Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) sowie das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente) (Nr. 65/2006)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 21: Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) sowie Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 65/2006 steht zur Diskussion. Abg. Franz Heeb:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Liechtenstein ist seit 1980 Mitglied der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens EPÜ. Entsprechend der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erstellung europäischer Patente sowie das Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Art. 65 EPÜ geht es im Wesentlichen um die Reduktion der erforderlichen Sprachen für die Patentschriften sowie um institutionelle Reformen und materielle Anpassungen als auch Änderungen des Verfahrens und der Organisation des Europäischen Patentamtes.
Bei den meisten Bestimmungen sind es sprachliche Klarstellungen und Anpassungen des Europäischen Patentübereinkommens an Vorgaben aus dem TRIPS-Abkommen oder an den Vertrag der Welthandelsorganisation für Geistiges Eigentum zur Harmonisierung patentrechtlicher Erfordernisse.
Kernstück der Revision ist das Sprachabkommen, mit dem die durch Übersetzungen bedingten Kosten für europäische Patentschriften, um die Hälfte reduziert werden können. Art. 65 des EPÜ erlaubt es bisher jedem der 31 Vertragsstaaten, als Voraussetzung für den Eintritt der Wirkung eines europäischen Patents, eine Übersetzung der Patentschriften in eine seiner Landessprachen zu verlangen. Die Unterzeichnerstaaten verzichten mit der Revision des Abkommens auf weitere Übersetzungen eines in der Amtssprache Deutsch, Französisch oder Englisch erteilten Patents.
In einem allfälligen Gerichtsverfahren ist der Patentinhaber indes weiterhin verpflichtet, auf eigene Kosten Übersetzungen des umstrittenen Patentes in einer der anerkannten Amtssprachen einzureichen.
Die Kostensenkung erleichtert den Erfindern und Unternehmen den Zugang zum europäischen Patentsystem und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gegenüber den USA und dem Fernen Osten. In dieser vom technischen Fortschritt und internationalen Wettbewerb zunehmend bestimmten Wirtschaft ist ein effektiver und effizienter Patentschutz ein wichtiger Erfolgsfaktor für unsere Unternehmen. So verbessert und stärkt die Revision des EPÜ insbesondere die Konkurrenzfähigkeit unserer auf Innovation ausgerichteten heimischen Industriebetriebe. Durch die Revision des Europäischen Patentübereinkommens ergeben sich zudem keine zusätzlichen Nachteile, sondern nur Vorteile.
Ich verzichte hier auf die weitere Aufzählung der Änderungen und Anpassungen der Revision. Diese sind im Bericht und Antrag ausführlich beschrieben und begründet.
Gemäss Art. 172 Abs. 4 des neuen Abkommens scheiden diejenigen Staaten, welche die revidierte Fassung bis zum In-Kraft-Treten am 13. Dezember 2007 noch nicht unterzeichnet haben, automatisch aus der Europäischen Patentorganisation aus. Dies wäre eine undenkbare Rechtslage für unsere Wirtschaft und es liegt in unserem eigenen vitalen Interesse, der Revision des Europäischen Patentübereinkommens zuzustimmen.
Ich danke der Regierung und der zuständigen Ressortinhaberin für den ausführlichen Bericht und Antrag zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und empfehle, der Akte vom 29. November 2000 und dem Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente die Zustimmung zu erteilen.
Abg. Marlies Amann-Marxer:
Danke, Herr Präsident.
Die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens sowie das Sprachübereinkommen bringen in der Anwendung Erleichterungen für die Beteiligten sowie Rechtssicherheit in diversen Bereichen. Die Reform des Europäischen Patentübereinkommens von 1970 ergab sich aufgrund der technischen und politischen Entwicklungen der letzten drei Jahrzehnte. Während die meisten Änderungen des Übereinkommens technische Gesichtspunkte und Verfahrensabläufe betreffen, gibt es nur wenige Änderungen materiellen Rechts.
Mit Art. 54 Abs. 5 wird ein Schutz für weitere medizinische Indikationen eingeführt. Es wird ein Anspruch anerkannt, wenn er die Verwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur Herstellung eines Arzneimittels für eine bestimmte neue therapeutische Anwendung darstellt. Der Schutz wird zukünftig für jede weitere medizinische Anwendung eines Stoffes gewährt, der oder das als Arzneimittel bereits bekannt ist. Der neue Art. 54 Abs. 5 beseitigt somit jegliche Rechtsunsicherheit betreffend die Patentierbarkeit von weiteren medizinischen Indikationen.
Mit weiteren Artikeln werden der Schutzumfang für Patente sowie die Bestimmungen zum Widerruf und zur Beschränkung eines Patents durch den Patentinhaber festgeschrieben. Auch wird die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und der meisten nationalen Gerichte kodifiziert. Damit wird die Harmonisierung ausgebaut und vereinheitlicht, was zu begrüssen ist.
Die wohl wichtigste und wirksamste Neuerung wird jedoch mit dem EPÜ-Sprachenübereinkommen erreicht. Es ist als grosse Erleichterung zu betrachten, dass europäische Patentschriften neu nur noch in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamtes, nämlich Englisch, Französisch oder Deutsch, eingereicht werden müssen. Da mit dieser Neuerung bis zu 50% der Kosten eingespart werden können, lässt diese Bestimmung die europäischen Länder gegenüber anderen wirtschaftlichen Grössen im Innovations-Wettbewerb aufholen.
Da Liechtenstein über kein eigenes Patentsystem mit liechtensteinischem Patentamt verfügt, sondern über den Patentschutzvertrag mit der Schweiz in einem einheitlichen Patentschutzgebiet verbunden ist, in dem schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt, muss oder kann Liechtenstein denselben Übereinkommen beitreten wie die Schweiz, was in der Vergangenheit mit der Pariser Verbandsübereinkunft, mit dem Europäischen Patentübereinkommen und mit dem Patentzusammenarbeitsvertrag bereits geschehen ist.
Es steht daher für unser Land ausser Frage, auch den beiden vorliegenden Übereinkommen die Zustimmung zu erteilen, umso eher, als sie für uns keine personellen und finanziellen Auswirkungen haben werden, jedoch Verbesserungen der Rahmenbedingungen im Europäischen Patentrecht bringen, zur Attraktivität des Standortes beitragen und unserem Land Erleichterungen im internationalen Wettbewerb verschaffen. Dem Antrag ist zuzustimmen. Danke.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, bitte ich, den Antrag der Regierung zu verlesen. Der Antrag der Regierung wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wer diesem Antrag der Regierung zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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