Abänderung des Gesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) sowie des Arbeitsvertragsrechts (ABGB) (Nr. 6/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 2. Tag der März-Landtagssitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Gesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) sowie des Arbeitsvertragsrechts (ABGB). Der Bericht und Antrag Nr. 6/2006 steht zur Diskussion. Abg. Doris Frommelt:
Danke, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Gleichheit aller Menschen ist ein allgemeines Menschenrecht. Dieses Recht wurde in verschiedensten Erklärungen, Konventionen und internationalen Übereinkommen von allen EU-Mitgliedstaaten und auch von Liechtenstein unterzeichnet und ratifiziert. Die Gleichstellungspolitik der EU, die Liechtenstein als EWR-Mitglied umzusetzen hat, hat als oberstes Ziel die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung in der gesamten europäischen Gesellschaft. Im Juli 2004 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2002/73/EG zu übernehmen. Auch der Liechtensteinische Landtag hat im Dezember 2004 der Übernahme einhellig zugestimmt. Mit dieser Richtlinie wird die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben stärker unterstützt. Die Mitgliedstaaten werden erstmals verpflichtet, aktiv das Ziel der Gleichstellung zu berücksichtigen. Die Richtlinie geht in einigen Punkten über die im Land bereits geltenden Bestimmungen hinaus. Aus diesem Grunde muss sowohl das Gleichstellungsgesetz als auch das Arbeitsvertragsrecht angepasst werden. In dieser geänderten Richtlinie soll der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bezüglich Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung, zum beruflichen Aufstieg und in Bezug auf die Arbeitsbedingungen umgesetzt werden. Neu wird klargestellt, dass diese Richtlinie nicht nur für unselbstständig Beschäftigte, sondern auch für selbstständig Beschäftigte bzw. für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen gilt, die sich zum Beispiel in Berufsorganisationen aufgrund des Geschlechts diskriminiert fühlen. Begriffsbestimmungen betreffend Diskriminierung, Belästigung aufgrund des Geschlechts, sexuelle Belästigung werden definiert. Der Schutz für Beschäftigte, die Beschwerde erhoben haben, wird verstärkt. Alle Rechte müssen gerichtlich kontrollierbar sein. Opfer von Diskriminierungen müssen über einen Rechtsschutz verfügen. Wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen müssen möglich sein. Eine tatsächliche und wirksame Entschädigung kann zuerkannt werden. Ein besonderer Schutz von Frauen aufgrund ihrer körperlichen Verfassung wird erkannt sowie das Recht, nach dem Mutterschutz an den gleichen Arbeitsplatz zurückzukehren. Neu besteht eine Beweislasterleichterung für alle Diskriminierungsfälle aufgrund des Geschlechts, das heisst, eine betroffene Person muss eine Diskriminierung nicht mehr beweisen, sondern nur noch glaubhaft darlegen. Die Beweislasterleichterung gilt auch bei Klagen von Organisationen. Für die Diskriminierungstatbestände der Belästigung und der sexuellen Belästigung findet die Beweislast Umkehranwendung. Das heisst nun aber nicht, dass blosse Behauptungen genügen. Es müssen Tatsachen geltend gemacht werden, die eine Diskriminierung als wahrscheinlich erachten. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Gleichstellung von Frau und Mann ist auch im EWR von Relevanz. Die Stellungnahmen zum Vernehmlassungsbericht betreffend Änderung des Gleichstellungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechtes fielen unterschiedlich aus. Grundsätzlich kann man aber von einer generellen Befürwortung ausgehen. Auffallend ist jedoch auch die generelle Sorge von einigen Vernehmlassungsteilnehmern betreffend eine Überregulierung in unserem Staat. Als eine wesentliche Verbesserung wird die Einführung des Verbandsklagerechts, der Beweislasterleichterung, die Aufnahme der Definition «mittelbare und unmittelbare Diskriminierung» und der detaillierten und präziseren Begriffe genannt. In mehreren Stellungnahmen wird darauf hingewiesen und bemängelt, dass die Thematik «Mobbing am Arbeitsplatz» im liechtensteinischen Recht bisher nicht aufgenommen wurde. Mit Nachdruck wird die Notwendigkeit einer diesbezüglichen gesetzlichen Verankerung in der liechtensteinischen Rechtsprechung betont. «Mobbing» ist ein neuerer Begriff, eine einheitliche Definition fehlt. «Mobbing» kann von einer einzelnen Person, aber auch von einer Gruppe von Männern und Frauen betrieben werden. «Mobbing» kann in alle Richtungen gehen, gegenüber Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen, Untergebenen, Vorgesetzten usw. Zur Verankerung von «Mobbing am Arbeitsplatz» im liechtensteinischen Recht nimmt die Regierung wie folgt Stellung - ich zitiere: «Im Arbeitsgesetz - Art. 6 Abs. 1 - und im Arbeitsvertragsrecht finden sich Grundlagen zur Bekämpfung von Mobbing. Im Gleichstellungsgesetz wird neu die geschlechtsbezogene Belästigung als Diskriminierung anerkannt». Mobbing ist aber meines Erachtens wesentlich schwer wiegender als Belästigung. Mobbing kann gravierende physische und psychische Schäden bei der betroffenen Person verursachen. Da jedoch, wie von der Regierung erwähnt, in der liechtensteinischen Gesetzgebung die rechtliche Grundlage für die Ahndung von Mobbing bereits vorhanden ist, wird im Bericht und Antrag vorgeschlagen, derzeit von einer Verfeinerung der verschiedenen Gesetzesartikel abzusehen und eine Anpassung zum gegebenen Zeitpunkt gleichzeitig mit der EU vorzunehmen.Ich kann mich den Ausführungen der Regierung zum jetzigen Zeitpunkt anschliessen, möchte jedoch nochmals mit Nachdruck auf das Problem «Mobbing» und die Wichtigkeit einer späteren Anpassung der verschiedenen Gesetzesartikel hinweisen. Mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/73 EG und der Anpassung der beiden Gesetze - Gleichstellungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht - wird ein weiterer Schritt zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben geleistet. Ich spreche mich für die Behandlung der Gesetzesvorlage aus.Abg. Andrea Matt:
Das vorliegende Gesetz stellt eine Verbesserung bei der Gleichstellung von Frau und Mann dar. Ich begrüsse diese Vorlage, besonders die Verbesserungen beim Diskriminierungsverbot, bei der Einführung der Diskriminierung durch Belästigung, bei der Beweislasterleichterung und beim Zeugenschutz. Gleichstellung darf aber nicht nur in den Gesetzen stattfinden, Gleichstellung muss in den Köpfen stattfinden. Die Gesellschaft ist gefordert. Sie sollte Frauen auch dann akzeptieren, wenn sie nicht dem traditionellen Frauenbild entsprechen. Wenn Frauen mit Kindern, die eine Karriere anstreben, als überforderte Frauen bezeichnet werden, während Männer in der analogen Situation als hoch motiviert eingestuft werden, sind wir von einer wirklichen Gleichstellung weit entfernt. In Zukunft wird die Gesellschaft auf die Frauenarbeit angewiesen sein. Die Veränderungen in der Alterspyramide werden dazu führen. Gemäss «NZZ» vom 5. März werden wir künftig nicht nur länger arbeiten, sondern auch anders arbeiten, als dies bisher der Fall war. Ich zitiere: «Flexibilisierung wird nicht nur den Ausstieg aus dem Erwerbsleben, sondern die Laufbahn als Ganzes betreffen. Lineare Lebens- und Karriereentwürfe werden gebrochenen Biographien und Patch-Work-Karrieren Platz machen, wie sie für viele, vor allem Frauen heute schon Realität sind». Aus meiner Sicht öffnet dies neue Chancen für die Frauen. Am Liechtenstein-Institut hat Frau Sonja Herrsche vor kurzem ihre Magisterarbeit vorgestellt. Sie hat den Titel «Sag mir wo die Frauen sind». Frau Herrsche geht darin der Fragestellung nach - ich zitiere: «Im Zuge meiner Diplomarbeit mache ich mich deshalb auf die Suche nach Frauen in Führungspositionen in der liechtensteinischen Wirtschaft. Wie sich bald herausstellt, gehören diese einer seltenen Species an, nach der regelrecht gesucht werden muss. Frauen arbeiten überwiegend in Positionen mit wenig direkter Verantwortlichkeit. Sie sind auf ein beschränktes Arbeitsgebiet festgelegt, treffen keine grossen Entscheidungen und haben kaum direkten Einfluss». Ich habe mal die Landesverwaltung nach Frauen in Führungspositionen durchgesucht und dabei auch eine erschreckend niedrige Frauenquote entdeckt. Auch die Landesverwaltung kann sich also diesem Zitat anschliessen. Die in der Arbeit gemachten Aussagen decken sich mit den von mir gemachten Erfahrungen. Deshalb stelle ich das Schlusswort von Frau Herrsche an das Ende meines Votums. «Im Zuge der Bemühungen um mehr Frauen in den Chefetagen ist deshalb immer wieder die Rede von Frauenförderungsmassnahmen. Förderungsmassnahmen suggerieren, dass diejenigen, die einer Förderung bedürfen, ein Defizit aufweisen. Förderung ist für jene, die die nötigen Ressourcen zu einer Karriere nicht selbst mitbringen. Der Widerstand der Männer wird spürbar. Sie sollen sich durch eigene Kraft nach oben kämpfen, während Frauen durch Förderungsmassnahmen in Machtpositionen gehievt werden? In der Auseinandersetzung mit den Ursachen der Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen ist für mich diese Sichtweise ganz und gar verkehrt. Viel eher muss das bestehende Wirtschaftssystem als Bonussystem für Männer verstanden werden, durch das sie gegenüber Frauen die Nase vorne behalten. Zum Schluss meiner Arbeit stellt sich für mich deshalb nicht die Frage, wie Frauen bestmöglich gefördert werden können, damit sie in Führungspositionen aufsteigen, sondern wie Männer dazu bewegt werden können, ihren Vorsprung als Bonus zu betrachten, der angeglichen werden muss, wenn eine wirkliche Chancengleichheit im Berufsleben von Mann und Frau erreicht werden soll. Die Teilung der wirtschaftlichen Macht zwischen Männern und Frauen kann sich auch für den hochgelobten modernen und innovativen Wirtschaftsstandort Liechtenstein nur positiv auswirken. Mit den Worten einer Interviewpartnerin möchte ich meine Überlegungen zu Frauen in Führungspositionen abschliessen und hoffe, dass die positive Entwicklung, die sich bei den diesjährigen Landtagswahlen für die Frauen gezeigt hat, in den Chefetagen der liechtensteinischen Wirtschaft aufgenommen wird. Früher hat es Mut gebraucht, um Frauen ins Management zu nehmen, heute braucht es Mut, es nicht zu tun». Ich möchte an dieser Stelle Frau Sonja Herrsche für diese Arbeit danken und kann sie jedem zum Lesen empfehlen.Abg. Günther Kranz:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Gleichstellungsarbeit lässt sich nicht an eine einzelne Stelle oder Person delegieren, sie ist eine Chance und eine Aufgabe für alle. In allen Prozessen und Arbeitsbereichen muss Gleichstellung ein Thema sein. Sowohl im Unterricht wie in der Direktion, in Sekretariaten und in Sitzungen, im Marketing für Studierende und Personal, im Angebot für Aus- und Weiterbildung, in der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie in der Produktion und in den Dienstleistungsbereichen.
Mit dem Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des GLG und des ABGB soll die Richtlinie 2002/73/EG ins Landesrecht umgesetzt werden. Dabei geht es vor allem um die Beseitigung jeglicher Ungleichbehandlung in der Arbeitswelt und die Schaffung bzw. Ergänzung einer neben den bereits bestehenden Regelungen zusätzlichen Anspruchsgrundlage für die Opfer. Zudem werden Legaldefinitionen vorgenommen, was eine einheitliche Rechtsanwendung fördert.
Im Einzelnen stellen sich mir doch einige Fragen. Ich möchte diese unter Zuhilfenahme des Berichtes und Antrages an die Regierung stellen: Auf Seite 16 des Berichtes wird ausgeführt - ich zitiere: «Nach Ansicht der Regierung sollen angemessene Massnahmen nicht gesetzlich verankert werden.
Es soll den Unternehmen weiterhin freigestellt sein, für ihren Betrieb zugeschnittenen Massnahmen zu erarbeiten und umzusetzen». Nach meiner Ansicht ist der Begriff «angemessene Massnahmen» sehr unbestimmt. Bei extensiver Auslegung kann dies so weit gehen, dass unter dem Deckmantel der Gleichstellung das angeblich bevorteilte Geschlecht im Endeffekt benachteiligt wird.
Weiters stellt sich mir die Frage, ob das Ziel der Gleichberechtigung über allem steht, denn der neue Art. 3 Abs. 4 bestimmt, dass keine Diskriminierung vorliegt, wenn angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung getroffen werden etc. Wenn ich ihn auf Seite 16 des Berichtes und Antrages richtig verstehe, ist er bei extensiver Auslegung ein Freipass zur Diskriminierung der Männer - denn faktisch nützt das Gesetz ja vor allem den Frauen - indem zum Beispiel auf das Qualifikationsprinzip verzichtet wird, was insbesondere den kleinen Mittelunternehmer vor grössere Probleme stellen kann. Ich frage mich: Muss zum Beispiel ein Gremium von acht Leuten unbedingt zur Hälfte aus Frauen bestehen? Wenn das Angebot an qualifizierten Frauen gering ist, besteht die Gefahr von Qualitätsverlusten bzw. Überforderung.
Ich mache hierzu ein Beispiel, vielleicht etwas theoretisch, aber es geht mir auch darum, ob das sich dann in der Tat effektiv so verhält: Für das erwähnte Gremium bewerben sich 20 Männer und genau 4 Frauen. Von den Männern werden die besten 4 genommen. Sie alle haben in einer bestimmten Prüfung oder Ausbildung zum Beispiel eine 5,5 oder mehr erreicht, wobei allerdings eine 4 Mindestvoraussetzung ist, um dem Gremium angehören zu können. Von den Frauen finden logischerweise alle 4 Bewerberinnen Aufnahme, sofern sie die Mindestvoraussetzung erfüllen. Art. 3 Abs. 4 hat aus Sicht des männlichen Geschlechts das Potenzial, einen grossen Teil des Gleichstellungsgesetzes auszuhebeln. Nach meiner Ansicht besteht die Gefahr, dass «geschützte Märkte» geschaffen werden. Qualifizierte Leute würden auf der Strecke bleiben, nur um irgendeiner künstlichen Quote gerecht zu werden.
Auf Seite 18 des Berichts wird Art. 4 Abs. 2 und 3 genauer erläutert. In Art. 4 Abs. 2 und 3 heisst es - ich zitiere: «Eine Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen gegenüber einer Person bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird». Ich komme zum Schluss, dass von einer Belästigung dann gesprochen wird, wenn sich diese wiederholt oder wenn sich ein diskriminierendes Umfeld abzeichnet. Meiner Meinung nach müssten aber auch schon einmalige Handlungen von einer gewissen Schwere zu den entsprechenden Sanktionen führen. Wie sieht dies die Regierung? In der Vernehmlassung - siehe Seite 20 des Berichtes - wird von verschiedenen Seiten die Aufnahme von Mobbing in den Diskriminierungstatbestand des Gleichstellungsgesetzes gefordert. Die Regierung hält dies allerdings wegen bereits bestehender Regelungen im Arbeitsgesetz und Arbeitsvertragsrecht nicht für nötig. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die Belästigung und sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 auch schon in anderen Gesetzen – insbesondere in den soeben erwähnten – Niederschlag gefunden haben. Zudem wäre dies eine günstige Gelegenheit, Mobbingopfern zusätzlichen Schutz zu gewähren.
Da das Gleichstellungsgesetz in der neuen Fassung sowieso schon mit relativ detaillierten Regelungen im Diskriminierungsbereich aufwartet, drängt sich die Aufnahme eines Mobbingtatbestandes geradezu auf.
Auf Seite 21 - letzter Absatz des Berichtes und Antrages - schreibt die Regierung - ich zitiere: «In der Definition «Belästigung» ist geschlechtsbezogenes Mobbing enthalten ...» usw. Wenn in der Definition «Belästigung» geschlechtsbezogenes Mobbing enthalten ist und dieses Mobbing vor allem Frauen trifft, da ja Männer qualitativ anders gemobbt werden, so ergibt sich faktisch ein Schutz vor Mobbing für Frauen aus dem Gleichstellungsgesetz, während die Männer in dieser Beziehung leer ausgehen. Hier schafft das Gleichstellungsgesetz Ungleichheit. Meines Erachtens ist dies ein weiterer Grund, den Mobbingtatbestand in das Gesetz aufzunehmen.
Dann komme ich zu Seite 26, zu Art. 6: Dieser Art. 6 fordert auf Seiten des Opfers eine blosse Glaubhaftmachung der Diskriminierung. Ist dies geschehen, so ist es am Belasteten, den Gegenbeweis zu erbringen. Dazu sind zwei Dinge zu sagen: Erstens kann im Fall einer sexuellen Belästigung dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Wenn man nun eine blosse Glaubhaftmachung verlangt, so ist das aus Opfersicht zwar zu begrüssen; aber für den Fall, dass es dem Täter aus irgendeinem Grund nicht gelingen sollte, sich zu rechtfertigen bzw. von seiner Schuld zu befreien, so wird dadurch ein
nicht zu unterschätzendes Präjudiz für den Strafprozess geschaffen. Auch wenn der Strafrichter nicht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Zivilbehörden gebunden ist und im Strafrecht blosse Glaubhaftmachung nicht genügt, so ist die zivilrechtliche Verurteilung doch ein Indiz für die Schuldhaftigkeit des Belasteten. Zweitens wird vom Opfer die blosse Glaubhaftmachung einer Belästigung verlangt. Der Beschuldigte muss hingegen den Beweis erbringen, dass er nichts getan hat. Dies ist aus der Sicht des Täters ungerecht.
Gemäss Art. 6, wo die Beweislasterleichterung geregelt ist, gilt in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. d: «Die Beweislasterleichterung auch bei Klagen von Organisationen».
Einer Organisation dürfte es nicht allzu schwer fallen, eine Diskriminierung glaubhaft zu machen, gerade wenn sie noch andere Personen aus dem betroffenen Betrieb zu ihren Mitgliedern zählt, die als angebliche Zeugen auftreten können. Der Täter steht dagegen in der Regel alleine da. Wie sieht die Regierung diesen Sachverhalt?
Der Verein zum Schutz misshandelter Frauen und deren Kinder vertritt in der Vernehmlassung - siehe im Bericht auf Seite 29 - die Meinung, die Beweislast müsse in Fällen der Diskriminierung gänzlich dem Täter überbunden werden. Das wäre aus meiner Sicht sehr problematisch, denn das hiesse, die blosse Behauptung einer Diskriminierung würde genügen und schon wäre der Belastete vermutungsweise schuldig. Es bestünde eine sehr grosse Missbrauchsgefahr.
Schliesslich würde mich interessieren: Wie grenzen sich die Kompetenzen der Stabsstelle für Chancengleichheit und der Gleichstellungskommission voneinander ab? Es gilt, Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
Ich danke und beantrage, die Gesetztesvorlage in Behandlung zu ziehen.
Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident, meine Damen und Herren. Wie meine Vorredner und auch die verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmer stehe auch ich zu den Bemühungen zur Gleichstellung von Frau und Mann und begrüsse diese auch. Aber wie ebenfalls von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern angemerkt, möchte auch ich auf die Gefahr der Überregulierung und der daraus erwachsenden Gefahr für die Wirtschaft und für den Wirtschaftsstandort hinweisen. Die Richtlinie muss umgesetzt werden, das ist unsere Pflicht. Ich möchte aber hier nochmals festhalten und bitten, dass wir generell versuchen, dort wo es nicht unbedingt auch zum Vorteil der Wirtschaft ist, Umsetzungen nur in der Minimalform der Forderung der EG-Richtlinien durchzuführen. Wie gesagt, grundsätzlich sind die Änderungen positiv und dies wurde auch von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern vermerkt, aber es besteht bei jeder Verschärfung oder Ausweitung von Bestimmungen auch die Gefahr des Missbrauchs. Dabei möchte ich insbesondere auf das Instrument der Beweislasterleichterung hinweisen, wie das ebenfalls vom Abg. Günther Kranz vorhin gemacht wurde. Dieses ist sehr heikel und wird in der Rechtsetzung nicht von ungefähr sehr zurückhaltend aufgenommen. Darum wird auch die Ausdehnung auf die Punkte unter Art. 3 und Art. 4 von der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer ausdrücklich nicht begrüsst. Es bedeutet nämlich, dass eine klagende Partei bei Diskriminierungsformen nicht mehr beweisen muss, dass eine Diskriminierung vorliegt, sondern sie muss nur glaubhaft machen können. Das heisst, es müssen Tatsachen geltend gemacht werden, die eine Diskriminierung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Gelingt dies, so ist es an der beklagten Partei zu beweisen, dass trotzdem keine verbotenen Diskriminierung vorliegt. Hier habe ich die gleichen Befürchtungen wie dies die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer im Vernehmlassungsantwortschreiben auch ausgeführt hat. Wie die Regierung aber auf Seite 27 ausführt, wird dort bestätigt, dass wir im Prinzip auch keine Möglichkeit haben, von dieser Regelung abzuweichen, denn die Beweislastumkehr für die Diskriminierungstatbestände der Belästigung und sexuellen Belästigung ist einzuführen. Verbandsklagen können nach der Revision auch für Einzelpersonen geführt werden. Hier begrüsse ich, dass die Regierung die zweite Variante gewählt hat und das nur mit der Einwilligung der betroffenen Person geschehen kann. Das heisst, entsprechende Vereinigungen können sich nicht ohne Einwilligung der beschwerenden Person am Verfahren beteiligen oder ein solches anstrengen. Bei der Umsetzung im Arbeitsgesetz und dort beim § 1173a Art. 27 Abs. 1 wird über die Vorgabe der Richtlinie hinausgegangen. Es wird hier nicht der Richtlinientext übernommen, denn nach diesem wird Belästigung im Sinne der Richtlinie als unerwünschte, geschlechtsbezogene Verhaltensweise definiert. Ich finde es darum nicht richtig, dass man nun unter dem Begriff «Belästigung» auch generell jegliche andere Belästigung versteht, darunter auch das so genannte Mobbing. Damit wird unnötigerweise von der Richtlinie abgewichen. Mobbing ist eine Belästigungsform - das ist richtig - aber es gibt noch keine klare Definition. Damit sollte man sich die Zeit nehmen und die weiteren Abklärungen, welche nach Auffassung der Regierung noch notwendig wären, um Mobbing in das liechtensteinische Arbeitsrecht aufnehmen zu können, sollte man auch machen. Mobbing ist wie andere noch extremere Belästigungsarten nicht geschlechterspezifisch und hat darum - meiner Meinung nach - auch nichts mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu tun. Um eine eindeutige Trennung zwischen geschlechtsbezogener und allgemeiner Belästigung zu haben, beantrage ich, dass nur der Text - wie in der Richtlinie enthalten - übernommen wird. Wenn man es aber als sinnvoll und notwendig erachtet - ich sehe aus heutiger Sicht diese Notwendigkeit nicht - dann sollte man - wie dies in anderen Staaten auch erfolgt ist - erst nach einer serösen Abklärung und Vernehmlassung das Thema gesetzlich verankern. Auf Seite 37 wird dazu ja auch ausgeführt, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung das Thema «Mobbing» im Arbeitsrecht stärker verankert werde. Daraus ziehe ich den Schluss, dass es bereits heute durch die bestehenden Formulierungen verankert ist. Warum muss es dann hier noch an einer Stelle verstärkt werden, wo es doch nach Richtlinie nicht nötig ist? Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort Frau Regierungsrat Kieber-Beck.Regierungsrätin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Änderungsrichtlinie 2002/73/EG macht es notwendig, das Gleichstellungsgesetz und das Arbeitsvertragsrecht anzupassen. Damit wird die Richtlinie, welche die Verwirklichung der grundsätzlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen zum Inhalt hat, umgesetzt. Der Kerninhalt der Richtlinie ist die Festlegung eines gemeinsamen Konzepts, um das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Formulierung und Umsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Politiken und Tätigkeiten aktiv zu berücksichtigen. Der Geltungsbereich der Richtlinie beschränkt sich, wie auch schon eingangs von Abgeordneten erwähnt wurde, auf die Gleichstellung am Arbeitsplatz. Mit der Umsetzung der Richtlinie erfährt das Gleichstellungsgesetz Verbesserungen und es wird auch gestärkt. Und ich möchte das Votum des Abg. Markus Büchel unterstützen: Die Umsetzung erfolgt in Form einer Minimalumsetzung, also wir haben uns an die Richtlinientexte gehalten und nach Möglichkeit - die eine Frage betreffend Mobbing wäre noch zu klären - haben wir uns ganz strikt an die Richtlinie gehalten und diese nicht extensiv ausgelegt. Ich möchte mich explizit für die Voten der Abgeordneten bedanken. Im Grundtenor waren sie positiv. Dass es kritische Fragen und Anmerkungen gibt, liegt in der Natur der Sache und es ist auch verständlich, dass Fragen aufgeworfen werden, die vielleicht aus wirtschaftspolitischer Sicht anders als vielleicht aus gesellschaftspolitischer Sicht beurteilt werden. Ich werde so gut wie möglich auf die Fragen, die insbesondere der Abg. Günther Kranz gestellt hat, eingehen und bitten, falls die Umsetzung im Landtag als unbestritten erachtet wird und auf die Vorlage eingetreten wird, auch bei den einzelnen Artikeln nochmals dazu Stellung nehmen, wenn ich zu wenig ausführlich oder zu wenig präzise im Vorfeld schon die Antwort gebe oder geben kann. Sie haben auf Seite 16 die Passage angesprochen, dass nach Ansicht der Regierung angemessene Massnahmen nicht gesetzlich verankert werden sollen, und Sie haben auch die Befürchtung geäussert, dass dies dann doch die Unternehmen in eine Situation führen könnte, dass sie sehr extensive Auslegungen machen, sei das in der Bestellung von Kommissionen oder sei das auch aufgrund des Qualifikationsprinzips im Rahmen der Anstellungen. Wir haben uns ganz bewusst für diese Variante entschieden und haben gesetzlich gar nichts verankert. Es gibt Betriebe, die von sich aus entweder Ergebnisquoten oder Entscheidungsquoten einführen. Aber wir wollen eben nicht ein Gesetz schaffen, das dies von Unternehmen verlangt. Es kann eine Konstellation in einem Unternehmen geben, wo es zielführend und sinnvoll ist, eine Regelung einzuführen. Dann soll aber auch die Möglichkeit gegeben sein, diese bedarfsgerecht zu machen. Sie haben auch damit verbunden die Befürchtung, dass das möglicherweise eine Besserstellung der Frauen bedeutet und eigentlich die Männer eher hindert oder sie diskriminiert, wenn man es vielleicht etwas pointierter ausdrücken will. Das muss die Praxis zeigen. Ich müsste mir jetzt den Vorwurf gefallen lassen, dass im Amt für Auswärtige Angelegenheiten mit Ausnahme des Amtsleiters ausschliesslich Frauen beschäftigt sind oder in meinen Ressorts die Mitarbeiter Mitarbeiterinnen sind oder auch meine Sekretärin eine Sekretärin ist. Ich denke, es kommt von Situation zu Situation an und man muss das im Detail prüfen. Jedes Unternehmen hat eine Historie und es braucht einfach auch Zeit, bis Gremien paritätisch besetzt sind oder bis die Unternehmen Regelungen einführen, die für ihr Unternehmen nicht nur passen, sondern sogar sich als Vorzug erweisen können.Sie haben auch noch angemerkt, dass geschützte Märkte geschaffen werden. Das wäre und ist nicht die Intention der Regierung. Wir wollen also nicht «spezielle Unternehmen» platzieren. Dann haben Sie auf der Seite 20 zu Art. 4 Abs. 1 und 2 gefragt, ob einmalige Handlungen von einer gewissen Schwere auch zu Sanktionen führen können. Ich denke, das wird die Praxis weisen. Man kann nicht alles im Detail im Gesetz festschreiben. Da wird auch im Laufe der Zeit den Gerichten eine Aufgabe zukommen, hier die Rechtsprechung in eine Praxis überzuführen. Hier kann ich Ihnen keine definitive Antwort mit ja oder nein geben, das wird die Praxis zeigen.Sie fordern die Aufnahme eines eigenen Mobbingtatbestandes. Dazu möchte ich zwei, drei kurze Ausführungen machen: Im Gleichstellungsgesetz wird die Belästigung aufgenommen und in der Definition «Belästigung» ist geschlechtsbezogenes Mobbing enthalten und es stellt einen Diskriminierungstatbestand dar. Auch wenn der Begriff «Mobbing» nicht explizit genannt wird, ist geschlechtsbezogenes Mobbing über das Gleichstellungsgesetz eigentlich sehr gut abgedeckt. Ihnen geht jetzt diese Ausformulierung zu wenig weit, dem Abg. Markus Büchel ging sie aus wirtschaftlicher Sicht wahrscheinlich schon eher zu weit - Sie möchten Mobbing nicht unter diesem Art. 4 Abs. 1 subsumiert haben. Wir sehen auch hier, es gibt verschiedene Wertigkeiten. Nach der Richtlinie kann das Mobbing jedoch darunter fallen. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer haben angeregt, den Tatbestand des Mobbing gesetzlich zu verankern. Das kommt auch ungefähr Ihrem Votum gleich. Im vorliegenden Bericht und Antrag wurde bewusst davon abgesehen, einen eigenen Mobbingartikel zu schaffen. Einerseits fehlt eine gültige Definition, die international anerkannt ist, und auf der anderen Seite gibt es im Moment sehr wenige Länder, die eigene Mobbinggesetze verabschiedet haben. Und wir wollten jetzt hier nicht weit über das, was in Österreich oder in der Schweiz Gültigkeit hat, hinausgehen.Im Arbeitsgesetz - Art. 6 - sind Grundlagen für die Bekämpfung von Mobbing vorhanden. In der schweizerischen Wegleitung zum Arbeitsgesetz wird dort Mobbing auch ausdrücklich genannt. Ich denke, dass damit doch auch vom Arbeitsrecht her das Mobbing abgedeckt werden kann, zumindest Mobbing am Arbeitsplatz. Und damit möchte ich eigentlich auch Ihre Frage bereits beantworten, ob wir jetzt da weit über das Arbeitsrecht hinausgehen. Es ist nur eine Festschreibung dessen, was im Arbeitsgesetz heute darunter auch schon verstanden werden kann. Ich glaube, das war die Frage des Abg. Markus Büchel.Die Beweislastumkehr wurde von zwei Votanten angesprochen und die mögliche Gefahr, die damit im Zusammenhang stehen könnte. Wir haben diese Frage relativ kritisch beleuchtet. Es fand auch ein Gespräch mit der EU-Kommission statt. Liechtenstein warf dabei die Frage der Anwendbarkeit der Beweislastumkehrrichtlinie 97/80 auf, welche Diskriminierungstatbestände der Belästigung und der sexuellen Belästigung mit enthält. Die Antwort der Kommission war, dass die Beweislastumkehr auch auf diese beiden Arten der Diskriminierung zur Anwendung kommt. Die Beweiserleichterung ist also, wie wir es im Art. 6 vorsehen, eigentlich nur die Quintessenz dessen, was auf die Beweislastumkehrrichtlinie Bezug nimmt. Davon können wir aufgrund des Richtlinientextes nicht abweichen. Und wir haben dies so aufgenommen, um Klarheit zu schaffen, dass Belästigung und sexuelle Belästigung nun auch explizit als Diskriminierungstatbestände formuliert sind.Dann haben Sie noch eine Frage betreffend die Kompetenzen oder die Abgrenzung der Kompetenzen der Stabsstelle für Chancengleichheit und der Kommission für Chancengleichheit gestellt: Im Bericht und Antrag Nr. 122/2004, mit welchem die Schaffung der Stabsstelle und auch die Schaffung der Kommission eingesetzt wurde, wird erläutert, welche Aufgaben der Stabsstelle für Chancengleichheit zukommen. Dort wird explizit aufgeführt, dass im Gegensatz zum damaligen Gleichstellungsbüro, welches sich um die Rechte der Männer und Frauen vor allem gekümmert hat, eine Ausweitung der Stabsstelle mit einem erweiterten Aufgabenkatalog stattfinden soll, also dass sie als Anlauf, als Koordinationsstelle, für weitere Gleichstellungsfragen eingesetzt wird. Mit dem erweiterten Kreis wurden ebenso die Aufgaben im Bereich Menschen mit Behinderungen, sexuelle Orientierung, Migration und Integration aufgenommen. Es sind also verschiedene Aufgaben dazugekommen. Und sie dient insbesondere als Anlauf- und Koordinationsstelle. Vielleicht noch ein kleiner Hinweis zum vorhergehenden Traktandum. Dort hat Regierungsrat Hugo Quaderer erläutert, dass die Stabsstelle einen bestimmten Prozentsatz an Stellenprozenten genau für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung hat. Das ist nicht neu, das ist seit der Schaffung dieses Gesetzes bekannt. Konkret sind 20 Stellenprozent vorgesehen, damit eine Person sich auch mit diesen Fragen auseinander setzen kann, aber im Sinne der Koordination und im Sinne der Hilfestellung. Damit können natürlich nicht auch noch die operativen Aufgaben übernommen werden.Die Kommission für Chancengleichheit hat eigentlich zur Hauptaufgabe die ämterübergreifende Koordination von Fragen der Chancengleichheit. Sie kommt insbesondere dann zum Zug, wenn es um Querschnittsmaterien geht. Wenn nötig, hat sie auch die Aufgabe, festzustellen, wann Handlungsbedarf in Fragen der Chancengleichheit besteht und sie soll eine Strategie dazu zu entwickeln. Beispielsweise hat die Kommission für Chancengleichheit erst kürzlich das Leitpapier für die Integration verabschiedet. Das wird jetzt noch in den einzelnen Ressorts überarbeitet, weil es sich um eine Querschnittsmaterie handelt, und dann der Regierung erst zur Genehmigung vorgelegt. Weiters ist die Kommission dazu berufen, Empfehlungen auszuarbeiten und Anträge an die Regierung zu stellen, wenn es um Massnahmen im Bereich der Chancengleichheit und im Bereich der Beratung geht. Auch die Öffentlichkeitsarbeit ist dort angesiedelt. Im Unterschied zur Stabsstelle für Chancengleichheit ist diese Kommission mit Amtsleitern bestückt. Beispielsweise nimmt der Leiter des Ausländer- und Passamtes Einsitz, der Leiter des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten, auch die Leiterin der Stabsstelle für Chancengleichheit - sie macht auch die Geschäftsführung für diese Kommission, dann der Polizeichef, der Leiter des Schulamtes, der Leiter des Amtes für Soziale Dienste und der Leiter des Amtes für Volkswirtschaft, weil genau immer wieder diese Bereiche mit Fragen der Chancengleichheit betroffen sind. Ich hoffe, ich konnte in etwa eine Abgrenzung der Thematik erläutern. Wenn ich Sie recht verstanden habe, orten Sie auf Seite 21 beim letzten Absatz die Möglichkeit einer Ungleichbehandlung - explizit der Männer in diesem Fall. Das wäre ganz sicher nicht die Intention der Regierung. Wir vertreten beide Geschlechter und auch die Interessen beider Geschlechter.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Besten Dank für die Ausführungen, Frau Regierungsrätin Kieber-Beck. Eine Zusatzfrage, und zwar zum Art. 6: Sie haben hier auf die Äusserungen des Vertreters der EU-Kommission hingewiesen betreffend die Beweislastumkehr oder - wie wir im Titel von Art. 6 erwähnen - der Beweislasterleichterung. Konkret ist auf Seite 27 zu den Erläuterungen der einzelnen Artikel ausgeführt - ich zitiere: «Ein Vertreter der EU-Kommission hat auf Anfrage bestätigt, dass es nunmehr eindeutig sei, dass die Beweislastumkehr auch für die Diskriminierungstatbestände der Belästigung und der sexuellen Belästigung gelte». Jetzt frage ich mich nur: Ist der Vorschlag der Regierung kompatibel mit dieser Richtlinie, die hier aufgeführt wird? - sprich wir sprechen von Beweislasterleichterung und die Richtlinie oder dieser Vertreter der EU-Kommission spricht von Beweislastumkehr. Dann eine allgemeine Anmerkung zu den Vernehmlassungsteilnehmern. Wörtlich ist auf Seite 11 nachzulesen, dass man davon ausgeht, dass man Richtlinien nicht wörtlich übernehmen müsse. Das mag wohl eine Wunschvorstellung sein. Die Realität in Brüssel sieht nach meinen Erfahrungen eindeutig anders aus. Wenn man hier meint, man könne sich gewisse Freiheiten nehmen, dann wird man sehr schnell auf seine Grenzen hingewiesen, denn der Job der ESA oder auch der EU-Kommission ist, dass jedes Land die Richtlinien in die nationalen Gesetze umzusetzen hat. Und wenn hier Differenzen bewilligt würden von Brüssel, so wäre dies zwar für uns sehr von Vorteil, aber aus Sicht von Brüssel sind solche Verhaltensweisen logischerweise nicht tolerierbar, da faktisch dann Differenzen resultieren würden und die wären dann spätestens vom EFTA-Gerichtshof oder vom EuGH in der Rechtsprechung klarzustellen. Wir können hier schon sagen: Wir machen das nicht! Tatsache ist aber, die ESA - und das ist ihr Job - wird uns hier sicherlich die Grenzen aufzeigen. Abg. Markus Büchel:
Danke für die Beantwortung der Fragen. Ich habe aber trotzdem nochmals eine Anmerkung genau zu dem Thema, das mein Vorredner, der Abg. Lampert, vorhin erwähnt hat. Wir weichen jetzt vom Text der Richtlinie ab. Der Richtlinientext, so wie ich hier auf Seite 37 lese, lautet: Gemäss Richtlinie sowieso Art. 2 Abs. Spiegelstrich 3 wird Belästigung im Sinne der Richtlinie definiert als unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweise. Die erfolgte Umsetzung, wie sie jetzt vorgeschlagen ist, entspricht nicht der Vorgabe der Richtlinie. Dann heisst der letzte Satz auf dieser Seite: «Unter dem Begriff Belästigung wird generell auch Mobbing verstanden. Mit dem im Vernehmlassungsbericht vorgeschlagenen Gesetzestext, Belästigung ohne den Geschlechtsbezug herzustellen, ist damit auch der Tatbestand des Mobbings erfasst und damit eine rechtliche Grundlage zum Thema Mobbing gegeben». Hier lese ich heraus, dass man damit generell Mobbing unter Belästigung ohne die geschlechtsbezogene Belästigung, hat. Und darum habe ich eben gesagt, dass ich es nicht richtig finde, dass man dieses hier hineininterpretiert, obwohl es eigentlich das Ziel ist, hier rein die geschlechtsbezogene Belästigung abzudecken. Aber vielleicht verstehe ich das falsch. Abg. Paul Vogt:
Zunächst zum Abg. Lampert: Ich denke, wenn die ESA darauf beharrt, dass der Text möglichst genau umgesetzt wird, dann bezieht sich das immer auf den Fall, wo man versucht, unter dem Zaun durchzugehen. Wenn der nationale Gesetzgeber mehr machen will, dann wird die ESA mit Sicherheit nicht reklamieren. Wenn aber der liechtensteinische Landtag eben versucht, weniger zu machen, dann bin ich froh, wenn die ESA reagiert und sagt: Meine Herren, so geht das nicht. Es ist ja immer die Tendenz in Liechtenstein, dass man versucht, in sozialpolitischer Hinsicht unter dem Zaun durchzugehen. Und da muss ich sagen: Gott sei Dank gibt es die ESA. Wenigstens wird damit der Minimalstandard garantiert. Vom Abg. Markus Büchel möchte ich jetzt einfach wissen: Was möchten Sie im Bereich Mobbing erreichen? Soll das generell straffrei bleiben oder wie sieht das aus? In der Schweiz ist Mobbing strafbar. Vielleicht haben Sie den Artikel in den Schweizer Zeitungen vielleicht gelesen, bei welchem eine Polizistin gemobbt wurde. Sie hat sich bei den Vorgesetzten und bei den übergeordneten Instanzen beschwert und alle Verwaltungsstellen haben kein Mobbing feststellen können. Erst das Gericht hat dann festgestellt, dass es sich tatsächlich um Mobbing handelt. Selbstverständlich können wir im Gesetz das nicht alles im Detail regeln, das wäre eine Überforderung. Wir müssen aber auch Vertrauen in die Gerichte haben, dass die dann das Gesetz eben auch sinngemäss anwenden. Mobbing ist eine sehr schwere Belästigung, die auch weit reichende psychische Folgen haben kann. Ich denke, die Leute haben Anspruch darauf, dass ihnen Gerechtigkeit widerfährt. Ich begrüsse das Bestreben der Regierung, auch das wenigstens ansatzweise mit in dieses Gesetz einfliessen zu lassen. Abg. Markus Büchel:
Ich begrüsse es ebenfalls, wenn Mobbing im Gesetz festgeschrieben ist. Nur dazu sollte man dann auch die minimalen Anforderungen an die Definition stellen dürfen, dass man vorher genau weiss, was man darunter versteht. Ich bin der Meinung, wenn man jetzt hier in diesem Hause die Frage stellen würde, was Mobbing bedeutet und wie Mobbing definiert wird, dann würden wir wahrscheinlich 22 veschiedene Definitionen erhalten. Ich bin auch der Meinung, Mobbing ist eine verschärfte Art der Belästigung - auch da bin ich einverstanden. Meine Meinung dazu ist einfach die: Wenn wir hier der Meinung sind, wir sollten das explizit als Mobbing-Artikel aufführen, dann sollten wir eine Definition dafür erarbeiten und diese Definition dann konkret verabschieden und aufnehmen. Wir sollten sie aber dann so aufnehmen, dass sie generell gilt und nicht jetzt hier in einer Gesetzesänderung einfliesst - so untergeschoben oder hineininterpretiert sage ich jetzt einmal - ohne dafür die richtigen Grundlagen zu haben. Hier geht es wirklich um die geschlechtsbezogene Belästigung als Umsetzung aus der Richtlinie. Darum spreche ich mich für eine Präzisierung aus, und wenn dann notwendig, konkret die Aufnahme in einen Artikel, der dann auch so gut wie eindeutig einfach dargestellt ist. Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Die Ausführungen des Abg. Paul Vogt sind natürlich korrekt - sprich eine Überreglementierung ist zulässig, aber ein Minimalstandard wird vorgegeben. Inwiefern eine Überreglementierung sinnvoll ist, dazu kann man sicher unterschiedlicher Ansicht sein. Aber ich beziehe mich einfach auf die Aussagen auf Seite 11 wo es heisst, dass die Regierung zum Teil die Richtlinie wörtlich abgeschrieben habe und dies im Prinzip nicht der Sinn und Zweck sei. Und hier muss ich sagen: Doch, hier unterstütze ich die Regierung. Es wäre mitunter schön, wenn man das nicht wörtlich abschreiben müsste, aber ich kann Ihnen zumindest aus meiner Erfahrung sagen: Es ist so. Wenn hier nicht plus/minus die Wörtchen abgeschrieben werden, dann wird hier aus Brüssel moniert, was nicht wörtlich abgeschrieben wurde. Das ist einfach die Erfahrung und insofern muss ich die Regierung hier doch schützen und sagen: Wenn man effizient arbeiten will, dann sind die Richtlinien plus/minus abzuschreiben, ansonsten hat man endlosen Briefverkehr, Sitzungen, Debatten, Abänderungen. Wenn man für solche Spässe Zeit hat, kann man das betreiben, wenn man effizient arbeiten will, dann muss man tunlichst die Sachen umsetzen. Und wie gesagt, das ist nun einmal des Zweck des EWR, dass in allen Staaten plus/minus sehr wenig Abweichung dieselben Spielregeln definiert sind, ansonsten wäre die ganze Übung im Prinzip für die Katz. Abg. Franz Heeb:
Ich möchte hinsichtlich des Geltungsbereiches dieses Gesetzes doch in der Erinnerung rufen, dass das Gleichstellungsgesetz die Gleichstellung von Frau und Mann am Arbeitsplatz zum Inhalt hat. Mobbing kann viele verschiedene Ursachen haben und ist nicht geschlechtsspezifisch festzumachen. Mobbing kann vor allem auch zwischen Männern und zwischen Frauen stattfinden - und diese Art des Mobbings wäre durch dieses Gesetz damit nicht erfasst. Ich denke, Mobbing hier in diesem Gesetz durch die Hin-tertür einzuführen wäre nicht das Richtige und viel zu voreilig. Wie der Abg. Markus Büchel auch erwähnt hat, müssen wir, wenn wir hier einen verstärkten Schutz der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz auch aufnehmen wollen, dann müssten wir das schon grundlegend und neu überlegen und auch überlegen, in welchem Gesetz das am besten verankert gehört. Wie gesagt, in diesem Gesetz ist nur Mobbing zwischen Mann und Frau betroffen. Abg. Paul Vogt:
Ich glaube, wir behandeln hier schon zwei verschiedene Gesetzesvorlagen. Das eine ist die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes und das andere ist das Arbeitsvertragsrecht. Und wenn hier im § 1173 Art. 27 Abs. 1 eben nicht nur von sexueller Belästigung die Rede ist, sondern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen, dann steht das nicht im Gleichstellungsgesetz, sondern im Arbeitsvertragsrecht. Ich begrüsse das Bemühen der Regierung ausdrücklich, dass man hier die minimalen rechtlichen Grundlagen schaffen will, dass man auch Mobbing verfolgen kann. Ich denke, Leute, die mobben, verletzen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in einem immensen Mass, und wenn Sie Beispiele kennen von Leuten, die gemobbt wurden, dann hat das wirklich persönlichkeitszerstörende Wirkung. Ich denke, hier ist ein Schutz angebracht. Ob man das vielleicht verbessern kann oder verbessern sollte, das wird die Regierung sicher noch einmal aufgrund der Voten in diesem Landtag anschauen, aber das Bestreben an sich ist sehr begrüssenswert. Regierungsrätin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch kurz auf die Anmerkung des Abg. Wendelin Lampert zu Seite 27 im Bericht und Antrag eingehen, wo die Beweislastumkehr angesprochen wird: Vielleicht ist das nicht deutlich genug dargelegt mit diesem Satz. Die Kommission hat darauf Bezug genommen, dass die Beweislastumkehrrichtlinie Nr. 97/80 zum Tragen kommt und dass damit auch diese beiden Tatbestände unter das Diskriminierungsverbot fallen, also sexuelle Belästigung und Belästigung. Und damit ist die Art und Weise, wie wir das im Gesetz mit dem Titel «Beweislasterleichterung» umsetzen, möglich. Das dient nur zur Klarstellung. Zum Votum des Abg. Markus Büchel und auch des Abg. Franz Heeb möchte ich Folgendes sagen: Wir werden das noch einmal bis zur 2. Lesung prüfen. Die Intention der Regierung war, zumindest diese Art des Mobbings am Arbeitsplatz besser zu verankern. Aber ich werde diesen Artikel nochmals in Abklärung geben, ob eine andere Variante eine bessere Möglichkeit darstellen würde. Und sonst kommen wir nochmals mit diesem Antrag in den Landtag und dann muss der Landtag entscheiden, was er will. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und aufgrund der Eintretensdebatte Eintreten unbestritten scheint, dann können wir mit der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes beginnen. Art. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
Überschrift vor Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Überschrift vor Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Danke. Ich habe eine Anmerkung dazu: Es gibt Leute, die gar nichts glauben, und es gibt Leute, die fast alles glauben. Und bei Richtern und Behörden liegt es vielleicht dazwischen. Und ich habe einfach Mühe mit dem Wort «glaubhaft», vor allem auch, weil wir noch wenig Praxis zu diesem Begriff haben. Und ich möchte dazu anregen, dass das vielleicht genauer umschrieben wird. Ich habe es bezüglich des Behindertengleichstellungsgesetzes schon gesagt: Eine Möglichkeit wäre einfach, es sollte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorhanden sein, damit auch ein Richter entsprechend dann ein Verfahren einleiten kann. Hier braucht es - meiner Ansicht nach - dazu einfach auch einen gewissen Schutz. Abg. Paul Vogt:
Ich denke, der Begriff «Glaubhaftmachen» ist genau der richtige Ausdruck dafür und das haben die Richter dann entsprechend zu prüfen. Im Übrigen denke ich, dass, wenn der Abg. Franz Heeb festgestellt hat, dass es Leute gibt, die fast alles glauben, und dass es Leute gibt, die fast nichts glauben, und dass die Richter und Staatsangestellten dazwischen liegen, dass das dann genau die richtige Haltung für Staatsangestellte und Richter ist. Die sollen weder alles noch nichts glauben, sondern die sollen sich davon überzeugen, was sie glauben können. Aber das nur nebenbei. Meine Frage geht eigentlich über den Titel - das wurde vom Abg. Wendelin Lampert schon angesprochen. Wieso hat die Regierung den Begriff «Beweislastumkehr» durch «Beweislasterleichterung» ersetzt?Abg. Markus Büchel:
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch noch kurz etwas zum Begriff «Glaubhaftmachen» einbringen. Ich kann die Bedenken des Abg. Heeb schon verstehen. Wenn ich hier auf Seite 28 die Ausführungen zum Begriff «Glaubhaftmachen» lese - und ich möchte das ganz gerne einmal vorlesen - dann bestehen schon Zweifel oder Befürchtungen - ich zitiere: «Zum Begriff des "Glaubhaftmachen" gibt es keine Legaldefinition. Die Gerichte werden sich an der bisherigen Gerichtspraxis zu diesem Begriff orientieren müssen. Danach ist ein Tatbestand glaubhaft dargelegt, wenn der Richterin oder dem Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit» - und darauf hat der Abg. Heeb eben angesprochen - «des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen vermittelt wird, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen werden muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten können». Wenn man jetzt diese Definition hernimmt, dann muss ich schon auch beipflichten, dass da sehr viel Unbehagen entsteht. Und wenn man diese Definition im Sinne seines Vorschlages abändern würde, dass man «einer gewissen Wahrscheinlichkeit» in «überzeugende Wahrscheinlichkeit» oder wie auch immer - ich weiss jetzt nicht mehr genau, wie er das vorgeschlagen hat - abändern würde, dann hätte ich schon ein wesentlich besseres Gefühl. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Ich möchte hier den Vorschlag der Regierung unterstützen. Ich glaube, die Glaubhaftmachung muss ein Richter dann im Anlassfall beurteilen. Wenn man hier den Begriff so - wie vom Abg. Franz Heeb vorgeschlagen - abändert, dann ist das eben keine Beweislastumkehr, sondern wenn es eine überwiegende Glaubhaftmachung oder überwiegende Wahrscheinlichkeit ist, dann ist das eine andere Wertigkeit - und genau das will man hier verhindern. Man muss sich auch darüber Gedanken machen, welche schwierige Situation eine Person hat, die gemobbt wird. Sie ist in der Regel in der schwächeren Position. Und von dem her glaube ich schon, dass hier die Regierung den richtigen Begriff gewählt hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Rita Kieber-Beck:
Ich werde nochmals prüfen lassen, ob «Beweislastumkehr» oder «Beweislasterleichterung» der richtige Titel ist, um auch sicher zu gehen, dass wir diesen Begriff auch richtig anwenden und dann auch kein Interpretationsspielraum offen bleibt, wie das jetzt gehandhabt werden muss oder nicht. Und zu den Argumenten betreffend «Glaubhaftmachen» oder «überwiegende Wahrscheinlichkeit» oder «gewisse Wahrscheinlichkeit»: Dazu werde ich mich nochmals von einem Juristen beraten lassen, was zielführend ist, damit wir nicht unnötig Felder öffnen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 7 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Bitte weiterlesen.
Art. 7a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Ich würde hier gerne Bezug nehmen auf das, was die Frau Regierungsrat bei der Eintretensdebatte gesagt hat, nämlich den Aufgabenbereich der Stabsstelle für Chancengleichheit erörtert. Meine Frage geht jetzt dahin: Wenn in Abs. 1 erster Satz steht «fördert die Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen ...», ob man dann in allen Lebensbereichen so verstehen müsste, Frau und Mann als Migranten, Frau und Mann mit Problemen der Integration, Frau und Mann verschiedener ethnischer Abstammungen, verschiedener Rassen, Frau und Mann mit Behinderung, denn dieser Art. 19 erscheint mir jetzt - wenn ich ihn lese - als wäre er der einzige in der Gesamtgesetzgebung, um die Aufgaben der Stabsstelle für Chancengleichheit zu beschreiben. Und wenn dem so ist, wie ich es verstehe, dann würden ja die wesentlichen Punkte wie Migration, Integration, Gleichstellung für Behinderte in der Definition fehlen. Abg. Franz Heeb:
Mir fehlt zu diesem Artikel auch, was wir heute im vorhergehenden Traktandum auch diskutiert haben. Ich denke, es geht ja nicht nur um Mann und Frau, sondern es geht auch um Behinderte und Nichtbehinderte und andere Aufgaben, die dieser Stelle zukommen. Ich wäre sehr froh, wenn wirklich das gesamte Spektrum, was mit Gleichstellung und Chancengleichheit zu tun hat, dass das gesamte Spektrum hier auch erwähnt ist. Unklar und fraglich ist mir noch der Abs. 3, was die Formulierung bedeutet - ich zitiere: «Die Stabsstelle für Chancengleichheit ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach Abs. 2 Bst. a bis c unabhängig». Heisst unabhängig, die Stabsstelle kann hier ihre eigene Politik verfolgen? Ist hier nicht die Gefahr, dass ein Staat im Staate entsteht? Falls dies der Fall wäre, wäre doch zu überprüfen, ob diese Aufgaben nicht outgesourct werden in dem Sinne, dass sie von einem Verein oder einer Stiftung wahrgenommen werden, die das auch wahrnehmen will und selbstständig sein will. Regierungsrätin Rita Kieber-Beck:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass die Stabsstelle für Chancengleichheit schon die richtige Institution ist, die hier als Stelle genannt wird, die sich mit diesen Fragen, die sich ja auf die Art. 8a bis d der Richtlinie erstrecken, beschäftigen soll. Da sind wir mit dem Aufgabenkatalog der Stabsstelle für Chancengleichheit konform, wobei ich mit dem Votum der Abg. Renate Wohlwend sehr einverstanden bin. Die Stabsstelle für Chancengleichheit impliziert viel mehr. Es geht nicht nur um die Gleichstellung von Mann und Frau. Hier wurde das explizit jetzt so aufgeführt, weil es um die Arbeitswelt geht und um die Umsetzung der Gleichstellungsrichtlinien in diesem Bezug. Das ehemalige Gleichstellungsbüro für die Gleichberechtigung von Frau und Mann wurde ja erweitert. Der Aufgabenbereich der Stabsstelle ist gleich geblieben, nur wurde er um die anderen Bereiche zusätzlich erweitert. Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob ich Sie so verstehen soll, dass Sie lieber, obwohl es hier jetzt um arbeitsrechtliche Gleichstellungsfragen geht, auch die anderen Bereiche aufgezählt hätten, also Migration, Integration etc. Es gibt einen speziellen Bereich bei der Erweiterung, der sich um die Arbeitswelt kümmert. Wir überlegen uns nochmals, ob man einfach sagen sollte: Die Stabsstelle für Chancengleichheit setzt sich für die rechtliche und faktische Gleichstellung im Sinne der Arbeitswelt ein. Ich überdenke gerne nochmals den Text von Abs. 1, ob er besser formuliert werden könnte, um eben nicht den Eindruck zu erwecken, dass es bei der Stabsstelle für Chancengleichheit nur um die Gleichbehandlung von Mann und Frau geht. Das wäre auch eine falsche Annahme. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES (ARBEITSVERTRAGSRECHT)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zur zweiten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht). Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 8a wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36b wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 113 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 113 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches - sprich Arbeitsvertragsrecht - ebenfalls in 1. Lesung beraten und Traktandum 22 erledigt.
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