Totalrevision des Gesetzes über die «Liechtensteinischen Kraftwerke» (Nr. 98/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 22: Totalrevision des Gesetzes über die «Liechtensteinischen Kraftwerke». Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 98/2005 steht zur Diskussion. Abg. Franz Heeb:
Herr Präsident, geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Die Liechtensteinischen Kraftwerke versorgen seit über 80 Jahren unser Land mit elektrischer Energie. Es ist ein geschichtlich gewachsenes Unternehmen, das als Anstalt des öffentlichen Rechts neben der Grundversorgung mit Strom heute eine Reihe weiterer innovativer Produkte und Dienstleistungen anbietet. Im Jahre 2004 haben die LKW bei einem Gesamtumsatz von knapp CHF 75 Mio. einen Gewinn von CHF 2,3 Mio. erwirtschaftet. Mit den 164 Mitarbeitenden und 17 Lehrlingen gehören die LKW zu einem wichtigen Arbeitgeber des Landes.
Neben ihrem Hauptgeschäft in der Stromversorgung haben die LKW in den vergangenen Jahren ihre Produkte- und Dienstleistungspalette ausgeweitet. Die LKW üben mit der Planung, der Installation und dem Betrieb von Stark- und Schwachstromanlagen sowie mit dem Handel von elektrischen Geräten Tätigkeiten im gewerblichen Bereich aus. Zudem sind die LKW als Mutterunternehmen der Lie-Comtel federführend im Bereich der Telekommunikation, Radio und Fernsehen tätig. Und schliesslich erfüllen die LKW mit der Führung der Leitungsdokumentationen und den gesetzlich übertragenen Aufsichtsaufgaben öffentliche Dienstleistungen.
Es ist ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen geworden, das sowohl den Universaldienst zur Grundversorgung mit elektrischem Strom für unser Land sicherstellt als auch im Bereich der nicht reservierten Dienste im lokalen und internationalen Wettbewerb steht.
Im vergangenen Jahr ist der Stromverbrauch in Liechtenstein auf etwa 345 Mio. Kilowattstunden angestiegen. Knapp ein Fünftel der elektrischen Energie, nämlich 65 Mio. Kilowattstunden, wurden durch die Wasserkraftwerke der LKW erzeugt. Der hohe Anteil zuzukaufender elektrischer Energie erfordert ein professionelles Beschaffungsmarketing auf dem europäischen Strommarkt. Durch die Abstützung des Stromeinkaufs auf zwei Lieferanten konnten Einsparungen erzielt werden. Zudem ist die Versorgungssicherheit für Liechtenstein durch die 110-kV-Erdkabelleitung zwischen Feldkirch und Eschen verbessert worden.
Mit der Liberalisierung des Strommarktes im Oktober 2005 waren die Voraussetzungen zu schaffen, damit einerseits auch andere Stromlieferanten diskriminierungsfrei Strom über das LKW-Netz liefern konnten. Andererseits können die LKW durch die Teilnahme am internationalen Wettbewerb konkurrenzfähige Strompreise anbieten. Die grossen Strombezüger des Landes haben trotz der Wahlfreiheit der Stromlieferanten die Partnerschaft mit den LKW verlängert. Das stimmt zuversichtlich hinsichtlich der künftigen Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens in einem liberalisierten Markt.
Der Gesetzgeber hat auf die Liberalisierung des Strommarktes rechtzeitig reagiert und im Jahre 2002 das Elektrizitätsmarktgesetz geschaffen. In diesem Gesetz sind die EU-Richtlinien betreffend den Elektrizitätsbinnenmarkt umgesetzt. Das Gesetz soll insbesondere eine möglichst sichere, umweltverträgliche und preisgünstige Versorgung mit elektrischer Energie sowie eine rationelle Energienutzung unter Abwägung ökologischer und ökonomischer Kriterien gewährleisten. Im Elektrizitätsmarktgesetz sind die Genehmigung, die Anforderung an den Betrieb und den Unterhalt von Stromnetzen und der Netzzugang sowie die Rechnungslegung für Elektrizitätsunternehmen geregelt. Zudem sind darin die Organisation und die Aufgaben der Regulierungsbehörde festgelegt.
Es steht ausser Zweifel: Diese externen und internen Veränderungen erfordern auch eine grundlegende Revision des LKW-Gesetzes, das vor fast 60 Jahren, im Jahre 1947, in Kraft gesetzt wurde. Bei dem nun vorliegenden Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die «Liechtensteinischen Kraftwerke» ist jedoch in Frage zu stellen, ob eine zeitgemässe und zukunftsfähige Gesetzesvorlage geschaffen wurde. Vergleicht man das alte Gesetz mit der neuen Vorlage, so stellt man fest, dass zwar Kürzungen und Ergänzungen vorgenommen wurden, man sich aber möglichst an den bestehenden Aufbau und Inhalt des alten Gesetzestextes und der Verordnung hielt. Die Vorlage wird meines Erachtens einer Totalrevision nicht gerecht und bedarf in den Lesungen des Landtages der Klärung wichtiger Fragen und einer grundlegenden, nochmaligen Überarbeitung.
Entscheidende Fragen bezüglich des LKW-Gesetzes als Organisationsgesetz stellen sich in Bezug auf:
- die künftige Rechtsform und Oberaufsicht,
- die Zwecksetzungen und Geschäftsbereiche,
- die Grundversorgung und die Wettbewerbsbereiche,
- die Bestellung und die Aufgaben des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Direktoren
- sowie in Bezug auf die Aufsichtsorgane und Rechnungslegung.
Wie im Bericht und Antrag auf Seite 16 ausgeführt wird, ist das Ziel der neuen Gesetzesvorlage, eine markt- und wettbewerbsfähige Unternehmensorganisation zu schaffen, die den LKW kurze Entscheidungswege, eine schnelle Reaktion auf Marktverhältnisse und eine erhöhte Vertrags- und Beteiligungsfähigkeit bietet. Dennoch hält die Regierung an der Rechtsform einer selbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts fest. In Zusammenhang mit den dem Landtag und der Regierung übertragenen Kompetenzen und der Oberaufsicht der Regierung sind längere Entscheidungswege vorprogrammiert und die LKW sind wie bisher zu stark von der politischen Entscheidungsfindung abhängig.
Auf eine Umwandlung der Rechtsform in eine Aktiengesellschaft wird aufgrund der teilweise kritischen Stellungnahmen in der Vernehmlassung verzichtet. Ich kann die Begründung nicht nachvollziehen, da damit der Handlungsspielraum der LKW nicht erweitert, die Entscheidungswege nicht verkürzt und die Betriebsabläufe nicht flexibler werden. Der Regierung steht wie bis anhin im Rahmen der Oberaufsicht ein umfassendes Kontrollrecht in Bezug auf das Geschäftsgebaren zu und sie kann - wie im Bericht und Antrag ausgeführt ist - die notwendigen Verordnungen erlassen und Weisungen erteilen.
Wenn der Landtag an der bisherigen Rechtsform einer selbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts festhalten will, sollte zumindest die Oberaufsicht in dem Masse ausgestaltet werden, wie diese dem Eigentümer einer Aktiengesellschaft zusteht. Dies würde vor allem eine spätere Umwandlung der LKW in eine Aktiengesellschaft sowie eine ursprünglich ins Auge gefasste Eingliederung der LKW in eine Energie-Holding bzw. Netzholding erleichtern.
Im Zweckartikel der Vorlage wurden gegenüber dem bisherigen LKW-Gesetz die eigentlichen staatlichen Zwecksetzungen des Unternehmens gestrichen. Dies ist vor allem deshalb kritisch, weil die LKW nicht nur eine betriebswirtschaftliche, sondern auch eine volkswirtschaftliche Verantwortung tragen und damit einen staatlichen Leistungsauftrag zu erfüllen haben. So hat eine möglichst hohe Eigenversorgung, die Erschliessung zusätzlicher Energiequellen, eine sichere Notversorgung oder eine umweltgerechte Energieerzeugung und ein sparsamer Energieverbrauch immer noch hohe Priorität. Die in Pa-ragraph 2 Abs. 2 und 3 des bisherigen Gesetzes enthaltenen Zweckbestimmungen sollten im neuen Gesetz zeitgemäss angepasst und allenfalls ergänzt werden.
Im Zweckartikel des LKW-Gesetzes sind nur noch die Geschäftsbereiche sowie eine generelle Ermächtigungsnorm zur Geschäftsführung enthalten. In Art. 1 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes wird als Zweck der LKW die Erzeugung, Beschaffung, Übertragung, Verteilung und Abgabe von sowie der Handel mit elektrischer Energie im In- und Ausland angeführt. Eine wichtige weitere Zwecksetzung, nämlich der Netzbetrieb, findet sich unter dem Art. 3 mit dem Titel Versorgungsauftrag. Ein gesetzliches Unikum stellt der Art. 4 dar, in dem den LKW ausserhalb der Zweckbestimmung der Bereich Telekommunikation sowie Radio und Fernsehen übertragen wird. Mit dieser Formulierung bleibt ungeklärt, ob die Führung der Lie-Comtel künftig zu den Aufgaben der LKW gehört oder sich die LKW als Netzprovider positionieren sollen.
Ohne der Lesung der Gesetzesvorlage vorzugreifen ist festzustellen, dass die Art. 2 bis 4 einer grundlegenden Überarbeitung bedürfen, indem die künftigen Zwecksetzungen der Grundversorgung mit den Bestimmungen des Elektrizitätsmarktgesetzes in einen systematischen Zusammenhang gebracht werden sowie die Geschäftsfelder im Wettbewerbsbereich offen gelegt sind. Eine klare und systematische Gliederung der Geschäftsbereiche ist insbesondere für eine tarifgerechte Rechnungslegung und zur Verhinderung von Quersubventionen erforderlich. Dazu sollte zwischen folgenden Geschäftsbereichen unterschieden werden, und zwar:-
Regulierter Netzbetrieb gemäss dem Versorgungsauftrag des Elektrizitätsmarktgesetzes;
- Versorgung von Klein- und Grosskunden mit elektrischer Energie;
- gewerbliche Tätigkeiten wie die Installation von Anlagen oder der Gerätehandel;
- Erbringung öffentlicher Dienste wie die Leitungsdokumentation oder die Aufsicht
sowie
- die Errichtung und der Betrieb von Netzen für die Telekommunikation.
Zur Gewährleistung der Grundversorgung sind den LKW nicht nur Richtlinien und Vorschriften aufzuerlegen. Das Unternehmen benötigt als Energieerzeuger und Netzbetreiber andererseits auch Rechte. Deshalb sind in den Art. 26 ff. auch die Wasserrechte der LKW im Lawena- und Saminatal geregelt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb im vorliegenden Bericht und Antrag eine Regelung zur Inanspruchnahme von Grundstücken für die leitungsgebundene Energieversorgung weggelassen wurde.
Entsprechend den Zweckbestimmungen muss den LKW auch rechtlich die Handhabe zugewiesen werden, um den öffentlichen Leistungsauftrag erfüllen zu können. So vermisse ich gesetzliche Bestimmungen, wonach den Liechtensteinischen Kraftwerken ein Leitungsbaurecht auf öffentlichen und privaten Grundstücken zur Erfüllung des staatlichen Auftrags der Grundversorgung eingeräumt wird. Unter Berücksichtigung des Elektrizitätsmarktgesetzes und auch der zu klärenden Situation im Telekommunikationsbereich ist es nicht nachvollziehbar, den LKW als Netzbetreiber die Pflicht zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs zu übertragen, ohne dem Netzbetreiber die entsprechenden Rechte zuzugestehen.
Zur Gewährleistung des Netzbetriebs und der Stromversorgung sowie für eine bessere Rechtssicherheit sollte eine entsprechende Regelung gesetzlich verankert werden. Dabei sind die Rechtsgüter, Gewährleistung des Eigentumsrechts einerseits und das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Stromversorgung andererseits, miteinander abzuwägen. Zu berücksichtigen bleibt, dass bei der Einräumung von Dienstbarkeiten der Rechtsschutz gewährleistet ist und der Aufwand zur Regelung der Dienstbarkeiten in einem angemessen Rahmen sein sollte.
Hinsichtlich der Bestellung des Verwaltungsrates stellt sich die Frage, ob vom Landtag nicht drei anstatt der vorgesehenen zwei Verwaltungsräte gewählt werden sollen, so wie es bei anderen öffentlichen Unternehmen des Landes bereits üblich ist. Bedenklich scheint mir die detaillierte und unsystematische Auflistung von Aufgaben des Verwaltungsrates in Art. 12 des LKW-Gesetzes: Hier wurden weitgehend die bisherigen Aufgaben des Verordnungstextes übernommen, die den strategischen Führungs- und Entscheidungsaufgaben eines Verwaltungsrates heute kaum mehr entsprechen.
Es ist mir bewusst, dass durch die Aufnahme der Aufgaben des Verwaltungsrates in das LKW-Gesetz die gesetzestechnische Systemwidrigkeit der Bewilligung einer Verordnung durch den Landtag aufgelöst werden sollte. Dazu stellt sich jedoch die Frage, ob das der richtige Weg ist und diese Kompetenz nicht dem Verwaltungsrat und der Regierung in ihrer Oberaufsicht übertragen werden soll. Die Wahrnehmung und Abgrenzung von strategischen und operativen Aufgaben leitet sich von den internen Geschäfts- und Führungsprozessen ab und diese bedürfen einer permanenten flexiblen Anpassung an die Geschäftsentwicklung des Unternehmens. Die Festschreibung von Aufgaben des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung im LKW-Gesetz birgt die Gefahr von Lücken, Doppelspurigkeiten und Konflikten und behindert eine zukunftsgerechte Organisationsentwicklung des Unternehmens.
Es geht hier um die grundsätzliche Frage, ob der Landtag den verantwortlichen Gremien und Führungskräften der LKW den unternehmerischen Freiraum zugesteht, ihre Führungsorganisation selbst zu regeln und weiterzuentwickeln. Es ist daher zu prüfen, ob nicht wie beim Postorganisationsgesetz dem Verwaltungsrat die generelle Ermächtigung erteilt wird, die Statuten zu erarbeiten, die allenfalls durch die Regierung zu genehmigen sind. Das LKW-Gesetz kann durch die Streichung der Aufgaben des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Direktoren von den detaillierten und teils veralteten Aufgaben- und Kompetenzregelungen entschlackt und wesentlich gekürzt werden.
Die Trennung der Geschäftsleitung in einen technischen und kaufmännischen Direktor ist aufgrund der heutigen Erkenntnisse in der Organisation und Führung ebenfalls in Frage zu stellen. Die Führungskräfte der einzelnen Geschäftsbereiche haben sowohl technische als auch betriebswirtschaftliche Aufgaben im Zusammenhang zu lösen und die Gesamtverantwortung für ihre Geschäftsfelder wahrzunehmen. Eine solche fachspezifische Trennung auf der Ebene der Geschäftsleitung bringt Abgrenzungs- und Schnittstellenprobleme und auch Konfliktsituationen mit sich.
Mit der Totalrevision des LKW-Gesetzes sollte die nur noch historisch begründbare Trennung zwischen technischem und kaufmännischem Direktor aufgehoben werden. Es genügt, wenn im Gesetz festgehalten wird, dass die Geschäftsleitung mindestens drei Mitglieder umfasst, von denen eines den ständigen Vorsitz als Geschäftsleiter hat. Damit soll es dem Verwaltungsrat künftig freigestellt sein, nach den geschäftlichen Erfordernissen Organisationseinheiten zu bilden und für ihren Geschäftsbereich gesamtverantwortliche Führungskräfte in die Geschäftsleitung zu berufen.
Im neuen LKW-Gesetz ist kein Aufsichtsrat mehr vorgesehen, da die buchhalterischen und tariflichen Kontrollaufgaben durch die von der Regierung zu bestellende Revisionsstelle sowie durch die Regulierungsbehörden gemäss Elektrizitätsmarktgesetz wahrzunehmen sind. Ich begrüsse diesen Schritt, frage mich jedoch, ob es bei der Einrichtung dieser Kontrollstellen noch erforderlich ist, den Betriebsvoranschlag durch die Regierung sowie den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht durch den Landtag genehmigen zu lassen. Es stellt sich hier die Frage, ob - ähnlich wie im PGR bzw. Aktienrecht - der Regierung die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie des Revisionsberichts übertragen werden soll.
Entscheidend für die Aufsicht der LKW sind klare gesetzliche Vorschriften zur Rechnungslegung, damit eine getrennte Buchhaltung und Kostenrechnung in den einzelnen Geschäftsbereichen sowie in der Grundversorgung als auch im Wettbewerbsbereich gewährleistet ist. Insbesondere durch den Versorgungsauftrag der LKW als Netzbetreiber ist auf eine Entbündelung der verschiedenen Tätigkeiten in der Buchführung und in der Kostenrechnung zu achten, weil sich daraus auch die Stromtarife ableiten. Hier stellt sich in Art. 24 der Gesetzesvorlage die Frage, ob die Offenlegungs- und Informationspflichten durch die konkret anzuwendenden Regeln der Rechnungslegung des PGR und EMG ergänzt werden sollen. Dem Landtag sind die gesetzgeberischen Kompetenzen im Elektrizitätsmarktgesetz sowie im LKW-Gesetz vorbehalten. Er entscheidet nach der Vorlage zum LKW-Gesetz ausserdem über die Erhöhung oder Herabsetzung des Anstaltskapitals, die Wahl von Verwaltungsräten, die Gewinnverwendung sowie die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung. Wenn die Wettbewerbsfähigkeit der LKW durch kürzere Entscheidungswege und schnellere Reaktion gestärkt werden will, dann ist eine nochmalige Kontrolle, Diskussion und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung der LKW im Landtag in Frage zu stellen.
Die vorliegende Gesetzesrevision orientiert sich am bisherigen LKW-Gesetz. Dies ist aufgrund der geschichtlichen Entwicklung durchaus verständlich, doch wir entscheiden jetzt darüber, ob nicht der Zeitpunkt da ist, ein in sich konsistentes und zukunftsweisendes LKW-Gesetz zu schaffen. Im Interesse einer baldigen Revision des LKW-Gesetzes plädiere ich trotz der bestehenden Mängel und Fragestellungen auf Eintreten auf die Gesetzesvorlage. Dazu erhoffe ich mir in der 1. Lesung des Landtags eine grundsätzliche Diskussion zu den dargelegten Fragestellungen und eine entsprechende Überarbeitung des LKW-Gesetzes für die 2. und 3. Lesung.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, geben wir den Liechtensteinischen Kraftwerken mit diesem Gesetz einen klaren Leistungsauftrag in der Grundversorgung mit elektrischer Energie und geben wir den verantwortlichen Organen und Führungskräften den erforderlichen unternehmerischen Handlungsspielraum im wirtschaftlichen Wettbewerb, dem sie sich zusammen mit ihren Mitarbeitern zu stellen haben.
Ich danke. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Mit dem vorliegenden Bericht beantragt die Regierung, das Gesetz betreffend die Liechtensteinischen Kraftwerke einer Totalrevision zu unterziehen. Dabei sollen die organisatorischen Bestimmungen der LKW modernisiert und flexibilisiert werden. Die Rechtsform der LKW soll dabei die öffentlich-rechtliche Anstalt bleiben. Dieser Entscheid der Regierung sei im Sinne einer kurz- bis mittelfristigen Lösung zu verstehen. Ich bedaure, dass im Rahmen der Totalrevision des LKW-Gesetzes nicht auch die Gelegenheit genutzt wurde, die LKW in die flexiblere Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft umzuwandeln.
Wie die Regierung in ihrem Bericht weiter schreibt, sollen mit der vorliegenden Gesetzesnovelle folgende Ziele erreicht werden: Mehr unternehmerischer Handlungsspielraum, schnellere Reaktionsfähigkeit, Verkürzung der Entscheidungswege und Flexibilisierung der Betriebsabläufe. Gerade diese Zielsetzungen sprechen meines Erachtens für die Anpassung der Rechtsform.
Aufgrund der neuen Rechtspraxis des Staatsgerichtshofes ist es zudem erforderlich, dass wichtige Bestimmungen im Gesetz und nicht in der Verordnung geregelt werden. Dieser Anforderung wird die vorliegende Totalrevision gerecht, indem wesentliche Bestimmungen zur Organisation, den Organen, den Aufgaben usw., welche bis anhin im Organisationsstatut geregelt sind, in das vorliegende Gesetz aufgenommen wurden.
Die LKW sind, gestützt auf das Elektrizitätsmarktgesetz aus dem Jahre 2002, verpflichtet, die Jahresrechnung 2005 nach den ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaften gemäss dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) zu erstellen. Die entsprechende Neubewertung der Aktiven brachte eine Erhöhung um rund CHF 160 Mio. Für die Bilanz per 1. Januar 2005 bedeutet dies, dass Gesamtaktiven im Wert von rund CHF 240 Mio. zu Buche stehen. Nimmt man nun die für diese Art von kapitalintensiven Unternehmen empfohlene Quote für das Eigenkapital von 10% des Gesamtkapitals, so ist eine Aufstockung des Anstaltskapitals noch angezeigt. Die Regierung beantragt daher eine Erhö-hung des Anstaltskapitals von CHF 12 Mio. auf CHF 25 Mio. auf den 1. Januar 2006. Diese Anpassung der Kapitalstruktur kann durch eine Umwandlung eines Teils der Neubewertungsreserven in Anstaltskapital erfolgen.
Aufgrund der Verzinsung des Anstaltskapitals mit 5,5% muss der Zinsertrag auch im Landesvoranschlag entsprechend angepasst werden. Anstatt wie bisher budgetiert beläuft sich der geplante Zinsaufwand der LKW nicht auf CHF 660'000, sondern neu auf CHF 1,37 Mio. Die Regierung schreibt in diesem Zusammenhang, dass die Verzinsung des Anstaltskapitals unter den neuen Gegebenheiten überdacht werden müsse. Ich bitte die Regierung, bis zur 2. Lesung zu prüfen, ob die Erhöhung des Anstaltskapitals nicht erst auf den 1. Januar 2007 erfolgen sollte. Damit würde genügend Zeit bleiben, um die geeignete Form und Höhe der Verzinsung nochmals zu überdenken.
In diesem Zusammenhang ist es für mich auch nicht verständlich, wieso die Aufhebung der steuerlichen Bevorzugung der LKW nicht auch diskutiert wurde. Die LKW bewegen sich in einem liberalisierten Markt und es ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso dieses Thema nicht zusammen mit der Verzinsung des Anstaltskapitals bereinigt wurde.
Als positiv beurteile ich, dass die Regierung davon abgekommen ist, die LKW in verschiedene rechtliche Einheiten zergliedern zu wollen. Wie im Bericht richtig ausgeführt, würde ein solches Unterfangen den Verlust von Skaleneffekten und Synergien nach sich ziehen und somit die Konkurrenzfähigkeit der LKW in einem liberalisierten Markt schwächen. Die EU hat für integrierte Elektrizitätsunternehmen mit weniger als 100'000 angeschlossenen Kunden denn auch die Möglichkeit einer Ausnahmebestimmung vorgesehen, die es meines Erachtens auch zu nutzen gilt.
Die Vermeidung von Quersubventionierungen von einzelnen Bereichen kann auch durch eine getrennte Darstellung der verschiedenen Tätigkeiten innerhalb der Rechnungslegung, das so genannte «buchhalterische Unbundling», erreicht werden.
Die Regierung zieht auch in Betracht, den liechtensteinischen Energiesektor mittelfristig neu zu strukturieren, indem zum Beispiel alle leitungsgebundenen Energie-Versorgungsunternehmen im Inland in eine einheitliche Struktur zusammengefasst werden. Ich erachte diesen Ansatz als prüfenswert, könnten dadurch doch Doppelspurigkeiten vermieden und weitergehende Synergieeffekte genutzt werden.
Obwohl wir bei der 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage noch genügend Zeit haben werden auf einzelne Artikel einzugehen, möchte ich bereits an dieser Stelle drei mir wichtig erscheinende spezifische Bestimmungen ansprechen:
Im Bericht wird zu Art. 2 ausgeführt, dass den LKW grösstmögliche unternehmerische Freiheit ermöglicht werden soll. In diesem Zusammenhang ist für mich nicht verständlich, dass sich die Tätigkeit der LKW auf elektrische Energie beschränken soll. Ich würde die Formulierung, wie sie in der Vernehmlassungsvorlage gewählt wurde, nämlich «Energie in jeglicher Form» der nun gewählten Bestimmung vorziehen und von der nun gewählten Selbstbeschränkung absehen.
In Art. 10 Abs. 1 wird geregelt, dass der Verwaltungsrat neu auf fünf Mitglieder reduziert wird. Präsident und Vizepräsident sollen weiterhin vom Landtag gewählt werden, während die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder, nämlich drei, durch die Regierung bestellt wird. Ich kann das Ansinnen der Regierung, ebenfalls Mitglieder in den Verwaltungsrat zu wählen, unter dem Gesichtspunkt der Corporate Governance nachvollziehen. Ich bin allerdings der Meinung, dass die Mehrheit des Verwaltungsrates nach wie vor vom Landtag zu wählen ist. Im Sinne eines Kompromisses schlage ich deshalb vor, dass der Präsident, der Vizepräsident und ein weiteres Mitglied vom Landtag zu wählen sind, während die Regierung zwei Mitglieder bestellt.
Obwohl der Betriebsvoranschlag bis anhin vom Landtag genehmigt wurde, kann ich dem Vorschlag wie er in Art. 25 Abs. 2 Bst. b formuliert ist, nämlich dass das Budget inskünftig von der Regierung zu genehmigen ist, etwas abgewinnen. Weniger nachvollziehen kann ich die in Art. 17 und 25 vorgesehene Regelung, dass die externe Revisionsstelle der LKW von der Regierung bestellt werden soll. Ich habe diesbezüglich bereits an anderer Stelle ausgeführt, dass diese Regelung systemwidrig ist. Ich bin der Meinung, dass diejenige Instanz, die über den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu befinden hat, auch die Wahl der Revisionsstelle vorzunehmen hat. Wenn wir hier schon in weiten Teilen Regelungen aus der Privatwirtschaft heranziehen und verschiedene Änderungen mit anerkannten «Corporate Governance»-Grundsätzen begründen, so sind diese meines Erachtens auch hier zu beachten.
Ich bin für Eintreten.
Abg. Peter Lampert:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete.
Das LKW-Gesetz soll einer Totalrevision unterzogen werden. Schon im Jahre 2002 lag der erste Vernehmlassungsbericht der Regierung vor, der zum Ziel hatte, die LKW von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine privatrechtliche Gesellschaft zu überführen. Aufgrund der negativen Stellungnahmen in der Vernehmlassung ist die Regierung von der Idee einer Umwandlung der LKW in eine Aktiengesellschaft abgekommen. Ich denke, auch die Stimmung im Volk verlangt nicht nach einer Privatisierung, weil in den letzten Jahren aus verschiedenen Ländern Meldungen kamen, dass die Stromversorgung durch private Firmen nicht immer gewährleistet ist wie man sich das wünscht.
Trotzdem hält die Regierung an der Modernisierung des LKW-Gesetzes fest. Diesem Modernisierungsauftrag wird mit der vorliegenden Totalrevision Rechnung getragen. Ich möchte mich in meinem Votum auf ein paar Aspekte beschränken.
Zuerst zum Netz: Wie die Vernehmlassung gezeigt hat, soll das LKW-Netz in der traditionellen Form bestehen bleiben. Dies bedeutet, dass die LKW nicht die Möglichkeit haben sollen, andere am Netz zu beteiligen oder Netzteile zu veräussern. Die LKW sollen sich vielmehr so positionieren, dass Dritten ein diskriminierungsfreier Zugang zum Netz gewährt wird.
Die Totalrevision soll auch die Grundlage für eine moderne Unternehmensführung schaffen. Ich bin dafür, dass der LKW-Führung der unternehmerische Freiraum zugestanden wird, ihre Führungsorganisation selbst zu regeln und weiterzuentwickeln. In diesem Sinne kann ich dem Regierungsbericht zustimmen, der auf Seite 18 ausführt, ich zitiere: «Weiteres Ziel der Vorlage ist es, den Verwaltungsrat zu professionalisieren und den Einfluss der Politik auf die Unternehmensentscheide zu minimieren». Es würde beispielsweise genügen, dem Verwaltungsrat die generelle Ermächtigung zu erteilen, die Statuten zu erarbeiten und diese allenfalls durch die Regierung genehmigen zu lassen. Die Rolle des Landtages könnte sich dabei auf die Wahl der Verwaltungsräte und auf die Verwendung des Gewinns beschränken.
Grundsätzlich kann ich die von der Regierung im Bericht auf Seite 15 geäusserten Ansichten unterstützen, dass ein Zusammenrücken der staatlichen Versorgungsunternehmen zweckmässig sei. Dies haben schon die Abgeordneten Rudolf Lampert, Pepo Frick und Harry Quaderer im vorgängigen Traktandum 21 zum Telekommunikationsgesetz in ihren Voten angesprochen. Die Idee eines integrierten Versorgungsunternehmens im Energiebereich sollte - wie die Regierung anregt - auf jeden Fall weiterverfolgt werden. Wie ich bei anderer Gelegenheit schon erwähnt habe, sollten Synergien möglichst ausgeschöpft werden, damit letztlich der Kunde von den Serviceleistungen und beim Preis profitieren kann.
In diesem Sinne spreche ich mich für Eintreten auf die Vorlage aus.
Abg. Pepo Frick:
Danke. Ich beschränke mich auf das Thema «Energieunternehmungsgesetz». Es wurde bereits einige Male angetönt: Es ist bekannt, dass im Vernehmlassungsbericht vom 5. Juni 2002 die Schaffung eines Energieunternehmungsgesetzes vorgeschlagen wurde. Ich lese da auf Seite 12 und 13, wie die Neustrukturierung im liechtensteinischen Energiemarkt vonstatten gehen könnte. Ich zitiere: «Ausserdem soll diese Gesetzesvorlage die Möglichkeit bieten, dass der liechtensteinische Energiesektor mittelfristig gegebenenfalls neu strukturiert werden kann. Beispielsweise könnte ein leitungsgebundenes Energieversorgungsunternehmen im Inland in einer einheit-lichen Struktur zum Beispiel in Form einer Energie-Holding zusammengefasst werden. Die verschiedenen Gesellschaften würden dabei rechtlich selbstständig bleiben und unter einer gemeinsamen Dachgesellschaft zusammengeführt werden. Ein derartiges Konstrukt könnte als Querverbundunternehmen (Strom, Erdgas, Netze, Wärme etc. ) positioniert werden und würde in der betrieblichen Wertschöpfungskette von den Geschäftsfeldern Produktion, Handel, Transport, Verteilung/Vertrieb schwerpunktmässig den letzten Abschnitt beherrschen, welcher sich durch eine grosse Kundennähe auszeichnet». Wie ich jetzt im Bericht und Antrag lese, ist die Regierung nach wie vor der Ansicht, dass ein Zusammenrücken der staatlichen Versorgungsunternehmen in diesem Sinne zweckmässig ist. Das Land als Eigentümer von zwei Energieversorgungsunternehmen, den LKW und der Liechtensteinischen Gasversorgung, wird die Idee eines integrierten Energieversorgungsunternehmens aus der Optik eines effizienten Beteiligungs-Controlling weiterverfolgen. Die Idee einer Energie-Holding bietet zudem den Vorteil, dass die marktnahen Geschäftstätigkeiten in selbstständige rechtliche Einheiten zusammengefasst und für Dritte beteiligungsfähig ausgestaltet werden können. Auch ist das Konstrukt einer Netzholding offen für die Einbringung von sämtlichen Netzinfrastrukturen ausserhalb des Energiesektors, namentlich des Telekommunikationssektors. Jetzt habe ich hier drei Fragen an die Regierung: Was ist hier der Stand der Dinge betreffend die so genannte Energie-Holding bzw. Netz-Holding? Besteht bereits ein Konzept, wie dieses Zusammenrücken der diversen Töchter, die zu 100% in Landesbesitz sind, vonstatten gehen soll? Steht die Schaffung eines Energieunternehmungsgesetzes auf der Agenda der Regierung?Am Schluss vielleicht eine ganz praktische Frage, die sich kurzfristig stellen wird: Es steht die Idee einer Biogasanlage im Raum. Hier stellt sich dann die Frage, ganz einfach spätestens zu diesem Zeitpunkt, wenn die Biogasanlage geplant wird: Wird das Gas an sich benutzt oder ist eine Umwandlung in Spitzenstrom ökonomischer? Das ist eine praktische Frage, die sich bald ergeben wird. Danke. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich bin auch für Eintreten auf diese Vorlage. Ich spreche mich auch für eine öffentlich-rechtliche Anstalt aus. Langfristig kann man über andere Formen sicher diskutieren, aber im Moment finde ich diese angemessen. In Anbetracht, dass es eben eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist, wo gewisse Flexibilisierungen sicher nötig und auch möglich sind, ist es aber meiner Ansicht nach dennoch wichtig, dass wir im Gesetz schon gewisse Dinge festhalten, beispielsweise die grundsätzlichen Aufgaben des Verwaltungsrates und die grundsätzlichen Aufgaben der Geschäftsleitung. Ich bin auch dafür, dass wir hier eine Modernisierung in den entsprechenden Artikeln machen. Es wurden - wie bereits ausgeführt - einfach mehr oder weniger die alten Bestimmungen übernommen und hier ist eine Entschlackung sicher möglich und nötig. Ich glaube, es ist zielführend, wenn wir dann bei den einzelnen Artikeln das konkret anschauen. Aber grundsätzlich, in Anbetracht der Rechtsform und auch in Anbetracht dessen, dass dann die Regierung eine Aufsichtsfunktion hat und auch der Landtag eingebunden ist, müssen gewisse grundsätzliche Vorgaben gemacht werden. Wichtig erscheint mir, hier in der Eintretensdebatte nochmals auf Art. 4, wo die Kommunikation angesprochen wird, zu verweisen und hier auch in der Eintretensdebatte klar zu deponieren, dass bis zur 2., 3. Lesung hier die grundsätzliche Marschrichtung bekannt sein muss, ansonsten wird es für den Landtag nicht möglich sein, hier zielführend Beschluss zu fassen. Wir müssen wissen, wohin die Reise geht, damit wir entsprechend unsere Beschlüsse fassen können. Und wie wir im letzten Traktandum gehört haben sind entsprechende Abklärungen im Gange und es ist eben erforderlich, dass sich die Regierung hier bis zur Vorlage im Frühjahr intensiv mit dieser Frage beschäftigt, damit der Landtag gute Beschlüsse fassen kann. Hier einfach nochmals das zu deponieren. Ich glaube, es ist dann bei den einzelnen Artikeln angebracht, dass man über Bestellung oder Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder andere Dinge dann nochmals debattiert. Abg. Rudolf Lampert:
Für mich ist unternehmerische Freiheit keine Frage der Rechtsform. Ich bin nach wie vor - wie ich das auch bei früheren Gelegenheiten angebracht habe - gegen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft und möchte deshalb dieses Gesetz auch komplett unabhängig davon behandelt wissen. Die Grundversorgung ist für mich von grösster staatlicher Wichtigkeit, die Grundversorgung vor allem mit Energie und Telekommunikation. Dass mehr unternehmerische Freiheit dem Unternehmen gegeben werden muss, davon bin ich überzeugt. Ich bin deshalb auch - und werde dann bei den einzelnen Artikeln darauf eingehen - nicht unbedingt glücklich, dass im Gesetz die ganzen Organisationsstrukturen geregelt sind. Meines Erachtens könnte man das auch in ein Organisationsstatut einbringen, das beispielsweise von der Regierung genehmigt wird. Ich bin mir auch nicht im Klaren, das heisst im bin mir schon im Klaren, aber so wie es festgelegt ist, würde beispielsweise das Budget nicht vom Landtag genehmigt, die Jahresrechnung dann doch. Hier scheint es mir doch sinnvoller, die Verantwortung zwischen Budget und Jahresrechnung verknüpft anzusehen und der Landtag beispielsweise lediglich eine Genehmigung der Jahresrechnung vorzunehmen hat, oder wenn man das andere will, dann müsste auch das Budget im Landtag genehmigt werden. Denn ausschliesslich im Budget dann die Meinung anzubringen, dass dieses Unternehmen in die falsche Richtung läuft usw., das ist zu spät, das ist dann eine nachträgliche Absegnung von Unternehmensstrategien, die ich vielleicht gar nicht möchte. Deshalb kommt für mich hier nur eine Verknüpfung zwischen Budget und Jahresrechnung in Frage. Ich persönlich würde das eher bei der Regierung ansiedeln und im Landtag dann lediglich - wie das beispielsweise bei einer Landesbank und anderen staatlichen Unternehmen der Fall ist - nur die Jahresrechnung genehmigen. Ein anderer Punkt, der auch wieder bei den einzelnen Artikeln angebracht werden kann, ist die Zusammensetzung des Verwaltungsrates: Ich möchte aber hier eine grundsätzliche Anmerkung zu den Verwaltungsräten anbringen, die der Landtag jeweils bestellt: Meines Erachtens müssten sämtliche Gesetze, bei denen die Verwaltungsratsdauer fix festgelegt ist, überarbeitet werden und beispielsweise bei Ersatzbestellungen diese Ersatzbestellungen jeweils ebenfalls auf vier Jahre vorgenommen werden. Wir haben nämlich heute das Problem - und das werden wir bei der nächsten Bestellung der Gasversorgung sehen -, dass alle sieben Verwaltungsräte praktisch aus dem Dienst austreten und ein riesiger Know-how-Verlust vorhanden ist. Bei all den staatlichen Unternehmen müsste man das meines Erachtens ungefähr analog der Finanzmarktaufsicht regeln, wo festgehalten ist, dass der Nachfolger jeweils für die volle Amtsdauer der entsprechenden Amtsdauer gewählt wird und dann ist gewährleistet, dass nicht alle Personen auf einmal ausgewechselt werden. Man müsste sich generell einmal darüber Gedanken machen in der Regierung, ob man hier nicht Vorlagen an den Landtag bringen möchte bezüglich der Wahl der Verwaltungsräte. Dann zum Art. 4 wurde schon einiges gesagt. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass dieser so im Gesetz bleibt. Ich gehe auch davon aus, dass bis zur 2. Lesung die groben Leitlinien gelegt sind und der Landtag sich dann mit dem Art. 4 bzw. vor allem mit dem Zweckartikel 2 entsprechend befassen kann, damit diese Doppelspurigkeiten ausgeräumt sind. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Art. 4 als zusätzlicher Zweckartikel bestehen bleibt. Wenn man - so wie es in den Erläuterungen bzw. Ausführungen gemacht wurde - davon ausgeht, dass das lediglich als Übergang gedacht ist, so wäre das meines Erachtens in die Übergangsbestimmungen einzubringen, nicht aber an vorderster Front in Art. 4. Ich werde mich später dann zu den einzelnen Artikeln nochmals melden. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe eine Frage zu Seite 7. Es wurde bereits mehrfach erwähnt: Hier ist aufgeführt, dass betreffend den Vernehmlassungs-bericht zum Wandel der Rechtsform - sprich die Gründung einer Aktiengesellschaft - teilweise kritische Stellungnahmen eingegangen sind. Nach meinem Erinnerungsvermögen waren diese Stellungnahmen mehrheitlich und nicht nur teilweise kritisch. Hier würde mich interessieren, wie das die Regierung sieht, denn ich stand und stehe dieser eventuellen Gründung einer Aktiengesellschaft auch immer noch kritisch gegenüber. Dann eine konkrete Äusserung möchte ich zum Votum des Landtagsvizepräsidenten anbringen. Er hat erwähnt, dass er sich auch vorstellen könnte, dass man die Verzinsung des erhöhten Gesamtkapitals erst ab dem 1.1.2007 in Betracht ziehen würde. Diesem Vorschlag stehe ich äusserst kritisch gegenüber. Sie wissen, was das für Konsequenzen hätte. Wir haben im Budget 2006 diese CHF 700'000 bereits budgetiert. Wenn wir jetzt sagen: Erst auf 1. Januar 2007, dann fehlen bereits wieder CHF 700'000. Also ich frage mich schon, das kann es ja wohl nicht sein. Wir wissen ja auch, wieso wir dieses erhöhte Anstaltskapital haben. Man hat Neubewertungsreserven von CHF 160 Mio. festgestellt - sprich, es besteht ein berechtigter Anspruch. Die Regierung führt dann auch sehr schön aus, dass diese 10% auch in anderen Ländern in Europa gang und gebe sind. Und insofern unterstütze ich hier klar den Antrag der Regierung, dass wir bei dem Antrag auf den 1. Januar 2006 bleiben. Ansonsten muss ich einfach darauf hinweisen: Wir werden wieder CHF 700'000 weniger zur Verfügung haben. Ich appelliere wieder einmal an das finanzpolitische Verantwortungsvermögen in diesem Hohen Hause. Denn die Regierung äusserst dann zwar noch auf Seite 32, es sei im Budget noch nicht involviert, diese erhöhte Verzinsung. Was mir aber recht ist, war das im Nachtrag bereits zusätzlich zu diesen 7 Millionen Spezialabgeltung involviert, sprich uns würden diese CHF 700'000 fehlen. Dann wurde es bereits mehrfach angetönt: Wie sieht die Kompetenz zukünftig aus? Ich halte es hier mit meinem Vorredner betreffend das Budget: Ich denke mir auch, beim Budget kann man mitunter noch etwas in gewisse Bahnen lenken, aber bei der Rechnung ist es nur noch eine Absegnung. Wenn schon denn schon, dann eher das Budget und nicht die Rechnung. Aber man sieht schon, hier gibt es verschiedene Betrachtungsweisen, was der richtige Lösungsansatz ist. Und die letzte Anmerkung auch zum Art. 4: Ich denke mir auch, wir sollten hier jetzt keine Strukturen zementieren, dass wir einer zukünftigen Aufgabensplittung zwischen LKW und TeleNet bereits vorgreifen. Hier müssen wir uns sämtliche Optionen offen lassen und das im Prinzip in derselben Landtagssitzung dann abschliessend regeln. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Bezüglich der Verzinsung des Eigenkapitals wurde vom Abg. Wendelin Lampert angeführt, dass ich hier für eine Reduktion des Ertrages appelliert habe. Gemäss Regierungsbericht ist es ja so, dass der tiefere Betrag im Budget berücksichtigt ist. Ob in den Nachträgen dann das geändert wurde, das weiss ich jetzt nicht auswendig. Ich habe das Budget auch nicht hier. Für mich ist es auch nicht zentral, weil das Geld bleibt ja im staatlichen Besitz. Es ist einfach statt beim Land beim LKW. Es kann später dann, wenn es als nötig erachtet wird, immer noch als Dividende ausgeschüttet werden. Von dem her ist es beim Staat und ändert eigentlich an der Gesamtsituation meines Erachtens gar nichts. Allerdings hätte man die Möglichkeit, diese offenen Fragen, wenn man das ein Jahr später dann machen würde, abzuklären. Für mich könnte man das auch abklären im Zusammenhang mit der Versteuerung. Dann würde in Ihrem Sinne ja wieder Ertrag zum Staat fliessen. Ich glaube, es geht hier jetzt nicht darum, ob es ein Jahr früher oder später passiert, sondern dass man hier die geeignete Lösung findet, wie man die ganze Ausschüttungspolitik gestalten will. Und da, finde ich, sollte man sich das Ganze schon noch einmal überlegen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Tschütscher. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Lassen Sie mich - wahrscheinlich ein bisschen länger - ausführen: Der Landtag hat hier wieder einmal gezeigt, dass bei wirtschaftspolitischen Vorlagen die Meinungen sehr, sehr weit auseinander gehen und die Regierung mit dem Mittelweg oftmals nicht so ganz falsch liegt. Der Abg. Franz Heeb hat mich überrascht - fassen Sie das positiv auf -, überrascht deshalb, weil diese Vorlage dem politischen Willen der letzten vier Jahre entspricht. Wenn Sie den Werdegang der Vorlage verfolgen, so ist das das Ergebnis der Diskussionen rund um die LKW der letzten vier Jahre. Ich kann diesen Werdegang in kurzen Worten noch einmal ganz kurz darstellen: Im Juni 2002 der Vernehmlassungsbericht zu einem Energieunternehmensgesetz und dem Gesetz für eine LKW Aktiengesellschaft. Diese wurde teilweise, wahrscheinlich mehrheitlich, kritisch - wie es der Abg. Wendelin Lampert gesagt hat - aufgenommen. Ich komme auch darauf nochmals zurück. Wenn man von Privatisierung redet, muss man wissen, welche Teile dann der Privatisierung zugeführt werden sollen und ob es sich überhaupt um eine Privatisierung handelt, solange der Staat dieses Unternehmen in 100%igen Händen hält und der Landtag die Hoheit hat, über diese 100% zu bestimmen, was damit geschieht. Dann kam die Interpellation im November 2002, wie es mit der künftigen Rechtsform bezüglich der LKW weitergehen soll. Diese wurde im August 2003 dem Landtag zugeführt und dann auch beraten. In dieser Interpellationsbeantwortung waren auch die strategischen Grundsätze und die Anforderungen enthalten und es wurde ein Ausblick gegeben und die vom Abg. Pepo Frick zitierte Energie-Holding mehrfach darin auch ausgeführt. Es kam dann zu einem sehr eng eingegrenzten Vernehmlassungsbericht im Februar 2004. Das war nur noch eine Teilrevision, die unter der Beibehaltung des Organisationsstatuts - und darauf komme ich nachher auch noch zu sprechen, weil es der Abg. Rudolf Lampert angesprochen hat - das war nur noch eine Teilrevision mit Bezug auf ganz wenige organisationsrechtliche Fragestellungen. Was ist in der Zwischenzeit geschehen? Wir haben einerseits dieses Organisationsstatut angesehen. Der Abgeordnete und Landtagsvizepräsident Ivo Klein hat darauf hingewiesen und im Bericht steht es auch, dass gegen das Organisationsstatut rechtliche Bedenken bestehen, die auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zurückzuführen sind. Und das verwundert an und für sich auch nicht. Die Bestimmungen müssen im Gesetz so klar gefasst werden, dass in Verordnungen - und ein Organisationsstatut ist nichts anderes als eine Verordnung der Regierung - nur noch Detailbestimmungen, Vollzugsbestimmungen erlassen werden können. Und die Aufgaben des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung, das geht nicht im Organisationsstatut. Das hat aber auch damit zu tun, dass wir heute eine öffentlich-rechtliche Anstalt haben und dementsprechend das Gesetz an und für sich der Ersatz der Statuten bei einer privaten Gesellschaft ist. Und deshalb muss der Gesetzgeber darüber entscheiden, welche Aufgaben der Verwaltungsrat und welche Aufgaben die Geschäftsleitung hat. Es kam dann im Juni dieses Jahres zur Diskussion über die Rechnungslegung. Die ist uns allen noch bekannt. Die Neudarstellung der Rechnungslegung hat Stille Reserven im Umfang von CHF 160 Mio. zu Tage getragen, und auch diese Neugestaltung der Rechnungslegung galt es einzubauen. Wie schon beim Gewerbegesetz gebe ich dem Abg. Franz Heeb recht: Es handelt sich formell um eine Totalrevision, materiell kann man darüber streiten. Aber, wie gesagt, es handelt sich bei dieser Vorlage um die Wiedergabe des politischen Willens der letzten Jahre. Ich möchte vielleicht vier Punkte auch noch ganz kurz herausgreifen, dass man auch den Gesamtzusammenhang dieser Vorlage sieht: Es gilt einerseits die europäischen Vorgaben zu beachten, nicht im Bereich der Organisation. Wir haben das aufgeführt, das so genannte «Legal Unbundling» ist auch auf europäischer Ebene - für uns zumindest herabgebrochen - kein Thema mehr. Es braucht, wie wir aus-geführt haben, dazu 100'000 Kunden und davon sind bei aller Wertschätzung für die LKW auch diese noch ein wenig entfernt. Dann gilt es die strategischen Grundsätze zu beachten: Die hat man bei der Interpellationsbeantwortung im August 2003 dargelegt und die sind hier im Gesetz auch wieder dargestellt im Ausblick. Und daran hält auch die Regierung fest. Das haben wir in der Regierung auch nochmals ausdrücklich so diskutiert. Und dann gilt es meines Erachtens - und das führt mich dann auch zum Bereich der Telekommunikation - eine volkswirtschaftliche Gesamtbetrachtung anzustellen. Und ich denke, wir sollten in allen Bereichen das volkswirtschaftliche Gesamtinteresse über alle anderen Interessen, die es auch zu berücksichtigen gibt, das streite ich gar nicht ab, aber über alle anderen Interessen setzen. Und das ist bei der zukünftigen Gestaltung aller im staatlichen Besitze befindlichen Unternehmen meines Erachtens die oberste Priorität, die es zu beachten gilt. Und schlussendlich, da sind Sie gefragt, sind wir gefragt, auch der politische Wille muss vorhanden sein, entsprechende Umsetzungen vorzunehmen. Und dieser politische Wille war für die Regierung nach der Interpellationsbeantwortung für ein Energieunternehmensgesetz, eine Energie-Holding und schlussendlich eine Teilprivatisierung in ganz bestimmten Bereichen der LKW nicht vorhanden. Deshalb ist es zu dieser Vorlage gekommen. Ich weiss nicht, wie ich die heutige Diskussion als politische Vorgabe für die Regierung werten soll. Ich werde mich deshalb dann wahrscheinlich bei der 1. Lesung zu den einzelnen Artikeln auch nicht mehr äussern und da die Regierungsvorlage verteidigen zu versuchen oder zu argumentieren versuchen, sondern ich werde die Voten aufnehmen und wir werden uns dann in der Regierung wohl ein Bild machen müssen, wie es mit dieser LKW-Vorlage und mit dem ganzen Bereich weitergeht. Das ein paar einleitende Bemerkungen. Ich möchte nun noch ganz kurz auf die einzelnen Voten eingehen: Ich habe gesagt, der Abg. Franz Heeb - er hat zuerst gesprochen, deshalb gehe ich auch in dieser Reihenfolge jetzt vor - hat mich überrascht. Er hat in seinem Votum zunächst davon gesprochen, dass die LKW weiterhin innovative Produkte und eine breite Dienstleistungspalette anbieten und dabei sehr erfolgreich auf dem Markt sind, hat dann aber im zweiten Teil wieder darauf Bezug genommen, dass die Telekommunikation an und für sich nicht ganz zur LKW gehört. Das ist für mich dann irgendwo ein Widerspruch. Dann möchte ich noch zu Ihren einleitenden Bemerkungen eine kleine Korrektur anbringen. Sie haben von Mutterunternehmen gesprochen, das die Lie-Comtel beherrscht. Das ist heute nicht mehr so. Die Lie-Comtel hat keine eigene Rechtsform mehr, sondern ist eine eigene organisatorische Einheit innerhalb der LKW. Nur um die rechtliche Situation da darzustellen. Sie haben dann die Frage gestellt, ob das heute noch eine zeitgemässe Vorlage ist und da, wie gesagt, haben Sie dann verschiedene Punkte angesprochen, einerseits die Rechtsform. Sie haben gesagt, dass Sie es nicht nachvollziehen können, warum die Regierung heute an der öffentlich-rechtlichen Anstalt festhalten will: Die Regierung ist offen für diese Diskussion. Es war unseres Erachtens die Meinung des Landtages, dass man an dieser Rechtsform festhalten will, und wir haben den Ausblick auf den Seiten 12 ff. gegeben, wie die Regierung hier fortfahren will. Sie haben dann auch den Zweckartikel angesprochen und hier möchte ich einfach darauf hinweisen, dass es sich hier nicht um eine isolierte Vorlage handelt, sondern - wie Sie das in den Einleitungsvoten dargestellt haben - auch die Grundsätze des Elektrizitätsmarktgesetzes zu beachten sind. Und im Sinne der Vermeidung von Doppelspurigkeiten und an und für sich nicht gewollten Auslegungsschwierigkeiten dürfen und können wir nicht nochmals im LKW-Gesetz alle Grundsätze des Energiemarktgesetzes nochmals auflisten, weil ich finde, das wäre schlussendlich mitunter auch noch ein gefährlicher Weg. Sie haben dann im Bereich des Art. 4 Telekommunikation von einem Unikum gesprochen. Das Unikum ist, das attestieren Sie der Regierung, wenigstens nicht neu. Das Unikum besteht nämlich heute schon und da möchte ich alle, die sich zu diesem Bereich Telekommunikation geäussert haben, einfach darauf hinweisen, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass der Landtag gewillt ist, durch einen gesetzgeberischen Akt den LKW die heute bestehenden Konzessionen zu nehmen. Deshalb findet sich der heutige Artikel, wie er heute schon besteht, im Art. 4 einfach 1:1 wiedergegeben in diesem Gesetz. Und ich gebe dem Abg. Wendelin Lampert recht und bin froh um sein Votum. Er hat es meines Erachtens richtig auf den Punkt gebracht: Der Art. 4 steht dann zur Diskussion, wenn wir die Beziehung LKW/LTN bereinigt haben und wissen, wie wir dort weitergehen. Dann wird auch dieser Art. 4 zur Diskussion stehen. Das gilt übrigens auch für die nächste Gesetzesvorlage - beim Kommunikationsgesetz findet sich auch eine Abänderung des LKW-Gesetzes. Dort finden Sie auch einen Telekommunikationsartikel, der nicht gleich lautet wie derjenige, der hier ist. Wir haben das abgesprochen, Regierungsrat Meyer und ich, dass wir das so machen. Ich kann im Moment keinen anderen Artikel bringen als denjenigen, der heute besteht und er bringt einen, der modernisiert, angepasst ist. Und wir werden dann natürlich uns in der Regierung synchronisieren und schlussendlich einen gemeinsamen Artikel hier dem Landtag zur Beschlussfassung vorlegen. Sie haben sich dann über die Wasserrechte geäussert und dabei eine Regelung für die Inanspruchnahme von Grundstücken zugunsten der LKW angesprochen. Sie haben vom Eigentumsrecht gesprochen: Ich möchte das und muss das auf eine höhere Ebene heben. Es geht dabei um die Eigentumsgarantie jeder einzelnen Person in diesem Land. Und wir sind der Auffassung, dass nicht ein für allemal in einem Gesetz festgehalten werden soll, dass das öffentliche Interesse über das private Interesse jedes Einzelnen gelegt werden soll. Ich denke, die rechtlichen Grundlagen sind heute schon gegeben. Das haben wir mit den Verantwortlichen der LKW, die durchaus ihre Interessen hier anders sehen, abgesprochen und ihnen auch dargelegt, dass die heutigen Regelungen im Elektrizitätsgesetz und im Expropriationsgesetz schon gegeben sind, dass diese Möglichkeit besteht, davon Gebrauch zu machen. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, warum wir hier für die LKW eine Sonderlösung anstreben sollen können und das öffentliche Interesse über jegliches Privatinteresse legen sollen und das ein für allemal im Gesetz so festschreiben sollen, dass die LKW über die Grundstücke - selbst wenn ich davon überzeugt bin, dass sie immer das Beste wollen und vernünftig über die Grundstücke ihre Leitungen legen -, das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Für mich ist das Individualinteresse hier höher zu bewerten. Dann haben Sie den Verwaltungsrat angesprochen, zwei statt drei durch den Landtag zu wählen. Da, denke ich, kann man darüber diskutieren. Das gibt es in anderen Gesetzen auch. Sie haben das Postorganisationsgesetz erwähnt. Ich denke, da haben Sie ja die eigenen Erfahrungen damit auch und da, denke ich, haben Sie einen wichtigen Bereich angesprochen. Dann haben Sie die Aufgaben des Verwaltungsrates kurz tangiert und da vorgeschlagen, das in einem Statut zu regeln und Oberaufsicht der Regierung. Das würde meines Erachtens dann aber nicht synchron laufen mit Ihren Ausführungen in Richtung Abkehr von der öffentlich-rechtlichen Rechtsform. Eine Oberaufsicht wäre nur gegeben, wenn wir an der öffentlich-rechtlichen Rechtsform festhalten. Und schliesslich zum Bereich der Geschäftsleitung. Hier kann ich auch auf den Bericht verweisen. Im Zuge der Marktliberalisierung wurde diese Aufteilung in diese Direktoren diskutiert und so eingeführt. Und Sie haben an und für sich in Ihren ganz einleitenden Bemerkungen ausgeführt, dass die LKW heute sehr erfolgreich damit arbeitet und dann an und für sich eine Kritik angebracht, dass das nicht mehr zeitgemäss ist. Hier müssten wir dann wahrscheinlich noch die Abstimmung miteinander finden. Zur Rechnungslegung komme ich ganz am Schluss, gesondert und einheitlich. Der Abgeordnete und Landtagsvizepräsident Ivo Klein hat bedauert - so, glaube ich, hat er sich ausgedrückt - bedauert, dass die Überführung in eine Aktiengesellschaft nicht geprüft worden sei. Diese Prüfung hat in der Tat nicht mehr stattgefunden, weil - ich wiederhole mich jetzt zum letzten Mal in dieser Frage - der politische Wille, so wie er in den letzten Jahren gebildet worden war, das an und für sich auch nicht mehr für nötig erachtet hatte. Dann haben Sie das Anstaltskapital angesprochen. Sie haben gesagt, die Regierung möge bitte prüfen im Hinblick auf die 2. Lesung, ob dieses nicht erst auf den 1. Januar 2007 gemacht werden und bewerkstelligt werden könnte und dabei auch die Verzinsung. Ich denke, wenn wir eine Überprüfung und eine 2. Lesung dieses Gesetzes ins Auge fassen, dann wird es wahrscheinlich schon bald 1. Januar 2007 sein. Bei all diesen verschiedenen Auffassungen, die es hier zu berücksichtigen gibt, kann ich nicht damit rechnen, dass wir im März, April oder im Mai dann schon eine 2. Lesung in diesem Hohen Hause durchführen können. Und damit auch gleich zu den Ambitionen des Abg. Alois Beck, er hat von Frühjahr 2. Lesung gesprochen: Ich verspreche das heute noch nicht. Ich werde mir das anhören müssen und dann auch in der Regierung diskutieren müssen, wie der politische Wille zu werten ist. Die steuerliche Bevorzugung: Das werden wir angehen. Wir haben das mit den Verantwortlichen der LKW auch schon besprochen. Das wird eine Anpassung des Steuergesetzes bedingen. Meines Wissens, wenn ich mich aus meiner früheren Tätigkeit noch ein wenig erinnere, ist es der Art. 86 im Steuergesetz. Dort ist die Steuerfreiheit der öffentlich-rechtlichen Anstalten geregelt und die LKW sind in der Klammer aufgeführt. Das wird eine Anpassung bedingen, würde - und so kann man, denke ich, auch attestieren - die Diskussion der geschäftsnahen Bereiche, die immer wieder herangezogen werden, und die Konkurrenzierung zu den gewerblichen Bereichen - würde diese Diskussion sicherlich erleichtern, wenn für eine solche Lösung Hand geboten werden könnte. Dann zum Bereich der Energie: Da liegen Sie mit Ihrem Votum sicherlich auch auf der Linie der Regierung, und zwar im Hinblick auf die Weiterentwicklung und den Ausblick. Wir haben es im Bericht und Antrag ausgeführt, dass für die Regierung die in der Interpellationsbeantwortung dargelegten Grundsätze nach wie vor richtig sind und wir auch daran festhalten und da ist keine Beschränkung auf elektrische Energie vorhanden. Wenn das der politische Wille ist, werden wir das sicherlich überprüfen. Dann haben auch Sie zum Verwaltungsrat gesprochen und hier auch die Meinung dann - ich sag es ganz kurz - zwei statt drei aufgeworfen. Auch das werden wir übernehmen. Der Abg. Peter Lampert hat die Regierung gelobt. Er hat gesagt, dass wir dem Modernisierungsauftrag gerecht geworden sind. Dafür danke ich ihm und ich habe da eigentlich keine weiteren Ausführungen zu machen. Der Abg. Pepo Frick ist vom Energieunternehmensgesetz und der entsprechenden Vernehmlassungsvorlage ausgegangen und hat da zwei Fragen dazu und eine gesonderte dritte Frage noch gestellt zum Stand der Dinge der Energie-Holding und zum Energieunternehmensgesetz: Ich habe zwar versprochen, dass ich das nicht mehr wiederhole, dass wir uns heute im Stadium befinden, wie es der politische Wille in der Vergangenheit war und deshalb nur eine Revision, eine organisationsrechtliche Revision des LKW-Gesetzes vorgesehen haben und nur in einem Ausblick den ganzen Bereich Energie-Holding wieder aufnehmen wollen. Ich fasse die heutige Diskussion - zumindest in Ansätzen - so auf, dass wir dieses Thema wieder weiterverfolgen sollten und müssen und deshalb auch die ganze Frage der Energie-Holding und des Energieunternehmensgesetzes wieder aufgreifen werden. Ich glaube, das geht auch in die Richtung, die der Landtagsvizepräsident vorgetragen hat, vom Bereich der elektrischen Energie sich auf den Bereich der Energie zu konzentrieren und dies auch im Gesetz so festzuhalten. Wir werden um diese Frage auch nicht im Bereich der Bereinigung - auch wenn es da nicht um Energie geht - im Bereich der Bereinigung mit den LTN/LKW-Beziehungen, herumkommen. Da wird diese Frage unmittelbar sowieso auch wieder auf den Tisch kommen. Dann zur Frage der Biogasanlage und zur Verstromung der entsprechenden Werte: Da kann ich Ihnen zum heutigen Zeitpunkt nur wiederholen, dass wir ja Ende November eine neue Arbeitsgruppe in Bezug auf diese Biogasanlage eingesetzt haben. Dass diese für alle Varianten offen sein muss, das steht explizit so im Auftrag an diese Arbeitsgruppe im Regierungsbeschluss drin und ich weiss, dass die Ar-beitsgruppe nächste Woche eine erste Sitzung haben wird und einen entsprechenden Abschlussbericht bis Ende Mai vorlegen wird. Wenn ich jetzt den Zeitplan mir so kurz durch den Kopf gehen lasse, werden wir die 2. Lesung dieses Gesetzes sicherlich nicht davor haben können, sodass auch da wieder eine Parallelität gegeben sein kann. Dann haben sich die Abgeordneten Alois Beck und Rudolf Lampert - ich sage es positiv - für die öffentlich-rechtliche Anstalt der LKW, diese Rechtsform, ausgesprochen und ihren Willen bekundet, daran festzuhalten. Der Abg. Rudolf Lampert hat vom Organisationsstatut gesprochen und angekündigt, dass er bei einzelnen Artikeln Anträge und Bemerkungen machen wird. Ich möchte nur ganz kurz nochmals die rechtliche Situation Organisationsstatut darstellen. Wir werden die Aufgabenbereiche im Gesetz regeln müssen. Die Vorgaben in einer Verordnung, die lediglich durch die Regierung geregelt wird, steht rechtlich auf nicht ganz gesicherten Beinen. Und deshalb - und das Gesetz ersetzt ja an und für sich die Statuten in einem privatwirtschaftlich geregelten Umfeld - werden wir das im Gesetz machen müssen. Dann haben Sie die Gleichschaltung der Kompetenzen hinsichtlich Jahresrechnung und Budget aufgeworfen. Hier werden wir Abklärungen treffen müssen. Es hat in den Voten ganz unterschiedliche Meinungen hierzu gegeben. Hier werden wir auch rechtliche Abklärungen noch treffen müssen. Dann, glaube ich, fast alle Fragen beantwortet zu haben bis auf die letzte, die Verzinsung. Der Abg. Wendelin Lampert hat danach gefragt: Im Budget war die Verzinsung aufgeführt, wie sie auf dem bestehenden Anstaltskapital von CHF 12 Mio. beruht. Es war im Finanzgesetz - wenn ich mich richtig entsinne - ganz am Schluss ein Kapitel aufgeführt, wie es weitergeht mit dem Anstaltskapital und dem LKW-Gesetz. Und dort wurde ausgeführt, dass, falls der Landtag im Laufe des Jahres 2006 das LKW-Gesetz verabschieden würde und das Anstaltskapital auf CHF 25 Mio. erhöht werden würde, man auch über die Verzinsung nochmals nachdenken müsste. Und es war auch - Sie können sich wahrscheinlich daran erinnern - im Finanzgesetz in der gesetzlichen Ausformulierung nicht mehr vom Anstaltskapital in der entsprechenden Höhe von CHF 12 Millionen die Rede, sondern der Betrag wurde bewusst offen gelassen und von der Verzinsung von 5,5% auf dem Anstaltskapital gesprochen. Und in den Ausführungen zum Finanzgesetz war dann davon die Rede, dass diese Verzinsung dann wahrscheinlich auf 5 oder 4,5% heruntergesetzt werden würde, damit genau diese Einnahme, die im Budget enthalten ist, diese etwas über CHF 600'000, glaube ich, auch wieder entsprechend eingenommen werden können. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Es meldet sich noch der Abg. Franz Heeb zu Wort. Abg. Franz Heeb:
Herr Regierungschef-Stellvertreter, ich bin auch ein bisschen überrascht von Ihrer Antwort, einfach weil da wichtige Punkte, wichtige Fragen nicht vorher abgeklärt worden sind und weil eigentlich vor allem jetzt von der Regierung und von Ihrer Seite noch keine klaren Lösungsvorstellungen zu einzelnen Punkten da sind. Ich meine schon, wenn man eine Vorlage in den Landtag bringt, dass auch solche grundsätzlichen Fragen vorher geklärt sind und man sich hier nicht auf die Geschichte beruft oder auf die ganz verschiedenen Meinungen, die bestehen. Zur Klarstellung in Bezug auf Telekommunikation: Da bin ich offen. Mir geht es vor allem darum, dass diese Situation geklärt wird. Und auch zur Eigentumsgarantie: Die steht bei mir auch ganz vorne, vor dem öffentlichen Interesse. Was ich dazu meine ist einfach, dass es hier bestimmter Regelungen bedarf, damit man auch mehr Rechtssicherheit gewinnt. Das Organisationsstatut haben Sie noch erwähnt: Sie meinen, das müsse in das Gesetz hinein. Ich zweifle daran. Wenn der Landtag diese Delegation erteilt, meine ich, kann das auch in einem Statut oder einem Organisationsstatut festgelegt sein. Vielen Dank. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung noch das Wort? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe keine Rechtfertigung in der Vergangenheit gesucht. Ich habe nur wiedergegeben, wie es zu dieser Vorlage gekommen ist. Ich denke, die Regierung ist klarerweise nicht der Gesetzgeber, sondern hat den politischen Willen, der in diesem Hause gebildet worden ist in den letzten Jahren, einfach aufgenommen und es ist diese Vorlage heute so in den Landtag gekommen. Dann nochmals zu den Leitungsrechten: Hier bestehen die Regelungen schon. Es gibt auch andere Unternehmen, die Gasversorgung, die entsprechende Leitungen legen muss. Für die Gasversorgung gibt es dieses vom Gesetz unmittelbar vorgeschriebene Durchleitungsrecht auch nicht und es hat meines Wissens - und das haben mir auch die Verantwortlichen der LKW so bestätigt - in der Vergangenheit überhaupt noch nie ein Problem in diese Richtung gegeben. Und dann muss ich Sie darauf hinweisen, dass der Landtag zwar beschliessen kann, dass er alles der Regierung delegiert, dieses Gesetz dürfte aber vor der Verfassung nicht standhalten. Auch der Gesetzgeber kann nicht alles tun. In der Verfassung steht, dass es nur Durchführungsverordnungen gibt und daran hat sich halt auch der Gesetzgeber zu halten. Danke schön. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, haben wir die Eintretensdebatte erledigt. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten zu sein. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Danke, Herr Präsident. Ich habe im Eintretensvotum erwähnt, dass ich eher die Form einer Aktiengesellschaft bevorzugen würde. Ich habe aber auch kein Problem damit, wenn es eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Mir ist einfach wichtig, dass die LKW gerade im Wettbewerbsbereich auch als selbstständiges Unternehmen operieren kann und dass wir hier die staatliche Aufsicht auch entsprechend ausrichten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich möchte mich nicht wiederholen. Ich habe im Eintretensvotum deutlich darauf hingewiesen, dass der Zweckartikel zusammen mit dem Art. 3 und 4 noch einmal grundlegend zu überarbeiten ist. Es geht vor allem darum, in der Grundversorgung klar herauszustellen, was der öffentliche Leistungsauftrag ist. Was Sie auch erwähnt haben, wie weit eben hier volkswirtschaftliche, ökologische Kriterien mit zu berücksichtigen sind. Wichtig scheint mir auch eine klare Gliederung der einzelnen Geschäftsbereiche, vor allem auch: Was ist jetzt Grundversorgung und was liegt nun im Wettbewerbsbereich?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich denke, wenn wir den Art. 2 anschauen - und wir müssen den ja zusammen mit Art. 3 und 4 lesen -, dass doch eine Gliederung heute schon vorhanden ist. Der Hauptzweck der LKW ist in Abs. 1 von Art. 2 geregelt. Die marktnahen Bereiche sind im Abs. 2 von Art. 2 geregelt und in Abs. 3 ist das geregelt, was die LKW im Rahmen des Geschäftszweckes und Anstaltszweckes tun kann. Dieser Abs. 3 entspricht der gängigen Formulierung, wie er auch in anderen Gesetzen, auch im Postorganisationsgesetz zum Beispiel, verwendet wird. Ich werde mich dann bei der Lesung des Art. 3 nochmals zum dort geregelten Inhalt kurz melden. Danke schön. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Ich möchte hier nur zur Klärung zwei Ausführungen machen: Einerseits wurde auch in den Eingangsvoten verschiedentlich auf die LKW als Netzbetreiberin hingewiesen. Diese Versorgungssicherheit ist im Elektrizitätsmarktgesetz geregelt. Die Versorgungssicherheit des Landes mit den entsprechenden Netzen ist in diesem Gesetz geregelt und deshalb müssen wir hier - nur die Netze allein genügen uns ja nicht in einer Notzeit - deshalb müssen wir hier den LKW den Versorgungsauftrag mit dem Strom vorschreiben. Das ist im Elektrizitätsmarktgesetz nicht geregelt. Das gehört ins LKW-Gesetz als unmittelbare Zwecksetzung für die LKW hier hinein.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Der Herr Regierungschef-Stellvertreter hat ausgeführt, dass mit dem Art. 4 nichts anderes wiedergegeben wird als die Konzession, die die Liechtensteinischen Kraftwerke heute schon haben und ist der Ansicht, dass das drinbleiben soll. Ich bin der Ansicht, dass genau diese heute bereits bestehende Konzession zu diesen Differenzen zwischen LKW und LTN führt und dass genau das geregelt werden muss in diesem Gesetz bzw. in beiden Gesetzen eventuell. Ich gehe davon aus, dass bis zur 2. Lesung - wie ich das auch in der Eintretensdebatte ausgeführt habe - hier dieser Art. 4 ein anderes Gesicht haben wird, da bis dahin die Angelegenheit geregelt werden muss zwischen LTN und LKW. Im Übrigen erspare ich mir jeweils, auf die Eintretensdebatte zurückzukommen. So wurde im Art. 1 ausgeführt bezüglich der Privatisierung. Ich gehe davon aus, dass die Regierung auch die Eintretensdebatte einbezieht in die einzelnen Artikel und dass jetzt nicht aufgrund dessen, dass der Meinung des Abg. Heeb nicht widersprochen wurde, angenommen wird, dass das die allgemeine Ansicht ist, dass das eine Privatisierung bzw. eine Aktiengesellschaft sein soll. Das nur zur Feststellung, damit das nicht einfach so im Raum steht. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Herr Abg. Lampert, ich glaube, Sie sind so lange im Landtag. Ich glaube, jede Regierung hat jedes Eintretensvotum wahrscheinlich sehr ernst genommen. Wir werden das auch weiterhin tun. Und dann zu Ihrer Bemerkung bezüglich des Gesichtes dieses Art. 4. Das kann ich Ihnen nicht sagen, ob er ein anderes Gesicht hat. Das kommt auf das Konstrukt an, das zwischen LKW und LTN gewählt wird. Vielleicht ist auch das schlussendlich die richtige Lösung. Auf diese Diskussion kann ich mich heute beim besten Willen nicht einlassen, weil ich nicht weiss, was da herauskommt. Ich habe - und vielleicht war das ein kleines Missverständnis - mich nur dahingehend geäussert, dass dieser Art. 4 den heutigen Paragraphen 2a im LKW-Gesetz wiedergibt und wir das heute bei der 1. Lesung so machen müssen, weil ich ja die Lösung nicht kenne. Sonst hätten wir das heute sicherlich schon anders präsentiert. Abg. Rudolf Lampert:
Ich wollte Ihnen in keiner Weise unterstellen, dass Sie die Eintretensdebatten nicht ernst nehmen, sondern lediglich nicht zuletzt auch meinem Kollegen Heeb widersprechen; dass das einfach auch platziert ist. Bezüglich des Gesichtes von Art. 4: Selbstverständlich gibt es da verschiedenste Möglichkeiten. Nur, wenn der Stand ist wie heute gehe ich davon aus, dass dann der Landtag dieses Gesicht verändern wird, wenn immer noch derselbe Stand ist und es zu keiner Einigung gekommen ist. Abg. Wendelin Lampert:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich habe es bereits in der Eintretensdebatte auch angedeutet, dass ich mit diesem Artikel Probleme bekunde. Ich habe dann aber aus der Antwort des Regierungschef-Stellvertreters herausgehört, dass es grundsätzlich zielführend wäre - und von dem gehe ich jetzt auch aus, dass das dann auch zielführend ist -, dass wir diese Artikel in der gleichen Sitzung behandeln werden, sprich diese beiden Gesetze, damit wir hier abschliessende Bereinigung vornehmen können und es nicht im Nachhinein dann zu etwelchen Unstimmigkeiten führen könnte. Aber ich denke mir, das wurde so ausgeführt von der Regierungsbank. Ansonsten bitte ich, dies zu korrigieren. Abg. Alois Beck:
Wie es dann ganz konkret ausschaut, können wir jetzt sicher nicht sagen. Aber wichtig einfach nochmals für die Regierung ist, dass der Landtag bei der Behandlung, wenn es dann kommt im nächsten Jahr, die Marschrichtung ganz klar weiss, wie die Reise weitergehen soll und im Lichte dieser Kenntnis dann entscheiden kann. Es wäre jetzt sicher verfrüht, schon zu sagen: Ist es eine Übergangsbestimmung? Gibt es Änderungen? - oder was auch immer. Aber der Landtag muss ein klares, gesamthaftes Bild haben, dass er seine Entscheidung dann gut treffen kann. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich verspreche Ihnen, dass der Art. 4 genau das abbildet, was aus den strategischen Überlegungen der Regierung in der Beziehung LKW/LTN herauskommen wird. Wir können ja nichts anderes machen. Es nützt ja nichts, wenn wir als Eigentümer dieser beiden Unternehmen die strategische Zielvorrichtung geben. Dann müssen wir das dann schlussendlich auch im Gesetz so abbilden. Aber ich kann beim besten Willen nicht sagen, in welche Richtung - also ich möchte das heute auch nicht sagen - in welche Richtung das heute gehen kann. Weil da braucht es noch zu viele Abklärungen, insbesondere in finanzieller Hinsicht, dieser beiden Unternehmen. Ich sage es neutral. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Auch ich werde mich nur noch zu den Artikeln grundsätzlich äussern, die ich bei der Eintretensdebatte nicht angeschnitten habe, um auch hier Wiederholungen zu vermeiden. Aber hier möchte ich mich äussern, weil ich das nicht angetönt habe. In Abs. 1 der zweite Satz ist für mich eine Selbstverständlichkeit und ergibt sich aus dem ersten Satz. Wenn wir im Gesetz geregelt haben, wie hoch das Anstaltskapital ist, müsste meines Erachtens im zweiten Satz nicht festgelegt werden, dass der Landtag Veränderungen genehmigen müsse, weil es ergibt sich ja, weil es eine Gesetzesänderung braucht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich habe mich zu diesem Artikel noch nicht geäussert. Ich frage mich: Welche öffentlichen Bekanntmachungen sind das, die in den amtlichen Publikationsorganen erscheinen sollen?Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich habe mich etwas spät gemeldet, muss ich zugeben. Darf ich nochmals kurz auf den Art. 5 zu sprechen kommen?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich erspare Ihnen jetzt einen Rückkommensantrag. Sie können zu Art. 5 zurückkommen. Abg. Alois Beck:
Verbindlichsten Dank. Ich würde den Satz doch so drinstehen lassen, wie ihn die Regierung vorschreibt. Weil wenn es eine Veränderung des Kapitals gibt, dann müssen wir wieder das Gesetz auch noch zusätzlich abändern. Und so können wir einfach einen separaten Beschluss machen. Deshalb bin ich dafür, dass das so bleibt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Entschuldigung, nein, es war noch eine Frage an den Herrn Regierungschef betreffend die Bekanntmachungen in Art. 6. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich denke, diese Bestimmung braucht es. Die LKW ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt und untersteht damit auch dem sonstigen öffentlichen Recht. Insbesondere dem Recht, das der Abg. Wendelin Lampert zu verwalten hat, auch das öffentliche Beschaffungswesen. Und da braucht es öffentliche Kundmachungen, die in den amtlichen Publikationsorganen zu machen sind beispielsweise.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich hätte noch eine Frage zu den Organen: Die Revisionsstelle, die da, wie vorgeschlagen, von der Regierung bestellt werden sollte, müsste die nicht auch in den Organen aufgeführt werden?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Diese Frage hat uns auch beschäftigt. Wir haben das beim Rechtsdienst der Regierung abklären lassen. Und der Rechtsdienst der Regierung ist der Auffassung, dass dort, wo die Regierung selber die Aufsicht hat, dass das dann nicht als Organstellung innerhalb dieses Betriebs zu sehen ist, sondern durch die Revisionsstelle, die dann entweder durch die Regierung oder eben durch den Landtag bestellt wird, vorgesehen werden kann und deshalb keine Organstellung hat, sondern im Rahmen der Aufsichtsfunktion des Landtages oder der Regierung tätig wird im Rahmen des Konstrukts der öffentlich-rechtlichen Anstalt. Wir müssen uns halt hier immer wieder von den Gegebenheiten der privatrechtlichen Organisationsform lösen. Das ist eine ganz andere Denkweise, wenn wir uns in öffentlich-rechtlichen Strukturen befinden.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich habe mir bei der Durchsicht dieses Gesetzes diese Frage auch gestellt und habe dann Vergleichsgesetze, wie das Liechtensteinische Rundfunkgesetz herangezogen. Und hier haben wir es gleich geregelt wie bei diesem Gesetz, das ich gerade erwähnt habe. Also die Ausführungen sind so, dass es kongruent ist mit früheren Gesetzen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Hier wird generell festgehalten, dass das Kollektivzeichnungsrecht Voraussetzung ist bzw. die Kollektivzeichnung Voraussetzung ist. Meines Erachtens müsste es auch Möglichkeiten der Ausnahmen geben und es müsste hier drinstehen, beispielsweise Ausnahmen vom Kollektivzeichnungsrecht können vom Verwaltungsrat oder von der Regierung genehmigt werden. Ich denke hier beispielsweise, dass es keinen Sinn macht, bei Lieferungen irgendwelcher Produkte eine zweite Unterschrift einzuholen. Es könnte aber in dieser Form, wie es hier steht, keine rechtsverbindliche Bestätigung einer Warenlieferung beispielsweise erfolgen. Ich weiss, dass das selbstverständlich trotzdem erfolgt, aber sie ist nicht rechtsverbindlich. Und meines Erachtens müsste hier einfach ein Zusatz stehen, der Ausnahmen von Kollektivzeichnungsrecht erlassen kann. Das könnte beispielsweise betragsmässig beschränkt sein bis CHF 50'000 oder irgendwas, aber dass die Möglichkeit bestehen würde. Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Mir ist bei diesem Artikel auch noch aufgefallen, dass die Zeichnungsberechtigung generell gilt. Ich denke, hier sollte vielleicht geschrieben sein im Rahmen des jeweiligen Aufgabenbereiches der jeweiligen Organe. Wenn Sie in Art. 12, 14 und 15 lesen, sind die ganz klar beschrieben, wer was zu tun hat. Vielleicht könnte man das ergänzen oder vielleicht eine Stellungnahme vom Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher wäre vielleicht hier sinnvoll. Abg. Alois Beck:
Ich weiss nicht, ob das sinnvoll ist, wenn man hier eine Ausnahmeregelung statuiert. Grundsätzlich finde ich das Kollektivzeichnungsrecht als eine gewisse Sicherheit. Also da wäre ich zumindest vorsichtig, bevor hier eine Änderung gemacht wird. Ich möchte die Regierung bitten, das abzuklären. Aber ich glaube nicht, dass ich dann dafür sein werde. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich werde mich nur ganz kurz zum Votum des Abg. Heinz Vogt äussern. Ich glaube, wir müssen hier zwischen interner Willensbildung und externem Hinaustragen dieser Willensbildung unterscheiden. Bei den von Ihnen zitierten Artikeln 12 ff. geht es um die interne Willensbildung. Wer ist für die interne Willensbildung in diesen Aufgabenbereichen verantwortlich? Und im Art. 9 geht es um die Zeichnungsberechtigung nach aussen. Da kann man durchaus unterscheiden, dass, wenn die interne Willensbildung abgeschlossen ist, auch diese Personen im Rahmen der Zeichnungsberechtigung nach aussen auftreten können. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich möchte den Antrag meiner Vorredner, dass der Landtag drei Mitglieder bestellt und die Regierung zwei Mitglieder ebenfalls unterstützen. In Art. 11 Abs. 2 steht dann weiter hinten, dass der Verwaltungsrat mit drei Personen beschlussfähig ist. Wenn der Landtag drei Mitglieder stellen kann, dann ist garantiert, dass im Verwaltungsrat immer ein Mitglied des Landtages bei den Beschlüssen dabei ist. Ausserdem möchte ich noch eine Frage stellen, und zwar finden wir auf Seite 18 zur Vermeidung eines Interessenkonfliktes einen Satz, der lautet: «Ausserdem dürfen die Verwaltungsräte mit der Unternehmung in keiner geschäftlichen Beziehung stehen und nicht in deren Management tätig sein». Ich finde so eine Aussage, um einen Interessenkonflikt zu vermeiden, sehr gut und möchte fragen, warum er dann im Gesetz nicht drinsteht oder ob er das gar nicht muss? Da bin ich einfach nicht fachkundig genug.Abg. Rudolf Lampert:
Ich bin auch dafür, dass hier die Formulierung gewählt wird: «Der Präsident, der Vizepräsident sowie ein weiteres Mitglied werden vom Landtag gewählt». Dann, die Regierung hat sich nicht geäussert zu meinem Vorschlag bezüglich der Wahl der Ersatzmitglieder. Ich möchte das deshalb noch einmal anbringen: «Scheidet der Präsident oder Vizepräsident oder das vom Landtag gewählte Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtsdauer aus, so wählt der Landtag ein Ersatzmitglied». Und dann würde ich einen neuen Satz machen: «Der Nachfolger wird für die volle Amtsdauer von vier Jahren gewählt». Einfach um diesen Know-how-Transfer auf die Dauer zu gewährleisten. Es wird immer wieder vorkommen, dass Leute austreten aus irgendwelchen Gründen und dass dann diese Fortschreibung erfolgt. Dasselbe wäre natürlich in Abs. 3 bezüglich der von der Regierung gewählten Mitglieder einzufügen. Abg. Alois Beck:
Ja, zwei, drei Aspekte wurden jetzt schon erwähnt. Ich möchte nur noch kurz die Bemerkung auf Seite 18 kommentieren, wo es heisst, dass Verwaltungsräte nicht im Management tätig sein dürfen. Das ist vermutlich aufgrund der historischen Entwicklung so hereingekommen. Wir hatten ja vor einiger Zeit die Situation bei den LKW, dass ein geschäftsführender Verwaltungsratspräsident dort tätig war. Und es gab immer die Diskussion: Ist das überhaupt möglich oder nicht? Und ich und meine Fraktionskollegen haben das jeweils verneint, dass das hier nicht möglich sein kann und darf. Heute würde man sagen aus Gründen der Corporate Governance. Ich möchte aber auch die Regierung ersuchen, abzuklären, ob es hier nötig ist, so einen Passus hineinzutun. Weil die Regierung war - zumindest früher - der Ansicht, dass das eben möglich sei. Deshalb ist hier eine gewisse Klarstellung sicher vonnöten. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Der Abg. Rudolf Lampert hat erwähnt, dass über ein gestaffeltes Wahlverfahren bzw. die Ersatzbestellung nachgedacht werden soll im Sinne, dass nicht ein zu grosser Know-how-Verlust bei Austritt aller oder des grössten Teils des Verwaltungsrates stattfindet. Wenn schon ein solches Konzept eingeführt werden sollte - und ich kann dem einiges abgewinnen - dann bin ich der Meinung, dann sollte es nicht im Anlassfall passieren, also wenn ein Verwaltungsrat frühzeitig austritt, sondern dann sollte sich die Regierung grundsätzlich darüber Gedanken machen, über ein Konzept der gestaffelten Wahl von Verwaltungsräten. Dann hätten wir auch sichergestellt, dass eben genau nicht so ein Austritt, ein grosser Austritt stattfindet. Wenn es nur rein zufällig im Anlassfall stattfindet, dann haben wir wie gesagt keine Garantie, dass dem so ist. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, dass der Anlassfall - und wenn man den noch etwas steuert - schon genügen kann. Denn wenn man dann beispielsweise schaut, dass die Verwaltungsräte nicht alle gleichzeitig ausgewechselt werden, sondern die einen nach vier Jahren und dann später, wenn sich das immer wieder verschiebt. Wir haben etwas Ähnliches bei der Liechtensteinischen Landesbank gemacht. Dort haben wir jetzt eine versetzte Bestellung - und zwar einmalig als Anlass genommen - haben wir die Bestellung des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung um ein Jahr verschoben mit der Bestellung der Verwaltungsräte durch den Landtag. Und ich kann mir vorstellen, dass das eigentlich sehr gut funktioniert dort. Etwa Ähnliches könnte man hier machen. Dann haben wir diese Verschiebung um ein Jahr und man kann dann zusätzlich im Anlassfall noch diese Verschiebung einführen, indem man die Frist bzw. die Laufzeit des Mandates auf diese vollen vier Jahre ausdehnt und nicht nur auf die restliche Amtszeit des ersetzten Mitgliedes. Und dadurch ergibt sich dann sicher eine Rochade, die vernünftig ausschauen wird. Ich habe noch eine Frage bezüglich der Ausführungen: Mir scheint es doch etwas krass formuliert - ich bin froh, dass es nicht im Gesetz ist -, wenn auf Seite 18 steht, dass ein Verwaltungsrat in keiner geschäftlichen Beziehung stehen darf. Auch wenn sie Brot oder Gipfel liefern, stehen sie in einer geschäftlichen Beziehung. Oder wenn sie irgendetwas zuliefern an diesen Betrieb oder eine Rechnung stellen für irgendeine Dienstleistung, so stehen sie in geschäftlicher Beziehung. Und ich glaube, das wäre zu weit ausgeholt. Ich wäre froh, wenn die Regierung das vielleicht mit einem Satz noch vom Tisch fegt, das, was ich jetzt als mögliche Geschäftsbeziehung angetönt habe. Es könnte beispielsweise nie mehr irgendein Unternehmer, ein Gipser, Schlosser oder was auch immer, im Verwaltungsrat der LKW sitzen, wenn er einen Auftrag dieser Unternehmung bekommen hat. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte zunächst etwas ausführen zu den Wahlen der Verwaltungsräte: Sie haben deshalb von mir keine Antwort bekommen, Herr Abg. Lampert, weil ich heute keine Meinung der Regierung dazu abgeben kann. Aber wir werden das selbstverständlich prüfen und auch im Quervergleich mit allen anderen staatlichen Unternehmen ansehen. Und da können Sie auf die 2. Lesung sicherlich eine Antwort erwarten. Dann zur Frage der Interessenkonflikte. Ich weiss nicht, ob ich das damit jetzt vom Tisch fege. Aber ich kann Ihnen sagen: An die Konstellationen, an die Sie gedacht haben, an die haben wir nicht gedacht, also an die Bäcker und Gipser. Ich kann ausschliessen, dass an das nicht gedacht ist. Aber wir können vielleicht im Nachgang zum Votum der Frau Abg. Andrea Matt irgendetwas im Bereich der Interessenkonflikte - und dann ist es schon eine grössere Angelegenheit - auch im Gesetz mitunter regeln. Aber beim Broteinkauf der Kantine der LKW besteht - meines Erachtens - noch kein Interessenkonflikt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich hätte noch eine Anmerkung zu Art. 11 Abs. 3: «Über jede Sitzung des Verwaltungsrates hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen». Ich nehme an, dass das, wie in der Praxis üblich, vom Präsidenten, Vizepräsidenten und dem Protokollführer auch unterzeichnet wird. Das als Bemerkung dazu. Und in Abs. 4 möchte ich wissen: Was ist hier unter «Entschädigung» gemeint? Handelt es sich hier um die reinen Verwaltungsratshonorare? Ich möchte hier auch noch auf Art. 1092 des Personengesellschaftsrechtes hinweisen, wo im Anhang die Offenlegung der Bezüge des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gefordert wird. Wir haben in der Vergangenheit ja schon öfters Diskussionen gehabt, wer was kriegt und wo es verbucht wird. Ich denke hier an den Liechtensteinischen Rundfunk. Und ich möchte schon bitten, hier die Entschädigung genau zu definieren. Also VR-Honorare, Nebenleistungen und sonstige Bezüge im Auftragsverhältnis, dass die ganz klar geregelt sind, wer was kriegt und in welcher Höhe. Danke.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Ich möchte mich auch zu den beiden Absätzen 3 und 4 äussern: Im Abs. 3 würde ich eine neutrale Formulierung wählen: «Über jede Sitzung des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu führen». Somit würde das Problem, das der Abg. Vogt angeschnitten hat, umgangen werden. Und dann zu Abs. 4 habe ich eine Frage: Wieso wird die Entschädigung mit Beschluss und nicht mit Verordnung geregelt?Abg. Alois Beck:
Wir kommen jetzt hier in einen Artikel, den es, glaube ich, wie die nachfolgenden auch, vielleicht grundsätzlich nochmals anzuschauen gilt. Es wurden grösstenteils einfach die alten Bestimmungen übernommen, etwas entschlackt. Aber, ich glaube, hier ist sicher noch Handlungsbedarf. Ich habe beispielsweise zu Abs. 1 eine Frage, wo es heisst: «Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten ... zusammen». Hier ist die Stellung des Vizepräsidenten angesprochen. Es ist hier meiner Ansicht nach nicht ganz klar oder zumindest muss man daraus schliessen, dass der Vizepräsident eine relativ eigenständige Position hat. Es wäre ja nach dieser Bestimmung möglich, dass zum Beispiel der Vizepräsident unter - ich sage mal - schlimmsten Umständen ohne den Präsidenten zu fragen, eine Sitzung einberuft. Es geht hier darum zu klären: Was ist grundsätzlich die Stellung des Vizepräsidenten? Ist er nur in Vertretung des Präsidenten, wie beispielsweise bei Abs. 2, wo es heisst: «Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Vizepräsident». Ich glaube, das ist aufgrund alter Bestimmungen zum Teil eben so unklar, aber das müsste bereinigt werden. In Abs. 2 ist für mich auch nicht einsichtig, warum es beim zweiten Satz heisst: «Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei der Präsident mitstimmt». Ich glaube, das könnte weggelassen werden. Es ist im Bisherigen auch so vorgesehen, aber das sind so alte Relikte, die hier nicht mehr, im wahrsten Sinne des Wortes zeitgemäss sind. Ja, ich möchte jetzt nicht spekulieren, warum dass da so eine Regelung drinsteht. Zu Abs. 3: Da kann ich mich den Vorrednern anschliessen, dass hier eine entsprechende Anpassung gemacht wird. Sonst, wenn das so bleibt, müsste man wieder festlegen: Wer ist der Schriftführer? Im privatwirtschaftlichen Unternehmen gibt es beispielsweise Bestimmungen, wo es dann heisst, der Protokoll- oder Schriftführer muss nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein und das bestimmt dann der Präsident usw. Um all solchen Detaildiskussionen aus dem Weg zu gehen, würde ich hier auch diesen Vorschlag unterstützen. Abg. Andrea Matt:
Ich möchte mich in Bezug auf Art. 4 dem Votum des Abg. Heinz Vogt anschliessen. Aus den Erfahrungen der letzten Monate ist es mir ein Anliegen, dass die Regierung nicht nur festsetzt, welche Entschädigungen der Verwaltungsrat bekommt, sondern auch klar definiert, wer diese zu zahlen hat. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Wie schon mehrfach angetönt, ist das ein Artikel, der grundsätzlich nochmals angeschaut werden sollte, dass hier etwas Systematik reinkommt, auch eine gewisse Modernisierung. Und gerade im Sinne der Corporate Governance, dass man den Stufenbau etwas stärker beachtet. Beispielsweise bei Bst. c, wo es heisst: «die Anstellung und Kündigung des übrigen Personals; der Verwaltungsrag kann die Anstellung und Kündigung an die Geschäftsleitung delegieren». Hier müssen wir uns schon generell auf die Oberleitung des Verwaltungsrates beschränken. Und das gibt dann meiner Ansicht nach auch einen wichtigen Faktor für die anzustrebende Flexibilität. Generell mit Blick auf die weiteren Artikel könnte dann eben auch hier bei den Aufgaben des Verwaltungsrates beispielsweise ein Passus reinkommen, der die Geschäftsbereiche oder wie das auch dann bezeichnet wird, umfasst. Ich weiss nicht, was im Bst. h mit «Erlass einer Geschäftsordnung» genau gemeint ist. Sind das nur interne Regelungen oder ist das in einem umfassenderen Sinne zu verstehen? Dass man zum Beispiel auch sagt, der Verwaltungsrat legt die Geschäftsbereiche, Sparten oder was auch immer fest. Ich glaube, das ist grundsätzlich hier das Ziel, dass sich der Verwaltungsrat auf seine Oberleitung konzentriert und dann bekommen wir auch die nötige Flexibilität. Abg. Heinz Vogt:
Danke. Mein Votum geht in die ähnliche Richtung wie der Abg. Alois Beck. Die Delegation von bestimmten Aufgaben in Art. 12 an die Geschäftsleitung sollte möglich sein und ist auch teilweise vorgesehen. Allerdings nur in gewissen Punkten, wie im Beispiel 12 Abs. 1c aufgeführt ist. Ich würde begrüssen, wenn dem Verwaltungsrat ein gewisser Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung der Delegationskompetenzen in einem, in der Praxis üblichen Organisationsreglement zugestanden werden könnte. Allerdings fordere ich dann auch, dass die Regierung ein solches genehmigen müsste.Ich glaube, es wäre in diesem Artikel auch sinnvoll, zwischen den Aufgaben mal zu unterscheiden: Was sind delegierbare Aufgaben, was sind nicht delegierbare Aufgaben? Bei den nicht delegierbaren Aufgaben sind es wirklich solche, die die Oberleitung betreffen und, ich glaube, hier könnte man vielleicht eine bessere Gliederung hineinbringen und wirklich die wesentlichen Punkte, die einem Verwaltungsrat zustehen, besser würdigen. Danke. Abg. Franz Heeb:
Ich kann nur das unterstützen, was meine Vorredner vorhin gesagt haben. Ich habe Praxisfälle gehabt, wo man wirklich diese Führungsprozesse geprüft hat, entwickelt hat und im Sinne des Stufenprinzips auch die Funktionen und Kompetenzen der verschiedenen Ebenen abgegrenzt hat. Wenn es so unsystematisch wie zum Teil hier festgelegt ist, kann das eine künftige Organisationsentwicklung nur behindern, weil das LKW und die Führungsorgane sind dann natürlich auch verpflichtet, diese Aufgaben wahrzunehmen. Im Sinne einer künftigen Organisationsentwicklung bin ich der Auffassung, dass hier eine generelle Kompetenz erteilt werden sollte für ein Organisationsstatut, das dann eben durch die Regierung auch bewilligt wird oder genehmigt wird. Herr Regierungschef-Stellvertreter, Sie haben noch erwähnt, dass hier verfassungsmässige Bedenken bestehen. Ich kenne sie nicht. Ich bin froh, wenn Sie mir auch sagen, wo hier Probleme entstehen könnten. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bin froh um die Klarheit, die jetzt in diesen Art. 12 hineinkommen soll. Mir war aus den Eingangsvoten nicht klar, was Sie bezwecken. Jetzt ist es mir klar. Ich kann mich dem anschliessen. Ich finde, die ganzen organisationsrechtlichen Bestimmungen, die hier vom Art. 10 weg beim Verwaltungsrat gelten, sind in der Gesamtheit zu betrachten und ich kann mich dem grundsätzlich anschliessen, dass dann, wenn der Verwaltungsrat seiner Aufgabe gerecht werden soll und dementsprechend auch nicht jeden Tag zusammenkommen darf - wir haben über die Seite 18 jetzt gesprochen, dass er ja keine Geschäftsleitungsfunktion übernehmen soll, sondern in der Oberleitung tätig sein soll und deshalb auch in Art. 11 geregelt ist, dass er einfach einmal im Quartal mindestens zusammenkommen soll, dass er dann sich wirklich auf die nicht delegierbaren Aufgaben beschränken soll. Und ich bin froh, wenn Sie der Regierung diese Flexibilität mitgeben. Wir werden diesen Aufgabenbereich ansehen, die delegierbaren und nicht delegierbaren Aufgaben begutachten. Und in diesem Sinne kann ich mir ein Organisationsstatut vorstellen. Ich könnte mir einfach nicht eine generelle Kompetenz vorstellen, dass zum Beispiel in Art. 12 steht, die Regierung sagt, was die Aufgaben des Verwaltungsrates sind. Das würde meines Erachtens nicht gehen. Aber im Rahmen einer klar umgrenzten Vorgabe ist das sicherlich möglich. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Mir scheint diese Struktur etwas unflexibel zu sein. Es kann sein, dass sich dieser Technische oder Kaufmännische Direktor überholt hat und dass wir andere Funktionen brauchen. Ich würde hier eine flexiblere Formulierung wählen, die ungefähr wie folgt lauten könnte: «Die Geschäftsleitung besteht aus drei Mitgliedern, wovon einer den ständigen Vorsitz führt». Damit ist auch nicht ausgesagt, ob das nun Direktoren oder Generaldirektoren sind oder was auch immer, sondern einfach flexibel angebracht, dass die Geschäftsleitung aus drei Mitgliedern besteht und einer den Vorsitz hat. Abg. Alois Beck:
Danke. Ich kann mir hier auch eine grundsätzliche flexiblere Lösung vorstellen. Wenn das aber so bleiben sollte, wie es jetzt drin ist, müsste man meiner Ansicht nach dann beim Abs. 2 eine Klarstellung vornehmen. Hier heisst es: «Die Mitglieder der Geschäftsleitung leiten die ihnen jeweils zugewiesenen Bereiche». Es geht hier nicht klar hervor, ob das vom VR zugewiesen wird gemäss Geschäftsordnung oder was auch immer - oder können die das in eigener Regie? Deshalb würde ich vorschlagen, dass eben, wenn das so bleiben sollte - was aufgrund der Diskussion zwar nicht wahrscheinlich ist -, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung die ihnen vom VR zugewiesenen Bereiche leiten. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich spreche mich auch für eine flexiblere Ausgestaltung dieses Artikels aus, weil sich ja die Rahmenbedingungen auch verändern können. Wir stehen ja heute zum Beispiel in einer Diskussion: Was soll die LTN können, was soll sie nicht können? Ich glaube hier ist es sehr einschränkend formuliert. Wofür ich mich allerdings ausspreche ist auch - und das zeigt sich in der Erfahrung der Privatwirtschaft in Unternehmen -, dass ein starker Geschäftsführer, also ein so genannter CEO, in der Regel sehr gut ist und ich würde davon absehen, hier die Position des Geschäftsleitungsvorsitzenden zu schwächen. Ich spreche mich für eine Flexibilisierung aus, aber mit einem starken so genannten CEO.Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, meine Formulierung schliesst einen CEO nicht aus, sondern sie lässt einfach die Möglichkeit offen, ob dann die Direktoren, in welchen Rängen und Titeln sie dann auch immer sind, aber das schliesst sich nicht aus. Ich möchte aber noch mich melden zum Abs. 2, den der Abg. Alois Beck ausgeführt hat. Ich gehe schon davon aus, dass diese jeweils zugewiesenen Bereiche jene sind, die in Art. 15 und Art. 16 ausgeführt sind bezüglich Technischem Direktor und Kaufmännischem Direktor. Also so habe ich das zumindest verstanden. Selbstverständlich, um mich nachher nicht wieder melden zu müssen, wenn eine Formulierung, wie ich sie vorgeschlagen haben, in dieser Richtung kommt, werden dann natürlich Art. 15 und Art. 16 auch obsolet bzw. anders formuliert werden müssen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Mein Votum hat sich damit praktisch erledigt. Mit den Bereichen in Abs. 2 von Art. 13 sind die Aufgabenbereiche der Art. 14, 15 und 16 gemeint. Das war das Verständnis. Ich gebe zu, dass hier von Bereichen und Aufgaben die Rede ist, das ist nicht sehr glücklich formuliert. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Eben, wahrscheinlich gibt es hier eine Änderung und dann müsste ja grundsätzlich festgelegt werden: Was sind die Aufgaben der Geschäftsleitung? - oder wie sie dann immer heisst. Und hier gilt es natürlich auch wieder den Stufenbau zu beachten. Beispielsweise haben wir in Abs. 1 Bst. c die Überwachung von Verwaltungsratsbeschlüssen beim Generaldirektor. Das sind dann solche Dinge, die müsste man dann klar im Sinne des genannten Stufenbaus regeln. Wichtig ist sicher, dass wir schon eine klare Aufgabendefinition der Geschäftsleitung haben, vor allem auch aus Aufsichtsgründen. Nicht, dass es nur ganz generelle Artikel sind. Es muss schon die Kompetenz und die klare Aufgabenstellung der Geschäftsleitung dann ersichtlich sein. Aber ich glaube, hier sind wir uns einig. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Basierend auf meinem Votum zu Art. 13 bin ich schon auch bei Art. 14 der Meinung, dass es Aufgaben geben muss, die ganz klar dem CEO zugeteilt werden, damit auch seine besondere Stellung innerhalb der Geschäftsleitung unterstrichen wird. Und ich glaube, ohne eine klare Führung kann man heute in einem wettbewerbsintensiven Markt kaum bestehen. Ich glaube, es ist notwendig, dass hier dem Generaldirektor - oder wie er dann auch immer genannt wird - dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung spezielle Aufgaben zugewiesen werden. Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur betonen, dass es hier dann nachher nicht zu Irritationen kommt. Es kommt natürlich darauf an: Ein CEO, wie es so schön heisst, hat meistens ganz spezielle Befugnisse, ich sage mal dominante Befugnisse, die über die Kompetenzen eines üblichen Vorsitzenden der Geschäftsleitung hinausgehen. Und das muss dann schon genau angeschaut werden, möchte vielleicht auch anregen, etwas Vorsicht walten zu lassen, dass wir hier bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit solchen Begriffen, die vielleicht nicht überall Anklang finden, zurückhaltend sind. Das aber nur eine etwas praktisch politische Anmerkung. Deshalb würde ich eher von einem Vorsitzenden der Geschäftsleitung sprechen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Jetzt werde ich von der Diskussion langsam verunsichert. Ich möchte vom Landtag schon wissen, welche Organisationsstruktur er beim LKW sieht oder ob er das alles dem Verwaltungsrat überlassen will, welche Bereiche es beim LKW gibt. Auf der einen Seite haben Sie jetzt, Herr Abg. Beck, davon gesprochen, man sollte nicht von Ausdrücken reden, die in anderen Be-reichen üblich sind. Dann möchten wir Flexibilisierung. Ich denke, wenn wir bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt sind, muss sich der Landtag schon dazu äussern, welche Organisationseinheiten es innerhalb, in der Struktur der LKW gibt. Ob es dann Technischer Direktor heisst oder Technischer Bereich oder Kaufmännischer Bereich und Generaldirektion, entpersonifiziert, mit dem kann man sich wahrscheinlich auseinander setzen. Aber wenn am Schluss der Verwaltungsrat entscheidet, welche Geschäftsbereiche es gibt, dann, denke ich, sind wir nicht mehr weit davon entfernt, eine private Organisationsform zu gestalten. Abg. Alois Beck:
Ich sehe hier keine Unklarheit. Wenn man sagt, wir führen eine Geschäftsleitung ein, wir setzen nicht fest technisch, kaufmännische usw. - das ist im Belieben des Verwaltungsrates, wie er dann die Aufteilung vornimmt. Aber dass grundsätzlich die Aufgaben einer Geschäftsleitung als solches festgelegt werden müssen, das ist, glaube ich, unbestritten, wie Sie auch beim Verwaltungsrat die Oberleitungsaufgaben festlegen müssen. Ich sehe jetzt hier praktisch die Probleme nicht. Wie dann die einzelnen heissen, das kann ich jetzt nicht sagen und möchte ich jetzt auch nicht sagen. Das kann dem Verwaltungsrat sicher überlassen bleiben. Abg. Franz Heeb:
Herr Regierungschef-Stellvertreter, ich weiss nicht, ob ich Sie richtig verstanden habe. Ich bin nicht der Meinung, dass man hier in diesem Gesetz die einzelnen Organisationsbereiche und Einheiten fixieren sollte. Das geht meiner Meinung zu weit. Ein Unternehmen lebt, muss sich immer auch organisatorisch neu einstellen und einrichten. Und ich denke, es ist schon Aufgabe eines Unternehmens selber, diese Abteilungen und Bereiche zu organisieren. Mir scheint wichtig, die Zwecksetzung, die Ausrichtung, die wir geben, und da habe ich von generellen Geschäftsbereichen gesprochen. Für mich - ich wiederhole es noch einmal - ist es vor allem der regulierte Netzbetrieb gemäss dem Versorgungsauftrag des Elektrizitätsmarktgesetzes, es ist die Versorgung von Klein- und Grosskunden mit elektrischer Energie, es ist drittens der gewerbliche Bereich wie die Installation von Anlagen oder der Gerätehandel und es ist viertens die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wie Leitungsdokumentation oder Aufsicht und es ist, wenn das klargestellt ist, auch die Einrichtung und der Betrieb von Netzen für die Telekommunikation. Ich denke die entscheidende Ausrichtung soll in den Zwecksetzungen stattfinden. Wie sich die LKW dann organisatorisch gliedern, das soll wirklich auch ihnen überlassen sein. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. In der Eintretensdebatte gab es ja Voten für die Beibehaltung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Es gab aber genauso viele Voten, die die Regierung gebeten haben zu prüfen, ob nicht auch eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit 100% Besitz des Staates hier eine gute Lösung wäre. Und in diesem Sinne würde sich je nach Lösung dann eine grössere Flexibilität ergeben. Und ich glaube, diese Grundsatzfrage muss zuerst beantwortet werden, um hier dann definitiv zu sagen, wie das hinten ausschauen soll.Abg. Rudolf Lampert:
Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass es keine grössere Flexibilität deshalb gibt. Es wird einfach anderswo geregelt. Aber die Aufgaben sind dieselben. Die Flexibilität kann genau gleich gehandhabt werden, nur ist es einmal in einem Gesetz und ein anderes Mal - so wie es der Herr Vizeregierungschef ausgeführt hat - ein anderes Mal in einem Unternehmensstatut, in einem Organisationsstatut, festgehalten. Ich sehe auch die Probleme nicht, so wie es der Abg. Beck ausgeführt hat. Ich kann mich seinen Ausführungen anschliessen. Ob die Aufgaben der Geschäftsleitung nun bei einzelnen Ressorts geregelt sind oder ob es global in den Aufgaben der Geschäftsleitung geregelt ist, darin sehe ich kein Problem, dass sich das nun nicht so durchführen lassen sollte. Also ich habe kein Problem damit, diese drei Direktoren, die Aufgaben in eine Gesamtgeschäftsleitung zu geben und diese organisiert sich selbst, wer welche Aufgaben wahrnimmt. Nämlich je nach Bedarf können diese Aufgaben dann verlagert werden, unter Umständen sogar je nach personeller Neigung der Geschäftsleitungsmitglieder, dass dann Aufgaben hin und her verschoben werden und nicht nur gemäss Gesetz ausgeführt werden müssen. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich darf nochmals zurückfragen, wie der Landtag dann zur Erkenntnis kommen kann, dass es drei Mitglieder in der Generaldirektion gibt. Also offensichtlich hat er eine Vorstellung, wie das organisiert sein soll. Dann frage ich mich, warum das nicht auch - wenn ich dieser Grundhaltung folgen sollte - nicht auch im Belieben des Verwaltungsrates sein soll, dies zu machen? Und das Zweite bitte ich einfach zu bedenken: Es wurde jetzt seit ich in der Regierung bin und im Landtag verschiedene Vorlagen vertreten durfte, auch was die LKW betrifft, immer wieder die LKW in der heutigen Form gelobt. Es gibt bestehende Strukturen und da bitte ich doch, auch zu bedenken, dass mit einer solchen Diskussion gewisse Unsicherheiten ausgelöst werden, die meines Erachtens heute bestens funktionieren. Ich möchte einfach für die 2. Lesung ein klares Bild für die Regierung auch haben können, was hier die klare Meinung ist: Will der Landtag in der Zusammensetzung drei Mitglieder in der Geschäftsleitung? Will er fünf? Und damit ist ja auch eine gewisse Vorstellung in der Organisation verbunden. Und deshalb, denke ich, kommen wir nicht darum herum: Wenn wir uns für drei Geschäftsleitungsmitglieder hier entscheiden oder wenn Sie sich dafür entscheiden, auch die entsprechenden Aufgaben hier zu definieren, weil wir im öffentlich-rechtlichen Bereich sind, weil das Gesetz das privatrechtliche Statut, die Statuten ersetzt. Wir müssen uns einfach für den Weg entscheiden. Ich habe das Votum des Landtagsvizepräsidenten aufgenommen, dass auch hier die Frage der privatrechtlichen Organisationsform nochmals angegangen werden soll. Das werden wir in dem Sinne jetzt einfach auch tun und dementsprechend wird es sich auch im Gesetz niederschlagen. Das ist einfach mein Anliegen, das ich hier präsentieren will. Was wir einfach nicht tun sollten, meines Erachtens, ist, hier eine gesetzgeberische Zwitterlösung herbeizuführen. Das sollten wir meines Erachtens nicht tun. Dann machen wir mit den heutigen Strukturen meines Erachtens mehr Verunsicherung, als was wir eigentlich wollten, nämlich mehr Flexibilisierung. Danke. Abg. Rudolf Lampert:
Sie haben vollkommen Recht. Die LKW haben funktioniert, haben sich sehr gut positioniert. Nur wurde immer wieder der Einwand gebracht, wir sind zu wenig flexibel, unsere Wege sind zu lang. Ich kann mich gut an die Diskussion erinnern, als wir über eine Aktiengesellschaft der Liechtensteinischen Kraftwerke gesprochen haben. Dort wurden vor allem die Leitwege, die Instanzenwege wurden damals reklamiert. Es wurde auch reklamiert, dass ein Budget durch den Landtag genehmigt werden soll und schon praktisch im Februar erstellt werden soll, das erst für das nächste Jahr gilt. Also verschiedene solche Klagen sind gekommen. Und man hat jetzt reagiert. Ich bin froh, dass die Regierung jetzt eine Vorlage auf dem Tisch hat. Aber nach wie vor: Es schliesst nicht aus, dass deshalb drei Mitglieder - ich gehe nicht davon aus, dass wir nur ein Mitglied in der Geschäftsleitung haben wollen, wir wollen ja keine Diktatur haben. Von der Grösse des Unternehmens her ergibt sich sicher irgendwo eine Zahl zwischen drei und fünf. Die Grösse, meines Erachtens, besagt mehr oder weniger, dass es drei Mitglieder sein sollen. Aber wie sich diese drei Mitglieder organisieren, dass muss den drei Mitgliedern, meines Erachtens, frei bleiben. Dass es drei oder fünf sind, ist meines Erachtens klar. Es muss eine ungerade Zahl oder sollte zumin-dest eine ungerade Zahl von Geschäftsleitungsmitgliedern sein, damit auch die Entscheide eindeutig ausfallen können. Also ich sehe überhaupt keinen Widerspruch - nach wie vor. Abg. Alois Beck:
Ich sehe auch keinen Widerspruch und auch keine Verunsicherung. Ich möchte nur noch kurz skizzieren, wie ich hier die Lösung sehe: Wir haben beim Verwaltungsrat die Aufgaben festgelegt. Wir haben für die Geschäftsleitung die Aufgaben festgelegt. Und beim Verwaltungsrat steht beispielsweise, dass der Verwaltungsrat die einzelnen Bereiche festlegt für die Geschäftsleitung. Hier kann man reinschreiben, dass die Geschäftsleitung sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt und einem Vorsitzenden oder Generaldirektor oder was auch immer. Und dann ist es doch dem Verwaltungsrat unbenommen, wahrscheinlich bleibt er bei der bestehenden Regelung, ich weiss jetzt nicht: Generaldirektor, Technischer, Kaufmännischer Direktor. Er kann mit dieser Lösung alles belassen, wenn er das Gefühl hat, das ist die optimale Lösung. Wenn er inskünftig der Ansicht ist, es ist beispielsweise zweckmässig, das nicht in dieser Form aufzuteilen, hätte er dann die Möglichkeit, ohne gesetzliche Änderung eben unter den Mitgliedern der Geschäftsleitung diese Bereiche in Teilbereichen vielleicht anders zuzuweisen. Wenn das aus rechtlichen Gründen - wie Sie angetönt haben - nicht möglich ist, dass man hier nicht auf dieser Ebene verharrt, sondern wirklich Detailregelungen reinschreiben muss, was jedes einzelne Geschäftsleitungsmitglied tun muss - ich glaube das nicht. Ich kann mir jetzt auch nicht vorstellen, dass beispielsweise bei der AHV im Gesetz genau gesagt wird, jeder Direktor oder was auch immer hat wirklich diese Aufgabe. Aber ich muss sagen, ich weiss das jetzt nicht im Detail. Das müsste die Regierung dann abklären, ob es genügt, dass man sagt: Der Verwaltungsrat hat die Funktion und Aufgabe, den einzelnen Mitgliedern der Geschäftsleitung die Bereiche zuzuweisen. Das ist von mir aus gesehen die Grundsatzfrage. Wenn man sagt, ja das genügt, dann kann man das so machen. Und dann ist auch diese Lösung auch weiterhin möglich, dass der Verwaltungsrat sagt: Wir haben einen Generaldirektor, Technischen, Kaufmännischen Direktor. Ich sehe hier keinen Widerspruch und schon gar nicht eine Verunsicherung. Abg. Franz Heeb:
Ich möchte das Votum meiner Vorredner Lampert und Beck unterstützen in die Richtung und einfach noch einmal auf das Postorganisationsgesetz hinweisen. Das würde auch das lösen. Hier steht nämlich: Die Geschäftsleitung der Post umfasst mindestens drei Mitglieder (Geschäftsleiter), von denen eines den ständigen Vorsitz hat (Vorsitzender der Geschäftsleitung). Und durch diese Regelung steht es den LKW bzw. dem Verwaltungsrat auch offen, falls neue Geschäftsbereiche dazukommen, eventuell weitere Mitglieder in die Geschäftsleitung mit aufzunehmen. Eine Festschreibung der Aufgaben, wenn die zum Beispiel bei der Post passiert wäre im Gesetz, wir hätten das Gesetz sicher schon dreimal ändern müssen. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass eine gesetzliche Fixierung von solchen Details einfach nicht gut ist und kaum mehr dann Organisationsentwicklung zulässt. Abg. Paul Vogt:
Ich denke, es reduziert sich doch immer wieder auf die Frage, ob wir eine öffentlich-rechtliche Anstalt wollen oder eine AG. Wir sprachen uns ganz klar für eine öffentlich-rechtliche Anstalt aus, damit auch dieses Signal an die Regierung geschickt wurde. Und in dem Sinn, glaube ich, wäre dann die Konsequenz, dass man im Prinzip bei dieser hier vorgeschlagenen Regelung bleibt. Also wenn dann in den folgenden Art. 14, 15 und 16 die Aufgaben des Generaldirektors, des Technischen Direktors und des Kaufmännischen Direktors umschrieben werden, dann, denke ich, ist das im Grundsatz der richtige Ansatz. Wie das im Detail ausgestaltet wird, das wird die Regierung in einem entsprechenden Antrag ausgestalten. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich mache nur noch zwei Bemerkungen: Eine in Richtung des Abg. Franz Heeb beim Postorganisationsgesetz: Sie bestätigen das, was ich gesagt habe. Bei der Post handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Es bestätigt eigentlich das, was ich vorhin gesagt habe. Und eine zweite Frage, die sich mir jetzt einfach je länger je mehr herauskristallisiert, ist: Ich denke wir müssen uns auch noch ganz kurz unterhalten, wenn wir von Privatisierung reden, was wir damit meinen. Ich glaube, aus Ihren Voten herauszuhören, dass Ihre grosse Sorge der Netzinfrastruktur gilt. Und dann sind wir wieder bei der eingangs erwähnten Diskussion, die der Abg. Pepo Frick hier lanciert hat. Die Flexibilisierung brauchen wir nicht, glaube ich, nicht im Netzbereich und nicht in der Grundversorgung der Netzinfrastruktur. Ich glaube, die Flexibilisierung brauchen wir im Handel, in der Produktion und in der Beschaffung. Wenn wir jetzt in der Diktion der LKW-Aufgabenbereiche reden, dort brauchen wir die Flexibilisierung. Und ob dort eine Privatisierung nicht Sinn machen würde, das habe ich jetzt so verstanden, dass wir das dort nochmals aufnehmen sollten. Die Energie-Holding, wie sie angedacht war, war der Bereich der Netzinfrastruktur. Da handelt es sich, wenn man es einfach ausdrücken will, um Volksvermögen. Das ist investiertes Geld, das in diesen Anlagen und diesen Netzen drinliegt. Ob die LKW oder auch die Gasversorgung oder auch die LTN, die heute schon eine private Organisationsform hat, ob die nicht durch die private Organisationsform auf dem Markt besser auftreten können, diese Frage stellt sich. Ich wollte das eigentlich beim Eingangsvotum, bei meinem Eingangsvotum schon so dokumentieren, bin aber froh, dass wir jetzt das hier jetzt nochmals so diskutieren können. Ich denke, diese Unterscheidung müsste einfach in der weiteren Behandlung dieses Gesetzes vielleicht im Hinterkopf sein. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Ich habe zu Abs. 1 Bst. e eine Frage, und zwar heisst es hier: «den Vollzug der Verwaltungsratsbeschlüsse ...». Ich stelle mir die Frage: Müsste es dann, wenn man es hier so detailliert aufführt, nicht auch heissen «und Geschäftsleitungsbeschlüsse», weil auch die Geschäftsleitung kann möglicherweise gesamthaft Entscheide treffen, die zum Beispiel das technische Gebiet betreffen. Ich bitte die Regierung, das abzuklären. Das Gleiche würde dann für den nächsten Artikel gelten, für den Kaufmännischen Direktor. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Rein redaktionell - und das würde sich auch auf Art. 15 Abs. 1 Bst. e beziehen: Es heisst nicht «den Vollzug» sondern «der Vollzug». Und hier Abs. 1 Bst. g.Abg. Alois Beck:
Ich möchte lediglich noch zu Bst. e anfügen. Hier heisst es ja: «Die schriftliche Finanzberichterstattung an den Verwaltungsrat»: Hier haben wir auch so ein Beispiel, wo ein einzelnes Mitglied an den Verwaltungsrat rapportiert. Eben im Lichte der Diskussion, wenn auch jetzt möglicherweise diese Grundaufteilung so weiterhin bleibt, müsste man schon schauen, ob gewisse Funktionen eben nicht von der Geschäftsleitung als solcher zu erfüllen sind und nicht von einzelnen Mitgliedern, wie beispielsweise hier im Punkt e.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich hätte noch eine Frage: Die LKW haben ihre Jahresrechnung PGR-konform erstellen zu lassen. Und die LKW ist ja ein so genanntes grosses Unternehmen. Und bei mittleren und grossen Unternehmen ist eine besonders befähigte Revisionsgesellschaft, die konzessioniert sein muss, gefordert. Müsste man hier nicht etwas spezifizieren in diesem Art. 17? Weil hier ist es relativ offen gelassen, wer Revisionsstelle sein kann. Ich denke, man könnte vielleicht Bezug nehmen auf die entsprechenden PGR-Bestimmungen, wer überhaupt die Revision wahrnehmen darf in einem solchen Fall. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Auch bei dem Art. 18 stellt sich für mich die Frage, ob der nicht genauer gefasst gehört. Ich meine, wichtig ist auch das PGR und wichtig ist auch das Elektrizitätsmarktgesetz, wo auch ganz bestimmte Regeln mitzuberücksichtigen sind. Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Was mir hier fehlt in Art. 18 ist die Berichterstattung der Revisionsstelle: Wie hat die zu erfolgen? Und zweitens: Wer ist Adressat eines allfälligen Revisionsberichtes? Also Adressat könnte sein die Regierung oder ist es der Landtag oder wer ist das oberste Organ der LKW? Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Bei diesem Artikel stellt sich die Frage, ob der nicht eigentlich in die Zwecksetzung hineinkommt oder kommen sollte und es wäre meiner Ansicht in dem Sinne auch zu ergänzen, dass die LKW einerseits ja einen volkswirtschaftlichen übergeordneten Leistungsauftrag haben, dass sie betriebswirtschaftlich arbeiten müssen und auch ökologische Gesichtspunkte und Anforderungen erfüllen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich würde es hier vorziehen, von allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anstatt Gesichtspunkten zu sprechen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich möchte anregen, dass man für die Regierung - analog wie es jetzt vorgeschlagen ist für den Verwaltungsrat - auch eine Höhe bis zu der sie maximal einen Kredit genehmigen kann, ohne den Landtag zu befragen, einführt, und dass es praktisch gestaffelte Kredite gibt. Bis zu einer bestimmten Höhe kann ihn der Verwaltungsrat also genehmigen. Bis zur zweiten Höhe die Regierung. Und ab einer bestimmten Höhe benötigt es immer noch die Genehmigung des Landtages. Abg. Alois Beck:
Die vorgeschlagene Regelung ist, glaube ich, noch nicht ausgereift. In Abs. 2 heisst es, dass der Verwaltungsrat bei zeitlicher Dringlichkeit bis zu CHF 500'000 Aufwendungen vornehmen kann und dies der Regierung bei nächster Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu unterbreiten ist. Die bestehende Regelung sieht hier einen Betrag von CHF 100'000 vor. Also wir haben hier doch eine massive Aufstockung. Und dann, was hinzukommt, ist, dass die Regierung jetzt eigentlich nur noch informiert werden müsste. Hier braucht es nicht mal mehr eine Genehmigung. Und hier haben wir doch eine halbe Million. Das scheint mir jetzt nicht sinnvoll zu sein. Ursprünglich hatte der Landtag bei nächster Gelegenheit das zu genehmigen. Und hier ist nur noch eine Kenntnisnahme. Es ist klar, dass der Landtag aufgrund der Sitzungsstruktur nicht immer zusammenkommen kann, aber hier statt Kenntnisnahme müsste, von mir aus gesehen, zumindest eine Genehmigung drin sein und dann ist die Frage natürlich betreffend die Höhe, die zum Teil schon angesprochen wurde. Das scheint mir doch ein recht happiger Betrag zu sein.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Über die Höhe kann man sicherlich diskutieren. Allerdings macht es für mich wenig Sinn, wenn der Verwaltungsrat solch eine Ausgabe tätigen kann, dass man es nachträglich noch genehmigt, weil sie ist ja getätigt. Also, das ist eine Aktion, die für mich keinen Sinn mehr macht. Abg. Alois Beck:
Aber dann hätten wir doch einen Betrag von einer halben Million, über den hier ganz frei - ich sage mal - verfügt werden könnte, ohne irgendwelche Begrenzungen. Und da kommen wir wirklich wieder in die Diskussion der öffentlich-rechtlichen Anstalt hinein. Und Beträge in dieser Grössenordnung, glaube ich, die müssen schon noch einer gewissen Kontrolle unterliegen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, man sollte hier auch unterscheiden, ob es Ausgaben, also Aufwendungen in der Laufenden Rechnung oder ob es Aufwendungen für Investitionen sind. Ich habe übehaupt keine Mühe, wenn die LKW in irgendeiner Form CHF 500'000 investiert, dass sie dann im Nachhinein die Information an die Regierung überbringt. Aber wenn es in der Laufenden Rechnung ist und dann einfach, ja CHF 500'000 mehr ausgegeben werden und nicht in Form von Investitionen, dann glaube ich, ist die Skepsis angebracht. Für mich ist auch nicht klar, ob diese nicht vorgesehenen Aufwendungen pro Geschäftsfall CHF 500'000 betragen dürfen oder ob das pro Jahr oder pro Rechnungsperiode sein darf. Wenn das vielleicht auch noch klargestellt werden könnte. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich unterstütze das Votum des Abg. Lampert auch, dass man hier vielleicht ein bisschen differenziert. Allerdings sollte man das dann so festlegen, wenn sie die Ausgaben getätigt haben, dass es keine Genehmigung mehr braucht. Weil, wie bei meinem vorhergehenden Votum bereits gesagt, macht es keinen Sinn für Ausgaben, die bereits getätigt sind, noch eine Genehmigung einzufordern. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Ich muss jetzt mein Votum umstellen. Ich habe mir am Anfang gedacht, dass die Flexibilisierung hier offensichtlich zu weit geht. Die Voten haben das jetzt wieder zurückgenommen. Ich bin aber auch dafür, dass wir das jetzt überprüfen und die entsprechenden Voraussetzungen klarer fassen, unter welchen Bedingungen diese CHF 500'000 - oder wie dann auch immer die Grössenordnung dieses Betrages sein wird - im Hinblick auf die 2. Lesung gewährt werden soll, ob das pro Jahr, pro Geschäftsfall, ob das - für mich auch klarerweise - nur die Investitionen betreffen kann. Alles andere macht für mich in dieser Grössenordnung wahrscheinlich nicht so sehr Sinn. Wir werden das sehr eingehend überprüfen im Hinblick auf die 2. Lesung. Abg. Alois Beck:
Das wären ja Ausgaben, die nicht im Voranschlag vorgesehen sind. Und gerade in Anbetracht dieser Grössenordnungen ist es schon schwer einsichtig, dass solche ganz unvorhergesehenen Investitionen zu tätigen sind. Und wenn das der Fall sein sollte, glaube ich doch, dass die Regierung ja immerhin jede Woche eine Sitzung abhält, diese Flexibilität hat und dieses Geschäft auch behandeln könnte. Also ich glaube nicht - beim Landtag kann man sagen, es gibt gewisse Fälle, wo es einen Unterbruch gibt. Der Landtag tagt nicht gerade so oft, aber die Regierung sollte doch in der Lage sein, kurzfristig hierzu dies zu genehmigen. Deshalb nochmals die Betonung, das muss schon nochmals angeschaut werden, ob es eine blosse Kenntnisnahme braucht, gerade in Anbetracht dieser Grössenordnung, das bezweifle ich und würde schon vorschlagen, dass die Regierung dies zu genehmigen hat. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte auch für Kenntnisnahme plädieren im Gegensatz zu meinem Vorredner, aber möchte ganz klar festhalten: Es gibt einen Unterschied, ob ich eine Unternehmung einschränken will, so wie Sie das jetzt formuliert haben, Herr Regierungschef-Stellvertreter, oder ob ich einfach klare Bestimmungen will, die nicht zu Interpretationsspielraum neigen. Ich möchte hier klare Bestimmungen haben, die die Kompetenzen klar regeln. Das hat nichts mit Einschränkung zu tun. Ich kann sie sogar erweitern. Wenn Sie wollen auf eine Million. Mir geht es nur darum, dass es klargelegt ist, wie es gemeint ist.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Im Verhältnis zur vorhergehenden Diskussion sehr nebensächlich, aber ich will es trotzdem deponieren: Ich würde beliebt machen, dass IV. und die untergeordneten Artikel an den Platz von III., was hier unrichtig mit II. Revision genannt ist, gesetzt wird und III. anstelle des IV. Das begründe ich einfach mit der Chronologie des Geschäftsablaufes. Wir legen zuerst das Geschäftsjahr fest. Am Ende des Geschäftsjahres wird bilanziert und wenn wir die Jahresrechnung haben, wird sie zur Revision gegeben. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich mache es ganz kurz: Mein Votum war nicht in Ihre Richtung gemeint, Herr Abg. Lampert, sondern ich habe damit eher den Abg. Alois Beck angesprochen, der eine Genehmigung möchte. Aber ich sehe auch: Beide Wege sind möglich. Die Regierung kommt jeden Dienstag zusammen. Sie kann auch Zirkularbeschlüsse fassen. Es ist also in beiden Varianten eine Flexibilisierung möglich. Ich habe am Anfang nur das Votum des Abg. Beck gehört, der nicht nur eine blosse Kenntnisnahme wollte, sondern eine Genehmigung der Regierung. Da habe ich eher die Zurücknahme der Flexibilisierung gesehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann unterbreche ich jetzt die Sitzung bis 14:30 Uhr. Mittagspause (von 12:35 bis 14:30 Uhr)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 2. Tag der Dezember-Landtagssitzung fort. Wir behandeln nach wie vor Traktandum 22: Totalrevision des Gesetzes über die «Liechtensteinischen Kraftwerke». Wir befinden uns in der 1. Lesung und fahren mit Art. 25 fort. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Wir haben in Art. 20 die ökologischen Aspekte behandelt und in Bezug auf die Wasserrechte und den Lawenabach und Saminabach möchte ich doch einmal anfragen, wie das mit den Restwassermengen ist. Mir ist von verschiedenen Seiten berichtet worden, dass der Lawenabach immer wieder ausgetrocknet ist. Für die Kleinlebewesen in den Bächen ist es aber von essenzieller Bedeutung, dass die Wasserläufe nicht austrocknen. Ich möchte anfragen, ob die LKW diesbezüglich bereits eine Bestimmung kennen oder ob es nicht angebracht wäre, hier bei Art. 26 entweder noch einen 26bis hinzuzufügen, wo auch die Wasserpflichten sozusagen drin wären oder was es hier für Möglichkeiten gibt, um zu verhindern, dass die Bachbette austrocknen. Danke.Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Beim LKW-Gesetz, das hier vorliegt, handelt es sich meiner Meinung nach um ein Organisationsgesetz. Ich frage mich hier schon, warum die Wasserrechte und die Wassernutzung hier im LKW-Gesetz geregelt sind. Gibt es dafür einen speziellen Grund? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Die Frage des Abg. Heinz Vogt ist sicherlich berechtigt und führt mich auch zur Beantwortung der Frage der Abg. Andrea Matt. Ich denke, ohne dass ich mich hier festlegen kann, auf Ihre Frage folgende Antwort geben zu können: Dass das Wasserrechtsgesetz eine Antwort auf Ihre Frage geben könnte und ich denke, wir könnten uns auch überlegen im Hinblick auf die 2. Lesung, diese Bestimmungen hier herauszunehmen und im Wasserrechtsgesetz unterzubringen. Dann ist es auch am richtigen Ort und wir haben hier ein reines Organisationsgesetz für die LKW, in welcher Form auch immer das Ihnen in der 2. Lesung präsentiert wird. Wir werden dann Ihre Frage auch dort behandeln. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frau Abg. Andrea Matt, wünschen Sie noch das Wort?Abg. Andrea Matt:
Danke. Ich möchte trotzdem jetzt einfach fragen: Wer ist denn im Moment zuständig für die Kontrolle der Restwassermenge beim Lawenabach? Vielleicht können Sie mir das sagen oder ich kann nachher irgendwo fragen, dass man das doch bitte einfach kontrolliert, dass alle Bäche immer konstant ein Restwasser führen. Ich denke, das ist einfach für die Lebewesen wichtig. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Es meldet sich noch der Abg. Elmar Kindle, dann gebe ich anschliessend das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter. Abg. Elmar Kindle:
Danke. Wenn es kein Wasser hat, muss man auch kein Restwasser mehr herunterlassen. Das ist ganz einfach. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Haben Sie das alle mitbekommen? Wir haben das nicht mitbekommen. Herr Abg. Elmar Kindle, könnten Sie nochmals Ihr kurzes Votum wiederholen?Abg. Elmar Kindle:
Das ist ganz einfach: Wenn es kein Wasser hat, braucht es auch keine Restwassermenge. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Ich probiere, eine Antwort zu geben, auf Ihre Frage, Frau Abg. Matt. Wir hatten anlässlich der letzten Sitzung im Landtag eine Kleine Anfrage über das Amt für Umweltschutz und so weit ich damals das mitbekommen habe, gibt es da eine Abteilung, die sich mit den Gewässern und dem Wasser im Lande auseinander setzt und ich gehe davon aus, dass diese Abteilung auch für diese Fragen zuständig ist. Aber ich werde das gerne nachfragen beim Kollegen Quaderer. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Spätestens hier bestätigt sich, was der Abg. Vogt gesagt hat, dass nämlich das nicht ins LKW-Gesetz gehört, welche Gemeinden nun Wasser beziehen dürfen und welche nicht. Ich glaube, die Anregung ist sicher berechtigt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Der Regierungschef-Stellvertreter wünscht das Wort.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Ich schliesse mich dieser Meinung vollumfänglich an. Ich möchte einfach noch ausführen, dass die Bestimmungen in Art. 26 und 27 unverändert aus dem heutigen LKW-Gesetz übernommen wurden. Nur, dass inhaltlich daran nichts geändert wurde. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich hätte eine formelle Frage zum Aufsichtsrat: Wurden diese Personen informiert und wie ist die deren Haltung? Und das Zweite ist: Der Aufsichtsrat übt ja derzeit eine Überwachungsfunktion bei den LKW aus. Unter anderem ist er auch für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Diese hat er materiell an eine externe Revisionsstelle delegiert - so mein Wissensstand. Jetzt denke ich, wenn die Mandatsperiode des Aufsichtsrates endet mit In-Kraft-Treten des Gesetzes, müsste ja gleichzeitig die Wahl der Revisionsstelle erfolgen. Ist das so geplant? Abg. Alois Beck:
Ich habe noch eine Bemerkung zum Abs. 2: Hier heisst es, dass Art. 10 und Art. 11 Abs. 2 und 4 erstmals auf den im Jahre 2008 zu bestellenden Verwaltungsrat Anwendung finden und - in dieser Übergangsphase -, dass dann der alte Art. 6 der Verordnung gelten soll. Das müsste man vielleicht nochmals genauer prüfen. Art. 11, wie er neu vorgeschlagen wird: In Abs. 1 heisst es, dass der Verwaltungsrat mindestens einmal im Quartal zusammentreffen sollte. Und im bestehenden Art. 6 des Organisationsstatutes heisst es «mindestens einmal im Monat». Und dann gäbe es ja zwei Bestimmungen für eine Materie. Meiner Ansicht nach muss diese Übergangsbestimmung nochmals genau abgestimmt werden.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Zunächst zur Frage des Aufsichtsrates: Da bestanden Kontakte, ja. Der Aufsichtsrat ist sich der Situation bewusst und wie mir geschildert wurde - ich habe das nicht wortwörtlich so gehört - aber er ist offensichtlich einigermassen froh, wenn die Gesetzesvorlage behandelt wird, so wie sie jetzt geplant ist. Und selbstverständlich muss gleichzeitig die entsprechende Revisionsstelle genannt werden. Materiell ergibt sich ja dadurch dann kein Unterschied, ausser wir ändern die Zuständigkeit zur Bestellung der Revisionsstelle zum Landtag. Die wird ja heute von der Regierung benannt. Wenn das die Zuständigkeit ändern würde, müssten wir das gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes machen meines Erachtens.Dann zur Bemerkung des Abg. Alois Beck: Das ist richtig. Das Verständnis war so, dass der Art. 6 natürlich nur in diesen Fragen weiter gelten soll, die eben durch den Art. 10 und 11 Abs. 2 und 4 nicht abgedeckt sind. Aber wir können das sprachlich nochmals überprüfen, damit auch Klarheit herrscht in diesen Fragen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Liechtensteinischen Kraftwerke in 1. Lesung behandelt und Traktandum 22 erledigt. -ooOoo-