Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes sowie anderer Gesetze (Einführung der Diversion im Strafverfahren, Anpassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Überarbeitung des Jugendgerichtsgesetzes) (Nr. 99/2005), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 24: Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes sowie anderer Gesetze, Einführung der Diversion im Strafverfahren, Anpassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Überarbeitung des Jugendgerichtsgesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 99/2005 steht zur Diskussion.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordnete. Die vorliegende Gesetzesänderung, nämlich die Einführung der Diversion im Strafverfahren, hat eine lange Vorgeschichte. Ausgehend von der Problematik der Betäubungsmitteldelikte wird von der Regierung mit der Einführung der Diversion ein neuer Ansatz im Strafrecht vorgeschlagen. Die Diversion umfasst Übertretungen nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Tierschutzgesetz oder dem Jugendgesetz, Vergehen oder Einbruchsdiebstahl, sofern die Strafandrohung fünf Jahre nicht übersteigt. Der Bereich der Übertretungen, insbesondere im Strassenverkehrsgesetz, unterliegt nicht der Diversion, sondern wird weiterhin per Strafverfügung geahndet. Delikte solcher Art bedeuten auch nicht eine Stigmatisierung der Täter, da sie keinen Eingang ins Strafregister nach sich ziehen. Allerdings möchte ich hier die Regierung anfragen, ob dazu auch Strassenverkehrsdelikte unter Alkoholeinfluss zählen. Bei Delikten solcher Art sollten meines Erachtens eher analysierende, therapeutische oder pädagogische Massnahmen gesetzt werden.Ich bin überzeugt, dass das Prinzip der Diversion - welches kurz umschrieben werden kann mit dem Satz «Therapie sowie Wiedergutmachung statt Strafe» - der richtige Ansatz ist, um Straffällige im unteren und mittleren Kriminalitätsbereich positiv zu beeinflussen. Es liegt ja nicht im Interesse der Gesellschaft, möglichst viele Straftäter mit Freiheitsentzug zu bestrafen, sondern die Reaktion des Staates auf strafbares Verhalten muss und wird letztlich zum Ziel haben, eine Verhaltensänderung herbeizuführen, um den Täter wieder in die Gesellschaft sozial zu integrieren.Wir dürfen sicherlich davon ausgehen, dass die Wiedergutmachung einer Straftat, zum Beispiel in Form von gemeinnütziger Arbeit oder von einem aussergerichtlichen Tatausgleich besser zur Sozialisierung eines Straffälligen beiträgt als eine gerichtliche Verurteilung zum Beispiel mit Freiheitsentzug. Ausserdem wird durch das Diversionsverfahren der Fokus vermehrt auf die Situation des Opfers gelenkt. Den berechtigten Interessen des Opfers wird die nötige Bedeutung beigemessen. Für ein aussergerichtliches Diversionsverfahren wird das Einverständnis von beiden benötigt, nämlich das Einverständnis des Tatverdächtigen wie auch das Einverständnis des Opfers. Damit ist meiner Meinung nach eine gute Grundlage geschaffen für die verletzte Person, den berechtigten Ausgleich zu schaffen, aber auch dafür, beim Täter die nötige Einsicht zu bewirken, die ihn zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen kann und soll.Die Diversionsmassnahmen sind vielgestaltig. Sie reichen von der Zahlung eines Geldbetrags über gemeinnützige Arbeit oder das Aussetzen einer Probezeit - eventuell in Verbindung mit Bewährungshilfe und mit der Erfüllung von Pflichten - bis zum aussergerichtlichen Tatausgleich. Mit dem Instrument der Diversion können Staatsanwalt oder Gericht jeweils individuell und flexibel auf den Täter und die Tat sowie auf das Opfer eingehen und über die angemessenen Massnahmen entscheiden.Bei der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen sowie bei der Schadensgutmachung wird oft auf die Unterstützung eines Sozialarbeiters abgestellt, der den Verdächtigen berät, betreut und anleitet sowie einen Endbericht zuhanden der Staatsanwaltschaft erstellt. Beim aussergerichtlichen Tatausgleich wird zudem auf die Dienste von professionellen Mediatoren zurückgegriffen werden, welche den Kontakt zwischen Täter und Opfer herstellen und beim Tatausgleich vermitteln können. Ihnen wird eine für die Resozialisierung bedeutende Rolle zukommen. Da die Diversion auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zielt, soll eine Stigmatisierung des Täters durch ein Gerichtsverfahren vermieden werden. Es erfolgt bei der Diversion kein Eintrag im Strafregister, sondern lediglich eine Aufzeichnung zur Einsicht für die Gerichte.Die Erfahrungen unserer Nachbarländer Österreich und Deutschland zeigen, dass mit der Diversion gute Erfolge erzielt wurden. Und auch die Schweiz plant auf Anfang 2007 die Einführung der Mediation beim Jugendstrafrecht. Die österreichische Justizministerin Gastinger sprach bei ihrem kürzlichen Besuch unserem Land ihre Anerkennung aus für die Einführung und Ausgestaltung der Diversion im Strafverfahren, die sogar die österreichische Ausgestaltung noch übertreffe. Da unsere Gesetzgebung auf der österreichischen beruht, darf ich bei dieser Gelegenheit die Regierung fragen, worin genau die Verbesserungen gegenüber der österreichischen Gesetzgebung in der Diversion liegen.Zur Änderung des Strafgesetzbuchs: Gleichzeitig mit der Einführung der Diversion im Strafverfahren wird eine Abänderung des Strafgesetzbuchs benötigt. Die bedeutendste Änderung dabei - welche ich sehr befürworte - liegt im neu eingeführten § 43a, mit welchem in Zukunft auch die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe gewährt werden kann. Die teilbedingte Strafnachsicht entspricht seit Jahren einem Bedürfnis in der Rechtsprechung. Beim Kriminalgericht zum Beispiel wurde in den letzten Jahren von den Mitgliedern des Senats in etlichen Fällen bedauert, dass es - entgegen zum Beispiel dem österreichischen Strafrecht - in unserer Gesetzgebug keine teilbedingte Nachsicht der Strafe gibt. Mit dem neuen Gesetz wird es möglich sein, in jedem Fall abzuwägen, ob der unbedingte Vollzug bloss eines Teils der ausgesprochenen Strafe genügt und der übrige Teil bedingt nachgesehen werden kann, oder ob die ganze Strafe unbedingt auszusprechen ist. Ebenso soll die Möglichkeit geschaffen werden, anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu verhängen. Es ist gut, dem Gericht damit weitere Möglichkeiten zu verschaffen, eine Straftat und den Täter individuell beurteilen zu können. Auch bei ähnlich gelagerten Straftaten kann es nämlich dem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, die betreffenden Täter alle in ein und denselben Raster zu pressen. Was im einen Fall als nötige Strafe erscheint, kann in einem ähnlich gelagerten Fall sich als unnötige Härte darstellen. Mit § 43 wird verlangt, dass bei der Beurteilung die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat gebührend zu berücksichtigen sind. Mit dem neuen § 43a wird dem Gericht ein grösserer Ermessensspielraum gegeben, um durch teilbedingte Nachsicht von Strafen nicht nur Recht zu sprechen, sondern auch grösstmögliche Gerechtigkeit zu erlangen. Das heisst, dem Täter im Einzelfall besser gerecht zu werden. Mit § 34 des Strafgesetzbuchs werden besondere Milderungsgründe genannt. Ein Milderungsgrund ist zum Beispiel insbesondere dann gegeben, wenn durch eine Verkehrsdeliquenz der Täter selbst oder eine im nahe stehende Person so schwer verletzt wurde, dass eine Bestrafung sinnlos oder gar inhuman wäre. Dass hier ein Milderungsgrund vorliegt, entspricht wohl dem Rechtsempfinden der meisten Menschen.Auch § 36 handelt von milder Beurteilung, und zwar geht es hier um junge Leute, die vom Alter her nicht mehr unter das Jugendstrafrecht fallen, denen jedoch nicht mehr bis zum 20., sondern neu bis zum 21. Lebensjahr eine mildere Beurteilung per Gesetz zugesichert werden soll. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren zum Beispiel tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von 5 bis zu 20 Jahren. Mit der Ausweitung der Altersgrenze soll gemäss Bericht und Antrag der möglichen Unreife des Charakters sowie dem Mangel an Erfahrung und an sozialem Verständnis auch bei mündigen Personen bis zum 21. Lebensjahr Rechnung getragen werden.Ich befürworte diese Ausweitung der Altersgrenze bis zum 21. Lebensjahr, möchte jedoch an dieser Stelle auch auf eine Diskrepanz in unserer Gesellschaft hinweisen: Die Verantwortung im Strassenverkehr wird in der Regel mit 18 Jahren übernommen. Und vor nicht allzu langer Zeit wurde auch das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre herabgesetzt. Damit wird den jungen Menschen die volle Verantwortung für ihre Person und ihre Handlungen in einem Alter zugemutet, für das wir im Strafrecht richtigerweise eine mildere Beurteilung für junge Menschen vorsehen, da davon auszugehen ist, dass die Persönlichkeit mitunter in diesem Alter noch nicht ausgereift ist und wir auch annehmen, dass möglicherweise ein Mangel an Erfahrung und sozialem Verständnis vorliegen könnte. Meine Fragen, Einwände und Anregungen zum § 46, der die bedingte Entlassung regelt, zu § 48 betreffend die Probezeit sowie zu einzelnen Artikeln des Jugendgerichtsgesetzes werde ich bei der Lesung direkt vorbringen.Insgesamt stützen sich die von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen in der Strafprozessordnung, im Strafgesetzbuch sowie im Jugendgerichtsgesetz und im Bewährungshilfegesetz auf die österreichische Gesetzgebung ab, welche der unsrigen zugrunde liegt. Es scheint mir, ohne ausreichende Kenntnisse der gesamten Gesetzesmaterie ziemlich heikel, an einzelnen Artikeln Veränderungen vorzunehmen, da es schwer abzuschätzen ist, inwieweit sie das Gefüge als Ganzes durcheinander bringen oder gar ein Missverhältnis zwischen einzelnen Bestimmungen herstellen könnten. Jedenfalls befürworte ich eine Flexibilisierung und Verbesserung des Sanktionssystems durch die Einführung der Diversion sowie insbesondere die Möglichkeit der teilbedingten Strafnachsicht.Diversion ist als Angebot für den Straffälligen zu verstehen. Sollte bei eindeutigem Sachverhalt der Täter auf das Angebot der Diversion nicht eingehen, oder sollten die verfügten Diversionsmassnahmen erfolglos bleiben, so hat der Staatsanwalt das formelle Strafverfahren einzuleiten. Diversion versteht sich somit nicht als Entkriminalisierung, sondern als Alternative zum förmlichen Strafverfahren. Diese Zielsetzung unterstütze ich gerne und empfehle Eintreten auf die Vorlage. Danke.Abg. Josy Biedermann:
Danke, Herr Präsident. Frauen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll auf der Grundlage der österreichischen Strafprozessordnung die so genannte Diversion im Strafverfahren eingeführt werden. Dabei wurden überaus positive Erfahrungen gemacht, zuerst im Jugendstrafrecht, später auch im Erwachsenenstrafrecht.
Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, bei den unteren und im Ausnahmefall auch mittleren Kriminaldelikten auf die Durchführung eines Strafverfahrens zu verzichten oder die Beendigung eines solchen, ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Verdächtigen. Allerdings muss dieser bereit sein, bestimmte Leistungen - Geldbusse, Schadenwiedergutmachung, gemeinnützige Arbeiten, Therapien - zu leisten.
Die gesetzliche Einführung der Diversion bedingt auch eine Abänderung des Jugendgerichtsgesetzes. Gerade bei den Konsumenten von illegalen Betäubungsmitteln wäre es zielführender, eher therapeutische und pädagogische Massnahmen vorzusehen anstelle von repressiven Massnahmen des Strafrechtes.
Es ist bekannt, dass die zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr ansteigende Jugendkriminalität nicht den Beginn einer kriminellen Karriere bedeutet, sondern vielmehr der Ausdruck von Problemen mit der Erwachsenenwelt ist, die meist bald überwunden werden.
Deshalb sollte auf solche altersbedingte Verstösse gegen die Rechtsordnung mit Zurückhaltung reagiert werden, um nicht durch strafrechtliche Stigmatisierung die Entwicklung junger Erwachsener zu beeinträchtigen. Ausserdem bietet Diversion den Vorteil, den Verfahrensaufwand der Strafverfolgungsbehörden bei der Bearbeitung von Teilen der Kleinkriminalität zu vermindern und eine Konzentration ihrer Arbeit auf die schwerere und organisier-te Kriminalität zu ermöglichen. Diese Arbeitseinsparung bei der Strafverfolgung wird allerdings verlagert auf ein Tätigwerden von qualifizieren Sozialarbeitern, die in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft mit grossem persönlichen Engagement Lösungen finden müssen wie etwa den aussergerichtlichen Tatausgleich oder die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen. Das ist auch der Grund für meine Zweifel an der Aussage von Seite 111 des Regierungsberichtes, dass bei der Durchsetzung dieses Gesetzes keine neuen Stellen geschaffen werden müssen. Ich denke, dass die Umsetzung des neuen Verfahrens mit einem Mehraufwand verbunden sein wird, der jedoch gerechtfertigt ist.
Ich begrüsse diese Gesetzesvorlage und spreche für Eintreten.
Danke.Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. In vielen ausländischen Rechtsordnungen längst praktiziert, ist bei uns die Einführung der Diversion erstmals in der Arbeitsgruppe zur Schaffung eines Betäubungsmittelgesetzes angeregt worden. So finden sich schon heute vor Behandlung des Berichts und Antrages zur Einführung der Diversion im Strafverfahren erste Ansätze derselben im Betäubungsmittelgesetz sowie im Jugendgesetz. Die Diversion versteht sich als prozessuale Alternative zum förmlichen Strafverfahren, also als staatliche Reaktion auf ein strafbares Verhalten, die nicht in Form eines klassisch durchgeführten Strafverfahrens abläuft, und für den Fall, dass ein solches eröffnet worden ist, die Möglichkeit einer Beendigung ohne förmliche Sanktionierung bietet. Nach lang dauernden Vorarbeiten - und hier will ich gerne den Mitgliedern der diversen Arbeitsgruppen zur Strafrechtsreform danken - ist es der Regierung gelungen, uns eine Gesetzesrevision vorzulegen, die einen bedeutungsvollen Wandel in der liechtensteinischen Straf- und Strafprozessgesetzgebung sowie insbesondere im Jugendgerichtsgesetz bedeutet. Im Abriss über die Entstehungsgeschichte des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist auch die europäische Justizministerkonferenz 2005 erwähnt, bei welcher unter anderem die soziale Rolle des Strafrechtssystems debattiert wurde, also auch der Tatausgleichsgedanke im Strafrecht. Dies hat vielleicht in Erinnerung gerufen, dass die Vorgänger-Regierung schon grosse Vorarbeit zur Aufbereitung einer Gesetzesvorlage geleistet hat, nachdem das Vernehmlassungsverfahren mit positivem Echo abgeschlossen worden war. Strafprozess bedeutet vereinfacht gesagt die Abfolge von Anklage, Untersuchung, Gerichtsverfahren, Schlussverhandlung und Urteil, Verhängung einer Geldstrafe oder des Freiheitsentzuges. Die Interessen des Tatopfers bleiben dabei unbeachtet. Bei der Diversion wird auf die Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens verzichtet. Wenn der Verdächtige zustimmt, wird die Straftat durch Schadensgutmachung, Aussöhnung mit dem Opfer, Verantwortungsübernahme gegenüber dem Opfer, Einsatz für gemeinnützige Zwecke und Ähnliches gesühnt. Was in diesem Zusammenhang den Verfahrensaufwand angeht, so zeigt die Erfahrung unserer Nachbarländer, insbesondere Österreichs, dessen Gesetze wir ja rezipieren, dass einerseits die klassischen Strafverfolgungsbehörden entlastet sind und damit mehr Kapazität für die Verfolgung schwerer Kriminalfälle und organisierter Kriminalität frei haben. Andererseits ist der Aufwand seitens Anklagebehörde, also Staatsanwaltschaft, viel grösser, weil mehr auf den Individualfall einzugehen ist, und es werden auch Arbeitskräfte qualifizierter Sozialarbeiter gebunden. Hier werden gemäss Bericht und Antrag der Regierung Mitglieder des Vereins für Bewährungshilfe zum Einsatz kommen. Nach meinem Dafürhalten werden wir mit dieser Gesetzesrevision vor allem im Jugendstrafrecht einen grossen Fortschritt erzielen. Es ist international erkannt und meine Vorrednerin hat es auch bereits ausgeführt, dass es bei jungen Menschen zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr eine deutlich ansteigende und danach wieder sinkende Kriminalitätsrate gibt. Dieses als Ausfluss der so genannten Adoleszenzkrise als ungeordneter Versuch der Problembewältigung beim Übertritt ins Erwachsenenalter. Interessante Änderungen, die diese Gesetzesvorlage bringt, um nur zwei, drei Beispiele zu nennen, sind beim Strafgesetzbuch die Einführung des Heranwachsenden-Strafrechts. Das ist also die Sonder-behandlung von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. In diesem Zusammenhang im Jugendgerichtsgesetz die Anwendbarkeit von Verfahrensbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes auf Strafsachen junger Erwachsener, nämlich dieser vor Vollendung des 21. Lebensjahres, weiter im Jugendgerichtsgesetz eine gemeinsame Führung von Jugendstrafsachen und Strafsachen gegen Erwachsene bei Beteiligung an derselben strafbaren Handlung als Grundsatz. Beim Bewährungshilfegesetz die Einfügung eines neuen Abschnittes über die Mitwirkung von sozialen Institutionen an der Diversion und beim Gesetz über das Strafregister die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, die Schaffung der Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, zum Zweck der Strafverfolgung Auskünfte aus dem Strafregister zu erlangen. Zurück zu den positiven Auswirkungen der Diversion im Verhältnis zur Jugendkriminalität: Bei Begehen von Kavaliersdelikten über Klein- und Mittelkriminalität bis zum Betäubungsmittelverstoss bzw. bis zum Betäubungsmittelkonsum: Wenn ein Jugendlicher zur Einsicht geführt wird, dass er Unrecht getan hat, dass er grob gegen die Grundwerte unserer Gesellschaftsordnung verstossen hat, und dies zum Beispiel mit gemeinnütziger Arbeit unter fachkundiger Führung sühnt, so ist nicht nur ihm geholfen, sondern er gibt auch einen Denkanstoss für den Kollegen- und Freundeskreis, in dem es andere Gefährdete für kriminelle Akte gibt. Auch wenn ich persönlich zu optimistisch in meiner Erwartungshaltung zum neuen Gesetz sein könnte, so ist doch objektiv festzustellen, dass wir uns von dieser Gesetzesvorlage einen Fortschritt in der Strafgesetzgebung erwarten dürfen.Abschliessend zitiere ich aus dem Bericht und Antrag, und zwar aus dem Kapitel über die personellen und finanziellen Auswirkungen: Es gibt eine ganz aktuelle Statistik aus dem Jahre 2004 - ich zitiere: «Im Jahr 2004 wurde von der Staatsanwaltschaft in insgesamt 1'128 Fällen von Vergehen und Übertretungen ein Straf- und Bestrafungsantrag gestellt. Davon entfallen 297 Fälle auf allgemeine Vergehen sowie auf Übertretungen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Somit ist hinkünftig in diesen zirka 300 Fällen die Diversion vom Gesetz her zulässig».Ein anderes Zitat lautet - ich zitiere wieder: «Die Regierung geht nach Rücksprache mit dem leitenden Staatsanwalt davon aus, dass bei entsprechend guter Vorbereitung der Einführung der Diversion bei straffer Organisation ihrer Abwicklung keine neuen Stellen für Staatsanwälte geschaffen werden müssen, sondern mit zusätzlichen 50 Stellenprozent im Kanzleibereich das Auslangen gefunden werden kann». Natürlich neige ich dazu, die Bedenken meiner Vorrednerin, der Abg. Josy Biedermann, zu teilen, dass wir an anderer Stelle, nämlich bei Bewährungshilfe und Sozialarbeit, mehr personnelle Kapazität brauchen werden. Aber ich meine, wir dürfen doch davon ausgehen, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis in einem gesunden Verhältnis stehen wird. Es ist durchaus zu begrüssen, was hier beabsichtigt ist, vor allem in der Jugendgerichtsbarkeit. Und das darf auch ein bisschen etwas kosten. Ich bin für Eintreten. Abg. Pepo Frick:
Danke. Ich verzichte ganz bewusst auf allgemeine Bemerkungen zu diesem Traktandum und werde mich auf die Durchführung der Diversion konzentrieren. Es wurde bereits jetzt von der Abg. Josy Biedermann und durch die Abg. Wohlwend kurz darauf eingegangen: Das Diversionskonzept, das ein Tätigwerden von Sozialarbeitern voraussetzt, erfordert auf der Justizebene erhebliches persönliches Engagement, offensichtlich keine personellen Ressourcen der Entscheidungsträger und -trägerinnen und verursacht Personalkosten für qualifizierte Kräfte aus der Sozialarbeit. Hier schreibt die Regierung, dass diese Art von Diversion dem Verein für Bewährungshilfe zugeordnet werden soll. Hierzu schreibt sie auf Seite 111 - ich zitiere:
«Dieser Mehraufwand an Arbeit wird zum aller grössten Teil den Verein für Bewährungshilfe betreffen, der aber vorausschauend auf die neuen Aufgaben bereits ausgerichtet ist, sodass zur Bewältigung der neuen Aufgaben kein zusätzlicher personeller Mehraufwand entsteht».Wie vorher auch schon erwähnt, denke ich, dass diese Aussage erklärungsbedürftig ist, schreibt doch die Regierung wiederum von 297 Fällen, bei denen vom Gesetz her die Diversion zulässig ist. Deswegen meine drei Fragen: Sind beim Verein für Bewährungshilfe bereits Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter auf Vorrat angestellt, die auf diese Aufgabe warten? Ich wiederhole noch einmal den Text, den ich bereits vorgelesen habe: «so dass zur Bewältigung der neuen Aufgaben kein zusätzlicher personeller Mehraufwand entsteht». Wenn dieser Satz stimmt, entstehen zwar neue Aufgaben, aber kein personeller Mehraufwand. Meine zweite Frage lautet wie folgt:Braucht es zur Durchführung bzw. zur Begleitung der Diversion Bewährungshelfer oder -helferinnen oder wird dies durch SozialarbeiterInnen durchgeführt?Meine dritte Frage: - Im Sinne der Subsidiarität ist es sicher gut und richtig, dass die Diversion nicht beim Amt für Soziale Dienste angesiedelt ist. Wurden andere Vereine oder Institutionen angefragt für die Durchführung der Diversion?
- Wenn ja, welche?
- Warum wurde der Verein für Bewährungshilfe ausgewählt?
- Wenn nein, warum nicht?
Ich weiss aus meiner Erfahrung, dass es andere geeignete Institutionen für diese Aufgaben gibt. Zum Schluss: Liechtenstein kennt seit längerer Zeit die Massnahme «Therapie statt Strafe», vor allem bei Drogendelinquenten. Die neue Massnahme der Diversion, einfach ausgedrückt als «Erziehung statt Strafe», ist mehr als sinnvoll. In diesem Sinne unterstütze ich den Antrag der Regierung, die beiliegenden Vorlagen in Beratung zu ziehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich zunächst für die wohlwollenden Worte zu dieser Vorlage, bedauere es aber auch, dass die Diskussion am Schluss für mich ein wenig zu stark auf die personellen Konsequenzen dieses Gesetzes gelegt wurde, weil für mich doch klar das Votum der Abg. Renate Wohlwend in die absolut richtige Richtung gezielt hat, dass damit bei uns ein bedeutender Wandel in der Strafrechtsdogmatik vollzogen wird. Ich kann vorweg vielleicht die drei Fragen des Abg. Pepo Frick behandeln.Der Verein für Bewährungshilfe - ich habe mit dieser Frage gerechnet - besteht heute aus zwei Personen - ich habe mir auch den Rechenschaftsbericht des Vereins für Bewährungshilfe beschafft - dem Leiter, Herr Edmund Pilgram, und der Frau Mag. Tamara Stupp. Der Verein für Bewährungshilfe wurde in die Vorlage mit einbezogen und hat die Vorlage auch mit ausgearbeitet. Es ist eine Rezeptionsgrundlage aus dem österreichischen Recht - das möchte ich noch betonen. Dort hat man die grossen Erfahrungen mit dem Verein für Bewährungshilfe - dort heisst er «Neustart» - gemacht. Die personellen Konsequenzen: Dazu muss ich mich halt auf die Angaben des Vereins für Bewährungshilfe verlassen, entweder mit organisatorischen Massnahmen, oder wenn sie selbst dieses Personal anstellen oder - wie sie uns mitteilten - keine weiteren personellen Kapazitäten brauchen, so kann ich das nur so übernehmen. Ich kann ja nicht jemanden vorschreiben, wann er zusätzliches Personal haben muss, da muss eine Regierung noch irgendwo Vertrauen haben, wenn ihr eine Auskunft erteilt wird.Ob andere Vereine oder Vereinigungen angefragt wurden, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich habe das im Nachgang der Vernehmlassung auch nicht mehr überprüft, weil das an und für sich in der Vernehmlassung so unbestritten und so einhellig begrüsst wurde, dass da eine so grosse Einhelligkeit besteht, dass es keine Veranlassung gab, hier etwas anderes vorzusehen.Im Übrigen macht es durchaus auch Sinn, den Verein für Bewährungshilfe
herbeizuziehen. Der Verein für Bewährungshilfe
möchte ja den Täter begleiten - in der heutigen Form nach Verurteilung - und in Zukunft soll er vor allem, wenn es um den Tatausgleich zwischen dem Täter und dem Opfer geht, herbeigezogen werden. Ich denke, dass dort die entsprechenden inhaltlichen und personellen Kapazitäten an der richtigen Stelle sind.Lassen Sie mich aber vorweg auch aus Sicht der Regierung meinen Dank allen involvierten Personen, Kreisen und Verbänden und Vereinigungen aussprechen. Ich denke, es ist in der Tat eine sehr bedeutende Vorlage, die wir hier diskutieren möchten. Und ich habe auch deshalb darauf gedrängt, dass wir diese Vorlage heute noch lesen können, weil es doch einige Vorbereitungszeit braucht, bis diese Vorlage dann auch in der Umsetzung greifen kann. Das In-Kraft-Treten ist ja auf den 1. Januar 2007 vorgesehen.Wenn auf die Seite 111 Bezug genommen wird, auf die Kapazitäten bei der Staatsanwaltschaft, so kann ich ausführen, dass dort ein Staatsanwalt tätig ist. Das ist der Herr Thomas Patterer, der schon im Gerichtssprengel in Innsbruck Erfahrungen mit der Diversion gemacht hat und dafür auch vorgesehen ist, diese Vorarbeiten bei der Staatsanwaltschaft zu begleiten, sodass wir bei der Staatsanwaltschaft ab dem 1. Januar 2007 mit der Ergänzung im Kanzleibereich startklar sind und die Diversion in diesen Fällen durchführen können.Ich möchte auch darauf verweisen, dass die von der Abg. Renate Wohlwend zitierten 300 Fälle das Potenzial an Fällen sind. Es muss ja niemand die Diversion annehmen, es ist ja nur ein Angebot, das der Staat macht. Wir wissen das heute nicht, ob es 300 Fälle sind oder ob es 150 Fälle sind. Wir können auch hier uns nur auf die Annahmen, die wir aus Österreich kennen, beziehen. Dort wird in zirka 80% der Fälle das Diversionsangebot angenommen. Ich denke, das zeigt dahin und wir hoffen, dass auch bei uns in diesem unteren und mittleren Kriminalitätsbereich dieses Angebot wahrgenommen wird. Insbesondere versprechen wir uns vom aussergerichtlichen Tatausgleich doch einen sehr grossen Fortschritt in unserem Strafrecht, in dem sich der Täter mit dem Opfer - wenn das Opfer das will - auseinander setzen muss. Ich darf vielleicht an dieser Stelle auch den Umfang des Berichts dahingehend noch erläutern, dass ja noch weitere Ergänzungen im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung vorgeschlagen werden. Es geht um die mangelnde Strafwürdigkeit. Das ist auch schon erwähnt worden. Und es geht um das Heranwachsenden-Strafrecht, das ausgedehnt wird auf das 21. Lebensjahr. Ich denke, da haben wir uns auch in den umliegenden Staaten hier die Orientierung gesucht und die Erfahrungen davon bei uns herangezogen.Dann bin ich von der Abg. Marlies Amann wegen den Strassenverkehrsdelikten unter Alkoholeinfluss gefragt worden: Das muss ich noch im Detail prüfen. Ich weiss nur, dass alle Delikte, die heute im Strassenverkehrsgesetz geregelt sind, Übertretungen sind und damit nicht unter die Diversion fallen. Das führt mich auch zu Ihrer Frage: Was sind die Verbesserungen in der Gesetzgebung gegenüber Österreich? Das bezieht sich auf die Bemerkung der österreichischen Justizministerin Gastinger. Wenn ich die ursprüngliche Vernehmlassungsvorlage heranziehe, so war diese praktisch 1:1 identisch mit der österreichischen Rezeptionsvorlage. Es wurden dann verschiedene Änderungen gemacht. Insbesondere wurden die jetzt von mir zitierten Übertretungen aus dem Anwendungsbereich der Diversion herausgenommen. Es wurden auch andere Übertretungen im Bereich des Familienzulagengesetzes und ähnlicher Gesetze herausgenommen, wo meines Erachtens der Erfahrungsschatz einfach noch nicht so weit ist, ob da die Diversion auch geeignet ist. Ich denke, dass mit diesem Katalog im Art. 22a Abs. 2 der dort genannten Tatbestände, dass das der Start der Diversion sein soll. Und wenn sich dieses Instrument auch bei uns so wie in anderen Staaten bewährt, dann können wir immer daran denken, diesen Anwendungsbereich auch sachlich auszuweiten. Es wurde weiters die ursprüngliche Absicht aufgehoben, dass Strafverfügungen, wie sie heute in der Praxis vorkommen und ein recht gutes Instrument bei Massenerledigungen wie im Strassenverkehrsbereich sind, dass das weiterhin in den Übertretungsbereichen gilt. Dann wurden die geplanten Änderungen im Rechtspflegegesetz gestrichen. Dort wollte man das Strafrecht nicht mehr in den Ausbildungsgegenstand dieser Rechtspfleger einbauen. Das wurde also gestrichen. Die Rechtspfleger müssen also auch weiterhin im Strafrecht eine gewisse Ausbildung durchlaufen. Dann wurden die Zuständigkeiten des Amtes für Soziale Dienste, wie es der Abg. Pepo Frick gesagt hat, zur privaten Vereinigung für Bewährungshilfe verlagert. Auch das fand breite Unterstützung. Ich denke, wenn wir uns die Aufgabenfülle des Amtes für Soziale Dienste heute ansehen, so ist das eine so breite Palette, dass das für mich unüberschaubar geworden ist. Und wenn es funktionierende private Vereinigungen in unserem Land gibt - und davon gibt es sehr viele - dann sollten wir davon auch Gebrauch machen. Und die private Vereinigung für Bewährungshilfe hat sich seit ihrem Start sehr gut bewährt, wenn wir uns den Rechenschaftsbericht dieser Vereinigung ansehen.Dann wurde geändert, dass der Beschuldigte eine Verständigung erhält, wenn die Einstellung des Verfahrens von Staatsanwaltschaft und vom Untersuchungsrichter beschlossen wird. Das war in der ursprünglichen Vorlage auch nicht vorgesehen. Dann wurde die Registrierungsdauer von Diversionsfällen von drei Jahren auf fünf Jahre ausgedehnt - und das entspricht der Rezeptionsgrundlage. Dann soll die Staatsanwaltschaft meines Erachtens zu Recht die Möglichkeit der Abfrage der Registereinträge erhalten und sich einen Überblick verschaffen können, ob die Diversion auch in Wiederholungsfällen greift und anzuwenden ist.Dann wurden die Opferrechte im § 22i der Strafprozessordnung ergänzt. Und es wurde ausgeführt, dass der Bewährungshelfer inskünftig auch bei der Haftprüfungsverhandlung geladen werden muss und angehört werden kann, wenn das ein geeignetes Mittel ist. Und nicht zuletzt - und jetzt komme ich auch auf die Personalfrage zu sprechen, das war in der Tat nicht einfach - war die Regierung der Ansicht, dass das an und für sich zu einer Entlastung der Gerichte führen müsste. Die Gerichte hatten hier eine andere Auffassung. Die Staatsanwaltschaft hat selbstverständlich ausgeführt, dass es zu einer Mehrbelastung bei ihnen führe würde. Und wir haben gesagt: Wir werden im Kanzleibereich entsprechende Kapazitäten schaffen, wir müssen das Auslangen mit den heute bestehenden Kapazitäten bei der Staatsanwaltschaft haben. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Die Frau Abg. Marlies Amann-Marxer meldet sich nochmals zu Wort.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Anschlussfrage zum Einsatz von Sozialarbeitern und anderen Personen, die bei der Diversion involviert werden. Es gibt eine liechtensteinische Ausbildungsstätte, die Mediatoren ausbildet. Und meine Frage ist nun: Beim Verein für Bewährungshilfe oder bei anderen involvierten Kreisen in der Diversion, ist da auch der Einsatz von Mediatoren geplant oder sind schon welche angestellt?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Da müssen wir uns inhaltlich einigen. Bei der Mediation geht es um Mediation in Zivilverfahren. Das ist grundsätzlich zu trennen vom Strafverfahren. Im Strafverfahren gibt es die Mediation insofern nicht. Das ist ein ganz anderes Rechtsgebiet.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich komme auf diese Frage, weil beim aussergerichtlichen Tatausgleich der Einsatz von professionellen Konfliktreglern erwähnt wurde. Und da dachte ich, das müssten Mediatoren sein.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Wir reden von Konfliktreglern und nicht Mediatoren. Aber inhaltlich dürfte es wahrscheinlich dann auf das Gleiche herauskommen. Nur die Mediation hat heute den Platz nur für den Zivilrechtsbereich. Wenn Sie im übergeordneten und technischen und juristischen Sinn von Mediatoren reden wollen, okay. Aber es sind gemäss Gesetz über die Mediation in dem Sinne keine Mediatoren. Dort geht es um die Zivilrechtsverfahren. Abg. Marlies Amann-Marxer:
Könnten wir auf die 2. Lesung abklären, was genau unter «Konfliktreglern» zu verstehen ist? Sind das Leute, die beim Sozialamt angestellt oder beim Verein für Bewährungshilfe tätig sind? Was ist genau darunter zu verstehen?Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung wird das bis zur 2. Lesung klären.Wenn es keine weiteren Fragen mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, beginnen wir mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Strafprozessordnung.§ 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor § 22a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschriften vor § 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine Verständnisfrage. Ich sehe eine Diskrepanz: Beim Abs. 2 Ziff. 1 heisst es, Diversion kommt in Frage, «sofern die Strafdrohung fünf Jahre nicht übersteigt». Und dann heisst es bei Ziff. 2: «wenn die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre». Mit Verweis auf die Stellungnahme der Gemeinde Planken, die möglicherweise eine Verharmlosung von Straftaten befürchtet, würde ich die Regierung gerne um ein Beispieldelikt bitten, welches mit einer Strafe von 5 Jahren bedroht ist, wo die Schuld des Verdächtigen aber trotzdem nicht als schwer anzusehen wäre. Ich kann mir ein solches Delikt jetzt nicht vorstellen und hätte gerne vielleicht bis zur 2. Lesung ein Beispiel.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ein Beispiel kann und will ich jetzt nicht machen. Das machen wir auf die 2. Lesung. Aber wir müssen einfach unterscheiden, dass zwischen der Strafdrohung 5 Jahre und der Schuld, das sind zwei ganz andere Dinge. Schuld bezeichnet die Vergehensform. Entweder ist das Absicht oder es ist Fahrlässigkeit. Die Schuld kann auch bei einem mit Strafandrohung bis zu 5 Jahren bezeichneten Vergehen nur Fahrlässigkeit sein. Das ist die Möglichkeit der sehr, sehr niedrigen Verschuldungsform. Das muss hier einfach unterschieden werden. Aber wir werden zur Klarstellung hier vielleicht ein sehr plakatives Beispiel machen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.§ 22b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22c (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier zu Abs. 2 und zu Abs. 4 einen Kommentar bzw. eine Anregung:Zu Abs. 2: Die Anregung betrifft das Ausmass des Tatausgleichs oder der Arbeitsleistung. Wenn ich die Arbeitsleistung eines erwachsenen Straftäters von höchstens 240 Arbeitsstunden, das heisst, 30 Arbeitstage zu 8 Stunden innerhalb einer Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug gegenüberstelle, und wenn sich diese Arbeitsleistung höchstens über einen Zeitraum von 6 Monaten erstrecken darf, so scheint mir diese Massnahme im Sinne eines anhaltenden Lerneffekts, der ja vor allem auch eine Verhaltensänderung bewirken soll, etwas gering zu sein. Um eine nachhaltige Wirkung beim Täter herbeizuführen, sollte im Bedarfsfall ein höheres Strafmass auf eine längere Zeitperiode aufgeteilt werden können. Ich bitte die Regierung hierzu um einen Kommentar oder um eine Überprüfung, ob das Strafmass und auch der Zeitraum, in welchem die Arbeit abzuleisten ist, verlängert werden könnte.Die zweite Anregung zu Abs. 4 ist redaktioneller Art. Bei Abs. 4, drittletzte Linie heisst es: «... der Staatsanwalt den Verdächtigen im Sinne des § 22k sowie über die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes (Abs. 2) zu belehren, soweit sie ihm einen solchen nicht von Amts wegen in Aussicht stellt». Das «sie» kann sich ja nicht auf Staatsanwalt beziehen; oder müsste es «Staatsanwaltschaft» heissen, damit wir das «sie» stehen lassen können?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Die redaktionellen Anmerkungen werden wir überprüfen. Das werde ich in der Folge nicht mehr zu jeder redaktionellen Bemerkung sagen. Wir werden auch die inhaltlichen Anregungen überprüfen. Aber ich werde Sie bei Ihren eigenen Worten nehmen und nur Abänderungen auch übernehmen, die von der österreichischen Rezeptionsgrundlage nicht abweichen. Ich denke, dass wir da beim Abs. 2 vollständig auf der österreichischen Rezeptionsgrundlage uns befinden. Und ich möchte das Gefüge - wie Sie es so schön gesagt haben - nicht mit Abänderungen durcheinander bringen. Besten Dank.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Ich habe aus diesem Grund auch eine Überprüfung angeregt und nicht einen Antrag gestellt. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.§ 22d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22d (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu diesem Paragraphen zwei Anregungen zu machen. Die erste Anregung betrifft den Abs. 1 und ist redaktioneller Art. Bei der dritten Linie müsste es heissen «der Verdächtige». Das «n» müsste weg. Und die zweite Anregung betrifft den Abs. 4: Beim Abs. 4 heisst der letzte Satz «Die Einrichtung hat dem Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist». Ich würde hier anregen, dass die Einrichtung nicht nur eine Bestätigung über die Arbeitsleistung erstellt, sondern auch eine Beurteilung der erbrachten Leistung.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden diese Anregung überprüfen. Ich möchte nur noch eine Anregung zum vorhergehenden Artikel machen, wenn Sie mir das noch erlauben. Es gilt bei all diesen vier Formen der Diversion natürlich derselbe Grundsatz, dass der Staatsanwalt entscheiden muss, welche Diversionsmassnahme für ihn die geeignete ist. Und wenn Sie den Bericht auf Seite 35 zum entsprechenden § 22c ansehen, so ist klar, dass das Geldbussensystem nur bei Massendelikten eine entsprechende Rolle spielen kann und selbstverständlich nicht bei denen, die eine schwere Strafdrohung nach sich ziehen. Und wenn Sie dann auf Seite 35 unten sehen, so führen wir hier auch in transparenter Weise aus, dass die Höhe der Geldbusse an und für sich eine Verschärfung darstellt gegenüber dem heutigen System der Strafverfügung mit den 60 Tagessätzen. Gemäss § 22c sind ja in Zukunft 180 Tagessätze möglich. Da wird selbstverständlich - und das hat der Abg. Pepo Frick meines Erachtens im Eingangsvotum sehr klar dargelegt - seitens des Ressorts Justiz - oder wer auch immer für die Staatsanwaltschaft in Zukunft zuständig ist - zu überwachen sein, wie die Diversion bzw. wie die einzelnen Massnahmen wie diese auch angenommen worden sind. Das wollte ich hier nur noch bemerken.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.§ 22e (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22e (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 verweise ich einfach auf § 22c, die dann gemeinsam angesehen werden müssten, weil er darauf Bezug nimmt. Und zu Abs. 4 habe ich eine kleine redaktionelle Änderung vorzuschlagen. Es heisst dort: «Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung zur Last fällt». Dieses «dieser» müsste sich auf die Einrichtung beziehen - wenn ich das richtig verstanden habe. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungschef-Stellvertreter, Sie wollten den Plural erklären.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Die Abg. Marlies Amann hat es eigentlich selbst schon erklärt: «von der Einrichtung oder deren Träger», dann sind es zwei, «insoweit diesen» beiden. Ich denke, es stimmt so.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Das Kopfnicken bestätigt Ihre Annahme. Dann können wir weiterlesen.§ 22f (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22f (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22g (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22g (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22h (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22h (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe nur eine legistische Anmerkung: In Abs. 2 werden hier wieder Zahlen verwendet. In der liechtensteinischen Legistik ist es normalerweise so, dass innerhalb eines Absatzes mit a, b, c usw. fortgefahren wird. Ich möchte daher die Anregung machen, zu prüfen, ob es nicht kongruent wäre mit der liechtensteinischen Legistik, wenn hier Buchstaben verwendet würden. Das Gleiche würde dann auch § 22a betreffen.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Verständnisfrage zu Abs. 2: Und zwar heisst es dort: «Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, eine Probezeit oder allfällige Pflichten auf sich zu nehmen, oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten ...». So, wie ich den Bericht und Antrag verstanden habe, ist es beim Erbringen von gemeinnützigen Leistungen oder bei einer Probezeit mit allfälligen Pflichten so, dass vorläufig von der gerichtlichen Verfolgung zurückgetreten wird und dass das keine Alternative ist. Dann müsste hier das «oder» mit einem «und» ersetzt werden.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich kann zunächst zur redaktionellen Bemerkung des Abg. Paul Vogt eine kurze Bemerkung machen. Ich habe im Strafgesetzbuch nachgesehen. Offensichtlich ist das die Legistik, welche im Strafgesetzbuch so verwendet wird. Die Übliche ist es nicht. Es gibt jetzt schon Paragraphen, die so aufgebaut sind und im Sinne der Kongruenz mit den anderen Bestimmungen im Strafgesetzbuch ist das hier offensichtlich so gemacht worden und wird wahrscheinlich dann auch so bleiben.Dann bin ich mit Bezug auf die Frage der Abg. Marlies Amann-Marxer der Ansicht, dass das «oder» richtig ist. Es sind die verschiedenen Varianten, in denen dann ein Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen ist. Und wenn Sie das «oder» mit Bezug auf § 22d Abs. 1 und § 22f Abs. 1 lesen, so bedeutet das in § 22 d Abs. 1, dass gemäss dieser Bestimmung der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung vorläufig zurücktreten kann, wenn sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens 6 Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Und wenn er das nicht tut, dann hat er eben das Strafverfahren einzuleiten. Das sind die verschiedenen Möglichkeiten innerhalb dieser vier gegebenen Diversionsmöglichkeiten, bei deren Nichterfüllung das Strafverfahren eben einzuleiten oder fortzusetzen ist. Aber wir können das überprüfen. Die Vorlage ist jetzt allerdings 10 Jahre so hin und her gewälzt worden und ich denke, dass es wahrscheinlich schon ein Dutzend Mal gelesen wurde. Aber wir werden das gerne nochmals tun.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke schön. Die zweite Anregung ist redaktioneller Art. Sie betrifft auch den Abs. 2. Dort heisst es: «ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten, so hat sie das Strafverfahren einzuleiten». Es müsste meiner Ansicht nach heissen: «so hat er das Strafverfahren einzuleiten».Die nächste Anregung betrifft Ziff. 2 von Abs. 2. Ich möchte verweisen auf meine Anregung zu § 22d Abs. 4, dass eine Einrichtung, wo Arbeitsleistungen getätigt werden, nicht nur eine Bestätigung, sondern auch eine Beurteilung ausstellen sollte. Dann würde Ziff. 2 wie folgt lauten: «der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungs-helfers entzieht». Der Bewährungshelfer kann meiner Ansicht nach nicht beurteilen, ob die Pflichten hinreichend erfüllt wurden, sondern es muss die Einrichtung, wo sie geleistet wurden, das beurteilen. Das wäre einfach zur Untermauerung meiner Anregung von vorhin. Dann habe ich noch eine redaktionelle Anregung zum Abs. 3. Dort heisst es im letzten Satz: «Im Übrigen ist die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nur zulässig». Dort müsste es meines Erachtens heissen: «oder Fortsetzung des Verfahrens unter den im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen.Abg. Marlies Amann-Marxer:
Im Abs. 4 bitte ich um eine Erklärung. Meiner Ansicht nach fehlt hier ein kleiner Satzteil, und zwar heisst es da: «Wenn der Verdächtige den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen» - und jetzt fehlt ein Teil - «unbillig hart träfe, so kann der Staatsanwalt die Höhe des Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern». Und was ich zur Einfügung vorschlagen würde, würde dann wie folgt heissen: «wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen vorausgesetzten Lebensumstände unbillig hart träfe».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das entgegengenommen, sie wird das überprüfen. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 19:35 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:05 Uhr).
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir sind nach wie vor bei der Behandlung von Traktandum 24 und somit in der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Strafprozessordnung. Wir fahren fort mit § 22i.§ 22i (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22i (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22k (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22k (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22l (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22l (neu) steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte hier eine inhaltliche Klarstellung beliebt machen. Es heisst in der Zeile 2 von Abs. 1 «den Geschäftsstellenleiter». Ich möchte das analog - wie es in § 22e Abs. 2 steht - geschrieben haben: «den Geschäftsstellenleiter der mit der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung». Ich denke, dann ist das auch hinreichend klar. Hier steht für mich das Wort «Geschäftsstellenleiter» ein bisschen alleine in der Gegend. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.§ 22m (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22m (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22n (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 22n (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 32 Abs. 3a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 32 Abs. 3a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 64 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident. Meine Anregung ist hier wieder redaktioneller Natur. Ich würde das Wort «absteht» durch «absieht» ersetzen. Dann heisst es wie folgt: «Die Untersuchung ist durch die Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger von der strafgerichtlichen Verfolgung absieht». Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Wir können das gerne überprüfen. Soviel mir einfach bekannt ist, wird in der strafrechtlichen Diktion von «abstehen» die Rede sein. Und ich denke, dass das wahrscheinlich kongruent sein wird. Je nachdem werden wir das übernehmen oder dann halt eben nicht.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.§ 131 Abs. 5 Ziff. 4a und 8 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 131 Abs. 5 Ziff. 4a und 8 (neu) steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich habe bemerkt, dass beim Vorlesen dieses Artikels ein paar Schwierigkeiten aufgetreten sind. Das ist auch zu Recht so passiert. 4a müsste ein Punkt sein und bei 8 müsste auch ein Punkt sein. Dann ist das klar, dann sind es Ziffern. So wie sie jetzt dastehen, könnte man den Eindruck haben, als ob das 8 ein Absatz wäre. Das werden wir dann legistisch auf die 2. Lesung bereinigen. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. § 140 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 140 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 144b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor § 144b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 144b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 144b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 168a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 168a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 212 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 212 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 221 Ziff. 5 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 221 Ziff. 5 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 231 Abs. 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 231 Abs. 3 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 305a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 305a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 306 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 306 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 319 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 319 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 320 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 320 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 328 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 328 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor § 333 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschriften vor § 333 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 335 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor § 335 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 335 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 335 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 335a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor § 335a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 335a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 335a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 335b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 335b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 336 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 336 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 337 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 337 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 338 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor § 338 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 339 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor § 339 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 339 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
§ 339 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung behandelt.Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis morgen, Freitag, 9:00 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen (um 20:05 Uhr).
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