Gesetz über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG) sowie die Abänderung des Gewerbegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes (Nr. 7/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 23: Schaffung eines Gesetzes über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz) sowie die Abänderung des Gewerbegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes. Der Bericht und Antrag Nr. 7/2006 steht zur Diskussion.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön, Herr Herr Präsident. Um einen einheitlichen Versicherungsbinnenmarkt zu gewährleisten, hat die Europäische Gemeinschaft unter anderem die Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung erlassen, die nun mit einem Spezialgesetz, nämlich dem Versicherungsvermittlungsgesetz, in liechtensteinisches Recht umgesetzt werden soll. In diesem Zusammenhang sind auch kleinere Anpassungen im Gewerbegesetz, im Finanzmarktaufsichtsgesetz sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz notwendig. Zudem sind auch verschiedene Änderungen und Ergänzungen im Sorgfaltspflichtgesetz vorgesehen.
Ziel des Versicherungsvermittlungsgesetzes ist der Schutz der Versicherten. Um diese Zielsetzung zu erreichen sollen zukünftig die Versicherungsvermittler in ein Register eingetragen werden. Diese Eintragung ist an verschiedene berufliche Anforderungen gebunden. Die eingetragenen Vermittler sollen dann ihre Tätigkeit überall in der EU ausüben können. Beaufsichtigt werden sie von den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Die Vermittler müssen bei ihrer Arbeit den in der entsprechenden EG-Richtlinie vorgesehenen Informations- und Beratungspflichten gegenüber ihren Kunden nachkommen.
Wenn die Schaffung eines Spezialgesetzes für die Versicherungsvermittler grundsätzlich zu begrüssen ist, so möchte ich doch nochmals einen kritischen Punkt aufgreifen, den der Bankenverband bereits bei der Vernehmlassung vorgebracht hat. Der Bankenverband regt an, dass die Banken als Versicherungsvermittler sowie ihre Mitarbeiter, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Versicherungen vermitteln, ausdrücklich auf Gesetzesstufe von der Zulassungspflicht befreit und somit vom Geltungsbereich in Art. 2 ausgenommen werden. Der Bankenverband begründet seine Ansicht im Wesentlichen damit, dass der Konsumentenschutz bei Banken ausreichend gewährleistet ist und dass die EU-Richtlinie in Erwägung 13 auch ausdrücklich solche Ausnahmen zulässt. Ich möchte die Regierung bitten, nochmals prüfen zu lassen, ob die Ausnahmemöglichkeit von Erwägung 13 der EU-Richtlinie nicht auch die Interpretation des Bankenverbandes zulässt.
In Bezug auf das Sorgfaltspflichtgesetz ist zu erwähnen, dass die Versicherungsmakler in den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden sollen. Hierbei handelt es sich um eine Anforderung der Financial Action Task Force. Daher kann ich diese Ergänzung nachvollziehen. Weniger verständlich ist mir allerdings der neue Art. 8 Abs. 3 des Sorgfaltspflichtgesetzes, in dem nun verlangt wird, dass bei Bestehen von Verdachtsmomenten die wirtschaftlich berechtigen Personen unabhängig von den in Abs. 1 und 2 aufgeführten Ausnahmen festzustellen sind. Für mich ist nicht klar, wie in der Praxis zum Beispiel die wirtschaftlich Berechtigten einer an der Börse kotierten Aktiengesellschaft oder die wirtschaftlich berechtigten Personen einer Pensionskasse festgestellt werden sollen. Daher möchte ich die Regierung bitten, hierzu Ausführungen zu machen.
Wie bereits erwähnt, begrüsse ich diese Gesetzesvorlagen und bin für Eintreten.
Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident.
Die Nachfrage für die Dienstleistungen der Versicherungsvermittler hat in den letzten Jahren auch bei uns stark zugenommen. Die Beratungen im privaten und vor allem im geschäftlichen Bereich sind immer mehr gefragt, da die Versicherungslösungen komplexer und umfangreicher geworden sind. Dadurch, dass die einzelnen Versicherungsgesellschaften verschiedene Produkte oder Lösungen zu verschiedenen Konditionen anbieten, wird diese Entwicklung auch in Zukunft anhalten.
Dabei kann es sich um einfache, aber auch sehr komplexe Beratungen handeln. Deshalb ist es für den Versicherungsnehmer und den Versicherungsvermittler sehr wichtig zu wissen, mit wem er es zu tun hat, welche Verpflichtungen die Parteien haben und wer welche Verantwortung trägt.
Die vorliegende Gesetzesvorlage beruht auf der Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 über die Versicherungsvermittlung.
Der Versicherungsvermittler erhält gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Informationspflicht, indem er seine Identität, die Eintragung im Register, die Tätigkeit als Makler oder Agent und welche Beschwerdemöglichkeiten bestehen, bekannt geben muss. Dazu kommen die Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers. Beispielsweise muss er offen legen, auf welcher Grundlage die Beratung erfolgt.
Dadurch wird die heutige Situation wesentlich verbessert, denn der Versicherungsnehmer erhält einen zusätzlichen Schutz und gleichzeitig wird für die Beratungen ein hohes Niveau gewährleistet.
Wichtig wird sein, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung und damit die Registrierung zur Ausführung der Versicherungsvermittlung so festgelegt werden, dass eine gute Qualität und das Vertrauen garantiert wird. Somit kann der Versicherungsplatz Liechtenstein einen hohen Standard auch in diesem Bereich gewährleisten.
Die Mindest-Voraussetzungen müssen auf jeden Fall denjenigen unserer Nachbarländer, insbesondere der Schweiz, entsprechen.
Für den Versicherungsvermittler, der registriert ist, hat es zudem den Vorteil, dass er in anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens tätig werden kann.
Die Voraussetzungen, die ein Versicherungsvermittler mitbringen muss, damit er registriert wird, werden in der Vorlage nicht genau definiert. Es wird nur aufgeführt, dass der Versicherungsvermittler zur Registrierung die erforderlichen beruflichen Qualifikationen, über einen einwandfreien Leumund und über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen muss. Über nähere Einzelheiten wird auf die Verordnung verwiesen. In diesem Zusammenhang werde ich in der 1. Lesung auf einzelne Aspekte eingehen.
Ich möchte noch auf die Vernehmlassung verweisen, wo der Bankenverband - wie bereits vorhin erwähnt - fordert, die Banken und Fondsgesellschaften, welche beiläufig Versicherungsprodukte in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit - Stichwort «Financial Planning» - vermitteln, ausdrücklich aus dem Geltungsbereich auszuschliessen. Dies insbesondere auch mit der Begründung, dass sowohl Banken als auch Fondsgesellschaften bereits der Aufsicht der FMA unterstünden. Ich kann die Argumente des Bankenverbandes nachvollziehen. Gemäss Meinung der Regierung lässt der Richtlinienzweck jedoch eine gänzliche Ausnahme der Banken und Fondsgesellschaften vom Geltungsbereich des Versicherungsvermittlungsgesetz nicht zu. Die Regierung werde aber der besonderen Situation der Banken und Fondsgesellschaften Rechnung tragen. Dies wird noch zu diskutieren sein.
Insgesamt begrüsse ich diese Gesetzesvorlage. Sie wird zu einer Stärkung des Versicherungsplatzes Liechtenstein beitragen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Die beiden Redner zur Eintretensdebatte haben die Notwendigkeit dieser Gesetzesvorlage aufgezeigt. Ich möchte darauf deshalb im Folgenden auch nicht mehr näher eingehen. Ich möchte an dieser Stelle nur ganz kurz die Ziele und Inhalte der Gesetzesvorlage darstellen und auf einen wichtigen Punkt, den es aus meiner Sicht darzustellen gilt, kurz eingehen.Die Ziele und Inhalte der Gesetzesvorlage sind, dass sich die Versicherungsvermittler neu ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der FMA registrieren lassen müssen. Dies ist eine Vorgabe, die in der Richtlinie so enthalten ist. Die Versicherungsvermittlungstätigkeit bedarf neu einer Bewilligung der FMA, wobei wir hier in den Übergangsbestimmungen den Übergang der heutigen Gewerbebewilligungen auf die Bewilligungen der FMA regeln. Die Bewilligung zur Aufnahme der Vermittlungstätigkeit wird erteilt, wenn der Gesuchsteller die erforderlichen beruflichen Qualifikationen aufweist, über einen einwandfreien Leumund verfügt - das wurde in der Eintretensdebatte ja auch sehr stark hervorgehoben - sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten kann.Ein wesentlicher Punkt, der auch betont wurde, ist, dass mit dieser Bewilligung von Liechtenstein aus diese Vermittler dann auf dem europäischen Markt tätig werden können mit der Einheitszulassung. Auch hier gilt das System des europäischen Passes.Ein wesentlicher Fortschritt, welcher nicht nur die Regelung der Versicherungsvermittler zum Ziel hat, sondern insbesondere auch dem Verbraucherschutz dient, sind die umfassenden Mitteilungs- und Beratungspflichten, welchen die Versicherungsvermittler inskünftig von gesetzeswegen unterstehen werden. Ich bin froh über die wohlwollende Aufnahme und die wohlwollende Behandlung in der Eintretensdebatte und möchte auf die zwei Punkte, die von den Vorrednern angesprochen wurden, hier kurz eingehen, und zwar auf die Stellungnahme des Bankenverbandes und die Unterstellung der Banken und Fondsgesellschaften in den Geltungsbereich dieses Versicherungsvermittlungsgesetzes. Vielleicht müsste man die gänzliche Ausnahme der Banken aus diesem Gesetz auch negativ formulieren. Wir haben die Frage eingehend auch nochmals prüfen lassen, insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Bankenverbandes. Ich darf hier zugeben, dass ich mich ihrer Meinung zunächst auch angeschlossen habe, und eigentlich eine sehr freundliche Haltung gegenüber dieser Stellungnahme des Bankenverbandes eingenommen habe. Ich habe dann aber von den Experten der Aufsichtsbehörde, der FMA, mir folgende Stellungnahme zukommen lassen:Es soll der besonderen Situation der Banken und der Fondsgesellschaften - aber nicht nur diesen beiden Bereichen, sondern ich denke hier zum Beispiel auch an Generalunternehmer im Rahmen von Überbauungen, die zum Teil auch Bauhaftpflichtversicherungen oder Bauwesenversicherungen für ihre Kunden nachfragen - dieser besonderen Situation soll dadurch Rechnung getragen werden, dass man bei den beruflichen Qualifikationen in diesen Nebentätigkeitsbereichen diese entsprechend anpasst in der Verordnung und die entsprechenden Voraussetzungen, welche in diesen Bereichen notwendig sind, auf diese Personengruppen dann zuschneidet. Gemäss der Expertenmeinung ist eine gänzliche Ausnahme der Banken und Fondsgesellschaften aus den Bereichen, die ich jetzt angesprochen habe, aus dem Richtlinienzweck nicht möglich. Ich werde das im Hinblick auf die 2./3. Lesung gerne nochmals bestätigen lassen und auch dementsprechend dann nochmals Ausführungen dazu machen.Ich habe erwähnt, dass ich einen Punkt besonders ansprechen möchte - und das ist die Doppeleintragung als Vermittler, als Makler/Broker. Es bestand hier die Meinung, dass man nur entweder das eine oder das andere sein könne. Ich bin der Auffassung - und wir haben gestern Abend darüber gesprochen -, dass im Sinne einer liberalen Regelung hier beides möglich sein soll. Ich denke, der Kunde, wenn er es mit einem Vermittler zu tun hat, muss nur wissen: Habe ich es mit einer Person zu tun, die von einem Versicherungsunternehmen abhängig ist, oder habe ich es mit einer unabhängigen Person zu tun? Diese Information muss der Versicherungsnehmer haben. Aber ich möchte nicht - und die Regierung schlägt es deshalb auch nicht vor -, dass man nur entweder als Makler oder als Vermittler tätig sein kann, sondern ich denke, das ist eine nachgelagerte Pflicht, die man hier im Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch anders regeln kann. Ich habe die Ausführungen zum Sorgfaltspflichtgesetz deshalb jetzt ganz an den Schluss genommen, weil es an und für sich mit dieser Vorlage nichts zu tun hat. Die entsprechende Bestimmung des Art. 8 Abs. 3, die der Landtagsvizepräsident Ivo Klein angesprochen hat, ist - so die Ausführungen, die von der FMA stammen - eine Reminiszenz aus der Totalrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes. Ich werde Ihre Bedenken, die Sie geäussert haben, gerne mitnehmen und dementsprechende Abklärungen im Hinblick auf die 2./3. Lesung dann machen lassen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Wenn wir unter Art. 6 des Versicherungsvermittlungsgesetzes oder des Entwurfes schauen, dann haben Sie angeführt, dass Bst. a von Abs. 1 ja kein Thema sein kann, dass das ja automatisch bei den Banken und Fondsgesellschaften ja schon so erledigt ist. Und dann sind die weiteren Anforderungen der einwandfreie Leumund und die Berufshaftpflichtversicherung bzw. eine gleichwertige finanzielle Sicherheit. Gerade wenn ich diese zwei Punkte anschaue, sind das ja auch Bewilligungsvoraussetzungen bei diesen zwei konzessionierten Unternehmensgruppen. Von daher sehe ich eigentlich die Begründung nicht, wieso hier eine vollständige Ausnahme nicht möglich sein soll. Ich bin aber gespannt, wie dann die rechtliche Darlegung auf die 2. Lesung ausschaut. Abg. Alois Beck:
Bei dieser Stellungnahme der Regierung sollte vielleicht auch noch geprüft werden, wie das in anderen Ländern gehandhabt wird. Wie bereits ausgeführt, heisst es ja in der Richtlinie in den Erwägungen bei Punkt 13: «Diese Richtlinie sollte unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen nicht auf Personen Anwendung finden, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben». Das ist ja ein so zentraler Punkt. Was heisst hier Nebentätigkeit? Aus Sicht der Banken und Fondsgesellschaften ist das eine Nebentätigkeit. Aber wie verhält sich das europarechtlich? Und wie ist das in anderen Jurisdiktionen geregelt? Ein Punkt, den es sicher auch noch näher zu prüfen gilt: Dieser Punkt wurde auch im Vernehmlassungsverfahren eingebracht, wo es heisst, wenn die Banken unterstellt würden, dass es dann zu möglichen Widersprüchen kommen könnte, dass einerseits diese Vermittlungstätigkeiten dem Versicherungsgeheimnis und andererseits dem Bankengeheimnis unterstünden. Ich habe das jetzt nicht im Detail geprüft. Es wird nur darauf hingewiesen, dass es im Zusammenhang mit der Amtshilfe dann zu möglichen Widersprüchen kommen könnte. Ich glaube, das muss auch nochmals genau angesschaut werden. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich gehe gerne auf die zwei Punkte noch ein. Ich denke, wenn ich mich vorhin dahingehend ausgedrückt habe, dass die berufliche Qualifikation bei diesen Berufsgruppen - Banken, Fondsgesellschaften -, dass eben nicht die vollumfängliche Berufsqualifikation wie bei einem vollamtlich tätigen Versicherungsvermittler angemahnt wird, dann kommt das diesen Berufsgruppen ja sogar entgegen. Sie können dann von hier aus im Nebengewerbe auch auf dem europäischen Markt tätig sein. Wenn sie gänzlich vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden, besitzen sie den europäischen Pass nicht. Und ich denke, das kann dann wahrscheinlich mitunter gar nicht im Interesse der Banken und Fondsgesellschaften und vielleicht weiterer Berufsgruppen sein. Was wir nicht können, sind die Banken vom Art. 2 des Geltungsbereiches vollständig ausnehmen. Was wir machen wollen - und das hat der Landtagsvizepräsident angesprochen - im Rahmen des Art. 6, der Erteilung der Bewilligung, die erforderlichen Berufsqualifikationen für die so genannten produktakzessorische Vermittlungstätigkeit, also solche Vermittler, die dieses Geschäft nur im Nebengewerbe betreiben, halt entsprechend tiefer, eingeschränkt auf den Bereich, der dort angewandt wird, anwenden lassen. Damit besitzen diese Berufsgruppen, diese Personengruppen, dann aber eben die entsprechende Bewilligung und können dieses Gewerbe nicht nur hier in Liechtenstein, sondern auch grenzüberschreitend ausüben. Selbstverständlich ist in Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c auch vom einwandfreien Leumund die Rede und von der Berufshaftpflichtversicherung. Da möchte ich mich entschuldigen, dass ich das nicht gleich beim ersten Votum in der Eintretensdebatte gesagt habe. Hier stellen wir uns eben auch vor, dass die Banken keine Berufshaftpflichtversicherung mehr abschliessen müssen. In der Regel gehe ich davon aus, dass die liechtensteinischen Banken so viele Eigenmittel haben, dass sie im Rahmen dieser Tätigkeit dieses Geschäft dann auch noch mit erledigen können im Rahmen der Haftung. Dasselbe wird auch bei anderen Berufsgruppen sein. Diese Detailbestimmungen möchten wir dann aber spezifisch für jede dieser Berufsgruppen in der Verordnung geregelt haben. Danke schön.Abg. Alois Beck:
Ich stelle mir nur die Frage, ob es rein gesetzestechnisch nicht erforderlich ist, im Gesetz selbst einen Hinweis zu machen, ob es legistisch möglich ist, das nur auf Verordnungsstufe so zu regeln.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt und Eintreten auf die Gesetzesvorlage unbestritten ist, beginnen wir mit der 1. Lesung. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe eine Frage an die Regierung: Wird bei der Registrierung zwischen einzelnen Versicherungszweigen unterschieden? Aus Sicht des Konsumenten könnte das vielleicht doch noch wichtig sein. Meiner Meinung nach besteht hier die Problematik, dass beispielsweise jemand nur ausgebildet ist oder eine entsprechende Erfahrung im Lebensversicherungsbereich hat, aber dann auch in anderen Bereichen die Beratungen anbietet. Wird hier generell daran gedacht, dass man hier Unterscheidungen trifft im Sinne der Information und des Konsumentenschutzes?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Zur Frage des Abg. Beck: Das muss ich im Hinblick auf die 2./3. Lesung abklären lassen, wie das Register aufgebaut ist. Ich möchte aber an dieser Stelle noch etwas nachholen: Sie haben auch davon gesprochen, wie die Regelungen in anderen Staaten mit Bezug auf die Frage der Banken und Fondsgesellschaften aussehen. Ich habe mir diese Frage auch gestellt. Und die FMA hat mir dazu folgende Auskunft gegeben, die ich an dieser Stelle - und die hier meines Erachtens passend ist - nachholen möchte: In Deutschland sieht das so aus, dass man bei der Versicherungsvermittlung als Nebenleistung eben auch von produktakzessorischer Versicherungsvermittlung spricht. Und dort gilt offensichtlich die Regelung, dass bei solchen Personen eine angemessene berufliche Qualifikation verlangt wird. Das ist genau das, was ich ausdrücken wollte, dass bei diesen Personen, die eben schon über diese entsprechende berufliche Erfahrung im Bank- und im Fondsgewerbe verfügen, dieses Geschäft eben als Nebenleistung auch anbieten, eine angemessene berufliche Qualifikation verlangt wird. Dasselbe gilt übrigens auch in Luxemburg, so wie mir das hier mitgeteilt worden ist. Mir scheint auch Ihre Anregung mit Bezug auf die erforderlichen beruflichen Qualifikationen, wie es im Rahmen der Eintretensdebatte von beiden Rednern vorgebracht wurde, hier überlegenswert, ob wir nicht im Hinblick auf die 2./3. Lesung hier vielleicht die Voraussetzungen dementsprechend schaffen, dass diesen Anliegen entsprechend hier Rechnung getragen werden kann, sowohl im Bst. a des Abs. 1 als dann auch in Abs. 3 Bst. b, wo die Regierung ermächtigt wird, für diese Fälle dann das Nähere mittels Verordnung zu regeln, und allenfalls vielleicht auch aufzunehmen, ob man nicht zwischen Versicherungsvermittlung im Hauptgeschäft und Versicherungsvermittlung als Nebenleistung hier die Differenzierung gerade ins Gesetz aufnehmen soll. Ich werde das im Hinblick auf die 2./3. Lesung so prüfen lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Hier stellt sich die Frage, was alles in diesem Register aufgeführt wird. Zunächst einmal auch der Abs. 2: Es geht nicht ganz klar hervor, wer hier registriert wird. Sind es die Firmen und die jeweiligen Geschäftsführer teilweise oder eben auch Mitarbeiter, die selbstständige Beratungen durchführen?Dann nochmals im Anschluss an die vorhergehenden Ausführungen: Was wird in diesem Ausweis festgehalten? Beispielsweise ist er ein Vermittler? Oder hat er auch die Qualifikation nur für bestimmte Bereiche? Oder ist er nur für Privatkunden? Oder hat er eine unlimitierte Geschäftskundenberatung? Das muss vielleicht noch geprüft werden. Andererseits kam mir auch in den Sinn, vor dem Hintergrund, dass ja diese Vermittler auch einen EU-Pass haben - wie es so schön heisst - geht es natürlich auch darum, diese dann im internationalen Wettbewerb nicht schlechter zu stellen. Das gilt es, glaube ich, hier abzuwägen, dass wir nicht bei uns Dinge verlangen, die sie dann andernorts nicht brauchen. Hier ist, glaube ich, so ein Mittelweg zu wählen. Ich bitte, das nochmals genauer zu prüfen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Zunächst zur Frage nach dem Abs. 2, wer Versicherungsvermittler ist: Diese Frage kann man aufgrund der Begriffsbestimmungen im Art. 3 beantworten. Versicherungsvermittler ist entweder die natürliche Person, die das Geschäft selber betreibt oder die juristische Person, welche die entgeltliche Versicherungsvermittlung betreibt. Und bei der juristischen Person sind es dann die Personen, die für diese Gesellschaft handeln. Das steht im Abs. 2 dann im zweiten Satz drin.Dann mit Bezug auf den Ausweis und den Inhalt des Registers scheint es mir, dass wir diese zwei Sachen auseinander halten sollten. Ich denke, beim Inhalt des Registers - und da gebe ich Ihnen Recht - da sollten wir sicherlich nicht mehr verlangen als was unbedingt notwendig ist und nicht Hürden schaffen, die sonst nicht gebraucht werden. Und beim Ausweis gehe ich davon aus, dass genau die Informationen drauf sind, um auf dem europäischen Markt tätig sein zu können. Ich denke, das ist dann Sache der FMA, der Ausstellungsbehörde. Wenn sie die Aufgabe hat, diesen Ausweis auszustellen, dann haben sie die Hürden, wenn sie mehr drauf tun als nötig ist. Ich denke, eine Behörde wird nach dem Grundsatz der Effektivität nur das tun, was unbedingt notwendig ist. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 Bst. b: Hier wird gesagt, dass auch die kostenlose Abfrage des Registereintrages im Internet möglich sein soll. Wenn man dann schaut, dass das Gesetz bereits am 1. Juli 2006 in Kraft treten soll, frage ich mich: Besteht die Lösung schon oder ist sie so weit vorbereitet, dass dieser Termin eingehalten werden kann?Und dann frage ich mich grundsätzlich: Sollte man das nicht auf Verordnungsstufe regeln, wie hier abgefragt werden soll? Wir könnten einfach die generelle Regelung der Abfragemöglichkeit gebührenpflichtig/nicht-gebührenpflichtig im Gesetz und dann eben die Details über die Verordnung regeln. Das ist einfach eine Bemerkung zur Abklärung für die 2. Lesung.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ob die Vorbereitungen getroffen worden sind, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich kann einfach sagen, ich hoffe es. Ob die Regelungen hier auf Gesetzesstufe zu treffen sind: Ich vermute, dass das so sein muss, weil wir ansonsten wahrscheinlich Probleme mit dem Datenschutz bekommen, wenn wir sie hier nicht auf einer Gesetzesstufe regeln. Wir werden das abklären. Ich bin grundsätzlich auch der Meinung: Alles, was nicht ins Gesetz gehört und auf Verordnungsstufe geregelt werden kann, soll man dort machen. Aber ich vermute, dass das Gründe der Datenschutzgesetzgebung sind. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ist es juristisch klar, was darunter zu verstehen ist, wann die Versicherungsvermittler diese Meldung gemäss Abs. 2 zu machen haben - oder müsste hier noch eine konkrete Frist hinein?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Sie sprechen den Begriff «unaufgefordert» an. Ich werde das überprüfen, ob das in anderen Gesetzen auch eine verwendete Terminologie ist. Wenn das klar ist, denke ich, dass wir es belassen. Ansonsten kommen wir Ihrer Anregung gerne nach, dass die Befristung hier aufgenommen wird. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann lesen wir weiter.Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich habe eine Frage zu Abs. 3: Hier heisst es, dass die FMA mit anderen Behörden Daten austauschen kann, auch mit anderen Behörden im Ausland. Für mich stellt sich hier die Frage: Nach welchen rechtlichen Grundsätzen erfolgt dieser Datenaustausch? Werden auch Kundendaten ausgetauscht? Und wenn ja, gibt es hier Rechtsmittel, die gegen diesen Informationsaustausch ergriffen werden können?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden im Hinblick auf die 2./3. Lesung hier eine ausführliche Darstellung zu diesem Abs. 3 vornehmen.Ich möchte ganz kurz, wenn Sie es erlauben, nochmals zurückkommen auf die Frage zu Art. 19 «unaufgefordert die Änderungen bekannt geben». Ich denke, Ihre Anregung - ich habe das jetzt im Versicherungsaufsichtsgesetz noch nachgesehen - zielte auch auf die Frage, bis wann diese Meldungen gemacht werden können. Und ich lasse hier abklären, ob hier statt «unaufgefordert» nicht «unverzüglich» verwendet werden kann, weil das zielt in eine zeitliche Dimension. «Unaufgefordert» ist für mich selbstverständlich, weil das Amt sollte ja nicht Nachforschungen machen müssen, sondern derjenige, der Änderungen bei sich selbst feststellt, soll diese melden. Das ist für mich eine Selbstverständlichkeit. Wahrscheinlich sollte es hier eher «unverzüglich» heissen. Dann haben wir dieselbe Terminologie wie im Versicherungsaufsichtsgesetz. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Ich habe eine Bitte, auf Art. 24 Abs. 2 zurückkommen zu dürfen, um dazu eine Frage stellen zu dürfen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Bitte.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Hier wird gesagt, dass Beschwerden zu behandeln und zu beantworten sind. Für mich hat sich hier auch die Frage nach den Fristen gestellt. Gibt es hier eine Frist, innerhalb derer Beschwerden zu behandeln sind?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Es geht hier ja nicht um förmliche Beschwerden, sondern das ist eine Art Ombudsfunktion, die die FMA in diesem Rahmen aufnehmen kann. So wie ich das sehe gibt es hierfür keine Befristung. Aber wir werden dazu eine erläuternde Ausführung noch im Hinblick auf die 2./3. Lesung machen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine Wortmeldungen mehr zu Art. 25 gibt, lesen wir Art. 26.Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Versicherungsvermittlung - sprich Versicherungsvermittlungsgesetz - in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Abänderung des Gewerbegesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gewerbegesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 5 Abs. 1 Bst. t wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 Abs. 1 Bst. t steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes ebenfalls in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes.Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 Abs. 3 Bst. f wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 64 Abs. 3 Bst. f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zur letzten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes.Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 3 Abs. 1 Bst. o wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Abs. 1 Bst. o steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 und Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 und Bst. e steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Nur eine kurze legistische Bemerkung: Der Bst. d macht meines Erachtens dort keinen Sinn. Ich denke, das ist in einer Fassung geschehen, wo man einen Entwurf gemacht hat. Bst. d wird sicherlich in der jetzigen Fassung so bleiben. Es werden nur die Bst. c und e geändert. Das kommt auch aus der Rubrik bei der Sachüberschrift so zum Ausdruck.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 8 Abs. 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 Abs. 3 (neu) steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Ich habe bereits anlässlich meines Eintretensvotums auf die praktischen Probleme in Bezug auf diesen neuen Artikel hingewiesen. Sie haben mir ja zugesagt, dass Sie das abklären lassen würden. Ich wollte einfach der Ordnung halber noch auf mein Eintretensvotum diesbezüglich hinweisen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 12 Abs. 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 Abs. 4 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 1 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 Abs. 1 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir ebenfalls die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes beraten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 17:30 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:10 Uhr).
-ooOoo-