Abänderung des Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum [Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln und der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen] (Nr. 31/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Bevor wir mit der Behandlung der Traktanden am zweiten Tag der Mai-Landtagssitzung fortfahren, möchte ich der Ordnung halber nochmals die Abwesenheiten des heutigen Tages bekannt geben: Die Abg. Marlies Amann-Marxer wird durch die stv. Abg. Ursula Oehry ersetzt, der Abg. Elmar Kindle wird durch den stv. Abg. Thomas Gstöhl und der Abg. Johannes Kaiser wird durch den stv. Abg. Adrian Gstöhl vertreten. Dann kommen wir zu Traktandum 18: Abänderung des Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum [Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln und der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen]. Der Bericht und Antrag Nr. 31/2006 steht zur Diskussion, sofern Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist.Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen. Ich kann es kurz machen und beantrage Eintreten auf diese Vorlage.
Es geht im Wesentlichen um die Übernahme von ergänzenden EWR/EG-Bestimmungen zur Vornahme von Kontrollen über eine allfällige marktbeherrschende Stellung im Rahmen von Unternehmungszusammenschlüssen.
Insbesondere begrüsse ich es, dass die Regierung in Art. 4b der Gesetzesanpassung den Verwendungszweck der Akten und Informationen ausschliesslich zur Beurteilung des zugrunde liegenden wettbewerbsrechtlichen Verfahrens beschränkt hat. Dies erscheint mir sinnvoll, obwohl im Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichteshofes in Art. 17 des 3. Teils der Schutz des Berufsgeheimnisses auch ausdrücklich vorgesehen ist. Doppelt genäht hält besser und die Postulierung in unserem nationalen Recht erachte ich als völlig richtig. Es stellt sich für mich dabei auch die Frage, ob dieser Punkt nicht auch explizit durch die ausländischen involvierten Kontrollpersonen bzw. -behörden anlässlich einer Hausdurchsuchung nicht vorgängig schriftlich bestätigt werden müsste. Nicht zuletzt auch darum, da die Akten im Rahmen der Rechtshilfe ins Ausland wandern.
Meine Fragen hierzu: Welche Sanktionsmassnahmen können ergriffen werden? Ist überhaupt ein Durchgriff bei Verstössen möglich?
Bezüglich des Erlasses eines Kartellgesetzes, das bei Vernehmlassungsteilnehmern auf Widerstand gestossen ist, möchte ich noch zusätzliche Ausführungen seitens der Regierung. Beim Durchlesen des Bericht und Antrages habe ich leider keine ausreichende Begründung gefunden, warum der Erlass ei-
nes Kartellgesetzes nicht weiterverfolgt wird. Ich bitte den Regierungschef-Stellvertreter hierzu noch um einige Ausführungen.
Danke schön.
Abg. Franz Heeb:
Danke, Herr Präsident. Geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Im Juni 2004 hat der gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die EG-Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Die Neuregelung bzw. Anpassungen sind in einzelnen Protokollen zur Durchführung von Wettbewerbsregeln für Unternehmen, zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übernommen worden. Die Übernahme der Verordnungen in das EWR-Abkommen erfordert die Abänderung des liechtensteinischen Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum.
Worum geht es bei diesen EG-Verordnungen und der erforderlichen Anpassung unseres Gesetzes?
Entschuldigen Sie, ich möchte das noch genauer ausführen, weil es doch eine sehr komplexe Materie ist. Die neue Verordnung Nr. 139/2004 der Europäischen Gemeinschaft will vor allem wettbewerbsschädliche Vereinbarungen und Zusammenschlüsse von Unternehmen verhindern. Durch die marktbeherrschende Stellung von Unternehmenszusammenschlüssen entsteht die Gefahr von ungerechtfertigten Preisniveaus und von Einschränkungen der Auswahlmöglichkeiten für die Konsumenten. In Anbetracht der zunehmenden Zusammenschlüsse von grossen Unternehmen und ihrer marktbeherrschenden Stellung ist dies für den europäischen Wirtschaftsraum eine ernst zu nehmende Aufgabe, insbesondere zum Schutz der Konsumenten und der Marktteilnehmer.
Die neue Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bietet flexiblere Untersuchungsfristen, stärkt das Konzept einer einzigen Anlaufstelle und erweitert die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden. So erhalten die Aufsichtsbehörden der EU- bzw. EWR/EFTA-Staaten die zusätzlichen Befugnisse, Unternehmen zu betreten, Geschäftsunterlagen zu prüfen und Auszüge zu verlangen, Geschäftsräume und Unterlagen für die Dauer der Untersuchung zu versiegeln oder von Beschäftigten Erläuterungen zu Sachverhalten und Unterlagen einzuholen.
Die Auswirkungen der EG-Verordnung Nr. 139/2004 auf Liechtenstein sind allerdings beschränkt, da nur Zusammenschlüsse grosser Unternehmen mit EWR-weiter Bedeutung in Frage kommen. Gemäss der Verordnung ist ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit zusammen einen Gesamtumsatz von mehr als EURO 5 Mia. oder in verschieden EU- bzw. EFTA-Staaten mindestens zwei Unternehmen einen Gesamtumsatz von jeweils mehr als EURO 250 Mio. erzielen.
In Liechtenstein kämen bei einem allfälligen Zusammenschluss nur wenige Unternehmen für diese Regelung bzw. für eine Untersuchung in Frage.
Umgekehrt bietet die Revision der EG-Vorschriften einen Schutz für unsere Wirtschaft vor marktbeherrschenden Zusammenschlüssen von Grosskonzernen im EWR sowie einen Schutz der Konsumenten vor missbräuchlichen Preiserhöhungen durch ihre marktbeherrschende Stellung. Ich erinnere hier nur zum Beispiel an den Energie- oder Chemiesektor.
Mit der Verordnung Nr. 1/2003 wird die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts dezentralisiert. Primär sind nicht mehr die EG-Kommission, sondern die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Bestimmungen über wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und über die Missbrauchskontrolle marktbeherrschender Unternehmen zuständig.
Die dezentrale Anwendung von Art. 81 und Art. 82 EG soll in einem Netzwerk von nationalen EU-Behörden organisiert werden. Die EWR/EFTA-Staaten können an diesem Netzwerk bislang nicht teilnehmen, doch es ist vorgesehen, das Thema der Teilnahme wieder aufzugreifen. Norwegen und Island befürworten analog die dezentralisierte Anwendung der entsprechenden Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens und die Errichtung eines zum Netzwerk der EU parallelen Netzwerkes der EFTA-Staaten.
Da das Fürstentum Liechtenstein über kein nationales Wettbewerbsrecht bzw. Kartellgesetz und über keine entsprechende Behörde verfügt, wird hinsichtlich der vorgesehenen Dezentralisierung unserem Land eine Ausnahme zugestanden. Gemäss Art. 41 des Protokolls 4 ist Liechtenstein nicht zur Bestimmung einer Wettbewerbsbehörde zur Anwendung von Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens verpflichtet. Falls dennoch eine nationale Behörde zur Anwendung dieses Wettbewerbsrechts ermächtigt wird, sind die anderen EFTA-Staaten und die ESA davon zu informieren.
In das Gesetz vom 28. Mai 1996 über die Durchführung von Wettbewerbsregeln im EWR wurden weitgehend die Bestimmungen des entsprechenden österreichischen Bundesgesetzes übernommen, weil sich dieses Gesetz auf das Notwendigste beschränkte und nur zur Gewährleistung des EWR-Abkommens unerlässliche Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts übernahm.
Die vorliegende Abänderung des Gesetzes über die Durchführung von Wettbewerbsregeln im EWR beschränkt sich ebenfalls auf das erforderliche Mass.
Zu begrüssen ist, dass aufgrund der Vernehmlassung auf den Erlass eines eigenen liechtensteinischen Kartellgesetzes verzichtet wurde und das geltende Gesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im EWR nur an die erwähnten EG-Verordnungen angepasst wurde.
Ein eigenstaatliches Kartellgesetz mit einer eigens dafür einzurichtenden Wettbewerbsbehörde ist aufgrund unserer Kleinheit in Frage zu stellen, insbesondere wenn man bedenkt, dass unsere grossen Unternehmen im europäischen und weltweiten Wirtschaftsraum operieren.
Im Bericht und Antrag der Regierung wird trotz der negativen Stellungnahmen in der Vernehmlassung ausgeführt, dass die Diskussion zum Erlass eines Kartellgesetzes mit den betroffenen Kreisen weitergeführt wird. An anderer Stelle wird in Zusammenhang mit der EG-Verordnung Nr. 1/2003 einerseits ausgeführt, dass das Fürstentum Liechtenstein international nicht verpflichtet sei, eine Wettbewerbsgesetzgebung zu schaffen. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass Liechtenstein verpflichtet sei, wettbewerbsbeschränkende Sachverhalte, die sich im Inland auswirken, zu regeln.
Es stellt sich daher an die Regierung die Frage, ob und allenfalls wann die Regierung ein eigenes Kartellgesetz bzw. Wettbewerbsgesetz in den Landtag einbringen will.
Zu begrüssen ist auch, dass keine eigene Überwachungsbehörde geschaffen wird, sondern zur Durchführung der Wettbewerbsregeln dem Amt für Volkswirtschaft die Zusammenarbeit mit den EFTA-Überwachungsbehörden, die Vornahme allfälliger Nachprüfungen, die Anhörung von Beteiligten und Dritten sowie die Antragstellung an die ESA zur Prüfung eines Unternehmenszusammenschlusses übertragen wird.
Im Falle eines Nachprüfungsentscheides der EFTA-Überwachungsbehörde sind allfällige Durchsuchungen durch das Amt für Volkswirtschaft beim Landgericht zu beantragen.
Entsprechend der EG-Verordnungen wird in der vorliegenden Gesetzesvorlage der ESA das Recht eingeräumt, Geschäfts- und Privaträumlichkeiten gemeinsam mit den Behörden der Landesverwaltung und der Landespolizei zu betreten, um die bewilligten Durchsuchungen und Befragungen durchzuführen.
Die EFTA-Aufsichtsbehörde kann im Falle einer Untersuchung aufgrund der Beteiligung des Amtes für Volkswirtschaft, der Landespolizei und des Landgerichts sowie aufgrund der Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht eigenmächtig vorgehen. Sie kann eine Durchsuchung nur im Rahmen der liechtensteinischen Verfahrensbestimmungen und mit Unterstützung der liechtensteinischen Behörden und Richter durchführen. Damit ist auch eine gewisse Gewähr gegeben, dass den doch einschneidenden Untersuchungsbefugnissen der europäischen Aufsichtsbehörden verfahrensmässige Grenzen des liechtensteinischen Rechts gesetzt sind.
Zu den möglichen Auswirkung der neuen EG-Wettbewerbsregeln und der Umsetzung der Reform im EWR-Abkommen auf die liechtensteinische Verfassung und Zivilprozessordnung hat die Regierung ein Gutachten in Auftrag gegeben. Im Gutachten wird abschliessend festgehalten, dass die Übernahme der EG-Verordnung sowohl aus Sicht der Verfassung als auch der Zivilprozessordnung unproblematisch ist. Die Verordnungen sind einerseits selbst zur Einhaltung der Grundrechte, insbesondere der EMRK, verpflichtet. Andererseits sind aufgrund des anerkannten Prinzips des Vorrangs und der direkten Anwendbarkeit des EWR-Rechts keine Normenkonflikte zu erwarten.
Ich plädiere dafür, das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum in Behandlung zu ziehen.
Abg. Alois Beck:
Guten Morgen, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe lediglich zwei Fragen an die Regierung: Bereits bei der Schaffung aber auch jetzt bei der Abänderung des Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im EWR hat ja, wie es im Bericht ausgeführt wird, der Bankenverband angeregt, einen Vorbehalt in Bezug auf das Bankgeheimnis anzubringen. Dies wurde damit begründet, dass einerseits bankrelevante Daten für die Aufklärung eines Verstosses gegen solche Wettbewerbsregeln nicht von Belang seien, und zum Zweiten, dass ein solcher Vorbehalt damit auch nicht dem EU-Recht widersprechen würde. Die Regierung hat, wie bereits von einem Vorredner ausgeführt, nun einen Spezialitätenvorbehalt vorgeschlagen, das heisst, die Verwendung der verlangten Informationen nur zum Zweck, zu dem sie eingeholt wurden. Der Verband begrüsst zwar diesen Vorbehalt - es ist auch meiner Ansicht nach sinnvoll - sagt aber aus, dass das nicht ausreichend sei zum Schutze der Kundendaten. Hierzu möchte ich noch die Regierung fragen, wie sie sich zu dieser Aussage stellt.Dann zur zweiten Frage: Auf Seite 26 ist dem Bericht und Antrag zu entnehmen, dass die Untersuchungsmassnahmen nach nationalem Recht durchgeführt werden und somit ein Anspruch auf Beschwerde bestehe. Auf Nachfrage bei der Regierung, ob dies nun so zu verstehen sei, dass bei einer Bank beschlagnahmte Informationen nicht ohne weiteres von der ESA nach Brüssel mitgenommen werden dürfen und vorab noch einer Kontrolle unterliegen, konnte dies anscheinend nicht definitiv bestätigt werden. Die Regierung habe aber zugesagt, dass der Ablauf noch mit dem Landgericht zusammen geklärt werden müsse. Ich möchte nun die Regierung fragen: Sind diese Klärungen mittlerweile erfolgt und wie sind die Ergebnisse ausgefallen?Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Frauen und Herren Abgeordnete. Nach den umfassenden Zusammenfassungen der Vorredner erspare ich Ihnen ein Teil meines Votums. Ich habe aber auch - wie der Abg. Alois Beck - zwei konkrete Fragen. Diese wurden zwar teilweise bereits gestellt. Ich habe allerdings noch einige zusätzliche Fragen und möchte diese wie folgt erläutern:
Auf Seite 8 des vorliegenden Berichts und Antrages erwähnt die Regierung, dass vom 12. Mai 2004 bis zum 15. September 2004 die Vernehmlassung zum Gesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen - das so genannte Kartellgesetz - durchgeführt wurde.
Gemäss dem Resümee der Vernehmlassung wurde die Vorlage verhalten positiv aufgenommen. Wir sehen hier, die Regierung bemüht sich, hier eine diplomatische Formulierung der Stellungnahmen zum Vernehmlassungsbericht zu finden. Von vielen Vernehmlassungsteilnehmern wird eine in personeller Hinsicht sehr schlanke Wettbewerbsbehörde gefordert. Diese soll nicht nur Beratungen anbieten und durchführen, sondern die Einwohner des Landes und die Verbände im Aussenverhältnis zur Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde, der ESA, vertreten.
Gemäss den weiteren Ausführungen im Bericht und Antrag sprach sich die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer klar gegen die Notwendigkeit eines Kartellgesetzes aus. Durch ein Kartellgesetz würde im Land keine Verbesserung für einen funktionierenden Wettbewerb geschaffen.
Im Weiteren sei das direkt anwendbare EWR-Wettbewerbsrecht im Gesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln geregelt und es bestehe somit auch in organisatorischer Hinsicht keine Notwendigkeit für eine neue Wettbewerbsbehörde.
Nachdem betreffend ein liechtensteinisches Kartellgesetz noch einige Fragen offen zu sein scheinen, hat sich die Regierung entschlossen, die Umsetzung der Verordnungen zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsre-
geln und der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mittels einer Abänderung des Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum ins nationale Recht umzusetzen.
Auf Seite 18 führt die Regierung weiters zum Punkt Kartellgesetz aus, dass das Fürstentum Liechtenstein aber zuständig sei, wettbewerbsbeschränkende Sachverhalte, die sich im Inland auswirken, zu regeln, und zwar auch dann, wenn diese im Ausland veranlasst werden.
Anhand dieser sehr unterschiedlichen Ausführungen und Darstellungen möchte ich die Regierung um die Beantwortung der folgenden Fragen zum Kartellgesetz bitten:-
Was war der Anlass für den Vernehmlassungsbericht betreffend das Gesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen aus dem Jahr 2004?
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Sind die entsprechen Gründe der Vernehmlassungsvorlage aus dem Jahr 2004 heute auch noch gegeben?
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Wurden im Vernehmlassungsbericht bereits finanzielle und personelle Konsequenzen - sowohl intern wie extern - aufgezeigt? Und wenn ja, in welcher Grössenordnung bewegten sich diese?
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Ist ein liechtensteinisches Kartellgesetz erforderlich? Und wenn ja, wie sieht der weitere Zeitplan aus?
Die zweite Frage bezieht sich auf die Dezentralisierung des Kartellverfahrens:
Gemäss den Ausführungen auf den Seiten 9 bis12 sind neu die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung der Bestimmungen über die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und über die Missbrauchskontrolle marktbeherrschender Unternehmen verantwortlich. Die nationale, dezentrale Anwendung dieser Regeln wird in einem EU-Behördennetzwerk organisiert werden.
Die EWR/EFTA-Staaten können an diesem Netzwerk allerdings noch nicht teilnehmen. Es ist jedoch vorgesehen, dass die Teilnahme der EWR/EFTA-Staaten am EU-weiten Netzwerk zu einem späteren Zeitpunkt neu diskutiert werden soll. Aus diesem Grund beabsichtigen Norwegen und Island ein paralleles EFTA-Netzwerk einzurichten, damit die EFTA-Staaten über die Organisation und die Funktionsweise eines solchen Netzes Erfahrungen im Hinblick auf eine allfällige spätere EU-Mitgliedschaft sammeln können. Diese Vorgehensweise wird auch von der EFTA-Überwachungsbehörde, der ESA, unterstützt.
Liechtenstein ist derzeit von dieser EFTA-Dezentralisierung nicht betroffen, da es über kein nationales Wettbewerbsrecht verfügt. Was aber die Zukunft bringt, lässt sich nach meinem Dafürhalten nicht abschliessend beantworten. Deshalb bitte ich die Regierung, die folgenden Fragen zu beantworten:
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Wieso können die EWR/EFTA-Staaten am EU-Netzwerk noch nicht teilnehmen?
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Entstehen für Liechtenstein Kosten aus dem Aufbau und der Organisation eines parallelen EFTA-Netzwerkes zum EU-Netzwerk? Wenn ja, in welcher Grössenordnung bewegen sich diese Kosten?
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Wie wird gewährleistet, dass das EFTA-Netzwerk über die Informationen des EU-Netzwerkes verfügt und umgekehrt?
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Wenn diese Datenkommunikation zwischen diesen Netzen nicht gewährleistet ist, welches könnten die Konsequenzen für die Praxis sein?
Grundsätzlich stehe ich dieser Vorlage positiv gegenüber und bin für Eintreten auf diese Gesetzesänderung. Die Fragen zu einzelnen Artikeln werde ich anlässlich der ersten Lesung einbringen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren des Landtages. Ich möchte mich zunächst bedanken, dass Eintreten unbestritten ist. Der Abg. Franz Heeb hat es meines Erachtens auf den Punkt gebracht: Es handelt sich hier um eine sehr technische und nicht ganz einfach zu verstehende Materie, die teilweise sicherlich auch Fragen aufwirft und zu Recht auch solche aufwerfen darf. Ich möchte dann auch die Fragen zum Kartellgesetz - alle vier Votanten haben dazu im unterschiedlichen Detaillierungsgrad Fragen gestellt - in einem Aufwisch beantworten. Ich möchte zunächst aber zur Ausgangslage ganz kurz zurückkommen. Auch da wurde gesagt: Es gibt keine internationale rechtliche Verpflichtung, ein eigenes Kartellgesetz zu machen. Hier sind wir also autonom, uns zu entscheiden, ob wir für rein nationale Sachverhalte ein eigenes Kartellgesetz schaffen wollen. Ich glaube, wenn wir Balzers bis Ruggell ansehen, dürfen wir mit Fug und Recht behaupten, dass wir innerstaatlich ein sehr kleiner Markt sind und uns da die Frage der Grössenverträglichkeit stellen müssen. Auf das werde ich dann noch mehrmals zurückkommen.Ich bin damit auch schon bei den tatsächlichen Gegebenheiten: Wo bestehen bei uns Anreize für Wettbewerbsbeschränkungen? Wie im Vernehmlassungsbericht im September 2004 ausgeführt wurde, ist Liechtenstein eine kleine Volkswirtschaft. Wir sind ein kleiner Markt. Wir haben offene Grenzen in Richtung EWR. Wir haben eine Zoll- und Währungsunion mit der Schweiz. Von daher ist der Druck, Wettbewerbsbeschränkungen aufzubrechen, schon von aussen her sehr gross gegeben. Internationale Sachverhalte und deren Bekämpfung, gerade in der Wettbewerbspolitik, haben immer auch Einfluss auf Liechtenstein. Wenn also die schweizerische Wettbewerbsbehörde einen Entscheid trifft, so hat er unmittelbar in der Regel auch, zumindest indirekt, Auswirkungen auf die liechtensteinischen Gegebenheiten durch die gegebene Zollunion mit der Schweiz. Derartige Fälle decken in der Regel auch liechtensteinische Gegebenheiten, vielleicht nicht in zeitlicher Hinsicht 1:1, aber doch in der Folge ab und haben Auswirkungen auf Liechtenstein. In vielen Bereichen haben wir in den letzten Jahren in Liechtenstein zudem auch Liberalisierungsschritte vorgenommen. Ich denke an den Strommarkt, den Erdgasmarkt, die Telekommunikation. Dort gibt es eigene Aufsichtsregeln und es sind die entsprechenden Amtsstellen - ich denke da nur an die Energiemarktaufsichtsbehörde oder auch das Amt für Kommunikation - die gehalten sind, hier dafür zu sorgen, dass eben keine Wettbewerbsbeschränkungen vorhanden sind und dementsprechend diese Regeln einzuhalten sind. Zudem gibt es in anderen Rechtsbereichen - ich denke an das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch oder auch das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb - auch Regelungen, die sich mit Fragen des Wettbewerbs - auch mit unterschiedlicher Dimension, das ist klar - beschäftigen. Das war auch die Ausgangslage, welche die Regierung damals im Jahre 2004 bewogen hat, ein Kartellgesetz in die Vernehmlassung zu schicken. Und dass es sich die Regierung damals schon nicht einfach gemacht hat, zeigt ein Satz in der ganzen Vernehmlassung, wo drinsteht, dass die Regierung zum Schluss gekommen ist - und das impliziert für mich, dass man sich damit intensiv auseinander gesetzt hat -, dass die Vorteile eines liechtensteinischen Kartellgesetzes überwiegen und sie deshalb eine Vorlage in die Vernehmlassung gegeben hat. Ich war damals nicht involviert in die Ausarbeitung dieser Vorlage, habe aber die Diskussionen am Rande mitbekommen und die Fragen, die damals auch in dem Bericht schon sehr kontrovers diskutiert wurden, kamen nachher auch in der Vernehmlassung dementsprechend zum Vorschein. Der Abg. Wendelin Lampert, glaube ich, hat das zitiert, dass die Regierung diplomatisch von «verhalten positiv» gesprochen habe. Ja, vielleicht ist es diplomatisch. Wir haben hier einfach eine Formulierung gesucht, die den Aspekten, wie sie in der Vernehmlassung herausgekommen sind, Rechnung trägt. Der Grundtenor aller Vernehmlassungsteilnehmer war derselbe: Wettbewerbsbehinderungen und Wettbewerbsverzerrungen sollten beseitigt werden, nur der Weg dahin - und da waren sich praktisch auch alle wieder einig - soll nicht über ein Kartellgesetz führen, dies mit Ausnahme einer Eingabe in der Vernehmlassung. Ich habe von Grössenverträglichkeit gesprochen. Ich denke, das bringt es auch auf den Punkt, wenn ich die Ergebnisse der Vernehmlassung zusammenfasse. Es wurden praktisch von allen Vernehmlassungsteilnehmern zwei Argumente im Hinblick auf die Grössenverträglichkeit vorgebracht: Zunächst wurde die Frage der Notwendigkeit gestellt, aufgrund der Grösse des Marktes Liechtenstein ein eigenes Kartellgesetz zu schaffen und ob man nicht die Anpassung bestehender Gesetze hier überprüfen sollte. Und eine Anpassung machen wir ja gerade hier und heute. Das ist auch der Grund, weshalb wir im Bericht und Antrag geschrieben haben, dass wir nach wie vor in Diskussion mit den Verbänden stehen. Wir suchen Lösungen im Rahmen bestehender Gesetze. Und ich darf, glaube ich, im Namen der gesamten Regierung sagen, dass der Erlass eines Kartellgesetzes nicht gerade keine Priorität mehr hat, aber sicherlich keine Priorität erster Klasse.Die zweite Frage der Grössenverträglichkeit stellt sich natürlich dann unmittelbar, wenn man die Grösse des Marktes Liechtenstein ansieht. Es ist die Frage, ob man eine eigene Bürokratie aufbauen will. Kosten/Nutzen-Verhältnis, wenn man so will, kam in den Aussagen der Vernehmlassungsteilnehmer sehr stark zum Vorschein. Der Aufbau einer eigenen Bürokratie wurde insbesondere von der LIHK sehr scharf kritisiert. Ich darf hier auch zitieren: Sie sagen, es sei ein unnötiger Aufbau von Bürokratie, wenn man ein solches Gesetz in Liechtenstein schaffen würde, Kosten/Nutzen steht in keinem Verhältnis, eine unnötige Gesetzesvorlage, das Kartellgesetz sei insofern überflüssig. Ein drittes Argument, das Argument der Erfahrungen in der Schweiz, wurde auch vorgebracht. Wenn man sehe, wie die Erfahrungen in der Schweiz mit dem Kartellgesetz, mit dem Wettbewerbsgesetz seien, so seien diese eigentlich sehr ernüchternd und zumindest kein taugliches Mittel gegen die Hochpreisinsel Schweiz. Und ich glaube, wenn wir uns diese Ergebnisse und diese Eingaben der Vernehmlassungsteilnehmer ansehen, so müssen wir uns seriöserweise doch fragen, ob ein solches Gesetz in unserem Lande Sinn macht, zumal dieses ja nicht nur im Interesse der Kunden und der Konsumenten liegen würde, sondern auch im Interesse der Unternehmer. Und deren Artikulation über die Verbände der Interessenvertretungen war in dem Sinne verhalten positiv. Wir hätten auch schreiben können «im Grundtenor positiv, in den Detailfragen aber äusserst negativ». Ich gehe jetzt noch auf die einzelnen Fragen ein, wobei ich den Abg. Wendelin Lampert enttäuschen muss, was die Fragen zum europäischen Netzwerk anbelangt. Diese Fragen muss ich einfach im Hinblick auf die 2. Lesung abklären lassen.Der Abg. Heinz Vogt hat es begrüsst, dass der Spezialitätsvorbehalt eingeführt wird im Art. 4b. Das ist in der Tat ein Entgegenkommen an den Liechtensteinischen Bankenverband. «Doppelt genäht hält besser», haben Sie ausgeführt. Ich denke, unter diesem Aspekt müssen wir diese Bestimmung auch sehen. Wir geben hier eigentlich nur die internationale Verpflichtung gemäss dem Abkommen wieder. Ich denke auch, dass es Sinn macht, diese Bestimmung hier aufzunehmen. Damit bin ich auch schon bei der Frage des Abg. Alois Beck. Er nimmt Bezug auf die Eingabe des Bankenverbandes. Hier fanden intensive Diskussionen zwischen der entsprechenden Sachbearbeiterin des Amtes für Volkswirtschaft und dem Bankenverband statt. Meine Rückmeldung war diejenige, dass der Bankenverband mit dieser Lösung einverstanden ist, weil wir, glaube ich, auch plausibel dargelegt haben, dass es - und das haben wir auch auf Seite 24 und 30 ff. ausgeführt -, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, nach Bankkundendaten zu suchen, insofern das Bankgeheimnis nur durch einen Spezialitätsvorbehalt abgedeckt werden kann. Im gleichen Atemzug sind damit natürlich auch alle anderen Geheimnisse, wie unter anderem auch das Versicherungsgeheimnis oder auch ein Treuhändergeheimnis, mit diesem Spezialitätsvorbehalt abgedeckt. Der Abg. Franz Heeb hat die Weiterführung der Gespräche mit den Interessenvertretungen angesprochen und die Frage gestellt, ob und wann allenfalls ein eigenes Kartellgesetz kommen wird. Ich glaube, ich habe diese Frage schon beantwortet und werde diese Frage nochmals gerne beantworten: Es hat keine oberste Priorität. Ich glaube, der Weg muss derjenige sein, im Rahmen der bestehenden Gesetze eine grössenverträgliche Lösung für Liechtenstein anzustreben.Dann wurde vom Abg. Alois Beck noch Bezug genommen auf Gespräche mit der Regierung. Und das bitte ich Sie, vielleicht näher zu substanziieren, mit wem Gespräche seitens der Regierung geführt wurden. Ich habe diese Gespräche nie direkt mit dem Bankenverband geführt. Das wurde seitens der entsprechenden Sachbearbeiterin im Amt für Volkswirtschaft getan. Ich verweise nur darauf, dass wir auf Seite 26 ausführen, dass es das nationale Recht bestimmt, wie die entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten ausgestaltet werden. Und hier darf ich Sie darauf hinweisen, dass der Art. 7 des heutigen Gesetzes schon eine Beschwerdemöglichkeit vorsieht. An dem ändern wir überhaupt nichts. Das funktioniert auch so seit dem Jahre 1996, als dieses Gesetz in Kraft getreten ist. Im Übrigen hat es in der Praxis auch noch nie gespielt, weil das auch noch nie zur Anwendung gekommen ist, weil wir eben so ein kleiner Markt sind. Unternehmenszusammenschlüsse in dieser Grössenordnung, die für den europäischen Markt von Bedeutung sind, kommen bei uns wohl nicht alle Tage vor.Dann noch zu den Fragen des Abg. Wendelin Lampert: Was war der Anlass, warum man ein Kartellgesetz gemacht hat? Den Anlass kann man unmittelbar aus dem Vernehmlassungsbericht nicht herauslesen. Ich glaube, dass ein Kartellgesetz schon über längere Zeit in Diskussion war. Ich denke auch, dass es die Absicht der Regierung war, dieses Thema einmal in einer breiteren Öffentlichkeit zu diskutieren. Ich glaube, es war auch gut, dass man dieses Gesetz einmal den Interessenvertretungen zur Vernehmlassung übermittelt hat. Und die Ergebnisse haben uns jetzt eben ein so verhalten positives Ergebnis gezeigt, dass wir uns entschieden haben, eine schlanke Umsetzung und das Notwendige in dieser Sache zu tun.Die personellen und finanziellen Konsequenzen wurden im Vernehmlassungsbericht 2004 nicht ausgeführt. Aber das ist auch nichts Neues. Vernehmlassungsberichte enthalten in der Regel nie Auswirkungen personeller und finanzieller Natur. Ich glaube, das liegt auch darin begründet, dass man sich in den Vernehmlassungen nicht gleich nur mit den finanziellen und personellen Konsequenzen befassen soll. Ich glaube, da wird man einfach auch den Ansprüchen des Landtags gerecht. Personalhoheit und Finanzhoheit liegt beim Landtag. Ich glaube, dazu sind die Vernehmlassungsteilnehmer nicht direkt befugt, etwas zu sagen. Sie können damit bemängeln, dass eine unnötige Bürokratie aufgebaut wird. Ich denke, das gehört zur Interessenvertretung. Aber ich glaube, die unmittelbaren finanziellen und personellen Konsequenzen, das ist Sache des Landtages, dieses zu diskutieren. Das wird dann eben im jeweiligen Bericht und Antrag ausgeführt. Und die Frage nach dem Zeitplan hat sich meines Erachtens jetzt erübrigt, nachdem ich die Haltung der Regierung zum Erlass eines Kartellgesetzes dargelegt habe.Die Fragen zum europäischen Netzwerk werde ich auf die 2. Lesung abklären lassen. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Dann wird das Wort noch vom Abg. Wendelin Lampert gewünscht.Abg. Wendelin Lampert:
Besten Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter Tschütscher, für Ihre Ausführungen betreffend meine Fragen. Wir haben jetzt vernommen: Ein Kartellgesetz wird - wenn schon, denn schon - als zweite Priorität betrachtet und man versucht dies mit der Abänderung bestehender Gesetze zu vollziehen. Dagegen habe ich nichts einzuwenden. Was mich aber schon erstaunt hat, das sind die Ausführungen, welche ich Ihnen bereits im ersten Votum zu Gemüte geführt habe. Konkret geht es hier um die Seite 8. Hier wird im letzten Satz gesagt: Die Wettbewerbsbehörde soll nicht nur Beratung anbieten und durchführen, sondern die Einwohner des Landes und die Verbände im Aussenverhältnis zur Europäischen Kommission und zur EFTA-Überwachungsbehörde ESA vertreten. Und hier frage ich mich jetzt einfach: Ist das nicht ein gewisser Widerspruch? Auf der einen Seite sagt man berechtigt, man soll konkret die Verwaltung nicht unnötig aufblähen - das unterstütze ich ganz klar - auf der andern Seite werden aber hier doch auch gewisse Anforderungen an diese Behörde gestellt. Und hier würde mich schon von Seiten der Regierungsbank interessieren, wie man diesen Spagat - würde ich dem jetzt einmal sagen - bewältigt. Wie konkret sind dann hier diese Beratungstätigkeiten für die Einwohnerinnen, für die Verbände sowohl im Inland als auch natürlich primär im Aussenverhältnis zur Europäischen Kommission und zur Überwachungsbehörde der EFTA, der ESA, wirklich vorhanden? Das wäre eine Zusatzfrage.Betreffend den Vernehmlassungsbericht möchte ich mich noch entschuldigen. Der wäre natürlich im Internet vorhanden. Das ist ja kein Problem, aber am Wochenende hat zumindest mein Landtagsanschluss nicht funktioniert - sprich ich konnte mir die Vernehmlassungsvorlage nicht betrachten. Sonst hätte ich mir einige Sachen sicher schon selbst ansehen können. Das zur Klarstellung, denn der Bericht ist online verfügbar. Das habe ich dann im Laufe der Woche noch gesehen.Abg. Alois Beck:
Nur kurz zu diesen Untersuchungsmassnahmen nach nationalem Recht: Mir wurde das so mitgeteilt, dass mit der Regierung diesbezügliche Gespräche geführt wurden. Es kann natürlich gut sein, dass das mit der zuständigen Sachbearbeiterin geschehen ist. Und da hat es allem Anschein nach geheissen, dass der genaue Ablauf noch mit dem Landgericht geklärt werden müsse. Und ich bitte die Regierung, vielleicht auf die 2. Lesung das nochmals zu klären.Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch gefragt, ob die ausländischen EFTA-Kontrollbehörden nicht verpflichtet werden könnten, den Spezialitätenvorbehalt im nationalen Recht in Art. 4b auch explizit so zu bestätigen. Ich könnte mir dann daraus auch Sanktionsmassnahmen ableiten mit einem Verweis vielleicht auf die Spezialgesetze wie das Bankengesetz. Danke.Abg. Franz Heeb:
Mir stellt sich trotzdem noch eine Frage. Ich denke, dass ein Kartellgesetz, das vor allem die europäischen und weltweiten Wettbewerbsregeln betrifft, für uns weniger oder nicht in Frage kommt. Wir möchten ja mit dieser Gesetzesmaterie auch die entsprechenden EU-Verordnungen anpassen. Für mich stellt sich aber die Frage, ob in Liechtenstein nicht vermehrt auch über bessere Wettbewerbsregeln nachgedacht werden soll, vor allem für den Binnenmarkt. Und dass man, wenn man diese Materie jetzt abhakt, nicht hier auch bessere Vorschriften bzw. Bedingungen schaffen muss. Ich denke hier zum Beispiel an das Baugewerbe, an den Dienstleistungsverkehr usw. Ich denke, die Frage des internen Wettbewerbs wird immer wieder entstehen und dieser Frage müssen wir auch weiter nachgehen.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Lassen Sie mich etwas Lustiges zunächst sagen: Ich glaube nicht, dass Sie sich entschuldigen müssen, Herr Abg. Lampert, ich denke, das war auch von allgemeinem Interesse, dass wir das hier noch diskutieren konnten. Ich glaube auch nicht, dass eine Widersprüchlichkeit in unseren Aussagen festzustellen ist. Auf der Seite 8, die Sie zitiert haben, geben wir nur wieder, was die Vernehmlassungsteilnehmer gewünscht haben. Das ist nicht die Ansicht der Regierung, wie sie dort steht, sondern das ist einfach aus den Wiedergaben der Vernehmlassungsteilnehmer so aufgeführt. Diese wollen, wenn dann eine solche Wettbewerbsbehörde geschaffen würde, dass diese sich dann allumfassend diesen Beratungen und dieser Vertretungstätigkeit auf europäischer Ebene annimmt. Wenn Sie die Systematik ansehen, ist das unter dem Titel 1.2 «Vernehmlassung bezüglich eines Kartellgesetzes» aufgeführt. Das ist also nicht die Wiedergabe der Meinung der Regierung. Ich glaube, die Meinung der Regierung geht auch in Richtung unbürokratischer Ablauf, und wenn schon, auf bestehenden Strukturen aufzubauen. Dann zur Frage des Abg. Heinz Vogt: Ich entschuldige mich, dass ich das beim ersten Durchlauf übersehen habe. Zunächst, was den Spezialitätsvorbehalt anbelangt: Das ist ein völkerrechtliches Prinzip. Das müsste dann zunächst wohl auf der diplomatischen Ebene geklärt werden - wie im Rahmen anderer Rechtshilfeakte auch - wenn gegen dieses Prinzip verstossen würde. In dem Sinne kann ich mir nicht vorstellen, dass eine schriftliche Bestätigung etwas bringen wird. Aber ich lasse das bei den zuständigen Personen im Hinblick auf die 2. Lesung abklären, ob wir in diese Richtung etwas machen können. Allerdings wird es bezüglich möglicher Sanktionen - wahrscheinlich denken Sie an strafrechtliche Sanktionen - kaum möglich sein, diese dann hier durchzusetzen. Dann zum Abg. Franz Heeb: Er hat den Binnenmarkt noch angesprochen. Diese Fragen werden wir uns wohl oder übel sowieso stellen müssen. Die Dienstleistungsrichtlinie, die im Europäischen Parlament zurzeit diskutiert wird, wird diese Fragen aufwerfen. Und wir haben hier intern auch schon entsprechende Arbeitsgruppen eingesetzt, die sich mit dieser Thematik befassen werden. Schlussendlich wird es zu Anpassungen von Gesetzen führen, die wir auch wieder im Landtag diskutieren können. Und vielleicht auch nochmals kurz eine Antwort zum Abg. Alois Beck: Mir war bekannt, dass der Bankenverband in Diskussion stand und dass auch prozedurale Fragen im Raum standen. Mir wurde zurückgemeldet, dass diese mit dem Bankenverband geklärt wurden. Aber ich kann das im Hinblick auf die 2. Lesung sicherlich auch nochmals dementsprechend ausführen lassen. Danke schön.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten scheint, dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 2 Abs. 2 Bst. c, e, f und g bis wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 Abs. 2 Bst. c, e, f und g bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 bis 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 bis 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert:
Danke, Herr Präsident. Gemäss Seite 33, Punkt 6 - Personelle, finanzielle und räumliche und organisatorische Auswirkungen - wird aufgeführt, dass es hier zu keinen finanziellen Konsequenzen führen wird. Wenn ich mir hier jetzt Art. 4a Abs. 2 betrachte, wird es in letzter Konsequenz mitunter dann doch zu finanziellen Konsequenzen führen, wobei mir durchaus bewusst ist, dass man diese nicht abschätzen kann. Aber wenn hier die Vertretung des Amtes durch einen Anwalt bewerkstelligt wird, dann wird es etwas kosten. Wie sieht das die Regierung?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Danke auch für die Frage. Vielleicht eine Erklärung auch zu dieser Bestimmung vorweg: Wenn wir den Art. 3 lesen, so geht es vornehmlich bei diesen Durchsuchungen um die Anwendung strafprozessualer Bestimmungen. Da hat das Amt für Volkswirtschaft keine Erfahrung. Deshalb haben wir diesen Art. 4a aufgenommen. Es war auch einmal die Überlegung, ob wir die Staatsanwaltschaft beiziehen. Wir haben uns dann entschieden, dass das nicht der Fall sein soll, weil es bei diesen Durchsuchungen vordergründig nicht um strafrechtsrelevante Untersuchungen geht. Wir haben uns dann entschieden, diese Stellvertretungslösung vorzuschlagen. Wir haben einfach deshalb keine finanziellen Konsequenzen aufgeschrieben, weil es bislang noch nie zu einem Fall gekommen ist und wir hypothetisch auch nicht sagen können, welche Fälle in den nächsten Jahren kommen können. Aber wenn es so wäre, dann gibt es finanzielle Konsequenzen. Es gibt keine Anwälte im Land, die unentgeltlich arbeiten.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 4b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke schön. Müsste es hier nicht auch noch heissen: «Das Landgericht übermittelt dem Amt für Volkswirtschaft oder an dessen Rechtsvertreter»? Wenn sie schon vertreten werden, ist die Frage, ob das Gericht die Unterlagen oder die Urteile nicht an die Rechtsvertreter übermitteln müsste.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank für die Frage. Ich werde das im Detail abklären lassen. Meiner Ansicht nach würde ich eher von einer solchen Regelung absehen. Ich denke, es sollte die staatliche Behörde die Kontrolle über dieses Vorgehen in der Hand haben. Die Stellvertretung kommt zwischen dem Amt für Volkswirtschaft und dem jeweiligen Rechtsanwalt zustande und hat dementsprechend auch in diesem Verhältnis seine Wirkungen. Aber ich werde Ihre Frage auf die 2. Lesung noch abklären lassen.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum beraten und gleichzeitig Traktandum 18 erledigt. -ooOoo-