Schaffung eines Gesetzes über die Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Transportgesetz, TG) (Nr. 21/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen nun zu Traktandum 18: Schaffung eines Gesetzes über die Personen- und Gütertransporte auf der Strasse - sprich Transportgesetz.Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 21/2006 steht zur Diskussion.Abg. Rudolf Lampert:
Beim neuen Gesetz handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung des bisherigen Gesetzes über die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte sowie der einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen für Transportunternehmen. Durch die Neustrukturierung und Konzentration der Aufgaben im Transportgewerbe wird im Sinne effizienter Verwaltungsstrukturen und eines verbesserten Dienstleistungsangebotes für Transportunternehmen künftig sowohl für Fragen im Umfeld der gewerberechtlichen Transportbewilligung als auch für die Transportbelange im grenzüberschreitenden Transport nur eine Anlaufstelle, nämlich das Amt für Zollwesen, zuständig sein. Das Amt für Zollwesen soll deshalb in Amt für Zoll- und Transportwesen umbenannt werden. Für die Transportunternehmer werden sich im Wesentlich materiell keine neuen Regelungen ergeben, aber einige Erleichterungen damit verbunden sein, wie beispielsweise, dass es nur noch eine Anlaufstelle für die gewerblichen als auch für internationale Transportbelange beim Amt für Zollwesen geben wird. Die gewerblichen Bewilligungen werden in Transportbewilligungen umgewandelt und neu ausgestellt. Die mit der Ausstellung der Gewerbebewilligung zusammenhängenden Akten und Dokumente werden deshalb vom Amt für Volkswirtschaft an das Amt für Zollwesen übergeben und dort umfassend bearbeitet und aktualisiert. Die dafür benötigten personellen Ressourcen werden vom Amt für Volkswirtschaft dem Amt für Zollwesen zur Verfügung gestellt werden. Weitere personelle und finanzielle Konsequenzen sind gemäss Bericht und Antrag nicht zu erwarten. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Abg. Jürgen Beck:
Danke,
Herr Präsident.
Damen und Herren Abgeordnete. Auch wenn das Interesse im Plenum nicht mehr so gross zu sein scheint, möchte ich doch noch mein Votum vortragen. Ich möchte darauf verzichten, auf die Details einzugehen.
Es gibt nur wenige Gewerbe, die so klar und eindeutig per Gesetz geregelt sind. Dies hat auch einen Hintergrund und der zeigt sich in seiner Wichtigkeit darin, dass dies im EWR-Abkommen schon sehr detailliert geregelt ist.
Ich kenne die Entwicklung aus erster Hand und konnte diese als Vorstandsmitglied der Sektion Transportgewerbe hautnah mitverfolgen.
Vor allem in den 90er Jahren kam in die europäische Transportwirtschaft eine starke Bewegung, nicht zuletzt durch die sich öffnenden Märkte in Europa. Der Markt forderte mehr und mehr Transportkapazitäten und dies in einer unglaublichen Geschwindigkeit.
Wir wissen, dass Strassentransport eine umstrittene aber notwendige Angelegenheit ist.
Leider ergab sich, dass seltsamste Auswirkungen in diesem Segment spürbar wurden, von denen auch unser Land nicht verschont blieb.
Im internationalen Transport spielt der die führende Rolle, der den vermeintlich günstigsten Standort mit den vermeintlich günstigsten Bedingungen vorfindet. Das führte dazu, dass in Liechtenstein Transportunternehmen wie Pilze aus dem Boden spriessten und unser Land regelrecht «überfuhren». Das so genannte Strohmännertum war eine jener negativen Auswirkungen
auf die wir uns erst einstellen mussten. Leider, so muss man sagen, konnten damals auch einige Liechtensteiner Bürger der Versuchung nicht widerstehen und wollten so das schnelle Geld verdienen.
Damals wie heute war auch das liechtensteinische Transportgewerbe der Auffassung, dass diesem unkontrollierbaren Unwesen Einhalt geboten werden müsste.
Es war nicht nur das Strohmännertum, das Schwierigkeiten machte, das wuchernde und teilweise skandalöse Verhalten diverser Unternehmen, die sich ja schliesslich nicht Liechtenstein, sondern nur ihrem Verdienst verpflichtet fühlten, führte zu Missbräuchen in vielerlei Hinsicht, nicht zuletzt im Bereich sozialer Sicherheit der Angestellten bzw. der Selbstfahrer.
Um wieder kontrollierbare bzw. haltbare Verhältnisse herzustellen, mussten Gesetze erlassen oder zumindest umgesetzt werden.
Für das liechtensteinische Transportgewerbe war dies eine turbulente Zeit. Es war rückblickend plötzlich auch schwierig, zwischen Freund und Feind zu unterscheiden, denn Gesetze schränken naturgemäss ein. Und was passiert? In der Regel trifft es natürlich auch solche, die sich immer korrekt verhalten haben und die wiederum fühlen sich ungerecht behandelt. Nur dem vorbildlichen Zusammenwirken von Ämtern, allen voran dem Amt für Zollwesen, mit dem liechtensteinischen Transportgewerbe ist es zu verdanken, dass wieder normale, vertretbare Verhältnisse im internationalen Transport mit Standort Liechtenstein hergestellt werden konnten.
Auch wenn Gesetze und Verordnungen mehr Administration bedeuten, müssen wir froh sein, dass in einem so sensiblen und alle Bereiche tangierenden Sektor, wie dies das Transportwesen darstellt, alles in geordneten Bahnen verläuft. Die Probleme von damals sind grösstenteils verschwunden und man wundert sich manchmal, wenn man an diese Zeit zurückdenkt.
Ich freue mich, dass das Tranportgesetz separat geregelt und aus dem Gewerbegesetz herausgenommen wird. Dies erhöht die Rechtssicherheit, erleichtert aber auch die Handhabung bzw. den Vollzug dieses Gesetzes. Es ist alles klar und in einem Gesetzeswerk geregelt.
Dass die Zuständigkeit aller relevanten Transportbelange nun beim Amt für Zollwesen liegt, ist eine immense Erleichterung und stösst bei der GWK Sektion Transportgewerbe auf lobende Zustimmung. Nicht zuletzt ist dies natürlich auf die gedeihliche und faire Zusammenarbeit in der Vergangenheit zurückzuführen, was wiederum zeigt, was alles mit etwas gutem Willen möglich ist.
In diesem Zusammenhang möchte ich anregen, ob nicht noch andere Aufgaben, die aufgrund ihrer Art in das Amt für Zoll- und Transportwesen gehören, auch diesem Amt zugeordnet werden sollten. Als Beispiel möchte ich nur einmal das Gesetz über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum vom 19.5. erwähnen.
Zurück zum Transportgesetz: Die Schaffung eines Transportgesetzes in dieser Form kann also aus meiner Sicht nur als positiv gewertet werden und trägt in wesentlichem Masse dazu bei, dass zumindest in Liechtenstein kontrollierbare Verhältnisse vorherrschen, die im Sinne aller direkt Beteiligten als positiv betrachtet werden können.
In diesem Sinne kann ich nur auf Eintreten auf diese Gesetzesvorlage plädieren.
Danke.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Auch ich unterstütze diese Vorlage, da es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung bestehender Gesetze und gewerberechtlicher Bestimmungen für den Transportunternehmer handelt. Den Aussagen meiner Vorredner habe ich in diesem Sinne nichts Weiteres beizufügen. Ich möchte es jedoch in diesem Zusammenhang nicht unterlassen, mich hier explizit beim zukünftigen Amt für Zoll- und Transportwesen für die stets sehr gute Arbeit in diesem Bereich zu bedanken. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wünscht die Regierung das Wort? Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich werde das ganz kurz machen: Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass zwischen dem Transportgesetz und dem Gewerbegesetz vor allem eine zeitliche Parallelität besteht, weshalb wir heute in 1. Lesung - wie ich das merke, da Eintreten unbestritten ist - dieses Transportgesetz lesen und dann die 2./3. Lesung zusammen mit dem Gewerbegesetz machen werden. Wir werden das auch so terminieren, weil doch einige Bestimmungen in beiden Gesetzen, vor allem die allgemeinen Bestimmungen dieselben sind. Ich möchte deshalb auch heute schon darauf hinweisen, dass wahrscheinlich dann im Hinblick auf die 2./3. Lesung systematische Anpassungen erfolgen werden, weil da zwei Gesetze miteinander synchronisiert werden müssen.Dann, glaube ich, das Lob für das Amt für Zollwesen muss ich nicht wiederholen. Ich denke, die Personen werden die Debatte auch mitverfolgen. Das werden sie sehr gerne gehört haben.Zur Arbeitsgruppe Strohmännertum: Diese Arbeitsgruppe hat vor kurzem von der Regierung einen Auftrag erhalten. Sie soll sich bis zum Sommer einen neuen Namen geben, weil die Arbeitsgruppe im Bereich des Strohmännertums diese Aufgabe an und für sich erledigt hat, aber immer noch im Blickwinkel behält. Wir wollen das Transportwesen in unserem Lande weiterentwickeln und dementsprechend ist die Arbeitsgruppe gefordert, bis zum Sommer hier neue Überlegungen anzustellen. Dann hat der Abg. Jürgen Beck ausgeführt, ob es sinnvoll oder überlegenswert wäre, andere Aufgaben an das Amt für Zoll- und Transportwesen zu übertragen. Sie haben dann das Notifikationsgesetz angesprochen. Dieses haben wir ja im Mai letzten Jahres in diesem Hause abschliessend behandelt. Das Notifikationsgesetz befasst sich mit nichttarifären Handelshemmnissen, welche im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr zu beachten sind. Es geht vornehmlich um den Warenverkehr und um Zollmaterie. Diese Anregung werde ich mitnehmen und eventuell im Hinblick auf die 2./3. Lesung einen Vorschlag hier unterbreiten können. Ich habe die Anregung auch weiter verstanden, nicht nur eingeschränkt auf diesen Bereich. Wir werden hier also eine umfassende Abklärung vornehmen, ob andere Bereiche hier ebenfalls an das Amt für Zoll- und Transportwesen übertragen werden können. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Nachdem Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe zwei Fragen: Die erste Frage ist legistischer Natur - sprich fehlt bei Abs. 1 nicht das 1?Und die zweite Frage ist in diesem Abs. 1 der Bst. d, wo der Ausschliessungsgrund der Nichtzuverlässigkeit angegeben wird. In den Erläuterungen auf Seite 12 wird ausgeführt: «Für Transportunternehmer richtet sich das Erfordernis der Zuverlässigkeit neben den allgemeinen Voraussetzungen auch nach den Vorgaben in den in Art. 2 genannten Richtlinien, die auf dem Verordnungsweg im Sinne der bestehenden Rechtslage konkretisiert werden». Ich habe mir dann die Richtlinie betrachtet, und zwar die konsolidierte Fassung dieser Richtlinie, den Art. 2. Ich vermag hier keine Ausschliessungsgründe zu erkennen und wie ich das hier weiter erkenne, wird dann die Regierung dazu ja eine entsprechende Verordnung erlassen. Ich möchte die Regierung konkret fragen: Wieso wird der Bezug in den Erläuterungen auf Art. 2 der Richtlinie gemacht? Und kann die Regierung zumindest bis zur 2. Lesung hier die weiteren detaillierten Ausschliessungsgründe auflisten? Danke. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Die legistische Anmerkung ist natürlich richtig. Abs. 1 müsste es bei Art. 8 zunächst heissen. Und die Frage nach dem Abs. 5 werden wir in Hinblick auf die 2. Lesung selbstverständlich überprüfen lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte hier nur die legistische Anmerkung machen, dass die Sachüberschrift wohl richtig «Staatsangehörigkeit und Aufenthalt» heissen müsste, weil von Wohnsitz ist im ganzen Artikel nicht die Rede. In Abs. 2 ist von Aufenthalt die Rede. Dass wir hierzu einfach keine Ausführungen im Hinblick auf die 2. Lesung machen müssen, dass das aber im Protokoll schon vermerkt ist. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 4. Einer der relevanten Punkte dieser Gesetzesänderung ist ja unter anderem die Umbenennung des Amtes für Zollwesen in Amt für Zoll- und Transportwesen. In Abs. 4 ist jetzt wieder nur die Rede vom Amt für Zollwesen. Ist dies absichtlich oder was meint die Regierung dazu?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Das ist keine Absicht. Besten Dank. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Ich habe hier noch eine Frage zu Abs. 1 Bst. d und Bst. e. Wenn ein Sachwalter den Betrieb weiterführen möchte für eine beschränkte Zeit - das kommt in der Praxis relativ oft vor - wäre das ja damit ausgeschlossen. Ist das bewusst so gewünscht worden?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich glaube, die Sachwalterschaft gibt es im liechtensteinischen Recht nicht. Wahrscheinlich ist es der Masseverwalter. Der Masseverwalter hat aber aufgrund der Konkursordnung nicht mehr die Fortführung des Geschäftes zum Ziel, sondern die Beendigung und die Liquidation des Unternehmens. Und damit braucht es keine Gewerbebewilligung mehr. Deshalb ist es meines Erachtens richtig, den Beschluss der Einleitung der Liquidation, worunter aber auch das Konkursverfahren des Unternehmens gemeint ist, an den Entzug und die Erlöschung der Transportbewilligung zu knüpfen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 32 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich möchte hier nur den Hinweis machen, dass ich in Abklärung gegeben habe, ob es wirklich Sinn macht, dass das Landgericht für Bussen zuständig sein soll, wenn keine Zustelladresse bezeichnet ist. Ich bin der Überzeugung, dass das eine Verwaltungsübertretung ist und hierfür eigentlich das Amt selbst zuständig sein soll. Wir werden also diesen Art. 32 mit Bezug auf die Zuständigkeit überprüfen und wahrscheinlich im Hinblick auf die 2./3. Lesung eine Abänderung vorschlagen. Gleichzeitig werde ich auch den Strafrahmen von CHF 50'000 als Höchstgrenze überprüfen lassen. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 36 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1: Gibt es hier nicht einen effizienteren Lösungsansatz? Denn dies bedeutet ja konkret, dass jeder Transportrechtsinhaber konkret innerhalb eines Jahres beim neuen Amt eine entsprechende Transportbewilligung lösen muss. Könnte man diese Bewilligung nicht einfach automatisch übergehen lassen? Ich möchte einfach fragen, ob man dies bis zur 2. Lesung abklären könnte, um hier mitunter für die Transportrechtsinhaber eine effizientere Lösung zu finden. Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte das auch unterstützen, dass hier nicht ein zusätzlicher Formularkrieg auf die Transportunternehmen zukommt. Ich habe das aber auch so verstanden auf Seite 9, dass die gewerblichen Bewilligungen folglich in Transportbewilligungen umgewandelt und neu ausgestellt werden, dass das automatisch erfolgt und nicht auf Gesuch hin, wie wenn ich da eine neue Bewilligung einholen würde. Ich habe zumindest die Ausführungen auf Seite 9 so verstanden. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätze Frauen und Herren Abgeordnete. Ich danke beiden Votanten. Mir hat diese Bestimmung beim Durchlesen des Gesetzes auch nicht gepasst. Ich erachte sie sogar als rechtswidrig. Sie stimmt auch nicht mit den Ausführungen im beschreibenden Teil dieses Berichts und Antrags überein. Sie verstösst meines Erachtens sogar gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes. Es wird im Hinblick auf die 2./3. Lesung eine neue Formulierung kommen. Ich habe sie schon vor mir liegen. Ich kann Ihnen die wesentlichen Grundsätze hieraus auch schon heute wie folgt zitieren: Diejenigen Bewilligungsinhaber, die heute eine Gewerbebewilligung besitzen, müssen nicht neuerlich um eine Bewilligung nachsuchen, sondern sie müssen einfach ihre unter dem Gewerberecht erworbene Bewilligung zurückgeben und erhalten dann vom Amt für Zoll- und Transportwesen eine neue Bewilligung, und zwar gebührenfrei. Und wenn das nicht innerhalb eines Jahres geschieht, dann erlischt einfach im Umfang der hier neu bewilligungspflichtigen Tätigkeiten die alte Bewilligung. Ich denke, das ist effizient und dient der Rechtssicherheit. Sie werden diese drei Absätze dann in der 2. Lesung so bekommen. Besten Dank. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe lediglich eine Frage der Systematik, ob es ausreicht, hier in Art. 40 mit dieser Formulierung bei sämtlichen übrigen Gesetzen, wo diese Bezeichnungen vorkommen, das abzuändern. Ich denke, dass hier die gesamte Systematische Rechtssammlung angepasst werden muss. Ich erinnere mich, dass wir Gesetzesvorlagen hatten, wo wir jedes einzelne Gesetz angepasst hatten. Und hier mit diesem globalen Art. 40 - das möchte ich lediglich der Regierung mitgeben - frage ich mich, ob es tatsächlich ausreicht, sämtliche Gesetze und vor allem die Systematische Sammlung damit anzupassen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Ich kenne beide Varianten, die Auflistung der einzelnen Gesetze und Verordnungen. Wir haben den einfacheren Weg gewählt. Es gibt einen Präzedenzfall bei der Zusammenlegung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes. Da hat man genau diese Formulierung verwendet. Und bis heute ist es relativ problemlos über die Bühne gegangen. Der Rechtsdienst hat mir auch bestätigt, dass das offensichtlich so gehen soll. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank.Abg. Alois Beck:
Eine Bemerkung hierzu: Sicher ist das ökonomischer. Man muss aber sicher davon ausgehen, dass beispielsweise in der Systematischen Sammlung dieser Begriff in diesen Gesetzen und Verordnungen auch angepasst wird, sonst gibt es eventuell dann doch gewisse Unklarheiten.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ich habe den Blick nach ganz hinten gerichtet und gehofft, dass mir die Person des Rechtsdienstes hier ein Zeichen gibt. Ich weiss es ehrlich gesagt nicht, wie das dann technisch funktioniert. Mir hat man nur gesagt, dass es legistisch so auf jeden Fall funktioniert. Wir können hierzu sicherlich zwei, drei Ausführungen im Hinblick auf die 2. Lesung machen, was in der technischen Abwicklung dann vor sich gehen soll. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Ich möchte im Hinblick auf die 2./3. Lesung dann auch hier eine Abänderung beliebt machen, indem die Inkrafttretensbestimmung dann wie folgt lauten soll: «Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gewerbegesetz vom .... in Kraft». Besten Dank. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann haben wir das Gesetz über die Personen- und Gütertransporte auf der Strasse - sprich Transportgesetz - in 1. Lesung behandelt und Traktandum 18 erledigt. -ooOoo-