Schaffung eines Gesetzes über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG) und die Abänderung damit verbundener weiterer Gesetze (Nr.84/2005), 2.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen nun zu Traktandum 29: Schaffung eines Gesetzes über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG). Diese Gesetzesvorlage haben wir am 23.9.2005 in 1. Lesung beraten, erhielten dann eine Stellungnahme aufgrund der 1. Lesung der Regierung mit der Nr. 84/2005. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage nun in 2. Lesung. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön, Herr Präsident. Meine Damen und Herren. Wir haben hier alle diese Gesetzesvorlage anlässlich der Eintretensdebatte begrüsst. Ich auch. In der Zwischenzeit ist die Verordnung in die Vernehmlassung geschickt worden und hier kam Ernüchterung. Es hat die Stossrichtung dieser Gesetzesvorlage nach meinem Dafürhalten torpediert. Ich möchte hier die Stellungnahme bzw. Einleitung zur Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung eines Verbandes, nämlich des Bankenverbandes, vorlesen. Aber ich weiss, dass andere Verbände in eine ähnliche Richtung argumentiert haben. Ich möchte hier die Einleitung lesen. Der Bankenverband hat bei den allgemeinen Bemerkungen geschrieben: «Bereits in unserer Stellungnahme zum Gesetz über die Vermögensverwaltung haben wir festgehalten, dass wir die Schaffung dieses Gesetzes sehr begrüssen und auch die inhaltliche Umsetzung der Richtlinie 2004/39 als sehr gelungen betrachten. Die liberale Ausgestaltung des VVGs erachten wir im Hinblick auf die damit verbundene Zielsetzung als unerlässlich. Mit der notwendigen Flexibilität wird dabei auch auf die liechtensteinischen Besonderheiten und Grössenverhältnisse Rücksicht genommen. Dies zeigt sich beispielsweise in Art. 8 Abs. 1 lit. d VVG, der besagt, dass eine Geschäftsführung unter gewissen Umständen aus bloss einem Geschäftsführer bestehen kann. Bei der Durchsicht des Verordnungsentwurfes mussten wir mit Bedauern feststellen, dass die durchwegs positiven Regelungen und positiven Ansätze im Gesetz, die eine Belebung der Wirtschaft und eine grosse Chance für den Finanzplatz nach sich ziehen sollen, in der Verordnung teilweise wieder durch eine zu weit gehende Regulierung beseitigt bzw. geschmälert werden. Durch verschiedene Bestimmungen wird die administrative Zugangsschwelle deutlich und unseres Erachtens teilweise auch unnötigerweise erhöht, wodurch der absolut erstrebenswerte Erfolg und die Attraktivität des Gesetzes geschwächt werden. Teilweise stehen wir unter dem Eindruck, dass Bestimmungen der EU-Richtlinie, die zwingend nur für jene Wertpapierfirmen vorgesehen sind, die nicht nur Vermögensverwaltung im Sinne des VVG sind, sondern zudem auch Schuldner ihrer Kunden werden, in die liechtensteinische Verordnung zum VVG aufgenommen worden sind. Wir erachten es als notwendig, dass unter diesen Gesichtspunkten die gesamte Verordnung im Hinblick auf die Angemessenheit der vorgesehenen Regulierungsdichte einer nochmaligen Durchsicht unterzogen wird. Dabei sollen auch die Grössenverhältnisse gebührend berücksichtigt werden, wobei es nicht nur um die Grösse des Finanzplatzes, sondern auch um die Grösse der von der Regierung betroffenen Vermögensverwalter und im Land betroffenen Vermögensverwaltungsgesellschaften geht. Allenfalls liesse sich eine Differenzierung vornehmen, die für grosse Unternehmen andere Regeln vorsieht als für kleine Gesellschaften mit lediglich zwei bis drei Beschäftigten». Ich möchte einfach die Regierung bitten, diese Botschaft an die FMA, die ja diese Verordnung ausarbeitet, weiterzugeben und diese Bedenken, die, wie gesagt, nicht nur vom Bankenverband kommen, ernst zu nehmen. Besten Dank.Abg. Gebhard Negele:
Werte Damen und Herren. Ich habe ähnliche Beweggründe. Ich möchte auch Anliegen deponieren im Zusammenhang mit der Verordnung. Das Vermögensverwaltungsgesetz wird in breiten Kreisen akzeptiert und hat auch die 1. Lesung ohne grosse Änderungen passiert. In der Zwischenzeit ist auch die Verordnung des Vermögensverwaltungsgesetzes in Entwurfsform vorhanden. Die Verbände begrüssen den Entscheid der Regierung, dass sie die Möglichkeit bekommen, auch hier eine Stellungnahme abgeben zu können. Ich erlaube mir, einen kurzen Auszug aus der Stellungnahme des Vereins Unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein hier zu zitieren. Ich zitiere: «Gemäss einem am 21. Oktober dieses Jahres in der 'NZZ' erschienenen Artikels sind derzeit zwischen 2'200 und 2'600 unabhängige Vermögensverwalter in der Schweiz tätig, die rund 10% - entsprechend CHF 300 Mia. - der in der Schweiz verwalteten Vermögen betreuen. Bei einem Personalbestand von rund 10'000 bedeutet dies eine Mitarbeiterzahl von rund vier Personen pro Vermögensverwalter. In Liechtenstein ist die Situation vergleichbar, zumindest, was den Personalbestand der Mitglieder unseres Vereins betrifft. Berücksichtigt man die noch nicht in unserem Verein erfassten Vermögensverwalter, dürfte die durchschnittliche Grösse der liechtensteinischen Vermögesverwalter eher noch unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen. Verschiedene Bestimmungen der Verordnung scheinen sich an grösseren und grossen Vermögesverwaltungsgesellschaften zu orientieren. Angesichts der durchschnittlichen Grösse der liechtensteinischen Vermögensverwalter würden wir es deshalb sehr begrüssen, wenn einige der im Verordnungsentwurf vorgesehenen Pflichten für kleine Vermögensverwaltungsgesellschaften eliminiert oder der Grösse der Gesellschaften angepasst würden». Aus weiteren Stellungnahmen kann entnommen werden, dass die Interpretation des Gesetzes in einigen Fällen zu Problemen in der praktischen Umsetzung führt. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang Art. 28 Abs. 2 und 3 betreffend periodische Berichte. Hier geht es vor allem um die Fristen und das Verlangen nach Angaben, welche nicht den aufsichtsrechtlichen Zwecken dienen. Und dann noch der Art. 6, die Bewilligungsvoraussetzungen, besonders Ziff. e, Finanzplanung. Ich bitte die Regierung in diesem Zusammenhang, insbesondere die Interpretation des Gesetzes so in die Verordnung umzusetzen bzw. zu interpretieren, dass sie für die Anwender grössenverträglich und umsetzbar ist. Vielen Dank.Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wie das Ressort Finanzen dem Landtag die Vermögensverwaltungsverordnung zukommen liess, war es klar, dass dies nur ein Vernehmlassungsentwurf ist. Und das zeigt schon auf, dass wir durchaus gewillt sind, auch hier bei der Erstellung und dann Verabschiedung der Verordnung die enge Zusammenarbeit mit den entsprechenden Verbänden zu suchen, und die Verbände haben jetzt ja auch auf diese Vernehmlassung reagiert. Und ich werde mich darum bemühen, dass man sich hier noch einmal an einen Tisch setzt und dann eine möglichst praktikable Lösung miteinander finden kann. Sie sehen auch den Abänderungsvorschlägen, die die Regierung heute noch verteilt hat, an, dass wir hier wirklich in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden sind und in den letzten Tagen haben sich da in den Gesprächen doch noch einige Abänderungswünsche ergeben, die wir heute dann in der 2. Lesung miteinander beraten können. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke, Herr Regierungschef. Ich freue mich, dass hier noch einmal Bewegung hineinkommt. Und ich bin auch zuversichtlich, dass, wenn man sich an einen Tisch setzt, dass hier auch vernünftige Lösungen herauskommen. Zumindest war das bis anhin meine Erfahrung. Dann hätte ich noch einen Antrag, und zwar diese Gesetzeslesung durch Artikelaufruf durchzuführen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir über den Antrag des Landtagsvizepräsidenten abstimmen, die Behandlung dieser Gesetzesvorlage - Gesetz über die Vermögensverwaltung - durch Artikelaufruf in der 2. Lesung zu behandeln. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit der Lesung beginnen.Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 5 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 9 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 10 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Harry Quaderer:
Herr Landtagspräsident. Ich melde mich zu Wort, weil mit Art. 11 sowie Art. 32 als auch Art. 65 Abs. 3 eine gesetzliche Verknüpfung besteht, die im Zusammenhang und aufgrund der Wichtigkeit unseres Finanzplatzes einer Erklärung bedarf: Herr Regierungschef, Damen und Herren Abgeordnete. Art. 65 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 und Art. 32 gibt der FMA die Kompetenz, Gesellschaften, die im Gesellschaftszweck Bezeichnungen haben, die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen, aufzulösen. Von dieser Bestimmung sind einige tausend Gesellschaften betroffen. Ich gehe deshalb davon aus, dass die FMA diese weitgehende Kompetenz pragmatisch und praxisorientiert handhaben wird. Eine zu strenge Umsetzung dieser Bestimmungen und somit ein überspitzter Formalismus ist dem Finanzplatz sicherlich nicht förderlich und würde Unruhe bei vielen Kunden sowie unnötige Kosten für die betroffenen Gesellschaften produzieren. Dies wäre der Attraktivität des Finanzplatzes sicherlich abträglich. Art. 32 lässt auch Raum für einen solchen pragmatischen Ansatz. Dort steht: «Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, kann von der FMA aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen». Daraus kann man durchaus ableiten, dass eine Löschung oder eine Zweckänderung in solchen Fällen nicht zwingend nötig sind, sondern es zum Beispiel durchaus verhältnismässig ist, eine entsprechende Erklärung des VR zu akzeptieren, dass keine Vermögen für Dritte verwaltet werden. Ich bin sicher, dass die Regierung, die FMA sowie die beteiligten Verbände und Personen im Sinne eines gesunden, kompetenten und prosperierenden Finanzplatzes Liechtenstein diesem Anliegen einer pragmatischen Lösung wohlgesinnt sind. Danke. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nach Rücksprache mit der FMA bezüglich dieser Problematik kann ich Ihnen versichern, dass die FMA von ihrer Kompetenz hier mit Augenmass Gebrauch machen wird und sie wird sicherlich zuerst einmal den Dialog suchen, bevor sie die ihr übertragenen Kompetenzen nutzt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 11 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Der Herr Regierungschef hat zu Art. 12 noch eine Änderung. Darf ich Sie bitten, Herr Regierungschef?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung schlägt hier die Abänderung des Absatzes 2 von Art. 12 dermassen vor, dass es heisst: «Die Delegation von Haupttätigkeiten bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Delegierte die notwendigen Voraussetzungen erfüllt». Ich begründe das folgendermassen: Hier in der Vorlage lautet die Bestimmung, dass sämtliche Tätigkeiten, also dass alle Tätigkeiten nur aufgrund einer Bewilligung der FMA delegiert werden dürfen. Dies würde bedeuten, dass Buchhaltungs-, IT- oder andere untergeordnete Dienstleistungen nur mit Bewilligung an Dritte vergeben werden können. Dies würde jedoch zu weit gehen. Neu soll nur noch die Delegation von Haupttätigkeiten der Vermögensverwaltungsgesellschaft einer Bewilligung bedürfen. Haupttätigkeiten werden in der Verordnung definiert werden. Es ist geplant, diese in Abstimmung mit den Berufsverbänden wie folgt zu definieren: «Haupttätigkeiten sind Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Vermögensverwaltungsgesetz, sofern sie nicht nur hilfsweise erbracht werden. Als nur hilfsweise erbrachte Tätigkeit kommt dabei insbesondere die Wertpapier- und Finanzanalyse in Frage. Die Delegation dieser Tätigkeit bedarf keiner Bewilligung, wenn die Analyse der Anlageberatung oder der Portfolioverwaltung zugrunde gelegt wird. Wird hingegen die Analyse als das Produkt der Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden vorgelegt, so ist eine Bewilligung der Delegation sehr wohl notwendig».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wer dem Art. 12 mit der vom Herrn Regierungschef vorgetragenen Änderung des Abs. 2 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 13 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Art. 14. Da bringt der Herr Regierungschef ebenfalls eine Änderung ein. Darf ich Ihnen das Wort geben, Herr Regierungschef?Regierungschef Otmar Hasler:
Die Regierung schlägt vor, Art. 14 wie folgt abzuändern: Abs. 2: «Die FMA erlässt nähere Ausführungen zu den Wohlverhaltensregeln in einer Richtlinie. Diese dient als Interpretationshilfe und kann zur Auslegung von Rechten und Pflichten herangezogen werden». Abs. 3: «Die FMA kann Standesrichtlinien für verbindlich erklären». Und Abs. 4: «Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung». Damit wird der in der Stellungnahme noch aufgeführte Abs. 2 und 3 ersetzt. Ich begründe das wie folgt: Ursprünglich lautete die Bestimmung, dass die Regierung das Nähere über die Wohlverhaltensregeln mit Verordnung regelt. Es erscheint jedoch als sinnvoller, die Wohlverhaltensregeln im Rahmen einer durch die FMA zu erlassenden Richtlinie zu regeln. Dieses Vorgehen wurde bereits im Rahmen des Gesetzes über Investmentunternehmen erfolgreich praktiziert. Dieses Vorgehen wird auch von den Verbänden, also von der Treuhändervereinigung sowie dem Verein der unabhängigen Vermögensverwalter, unterstützt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wer Art. 14 in der von der Regierung abgeänderten Form die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 15 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Art. 16. Die Regierung wünscht hier ebenfalls eine Änderung. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung schlägt hier eine Abänderung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c vor. Ursprünglich waren das die Kosten und Nebenkosten, die dann zu direkten und indirekten Kosten geworden sind. Und nun schlägt die Regierung hier vor, einfach «die Kosten» aufzuführen. Die Begründung dazu: Art. 16 Abs. 1 Bst. c soll dahingehend geändert werden, dass der Begriff «direkte und indirekte Kosten» durch den Begriff «Kosten» ersetzt wird. Mit dem Begriff «Kosten» werden sämtliche Kosten erfasst, die der Kunde zu tragen hat und aufgrund der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft anfallen. Dazu zählen insbesondere neben der Verwaltungsgebühr und Performancebeteiligung Reisekosten und Telefonkosten. Nicht umfasst sind aber Drittkosten, wie Kosten der Banken. Diese Drittkosten wären aber im Begriff «indirekte Kosten» enthalten gewesen. Mit dieser Änderung wird damit auch einem im Rahmen der 1. Lesung geäusserten Wunsch nachgekommen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wer mit Art. 16 mit der soeben vorgetragenen Änderung von Abs. 1 lit. c einverstanden ist und Art. 16 die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 17 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 18 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 19 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 20 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 21 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 22 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 23 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 24 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 25 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 26 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 27 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 27 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 28 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 28 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 29 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 29 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 30 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 30 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 31 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 31 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 32 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 32 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 33 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 33 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 34 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 34 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 35 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 35 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 36 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 36 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 37 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 37 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 38 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 38 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 39 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 39 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 40 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 40 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 41 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 41 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 42 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 43 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 44 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 45 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 46 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 47 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 48 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 48 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 49 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 50 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 51 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 52 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 53 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 53 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 54 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 55 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 55 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 56 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 56 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 57 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 57 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 58 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 58 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 59 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 59 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 60 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 60 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 61 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 61 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 62 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 62 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 63 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 63 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 64 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 64 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 65 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 65 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 66 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 66 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 67 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 67 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG) die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich denke, dass wir noch über den Anhang ebenfalls abzustimmen haben, Anhang Art. 4 Abs. 1 Bst. c. Wer diesem hier vorliegenden Anhang die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. -ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE VERMITTLERÄMTER
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 8 Abs. 2 Ziff. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 8 Abs. 2 Ziff. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. -ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE FINANZMARKTAUFSICHT
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage: Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 5 Abs. 1 Bst. s wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 1 Bst. s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE BERUFLICHEN SORGFALTSPFLICHTEN BEI FINANZGESCHÄFTEN
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage: Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes.Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 4 Abs. 3 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 3 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt.-ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE TREUHÄNDER
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 7 Abs. 1 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.Art. 14 bis 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 bis 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 31 Abs. 2a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 Abs. 2a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte weiterlesen.II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung bringt hier einen Abänderungsantrag des Abs. 3 ein. Der soll neu lauten: «Auf Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung. Für die Ausübung der Tätigkeit gilt die Übergangsfrist nach Abs. 1». Ich begründe das wie folgt: Die Änderung von Abs. 3 der Übergangsbestimmungen Treuhändergesetz ist aufgrund von Abs. 1 notwendig. Abs. 1 besagt, dass bestehende Treuhänder die Vermögensverwaltung nurmehr bis zum 31.12.2006 ausüben dürfen. Da aber gemäss Abs. 3 auch nach In-Kraft-Treten Bewilligungen nach altem Regime erteilt werden können, ist für diese bei enger Auslegung nur das alte Recht anwendbar. Deren Bewilligung wäre demnach unbeschränkt. Dies wäre aber eine Bevorzugung dieser Bewilligungsinhaber gegenüber bestehenden Treuhändern sowie konträr zum Gesetzeszweck. Aufgrund der Ergänzung wird klargestellt, dass sämtliche Bewilligungsinhaber unter dem jetzigen Regime gleich behandelt werden und deren Tätigkeit nurmehr bis zum 31. Dezember 2006 in der jetzigen Form ausüben können.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wer II. - Übergangsbestimmungen - mit der soeben vorgetragenen Änderung von Abs. 3 durch die Regierung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. -ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE RECHTSANWÄLTE
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 65 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. -ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE PATENTANWÄLTE
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 49a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. -ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE WIRTSCHAFTSPRÜFER UND REVISIONSGESELLSCHAFTEN
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage: Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften.Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 48a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage abschliessend behandelt. -ooOoo-
ABÄNDERUNG DES GEWERBEGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur letzten Gesetzesvorlage: Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes.Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 und 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 und 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich wollte dem Herrn Regierungschef das Wort geben. Er hat zu II. eine Änderung.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die Regierung beantragt hier die Aufnahme einer Übergangsbestimmung. Also II. Übergangsbestimmungen: «Abs. 1: Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Bewilligung zur gewerbsmässigen Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Vermögensverwaltungsgesetz nach bisherigem Recht haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin ausüben. Abs. 2: Juristische Personen nach Art. 17 haben bis zum 1. Januar 2008 die Anforderungen nach Art. 11 Vermögensverwaltungsgesetz zu erfüllen. Werden diese Anforderungen trotz Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nicht erfüllt, so kann die FMA den Geschäftsführer jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person mit einer Busse bis zu CHF 100'000 bestrafen. Abs. 3: Auf Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung. Für die Ausübung der Tätigkeit gilt die Übergangsfrist nach Abs. 1». Dann wird das jetzige II. - In-Kraft-Treten - zu III.Ich begründe die Aufnahme der Übergangsbestimmungen wie folgt: Heute untersteht die Vermittlung von Finanzdienstleistungen nicht dem Treuhändergesetz. Zur Vornahme entsprechender Tätigkeiten reicht eine Gewerbebewilligung aus. Die Vermittlung von Vermögensverwaltungsdienstleistungen fällt nun aber neu unter das Vermögensverwaltungsgesetz. Aus diesem Grund sind auch in Bezug auf das Gewerbegesetz Übergangsbestimmungen nötig, analog den Übergangsbestimmungen im Treuhändergesetz.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Sie haben die Ausführungen des Herrn Regierungschefs gehört, II. Übergangsbestimmungen, wie vorgetragen, in diese Gesetzesvorlage einzufügen.Es gibt noch Wortmeldungen.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Regierungschef, ich hätte noch eine Frage: Weshalb gilt für die natürlichen Personen eine kürzere Übergangsfrist als für die juristischen Personen? Vielleicht habe ich Sie auch falsch verstanden. Aber so, wie ich das verstanden habe, müssen natürliche Personen am 1.1.2007 die Bedingungen erfüllen und die juristischen Personen am 1.1.2008 in der Übergangsbestimmung. Hat das irgendwelche Gründe?Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, das ist die analoge Übergangsbestimmung wie im Treuhändergesetz. Jetzt muss ich tatsächlich in der Vorlage, im Bericht und Antrag noch einmal nachschauen, wie diese Begründung damals gehalten war. Ja, hier damals in der Begründung wurde eigentlich nur auf die juristischen Personen eingegangen, dass Treuhandgesellschaften bis zum 1. Januar 2008 die Anforderungen nach Art. 11 des Vermögensverwaltungsgesetzes zu erfüllen haben. Also, dass sie bis dann die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen müssen. Hingegen wurde es als möglich erachtet, dass die natürlichen Personen mit einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2006 diese Voraussetzungen erfüllen können müssten. Aber ich müsste jetzt in den Gesprächsprotokollen nachsehen, warum man diese Differenzierung gemacht hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut, dann können wir über II. - Übergangsbestimmungen - abstimmen: Wer den von der Regierung schriftlich vorgelegten und vorgetragenen Übergangsbestimmungen die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann wird II. - In-Kraft-Treten - zu III. - In-Kraft-Treten. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wer III. - In-Kraft-Treten - zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch diese Gesetzesvorlage abschliessend in 2. Lesung behandelt und Traktandum 29 erledigt. -ooOoo-