Beschluss Nr. 59/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG), (Nr. 67/2006)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 22: Beschluss Nr. 59/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG). Der Bericht und Antrag Nr. 67/2006 der Regierung steht zur Diskussion.Abg. Franz Heeb:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat im Beschluss Nr. 59/2006 der Richtlinie 2005/68/EG über die Rückversicherung der Anpassung weiterer EU-Richtlinien zugestimmt. Aufgrund des vorliegenden Bericht und Antrags hat der Landtag dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses seine Zustimmung zu erteilen, womit auch die entsprechenden EU-Richtlinien bei uns in Kraft treten. Mit der EU-Richtlinie erfolgt eine Harmonisierung des Aufsichtsrahmens für Rückversicherungsunternehmen.
Wie im Bericht und Antrag ausgeführt wird, können aufgrund der EU-Richtlinie Rückversicherungsunternehmen des jeweiligen Herkunftsstaates ihre Dienstleistungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden in sämtlichen Mitgliederstaaten des EWR-Abkommens erbringen. Dadurch wurde eine Lücke in der europäischen Versicherungsgesetzgebung geschlossen. Bisher war die Rückversicherungstätigkeit von Direktversicherungsunternehmen geregelt. Es gab aber keine Vorschriften über die auf Rückversicherungsgeschäfte allein spezialisierten Unternehmen.
Diese EU-Richtlinie eröffnet dem liechtensteinischen Finanzmarkt ein neues Geschäftsfeld und ist aufgrund der volkswirtschaftlich zu erwartenden Mehrwertschöpfung zu begrüssen. Da die Finanzmarktaufsicht bereits Direktversicherungsunternehmen mit Rückversicherungsgeschäften beaufsichtigt, sind das erforderliche Wissen und die Erfahrung zur Gewährleistung der Aufsicht über reine Rückversicherungsunternehmen vorhanden.
Die Regierung weist im Bericht und Antrag darauf hin, dass die vorliegende EU-Richtlinie voraussichtlich durch eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgesetzt wird. Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob eine Änderung nur in Aussicht gestellt wird oder eine konkrete Anpassung erforderlich bzw. geplant und terminiert ist.
Nach der Titelseite müsste das Europäische Parlament bzw. der Rat über die EU-Richtlinie zur Rückversicherung erst am 16. November 2006 beschliessen. Wie im Bericht und Antrag richtig ausgeführt wird, ist dieser Beschluss bereits am 16. November 2005 gefällt worden. Denn ich dachte schon beim ersten Lesen, so voreilig sollten wir doch nicht sein, dass wir Richtlinien der EU zustimmen, noch bevor diese in Brüssel beschlossen sind.
Mit dieser kleinen Anmerkung und Korrektur empfehle ich dem Hohen Landtag, dem Beschluss Nr. 59/2006 des Gemeinsamen EWR- Ausschusses die Zustimmung zu erteilen.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön, Herr Präsident. Rückversicherungen erfüllen in der Versicherungswirtschaft eine äusserst wichtige Rolle, indem sie von den Direktversicherungsunternehmen Risiken übernehmen und somit den Direktversicherern mehr Stabilität verleihen. Dadurch wird auch das Risiko, das Versicherungsnehmer finanzielle Verluste erleiden, gesenkt. Trotz dieser unbestrittenen wichtigen Funktion war das Rückversicherungsgeschäft innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nur dann harmonisiert, wenn diese Tätigkeit von einem Direktversicherungsunternehmen ausgeübt wurde. Diese grosse Lücke im Aufsichtsrahmen für Finanzdienstleistungen wird durch die vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union im November 2005 erlassene Richtlinie 2005/78/EG über die Rückversicherung geschlossen. Die Richtlinie soll nun bis zum 10. Dezember 2007 in liechtensteinisches Recht umgesetzt werden. Dies soll - wie in die Regierung in Aussicht stellt - durch eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfolgen. Der Vorteil einer einheitlichen Regelung liegt darin, dass durch den europäischen Pass nach der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit die Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten des EWR angeboten werden können. Die Überwachung des Rückversicherers geschieht in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Dieses Prinzip wird Sitzlandüberwachung genannt und ist auch besser bekannt unter dem Begriff «Home State Control». Die Zulassungsvoraussetzungen für Rückversicherungsunternehmen orientieren sich an den Voraussetzungen für Direktversicherungsunternehmen. Für die Kapitalanlagen von Rückversicherungsunternehmen wird durch die vorliegende Richtlinie das Vorsichtsprinzip eingeführt. Mitumfasst von diesen Aufsichtsregeln sind auch Eigenversicherungen als Rückversicherungsunternehmen, so genannte «Captives». In diesem Zusammenhang möchte ich von der Regierung gerne wissen, ob sie sich durch Übernahme und Umsetzung dieser Richtlinie eine grössere Attraktivität dieses Geschäftsfeldes in Liechtenstein verspricht bzw. ob sie Anhaltspunkte hat, dass es durch diese neue Regelung zu einer vermehrten Ansiedelung von Rückversicherungsunternehmen kommt. Ich werde diesem Antrag der Regierung ebenfalls meine Zustimmung erteilen. Danke.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt, dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Tschütscher.Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Zunächst besten Dank für die Zustimmung zu dieser meines Erachtens sehr wichtigen Richtlinie, die in der Tat eine Lücke im Aufsichtssystem schliesst. Ich möchte zunächst noch eine zusätzliche redaktionelle Bemerkung anbringen. Ich hätte diese Korrektur auf der Titelseite auch gemacht, möchte mich dafür auch entschuldigen. Es findet sich nämlich noch ein zweiter Fehler auf dieser Titelseite. Es müsste im letzten Satz heissen: «... der Richtlinien 98/78/EG» und nicht «97/78/EG». Das für das Protokoll zur Korrektur. Und auch in den Beilagen müsste der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses statt Nr. 59/2006 Nr. 59/2005 heissen. Ich hoffe, damit haben wir dann diese redaktionellen Angelegenheiten erledigt. Und in der Tat machen wir kaum Umsetzungen, bevor wir Richtlinien in den EWR übernehmen.Dann bleibt mir eigentlich nur noch die Frage des Landtagsvizepräsidenten zu beantworten, ob wir uns davon mehr Geschäft versprechen: Wir versprechen uns zunächst natürlich, über den europäischen Pass diese einheitlichen Regeln hier im Lande einzuführen. Wie wir in anderen Geschäftsbereichen auch gesehen haben, zum Beispiel im Investmentunternehmensbereich, im ganzen Fondsgeschäft, hat der europäische Pass natürlich grosse Vorteile, auch Geschäft zu attrahieren. Wir müssen uns aber sehr bewusst sein, dass das Rückversicherungsgeschäft ein Geschäft ist, das an und für sich im Markt schon sehr gut aufgeteilt ist, dass es hier grosse Mitspieler gibt, die diesen europäischen Markt beherrschen. Da ist vor allem Irland sehr dominant. Und aussereuropäisch sind es vor allem die Bermudainseln. Es ist sicherlich nicht nur ein einheitliches Aufsichtssystem von grosser Bedeutung, sicherlich auch die restlichen Rahmenbedingungen. Und hier denke ich, dass wir sehr gut dastehen. Vor allem hinsichtlich der steuerlichen Situation werden ja Captives sehr bevorzugt in diesem Lande bei uns behandelt. Dann noch zur Frage der Umsetzung: Wie richtig ausgeführt wurde, haben wir die Umsetzung bis im nächsten Jahr im Dezember 2007 vorzunehmen. Warum wir hier so vorsichtig geschrieben haben: «... sollte im Versicherungsaufsichtsgesetz erfolgen ...», ist deshalb, weil ja bei uns diese beiden Bereiche der Rückversicherungsunternehmen und der Eigenversicherungsunternehmen schon durch das Versicherungsaufsichtsgesetz abgedeckt sind. Und wir sind zur Zeit daran, den entsprechenden Bedarf abzuklären, ob es überhaupt im Gesetz etwas braucht, ob es vielleicht auch in der Verordnung noch etwas braucht. Und deshalb hier eine sehr vorsichtige Formulierung. Aber sicherlich wird es so sein, wenn es Umsetzungsbedarf auf Gesetzesebene gibt, dann nur im Versicherungsaufsichtsgesetz. Es macht keinen Sinn, hier anderswo eine Regelung vorzusehen.Dann haben wir noch einen letzten redaktionellen Fehler gefunden. Der Landtagspräsident macht mich verdankenswerterweise darauf aufmerksam, dass es dann im Antrag auch heissen müsste: «... wolle dem Beschluss Nr. 59/2005 seine Zustimmung erteilen». Besten Dank.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, dann können wir über den Antrag der Regierung abstimmen, der Landtag wolle dem Beschluss Nr. 59/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung erteilen.
Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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