Schaffung eines Gesetzes über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KOMG) sowie Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 104/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 23: Schaffung eines Gesetzes über die elektronische Kommunikation - sprich Kommunikationsgesetz - sowie Abänderung weiterer Gesetze: Beschwerdekommissionsgesetz; Gesetz betreffend die Liechtensteinischen Kraftwerke; Strafgesetzbuch; Gesetz über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 104/2005 steht zur Diskussion.Abg. Andrea Matt:
Beim Durchlesen dieses Bericht und Antrages habe ich mir eines gewünscht: Diesen elektronisch vorliegen zu haben. Leider stehen die aktuellen Berichte und Anträge uns nur ausgedruckt zur Verfügung, da im Internet der Landesverwaltung nur alte Berichte eingesehen werden können. Im heutigen elektronischen Zeitalter kann ich mich des Eindrucks nicht verwehren, dass die ausgewählte Lösung etwas verstaubt ist und aktualisiert gehört. Ironie, dass wir hier ein Gesetz über die elektronische Kommunikation behandeln?
Doch warum wäre es hier so praktisch gewesen, den Bericht elektronisch zu haben? Ich hätte in diesem sehr technisch abgefassten und seitenlangen Bericht zu gerne nach Stichworten gesucht. Ich wollte herausfinden, welchen Stellenwert die Punkte Gesundheit und Umwelt in dieser Vorlage haben. Dieses Gesetz beinhaltet ja auch den Mobilfunk. Und bei diesem sehe ich einen Interessenkonflikt. Es ist hierbei unbestritten, dass Strahlungen gesundheitsschädlich sind. Gestritten wird im wesentlichen darüber, welches Mass an Strahlung gesundheitsschädlich ist. Wenn nun im Grundsatz festgehalten wird, dass der Staat für all die Kommunikationsdienste zu sorgen hat, die für die Erfüllung der Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft erforderlich sind, dann stellt sich doch auch die Frage, wie diese Interessen im Verhältnis zu den Gesundheitsbedürfnissen zu gewichten sind. Die Universaldienstrichtlinie sieht keine Einschränkung hinsichtlich der technischen Mittel bei der Grundversorgung vor: Es sind sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig. Werden wir also im Interesse der Wirtschaft eine Indoor-Lösung einfach zu akzeptieren haben? Müssen wir in privaten Räumlichkeiten eine Bestrahlung einfach hinnehmen? Hat sich der Einzelne auch dann den Bedürfnissen der Gesellschaft unterzuordnen, wenn er deswegen gesundheitlichen Schaden nimmt? Diese ganze Problemstellung findet in diesem Gesetz nur indirekt Gehör.
Die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen enthält dazu einen Absatz. Ich zitiere: «Es ist darauf zu achten, dass Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen keine vermeidbare Gesundheitsgefahr darstellen». Eine solche Aussage vermisse ich in diesem Gesetzesvorschlag. Ich ersuche die Regierung, diesen Absatz in das Gesetz im Bereich Allgemeine Bestimmungen aufzunehmen. Ich weise darauf hin, dass ich gegebenenfalls bei der zweiten Lesung einen entsprechenden Antrag stellen werde.
Des Weiteren frage ich die Regierung, welche Möglichkeiten Liechtenstein nach Einführung dieses Gesetzes überhaupt noch hat, selbstständige Entscheidungen im Bereich des Mobilfunks zu treffen. Wie ist dieses Gesetz im Verhältnis zum NIS-Gesetz zu sehen?
Die Regierung hält auf Seite 7 fest, dass sie mit diesem Gesetz ein eigenständiges, auf die liechtensteinischen Bedürfnisse zugeschnittenes System etabliert, und dass sie teilweise über die EWR-rechtlichen Mindestvorgaben hinausgeht. Bei welchen Artikeln ist dies konkret der Fall?
Danke.Abg. Harry Quaderer:
Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Dass die Umsetzung EWR-rechtlicher Vorgaben in das neue Kommunikationsgesetz kein leichtes Unterfangen war, kann ich mir gut vorstellen. Ich kann mir gut vorstellen, dass dies einigen Experten in unserem Land ein Kopfweh beschert hat.Nun beim Durchlesen dieses Gesetzes bekam ich auch eines. Ich muss ehrlich sagen, dass drei Wochen Zeit, um dieses Gesetz zu lesen, zu verstehen und dann noch zu versuchen, etwas Vernünftiges darüber herauszupicken oder Anregungen zu machen, war schlichtweg unmöglich. Dass für die Gestaltung dieses Gesetzes hohe Ausgaben für externe Expertengutachten gemacht wurden, erstaunt mich eigentlich auch nicht. Eine kritische Anmerkung möchte ich machen, welche die Vernehmlassung zum Inhalt hat: Ich habe vorgestern eine Kopie eines Faxes der Liechtensteinischen Handelskammer, datiert vom 12.12. erhalten. Und ich möchte gerne die erste Seite zitieren: «Am 21. Januar 2005 haben wir unsere Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht der Regierung zum neuen Kommunikationsgesetz eingereicht. Die Stellungnahme wurde von einer Projektgruppe ausgearbeitet, in der Spezialisten der folgenden Unternehmen Einsitz hatten: Hilcona AG, Hilti AG, Unaxis Balzers AG, VPB, Liechtensteinische Landesbank, LGT, Ivoclar, Thyssen Krupp Presta AG. Weiters haben wir unsere beiden von dieser Thematik unmittelbar betroffenen Unternehmen Telecom FL AG und die LKW angehört. Am 28. November 2005 erhielten wir nun den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag in dieser Angelegenheit, die als Traktandum 23 in der Dezember-Sitzung des Landtages am 14./15./16. Dezember 2005 behandelt werden wird. Es fiel uns auf, dass dem Bericht und Antrag ein in weiten Teilen völlig überarbeiteter und von dem zur Vernehmlassung vorgelegten Entwurf eines Kommunikationsgesetzes abweichender Gesetzestext beigefügt ist. Ein Hinweis auf diese vorgenommen Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber der ursprünglichen Fassung findet sich nicht. Es wurde von Regierungs-, bzw. Amtsseite auch keine ergänzende Stellungnahme abgefragt und es sind keine Fragen bezüglich unserer Stellungnahme eingegangen. Auch wurden unsere wie auch andere Anliegen nicht im Bericht und Antrag erwähnt, sondern lediglich ganz allgemein abgehandelt. Nachdem der Gesetzesentwurf, zu dem wir seinerzeit Stellung genommen hatten, ganz erheblich von dem nun zur Beschlussfassung durch den Landtag vorgelegten abweicht, wäre unseres Erachtens vorgängig ein neues Vernehmlassungsverfahren nötig gewesen. Die eingearbeiteten Änderungen, Umstellungen und Umformulierungen im Gesetzestext haben das Abgleichen der Vernehmlassung mit dem Bericht und Antrag für uns sehr erschwert. Die Überprüfung, wie die Regierung unsere Stellungnahme umgesetzt hat ergab, dass unsere Anmerkungen weitgehend unberücksichtigt blieben». Auf die einzelnen unberücksichtigten Punkte möchte ich jetzt nicht eingehen oder sie herunterlesen, da sie ja die Regierung im Original besitzt. Meine Frage ist ganz einfach: Warum ist die Regierung zu verschiedenen Punkten der Stellungnahme der LIHK nicht konkret eingegangen oder noch schlimmer, überhaupt nicht eingegangen? Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt aus dem Plenum, dann gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Meyer. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete.
Die elektronische Kommunikation unterliegt einem starken und permanenten, technologischen und wirtschaftlichen Wandel wie kaum ein anderer Bereich. Dies hat insbesondere zur Notwendigkeit einer neuerlichen, tief greifenden Änderung des europäischen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation geführt, die durch ein Richtlinienpaket, das so genannte Telekommunikationspaket aus dem Jahre 2002, vollzogen wurde.
In Umsetzung dieser EWR-rechtlichen Vorgaben, stellt die gegenständliche Regierungsvorlage eine Totalrevision und Neuausrichtung des liechtensteinischen Kommunikationsrechts dar.
Die wichtigste Neuerung des durch das Kommunikationsgesetz etablierten Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation gegenüber der geltenden Telekommunikationsgesetzgebung aus dem Jahre 1996 besteht darin, dass das Konzessionsregime beseitigt und alle Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikation bewilligungsfrei erbracht werden dürfen.
Aufgabe des Konzessionsregimes war es, die durch den (ehemaligen) Monopolisten, die Schweizerische PTT, geprägte Marktstruktur in Liechtenstein durch den Erlass von Einzel- und Allgemeinkonzessionen möglichst schnell und unkompliziert einer ersten Liberalisierungsphase zu unterziehen. Hierbei haben vor allem die erteilten Einzelkonzessionen eine wesentliche Rolle gespielt, zumal dadurch erstmals weitere Anbieter am Markt zugelassen werden konnten.
Die Erfahrung auf europäischer Ebene hat gezeigt, dass sich das Konzessionssystem zwar in der ersten Übergangsphase von monopolgeprägten zu liberalisierten Märkten bewährt hat, sich in der Folge jedoch als Hindernis für die Weiterentwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt erweist. Deshalb überwinden die 2002er Telekommunikationsrichtlinien das System der Einzelkonzessionierung vollständig und ersetzen dieses durch ein so genanntes System der «Allgemeingenehmigung», worunter grundsätzlich die Zulässigkeit der Aufnahme jeglicher Tätigkeit im Bereich der elektronischen Kommunikation ohne vorhergehenden individuell-konkreten Verwaltungsakt verstanden wird.
Für alle EWR-Staaten bedeutet dies, dass das (Einzel-)Konzessionssystem mit dem neuen gesetzlichen Rahmen nicht mehr vereinbar und daher zu beseitigen ist.
Die vorliegende Regierungsvorlage setzt das so genannte 2002er Telekommunikationspaket sowie weitere EU-Richtlinien in liechtensteinisches Recht um. Es wurde dabei unter Berücksichtigung der einschlägigen Grundsätze ein eigenständiges, auf die liechtensteinischen Gegebenheiten zugeschnittenes System ausgearbeitet. Die wesentlichen Inhalte der neuen Kommunikationsgesetzgebung sind:- Liberalisierung und Regulierung:
Dieses - keineswegs widersprüchliche - Begriffspaar charakterisiert das umzusetzende Richtlinienpaket und mit ihm die neue Kommunikationsgesetzgebung. Es bildet Grundlage aller neu geschaffenen Normen, die zu einem harmonisierten und von funktionierendem, insbesondere auch innovativem Wettbewerb geprägten Markt im Bereich der elektronischen Kommunikation innerhalb des EWR führen sollen.
Der Begriff der Liberalisierung meint dabei insbesondere den Wandel des Monopol- und/oder Konzessionsregimes hin zu einem Wettbewerbsmarkt, während jener der Regulierung insbesondere die dadurch in verstärktem Masse notwendige Markt- bzw. Wettbewerbsaufsicht erfasst.
Beide Begriffe erstrecken sich auf alle Erscheinungsformen auf Angebots- und Nachfrageseite im Bereich der elektronischen Kommunikation.
- Grundversorgung:
Ergänzt wird dieses Wettbewerbsmodell durch eine umfassende, insbesondere flächendeckende, und qualitativ hochwertige Grundversorgung mit elektronischen Kommunikationsdienstleistungen, die in einer Informationsgesellschaft unentbehrlich geworden sind.
- Behördenstrukturen:
Das neue Modell bringt es mit sich, dass die Hauptlast im Bereich der Vollziehung auf eine zu schaffende bzw. zu bestimmende Regulierungsbehörde übertragen wird, die neben der gesetzlich gewährleisteten Unabhängigkeit insbesondere auf die dafür notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen angewiesen ist, um diese neuen Aufgabenkreise zu erfüllen.
Das Kommunikationsgesetz überlässt es dabei der Regierung, wie und wo sie eine solche Regulierungsbehörde installieren will.
Die Regulierungsbehörde wird dabei sowohl als klassische Regulierungsbehörde als auch als sektorspezifische Wettbewerbsbehörde tätig.
- Etablierung des neuen Modells:
In Übereinstimmung mit dem umzusetzenden Richtlinienpaket wird ein umfassender Massnahmenkatalog - insbesondere unter dem Titel der Sonderregulierung - etabliert, um das neue Wettbewerbsmodell konsequent und umfassend zu etablieren. Gegen wettbewerbsfeindliches oder -hinderndes Verhalten, insbesondere durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, kann konsequent vorgegangen werden.
Aber bereits vor einem allfälligen Eingreifen der Regulierungsbehörde haben die (potenziellen) Wettbewerber einen chancengleichen Wettbewerb zuzulassen und einander insbesondere Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur zu gewähren, ohne den ein erfolgreicher Markteintritt in der Regel nicht möglich ist.
- Umfassender Schutz aller Nutzer:
Auch und gerade im Bereich des Schutzes der Nutzer soll ein neuer Standard etabliert werden, damit sich der Wettbewerb zu ihrem vollen Vorteil auswirkt. Abgesehen davon stellen die im Gefolge der Digitalisierung entstandenen und noch entstehenden technischen Möglichkeiten eine neue Herausforderung für den Schutz aller Nutzer im Bereich der elektronischen Kommunikation dar, der über den Bereich des klassischen Konsumentenschutzes hinausgeht, zumal er sich teilweise auch auf gewerbliche Nutzer erstreckt.
- Neue Verfahrensarten:
Nachdem sich die Qualität des Rechtsschutzes im Bereich der elektronischen Kommunikation innerhalb des EWR, insbesondere hinsichtlich Verfahrensdauer und Fachkundigkeit, sehr heterogen präsentiert, schreibt der Richtliniengeber einfache, rasche und billige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in diesem Bereich vor. Dies führt dazu, dass die in Liechtenstein bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten um weitere Varianten ergänzt werden, insbesondere durch ein vor der Regulierungsbehörde durchzuführendes Schlichtungsverfahren in Form eines Schiedsverfahrens.
Darüber hinaus werden neue Konsultationsverfahren geschaffen, die der Transparenz und Vorhersehbarkeit der Regulierungstätigkeit sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber Marktteilnehmern dienen.
Schliesslich waren neue Verfahren im Zusammenhang mit der für die Regulierung notwendigen Marktanalyse zu installieren, und zwar insbesondere Marktidentifikation, -analyse sowie ein Notifizierungsverfahren gegenüber der ESA.
Dies in geraffter Form ein Kurzüberblick über die Schwerpunkte des vorliegenden Gesetzes. Ich komme nun zurück auf Ihre Fragen: Die Abg. Andrea Matt hat gefragt, wo die Bereiche Gesundheit und Umwelt in der Vorlage berücksichtigt worden sind: Die Vorlage, die heute zur Diskussion steht, regelt insbesondere die Organisation und die Funktion des liechtensteinischen Telekommunikationsmarktes und Telekommunikationsbereichs. Fragen, die Sie angesprochen haben, zum Beispiel im Bereich der Indoor-Versorgung, sind Themen, welche im NIS-Gesetz behandelt werden. Hier geht es um das Thema Strahlung und Grenzwerte. Das wird in der Vorlage behandelt werden, mit welcher der Hohe Landtag im nächsten Jahr begrüsst wird. Sie finden einige Hinweise zu der von Ihnen zitierten Richtlinie, wenn wir die Aufgaben der Regulierungsbehörde behandeln. Die Regulierungsbehörde hat nämlich den Auftrag, die Grenzwerte und gesundheitsverträgliche Aspekte zu überprüfen.Dann haben Sie noch die Frage gestellt: Welche Möglichkeiten hat Liechtenstein im Bereich des Mobilfunks mit dem vorliegenden Gesetz? Hier noch einmal der Hinweis: Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Funktion dieses Telekommunikationsbereichs in Liechtenstein. Fragen zu Grenzwerten und zur Strahlung werden im NIS-Gesetz geregelt.Dann haben Sie die Frage gestellt: Wo geht dieser vorliegende Rechtsrahmen über die EWR-Richtlinien hinaus? Das ist insbesondere im Bereich des Universaldienstes und der Grundversorgung der Fall. Hier haben wir heute schon die Situation, dass wir im Bereich der Grundversorgung verpflichtend mehr Dienstleistungen vorschreiben als dies europaweit üblich ist.Dann hat der Abg. Harry Quaderer das Thema «Vernehmlassung» angesprochen. Auch dazu möchte ich noch einige Ausführungen machen. Zur Vernehmlassungsvorlage ist Folgendes zu sagen: Insgesamt sind über 80 Seiten an Stellungnahmen von den verschiedenen Teilnehmern eingegangen. Und diese Stellungnahmen waren teilweise sehr konträr, sie waren auch widersprüchlich. Teilweise hat es auch Doppelspurigkeiten gegeben und teilweise sind bei der Regierung auch unqualifizierte Stellungnahmen eingegangen. Zum Beispiel haben verschiedene Betreiber ausgeführt, man möge doch die Schweizer Gesetzgebung übernehmen und die europäische ablehnen. Oder es wurde auch gefordert, man möge auf die Marktanalyseverfahren, die zwingend vom EWR vorgeschrieben sind, verzichten, da dies zu viel an Aufwand und Zusatzaufwand bedeutet. Und das sind einfach Sachen, die innerhalb der Richtlinien zwingend vorgegeben wurden. Hierauf hatte die Regierung keinen Einfluss.Dann hat es auch Stellungnahmen gegeben, die wieder zurückgezogen wurden, weil die Argumente zwischenzeitlich hinfällig waren. Wie Sie wissen, hat die Regierung auch im Bereich der Telekommunikation verschiedene Verordnungen erlassen, und Bereiche, die in den Stellungnahmen aufgezeigt wurden, wurden zwischenzeitlich in diesen Verordnungen geregelt. Alles in allem hat die Regierung versucht, die eingegangenen Stellungnahmen summarisch zusammenzufassen. Sie finden das in der Regierungsvorlage auf der Seite 10 ff. Dort wurde bewusst ausgeführt, wo die Vernehmlassungsteilnehmer übereinstimmende Meinungen hatten und wo es aber auch unterschiedliche Meinungen gegeben hat. Es wird in verschiedenen Bereichen auch ausgeführt, wo die Regierung im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage Abänderungen vorgenommen hat.Es war auch eine ökonomische Überlegung, die uns dazu geführt hat, dass wir nicht jedes einzelne Vernehmlassungsergebnis aufgeführt haben. Der gesamte Bericht und Antrag hat 215 Seiten. Ich habe hier 80 Seiten Vernehmlassungsergebnisse vorliegend, wo pro Artikel dargelegt wird, was der einzelne Betreiber oder der einzelne Vernehmlassungsteilnehmer an Hinweisen eingereicht hat, wie man diese Hinweise beurteilt hat und wie es dann nachher zu der bestehenden Gesetzesvorlage gekommen ist. Das liegt also vor. Und das ist auch transparent einsehbar. Und wenn jemand der Damen und Herren Abgeordneten Interesse hat, dann kann er diese Vernehmlassungsvorlagen sehr gerne hier an der Regierungsbank einsehen.Betreffend den Nachvollzug, was sich im Vergleich vom Bericht und Antrag zur Vernehmlassungsvorlage geändert hat, der ist transparent und der ist auch jederzeit möglich. Wie gesagt, die Regierung hat die Schwerpunkte festgehalten und nicht einzeln ausgeführt, gerade auch weil die einzelnen Stellungnahmen teilweise wirklich diametral in verschiedene Richtungen gegangen sind.Was die Ausführungen der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer angeht: Dieses Schreiben haben wir bei der Regierung auch erhalten. Wir haben das auch geprüft. Ich habe auch hier vorliegend, wo die Anmerkungen der Industrie- und Handelskammer eingeflossen sind oder wo eben nicht. Aber ich denke, wir werden das Schreiben der Industrie- und Handelskammer direkt auf dem Regierungsweg beantworten.So weit zum Thema «Vernehmlassung» und zur Beantwortung der vorliegenden Fragen. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat.Wenn es keine weiteren Fragen aus dem Plenum mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlagen unbestritten scheint, dann bitte ich, mit der 1. Lesung zu beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich hätte noch in Abs. 1 redaktionell einen Änderungsantrag: Anstelle des Begriffes «kohärent» würde ich es begrüssen, das Synonym «zusammenhängend» - ich glaube, das ist das Gleiche - hier aufzuführen; oder spricht etwas dagegen? Es tönt ein bisschen mehr deutsch.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese redaktionelle Anmerkung auf die 2. Lesung überprüfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Herr Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch einmal auf die Frage der Abg. Andrea Matt zurückkommen: Sie sehen hier in Art. 5 Abs. 2 Bst. e die Wahrung der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes als zentrale Aufgabe der Regulierung. Genau hier ist der Link zur NIS-Gesetzgebung vorhanden. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich beantrage, die weitere Lesung dieses Gesetzes durch Artikelaufruf. Es scheint mir ein relativ grosser Zeitverlust zu sein, da es sich um ein sehr technisches Gesetz handelt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Selbstverständlich lasse ich über das abstimmen. Persönlich bin ich jedoch der Ansicht, dass eine 1. Lesung grundsätzlich gelesen werden sollte, auch wenn es sehr technisch ist. Aber ich lasse dann abstimmen. Und wenn die Mehrheit des Hohen Hauses der Ansicht ist, dass wir mit Artikelaufruf weiterfahren, habe ich auch keine Probleme.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe eine Frage zu diesem Artikel: Hier wird ausgeführt, dass ein oder mehrere Unternehmen zur Erbringung der Universaldienstleistungen bezeichnet werden. Weshalb sind hier eines oder mehrere? Weshalb wird hier diese Formulierung gewählt? Unser Gebiet ist derart klein, dass es keinen Sinn macht, die Grundversorgung auf mehrere Unternehmen aufzuteilen. In der Schweiz beispielsweise ist die ganze Grundversorgung bei der Swisscom untergebracht und nicht auf zwei Unternehmen verteilt. Und die Schweiz ist um etliches grösser als wir.Dann würde mich noch interessieren, ob gedacht wird, den Grundversorger - hier wird er bestimmt - weshalb wird er nicht ausgeschrieben?Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Vielleicht beginne ich mit der zweiten Frage des Abg. Rudolf Lampert: Der Grundversorger wird bestimmt, warum wird er nicht ausgeschrieben?, haben Sie gefragt. Wenn Sie den Artikel genau studieren, dann läuft zuerst die Ausschreibung. Nämlich, in Art. 11 Abs. 2 Bst. b heisst es: «allen in Betracht kommenden Unternehmen die Möglichkeit der Teilnahme am Verfahren zur Bezeichnung einzuräumen». Das heisst, die Regierung wird das Konzept definieren und danach eine Ausschreibung machen. Sie ist auch EWR-rechtlich gefordert, diese Ausschreibung zu machen, um den Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, hier teilzunehmen.Dann Ihre zweite Teilfrage: Warum wird die Grundversorgung gesplittet oder ist daran gedacht, eine oder mehrere Unternehmen zu bezeichnen? Hier der Hinweis: Das heutige Konzept sieht ja auch schon zwei Unternehmen vor, die in der Grundversorgung tätig sind, nämlich einmal im Infrastrukturbereich: Das ist die LTN Liechtenstein TeleNet AG. Und dann im Bereich der Servicedienste ist das die Telecom FL AG. Das sind zwei Unternehmen, die sich heute schon den Grundversorgungsauftrag teilen. Und ein solches Szenario ist auch in Zukunft gedacht. Es ist sicher nicht gedacht, dass wir ein flexibles System von Grundversorgern einführen möchten. Es hat sich ja in der Vergangenheit gezeigt, dass zu viele Schnittstellen nicht zielführend sind, was ja in der Folge auch in den 90er Jahren zu entsprechenden Marktversagen im liechtensteinischen Telekommunikationsbereich geführt hat. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungsrat. Abg. Harry Quaderer:
Ich hätte auch noch eine kleine Frage: Besteht seitens der Regierung ein effizientes, kostengünstiges Konzept, welches die Aufgabenteilung zur Gewährleistung der Universaldienstleistungen umschreibt? Das wäre der Abs. 1. Abg. Rudolf Lampert:
Zum Antrag des Abg. Paul Vogt wollte ich mich noch äussern: So schön es sein mag, einen freien Abend zu haben, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass wir dazu übergehen, dass wir künftig auch bei 1. Lesungen einen Artikelaufruf durchführen. Bei 2. Lesungen war ich auch immer dafür, aber ich kann mir das hier nicht vorstellen.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident ....Landtagspräsident Klaus Wanger:
Entschuldigung, der Abg. Paul Vogt meldet sich noch zu Wort. Abg. Paul Vogt:
Ich gehe davon aus, dass jene Abgeordneten, die sich zu diesem Gesetz äussern wollen, sich auch vorbereitet haben. Es ist in anderen Parlamenten absolut unüblich, dass man solche Lesungen durchführt. Es sind jetzt noch etwa 70 Seiten zu lesen und wenn wir das durch Artikelaufruf machen, werden wir heute fertig und sonst müssen wir morgen noch einen Tag anhängen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich teile die Ansicht des Abg. Rudolf Lampert. Auch wenn es hier keine Änderungen gibt, bin ich trotzdem der Ansicht und ich bitte Sie auch, sich diese Zeit jetzt doch zu nehmen, dass wir diese Gesetzesvorlage - so umfangreich sie auch ist - in einer 1. Lesung durcharbeiten. Selbstverständlich, dann in der 2. Lesung, werde ich oder einer dieses Hohen Hauses oder eine dieses Hohen Hauses sicher den Antrag stellen, mit Artikelaufruf die 2. Lesung und die Schlussabstimmung durchzuführen. Aber mir scheint, so eine Gesetzesvorlage muss den Wert haben, in einer 1. Lesung wirklich gelesen zu werden. Aber dann gebe ich das Wort noch dem Regierungsrat Meyer.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Die Frage des Abg. Harry Quaderer wäre noch zu beantworten: Seitens der Regierung bestehen verschiedene Konzepte, welche die Aufgabenteilung zur Gewährleistung des Universaldienstes definieren. Eines der Konzepte habe ich vorher bereits bei der Beantwortung der Frage des Abg. Rudolf Lampert erwähnt. Es ist die heute schon vorherrschende Zweiteilung zwischen Infrastruktur und Dienstebereich. Und ich gehe davon aus, dass wir an diesem Konzept festhalten werden, wenn es nicht noch andere Konzeptvarianten gibt, die kostengünstiger oder effizienter sind. Aber ich denke, das schränkt sich nur schon aufgrund der Anzahl der Betreiber, die hier in Betracht kommen, ein. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir über den Antrag des Abg. Paul Vogt abstimmen. Der Abg. Paul Vogt beantragt, ab Art. 12 diese Gesetzesvorlage in 1. Lesung nur noch mit Artikelaufruf zu behandeln. Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist nicht zugestimmt. Wir fahren also fort mit Art. 12.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe eine Frage: Warum sieht die Regierung die Dringlichkeit der Regelung - also warum muss für die Finanzierung des Universaldienstes eine Regelung getroffen werden, wenn die Regierung ein effizientes und kostengünstiges Konzept im Universaldienstbereich vorsieht? Das Konzept müsste doch selbsttragend sein. Weshalb wird dann hier eine Regelung für die Vergütung der ungedeckten Nettokosten durch staatliche Zuwendungen empfohlen?Abg. Harry Quaderer:
Ich hätte auch noch eine Frage: Warum muss erst mittels eines Sachverständigen nachgewiesen werden, dass der Universaldienst eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt, wenn die Regulierungsbehörde gemäss Art. 12 Bst. c die Erbringung einer Prüfung der Tarife und Preise bereits durchführt? Warum wird hier eine Doppelspurigkeit aufgebaut? Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es Ziel ist, dass sich der Universaldienst selbstverständlich selbst finanziert. Das ist heute in der Grundversorgung auch schon der Fall. Manche Dienste können jedoch - zum Beispiel die Erbringung von Telefondiensten in Berggebieten - aufgrund des geringen Marktpotenzials nicht kostendeckend betrieben werden und diese müssen aber dennoch erbracht werden. Stellen Sie sich zum Beispiel eine Telefonleitung auf die Alp Sücka oder auf die Alp Gafadura vor. Das ist der Sinn eines Universaldienstes. Sofern die daraus entstandene Belastung wesentlich ist, hat der Erbringer ein Recht auf eine Entschädigung, da er im Grunde eine vom Staat auferlegte Pflichtleistung erfüllt. In der Vergangenheit konnte sich das Universaldienstangebot in Liechtenstein selbst finanzieren. Daher war eine Entschädigung in diesem Fall bisher nicht erforderlich und die Regierung geht davon aus, dass das auch in Zukunft der Fall sein wird. Ich möchte einfach auch noch den Hinweis geben, dass wir eine analoge Regelung bereits im jetzigen Telekommunikationsgesetz vorliegen haben. Dann war noch die Frage des Abg. Harry Quaderer: Warum muss das durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden, wenn ja die Regulierungsbehörde dies bereits prüft? Hierzu kann ich ausführen, dass es darum geht, dass eine unabhängige sachverständige Stelle feststellt, ob der Universaldienst zum Beispiel durch Subventionen gestützt werden müsste. Bis anhin war der Universaldienst durch Erträge gedeckt. Das habe ich zuvor bereits ausgeführt. Die Gestaltung von Tarifen auf Grundlage von Massstäben in Nachbarländern kann eine nationale Regulierungsbehörde übernehmen. Also hier findet dann auch ein Benchmark-Vergleich statt. Die Ermittlung einer finanziellen Belastung ist nach Ansicht der Regierung jedoch eher eine Angelegenheit für finanzielle Spezialisten, wie zum Beispiel eine Revisionsstelle oder eine spezialisierte Consulting- oder Beratungsgruppe. Das heisst: In der Praxis gibt es keine Doppelspurigkeiten, da die Regulierungsbehörde ihre Daten, ihre Benchmarks, die sie ermittelt hat, einer Sachverständigenstelle zur Verfügung stellen kann und diese Sachverständigenstelle dann operativ vor Ort diese Daten und die Kostenrechnungsmodelle überprüfen wird. Die Sachverständigenstelle kann sich somit in Koordination mit der nationalen Regulierungsbehörde auf die rein wirtschaftlichen Betrachtungen, also auf die finanzpolitischen Sachfragen konzentrieren, während die Regulierungsbehörde auch die regulatorischen Fragen zu berücksichtigen hat. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte fragen, was gemeint ist in Abs. 4: «Das Eigentum an der notwendigen Infrastruktur und die Kontrolle darüber kann ... auf Dritte übertragen werden». Wie geht das vor sich, wenn das Eigentum auf Dritte übertragen wird? Dass das zur Verfügung gestellt wird, wie das in vorherigen Absätzen geregelt ist, ja. Aber, dass das Eigentum übertragen wird, da finden doch Vermögensüberträge unter anderem statt. Oder wird hier zwischen Besitz und Eigentum unterschieden? Wie ist das gemeint? Vielleicht können Sie das bis zur 2. Lesung abklären.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. In Art. 15 finden Sie in Abs. 3 zuerst die Bestimmung: «die Regierung kann die Verwaltung der notwendigen Infrastruktur ganz oder teilweise auf Dritte übertragen». Da wird davon ausgegangen, dass das Eigentum noch in Landesbesitz ist, also die Infrastruktur, aber dass Dritte darüber verfügen. Und Art. 15 Abs. 4, das ist eine Bestimmung, die noch darüber hinausgeht, das heisst: Man kann dann auch das Eigentum, also Eigentum und Besitz an Dritte übertragen. Das ist ja faktisch der Fall, den wir heute schon vorliegen haben. Nämlich die LTN Liechtenstein TeleNet AG ist ja Eigentümerin der staatlichen Infrastruktur. Also das Netz ist dort in dieser Hand und ist ja nicht mehr direkt der Landesverwaltung zugeordnet. Abg. Rudolf Lampert:
Aber ich glaube, dann reicht es nicht, diesen Absatz zu haben. Weil es bedingt ja staatliches Handeln, diesen Übertrag, diesen Vermögensübertrag an irgendjemanden, an einen Dritten durchzuführen. Ich denke hier an Finanzbeschlüsse, an Finanzkommissionsbeschlüsse usw. Also ich glaube nicht, dass man nur mit einem Art. 15 Abs. 4 diese Überträge durchführen kann. Das kann ich mir kaum vorstellen. Aber ich bin gespannt auf die Antworten zur 2. Lesung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Sie geben dem Herrn Regierungsrat nicht mal mehr die Möglichkeit zu antworten. Aber wir werden das bei der 2. Lesung hören. Dann können Sie weiterlesen. Entschuldigung, der Herr Regierungsrat wünscht das Wort. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Danke, dass ich in dieser Debatte nochmals zu Wort kommen darf. Es ist schon so - da haben Sie Recht -, dass natürlich eine Eigentumsübertragung durch Finanzbeschlüsse oder durch einen Beschluss des Landtags gefällt werden muss. Im heutigen Telekommunikationsgesetz haben wir eine entsprechende Regelung ja vorliegen, dass, wenn jetzt das Netz an Dritte veräussert oder vermietet wird oder in irgendeiner anderen Form übertragen wird, dass das der Zustimmung des Landtages bedarf. Ich bin der Meinung, dass diese Bestimmung, so wie sie jetzt hier vorliegt, ausreichend ist. Insgesamt geht es nur einen Schritt darüber hinaus, als das, was wir jetzt in Abs. 3 festgestellt haben. Aber wir nehmen Ihr Anliegen selbstverständlich gerne auf und werden das bis zur 2. Lesung überprüfen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 22 Abs. 1 Bst. b: «... das betreffende Unternehmen alleine oder zusammen mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt». Hier ist meine Frage: Was ist darunter zu verstehen «oder zusammen mit anderen»? Ist es definiert, dass dies über Preisabsprachen erfolgt, über gemeinsame Eigentümer oder über Zusammenarbeitsabkommen? Grundsätzlich, wo wird abgegrenzt, wenn die Unternehmen zusammen betrachtet werden oder einzeln? Und was passiert dann mit dem anderen Unternehmen, das an einer so marktbeherrschenden Stellung mitbeteiligt ist? Danke.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Art. 22 Abs. 1 Bst. b übernimmt hier eins zu eins von Art. 14 der entsprechenden Rahmenrichtlinie das Kriterium der Beherrschung der gleichkommenden Stellung in einem oder mehreren der abgegrenzten Märkte. Und ich weiss nicht, ob wir hier noch Handlungsspielraum haben. Ich denke nicht, weil das genau eins zu eins so übernommen worden ist. Aber wir werden das auf die 2. Lesung abklären. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Entschuldigung, der Abg. Henrik Caduff meldet sich nochmals. Abg. Henrik Caduff:
Mir geht es nur um die 2. Lesung, allenfalls um eine Ergänzung oder Erklärung hier im Landtag, wie das zu interpretieren ist. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier erwähnen, dass ich mich klar gegen den Art. 29 «Enteignung» ausspreche, auch wenn hier eventuell ein Zwang besteht, dieses zu übernehmen, finde ich es übertrieben, zum Auf- oder Ausbau von öffentlichen Kommunikationsnetzen in begründeten Fällen zu enteignen. Der allfällige Bau von Leitungen, Antennen oder Gebäuden für diesen Zweck sollte einvernehmlich möglich sein, zumal gerade bei Leitungen und Antennen es nach meiner Ansicht in den meisten Fällen sicherlich Ausweichmöglichkeiten gibt. Danke. Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Zum Art. 29 und zur Frage oder Bemerkung des Abg. Henrik Caduff - also eine Frage war es eigentlich nicht, aber eine Feststellung: Als Ultima ratio kommt beim Auf- oder Ausbau von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder bei der Einräumung von Durchleitungs- oder Wegrechten in begründeten Fällen eine Enteignung nach dem Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen zur Eigentumsübertragung oder Einräumung einer Dienstbarkeit in Betracht. Enteignungsberechtigt sind dabei jene öffentlich-rechtlichen oder privaten Rechtsträger, die den Auf- oder Ausbau von öffentlichen Kommunikationsnetzen besorgen. In ähnlicher Form sieht dies bereits das geltende Recht vor, und zwar sowohl im Bereich der elektronischen Kommunikation - Sie finden dies in Art. 35 des Telekommunikationsgesetzes - als auch in anderen infrastrukturintensiven Berei-chen, zum Beispiel § 5 Abs. 3 des LKW-Gesetzes, Art. 16 des Gesetzes über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen, Art. 9 Rohrleitungsgesetz. Wobei jedoch auch hervorzuheben ist, dass Art. 35 des Telekommunikationsgesetzes während seiner gesamten Geltungsdauer in der Praxis noch nie zur Anwendung gelangt ist. Die Enteignung nach der gegenständlichen Bestimmung ist gegenüber der Zugangsgewährung nach Art. 26 ff. als der gravierendere Eingriff subsidiär. Daraus folgt, dass sich die praktische Bedeutung der in Rede stehenden Bestimmung vor dem Hintergrund des derzeitigen Ausbaustandes der öffentlichen Kommunikationsnetze in Verbindung mit der umfangreichen Zugangsgewährungspflicht auf absolute Ausnahmefälle beschränken wird. Dies als kurze Ergänzung zu Ihrer Anmerkung. Aber wenn Sie mit dem Artikel nicht einverstanden sind, dann können Sie in der 2. Lesung einen entsprechenden Abänderungsantrag stellen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:00 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:40 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir behandeln nach wie vor das Gesetz über die elektronische Kommunikation (KOMG). Wir befinden uns in der 1. Lesung und kommen nun zu Art. 41. Ich bitte, mit der Lesung fortzufahren. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 42 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 48 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 52 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 52 Abs. 1: Ich möchte anregen, dies zu ergänzen: Im Falle einer unmittelbaren und erheblichen Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum ist die Landespolizei ... usw. Dass das etwas umfassender gefasst wird. Und dann zum Abs. 2: Die Landespolizei hat dem Inhaber des Mobilfunknetzanschlusses die Tatsache der versuchten oder erfolgten Standortfeststellung unverzüglich mitzuteilen. Hier würde ich anregen, zumindest zu überprüfen, ob «unverzüglich» nicht weggelassen werden kann. Meine Begründung hier ist, wenn zum Beispiel ein laufendes Strafverfahren ist oder eine - in welchem Sinn auch immer - eine Überwachungsaktion, dass hier die gesetzlich festgeschriebene unverzügliche Mitteilung eher das Gegenteil bewirken könnte. Danke.Regierungsrat Martin Meyer:
Danke, Herr Präsident. Ihre erste Anmerkung, Herr Abg. Caduff, zum Abs. 1 betreffend die Aufnahme von Gesundheit und Sicherheit, werden wir auf die 2. Lesung prüfen. Bezüglich Ihrer zweiten Anmerkung möchte ich einfach darauf hinweisen, dass wir uns hier im Spannungsfeld zwischen Strafverfolgungsbehörden und Datenschutzpersönlichkeitsrechten befinden. Und ich denke, dass jemand, der nicht weiss, dass man ihn abhört, dass ihm das mitgeteilt werden sollte. Das ist eigentlich eher ein Persönlichkeitsschutz. Aber auch das können wir auf die 2. Lesung überprüfen. Abg. Henrik Caduff:
Ich möchte die Überprüfung anregen. Mir geht es nicht darum, dass es nicht mitgeteilt wird, sondern nicht «unverzüglich». Also, wenn es zum Beispiel einen Tag später ist oder so, wäre das auch schon angebracht. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 74 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 75 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 76 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 77 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 78 steht zur Diskussion.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Nicht direkt zu Art. 78. Ich verzichte auf einen formellen Rückkommensantrag auf Art. 3. Ich möchte doch der Regierung beliebt machen, bei den Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen, nachdem dies 53 Bezeichnungen umfasst, dass man diese nach Möglichkeit alphabetisch anordnet. Das erleichtert das Lesen bzw. das Suchen dann erheblich. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen. Bestens. Dann haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz) beraten. -ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BESCHWERDEKOMMISSIONSGESETZES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 4 Abs. 1 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Somit haben wir auch dieses Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES BETREFFEND DIE «LIECHTENSTEINISCHEN KRAFTWERKE»
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die «Liechtensteinischen Kraftwerke».Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 2a Abs. 1 und Abs. 3 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2a Abs. 1 und Abs. 3 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend die «Liechtensteinischen Kraftwerke» ebenfalls in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES STRAFGESETZBUCHES
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 119 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 119 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 120 Abs. 2a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 120 Abs. 2a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN STRAFRECHTLICHEN SCHUTZ DES PERSÖNLICHEN GEHEIMBEREICHS
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur letzten Gesetzesvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs.Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch die letzte Gesetzesvorlage über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs in 1. Lesung behandelt und Traktandum 23 erledigt.
-ooOoo-