Vertrag vom 15. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile sowie Schaffung eines Gesetzes zur Durchführung dieses Vertrages (Nr. 93/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 15: Vertrag vom 15. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile sowie Schaffung eines Gesetzes zur Durchführung dieses Vertrages. Der Bericht und Antrag Nr. 93/2005 steht zur Diskussion. Abg. Günther Kranz:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete.
Die DNA-Analytik hat gegenwärtig den Stellenwert erhalten, den der gewöhnliche Fingerabdruck vor beinahe hundert Jahren hatte. Unsere Polizei scheint ein Instrument in der Hand zu halten, das die Ermittlung und Überführung von Straftätern nicht nur beschleunigt und gerichtsfester macht, sondern gerade in schwierigen Fällen, wo es an konkreten Tatverdächtigten mangelt, eine Aufklärung erst aussichtsreich werden lässt. Diesem Gewinn an polizeilichem Aufklärungsvermögen stehen die verwaltungstechnischen Kosten häufiger werdender Fahndungstests und forensischer DNA-Datenbanken entgegen.
Abgesehen vom konventionellen Fingerabdruck dürfte sich kaum eine andere kriminalistische Beweistechnik so rapide und mit so viel Widerhall in der Öffentlichkeit verbreitet haben wie der genetische Fingerabdruck.
Das schweizerische Bundesamt für Polizei nahm im August 2000 den Probebetrieb eines DNA-Informationssystems auf, in welchem namentlich DNA-Profile von verdächtigen, verurteilten oder vermissten Personen, von Spuren sowie von nicht identifizierten lebenden und von toten Personen gespeichert werden. Auf Einladung hat sich Liechtenstein am Projekt beteiligt und stellte während der Versuchsphase fest, dass sich dieses Informationssystem in der Praxis sehr bewährt und technisch kein Problem darstellt. Aus liechtensteinischer Sicht war die Teilnahme am Versuchsbetrieb ein voller Erfolg, liessen sich doch in kürzerer Zeit in beinahe 20 Fällen Tatverdächtigte durch den Abgleich eines am Tatort gesicherten DNA-Profils ermitteln.
Um eine erfolgreiche und effiziente Strafverfolgung aufrechterhalten zu wollen, wurde am 15. Dezember 2004 der Vertrag über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile mit der Schweiz geschlossen.
Liechtenstein hat keinen Online-Zugriff auf die erkennungsdienstlichen Informationssysteme in der Schweiz und die Behandlung von Ersuchen ist nur teilweise automatisiert. So erfolgt die Übermittlung der Daten systematisch unter Hilfenahme eines neuen elektronischen Datenverarbeitungssystems, an welchem die schweizerischen Kantone wie auch Liechtenstein angeschlossen sind. Liechtenstein ist somit aus praktikablen Gründen in der Zusammenarbeit den schweizerischen Kantonen gleichgestellt. Der Aufbau einer eigenen Datenbank in diesem Bereich wäre aufgrund der Kleinheit des liechtensteinischen Fahndungsbereichs nicht sinnvoll. Liechtenstein profitiert dennoch von der Datenbankinfrastruktur, den darin enthaltenen Informationen und den Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei.
Nicht nur aus Gründen der bewährten Zusammenarbeit mit den schweizerischen Sicherheits- und Zoll-behörden in der effizienten und erfolgreichen Strafverfolgung, sondern auch aus finanziellen Gründen stellt die Zusammenarbeit in diesem Bereich für Liechtenstein eine tragfähige Lösung dar. Mit jährlichen Kosten von rund CHF 73'000 für die Bereitstellung der Infrastruktur, des Personals, der Datenübermittlung, der Sicherung des Unterhalts, des Supports des Systems für Fingerabdrücke und des DNA-Profil-Informationssystems etc. konnte eine wirtschaftlich gute Lösung gefunden werden. Aufgrund der durchschnittlichen Kosten für die Erstellung eines einzelnen DNA-Profils sowie die Auswertung des Spurenträgers ist mit rund CHF 950 pro Profil zu rechnen. Rein theoretisch betrachtet, liessen sich mit den hochgerechneten jährlichen Aufwendungen zirka 80 DNA-Profile erstellen. Die DNA-Profil-Erstellungskosten sind auch dann gut investiert, wenn bei der Aufklärung von verschiedensten Fällen Tatverdächtige entlastet werden können.
Die DNA-Analyse soll weiterhin der Identitätsfeststellung und nicht eines Tages der Entschlüsselung aller möglichen Erbveranlagungen und Dispositionen von Personen dienen.
Eine solche, wenn nur meine Befürchtung ist angesichts des bio- und gentechnischen Fortschritts, nicht völlig von der Hand zu weisen.
In der Hoffnung, dass in unserem kleinen Fahndungsraum nicht so viele DNA-Profile zu erstellen sind, stimme ich dem Vertrag vom 15. Dezember 2004 zu und empfehle die im Bericht und Antrag enthaltene Regierungsvorlage in Behandlung zu ziehen.
Dennoch möchte ich an die Regierung folgende Fragen stellen:
Die Landespolizei hat keinen direkten Zugriff auf die DNA-Datenbank. Ist die Polizei in ihrer Arbeit dadurch behindert und wären durch den direkten Zugriff höhere Kosten angefallen? Dann habe ich eine weitere Frage: Bis heute fehlen im FL zum Vollzug die notwendigen Verfahrensvorschriften für die Datenbekanntgabe. Wurde die Arbeit dadurch erschwert? Konnten dadurch keine Daten an die schweizerischen Behörden weitergeleitet werden? Dann im Bericht Seite 9 heisst es:
«Da es im Vertrag insbesondere um die Bearbeitung von Personendaten geht, sind umfassende Datenschutzbestimmungen vorgesehen. Dabei sind namentlich die differenzierenden Löschbestimmungen mit absoluten Löschfristen, die Anonymisierung der Finger- und Handballenabdrücke sowie die DNA-Profile, ausserdem die Pflicht zur Information durch die anordnenden Behörden an die betroffenen Personen über die Datenbearbeitung in den schweizerischen Systemen sowie über deren Rechte zu nennen». Gibt es hier auch Kontrollmechanismen, dass Löschfristen eingehalten werden oder dass die Anonymisierung tatsächlich über alle Dienststellen gegeben ist? Behindern solche Vorschriften sogar die Arbeit oder müsste hier in den Datenschutzbestimmungen sogar noch weitergegangen werden? Dann zum Schluss noch die Frage: Der Vertrag wurde nicht von der Regierung, sondern vom Amtsleiter unterzeichnet. Wie ist die Handhabung? Kann die Regierung Vollmachten an Amtsleiter zur Vertragsunterzeichnung erteilen? Danke.Abg. Pepo Frick:
Der Abg. Günther Kranz ist ausführlich vor allem auf den hohen Datenschutzstandard eingegangen. Hier habe ich nichts mehr zu bemerken. In aller Kürze: Aus liechtensteinischer Sicht besteht keine Alternative zur Zusammenarbeit mit der Schweiz. Primär geht es darum, eine effiziente und erfolgreiche Strafverfolgung zu gewährleisten. Künftig soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, Identifizierungs- und Prüfungsverfahren nach dem Flüchtlingsgesetz zu verbessern. Diese Regelung darf aber nicht verhindern, dass Flüchtlinge, die an Leib und Leben gefährdet sind, auch künftig in Liechtenstein Aufnahme finden. Danke. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Im Rahmen ihrer traditionell engen Beziehungen arbeiten Liechtenstein und die Schweiz auch im Bereich der Polizeiarbeit vertieft zu-sammen. Diese Zusammenarbeit stützt sich auf den Vertrag vom 27. April 1999 zwischen Liechtenstein, Österreich und der Schweiz über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden, der am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist. Liechtenstein ist seit dem Jahr 2001, kurz nach der Aufnahme des Probebetriebs des DNA-Profil-Informationssystems in der Schweiz an diesem Projekt beteiligt. In dieser Datenbank werden DNA-Profile abgespeichert und Abgleiche vorgenommen, insbesondere von Verdächtigen und verurteilten Personen sowie Spuren. Der Betrieb des DNA-Informationssystems hat sich bewährt und wurde in der Schweiz mit dem In-Kraft-Treten des DNA-Profil-Gesetzes am 1. Januar 2005 auf eine neue gesetzliche Basis gestellt und in den regulären Betrieb übergeführt. Mit dem vorliegenden Staatsvertrag wird sichergestellt, dass Liechtenstein und die Schweiz die bewährte Zusammenarbeit weiterführen können und Liechtenstein auch weiterhin am DNA-Informationssystem teilnehmen kann. Gleichzeitig präzisiert der Vertrag die bestehende Zusammenarbeit im Bereich des automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystems. Der Vertrag legt die Verantwortlichkeiten bei der Zusammenarbeit und die Bedingungen der Datenerhebung und der Datenbearbeitung in den Informationssystemen fest und garantiert einen hohen Datenschutzstandard. Er regelt auch die Kostenbeteiligung Liechtensteins und Haftungsfragen. Liechtenstein übernimmt die in der Anlage zum Vertrag aufgeführten Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung. Der Vertrag wurde am 15. Dezember 2004 in Vaduz unterzeichnet. Das parlamentarische Genehmigungsverfahren in der Schweiz läuft bereits und soll planungsgemäss Ende 2005 abgeschlossen sein. Aus diesem Grund stellt die Regierung den Antrag, der Hohe Landtag möge einerseits den Vertrag genehmigen - so wie das in der Regierungsvorlage vorgesehen ist - und zweitens auch die Regierungsvorlage in Behandlung ziehen. Aber sinnvollerweise wären dann die 1. und die 2./3. Lesung gemeinsam heute durchzuführen, dass dieses Paket auch gemeinsam verabschiedet werden könnte. Der Abg. Günther Kranz hat noch einige Fragen gestellt, auf die ich noch eingehen möchte. Unter anderem haben Sie die Frage gestellt, dass die Landespolizei keinen direkten Zugriff auf die Datenbank hat und ob dies die Arbeit behindern würde: Es ist so: Aus Datenschutzgründen sind ja in der Datenbank lediglich die Profile und so genannte «Prozessnummern» gespeichert, die dann mit einer anderen Datenbank abgeglichen werden. Und aus diesem Grund würde auch ein Direktzugriff auf diese DNA-Datenbank nichts bringen. Weil man würde dann nur die Profile plus die Prozessnummer sehen. Aus Datenschutzgründen sind die Daten in veschiedenen Datenbanken gespeichert. Dann haben Sie die Frage gestellt, dass in Liechtenstein bisher die Vollzugsgrundlage gefehlt hat, ob dies die Arbeiten bisher erschwert hat: Hierzu kann ich ausführen, dass die Zusammenarbeit bisher zwischen den liechtensteinischen und den schweizerischen Behörden sehr gut funktioniert hat. Im Bericht und Antrag wird ja ausgeführt, dass Liechtenstein an einem Probebetrieb teilgenommen hat und diesbezüglich schon die entsprechenden DNA-Analysen übermittelt und auch zur Verfügung gestellt bekommen hat. Sie haben ja auch ausgeführt, dass eigenständige Lösungen in diesen Bereichen weder sachlich sinnvoll und auch finanziell nicht zu vertreten wären. Es gibt auch über Interpol entsprechende Zusammenarbeit mit dem Ausland. Und auch dies hat in der Vergangenheit bereits bestens funktioniert. Dann haben Sie noch den Bereich «Datenschutz- und Löschbestimmungen» angesprochen: Hierzu finden Sie entsprechende Regelungen im DNA-Gesetz, das ja aus der Schweiz dann als Anhang direkt im Staatsvertrag anwendbar ist. Zum Zweiten werden wir dann im Einführungsgesetz auch auf diese Löschfristen zu sprechen kommen. Und zum Dritten kann ich ausführen, dass der Vertrag diese getrennte Datenhaltung in unterschiedlichen Informationssystemen vorsieht. Also in der DNA-Datenbank ist nur der DNA-Abstrich plus die Prozessnummer gespeichert. Dann gibt es ein personenführendes Informationssystem. Dort sind die Personaldaten verankert wiederum mit der Prozessnummer. Und dann haben Sie noch das dritte System - das ist das AFIS. Dort finden Sie die Fingerabdrücke und bestimmte Tatbestandsmerkmale auch wieder mit einer Prozessnummer versehen. Die jeweiligen Sachbearbeiter haben auch unterschiedliche Berechtigungen, sodass im Prinzip niemand auf das andere System zugreifen kann. Die Frage hinsichtlich der Löschbestimmungen habe ich bereits ausgeführt. Das ist im Vertrag bzw. im schweizerischen Gesetz festgehalten. Und die Behörden, sowohl die liechtensteinische Behörde wie auch die schweizerischen Behörden, haben hier eine gegenseitige Informations- und Auskunftspflicht. Dann haben Sie auch noch die Frage gestellt, warum auf Beamtenebene unterzeichnet wurde und wie diesbezüglich die Regelung ist: Hierzu möchte ich auf das Protokoll der APK verweisen. Eine ähnliche Frage wurde dort beantwortet. Dort wurde sinngemäss im Protokoll ausgeführt: Die Unterzeichnung sei auf der Ebene der konkreten Sachzuständigkeit erfolgt. Das Gegenüber des liechtensteinischen Polizeichefs ist der Chef des Schweizerischen Bundesamtes für Polizei. In diesem Fall hat man also darauf geachtet, auf welcher Ebene dieser Staatsvertrag unterzeichnet wird. Und der Polizeichef wurde mit einer entsprechenden Unterzeichnungsberechtigung, die dann auch durch Regierungsbeschluss und durch Zustimmung des Staatsoberhauptes bzw. seines Stellvertreters abgedeckt ist, mit einer Unterzeichungsvollmacht ausgestattet. Man kann also diesbezüglich nicht sagen, dass ein Vertrag immer nur auf Beamten- oder nur auf Regierungsebene oder auf Ebene der Staatsoberhäupter unterzeichnet wird. Es wird auch immer darauf geachtet, wo das protokollarische Gegenüber angesiedelt ist. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten zu sein. Ich möchte nun die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage durchführen. Anschliessend stimmen wir ab über den Wunsch der Regierung, diese Gesetzesvorlage heute abschliessend zu behandeln. Anschliessend werden wir noch dem Vertrag vom 15. Dezember die Zustimmung erteilen müssen oder sollen. Jetzt können wir zuerst über den Antrag der Regierung abstimmen, dem Vertrag vom 15. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile die Zustimmung zu erteilen. Wer diesem Vertrag die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine kleine redaktionelle Änderung vorzuschlagen. Meiner An-sicht nach sollte es bei Bst. a wie folgt lauten: «unter Strafuntersuchungsbehörden, Strafgerichten, richterlichen Behörden oder urteilenden Behörden: die liechtensteinischen Gerichte in Strafsachen nach den §§ 12 und 13 Strafprozessordnung».Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Meines Erachtens müsste das anders lauten, nämlich: «unter Strafuntersuchungsbehörden» und dann ein Doppelpunkt - und dann folgt die Aufzählung analog Bst. b. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Dann haben wir aber eine komische Konstruktion mit zwei Doppelpunkten. Abg. Rudolf Lampert:
Meines Erachtens ist es schon richtig so, wie das hier ist, allerdings mit - «Strafgerichten». Aber die Intention ist doch, unter all diesen Hauptbegriffen «Strafuntersuchungsbehörden, Strafgerichten, richterliche Behörden oder urteilsfähige Behörden» - unter all diesen Begriffen die liechtensteinischen Gerichte in Strafsachen nach den §§ 12 und 13 Strafprozessordnung zu verstehen. Der Doppelpunkt bezieht sich auf all diese vier oder fünf Begriffe - und darunter sind in Liechtenstein diese Gerichte in Strafsachen nach der StPO zu verstehen. So verstehe ich das zumindest.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Wenn dem so, wie es der Abg. Rudolf Lampert sieht, wäre mein Vorschlag wieder gültig. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir befinden uns ja jetzt in der 1. Lesung und ich nehme das einmal zur Kenntnis. Habe ich Sie richtig verstanden: Dann würde es nur «richterlichen Behörden» heissen?Abg. Marlies Amann-Marxer:
Nein.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sofern Zustimmung erfolgt, kommen wir gleich anschliessend zur 2. Lesung. Dann können Sie Ihren Antrag nochmals einbringen. Dann können wir weiterlesen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir das Gesetz zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile in 1. Lesung behandelt. Da das parlamentarische Genehmigungsverfahren in der Schweiz bereits läuft und planmässig Ende 2005 abgeschlossen sein soll, stellt die Regierung den Antrag, dass der Vertrag einschliesslich des Gesetzes zur Durchführung des Vertrages noch in diesem Jahr vom Landtag genehmigt werden sollte. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, bevor wir darüber abstimmen, damit nicht irgendjemand die 2. Lesung verweigert, weil Unklarheiten in Art. 2 bestehen könnten, sollte, glaube ich, festgehalten werden, dass Art. 2 so zu verstehen ist wie ich es ausgeführt habe. Das bestätigen auch die Ausführungen auf Seite 22 des Berichtes und Antrages. Vielleicht kann Herr Regierungsrat Meyer dazu noch Auskunft geben. Nicht damit dann ein Abgeordneter auf die Idee kommt, weil noch Unklarheiten bestehen, dass er deshalb die 2. Lesung verweigert. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Herr Regierungsrat Meyer, wünschen Sie das Wort? Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Noch einmal zum Art. 2 - Begriffsbestimmungen - zurück: Art. 2 soll klarstellen, dass in den anzuwendenden Bestimmungen der schweizerischen Bundesgesetzgebung unter den Begriffen «Strafuntersuchungsbehörden, Strafgerichten, richterlichen Behörden und urteilenden Behörden» in Liechtenstein die Gerichte in Strafsachen nach den §§ 12 und 13 der Strafprozessordnung und unter dem Begriff «Polizei» die Landespolizei zu verstehen sind. Wenn man dann im entsprechenden DNA-Profil-Gesetz nachsieht, dann bezieht sich dies auf Art. 7 - anordnende Behörden - des DNA-Profil-Gesetzes. Und aus diesem Grund müsste dann der Art. 2 Bst. a wie folgt heissen: «unter Strafuntersuchungsbehörden, Strafgerichten, richterlichen Behörden oder urteilende Behörden». Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wer dem Antrag der Regierung, diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung und mit Schlussabstimmung durchzuführen, zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stelle ich einen zusätzlichen Antrag, dass wir diese 2. Lesung durch Artikelaufruf durchführen und Art. 2 noch einmal verlesen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir mit der 2. Lesung beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 1 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 in der ergänzten Form steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 5 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer mit Art. 7 einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung abschliessend behandelt und gleichzeitig Traktandum 15 erledigt.
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