderungen an die Informationspflichten des Arbeitgebers sowie die Möglichkeit der Arbeitnehmerschaft, zu bestimmten Themen Stellung zu beziehen. Aufgrund dieser Richtlinie müssen im bestehenden Mitwirkungsgesetz einige Vorschriften neu aufgenommen werden, namentlich die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten, der Umgang mit vertraulichen Informationen und die Rechtsdurchsetzung. Überdies ist ein Teilbereich der Richtlinie 1999/70/EG über befristete Arbeitsverhältnisse umzusetzen, indem befristet Beschäftigte bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen zu berücksichtigen sind.
Die EG-Richtlinien bezwecken die Stärkung des sozialen Dialogs und die Schaffung eines Klimas des Vertrauens im Unternehmen, um, wie es in den Erwägungen der EU unter anderem heisst, die Arbeitnehmer für die Notwendigkeit von Anpassungen zu sensibilisieren, die Bereitschaft der Arbeitnehmer zur Teilnahme an Massnahmen zur Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen, die Arbeitnehmer stärker in die Unternehmensabläufe und in die Gestaltung der Zukunft des Unternehmens einzubeziehen und dessen Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sei eine Vorbedingung für die erfolgreiche Bewältigung der Umstrukturierungsprozesse und für eine erfolgreiche Anpassung der Unternehmen an die im Zuge der Globalisierung der Wirtschaft geschaffenen neuen Bedingungen.
Andererseits wird mit Verweis auf die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer gefordert, dass Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten herrschenden Gepflogenheiten weiterentwickelt werden sollen. Deswegen zielt auch dieser allgemeine Rahmen auf die Festlegung von Mindestvorschriften für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ab. Diese Überlegungen gilt es gerade auch im liechtensteinischen Kontext mit unserer liberalen Tradition des guten Verhältnisses zwischen den Sozialpartnern zu beachten.
In der Vernehmlassung zu dieser Regierungsvorlage wurde von den Wirtschaftsverbänden gefordert, dass bei der Umsetzung solcher EG-Richtlinien vermehrt darauf geachtet werden müsse, dass die administrativen Belastungen für alle Beteiligten so gering wie möglich ausfallen sollten. Dem ist zuzustimmen. Auch die EU hält in den Erwägungen zur gegenständlichen Richtlinie fest, dass der allgemeine Rahmen auf administrative, finanzielle und rechtliche Auflagen verzichten muss, welche die Gründung und Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen behindern könnten. Daher erscheine es sinnvoll, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie je nach Wahl der Mitgliedstaaten auf Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten oder auf Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten zu beschränken.
Die Höhe des Schwellenwerts als Voraussetzung zur Durchführung einer Abstimmung über die Errichtung einer Arbeitnehmervertretung war bei der Lesung des Mitwirkungsgesetzes im Jahre 1997 ein Thema, welches zu grösseren Diskussionen geführt hat. Ich bin nun froh, dass sich - wie es im Regierungsbericht heisst - die nun in Art. 3 der Gesetzesvorlage vorgesehene Lösung auf das Einverständnis aller Wirtschaftsverbände stützt und somit von der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer, der Gewerbe- und Wirtschaftskammer und dem Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband mitgetragen wird.
Die EU hält im Weiteren fest, dass der gemeinschaftliche Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer die Belastung der Unternehmen oder Betriebe auf ein Mindestmass begrenzen sollte, zugleich aber auch die wirksame Ausübung der eingeräumten Rechte gewährleisten.
Die gegenständliche Regierungsvorlage zur Abänderung des Mitwirkungsgesetzes setzt die Mindestvorschriften der entsprechenden EG-Richtlinie um. Auch ich spreche mich dafür aus, dass in diesem Bereich über die Mindestanforderungen der EWR-Rahmenbedingungen nicht hinausgegangen werden soll. Dies entspricht den liechtensteinischen Gepflogenheiten, welche sich klar bewährt haben. Zweifellos gehört das traditionell gute Verhältnis der Sozialpartner zu einem unserer Standortvorteile. Einer der Gründe für dieses gute Verhältnis ist meines Erachtens auch im Umstand begründet, dass die liechtensteinischen Unternehmen ihre Mitarbeitenden in aller Regel als Partner betrachten. Von daher ist die Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vielfach gelebte Praxis, auch ohne entsprechende formelle Vorschriften.
Aus all diesen Gründen unterstütze ich die Regierungsvorlage zur Abänderung des Mitwirkungsgesetzes. Mit dem Mitwirkungsgesetz als Rahmengesetz und der minimalen Umsetzung der EWR-Erfordernisse ist der liechtensteinischen Volkswirtschaft meiner Ansicht nach am besten gedient.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Die EU-Richtlinie über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zielt auf die Festlegung von Mindestvorschriften in den Mitgliedsländern ab. Unsere Gesetzgebung ist entspechend anzupassen. Die EU-Richtlinie empfiehlt, die Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Ob damit allerdings auch die etwas eigenwillige liechtensteinische Auslegung der Begriffe «Unternehmen» und «Betriebe» mitgemeint ist, wird sich weisen. Nach Interpretation der Regierung gilt nämlich grundsätzlich jeder Betrieb in Liechtenstein als Unternehmen. Arbeitnehmervertretungen gibt es damit erst ab 50 Mitarbeitern. Dabei betont die Regierung, dass wir die Unternehmen trotzdem Betriebe nennen. Allerdings muss hier auch gesagt sein, dass die Definition der EU selbst mehr Verwirrung stiftet als Klarheit schafft. Liechtenstein ist kein Land der Gewerkschaften. Wir pflegen seit jeher den Dialog und die Konsenssuche zwischen den Sozialpartnern. Und die Sozialpartner einigten sich im Gespräch mit der Regierung schliesslich auf gewählte Arbeitnehmervertretungen in Betrieben ab 50 Mitarbeitern bzw. in bestimmten wenigen ausländischen Unternehmenszweigen ab 20 Mitarbeitern.Unsere nationale Gesetzgebung scheint ausserdem sehr fortschrittlich bei der Mitwirkung der Arbeitnehmer. Sie schreibt nämlich für sämtliche Betriebe des Landes mit ständig beschäftigten Arbeitnehmern das Mitwirkungsrecht vor, allerdings ohne gewählte Arbeitnehmervertretung. Tausende von Arbeitnehmern in unserem Land dürfen ihre Rechte kollektiv, kollegial und unmittelbar wahrnehmen. Das heisst jedoch in der Praxis, dass diese Rechte gar nicht wahrgenommen werden können. Eine gemeinsame Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte in einem Betrieb zum Beispiel mit 45 Beschäftigten wird ohne Arbeitnehmervertretung kaum möglich sein. Die Leute müssten sich in irgendeiner Form organisieren, was der Initiative einzelner bedarf und was das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem kleinen Betrieb beeinträchtigen könnte. Durch das Mitwirkungsgesetz soll jedoch der Dialog im Unternehmen gestärkt und ein Klima des Vertrauens geschaffen werden. Der Regierungsbericht hält dazu auf Seite 26 fest, dass das Mitwirkungsgesetz den Betrieben, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausreichend Spielraum überlässt, wie sie ihre Unterrichtungen und Anhörungen organisieren wollen. Der Arbeitgeber muss jedoch die Arbeitnehmer über ihre Rechte nicht aufklären, auch nicht, wenn der Schwellenwert von 50 Mitarbeitern überschritten wird. Der Betrieb hat punkto Arbeitnehmervertretung keine Initiativ-, sondern nur eine Duldungspflicht. Bildlicher könnte man das Ungleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber nicht darstellen. Dass auf Seite 25 den Arbeitnehmern mangelndes Interesse unterstellt wird, falls sie bei Erreichen der Schwellenzahl keine Vertretung gründen, das ist - um es positiv auszudrücken - eine etwas blauäugige Haltung. Man muss davon ausgehen, dass Arbeitnehmer in Betrieben bis zu 50 Beschäftigten nicht durchwegs ihre Rechte kennen und auch nicht die Wege, wie diese Rechte wahrgenommen werden können. Es ist doch klar, dass die Arbeitnehmer als eindeutig schwächere Partner über ihre Rechte informiert werden müssen, wenn man Geist und Inhalt des Mitwirkungsgesetzes umsetzen und nicht nur Worte auf Papier produzieren will. Aus diesem Grund beantrage ich, den Art. 4 des Mitwirkungsgesetzes dahingehend zu ergänzen, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bei Erreichen des Schwellenwerts über ihre Rechte zur Bildung einer Arbeitnehmervertretung unterrichten und die Durchführung einer Abstimmung vorzuschlagen hat. Diese Forderung ist für Betriebe zumutbar und entspricht dem Sinn und Geist des Mitwirkungsgesetzes. In Betrieben unter 50 Mitarbeitern ist eine Anhörung der Arbeitnehmer nicht vorgesehen. Sie mag von den Betroffenen auch nicht gefordert oder erwünscht sein. Was hingegen sicher notwendig ist, ist das Unterrichten der Arbeitnehmer über Entwicklungen, welche Einfluss haben auf die Arbeitsplätze, damit den Arbeitnehmern ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt wird, um rechtzeitig eigene Entscheidungen und Massnahmen zu ermöglichen in Bezug auf ihre eigene Situation. In diesem Zusammenhang ist es nicht verständlich, weshalb in Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung nur nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 8 unterrichtet werden soll und nicht auch nach Bst. c und d von Art. 7. Ich schlage den Einbezug auch von Bst. c und d von Art. 7 vor und werde bei der Lesung darauf zurückkommen. Allerdings werde ich bei Art. 3a darauf zurückkommen, denn der bezieht sich auf Art. 7. Die Unterrichtung muss nämlich alle arbeitnehmer-relevanten Fälle umfassen, zum Beispiel Beschäftigungssituation, Massnahmen zur Beschäftigungslage, Änderungen der Arbeitsorganisation, Bedrohung der Arbeitsplätze etc. Diese Art der Information muss in allen Betrieben stattfinden, auch in jenen, die weniger als 50 Mitarbeiter aufweisen, wie auch in grösseren Betrieben, die keine Arbeitnehmervertretung haben. Ein Recht auf gezielte und umfassende Information für die Arbeitnehmer aller Betriebe nützt mehr als theoretische Mitwirkungsrechte, die in der Praxis nicht wahrgenommen werden können. Zum Schluss erlaube ich mir noch die Bemerkung, dass die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie 2002/14EG im März dieses Jahres abgelaufen ist. Ich ersuche daher die Regierung um Aufklärung, weshalb diese Verzögerung eingetreten ist. Insgesamt gesehen stärkt die Gesetzesvorlage die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern und ist deshalb positiv zu beurteilen. Ich beantrage Eintreten auf die Vorlage. Danke schön.Abg. Peter Lampert:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Fast täglich hören wir Nachrichten über Umstrukturierungen, über Firmenverkäufe und über Betriebsschliessungen. Betroffen von solchen Massnahmen sind in erster Linie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen. Ich finde es richtig, wenn die Rechte der Arbeitskräfte in dieser Beziehung gesetzlich verankert werden. Ich finde es auch richtig, dass europäische Standards bei der Information und Mitsprache der Mitarbeiter geschaffen werden. Das ist keine einseitige Massnahme zugunsten der Arbeitnehmer, sondern hilft auch den Unternehmern, wie es in der diesbezüglichen EU-Richtlinie heisst - ich zitiere: «Eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist eine Vorbedingung für die erfolgreiche Bewältigung der Umstrukturierungsprozesse und für eine erfolgreiche Anpassung der Unternehmen an die im Zuge der Globalisierung der Wirtschaft geschaffenen neuen Bedingungen».Ich habe mich schon am 16. April 2003 im Landtag für die Übernahme der Richtlinie über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausgesprochen. Folgerichtig werde ich jetzt auch der vorliegenden Abänderung des Mitwirkungsgesetzes aus dem Jahre 1997 zustimmen. Allerdings möchte ich hier nochmals unterstreichen, was die GWK in der Vernehmlassung angeführt hat: Auch die Übernahme dieser Richtlinie führt zu einer Mehrbelastung in den Unternehmungen. Die GWK forderte bei der Umsetzung von EU-Richtlinien vermehrt darauf zu achten, dass die administrative Belastung so gering wie möglich für alle Beteiligten ausfallen sollte. Dieser Ansicht kann ich mich voll und ganz anschliessen. Bei der Beratung der Richtlinie am 16. April 2003 habe ich ein paar Fragen gestellt, die offenbar auch heute noch eine gewisse Aktualität besitzen. Der LMV hat sich auf jeden Fall schon darüber beschwert, dass die Handhabung der Richtlinien nicht überall optimal erfolge. Das vorliegende Gesetz wird an die Richtlinie angepasst, doch im Detail ist nicht alles geregelt. Ich möchte deshalb meine Fragen wiederholen, die ich schon vor zwei Jahren gestellt habe: Gibt es nähere Bestimmungen, in welchem Rahmen eine Information oder Anhörung zu erfolgen hat? Damit nicht jeder Betrieb auf seine Art vorgehen kann, würde ich es als sinnvoll erachten, wenn ein einheitlicher Standard in unserem Land geschaffen wird. Gerade ein kleines Land bietet die Chance, dass eine Vereinheitlichung ohne grosse Probleme gemacht werden kann. Ich möchte die Regierung weiter fragen: Hat sie bestimmte Vorstellungen über die konkrete Handhabung der Richtlinie? Ebenso stelle ich die Frage: Wer übt die Kontrolle über die richtige Handhabung der Information und Anhörung aus? Heute möchte ich noch folgende Frage an die Regierung anschliessen: Welche Erfahrungen wurden seit der Übernahme der Richtlinie in unserem Land gemacht? Grundsätzlich bin ich für eine minimale Anpassung des Mitwirkungsgesetzes, wie es die Regierung vorschlägt. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Die Teilrevision des Mitwirkungsgesetzes wird notwendig, weil die EU 2002 ihre Richtlinien verändert hat. Wenn man das im Bericht und Antrag nachliest, dann ist das Ziel der EU für diese neuen Richtlinien, dass man besser auf wirtschaftliche Wandlungsprozesse reagieren kann. Die EU hat festgestellt, dass die bisherige Ausrichtung der Richtlinien für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft viel zu stark auf die nachträgliche Verarbeitung von Wandlungsprozessen gezielt hat und darum eine Umkehr notwendig ist, eine Umkehr Richtung stärkerer Antizipation der Beschäftigungsentwicklung im Unternehmen und in Richtung Prävention von Risiken, in Richtung rechtzeitige Reaktion auf Veränderungen. In diesem Sinne sagt die EU, dass die Richtlinien konkret dazu beitragen sollen, den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu stärken und ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Mitwirkung wird hier also nicht als lästige Pflicht empfunden, sondern Mitwirkung wird hier wirklich als Chance gesehen, als Chance für die Verbesserung des sozialen Klimas und als Chance, rechtzeitig auf wirtschaftliche Wandlungsprozesse zu reagieren.Wie wird nun diese Richtlinie der EU, diese neue Richtlinie in der Teilrevision unseres Mitwirkungsgesetzes von 2002, umgesetzt? Beim Studium des Berichtes und Antrages sind mir eigentlich zwei Sachen aufgefallen: Das Erste - das habe ich schon einmal gesagt: Wir sind wieder beim Prinzip der Umsetzung nur der Minimalanforderungen.Das Zweite: Ich habe aufgrund des Berichts und Antrages das Gefühl, dass die Interessen und Anregungen der Wirtschaftsvertreter wesentlich stärker berücksichtigt werden wie die Anregungen des LANV. In diesem Bericht und Antrag sind auch die Anträge und Anregungen der Gemeinden Eschen und Mauren kaum berücksichtigt worden. Dazu kann man im Bericht auf den Seiten 38, 42 und 44 verschiedene Beispiele lesen, dass diese Vorschläge beider Gemeinden und des LANV keinen Erfolg bei der Regierung gehabt haben.Ich möchte jetzt konkret auf einige Diskussionspunkte bzw. kritische Punkte dieses Mitwirkungsgesetzes eingehen: Meine Ansichten decken sich da weitgehend mit denen der Abg. Marlies Amann-Marxer. Ich denke, es sind für mich eigentlich fünf Hauptprobleme. Das erste Problem ist für mich der Schwellenwert. Es ist schon ausgeführt worden: Schwellenwert von 50 für ein Unternehmen. Wenn ein Unternehmen 50 Arbeitskräfte beschäftigt, dann besteht die Möglichkeit, eine Arbeitnehmervertretung einzusetzen, oder bei Zweigniederlassungen mit 20 Arbeitskräften. Nach den Zahlen zu schliessen, die die Regierung auf Seite 18 anführt, bedeutet das konkret für Liechtenstein, dass also zirka 75 Unternehmen konkret hier die Möglichkeit haben, eine Arbeitnehmervertretung einzurichten. Das finde ich in Bezug auf die genannten 2'900 Betriebe eine relativ geringe Zahl. Das bedeutet, dass die Mitwirkung damit eben nur einer kleineren Gruppierung zur Verfügung steht. Es heisst allerdings, wie eben auch schon ausgeführt worden ist, dass keine Arbeitnehmervertretung bestellt werden muss, weil es hier nur um eine Duldungspflicht - wie die Abg. Marlies Amann-Marxer schon ausgeführt hat - handelt. In dem Sinn denke ich, es ist eine Möglichkeit, eine Arbeitnehmervertretung einzurichten, aber es ist eben keine Gewähr dafür, dass eine solche eingerichtet wird. Und in der Praxis ist es so, dass in Art. 3a dann geregelt ist, dass die Mitwirkungsrechte dann Betrieben, die keine Arbeitnehmervertretung einberufen aber eigentlich dazu berechtigt wären, dass die diese Mitwirkungsrechte direkt ausübern können. Und wie die Abg. Marlies Amann-Marxer das schon ausgeführt hat, stellt sich die Frage: Wie soll das in der Praxis konkret aussehen? Ich denke, dass man hier Art. 3a und Art. 7 miteinander auch noch angleichen müsste und genau regeln und klären müssten, wem jetzt die Mitwirkungsrechte zustehen, der Arbeitnehmervertretung oder der Arbeitnehmerschaft.Ein zweiter Punkt, den ich für kritisch erachte, ist der fehlende Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter. Es ist in Art. 10 nur festgelegt, dass es einen Schutz vor Benachteiligungen geben soll. Wie im Bericht und Antrag ausgeführt ist, hat der LANV hier angeführt, dass in der Praxis ein besserer Schutz notwendig ist, um missbräuchliche Kündigungen zu verhindern. Ein dritter kritischer Punkt - meiner Ansicht nach - ist die von der Gemeinde Eschen auch angeführte Aufweichung der Mitwirkungsrechte, die durch die Ausnahmen, die in Art. 7a definiert sind, festgelegt wird. Dort heisst es, dass die Betriebe eben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung, dass sie das nicht wahrnehmen müssen, wenn der Betrieb dadurch erheblichen Schaden erleidet.Ein weiterer Kritikpunkt, der mir aufgefallen ist: In den Vernehmlassungsvorlagen ist eigentlich vorgesehen worden, dass dem Amt für Volkswirtschaft eine bestimmte Rolle bei der Ausübung des Mitwirkungsgesetzes zukommt. Und zwar sollte nach der Vernehmlassungsvorlage Art. 4 das Amt für Volkswirtschaft über die Bestellung einer Arbeitnehmervertretung informiert werden. Das ist von der Regierung gestrichen worden. Es sollte in Art. 8a das Amt für Volkswirtschaft über eine eventuelle Unterrichtung und Anhörung informiert werden. Aber auch das ist ersatzlos gestrichen worden. Weiter war in Art. 12 eine Klageberechtigung des Amtes für Volkswirtschaft vorgesehen, was ebenfalls ersatzlos gestrichen worden ist. Ich frage mich, woher die Opposition kam und warum die Regierung das hier ersatzlos gestrichen hat. Ich denke, es wäre eine gute Möglichkeit, dass das Amt für Volkswirtschaft hier eine Rolle bekommt, eine Rolle, die eine gewisse Kontrolle beinhaltet und damit eben auch für eine gewisse Umsetzung der Mitwirkungsrechte sorgt. So weit meine Ausführungen. Auf die einzelnen Punkte komme ich dann später zurück.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte den Inhalt der Richtlinie bzw. der Umsetzung nicht wiederholen. Ich kann wie bei der letzten Vorlage den Grundsatz festhalten, dass ich für eine minimale Umsetzung bin. Trotzdem habe ich auch, wie zum Beispiel meine Vorrednerin, eine konkrete Frage. Diese bezieht sich auf den Punkt 4.2: Hier geht es um den Schutz der Arbeitnehmervertretung gemäss Seite 15 des vorliegenden Berichts und Antrages zur Stellungnahme des Liechtensteinischen Arbeitnehmerverbandes, der eine wie folgt zitierte Stellungnahme abgegeben hat: «Ein Arbeitnehmervertreter sollte bei der ordnungsgemässen Erfüllung seiner Aufgaben nicht ständig der Gefahr ausgesetzt sein, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wie dies heute in der Praxis oft der Fall sei». Deshalb macht der LANV den Vorschlag, dass dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Arbeitnehmervertretung und dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin während der Dauer ihrer Amtszeit und 6 Monate danach nur aus solchen Gründen gekündigt werden dürfen, die auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Regierung hat das Vorbringen geprüft, erachtet es aber nicht als erforderlich, die Gesetzesvorlage entsprechend anzupassen. Gemäss den Ausführungen der Regierung wurde bereits mit der Abänderung des Mitwirkungsgesetzes im Jahr 1996 der Schutz der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung vor Benachteiligung des Arbeitgebers verstärkt, indem dieser Schutz ausdrücklich auf den Zeitpunkt nach Beendigung des Mandates ausgedehnt wurde. Im Weiteren wurden die Wahlkandidaten demselben Schutz unterstellt. Meine konkreten Fragen hierzu lauten wie folgt: - Gibt es Zahlen des LANV oder der Regierung, wie oft die Arbeitnehmervertreter bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgabe der Gefahr ausgesetzt sind, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, wie dies in der Stellungnahme des LANV erwähnt ist?
- Was heisst: Der Schutz der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung vor Benachteiligung des Arbeitgebers wurde verstärkt, indem dieser Schutz ausdrücklich auf den Zeitpunkt nach Beendigung des Mandates ausgedehnt wurde? Bedeutet «nach Beendigung des Mandates» einen oder zwei Monate - oder gibt es eine entsprechende Rechtsprechung dazu?
- Gibt es beispielsweise in Österreich oder der Schweiz einen entsprechenden Kündigungsschutz nach Beendigung des Mandates? Wie ist dieser definiert?
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Besten Dank. Nachdem nun mindestens zwei Voten - und zwar das der Abg. Amann-Marxer und das der Abg. Heeb-Fleck - in die Richtung gehen, dass wir die Minimalanforderung erhöhen, möchte ich mich klar dagegen aussprechen. Ich bin für eine minimale Umsetzung dieser Richtlinie, weil sie ein in Liechtenstein doch untypisches Instrument ist. In Liechtenstein ist es in der Regel so, dass man miteinander redet und nicht über formelle Organisationen miteinander verhandelt. Das mag in Deutschland richtig sein. Für uns ist es sicher das falsche Instrument. In den Betrieben, in denen auch Arbeitnehmervertretungen sind, haben diese, so weit mir bekannt ist, in der Regel keine grosse Bedeutung. Das zeigt auch, dass das Bedürfnis relativ klein ist. Und hier eine Bürokratie aufzubauen, die meines Erachtens in den meisten Betrieben völlig unnötig ist, das scheint mir unwirtschaftlich und untypisch für unser Land zu sein. Ich begrüsse ausdrücklich das Vorgehen der Regierung.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich möchte dem Abg. Ivo Klein antworten, dass wir hier nicht von Mitentscheidungsrechten reden, auch nicht von Mitwirkungsrechten im Sinne von Mitsprache, sondern in Betrieben unter 50 Arbeitnehmern von Information und Unterrichtung, und zwar nur in den Fällen, die die Arbeitnehmer betreffen, die Auswirkungen auf ihren Arbeitsplatz, auf ihre Beschäftigung haben. Und ich denke, es ist schon wichtig und auch richtig, wenn die Arbeitnehmer in dieser Beziehung rechtzeitig informiert werden, damit sie auch ihre Massnahmen treffen können, sei das nun Weiterbildung oder irgendwelche anderen Massnahmen, die sie für geeignet halten. Es geht hier ja nicht um gewerkschaftliche Mitentscheidungsrechte, wie das vielleicht in Deutschland gefordert wird. Abg. Paul Vogt:
Ich möchte auch dem Abg. Ivo Klein widersprechen. Für mich ist der Begriff «Gewerkschaft» positiv besetzt. Gewerkschaften kämpfen für Menschenrechte, sie kämpfen für menschenwürdige Arbeitsbedingungen. Und ich finde es völlig daneben, wenn man immer so tut, als ob sich Gewerkschaften bloss wirtschaftsfeindlich verhalten würden. Es ist für mich ein sehr merkwürdiges Argument, wenn man behauptet, Mitwirkung sei etwas untypisch Liechtensteinisches. Es laufe alles viel besser, wenn wir das auf dem liechtensteinischen Weg machen. Es geht hier nur um minimale Informationen. Ich hätte es sehr gerne, wenn das weiter reichen würde. Ich könnte mir sehr gut eine echte Mitwirkung in jenen Bereichen vorstellen, in denen es um die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse geht. Das alles auf ein Minimum zu reduzieren, finde ich stossend.Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren. Ich möchte die Aussagen des Landtagsvizepräsidenten vollumfänglich unterstützen. Herr Abg. Vogt, wir müssen nicht weit schauen, nur nach Deutschland, dann sehen wir, was geschehen ist. Und das möchte ich in Liechtenstein ganz einfach verhindern. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, gebe ich das Wort dem Regierungschef-Stellvertreter.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich danke für die Voten, Eintreten auf die Vorlage scheint unbestritten zu sein. Ich möchte vorweg, bevor ich auf die einzelnen Voten ein wenig eingehe, noch ein paar Dinge aus meiner Sicht ausführen. Zunächst ein paar formelle Bemerkungen und dann auch noch zum Inhalt zwei, drei Anmerkungen:Zunächst aus formeller Sicht: Hier, denke ich, müssen wir uns die Ausgangslage ansehen. Im Jahre 1997 wurde das bestehende Mitwirkungsgesetz als Rahmengesetz geschaffen. Für einmal hätte in vergangenen Zeiten eine Regierung ein Lob verdient, ohne dass es eine Richtlinie gegeben hat, dass man schon im Sinne der Arbeitnehmer ein Gesetz geschaffen hat, wenn ich an die Debatte zu den vorhergehenden zwei Traktanden mich erinnern kann. Dieses Gesetz wurde an die schweizerische Vorlage angelehnt. Und was wir hier jetzt machen: Wir schaffen im Interesse des gesamten Rechtsbestandes nicht ein neues Gesetz, sondern wir passen das bestehende Gesetz an. Ich denke, auch das ist im Interesse zumindest der Rechtsetzungsökonomie. Diese Umsetzung im bestehenden Mitwirkungsgesetz ist eine Ergänzung zu den bestehenden Mitwirkungsrechten, die in den letzten Jahren geschaffen wurden. Ich erinnere an die Diskussion, die wir auch im vorhergehenden Traktandum behandelt haben, als es um den Übergang der Arbeitsverhältnisse und die Massenentlassungen ging. Dort wurde im Art. 43a des Arbeitsvertragsrechts ein Anhörungs- und Unterrichtungsrecht der Arbeitnehmervertretung geschaffen. Dann wurde im Jahre 2000 ein Gesetz über die Europäischen Betriebsräte geschaffen. Der Landtag hat, wie es auch ausgeführt wurde, dieser Richtlinie im April 2003 seine einhellige Zustimmung erteilt und es wurde im November 2004 die Vernehmlassung gestartet, wobei die Umsetzungsfrist am 23. März 2005, also in diesem Jahr, abgelaufen ist.Ich denke, das gibt auch die Antwort auf die Frage der Abg. Marlies Amann-Marxer, wie es zum Zustandekommen dieses Gesetzes jetzt gekommen ist. Ich denke, März 2005, wir sind ein halbes Jahr über der Umsetzungsfrist. Wenn wir heute die Vorlage in 1. Lesung behandeln und dann eine 2./3. Lesung innert nützlicher Frist abhalten, wird die ESA uns das verzeihen. Wir haben das mit der ESA auch schon so besprochen. Wir haben der ESA angekündigt, dass im Übrigen alle drei Vorlagen, die wir jetzt behandelt haben, also die Traktanden 14, 15 und 16, dass wir diese drei Vorlagen jetzt in diesem Herbst behandeln.Dann zum Inhalt, weil mir auch dies sehr wichtig erscheint. Auch ich möchte die Nr. 17 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer hier anführen, wie das der Abg. Alois Beck getan hat. Und dort steht drin - und dies findet sich auch im Erwägungsgrund zwei der Richtlinie -, dass die Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten herrschenden Gepflogenheiten weiter entwickelt werden kann. Ich glaube, daraus sieht man, dass kein einheitlicher europäischer Standard geschaffen werden soll, sondern dass auf die Gepflogenheiten im jeweiligen Mitgliedsland Rücksicht genommen werden soll. Und dieser Aufgabe hat sich auch die Regierung verpflichtet gefühlt, auf die hiesigen wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Und das hat auch zu Abänderungen gegenüber der Vernehmlassungsvorlage geführt.Dann möchte ich auch bitten, kurz den Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen: Dort heisst es: Ziel der Richtlinie ist die Festlegung eines allgemeinen Rahmens mit Mindestvorschriften. Ich denke, man darf dann nicht einer Gesetzesvorlage den Vorwurf machen, wenn sie nicht über diese Mindestvorschriften hinausgeht, zumal eben der Druck, diese Rechte zu schaffen, nicht in diesem enormen Ausmass gegeben ist, weil bereits im Jahre 1997 eben ein Rahmengesetz als Mitwirkungsgesetz bereits geschaffen worden ist. Dann noch ein dritter wichtiger Aspekt, den ich hier trotz der Kritik der Abg. Claudia Heeb-Fleck gerne anbringen möchte, und zwar, dass im Nachgang zur Vernehmlassungsvorlage verschiedene Gespräche mit allen involvierten Verbänden - nicht nur den Wirtschaftsverbänden - gemacht worden sind. Im Übrigen betrachte ich den Arbeitnehmerverband im weitesten Sinne auch als Wirtschaftsverband, weil er sich ja auch hoffentlich für die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder einsetzt. Es wurden mehrere Gespräche geführt und wir haben uns einvernehmlich auf die heute vorliegende Vorlage geeinigt. Trotzdem ist es Aufgabe und Pflicht der Regierung, die Vernehmlassungsschreiben aufzuführen. Und das haben wir ganz transparent hier auch gemacht.Dann darf ich zu den einzelnen Votanten noch kurz Stellung nehmen: Die Abg. Marlies Amann-Marxer hat von der eigenwilligen Auslegung der Begriffe «Unternehmen» und «Betriebe» gesprochen. Hier hat die Regierung den Versuch unternommen, eine Definition zu machen. Offensichtlich ist sie nicht nach dem Geschmack aller Abgeordneter, aber hier genau haben wir den Versuch unternommen, dies zu definieren, was in der vorhergehenden Vorlage uns aufgetragen worden ist, in verschiedener Hinsicht zu tun. Wir haben am Begriff «Betriebe» deshalb festgehalten, weil das Gesetz aus dem Jahre 1997 von der Mitwirkung in den Betrieben gesprochen hat. Das ist die Überschrift des gesamten Gesetzes. Und deshalb haben wir an diesem Begriff «Betriebe» festgehalten und sind zur Ansicht gelangt, dass auch unter diesem Gesetz eine Umsetzung dieser Richtlinie möglich ist. Dann haben Sie von der Arbeitnehmervertretung als freiwillige Massnahme gesprochen. Auch hier muss man die ganzen Rechte sehen - und auch die Abg. Claudia Heeb-Fleck hat davon gesprochen -, dass die Arbeitnehmer berechtigt sind, diese Rechte wahrzunehmen. Ja, man muss es aus diesem Blickwinkel sehen. Unser Arbeitsrecht baut ganz stark auf der Sozialpartnerschaft und auf den sozialpartnerschaftlichen Regelungen auf. Ich denke, es wäre falsch, wenn der Staat hier den Arbeitnehmern verordnen müsste, dass sie ihre Rechte auch wahrzunehmen haben. Es ist ihre Aufgabe. Es ist auch im Interesse der Arbeitnehmer selbst, ihre Rechte zu kennen. Und hier muss ich an die Debatte anknüpfen, die wir beim Finanzbeschluss mit dem Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband hatten. Ich denke, das ist genau die Berechtigung des Arbeitnehmerverbandes und auch seine Pflicht, die Arbeitnehmer dahingehend zu informieren, dass es diese Rechte gibt. Es ist nicht Aufgabe des Staates, diesbezüglich im grossem Ausmasse aktiv zu werden. Ich glaube auch nicht, dass ein Ungleichgewicht in dieser Vorlage zwischen den Arbeitgeberinteressen und den Arbeitnehmerinteressen besteht. Ich hoffe, dass wir es mit den Verbänden - und ich betone es jetzt nochmals - mit den involvierten Wirtschaftsverbänden geschafft haben, eine ausgewogene Vorlage hier zu präsentieren.Dann habe ich vermeintlich vielleicht die Abg. Marlies Ammann-Marxer falsch verstanden, dass sie gesagt hat, dass eine Anhörung unter 50 Beschäftigten nicht vorgesehen ist. Ich lese die entsprechende Bestimmung anders. Sie nehmen wahrscheinlich Bezug auf den Art. 7 im Zusammenspiel mit dem Art. 3a. Dort ist davon die Rede, dass, wenn in Betrieben die Schwellenwerte gemäss Art. 3 Abs. 1 nicht erreicht werden, dass nur die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b und nicht Abs. 2 zugesprochen sind. Bei Art. 3 Abs. 1 sind aber beide Schwellenwerte genannt. Die entsprechende Zahl müsste meines Erachtes richtigerweise 20 lauten.Dann hat der Abg. Peter Lampert zu Recht darauf hingewiesen, dass neue Gesetze nicht immer zu neuen administrativen Hürden führen sollten. Meines Erachtens sah ich dann aber einen Widerspruch im 2. Teil Ihres Votums. Sie haben nämlich gefordert, dass man Verfahren festlegen soll, dass man nähere Bestimmungen festlegen soll. Ich glaube, das sollten wir eben gerade nicht tun, weil wir nicht für eine breite Palette von Unternehmen dieselben Verfahrensregeln einführen können. Und genau deshalb ist eben in Art. 6a Abs. 4 geschrieben, dass der Arbeitgeber, und zwar individualisiert jeder Arbeitgeber selbst den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Unterrichtung so zu gestalten hat, dass die Arbeitnehmervertretung die Informationen angemessen prüfen und sich gegebenenfalls auf die Anhörung vorbereiten kann. Ich denke, wir dürfen hier nicht alles über ein und denselben Kamm schären. Zum Verfahren kann ich Sie nur darauf hinweisen, dass bereits heute im geltenden Mitwirkungsgesetz das Verfahren in Art. 12 geregelt ist, und zwar in Analogie zu den arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten ist dieses Verfahren dort so geregelt. Dann zum Votum der Abg. Claudia Heeb-Fleck. Das deckt sich in weiten Teilen mit demjenigen der Abg. Marlies Amann-Marxer. Meines Erachtens sind noch zwei/drei Punkte hier näher auszuführen: Sie haben Arbeitnehmerschaft und Arbeitnehmervertretung angeführt. Diese beiden Begriffe sind auseinander zu halten. Arbeitnehmervertretung ist dort gegeben, wo eine solche gemäss Art. 4 des geltenden Mitwirkungsgesetzes bestellt wird. Ansonsten wird die Arbeitnehmerschaft neu dann definiert im Art. 1 Abs. 2. Auch hier sieht man den Zusammenhang gerade zur Vorlage, die wir unter Traktandum 15 miteinander diskutiert haben, dass wir die teilzeit- und befristet angestellten und beschäftigten Arbeitnehmer auch in die Berechnung der entsprechenden Werte hier mit einbeziehen und diese bei der Zählung der Arbeitnehmerschaft mit gerechnet werden. Dann haben Sie die Ausnahmen in Art. 7a erwähnt und dort auf den Schaden für das Unternehmen Bezug genommen. Die entsprechende Bestimmung finden Sie in der Richtlinie, und zwar in Art. 6 Abs. 2., dass das jeweilige Unternehmen von einer Unterrichtung und Anhörung absehen kann, wenn die Tätigkeit des Unternehmens und/oder des Betriebes erheblich beeinträchtigt oder dem Betrieb Schaden erwachsen könnte. Das ist eine Umsetzung, die sich aus der Richtlinie ergibt.Dann zur Stellung des Amtes für Volkswirtschaft: Ich habe das vorhin ausgeführt, als ich versuchte, die Fragen des Abg. Peter Lampert zu beantworten. Das Verfahren ist heute beim Landgericht angesiedelt. Dort kann man sich streiten, ob das ein Ausserstreitverfahren oder ein streitiges Verfahren sein soll. Dem Amt für Volkswirtschaft kommt diesbezüglich keine Rolle zu. Das Amt für Volkswirtschaft hat auch keine Informationen darüber. Im Übrigen ist die Klagslegitimation wie sie im Vernehmlassungsbericht vorgesehen gewesen ist, etwas Einzigartiges. Einer Behörde in einer privatrechtlichen Streitigkeit eine Klagslegitimation zuzugestehen, das ist sehr systemfremd und es wurde auch aus diesem Grund herausgenommen. Dann noch eine Frage, die sich mit dem Kündigungsschutz beschäftigte: Diese Frage haben sowohl die Abg. Claudia Heeb-Fleck als auch der Abg. Wendelin Lampert aufgeführt. Dann beantworte ich gerade die Fragen nach den Zahlen: Ich kann ihnen hierzu weder zum LANV eine Auskunft geben, sondern ich kann hier nur auf die Ausführungen verweisen, die ich im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Mai gemacht habe: Öffentlich werden keine Register über privatrechtliche Verhältnisse geführt. Dazu müssten wir eine Eruierung allenfalls beim Landgericht machen und dort nachfragen. Zum Inhalt: Diesbezüglich gehe ich nicht mit den Votanten einig. Ich denke, wir müssen uns hier die rechtliche Ausgangslage vor Augen führen. Wir müssen uns den Art. 46 Abs. 2 ansehen, wo unter dem Titel der missbräuchlichen Kündigung dieser Schutz für die Arbeitnehmervertretungen explizit geregelt ist. Und mir ist auch erst jetzt aufgefallen, dass dieser Schutz schon viel länger besteht, als überhaupt das Mitwirkungsgesetz in Kraft gesetzt wurde im Jahre 1997. In den Fussnoten ist das Landesgesetzblatt 1992 Nr. 83 angegeben. Diesen Kündigungsschutz für Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen gibt es also schon seit über 13 oder 14 Jahren. Dieser ist nichts Singuläres, er entspricht Art. 7 der Richtlinie und entspricht wortgleich praktisch auch der schweizerischen Bestimmung. Der entsprechende Abs. 2 wurde um den Bst. c auch erweitert. Da sind wir dann wieder bei diesen Umsetzungen, die wir - also der Abg. Franz Heeb und ich - im vorgehenden Traktandum kurz andiskutiert haben bei den Massenentlassungen und der Überführung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen von Umstrukturierungen. Dann muss ich den Abg. Wendelin Lampert enttäuschen: Zur österreichischen Rechtslage kann ich Ihnen hier nichts ausführen. Wir müssten abklären, wie das im österreichischen Recht geregelt ist. Die schweizerische Rechtslage hoffe ich mit meinem Votum abgedeckt zu haben.Was den Kündigungsschutz anbelangt: Der ist praktisch identisch. Was Österreich betrifft kann ich Ihnen keine Antwort geben. Ich werde das aber gerne im Hinblick auf die 2. Lesung tun. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einleitend bemerken: Wenn ich mich recht entsinne, dass im Jahre 1997 das schon aufgrund einer Richtlinie gemacht und dann umgesetzt wurde. Es war aber allerdings so, dass man sich sehr stark an das schweizerische Gesetz angelehnt hat und dieses schweizerische Gesetz wurde ursprünglich, glaube ich, im Rahmen dieser ganzen Eurolex-Vorlagen gemacht. Da die Schweiz nicht zum EWR beitrat, haben sie das dann aber dennoch autonom im Rahmen der ganzen Swisslex-Vorlagen umgesetzt. Ich glaube nicht, dass wir in Liechtenstein ein Mitwirkungsgesetz rein von uns aus eingeführt hätten.Dann noch zum Schutz der Arbeitnehmervertreter: Meiner Ansicht nach wird hier ausreichend Schutz geboten. Es wird auch über die Richtlinie hinausgegangen. Wenn es in Art. 7 der Richtlinie heisst, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheit geniessen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen, so ist es meiner Ansicht nach weniger weit gehend, als es im bestehenden Mitwirkungsgesetz geregelt ist, wo einerseits der Schutz für die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung innerhalb der Ausübung ihres Mandats gewährleistet ist, dann aber noch auch darüber hinaus nach dessen Beendigung. Und hier wird keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. Ich interpretiere das als unbegrenzt. Im Weiteren wird auch noch auf die Kandidaten für die Arbeitnehmervertretung das ausgedehnt, also nicht nur, die eine effektive Funktion ausüben, sondern auch solche Kandidaten, die sich zur Verfügung gestellt haben, die aber nicht zum Zuge gekommen sind. Meiner Ansicht nach wird hier im Gesetz der Schutz noch erweitert. Abg. Peter Lampert:
Herr Regierungschef-Stellvertreter, ich habe noch eine Frage gestellt. Ich weiss zwar nicht, ob ich Ihre Antwort allenfalls überhört habe. Ich habe gefragt: Welche Erfahrungen man seit der Übernahme der Richtlinien in unserem Land gemacht hat?Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef-Stellvertreter, besten Dank für die Beantwortung der Fragen betreffend die Zahlen. Zu den Ausführungen des LANV habe ich vermutet, dass keine Zahlen vorliegen. Aber ich fand einfach die Äusserung des LANV im Rahmen der Vernehmlassung doch sehr massiv, wenn da ausgeführt wird, dass hier konkret Probleme bestehen und dies heute in der Praxis oft der Fall sei. Wenn man schon solche Äusserungen macht, wäre es von Seiten des LANV doch interessant gewesen, wie die konkreten Zahlen aussehen.Dann betreffend den Kündigungsschutz: Ich sehe das schon mit dem Art. 10 im bestehenden Mitwirkungsgesetz. Aber ich frage mich konkret: Was bedeutet «nach»? Darüber bin ich aus Ihrer Antwort zu meiner Frage nicht ganz schlüssig geworden. Gibt es eine Rechtsprechung, die hier einen Spielraum aufzeigt, oder was bedeutet «nach»? Darunter kann ich mir schlicht und einfach nichts Konkretes vorstellen.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich möchte nochmals auf zwei Argumente zu sprechen kommen. Zum einen auf die Problematik der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte: Das Mitwirkungsrecht ist ein kollektives Recht und kein individuelles Recht. Und darum denke ich, braucht es auch kollektive Gremien, die dieses Recht wahrnehmen können. In dem Sinne gilt es, Arbeitnehmervertretungen zu fördern. Wenn die Arbeitnehmer-schaft das Recht direkt wahrnimmt, dann ist es in der Praxis einfach schwierig. Es macht Sinn, Arbeitnehmervertretungen zu haben, die hier dann auch den Dialog mit der Arbeitgeberschaft suchen, so wie das in Art. 6a Abs. 3 auch ganz klar definiert wird. Dort heisst es: «Anhörung ist die Einrichtung eines Dialogs und Meinungsaustausches zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung». Und darum, denke ich, macht es Sinn, dass dann auch wirklich eine Arbeitnehmervertretung vorhanden ist. Darum plädiere ich dafür, dass man diesen Schwellenwert eben eher tief hält und eher darauf hinwirkt, dass solche Arbeitnehmervertretungen gefördert und als positiv angesehen werden.Das Zweite: Ich habe immer noch eine grundsätzliche Problematik bei dieser Gesetzesvorlage mit den Begriffen «Arbeitnehmerschaft» und «Arbeitnehmervertretung». Sie haben mir eigentlich jetzt das beantwortet, was auch im Bericht und Antrag steht. Aber für mich gibt es eine Widersprüchlichkeit zwischen dem Art. 3a und dem Art. 7. Der Art. 3a legt fest, dass Betriebe, die eben 50 Arbeitskräfte beschäftigen, denen stehen Mitwirkungsrechte nach Art. 6a ff. zu, und falls die Betriebe mit über 50 Arbeitskräften keine Arbeitnehmervertretung bestellt haben, können sie die Mitwirkungsrechte direkt ausüben. Und dann heisst es aber auch, dass Betriebe, die den Schwellenwert nicht erfüllen, dass auch diesen direkte Mitwirkungsrechte zustehen. Das heisst also, es gibt Mitwirkungsrechte direkt für die Arbeitnehmerschaft, ohne dass eine Arbeitnehmervertretung besteht. Das lese ich aus Art. 3a. Wenn ich dann aber Art. 7 lese, dort heisst es dann, dass die Unterrichtung und Anhörung nach Abs. 1 nur der Arbeitnehmervertretung zusteht. Dort steht ja geschrieben, der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung zu unterrichten über - und dann folgen die Bst. a bis d. Ich frage mich einfach, ob man hier nicht klären müsste, ob es hier nicht doch um die Arbeitnehmerschaft geht. Dann müsste es auch so formuliert sein. Ich verstehe das einfach nicht und wäre froh um eine Klärung.Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur nochmals betonen: Sie, Frau Abg. Heeb, haben zu Recht ausgeführt, es geht um ein kollektives Recht, eine Arbeitnehmervertretung einzuführen, aber es ist keine kollektive Pflicht. Ich finde das auch richtig. Gerade im Hinblick Ihrer Aussage, dass man noch zusätzlich den Schwellenwert heruntersetzen sollte, sehe ich dann eben praktisch Schwierigkeiten und dann wird über das Ziel hinausgeschossen. Es ist doch so, dass in einem Betrieb dieser Grössenordnung in aller Regel eine formalisierte Arbeitnehmervertretung gar nicht benötigt wird. Wenn es sonst im Betrieb nicht funktioniert, wenn die Kommunikation nicht stattfindet, dann hat dieser Betrieb sowieso grundsätzliche Probleme. Ich kann mir nicht vorstellen, dass mit einer Arbeitnehmervertretung dieser Dialog dann auch zustande kommt. Man muss einfach die betriebliche Praxis auch einmal ansehen und dann wird meiner Ansicht nach auch die Diskussion weniger «ideologisch».Zu Recht hat die EU - und nicht nur die Regierung - darauf hingewiesen, dass es auch um nationalstaatliche Gepflogenheiten und Traditionen geht. Und ich kann mir einen Betrieb auch nicht vorstellen, der erfolgreich sein sollte, der den innerbetrieblichen Dialog nicht fördert. Sie werden jetzt sagen: Ja, dann kann man das gleich schon einführen. Das Problem ist aber, wenn Sie das alles formalisieren, wenn sie sagen: Wir müssen zwei-, drei- oder viermal jährlich eine Information machen, dann kommt dieser formelle Aspekt hinein. Dann wird formell organisiert, alle werden zusammengetrommelt. Das ist dann - ich sage einmal - eine Pflichtübung. In der betrieblichen Praxis läuft das doch ganz anders ab. Das ist nicht eine Angelegenheit, die ein- oder zweimal im Jahr stattfindet, sondern das ist ein dauernder Prozess. Und dieser dauernde Prozess - das kann ich mir nicht vorstellen - den kann man nicht formalisieren. Und es ist auch nicht so, wenn sie die Grössenordnungen anschauen: Ein Konzern mit tausend Mitarbeitern und ein Betrieb mit 40 - sage ich einmal - das sind ganz unterschiedliche Ausgangssituationen. Hier kann generell informiert werden. Aber was wirklich auch wichtig ist, das geschieht unter dem Jahr. Das geschieht nicht nur aufgrund einer formalisierten Basis, sondern das ist ein Prozess und da spielt der Dialog. Und wenn der im täglichen betrieblichen Geschehen nicht geschieht, dann können sie das auch nicht mit einer formalisierten Arbeitnehmervertretung aufwiegen. Deshalb plädiere ich dafür, dass man hier eben nicht so formalistisch argumentiert, sondern von der effektiven betrieblichen Praxis ausgeht. Deshalb gibt es ein kollektives Recht und keine Pflicht, eine solche Arbeitnehmervertretung einzurichten.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich glaube, der Abg. Beck hat sehr gut geschildert, wie es in vielen Betrieben hier in Liechtenstein ausschaut. Und ich glaube auch, man sollte nicht von völlig anderen Verhältnissen ausgehen, wo das vielleicht notwendig ist, dass man das formalisiert. Ich glaube, in Liechtenstein ist es in den meisten Betrieben völlig anders, dass ein dauernder Prozess da ist, wo die Kommunikation stattfindet. Und genau dieser formalisierte Prozess verhindert eben genau diese positive Interaktion zwischen diesen beiden Sozialpartnern. Es wird dann formalisiert und dann wird dann einfach das was notwendig ist, kommuniziert. Ich glaube, es läuft eben hier in den meisten Betrieben völlig anders. Und hier etwas einzuführen, das nicht zu den hiesigen Verhältnissen passt, finde ich einfach falsch.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich gehe mit meinen beiden Vorrednern einig, dass wir hier nicht formales Recht schaffen sollten, das keinem etwas nützt und keinen interessiert. Ich möchte ein Mitwirkungsrecht haben, das lebbar ist, das realistisch ist und auf unser Land passt. Die Abg. Claudia Heeb-Fleck ist auf die Begriffe «Arbeitnehmerschaft» und «Arbeitnehmervertretung» eingegangen. Genau wie die Gemeinde Eschen hatte auch ich ursprünglich meine Mühe mit diesen beiden Begriffen und es wurde immer von Arbeitnehmervertretung und nicht von Arbeitnehmerschaft geredet, obwohl eigentlich die Arbeitnehmerschaft auch in Betrieben unter 50 Mitarbeitern ein Recht auf Unterrichtung hat. Ich habe diese Mühe nicht mehr, denn in Art. 3a Ziff. 2 heisst es: Die Arbeitnehmerschaft in Betrieben unter 50, die also den Schwellenwert nicht erreichen, hat ihre Mitwirkungsrechte - sprich Unterrichtungsrechte - nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b. Was ich hier anfügen möchte ist die Frage: Warum haben diese Arbeitnehmer nicht Mitwirkungsrechte nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a bis d? Warum wird hier Bst. c und d ausgeklammert? Es geht hier nur um Information. Die Arbeitnehmerschaft hat kein Recht auf Anhörung, kein Recht auf wirkliche Mitsprache, sondern es geht um Information. Und das ist für mich nicht einsehbar, weshalb diese Information beschränkt wird auf Ziff. 1 Bst. a und b, und weshalb Bst. c und d hier ausgeklammert wird.Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren. Frau Abg. Heeb-Fleck Es ist so in der Praxis, dass die Firmen, um die es hier geht, dass die meisten schon zertifiziert sind. Und da ist es fixer Bestandteil, dass Arbeitnehmer in Prozesse eingegliedert und mit eingeschlossen sind. Und das ist heute schon so. Wogegen ich mich aber wehre, wäre, wenn das dann monatlich bzw. vierteljährlich stattfinden muss. Bei uns ist es doch noch so, dass man arbeitet, um Geld zu verdienen und um Wertschöpfung zu generieren, und nicht, um nur zu sprechen, um Dinge herumzureden und um irgendwelche Prozesse zu lancieren, die bei unserer Wirtschaft überhaupt gar nichts bringen.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich höre in den bisherigen Voten immer: Ich glaube, ich glaube, also ein Glaubensbekenntnis, dass bei uns hier alles so wunderbar und gut ist. Dann frage ich mich, warum man sich scheut, dass man gewisse Institutionen schafft, die diesen Prozess bzw. diese tollen und positiven Interaktionen, wie sie hier zwischen beiden Sozialpartnern dargestellt werden, institutionalisieren. Es ist doch für den Arbeitgeber auch einfacher, wenn er mit einer Arbeitnehmervertretung redet, wie wenn er dann doch täglich - wie das hier geschildert wird - mit seinen 50 Arbeitskräften im Gespräch sein muss. Ich denke, das gibt ja dann eine Vereinfachung, wenn das alles hier so positiv geschildert wird. Ich möchte nur noch einmal betonen, was der Abg. Paul Vogt in einem Votum schon gesagt hat: Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen sind etwas Positives. Es geht hier um eine positive Auseinandersetzung zwischen zwei Sozialpartnern. Und es ist einfach einfacher, wenn eine Arbeitnehmervertretung von vielleicht drei oder vier Personen mit der Arbeitgeberschaft zusammen diskutiert, als die ganze Belegschaft. Das ist in der Praxis ja gar nicht durchführbar. Ich weiss gar nicht, warum man sich hier so mit Händen und Füssen dagegen wehrt.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ob Gewerkschaften nun etwas Positives oder Negatives sind, das hängt vom Fall ab. Ich erinnere mich an England 1984, als Magie Thatcher damals die «Union of Mineworkers» zurückgestutzt hat. Und seitdem geht es England wieder besser. Je nach Situation und wie stark die Gewerkschaft ist, kann das Urteil über den Nutzen der Gewerkschaft auf die andere Seite kippen.Das Zweite ist: Es gab hier in diesem Haus ein gewisses Lächeln, als der Abg. Elmar Kindle über das Erwirtschaften von Geld gesprochen hat. Es klang vielleicht ein bisschen einfach was er gesagt hat, aber im Kern stimmt es eben schon. Und wer in der Privatwirtschaft arbeitet, muss zur Kenntnis nehmen, dass die Administration, die Bürokratie, ständig zunimmt und die Kosten dafür steigen. Und hier geht es auch um Wettbewerb und Wettbewerbsfähigkeit. Ich glaube, wir müssen in diesem Staat, der bis jetzt eine liberale Wirtschaftsordnung hatte, auch darauf achten, dass wir aufgrund der Tatsache, dass wir ein Hochlohnland sind, dass wir diese einfache Handhabung beibehalten. Wenn wir diese Diskussion jetzt hier führen, geht es eben im Endeffekt auch darum. Und darum plädiere ich dafür, dass wir hier auch einfach bleiben.Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren. Frau Abg. Claudia Heeb-Fleck, ich weiss nicht, was und wo Sie arbeiten, aber ich arbeite in der Privatwirtschaft und führe 18 Mitarbeiter in einem Kleinbetrieb. Ich weiss was es heisst, Bürokratie zu haben. Ich weiss auch, was es heisst, Arbeitnehmer in Prozesse mit einzubeziehen. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass das nicht im Land geschieht. Wenn man erfolgreich sein will, ist das zwingend notwendig, aber ohne Reglementierung. Abg. Alois Beck:
Es ist schon wichtig, dass man hier auf die betriebliche Praxis schaut. Ich arbeite in einem Unternehmen, das über dem Schwellenwert ist. Wir haben eine Arbeitnehmervertretung. Die wird auch so unterrichtet und informiert. Wir haben aber auch zusätzlich Informationen für die ganze Belegschaft. Diese Informationen sind in der Regel zweimal im Jahr. Es steht aber nirgends geschrieben, dass man das machen muss. Das macht man aber. Es kann vielleicht einmal sein in einem Jahr, das andere Jahr dreimal. Es kommt darauf an, welche Entwicklungen es gibt oder eben nicht. Solche Dinge kann man nicht reglementarisch festhalten und wie der Ablauf dieser Informationsveranstaltungen gemacht werden muss. Hier muss man wirklich auf die Bedürfnisse des Betriebes achten. Und wie gesagt, eine moderne Unternehmung, ob gross oder klein, behandelt ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Partner. Nur so ist sie langfristig erfolgreich. Auch Formalismen können da nicht helfen, wenn das eine Unternehmung nicht beherzigt. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Die Diskussion ist jetzt etwas emotional geworden. Ich habe einfach eine Bitte an diejenigen Abgeordneten, die sich daran beteiligen, nämlich dass wir hier nicht mit Emotionen in dieser Weise schaffen. Ich denke, hier geht es um minimale Unterrichtung und Information von Arbeitnehmern, um Informationen, die Arbeitsplätze betreffen, die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt betreffen und um Mitarbeiter, die einfach das Recht haben, informiert zu werden. Es geht nicht um weiter gehende Forderungen in Betrieben. Unter 50 Mitarbeitern ist das eine einfache Information. Und wenn man nun diese minimale Forderung vergleicht mit gewerkschaftlichen Forderungen von englichen Minenarbeitern, finde ich diesen Vergleich unzulässig und er schürt nur Emotionen. Was wir hier fordern sind nicht eine unzumutbare Mitsprache und Mitentscheidungsrechte von Arbeitnehmern.Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Ich glaube auch, dass hier nicht von unmöglichen Dingen gesprochen wird, aber diese Dinge sollten eben in einer normalen Partnerschaft stattfinden, dass man miteinander spricht. Wir geben auch keine Vorgaben für die Ehe, wie und wann zu kommunizieren und zu informieren ist, und trotzdem gehen wir davon aus, dass das stattfindet, damit diese Partnerschaft auch funktioniert. Genauso sehe ich es auch in einer erfolgreichen Partnerschaft in der Wirtschaft. Da muss miteinander gesprochen werden und je mehr informiert wird, je besser die Ziele vereinbart und definiert sind, umso klarer können die Mitarbeiter auch miteinander auf ein Ziel hinarbeiten. Das ist für mich eine Selbstverständlichkeit, die nicht in Gesetzen geregelt gehört. Darum sage ich, man sollte auch hier den Anfängen wehren, wenn Scheibchen um Scheibchen Vorschriften gemacht werden, die am Inhalt und an der Qualität der Information überhaupt nichts ändern. Ich möchte zum Schluss nur ganz kurz und in einer bildlichen Sprache Folgendes sagen: Nehmen Sie ein Gesetz und gehen Sie in die Wüste - Sie werden keine Arbeitsplätze schaffen. Sie können noch mehr Gesetze machen, es gibt keine Arbeitsplätze. Aber Sie können in einem Land wie Liechtenstein, das eine hohe Arbeitsdichte und viele Arbeitsplätze hat, viele Gesetze machen, und Sie werden bald eine Wüste haben.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich wollte die nachfolgende Frage eigentlich erst im Rahmen der 1. Lesung stellen, aber ich muss schon ehrlich zugestehen: Als ich den Art. 3a Abs. 2 und den Art. 7 gelesen habe, sind mir einfach auch die unterschiedlichen Begriffe aufgefallen. Ich möchte den stellvertretenden Regierungschef konkret fragen: Heisst das, in Art. 3a Abs. 2 wird hier suggeriert, dass Arbeitnehmern, die in einem Betrieb arbeiten, der diesen Schwellenwert nicht erreicht, im Prinzip die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b zustehen plus Art. 8. Jetzt möchte ich nur wissen: Trifft das zu, wenn man das jetzt so liest, dass eine Arbeitnehmerschaft, die keine Arbeitnehmervertreter hat, keine entsprechenden Rechte gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b hat? Interpretiere ich das richtig?Abg. Doris Beck:
Ich möchte jetzt doch noch etwas dazu sagen, und vor allem möchte ich zu zwei oder drei Voten - auch von der Abg. Claudia Heeb-Fleck - etwas sagen: Bei kleineren Betrieben unter 50 Mitarbeitern wollen vielleicht die Mitarbeiter eben auch keine Arbeitnehmervertretung, sondern sie wollen eben noch persönlich informiert werden. Was muss sein, was kann sein und was wollen die einzelnen Mitarbeiter? Wenn ich 25 Mitarbeiter habe, dann will ich vielleicht nicht drei, die hier hervorgehoben werden und quasi zwischen diesen Informationen stehen, sondern dann will ich noch persönlich informiert werden. Und ich glaube, diese Schwelle von 50 hat auch ein bisschen mit der Frage zu tun: Was ist noch einzeln kommunizierbar, und wann brauche ich eine Vertretung, um gewisse Dinge zu diskutieren?Ich verstehe diesen Vorschlag hier auch und denke, es sollte eine Möglichkeit sein, Rechte zu nutzen und nicht für beide Seiten zur Doktrin werden. Dann möchte ich den Abg. Alois Beck unterstützen, wenn er im vorhergehenden Votum gesagt hat: Wenn die Kommunikation nicht stimmt, dann zeigt sich das im Ergebnis. Auch da sollte man vielleicht einmal ein Auge darauf haben und nicht einfach alle Unternehmen in den gleichen Topf stecken. Dann möchte ich noch den Landtagsvizepräsidenten und den Abg. Elmar Kindle unterstützen: Arbeitsplätze müssen zuerst einmal geschaffen werden - und dazu gehört auch ein Miteinander und keine Zwangsgemeinschaft. Keine Zwangsgemeinschaft führt zu Erfolg und keine Zwangskommunikation führt zu erfolgreichen Teams.Einen Punkt habe ich noch: Mir geht es um den Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b und um den Art. 3: Trotzdem hätte ich diesbezüglich genau die gleiche Erklärung wie der Abg. Wendelin Lampert. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich gehe einig mit der Auffassung der Abg. Doris Beck, dass es sehr gut möglich ist, dass in Betrieben unter 50 Mitarbeitern in unserem Land eine Arbeitnehmervertretung nicht unbedingt gewünscht wird. Und sie sagt auch: Die Mitarbeiter wollen vielleicht direkt informiert werden. Da gehe ich mit ihr einig, das ist durchaus möglich, das habe ich auch in meinem Votum so erwähnt. Ich denke aber, die Information sollte eben schon stattfinden. Und da komme ich noch einmal auf meine Frage zu Art.7 Abs. 1 Bst. a bis d und nicht nur Bst. a und b: Ich werde bei der Lesung nochmals darauf zurückkommen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich fange gerade bei der Abg. Marlies Amann-Marxer an. Ich hatte zwischenzeitlich keine Chance, Ihnen dazu eine Auskunft zu geben, darum haben Sie von mir jetzt noch nichts gehört. Die Diskussion hat sich jetzt im Plenum abgespielt. Es wurde jetzt verschiedentlich die Frage Arbeitnehmerschaft bzw. Arbeitnehmervertretung gestellt. Das Gesetz will Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerschaft regeln. Die Arbeitnehmerschaft - und ich denke, es macht jetzt Sinn, dass wir quasi eine Vorlesung dieses Gesetzes machen - die Arbeitnehmerschaft ist definiert neu in Art. 1 Abs. 2. Sie umfasst die Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie die unbefristet und befristet Beschäftigten. Dies ist dann wichtig für die Berechnung des Schwellenwertes. Die Arbeitnehmerschaft beginnt schon bei zwei Arbeitnehmern. Das ist die Arbeitnehmerschaft. Dann gehen wir zu Art. 3 - Anspruch auf Vertretung: Das ist die Arbeitnehmervertretung. Das ist dann quasi - nicht im rechtlichen Sinne - aber quasi ein Organ dieser Arbeitnehmerschaft. Ein solcher Anspruch, ein Recht, besteht - Bst. a - bei Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten und in Betrieben - wir sagen es untechnisch - Betriebsstätten, die bei uns tätig sind, mit mindestens 20 Beschäftigten. Richten diese eine solche Arbeitnehmervertretung ein, so ändert sich das Verfahren nicht, es ist seit dem Jahre 1997 dasselbe in Art. 4 - das Bestellungsverfahren. Und die Grösse dieser Arbeitnehmervertretung ist in Art. 5 geregelt. Da ändert sich auch nichts mit dieser Gesetzesvorlage. Die Arbeitnehmervertretung wird eingerichtet, falls die Arbeitnehmerschaft dies wünscht und will - und ist eben ein Recht und keine Pflicht, weil wir ansonsten gegen die Verfassung verstossen. Wir können niemanden zwingen, irgendeiner Vertretung beizutreten. Wir haben das ja auch schon in diesem Hohen Hause zur Genüge diskutiert, dass die Koalitionsfreiheit durch den Staatsgerichtshof - ich erinnere an das GWK-Urteil - hochgehalten wird. Es kann niemand gezwungen werden, irgendwo beizutreten. Das ist im Übrigen auch ein demokratisches Prinzip, dass die Mehrheit entscheidet, ob sie eine will oder ob sie eben keine will. Und daher kommt die Duldungspflicht des Arbeitgebers.Zurück zur Grösse - Art. 5: Die Grösse der Arbeitnehmervertretung wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam festgelegt. Dabei kann man auf die Grösse der Unternehmen Rücksicht nehmen. Im Bericht und Antrag ist die Grössenstruktur der liechtensteinischen Unternehmen aufgeführt. Dass in einem Unternehmen wie den grossen Industriebetrieben selbstverständlich eine grössere Arbeitnehmervertretung vorhanden ist als wie in kleinen Unternehmen, die gerade den Schwellenwert erreichen, das, denke ich, ist hier angesprochen. Abs. 2 regelt sodann, dass die Arbeitnehmervertretung aus mindestens drei Personen besteht. Besteht eine solche Arbeitnehmervertretung, so ist sie gemäss Art. 12 aktiv legitimiert, falls es zu Streitigkei-ten mit dem Arbeitgeber kommt. Wird der Schwellenwert nicht erreicht, das heisst, besteht kein Anspruch, eine solche Arbeitnehmervertretung einzurichten, oder wird vom Recht nicht Gebrauch gemacht, sei es dadurch, dass es nicht zu einer Abstimmung kommt oder sei es, dass eine solche negativ verläuft, dann stehen die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerschaft zu, sei es über 50, über 20, aber auch unter 20 Beschäftigten. Und auch da hat sich gegenüber dem geltenden Recht nicht geändert. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an Art. 3: An der Legitimation hat sich nichts geändert, aber am Inhalt der Rechte hat sich sehr wohl etwas geändert. Und das, denke ich, ist auch das Wertvolle an der Diskussionen, die wir hier führen. Ich stelle fest, dass wir alle konstatieren, dass wir mit dieser Vorlage einen Schritt vorwärts machen. Das dürfen wir hier jetzt auch einmal betonen. In Abs. 2 des geltenden Art. 3 steht, dass in Betrieben, in denen eine solche Arbeitnehmervertretung nicht besteht, die Informationsrechte der Arbeitnehmerschaft direkt, das heisst, kollegial, kollektiv, allen zusammen zustehen. Und das ist schlussendlich eine prozessuale Frage, wie diese Arbeitnehmerschaft im Ganzen diese Rechte geltend macht. Sie haben dann auch gesagt, dass man solche Arbeitnehmervertretungen fördern soll. Die Abg. Beck hat meines Erachtens sehr gut darauf hingewiesen, dass in verschiedenen Betrieben die Arbeitnehmerschaft es wünscht, kollektiv vom Arbeitgeber informiert zu werden. Umgekehrt kann bei Arbeitgebern auch das Bedürfnis bestehen, dass nicht sämtliche Arbeitnehmer an eine Versammlung berufen werden, sondern dass er Bedacht darauf nimmt, dass er eine Arbeitnehmervertretung als Gegenüber am Tisch sitzen hat. Wir dürfen hier den Blickwinkel nicht nur immer auf die Seite der Arbeitnehmervertretung oder der Arbeitgebervertretung richten. Ich denke auch, dass es Arbeitgeber gibt, die durchaus ein Interesse haben, dass sie nicht mit sämtlichen 50 Arbeitnehmern diese Mitwirkungsrechte durchdiskutieren müssen, sondern dass sie eben darauf Bedacht nehmen, dass diese Arbeitnehmervertretung eingerichtet wird. Aber eben, es ist ein Recht der Arbeitnehmerschaft, ob sie davon Gebrauch macht. Schlussendlich ist es auch eine prozessuale Frage, wie diese Rechte dann geltend gemacht werden. Es ist jetzt auch gerade der richtige Ort, um auf die Frage der Abg. Marlies Amann einzugehen: Da kann ich es eigentlich einfach machen. Der Art. 3a Abs. 2 (neu), so wie er jetzt von der Regierung vorgeschlagen ist, gibt den geltenden Rechtsbestand für diejenigen Betriebe wieder, die den Schwellenwert nicht erreichen. Das entspricht genau dem heutigen Art. 7 Abs. 1 und 2. Das ändert im Rechtsbestand nichts und ist auch nicht richtlinienwidrig. In Betrieben, die den Schwellenwert der 50 Beschäftigten, bei Unternehmen oder Betrieben/Betriebsstätten, die 20 Beschäftigte nicht erreichen, stehen die Mitwirkungsrechte Bst. a und b zu. Die Bst. a und b geben den heutigen Inhalt wieder - dieser Art. 7 dieser Arbeitnehmerschaft. Da bleiben die Mitwirkungsrechte dieselben, wie sie bisher waren. Darüber werden sie ausgebaut - Bst. c und d. Art. 8 sind die besonderen Mitwirkungsrechte, die in verschiedenen Gesetzen geregelt sind. Und da erinnere ich nochmals an das Arbeitsgesetz, an das Arbeitsvertragsrecht, das wir jetzt heute schon angesprochen haben mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse.Dann bleiben mir noch zwei Fragen zu beantworten, und zwar die Frage des Abg. Wendelin Lampert. Ich bin froh, dass diese Frage nochmals gestellt wird. Ich denke, wir müssen hier etwas klären: Der Art. 10 Abs. 2 ist nicht die Kündigungsschutzbestimmung. Die Kündigungsschutzbestimmung ist in Art. 46 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Sie müssen die Sequenzen nach dessen Beendigung natürlich auf die Mitgliedschaft in der Arbeitnehmervertretung beziehen, nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ich denke, das will diese Schutzbestimmung. Das ist eine objektive Schutzbestimmung, die den aktuellen oder gewesenen Arbeitnehmervertreter nach dem Ausscheiden auch aus der Arbeitnehmervertretung im Betrieb schützen will. Deshalb hat er - meines Erachtens - sehr wohl eine objektive Schutzbedeutung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Aber die Kündigungsschutzbestimmung ist im Arbeitsvertragsrecht geregelt. Sollte der Arbeitnehmer gleichzeitig aus dem Betrieb und aus der Arbeitnehmervertretung ausscheiden, könnte diese Bestimmung - meines Erachtens - natürlich nicht mehr in Bezug auf den Kündigungsschutz angewendet werden, weil er eben nicht mehr in diesem Betrieb arbeitet, aber durchaus seine objektive Schutzpflicht entfaltet, indem dass er sonst nicht benachteiligt werden darf, dass er einmal in einer Arbeitnehmervertretung teilgenommen hat. Dann noch zur Frage des Abg. Peter Lampert - und ich entschuldige mich, dass ich das bei der ersten Beantwortung wirklich nicht vorgesehen hatte: Ich kann hier auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage verweisen, die der Abg. Pepo Frick in der Landtagssitzung vom 18./19. Mai gestellt hat. Ich kann hier vielleicht zwei Sachen herausnehmen. Wir haben damals geantwortet, dass es in Liechtenstein 77 Betriebe mit 50 oder mehr Beschäftigten gibt. Das deckt sich nun nicht aktuell mit diesen Zahlen, die wir im Bericht und Antrag haben. Da listen wir 75 auf. Wir müssen nur konstatieren, dass in diesen 77 auch öffentlich-rechtliche Unternehmen drin sind, also die LKW und, ich nehme an, die LTN oder irgendeine staatliche Unternehmung, die diese Zahl von 50 überschritten hat. Wir haben damals ausgeführt - und dazu gibt es von uns keine neueren Zahlen -, dass der Arbeitnehmerverband uns mitgeteilt hat, dass in 19 Betrieben dieser 75 dann eine solche Vertretung bestellt ist. Es gibt eben keine Zahlen, in welchen eine Abstimmung stattgefunden hat und dort wo es mitunter auch abgelehnt worden ist. Die damaligen Abklärungen im Mai haben auch ergeben - und das relativiert vielleicht auch die Debatte, die wir jetzt miteinander geführt haben -, dass es unter diesem Gesetz bisher keine Beanstandungen gegeben hat. Ich denke, wir sollten deshalb meine eingangs erwähnten Worte dementsprechend auch verstehen. Wir machen mit diesem Gesetz - meines Erachtens - einen Schritt nach vorne. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Titel steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Wir haben hier im Titel lediglich den Begriff «Betrieb». Es ist zugegebenermassen, wie schon ausgeführt, auch aufgrund der Richtlinie nicht einfach, eine klare Unterscheidung zwischen Unternehmen und Betrieb hier festzulegen. Ich habe mich einfach gefragt, ob hier aber nicht auch der Begriff «Unternehmen» im Titel verwendet werden muss. Das zieht sich auch nachher durch, beispielsweise im Art. 2 - Geltungsbereich. Meiner Meinung nach könnte es doch unter Umständen zu Verwirrung kommen, weil im Art. 3, wo dann explizit der Anspruch auf Vertretung geregelt ist, wo es heisst in Bst. a «Betrieb» dann in der Klammer «Unternehmen». In diesem Zusammenhang und mit Verweis auf diese Artikel könnte es eben doch zu Verwirrung kommen. Ich ersuche deshalb die Regierung, zumindest bis zur 2. Lesung nochmals über die Bücher zu gehen und zu versuchen, vielleicht noch mehr Klarheit in diese Begriffe und Begriffsvielfalt zu bringen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Dann können wir weiterlesen.Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe hier zwei redaktionelle Bemerkungen: Die erste betrifft den Abs. 2: Da müsste es meiner Meinung nach nicht «unbefristeten», sondern nur «unbefristet» heissen. Und das Zweite: Im geltenden Recht, Art. 1, heisst es: «Dieses Gesetz regelt die Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft in Betrieben». Auch hier eben wieder «Betriebe» und «Unternehmen». Aber dann müsste meiner Meinung nach dieser Absatz auch hier aufgeführt und das mit Abs. 1 gekennzeichnet werden, dass es ganz klar ist. Wir führen jetzt neu Absätze ein, die es bis jetzt nicht gab. Und der Klarheit halber müsste das geltende Recht oder der geltende Satz auch mit Abs. 1 überschrieben werden.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3a steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung, bis zur 2. Lesung den Art. 3a Ziff. 2 noch einmal zu überprüfen, und zwar dahingehend: Hier wird hingewiesen auf die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 7. Ich möchte die Regierung bitten, zu überprüfen, ob diese Rechte nach Art. 7 Ziff. 1 Bst. a bis d gewährt werden könnten. Ich stelle den Antrag, dies zu tun. Es entstehen einem Betrieb ja keine Nachteile, wenn er die Arbeitnehmerschaft nicht nur über die wirtschaftliche Situation des Betriebes unterrichtet, sondern auch wie in Bst. c über die Beschäftigungslage und wie in Bst. d über grundlegende Änderungen in der Arbeitsorganisation. Ich möchte hier auch noch darauf hinweisen, dass ich Bst. a in diesem Zusammenhang nicht unbedingt als erforderlich betrachte. Die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben einer Arbeitnehmervertretung kommt ja der Arbeitnehmerschaft, die den Schwellenwert nicht erreicht, gar nicht zu.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich habe grundsätzlich nichts dagegen, dass das überprüft wird. Ich möchte einfach die Regierung bitten, auch zu beachten, dass, wenn man über zukünftige Massnahmen spricht und informieren muss, dass man dann, falls die Regierung zur Überzeugung kommt, das könnte man tun, einen Passus mit berücksichtigt, der das Betriebsgeheimnis und eventuelle strategische Entwicklungen mit berücksichtigt. Man kann da nicht über alles informieren, was die Zukunft betrifft, weil zum Teil sind da strategische Überlegungen, Übernahmeverhandlungen usw. dahinter, die man selbstverständlich dann natürlich nicht preisgeben darf. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Die Bedenken des Abg. Ivo Klein kann ich verstehen. Diesen Bedenken wird auch Rechnung getragen in Art. 7a Abs. 2 Bst. a, wo es heisst: Der Betrieb muss nicht unterrichten, wenn die Unterrichtung oder Anhörung nach objektiven Kriterien die Tätigkeit des Betriebs erheblich beeinträchtigen oder dem Betrieb schaden könnte.Abg. Alois Beck:
Diese Bemerkung ist richtig. Es müsste aber dann schon beachtet werden, dass im Art. 7a explizit auf die Arbeitnehmervertretung verwiesen wird. Wir sprechen hier jetzt aber von Betrieben ohne eine solche Vertretung.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Aber auch bei Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung ist eine Regelung in der Gesetzesvorlage enthalten, und zwar in Art. 11 Abs. 3. Dort heisst es, dass die Arbeitnehmerschaft zu Verschwiegenheit verpflichtet ist. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich glaube, das genügt nicht. Sie können über unternehmensstrategische Fragen - wie zum Beispiel Unternehmenskäufe - die Arbeitnehmer nicht unterrichten, auch wenn sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Wer die Schwierigkeit und die Problematik in solchen Verhandlungen kennt, weiss, dass das nicht geht. Abg. Alois Beck:
Von mir aus gesehen ist ein Unterschied zwischen Art. 7a und Art. 11. In Art. 7a geht es darum, dass die Arbeitnehmervertretung gar nicht informiert werden muss, und in Art. 11 geht es darum, dass die Arbeitnehmervertretung informiert wird, aber dass sie keine Informationen weitergeben dürfen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident, besten Dank auch Ihnen, Herr Abg. Beck. Das wollte ich gerade auch ausführen. Sie haben mich auch dahingehend veranlasst, den Abs. 2 zu überprüfen, ob da nicht der Vorbehalt des Art. 7a hineingehört. Ich denke, das werden wir auf die 2. Lesung überprüfen. Selbstverständlich gelten für mich die Ausnahmen, wenn sie für die Arbeitnehmervertretung gelten, auch für die Arbeitnehmerschaft, wenn keine Arbeitnehmervertretung besteht. Sonst würde ja ein falscher Anreiz bestehen, keine Arbeitnehmervertretung zu bestellen, weil dann die Ausnahmen ja nicht gegeben wären. Das wäre nicht im Interesse verschiedener Abgeordneter. Ich denke, dieser Art. 7a müsste dort auch hinein.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Überschrift vor Art. 6a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 6a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6a steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier der Regierung danken, dass sie auf verschiedene Stellungnahmen eingegangen ist, insbesondere auf Art. 6a Abs. 3, wo es heisst, dass die Stellungnahmen der Arbeitnehmerschaft vom Arbeitgeber entsprechend zu würdigen sind. Die Gemeinde Eschen zum Beispiel hat in ihrer Stellungnahme noch gefordert, dass diese Würdigung auch den Arbeitnehmern mitgeteilt wird. Das ist hier nicht inbegriffen. Dieser Artikel ist aber erweitert worden, indem der Arbeitgeber doch die Stellungnahme der Arbeitnehmer entsprechend zu würdigen hat. Ich möchte der Regierung für die Einfügung danken.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte hier eine legistische und eine inhaltliche Anmerkung machen: Wir werden im Hinblick auf die 2. Lesung Abs. 1 abändern und das «über» in die jeweiligen Bst. a bis d hineinschreiben. Das wurde mir von der Legistik so gesagt. Und im Bst. b werden wir eine inhaltliche Änderung vornehmen. Wir hätten mit dieser Formulierung eine Verkürzung gegenüber dem geltenden Recht vorgenommen. Das «mindestens einmal jährlich» gehört an den Anfang des Bst. b, sonst bezieht sich das nämlich nur auf die wirtschaftliche Situation des Betriebes und nicht auf deren voraussichtliche Weiterentwicklung. Das wäre ein Rückschritt gegenüber dem geltenden Art. 7. Ich wollte Ihnen das heute nur bereits ankündigen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wir lesen weiter.Art. 7a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7a steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Art. 7a Abs. 2 Bst. a, die Unterrichtung und Anhörung nach objektiven Kriterien: Dieses wurde hier gegenüber der Vernehmlassungsvorlage verändert. Damals hiess es: «Der Betrieb braucht nicht zu unterrichten, wenn es dem Betrieb unwiderbringlichen Schaden zufügen würde». Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer haben dieses kritisiert. Die Gemeinde Eschen sah darin eine Einschränkung des Unterrichtungsrechts. Die Regierung ist darauf eingegangen und hat jetzt umformuliert, wobei es jetzt «nach objektiven Kriterien» heisst. Ich bin mir nicht sicher, ob das immer noch eine Einschränkung ist. Mir gefällt es auf jeden Fall besser als die vorherige Formulierung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Ich gebe den Dank an die Regierung weiter.Abg. Paul Vogt:
Ich habe nur Bedenken, ob das nicht viel zu locker formuliert ist, wenn es «oder dem Betrieb schaden könnte» heisst. Müsste das nicht auch «erheblich schaden könnte» heissen? Man kann sehr leicht argumentieren: Das schadet dem Betrieb. Abg. Alois Beck:
Es wird in jedem Fall schwierig sein, hier eine treffende Formulierung zu finden. Deshalb hat sich vermutlich die Regierung dafür entschieden, die Richtlinie in diesem Text 1:1 zu übernehmen. Das ist wahrscheinlich schlussendlich am zielführendsten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 11 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Mitwirkungsgesetzes in 1. Lesung behandelt und Traktandum 16 erledigt. -ooOoo-