Teilrevision des Gesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz; MWG), [Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft und der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge] (Nr. 108/2005), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 12: Stellungnahme der Regierung betreffend die Teilrevision des Gesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben - sprich Mitwirkungsgesetz (MWG). Die Stellungnahme der Regierung Nr. 108/2005 behandeln wir ebenfalls in 2. Lesung.Wenn das Wort nicht gewünscht wird, können wir mit der Lesung beginnen.I. Abänderung bisherigen Rechts - Titel - wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
I. Abänderung bisherigen Rechts - Titel - steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 2a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Anlässlich der 1. Lesung habe ich beantragt, dass bei Erreichen des Schwellenwerts in einem Betrieb die Mitarbeiter über ihre Rechte informiert werden und die Durchführung einer Abstimmung vorgeschlagen wird, und zwar vom Arbeitgeber.Es wurde dann argumentiert, dass die Gründung einer Arbeitnehmervertretung nicht verlangt werden kann, wenn die Arbeitnehmer selbst das nicht wollen. Ein Vorschlag und ein Informieren über die Rechte der Arbeitnehmer ist meiner Ansicht nach nicht dasselbe. Ich habe jetzt einen Antrag gestellt in schriftlicher Form. Ich habe ihn nur bezogen auf die Information über die Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb. Ich weiss jetzt aber nicht, ob er besser unter Art. 3 als Abs. 3 eingefügt werden sollte oder unter Art. 3a Abs. 3. Meinem Verständnis nach könnte er sowohl bei Art. 3 als auch bei Art. 3a eingefügt werden.
Er lautet wie folgt: «Abs. 3: Ist der Schwellenwert eines Betriebes während 12 Monaten dauernd überschritten, so informiert der Arbeitgeber die Arbeitnehmerschaft darüber in geeigneter Form».
Meine Begründung:
Damit die Arbeitnehmer das ihnen zustehende Recht auf eine Vertretung überhaupt wahrnehmen können, müssen sie Kenntnis haben über die Zahl der relevanten Mitarbeiter ihres Betriebes. Diese Information soll vom Arbeitgeber erteilt werden. Die Arbeitnehmer können sodann frei entscheiden, ob sie eine Arbeitnehmervertretung überhaupt gründen wollen oder auch nicht. Ich beantrage die Einfügung dieses Absatzes.Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Nach meinem Verständnis wäre das ein Widerspruch zum Abs. 2 in Art. 3, wo es heisst: «Für die Ermittlung der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Beschäftigtenzahl ist die Anzahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre beschäftigten Arbeitnehmer massgebend».Sie würden das durch den zusätzlichen Abs. 3 auf 12 Monate einschränken. Wenn wir das konsequent wollten, müssten wir den Abs. 2 ebenfalls abändern, weil sonst ist der Widerspruch da, vor allem in der Begründung, die Sie hier aufführen. Wenn dadurch gewollt ist, dass die Arbeitnehmer dann entscheiden können, ob sie eine Arbeitnehmervertretung gründen oder nicht, dann funktioniert das auf keinen Fall so. Ich bin darum gegen die Aufnahme des Abs. 3 in Art. 3.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Wenn der Einwand gegen die Einfügung dieses Absatzes lediglich in der Zeitspanne besteht, dann wäre ich auch einverstanden, wenn man das auf zwei Jahre beschränken würde. Das würde heissen: «Ist der Schwellenwert eines Betriebs während zwei Jahren dauernd überschritten, so informiert der Arbeitgeber die Arbeitnehmerschaft darüber in geeigneter Form». Dann würde es korrespondieren mit dem Abs. 2 und dann gäbe es auch keinen Widerspruch.Inhaltlich geht es ja nicht in erster Linie um die Zeitdauer der Überschreitung, sondern es geht in erster Linie darum, dass die Arbeitnehmer wissen, dass der Schwellenwert jetzt erreicht ist und innerhalb nützlicher Frist eine Arbeitnehmervertretung gegründet werden könnte. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Nach meinem Dafürhalten handelt es sich hier um ein Recht der Arbeitnehmer. Und ich glaube, es kann ihnen zugemutet werden, dass, wenn Interesse für eine solche Vertretung besteht, sie da in der Personalabteilung nachfragen und die Zahlen sicherlich jederzeit erhalten. Ich sehe keinen Grund, hier einen zusätzlichen Absatz einzufügen.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte der Abg. Marlies Amann eine andere Änderung beliebt machen, und zwar einfach, dass die Frist ganz herausfällt: «Ist der Schwellenwert überschritten, so informiert der Arbeitgeber die Arbeitnehmerschaft darüber in geeigneter Form». Der Schwellenwert wird ja so definiert, dass, wenn im Durchschnitt in zwei Jahren die Zahl überschritten wird, dann der Schwellenwert erreicht ist. Und wenn Sie hier eine Frist von zwei Jahren einfügen, bei der dieser Schwellenwert dauernd überschritten sein muss, dann beisst sich das.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich kann dem Vorschlag des Abg. Paul Vogt sehr gut folgen. Es geht mir ja, wie ich schon gesagt habe, in erster Linie darum, dass die Arbeitnehmer überhaupt wissen, dass es an der Zeit ist darüber nachzudenken, ob eine Vertretung gegründet werden soll oder nicht. Ob das jetzt zeitlich noch eingeschränkt wird oder nicht, das ist mir nicht so wichtig. Ich kann dem Vorschlag des Abg. Paul Vogt zustimmen. Danke.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich kann es relativ kurz machen: Die Regierung hat Ihre Argumente im Bericht und Antrag, während der 1. Lesung und auch in dieser Stellungnahme abgegeben. Wir halten an unserem Vorschlag fest.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir über den Antrag der Abg. Marlies Amann-Marxer abstimmen. Jetzt nehme ich den modifizierten und von ihr gutgeheissenen Antrag. Der würde dann wie folgt lauten: «Ist der Schwellenwert überschritten, so informiert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darüber in geeigneter Form». Das wäre dann ein Abs. 3, der in Art. 3 anzufügen wäre. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht zugestimmt.Wir stimmen noch über Art. 3 ab: Wer dem Art. 3 in der vorliegenden Fassung die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit ist diesem Artikel zugestimmt. Wir können weiterlesen.Art. 3a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3a steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Auch hier stelle ich einen Abänderungs- bzw. einen Erweiterungsantrag. Wie schon in der 1. Lesung beantragt, soll ausgeweitet werden der Abs. 1 Bst. a - d. In der Stellungnahme wurde von der Regierung darauf eingegangen, jedoch wurde nicht zur Gänze auf die Argumente eingegangen. Und ich stelle deshalb heute den Antrag, den Art. 3a
- Mitwirkung ohne Arbeitnehmervertretung - folgendermassen abzuändern: Abs. 2 soll wie folgt lauten: «In Betrieben, die den Schwellenwert nach Art. 3 Abs. 1 nicht erreichen, stehen die Mitwirkungsrechte nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a – d und Art. 8 der Arbeitnehmerschaft direkt zu».
Meine Begründung:
Anlässlich der 1. Lesung im Landtag hat die Regierung darauf hingewiesen, dass mit Art. 3a Abs. 2 für Betriebe, die den Schwellenwert nicht erreichen, der geltende Rechtsbestand wieder gegeben würde, dass im Rechtsbestand nichts geändert wurde und der Inhalt den EU-Richtlinien entspräche. In der schriftlichen Stellungnahme weist die Regierung auf Seite 13 zusätzlich darauf hin, dass das geltende Mitwirkungsgesetz bereits Grundinformations- und Anhörrechte für die Arbeitnehmerschaft in jedem Betrieb in Liechtenstein garantiere und dass die in Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d festgehaltenen Informationsansprüche in kleineren Betrieben keinen Sinn machen würden.
Dazu möchte ich wie folgt erwidern: Kleinere Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Betriebe bis zu 50 Mitarbeitern, die nicht einem grossen Unternehmen zugeordnet sind. Alle diese Betriebe haben kein Anhörungsrecht und werden auch durch die Abänderung von Art. 3a in Zukunft kein Anhörungsrecht oder gar Mitspracherecht bekommen. Das Anhörungsrecht wird nämlich mit Abs. 2 von Art. 7 separat geregelt und betrifft ausschliesslich Betriebe mit Arbeitnehmervertretungen.
Zum Sinn des Gesetzes: Das bestehende Mitwirkungsgesetz gesteht den Arbeitnehmern in Betrieben ohne Vertretung, also in der Regel bis zu 50 Mitarbeitern, ein Recht auf Information zu. Dieses Recht betrifft die wirtschaftliche Situation und die Entwicklung des Betriebs. Es umfasst jedoch nicht die Information über den Arbeitsplatz.
Über die Situation der Arbeitsplätze wird nur in Betrieben mit Arbeitnehmervertretungen informiert. Doch gerade diese Information ist für die Arbeitnehmer von Bedeutung, besonders für jene, die keine Vertretung haben.
Mein Antrag soll nun bewirken, dass alle Arbeitnehmer in Liechtenstein nicht nur über die wirtschaftliche Situation und die Entwicklung des Betriebes informiert werden, sondern dass sie auch ein Recht auf Information erhalten, was die Beschäftigungslage betrifft, insbesondere bei einer möglichen Bedrohung der Beschäftigung. Diese Ergänzung der Information, die auch den Arbeitsplatz umfasst, kann nicht als überschiessende gewerkschaftliche Forderung verstanden werden. In Liechtenstein setzen die Sozialpartner mit Erfolg seit jeher auf Dialog. Und im Sinne eines Dialogs in einer gleichwertigen Sozialpartnerschaft sollte deshalb auch die Information über die Arbeitsplatzentwicklung gewährleistet sein. Eine solche umfassende Information ist ein Zeichen menschlichen Respekts gegenüber dem ohnehin meistens schwächeren Sozialpartner. Wenn der partnerschaftliche Weg über den Dialog führt, erachte ich meinen Antrag als eine Selbstverständlichkeit. Ohne Zweifel würde damit dem Sinn und Geist und dem wichtigsten Grundsatz der EU-Richtlinien gleichzeitig entsprochen.
Der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer ziehen folgendermassen Nutzen aus einer umfassenden Information:
- Der Arbeitgeber stärkt den Dialog und fördert durch gelebte Partnerschaft die Identifikation und Betriebsbindung seiner Arbeitnehmer.
- Der Arbeitgeber trägt durch rechtzeitige Information nicht mehr die alleinige Verantwortung für die Beschäftigung seiner Arbeitnehmer.
- Der Arbeitgeber wahrt in jedem Fall das Betriebsinteresse. Er wählt selbst die Form und den Zeitpunkt der Information an die Arbeitnehmer und schützt damit die Interessen des Betriebs.
- Der Arbeitgeber bleibt uneingeschränkt handlungsfähig. Die Arbeitnehmer ohne Vertretung haben weder Mitspracherecht noch Anhörungsrecht und können somit die Handlungsfreiheit des Arbeitgebers in keinster Weise behindern oder einschränken.
- Es entstehen dem Arbeitgeber durch die Informationspflicht keinerlei Nachteile, insbesondere keine Mehrkosten und kein Mehraufwand, zumal das Anhörungsrecht in Betrieben unter dem Schwellenwert ohnehin nicht gegeben ist.
- Die Arbeitnehmer jedoch werden durch Unterrichtung auch über die Situation am Arbeitsplatz als mündige, eigenverantwortliche Menschen ernst genommen und als geschätzte Partner im Wirtschaftsleben respektiert.
- Sie werden durch rechtzeitige Information in die Lage versetzt, selbstverantwortlich zu handeln, was ihre Beschäftigung, ihre Aus- und Weiterbildung sowie ihre zukünftige berufliche Ausrichtung und Ziele anbelangt.
Danke.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Nachdem es keine Wortmeldungen dazu gibt, zwei Ausführungen meinerseits: Auch ich darf höflich zu Ihrer Begründung entgegnen: Ich denke, was im ersten Absatz der Begründung steht, ist nicht die ganze Wahrheit. Wir haben auf Seite 13 geschrieben, dass die Richtlinien im Unterschied zu der in Liechtenstein heute geltenden Regelung nur vorsehen, dass bei der Über-schreitung der Schwellenwerte der 20 und 50 ein Informations- und Unterrichtungsrecht besteht. Wir gehen also mit dem heutigen Gesetz schon über diesen Rechtsbestand, den die Richtlinien fordern, hinaus. Und die Regierung ist der Ansicht, dass wir den geltenden Rechtsbestand belassen, aber nicht weiter gehen als es gefordert ist und über diesen Rechtsbestand hinausgeht. Die Richtlinien würden unter diesen Schwellenwerten überhaupt keine Information vorsehen. Deshalb ist auch die Argumentation mit der Richtlinie nicht ganz korrekt. Und die Regierung hält an ihrem Vorschlag deshalb auch fest. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir über den Antrag der Abg. Marlies Amann-Marxer abstimmen. Sie beantragt, in Art. 3a Abs. 2 wie folgt zu ändern: «In Betrieben, die den Schwellenwert nach Art. 3 Abs. 1 nicht erreichen, stehen die Mitwirkungsrechte nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a – d und Art. 8 der Arbeitnehmerschaft direkt zu».Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht zugestimmt.Wir stimmen noch über Art. 3a in der hier vorliegenden Fassung ab: Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Somit ist diesem Artikel zugestimmt und wir können weiterlesen.Überschrift vor Art. 6a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 6a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 6a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 6a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 7a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 7a einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 11 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 11 Abs. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 12 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit II. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit III. einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nun kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz, MWG) die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung abschliessend behandelt und Traktandum 12 erledigt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:30 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:05 Uhr).
-ooOoo-