Abänderung des Gesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen, (Nr.85/2005), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 36: Abänderung des Gesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 85/2005 steht zur Diskussion. Abg. Josy Biedermann:
Danke, Herr Präsident. Nach Art. 4 des Zollvertrages gilt die gesamte schweizerische Tierseuchengesetzgebung auch in Liechtenstein. Die Ausnahme bildet die Bestimmung, welche eine Beitragspflicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft beinhaltet. Daraus ergibt sich die logische Konsequenz, dass das liechtensteinische Gesetz vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen im Wesentlichen die Alimentierung des Tierseuchenfonds als Spezialfinanzierung und die Beitragsgewährung aus dessen Mitteln regelt. Das Tiermehlfütterungsverbot und die Forderung nach unschädlicher Beseitigung von so genanntem spezifischen Risikomaterial verursacht hohe Kosten. Beim spezifischen Risikomaterial handelt es sich um Fleischabfälle, so genannte tierische Nebenprodukte, die als Folge des Auftretens von BSE in Verdacht stehen, Enzephalopathien auszulösen. Dazu gehört unter anderem auch die beim Menschen auftretende Creutzfeld-Jacob-Krankheit. Diese Vorlage beinhaltet, dass Halterinnen und Halter von Klauentieren sowie die Schlachtbetriebe Beiträge an die von ihnen zu bezahlenden Entsorgungskosten von tierischen Nebenprodukten erhalten. Durch die Bindung der Beiträge an Geburten und Schlachtungen sowie deren Verknüpfung mit der Meldung gemäss den tierseuchenpolizeilichen Vorgaben zur Tierverkehrskontrolle wird zugleich eine Motivation zu ihrer Beachtung und Einhaltung geschaffen. Landwirtschaftliche Betriebe, die Klauentiere halten, und Schlachtbetriebe sind bei der Tierverkehrsdatenbank AG in Bern registriert. Die direkte Beitragsausrichtung auf die bei der TVD AG installierten Konti liechtensteinischer Betriebe ist daher zweckmässig und einfach. Deshalb wird eine Vereinbarung zwischen dem Amt für Lebensmittelkontrolle und dem zuständigen schweizerischen Amt abgeschlossen. Dies wird beauftragt, die Entsorgungsbeiträge an die liechtensteinischen Empfänger und Empfängerinnen zu entrichten, dies für eine jährliche Pauschale. Durch die Inkraftsetzung dieser Bestimmung haben unsere Bauern in Bezug auf dieses Anliegen die gleichen Bedingungen wie ihre schweizerischen Berufskollegen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Meyer. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie die Abg. Josy Biedermann bereits ausgeführt hat, bezweckt diese Vorlage die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen an Halterinnen und Halter von Riedvieh und an Schlachtbetriebe an die von ihnen zu tragenden Entsorgungskosten von tierischen Nebenprodukten. Wir haben weiters noch eine kleinere Gesetzesanpassung vorgesehen, nämlich, dass wir einen Gesetzesnachvollzug zu Art. 2 Bst. b. machen wollen. Das sind diese Gesundheitsscheingebühren. Diese werden heute nicht mehr eingefordert, deshalb möchte die Regierung diese aufheben. Ansonsten sieht die Vorlage als Schwerpunkt vor, dass wir in Art. 11a die Entsorgungsbeiträge, so wie sie jetzt bereits diskutiert worden sind, einführen möchten, also dass wir hier eine Ermächtigungskompetenz erhalten. Wie die Abg. Josy Biedermann ausserdem richtig ausgeführt hat, möchten hier die liechtensteinischen und schweizerischen Behörden im Vollzug sehr eng zusammenarbeiten. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat. Ich denke, auch hier ist Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11a steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zur Beilage 1: Hier wird das schweizerische Tierseuchengesetz aufgeführt - konkret geht es um die Punkte 4 und 5. In Punkt 4 heisst es: «Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die Fleischabfälle in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen». Ich habe gesehen, die anderen Punkte dieses schweizerischen Gesetzes wurden in den relevanten Artikel aufgenommen, jedoch die Punkte 4 und 5 nicht. Könnte die Regierung hierzu noch einige Ausführungen machen?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Dieser Art. 62 ist eben nicht zu übernehmen. Wir haben dies einleitend auf der Seite 3 des Berichtes und Antrages erwähnt, dass hier dieser Art. 62 in Liechtenstein eben nicht angewendet werden kann. Deshalb möchten wir den Art. 11a unter dem Thema «Entsorgungsbeiträge» als analoge Norm zu diesem Art. 62 einführen. Zudem wird es so sein, dass sich die Verordnung sehr eng an die schweizerische Verordnung anlehnen wird. Sie sehen die schweizerische Verordnung in der Beilage 2. Dort werden vor allem die Beträge definiert, wie viel an Entsorgungsbeiträgen ausgerichtet wird. Ich kann das beispielhaft ausführen. Zum Beispiel für die Geburt eines Kalbes werden CHF 25 ausgerichtet, für die Schlachtung eines Tieres der Rindergattung auch CHF 25 und für die Schlachtung von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung CHF 4,50 pro Stück. In der Verordnung werden dann auch die Voraussetzungen aufgeführt, so wie Sie sie in der Beilage 2 sehen. Auch hier wird sich die liechtensteinische Verordnung sehr stark an die schweizerische Vorlage anlehnen. Und die Punkte 3 und 4, die Sie in Art. 62 der schweizerischen Gesetzesvorlage angesprochen haben, finden wir dann auch in der Verordnung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung behandelt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 20:15 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 18:55 Uhr).
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