Schaffung eines Gesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) (Nr. 53/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Frauen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen am 3. Tag der Juni-Landtagssitzung fort. Wir kommen zu Traktandum 35: Schaffung eines Gesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG).Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 53/2006 steht zur Diskussion. Abg. Pepo Frick:
Danke schön. Am Anfang möchte ich sagen: Was lange währt, wird ewig gut. Dieses Sprichwort darf man erwähnen für diese Vorlage. Für mich ist sie sehr gut gelungen. Ziel ist es, die mit der Motion geforderte wirksame staatliche Hilfeleistung zu gewährleisten. Dies ist einerseits eine so genannte sachgerechte Betreuung von Opfern und deren Angehörigen, als erstes und wichtigstes Ziel der Opferhilfe. Dies wird heute bereits geleistet, konkret durch die Stiftung für Krisenintervention bzw. durch das Kriseninterventionsteam, abgekürzt «KIT», das an 365 Tagen 24 Stunden erreichbar ist. Andererseits sieht die Vorlage im Bereich der finanziellen Hilfe sowohl eine umfassende Verfahrenshilfe als auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Staat vor. Hier sind die Helfer und Helferinnen an der Front froh, dass dieses Instrument sobald als möglich eingeführt wird, obwohl es nach Erfahrungen in umliegenden Ländern nur selten notwendig ist. In der Zusammenfassung lese ich, dass die Anliegen der VU-Motion aus dem Jahre 2001 vollumfänglich erfüllt werden. Hier gibt es eine Einschränkung, nämlich Abs. 2b der Motion, wo festgestellt wird: «Die Beratungsstelle muss so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten kann». Dies ist bei der vorgeschlagenen Platzierung beim Amt für Soziale Dienste nicht gewährleistet. Mit den üblichen Bürozeiten deckt dieses Amt mit einer 50- bis 100-Prozent-Stelle maximal 20% der Zeit über das Jahr ab. Ich habe mich mit Herrn Vize-Regierungschef Klaus Tschütscher über dieses Thema im Vorfeld auseinander gesetzt. Es ist mir weiterhin schleierhaft, warum im Bericht und Antrag ein Amt als Opferhilfestelle gewählt wird mit einer maximalen Zeitabdeckung von 20%, obwohl der Auftrag dieser Opferhilfestelle auch und vor allem Soforthilfe verlangt. Dieses Gesetz wird vertreten durch das Ressort Justiz - und das ist sicher kein Zufall. Die Betroffenen sind Opfer von Straftaten und keine Sozialfälle. Dies kann nicht genügend betont werden. In diesem Sinne wäre es sachlich unlogisch, wenn die Opferhilfestelle beim ASD angesiedelt würde. Das ASD wurde im September 2005 von der Regierung beauftragt, ein Umsetzungskonzept betreffend Opferhilfestelle zuhanden der Redaktionskommission abzugeben. Es ist wahrscheinlich üblich, dass sich ein Amt gleich auch anbietet, diese neue Stelle zu übernehmen. Am 11.4.2006 hat die Stiftung für Krisenintervention ein alternatives Umsetzungskonzept zuhanden der Regierung eingereicht und sich darin als Opferhilfestelle empfohlen. Zusammenfassend wurde argumentiert, dass die psychologische erste Soforthilfe und Begleitung, ein zentrales Anliegen der Opferhilfe, schon bisher vom «KIT» seit acht Jahren geleistet werde und dieses rund um die Uhr erreichbar sei. Der zusätzliche Aufwand sei überschaubar und schliesslich arbeite das «KIT» bereits heute mit anderen in der nachgelagerten Opferhilfe tätigen Einrichtungen zusammen. Dieses Alternativkonzept wurde meiner Meinung nach zu wenig beachtet und wertgeschätzt. Für mich gilt zusammenfassend: Auch im Hinblick auf Subsidiarität möchte ich die Regierung bitten, die Verordnung der Opferhilfestelle bis zur 2. Lesung nochmals zu analysieren. Im Stiftungsrat der Stiftung für Krisenintervention sind folgende Institutionen vertreten: Landespolizei, Landesphysikat, Rettungsdienste, Amt für Zivilschutz, Ärzteschaft und Geistlichkeit. Zwei Rechtsanwälte haben als Vizepräsident
und Präsident Einsitz im Stiftungsrat. Die Stiftung bzw. das «KIT» ist damit ausgezeichnet vernetzt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ich als Arzt einer der Initiatoren dieser Stiftung war. Zusätzlich gehöre ich seit der Gründung vor acht Jahren zum aktuell sechsköpfigen «KIT-Team», das das ganze Jahr rund um die Uhr einen zuverlässigen Dienst versieht. Zum Schluss: Ich möchte die Regierung ersuchen, mit der 2. Lesung nicht so lange abzuwarten, bis die Totalrevision in der Schweiz verabschiedet ist. Ich zitiere aus dem Bericht und Antrag auf Seite 10: «Die inhaltlichen Änderungen des schweizerischen Revisionsentwurfs gegenüber dem Vorentwurf wurden - soweit nicht Abweichungen für Liechtenstein ausdrücklich gewünscht sind - in die gegenständliche Vorlage übernommen». Die künftigen Opfer von Straftaten werden es uns allen verdanken, wenn dieses Gesetz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird. Ich bin selbstverständlich für das Eintreten auf die Vorlage. Danke.Abg. Jürgen Beck:
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Die uns vorliegende Gesetzesvorlage geht auf eine Motion der Vaterländischen Union aus dem Jahre 2001 zurück, die damals einstimmig an die Regierung überwiesen worden ist. Wie es in der Motion hiess, sollte eine entsprechende Gesetzesvorlage baldmöglichst dem Landtag vorgelegt werden. Als realistisch wurde von den Motionären damals ein Zeitraum von einem Jahr eingeschätzt. Dass es länger gedauert hat, hat sicher auch mit der Komplexität der Materie zu tun. Wie im Bericht und Antrag ausgeführt, handelt es sich bei Opferschutz und Opferhilfe um intensive Querschnittsmaterien, wobei zahlreiche Rechtsbereiche tangiert werden. Beispielsweise die Strafprozessordnung, die Verfahrenshilfe und die Rechtsberatung, um nur einige zu nennen. Die Gesetzesvorlage lehnt sich dabei stark an das schweizerische Opferhilfegesetz an, das seit 1993 in Kraft ist und gegewärtig einer Totalrevision unterliegt. Wozu brauchen wir überhaupt ein Opferhilfegesetz? Eine kurze Antwort darauf ist: Nicht nur Täter, sondern auch Opfer haben Rechte. In der Strafrechtswissenschaft beispielsweise war das Opfer krimineller Taten erst spät Gegenstand systematischer Forschung, während das Hauptinteresse über viele Jahrzehnte fast ausschliesslich auf den Täter gerichtet war, seine rechtliche Einordnung, seine Persönlichkeit, seine individuelle Schuld, seine Verantwortlichkeit für sein Tun usw. Das Interesse am Opfer krimineller Taten als Gegenstand kriminologischer Forschung ist erst in den letzten Jahren gewachsen, wobei das Interesse zunächst noch immer vom Täter her gesehen bei der Frage der Beziehung zwischen Täter und Opfer bei einer möglichen Mitverantwortung des Opfers für die Tat, also letztlich bei der Entlastung des Täters statt bei einem vertieften Verständnis der Situation des Opfers lag. Die Frage, wie das Opfer selbst mit den unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Tat zurechtkommt, sie psychisch bewältigt, ist erst in jüngerer Zeit Gegenstand wissenschaftlicher Forschung geworden. Diese Denkweise hat sich naturgemäss auch in der Rechtspraxis niedergeschlagen. Ein Wandel in dieser Denkweise? Dies war auch hier in Liechtenstein in dieser Denkweise so nicht anders. Die Erfahrungen mit Opfern von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen führten dazu, dass eine Fachgruppe mit speziell ausgebildeten Personen als Ansprechstelle und Betreuung von Opfern eingesetzt wurde. Darauf folgten 2001 eine Revision des Strafgesetzbuches mit umfassenden Änderungen im Bereich des Sexualstrafrechts, die unter anderem zu einer Erhöhung der Verjährungsfristen für Straftaten bei sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen führte und 2005 eine Änderung der Strafprozessordnung bezüglich des Opferschutzes, wodurch Kinder und Jugendliche bei einem Strafverfahren, bei Einvernahmen oder als Zeugen, besser geschützt werden. Das vorliegende Opferhilfegesetz wäre dann als vorläufiger Abschluss dieser Entwicklung anzusehen. Das Gesetz soll den Opfern eine wirksame staatliche Hilfe gewährleisten. Als Soforthilfe, aber auch längerfristige Hilfe, was durch unentgeltliche Beratung und finanzielle Hilfe erreicht werden soll. Eine sachgerechte Betreuung von Opfern, aber auch deren Angehörigen, soll durch die Schaffung einer Opferhilfestelle erreicht werden, die gegebenenfalls Hilfe in medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller und rechtlicher Hinsicht leistet. Die finanzielle Hilfe sieht eine umfassende Verfahrenshilfe vor, aber auch Schadensansprüche gegen den Staat. Grundsätzlich ist es Sache des Täters, für Schäden aus der Straftat aufzukommen, sodass der Staat für erlittene materielle oder ideelle Schäden nur dann Ersatz leistet, wenn diese Schäden vom Täter bzw. einer Versicherung nicht oder nicht in genügendem Ausmass gedeckt werden. Elementar ist, dass der Anspruch auf Opferhilfe unabhängig davon besteht, ob der Täter ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhielt, vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat. Dass Bedarf an Opferhilfe besteht, zeigen einige Zahlen aus der Schweiz, wo jährlich rund 20'000 Beratungsfälle und zirka 1'000 Entscheidungen wegen Entschädigung oder Genugtuung anfallen. Dies wirft natürlich auch die Frage nach den Kosten auf. Wie im Bericht und Antrag ausgeführt, sollen keine neuen Strukturen geschaffen, sondern bereits bestehende Institutionen genützt oder besser vernetzt werden. Die Opferhilfestelle wird demnach beim Amt für Soziale Dienste angesiedelt, welches vornehmlich die Koordination bereits bestehender Stellen übernehmen soll. In personeller Hinsicht wird mit einem Pensum von 50 Stellenprozenten gerechnet. Die finanziellen Auswirkungen aus den Schadenersatzansprüchen gegen den Staat können nicht genau beziffert werden. Ausgehend von den Zahlen aus der Schweiz werden für Liechtenstein zirka 200 Beratungsfälle hochgerechnet. Schadensfälle würden demnach in Liechtenstein zirka zehn pro Jahr anfallen. Das Gesetz sieht dabei Obergrenzen für diese Ersatzleistungen vor. So beträgt der Ersatz von Vermögensschäden nach Art. 14 Abs. 3 höchstens CHF 120'000. Der Ersatz von ideellen Schäden beträgt nach Art. 16 Abs. 2 für das Opfer höchstens CHF 70'000, für Angehörige CHF 30'000. Im Weiteren stellt das neue Gesetz auch eine Voraussetzung dafür dar, dass Liechtenstein das am 7. April 2005 unterzeichnete europäische Übereinkommen über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten ratifizieren kann, was eine Besserstellung jener Liechtensteiner bedeutet, die in einem Vertragsstaat Opfer eines Gewaltverbrechens werden.Meine Damen und Herren, das Gesetz bringt für Opfer eine weitgehende Verbesserung ihrer Stellung. Für mich ist die Gesetzesvorlage daher unbestritten. Danke. Abg. Josy Biedermann:
Danke, Herr Präsident. Kein geschehenes Unrecht kann rückgängig gemacht werden. Helfen, den Schmerz zu lindern, ist das Mindeste, was wir tun können. Auch von Seiten des Staates sollen wir den geschädigten Personen Unterstützung anbieten bei der Bewältigung der zahlreichen und vielfältigen Probleme, mit denen sie infolge einer Straftat konfrontiert sind. Dies ist der Hintergrund für ein Opferhilfegesetz, das die Regierung dem Landtag zur Beratung vorlegt. Gemäss der Regierungsvorlage soll diese Hilfe zwei Angebote umfassen: Eine persönliche Beratung und die finanzielle Unterstützung. Das erste und wichtigste Ziel der Opferhilfe ist die optimale Betreuung von Opfern und deren Angehörigen, die körperliche, sexuelle oder psychische Übergriffe erleiden mussten. Ausserdem sollen auch Personen, die bei einem Übergriff Hilfeleistung erbracht haben und dabei verletzt wurden, das Recht auf Opferhilfe erhalten. Primär ist es Sache des Täters, für Schäden aus einer Straftat aufzukommen. Sofern Opfer von Dritten nicht genügend entschädigt werden, können sie ihren Schaden durch Entschädigung und Genugtuungsleistung beim Staat geltend machen. Die Beratung soll im Einzelfall den medizinischen, psychologischen, sozialen und materiellen und rechtlichen Beistand beinhalten bzw. organisieren und koordinieren. Oft sind geschädigte Mitmenschen kaum in der Lage, selbst diesbezüglich zu handeln. Sie empfinden Ohnmachtsgefühle in der schwierigen Zeit nach der Tat und bei der Verarbeitung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Abklärung des Tatbestandes in der Einvernahme möglichst durch eine Person des gleichen Geschlechts durchgeführt wird. Frauen sind besonders auf diese Rücksichtnahme angewiesen. Für mich ist es nicht zwingend, dass für diese Beratung eine neue Stelle im Amt für Soziale Dienste geschaffen werden muss. Im Kriseninterventionsteam «KIT» besteht bereits eine Gruppe von erfahrenen Beraterinnen und Beratern, die meiner Ansicht nach bestens geeignet wären, die Aufgaben bei der Opferhilfe zu übernehmen. Das Team ist rund um die Uhr erreichbar und kann jederzeit innerhalb von 20 bis 30 Minuten am Ort des Ereignisses sein. So wäre es nahe liegend, dieser Organisation den Auftrag für die Soforthilfe im Rahmen der Opferhilfe zu erteilen. Das Team ist auch in der Lage, entsprechende fachliche Hilfe zu vermitteln, die es selber nicht leisten kann, vor allem, wenn längere Therapien erforderlich sind. Das «KIT» kann aber keine finanzielle Unterstützung gewähren. Dafür ist das Amt für Soziale Dienste zuständig bzw. die Fachpersonen im Amt, die sich um die finanzielle Hilfe im Rahmen der entsprechenden Gesetze kümmern. Ich spreche mich für Eintreten auf die Regierungsvorlage aus.Stv. Abg. Ursula Oehry:
Danke, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete.
Vor fünf Jahren wurde diese Motion übergeben. Leider war ich damals nicht dabei, sonst hätte ich meine Gedanken damals schon mit eingebracht. In Anerkennung des Einsatzes der Motionäre für die Opfer von Straftaten erlaube ich mir, einen für mich sehr wesentlichen, in der Motion aber nicht berücksichtigten Grundgedanken einzubringen.
Mein Anliegen befasst sich hauptsächlich mit der ideellen Entschädigung. Ich möchte die Regierung bitten, sich über diesen Punkt noch einmal Gedanken zu machen.
Das vorliegende Opferhilfegesetz basiert auf zwei Säulen: Erstens, die unentgeltliche Beratung und zweitens, die materielle Hilfe.
Die unentgeltliche Beratung beinhaltet medizinische, psychologische, soziale und juristische Beratung und Betreuung.
Die materielle Hilfe stellt sich folgendermassen zusammen:
- Der Ersatz von Vermögensschäden: Das beinhaltet den Ersatz von durch die Straftat und deren Folgen entgangenem Gewinn, wie zum Beispiel den Lohnausfall.
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Der Ersatz von materiellem Schaden: Das bedeutet die Heilungs-, Pflege- und Spitalkosten, die Bergungs- oder Beerdigungskosen oder die Spesen der Angehörigen.
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Der Ersatz des ideellen Schadens: Das ist das Schmerzensgeld, die Genugtuungssumme.
Vor allem diesem ideellen Schadenersatz gilt meine Aufmerksamkeit.
Ein Opfer wird durch die Opferhilfe sofort und mit allem Notwendigen versehen. Da die Unterstützung des Opferhilfegesetzes subsidiär ist, kommen für die finanziellen Folgen ohnehin meist die Versicherungen zum Einsatz.
Alles wird dem Opfer zur körperlichen und seelischen Heilung gegeben, was in unserer Macht steht.
Ein ideeller Schadenersatz, ein Schmerzensgeld als Zugabe, kann das Erlebte nicht ungeschehen machen, noch erleichtern.
Die ideelle Entschädigung vom Einkommen des Opfers abhängig zu machen, sehe ich als diskriminierend und missachtend an, da es dem Opfer, dem einen, dem Einkommensschwächeren, Schmerzensgeld zugesteht, während der andere, der Einkommensstärkere, mit dem Erlebten, wie schlimm es auch immer sei, selber fertig werden muss.
In der Schweiz wurde gestern über die Revision des seit 1993 bestehenden Opferhilfegesetzes abgestimmt. Die ideellen Ersatzansprüche wurden auf Vorkommnisse in der Schweiz reduziert aufgrund von Vorkommnissen. Aufgrund der ausufernden Kosten wurde der Anspruch auf Schadenersatz für Delikte, die im Ausland passierten, gestrichen.
Der Schadenersatzanspruch für Delikte im Inland wurde auf maximal CHF 70'000 für das Opfer und für die Angehörigen auf maximal CHF 35'000 festgemacht - ebenso, wie in der liechtensteinischen Vorlage.
In Deutschland wird weder Schmerzensgeld bezahlt, noch werden Sach- oder Vermögensschäden ersetzt.
Es ist ein sozialer Gedanke, den Schwächeren zu helfen. Helfen wir so aber wirklich?
Ein Opfer wird geachtet, wenn man seine Situation anerkennt und entsprechende Unterstützung anbietet, während der ideelle Schadenersatz das Opfer schwächt, in seiner Opferrolle verpflichtet und auf längere Zeit bindet.
Der Mensch muss sich bewusst oder unbewusst an die Rolle halten, die ihm als armes Opfer zugeteilt
wird.
Da in unserem Grundgesetz die Schadenersatzforderungen festgelegt sind, denke ich, dass sie gerade in diesem psychologisch besonders sensiblen Bereich wie der Opferhilfe herausgenommen werden muss.
Es schadet der Würde des Opfers, wenn man meint, mit Geld eine psychische Verletzung heilen zu können, und es entwürdigt das Opfer in den Augen anderer, wenn in der Gesellschaft mehr über den Schadenersatz diskutiert wird, das heisst, den materiellen Gewinn durch den Opferstatus. Es kann leicht passieren, dass der Opferstatus grösser und schwer wiegender wird, je grösser die Schadenersatzsumme wird.
Ausserdem muss man beachten, dass Angebote auch Nachfragen schaffen.
In unserem bestehenden Grundgesetz sind bereits die Schadenersatzforderungen «bei Verletzungen am Körper» und in Bezug auf «sexuelle Selbstbestimmung» gegeben.
Wenn ich das Gesetz richtig verstanden habe, dann sind diese Schadenersatzforderungen von jedem Geschädigten einklagbar.
Der Unterschied zum Opferhilfegesetz besteht darin, dass erstens im ABGB keine psychischen Schäden festgeschrieben und daher auch nicht einklagbar sind. Ich vermute, dass diese Schädigungen nicht ins ABGB aufgenommen wurden, weil die Beurteilung nicht möglich ist. Kein Gericht vermag abzuschätzen, wie gross der Schmerz des Opfers ist. Das gleiche Erlebnis löst noch lange nicht bei jedem die gleichen Folgen aus.
Und zweitens, dass der Schadenersatz im ABGB vom Täter gefordert wird, während im Opferhilfegesetz der Staat das Geld gibt, wenn kein finanzkräftiger Täter zur Verfügung steht.
Es macht psychologisch gesehen einen riesengrossen Unterschied, ob das Opfer um die Genugtuung vom Täter kämpft oder ob die Genugtuung, die in dem Fall dann keine mehr ist, aus der Gesellschaft beglichen wird.
Während die Klage gegen den Täter einem aktiven Kraftakt des Opfers entspringt und die Genugtuungszahlung den bemüht, der Verursacher der Verletzung ist, muss sich das Opfer bei einer Entschädigung durch die Allgemeinheit gedemütigt und schwach fühlen.
Der Staat, das heisst, die soziale Gemeinschaft, also wir alle, wir sollen uns um die Opfer einer Straftat kümmern. Wir müssen ihnen jede Hilfe bieten, damit sie wieder auf ihre eigenen Beine kommen und sich physisch wie psychisch erholen.
Es ist dem Leben eigen, dass wir nicht alles vorausbestimmen können, nicht überall sicher und versichert sein können. Dass Dinge, Schicksale, Unglücke, Unfälle über uns hereinbrechen können, vor denen man - auch vorausschauend - nicht sicher sein kann.
Die Grundhaltung, die sich in den letzten 50 Jahren in den wohlhabenden Teilen der Welt stetig entwickelt hat, ist eine mit wenig Selbstverantwortung. Wir sind immer mehr bemüht, andere zu bemühen, sich unserer Angelegenheiten anzunehmen und unsere Probleme zu lösen. Wir übergeben die Verantwortung.
Wir werden also generell - freiwillig und unbewusst - immer mehr zu Opfern.
Die Opfersituation hat ja auch wesentliche Vorteile - 16 nämlich genau - und sie blockiert. Keine Haltung macht jeden Fortschritt und jede Entwicklung so unmöglich wie die Opferhaltung.
Wir meinen, wir helfen, in Wahrheit schwächen wir aber den Einzelnen und damit die ganze Gesellschaft.
Das Syndrom, welches im Regierungsbericht Ressort Familie und Chancengleichheit bezüglich jugendlicher Arbeitsloser beschrieben wird, das einerseits aus Passivität, Hoffnungslosigkeit und dem Gefühl nicht gebraucht zu werden, besteht, und andrerseits aus einer hohen Anspruchshaltung und Leistungsverweigerung,
ist ein deutliches Bild für die Verfassung der Gesellschaft und das Dilemma, in dem materiell wohlhabende Länder stecken.
Dieses Syndrom, diese Anspruchshaltung besteht, weil alles zu haben ist und
die hohe Leistungsverweigerung, weil das meiste auch ohne viel Leistung zu bekommen ist, vor allem dann, wenn ich ein Opfer irgendwelcher Umstände bin.
Opferrollen sind gesellschaftlich weit verbreitet. Wir müssen zusehen, dass wir die Selbstverantwortung wieder mehr in den Blick rücken und damit auch die Freude daran, die eigene Lebensgestaltung und Ziele selbst zu bestimmen.
Aus dem Nehmen ohne eigenen Einsatz, ohne Gegenleistung, entsteht eine tiefe, unbewusste Unzufriedenheit, ein Gefühl von Wertlosigkeit, des Nichtgebrauchtwerdens.
Die Opferposition hat viele Vorteile, wie schon erwähnt. Sie aufzugeben benötigt sehr viel persönliche Stärke und Bewusstsein und den Verzicht auf mancherlei angenehme Begleiterscheinungen.
Erkennen Sie den Teufelskreis?
Es wird immer schwieriger, die eigene Kreativität und Lebensfreude wieder zu finden, die Verantwortung für die eigene Lebensgestaltung wieder zu übernehmen, je länger man sich der Opferposition überlassen hat.
Ich darf Sie daran erinnern, dass wir einer geschädigten Person, der
wir alle Hilfe angedeihen lassen, wieder auf die eigenen Füsse helfen wollen und sie nicht in eine Rolle stecken sollten, der sie sich auf längere Zeit verpflichten wird.
Wir helfen, solange diese Hilfe gebraucht und erwünscht ist. Opferhilfe kann laut Gesetzesentwurf unbegrenzt in Anspruch genommen werden.
Besteht eine Möglichkeit auf ideelle Entschädigung, so bedeutet das, dass das Opfer seine Schmerzensgeldforderung stellen muss. Es muss sich in der Opferrolle sehen und auch dort bleiben, um dieses Schmerzensgeld vor sich selbst und vor der Gesellschaft zu rechtfertigen.
Oder, was halten sie davon, wenn das Opfer mit von uns gestellter Rechtshilfe um das Schmerzensgeld von uns kämpft, den Betrag in Empfang nimmt und dann glücklich aus dem Gerichtssaal hüpft?
Das käme Ihnen kurios vor? Das macht das Opfer auch nicht, denn es bleibt notgedrungen ein Opfer.
Opfer sein ist die psychische Verfassung, die alle Aktivität zur Veränderung und Verbesserung blockiert, unmöglich macht. Opfer sein lähmt.
Um die Würde des Menschen in einer Situation, in der er offensichtlich zum Opfer einer Straftat geworden ist, zu wahren, sind medizinische und psychologische Hilfe angebracht, soziale und juristische und auch der Beistand bei allen administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Straftat.
Es ist aber nicht empfehlenswert, diese Menschen in dieser Situation mit Aussicht auf eine Prämie, für die sie erst noch kämpfen müssen, für ihren Opferstatus zu belohnen und sie dadurch zu schwächen und zu entwürdigen.
Um den Betroffenen in der akuten Situation möglichst unkomplizierte und unbürokratisch schnelle Unterstützung zu gewähren, ist es sinnvoll, eine Opferhilfestelle einzurichten.
Das «KIT» ist eine gut vernetzte, bewährte Stelle mit viel Erfahrung, an der man die erwünschte Hilfe bekommen kann. Die Entscheidung, wer Opfer ist und wer nicht, wird ohnehin erst im Gerichtsverfahren geklärt werden. Bis dahin gelten die hilfesuchenden Menschen - wie alle anderen - als Klienten, die Hilfe brauchen. Erst nach der Verhandlung, zu der die Hilfesuchenden von «KIT-Betreuern» begleitet werden können, wird entschieden sein, wer Opfer ist und wer nicht. Die Arbeit des «KIT» bleibt die gleiche. Die Abrechnung über OHG ist danach eine administrative Angelegenheit.
Wer einmal Opfer war, der weiss, dass man in so einer Situation äusserst sensibel, schwach und verletzlich ist. Es ist das Letzte, was ein Mensch in so einer Lage will, dass er nach dem Kontakt zu einer hilfeleistenden Person auch noch den Gang auf ein Amt tun muss, um seine Not erneut darzulegen oder sich noch einmal als Opfer zu deklarieren. Die Intimität der Notlage und das Vertrauen, das sich dadurch schnell zur Bezugsperson der Stunde bildet, lässt sich nicht einfach wieder abstellen und zu einer neuen Person aufbauen. Ein Gang dieser Art ist überflüssig.
Denken Sie nur schon daran, wie mühsam und unangenehm es ist, wenn sie nach einem Unfall, für den sie gar nichts können, auf die Polizeistation kommen und mit dem ganzen Sermon, den sie auf der Strasse schon zu Protokoll gegeben haben, von vorne beginnen müssen, ihre Zeit und Nerven opfern und sich denken, dass sie eigentlich nur nach Hause wollten. Dann kommt das Gleiche erneut vor dem Anwalt und schliesslich auch noch vor Gericht zur Sprache.
Dabei sind sie in dem Fall kein Opfer im Sinne dieses Traktandums.
Das «KIT» steht in der Krisensituation rund um die Uhr zur Verfügung und begleitet so lange wie notwendig. Die gleiche Person, welche den ersten Kontakt zum Opfer hatte, kann diese durch die schwierige Zeit und alle notwendigen Schritte begleiten. Es vermittelt die Menschen in Not an die entsprechenden Institutionen, wo sie weiterbehandelt werden können, da im «KIT» selbst ja keine Therapien durchgeführt werden.
Die sachgerechte Betreuung von Opfern und deren Angehörigen ist wichtigstes Ziel der Opferhilfestelle.
Ich möchte anregen,
erstens, die ideelle Entschädigung aus diesem Gesetz zu streichen, und
zweitens die Opferstelle mit dem «KIT» zu verbinden. Danke.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön, Herr Präsident. Als letzter noch im Landtag sitzender Motionär möchte ich der Regierung und den für die Ausarbeitung dieses Berichtes verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesverwaltung für das vorliegende Opferhilfegesetz danken. Diese Gesetzesvorlage erfüllt die Erwartungen, die wir damals bei der Einreichung der Motion im Jahre 2001 hatten, vollumfänglich. Wie auch verschiedene meiner Vorredner begrüsse ich daher dieses Gesetz ausdrücklich. Gerade Menschen, die Opfer einer Straftat geworden sind, benötigen die Solidarität der Gemeinschaft. Eine Gesellschaft, die sich nicht des Leids der Opfer annimmt, hat meines Erachtens in ihrer humanitären Verantwortung versagt. Es ist mir bewusst, dass mit der hier zu beratenden Hilfestellung die verübte Straftat und der dem Opfer und seinen Angehörigen zugefügte Schmerz nicht ungeschehen gemacht werden kann. Was die Zivilgesellschaft allerdings tun kann, ist, die Opfer und deren Angehörige sachgerecht zu betreuen und dafür besorgt zu sein, dass ihnen finanzielle Hilfe widerfährt. Und genau hier erachte ich den vorliegenden Gesetzesentwurf als wichtig. Auf die inhaltlichen Aspekte sind bereits verschiedene meiner Vorredner im Detail eingegangen. Daher möchte ich auf die Wiedergabe einzelner Aspekte verzichten. Lediglich auf einen, bei der Erarbeitung und in der Vernehmlassung des Opferhilfegesetzes umstrittenen Punkt möchte ich noch näher eintreten, nämlich die Ansiedlung der Opferhilfestelle. Die Regierung macht auf Seite 99 ff. verschiedene Überlegungen zur Anbindung der Opferhilfestelle. Die Regierung entschied sich in Erwägung aller Argumente dafür, die Opferhilfestelle beim Amt für Soziale Dienste einzurichten. Aufgrund der verschiedenen Bedenken zur Zusammenarbeit hat sich die Regierung entschlossen, eine fachlich selbstständige Stelle beim Amt zu bilden. Das Amt für Soziale Dienste ist bereits heute mit der persönlichen Hilfe für Menschen mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten und der wirtschaftlichen Existenzsicherung hilfsbedürftiger Personen betraut. Bei dieser Arbeit vernetzt sie verschiedene private und öffentliche Organisationen. Im Weiteren spricht die Grösse und die Multidisziplinarität seines Fachpersonals, wodurch nicht zuletzt auch ein fachlicher Austausch und die Stellvertretung gewährleistet werden können, für das Amt für Soziale Dienste. Zudem darf nicht verkannt werden, dass es sich bei der Opferhilfestelle auch um eine Koordinations- und Organisationsstelle handelt, die nicht zuletzt auch mit der Dossierführung betraut ist. Wenn die Ansiedlung der Opferhilfestelle von einzelnen Personen abhängig gemacht wird, so stellt sich für mich die Frage: Sind alle involvierten Personen am richtigen Ort? Ich habe nämlich Mühe damit, dass eine sachlich richtige Lösung nur darum nicht zustande kommen soll, weil die Chemie zwischen verschiedenen Personen nicht stimmt. Ich persönlich hoffe, dass bald alle in Liechtenstein im Bereich der Opferhilfe tätigen Personen und Organisationen im Sinne der Opfer und auf Basis eines neu geschaffenen Opferhilfegesetzes zusammenarbeiten. Danke. Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Sehr vieles ist bereits gesagt worden. Erlauben Sie mir trotzdem, meine Gedankengänge so vorzutragen, wie ich sie vorbereitet habe, damit das Ganze noch einen Anfang und ein Ende hat. Die Rezeptionsgrundlage für das aufgrund des vorliegenden Berichts und Antrages neu zu schaffende Gesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist das schweizerische Opferhilfegesetz. Im Punkt der Anspruchsberechtigung lehnt sich die Vorlage darüber hinausgehend an die österreichische Verordnung zum Opferhilfegesetz an. Die Regierung hat bei der Ausarbeitung dieses Gesetzes aber auch die Vielzahl der relevanten internationalen Rechtsinstrumente konsultiert und mitberücksichtigt. Die Völkergemeinschaft suchte in den letzten Jahren konsequent, Mindeststandards der Opferhilfe international zu vereinheitlichen. Ich will hier einige Abkommen und Richtlinien aufführen, mit denen sich die Regierung befasst hat: Das sind das Europäische Entschädigungsübereinkommen, eine Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates zur Stellung eines Opfers im Rahmen der Strafgesetze und der Strafprozessordnung, eine UN-Deklaration, die Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, eine Mitteilung der EU-Kommission «Opfer von Straftaten in der Europäischen Union - Überlegungen zu Grundsätzen und Massnahmen», das Grünbuch - Entschädigung für Opfer von Straftaten - und die Palermo Kon-vention und noch einige mehr. Zu all diesen hat die Regierung detailliert Überlegungen angestellt, die sie auf den Seiten 20 bis 31 des Berichtes ausführt. Weiters stellt sie kurz zusammengefasst die Rechtsvergleiche mit den einschlägigen Grundlagen in der Schweiz, in Österreich und Deutschland an. Auch erhält der aufmerksame Leser eine Idee der Komplexität der Thematik, wenn er anhand der Auflistung auf Seite 13 des Berichts die Vielzahl der involvierten Rechtsbereiche betrachtet. Für all diese sehr interessant dargestellten, fundiert recherchierten Informationen und die Ausarbeitung der Gesetzesvorlage überhaupt danke ich der Redaktionskommission unter der Leitung von Frau Marion Frick-Tabarelli sehr. Bei Einbezug aller erwähnten und noch weiterer Grundlagenpapiere war es gewiss nicht einfach, einen straff formulierten, übersichtlich und klar gegliederten Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Die Hauptarbeit für die heute zu behandelnde Vorlage ist ja bereits in der letzten Legislaturperiode geleistet worden. Dennoch verstehe ich heute, nachdem ich den Herrn Vize-Regierungschef mit meinen Kleinen Anfragen hoffentlich nicht zu sehr strapaziert hatte, verstehe ich heute sehr gut, dass die abschliessende Klärung zu Fragen der Ansiedlung und Ausgestaltung der Opferhilfestelle ihre Zeit gebraucht hat. Ziel war, eine zentrale Stelle zu schaffen. Dafür wurde zuletzt am 6. März ein Workshop der Regierung unter Teilnahme der bereits bisher mit der Opferhilfe befassten Institutionen abgehalten. Im April dieses Jahres fand dann die abschliessende Arbeitssitzung der Redaktionskommission statt. Ich will noch einmal eine kurze inhaltliche Zusammenfassung geben: Wofür brauchen wir dieses Gesetz? Das oberste Ziel der Opferhilfe ist die sachgerechte Betreuung von Opfern. Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Opferhilfe soll auch den Angehörigen von Opfern zugute kommen. Zu diesem Zweck wird eine Opferhilfestelle geschaffen. Was sind die Aufgaben der Opferhilfestelle? Beratung, Leistung und Vermittlung von medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller und juristischer Hilfe; eine Garantie der Hilfeleistung rund um die Uhr und ganz allgemein Informations- und Koordinationsstelle zu sein. Daraus zeigt sich, dass diese Opferhilfestelle Soforthilfe und langfristige Hilfe zu leisten hat. Neben der physischen und psychischen Hilfe soll auch finanzielle Hilfe im Sinne von umfassender Verfahrenshilfe und Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Staat für materielle und ideelle Schäden geleistet werden. Mir hat im Votum meiner Vorrednerin, der Abg. Ursula Oehry, sehr gefallen, dass sie ausführlich über die ideellen Schäden, über Würde des Menschen im Zusammenhang mit der Erstattung von ideellen Schäden spricht. Dem würde ich mich voll anschliessen, weil ich auch denke, dass durch die Höhe der finanziellen Leistungen nicht unbedingt dieses ideelle Empfinden gutgemacht werden kann. Was mir ein gewisser Widerspruch ist, obwohl ich prinzipiell der Regierungsvorlage folge, ist doch, dass man sagt, diese Opferhilfestelle soll eine fachlich selbstständige Stelle sein und sie dann aber beim Amt ansiedelt. Die Begründung im Bericht ist, dass dieses Amt schon bereits über Fachkräfte verfügt, ein gewisses Netz hat, um die von Opfern benötigten Hilfskräfte zur Verfügung stellen zu können und man quasi Infrastruktur und Ressourcen nutzen kann. Das ist für mich ein gewisser Widerspruch zur Selbstständigkeit dieser Abteilung. Nun sehe ich aber gleichzeitig Problemkreise wie Leistungsvereinbarung mit den Fachkräften, die das Amt bereits hat, wie im Bericht steht. Ich sehe auch formaljuristisch die Problematik von Verfügungen für die Kosten Dritter. Was ist, wenn jemand diese bestreiten, bekämpfen will? Wir brauchen also rechtsmittelfähige Beschlussfassungen und die kann sicherlich eine private Stelle nicht geben. Es gibt auch die Problematik von Amtshaftung bei Gut- oder Schlechterfüllung. Alle diese Problemkreise sind mir bewusst und doch muss ich sagen, dass mein Herz auch für die Tätigkeit einer amtsunabhängigen Stelle schlägt. Ich bin deshalb sehr dankbar, wenn der Herr Vize-Regierungschef uns heute schon ein bisschen Aufklärung gibt und dann bis zur 2. Lesung vielleicht noch mehr detaillierte Abklärungen treffen kann.Abg. Günther Kranz:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete.
Opfer von Straftaten haben zahlreiche und vielfältige Probleme. Zunächst hat ein Opfer Hilfe nötig gegen die unmittelbaren Folgen der Straftat: Geld für den vorläufigen Lebensunterhalt, Unterkunft, jemanden, der sich um die Kinder kümmert usw. An die Soforthilfe anschliessen muss sich unter Umständen eine langfristige Hilfe, die verhindern soll, dass das Opfer als direkte oder indirekte Folge der Straftat den Halt verliert oder in die Isolation gerät.
Schliesslich soll dem Opfer ermöglicht werden, vollen Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten.
Einerseits soll ihm also geholfen werden, seine Ansprüche gegen den Täter auf Schadenersatz und Genugtuung oder gegen eine Sozial- oder Privatversicherung geltend zu machen, sei dies nun in Verhandlungen oder auf dem Rechtsweg. Andererseits soll der Staat das Opfer mindestens vorläufig entschädigen, wenn der Täter aus irgendeinem Grund nicht dazu imstande ist und wenn keine andere Person oder Institution hierfür in Frage kommt.
Die staatliche Entschädigung soll dem Opfer rasch, ohne kompliziertes Verfahren und in ausreichendem Masse zukommen. Dies sind nur einige Gründe, warum es höchste Zeit ist, auch in Liechtenstein ein entsprechendes Opferhilfegesetz zu schaffen, denn die Rechte des Opfers werden in der geltenden Rechtsordnung nur bruchstückhaft gewahrt und sind in verschiedenen Erlassen verstreut, was der Übersichtlichkeit und raschen Information keinen Dienst tut.
Verschiedene eingehende Ausführungen wurden von meinen Vorrednern bereits zu dieser Gesetzesvorlage gemacht. Mich interessieren nachstehende praktische Durchführungsbestimmungen. Ich spreche den Art. 19 Abs. 3 und 4 in der Gesetzesvorlage an. Dort wird ausgeführt, dass Opfer und seine Angehörigen Anträge auf Schadenersatz innerhalb von fünf Jahren nach der Straftat einreichen müssen, andernfalls die Ansprüche verwirken. Sollte für minderjährige Opfer von schweren Straftaten, insbesondere von Delikten gegen die sexuelle Integrität, nicht eine spezielle Regelung geschaffen werden, das heisst, dass diese bis zum 25. Altersjahr ein Begehren stellen können? Minderjährige leben in einer Abhängigkeit, sind vielleicht über Jahre von sexuellen Übergriffen traumatisiert, müssen sich fangen, selbstständig werden und Vertrauen gewinnen, um über ihr Problem zu sprechen. Daher wäre eine Frist bis zum 25. Altersjahr zu prüfen.
Wichtig erscheint mir die vorgeschlagene Bestimmung in Art. 2 Abs. 5, dass das Opfer trotz des Widerfahrens widerwärtiger Eingriffe oder Einflüsse in seine physische oder psychische Verfassung sich nicht vollkommen passiv verhalten kann, wenn dies auch je nach Verfassung rein von aussen auch schwierig zu beurteilen ist. Die Unzumutbarkeit, sich um Leistungen von dritter Seite zu bemühen, sollte restriktiv ausgelegt werden, da ansonsten Missbrauchsgefahr besteht. Die besonderen Umstände müssen derart sein, dass es für das Opfer - zusätzlich zum bereits erlittenen Unheil - unverhältnismässig belastend wäre, sich auch noch um die Einbringlichkeit der Leistungen von dritter Seite - sei es vom Täter, sei es von Versicherungen oder anderen Institutionen - zu kümmern. Dabei wird man berücksichtigen müssen, dass Unzumutbarkeit eher anzunehmen ist, wenn es sich beim Dritten um den Täter handelt, als wie wenn der Dritte eine an der Tat gänzlich unbeteiligte Person bzw. Institution ist.
In Art. 2 Abs. 1 werden die Anspruchsleistungen bei Straftaten im Inland und im Ausland umschrieben. Wird nach Abs. 1 die Straftat in Liechtenstein begangen, so haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf sämtliche Leistungen nach diesem Gesetz. Bei der Vernehmlassung war noch vorgesehen, dass bei einer Straftat im Ausland die Leistungen an das Opfer eingegrenzt werden. So findet nach diesem Bericht und Antrag keine Unterscheidung zwischen Straftaten im Ausland und Inland mehr statt. Hier frage ich mich, wie weit entschädigt werden soll, denn die Gesellschaft in Liechtenstein - damit meine ich den Staat - kann nicht für alles, was auf der ganzen Welt passiert, die Verantwortung übernehmen und Wiedergutmachung leisten.
Der Verfahrenshilfe liegt die Annahme zugrunde, dass ein Opfer bei der Opferhilfestelle vorspricht. Ich frage mich: Hat das Opfer auch Anspruch auf Kostenbefreiung, wenn es zwar objektiv gesehen als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zu qualifizieren wäre, sich jedoch nie an die Opferhilfestelle gewandt hat und direkt vor Gericht geht? Zu denken ist hier insbesondere an den Zivilprozess.
Auf Seite 143 des Berichts und Antrags wurde bei der Bemessung des Ersatzanspruchs bei Vermögensschäden ursprünglich ein Maximalbetrag von CHF 100'000 festgelegt und analog der Revision des schweizerischen Opferhilfegesetzes auf CHF 120'000 festgelegt. Bei bleibenden körperlichen oder geistigen Schäden dürfte der Erwerbsausfall infolge erschwerten wirtschaftlichen Fortkommens ein Mehrfaches betragen, gerade auch dann, wenn das Opfer umgeschult werden muss. Eine Umschulung kann beispielsweise ein Studium in den seltensten Fällen ersetzen, sodass mit Lohneinbussen zu rechnen ist.
Über die Entrichtung eines Schmerzensgeldes und andere ideelle Ersatzansprüche kann man geteilter Meinung sein. Schmerzensgeld vermag seelische Schäden nicht zu heilen. Eine materielle Zuwendung kann auf das Opfer durchaus verletzend wirken und es versteht sich in seinem Leid nicht verstanden. Für die Bewältigung der Traumatisierung ist dies kaum die hilfreiche Lösung.
Wird aber dennoch Schmerzensgeld ausgerichtet, so ist meiner Meinung nach die Summe insbesondere für Angehörige recht tief. Zu denken ist hier an den Fall einer schweren körperlichen Behinderung eines jungen Opfers infolge der Straftat. Müssen Eltern das Opfer nun Zeit ihres Lebens rund um die Uhr betreuen, so sind die vorgesehenen Beträge relativ klein.
Die Zusammenarbeit und die Vernetzung der Opferhilfestelle mit den bereits bestehenden, einschlägig tätigen Organisationen ist zu begrüssen. Ich nehme an, dass für die Entschädigung nach den Bestimmungen des Opferhilfegesetzes ein offizielles Gesuch an die Opferhilfestelle, welche beim Amt für Soziale Dienste eingegliedert wird, zu stellen ist. Durch die Vernetzung der Opferhilfestelle mit anderen auf diesem Gebiete tätigen Institutionen stellt sich natürlich auch die Frage des Datenschutzes. Gerade bei Delikten durch körperliche oder seelische Gewalt und bei einer vernetzten Betreuung ist besondere Diskretion gefragt. Um diese für das Opfer zu wahren, dürfen meines Erachtens ausser der beim ASD angesiedelten Opferhilfestelle alle weiteren Institutionen nur sehr eingeschränkte und die allernötigsten Angaben über das Opfer erhalten, nurmehr so viel, dass sie ihre Beratung und Betreuung dennoch gezielt durchführen können.
Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gemäss Seite 76 des Berichts und Antrages scheint mir nicht kompliziert, aber dennoch ungewohnt zu sein. Wird ein bestimmter Anteil am Reinvermögen zum Einkommen gerechnet, dann sind hier die Schuldzinsen schon berücksichtigt und nicht mehr - wie ausgeführt - separat abzuziehen. Ebenfalls die Geltendmachung von Gebäudeunterhaltskosten entspricht nicht der Systematik unseres Steuersystems bei der Vermögens- und Erwerbssteuer. Grundsätzlich würde ich hier für eine Vereinfachung plädieren und mich an die Faktoren in der Steuererklärung halten, ansonsten die Administration doch recht kompliziert wird.
Mit der Behandlung und baldmöglichsten Verabschiedung des Opferhilfegesetzes dürfte einem grossen Bedürfnis der Opfer entsprochen werden. Hoffen wir, dass die Anzahl der Beratungsfälle nicht zu hoch ausfallen wird und damit der Personenkreis der von körperlichem und seelischem Leid Betroffenen klein bleibt.
Ich bin überzeugt, dass sich die gesetzliche Opferhilfe bewähren wird, umso mehr, da gerade durch dieses Instrument den Opfern bei der Bewältigung der Tatfolgen schnell geholfen werden kann und ihre Stellung im Strafverfahren gestärkt wird.
Danke.
Abg. Doris Frommelt:
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete.
Nach Straftaten gilt oft die ganze Aufmerksamkeit dem Täter und eventuell noch dem materiellen Schaden. Die möglichen Opfer werden kurzzeitig bedauert, dann jedoch schnell vergessen.
Der Täter hingegen wird mit grossem personellen und finanziellen Aufwand in Form von strafrechtlichen Verfahren - oft jahrelang durch alle Instanzen hindurch - im Mittelpunkt stehen.
Der Strafvollzug ist aufwändig in jeder Hinsicht, die Resozialisierung nach einer Haft oft nicht mit dem gewünschtem Erfolg.
So bin ich sehr froh, dass uns heute der Bericht und Antrag zur Schaffung eines Opferhilfegesetzes vorliegt. Wie in den umliegenden Ländern ist man auch in unserem Land Opferschutzaspekten gegenüber sensibler geworden.
Eine Opferhilfestelle soll geschaffen werden, die in vielerlei Hinsicht Soforthilfe leistet bzw. organisiert und koordiniert.
Verfahrenshilfe, Schadenersatzansprüche, Befreiung von Verfahrenskosten und unentgeltlicher Rechtsbeistand sollen geregelt werden.
Die Einrichtung einer solchen Opferhilfestelle soll beim Amt für Soziale Dienste erfolgen, wie dies im Bericht und Antrag der Regierung vorgeschlagen wird.
Aber auch das Kriseninterventionsteam - das «KIT» - ist an der Führung einer solchen Opferhilfestelle interessiert. Seine Argumentation geht dahingehend, dass sie schon bisher psychologische Soforthilfe rund um die Uhr angeboten und eng mit der Landespolizei, dem Landesphysikat, dem Frauenhaus und anderen Organisationen zusammengearbeitet haben. Psychologische Hilfe sei ein zentrales Anliegen des Opferhilfegesetzes, ebenso die Vermittlung von medizinischer, sozialer, materieller und juristischer Hilfe. Und das «KIT» habe diese Aufgaben bisher zur grossen Zufriedenheit von Opfern, Behörden und Organisationen erfüllt.
Als ein wichtiger Aspekt für die Ansiedlung der Opferhilfestelle beim «KIT» wird betont, dass für das Opfer schon aus psychologischen Gründen eine Abgrenzung zur Sozialfürsorge ebenfalls wichtig sei.
Das «KIT» schlägt für seine bisherige Tätigkeit und für die neue Opferhilfestelle eine gemeinsame Trägerschaft vor, indem der Zweck der Stiftung entsprechend erweitert wird.
Ich kann der Argumentation des «KIT» einiges abgewinnen, vor allem auch was die Abgrenzung zum Sozialamt betrifft. Ich bitte die Regierung, diese Thematik für die 2. Lesung nochmals zu überprüfen. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Regierungschef-Stellvertreter Tschütscher. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich bedanke mich für die Bedeutung dieses Opferhilfegesetzes. Die Bedeutung dieses Gesetzes wurde gewürdigt. Ich möchte das nicht nochmals tun. Ich denke auch, dass es eine wichtige Vorlage ist, und dass wir 13 Jahre nach der Schweiz nun auch in Liechtenstein - vielleicht bald, vielleicht dauert es länger - auch noch ein Opferhilfegesetz bekommen. Länger vielleicht wegen der Frage der Ansiedlung der Opferhilfestelle. Um dieses Thema scheint sich an und für sich die Vorlage ja nur noch zu drehen. Ich möchte aber auch das Lob an die Redaktionskommission weitergeben. Ein Regierungsrat kann ja nur so gute Vorlagen vertreten, wie im Hintergrund gearbeitet wird. Deshalb möchte ich hier das Lob auch an die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Redaktionskommission weitergeben. Dann möchte ich sicherlich im Einzelnen dann zur Frage der Ansiedlung der Opferhilfestelle Stellung beziehen, was die Regierung bewogen hat, dies so vorzuschlagen, wie es nun im Bericht und Antrag steht. Ich denke, eines müssen alle Votanten attestieren, dass sich die Regierung die Entscheidung nicht leicht gemacht hat. Wir haben die Chronologie, wie wir zu dieser Entscheidung gekommen sind, im Bericht und Antrag dargelegt. Ich selbst habe mich einmal mit allen Institutionen an einem runden Tisch getroffen, die sich in diesem Bereich um Opfer kümmern, und Opfer sind keine Sozialfälle. Da gebe ich Ihnen Recht, Herr Abg. Pepo Frick, aber ich komme auf diese Aussage nochmals zurück. Ich denke, wenn wir die Chronologie auf den Seiten 96 ff. sehen, so können wir in der Tat davon sprechen, dass wir uns diese Aufgabe nicht leicht gemacht haben. Ich gehe jetzt die Fragen durch und spreche am Schluss über die Frage der Ansiedlung der Opferhilfestelle, weil diese doch zentral jetzt hier jetzt auf dem Tisch liegt. Ich fange aber trotzdem mit den Fra-gen an, die neben dieser Frage noch gestellt wurden: Der Abg. Pepo Frick hat gesagt, wir sollen nicht abwarten, bis die Schweizer Vorlage verabschiedet wird. Ich befürchte, dass wir da nicht warten müssen, weil der Nationalrat hat gestern die Vorlage, welche jetzt auch diesem Gesetz zugrunde liegt, so verabschiedet, wie sie vom Bundesrat in den Nationalrat gebracht wurde, und der Ständerat wird die Vorlage im Herbst debattieren. Ich glaube, dass wir dann hinten nachhinken, wenn wir die 2. Lesung machen werden, denn diese Frage wird mit grosser Wahrscheinlichkeit im September im Ständerat behandelt werden. Und ob wir dann schon so weit im Hinblick auf die 2. Lesung sind, das werden wir sehen. Dann hat die Abg. Josy Biedermann auch von der Ansiedlung der Opferhilfestelle gesprochen. Dann zum Votum der Abg. Ursula Oehry: Ich bin entschieden ganz anderer Meinung und dafür werde ich auch einstehen. Und Sie werden von mir keine andere Vorlage bekommen, ausser der Landtag wünscht keine ideellen Entschädigungen. Ich denke, dazu werde ich jetzt auch klar Position beziehen. Ich möchte das nicht nur, ich will das auch ganz klar tun. Ich möchte Sie auf Seite 128 des Berichts und Antrags verweisen. Wir haben hier ausgeführt, dass die ideellen Entschädigungen grundsätzlich vom allgemeinen Schadenersatzrecht abhängen. Und wir haben dort auch ausgeführt, dass das allgemeine Schadenersatzrecht §1325 ABGB bei uns die Abgeltung ideeller Schäden eben vorsieht - und das im Unterschied des von Ihnen zitierten Beispiels aus Deutschland. Im Übrigen sieht auch die Rezeptionsgrundlage der Schweiz die Abgeltung von ideellen Schäden vor und das im Unterschied zum allgemeinen Schadenersatzrecht in der Schweiz. Und dafür musste die Schweiz eine separate Grundlage schaffen. Dann haben Sie davon gesprochen, dass die Entschädigung im Ausland gestrichen wurde. Wenn Sie damit gemeint haben, dass das bisher im schweizerischen Recht so war, dann stimmt es. Aber in der Vorlage, wie sie gestern vom Nationalrat verabschiedet wurde, stimmt das nicht. Diese Vorlage wurde eins zu eins gestern vom Nationalrat so verabschiedet. Für Auslandstaten gibt es keine Entschädigung. Dann haben Sie davon gesprochen, dass in der Schweiz die Einschränkung der ideellen Schadenersatzpflicht auf die Schwere der Beeinträchtigung gelegt worden sei. Das haben wir bei uns auch. Wenn Sie den Art. 16 Abs. 1 ansehen, da schränken wir das auch auf die Intensität und Dauer der Straftat ein. Und noch eine Erklärung muss ich hier abgeben: Sie haben, glaube ich, von der Belastung im Gerichtssaal und von der Einklagung dieser Summen gesprochen. Das ist klar. Auch die Genugtuung, der Ersatz der ideellen Schäden, wie alle Leistungen, die sich in diesem Gesetz finden, sind subsidiär und müssen vom Opfer nicht in Anspruch genommen werden. Aber noch einmal: Ich bin klar der Meinung, dass, wenn wir schon im allgemeinen Schadenersatzrecht die Abgeltung von ideellen Schäden vorsehen, dann sollte nicht der Staat zurücktreten, wenn es dann um die subsidiäre Abgeltung von diesen Schäden geht. Ich werde mich sehr dafür einsetzen, dass diese ideellen Entschädigungen auch weiterhin im Gesetz bleiben. Ich denke - und stellen Sie mich bitte nicht als unseriös hin - ich möchte hier meinen Kollegen Blocher zitieren. Selbst er - und er ist ja nicht bekannt, dass er nicht einen Sparwillen an den Tag legt und bei solchen Fragen vielleicht kritischer als der Justizminister Liechtensteins ist - auch er hat gestern im Nationalrat ausgeführt, dass das ein Zeichen - und auch so möchte ich das verstanden wissen, es geht nicht um die Finanzen -, dass das ein Zeichen der staatlichen Anerkennung dieser Leistungen sei. Ich denke, die Plafonierung ist ein Kompromiss, der jetzt auch in unserem Gesetz enthalten ist. Dann haben Sie meines Erachtens ein grundlegend falsches Verständnis - was das Opfer anbelangt - vorgetragen. Das Opferhilfegesetz prägt einen offenen Opferbegriff. Das im Unterschied zum Beispiel etwa bei der Bewährungshilfe. Bei der Bewährungshilfe geht es um Täterbetreuung. Diese Täter sind festgestellt vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft. Aber hier hat die Opferhilfestelle zu entscheiden, ob der Art. 1 Abs. 1 erfüllt ist. Ob das ein Opfer ist, das von einer Straftat beeinträchtigt ist. Das ist ein weicher, offen definierter Opferbegriff. Das liegt in der Hand der Opferhilfestelle. Dann hat der Vizepräsident Ivo Klein von den hilfsbedürftigen Personen gesprochen: Darauf komme ich noch zurück. Und jetzt versuche ich, die Fragen des Abg. Günther Kranz zu beantworten. Wenn ich nicht alle Fragen beantworten sollte, bitte ich Sie, die Fragen zu den einzelnen Artikeln, auf die Sie Bezug genommen haben, nochmals vorzubringen. Sie haben von der Verlängerung der Verwirkungsfrist für Minderjährige, die von einem Sexualdelikt betroffen sind, gesprochen. Diese Bestimmung finden Sie bei uns im Gesetz. Das ist der Art. 19 Abs. 4. Der verweist auf das Strafgesetzbuch, und zwar auf § 58. Damit sind wir synchron mit der Schweizer Vorlage. Dann haben Sie die Unzumutbarkeit angesprochen, die Leistungen von Dritten seitens des Opfers zu fordern. Man sollte diese Bestimmung restriktiv auslegen. Diese Bestimmung wird auch von der zuständigen Opferhilfestelle ausgelegt werden müssen. Und ich denke, diesen Grundsatz kann ich Ihnen bestätigen. Dennoch glaube ich, dass es Fälle geben wird, in denen es einem Opfer aufgrund dramatischer Situationen nicht zumutbar ist. Das heisst, auch nicht zumutbar ist, auf eine Versicherung zuzugehen und es überhaupt nicht in der Lage ist, auch dem Täter gegenüber nochmals aufzutreten, dass es Situationen gibt, in denen man hier einfach auch grosszügig sein soll. Ich denke nicht, dass man ein Opferhilfegesetz schaffen soll und am Schluss kommt es nicht zur Anwendung.Dann haben Sie vom Territorialitätsprinzip gesprochen. Und da finden Sie im Bericht und Antrag meines Erachtens auch sehr weitgehende Ausführungen, was dieses Prinzip anbelangt. Wir sind hier synchron mit der schweizerischen Vorlage. Für Auslandstaten gibt es keine Schadenersatzentschädigungen. Aber ein Opfer, das von einer Auslandstat betroffen ist, kann die Beratungstätigkeiten der Opferhilfestelle in Anspruch nehmen. Dann haben Sie die Verfahrenshilfe angesprochen. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das klar. Für die Verfahrenshilfe braucht es die Opferhilfestelle nicht. Verfahrenshilfe gibt es heute schon. Da muss man sich nicht an die Opferhilfestelle wenden. Aber wenn man Leistungen nach dem Opferhilfegesetz will, dann braucht es diese Tätigkeit. Dann haben auch Sie die ideellen Schadenersatzansprüche angesprochen. Ich habe Sie so verstanden, dass man die eigentlich in Frage stellen könnte und dann bei den Angehörigen ging es Ihnen zu wenig weit. Ich kann nur sagen, dass das der Rezeptionsgrundlage in der Schweiz entspricht und wir mit diesen CHF 70'000 für die Opfer und CHF 35'000 für die Angehörigen ident an dieser Rezeptionsgrundlage festgehalten haben. Dann haben Sie die Eltern angesprochen, die ein Kind über längere Zeit zu betreuen haben: Das ist nicht ideeller Schadenersatz, sondern das ist materieller Schadenersatz und der wird bis zu Vermögensschäden von CHF 120'000 ausgeglichen. Dann haben Sie vom Grenzwert gesprochen und diesen in Bezug gebracht mit Steuerdaten. Hier muss ich Sie auf den Art. 3 verweisen. Hier geht es um den Opferhilfegrenzwert und dieser bemisst sich wie in der Schweiz nach dem Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV. Und das ist eine eigene Berechnung. Ich denke, wir sollten nicht ohne Not von der schweizerischen Rezeptionsgrundlage abweichen, weil dies meines Erachtens auch hilfreich sein kann für die Auslegung unseres Gesetzes. Ich glaube, dass ich damit die Fragen beantwortet habe, die nicht die Ansiedlung der Opferhilfestelle betreffen. Damit komme ich zur Frage der Ansiedlung der Opferhilfestelle: Ich habe nickende Zustimmung gesehen. Ich sage das jetzt ein bisschen ironisch, dass wir uns zumindest intensiv mit dieser Frage auseinander gesetzt haben. Und wir sind hier auch der Empfehlung der Redaktionskommission, die sich vor allem auch mit dieser Frage beschäftigt hat, in der Regierung gefolgt. Was hat uns bewogen? Vielleicht zunächst ein, zwei, drei Grundsätze dazu: Wir haben im Unterschied zur Vernehmlassungsvorlage die Benennung der Stelle geändert. Früher war diese als Beratungsstelle betitelt. Und jetzt heisst sie Opferhilfestelle. Das war die erste Änderung. Dann haben wir uns von folgenden Grundsätzen tragen lassen: Keine neuen Strukturen. Jeder soll das tun, was ihm jetzt schon zugeschrieben ist im heutigen Rechtsrahmen. Und ich habe es gesagt: Ich habe selbst an einer Sitzung teilgenommen, bei welcher al-le Institutionen anwesend waren, die sich heute mit Opfern beschäftigen. Und das waren mindestens sieben oder acht Institutionen. Und dabei waren noch nicht alle am Tisch, die sich heute mit Opfer beschäftigen. Dann war es klares Ziel, eine einzige Opferhilfestelle in unserem Land zu schaffen. Ich habe selbst anlässlich eines Besuches in Wien eine Opferhilfestelle besucht. Das ist die Stelle des Vereins Neustart. Der beschäftigt sich mit Tätern und Opfern, ist aber nicht die einzige Opferhilfestelle, die einen Auftrag erhalten hat. In Österreich werden diese Aufträge öffentlich ausgeschrieben. Dazu kann man sich bewerben und da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Dann ist der Grundsatz wichtig, dass die Opferhilfestelle weitestgehend eine Vernetzungs- und Koordinationsfunktion innehaben soll und diese Aufgabe im Vordergrund dieser Institution steht. Dann wurde - und das finden Sie auch im Bericht - die Frage gestellt, ob es richtig sei, diese Stelle beim Amt für Soziale Dienste anzusiedeln. Ich denke, ich muss in diesem Zusammenhang auf den Begriff «Subsidiariät» des Abg. Pepo Frick eingehen. Ich bin auch froh darüber, dass er sich als Vertreter des «KIT» deklariert hat. Ich denke, es ist auch legitim, wenn er hier als Stiftungsratsmitglied die Interessen des «KIT» vertritt. Ich denke, so ist diese Offenheit hier auch an den Tag gelegt. Wenn Sie von Subsidiarität sprechen, so denke ich, ist im heutigen Rechtsrahmen - und das war auch ein Beweggrund, wir müssen uns im heutigen Rechtsrahmen bewegen - so ist diese Subsidiarität im heutigen Rechtsrahmen nicht gegeben, weil dies heute nicht so vorgesehen ist. Wenn Sie das Sozialhilfegesetz ansprechen und dort von Sozialfällen sprechen, so denke ich, ist das ein völlig falsches Bild. Das Sozialhilfegesetz spricht an keinem Ort von Sozialfällen, sondern es spricht nur von hilfsbedürftigen Personen. Und hilfsbedürftige Personen sind eben nicht nur solche, die eine finanzielle Hilfe brauchen, sondern nach unserem Sozialhilfegesetz, das jetzt schon ein paar Jahre alt ist, gelten als hilfsbedürftige Personen auch solche Personen, die sich in aussergewöhnlich schwierigen Situationen befinden. Das finden Sie in Art. 1 Abs. 3 Bst. b. Und damit ist diese Unterstützung eine Staatsaufgabe, die vom Staat wahrzunehmen ist. Nebst der wirtschaftlichen Hilfe gibt es dementsprechend auch persönliche Hilfe, die heute vom Staat als Staatsaufgabe wahrgenommen werden muss. Wenn man das ändern will, muss man auch das Sozialhilfegesetz ändern, dann muss man die Frage der Subsidiarität in diesem Sozialhilfegesetz anpacken. Dann gibt es den Art. 24 im Sozialhilfegesetz. Den haben Sie im Rahmen der Entflechtung Staat und Gemeinden hier behandelt und der steht unter dem Titel «Private Sozialhilfeträger». Nehmen Sie mir das jetzt nicht übel, aber wenn ich Ihre Worte «Opfer sind keine Sozialfälle» hernehme und Sie eine private Sozialhilfeeinrichtung sind, dann hätten Sie es in Ihrer Institution nach Ihrer Diktion auch mit Sozialhilfefällen zu tun. Und das werden Sie sicherlich nicht wollen. Und so denke ich, sollten wir uns auch vom Begriff «Sozialfälle» lösen, mit welchem es das Amt für Soziale Dienste zu tun hat. Sie haben damit in der wirtschaftlichen Hilfe zu tun, aber Sie haben es in anderen Fällen eben nicht. Und hier denke ich, ist auch der Knackpunkt. Wir haben auf der einen Seite die Frage: Eine einzige Opferhilfestelle? Und ich möchte hier auch das «KIT» erwähnen. Wir haben miteinander gesprochen. Ich habe ihnen das Angebot gemacht, dass das «KIT» ein entsprechendes Konzept einbringen kann. Das «KIT» hat das gemacht. Wir haben das in die Redaktionskommission gebracht und diese siebenköpfige Redaktionskommission ist zur Ansicht gelangt und hat die Empfehlung der Regierung gegeben, dass die Stelle trotzdem beim Amt für Soziale Dienste eingerichtet werden soll. Und das aus folgenden Begründungen: Das Amt für Soziale Dienste ist die richtige Ansiedlung auf dem Hintergrund, dass jeder weiterhin das tut, was er auch bislang getan hat. Und darauf komme ich zurück und das finden Sie im Bericht und Antrag wirklich sehr ausführlich dargestellt. Und deshalb ist das, was zur Soforthilfe gesagt wurde, meines Erachtens auch nicht richtig, denn die Opferhilfestelle - und das steht im Bericht und das ist auch aus der Vernehmlassung herausgegangen - die Opferhilfestelle muss nicht alles selber machen und wird das auch nicht selber machen können, weil das untersteht der Aufsicht der Regierung und die Regierung hat hier die Hand drauf. Wenn wir uns das vor Augen führen und sagen, welche Funktion und welche Aufgaben die Opferhilfestelle nach dem Gesetz wahrnehmen muss, so kann man fragen: Wem ordnen wir das jetzt zu? Der Art. 8 beschreibt uns die Aufgaben. Und wer auch immer diese Opferhilfestelle ist, diese Opferhilfestelle muss sämtliche Aufgaben, die dort drin sind, garantieren können. Und diese Absicherung habe ich heute aufgrund der rechtlich gegebenen Situation beim Amt für Soziale Dienste, weil diese Institution mit allen in der Opferhilfe tätigen Institutionen rechtlich verankert ist. Entgegen der Meinung der Abg. Doris Frommelt kommt nicht nur das «KIT» als privater Träger in Frage. Ich schätze die Arbeit des «KIT» sehr, aber es gibt auch andere Interessenten, die sich an das Ressort Justiz gewandt haben, die diese Aufgabe, diese Etikette Opferhilfestelle auch gerne für sich beanspruchen möchten. Diese Opferhilfestelle muss mir dann garantieren können, dass sie auch mittels Leistungsverträgen alle anderen Institutionen mit einbezieht. Ich habe es in dieser Runde erlebt, dass niemand von diesen Institutionen - ich erwähne den Verein für Betreutes Wohnen, ich erwähne das Frauenhaus, ich könnte noch andere erwähnen - etwas von seiner Arbeit abgeben möchte. Ich denke, das will auch niemand. Und ich möchte es nicht riskieren, weil ich als zuständiger Ressortinhaber und die Regierung dafür achten müssen, dass diejenige Stelle, die diese Aufgaben gemäss Art. 8 bekommt, diese muss uns sämtliche Leistungen garantieren können. Und wie soll ich das rechtlich garantiert haben, wenn ich die entsprechenden Leistungsverträge nicht habe? Das «KIT» und andere - ich nehme jetzt als Beispiel das «KIT», weil dieses jetzt immer genannt worden ist - müsste diese rechtliche Vernetzung zunächst schaffen. Von der Abg. Renate Wohlwend wurde dann auch die Frage der Rechtsstaatlichkeit hervorgehoben, auch von der Abg. Josy Biedermann. Die Abg. Josy Biedermann hat davon gesprochen, dass die Soforthilfe das «KIT» machen soll. Ja, da bin ich sehr dafür. Das soll das «KIT» machen und das wird es auch in Zukunft machen. Und das wird es wie bislang machen und da wird es keine Änderung geben. Das soll und wird es auch in Zukunft machen. Dann haben Sie die finanzielle Hilfe angesprochen. Das kann vom «KIT» nicht zugesprochen werden. Da gebe ich Ihnen auch Recht. Das ist genau das Problem, das die Abg. Renate Wohlwend angesprochen hat. Da geht es schlussendlich um Hoheitsverwaltung, da geht es um Zusprechung öffentlicher Gelder. Und das kann von einer privaten Institution nicht gemacht werden. Dann hat der Abg. Pepo Frick die Soforthilfe angesprochen, das könne das Amt für Soziale Dienste nicht machen: Nein, das muss es auch nicht machen. Wenn Sie den Art. 8 Abs. 3 ansehen und diesen in Verbindung bringen mit dem Art. 7 Abs. 2, dann ist völlig klar, wer das in Zukunft macht: Das ist das «KIT». Die Opferhilfestelle hat gemäss Art. 8 Abs. 3 dafür zu sorgen, dass das Opfer die unaufschiebbare Hilfe erhalten wird. Da steht nirgends drin, dass das die Opferhilfestelle selbst macht. Das wird sie auch nicht machen können, weil im Art. 7 Abs. 2 drinsteht, dass die Opferhilfestelle verpflichtend bei der Erfüllung ihrer Aufgaben andere Hilfseinrichtungen heranzuziehen hat. Und ich möchte hier auf die Seite 108 verweisen. Hier haben wir das explizit ausgeführt und ich muss das einfach fürs Protokoll wiedergeben - hier steht: «Mit der Hilfe rund um die Uhr können und sollen im Hinblick auf die zu erwartende vergleichsweise geringe Anzahl von Betroffenen natürlich vor allem andere bestehende Einrichtungen betraut werden, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Opferhilfestelle ohnehin offen stehen bzw. ihre Dienste anbieten». Das ist eine Verpflichtung, die die Opferhilfestelle hier an eine andere Stelle zu delegieren hat. Und im Übrigen denke ich, kommt das am besten im Art. 8 Abs. 2 zum Ausdruck, wo es heisst: «Die Opferhilfestelle leistet oder vermittelt ...». Und diese Vermittlung muss sie dort machen, wo es eben private Träger im Sinne dieser Sozialhilfegesetzgebung Art. 24 gibt. Wenn jemand zum Frauenhaus will, dann soll und muss diese Person weiterhin zum Frauenhaus gehen können. Wenn jemand das «KIT» in Anspruch nehmen will, auch über die Leistung, die diese heute ja nur 24 Stunden gemäss ihrer Zwecksetzung leisten können - ich weiss, dass sie mehr machen - dann soll diese Person auch weiterhin das «KIT» in Anspruch nehmen können. Und damit führt es mich eigentlich zur Schlussbemerkung: Die Opferhilfestelle, wie sie beim ASD für diese 50-Prozent-Stelle eingerichtet wird, ist ein Zusammenführen, eine Koordinationsfunktion, vor allem eine administrative Koordinationsfunktion. Das waren und sind die Beweggründe, welche uns veranlasst haben, das hier so einzuführen. Froh bin ich, dass die Vorlage in den restlichen Bestimmungen ausgewogen gestaltet wurde. Ich möchte auch dafür plädieren, dass nicht ohne Not von der schweizerischen Vorlage abgewichen werden soll. Ich denke, wir sollten in den materiellen Bestimmungen von den Erfahrungen der schweizerischen Vorlage auch profitieren können. Dort gibt es zahlreiche Opferhilfestellen und wir können auch dementsprechend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung profitieren. Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank, Herr Regierungschef-Stellvertreter.Abg. Pepo Frick:
Für mich wird es schwierig sein, Ihnen zu widersprechen. Aber ich möchte einmal auf die Seite 97 hinweisen. Hier steht geschrieben: «In der Wahl der Organisationsform, insbesondere in der Frage, ob einer öffentlichen oder privaten Einrichtung der Vorzug zu geben ist, sind die Kantone frei». Wir sprechen ja immer davon, dass wir uns im Endeffekt an die Schweizer Gesetzgebung lehnen. Auf Seite 99 steht dann ganz unten als Bemerkung 220: «So wurde zum Beispiel im Kanton St. Gallen die Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen mit Sitz in Heerbrugg als Opferhilfestelle nach dem OHG benannt». Ich frage Sie ganz einfach: Sie haben jetzt mit verschiedenen Artikeln versucht, mich zu überzeugen. Ich weiss nicht, liegt das jetzt an der Zeit oder ich habe die nötige Vorbildung nicht. Aber ich sage einfach, in der Schweiz ist es möglich, das an privatrechtliche Organisationen zu vergeben. Auf was Sie nicht eingegangen sind - wir haben das vorher noch besprochen: Sie haben die möglichen Fälle Seite 162 aufgezählt. Und da steht: In der Schweiz gibt es 24'000 tatsächliche Fälle und am Schluss Entscheidungen wegen Entschädigung oder Genugtuung insgesamt 1'000. Ich muss hier noch darauf hinweisen: Sie gehen ja davon aus, dass es in Liechtenstein ungefähr 200 Beratungsfälle gibt. Aber der Umrechnungsfaktor zur Schweiz ist 200. Ich denke, das ist viel zu hoch geschätzt. Und ich möchte nochmals sagen: Diese 100 oder 120 Beratungsfälle, die es in Liechtenstein geben wird, werden zum grossen Teil als Anlaufstelle das «KIT» haben. Und das haben Sie ja gesagt und ich habe es jetzt noch übersetzt. Ungefähr fünf Fälle werden dann längerfristig beraten werden müssen. Meine Erfahrung bei «KIT» - und wir haben seit acht Jahren mit wirklichen Opfern von Straftaten regelmässig zu tun - und ich bin jetzt wirklich Laie in dieser Hinsicht, aber die meisten dieser Fälle erledigen wir innerhalb von 24 Stunden auf eine gute Art. Das wurde auch schon von anderen Rednerinnen und Rednern angesprochen. Meine Frage: Gibt es jetzt Sinn, dass für diese wenigen Fälle im Amt für Soziale Dienste eine neue Stelle geschaffen wird? Warum soll das nicht von diesen gemacht werden, die schwerpunktmässig und am Anfang dabei sind? Und ich wiederhole einfach auch Art. 8 Abs. 3: «Die Operhilfe sorgt dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen rund um die Uhr die unaufschiebbare Hilfe erhalten». Warum muss das zuerst dann über das Amt für Soziale Dienste gehen? Wir decken 100% der Zeit ab. Und Sie haben jetzt - aus was für rechtlichen Gründen auch immer - gesagt und betont, dass das nur das Amt für Soziale Dienste machen kann. Ich weiss aber wirklich genügend Beispiele in der Schweiz, wo das eben subsidiär, also nicht durch Ämter erledigt wird. Das für den Moment. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wünscht die Regierung nochmals das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Ich wünsche es mir. Ja, ich bin gefragt worden, also werde ich auch eine Antwort geben. Ich möchte zunächst, falls diese Botschaft nicht angekommen ist, das «KIT» natürlich auch meinerseits für die gute Arbeit loben. Ich denke, das ist auch im Bericht und Antrag entsprechend zum Ausdruck gekommen. Ich möchte ja nicht den Eindruck, dass hier meinerseits das nicht zum Ausdruck gekommen ist. Dann haben Sie die Zahlen angesprochen. Darauf komme ich nachher zurück. Weiter haben Sie die unaufschiebbare Hilfe angesprochen, man müsse zuerst zur Opferhilfestelle gehen. Das ist nicht wahr, dem widerspreche ich. Es passiert gar nichts anderes, wie das, was heute passiert. Wenn heute ein Vorfall im Städtle in Vaduz passiert und es gibt ein Opfer, dann ist nach wie vor das «KIT» die erste Anlaufstelle. Da passiert im Ablauf überhaupt nichts anderes, da muss keine Opferhilfestelle kommen. Die Opferhilfestelle hat nur nach dem Opferhilfegesetz zu garantieren, dass eine solche unaufschiebbare Hilfe vorhanden ist. Und diese ist heute vorhanden, und zwar auch über den Leistungsvertrag, den das Amt für Soziale Dienste mit dem «KIT» hat. Dieser Leistungsvertrag ist nicht anzupassen. Da gibt es überhaupt nichts zu ändern, ausser das «KIT» würde in Zukunft etwas ganz anderes tun wollen. Dann muss die Opferhilfestelle nach einem anderen Partner suchen, der diese unaufschiebbare Hilfe gewährleisten kann. Und das ist heute gegeben; da gibt es überhaupt keinen rechtlichen Anpassungsbedarf. Diese unaufschiebbare Hilfe ist gewährleistet. Diese macht das «KIT» und es wird das auch weiterhin machen. Und wenn das Opfer sagt, ich möchte weiterhin vom «KIT» betreut werden für die medizinische, für die psychologische, für die rechtliche Betreuung, dann kann das «KIT» das auch weiterhin machen. Ich glaube, das habe ich schon wiederholt dargelegt und möchte das hier jetzt auch zu Protokoll geben. Wir brauchen jetzt jemand, der am Schluss alle Opfer - es sind vielleicht nicht alle, die zum «KIT» kommen - wir brauchen am Schluss eine Stelle, die das zusammenführt und wo es eine Statistik gibt, die diese Beratung und Aufklärung, welche Leistungen das Opferhilfegesetz anbietet und die über diejenigen, die das «KIT» anbietet, hinausgehen, geboten wird. Dazu gehören Entschädigungsleistungen, der Schadenersatz. Diese Aufklärung muss gemacht werden. Und wenn das vom «KIT» gemacht wird, dann wird das nicht mehr doppelt gemacht, dann ist das schon erledigt. Dann haben Sie die Zahlen angesprochen. Dafür entschuldige ich mich. Ich habe Ihnen im Gang draussen versprochen, das zu sagen. Es wurde auch schon in der Finanzkommission diskutiert, dass die Zahlen bei der Darstellung der personellen und finanziellen Auswirkungen zu hoch gegriffen sind. Ich habe mir diese Statistik beschafft. Das ist eine Statistik des Schweizerischen Bundesamtes für Statistik. Da wird unterschieden nach den Beratungsfällen. Das sind Statistiken, die jetzt über die Jahre 2000 bis 2004 gemacht wurden. Ich denke, als Referenzgrösse wäre es zulässig, wenn wir den Kanton Graubünden und den Kanton St. Gallen heranziehen und da stimmt dann Ihre Berechnung sicherlich auch. Wenn ich den Kanton Graubünden ansehe, so hat die Anzahl Beratungsfälle in den letzten fünf Jahren doch deutlich zugenommen. Von 214 im Jahre 2000 auf 541 im Jahre 2004. Und wenn wir hier eine einfache Milchbüchleinrechnung machen und diese Beratungsfälle durch die Anzahl Einwohner dividieren und dann mal die Anzahl Einwohner Liechtensteins draufsetzen. Dann sind wir bei etwa 110 vielleicht 120 Beratungsfällen. Wenn wir den Kanton St. Gallen heranziehen, so ist die Tendenz die gleiche und die gleiche Richtung zeichnet sich da ab. Im Jahre 2000 gab es 870 Fälle. Diese Zahl hat sich erhöht bis ins Jahr 2004 auf 1'450. Und wenn der Kanton St. Gallen, glaube ich, so ungefähr 450'000 bis 460'000 Einwohner hat, dann kommt man etwa auf dieselbe Zahl 110 bis 120 für uns. Diese Zahl der Beratungsfälle dürfte in der Tendenz wahrscheinlich in etwa in diese Richtung gehen. Dann zur Frage der Entschädigungs- und Genugtuungsfälle: Diese Zahl ist beinahe stabil. Sie ist im Kanton Graubünden von 10 Fällen im Jahr 2000 und schwankend 10, 16, 12, 18 Fälle im Jahr 2004. Das ergibt umgerechnet ungefähr fünf Fälle für das Land Liechtenstein, wenn wir wieder diese einfache Rechnung anstellen würden. Und dieselbe Zahl ergäbe sich, wenn man den Kanton St. Gallen heranziehen würde. Da gibt es Genugtuungs- und Entschädigungsfälle in der Grössenordnung von 60. Die ist jetzt leicht zurückgegangen, aber das ist wahrscheinlich in der statistischen Beurteilung irrelevant. 60 bis 51 das gibt auch ungefähr diese vier bis fünf Fälle im Jahr. Ich denke, die Regierung hat deshalb richtig entschieden, nicht von einer 100-Prozent-Stelle auszugehen, sondern eine 50-Prozent-Stelle vorzusehen. Es ist auch klar, dass man sich mit einer realistischen Lösung nicht immer Freunde macht. Ich glaube aber, dass wir hier die richtige Entscheidung getroffen haben. Ich hoffe, damit jetzt die Frage beantwortet zu haben.Abg. Pepo Frick:
Ich verspreche, ich strecke bald die Waffen. Sie haben mir die Frage nicht beantwortet, warum in Liechtenstein nicht eine privatrechtliche Organisation das übernehmen kann. Sie haben ja gesagt, dass sich das liechtensteinische Opferhilfegesetz auf das schweizerische Opferhilfegesetz abstützt. Und ich weiss und ich bin jetzt auch lange genug im Landtag, dass wir uns auf diese Rechte berufen. Sie haben mir das nicht beantwortet, warum wir das nicht machen können. In der Schweiz ist das möglich. Ich glaube, ich habe das Wort «Subsidiarität» gebracht. Dann haben Sie den Art. 24 des Sozialhilfegesetzes reingebracht. Da haben Sie mich verwirrt - das gebe ich zu. Ich sehe nach wie vor nicht ein, warum das «KIT» auch aus rechtlichen Gründen nicht dieselbe Aufgabe wie ein Amt erfüllen kann. Diese Antwort sind Sie mir noch schuldig. Danke. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Es ist nicht meine Absicht, Abgeordnete zu verwirren. Ich glaube auch nicht, dass ich das bei Ihnen schaffe. Ich versuche es jetzt noch einmal: Ich glaube, dass ich die rechtlichen Argumente auf den Tisch gelegt habe. Ich glaube, dass wir weiters auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Lösung haben. Das haben wir auch dargelegt. Bei uns ist es nicht möglich, gerade, was die Fragen der Zusprechung von Geldern betrifft. Das ist schlichtweg bei uns einfach nicht möglich über eine privatrechtliche Stiftung oder einen Verein - oder was es auch immer ist. Ich habe Ihnen auch gesagt, dass unser Netz und die soziale Betreuung in unserem Land nicht vom Grundsatz der Subsidiarität getragen ist, dass die Betreuung von hilfsbedürftigen Personen nach dem heutigen rechtlichen Rahmen eine Staatsaufgabe ist. Und in diesem rechtlichen Rahmen haben wir uns bewegt und haben wir uns auch zu bewegen. Wenn ich die Rezeptionsgrundlage heranziehe, so ist es schon legitim, wenn ich gesagt habe: Die schweizerische Vorlage ist Rezeptionsgrundlage und wir sollen uns darauf stützen. Natürlich gilt das in erster Linie für das materielle Recht. Für die Zuständigkeiten, denke ich, haben wir eine ganz andere Situation, auch was die Zuständigkeit hier anbetrifft. Das schweizerische Opferhilfegesetz ist ein Bundesgesetz und delegiert die Aufgabe an die Kantone. Und hier kommt es auf die jeweiligen Kantonsverfassungen an, wie sie ihre Situation regeln. Sie wissen auch, dass es in der Schweiz auch in den einzelnen Kantonen öffentliche Opferhilfestellen gibt. Der Kanton St. Gallen ist einen anderen Weg gegangen. Das hierzu meine Erklärung. Abg. Andrea Matt:
Ich möchte vielleicht dazu einfach einen Gedanken aus der Sicht eines potenziellen Opfers beisteuern: Wenn ich mir jetzt vorstelle, dass ich Opfer wäre, dann bin ich ja nicht nur ein rationaler Mensch, sondern immer auch ein emotionaler Mensch. Und in der Position eines Opfers sehe ich nicht das Gesetz, dass das Amt für Soziale Dienste mir quasi jegliche Hilfe leistet, sondern ich sehe es emotional und kenne das Amt für Soziale Dienste halt bevorzugt als Amt für hilfsbedürftige Menschen, die sich nicht selbst ernähren können. Also ich assoziiere es damit. Was ich jetzt möchte, ist eigentlich einfach zumindest für eines Verständnis erwecken: Wenn jemand Opfer ist und von einer Stelle betreut wird, dann würde ich sehr begrüssen, wenn diese Stelle zumindest alle Anträge, also alles Formelle erledigen könnte und einfach nur noch diese Stelle quasi den Antrag an das Amt für Soziale Dienste abliefern müsste. Dass also nicht das Opfer selbst zum Amt gehen müsste, sondern dass die Stelle, die das Opfer betreut, praktisch die Formalien machen kann, damit man einfach als Opfer wirklich eine Anlaufstelle hat und es dort dann nicht wieder heisst: Jetzt musst du mit diesem Antrag noch zum Amt gehen. Abg. Pepo Frick:
Für den Moment wirklich das Letzte, aber ich muss Sie jetzt wirklich korrigieren. Sie haben gesagt, die Gelder können nicht durch die Opferhilfestelle gesprochen werden. Damit bin ich völlig einverstanden, weil die Gelder werden durch die Regierung gesprochen. Wer immer das macht, das Amt, das «KIT», das Frauenhaus - oder wer auch immer - die können einen Antrag stellen und entschieden wird das durch die Regierung. Das noch zur Klarstellung. Abg. Doris Beck:
Danke schön. Ich möchte noch eine Verständnisfrage stellen oder einmal erläutern, wie ich das jetzt verstanden habe. Grundsätzlich kann ich das nachvollziehen, was die Abg. Andrea Matt vorhin erwähnt hat. Ich sehe jetzt einfach die Situation eines Opfers von heute. Heute ist es doch so: Wenn eine Frau zum Beispiel Kontakte zum Frauenhaus hat und dann irgendwann in die Notsituation kommt, dann wird sie wahrscheinlich zum Frauenhaus gehen und wird wahrscheinlich dort als erstes einmal Unterstützung bekommen. Und ich glaube auch, ich weiss es nicht heute, aber ich stelle mir das vor, dass diese Art Einrichtungen sie dann auch weiter betreuen und begleiten, auch wenn es dann Amtsstellen dazwischen hat. Dasselbe denke ich ist beim «KIT». Das heisst, wenn vielleicht durch eine Situation das «KIT» organisiert wird, weil es diesen 24-Stunden-Dienst anbietet, oder ich habe einen Kontakt zum «KIT» und wende mich dann irgendwann mitten in der Nacht an das «KIT». Und ich habe das so verstanden, dass heute das «KIT» eben oft genau das macht, was die Abg. Andrea Matt gesagt hat, nämlich diese Betreuung. Das heisst, es ist die erste Ansprechperson oder eben diese Frau vom Frauenhaus, egal von welcher dieser privaten Institutionen. Und dann habe ich das Vertrauen und dann möchte ich von der oder dem begleitet werden. Für mich ist jetzt eigentlich der springende Punkt - so habe ich es auch verstanden aus den Ausführungen des Regierungschef-Stellvertreters - nach wie vor kann ich von der Dame des Frauenhauses oder vom «KIT» betreut werden. Ich habe das so verstanden, dass diese Amtsstelle einmal zum Thema «Amtshaftung», zum Thema «Datenschutz», zum Thema «Sicherstellung aller Leistungsvereinbarungen» - das heisst, dass ich in fünf Jahren auch noch zum Frauenhaus gehen kann oder wohin auch immer, wo ich das Vertrauen habe und auch diese Kontinuität, das halt ein Gesetz verlangt, wenn Leistungsvereinbarungen gemacht werden müssen, die diese Kontinuität auch sicherstellen. Mir ist genauso wichtig hier, eben genau da die Bestätigung zu bekommen: Kann das «KIT» oder das Frauenhaus oder diese anderen Stellen - ich habe es auch so verstanden, aber ich möchte es gerne bestätigt haben - ihre Arbeit, ihre Tätigkeiten nach wie vor so durchführen wie bisher? Das heisst, diese Person kann halt trotzdem vielleicht diese Amtssachen mit dem Opfer zusammen erledigen oder trotzdem noch zu Gerichtsverhandlungen begleiten oder wie auch immer. Wie sieht das aus?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank. Lassen Sie mich ein bisschen die Diskussion auflockern. Ich hoffe nicht, dass Sie zu einem Opfer dieses Gesetzes werden, Frau Abg. Matt. Ich glaube nicht, dass wir eine Opfergesellschaft in diesem Land wollen. Ich glaube, das will überhaupt niemand hier im Saal. Dann zur Frage der Entschädigung: Herr Abg. Pepo Frick, das ist klar. Die Frage der Entschädigung bzw. des materiellen/immateriellen Schadenersatzes, dafür ist die Regierung zuständig. Es war im ersten Entwurf anders. Das ist auch klar. Von was ich rede: Es geht bei der Soforthilfe auch um wirtschaftliche Hilfe. Die Leute muss man ja irgendwo unterbringen usw. Diese Frage habe ich damit gemeint. Jemandem ist es vielleicht auch nicht mehr zumutbar, nach Hause zu gehen, weil es kann ja auch der Täter im Hause sein. Dann muss man für diese Person etwas suchen. Und da gibt es auch Fälle, in denen diese Person vielleicht mit diesem Geldsprechen nicht zufrieden ist. Dann muss man das verfügen und das kann eine private Institution heute nicht tun. Ich glaube, das war auch das Anliegen, das die Abg. Renate Wohlwend vorgetragen hat. Dann könnte ich die Frage der Abg. Andrea Matt relativ einfach beantworten. Sagen Sie mir eine Passage in diesem Gesetz, wo die persönliche Anwesenheit des Opfers bei der Opferhilfestelle beim Amt für Soziale Dienste notwendig ist. Das finden Sie nicht. Ich verweise auf das Antragsverfahren im Art. 19, wo es heisst: «Die Anträge sind bei der Opferhilfestelle schriftlich einzureichen». Wer diesen Antrag in Stellvertretung für das Opfer macht, da spielt das psychologische Element. Das ist völlig klar. Wenn das Opfer nicht in Kontakt treten will, wenn das «KIT» oder das Frauenhaus weiterhin will, dann macht das Frauenhaus oder das «KIT» oder der Verein für betreutes Wohnen und alle anderen Organisationen, die jetzt verzeihen, dass ich sie nicht genannt habe, dann werden auch die diese Tätigkeit weitermachen. Und hier verweise ich nochmals auf die entscheidende Passage des Art. 8 Abs. 2: «Die Opferhilfestelle leistet» - und dann kommt es - «oder vermittelt ...». Sie vermittelt, wenn man das will. Und dieses Vermitteln geht heute über die Leistungsverträge. Wenn das «KIT» dieses Opfer in der Erstbetreuung betreut, dann kann es diese Leistungen, die nachher genannt werden, die infolge einer Straftat notwendig gewordene medizinische, psychologische vor allem beim «KIT», soziale, materielle und zum Teil heute auch juristische Hilfe, dann kann das auch weiterhin geschehen, so wie das heute passiert. Schlussendlich geht es dann darum, dass man das Opfer über die Leistungen hier aufklärt, die nach diesem Gesetz möglich sind. Und dann kommt das Antragsverfahren nach dem Art. 19. Oder wenn es eine Entschädigung gibt, also materieller oder immaterieller Schadenersatz, dann ist die Regierung zuständig. Und dann habe ich auch diese Frage noch geklärt, warum das Ressort Justiz hier sitzt. Das habe ich nämlich beim ersten Durchlauf übersehen. Ich denke, dass die Fragen über Schadenersatz richtigerweise irgendwo in der Nähe des Ressorts Justiz angesiedelt sind, weil damit sicherlich schlussendlich Landrichter auch in diese wahrscheinlich vorberatende Kommission Einsitz nehmen müssen, damit die Regierung einen Anhaltspunkt hat, hier über den materiellen und immateriellen Schadenersatz zu verfügen. Und zur Abg. Doris Beck: Da kann ich nur nicken und Ja sagen. Das ist so, wie Sie es beschrieben haben. Ich habe in meinen vorhergehenden Ausführungen versucht, das schon so darzulegen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen mehr und Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Ich frage, ob wir wirklich den Abs. 3 brauchen, denn mir scheint eine ausführliche Erklärung mit der Begründung, dass eine Ergänzung des Territorialitätsprinzips etwas, das eigentlich ein strafgesetzliches oder strafprozessuales Prinzip ist, unpassend. Ich stosse mich nicht daran, aber mir scheint der Abs. 3 wirklich überflüssig. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Sie meinen den Abs. 3 mit den Schiffen und Luftfahrzeugen? Ich versuche mich ja immer in die Lage des Abgeordneten zu versetzen, was ich auch fragen würde. Deshalb habe ich mich erkundigt. Es gibt tatsächlich 22 Luftfahrzeuge, die für Liechtenstein registriert sind. Diese Luftfahrzeuge sind Hoheitsgebiet Liechtensteins, wenn man sich darin befindet. Deshalb ist die Frage nicht so irrelevant und deshalb müssen wir diesen Abs. 3 hier auch einsetzen, wenn wir auf dem Territorialitätsprinzip beharren, weil dann ist das liechtensteinisches Hoheitsgebiet. Wenn da etwas in diesem Flugzeug passiert, dann ist das Territorium Liechtensteins.Abg. Renate Wohlwend:
Aber das ist ja ein allgemeiner strafprozessualer Grundsatz, dass auch die unter der Flagge betriebenen Fahrzeuge - wo immer sie sich befinden - dem Staatsgebiet zuzurechnen sind. Deswegen finde ich es irgendwie überflüssig. Aber wie gesagt, man kann es auch drinlassen. Nur, das ist es ein allgemeiner Grundsatz und ich finde, der hat hier nichts in einem Spezialgesetz verloren. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Sie müssen entschuldigen, ich habe Sie das erste Mal falsch verstanden. Ich habe die Frage so verstanden, warum das hier steht. Ich gebe Ihnen Recht: Das ist ein allgemeiner strafrechtlicher Grundsatz. Ich denke, er dient einfach nochmals der Klarheit. Er müsste aber nicht hier stehen. Das stimmt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick:
Ich möchte das Thema nicht aufwärmen, aber ich werde mich kundig machen, ob das jetzt wirklich unserer Verfassung widerspricht und ob man unter Subsidiarität wirklich so etwas anderes versteht als zum Beispiel im Kanton St. Gallen. Aber dazu werde ich mich anlässlich der 2. Lesung äussern. Sie müssen mir jetzt nicht antworten. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Danke. Ich möchte noch etwas zum Abs. 4 bemerken. Dort heisst es: «... leistet Hilfe bei der Erstellung oder beim Ausfüllen einfacher Anträge und Eingaben». Ich möchte darauf hinweisen, dass die Opferhilfestelle auch Auslandstaten betreut. Und ich möchte dazu zuerst einmal die Richtlinie 2004/80/EG zitieren. Mir ist bewusst, dass sie nicht EWR-relevant ist und nicht übernommen werden muss, aber ich finde, dass dieser Grund zwölf, weswegen man die eingeführt hat, dass der Sinn macht und möchte beantragen, dass das sinngemäss übernommen wird. Ich zitiere: «Dieses System sollte gewährleisten, dass Opfer von Straftaten sich immer an eine Behörde in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat wenden können und sollte dazu beitragen, dass die in grenzüberschreitenden Fällen auftretenden praktischen und sprachlichen Probleme leichter bewältigt werden können».Wenn ich mir jetzt vorstelle, jemand ist in Griechenland Opfer einer Straftat geworden und sieht sich dann mit griechischen Anträgen konfrontiert, dann ist das ganz sicher kein einfacher Antrag, aber es sollte ihm vielleicht trotzdem von der Opferhilfestelle geholfen werden. Und deswegen möchte ich, dass dieses Wort «einfacher» verschwindet, sondern generell einfach bei Anträgen, also «die Opferhilfestelle hilft bei Anträgen und Eingaben». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Die Regierung hat das zur Kenntnis genommen.Dann lesen wir weiter. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich möchte zuerst einmal auf die Tabelle auf der Seite 162 aufmerksam machen. Da sieht man, dass es insgesamt 24'709 Beratungsfälle waren und dass etwas mehr als die Hälfte familiäre Täter-Opfer-Beziehung betrafen. Da spürt man auch eigentlich, wie stark häusliche Gewalt, Gewalt gegen Frauen - 75% der Opfer sind Frauen - wie stark dieser Bereich eigentlich dann von der Opferhilfe betroffen sein wird. Jetzt ist es ja so, dass gerade bei häuslicher Gewalt es sehr häufig passiert, dass die betroffene Frau sich wieder in die Situation zurückbegibt, sich also erneut selbst einer Gefahr aussetzt. Für diejenigen Personen, die in der Opferhilfe sind und die da zuschauen müssen, möchte ich einfach zu Bedenken geben, ob man die dann nicht auch von der Verschwiegenheitspflicht befreien könnte. Denn diese Personen müssen zusehen, wie jemand praktisch wieder nach Hause geht und sich erneut der Gefahr aussetzt. Wir haben ja bald jede Woche eine Meldung, dass ein Mann seine Familie umgebracht hat. Es muss nicht so eskalieren, aber letztes Jahr ist es in Liechtenstein auch einmal so eskaliert. Und ich möchte doch bitten, darüber nachzudenken, ob man im Abs. 4 das Wort «minderjährigen» einfach streichen könnte. Dann würde es auch für erwachsene Frauen gelten. Dass es nicht nur minderjährige Opfer, wenn die ernsthaft gefährdet sind, dass man dann das melden kann, sondern dass man es eben auch melden kann, wenn man generell weiss, dass eine Person sich einer Gefährdung aussetzt. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich erachte diesen Vorschlag rechtsstaatlich als äusserst problematisch, weil damit entmündigen Sie faktisch die erwachsene Person beim Entscheid, ob sie zurück in die Familie soll oder nicht. Ich weiss, dass es da Abhängigkeiten gibt - aus welchen Gründen auch immer. Aber ich erachte eine solche Aufweichung als äusserst problematisch. Abg. Andrea Matt:
Ich bin mir dieser Tatsache sehr wohl bewusst, möchte aber vielleicht etwas vorausgreifend auf den Art. 17 hinweisen. Dort heisst es, dass der Schadenersatz herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann gegenüber dem Opfer, wenn es zur Entstehung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat. Und da spüren wir dann den Zusammenhang mit häuslicher Gewalt mit dieser Gewaltspi-rale, in der sich eine Frau befindet, wenn sie in dieser Situation ist. Sie geht ja oft zurück aus Angst. Sie geht zurück, weil der Mann sie bedroht hat und sie tatsächlich Angst hat, sich von ihm zu entfernen, weil die Drohung ja oft damit zusammenhängt: Wenn du gehst, dann bringe ich dich um. Und das führt dann eben dazu, dass Frauen weiter in dieser Situation bleiben, obwohl es rational eben vielleicht nicht nachvollziehbar ist. Aber ich sehe eigentlich gerade in diesem Art. 17 und mit der Verschwiegenheitspflicht das Problem. Ich habe die Befürchtung, dass dann sehr viele Frauen aus diesem Opferhilfegesetz herausfallen könnten, wenn man sie nicht speziell berücksichtigt. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich akzeptiere Ihre Einwände in der Sache absolut. Allerdings, glaube ich, müssen Sie doch dem erwachsenen Menschen - sei es eine Frau oder ein Mann - den Entscheid zugestehen, ob er in die Familie zurückwill oder nicht. Und es gibt ja auch solche Frauen - mir sind persönlich auch solche Fälle bekannt - die eine Anzeigemöglichkeit haben, das aber aus irgendwelchen Gründen emotionaler Art aber nicht tun. Ich glaube, diesen Freiraum und dieses Recht der Selbstbestimmung müssen Sie der Frau auch lassen. Sonst schränken Sie die Frau ein und entmündigen sie massgeblich. Abg. Doris Beck:
Danke schön. Ich möchte das jetzt nicht nur auf Frauen beziehen, sondern einfach grundsätzlich. Mir ist wichtig, dass in dieser Vorlage professionelle Hilfe wichtig ist und alle Institutionen, zu denen eben genau solche Personen Vertrauen haben, zukünftig auch professionelle Hilfe leisten lassen. Und dann ist halt meine Meinung, erwachsene Menschen vor sich selber zu schützen und das zu verordnen, da sehe ich schon eine Problematik. Das Leben muss schlussendlich noch jeder selber leben. Wir mischen uns hier in eine Privatsphäre ein - und das steht uns nicht mehr zu. Da muss wirklich jeder selber entscheiden. Wichtig für mich ist die professionelle Hilfe, das die nach wie vor wie heute gewährleistet ist. Abg. Andrea Matt:
Ich möchte darauf hinweisen, dass in anderen Staaten häusliche Gewalt sehr wohl ein Offizialdelikt ist. Das heisst, dass jemand, der von diesem Bereich erfährt, verpflichtet ist, dies anzuzeigen. Es ist mir wichtig, dass einfach dieser Zusammenhang mit dem Art. 17 gesehen wird, dass nicht eine Frau, die bei der Opferhilfe oder im Frauenhaus war, wieder zurückgeht, dass die dann den Anspruch auf Opferhilfe verliert. Das ist mir wirklich wichtig, denn da muss man doch sehen, dass das wirklich eine Gewaltspirale ist, nämlich die Angst vor dem Weggehen, die Angst vor der körperlichen Gefahr, das ist einfach eine absolute Extremsituation.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön. Frau Abg. Matt, ich akzeptiere absolut Ihre Argumente in der Sache, aber stellen Sie sich die umgekehrte Sache vor. Eine Frau weiss nicht, wann die Informationen weitergehen, wenn sie Hilfe sucht. Dann besteht umgekehrt die Gefahr, dass Frauen, die das nicht wollen und keine Anzeige wollen, weil sie nicht wissen, was nachher mit ihren Informationen passiert, dass sie eben genau diese Hilfe nicht mehr suchen. Auch diesen Aspekt gilt es zu berücksichtigen.Abg. Andrea Matt:
Ich habe einfach sehr lange in Deutschland gelebt und weiss nur allzu gut, wie wichtig es für die Frauen gerade in dieser Situation ist, dass in gewisser Weise über sie hinweggegangen wird. Sie erfahren dadurch einen Schutz und eine Rückendeckung durch die offiziellen Stellen, die sie dann tatsächlich vor körperlichen Gefahren bzw. vor Gewalt schützt. Das ist einfach in anderen Staaten erwiesen. Ich werde jetzt mich dazu nicht noch einmal melden, weil ich habe darauf hingewiesen, dass es mir be-wusst ist, dass es bei uns kein Offizialdelikt ist, aber dass man diese Thematik bitte bis zur 2. Lesung entsprechend berücksichtigt. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Vielleicht kurz die Meinung der Regierung: Ich möchte hier nicht durch die Hintertür ein Offizialdelikt einführen, zumal es hier um die Verschwiegenheitspflicht geht. Diese Bestimmung kann ja nur dann greifen, wenn ein Opfer bei der Opferhilfestelle gewesen ist. Zu den Aufgaben gemäss Art. 8 Abs. 2 gehört auch die juristische Hilfe. Dann wird die Opferhilfestelle das Opfer aufklären, was ihre Rechte sind. Und wenn das Opfer von diesen Rechten nicht Gebrauch macht, so glaube ich, ist es nicht Staatsaufgabe, hier in die Privatsphäre des Opfers einzugreifen. Das ist meine Sicht der Dinge, ohne dass ich das in der Realität verkenne, was Sie gesagt haben. Aber ich denke nicht, dass es hier die Aufgabe des Staates ist, in die intimste Sphäre des Menschen einzudringen und ihn zu zwingen, wenn er etwas selber nicht will. Bei den Minderjährigen, die sich darüber nicht eine eigene Meinung bilden können, ist das eine andere Situation. Und darum wird das hier auf minderjährige Personen eingeschränkt. Abg. Andrea Matt:
Jetzt muss ich halt doch noch etwas sagen: Wenn jemand zu einer Opferhilfestelle geht, dann ist er sich ja eigentlich schon der Tatsache bewusst, dass er Opfer ist. Es ist also schon ein sehr wichtiger Schritt im Bewusstseinsprozess einer Frau, die der Gewalt ausgesetzt ist, geschehen. Sie sucht eigentlich Hilfe und die richtige Hilfe ist, sie tatsächlich so zu stärken, dass auch etwas geschieht. Und das ist einfach über das Offizialdelikt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann lassen wir das so stehen und wir lesen weiter. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Andrea Matt:
Ich möchte jetzt ganz konkret wissen: Hat eine Frau, die wieder nach Hause zurückgeht und dann erneut Opfer von Gewalt wird, hat die dann noch Anspruch auf Schadenersatz oder nicht?Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Wir werden dieses Beispiel mitnehmen und abklären lassen und dann eine konkrete Antwort auf diese Frage geben. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch eine Frage zur Bevorschussung: Beim Vorschuss für den Ersatz für Vermögensschäden ist die Rückzahlungspflicht auf maximal drei Jahre beschränkt. Wenn nun ein Opfer nach vier Jahren dann Antrag auf Entschädigung stellt und im vierten Jahr kann dann diese Bevorschussung nicht mehr verrechnet werden, so scheint mir das eigentlich unlogisch, denn die Bevorschussung verfällt nach drei Jahren und im vierten Jahr kann dann die Antragstellung auf Entschädigung nicht mehr verrechnet werden. Mir scheint das eigentlich nicht ganz logisch, dass der Verfall des Vorschusses nach drei Jahren erfolgt und trotzdem fünf Jahre lang eine Entschädigung eingefordert werden kann. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich werde das auch noch abklären lassen, aber ich versuche, bereits jetzt darauf eine Antwort zu geben. Im Art. 15 Abs. 3 geht es meines Erachtens um die Situation, dass man einen Vorschuss zurückerstatten kann, wenn er zu Unrecht erfolgt ist. Und wenn er eben nicht zu Unrecht erfolgt ist, wird er später immer noch zur Verrechnung zugelassen im Rahmen der Zusprechung der Gelder im Schadenersatz. Das ist für mich kein Widerspruch. Aber ich werde das auch noch abklären lassen.Abg. Rudolf Lampert:
Mir geht es nur darum, wenn das verrechnet werden könnte. Wenn jetzt zu Unrecht dieser Schadenersatz bzw. kein Schadenersatz zugesprochen wird und der Vorschuss aber innerhalb von drei Jahren verfällt, im vierten Jahr dann ein Schadenersatz zugesprochen wird, so kann der nicht mehr verrechnet werden. Vielleicht habe ich mich jetzt noch unklarer ausgedrückt. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten durchberaten und Traktandum 35 erledigt.
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