Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sowie die Abänderung der Konkursordnung (Nr.
89/2005), 2.
Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am dritten Tag der November-Landtagssitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 28: Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sowie Abänderung der Konkursordnung (Bericht und Antrag Nr. 89/2005). Dies ist die Stellungnahme der Regierung auf die 1. Lesung, die wir am 22. September 2005 durchgeführt haben. Wir behandeln diese Vorlage - wie bereits erwähnt - nun in 2. Lesung. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Wolfgang Marxer:
Es gab offenbar ein kleines technisches Problem. Ich wollte vor Beginn der 2. Lesung den Antrag stellen, dass die 2. Lesung lediglich per Artikelaufruf und nicht als volle Lesung durchgeführt wird. Abg. Franz Heeb:
Zum Art. 1 Abs. 1. Ich habe damals bei der 1. Lesung angeregt, dass die wichtigen Begriffe am Anfang des Gesetzes aufgeführt sind. Die Regierung begründet das Weglassen der Fachausdrücke damit, dass es sich bei den verwendeten Begriffen bzw. Fachausdrücken um termini technici handelt, welche im Vorsorgegeschäft für die Rechtsanwender sowie die Adressaten des Gesetzes durchaus bekannt und geläufig sind und sieht daher keine Notwendigkeit, eine Begriffsklärung zu machen. Ich denke doch, Adressaten sind auch Versicherte. Und wenn jetzt ein Versicherter, der nicht gerade rechtskundig ist, das Gesetz liest, bekommt er Probleme. Ich habe festgestellt auch, dass es mir als Abgeordneten nicht möglich ist, hier die Begriffe zu definieren und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Was mir noch als Idee oder Gedanke gekommen ist - und da auch die Frage an den Vizeregierungschef: Gibt es da keinen klaren Verweis, wie die Begriffe sind? - damit man sich auch orientieren kann in der Rechtspraxis. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte noch zum Antrag des Abg. Marxer Stellung nehmen. Ich würde das auch begrüssen, allerdings erst ab Art. 5. Denn bis Art. 5, vor allem Art. 4 - 4a ist komplett neu - ich würde sagen, dass wir das zumindest einmal hier lesen und dass wir dann ab Art. 5 artikelweise Aufrufe durchführen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungschef-Stellvertreter, es steht noch eine Frage des Abg. Franz Heeb im Raum.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Guten Nachmittag sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Der Art. 1 ist jetzt gelesen worden und ich nehme auch gerne dazu Stellung: Wir haben ausgeführt, dass es nicht üblich ist, Fachausdrücke in einem eigenen Artikel mit den Begriffsdefinitionen so aufzulisten. Die bisherige Praxis in der Legistik ist so, dass es Gesetze gibt, die einen Artikel kennen, in welchem Begriffsdefinitionen aufgeführt sind. Dabei handelt es sich aber praktisch grundsätzlich nur um solche Gesetze, welche aus dem EWR-Rechtsbestand übernommen werden. In Gesetzen, die nicht EWR-Materie sind, wird in der Regel kein solcher Gesetzesmechanismus vorgesehen. Im Übrigen stammt die Gesetzestechnik, Begriffsdefinitionen an den Anfang zu nehmen, aus Amerika. Und ich denke, wir sollten uns dann grundsätzlich überlegen, ob wir dann bei allen Gesetzen diese Mechanik übernehmen oder ob wir das nicht tun. Im Übrigen, denke ich, dass die Versicherten sich eher an das Reglement halten und nicht im Gesetz ihre Rechte suchen. Und deshalb haben wir davon abgesehen, das hier so zu machen und die Begriffsdefinitionen an den Anfang zu stellen. Im Übrigen bereitet das Gesetz nicht nur Ihnen, sondern auch der Regierung in der Legistik sehr viel Mühe, weil es ein Gesetz ist, das aus dem Jahre 1987 stammt und es war schon sehr, sehr mühsam, die jetzige Revision in dieser Legistik so unterzubringen. Bei einer nächsten Revision dieses Gesetzes wird es sicherlich in formaler Hinsicht dann auch zu einer Totalrevision kommen. Abg. Franz Heeb:
Herr Vizeregierungschef, ich habe auch durchaus Verständnis für Ihre Argumentation. Sie wissen auch von mir, dass mir sehr viel an einfachen, verständlichen Gesetzen liegt. Es wäre doch auch einmal die grundsätzliche Überlegung wert, ob man hier in der Legistik einen Schritt weitergeht. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich glaube, ein Personalvorsorgegesetz wird nie ein einfaches Gesetz sein. Das liegt an der Materie. Es ist immer eine komplexe Materie und selbst Leute, die sich regelmässig damit beschäftigen, tun sich manchmal schwer. Ich glaube, das ist materieinhärent, dass es eine schwierige Materie ist. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 1 Abs. 1 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Wir haben über den Art. 1 Abs. 1 abgestimmt. Im Prinzip ist der Antrag auf Artikelaufruf zu spät eingereicht worden. Ich bin davon ausgegangen, dass, durch Kopfnicken, der Abg. Wolfgang Marxer dem Vorschlag des Abg. Rudolf Lampert zustimmte, ab Art. 5 mit Artikelaufruf weiterzufahren. Daher wollte ich nach Art. 5 abstimmen lassen, ob das Plenum einverstanden ist, dann fortzufahren durch Artikelaufruf. Wie ich der Gestik des Wolfgang Marxer entnommen habe, war er einverstanden. Ist das zutreffend? Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 2 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 3 Abs. 3 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Abs. 3 Bst. e steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Zuerst einmal möchte ich positiv vermerken, dass die Regierung die klaren Voten in der Eintretensdebatte für eine Senkung der Eintrittsschwelle in dieser Vorlage berücksichtigt hat. Dennoch wird die Senkung auf drei Viertel des Jahreslohnes der maximalen Altersrente, konkret also die Senkung auf CHF 19'350, dem Grundanliegen der Besserstellung der Teilzeitbeschäftigten bzw. der Niedrigeinkommen nur bedingt gerecht. Nach den Angaben der Regierung auf die Anfrage des Abg. Adrian Gstöhl sind in Liechtenstein momentan 2'179 Personen, darunter 1'764 Frauen, mit einem Beschäftigungsgrad von 15 bis 49% angestellt. Für viele dieser Arbeitnehmenden wird die Eintrittsschwelle immer noch zu hoch sein, sodass sie sich keine 2. Säule aufbauen können, von einer 3. gar nicht zu reden. Damit bleibt für die Arbeitnehmenden in diesen unteren Lohnsegmenten ein relativ hohes Armutsrisiko, da mit der AHV allein der Lebensunterhalt nicht zu bestreiten ist. Meines Erachtens müsste es jedoch ein vorrangiges Ziel sein, auch Menschen mit niedrigem Einkommen den Aufbau einer, wenn auch noch so bescheidenen, 2. Säule zu ermöglichen. Dennoch: Die vorgeschlagene Senkung der Eintrittsschwelle ist ein zentraler Schritt in die richtige Richtung und in diesem Sinne werde ich dieser Kompromisslösung zustimmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 3 Abs. 3 Bst. e die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Herr Vizeregierungschef, ich denke, in Abs. 1 hat sich noch ein Fehler eingeschlichen, und zwar heisst es da «... wenigstens drei Viertel des Jahreslohnes der maximalen Altersrente». Ich denke, das müsste heissen: «... wenigstens drei Viertel des Jahresbetrags der maximalen Altersrente».Dann ein weiterer Punkt grundsätzlicher Art: Ich begrüsse, dass wir diese drei Viertel beschliessen und uns auch der schweizerischen Regelung anschliessen und damit eine gewisse Rechtsgleichheit erhalten. Was ich vermisse ist eigentlich eine konkrete Untersuchung und Analyse, welche Kosteneffekte das für die Betriebe hat und auch welche Beschäftigungseffekte in Bezug auf die Teilzeitarbeit. Die Abg. Heeb-Fleck hat dies erwähnt. Ich denke schon, dass wir als Gesetzgeber auch die Verantwortung haben, darauf zu achten, welche Effekte, welche Wirkungen auch Gesetze haben. Und da wäre ich schon froh, soweit sie wenigstens grobe Abklärungen getroffen haben: Mit welchen Kosten und Beschäftigungseffekten speziell in der Teilzeitarbeit rechnen Sie? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Zunächst zur legistischen Bemerkung: Es wird in der Tat so sein müssen, dass es «des Jahresbetrages» heissen muss. Meines Erachtens könnte man diesen Begriff aber auch weglassen: «... wenigstens drei Viertel der maximalen Altersrente». Ich kann mir da beide Varianten vorstellen. Dann zu den beschäftigungspolitischen Auswirkungen: Dazu fehlen uns auch seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage schlichtweg einfach die Zahlen. Diese Statistiken werden beim Staat zur Zeit nicht erhoben. Ich habe damals bei der Beantwortung auch ausgeführt, dass wir uns dahingehend Überlegungen anstellen müssen und ich habe mich auch dementsprechend mit dem neuen Leiter der Abteilung Statistik auch schon unterhalten. Zudem haben wir die Schwierigkeit, dass wir nicht wissen, welche Teilzeitbeschäftigten bei welcher Vorsorgeeinrichtung versichert sind. Und, wie Sie auch wissen, haben die unterschiedlichen Pensionskassen auch unterschiedliche Beitragssätze und dementsprechend kann ich die finanziellen Auswirkungen hier nicht einmal grob abschätzen. Im Übrigen denke ich, dass die Herabsetzung zunächst eine versicherungsrechtliche Auswirkung hat, indem die Teilzeitbeschäftigten und vielleicht befristet Beschäftigten, die ein weniger hohes Einkommen erzielen, jetzt unter den Versicherungsschutz dieses Gesetzes fallen. Ob damit dann mittel- oder langfristig auch diese teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Angestelltenverhältnisse gestärkt werden, das können wir hoffen. Aber zum jetzigen Zeitpunkt wäre das eine Prognose in die Zukunft, die ich hier einfach nicht machen kann. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann würden Sie, Herr Regierungschef-Stellvertreter, vorziehen «des Jahreslohnes» durch «Jahresbetrags» zu ersetzen oder das ersatzlos streichen. Ich möchte das der Regierung überlassen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Ich würde in Anlehnung an den Artikel, den wir gerade vorhin gelesen haben, eigentlich den Begriff eher streichen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann würde es heissen: «Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn wenigstens drei Viertel der maximalen Altersrente ...» usf. Wer dem Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 4 zustimmen ....Ich wäre Ihnen einfach dankbar, wenn Sie sich frühzeitig melden würden, denn sonst geht nicht nur Zeit, sondern auch meine Sprechkapazität zu Ende. Abg. Franz Heeb:
Herr Landtagspräsident, ich habe durchaus Verständnis. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Aber das war jetzt nicht Ihre Wortmeldung?Abg. Franz Heeb:
Nein, das war sie nicht. Und noch ganz kurz. Ich würde auch sagen, dass wir «des Jahreslohnes» vollkommen streichen. Es wird damit einfacher und verständlicher. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Wenn wir das so anpassen stellt sich für mich die Frage, ob bei Art. 3 Abs. 3 Bst. e das nicht auch entsprechend gehandhabt wird, weil hier ist dieselbe Formulierung gewählt?Abg. Rudolf Lampert:
Das ist mir auch aufgefallen und ich werde deshalb im Anschluss an die Abstimmung Rückkommensantrag auf Art. 3 Abs. 3 stellen - nicht um Sie zu ärgern -, sondern um das legistisch in Ordnung zu bringen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie ärgern mich fast nie. Dann würde ich zuerst einmal einen Rückkommensantrag machen auf Art. 3 Abs. 3 Bst. e und da wird beantragt, das Wort «des Jahreslohnes» ersatzlos zu streichen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand .... Zuerst müssten wir eigentlich über den Rückkommensantrag abstimmen: Wer dem Rückkommensantrag stattgeben will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann habe ich die Änderung Ihnen mitgeteilt. Wer mit der Änderung, «des Jahreslohnes» ersatzlos zu streichen, einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann haben wir über den Art. 4 Abs. 1 noch nicht abgestimmt. Dann stimmen wir über Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 4 ab. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 4a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4a (neu) steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Ich stelle einen Abänderungsantrag zu Art. 4a Abs. 5, und zwar möchte ich, dass es heisst: «Die Aufsichtsbehörde und die AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung». Ich meine, man müsste hier eine verbindliche Formulierung wählen, also dass es ganz sicher ist, dass der Arbeitgeber damit zu rechnen hat, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt. Nur dann hat es eine gute Präventivwirkung. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich möchte auch einen Abänderungsantrag zu Abs. 6 stellen. Hier steht, dass bis spätestens 30 Tage nach Auflösung Meldung erstattet werden muss. Für mich ist nicht klar, wieso hier eine Frist eingesetzt wird. Wenn ich ein Kündigungsschreiben schicke, das wird ja schriftlich erfolgen, dann kann ich doch eine Kopie dem Amt zustellen. Ich würde deshalb «bis spätestens 30 Tage» durch «unverzüglich» ersetzen. Abg. Rudolf Lampert:
Zum Antrag der Abg. Heeb-Fleck: Ich begrüsse das nicht, dass das gestrichen wird. Wir können nicht immer davon ausgehen, dass der säumige Arbeitgeber auch die Schuld trägt an dem verursachten Verwaltungsaufwand. Deshalb, glaube ich, muss die AHV diesen Spielraum haben, eben davon abzusehen. Es kann ja auch der Fehler bei der AHV liegen. Hier wird nur festgelegt, dass dem säumigen Arbeitgeber der von ihm verursachte Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen ist. Und der Arbeitgeber ist in der Regel der Verursacher, aber wer daran Schuld ist, das ist damit nicht gesagt. Abg. Markus Büchel:
Ich habe eine Bemerkung zum Vorschlag des Landtagsvizepräsidenten: Ich weiss nicht, ob «unverzüglich» ein geeigneter Ausdruck ist, um eine Frist zu setzen. Wenn, dann bin ich eher dafür, diese Regelung beizubehalten. Hier ist klar, bis wann das zu erfolgen hat. «Unverzüglich» ist, wie gesagt, keine Frist. Und zum Änderungsantrag der Abg. Claudia Heeb-Fleck: Ich glaube, wenn wir die Wahl der AHV lassen, dass dann wesentlich mehr Spielraum da ist, um vielleicht unnützen Aufwand zu betreiben. Wenn es heisst: «Es muss», dann muss eine Rechnung gestellt werden. Und wenn die Rechnungsstellung - oder wenn es fast banale Sachen sind, dann kann in solchen Fällen die AHV darauf verzichten, eine Rechnung zu schreiben. Ich würde es aus diesem Grund eher bei dem «Können» belassen. Ich bin auch überzeugt, dass die AHV, wenn es effektiv schuldhaftes Verhalten gibt und die Rechnung so hoch ist, dass es Sinn macht, eine Rechnung zu stellen, dass dann Rechnung gestellt wird. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Zuerst zum Abg. Rudolf Lampert: Ich denke, es ist ganz klar - das hat er auch selber formuliert - den säumigen Arbeitgeber trifft die Schuld. Ich denke, in dem Sinn gehört ihm auch der Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt. Zur Argumentation des Abg. Markus Büchel denke ich, «muss» heisst auch für die Arbeitgeber, dass sie sich sicher sein können, dass, wenn sie ihren Aufgaben nicht nachkommen, dass das dann Konsequenzen hat. Und in dem Sinne, denke ich, dass da einfach eine wesentlich höhere Präventivwirkung da ist, sodass dann die Aufsichtsbehörde eigentlich nur in äussersten Fällen eingreifen muss. Es bringt im Endeffekt einfach weniger Verwaltungsaufwand, wenn die Kontrolle klar definiert ist. Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Bei Abs. 6 ist eine generelle Meldepflicht eingeführt und das wird ja auch Handlungen nach sich ziehen, Kontrollhandlungen etc. Und Sie lesen auch in Abs. 7, dass wieder Richtlinien erlassen werden. Ist das wirklich nötig oder stellt es in der Praxis ein wirkliches Problem dar? Also ich denke mal, für mich, für einen normalen Arbeitgeber, ist es ja nicht zielführend, dass, immer wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst wird - was auch einen normalen Grund haben kann - wenn man die Pensionskasse wechselt, dass jedes Mal eine Meldung an die Pensionskasse geht, an die Aufsichtsbehörde, die muss wieder etwas in die Wege leiten, und andererseits haben wir Anschlusskontrollen durch die AHV. Ich denke, da ist eine gewisse Regulierung doch schon drin. Ich habe auch in der Begründung gelesen, aber ich sehe nicht gerade eine zwingende Essenz, dass man das machen müsste. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Die Regierung möchte an der Formulierung hier festhalten. Wir haben die Anregungen des Landtages anlässlich der 1. Lesung aufgenommen. Es gab bisher diese Anschlusskontrollenpflicht gemäss AHV nicht. Wir haben dann Kontakt aufgenommen mit der AHV, der Rechtsdienst war involviert und auch die FMA. Es waren also drei Behörden involviert. Und die Bestimmungen, wie sie jetzt zustande gekommen sind, sind zwischen diesen drei involvierten Gremien mehrmals einhellig so diskutiert worden und ich kann Ihnen nicht sagen, warum die 30 Tage drin sind. Ich kann da auch nur hier eine Vermutung anstellen: Wir kennen diese Pflichten, die jetzt hier aufgelistet sind, noch nicht. Wir müssen sie dann auch noch im Zusammenhang mit der In-Kraft-Tretensbestimmung dann hinten sehen. Die treten ja dann nicht am 1. Januar 2007 in Kraft, sondern erst nachdem die AHV dann auch die organisatorischen und technischen Massnahmen intern getroffen hat. Ich denke, es macht auch Sinn, dass man die 30 Tage belässt. Das Votum des Abg. Heinz Vogt hat das genau gezeigt. Man löst einen Anschlussvertrag auf und meldet sich bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung an. Und ich denke, dann macht die Meldung auch einheitlich Sinn, die Abmeldung und die Meldung der neuen. Und da, denke ich, ist diese 30-Tage-Frist doch eine, die darauf anspricht. Und mit Bezug auf den Abs. 5 sehe ich es eigentlich auch so, wie der Abg. Markus Büchel das ausgeführt hat. Das ist auch abgestimmt worden mit den entsprechenden Bestimmungen, die es im AHV-Gesetz gibt. Was ich da nicht ganz teilen kann, ich denke, es geht hier auch nicht um Schuld, sondern es kann, denke ich, auch einmal ein Verwaltungsaufwand entstehen aus einer Kontrolle, der nicht unbedingt auf ein Verschulden des Arbeitgebers zurückgeführt werden kann. Und da denke ich müssen wir schon dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nachleben, ob man dann jede und alle Kosten überbürden können muss. Dann zum Abg. Heinz Vogt: Mit der Aufsichtsbehörde ist die FMA gemeint. Da werden drei Arten der Kontrolle eingeführt. Das ist die Erstkontrolle durch die AHV, die prüft, ob überhaupt der Anschluss des Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung getroffen wurde. Dann die periodische Anschlusskontrolle, ob diese auch durchgehend und kontinuierlich besteht und dann im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle eine Vor-Ort-Kontrolle. Und da, denke ich, macht es schon Sinn, dass man da gewisse Richtlinien auch intern hat, wann eine solche Vor-Ort-Kontrolle stattfinden soll und muss und ich denke, das ist auch im Sinne der Vorsorgeeinrichtungen, dass sie dann nicht einfach überrascht werden, wenn sie in einer gewissen Periodizität immer und immer wieder geprüft werden. Ich denke, das dient der Transparenz, auch den Vorsorgeeinrichtungen gegenüber. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann stehen zwei Abänderungsanträge im Raum: Wir stimmen zuerst über den Abänderungsantrag der Abg. Claudia Heeb-Fleck ab. Sie beantragt, Abs. 5 wie folgt zu ändern: «Die Aufsichtsbehörde und die AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht zugestimmt. Dann kommen wir zum Antrag des Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein, der im Abs. 6 folgende Formulierung vorschlägt: «Die Vorsorgeeinrichtung hat der Aufsichtsbehörde bei Auflösung eines Anschlussvertrages unverzüglich nach Auflösung des Anschlussvertrages Meldung zu erstatten». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist diesem Antrag auch nicht zugestimmt worden. Dann stimmen wir noch über den Art. 4a (neu) ab. Wer dem Art. 4a (neu) zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich das Wort dem Abg. Rudolf Lampert, der eingangs einen Antrag stellen wollte, ab Art. 5 Artikelaufruf zu machen. Stellen Sie den Antrag?Abg. Rudolf Lampert:
Ich dachte eigentlich, dass ich das gemacht hätte, aber ich stelle ihn formell jetzt. Ja, danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann stimmen wir ab. Der Abg. Rudolf Lampert stellt den Antrag, ab kommendem Art. 5 die Behandlung der 2. Lesung in Artikelaufruf abzuwickeln. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann setzen wir die 2. Lesung mit Artikelaufruf fort. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer dem Art. 5 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 6 Abs. 3 und 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 7 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Ich beantrage zu Art. 8 Abs. 3 folgende Ergänzung: «Die Regierung legt durch Verordnung die Grundlagen für die Berechnung der Altersrente fest und gewährleistet, dass bei der Festsetzung des Umwandlungssatzes keine Unterscheidung nach dem Geschlecht gemacht wird». Meine Begründung: Laut Vernehmlassungsbericht Seite 16 werden heute unterschiedliche Umwandlungssätze für Frauen und Männer angewandt. Wie anlässlich der 1. Lesung schon ausgeführt, stellen unterschiedliche Rentenumwandlungssätze, die allein mit der längeren Lebenserwartung der Frauen begründet werden, eine Rechtsverletzung dar. Die unterschiedliche Lebenserwartung der Menschen resultiert aus ganz unterschiedlichen Faktoren. Das Geschlecht ist dabei nur einer. Andere, mindestens so zentrale, sind gesundheitliche Risiken wie übermässiger Alkoholkonsum oder das Gesundheitsverhalten. Man könnte also genauso gut argumentieren, dass Menschen, die im AHV-Alter gesund sind, mit einem tieferen Umwandlungssatz zu veranschlagen sind und solche, die ordentlich trinken und rauchen und vielleicht auch die entsprechenden Schädigungen von Leber und Lunge vorweisen können, mit einem hohen Umwandlungssatz zu veranschlagen sind. Damit sollte klar sein: Das willkürliche Herausgreifen des Kriteriums Geschlecht stellt eine Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf die zwei diesbezüglichen schweizerischen Gutachten von Regula Kägi-Diener und Thomas Geiser von 2004. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Bevor ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter gebe, möchte ich der Praxis entsprechend bitten, den Art. 8 noch zu verlesen. Art. 8 wird verlesen.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich kann mich hier kurz fassen: Ich habe anlässlich der 1. Lesung schon ein paar Ausführungen dazu gemacht und Sie finden auch die Ausführungen der Regierung, warum sie an diesem Umwandlungssatz so festhält, wie wir das anlässlich des Bericht und Antrags schon gemacht haben, auf den Seiten 15 und 16, und ich kann hier aus meiner Sicht zu diesen rechtlichen, praktischen und finanziellen Ausführungen nichts Weiteres ergänzen. Danke schön. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir ab. Wenn ich Sie, Frau Abg. Claudia Heeb-Fleck, richtig verstanden habe, würden Sie Art. 8 Abs. 3 wie folgt ergänzen: «Die Regierung legt durch Verordnung die Grundlagen für die Berechnung der Altersrente fest und gewährleistet, dass bei der Umwandlung keine Unterscheidung nach dem Geschlecht stattfindet». Wer dem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht zugestimmt. Dann stimmen wir noch über Art. 8 ab. Wer dem Art. 8 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterfahren. Art. 8a (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 8b (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8b (neu) steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier einen Abänderungsantrag zu Art. 8b Abs. 7, der wie folgt lauten sollte - anstatt der gewählten Formulierung hier, die ich als überflüssig betrachte, weil das Reglement kann immer Bestimmungen machen, die besser sind als das Gesetz vorschreibt. Also eine solche Bestimmung, wie sie hier in Abs. 7 steht, ist meines Erachtens überflüssig und ich würde sie durch folgenden Text ersetzen: «Den Witwen und Witwern gleichgestellt sind von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts). Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung». Ich möchte das auch, wie bereits an der 1. Lesung gesagt, nochmals ganz kurz begründen: Die Ehe ist eine Form des Zusammenlebens. In der heutigen Zeit gibt es aber auch andere Formen. Dies kann uns hier im Hohen Hause gefallen oder nicht, es ist eine gesellschaftliche Tatsache, vor der wir uns als Gesetzgeber nicht verschliessen sollten. Einige fortschrittliche Pensionskassen haben eine entsprechende Bestimmung bereits in ihren Reglementen verankert. Andere Pensionskassen, die sich an den gesetzlichen Mindestvorschriften orientieren, kennen eine solche Vorschrift nicht. Dies sind vielfach genau jene Pensionskassen, die sich auch in anderen Bereichen am Minimum orientieren. Ich möchte jene Mitglieder hier im Hohen Hause, die in den Genuss einer fortschrittlichen Pensionskassenlösung kommen, bitten, hier Solidarität mit jenen zu üben, die nicht diese Lösungen haben. Ich bitte aber auch jene, die heute keine Lösung betreffend Lebenspartner haben und denken, dass sie eine solche nicht benötigen, zu berücksichtigen, dass sich gerade familiäre Situationen manchmal sehr schnell und unerwartet von einem Tag auf den anderen ändern können. Und daher, glaube ich, wäre das gut, wenn wir hier vielleicht eine Mehrheit finden könnten. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Ich unterstütze den Antrag des Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein. Auch ich denke, das Konkubinat ist eine Lebensform für Jung und Alt, die immer wichtiger wird, und erachte es darum für sinnvoll, in dieser Gesetzesrevision diesem Umstand Rechnung zu tragen. Ich möchte des Weiteren noch einen zweiten Abänderungsantrag stellen, nämlich die Aufnahme eines neuen Abs. 6. Wie ebenfalls in der 1. Lesung ausgeführt, kann nämlich die generelle Streichung der Hinterlassenenrente für Geschiedene unter einer Voraussetzung, nämlich dann, wenn der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, sehr problematisch sein. In diesem speziellen Fall trifft die Argumentation, dass der Ausgleich bei der Scheidung abgegolten wäre, nicht zu. Ist beispielsweise der Mann zum Zeitpunkt der Scheidung bereits pensioniert, kann das Vorsorgekapital nicht gesplittet werden. Gemäss Gesetz steht dann der berechtigten Person eine Ausgleichszahlung zu. Nach meinen Informationen sind dies in der Praxis meist eine Art Unterhaltszahlungen, also monatliche Barbeträge, die via Scheidungskonvention vereinbart werden. Stirbt nun die verpflichtete Person, so entfallen diese Zahlungen. Älteren Frauen, die jahrzehntelang Familienarbeit geleistet haben, entfällt so weitgehend ihr Anspruch auf den Versorgungsausgleich aus der 2. Säule. Deswegen ist die generelle Streichung der Witwenrente für Geschiedene nicht sinnvoll. Konkret beantrage ich daher folgende Änderung des Art. 8b (neu): Abs. 6: «Geschiedene haben einen Anspruch auf Hinterlassenenrente, wenn bei der Scheidung Pensionskassenansprüche nicht aufgeteilt wurden und der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes unterhaltspflichtig war». Also für diesen speziellen Fall. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Ich habe jetzt hier ein Problem, und zwar: Aufgrund der Geschäftsordnung müssen Abänderungs-, Zusatz- oder Streichanträge, die Artikel betreffen, die in der Gesetzesvorlage nicht aufscheinen, spätestens 10 Tage vor Beginn der 2. Lesung beim Landtagssekretariat eingebracht werden. Redaktionelle Änderungen, die aufgrund der Gesetzesänderung notwendig erscheinen, können auch anlässlich der 2. Lesung eingebracht werden. Ich betrachte dies als einen Zusatzantrag, der früher eingebracht werden müsste, weil es sich hier eindeutig nicht um eine Abänderung eines bestehenden Artikels handelt, sondern es ist aus meiner Sicht und aufgrund der Geschäftsordnung ein Zusatzantrag. Und aus diesem Grunde bin ich der Ansicht, können wir in der 2. Lesung heute diesen Zusatzantrag nicht in diese Gesetzesvorlage aufnehmen. Abg. Jürgen Beck:
Danke, Herr Präsident. In diesem Fall beziehe ich mich auf den Antrag des Landtagsvizepräsidenten Ivo Klein. Ich möchte es gleich vorne wegnehmen, dass ich diesen Antrag nicht unterstützen werde. Ich kann in diesem Fall nur die Ansicht der Regierung unterstützen, die sich dieser Thematik auf den Seiten 18 und 19 der Stellungnahme schon ausführlich angenommen hat. Einmal geht die vorgeschlagene Regelung an und für sich schon wie sie vorliegt schon weiter als die vergleichbare schweizerische Gesetzgebung. Im Unterschied zur Schweiz sieht das BPVG keine Begrenzung des Begünstigtenkreises vor. Jede Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten würde auch eine Zunahme der Kosten für die einzelne Vorsorgeeinrichtung bedeuten. Die Regierung schätzt hier 0,1 bis 0,15%. Es wäre zudem meiner Meinung nach nicht zielführend, eine Spezialregelung gesetzlich zu verankern, da die Mehrheit der liechtensteinischen Sammelstiftungen von schweizerischen Lebensversicherungsunternehmen geführt wird. In diesem Punkt bin ich der gleichen Ansicht wie die Regierung und denke, dass diese Unternehmen nur im begrenzten Rahmen bereit sein würden, von der schweizerischen Regelung abzuweichen. Unser Markt ist für die Versicherung schlichtweg zu klein und für die Versicherungen ist der Aufwand in der Regel einfach zu gross, um solche einschränkenden Bestimmungen umsetzen zu können. Wohin das führen kann haben wir bei anderen Gelegenheiten schon gesehen. Eine flexible Praxis führt hier sicher zu einer klareren und nachvollziehbareren Praxis. Danke schön. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Ich kann die Argumentation von Ihnen nicht ganz nachvollziehen und bitte da nochmals um Klärung. Ich denke, es geht hier um die Regelung der Hinterlassenenleistung und in der 1. Lesung ist diese Thematik aufgegriffen worden. Ich dachte, dass es innerhalb eines Artikels möglich ist, Abänderungsanträge zu stellen. Und ich stelle ja den Abänderungsantrag, dass etwas, was in der 1. Lesung diskutiert wurde, auch hier aufgenommen wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Aber es ist ja kein Abänderungsantrag der hier in der 2. Lesung zu behandelnden Artikel. Sie schieben ja einen neuen Artikel .... Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Nein, einen neuen Absatz.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie haben doch gesagt, es gibt einen Art. 8 ... Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich habe beantragt, den Art. 8b dahingehend zu ergänzen, dass ich einen Abs. 6 einschiebe, der da lautet: «Geschiedene haben einen Anspruch ...».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Jetzt habe ich anscheinend nicht die gleiche Vorlage vor mir. Wir behandeln doch jetzt den Art. 8b.Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Jawohl. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie sprechen von Art. 8b Abs. 6. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Jawohl. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich habe verstanden, Sie sprechen von Art. 8b Abs. 8. Und in Abs. 6 möchten Sie was genau machen?Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich möchte einen Abs. 6 einschieben. Dann wird aus dem jetzigen Abs. 6 der Abs. 7 und aus dem jetzigen Abs. 7 wird Abs. 8. So hatte ich mir das in meiner Naivität als junge Abgeordnete vorgestellt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das hat gar nichts damit zu tun. Ich möchte da nicht päpstlicher sein wie der Papst, ich möchte nur, dass wir das aufgrund der Geschäftsordnung handhaben. Art. 6 heisst jetzt «Für den Anspruch auf Waisenrenten gelten zusätzlich und sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung». Diesen Punkt würden Sie also stehen lassen. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Jawohl.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Und jetzt würden Sie einen zusätzlichen Abs. 6 machen und der lautet wie folgt: Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
«Geschiedene haben einen Anspruch auf Hinterlassenenrente, wenn bei der Scheidung Pensionskassenansprüche nicht aufgeteilt wurden und der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes unterhaltspflichtig war». Und ich habe von der Logik her gedacht, dass nach dem Abs. 5 logischerweise dieser Teil anschliessen würde und der jetzige Abs. 6 und Abs. 7 zum neuen Abs. 7 und Abs. 8 würde. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich betrachte das als Grenzfall und möchte da nicht päpstlicher wie der Papst sein. Für mich ist es im Grunde genommen ein Zusatzantrag, der sicher auf den Art. 6 irgendwie Bezug nimmt. Aber wenn es als Zusatzantrag deklariert wird, dann müsste der vorgängig eingebracht werden. Aber es gibt jetzt noch verschiedene Abgeordnete, die noch sich zu Wort gemeldet haben. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Vielleicht zum letzten Antrag, zum Antrag von der Frau Abg. Claudia Heeb-Fleck: Ich bin der Meinung, dass das ein Zusatz ist, der wirklich vorgängig auch von Fachleuten geprüft werden müsste. Meiner Meinung nach ist es jetzt auch zu kurzfristig, um abzuwägen, welche Konsequenzen so ein Einschub hat, wenn er gemacht wird. Vom Sinn her unterstütze ich das, aber die Konsequenzen, die das hat, sind für mich auf jeden Fall nicht abschätzbar. Und auch die Formulierung, ob sie so richtig ist und genau das erreichen würde, was sich die Abgeordnete vorstellt, ist für mich auch nicht abschätzbar. Ich möchte aus diesem Grunde empfehlen, das jetzt nicht zu behandeln. Wenn es dann wirklich überprüft ist, kann man das bei einer späteren Revision einfügen. Dann zum Antrag betreffend die Änderung des Absatzes der Berechtigten zum Bezug von Hinterlassenenleistungen: Hier stimme ich den Argumenten des Abg. Jürgen Beck zu. Ich möchte ebenfalls dem Antrag des Landtagsvizepräsidenten aus den Gründen nicht zustimmen, die die Regierung hier aufführt, vor allem die Gründe bezüglich der Gesetzeslage in der Schweiz und dass wir uns bemühen sollten, dort nicht abzuweichen. Ich sehe jetzt hier keine Kostenproblematik - das ist sicher nicht das Argument - aber ich sehe eine generelle Lösung dieses Problems in der entsprechenden Gleichstellung von solchen Paaren. Aber die Begünstigung von betroffenen Personen oder Hinterlassenen geht wesentlich weiter als bei Konkubinats- oder gleichgeschlechtlichen Paaren. Es geht auch darum, hier von diesem Artikel können eben auch Personen betroffen sein, die nicht in einem solchen Zusammenleben fussen, sondern die reine Abhängigkeit oder Unterstützungspflichtigkeit als Grund haben. Und ich würde es also nicht ändern, sondern ich würde vorziehen, wenn man in die Richtung Änderungen machen will, dass im Konkubinat lebende Paare den Ehepaaren in rechtlichen Angelegenheiten wie eben Pensionsversicherungen usw. gleichgestellt werden, dass man das auf einer generellen Ebene regelt und nicht in einzelnen Gesetzen, die davon betroffen sind. Dann haben wir eine generelle und klare Regelung und müssen nicht alle Gesetze ändern und nachführen. Darum würde ich das hier nicht einfügen und einen anderen Vorstoss machen, wenn Sie dieses ändern möchten. Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur kurz die Frage wegen der Geschäftsordnung ansprechen: Für mich ist das absolut konform mit der Geschäftsordnung, wie es in Abs. 4 von Art. 30 der Geschäftsordnung heisst, dass es Gesetzesartikel betreffen muss, die in der Vorlage aufscheinen. Und das ist ja hier der Fall. Also zusätzliche Absätze einzufügen ist absolut problemlos. Ob das von der Systematik inhaltlich her richtig ist, ist eine andere Frage, aber formell ist das absolut in Ordnung. Abg. Franz Heeb:
Ich unterstütze das Votum des Abg. Markus Büchel. Ich denke auch, es ist zuerst erforderlich, eine grundsätzliche rechtliche Regelung zu finden für gleichgeschlechtliche Paare oder Konkubinatspaare. Vor allem hier würde eine grosse Rechtsunsicherheit für die Versicherungen entstehen, was als solches Paar anzusehen ist und wann ein solcher Fall eintritt. Und darüber hinaus auch müssten Versicherungen laufend überprüfen wie die Beziehungsstrukturen sind, was im Hintergrund alles noch läuft. Im Moment also eine äusserst fragwürdige Regelung. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich glaube, es ist völlig klar taktisch, wie man etwas zu Fall bringt. Man versucht das zu sagen: Grundsätzlich spricht nichts dagegen, ich will einfach eine generelle Regelung über alles. Dann hat man es ein paar Jahre wieder vom Tisch. Das andere, was der Abg. Heeb gesagt hat, dass das grosse Rechtsunsicherheit bringt, das glaube ich nicht. Es gibt verschiedene Pensionskassen im Land, die bereits heute in ihren Reglementen eine solche Regelung haben und sie bereiten keine grosse Mühe. Ich habe ausgeführt, die genaueren Bestimmungen soll die Regierung mit Verordnung regeln. Das kann man. Man kann zum Beispiel sagen: Es muss schriftlich mitgeteilt werden und auch noch weitere Bestimmungen daran hängen. Das kann man ganz klar in einer Verordnung regeln, wenn man will. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Herr Landtagsvizepräsident, es geht mir hier nicht darum, taktisch irgendetwas zu argumentieren. Ich habe einfach meine Argumente vorgebracht, warum ich das hier so nicht regeln würde. Wenn es für Sie nicht verständlich ist oder wenn es von Ihnen nicht akzeptiert wird, dann okay. Ich habe aber nicht taktiert, sondern es ist meine Überzeugung, dass das geregelt sein muss und soll, aber es soll dort gemacht werden, wo es dann eben konsequenterweise für die gesamte Gesetzgebung, für diesen gesamten Prozess eben wirksam wird. Das war meine Überlegung bei diesem Vorschlag. Ich bin auch in einer Vorsorgestiftung, die hier ganz klare Regelungen getroffen hat, die aber wesentlich weiter gehen als jetzt mit den Konkubinatspaaren oder wie auch immer. Es ist dort im Reglement geregelt, was zu tun ist und wer überhaupt berechtigt ist, wenn dieser Fall eintritt. Aber wenn wir hier eine generelle Vorschrift machen und das generell regeln, dann hat das eine andere Wirkung, ist auf der einen Seite eben wirksam für die Sammelstiftungen, die wir in Liechtenstein eben sehr stark anwenden, die sehr stark gebraucht werden, das gibt dann dort diese Problematik, und zum anderen bevorzuge ich eine generelle Regelung, die das dann auch bei anderen Gesetzgebungen klar geregelt hat. Das meine Argumente zu meinem Vortrag. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Es stehen zwei Anträge im Raum. Zunächst der Abänderungsantrag zu Abs. 6. Da erinnere ich an das, was ich anlässlich der 1. Lesung gesagt habe. Rechtlich ist dieser Fall abgedeckt, den Sie ansprechen, Frau Abg. Claudia Heeb-Fleck. Es gibt den Art. 89d des Ehegesetzes. Dort ist genau für diesen Fall, den Sie geschildert haben, diese angemessene Entschädigung geschuldet. Die Folge einer Unterstützung Ihres Antrages wäre meines Erachtens in rechtlicher Hinsicht ganz klar. Es wäre einerseits diese Hinterlassenenrente geschuldet und gleichzeitig eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 89d. Ich denke, das wäre dann ein doppelter Schutz, der hier gewährleistet wird. Wir sind der Ansicht, dass genau damals, als diese Teilung dieser Vorsorgeleistungen gemacht wurden, dieser Art. 89d im Ehegesetz geschaffen wurde, um diesen Vorsorgefall, den Sie angesprochen haben, hier zu lösen. Dann zur Frage der Konkubinatspartner: Dazu haben wir uns anlässlich der 1. Lesung auch unterhalten. Die Regierung ist der Ansicht, dass man sich diesem gesellschaftspolitischen Thema sicherlich nicht verwehren darf, nur wir verwehren uns, dass wir das in diesem Gesetz hier in einer Einzelmassnahme regeln wollen. Wir sind der Ansicht, dass wir in der gesamten Sozialversicherung dieser Thematik uns einheitlich annehmen müssen. Dann möchte ich noch zwei, drei rechtliche Ausführungen dazu machen, weil ich denke, dass nicht nur die Abänderung dieser Bestimmung, sondern dann weiterer Bestimmungen in diesem Gesetz vorzunehmen wäre und schlussendlich auch die Formulierung noch angesehen werden müsste.Zunächst aber noch zu Ihren Ausführungen, Herr Landtagsvizepräsident, was den jetzigen Abs. 7 betrifft: Ich bin der Ansicht, dass dieser dann zu Abs. 8 werden müsste, weil das Reglement kann nur dann weiter gehen, wenn es auch eine entsprechende Grundlage im Gesetz gibt. Das die Ansicht, die wir hierzu haben. Zu den rechtlichen Ausführungen, was die Konkubinatspartner anbetrifft, so denke ich, dass wir zumindest regeln müssen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 3 und 5, wie sie dann in diesem Art. 8b enthalten sind, ebenfalls Anwendung finden müssen, und zwar sinngemäss, weil es geht hier um Hinterlassenenleistungen und nicht um Konkubinatsleistungen. Da müssten wir dann eine sinngemässe Anwendung herbeiführen und wir müssten meines Erachtens auch den Art. 4, der jetzt nicht Gegenstand der heutigen Teilrevision des betrieblichen Personalvorsorgegesetzes ist, den Art. 4 Abs. 1 Bst. b für den Todesfall, wir müssten dort auch die Versicherungspflicht dann entsprechend regeln. Dieser Antrag hätte dann also weit reichende rechtliche Folgen, die wir dann zu bedenken haben.Im Übrigen gebe ich Ihnen natürlich Recht, dass es einzelne Pensionskassen gibt, die solche Leistungen vorsehen. Dann muss aber auch der rechtliche Fall geregelt werden, was passiert, wenn sich ein Konkubinatspartner später wieder verheiratet? Erlischt dann die Leistung oder bleibt sie bestehen? Wenn er sich wieder verheiratet und der ursprüngliche Konkubinatspartner das Pech hat, dass ihm auch dieser Ehepartner abhanden kommt, hat er dann eine zweite Leistung zugute? Ich denke, das sind alles Folgen, die aus diesem Antrag resultieren. Und da bitte ich doch, dass wir die, wenn es zu einer solchen Regelung kommt, dann auch sauber lösen müssen. Danke schön. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Zu Ihren juristischen Ausführungen: Ich kann hierzu einfach sagen: Ich habe das mit einer Juristin, die seit Jahren im Pensionsversicherungsrecht zu Hause ist, abgesprochen. Also man kann hier diesen Antrag so stellen. Darum habe ich ja auch angefügt, dass die Regierung das Nähere mit Verordnung regelt. Hier hat ja genau die Regierung die Möglichkeit, die Spezifikationen, wann genau das eintritt, zum Beispiel durch eine schriftliche Mitteilung usw., das kann sie genau regeln. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir zu den Anträgen bzw. zur Abstimmung kommen. Zuerst zum Antrag des Landtagsvizepräsidenten. Darf ich den Landtagsvizepräsidenten bitten, den Antrag nochmals zu wiederholen. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich würde den Abs. 7 wie folgt formulieren: «Den Witwen und Witwern gleichgestellt sind von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts). Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Sie haben den Antrag des Landtagsvizepräsidenten gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht zugestimmt. Dann komme ich zurück auf den Antrag der Abg. Claudia Heeb-Fleck. Aus meiner Sicht ist das ein Grenzfall und im Zweifel neige ich dazu, dass ich Ihr Engagement honoriere und werde also diesen Antrag zur Abstimmung bringen. Ich bitte Sie, Ihren Antrag nochmals zu formulieren. Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Ich beantrage das Einschieben eines neuen Abs. 6, der folgendermassen lautet: «Geschiedene haben einen Anspruch auf Hinterlassenenrente, wenn bei der Scheidung Pensionskassenansprüche nicht aufgeteilt wurden und der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes unterhaltspflichtig war».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Selbstverständlich würde dann die Nummerierung ändern, wenn Ihr Antrag die Zustimmung des Landtages erhält. Sie haben den Antrag der Abg. Claudia Heeb-Fleck gehört. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 8 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht stattgegeben. Dann haben wir noch abzustimmen über den Art. 8b (neu). Wer dem Art. 8b (neu) zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 8c (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 8c (neu) einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 9 Abs. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 10 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 11 Abs. 2 und 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 Abs. 2 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 12 Abs. 2 bis 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 Abs. 2 bis 5 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Claudia Heeb-Fleck:
Danke. Damit ich einmal eine Chance habe, mit einem Abänderungsantrag durchzukommen, habe ich hier eine kleine grammatikalische Änderung, die ich gerne durchführen würde. Und zwar in Abs. 3 müsste es meines Erachtens nach heissen: «Die Freizügigkeitsleistung wird bar ausbezahlt, wenn diese weniger als einen Jahresbeitrag des Versicherten beträgt». Und eine orthographische Anmerkung: Nach der neuen Rechtschreibung muss man selbstständig mit zweimal «st» schreiben. Und in diesem Artikel Abs. 4 Bst. a wäre das dementsprechend auch zu ändern. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich überlasse es dem Landtag, welche orthographischen Korrekturen er hier vornehmen will, aber die Formulierung «einen Jahresbeitrag» scheint mir doch klar zu sein.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann würde ich doch sehr dafür plädieren, dass diesem Antrag stattgegeben wird. Wenn die Regierung das übernimmt, müssen wir nicht abstimmen, aber der Regierungschef-Stellvertreter hat das dem Plenum überlassen, und deshalb möchte ich der Ordnung halber abstimmen. Wer dem Antrag der Abg. Claudia Heeb zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir noch über Art. 12 Abs. 2 bis 5 ab. Wer dem Art. 12 Abs. 2 bis 5 die Zustimmung erteilen will in der geänderten Form, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 13 Abs. 1, 2, 4 und 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Abs. 1, 2, 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 14 Abs. 3, 4, 6 und 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 Abs. 3, 4, 6 und 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 17 Abs. 2 bis 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 Abs. 2 bis 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 18a (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 18b (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 19a (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19a (neu) steht zur Diskussion. Herr Regierungschef-Stellvertreter, Sie wollten sich bei diesem Artikel melden. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich glaube, ich kann auch einen Antrag stellen oder ich stelle meinen Antrag zur Diskussion, der hoffentlich auch eine Mehrheit findet. In Abs. 3 müsste es im letzten Satz nicht «Betriebsrechnung», sondern korrekterweise «Erfolgsrechnung» heissen. Art. 19a (neu) - Transparenz - Abs. 3 letzter Satz: «... und die Werbung sind in der Erfolgsrechnung auszuweisen». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Diese Korrektur übernehmen wir ohne Abstimmung. Dann stimmen wir ab: Wer Art. 19a (neu) in dieser vom Herrn Regierungschef-Stellvertreter geänderten Fassung, das Wort «Betriebsrechnung» durch «Erfolgsrechnung» zu ersetzen, die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter. Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 20a (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 20b (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 22a (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 22b (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 22c (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 22d (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22d (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Überschrift vor Art. 22e wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 22e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 22e (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22e (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich möchte bei diesem Artikel noch auf eine mögliche Problemstellung hinweisen, wenn der Artikel so formuliert ist. Wie die Regierung auf Seite 9 des Berichts und Antrages ausführt, ist aufgrund der Kleinheit des Geschäftes in der beruflichen Vorsorge in Liechtenstein ein Anschluss an den Schweizer Sicherheitsfonds wünschenswert und es laufen ja diesbezüglich schon Abklärungen und Verhandlungen. In Abs. 1 wird formuliert: «Die Regierung errichtet oder bestimmt spätestens bis zum 1. Januar 2007 eine paritätisch zu verwaltende Stiftung, die einen Sicherheitsfonds führt». In diesem Artikel wird noch offen gelassen, ob eine eigene Stiftung errichtet wird oder eine andere ausländische bestimmt wird. Im zweiten Absatz wird jedoch fixiert: Der Stiftungsrat wird aus gleich vielen Vertretern usw. wie er organisiert und zusammengestellt ist. Es kann nun zu Problemen führen, wenn der Schweizerische Sicherheitsfonds beauftragt wird, da haben wir rechtlich nicht die Möglichkeit, das zu bestimmen. Mir ist auch nicht ganz bekannt, wie sich dieser Stiftungsrat zusammensetzt. Es wäre hier zu prüfen, ob man nicht einen zweiten Artikel einsetzt, dass Abs. 2 und 3 für den Fall gilt bei Errichtung, und dass man noch einen zusätzlichen Artikel bei Anschluss oder bei Beauftragung einer externen Stiftung einführt. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Zunächst nur eine Klarstellung: Ich glaube, Sie meinen die Stellungnahme und nicht den Bericht und Antrag auf Seite 9. Ich denke, diese Anregung von Ihnen ist sehr wertvoll, aber sie erübrigt sich, wenn Sie Art. 27b lesen. Dort ist davon die Rede, dass die Regierung mit ausländischen Staaten - und hier ist natürlich zunächst und in erster Linie die Schweiz gemeint - Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheitsfonds abschliessen kann. Und damit sind alle Bestimmungen, die wir hier in Art. 22e ff. errichten, sind dann selbstverständlich toter Buchstabe, wenn wir zu einer solchen zwischenstaatlichen Vereinbarung mit dem Sicherheitsfonds der Schweiz kommen. Ich kann Ihnen hierzu Ausführungen machen: Wir sind am 21. September schriftlich an die zuständigen Behörden in der Schweiz gelangt. Seit diesem Zeitpunkt haben mehrere Gespräche mit den Verantwortlichen stattgefunden. Der aktuellste Stand ist derjenige, dass in der Schweiz noch letzte Abklärungen laufen bezüglich einer Richtlinie, die Liechtenstein noch umzusetzen hat. Das ist die so genannte Pensions-Fund-Richtlinie. Und da könnte es allenfalls noch einen Zusammenhang geben. Es wurde uns gesagt, dass nicht nur die Abteilung für juristische Fragen im Bundesamt für Sozialversicherungen damit betraut ist, sondern auch die internationale Sektion dieses Bundesamtes. Sie werden diese Materie anschliessend und bald auch Bundesrat Couchepin zur Beschlussfassung vorlegen. Besten Dank. Abg. Franz Heeb:
Vielen Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Ich würde doch hier dann vorschlagen und einfach zur Klärung beantragen, Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Bei Errichtung einer Stiftung wird der Stiftungsrat ...», weil dann ist auch klar gestellt, dass es sich nicht um eine Beauftragung oder Bestimmung einer ausländischen Stiftung handelt, sondern um eine Errichtung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Können Sie mir, Herr Abg. Franz Heeb, nun im Abs. 2 genau sagen, wo dieser Satz abgeändert werden soll? Abg. Franz Heeb:
Ganz am Anfang: «Bei Errichtung einer Stiftung wird der Stiftungsrat aus gleich ...» und dann folgt der Text weiter. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich das Wort wieder dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Vielleicht kann ich hier einen Vorschlag machen, der Ihre Stossrichtung trifft. Dann würde ich in Abs. 1 schreiben: «Vorbehalten bleibt Art. 27b» - dann ist es klar. Wenn wir dort eine Vereinbarung gemacht haben, dass dann alle Bestimmungen, die hier gemeint sind, keine Anwendung finden. Wir können sicherlich nicht - und da haben Sie Recht - in die Organisationsstruktur des Schweizerischen Sicherheitsfonds mit einer Gesetzgebung aus Liechtenstein eingreifen. Das wol-len wir natürlich auch nicht und können wir nicht. In dem Sinne sind diese Bestimmungen dafür gedacht, wenn es wider Erwarten nicht gelingen sollte, dass wir uns dem Schweizerischen Sicherheitsfonds anschliessen könnten. Ich würde also vorschlagen, in diesem Abs. 1 des Art. 22e den Vorbehalt zugunsten des Art. 27b zu machen, wenn das aus Ihrer Sicht nötig erscheint. Abg. Franz Heeb:
Ich danke für Ihren Vorschlag. Ich denke, dass wir so das Problem gut gelöst haben. Vielen Dank. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann haben wir den Vorschlag der Regierung zur Kenntnis genommen und wir können über Art. 22e (neu) abstimmen. Wer dem Art. 22e (neu) zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 22f (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22f (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 22g (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22g (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich hätte eine Frage zu den Erläuterungen betreffend Sicherheitsfonds unter dem Punkt 2.3 - Seite 9 und 10: Konkret wird auf der Seite 10 ausgeführt: «In der Regel überwälzen die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen diese Beiträge nicht auf die Versicherten. Das heisst, entweder trägt der Arbeitgeber die Beiträge oder die Vorsorgeeinrichtung aus ihrem Vermögen. Es erfolgt somit bei den Versicherten kein Lohnabzug». Jetzt würde ich gerne von der Regierung in Erfahrung bringen: Wer leistet dann diesen Beitrag? Ich denke mir, die Vorsorgeeinrichtung ist zurzeit noch nicht liquid. Folglich werden es die Arbeitgeber sein, die diesen Beitrag leisten werden, oder gibt es hier erste Erkenntnisse, wie man dieses finanzielle Vorgehen regeln will? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich komme auch zurück auf meine Ausführungen, die ich anlässlich der 1. Lesung gemacht habe. Ich habe damals auf die Verordnung über den Sicherheitsfonds in der Schweiz verwiesen. Wir haben auch damals ausgeführt, dass wir uns, wenn wir uns eben wider Erwarten nicht diesem schweizerischen Sicherheitsfonds anschliessen könnten, sehr eng an die dort in dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze anlehnen werden. In der Schweiz ist es so, dass diese Beträge durch die Vorsorgeinrichtungen getragen werden. In der Schweiz ist es auch so, dass es zwei verschiedene Finanzierungsarten gibt. Ich habe dies das letzte Mal auch ausgeführt. Es gibt den Art. 15 in dieser Verordnung. Dort geht es um Beiträge wegen der ungünstigen Altersstruktur. Das haben wir hier nicht vorgesehen, sondern wir wollen nur den Anschluss regeln, wenn es um Insolvenzleistungen geht. Wir haben das auch noch - ich denke, das ist auch von allgemeinem Interesse - in der Stellungnahme ausgeführt, was die finanziellen Folgen für die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen wären, wenn wir alle mit einbeziehen würden, also auch diejenigen, die jetzt nicht nach Liechtenstein zurückkehren müssen, weil sie ja schon in der Schweiz dem Sicherheitsfonds angeschlossen sind. Dann wären das Beträge von CHF 0,9 Mio. Wenn wir die staatliche Pensionskasse mit einrechnen, aber diejenigen Pensionskassen, welche heute den Sitz in der Schweiz haben, nicht mit einrechnen, was sicherlich auch der Fall sein wird, dann sind das CHF 0,7 Mio. Und wenn die staatliche Pensionskasse nicht angeschlossen wäre, wären es CHF 0,5 Mio. Abg. Wendelin Lampert:
Besten Dank für die Ausführungen. Aber in letzter Konsequenz heisst es doch: Sofern die Einrichtung aktuell über kein Vermögen verfügt, werden es die Arbeitgeber bezahlen - oder wird da eine Äufnung dieser Vorsorgeeinrichtung stattfinden oder wie muss man sich das konkret vorstellen? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Sie müssen sich das so vorstellen, dass man die Leistungen, welche die Bemessungsgrundlage für dieses Finanzierungsmodell sind, dass das die Vorsorgeeinrichtung ausrechnen muss und davon dann dieser Beitragssatz erhoben wird. Und in der Regel erwirtschaftet eine Vorsorgeeinrichtung ja dann diese Erträge und wird das, wenn es in guten Zeiten gut läuft, das aus ihren Erträgnissen finanzieren und ansonsten wahrscheinlich eben dann den Arbeitgebern weiter verrechnen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 22g (neu) die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 22h (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22h (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 23 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 23a (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 23b (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Überschrift vor Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 25a (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 27a (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. Art. 27b (neu) wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. III. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 24 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Vorher wünscht der Abg. Heinz Vogt noch das Wort.Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einen Rückkommensantrag auf zwei Artikel machen, und zwar in rein redaktioneller Form. Es betrifft Art. 19a (neu) Abs. 3. Da wurde ...Landtagspräsident Klaus Wanger:
Moment, wir müssen zuerst noch über Ihren Rückkommensantrag abstimmen. Wer dem Rückkommensantrag zustimmen will, auf Art. 19a (neu) zurückzukommen, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Abg. Heinz Vogt:
Entschuldigung, ich wollte das zuerst noch begründen, worum es mir geht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Jetzt gebe ich Ihnen das Wort für Ihre Begründung.Abg. Heinz Vogt:
Der Zusammenhang ist der Begriff «Erfolgsrechnung». Dieser Begriff wurde hier in diesem Gesetz gewählt und der Regierungschef-Stellvertreter hat gesagt, dass er diesen Begriff von «Betriebsrechnung» auf «Erfolgsrechnung» abändern will. Der ist auch in Art. 20 Abs. 1 festgeschrieben. In Art. 18b werden durch die Regierung Rechnungslegungsvorschriften erlassen. Und dabei wird explizit auf SWISS GAAP FER 26 Personalvorsorgeeinrichtungen verwiesen. Und bei Pensionskassen ist es so, dass dort bei der Erfolgsrechnung der Begriff «Betriebsrechnung» gebräuchlich ist und das ist auch bei SWISS GAAP FER. Anstatt «Erfolgsrechnung» wird der Begriff «Betriebsrechnung» verwendet. Ich denke, es wäre sinnvoll, wenn wir schon auf dieses Gesetz oder diese Richtlinie verweisen, dass wir auch den Begriff «Betriebsrechnung» verwenden.Das hätte folgende Auswirkungen: Art. 19a Abs. 3: Der vorhin beschlossene Begriff «Erfolgsrechnung» wird wieder durch «Betriebsrechnung» ersetzt. Und in Art. 20: Der Begriff «Erfolgsrechnung» wird durch «Betriebsrechnung» ersetzt. Es ist also rein redaktionell. In der Sache geht es um das Gleiche. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Herr Abg. Heinz Vogt. Ich habe hier offensichtlich einfach das übernommen, was mir schriftlich von der FMA gemeldet worden ist. Mir wurde gemeldet, dass ein Fehler im Art. 19a in der Betriebsrechnung unterlaufen sei, dass dieser Begriff «Erfolgsrechnung» heissen müsse. Wenn wir dann - und das haben wir ja anlässlich der 1. Lesung auch hier wieder bestätigt - diese FER 26 übernehmen und dort «Betriebsrechnung» der Standardbegriff ist, dann scheint es mir auch klar zu sein, dass wir dann diesen Begriff nehmen müssen. Und dann korrigiere ich mich und dann nehmen wir an beiden Stellen den Begriff «Betriebsrechnung». Ich glaube, wir haben das einheitliche Verständnis, wenn dann die GAAP FER 26 wieder auf «Erfolgsrechnung» wechselt, dann ändern wir das Gesetz nicht, sondern wir haben das gemeinsame Verständnis, was wir darunter verstehen. Wenn es heute «Betriebsrechnung» heisst, dann übernehmen wir jetzt «Betriebsrechnung». Dann nehme ich aber die Gelegenheit wahr, vor der Schlussabstimmung noch die Chance zu ergreifen und Sie zu bitten, gleichzeitig eine Motion abzuschreiben. Wir haben das weder beim Bericht und Antrag noch jetzt hier in der Stellungnahme gemacht. Es ist uns erst jetzt in der Aufarbeitung der Liste aufgefallen. Es handelt sich um die Motion vom 22. Oktober 2004 betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge. Ich schlage vor, dass wir diese Motion abschreiben, weil wir damit auch diese Beantwortung mit erledigt haben. Danke schön. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wer dem Antrag der Regierung, die Motion vom 22. Oktober 2004 abzuschreiben, zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Wäre nicht zuerst die Artikelabstimmung vorzunehmen?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich werde dann die Schlussabstimmung noch vornehmen. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir doch noch zurück auf diese Änderung «Betriebsrechnung» bzw. «Erfolgsrechnung»: In Art. 19a Abs. 3 haben wir anlässlich der 2. Lesung den Begriff «Betriebsrechnung» durch «Erfolgsrechnung» verändert und wir würden das jetzt wieder auf die ursprüngliche Fassung der Regierungsvorlage ändern.Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann heisst es analog in der dritten Zeile von Art. 20: «....bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang ....». Der Vorschlag lautet nun, das Wort «Erfolgsrechnung» durch «Betriebsrechnung» zu ersetzen. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend in 2. Lesung behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur zweiten Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 48 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 Bst. c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung der Konkursordnung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend in 2. Lesung behandelt und Traktandum 28 erledigt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 16:00 Uhr.
Die Sitzung ist unterbrochen (um 15:40 Uhr).
-ooOoo-