Teilrevision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (einschliesslich Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung), (Nr.88/2005), 1.Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der November-Landtagssitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 37: Teilrevision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung - einschliesslich Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 88/2005 steht zur Diskussion. Abg. Günther Kranz:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Aufgrund festgestellter Mängel im obligatorischen Unfallversicherungssystem drängt sich eine Teilrevision dieses Gesetzes auf und gleichzeitig werden die wesentlichen neuen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes der Schweiz in das geltende liechtensteinische Recht übernommen. Die neuen Bestimmungen sollen die Versicherung attraktiver und abwicklungsfreundlicher machen, so im Bericht und Antrag der Regierung zu lesen. Weitere Zielinhalte der Gesetzesrevision liegen in der Erhaltung des bewährten obligatorischen Unfallversicherungsschutzes und für die Betriebe soll die Wahlfreiheit unter den Versicherern erhalten bleiben. In der September-Sitzung des Landtages diesen Jahres wurde aufgrund des Rückzugs eines Versicherers von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung in Liechtenstein Art. 58a neu im Durchführungsgesetz in allen drei Lesungen behandelt und beschlossen. Zudem war der damalige Durchführungsvertrag rechtlich unklar. Vor gut fünf Jahren setzte die Regierung eine Arbeitsgruppe unter der Führung des Amtes für Volkswirtschaft zur Überprüfung des bestehenden Systems in der obligatorischen Unfallversicherung ein. Im August 2001 wurde der Regierung der Schlussbericht unterbreitet und diese hat ihn im Dezember 2001 zur Kenntnis genommen. Mittlerweile sind knapp vier Jahre bis zu dieser heute traktandierten Vorlage verstrichen. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer zeigten sich über die recht spät durchgeführte Revision berechtigt erstaunt. Nur eine kleine Anmerkung am Rande: Auf Seite 11 des Berichtes und Antrages habe ich zur Kenntnis genommen, dass die vorherige Regierung die weitere Ausarbeitung der Revisionsvorlage wegen anderen Arbeiten zurückgestellt hatte, und weiter unten lese ich, dass schliesslich sogar zwei Experten zur Ausarbeitung zugezogen wurden. Von den damals drei durch die Arbeitsgruppe geprüften Varianten wurde jene beibehalten, welche sich grundsätzlich für das bestehende System ausspricht, jedoch unter der Vorgabe der Behebung der festgestellten Mängel. Obwohl die neue Vorlage spezifische Regelungen enthält, insbesondere im Bereich der Versicherungsfinanzierung, wurde bei der Ausarbeitung darauf geachtet, die Unterschiede zur Schweiz möglichst gering zu halten. Ebenso ist es richtig, dass die Unfallversicherung sich an die Richtlinien derjenigen der Invalidenversicherung anpasst. Nur eine Koordination dieser beiden Versicherungen macht Sinn und aus den Erfahrungen der Durchführung des schweizerischen Unfallversicherungsgesetzes soll denn auch profitiert werden. Es ist sicherzustellen, dass künftig die IV-Renten aus dem UVG nicht mehr lebenslänglich gewährt werden und IV-Rentner, welche auch eine Rente des UVG beziehen, nach der Pensionierung nicht besser gestellt sind als die übrigen IV-Rentner bzw. die normalen Pensionäre. Die Reduktion der Leistungskürzungen bei grober Fahrlässigkeit macht Sinn, ist aber nicht zu verwechseln bei Wagnissen oder bei Unfällen in Ausübung von Risikosportarten. Eine Bemerkung zum Verweis der Versicherer: Diese weisen darauf hin, dass Vereinbarungen zwischen ihnen dem EWR-Recht bzw. dem Wettbewerbsrecht zuwiderlaufen könnten. Das ist bei der Li-beralisierung aller Märkte sicher richtig. Nur fragt sich, ob dies auch für eine Sozialversicherung zu gelten hat. Wenn man dies bejahen würde, dann gäbe es sicher auch Stimmen, die die AHV privatisieren wollten. Ich denke schon, dass es möglich sein muss, bei einer Sozialversicherung Absprachen zu treffen, solange die Tarife für die Versicherer nicht völlig freigegeben werden. In Art. 58 Abs. 2 wird ausgeführt - und dieser Artikel war ja Anlass zur Teilrevision - ich zitiere: «Verzichtet ein Versicherer freiwillig auf die Durchführung der Versicherung, so entlässt ihn die Regierung aus der Pflicht». Solange alles freiwillig und mit vollem Einverständnis der Beteiligten über die Bühne geht, dürfte diese Handlung unproblematisch verlaufen. Es kann durchaus auch Gründe für einen zwangsweisen Entzug geben. Wie wird dann vorgegangen, vor allem dann, wenn sich der Versicherer weigern sollte, die vertraglichen Leistungen zu erbringen? Zu den Verwaltungskosten: In der Schweiz wurden seitens des Gesetzgebers keine Richtlinien über die Gestaltung der Verwaltungskosten erlassen. Dies hatte zur Folge, dass es doch einige Auswüchse gegeben hat. Es gab Grossverträge, die mit 0% Verwaltungskosten offeriert wurden. Je grösser die Verträge waren, desto grösser die Auswüchse. In Art. 80 Abs. 4 werden für die Zuschläge für die Verwaltungskosten Mindest- und Höchstansätze festgelegt. Ebenso sollte definiert werden, in welcher Grössenordnung - Prämiengrösse - tiefere Verwaltungskosten gewährt werden können. Gibt es hier keine Fixierung? - dann könnten bei uns die gleichen Auswüchse wie in der Schweiz entstehen. Zum Einheitstarif: In der Schweiz hat die Zürich-Versicherungs-Gesellschaft den Einheitstarif als erste Gesellschaft gekündigt, aber sie hält sich vorderhand noch daran. Es ist anzunehmen, dass in naher Zukunft von dieser Gesellschaft ein völlig individueller Tarif auf den Markt kommt. Dann könnten die anderen Versicherer mitziehen. Da die Zürich-Versicherung auch im FL tätig ist, verwundert es ein wenig, dass diese und auch noch andere am Einheitstarif festhalten. Wichtig erscheint mir jedoch - wie dies im Bericht und Antrag ausgeführt ist -, dass die Tarife jährlich neu überprüft und bei Schieflage angepasst werden können. Für grössere Verträge wäre es auch zu prüfen, ob nicht eine Erfahrungstarifierung greifen könnte. Dies würde bedeuten, dass grössere Verträge mit hoher Schadensbelastung entsprechend mehr bezahlen und bei gutem Verlauf dann weniger. Kleinere Verträge hätten dann bei gutem wie bei schlechtem Verlauf eine Einheitsprämie. Dies wäre vielleicht noch prüfenswert.Die Zahl der Versicherer, welche die obligatorische Unfallversicherung durchführen, hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich verringert. Im Jahre 2006 sollen noch acht Gesellschaften verbleiben. War der Aufwand aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebung für die Versicherer zu gross? Wurden die Versicherer und die OUFL-Kommission über die Tarifanpassung auf den 1. Januar 2004 vorgängig unterrichtet? Eine zusätzliche Frage zur Prämiengestaltung: Wie ich der Tabelle auf Seite 12 des Berichtes und Antrages entnehmen kann, sind sowohl die Anzahl der Betriebe als auch die versicherte Lohnsumme in den letzten Jahren gestiegen. Die Einnahmen gingen im Vergleich der Jahre 2003/2004 um 22,41% zurück und die Ausgaben im gleichen Zeitraum nur um 13%. Die Gesamtbetriebsrechnung bekommt mit dieser Entwicklung ein namhaftes Problem. Aus der tabellarischen Übersicht der Seite 12 sind die Einnahmen- und Aufwandentwicklungen in absoluten Zahlen dargestellt. Bei der Tarifneugestaltung auf den 1. Januar 2004 wäre die Tendenz der gekehrten Vorzeichen der Vorjahresrechnungen deutlich zu erkennen gewesen. Ich frage daher die Regierung: War eine tiefere Festsetzung des Tarifs in Anbetracht der sich verschlechternden Gesamtbetriebsabrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 insbesondere in Anbetracht der gestiegenen Ausgaben für die Versicherungsleistungen gerechtfertigt? Zusätzlich möchte ich in Erfahrung bringen: In welchem Jahr wurde der wesentlich tiefere Tarif, welcher seit Januar 2004 gültig ist, beschlossen, und auf welche Rechtsgrundlage stützte sich die Regierung? Grundsätzlich interessieren mich die Beweggründe für eine Änderung, das heisst, Senkung des Tarifs. Weiter: Welche Instrumente bildeten hierzu die Grundlage? Wurde bei der Tariffestsetzung die bisherige Handhabung wie bei den Vorperioden angewendet oder wurde diese geändert? Welche Haltung vertrat das Amt für Volkswirtschaft in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde bei der Neufestsetzung des Prämientarifs? Schliesslich möchte ich anfragen: Ist in Kürze mit einer Prämienerhöhung zu rechnen? Wenn ja, kommt diese mit der neuen Tarifperiode ab 1. Januar 2007? Kann aus heutiger Sicht eine Einschätzung über die Höhe gemacht werden oder mindestens eine Aussage, ob diese massiv oder gering sind, das heisst, sogar vernachlässigbar? Es bezahlt vermutlich niemand gerne Prämien, aber es wäre doch sinnvoller gewesen, anstatt die Tarife auf den 1.1.2004 zu senken, sie mindestens in der alten Höhe beizubehalten oder ansonsten den Gegebenheiten anzupassen. Wie ist hierzu die Ansicht der Regierung? Besten Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen. Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Der vorliegende Bericht und Antrag zur Teilrevision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung im Fürstentum Liechtenstein ist sehr zu begrüssen. Die Vorlage hat zum Ziel, die seit 1987 - seit damals besteht dieses Gesetz - aufgetretenen Mängel mit dem Ziel zu beheben, für Versicherer in Liechtenstein weiterhin einen attraktiven Markt zu bieten. Mein Vorredner hat das bereits erwähnt: Seit 1995 von damals 13 Versicherern ist die Zahl jetzt im nächsten Jahr voraussichtlich bei nur noch 8 Versicherern angelangt, was doch darauf hinweist, dass die Attraktivität des Standorts Liechtenstein für die Versicherer nachgelassen hat. Das bedeutet natürlich auch, dass vor allem Versicherte und Unternehmen weniger Wahlmöglichkeiten haben. Und auch dieses war ein Ziel, eben die Wahlfreiheit, die Wahlmöglichkeiten weiterhin für liechtensteinische Unternehmen und Versicherte beizubehalten oder zu verstärken. Die Schwerpunkte der Vorlage waren die unmissverständliche Regelung einzuführen oder festzuhalten für die Folgen bei einem Rückzug eines Versicherers aus Liechtenstein oder die konkrete Finanzierungsregelung, die überarbeitet wurde, präzisiert wurde. Die Prämienfestlegung wurde neu geregelt. Vor allem aber die Anpassungen, die in der Schweiz in der Zwischenzeit erfolgt sind, mussten unbedingt angepasst und nachvollzogen werden. Gesamtheitlich wurde die Vorlage in einer breit angelegten Vernehmlassung begrüsst. Sie fand breite Zustimmung und ich kann diesem Urteil nur zustimmen. Es freut mich, dass wir jetzt die Möglichkeit haben, diese dringend notwendigen Anpassungen hier zu diskutieren. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Abg. Jürgen Beck:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich werde mich kurz fassen und Gesagtes nicht wiederholen, ganz im Sinne der weihnachtlichen Stimmung, die wir vorher erfahren durften. Die Anpassung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung ist lange überfällig. Ich bin deshalb froh, dass wir heute die Gelegenheit haben, über dessen Teilrevision zu beraten. Neben anderem begrüsse ich insbesondere, dass der vorliegende Gesetzesentwurf die Zulassung von Versicherern und vor allem aber auch die Rückzugsbedingungen für die Versicherer nunmehr klar regelt. Damit ist der Versicherte wesentlich besser abgesichert. Aus diesem Grund unterstütze ich deshalb auch ein Eintreten auf die Vorlage. Danke schön. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann gebe ich das Wort Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte zunächst auch ein paar generelle Ausführungen machen und mich gleichzeitig bei den drei Abgeordneten bedanken, dass sie das Eintreten auf diese Vorlage sehr begrüssen. Die Unfallversicherung beschäftigt uns ja in diesem Herbst jetzt zum zweiten Mal und wahrscheinlich hat keine Bestimmung eine so kurze Lebenszeit gehabt wie diejenige, die wir im September geschaffen haben und schon wird sie in einer nächsten Lesung eines Gesetzes wieder aufgehoben. Nur, alles muss man relativieren. Die 2. Lesung wird jetzt frühestens im März nächsten Jahres stattfinden. Also hat dieser Art. 58a doch eine gewisse Lebenszeit gehabt, wobei es eben um den Rückzug eines Unfallversicherers aus dem liechtensteinischen Versicherungsmarkt ging. Lassen Sie mich auch kurz, bevor ich dann die Fragen, die vom Abg. Günther Kranz gestellt wurden - und ich weiss nicht, ob ich auch alle erfasst habe - lassen Sie mich zunächst ein paar allgemeine Ausführungen dazu machen: Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es ein Gemenge an Rechtsvorschriften auf dem liechtensteinischen Unfallversicherungsmarkt und -recht gab. Es gab auf der einen Seite das Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung und andererseits den Durchführungsvertrag. Der Durchführungsvertrag war ja schon älteres Recht und wurde dann durch das Gesetz überlagert. Insbesondere die Finanzierung war und ist im Durchführungsvertrag bis heute dort geregelt und nicht im Gesetz. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine breit angelegte Diskussion über dieses Unfallversicherungsgesetz in Gang gesetzt wurde im Jahr 2000 und dabei die Mängel festgestellt wurden. Ich möchte diese hier doch auch ganz kurz antönen: Es war insbesondere die Tarifberechnung, die angeführt wurde. Es war die Betriebsrechnung, dass die nicht die gewünschte Transparenz darlege. Es wurde erklärt, dass der Prämientarif etwas kompliziert und heute intransparent sei und dass auch die Koordination mit anderen Bereichen der Sozialversicherung auch im Bereich der Unfallversicherung gesucht werden soll. Im Vordergrund stand also, wenn wir hier resümieren, sicherlich die Finanzierung. Es wurden dann verschiedene Varianten geprüft, also insbesondere drei Varianten, und die Regierung hat sich dann auf die Variante 3, wie sie jetzt auch hier vorliegt, festgelegt. Was bedeutet das? Man hat sich entschlossen, am System des Obligatoriums der Unfallversicherung festzuhalten und die zweite Ziel- und Stossrichtung war es, sich am schweizerischen Unfallversicherungsgesetz zu orientieren. Was bedeutet dies nun konkret? Das geltende Unfallversicherungsgesetz soll revidiert werden, also eine Teilrevision, und das System beibehalten werden und deshalb nicht eine Totalrevision angestrebt werden. Es soll das Gesetz und der Durchführungsvertrag entflechtet werden, also alle relevanten Rechtsbestimmungen sollen nur noch im Gesetz enthalten sein. Der Durchführungsvertrag ist auf Ende dieses Jahres zu kündigen. Das ist auch der Grund, warum wir diese Vorlage jetzt behandeln müssen. Wir haben bei der Kündigung eine Vorlaufzeit, eine Kündigungszeit von 12 Monaten. Sie sehen bei den In-Kraft-Tretens-Bestimmungen, dass dieses auf den 1. Januar 2007 festgelegt ist. Aber wir müssen heute die Aufnahme dieses Gesetzes, wie dieses im Landtag ankommt, kennen, ansonsten können wir seriöserweise keine Kündigung auf Ende Jahr vornehmen. Wir müssen das also dementsprechend jetzt in diesem Hohen Hause behandeln. Im Zentrum der Vorlage stehen sicherlich zwei Sachen. Meines Erachtens auf der einen Seite das Finanzierungsverfahren. Ich habe es angesprochen, es soll Transparenz geschaffen werden. Es soll auch im Finanzierungsverfahren eine Anlehnung an die Schweiz erfolgen. Es kann damit auch in Zukunft auf versicherungstechnische Grundlagen der schweizerischen Versicherer zurückgegriffen werden. Zudem soll eine erhöhte Flexibilität in der Finanzierung angestrebt werden, indem nicht mehr fixe Tarifperioden in Zukunft von drei Jahren im Gesetz oder jetzt im Durchführungsvertrag und neu im Gesetz festgeschrieben wären, sondern dass hier eine Anpassung schneller möglich ist. Dann die Koordination im Sozialversicherungsbereich: Hier erwähne ich an dieser Stelle vier Bereiche, die in einzelnen Gesetzesbestimmungen dann enthalten sind. Es ist der Begriff der Invalidität, der koordiniert wird. Also es wird dem UVG und dem IVG der gleiche Invaliditätsbegriff zugrunde gelegt. Dann geht es um den Zeitpunkt der Ausrichtung der Teuerungszulagen. Dieser wird koordiniert mit den AHV-Renten. Dann geht es um die Qualitätssicherung. Hier erfolgt eine Koordination mit der Krankenversicherung. Dann geht es um die Taggeldausrichtung. Hier erfolgt eine Koordination zwischen der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung. Die Möglichkeit der Ausrichtung doppelter Taggelder ist nicht mehr möglich. Solange ein IV-Taggeld ausgerichtet wird, wird im UVG ausgeschlossen, dass ein UVG-Taggeld ausgerichtet wird. Das sind die grundsätzlichen Stossrichtungen.Dann probiere ich an dieser Stelle die Fragen des Abg. Günther Kranz kurz zu erläutern. Er hat, wenn ich ihn richtig verstanden habe, vom Ausschluss des Versicherers gesprochen. Ich kann Ihnen dazu nur sagen, dass wir das im Gesetz geregelt haben und wir werden das noch lesen. Im Art. 58 Abs. 3 ist klar geregelt, was die Rechtsfolgen sind, wenn ein Versicherer vom Versicherungsgeschäft in der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen wird. Dann haben Sie von Abweichungen vom Einheitstarif gesprochen. Wir können das auf die 2. Lesung sicherlich auch gerne nochmals ansehen. Wir haben aber auch schon eine Verordnung im Entwurf und diese mit den Versicherern schon diskutiert. Da soll eine Bestimmung enthalten sein, die vom Einheitstarif eine Abweichung zulässt. Wir werden dann in der Lesung die Art. 80 und 80a lesen. Dort soll es zu diesen Art. 80 und 80a in der Verordnung eine Bestimmung geben, die Abweichungen vom Prämientarif in Sonderfällen zulässt, und das auch in Analogie zum Krankenversicherungsgesetz. So lässt man das auch dort zu. Auch hier wir wollen wir eine Koordination zum Unfallversicherungsgesetz schaffen. Dann haben Sie die Rechtsgrundlagen angesprochen, auf welchen die Tarife erlassen werden. Dies ist der Art. 80 Abs. 9 des heutigen Gesetzes. Es ist die Regierung hierfür zuständig und dementsprechend war auch die Regierung zuständig für die Tariffestsetzung der Periode 2004 bis Ende 2006. Dann haben Sie die Handhabung angesprochen. Und hier bin ich dieser Sache auch nachgegangen wegen der Prämientariffestsetzung. Es wurde ja mit Bezug auf die Tarifperiode 2004 bis 2006 eine Senkung der Tarife gerade auch in Anbetracht der Abschaffung der NBU-Prämien in diesem Bereich vollzogen. Die Senkung betrug im Bereich der betrieblichen Unfallversicherung ungefähr 26%, bei der Nichtbetriebsunfallversicherung ungefähr 32% und bei der freiwilligen Versicherung etwa minus 36%. Die Handhabung dieses Tarifes ist in Art. 4.21 des Durchführungsvertrages geregelt. Dort ist geregelt, dass man auf eine Bemessungsperiode, dass der Nettoprämientarif auf einer Periode von rückblickend drei Jahren basiert. Im Jahre 2003, als dieser Prämienantrag gestellt wurde, stellte man erstmals auf eine Basis von rückblickend zehn Jahren ab. Das hat dann auch sicherlich dazu geführt, dass diese Reduktion in der Vergangenheit so festgelegt wurde.Sie haben dann auch noch das Amt für Volkswirtschaft als Aufsichtsbehörde angesprochen. Das Amt für Volkswirtschaft und auch - wenn ich ergänzen darf - die OUFL-Kommission: Das Amt für Volkswirtschaft stand hinter der Tarifsenkung und die OUFL-Kommission, die damals eine nur beratende Kommission war und auch nach neuem Gesetz bleibt, wurde damals nicht beigezogen. Der Prämienantrag wurde damals von einem externen Experten geprüft, welcher den Antrag, den die Versicherer gestellt haben, unterstützt hat. Aus heutiger Sicht kann man sicherlich geteilter Meinung sein, ob diese Reduktion zu Recht erfolgt ist. Heutige Berechnungen zeigen im Ausblick, dass diese Prämien in der neuen Periode sicherlich nicht haltbar sind. Ich glaube, das kann man auch unschwer erkennen, wenn wir uns die Betriebsrechnung 2004 ansehen, die doch eindeutig negativ ist. Es besteht eine OUFL-Kommission, die immer wieder auch aktuell über diese Themen tagt. Dabei wurden erstmals jetzt auch Aussagen getätigt, dass damals diese Trendanrechnung, die ich irgendwo aus Ihrem Votum herausgehört habe, dass die damals nicht gemacht wurde und in den Rückstellungsänderungen nicht ganz zweckmässig eingesetzt worden ist. Wenn ich Ihre Frage nach einer Erhöhung in der konkreten Höhe beantworten kann, so geht man heute sicherlich davon aus, dass die Prämien sich wieder auf dem vorhergehenden Niveau bewegen werden und wahrscheinlich mindestens auf diesem Niveau bewegen werden. Ich glaube, damit habe ich diese Fragen beantwortet. Ich möchte eigentlich - ich habe das so vorbereitet - Ihnen einfach noch Folgendes illustrieren: Wenn wir vom obligatorischen Unfallversicherungsrecht in Liechtenstein, von diesem Markt reden, denke ich, macht es doch Sinn, vielleicht ganz kurz Ihnen darzustellen, wie sich dieses im Laufe der Zeit entwickelt hat. Und ich habe hier mir die Tabellen von 1994 bis ins Jahr 2004 geben lassen. Wenn wir uns den Totalprämienertrag der NBU, der Berufsunfall- und der freiwilligen Versicherung ansehen, so war es im Jahre 1994 so, dass man CHF 18,9 Mio. Prämienertrag hatte. Dieser stieg dann im Laufe der Zeit an, war im Jahre 1997 zum Beispiel CHF 26,2 Mio., sank dann im Jahre 1998 wieder ab auf CHF 22 Mio., stieg dann an im Jahre 2001 auf CHF 40 Mio. und war im Jahre 2004 dann aufgrund der Prämienreduktion doch wieder einiges tiefer mit CHF 31,9 Mio. Wenn wir uns die Versicherungsleistungen im selben Zeitraum ansehen, so entwickelten sich diese aus dem Jahre 1994 von CHF 15,8 Mio., nahmen auch ständig zu und waren zum Beispiel in der Referenzjahreszahl 1997, die ich vorher angesprochen habe, CHF 22 Mio. und sanken jetzt zum Beispiel im Jahre 2004, nachdem sie im Jahre 2003 CHF 38,2 Mio. betrugen, im Jahre 2004 auf CHF 33,1 Mio. Ich mache es jetzt schnell. Auch die Unfälle sind vielleicht einmal interessant, dass man diese Zahlen hört: Wie hat sich die Unfallstatistik total entwickelt? Im Jahre 1994 waren es 4'936 Unfälle, die unter diesem Recht abgewickelt wurden. Auch diese Zahl hat sich im Laufe der Jahre stetig erhöht. Ich nehme wiederum die Jahreszahl 1997: Es waren ein bisschen mehr, nämlich 5'000. Im Jahre 2000 waren es 5'756 und im Jahre 2004 waren es 6'436 Unfälle, die unter diesem Recht abgewickelt wurden. Man könnte die jetzt auf die einzelnen Sparten - Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und freiwillige Versicherungen - aufteilen. Das könnte ich dann gerne tun, wenn eine Frage diesbezüglich noch kommen sollte. Dann von den obligatorisch angeschlossenen Betrieben: Diese haben sich auch sehr stark entwickelt. Da nehme ich jetzt nur die Jahreszahl 1994 mit 2'255 Betrieben. Das hat sich entwickelt. Im Jahre 2004 waren es 3'088 Betriebe. Und das Betriebsergebnis, also die Prämienerträge und die entsprechenden Versicherungsleistungen im Gesamtergebnis. So hatte die obligatorische Unfallversicherung im Jahre 1994 einen Überschuss. Im Jahre 1999 dann ein deutliches Defizit. Im Jahre 2001 noch ein deutlicheres Defizit. Dann wieder ein sehr deutliches Plus mit knapp CHF 14,2 Mio. Und dann im Jahre 2003 eigentlich ein Ergebnis, das sich die Waage hält mit minus CHF 120'000. Und im Jahre 2004 dann die CHF 4,3 Mio., die wir auch im Bericht und Antrag ausgewiesen haben. Das nur zur Illustration, wie sich in diesem Zeitraum diese Unfallversicherung im Lande entwickelt hat. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 Abs. 3 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Abs. 2 und 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 Abs. 2 und 3 (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Seite 24: Hier wird auf die Stellungnahme der AHV/IV/FAK-Anstalt verwiesen. Konkret wird in dieser Stellungnahme erwähnt, dass bei der AHV/IV anscheinend anhand eines Mischindexes die Teuerungsanpassung stattfindet. Hier soll die Anpassung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise festgelegt werden. Mich würde interessieren, wie diese beiden Indizes zum Beispiel die drei letzten Jahre verlaufen sind - sprich wie gross waren die Differenzen? Und wieso wendet man bei der AHV diesen Mischindex an?Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. In Zeile eins ist noch ein Tippfehler enthalten. Da steht «Landsindex». Und die zweite Sache wäre: Ist das der Landesindex der Konsumentenpreise der Schweiz oder kennen wir hier in Liechtenstein einen ähnlichen? Das glaube ich aber eher nicht. Müsste man das nicht präzisieren?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Die Fragen des Abg. Wendelin Lampert kann ich trotz vieler Statistiken, die ich dabei habe, nicht beantworten. Das werden wir auf die 2. Lesung tun. Und zum Abg. Heinz Vogt: Es gilt eigentlich für beide Voten. Die Bestimmung, dass der Landesindex der Konsumentenpreise für die Teuerungszulagen der Renten in der Unfallversicherung gilt, das gilt schon seit Einführung des Gesetzes. Das ist nur eine Fortschreibung des bisherigen Rechtes. Was mit der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 lediglich gemacht wird, ist der gleiche Zeitpunkt wie die AHV-Rententeuerung-Erhöhung. Es wird von der AHV an und für sich, wenn Sie die Stellungnahme vorne auf Seite 24 so zwischen den Zeilen lesen, auch angedeutet, dass der Mischindex ihnen selbst auch nicht gefällt. Aber ich denke, wir haben die Vorlage des UVG nicht dazu genützt, auch beim AHV-Recht diese Revision durchzuführen. Das wird sicherlich bei anderer Gelegenheit dann gemacht werden. Wir haben einfach hier am bewährten System des Landesindexes der Konsumentenpreise festgehalten und einfach eine zeitliche Synchronisierung herbeigeführt. Die anderen Fragen werde ich auf die 2. Lesung beantworten.Abg. Alois Beck:
Der Landesindex der Konsumentenpreise wird nicht speziell für Liechtenstein berechnet, sondern er wird direkt vom Bundesamt für Statistik übernommen. Da gibt es keine eigenen Berechnungen, das wäre auch zu aufwändig. Man geht davon aus, dass mehr oder weniger einheitliche Lebensverhältnisse sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 35 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Wir haben diesen Art. 57 nach der Behandlung in der Regierung nochmals ausserhalb der Regierung mit den Experten diskutiert, also nach der Verabschiedung des Berichtes. Wir werden uns überlegen, ob wir hier eine zusätzliche Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung wirklich brauchen. Jeder Versicherer braucht eine Bewilligung der FMA und das deckt dann auch an und für sich den obligatorischen Unfallversicherungsbereich ab. Wahrscheinlich werden wir ein Registrierungssystem beim Amt für Volkswirtschaft vorsehen. Ich denke, das dürfte im Interesse der Versicherer, aber auch im Interesse der Entschlackung des Bewilligungsverfahrens sein. Das wollte ich Ihnen nur bereits heute ankündigen, wenn das im Hinblick auf die 2. Lesung überlegt wird. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 78 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 80 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe zwei Fragen zu diesem Art. 80: Die erste Frage bezieht sich auf Abs. 2: Hier wird erwähnt, dass, sofern der Prämientarif während drei Jahren in Kraft war, die Regierung auch ohne einen gemeinsamen Antrag den neuen Tarif festsetzen kann. Ich frage mich: Woher kommen diese drei Jahre? Schränkt sich hier die Regierung nicht unnötig ein, indem sie diese Frist in diesem Absatz definiert? Die zweite Frage bezieht sich auf Abs. 6 betreffend das Verfahren, das Schiedsgericht: Hier frage ich mich: Könnte es nicht sein, dass es zukünftig mehrere Verfahren gibt, da ja Prämienanpassungen doch in einem kürzeren Zeitabschnitt erfolgen können? Die Regierung führt auf der Seite 35 der Erläuterungen aus, dass sie im Prinzip hier keine Bedenken hat. Aber ich frage mich hier effektiv, wenn die Tarife in kürzeren Zeitabschnitten festgelegt werden können, ob es da nicht auch vermehrt zu Schiedsgerichtsverfahren kommen könnte.Abg. Alois Beck:
Ich habe eine Frage zum Abs. 3: Es werden hier die Buchstaben a bis f aufgeführt. Ich weiss jetzt nicht, ob hier das «e» untergegangen ist oder ob es sonst ein redaktionelles Versehen ist. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich werde das zur Sicherheit überprüfen lassen. Ich hoffe, dass nicht noch ein Zuschlag dazukommt. Ich hoffe, dass es der Buchstabe «e» sein wird. Diese Frage kann ich beantworten. Dann zu den Fragen des Abg. Wendelin Lampert: Die Frage zu Abs. 6 probiere ich einfach aus der bisherigen Praxis zu beantworten. Der Abs. 6 entspricht der Regelung, wie sie bisher im Durchführungsvertrag gegolten hat. Und im Rahmen dieses Durchführungsvertrags, der doch immerhin seit dem Jahre 1986 im Lande gilt, fand kein einziges Schiedgerichtsverfahren statt. Und das hat uns in den Ausführungen dazu bewogen, dass wir an und für sich keine grosse Befürchtung mit dieser Bestimmung haben. Dann zur Frage betreffend Abs. 2: Ich kann Ihnen sagen, dass die Versicherer schon mit dieser Bestimmung keine Freude haben, dass die Regierung von sich aus an und für sich eine Überprüfung des Tarifs vornehmen will. Und die drei Jahre sind in der Diskussion in dieser Arbeitsgruppe und Kommission zustande gekommen, da hat man sich auf diese drei Jahre geeinigt. Ich nehme das auf und wir werden das sicherlich nochmals auch da diskutieren und im Hinblick auf die 2. Lesung dann dementsprechend reagieren. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Stv. Abg. Adrian Gstöhl:
In Abs. 3 heisst es: «Die Prämien werden in Promillen des versicherten Verdienstes festgelegt». Warum Verdienst? Ist es Brutto-Lohn oder AHV-Lohn? Spricht man da von Verdienst - und weshalb?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ich werde auch hier auf die 2. Lesung die Terminologie überprüfen lassen, ob die durchgängig so im UVG verwendet wird oder ob das hier einfach ein Versehen ist. Das werden wir überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 80a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 80a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7 - sprich die Verordnung: Ich nehme an, dass in dieser Verordnung konkret die Klassen und die Stufen dann definiert werden. Wäre es möglich, hier auf die 2. Lesung Beispiele aufzuzeigen, wie bei verschiedenen Betrieben die Klassen und Stufen aussehen können anhand eines konkreten Beispieles, damit man sich hier auch die Konsequenzen von diesem Abs. 2 betrachten kann? Ich nehme an, hier liegen ja Zahlen aus der Schweiz vor. Und Sie haben, wenn ich mich nicht täusche, auch erwähnt, dass bereits die Verordnung in Erarbeitung ist und mit den Versicherern bereits besprochen wurde. Das wäre sicherlich hilfreich für die 2. Lesung.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Wir können das gerne tun. Ich glaube, wir müssen uns dann auf ein paar Beispiele beschränken. Das ist ein sehr umfangreiches Werk. Ich möchte einfach zur Klarstellung zu diesem Artikel noch Folgendes ausführen: - Abs. 1 entspricht dem heutigen Art. 80 Abs. 9.
- Abs. 2 entspricht dem heutigen Art. 80 Abs. 2. Sie sehen, wir haben das einfach neu strukturiert und in der Systematik der Revision entsprechend angepasst.
- Abs. 3 entspricht im Wesentlichen dem heutigen Abs. 8 von Art. 80.
- Abs. 4 ist ein Zusammenzug der heutigen Art. 80 Abs. 4 und 5.
- Abs. 5 entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des heutigen Art. 80 Abs. 6.
- Abs. 6 entspricht dem bisherigen Art. 80 Abs. 3.
- Und die Verordnungskompetenz in Abs. 7 ist heute in Art. 80 Abs. 10 geregelt.
Danke schön. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 89a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 89a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 89b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 89b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung beraten.
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE INVALIDENVERSICHERUNG
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen noch zu einer weiteren Gesetzesvorlage, und zwar zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung. Wird das Wort gewünscht?Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich habe das Ganze auch mit Interesse verfolgt. Ich frage mich: Warum ist die Unfallversicherung beim Amt für Volkswirtschaft angesiedelt? Meine zweite Frage: Warum betreut das Ressort «Wirtschaft» den Unfallversicherungsbereich? Das Amt für Gesundheitsdienste oder das Ressort Soziales wäre vielleicht prädestinierter dafür. Warum ist das bei Ihrem Ressort? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ich kann die zweite Frage sehr gut beantworten. Es gibt eine Verordnung zur Geschäftsverteilung - und da haben wir das Ressort «Soziales» neu aufgeteilt. Wir haben den Bereich der betrieblichen Personalvorsorge, den wir heute auch beraten haben und der ursprünglich auch im Ressort «Soziales» war, neu zum Bereich der Wirtschaft genommen. Gleichzeitig haben wir den Bereich der Unfallversicherung dorthin genommen und auch den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Das waren drei Rechtsbereiche, die früher im Ressort «Soziales» enthalten waren. Und was die Zukunft anlangt, so werden wir - das haben wir, glaube ich, die letzten drei Tage sehr häufig diskutiert - Synergien und institutionelle Überlegungen uns machen müssen. Aber das nehme ich jetzt einmal so auf und mit. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 69 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung ebenfalls in 1. Lesung beraten.
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