Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGlG) (Nr. 15/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Ich begrüsse Sie zum zweiten Tag der März-Landtagssitzung. Wir kommen zu Traktandum 21: Schaffung eines Gesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage - sofern Eintreten beschlossen wird - in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 15/2006 steht zur Diskussion. Abg. Alois Beck:
Guten Morgen, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Im Jahre 1985 wurde das behindertengerechte Bauen in das Baugesetz eingeführt. Es heisst dort: «Der Allgemeinheit zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie für behinderte Personen zugänglich und benützbar sind». Und weiter: «Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen, die dem dauernden Aufenthalt von Kindern, behinderten oder älteren Personen dienen, ist auf deren Bedürfnisse Bedacht zu nehmen».
So weit das Gesetz. Wie sieht es nun aber in der Wirklichkeit aus?
Wenn man mit direkt Betroffenen spricht, präsentiert sich die Situation in Liechtenstein unbefriedigend. Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen: Es braucht mehr Rampen an Gebäuden. Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte sollten nicht durch die Hintertüre kommen müssen - dies ist demütigend. Nur sehr wenige Restaurants und Hotels in Liechtenstein sind behindertengerecht ausgestattet. Behindertengerechte Toiletten nützen wenig in einem Untergeschoss, wenn es keinen Lift gibt. Viele Fussgängerübergänge sind nicht behindertengerecht. In Liechtenstein gibt es keine akustischen Ampelanlagen. Einige Busse im öffentlichen Verkehr sind für Rollstuhlfahrer oder Gehbehinderte unzugänglich. Die Kommunikation von Gehörlosen im Umgang mit Behörden und Arbeitgebern ist oft erschwert.
Dies nur einige von vielen Beispielen, welche die Folgen jahrzehntelanger Versäumnisse aufzeigen. Handlungsbedarf ist also auf den verschiedensten Ebenen gegeben. Im November 2001 haben deshalb Abgeordnete der Fortschrittlichen Bürgerpartei ein Postulat betreffend Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen eingereicht. Der zentrale Punkt des Postulates war die Forderung zur Schaffung eines Behindertengleichstellungsgesetzes. Neben gesetzlichen und anderen Massnahmen bezweckte das Postulat aber auch ein verstärktes Bewusstsein für die Bedürfnisse von Behinderten. Diese Sensibilisierung erscheint als unabdingbar für eine bessere gesellschaftliche Eingliederung behinderter Menschen.
Die Regierung hat uns nun einen Bericht und Antrag zur Schaffung eines Behindertengleichstellungsgesetzes unterbreitet. Die Vorlage sieht ein allgemeines Diskriminierungs- und Belästigungsverbot von Menschen mit Behinderungen vor. Auch bestehen Vorschriften zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.
Des Weiteren sind namhafte Verbesserungen für Menschen mit Behinderung insbesondere in den Bereichen der Bauten und Anlagen und der Verkehrswege und Verkehrsanlagen sowie im Bereich des öffentlichen Verkehrs vorgesehen. Diese Bereiche sind barrierefrei bzw. anpassbar zu gestalten. Barrierefrei bedeutet, dass die betreffenden Bereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Die Anpassbarkeit von Wohnanlagen und Wohnbauten ist gegeben, wenn diese einfach und mit geringem Aufwand an den Bedarf und an die Lebensentwicklung der Bewohner individuell angepasst werden können.
Die Gesetzesvorlage beinhaltet ausserdem Massnahmen für Sprach-, Hör- oder Sehbehinderte sowie Massnahmen im Bildungsbereich und für die verbesserte Integration von Menschen mit Behinderungen.
Ziel und Zweck dieser Gesetzesvorlage ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Im Regierungsbericht wird ausgeführt, dass die Anzeichen unverkennbar sind, wonach Menschen mit Behinderungen nicht mehr nur als Objekte der Fürsorge und Pflege, sondern vermehrt auch als Subjekte der eigenen Lebensgestaltung und Lebensbewältigung gesehen werden.
Eine behindertengerechte Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen ist sowohl im sozialstaatlichen als auch im individuellen menschenrechtlichen Kontext von hoher und teilweise unterschätzter Bedeutung. Wenn von Gleichstellung die Rede ist, wird dies vielfach zwischen Mann und Frau verstanden. Dabei darf die Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen nicht ausser Acht gelassen werden. Dort, wo behinderte Menschen durch Barrieren von der Teilnahme am täglichen Leben ausgeschlossen sind, findet eine Diskriminierung statt, welcher entschieden entgegenzutreten ist.
Die heutige Zeit ist oftmals von rein ökonomischen Leistungskriterien und gesundheitlichen Idealvorstellungen geprägt. Der Staat ist jedoch verpflichtet, allen Mitgliedern der Gesellschaft Bedingungen für optimale Lebenschancen zu schaffen. In diesem Kontext ist die gesellschaftliche Gleichstellung und Integration von Behinderten zu sehen.
Ich greife hier in der Eintretensdebatte nun noch einen Aspekt heraus, der sicherlich auch im Landtag noch zu Diskussionen führen wird: Bezüglich der finanziellen Auswirkungen hält die Regierung fest, dass die Umsetzung dieses Gesetzes erhebliche finanzielle Konsequenzen zur Folge haben wird. Wie hoch der entsprechende finanzielle Aufwand sein werde, lasse sich derzeit jedoch nicht beziffern.
Ich möchte hierzu Folgendes bemerken: Es ist davon auszugehen, dass inskünftig die Staatseinnahmen in Liechtenstein spärlicher fliessen werden als auch schon. Deshalb ist grundsätzlich eine Konsolidierung bei den öffentlichen Ausgaben erforderlich. Wenn bestimmte Bereiche verstärkt oder überhaupt neu gefördert werden sollen, muss dies auch gut begründet werden können. Ein solcher Bereich ist zweifelsohne die gesellschaftliche Gleichstellung und Integration von Behinderten. Trotzdem ist die Regierung wie bei jeder Vorlage gefordert, die personellen und finanziellen Auswirkungen so gut als möglich darzulegen. Nur dann kann sich der Landtag ein umfassendes Bild machen. Sollten beispielsweise Abänderungsanträge zu dieser Vorlage gestellt werden, muss der Landtag auch eine Vorstellung von den finanziellen Auswirkungen erhalten. Deshalb ist die Regierung hier gefordert, zumindest bis zur 2. Lesung.
In diesem Zusammenhang seien einige Bemerkungen zu den Kosten und zum Nutzen des behindertengerechten Bauens erlaubt: Hierzu verweise ich auf ein interessantes Nationalfonds-Projekt zu den Kosten hindernisfreien Bauens in der Schweiz. Dort zeigte sich, dass die Kosten des hindernisfreien Bauens stark mit der Grösse des Gebäudes korrespondieren. So würden die Mehrkosten, die es braucht, um ein öffentlich zugängliches Gebäude hindernisfrei zu machen, bei einer Bausumme ab CHF 5 Mio. höchstens ein halbes Prozent der Bausumme betragen. Und ab einer Bausumme von CHF 15 Mio. fielen die Mehrkosten sogar unter 0,15% der Baukosten. Teurer sei es, bestehende Barrieren - etwa im Rahmen einer Renovation - nachträglich abzubauen. Dies verursache im Mittel Kosten von 3,5% des Gebäudewertes und damit eineinhalb Mal so viel wie hindernisfreie Planung von Anfang an. 83% der Kosten würden in Massnahmen investiert, die nicht allein den Zugang für Behinderte gewährleisten. Sie sorgen auch dafür, dass das Gebäude wirtschaftlich und komfortabel genutzt werden kann - etwa durch Aufzüge oder breite Türen. Eine gute Erschliessung bedeute also eine bessere Vermietbarkeit und steigere den Wert der Immobilie. Damit stehe den Zusatzkosten auch ein höherer Ertrag für den Eigentümer gegenüber.
In den Schlussfolgerungen heisst es, das hindernisfreie Bauen scheitere nicht an der technischen Machbarkeit. Auch an den Kosten könne es - zumindest bei den Neubauten - nicht liegen. Die Mängel würden in der Umsetzung liegen - bei der Sensibilisierung und der Bereitschaft von Planern, Bauherren und Bewilligungsbehörden.
Bei uns in Liechtenstein wird das nicht viel anders sein. Deshalb fordere ich die Regierung auf, neben einer konsequenteren Umsetzung und der Sensibilisierung auch unorthodoxe Vorschläge zu überlegen. Ich denke da beispielsweise für öffentliche Bauten an so etwas wie das Kulturprozent, das den Behinderten zugute kommt. Vielleicht wäre auch ein Preis für besonders gelungene und innovative Lösungen im Bereich des behindertengerechten Bauens eine entsprechende Motivation für Planer und Bauherren. Dies könnte zu einer stärkeren Verankerung des behindertengerechten Bauens führen.
Wie im Regierungsbericht ausgeführt, garantiert die Einhaltung des anpassbaren Wohnungsbaus die langfristige Nutzbarkeit der Wohnungen, indem sie an den jeweiligen Bedarf und die Lebensentwicklung anpassbar sind. Werden die Kriterien des anpassbaren Bauens schon bei der Erstellung berücksichtigt, ist nur mit minimalen Mehrkosten zu rechnen. Und eine solche Planung hilft, Kosten für Umbauten und Heimplätze in Alters- und Pflegeheimen zu sparen.
Generell kann festgehalten werden, dass von barrierefrei gestalteten Lebensbereichen alle in unserer Gesellschaft profitieren - nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch andere Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, wie beispielsweise Mütter und Väter mit Kinderwagen sowie alte Menschen. Im Kern geht es meiner Ansicht nach um eine menschengerechtere Gestaltung der Lebenswelt.
Ich komme zum Schluss: Ich begrüsse sehr die Schaffung eines Gesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und plädiere für Eintreten. Ein Behindertengleichstellungsgesetz ist überfällig. Aus liechtensteinischer Sicht erscheint es als ein grosser Schritt, jedoch muss man auch sehen, dass es um ein Nachziehen mit unseren Nachbarländern geht. Die Beseitigung von Hindernissen ist für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eine unabdingbare Voraussetzung für die Chancengleichheit von behinderten Menschen. Ich bin sehr zufrieden, wenn wir hierzu einen Beitrag leisten können.
Abg. Pepo Frick:
Guten Morgen. Die Regierung legt uns heute das Behindertengleichstellungsgesetz zur 1. Lesung vor, nachdem dieses Gesetz in den übrigen deutschsprachigen Ländern bereits in Kraft getreten ist. In Deutschland im Mai 2002, in der Schweiz im Januar 2004 und in Österreich im Januar 2006. Die Gleichstellung von behinderten Menschen wird als zentrales Anliegen der Sozialpolitik geschildert, eng verknüpft mit der Achtung der Menschenrechte. In diesem Sinne ist eine Behinderung nicht nur ein medizinisches Problem. Vielmehr weist sie eine wesentliche soziale Komponente auf. Den für mich wichtigsten realitätsnahen Kernsatz möchte ich auch wörtlich zitieren: «Der Arbeitsmarkt ist für Menschen mit Behinderungen ein Kristallisationspunkt der gesellschaftlichen Akzeptanz». Auf den Inhalt dieser wichtigen Feststellung werde ich später zurückkommen.Im Abs. 2 «Schutz vor Diskriminierung» werden drei Haupttitel abgehandelt.- Schutz vor Diskriminierung im Allgemeinen: Hier wird die allgemeine Feststellung gemacht, dass niemand aufgrund einer Behinderung diskriminiert werden darf. Es ist heute ganz offensichtlich notwendig, eigentliche Selbstverständlichkeiten eines humanen Umgangs mit Mitmenschen in einem Gesetz festlegen zu müssen. Auch bei einer Belästigung liegt eine Diskriminierung vor, wenn die Würde der betroffenen Person mit einer Behinderung verletzt wird. Wie weit dieser Teil des Gesetzes real eingefordert werden kann, wird die gelebte Realität erweisen. Für mich hat dieser Teil vor allem präventiven Charakter. Es sollte uns alle daran erinnern, die in jedem Menschen steckende Diskriminierungstendenz zu beachten und selbst zu kontrollieren. Nicht nur Taten, son-
dern auch Worte können verletzen. Aus meiner Tätigkeit könnte ich mannigfaltige Beispiele zitieren. Oft geschieht dies aus Gedankenlosigkeit, zum Beispiel bei diskriminierenden Witzen, die behinderten sprichwörtlich im Hals stecken bleiben. In diesem Sinne ist die ganze Gesellschaft gefordert.
- Schutz vor Diskriminierung bei Bauten und Anlagen sowie Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs: In diesem Punkt ist das Problembewusstsein in den letzten Jahren deutlich gewachsen. Bei vielen Bauten und im öffentlichen Verkehr wurde vorausgedacht. Teure Korrekturmassnahmen sind aber offensichtlich notwendig, weil auch in jüngster Vergangenheit schlicht und einfach kein Problembewusstsein oder falsch verstandener Spargedanke vorhanden war. Diese Diskriminierung kann durch Geldmitteleinsatz gelöst werden.
- Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt: Hier möchte ich auch einige unorthodoxe Überlegungen einbringen. Hier ist der vorgelegte Gesetzestext gelinde gesagt mutlos. Im Bericht und Antrag wird zum wiederholten Mal festgestellt, dass in Liechtenstein 1'096 IV-Bezügerinnen und IV-Bezüger wohnhaft sind. Diese Menschen gelten im Sinne dieses Gesetzes auch als Behinderte. Fairer wäre wohl der Ausdruck «Menschen mit Leistungsschwäche aufgrund einer Behinderung». Viele dieser Menschen können und wollen arbeiten und möchten, wenn auch reduzierter, ihren Pflichtbeitrag in unserer Gesellschaft leisten. Im Text des Berichtes werden die Beispiele von Deutschland und Österreich erwähnt, wo in einem Behinderteneinstellungsgesetz die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers im Sinne eines Bonus-/Malussystems geregelt wird. Für Liechtenstein wird einfach festgestellt, dass ein Behinderteneinstellungsgesetz nicht das Ziel dieser Vorlage war. Die Regierung ist sich aber nicht zu schade, den neuen Art. 10 unseres Behindertengleichstellungsgesetzes aus dem österreichischen Behinderteneinstellungsgesetz abzuschreiben. Damit haben wir aber nur unser Gewissen beruhigt. Diese Bestimmung wird eine grundsätzliche Einschränkung der Behinderten bei der Suche eines Arbeitsplatzes nicht verhindern können. Trotz Beweislasterleichterung wird es schwierig bis unmöglich bleiben, eine Diskriminierung glaubhaft zu machen. Ohne die Integration eines Behinderteneinstellungsgesetzes ist und bleibt dieser Teil des Gesetzes praktisch ohne Wirkung für die Betroffenen. Es bleibt im Endeffekt ein zahnloses Gesetz. Ein Deckmäntelchen einer Aktivität wird im Art. 20 festgelegt. Dort werden Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben erwähnt, wohl ganz bewusst mit einer Kann-Bestimmung, keinerlei Verpflichtungen. Während meiner Gemeinderatszeit in den 90er Jahren in der Gemeinde Schaan wurde ein Pilotversuch mit Langzeitarbeitslosen erfolgreich gestartet, ist dann aber schnell wieder in Vergessenheit geraten. Ich wiederhole meinen Kernsatz, den ich in der Einleitung bereits einmal erwähnt habe: Der Arbeitsmarkt ist für Menschen mit Behinderungen ein Kristallisationspunkt der gesellschaftlichen Akzeptanz. Mein klares Statement: Wenn wir keine Arbeitsplätze schaffen können für Menschen mit Behinderungen, degradieren wir diese Menschen zu Almosenempfängern. Es ist eben auch diskriminierend, wenn wir Menschen als «Pseudoinvalide» abstempeln, wobei wir genau wissen, dass ein Angebot an Arbeitsplätzen für viele Behinderte nicht besteht. Hören wir dann auch konsequenterweise auf, Leistungsschwache durch eine kostspielige Abklärungsmaschinerie zu treiben mit der klaren Erkenntnis dieser Menschen, dass sie sowieso keinen Arbeitsplatz in dieser Gesellschaft finden werden.
Es ist einfach, solche zahnlosen Gesetze durch den Landtag zu bringen. Viel wichtiger und realitätsnäher wäre es, ein Behinderteneinstellungsgesetz aufzulegen, zu diskutieren und dann auch liechtensteinspezifisch zu beschliessen. Ich möchte die Regierung hiermit ersuchen, bis zur 2. Lesung ein Konzept eines Behinderteneinstellungsgesetzes vorzulegen.Aus aktuellem Anlass erwähne ich noch die Kassensturz-Sendung vom 14.3.2006. Der Titel war «Behinderte und Arbeit - die Wirtschaft drückt sich». Viele IV-Bezüger können und möchten arbeiten. Doch eine Anstellung finden nur wenige. Die 5. IV-Revision wäre eine Chance, auch die Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen. Doch die Zeichen stehen schlecht. Ich erwähne hier noch ein kleines Votum der Präsidentin der Stiftung Pro Mente Sana, Pascale Bruderer. Sie erwähnt Folgendes: «Es gibt ein ganz grosses Ungleichgewicht. Auf der einen Seite würden die Versicherten selbst in die Pflicht genommen. Man erwarte Mitwirkung, damit sie eine IV-Leistung erhielten. Die Arbeitgeberseite lässt man jedoch unberührt. Es gibt keine neuen Anreizmodelle, keine neuen Verpflichtungen, auch Menschen mit Behinderungen einzustellen. Eine Kassensturzumfrage vor 3 Monaten bei den 100 grössten Schweizer Firmen hat gezeigt, die wenigsten Arbeitgeber geben Behinderten eine Chance. Nur 0,5% der Angestellten sind Teilbehindert. Die IV-Revision wäre eine Chance, die Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen, doch man hat sich gegen alles gewehrt. Und jetzt ist keiner der Vorschläge in der IV-Revision enthalten». Ich nehme hier den Feinstaub, das haben wir gestern diskutiert im Zusammenhang mit der Partikelfilterpflicht. Ich habe da erwähnt, dass wir gerade im Bereich des Feinstaubs lokal sehr wohl handeln können. Ich denke auch, wir sollten nicht zufrieden sein, wenn die Schweiz das nicht macht. Ich appelliere dringend - wie ich es vorhin schon gesagt habe -, dass die Regierung auf die 2. Lesung ein Behinderteneinstellungsgesetz, mindestens ein Konzept einbringt.Im Sinne des Gesagten bin ich für das Eintreten auf die Gesetzesvorlage. Danke.Abg. Jürgen Beck:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen.
Nach einigen Vorstössen des Landtages, die ins Jahr 2001 zurückreichen, liegt uns nun diese Gesetzesvorlage vor, die unseren behinderten Mitbürgern eine Gleichstellung oder doch wesentliche Verbesserungen hinsichtlich der Integration in die Gesellschaft bringen soll.
Vorgesehen sind vor allem wesentliche Verbesserungen im Bereich des Bauwesens, der öffentlichen Verkehrswege und Verkehrssysteme.
Ich möchte in diesem Eintretensvotum darauf verzichten, detailliert auf einzelne Artikel einzugehen, sondern eher Überlegungen allgemeiner Natur vorbringen.
Ich muss gestehen, dass ich mich zunächst des Eindrucks nicht erwehren konnte, dass es sich hier relativ einseitig um die Regelung von baulichen Massnahmen bzw. um Erleichterungen im Zugang zu den öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsmitteln handelt, was naturgemäss dazu führt, dass diese Massnahmen auch nur einem bestimmten Teil unserer behinderten Mitmenschen, abhängig von der Art und dem Grad ihrer Behinderung, zugute kommen, wie etwa Rollstuhlfahrern oder Sehbehinderten.
Nach näherer Beschäftigung mit der Vorlage sehe ich diesen Gesetzesentwurf allerdings doch wesentlich differenzierter.
Als ganz entscheidend sehe ich ein allgemeines Diskriminierungsverbot, das auch ein Belästigungsverbot einschliesst. Positiv hervorzuheben ist hier, dass in diesem Diskriminierungs- bzw. Belästigungsverbot auch Angehörige und andere Betreuungspersonen eingeschlossen sind. Denn diese sind doch in den meisten Fällen - und gerade bei zunehmendem Grad der Behinderung - ganz wesentlich daran beteiligt, dass die gesellschaftliche Integration auch in der Praxis so weit als möglich gelingt.
Dieses allgemeine Diskriminierungsverbot hat sicherlich praktische Bedeutung für alle Behinderten, unabhängig von Art und Grad ihrer Behinderung.
Dieses allgemeine Diskriminierungsverbot wird in der Vorlage durch ein spezielles Kapitel «Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt» und ein anderes Kapitel «Schutz vor Diskriminierung bei Bauten und Anlagen sowie Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs» ergänzt.
Ob die hier vorgesehenen Massnahmen im Einzelnen ausreichend, zu weit gehend oder ungenügend sind, darüber kann man sicher geteilter Meinung sein und wird zu diskutieren sein.
Wenn zum Beispiel zur Frage der Diskriminierung am Arbeitsplatz vom Gehörlosen Kulturverein anlässlich der Vernehmlassung die Schaffung eines Behinderten-Einstellungsartikels angeregt wird, möchte ich mich doch der Regierung anschliessen, die diese Massnahme bzw. die Schaffung eines Behinderten-Einstellungsgesetzes nicht als geeignetes Mittel ansieht, die Situation der Behinderten am Arbeitsmarkt zu verbessern. In Deutschland zum Beispiel haben solche Massnahmen jedenfalls bisher keine wesentlichen Fortschritte gebracht.
Diese angesprochenen spezifischen Kapitel und die daraus abgeleiteten Massnahmen, eben vornehmlich baulicher Natur, nehmen nun einigen Raum ein und ha-
ben zu meiner eingangs erwähnten Ersteinschätzung der Gesetzesvorlage geführt. Profitieren können hier nur ganz bestimmte Gruppen unserer behinderten Mitbürger. Es ist von mir aus gesehen aber jedenfalls unbestritten, dass diese Massnahmen - auch wenn sie vielleicht nicht allen gleichermassen zugute kommen können, umgesetzt werden sollten. Das Machbare sollten wir auch tun.
Bei schweren und schwersten Behinderungen, die zum Beispiel in den intellektuellen Bereich gehen, wird es immer schwieriger und oft auch unmöglich, die Voraussetzungen für eine Integration, zum Beispiel in die Arbeitswelt, schaffen, da der Ansatzpunkt dazu bereits im Problem der Behinderung selber gesucht werden müsste. Wir müssen hier die Grenzen erkennen, die uns gegeben sind und zugeben, dass nicht alles durch Gesetze regelbar ist.
Dass für schwere Grade der Behinderung andere Massnahmen zielführender sind, kommt in der Vorlage eingangs in der Zusammenfassung zum Ausdruck, dass nämlich ein menschenwürdiges Leben gewährleistet werden soll, indem der Erwerbsausfall durch Renten abgedeckt wird, wie das bei uns ja durch die Invalidenversicherung gewährt wird.
Es sind in diesem Bereich auch andere Leistungen möglich, wie zum Beispiel das Pflegegeld, welches von den Krankenkassen zu entrichten ist. Wenn man mit Betroffenen spricht, gäbe es auch hier Handlungsbedarf, indem diese Leistungen besser koordiniert bzw. auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden sollten. Als Beispiel möchte ich nur anführen, dass - wie auch in den Erläuterungen zu dieser Gesetzesvorlage erwähnt ist - Personen im AHV-Alter bauliche Massnahmen aus dem Privatvermögen bestreiten müssen, da die Kostenbeteiligung der IV dann wegfällt. Gerade wenn ich mir die Begriffsbestimmung, was im Sinne des Gesetzes als Behinderung gilt, anschaue, bin ich der Meinung, dass diese altersbegrenzte Einschränkung der Leistung zu Diskriminierung führt oder jedenfalls als solche verstanden wird.
Gerade das Problem der Koordination wird auch von der Berufsberatungsstelle in dieser Vorlage angesprochen, indem sie nämlich vorschlägt, in Art. 22 ergänzend aufzunehmen, dass die Kooperation und Zusammenarbeit aller in diesem Bereich tätigen Ämter, Dienststellen und Organisationen einem Büro für Gleichstellung von Menschen mit Behinderung obliegt. Diesem Vorschlag wurde im Wesentlichen auch nachgekommen.
Meine Damen und Herren. Es ist mir klar, dass die ganze Thematik nicht mit diesem einen Gesetz abgedeckt werden kann. Ich bin aber überzeugt, dass eine ämterübergreifende Kooperation und Koordination aller beteiligten Stellen wesentlichen Einfluss auf die Praxistauglichkeit aller Gesetze und daraus abzuleitenden Massnahmen, die wir in diesem Hause in diesem Bereich beschliessen oder schon beschlossen haben, haben wird.
Dies wird sich positiv für alle Behinderten in ihrem täglichen Leben auswirken. Und nur darauf kommt es an, dass die getroffenen Entscheidungen in der Praxis auch tatsächlich die Situation der Behinderten verbessern. Nur gut gemeint, reicht nicht.
In diesem Sinne sehe diese Vorlage als wichtigen Schritt in die richtige Richtung und bin daher für Eintreten auf diese Vorlage.
Danke.
Abg. Josy Biedermann:
Guten Morgen, Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Klar ist für uns alle, dass wir den gesetzlichen Rahmen schaffen müssen für die
Gleichstellung von Menschen mit einer Behinderung und oder so genannten «normalen» Menschen.
Früher galt Behinderung als eine Abweichung von der Norm eines gesunden, leistungsfähigen Menschen. Heute wird Behinderung gesehen als Resultat eines komplexen Zusammenwirkens von individuellen, familiären, sozialen, ökonomischen, kulturellen und juristischen Gegebenheiten und Kräften.
Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung soll in jedem Fall individuell angegangen werden. Ein gehörloser Mensch hat ganz andere Bedürfnisse als ein Blinder, ein Patient im Rollstuhl andere als ein sprachbehinderter Mensch. Bei jedem soll ein Rahmen geschaffen werden, der seinen Bedürfnissen möglichst gerecht wird, sei dies in finanzieller Hinsicht, bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes oder einer Wohnmöglichkeit.
Die Gleichstellung von Behinderten mit so genannten nicht behinderten Menschen ist eines der zentralen Anliegen der Sozialpolitik.
Die Benachteiligungen können folgende sein:
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Gebäude, Bauten und Anlagen sowie Restaurants und Verkaufsgeschäfte sind nicht barrierefrei.
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Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird teilweise nur mit grossen Schwierigkeiten möglich oder ist gar unmöglich.
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Der Zugang zu Informationen ist trotz der bestehenden technischen Möglichkeiten nicht gewährleistet.
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Im Arbeitsmarkt erschweren faktische Barrieren die Anstellung von Menschen mit Behinderungen. Dadurch wird ihre berufliche Laufbahn stark eingeschränkt.
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Das Überqueren einer Strasse kann für Menschen im Rollstuhl unmöglich sein, wenn der Übergang vom Trottoir zur Strasse nicht angepasst ist. Für Menschen mit Sehbehinderung gilt dasselbe, wenn kein akustisches Signal vorhanden ist.
Viele dieser Hindernisse werden durch die Einhaltung der vorgeschlagenen Gesetzesvorschriften beseitigt. Damit können Menschen mit einer Behinderung nach Möglichkeit gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, und eine selbstbestimmte Lebensführung kann weitgehend gewährleistet werden.
Auf einzelne Bereiche der Gesetzesvorlage will ich noch kurz eingehen:
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Art. 5 fordert ein Diskriminierungsverbot. Gemäss Absatz 1 darf niemand infolge seiner Behinderung diskriminiert werden. Ich frage mich, wie dieser Grundsatz im Alltag konkret verwirklicht werden kann, habe ich doch oft erlebt, wie die Beschäftigten und die Schüler des HPZ ausgelacht und gehänselt wurden und ich habe hier viele Tränen gesehen. Hilft hier ein Verbot? Ich hoffe, dass in Zukunft das Bewusstsein und die Achtung vor diesen Mitmenschen durch die Erziehung im Elternhaus und in der Schule vermehrt Aufmerksamkeit findet, damit solche für die Betroffenen sehr schlimmen Ereignisse vermieden werden können.
Wichtig ist, dass es am Arbeitsplatz von Seiten der Mitarbeiter und bei der Bewerbung um eine Beschäftigung von Seiten der Arbeitgeber nicht zu Diskriminierungen der Menschen mit Behinderungen kommt.
Wie der Abg. Pepo Frick bereits gesagt hat, ist das gerade mit dem Arbeitsplatz oft sehr schwierig und in vielen Fällen fast unmöglich.
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Diskriminierung bedeutet auch, an unüberwindliche Hindernisse und Barrieren zu stossen. Ein Ziel dieses Gesetzes ist, diese in öffentlichen Bauten und Anlagen, auf Verkehrswegen wie auch in öffentlichen Verkehrssystemen zu beseitigen oder diese mit entsprechenden Massnahmen zugänglich zu machen.
Eine grosse Erleichterung wäre für die Zukunft, wenn viele Bauherrschaften, nicht nur diejenigen, die Wohnbauförderungsbeiträge erhalten, anpassbar bauen würden, im Bewusstsein, dass gerade im fortgeschrittenen Alter oft ein Treppenlift das Verbleiben in den eigenen vier Wänden möglich macht. Dies wäre ein wichtiger Beitrag für die Zukunft, da die Menschen immer älter werden und die Gesellschaft darauf angewiesen ist, dass die Senioren möglichst lange in ihren Wohnungen bleiben können. Das Gesetz schreibt vor, dass Wohnblocks ab sechs Wohnungen behindertengerecht gebaut werden müssen in Zukunft. Warum aber erst ab sechs Wohnungen? Für mich stellt sich die Frage: Sollten nicht alle neuen Mehrfamilienhäuser behindertengerecht sein?
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Ein wichtiger Aspekt der Gleichstellung für sprach-, hör- oder sehbehinderte Mitmenschen ist, dass ihnen bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren die Informationen, Entscheidungen, die notwendigen Formulare und sonstigen Schriftstücke in einer für sie wahrnehmbaren und verständlichen Form ohne zusätzliche Kosten zugänglich gemacht werden.
- Im Bildungsbereich wurde für Menschen mit Behinderungen in unserem Land in den letzten vierzig Jahren sehr viel verbessert. Seit 36 Jahren gibt es die heilpädagogische Schule und seit 31 Jahren die beschützende Werkstätte. Diese Einrichtungen sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Alle, die diese Institutionen besuchen, können sich überzeugen, mit wie viel Liebe, Engagement und Fürsorge die behinderten Menschen in dieser vorbildlichen Institution betreut werden,
wie zufrieden und glücklich sie ihrem Lernen und Arbeiten nachgehen.
Viele behinderte Schüler nutzen den integrativen Unterricht in den Schulen der Gemeinden, verbunden mit Stützstunden durch speziell ausgebildete Pädagoginnen. Dies ist wertvoll für Schüler mit leichteren Defiziten. Für schwerer behinderte Kinder gibt es im HPZ bessere Bedingungen, da in kleinen, sehr kleinen Klassen jedem Schüler ein angepasster Unterricht von speziell ausgebildeten Lehrpersonen geboten werden kann. Ich durfte dies während 15 Jahren miterleben und mich mitfreuen an jedem noch so kleinen Fortschritt jedes einzelnen Kindes. In den Abschlussklassen werden die Schülerinnen und Schüler von den Lehrpersonen gut auf das Berufsleben vorbereitet. Zusammen mit den Eltern wird ein geeigneter Ausbildungs- und Arbeitsplatz gesucht, zum Beispiel in einer Haushaltungsschule, einer Anlehre oder an einem geschützten Arbeitsplatz in den Werkstätten.
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Die Regierung schlägt vor, ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu errichten. Diese Stelle soll sich für die rechtliche und faktische Gleichstellung einsetzen. Ich unterstütze dieses Anliegen, frage mich aber, ob es aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoller ist, diese Tätigkeit einer schon bestehenden Stelle oder externe Organisation anzugliedern. Ich könnte mir vorstellen, dass die im Gesetz vorgeschlagenen Aufgaben von der Stabsstelle für Chancengleichheit übernommen werden könnten. Aber auch das Amt für Soziale Dienste könnte Anlauf-, Beratungs- und Koordinationsstelle für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen sein. Die Zuständigkeit muss aber klar geregelt werden, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Ich erwarte von den Verantwortlichen dieser Stelle, dass sie sich sehr einfühlsam, sensibel und kompetent einsetzen für die rechtliche und faktische Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen, damit sich diese vertrauensvoll an sie wenden können und konkrete Beratung und Unterstützung erhalten.
Das Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ist für mich unbestritten.
Stv. Abg. Rony Bargetze:
Guten Morgen, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren. Wenn man die Probleme betrachtet, mit denen behinderte Menschen bei uns konfrontiert sind, erscheint es angebracht, ein Behindertengleichstellungsgesetz zu schaffen, auch im Bewusstsein, dass wir immer älter werden und so der Anteil an geh-, seh- und hörbehinderten Menschen immer grösser wird und künftig immer mehr Menschen von diesem Gesetz betroffen sind.Dass beim Aufbau des vorliegenden Gesetzes auf bestehende Gesetze der Schweiz und Österreichs zurückgegriffen wurde, erachte ich grundsätzlich als positiv. Schade ist, dass diese Gesetze maximal zwei Jahre alt sind und so keine Erfahrungen aus der Schweiz und Österreich in das liechtensteinische Gesetz einfliessen konnten. Neben den positiven Aspekten, die dieses Gesetz zweifellos beinhaltet, möchte ich aber doch einige kritische Bemerkungen und Fragen anbringen. Wie auf Seite 7 des Berichtes und Antrags zum Thema «personelle und finanzielle Auswirkungen» ersichtlich ist, bringt dieses Gesetz in beiden Bereichen doch einen erheblichen Aufwand, sollte es denn in der vorliegenden Form umgesetzt werden. Hier trifft die Erkenntnis - jedes neue Gesetz eine neue Stelle - wohl zu. Betrachten wir den Aufgabenkatalog des künftigen Büros für Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes, scheint es so, dass eine ganze Armada von Leuten angestellt werden müsste, um all diese Aufgaben zu bewältigen. Wie sieht die Regierung die personelle Zusammensetzung eines solchen Büros? Wie viele neue Stellen müssen geschaffen werden?Bei den Kosten möchte ich auf ein mir von meiner beruflichen Tätigkeit her vertrautes Thema eingehen, den öffentlichen Verkehr sowie die Verkehrswege und -anlagen: Wir haben im Land zirka 300 Haltestellen. Wenn wir diese alle umbauen oder anpassen müssen, müssen Millionen investiert werden. Und wenn, wie im Gesetz vorgesehen, diese Massnahmen innerhalb von fünf Jahren umgesetzt werden müssen, bedarf das finanzieller Mittel von etlichen Millionen pro Jahr. Wenn noch, wie gefordert, sämtliche Trottoirübergänge, Fussgängerstreifen und Lichtsignalanlagen angepasst werden müs-sen, bedarf das zusätzlicher finanzieller Mittel. Diese zig Millionen pro Jahr sind wohlgemerkt nur der Anteil des Landes für den Bereich Tiefbau. Nicht enthalten sind die Kosten, die den Gemeinden im Bereich Tiefbau anfallen und die Kosten für die Anpassung der öffentlichen Hochbauten. Daher meine Frage an Sie: Erachtet es die Regierung und der Landtag als sinnvoll, flächendeckende Massnahmen umzusetzen, die möglicherweise niemals von irgendjemand benutzt werden, und dafür x Millionen Franken auszugeben? Würden Sie privat ebenso handeln? Passen Sie Ihr Haus Gegebenheiten an, die möglicherweise niemals eintreten?Mein Ansatz zielt in eine andere Richtung. Bauliche Massnahmen an bestehenden Anlagen sollen nicht flächendeckend, sondern punktuell in Absprache mit dem Behindertenverband umgesetzt werden. Neuanlagen sollen bei Bedarf selbstverständlich behindertengerecht ausgebaut werden. Ich denke, mit diesem Ansatz könnte das Gesetz auch volkswirtschaftlichen Überlegungen gerecht werden.Ich plädiere für Eintreten auf dieses Gesetz. Auf den einen oder anderen Punkt werde ich bei der Behandlung der Artikel nochmals dezidiert eingehen. Danke.Abg. Andrea Matt:
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Auch wenn ich in dieser Vorlage Artikel, mit denen Behinderte verpflichtend in die
Arbeitswelt zu integrieren sind, vermisse, begrüsse ich diese Vorlage. Sie verbessert die Situation der Behinderten.
Ich konzentriere mich in meinem
Votum auf den Bereich der Integration in die Regelschule. Diese Integration ist sehr
wichtig und ich bin überzeugt, dass sie auch eine gute Voraussetzung für die
Integration in die Arbeitswelt bildet. Die Bereitschaft, mit Behinderten zu arbeiten
und sie somit lebenslang zu integrieren, wird durch die Erfahrungen in der Schule gefördert. An dieser Stelle ersuche ich jedoch die Regierung, die Grösse
der Schulklassen zu überdenken. In kleineren Klassen kann besser auf jedes Kind
eingegangen werden, weil einfach mehr Zeit für jedes Kind zur Verfügung steht. Bei
Integration in die Regelschule sollte deshalb auf kleine Klassengrössen geachtet
werden. Danke.
Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur noch kurz auf das Votum des Abg. Rony Bargetze zurückkommen. Er hat hier geäussert, dass nur punktuelle Anpassungen gemacht werden sollten. Das ist eine Meinung, die da und dort vertreten wird. Ich möchte aber hierzu doch einiges zu bedenken geben: Wie er ausgeführt hat, wird behauptet, ob es sinnvoll sei, Anpassungen flächendeckend zu machen, wenn es doch möglicherweise nicht mal dazu kommt, dass diese Anlagen - oder was auch immer - flächendeckend benutzt werden. Hierzu möchte ich zu bedenken geben, beispielsweise im Bereich der öffentlich zugänglichen Bauten: Wenn ich mit den betroffenen Kreisen spreche, äusseren sie natürlich ganz andere Meinungen. Es ist klar, dass beispielsweise in einem Restaurant, wo es kein behindertengerechtes WC gibt, oder das sich beispielsweise im Untergeschoss befindet, wo der Zugang so erschwert ist, dass es fast unmöglich ist, dorthin zu gelangen, dann werden sie selbstverständlich dort praktisch keine Behinderten antreffen. Daraus aber zu schliessen, dass das ja nicht benutzt wird, ist eben meiner Ansicht nach falsch. Und so ist es auch in anderen Lebensbereichen. Die Behinderten müssen sich notwendigerweise dort bewegen, wo es noch einigermassen geht. Wenn ich mit den Betroffenen spreche, sagen sie mir, sie bekommen beispielsweise keinen Besuch aus dem Ausland, weil diese wissen, es gibt hier keine entsprechenden Einrichtungen. Es wird auch schwierig sein, in Hotels bestimmte Gegebenheiten vorzufinden. Was ich sagen möchte ist klar: Wir brauchen eben nicht nur punktuelle Anpassungen, sondern, dass sich diese Menschen überall auch bewegen können, entsprechende flächendeckende Anpassungen.Und meiner Meinung nach ist hier ein zusätzlicher Handlungsbedarf. Ich habe das früher auch mal angetönt bei der Postulatseinreichung. Es gibt in anderen Gebieten Städte, die sich auch besonders hervorgetan haben, beispielsweise die Stadt Münster, die bietet ein internetbasiertes Stadtinformationssystem. Dort sind lokale Informationen zur Bewältigung alltäglicher Planungs-, Organisations- und Orientierungsprobleme für die behinderten Menschen. Dort kann sich ein Behinderter ganz klar orientieren, beispielsweise: Wo sind entsprechende Einrichtungen, in welchen Hotels sind entsprechende behindertengerechte Gegebenheiten vorhanden usw. usf.? Das wird auch meiner Ansicht nach eine Aufgabe sein, die es noch zu bewältigen gibt. Das eine zusätzliche Anregung an die Regierung.Abg. Josy Biedermann:
Ich möchte nur kurz auf die Bemerkung von der Kollegin Andrea Matt erwidern. Es ist unmöglich, die Schulklassen so klein zu halten, dass man den Bedürfnissen eines schwer behinderten Kindes gerecht wird. Ich habe oft erlebt, dass Kinder integriert wurden in Normalklassen. Unbestritten ist, dass es für die übrigen Kinder sehr, sehr wertvoll ist, mit so einem Kind zusammen in die Schule gehen zu können. Aber dieses Kind selber ist oft sehr isoliert und immer am Schluss der Klasse. Und im Heilpädagogischen Zentrum haben sie Klassen von fünf, sechs Kindern. Und da kann man wirklich auf die Bedürfnisse jedes Einzelnen eingehen und diesen gerecht werden. Danke.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte mich nur zu zwei Votanten konkret melden bzw. zu drei: Zum Ersten zu den finanziellen Konsequenzen, welche der Abg. Rony Bargetze anspricht: Ich denke mir, es ist sicherlich berechtigt, dass man die finanziellen Konsequenzen hinterfragt. Ich denke mir, auch die Regierung wird in ihrer Stellungnahme anschliessend oder zumindest bis zur 2. Lesung hier weitere Details aufzeigen. Aber ich möchte mich hier doch auch an dem Votum des Abg. Beck Alois orientieren, denn Tatsache ist doch, der Landtag sollte hier nicht bei den Schwachen beginnen zu sparen, sondern ich würde dem Landtag tunlichst empfehlen, bei den Starken in diesem Land zu sparen, wenn man schon spart. Ansonsten wird die ganze Debatte ein wenig müssig und peinlich. Der nächste Punkt ist das Votum des Abg. Pepo Frick betreffend den Einstellungsartikel: Ich habe die Sendung «Kassensturz» auch gesehen. Ich habe dann auch die Diskussion verfolgt, die mich auch nicht sehr befriedigt hat, wenn ich gerade ehrlich sein will. Sie haben dann auch sehr schön die aktuellen Situationen in Österreich und in Deutschland aufgezeigt. Es ist eine schwierige Diskussion. Aber Tatsache wird doch sein - wenn wir hier keine Massnahmen ergreifen, was sind andere Lösungsansätze? Und hier möchte ich die Regierung doch bitten, wenn sie sich mit den Lösungen in Deutschland und Österreich nicht identifizieren kann, was wären andere Lösungsansätze? Konkret wurden dann auch in dieser Sendung «Kassensturz» andere Ansätze diskutiert. Aber ich denke mir einfach: Wir sollten hier eine Lösung präsentieren oder zumindest einen Fortschritt in dieser Debatte einfliessen lassen.Abg. Andrea Matt:
Ich gebe der Abg. Josy Biedermann insofern recht, als sehr sorgfältig entschieden werden soll, welche Kinder integriert werden sollen. Es ist eine ganz heikle Balance zwischen Überforderung und zwischen erfolgreicher Intergration. Aber wenn ein Kind in die Regelschule integriert werden soll, wenn die Entscheidung in diese Richtung gefallen ist, dann sollte einfach ergänzend zu dem Stützunterricht, der ja mit 6 Stunden pro Woche nicht gerade üppig ausgestattet ist, es sollte einfach ergänzend zu diesem Stützunterricht dann kleine Klassengrössen geben. Das würde ich sehr begrüssen.Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, Damen und Herren. Guten Morgen. Ich kann die Aussagen des Abg. Rony Bargetze dahingehend unterstützen, als dass punktuelle Massnahmen nur dort notwendig sind und auch durch-führbar sind im Bereich Strassenbau und öffentliche Verkehrswege und öffentlicher Verkehr grundsätzlich. Das andere, was hier angesprochen wird, das sind öffentliche Bauten, Hochbauten usw. Und da gebe ich Ihnen recht, da ist auch ein gewisser Publikumsverkehr vorhanden, vor allem in öffentlichen Bauten. Da ist es sicherlich zwingend, dass da Umbauten stattfinden müssen. Und die werden auch finanzielle Konsequenzen mit sich ziehen. Das ist unbestritten. Aber im Strassenbau möchte ich einfach davor warnen, dass man hier einen Aktivismus an den Tag legt und meint, man müsse in fünf Jahren jetzt alles umbauen und so machen, dass da jeder Einzelne behinderungsfrei die Strassen kreuzen könne und in den Bus einsteigen könne usw. usf. Ich weiss einfach, auch aus eigener Erfahrung, dass die planenden Büros und auch die Architekten heute schon gewissen Vorlagen unterliegen, zum Beispiel dem BFU. Da werden auch Vorgaben gemacht und die werden auch in die Projektierung einfliessen und die fliessen auch schon ein. Und man muss sich einfach bewusst sein, es wird finanzielle Konsequenzen haben, und nicht in einem niedrigen Rahmen, sondern es wird sehr hohe Konsequenzen haben. Das muss man sich einfach bewusst sein.Stv. Abg. Rony Bargetze:
Danke. Ich möchte auf zwei Vorredner eingehen, auf den Wendelin Lampert und Alois Beck: Nur zur Präzisierung noch schnell, ich habe ganz klar in meinem Votum ausgeführt, dass ich auf Themen eingehen will, mit denen ich vertraut bin, das ist öffentlicher Verkehr und Bauten von Strassen und Anlagen. Und da habe ich gesagt, ich finde es nicht sinnvoll, wenn man flächendeckend so etwas abdeckt. Weil, wie Sie alle mitbekommen haben, werden unsere Busse bis spätestens in 5 Jahren alle behindertengerecht ausgerüstet sein. Also ist es auch möglich, dass, wenn ein Behinderter in ein Alpengebiet fährt, irgendwo aussteigen will, wo jetzt nicht eine behindertengerechte Haltestelle ist, dass der mit dem Lift, der im Bus vorhanden ist, aussteigen kann. Das dauert vielleicht 1 Minute und dann ist das Problem auch behoben. Man muss nicht CHF 50'000 ausgeben für etwas, das vielleicht einmal im Jahr gebraucht wird.Dann wurde noch kurz das Thema angesprochen, unsere Lichtsignalanlagen seien nicht ausgerüstet mit akustischen Signalen: Das ist richtig. Wir vom Tiefbauamt wehren uns auch ein bisschen dagegen, und zwar wegen der Erfahrungen, die vor allem im Kanton St. Gallen, in der Stadt St. Gallen gemacht wurden. Dort waren sehr viele Ampeln ausgerüstet mit akustischen Signalen und die wurden allesamt wieder abmontiert, weil die Belästigung für die Anwohner zu gross war. Also das sind Erfahrungen aus der Stadt St. Gallen. Die haben wir noch nicht gemacht. Aber wir haben sie noch nicht installiert, weil sehr schlechte Erfahrungen da sind. Aber das wäre sicher etwas, was mit einer Verordnung zu lösen wäre. Danke.Abg. Alois Beck:
Es ist uns sicherlich allen klar, dass nicht alles auf einmal gemacht werden kann. Man muss hier bestimmte Schwerpunkte setzen. Das ist klar. Beispielsweise sollten meiner Meinung nach zunächst wirklich unüberwindbare Hindernisse beseitigt werden und dann auch solche, die mit fremder Hilfe überwunden werden können. Das ist die praktische Vorgehensweise. Aber ich würde mich schon dagegen aussprechen, dass man jetzt gleich sagt, wir machen das nur punktuell, weil es da nicht nötig ist und dort nicht nötig. Das kann man eben gar nicht wissen, wo es nötig ist. Nur, weil es bis jetzt nicht nötig erschien - das habe ich aufgezeigt, das ist aus der Logik, weil sich die Behinderten dort nicht bewegen können, als Beispiel. Und daraus zu schliessen, dass es auch inskünftig so sein muss, das wäre ein fataler Trugschluss. Ich möchte aber hier generell nochmals darauf hinweisen, dass eine hindernisfreie Umgebung eben nicht nur den so genannt Behinderten zugute kommt, sondern allen. Wie ich ausgeführt habe, wenn Sie mit dem Kinderwagen unterwegs sind oder auch sonst gehbehinderte oder betagte Menschen, die haben auch etliche Schwierigkeiten. Und das erleichtert das Leben für alle. Nur noch die zwei Beispiele, auf die der Abg. Rony Bargetze kurz eingegangen ist mit den Bussen: Es ist richtig, dass im Zuge der Erneuerung der Flotte die neuen Busse, diese Niederflurbusse, behindertengerecht ausgestattet sind. Wie mir aber Betroffene berichtet haben, ist es so: Es gibt noch alte Busse, wo es nicht möglich ist, für die Behinderten den Zugang zu haben. Und das Problem ist, man weiss nicht, wo diese Busse fahren und wann. Diese haben sich erkundigt, dass man sich darauf einstellen kann: Wann kommt zum Beispiel ein alter Bus, wo es nicht möglich ist, mit dem Behinderten dort einzusteigen? Und das konnte von den zuständigen Verantwortlichen nicht geklärt werden, respektive es gibt kein klares System, wo jetzt immer diese Busse genau verkehren, sondern aus Gründen der Flexibilität ist das nicht möglich. Und wenn sie als Behinderter dorthin kommen und dann fährt ein alter Bus, dann können Sie wieder nach Hause. Ich möchte hier nur die praktischen Probleme mal aufzeigen. Aber wie der Abg. Bargetze gesagt hat, das Problem wird sich glücklicherweise im Zuge der Erneuerung lösen.Mir wurde von den Betroffenen auch gesagt, mit den Ampeln, dass hier die «Entschuldigung» vorgebracht wurde wegen der Lärmbelästigung. Und man habe auch die Behörden, glaube ich, gebeten, beispielsweise über die andere Grenze mal mitzukommen, in Österreich das vielleicht mal anzuschauen oder wo auch immer. Und von einer Lärmbelästigung könne in der Tat keine Rede sein. Also ich glaube, hier muss man schon eine Lösung finden. Und man muss auch nicht immer nur die Extremfälle im Auge behalten. Es gibt auch nicht nur Blinde, sondern auch Sehbehinderte. Auch die haben die gleichen Probleme. Wir haben in der Tat nicht eine einzige Ampelanlage, die für diese Menschen entsprechend ausgestattet ist, das muss man sich auch einmal vor Augen führen.Abg. Pepo Frick:
Ich bedanke mich beim Abg. Wendelin Lampert, dass er das Thema «Integration am Arbeitsplatz» aufgenommen hat. Das ist für mich wirklich zentral. Ich habe auch wörtlich gesagt: Hören wir auf, die Menschen durch kostspielige Abklärungsmaschinerien zu treiben. Wie viel Mal habe ich in diesem Landtag gehört, dass die Gesundheitskosten steigen, dass die Invalidenkosten steigen. Ich muss einfach jetzt aus meiner Erfahrung sprechen: Das hat schon auch damit zu tun, dass gewisse Menschen nicht arbeiten können, nicht arbeiten dürfen. Sie wollen arbeiten. Und wie viele Sozialarbeiter haben wir in diesem Land angestellt, um diesen Menschen eine Tagesstruktur zu geben. Ich möchte wirklich den Fehler nicht auf diese Menschen abschieben. Der Abg. Wendelin Lampert hat nicht gewagt, das Wort «Behinderteneinstellungsgesetz» in den Mund zu nehmen. Ich habe in meinen Ausführungen auch erwähnt, dass wir uns Gedanken machen sollten und eine liechtensteinspezifische Lösung suchen sollten. Ich habe auch betont, es wird ein Pilotprojekt erwähnt im Art. 20. Aber da ist eine Kann-Bestimmung drin. Und ich kenne so viele Organisationen, NGOs, es sind auch Private, die versuchen, gewisse Hilfen anzubieten, auch was Einstellungen anbetrifft. Noch bis vor 10 Jahren konnte ich in meinem Beruf Kontakt aufnehmen mit Arbeitgebern und konnte so Behinderte vermitteln. Die Zeit der Freiwilligkeit ist vorbei. Für mich ist das auch das Thema. Darum bringe ich es ein. Es ist auch ein Thema der Bewusstseinsbildung. Es gibt Behinderte. Behinderte haben einen Anspruch. Und in der heutigen Zeit heisst einfach akzeptieren und integrieren auch arbeiten dürfen. Danke. Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, danke. Ich habe noch eine Frage zum Thema. Es betrifft das Baugesetz: Wenn ein Bauherr beschliesst, seine Wohneinheit, sein Haus, seine Eigentumswohnung behindertengerecht auszubauen, heisst es auch automatisch, dass er Wohnfläche dadurch verliert - also was heisst verliert, in Anführungszeichen verliert. Wenn er ein Gäste-WC baut, ist es sicherlich grösser, als wenn es nicht behindertengerecht ist. Wenn er ein Badezimmer baut, das behindertengerecht ist, ist das sicher grösser. Wenn er eine Treppenanlage mit Lift baut, wird die auch breiter. Das heisst, die Bruttogeschossfläche nimmt dadurch faktisch zu; das wird aber nicht unterstützt. Gibt es hier eine Verbindung? Oder wurde das auch angedacht, dass da im Baugesetz irgendwelche Anpassungen vorgenommen werden, damit auch jene Leute, die sich aktiv dazu bereit erklären, Wohneinheiten, auch in öffentlichen Häusern, behindertengerecht auszubauen, dass die da nicht in Nachteil kommen? Das ist das eine. Und das andere ist, da komme ich dann bei Art. 13 noch dazu, bei den Wohnanlagen grundsätzlich mit den sechs Wohneinheiten. Ich denke, hier wird meines Erachtens schon ins private Recht massiv eingegriffen, ob das überhaupt rechtlich zulässig ist oder nicht. Aber das können wir dann bei der Lesung der Artikel diskutieren. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Quaderer. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren, guten Morgen. Die Frage der Gleichstellung der behinderten mit den nichtbehinderten Menschen ist eines der besonders wichtigen und damit zentralen Anliegen der Politik, einerseits im Allgemeinen, aber im Speziellen auch der Sozial- und Gesellschaftspolitik. Das haben auch verschiedene Votanten hier im Plenum bereits erwähnt. Und die Gleichstellung der behinderten zu den nichtbehinderten Menschen ist auch im Kontext der gegenseitigen Toleranz und der Solidarität zwischen allen Mitgliedern der Gesellschaft zu sehen und zu bewerten. Ich denke, vor diesem Hintergrund einer möglichst umfassenden und ganzheitlichen Sozial- und Gesellschaftspolitik verdient der Gedanke der Gleichstellung von Behinderten vollste Unterstützung. Die Eintretensdebatte hat eindrücklich gezeigt, dass auch der Landtag diese Wichtigkeit erkannt hat. Die Eintretensvoten waren durchwegs sehr positiv und ich bedanke mich ganz herzlich für die wohlwollende und positive Aufnahme dieses Gesetzesvorschlages.Behinderte Menschen werden heute - und das ist vielleicht für den Einzelnen, der nicht behindert ist, gar nicht einmal aufs Erste offensichtlich und spürbar - aufgrund von Behinderungen benachteiligt, das hat auch der Abg. Alois Beck in seinem Eintretensvotum deutlich dargelegt. Warum wird er benachteiligt? Das ist auch im Bericht und Antrag aufgeführt. Ich möchte beispielhaft nochmals aufführen: Es gibt Bauten, Gebäude und Anlagen, die nicht barrierefrei sind und deshalb nicht benutzbar und erreichbar sind für Menschen mit Behinderungen.Dann gibt es gewisse Dienstleistungen wie Restaurants oder Verkaufsgeschäfte, die nicht für alle zugänglich und deshalb nutzbar gemacht sind. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist teilweise nur mit grossen Schwierigkeiten oder eben gar nicht möglich. Der Zugang und die Nutzung von Informationen, trotz der bestehenden technischen Möglichkeiten, ist nicht gewährleistet oder nur in eingeschränktem Masse gewährleistet. Und der Zugang zum Arbeitsmarkt durch rechtliche oder faktische Barrieren wird erschwert und die berufliche Laufbahn von Menschen mit Behinderungen wird teilweise auch eingeschränkt. Solche Behinderungen schliessen behinderte Menschen teilweise vom sozialen Leben aus. Und es ist die Pflicht der Gesellschaft, Behinderte nicht zu benachteiligen, sondern sie mit Nichtbehinderten gleichzustellen. Und es ist auch Aufgabe von uns allen, diesen Ausfluss der persönlichen Freiheit gemäss der Verfassung allen Menschen zu gewährleisten. Und das Ziel der Gesetzesvorlage ist eben deshalb, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern. Und damit soll eine gleichberechtigte und chancengleiche Teilnahme am Leben in der Gesellschaft verbessert werden, besser gewährleistet und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.Es wurde anlässlich der Eintretensdebatte auch moniert, dass der Gesetzesvorschlag sich praktisch nur auf bauliche Massnahmen beschränke, währenddem der Fokus auf das Erwerbsleben kaum erfolge. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, behinderte Menschen vor allem in die Arbeitswelt zu integrieren. Das haben vor allem der Abg. Pepo Frick und auch der Abg. Wendelin Lampert gefordert. Es fehle ein In-strument, welches eine bessere Integration der behinderten Menschen in die Arbeitswelt ermögliche. Es wurde dann auch der Begriff des Behinderteneinstellungsgesetzes genannt. In diesem Zusammenhang hat der Abg. Pepo Frick auch zu Wort gegeben, es handle sich um ein zahnloses Gesetz. Ich gehe davon aus, dass Sie die Zahnlosigkeit auf diese Gesetzesbestimmung beschränken und nicht auf das ganze Gesetz. Ich möchte dem entgegenhalten, dass ein einseitiger Fokus nur auf das Erwerbsleben nach meiner Ansicht ein zu enger wäre, weil die Lebensqualität der Behinderten im alltäglichen Leben dann nicht verbessert wird. Und Behinderte wollen ja nicht nur - um das an einem Beispiel zu zeigen - dauernd beispielsweise in ihrer Wohnung sitzen, sondern sie wollen auch Besuche machen können und so am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Und genau an diesem Punkt setzt das Behindertengleichstellungsgesetz an, indem es eben die Lebenssituationen und Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen an diejenigen für Menschen ohne Behinderungen anpasst. Und der Begriff der Behinderung nach diesem Gesetzesvorschlag richtet sich nicht auf die Ursachen der Behinderung aus, sondern ist auf die Folgen von Gesundheitsstörungen ausgerichtet. Und damit wird der Blick für den Einzelnen, aber auch für die ganze Gesellschaft geöffnet, nämlich Schritte zu wagen in die Richtung von mehr Selbstbestimmung und von mehr Teilnahmemöglichkeiten in allen Lebensbereichen.Das Behindertengleichstellungsgesetz soll auch zu einem Mentalitätswandel beitragen. Das wurde in der Eintretensdebatte auch mehrfach erwähnt. Es soll zu einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit beitragen. Wir haben die Frage der Behinderteneinstellung, eines Behinderteneinstellungsgesetzes auch explizit mit dem Behindertenverband besprochen. Der Behindertenverband selbst fordert kein solches Behinderteneinstellungsgesetz. Er möchte eigentlich davon absehen. Was sind die Gründe? Der Behindertenverband bringt vor allem die Beispiele von Österreich und Deutschland vor. Den Behinderten wird mit diesen Gesetzen nicht wirklich auch geholfen, da nämlich die Arbeitgeber ja Ausgleichszahlungen leisten können und die meisten Arbeitgeber von diesen Abschlagszahlungen oder Ausgleichszahlungen eben Gebrauch machen. Wir haben im Bericht und Antrag auch ausgeführt, dass das Problem der Behinderung und der Integration oder Gleichstellung behinderter Menschen auf verschiedene Weise angegangen werden kann. Man kann auf die persönliche Situation von Menschen mit Behinderungen einwirken. Dies kann beispielsweise auch durch einen Ansatz erfolgen, wie er in der Invalidenversicherung gewählt wurde, und zwar durch die Auszahlung von Renten zur Abdeckung des behinderungsbedingten Ausfalls vom Erwerbseinkommen oder durch Sonderschulungen, die ebenfalls in der IV-Gesetzgebung vorgesehen sind oder durch die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung. Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz wird nun jetzt ein zweiter Ansatz hinzugefügt, der eben den umgebenden Rahmen betrifft, um die Hindernisse der Umwelt, die die Menschen mit Behinderungen belasten, zu beseitigen. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen, die wir dann noch diskutieren werden, sollen die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um zu verhindern, dass jene Personen, die nicht in jeder Hinsicht den allgemeinen Normen entsprechen, nicht vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen oder an den Rand gedrängt werden. Der Abg. Jürgen Beck hat zum Ausdruck gebracht, dass er zuerst den Eindruck hatte, es gehe nur um bauliche Verbesserungen, dass er aber dann bei einer differenzierten Betrachtung erkannt habe, dass mehr hinter diesem Gesetz steckt. Ich denke, zur Verbesserung der Lebensumstände von Menschen mit Behinderungen sieht der Gesetzesvorschlag eben nicht nur Massnahmen im baulichen Bereich vor, sondern er sieht auch andere Themen vor, die die Situation von Menschen mit Behinderungen nachhaltig verbessern sollen. Und deshalb, gerade an diesem Beispiel, möchte ich mich auch verwehren gegen den Vorwurf, es sei ein zahnloses Gesetz. Das Gesetz enthält ein allgemeines Diskriminierungsverbot, welches nicht nur den Behinderten selbst schützt, sondern auch Angehörige. Es sieht einen Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt vor. Das Gesetz sieht auch Massnahmen für sprach-, hör- und sehbehinderte Menschen vor, Massnahmen im Bildungsbereich, Programme zur Integration von Menschen mit Behinderungen, Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben und - sicherlich auch ein ganz entscheidender Faktor - Information, Beratung und Überprüfung der Wirksamkeit. Es geht also - und das wiederhole ich nochmals - insgesamt um eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit, der Gesellschaft auf das Thema.Ich denke, wenn dann Forderungen gestellt werden, es müssten noch weiter gehende Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen erzielt werden - ich denke, wir machen jetzt mit diesem Behindertengleichstellungsgesetz einen ersten aber sehr wichtigen Schritt. Ich denke, das Ende der Fahnenstange wird mit dem Behindertengleichstellungsgesetz nicht erreicht sein, aber wir werden dann vor allem auch in der Praxis beobachten müssen, wie sich dieses Gesetz bewährt.Der Gesetzesvorschlag sieht auch die Errichtung eines Büros vor. Dieses Büro hat die Aufgabe, sich für die rechtliche und für die faktische Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen einzusetzen. Ich denke, diesem Büro kommen ganz wichtige und entscheidende Aufgaben zu. Wir werden das sicherlich dann beim Art. 22 noch diskutieren. Und ich verzichte deshalb jetzt an dieser Stelle darauf, auf die einzelnen Aufgaben, die diesem Büro zugedacht sind, einzugehen.Sie sehen, dass wir mit der Schaffung dieses Behindertengleichstellungsgesetzes wirklich einen wichtigen Meilenstein setzen, damit wir die bessere Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft erreichen. In der Eintretensdebatte wurde auch auf die Organisationsform und die geplante Schaffung des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Bezug genommen. Wir haben es im Bericht und Antrag ausgeführt, wie dies nach Ansicht der Regierung ausgestaltet werden soll. Dieses Büro - und das sieht die Gesetzesvorlage ausdrücklich vor - die Aufgaben, die dieses Büro wahrzunehmen hat, können an eine bestehende Organisation übertragen werden, beispielsweise mittels Leistungsvertrag. Es ist auch nicht daran gedacht, dass hier eine ganze Armada von Menschen angestellt werden soll, wie es der Abg. Rony Bargetze zum Ausdruck gebracht hat. Wir werden darauf Bedacht nehmen, dass die Aufgaben, die aus diesem Gesetz erwachsen, mit Sorgfalt, aber auch unter dem Aspekt der notwendigen Wirtschaftlichkeit erledigt werden können.Wir haben bewusst - und hier kommen wir nun zu den Kosten und zu den personellen Konsequenzen - einerseits zu den personellen Konsequenzen haben wir bewusst noch keine konkreten Angaben gemacht, weil wir nicht wissen, wie letztendlich der Aufgabenkatalog und die Organisationsform, wie es vorgesehen ist, ausgestaltet sein wird. Deshalb haben wir bei den personellen Konsequenzen keine konkreten Angaben gemacht. Es wird aber - und das denk ich, ist für alle ersichtlich - wenn ungefähr der Aufgabenkatalog auf dieses Büro zukommt, wie er im Gesetz vorgesehen ist, gehe ich persönlich davon aus, dass wir mindestens mit einer halben, das heisst, mit einer 50%-Stelle rechnen. Wenn diese 50% mittels Leistungsauftrag an eine bestehende externe Organisation gehen würden, dann ergibt dies Kosten entsprechend für eine 50%-Stelle. Dann zu dem sicherlich auch sehr wesentlichen Aspekt der finanziellen Konsequenzen: Wir haben im Bericht und Antrag wirklich lediglich ausgeführt: Es wird erhebliche Konsequenzen haben. Wir haben dann beim Tiefbauamt eine Kostenschätzung für die Anpassung, vor allem der Bushaltestellen, ausarbeiten lassen. Ich habe diese Zahlen am Montag vom Tiefbauamt bekommen. Die Grundlage ist die folgende: Der Behindertenverband hat das ganze Land praktisch, sage ich jetzt, flächendeckend untersucht, welche Anpassungen notwendig wären. Aufgrund dieser Angaben hat dann das Tiefbauamt versucht, eine Kostenschätzung anzustellen. Ich möchte Ihnen diese Zahlen nicht vorenthalten. Ich habe sie aber deshalb nicht verteilen lassen, weil sie vielleicht zu falschen Interpretationen Anlass geben könnten. Ich möchte Ihnen aber keine Informationen vorenthalten.Der Abg. Rony Bargetze hat ja teilweise bereits darauf hingewiesen, dass er aus seiner beruflichen Tätigkeit weiss, in welchem Umfang etwa finanzielle Folgen zu erwarten sind. Das Tiefbauamt hat bei-spielsweise angenommen, bei einer flächendeckenden Anpassung von sämtlichen Bushaltestellen müssten 200 Bushaltestellen angepasst oder umgebaut werden. Sie haben dann eine Kostenschätzung vorgenommen, dass eine Bushaltestelle in der Grössenordnung von CHF 40'000 angepasst werden müsste, das gibt eine Summe von CHF 8 Mio.Dann werden Positionen aufgeführt, dass man Türmarkierungen, Markierungen und Hell-Dunkelstreifen beim betrieblichen Umbau der Bushaltestellen noch anbringen müsse. Und das wird mit einer weiteren Million Franken geschätzt. Diese Haltestellen würden dann total CHF 9 Mio. verursachen. Das würde dann gemäss der Anpassungsfrist, die wir im Gesetz vorgesehen haben - die beträgt 5 Jahre - das würde eine zusätzliche finanzielle Belastung von CHF 1,8 Mio. pro Jahr bedeuten. Es wurde auch das Businformationssystem und das Haltestelleninformationssystem der LBA berechnet. Dort spricht man von einem Betrag von zirka CHF 400'000. Dazu muss man aber sagen, dieses neue Businformationssystem kommt unabhängig von diesem Behindertengleichstellungsgesetz. Es ist eine entsprechende öffentliche Ausschreibung derzeit in Vorbereitung.Dann wurden auch die Verkehrswege und die Verkehrsanlagen, also die Landstrassen, die Trottoir- und Wegübergänge geschätzt. Dort kommt man auf den Betrag von CHF 1 Mio. Dann die Landstrasse, Fussgängerstreifen ist eine Position, die Markierung, taktil und optisch, wiederum CHF 1 Mio. und bei den Lichtsignalanlagen, Umbau traktil und akustisch, CHF 800'000. Das gibt im Bereich Verkehrswege und Verkehrsanlagen eine Gesamtsumme von CHF 2,8 Mio. Und hier ist eine Anpassungsfrist im Gesetz von 20 Jahren vorgesehen. Das wären dann CHF 140'000 pro Jahr. Dies zu diesen Zahlen. Ich möchte aber an dieser Stelle - und das ist auch der Grund, warum ich sie nicht verteilt habe - klar zum Ausdruck bringen: Wir haben den Art. 11 Abs. 3 der Gesetzesvorlage. Und dort wird - und das ist ein sehr zentraler und entscheidender Artikel - dort wird der Standard mittels Verordnung durch die Regierung festgelegt werden. Und es entspricht auch nicht einer Forderung des Behindertenverbandes, dass sämtliche Bushaltestellen, sämtliche Fussübergänge über die Strassen sofort flächendeckend über das ganze Land angepasst werden sollen.Wir werden in der Verordnung den entsprechenden Standard definieren müssen. Und wir müssen uns natürlich selbstverständlich an den technischen Machbarkeiten orientieren, was überhaupt möglich ist. Und ein Stück weit wird auch die Wirtschaftlichkeit in die Überlegungen mit einfliessen müssen, was letztendlich auch finanziell verkraftbar ist. Wenn ich hier also zusammenfassend beim öffentlichen Verkehr die Summe von zirka CHF 9 Mio. erwähne, heisst das nicht, dass in den nächsten 5 Jahren CHF 9 Mio. inverstiert werden müssen. Was wir aber möchten, und das soll das Ziel dieses Gesetzes sein: Die Sensibilisierung und der konkrete Nachbau und die Aufrüstung des öffentlichen Verkehrs und der Verkehrswege und der Verkehrsanlagen. Ansonsten, wenn wir uns jetzt - nach meiner Ansicht - hier auf Anpassungsfristen, auf 20, 30 oder 40 Jahre hinauslassen, dann ist das Gesetz zahnlos nach meiner Einschätzung.Das zu den Kosten: Ich denke, es ist für die Abgeordneten wichtig, dass ungefähr der finanzielle Rahmen auch abgeschätzt werden kann, weil gerade letztendlich dann die Anpassungsfristen natürlich vom finanziellen Aufwand auch abhängig sein können.Es wurden noch verschiedene Bemerkungen oder Fragen an die Regierung gerichtet. Ich habe einige, so glaube ich, bereits beantwortet. Der Abg. Jürgen Beck hat gefragt: Sind die vorgesehenen Massnahmen, er hat da alle Massnahmen, die das Gesetz vorsieht, erwähnt, ausreichend? Das können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten. Das wird die Praxis zeigen müssen. Und ich denke, hier kommt dem Büro für die Gleichstellung für Menschen mit Behinderungen eine sehr wichtige Aufgabe zu, weil dieses Büro hat auch die Aufgabe, darauf hinzuwirken und die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, wie diese Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen in der Praxis sich ausgestalten.Auf die Frage betreffend das Büro für die Gleichstellung bin ich bereits eingegangen. Vielleicht darf ich noch ein Wort dazu sagen: Es ist nicht gedacht, wie es ein Abgeordneter, ich glaube, es war der Abg. Elmar Kindle, erwähnt hat, dass hier jetzt ein Aktivismus ausgelöst werden soll. Nur, wenn wir diesem Gesetz eine nachhaltige Wirkung zukommen lassen wollen, dann müssen wir gewisse bauliche Massnahmen auch rasch in Angriff nehmen. Aber nochmals, im Bereich des Tiefbaus ist nicht daran gedacht, dass beispielsweise in den nächsten 5 Jahren Investitionen von CHF 10 Mio. notwendig sein werden.Die Frage der Abg. Andrea Matt wegen der Grösse der Schulklassen, dass das zu überdenken ist: Wir werden diese Anregung gerne aufnehmen. Ich möchte einfach zu bedenken geben, dass, was die Integration in die Regelschule betrifft, wir schon sehr viele Anstrengungen unternehmen, dass wir schon heute sehr viel Geld investieren. Immer wenn es darum geht, ein behindertes Kind in eine Regelklasse zu integrieren, ist ja nicht nur der Lehrer, sondern das ganze Team gefordert. Es gibt Besprechungen mit den Medizinern, mit den Schulpsychologen, mit dem Lehrerteam, mit den Eltern. Und da werden schon sehr sorgfältige Abklärungen getroffen. Wir haben auch sehr umfangreiche Aufwendungen für die Ergänzungsunterrichtslektionen. Dort hängt es ein Stück weit von der Klassengrösse ab, wie viele Ergänzungsunterrichtslektionen angeboten werden. Aber wir können hierzu - vielleicht auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit - zu dieser Frage sicherlich im Hinblick auf die 2. Lesung noch einige Ausführungen machen. Dann wurde noch die Frage der Lichtsignalanlagen, der akustischen Signale angesprochen. Hier hat der Abg. Alois Beck eigentlich eine Antwort schon gegeben. Für mich stellt sich die Frage: In St. Gallen klappt es nicht, aber sonst offensichtlich in ganz Europa. Ich kenne die Antwort auch nicht, warum es in St. Gallen nicht geht, aber sonst in vielen Städten Europas. Der Abg. Elmar Kindle hat dann noch den Link zum Baurecht angesprochen, dass, wenn man behindertengerecht ausbaut, dass dann die Bruttogeschossfläche zunehme, ob man hier den Bauherren entgegenkommt, indem man im Baugesetz entsprechende Regelungen trifft: Das ist mir nicht bekannt. Es wurde natürlich die Frage gestellt beispielsweise bei den wohnbaugeförderten Bauten. Wenn diese Bauten anpassbar zu gestalten sind, geht ein ganz minimer Teil der Wohnfläche für diese anpassbaren Bauten - ich sage jetzt - verloren. Und dort stellte sich natürlich auch die Frage: Müsste man dann die geförderte Fläche allenfalls erhöhen? Die Berechnungen und Abklärungen haben dann ergeben, dass das so minim ist, dass es eigentlich keinen Sinn macht, hier einen Unterschied zu machen. Ich möchte nur beim anpassbaren Wohnungsbau auch zu bedenken geben: Das ist ja etwas, das allen zugute kommt. Das ist mehr Komfort, den man hat. Wenn man selbst später davon betroffen ist, ich denke, ich habe beispielsweise ein wohnbaugefördertes Eigenheim. Aber wenn ich heute den Fuss breche, dann habe ich Probleme bei mir zuhause, weil mein Wohneingang ist beispielsweise ebenerdig und das ganze Wohnen und Schlafen ist im 1. und 2. Obergeschoss. Ich denke, wenn man von vornherein gewisse Vorkehrungen trifft, dass man eben in Zukunft anpassbar die Wohnung, das Haus ausgestalten kann, dann hat man Vorteile, und das während der ganzen Lebenszeit des Gebäudes und des Menschen. So weit meine Anmerkungen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Abg. Pepo Frick:
Der Herr Regierungsrat hat mich gefragt, auf was sich das «zahnlos» bezieht: Ich habe genickt. Es bezieht sich also auf diesen Teil des Gesetzes, der den Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt betrifft. Es war am Schluss nicht klar, Sie haben das am Schluss noch zwei-, dreimal erwähnt. Ich glaube, es wäre für meinen Ruf nicht sehr förderlich, wenn ich gegen ein Gleichstellungsgesetz wäre. Ich stelle hiermit fest, ich habe das auch gesagt im Eintrittsvotum, es betrifft einen Teil des Gesetzes. Danke.Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, meine Damen und Herren. Vielleicht noch als Ergänzung: Wenn die Anpassungen im Wohnbauförderungsgesetz aufgenommen werden, dass das nicht nur einen Vorteil hat für das Gebäude oder die Lebenszeit des Gebäudes, sondern ganz direkt - was hier auch mehrmals diskutiert wurde - auch auf die Kosten der IV. Weil, wenn ein Behindertenfall auftritt, muss sich die IV bei den Umbaukosten auch beteiligen. Und wenn dann die Grundstruktur so weit vorhanden ist, dass die Umbaukosten geringer ausfallen, so hat auch der Staat im weiteren Sinne einen Vorteil. Danke.Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur generell noch hierzu ausführen, dass es teilweise Missverständnisse gibt. Es geht ja hier darum, nicht dass alles barrierefrei bei diesen Bauten gemacht wird, sondern dass es anpassbar gestaltet wird. Und hier geht es eben darum, dass beispielsweise keine Stufen gemacht werden, dass bestimmte Türenbreiten eingehalten werden, bestimmte Bewegungsflächen usw. Und in diesem Zusammenhang heisst es auch immer: Ich brauche doch keinen Lift einzubauen. Hier ist eben die Idee, dass es darum geht, aufgrund beispielsweise verbreiteter Treppe, dass dann später, wenn das erforderlich sein sollte, ein Treppenlift eingebaut werden kann. Also krass ausgedrückt, es geht eben nicht darum, dass - ich sage jetzt mal überspitzt formuliert - jeder gleich einen Lift einbauen muss, sondern dass das so gestaltet wird, dass später beispielsweise ein Treppenlift Platz hat. Hier kommen wir in Diskussion, was ich auch in der Eintretensdebatte gemacht habe, dass man Aussagen hört von älteren Leuten: Wenn dergestalt ihre Wohnung und ihr Haus gewesen wäre, hätten sie nicht ins Alters- oder Pflegeheim müssen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann:
Ich möchte nur anregen, ob man das Wort «Teilhabe» nicht durch «Teilnahme» ersetzen könnte. Es kommt noch einige Male vor in diesem Text, also dass das für den ganzen Text gilt. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Barrierefreiheit und Anpassbarkeit sind ja zentrale Begriffe in diesem Gesetz. Ich möchte die Regierung ersuchen, bis zur 2. Lesung zu überlegen, ob es nicht Sinn machen würde, diese Begriffe auch hier in diesem Art. 3, bei den Bestimmungen aufzunehmen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf den Abs. 3. Der letzte Satz könnte meiner Meinung nach sprachlich falsch verstanden werden. Ich lese ihn nochmals kurz vor: «Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner». Also, meiner Meinung nach könnte als Ausnahme auch Geschwister, Ehe- und Lebenspartner verstanden werden. Ich denke nicht, dass das gemeint ist. Man könnte den Satz so umstellen: «Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehe- und Lebenspartner, mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2)».Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Der Abg. Jürgen Beck hat Recht, der Absatz ist so zu verstehen, wie Sie es jetzt interpretiert haben. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie, mit Ausnahme der Eltern. Aber als Angehörige gelten dann eben auch Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner. Aber wir können das sprachlich noch eindeutiger formulieren für die 2. Lesung.Abg. Alois Beck:
Diese Formulierung wurde ja telquel aus dem österreichischen Behindertengleichstellungsgesetz übernommen. In diesem Zusammenhang möchte ich an die alte Forderung des Landtages erinnern: Wenn Gesetze rezipiert werden, dann wird im ganzen Kontext ja auf das schweizerische und das österreichische Behindertengleichstellungsgesetz zurückgegriffen, dass das auch den Abgeordneten nach Möglichkeit mitgeliefert wird. Aber es ist in der Tat so, dass das vielleicht nicht ganz klar ist und hier eine sprachliche Anpassung vonnöten ist. Generell muss man dann eventuell schauen eben bei der Auslegung, wenn man solche Gesetze übernimmt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rony Bargetze:
In Art. 10 Abs. 1 lit. b wird festgehalten, dass Angestellte mit einer Behinderung den gleichen Lohn erhalten müssen wie Personen ohne Behinderung. Es kann aber durchaus sein, dass sich ein Behinderter für eine Arbeit eignet, aber aufgrund seines körperlichen oder geistlichen Gebrechens nicht dieselbe Leistung erbringen kann wie ein gesunder Mitarbeiter. Daher kann es für den Behinderten kontraproduktiv sein, wenn er zwar eine Beschäftigung finden würde, der Arbeitgeber aber von einer Anstellung absieht, weil er dem Behinderten, obwohl er nicht die gleiche Leistung wie ein Nichtbehinderter erbringen kann, den vollen Lohn bezahlen muss. Ein Lohn soll nach Leistung und nicht nach Behinderung eines Mitarbeiters bezahlt werden.Abg. Alois Beck:
Das ist ja in Abs. 4 eigentlich abgedeckt. Dieser Abs. 4 ist für diese Situation. Der Abs. 4 berücksichtigt das.Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Sofern diese Bemerkung eine Frage war, dann kann ich die dahingehend antworten, wie es der Abg. Alois Beck gesagt hat. Der Abs. 4 bringt zum Ausdruck, dass für gleiche Arbeit gleicher Lohn entrichtet werden soll.Abg. Alois Beck:
Auf Seite 33 des Regierungsberichtes heisst es, dass keine Diskriminierung vorliegt, wenn das entrichtete Entgelt der erbrachten Leistung entspricht. Ich glaube, das war Ihr Anliegen.Stv. Abg. Rony Bargetze:
Ja, das ist richtig, das habe ich übersehen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. In Abs. 4 heisst es: Die Regierung hört das Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung oder die damit beauftragte Organisation usw. vor dem Erlass entsprechender Vorschriften. Hier ist meiner Meinung nach ein Widerspruch zu Art. 22. Wir werden später sicher noch diese Organisation besprechen. Hier habe ich klar den Eindruck, dass die Regierung - ich sage mal - ein staatliches Büro für die Gleichstellung einrichten wird oder sie kann die damit beauftragte Organisation anhören. In Art. 22 heisst es dann aber wieder, die Regierung errichtet ein Büro und die Regierung kann eine Organisation mit dieser Aufgabe betrauen. Also dieser ganze Zusammenhang ist meiner Meinung nach noch nicht stimmig. Aber wir werden auch bei Art. 22 grundsätzlich noch die verschiedenen Aufgaben und deren Verteilung diskutieren müssen. Das geht meiner Meinung nach noch nicht aus dem Bericht klar hervor.Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Der Abg. Alois Beck hat insofern Recht, dass dieses Feintuning hier noch nicht richtig funktioniert. Wir werden das beim Art. 22 genau anschauen müssen und dann - je nach Ausgestaltung, was dort herauskommt - hat das dann Einfluss auch auf die vorhergehenden Artikel. Und wir werden selbstverständlich dann im Hinblick auf die 2. Lesung diese Anpassungen vornehmen, sofern es Anpassungsbedarf geben wird.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
In Abs. 4 ist die Rede von Behindertenorganisationen, die sich vorwiegend für die Rechte und Interessen von geh- und sehbehinderten Menschen einsetzen. Hier werden beispielsweise die Gehörlosen nicht miteingeschlossen. Ich möchte deshalb anregen, dass die Regierung eine andere Definition nimmt. Nach meinem Kenntnisstand heisst die umfassende Definition «Sinnesbehinderte». Da sind eben auch die Gehörlosen beispielsweise miteingeschlossen. Ich würde deshalb vorschlagen, dass man hier schreibt: «... die Rechte und Interessen von mobilitäts- und sinnesbehinderten Menschen ...». Diese Formulierung findet sich auch in anderen Artikeln, beispielsweise in Art. 15 Abs. 2. Das müsste dann im ganzen Gesetzestext entsprechend angepasst werden. Stv. Abg. Rony Bargetze:
Danke. In Abs. 5 steht: «Zur Teilnahme an der Bauabnahme sind die Behindertenorganisationen einzuladen». Ich möchte aufmerksam machen auf den finanziellen und organisatorischen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die Baubehörden die Behindertenorganisationen einladen müssen, an der Bauabnahme teilzunehmen. Es darf von einer Baubehörde erwartet werden, dass sie bei der Bauabnahme erkennt, ob alle Bauvorschriften, Auflagen und gesetzlichen Vorschriften aus dem Bewilligungsverfahren umgesetzt und eingehalten wurden. Denn genau das ist eigentlich ihre Kernaufgabe. Das betrifft nicht nur behindertengerechtes Bauen, sondern auch alle anderen Spezialvorschriften, wie zum Beispiel Brandschutz. Auch ein Brandschutzexperte wird im Normalfall nicht zur Bauabnahme eingeladen. Meines Erachtens wäre es angebracht, die entsprechenden Gesetzesartikel so zu formulieren, dass die Behindertenorganisationen zur Bauabnahme und Stellungnahme eingeladen werden können, wenn Unklarheiten bestehen oder spezielle Fälle zu beurteilen sind. Doch die Einbindung der Behindertenorganisationen wie in Abs. 4 dieses Artikels vorgesehen - wo vorgesehen ist, dass die Behindertenorganisationen im Bewilligungsverfahren mit Beurteilung und Stellungnahme die Anliegen der behinderten Menschen gebührend vertreten können - diese Einbindung im Bewilligungsverfahren ist sinnvoll und notwendig. Ob eine Baute dann entsprechend der Bewilligung ausgeführt wurde oder nicht, das zu prüfen ist Aufgabe der Baubehörde. Die Art der im Bericht und Antrag vorgeschlagenen Bauabnahme mit Behindertenorganisationen ist als unnütze Überreglementierung zu betrachten, ganz besonders aber dann, falls nicht nur öffentliche Bauten, sondern auch Mehrfamilienhäuser und vom Staat geförderte private Wohnbauten betroffen sind. Die Kosten wären ganz beträchtlich und würden unnötig in die Höhe schnellen. Danke.Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident, ich teile und unterstütze die Ansicht des Abg. Bargetze Rony.Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zuerst zum letzten Einwand. Hier ist die Konstruktion von Art. 12 so gewählt, es geht hier um die öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen. Dieses Mitwirkungsrecht der Behinderten ist beschränkt auf die öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen. Beispielsweise bei den Wohnanlagen und bei den geförderten Wohnbauten ist das Verfahren anders, ohne diesen aktiven Miteinbezug der Behindertenorganisationen. Hinzu kommt, dass das Verfahren so ausgestaltet ist, dass die Behindertenorgnisation zuerst beim Baubewilligungsverfahren verständigt wird, und dass sie dann, wenn sie sich am Verständigungsverfahren beteiligt, letztendlich auch beschwerdeberechtigt ist. Durch das Mitwirken im Rahmen der Bauabnahme wird nachher das Beschwerderecht der Behindertenorganisation eingeschränkt. Wenn nämlich bei der Bauabnahme die Behindertenorganisation zum Ausdruck bringt, dass die Baute okay ist, dann hat sie im Nachhinein kein Beschwerderecht mehr, es sei denn, im Nachhinein würden Umbauten vorgenommen. Dann wird ja wieder ein neues Verfahren eröffnet. Dann handelt es sich um ein neues Baubewilligungsverfahren. Und das ist der Hintergrund, warum Art. 12 so konstruiert ist. Die Regierung möchte jetzt eigentlich an diesem Verfahren festhalten, denn so viele öffentliche Bauten und Anlagen wird es nicht geben, dass die Behindertenorganisation den ganzen Tag nur noch Bauabnahmen machen muss. Das ist die Einschätzung.Dann zur Bemerkung des Abg. Alois Beck was die geh- und sehbehinderten Menschen betrifft: Ich habe mir diese Frage auch gestellt, habe dann aber gesehen, dass es ja um die öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen geht. Und insofern sind ja die Gehörlosen davon nicht betroffen. Und deshalb ist das hier eingeschränkt auf geh- und sehbehinderte Menschen.Abg. Alois Beck:
Ich teile diese Ansicht nicht. Wie gesagt, es ist auch an anderen Stellen des Gesetzes die gleiche Formulierung erwähnt, beispielsweise in Art. 15 Abs. 2, wo es um öffentliche Verkehrswege und -anlagen geht usw. Ich würde das schon noch beliebt machen, das nochmals zu überprüfen bis zur 2. Lesung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Josy Biedermann:
Warum erst ab sechs Wohneinheiten? Es wäre sinnvoll, wenn alle neu zu erstellenden Mehrfamilienhäuser anpassbar gebaut werden. Ich meine anpassbar, nicht mit Lift, sondern einfach anpassbar gebaut werden können. Dies wäre ein wertvoller Beitrag für unsere ganze Gesellschaft. Stv. Abg. Rony Bargetze:
Ich habe eine Frage, die nicht unmittelbar zu diesem Artikel gehört: Art. 13 spricht von Wohnanlagen, Art. 14 von gefördertem Wohnen. Wieso sind Büros nicht aufgeführt? Also, wir sprechen hier von Wohnanlagen und gefördertem Wohnen, und dann kommen schon öffentliche Verkehrswege und -anlagen. Von Büros lese ich nirgends etwas. Abg. Elmar Kindle:
Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu den sechs oder mehr Wohneinheiten: In der schweizerischen Gesetzesvorlage sind acht Wohneinheiten festgeschrieben. Warum nicht auch bei uns? Also in der Schweiz sind es acht Wohneinheiten und bei uns sind es sechs. Gibt es eine Begründung, warum sechs und nicht acht?Abg. Andrea Matt:
Ich plädiere im Sinne der Abs. Josy Biedermann. Es ist grundsätzlich ein Vorteil für jeden, der in einer Wohnung lebt, wenn die Wohnung anpassbar ist. Es kann jedem geschehen, dass er mal ein Bein bricht, dass er sechs Wochen lang im Rollstuhl sitzt. Wir sind alle nicht davor gefeit und können nie sicher sein, dass wir unser Leben lang ganz gesund sind. Und das sollte man einfach heutzutage, wo das Wissen um behinderten- oder anpassungsfähiges Wohnen vorhanden ist, doch generell bei allen Wohnungen berücksichtigen. Es ist einfach ein Mehrwert für die Wohnungen und es ist eigentlich nicht einzusehen, dass man das heute nicht mehr macht. Abg. Elmar Kindle:
Ich weiss nicht, wie hier die rechtliche Grundlage ist, ob man das wirklich so vorschreiben darf. Weil es gibt doch Privatrechte. Ich meine, ich weiss nicht, ob das rechtlich möglich ist, dass ich einem Privaten vorschreiben kann, wie er zu bauen hat. Ich weiss nicht, wenn er das nicht will ....Regierungsrat Hugo Quaderer:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Fragen nochmals eingehend klären auf die 2. Lesung hin. Wir haben in der Schweiz die Vorgabe mit acht Wohneinheiten, dass ab acht Wohneinheiten die anpassbar zu gestalten sind. Wir haben uns hier für einen, ich sage jetzt einen Mittelweg entschieden. Wir wollten nicht zu stark in die privaten gestalterischen Möglichkeiten eingreifen. Wir können das aber nochmals prüfen. Dies natürlich auch im Lichte dieser Wortmeldungen aus dem Plenum. Es ist natürlich sehr wichtig zu wissen, in welche Richtung der Gesetzgeber letztendlich tendiert. Dann die Frage, warum die Büros hier nicht erfasst sind: Es geht einerseits um die öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, andererseits geht es um die Wohnbauten. Die Büros sind dann erfasst, wenn sie öffentlich zugänglich sind, wie es in der Begriffsdefinition enthalten ist. Wenn beispielsweise ein Büro in eine Arztpraxis oder in eine Anwaltskanzlei umfunktioniert wird und die dann öffentlich zugänglich ist, dann kommen die Kriterien dieses Gesetzes zum Zug. Abg. Elmar Kindle:
Es kommt mir gerade noch etwas in den Sinn bei diesem Artikel. Industrie, Gewerbe ist das kein Thema, das hier abgehandelt wird? Industrie und Gewerbe? Da gibt es ja auch Bauten, wo Arbeitsplätze geschaffen werden. Werden die nirgends abgehandelt? Regierungsrat Hugo Quaderer:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nein, die Industrie- und Gewerbebauten sind in diesem Gesetz nicht erfasst. Abg. Elmar Kindle:
Das ist auch nicht nachvollziehbar. Ich meine, im privaten Wohnungsbau will man Vorschriften machen ab sechs Wohneinheiten, dass man das anpassbar machen muss. Auf der anderen Seite will man, dass die Leute arbeiten können und sie können aber nicht, weil sie nicht Zugang haben zu den Räumlichkeiten. Das ist ja auch nicht gerade richtig. Ich denke, das müsste man auch noch einmal prüfen bis zur 2. Lesung. Aber ich würde hier beliebt machen bei Art. 13, mehr auf Eigenverantwortung zu plädieren und es bei acht Wohneinheiten zu belassen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das bezüglich der Arbeitsplätze auch unterstützen. Wir haben in der Eintretensdebatte etliche Stimmen gehört, dass Arbeitsplätze nicht zur Verfügung gestellt werden, weil unter Umständen auch die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um die Personen ins Gebäude zu bringen usw. Wir haben bei uns im Betrieb auch einen ähnlichen Fall gehabt bei einem Mietobjekt. Wir haben dort recht teure Umbauten gemacht und Rampen eingebaut usw. Aber das kann sich unter Umständen nicht jeder leisten. Vor allem wird sich das nicht amortisieren in der Zeit, die dann vielleicht zur Verfügung steht. Ich würde da schon auch dazu plädieren, dass unter Umständen bei Arbeitsplätzen, die geschaffen werden, dass die auch für Behinderte zugänglich gemacht werden. Aber ich weiss jetzt nicht in welcher Form. Dass sich da vielleicht die Regierung noch Gedanken macht. Dann bezüglich der Wohnanlagen bzw. Privatbauten: Da habe ich schon auch meine Bedenken. Vor allem dann bei Art. 14, welchen wir später behandeln. Aber hier im Art. 13, dass man da noch mehr Einschränkungen bzw. Vorgaben als in der Schweiz macht, das sehe ich eigentlich nicht ein. Und dann vor allem dann beim Art. 14, damit ich mich da nicht separat melden muss: Wenn wir bei geförderten, wohnbaugeförderten Objekten so viele Einschränkungen machen bzw. Mehrkosten verursachen - und ich habe hier die Broschüre, die uns der Abg. Beck gestern zur Verfügung gestellt hat, durchgeschaut und ich sehe, dass beispielsweise Anpassungskosten bei bestehenden Bauten, wenn wir das hochrechnen bei einem Kleinobjekt, wie das beim privaten Wohnungsbau, bei einem wohnbaugeförderten Objekt stattfindet, dann sprechen wir von 10 bis 12% Anpassungskosten bei bestehenden Bauten. Weil, je kleiner die Baute ist, umso höher werden dann die Anpassungskosten. Und bei Neubauten haben wir ebenfalls 5% Mehrkosten. Diese Mehrkosten bei privaten Objekten werden dann diese Subvention der Wohnbauförderung bzw. das zinslose Darlehen mehr als nur ausgleichen, sodass es eigentlich kaum mehr interessant ist, ein wohnbaugefördertes bzw. ein eigenheimgefördertes Wohnhaus zu erstellen. Ich möchte eigentlich auch nicht ein solches Gesetz in Gefahr bringen, dass es unter Umständen einem Referendum unterstellt wird. Wir haben das gesehen beim Wohnbauförderungsgesetz, dass das Wohnbauförderungsgesetz - vor allem wegen der gestrichenen Subventionen -, dass es zum Referendum gekommen ist. Und hier heben wir praktisch die Subvention auf durch die Mehrkosten, die wir verursachen, nur damit es behindertengerecht gebaut wird. Man sollte nicht dieses Gesetz in Gefahr bringen durch zu grosse private Einschränkungen. Vor allem dann, wenn wir Art. 14 ansehen. Abg. Alois Beck:
Ich möchte nur noch für die 2. Lesung der Regierung den Hinweis geben, dass im schweizerischen Behindertengleichstellungsgesetz unter den Geltungsbereich auch Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen fallen, für welche nach In-Kraft-Treten des Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird. Also in der Schweiz ist dieses abgedeckt. Die Frage ist dann immer in welchem Umfang. Abg. Elmar Kindle:
Ich habe nochmals eine Frage zu Art. 13. Da steht geschrieben: «Bei schwierigen Geländeverhältnissen ...». Das können ja nur Gebäude in Hanglagen sein. Anders kann ich mir das nicht vorstellen. Das müsste man vielleicht meines Erachtens noch präzisieren, was das wirklich heisst. Weil was heisst «schwierig»? Und wenn ich dann lese: «nach Anhörung des Büros für Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen». Da gibt es Interpretationsspielraum usw. Ich meine, das könnte man vielleicht präziser ausführen bis zur 2. Lesung. Abg. Andrea Matt:
Ich möchte dem Abg. Rudolf Lampert zum Art. 14 antworten bei den geförderten Wohnbauten. Ich denke, gerade wer ein Eigenheim baut, der möchte nicht nach ein paar Jahren wieder ausziehen. Der möchte doch mit grösster Wahrscheinlichkeit dort drin leben, und zwar bis zum hohen Alter und bis an sein Lebensende. Und gerade dann ist es doch äusserst kurzsichtig gedacht, wenn man anfangs etwas spart und dann auf einmal feststellt, dass das Eigenheim nicht anpassbar ist, wenn man gesundheitliche Probleme im Alter bekommt. Dann auszuziehen und sich etwas Neues suchen zu müssen ist sicher für keinen der Beteiligten angenehm. Also es ist einfach weitsichtig gedacht, wenn man gerade bei Eigenheimen auf Anpassungsfähigkeit achtet. Abg. Rudolf Lampert:
Es ist schön, wenn der Staat für den Häuslebauer auch noch das Denken übernimmt, aber ich glaube, irgendwo haben wir - also der Werber von Eigenheimen - auch eine Eigenverantwortung. Ich lasse Ihre Antwort einmal so stehen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst zum Votum des Abg. Elmar Kindle zu den «schwierigen Verhältnissen»: Wir können zumindest in den Erläuterungen noch Beispiele bringen, was unter «schwierige Verhältnisse» fallen könnte, damit es dann in der Praxis zu keinen Interpretationsschwierigkeiten kommt. Dann zur Ausweitung des Geltungsbereiches des Gesetzes, dass man diesen auch auf Industrie und Gewerbe ausweiten soll: Das werden wir im Hinblick auf die 2. Lesung prüfen. Es wurde jetzt mehrfach im Plenum erwähnt. Erstens anlässlich der Eintretensdebatte und jetzt auch wieder, dass auch Industrie und Gewerbe in einem gewissen Umfang unter dieses Gesetz fallen sollen. Wir werden das prüfen und werden sicherlich dann die schweizerische Vorlage als Muster herbeiziehen. Dann zur Wohnbauförderung. Dieser Artikel kommt erst. Aber wenn wir schon beim Thema sind, zwei, drei Sätze dazu: Was wir machen können auf die 2. Lesung ist, genau zu berechnen, wie hoch dieser Mehraufwand letztendlich sein könnte. Denn es macht kurzfristig betrachtet natürlich keinen Sinn, wenn die Wohnbauförderung von diesem Mehraufwand konsumiert würde. Nur muss man bedenken - das hat die Abg. Andrea Matt auch gesagt - man hat hier natürlich einen lebenslangen Mehrwert. Weil spätestens dann, wenn man darauf angewiesen ist, merkt man, wie wertvoll es ist, dass dieses Haus anpassbar gestaltet worden ist. Und der Grund, warum man die wohnbaugeförderten Objekte unter den Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat, ist eben derjenige, weil man Subventionen erhält und wenn man später einen anpassbaren Ausbau machen muss, wird die IV wiederum finanzielle Leistungen erbringen und das sind dann wieder öffentliche Gelder. Abg. Rudolf Lampert:
Nur noch zur Hilfe bei der Ermittlung dieser Kosten: Es gibt ja das Ergebnis der Nationalfondsstudie. Das ist die Broschüre, die uns der Abg. Beck gestern ausgeteilt hat: «Behindertengerechtes Bauen, Vollzugsprobleme im Planungsprozess». Und dort gibt es solche Berechnungen auf Seite 4 und 7. Und wenn man diese - beim privaten Wohnungsbau beginnt es zwar erst bei 2 bis 5 Millionen Gesamtob-jektkosten - wenn man das aber hochrechnet kommt man irgendwo auf gut 10% bei Anpassungskosten bei bestehenden Bauten und irgendwo auf 5% bei Kosten bei Neubauten. Das einfach noch als Hinweis. Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Hier ist immer von einer Broschüre die Rede. Also wir von der VU haben diese Broschüre nicht bekommen. Es wäre vielleicht schön, wenn wir die auch sehen könnten. Abg. Rudolf Lampert:
Wahrscheinlich ist das Interesse in der FBP-Fraktion grösser gewesen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rony Bargetze:
Ich möchte zu Abs. 1 beliebt machen, dass man die zwei Worte «nach Möglichkeit» einsetzt, und zwar: «Verkehrswege und -anlagen, die vom Land oder von den Gemeinden nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet werden, sind nach Möglichkeit barrierefrei zu gestalten». Es gibt immer wieder technische Hindernisse, die angeschaut werden müssen und es gibt sicher ab und zu einen Fall, wo es technisch gar nicht möglich ist, etwas barrierefrei anzupassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat diese Anregung zur Kenntnis genommen. Der Herr Regierungsrat wünscht trotzdem noch das Wort. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Diesem Anliegen wird mit Art. 11 Abs. 3 Rechnung getragen. Die Regierung wird mittels Verordnung den Standard festlegen und es heisst in Art. 11 Abs. 3 auch, dass sie dabei die technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen hat. Stv. Abg. Rony Bargetze:
Dann würde es aber auch nicht dagegensprechen, wenn man hier einsetzt «nach Möglichkeit». Dann hätte ich noch etwas zu Abs. 2: Dieser Artikel erscheint mir in der Praxis doch eher als schwierig handhabbar. Strassenprojekte müssen demnach einer externen Prüfung unterzogen werden. Das Büro für Gleichstellung wäre quasi die Bewilligungsbehörde. Ich würde hier einen pragmatischen Ansatz sehen. Das Tiefbauamt, allenfalls in Zusammenarbeit mit den Gemeindebaubehörden - damit diese auch eingebunden sind - und die Behindertenorganisationen erarbeiten gemeinsame Richtlinien, wie Verkehrsanlagen inskünftig barrierefrei gestaltet werden sollen. Diese werden von der Regierung genehmigt und gelten als verbindlich für alle Bauherren. Dies erspart die aufwändige Genehmigung jedes einzelnen Projektes und hat auch den Vorteil, dass diese Aspekte bereits früh im Projekt einfliessen können. In Ausnahmefällen kann bei speziellen Situationen ein einzelnes Projekt immer noch gemeinsam im Detail beurteilt werden. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zuerst nochmals zum Abs. 1: Dieser Einschub «nach Möglichkeit» ist überflüssig und hier nicht angebracht, weil mit Art. 11 Abs. 3 Ihrem Anliegen mehr als Genüge getan wird. Das ist die Ansicht der Regierung. Dann zum Abs. 2: Hier ist das Verfahren so gewählt, dass im Vergleich auch wieder mit den öffentlich zugänglichen Bauten hier kein aktives Mitwirkungsrecht für den Behindertenverband vorgesehen ist, sondern hier hat der Behindertenverband eine Möglichkeit, sich zu äussern. Er kann also Stellung nehmen zu solchen Bauprojekten, zu solchen öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsanlagen. Aber ein weiter gehendes Recht kommt ihm nicht zu. Stv. Abg. Rony Bargetze:
Dann wäre es aber vielleicht im Sinne des Behindertenverbandes, wenn gemäss meiner Ausführung solche Richtlinien erlassen würden. Dann ist das immer für alle Bauherren verbindlich. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Solche Richtlinien können selbstverständlich erlassen werden, dann, wenn die Behindertenorganisationen miteinbezogen sind. Dann gibt es natürlich im konkreten Projekt umso weniger Diskussionen. Aber trotz solcher Richtlinien ist vorgesehen, dass im konkreten Projekt der Behindertenverband - wenn es denn der Behindertenverband ist, dem diese Aufgabe zukommt -, dass er sich dazu äussern kann. Das ist so vorgesehen. Auch wenn diese Richtlinien bestehen sollten, wird das Verfahren vereinfacht. Aber im einzelnen Projekt ist es vorgesehen, dass die Behindertenorganisationen ein Äusserungsrecht haben. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur, falls daran gedacht ist, hier solche Richtlinien zu erlassen, dass dann darauf geachtet wird, dass diese Richtlinien auch eine Basis im Gesetz haben, denn sonst nützen diese Richtlinien nichts und können auch nicht verbindlich angewendet werden. Dass sie eine Basis - genauso wie wir im Gesetz veranlassen oder festhalten, «das Nähere wird mit Verordnung geregelt» -, dass dann hier unter Umständen in diesem Abs. 2, wenn das spezifische Richtlinien für diesen Abs. 2 sind, dass dann das auch einen gesetzlichen Niederschlag findet. Abg. Elmar Kindle:
Ich stelle allgemein fest: Es wird immer komplizierter und aufwendiger. Wir müssen immer mehr Leute mit in den Prozess einbeziehen und das Ganze wird immer teurer und teurer. Ich würde vorschlagen, Richtlinien zu erlassen - wie es der Abg. Bargetze gesagt hat - und die werden als allgemein verbindlich erklärt. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Zum Aspekt der Richtlinien: Es ist in Art. 11 Abs. 3 vorgesehen: «Die Regierung kann gebräuchliche nationale oder internationale technische Normen oder andere Normen sowie Richtlinien, Empfehlungen, Festlegungen und dergleichen für verbindlich erklären». Also dort ist die rechtliche Grundlage gegeben. Abg. Elmar Kindle:
Mir geht es darum: Wir müssen je länger je mehr hier Gesetze machen, je länger je mehr Menschen müssen miteinbezogen werden in Prozesse. Das wird immer alles komplizierter. Die Wege werden länger, es vergeht Zeit und nochmals Zeit und gegen das wehre ich mich langsam. Das hat nichts damit zu tun, dass ich mich gegen das wehre, aber ich möchte das einfach im Gesamtkontext sehen: Wir haben mit Umweltschutz, mit Verkehrsschutz, mit Verkehrssicherheit - jetzt kommen die Behinderten, ich weiss nicht, was noch alles dazukommt. Ich meine das Anliegen ist, glaube ich, klar. Ich möchte einfach für mehr Eigenverantwortung appellieren und die Gesetze schlank halten und eben deshalb auch Richtlinien erlassen, die Gültigkeit haben und nicht noch Einspracherecht und Mitspracherecht und Einsehrecht und und und. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die Mitwirkung von Behindertenorganisationen ist ein Kernelement dieses Gesetzes. Und wenn Sie diese Studie, die schon mehrfach erwähnt wurde, gelesen haben, kommt eben auch zum Ausdruck, dass - in der Schweiz wurden, glaube ich, 140 Objekte untersucht - die Studie hat zum Ausdruck gebracht, dass bei sieben von zehn öffentlich zugänglichen Bauten die Behinderten keinen uneingeschränkten Zugang haben. Es gibt offensichtlich diesen Mangel beim Vollzug und es wird auch klar festgehalten, dass beispielsweise beim Brandschutz dieser Mangel nicht vorhanden ist. Dort funktioniert der Vollzug. Aber bei der Durchsetzung des behindertengerechten Bauens ist offensichtlich ein Mangel festzustellen. Das ist auch ein Element, das die Regierung dazu bewogen hat, die Behindertenorganisationen hier in die Bewilligungsverfahren und in die Projektverfahren mit einzubeziehen. Abg. Heinz Vogt:
Also ich beantrage jetzt wirklich, dass wir die Broschüre zumindest in Kopie erhalten. Es ist immer von dieser Broschüre die Rede und die liegt mir nicht vor. Und der Abg. Lampert hat von uns geredet und mit uns bezeichne ich mich eigentlich auch. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich habe mich vorhin zu spät gemeldet. Wegen der Broschüre. Ich werde dafür besorgt sein, dass jeder diese Broschüre erhalten wird und es gibt auch noch umfangreichere Unterlagen. Also, an dem soll es dann nicht scheitern. Stv. Abg. Rony Bargetze:
Ich möchte nur vollständigkeitshalber festhalten, dass hier in Abs. 2 das Gleiche gilt wie bei Art. 15 Abs. 2, also nicht gilt, sondern dass die Meinung vorherrscht, dass das gleich gehandhabt werden soll. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Herr Regierungsrat, wünschen Sie das Wort? Regierungsrat Hugo Quaderer:
Nein.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Gut. Dann lesen wir weiter. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Ganz kurz zum Bericht und Antrag, Seite 49, unten. Da steht: «Menschen mit geistiger Behinderung wie Epileptiker ...». Epileptiker sind keine Menschen mit geistiger Behinderung. Das nur als Feststellung. Dann zu Art. 17: Ich möchte die Regierung beauftragen zu überlegen, ob man in den Abs. 4, 5 und 6 das Kann aufheben soll. Mir fällt auf, dass in Art. 18 «Massnahmen im Bildungsbereich» keine Kann-Begriffe vorhanden sind. Ich denke, dass das Gemeinwesen zum Beispiel Projekte unterstützen soll, die sich sprach- usw. -behinderten Menschen widmen. Hier, wie gesagt, in 4, 5 und 6 ist die Kann-Bestimmung drin. Ich denke, die sollte man aufheben. Abg. Paul Vogt:
Ich hätte gerne gewusst, wieso hier der Begriff «Gemeinwesen» verwendet wird und wer damit gemeint ist?Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. «Gemeinwesen» haben wir bei den Begriffsdefinitionen meines Wissens definiert. Unter Art. 3 Abs. 1 Bst. e ist es definiert. Dann zu den Kann-Bestimmungen: Die Regierung hat sich hier für Kann-Bestimmungen ausgesprochen, wie wir es auch im Bericht und Antrag ausgeführt haben, damit hier später auch Entscheidungsspielraum betreffend die Unterstützung von Projekten und Massnahmen eingeräumt bleibt. Das ist der Grund, weshalb eine Kann- und keine Muss-Bestimmung. Abg. Rudolf Lampert:
Damit nicht nur eine Meinung im Raum steht. Ich unterstütze diese Kann-Bestimmungen und möchte das eigentlich so haben, wie es hier steht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Jürgen Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte Ihr Augenmerk auf den Abs. 2 lenken, weil auf diese Sache haben ja die Abgeordneten Matt und Biedermann schon hingewiesen. Und mir scheint die Wichtigkeit des letzten Nebensatzes sehr entscheidend zu sein, der lautet: «... soweit dies ihrem Wohl und ihren Fähigkeiten dient». Ich denke schon, dass man Kinder dann nicht aus falsch verstandenem Ehrgeiz der Eltern unbedingt in die Regelschule pressen soll, wenn sie dort wirklich nur abseits stehen. Vielleicht wäre in machen Fällen eine Sonderschule für das Wohl des Kindes besser, weil es dort vielleicht auch einmal ein Erfolgserlebnis haben könnte und der Druck, doch irgendwie eine Leistung bringen zu müssen, wegfällt. Dies ist aber wohl jedesmal individuell abzuklären. Nur um die Wichtigkeit noch einmal zu unterstreichen. Danke. Abg. Alois Beck:
Ich weiss nicht, ob der Titel dieses Artikels zu weit gefasst ist. Er spricht ja hauptsächlich die Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen an. Es ist ja auch so, dass in der Vernehmlassung - Seite 54 ist das erwähnt: «Die Selbsthilfegruppe für Familien von Kindern mit Behinderung bemängelt, dass die Möglichkeit zur Förderung auf das Schulalter begrenzt ist». Die Regierung schreibt dann richtigerweise, dass eben in Art. 19 Bildungsprogramme auch für ältere Menschen vorgesehen sind. Das ist richtig so. Aber eben, der Art. 18 suggeriert eine generelle Befassung mit dem Thema, ist aber meiner Ansicht nach nur auf Kinder und Jugendliche begrenzt und ich möchte die Regierung ersuchen, vielleicht das nochmals zu überlegen. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir werden das auf die 2. Lesung hin prüfen. Der Begriff «Bildungsbereich» ist eben auch deshalb gewählt worden, weil er auch die Berufsbildung in Abs. 3 umfasst. Aber vielleicht finden wir noch eine geschicktere Formulierung zur 2. Lesung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Dasselbe wie beim Art. 17: Ich möchte die Regierung nochmals beauftragen zu überlegen, ob diese Kann-Bestimmungen in Abs. 2, 3 und 4 nicht aufgehoben werden sollten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen - Entschuldigung, der Abg. Alois Beck meldet sich noch zu Wort. Abg. Alois Beck:
Meiner Meinung nach ist hier eine Kann-Bestimmung schon richtig so, weil sonst sind die Behörden verpflichtet - ich sage mal - jedes Programm, das irgendwo angeboten wird, zu unterstützen. Und es muss den Behörden doch noch erlaubt sein, dass sie die Möglichkeit haben - ich sage mal - die Sinnhaftigkeit usw. prüfen zu können. Also das ist nicht im Sinne gemeint, dass man hier ganz - so verstehe ich das - das zum Vornherein nicht machen möchte. Aber man braucht doch einen gewissen Spielraum, dass man die Projekte auch auswählen kann, ich sage auch von der Qualität her usw. Das macht meiner Ansicht nach Sinn. Abg. Pepo Frick:
Ja, das ist so ein Problem mit der Sprache. Ich denke, das Gemeinwesen kann, auch wenn keine Kann-Bestimmung drin ist, sehr wohl beurteilen, ob etwas sinnvoll ist oder nicht. Aber ich möchte mich da nicht streiten. Ich werde auch bei der 2. Lesung beantragen, diese Kann-Bestimmungen herauszunehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Ja, es ist dasselbe. Hier wirkt sich die Kann-Bestimmung wirklich hindernisvoll aus, sage ich einmal. Ich habe bei der Eintretensdebatte vorgeschlagen, ein Behinderteneinstellungsgesetz zu machen. Und ich habe auch gesagt, dass hier irgendwo eine kleine Sache probiert wird. Ich meine so macht wirklich niemand irgendetwas. Was immer man unter Gemeinwesen verstehen kann oder versteht, aber das ist nun wirklich keine Aufforderung, irgendwas auf dem Arbeitsmarkt zu machen. Auch hier beantrage ich, die Kann-Bestimmung herauszunehmen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich das Wort noch dem Abg. Elmar Kindle.Abg. Elmar Kindle:
Wenn man den Grundsatz lebt, Eigenverantwortung zu fördern, dann ist es falsch, wenn hier stehen würde «muss» oder «soll» oder «hat zu». Und darum denke ich, dass die Kann-Bestimmung hier schon am richtigen Ort ist. Abg. Pepo Frick:
Es ist wieder ein Sprachproblem, denke ich. Und ich höre jetzt, glaube ich, zum fünften Mal Eigenverantwortung. Besprechen Sie das einmal mit Behinderten, die in der Lage sind. Die haben auch eine Eigenverantwortung. Sie sollten durch solche Artikel nicht eingeschränkt werden. Aber es ist für mich kein intellektuelles Spiel, wenn ich sage, die Kann-Bestimmung hier speziell aufzuheben. Und Eigenverantwortung weiss ich auch, was es ist. Aber ich weiss auch, wie Eigenverantwortung gelebt wird von Behinderten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann gebe ich das Wort Herrn Regierungsrat Hugo Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte hier beliebt machen, schon bei der Kann-Bestimmung zu bleiben. Wir schaffen hier die Möglichkeit, dass solche Pilotversuche zur Integration gestartet werden können, und dass auch die finanziellen Grundlagen über ein solches Gesetz geschaffen werden - auch in Verbindung mit dem Art. 19. Und deshalb möchte ich beliebt machen, dass man hier bei der Kann-Bestimmung bleibt. Aber selbstverständlich wird die Entscheidung erst in der 2. Lesung getroffen. Abg. Elmar Kindle:
Ich denke, solche Projekte können auch nur zusammen mit der Wirtschaft realisiert werden und ich würde es falsch finden, wenn hier die Wirtschaft faktisch gezwungen würde, wenn hier solche Projekte lanciert werden müssten. Aber ich denke, auch ein Umdenken wird hier stattfinden müssen auch in Zukunft und da appelliere ich einfach an die Eigenverantwortung. Und deshalb, denke ich, ist es schon richtig, wie es hier steht. Umgekehrt wäre es, wenn hier nichts stehen würde. Das wäre auch nicht richtig. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Um mich nicht gross zu wiederholen, meine ich auch hier, dass die Kann-Bestimmungen hinterfragt werden sollten bis zur 2. Lesung. Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte alle diese Artikel auch in Verbindung mit dem Art. 22, mit dem Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, setzen. Dieses Büro, wenn es dieses dann geben wird, wird genau diese Instrumente prüfen können, diese Art. 21, 20, 19 und 18. Und es wird dann Aufgabe dieses Büros sein, diese Massnahmen auch anzustossen. Und insofern finde ich diese Wechselwirkung zwischen diesen einzelnen Massnahmen und dem Art. 22 ganz entscheidend und massgebend. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Wie auch von anderen Votanten bereits angetönt, braucht es hier einen gewissen Klärungsbedarf bei diesem Artikel über die Organisation. Zunächst einmal der Begriff «Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen»: Gemäss Regierungsbericht heisst es, dass das Ziel ist, eine bestehende Organisation mittels Leistungsvereinbarungen mit dem Land mit der Aufgabenstellung gemäss dieser Gesetzesvorlage zu betrauen. Dann stellt sich die Frage, ob dann geplant ist diese Integrationsstelle auszugliedern mittels Leistungsvereinbarung oder ist vorgesehen eine eigene beim Land angesiedelte Integrationsstelle zu schaffen? Bekanntlich ist ja die Stabsstelle Gleichstellungsbüro zur Stabsstelle für Chancengleichheit erweitert worden. Und bei der damaligen Debatte hiess es, dass diese als Anlauf-, Beratungs- und Koordinationsstelle diene, nicht nur für die bisherigen Hauptgebiete, eben Gleichstellung von Mann und Frau, sondern hinzukamen die Themen beispielsweise Migration und Integration von Ausländern, aber auch - und das wurde explizit damals erwähnt - Menschen mit Behinderungen. Und in diesem Zusammenhang möchte ich die Regierung fragen, welche Aufgaben nun die Stabsstelle für Chancengleichheit und auch die Kommission der Chancengleichheit wahrnehmen soll im Sinne der zitierten Anlauf-, Beratungs- und Koordinationsstelle? Wo ist dieses Büro gemäss Regierung angesiedelt? Weiters besteht meiner Ansicht nach auch Klärungsbedarf, inwieweit es Überschneidungen mit dem Aufgabenbereich des Amtes für Soziale Dienste gibt. Ich glaube, diese ganzen Schnittstellen müssen geklärt werden auch im Sinne einer effizienten Organisation und klaren Zuordnungen. Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Meine Frage ging in die gleiche Richtung wie vom Abg. Alois Beck gestellt. Denn wenn ich bei dem auf Traktandum 22 stehenden Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über Gleichstellung von Mann und Frau die Aufgabenbeschreibung der Stabsstelle für Chancengleichheit lese, dann bin ich effektiv überrascht, weil die sich wiederum auf die Chancengleichheit betreffend Gleichstellung von Mann und Frau konzentriert, während genau - wie schon Alois Beck gesagt hat - die Absicht ja war, die Stabsstelle für Chancengleichheit mit einem weiteren Aufgabenbereich zu schaffen, nämlich auch Gleichstellung von Behinderten, Integrationsfragen sowie Xenophobie-/Fremdenfeindlichkeitsfragen. Ich denke, dass das bis zur 2. Lesung zu prüfen ist und wir dann vielleicht auch bei der Behandlung von Traktandum 22 noch einmal darauf zu sprechen kommen, dass unter der Stabsstelle für Chancengleichheiten mehrere Fachgebiete anzusiedeln sind. Und wenn so, wie die Regierung auf Seite 57 ihres Berichtes und Antrages ausführt, eben beabsichtigt ist, das durch Leistungsvereinbarung nach draussen zu geben, dann scheint mir der Abs. 3 dieses Art. 22 die Frage aufzuwerfen, ob sich dann der Kreis darin schliesst, dass man sagt: Man delegiert mittels Leistungsvereinbarung die Aufgaben des Büros an zum Beispiel diese bestehenden Behindertenverbände. Also da ist einerseits von Zusammenarbeit mit diesen die Rede und andererseits im Bericht und Antrag auch die Absicht geäussert, es an derartige Organisationen zu delegieren. Abg. Elmar Kindle:
Ich spreche mich klar gegen die Errichtung eines Büros für Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen aus. Ich denke, die Strukturen - Gleichstellungsbüro, Behindertenverband - sind gegeben und das Know-how kann dort auch generiert werden. Abg. Heinz Vogt:
Ich habe Kenntnis, dass die Stabsstelle für Chancengleichheit anscheinend ein Pensum frei hat für solche Aufgaben. Ich würde aber eher begrüssen, dass die pragmatische Lösung gesucht wird und der Liechtensteinische Behindertenverband diese Aufgaben wahrnehmen sollte. Weil, ich denke, da sitzen auch die Fachleute und auch die Betroffenen. Und ich sehe hier schon mehr eine Leistungsvereinbarung, weil hier geht es wirklich um spezifische Aufgaben von Behinderten und nicht um eine Verwaltungstätigkeit. Stv. Abg. Rony Bargetze:
Herr Abg. Vogt, ich bin dahingehend informiert, dass der Behindertenverband derzeit leider keine Kapazitäten frei hat und, wenn es irgendwo anders möglich wäre, sollte man möglichst wenig neue Stellen schaffen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, das, was jetzt gesagt wurde von beiden Vorrednern, schliesst sich nicht aus. Denn der Abg. Beck hat ausgeführt, dass die Koordination bei der Stabsstelle für Chancengleichheit sein kann und aber die Aufgaben outgesourct werden können. Es schliesst sich eigentlich beides nicht aus. Aber, wogegen ich mich auch wehre, ist, dass hier jetzt ein neues Amt, eine neue Stelle, eine neue Institution auf staatlicher Seite geschaffen wird. Ich glaube, das sollte nicht passieren. Nicht zuletzt auch im Sinne der Nutzung von Synergien. Abg. Heinz Vogt:
Ich glaube, meine Intention ist, dass ich gemeint habe, dass die Aufgaben besser beim Behindertenverband aufgehoben wären und nicht bei der Stabsstellen für Chancengleichheit. Dass der Behindertenverband vermutlich jetzt keine Kapazitäten hat, ist mir auch bewusst. Aber, wenn eine Leistungsvereinbarung bestehen würde, würden natürlich auch entsprechende Mittel zufliessen. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Die Diskussionen zeigen jetzt, wo der Hase hinläuft, denke ich. Es war nie gedacht, dass innerhalb der Landesverwaltung eine neue Stelle geschaffen wird, sondern - wir haben es auch im Bericht und Antrag ausgeführt -, dass wir die Aufgaben an eine externe Stelle mit Leistungsvertrag auslagern und übertragen möchten. Ich habe jetzt auch die Informationen seit etwa einer Stunde, die der Abg. Heinz Vogt hat. Es ist tatsächlich so, dass bei der Stabsstelle für Chancengleichheit ein Stellenprozentumfang zur Verfügung steht, dass im Aufgabenbereich der Stabsstelle für Chancengleichheit die Fragen «Menschen mit Behinderungen» thematisiert und angesiedelt sind. Und insofern könnte man diesen Art. 22 jetzt so gestalten, dass die strategischen und koordinierenden Aufgaben bei der Stabsstelle für Chancengleichheit angesiedelt werden. Dann ist hier eine Anlaufstelle definiert, welche diese strategischen Aufgaben bewältigen kann und in der Folge könnte man in einem zweiten Schritt mittels Leistungsvereinbarung die notwendigen inhaltlichen und operativen Aufgaben mit dem notwendigen Know-how an eine externe Stelle übertragen. Und dort liegt es natürlich auf der Hand, dass dies der Behindertenverband wäre, weil er das entsprechende Know-how auch hat. Wenn Einvernehmen oder mehrheitliche Zustimmung besteht, werden wir die Gesetzesvorlage dahingehend überarbeiten, dass wir ein solches Modell ausarbeiten. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 5 wo es heisst: «Besteht die Diskriminierung in der Verletzung der Vorschriften über die Barrierefreiheit und die Anpassbarkeit ..., so ist die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 ausgeschlossen». Und dann heisst es: «Wird im Zivilverfahren eingewendet, die Diskriminierung beruhe auf einer Verletzung der Vorschriften über die Barrierefreiheit und die Anpassbarkeit, so hat das Gericht über diesen Einwand ohne Unterbrechung des Verfahrens selbst zu entscheiden». Wie muss man sich dieses Zivilverfahren vorstellen, wo dann das Gericht über diesen Einwand selbst zu entscheiden hat? Hier wäre ich über Beispiele und Hinweise dankbar. Abg. Elmar Kindle:
Ich habe eine Frage zu Art. 1: Ich gehe davon aus, dass es zu «auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung» eine Verordnung geben wird. Ich gehe davon aus - hier geht es ja um Kosten, oder? -, dass da Beträge gesprochen werden sollten, dass hier eine Grenze gesetzt wird. So, wie ich das verstehe.Stv. Abg. Rony Bargetze:
Im schweizerischen Behindertengleichstellungsgesetz ist unter den Rechtsansprüchen die Höhe der Entschädigung, der maximalen Entschädigung festgelegt. Ist das bei uns nicht vorgesehen? Weil so wüssten die Leute, um welchen Streitwert es hier geht. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir werden diesen Artikel nochmals grundlegend überprüfen müssen. Es ist wirklich augenfällig, dass die Bussenhöhe hier nicht angegeben ist. Wir werden das auf die 2. Lesung prüfen. Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, aber ich glaube, hier liegt ein Irrtum vor, da es sich hier nicht um eine Busse handelt, sondern um eine Entschädigung für eine erlittene Beeinträchtigung. Ich glaube, dass das ja nicht irgendwo quantifiziert werden kann zum Vornherein, wie hoch die Beeinträchtigung ist. Es handelt sich hier nicht um eine Busse - damit das klar ist.Regierungsrat Hugo Quaderer:
Ja, das ist richtig, was der Abg. Rudolf Lampert sagt. Es ist dann auch in Art. 25 festgehalten, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung richtet. Aber, ich denke, wir werden trotzdem auf die 2. Lesung hier nochmals in den Erläuterungen Klarheit schaffen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe nur eine Frage - ich lese vielleicht vor: «Die Ansprüche in Art. 23 Abs. 1 und 2 verjähren in einem Jahr von dem Tage an gerechnet, an dem die betroffene Person von der Diskriminierung ... Kenntnis erlangt». Die betroffene Person, die in dem Sinn geschädigt ist, wird wahrscheinlich vom Tage der Diskriminierung an Kenntnis davon haben. Mir geht es um die Frage: Ist mit «betroffene Person» beispielsweise der Arbeitgeber gemeint, der dann der Angeklagte ist bzw. der der Entschädiger sein wird? Oder ist mit «betroffene Person» tatsächlich die betroffene Person gemeint, die diese Diskriminierung erleidet? Dann scheint mir eigentlich das keinen Sinn zu machen. Ich bin von dem Tage an diskriminiert, an dem ich diese Diskriminierung erleide. Wenn ich dann erst in einem Jahr Kenntnis davon erlange, weiss ich eigentlich nicht, wo dann die Diskriminierung liegt. Mir scheint das irgendwie nicht konsistent in sich selbst. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich denke schon, dass das konsistent ist. Weil die Rechtsansprüche und die Verjährungsfristen richten sich ja insbesondere - jetzt sind wir im Zivilverfahren - nach den Art. 5 bis 10 dieses Gesetzes. Dort ist insbesondere erwähnt, wer vom Diskriminierungsverbot betroffen ist in Art. 5. Und das kann einerseits diese direkt betroffene Person sein. Das können aber auch Angehörige sein, Verwandte. Es kann aber auch sein, dass es eine unmittelbare Diskriminierung ist, die man nicht von Vornherein wahrnimmt und die vielleicht erst später zum Ausdruck kommt. Insofern ist diese Formulierung schon gerechtfertigt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Wenn ich den Bericht und Antrag Seite 61 lese, dann ist der Titel hier falsch. Ich lese vor: «Die Beweislasterleichterung ist ein zentrales Anliegen des Gleichstellungsgesetzes und sollte nach Ansicht der Regierung beibehalten werden». Hier steht aber als Titel «Beweislast». Ich denke, es müsste wirklich heissen «Beweislasterleichterung». Regierungsrat Hugo Quaderer:
Ich kann das jetzt stante pede nicht beantworten. Wir werden das prüfen. Es geht ja insgesamt in dem Sinn um eine Beweislasterleichterung, indem die betroffene Person den Umstand nur glaubhaft machen muss. Die Beweislast selbst liegt ja beim Beklagten. Abg. Alois Beck:
Meiner Ansicht nach ist «Beweislast» schon korrekt. Es stimmt auch, dass es eine Erleichterung gibt. Aber für den Beklagten gibt es keine Erleichterung. Im Sinne der Neutralität der Formulierung wird einfach ausgesagt, wo die Beweislast liegt. Abg. Pepo Frick:
Im nächsten Traktandum reden wir beim Gesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau genau über dasselbe. Da steht unter Art. 6 - es wird gleich begründet - da steht einfach der Titel «Beweislasterleichterung». Und im Bericht und Antrag wird ganz klar darauf eingegangen. Und ich denke, wenn wir zwei Gesetze machen, dann sollte es ungefähr dasselbe. Das steht dann auf Seite 45 im Bericht und Antrag zum Gesetz über Gleichstellung von Mann und Frau. Und ich habe das ja nur nachgelesen. Ich lese den Bericht und Antrag genau und da steht genau nochmals der Satz: «Die Beweislasterleichterung ist ein zentrales Anliegen des Gleichstellungsgesetzes und sollte beibehalten werden». Und, interessanterweise, beim nächsten Gesetz wird das auch im Titel erwähnt. Ich würde einfach sagen: Ich bitte das nochmals zu prüfen. Abg. Franz Heeb:
Ich unterstütze das auch, weil ich denke, das ist eine Beweislasterleichterung wenn nicht Umkehrung. Ich werde es auch erwähnen bei der nächsten Vorlage. Man müsste das auch meiner Ansicht genauer definieren, was glaubhaft ist, weil wir das doch neu in der Rechtsprechung jetzt auch haben. Zu überlegen wäre hier, auch damit das dann wirklich definiert ist, was glaubhaft ist im Sinne, wie es in der Rechtsprechung auch gebraucht wird. Muss der Richter von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit überzeugt sein? Ich bitte, das einfach bei der nächsten Lesung mit zu überlegen.Abg. Andrea Matt:
Ich unterstütze auch den Titel «Beweislasterleichterung» und möchte anregen, dass hier analog wie im Gesetz, das wir als nächstes behandeln, Vereinigungen die Behinderten vertreten dürfen. Also, beim nächsten Mal können Vereinigungen praktisch für die beschwerte Person Beschwerde einlegen. Und dass sozusagen das hier analog mit aufgenommen wird. Abg. Pepo Frick:
Der Regierungsrat runzelt die Stirn. Ich glaube, ich kann ihm weiterhelfen. Wie gesagt, im nächsten Gesetz, das wir behandeln, steht unter Art. 7 Abs. 1 - und ich wandle das jetzt ab für dieses Gesetz: Es würde so heissen: Vereinigungen mit Sitz im Inland, die nach ihren Statuten die Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung oder die Wahrnehmung der Interessen Behinderter bezwecken, können mit Einwilligung der beschwerten Person im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt. Es ist nur eine Kopie des Gesetzes, das im nächsten Traktandum gelesen wird. Konkret heisst das, Behinderte haben manchmal Mühe, so etwas selber zu vertreten und sie sollten eine Anwaltschaft haben. Und, wie gesagt, im nächsten Gesetz wird das definiert und ich möchte das auch hier definiert haben. Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Meines Erachtens ist diese unterschiedliche Wortwahl ganz bewusst. Denn hier im Art. 26 haben wir einerseits ein Glaubhaftmachen. Das ist eine Beweislasterleichterung. Ich muss nur glaubhaft machen. Aber dann in Abs. 2 und 3 auch die Beweislast. Also es obliegt dem Beklagten zu beweisen und das ist Beweislast. Und bei der nächsten Gesetzesvorlage muss jemand nur glaubhaft machen und das nennt man Beweislasterleichterung. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Nach diesen klärenden Worten können wir weiterlesen. Möchte die Regierung noch das Wort?Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich kenne diesen Artikel in der nächsten Vorlage nicht, aber hier ist es schon so, dass der Abs. 1 das Glaubhaftmachen zum Ausdruck bringt und nachher ist dann der Beklagte in der Beweislast. Wenn man alle drei Absätze zusammenzählt, ist der Titel «Beweislast» richtig, weil nur der Abs. 1 von der Beweislasterleichterung spricht. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rony Bargetze:
Ich möchte darauf hinweisen, dass es zu einer Forderungsflut kommen könnte, wenn das hier so bleibt, dass jede Person Einspruch halten kann. Es wäre aus meiner Sicht sinnvoll, wenn solche Ansprüche nur von Behindertenorganisationen und nicht von Einzelpersonen eingereicht werden könnten. Auf diese Weise würden sämtliche Informationen zentral gesammelt und ausgetauscht. Zudem können Doppelspurigkeiten vermieden werden. Diese Organisationen könnten nämlich bereits vorab diejenigen Forderungen ausfiltern, welche bereits schon einmal gemeldet wurden. Andernfalls ist es möglich, dass ein oder derselbe Problempunkt durch verschiedene Personen mehrmals beantragt wird. Dieses ist kaum sinnvoll. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir haben diese Stellungnahme vom Tiefbauamt anlässlich der Vernehmlassung auch erhalten. Die Regierung hat auf Seite 62 des Berichtes ausgeführt, weshalb sie an diesem Einzelbeschwerderecht festhalten möchte. Es gibt keine neuen Gründe, hiervon abzuweichen. Ich habe jetzt gerade noch gesehen, dass das Anliegen des Abg. Pepo Frick, dass die Behindertenverbände ein Beschwerderecht haben sollen, im folgenden Art. 31 geregelt ist. Ich glaube, insofern wird seinen Anliegen somit Rechnung getragen. Abg. Alois Beck:
Ich bitte die Regierung, das noch zu prüfen. Aber ich glaube, hier gibt es auch nicht quasi ein Klagerecht von Einzelnen. Wenn man in Art. 23 die Rechtsansprüche anschaut, heisst es in Abs. 5: «Besteht die Diskriminierung in der Verletzung der Vorschriften über die Barrierefreiheit und die Anpassbarkeit nach Art. 11 bis 16, so ist die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 ausgeschlossen». Und Art. 11 bis 16, das betrifft ja beispielsweise die Verkehrswege und -anlagen usw. Es wird nirgends explizit, glaube ich, auch in der Stellungnahme ist ausgeführt, aber wie ich den Text verstehe, ist das so geregelt. Deshalb auch meine Frage zu Abs. 5 - und ich gehe davon aus, dass bis zur 2. Lesung klar ist, welche Rolle die Gerichte dann bei einer solchen allfälligen Diskriminierung dann übernehmen. Hier gibt es diesen Zusammenhang, der nirgends im Bericht klar ausgeführt wird, und das bitte ich die Regierung, bis zur 2. Lesung zu klären, damit hier ganz klar ist, wer da klageberechtigt ist und wer nicht und in welchen Bereichen. Abg. Andrea Matt:
Ich möchte hier noch fragen: Sie haben vorhin auf Art. 31 verwiesen. Der Art. 31 bezieht sich dann aber nur auf die Art. 27 bis 29 und die Verletzung des Diskriminierungsverbotes beginnt bei Art. 23 und geht bis Art. 26. Ich kann Ihre Aussage von vorhin, dass Art. 31, dass damit Behindertenverbände Behinderte bei Diskriminierungsansprüchen oder Diskriminierungsbeschwerden vertreten können, noch nicht vollständig nachvollziehen. Weil dort nur auf Art. 27 bis 29 verwiesen wird - und in diesen Artikeln geht es um die Verletzung der Barrierefreiheit. Ich sehe da noch nicht so klar wie Sie.Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir werden hier nochmals Klarheit auf die 2. Lesung schaffen. Aber es ist so: Wir haben einerseits das Zivilverfahren und andererseits das Verwaltungsverfahren. Und im Zivilverfahren hat jede betroffene Person, jeder Behinderte, jeder Angehörige einen Rechtsanspruch, den er geltend machen kann. Im Bereich des Verwaltungsverfahrens ebenfalls. Und dort - und das ist richtig - kommt noch hinzu, dass der Verband auch ein Verbandsklagerecht hat. Es ist richtig, dass dieses Verbandsklagerecht im Zivilverfahren nicht besteht. Ich werde jetzt auf die 2. Lesung prüfen lassen, gerade auch im Hinblick auf die nächste Gesetzesvorlage, ob man dann im Einklang auch in Zivilverfahren solch ein Verbandsklagerecht einführen soll und kann. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lesen wir weiter.Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Danke. Ich habe zwei Fragen. Zum einen: Warum mindestens fünf Jahre? In der Schweiz steht hier seit zehn Jahren. Und allgemein habe ich mit diesem Artikel grosse Mühe, weil ich mich eigentlich gegen Verbandsbeschwerderechte ausspreche grundsätzlich. Sie sollen ein Anhörungsrecht haben, aber kein Recht, irgendwelche Rechtsansprüche geltend zu machen. Also, ich spreche mich klar gegen diesen Art. 31 aus. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir haben uns hier für fünf Jahre entschieden, um den Behindertenansprüchen bessere Geltung zu verschaffen, damit die Behindertenorganisationen, die im Land tätig sind, auch dieses Beschwerderecht bekommen. Die Schweiz hat zehn Jahre. Wir haben uns für fünf Jahre ausgesprochen. Das ist Ihre Rechtsansicht, Ihre Meinung, dass dieses Verbandsbeschwerderecht nicht hier im Gesetz statuiert sein soll. Die Regierung ist der Ansicht, dass das ein zentrales Element dieser Gesetzesvorlage ist, um den Anliegen der Behindertenorganisationen nachzuleben. Und deshalb findet sich dieser Artikel auch hier in der Gesetzesvorlage. Die Diskussionen haben ja gezeigt, dass der Landtag auch dahingehend tendiert, auch im Zivilverfahren ein ähnliches Beschwerderecht noch einzuführen. Das wäre dann noch ein Zusatz zu dem, was bereits jetzt vorgesehen ist. Abg. Elmar Kindle:
Wenn ich das Gesetz so lese jetzt, dann kann ich nicht erkennen, dass hier irgendwelche Verhinderungen stattfinden könnten. Wir schaffen vielleicht beim Gleichstellungsbüro eine Abteilung oder eine Stelle oder eine halbe Stelle, die als Anlaufstelle gelten kann. Wir veranlassen, dass man bei Bauabnahmen usw. mitgehen kann oder angehört wird und ich sehe nicht ein, warum man hier noch ein Verbandsbeschwerderecht dann benötigt schlussendlich. Es ist meine Meinung, da haben Sie Recht. Ich werde auch Antrag stellen in der 2. Lesung, diesen Artikel abzuändern oder allenfalls zu streichen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich werde ein Verbandsbeschwerderecht in Zivilverfahren sicher nicht unterstützen, wenn Sie das bis zur 2. Lesung bringen. Aber hier in diesem Fall sehe ich das etwas anders. Hier besteht der Rechtsanspruch ja darin, durchzusetzen, dass das Land oder die Gemeinde den strittigen Punkt zu beseitigen hat und nicht etwa in einer Entschädigung für Private usw. Hier geht es nicht darum, dass plötzlich ein kostenloser Rechtsvertreter in Form einer Institution auftreten kann, sondern dass, wenn ich als Behinderter zusätzlich solche Schranken vor mir habe, dass diese beseitigt werden. Nur darum geht es. Es geht nicht darum, mich in einem Prozess gegen das Land in einer Entschädigung zu vertreten. Ich zumindest verstehe das so. Abg. Andrea Matt:
Ich sehe das Beschwerderecht der verschiedenen Organisationen sehr stark unter dem Aspekt der Eigenverantwortung. Es ist leider Gottes so, dass die Eigenverantwortung - wie soll ich sagen - etwas leidet, wenn man merkt, dass die Eigenverantwortung vielleicht auch Kosten verursacht. Das Beschwerderecht ist vor allem eine präventive Massnahme. Man weiss, dass jemand Beschwerde einlegen kann, wenn man sich nicht an die Vorschriften hält, und ist dadurch stärker motiviert, sich selbst in die Pflicht zu nehmen. Das ist eigentlich die wichtigste Aufgabe des Beschwerderechts. Es beugt eigentlich vor. Und deswegen finde ich es sehr wichtig, dass es im Behindertengleichstellungsgesetz verankert ist. Abg. Rudolf Lampert:
Frau Abg. Matt, Sie haben gerade ausgeführt, dass dadurch Kosten entstehen können, die man sich scheut, selbst einzubringen. Dann rufe ich eine solche Organisation an - weil es kostet mich ja nichts - und die muss dann Kosten generieren, um die Beschwerde durchzuführen. Ich habe keine Mühe damit, wenn es darum geht, diese Behinderungen zu beseitigen. Wenn das aber im Zivilprozess ist, dass plötzlich solche Organisationen die Streitkosten übernehmen müssen, weil sie für mich streiten und ich selber einfach damit überhaupt kein Risiko habe, dann strenge ich schnell einmal einen Prozess an, denn es kostet mich nichts. Wir haben das bei anderer Gelegenheit. Wenn wir die Verfahrenshilfekosten sehen, die beim Staat anfallen, haben wir eigentlich etwas Ähnliches. Da wird auch prozessiert bis zum Sankt Nimmerleinstag, denn der Staat bezahlt ja diese Kosten. Hier geht es dann auf Kosten der Organisation und wiederum zulasten des Staates. Das möchte ich mit allen Mitteln verhindern. Abg. Andrea Matt:
Ich bin offensichtlich komplett falsch verstanden worden und versuche, das noch ein zweites Mal so zu erklären, dass es auch verständlich ist. Es ist so, dass, wenn jemand vielleicht vor der Entscheidung steht, ob er jetzt seinen Eingang behindertengerecht ausgestaltet oder nicht und er merkt, okay, das würde mich etwas mehr kosten, dass vielleicht dann einfach bei den Einzelnen doch die Neigung dazu bestehen kann, zu sagen: Ach ich lass das Behindertengerechte, es wird schon niemand merken. Das Beschwerderecht der Behindertenorganisation hat hier dann eine präventive Wirkung. Es ist nicht dafür gedacht, einfach sinnlos vor Gericht zu ziehen. Sondern jemand, der vor der Entscheidung steht, ob er einen behindertengerechten Eingang macht oder nicht, ob er die höheren Kosten auf sich nimmt oder nicht, der überlegt es sich zweimal, wenn er weiss, dass er eine Beschwerde bekommen kann. Und in dem Sinne finde ich das Beschwerderecht ein sehr wichtiges Recht. Abg. Alois Beck:
Ich möchte nochmals auf Art. 23 Abs. 5 zurückkommen: Hier heisst es ganz klar: «Besteht die Diskriminierung in der Verletzung der Vorschriften über die Barrierefreiheit und die Anpassbarkeit nach Art. 11 bis 16» - und das sind die Artikel bezüglich Bauten und Anlagen sowie Einrichtung des öffentlichen Verkehrs - «so ist die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 ausgeschlossen». Und dann heisst es eben: «Wird im Zivilverfahren eingewendet, die Diskriminierung beruhe auf einer Verletzung der Vorschriften über die Barrierefreiheit und die Anpassbarkeit, so hat das Gericht über diesen Einwand ohne Unterbrechung des Verfahrens selbst zu entscheiden». Das ist für mich ein Dreh- und Angelpunkt in dieser ganzen Frage und deshalb habe ich die Regierung ersucht, bis zur 2. Lesung Klarheit zu schaffen, was hier genau gemeint ist, wie das Gericht dann selbst tätig wird und wie eben die klare Abgrenzung ist zwischen diesen verschiedenen Rechtsansprüchen. Das ist, glaube ich, der zentrale Punkt, von mir aus gesehen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle:
Ich möchte hier beliebt machen, die Fristen nochmals zu überdenken, sowohl bei Abs. 1 Bst. a statt fünf Jahre zehn Jahre, also bei den zugänglichen Bauten und Anlagen im Gemeinwesen und öffentlicher Verkehr. Und dann bei Abs. 2, Kindergärten und Schulen des Gemeinwesens innert fünf Jahren, da würde ich auch auf zehn Jahre plädieren, weil es doch unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden ist, mit planerischen Kosten usw. Ich würde das beliebt machen, dass man das nochmals überdenkt. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich dem Votum vom Abg. Kindle anschliessen. Jedoch, so wie ich ihn verstanden habe, meint er unter Art. 32 Abs. 3 bei öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen sind die Ansprüche nach Art. 28 binnen zehn Jahren nach Ablauf der Fristen dann geltend zu machen und nicht unter Abs. 1a; das als Erläuterung. Danke. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Nur zur Klarheit: Wenn wir von Art. 32 Abs. 3 sprechen, sprechen wir von Geltendmachung von Ansprüchen. Das wäre eine Ausweitung der Geltendmachungsfrist von fünf auf zehn Jahre. Das ist eine Besserstellung für die Behinderten. Aber ich denke, die Wortmeldung des Abg. Elmar Kindle geht insbesondere dahin, in Abs. 2 diese Frist von fünf Jahren, innert welcher die Kindergärten und Schulen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes barrierefrei zu gestalten sind, auf zehn Jahre auszudehnen. Es ist ein zentrales Anliegen der Behindertengleichstellung, dass die Schulen und Kindergärten behinderungsfrei zugänglich sind. Und deshalb hat die Regierung hier fünf Jahre gewählt. Es gibt ja auch Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Postulatsbeantwortung im Jahre 2003 gemacht wurden. Die Untersuchungen haben aufgezeigt, wie der Zustand der öffentlichen Schulen und Kindergärten ist in Bezug auf den Zugang für Behinderte. Es sind gewisse Mängel vorhanden, aber es sind jetzt nicht Mängel, die irrsinnige finanzielle Summen nach sich ziehen würden. Vielleicht ist die Wortmeldung vom Abg. Elmar Kindle auch dahingehend zu verstehen, dass er vielleicht bereits den Art. 33 gemeint hat. Dort ist eine Frist von fünf Jahren vorgesehen. Ich glaube, er hat gemeint, diese Frist auf zehn Jahre auszudehnen. Abg. Alois Beck:
Ich glaube auch, dass der Abg. Kindle, wenn er in Art. 32 Abs. 1 eine Frist von zehn Jahren fordert, dann würde das ja eine Verkürzung der Fristen bedeuten. Ich glaube nicht, dass das seiner Intention entsprach. Aber ich habe noch eine Frage: Ist das schon richtig formuliert in Abs. 1 Bst. a und b? Wenn es heisst: Barrierefrei sind zu gestalten: a) soweit die Fertigstellung vor nicht mehr als fünf Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgt ist, dann gilt eine Frist von 20 Jahren. Und in b) heisst es: Soweit die Fertigstellung später erfolgt ist. Das Wort «später», was heisst das nun genau? Heisst das, wenn es innerhalb dieser fünf Jahre erfolgt ist, dann muss das innerhalb von zwölf Jahren ...? Das ist etwas unglücklich formuliert. Hier muss, glaube ich, die Regierung nochmals über die Bücher, um der Intention gerecht zu werden. Abg. Elmar Kindle:
Sie haben Recht, ich habe mich im Artikel geirrt. Aber dennoch in Abs. 2: Trotzdem die zehn Jahre bei den Kindergärten und Schulen, wie auch immer das behandelt wird. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Zu Art. 32 Abs. 1 a und b lese ich das so, dass, wenn ein Gebäude vor nicht mehr als fünf Jahren, also ein maximales Alter von fünf Jahren jetzt hat, dann hat man zwanzig Jahre Zeit, das anzupassen. Und zu Abs. b: Wenn ein Gebäude fünf Jahre und älter ist, dann hat man zwölf Jahre Zeit, das anzupassen. Ich denke, es liegt auch darin, dass das Gebäude, wenn es fünf Jahre und älter ist, auch schon langsam in die ersten Renovationen geht. Danke. Abg. Alois Beck:
Müsste es da in b nicht heissen «früher»? Und es ist, glaube ich, klarer, wenn die Regierung es auch ausführlicher macht, dass sie das In-Kraft-Treten explizit noch hineinnimmt in Bst. b. Wenn sie das explizit ausführt. In a heisst es vor nicht mehr als fünf Jahren. Und dann in b müsste es wahrscheinlich heissen, dass eben vor diesen fünf Jahren. Wenn es später heisst, heisst das ja nicht innerhalb der fünf Jahre. Und das ist nicht später. Das andere nach Anno Domini, wenn man das so rechnet.Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich glaube, wir haben alle den Artikel richtig verstanden. Wir werden das noch klären, ob es jetzt früher oder später heissen muss. Was klar ist und in der Intention eindeutig ist, dass es um ältere Gebäude geht. Also eben diese, die vor fünf Jahren erstellt worden sind. Es ist auch in den Erläuterungen entsprechend festgehalten. Dort heisst es auch, ältere sind innert zwölf Jahren barrierefrei zu gestalten. Ansonsten gelten die Überlegungen, die der Abg. Henrik Caduff angebracht hat, warum man hier verschiedene Fristen gewählt hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rony Bargetze:
Ich möchte hier nochmals auf mein Eintretensvotum zurückkommen: Diese Fristen sind aus meiner Sicht zu kurz angesetzt. Es fehlen sowohl die personellen wie auch die finanziellen Ressourcen, um Anpassungen an allen öffentlichen Verkehrshaltestellen innerhalb einer solch kurzen Zeit zu realisieren. Es gibt in Liechtenstein über 300 Haltestellen. Es müssten also etwa 60 Haltestellen pro Jahr saniert werden. Wir sprechen hier von einem finanziellen Aufwand von zirka 2 bis 3 Millionen pro Jahr, wenn wirklich alle Haltestellen angepasst werden müssen. Auch wenn Sie vorher ausgeführt haben, dass der Behindertenverband derzeit nicht fordert, dass alle Haltestellen umgebaut werden müssen, so hängt dies doch sehr von den jeweiligen Personen ab, die beim Behindertenverband beschäftigt sind. Wenn die Intention in einem Jahr anders ist, können die fordern, dass innerhalb von fünf Jahren alle umgebaut werden müssen und das sprengt, wie erwähnt, den finanziellen und personellen Rahmen. Abg. Alois Beck:
Ich habe eine Frage an die Regierung: Gemäss den Definitionen, die im Gesetz gemacht werden, fällt hierunter, meiner Ansicht nach, auch die Eisenbahn. Ist hier gemeint oder gibt es auch Gespräche, dass diesbezüglich mit den Eisenbahngesellschaften das klar ist, dass hier Anpassungen gemacht werden?Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze das Votum vom Abg. Bargetze und möchte beliebt machen, dass unter Art. 31 Abs. 1 und 2 jeweils zehn Jahre aufgeführt werden für die Fristen. Ich denke mir, dass hierbei vor allem das zuständigeTiefbauamt sicherlich eine Prioritätenliste erstellen wird und zuerst die Haltestellen anpassen wird, welche am meisten frequentiert werden von Personen mit Gebrechen oder von behinderten Personen. Und dann nach und nach die weniger frequentierten oder nach heutigem Wissensstand nicht frequentierten Haltestellen angepasst werden. Von daher würde ich kein Problem sehen, diese Frist auf zehn Jahre zu erstrecken. Das das eine. Das Zweite zum Votum vom Abg. Beck: Für mein Dafürhalten ist die Bahn ein öffentliches Verkehrssystem und fällt hier darunter. Das ist meine persönliche Überzeugung. Danke. Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Zuerst zum Einwand, dass diese Anpassungsfrist zu kurz ist. Wenn ich das Votum jetzt richtig verstanden habe vom Abg. Henrik Caduff, dann würde er einerseits die Anpassungsfrist in Abs. 1 auf zehn Jahre ausdehnen. Er würde aber auch die Rechtsanspruchsfrist auf zehn Jahre ausdehnen - wenn ich das richtig verstanden habe. Sie nicken. Das heisst, ich habe Sie richtig verstanden. Wir haben bereits in der Eintretensdebatte darüber diskutiert. Nach Ansicht der Regierung ist Art. 11 Abs. 3 - ich komme immer wieder auf diesen Art. 11 Abs. 3 zu sprechen - der ist entscheidend. Dort heisst es: «Die Regierung legt mit Verordnung insbesondere technische und bauliche Vorschriften fest» - und dann ist entscheidend - «bei deren Einhaltung Barrierefreiheit und Anpassbarkeit angenommen wird». Die Regierung kann über diese Verordnung die entsprechende Steuerung vornehmen. Wenn beispielsweise zum Ausdruck kommen sollte, dass eben mit dieser Auszugsrampe im Bus die Barrierefreiheit gewährleistet ist, dann heisst das nicht, dass man flächendeckend über das ganze Land sämtliche Bushaltestellen innerhalb von fünf Jahren baulich barrierefrei machen muss. Das ist auch eine Frage der Verhältnismässigkeit. Ich denke, Sie werden anlässlich der 2. Lesung die entsprechenden Anträge einbringen, sofern wir uns nicht dazu entschliessen können, hier die Frist noch anzupassen. Wir werden das nochmals genauestens prüfen.Dann noch die Frage zu den Österreichischen Bundesbahnen. Das sind diejenigen, die durch unser Land fahren. Wir sind in Kontakt mit den Österreichischen Bundesbahnen. Wir sind diese Fragen am abklären. Österreich hat selbst ein Behindertengleichstellungsgesetz. Wir sind jetzt aber in Abklärung, ob allenfalls die ÖBB auch gewisse Anpassungen vornehmen müssen und inwieweit sie bereit sind, diese Anpassungen vorzunehmen. Es gibt nämlich einen Vertrag, der läuft noch bis zum Jahre 2017 und wir sind jetzt in Verhandlungen getreten mit den Österreichischen Bundesbahnen, um diese Fragen zu klären. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Es steht der Regierung natürlich frei, das in der Verordnung zu regeln. Und wenn es dann nach vier oder fünf Jahren bereits der Fall sein sollte, dass es umgesetzt ist, ist das ja wünschenswert und sehr schön. Das ist auch frei oder ist dann der Regierung auch frei, wenn hier im Gesetz zehn Jahre stehen. Also, ich denke, man hält sich hier einfach selbst einen grösseren Spielraum frei. Man kann es jederzeit unterschreiten, natürlich. Danke.Abg. Rudolf Lampert:
Ich gehe davon aus - mich hat Ihre Antwort bezüglich der ÖBB jetzt etwas stutzig gemacht. Sind die ÖBB eine Einrichtung des öffentlichen Verkehrs, obwohl sie nicht dem liechtensteinischen Staat gehören? Heisst das, andere Unternehmungen, die öffentliche Dienste anpreisen, dass die dann auch hier unterstehen? Also nicht nur der Staat Liechtenstein. Somit wäre ja, wenn dem so wäre, wäre ja ganz klar, dass die Österreichischen Bundesbahnen verpflichtet sind, ihre Anpassungen gemäss diesem Gesetz zu machen, wenn sie zu Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs gehören.Abg. Alois Beck:
Gemäss Art. 3, den Begriffsbestimmungen heisst es unter Bst. c: «Unternehmen des öffentlichen Verkehrs: die vom Land oder den Gemeinden mit der Besorgung des öffentlichen Verkehrs beauftragten oder konzessionierten Unternehmen». Aufgrund dieser Begriffsbestimmung bin ich eben davon ausgegangen, dass diese Bahnen auch unter den Geltungsbereich fallen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich kenne die rechtlichen Verhältnisse nicht, ob die ÖBB vom Land Liechtenstein oder von einer Gemeinde beauftragt wurden, diese Dienste zu erbringen. Aus der Historie kann ich mir vorstellen, dass das Gesuche waren, um praktisch eine Durchleitung durchzuführen und nicht etwa ein Auftrag des Staates oder des Landes Liechtenstein an die ÖBB. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Hier möchte ich das Beispiel des Liechtenstein-Takts aufführen, wo die ÖBB von Liechtenstein zusammen mit Vorarlberg beauftragt wurde, diese Dienstleistung zu erbringen, und zumindest für den Liechtenstein-Takt hier ganz klar darunter fallen würde. Wie auch private Busunter-nehmen, zum Beispiel, die die Verkehrsleistung erbringen würden, müssten natürlich Fahrzeuge zur Verfügung stellen, die diesem Gesetz dann entsprechen. Danke.Abg. Alois Beck:
Ich wollte auch dieses Beispiel des «Liechtenstein-Taktes» erwähnen, das jetzt gemacht wurde. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Die ÖBB fallen schon unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgrund der Definition in Art. 3. Und wir prüfen jetzt diesen Vertrag und sind in Verhandlungen mit den ÖBB, um genau diese Frage zu klären. Wir müssen auch darauf Bedacht nehmen, wie weit diese Vereinbarung hier quer steht, allenfalls quer stehen würde mit diesem Gesetz, weil wir dort eine Vereinbarung haben, die noch bis zum Jahre 2017 läuft, hier aber die Anpassungsfristen bereits in fünf Jahren - wenn wir davon ausgehen, dass das Gesetz am 1. Januar nächsten Jahres in Kraft tritt - hier die Anpassungsfristen von fünf Jahren bestehen. Und das ist Gegenstand der Verhandlungen. Aber die ÖBB fallen schon darunter.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich ersuche die Regierung zu prüfen, ob Art. 2 nicht komplett gestrichen werden sollte. Es ist ja so, dass Eigenheime wirklich mit der Absicht gebaut werden, dort drin das Lebensende auch zu verbringen. Die Wahrscheinlichkeit, dass man irgendwann krank oder vielleicht auch einer Behinderung einmal ausgesetzt ist, ist gross und wenn Eigenheime vom Staat subventioniert werden, dann sollten sie auch anpassungsfähig sein. Danke.Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich ganz entschieden gegen diese Anregung aussprechen. Zum Teil gehen die Planungen für Häuser oder Wohneigentum über mehrere Monate, über Jahre, und wenn der Art. 2 ersatzlos gestrichen wird, würde das bedeuten, dass alle Planungen, auch die welche kurz vor dem Abschluss oder kurz vor der Einreichung sind, neu gemacht werden müssten, und das für das in Planung befindliche Wohneigentum doch einen zu grossen Aufwand bedeuten würde für mein Dafürhalten. Ich plädiere dafür, Art. 34 Abs. 1 und 2 so beizubehalten, wie hier ausgeführt. Danke. Abg. Alois Beck:
Ich bin auch dafür, dass dieser Abs. 2 so drinbleibt. Hier geht es um rechtsstaatliche Kriterien. Hier geht es um Kriterien darauf, dass sich ein Bürger auf gewisse Dinge verlassen kann. Wenn ein Gesetz, wie es heisst, noch nicht abgeschlossen ist, dann ist es schwierig, dann hat man von mir aus gesehen auch in vielen anderen Bereichen Probleme, wenn wir überall sagen: Da kommt noch etwas oder kommt es nicht. Dann ist - von mir aus gesehen - keine Rechtssicherheit gegeben. Das andere sind andere Überlegungen, die aber hier, glaube ich, im Hintergrund sind. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das auch unterstützen. Es ist für mich undenkbar, dass bestehende oder bereits eingereichte Gesuche hier dem plötzlich unterstellt werden sollen. Wir müssen uns einmal Folgendes vorstellen: Jemand hat vielleicht geplant und das noch zu Zeiten, wo wir noch mit Kubaturen gerechnet haben und nicht, wie wir das heute im Gesetz haben. Wir haben ja ein neues Wohnbauförderungsgesetz. Er hat dann eine Planung vorgenommen, das Gesuch eingereicht und jetzt müsste er den Bau einstellen, weil er ganz einfach durch diese Massnahmen die zulässigen Volumen überschreitet. Das kann ich mir nicht vorstellen und das kann es auch nicht sein. Dem würde ich entschieden entgegentreten. Abg. Andrea Matt:
Wenn jemand bereits am Bauen ist, dann ist das Gesuch schon rechtskräftig abgeschlossen. Den würde dieser Artikel sowieso nicht betreffen. Andererseits ist es doch so, dass wir jetzt noch sicherlich drei Viertel Jahre haben, bis das Gesetz in Kraft tritt und dass spätestens ab heute jeder Architekt in Liechtenstein eigentlich wissen sollte, dass anpassungsfähiges Bauen sinnvoll ist und dass es auch einfach im nächsten Jahr kommt. Und ich glaube, wenn das jetzt den Architekten bekannt gemacht wird, dann dürfte es ihnen doch möglich sein, bis Ende Jahr entsprechend zu planen. Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Ich kann nur meine Aussage wiederholen oder die von meinen Vorrednern, dass, wenn ich ein Gesuch eingereicht habe und dass sich dann nachträglich die Rahmenbedingungen ändern, das kann nicht sein. Und da stellt sich wirklich die Rechtsstaatlichkeit in Frage, wie auch vom Abg. Beck erwähnt. Danke. Abg. Alois Beck:
Wie gesagt, solche Prinzipien würden sich dann auch auf andere Rechtsbereiche ausdehnen und da entsteht dann eine eventuelle Unsicherheit. Hier würde ich schon sagen, im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit muss das so bleiben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Rony Bargetze:
Noch eine letzte Frage: Wie sieht es mit den Änderungen bei den bisherigen Gesetzen aus, wie dem Baugesetz, dem Strassenverkehrsgesetz und dem Fernmeldegesetz, die sicherlich angepasst werden müssen? Regierungsrat Hugo Quaderer:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ein letzte Antwort: Die Arbeitsgruppe, die sich mit der Ausarbeitung dieses Gesetzes befasst hat, ist zum Ergebnis gekommen, dass keine weiteren Gesetzesanpassungen zwingend notwendig sind. Ich kann auch darauf hinweisen, dass beispielsweise im Schulgesetz die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen bereits vorhanden sind. Es ist auch so - mir wurde das mitgeteilt -, dass das Baugesetz in Revision ist. Und dort wird es einen Artikel geben, der explizit auf das Behindertengleichstellungsgesetz Bezug nimmt.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Damit haben wir das Behindertengleichstellungsgesetz in 1. Lesung beraten und Traktandum 21 erledigt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 14:45 Uhr. Mittagspause (von 12:45 bis 14:45 Uhr)
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