Schaffung eines Gesetzes gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG) und Abänderung damit verbundener weiterer Gesetze (Nr. 75/2006), 1. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir kommen zu Traktandum 30: Schaffung eines Gesetzes gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG).Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 75/2006 steht zur Diskussion. Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Gegenstand des vorliegenden Berichtes und Antrages ist die Umsetzung der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie bzw. der hierzu ergangenen Durchführungsrechtsakte. Wie es im Zweckartikel der Regierungsvorlage heisst, dient dieses Gesetz der Bekämpfung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation und bezweckt die Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente. Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation beeinträchtigen die Integrität der Finanzmärkte und das generelle Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wertpapier- und Derivathandel. Marktmissbrauchsvorschriften sind auch von eminenter Bedeutung für die internationale Anerkennung und die Reputation eines Finanzplatzes. Letztendlich sind das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit Voraussetzungen für die gedeihliche Entwicklung eines Finanzplatzes. Der Gesetzesentwurf erweitert den bisherigen Insider-Straftatbestand und führt den neuen Tatbestand der Marktmanipulation ein. In den Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs fallen alle Finanzinstrumente, die zum Handel auf zumindest einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zu einem solchen Markt gestellt wurde. Der Gesetzesentwurf sieht auch zwei zentrale Meldepflichten vor. Einerseits die Pflicht zur Veröffentlichung und Meldung von Eigengeschäften, andererseits die Pflicht zur Verdachtsmeldung. So sind Personen, die bei einem Emittenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, ab Erreichung eines Schwellenwertes von CHF 7'500 verpflichtet, alle von ihnen getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten des Emittenten der FMA zu melden. Der Inhalt der Meldung ist danach so bald wie möglich auf der Website des jeweiligen Emittenten oder über die FMA zu veröffentlichen. Diese Pflicht zur Veröffentlichung der Meldung von Eigengeschäften wird jedoch, wie es im Regierungsbericht heisst, nur geringfügige Auswirkungen nach sich ziehen. Es gibt in Liechtenstein gegenwärtig nämlich kaum Emittenten, die an einer Börse im EWR notieren. Sodann sind Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, zur Meldung an die Stabsstelle FIU verpflichtet, wenn sie aufgrund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte. Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf für die Finanzanalyse Transparenzvorschriften, welche Personen, die öffentlich oder über anderweitige Informationskanäle Anlagestrategien empfehlen, zur Offenlegung ihrer eigenen Interessen oder allenfalls Interessenkonflikte verpflichten. Der vorliegende Gesetzesentwurf benennt die FMA als Aufsichtsbehörde, welche mit den in der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgesehenen Mindestbefugnissen zur Bekämpfung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation ausgestattet wird. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie ist sie auch zu einer engen Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden angehalten. Der Gesetzesentwurf enthält dementsprechend eine detaillierte Amtshilferegelung. Wie in den Medien berichtet wurde, ist der Vernehmlassungsentwurf zum Marktmissbrauchsgesetz insbesondere aufgrund zweier Punkte auf Kritik gestossen. Zum einen war dies der Ausschluss des Beschwerderechts bei der Weitergabe kundenspezifischer Informationen im Wege der Amtshilfe, zum anderen wurden auch die prominente Stellung der FMA im Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verdachts auf Insider-Handel sowie einzelne der FMA übertragene Befugnisse kritisiert. Aufgrund der kontroversen Diskussion zu diesen Punkten entschied sich die Regierung, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist eine Arbeitsgruppe, welcher auch Vertreter der hauptsächlich betroffenen Verbände angehörten, einzusetzen, um diese Kritikpunkte einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. Zur Frage der Verfassungsmässigkeit des Ausschlusses des Beschwerderechts hat die Regierung ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten kam zum Schluss, dass ein Ausschluss des Beschwerderechts sowohl gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf Beschwerdeführung als auch gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter verstosse. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage die Beibehaltung des bestehenden Beschwerderechts vor. Um jedoch den Forderungen der Marktmissbrauchsrichtlinie nach einer effizienten und raschen Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Marktmissbrauch nachzukommen, sind Neuerungen vorgesehen, die der Verfahrensbeschleunigung dienen. So soll gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA im Rahmen der Amtshilfe künftig nurmehr Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) erhoben werden können. Das Verfahren ist zügig durchzuführen. Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sind bei Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof nicht zulässig. Während die Vernehmlassungsvorlage die FMA noch als zentrale Ermittlungsbehörde vorsah, räumt der Gesetzesentwurf der Landespolizei nun die zentrale Stellung im Ermittlungsverfahren ein. In Bezug auf Insider-Handlungen und Marktmanipulation sind die der FMA zustehenden Mindestbefugnisse somit nur noch im Vorfeld einer solchen Anzeige von Bedeutung. Dem Vernehmen nach sind die involvierten Verbände nunmehr mit dem vorliegenden Gesetzesenwurf einverstanden. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Insiderhandel und Marktmanipulationen behindern das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und sind geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu gefährden und somit das Wirtschaftswachstum zu schwächen. Aus diesen Gründen hat die EU die Marktmissbrauchsrichtlinie und die damit verbundenen Durchführungsrechtsakte erlassen. In Liechtenstein soll nun dieses Bündel an neuen Vorschriften in einem eigenen Gesetzeswerk, nämlich dem Marktmissbrauchsgesetz, umgesetzt werden. Die Schwerpunkte der Vorlage sind bereits vom Abg. Alois Beck dargelegt worden und ich möchte daher darauf verzichten. Bei der Vernehmlassung zu diesem Gesetz standen aber weniger diese neuen Regelungen zur Diskussion, vielmehr wurden in der Branche die weit reichenden Rechte der Finanzmarktaufsicht im Ermittlungs- und Strafverfahren und noch mehr die Ausschaltung des Beschwerderechts beim Übermitteln von Kundendaten an ausländische Behörden kritisiert. Nach heftiger Intervention der Branchenverbände und unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des völligen Ausschaltens der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf Beschwerdeführung und auf das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter konnte eine Lösung erzielt werden, die meiner Ansicht nach einen tragbaren Kompromiss darstellt. Nicht ganz verständlich ist für mich allerdings, dass die Regierung überhaupt einen solchen Gesetzesentwurf in Vernehmlassung geschickt hat. Ich kann Ihnen versichern, er hat im Finanzdienstleistungssektor zu heftigen und meines Erachtens auch unnötigen Diskussionen geführt. Die Interessenverbände haben im Rahmen der Vernehmlassung zu etlichen weiteren Punkten Fragen aufgeworfen, zu denen die Regierung im Bericht Stellung bezieht. Aus der Beantwortung geht unzweifelhaft hervor, dass sich unser Land den internationalen Standards in Bezug auf Informationsaustausch nicht verschliessen kann und meines Erachtens auch nicht verschliessen soll. Genauso finde ich aber eine Interessenabwägung von Bedeutung, bei der auch der Schutz der Privatsphäre seine Berechtigung hat. Für mich haben sich zusätzlich noch folgende Fragen ergeben: Neben den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten soll auch gegenüber Drittstaaten ein Informationsaustausch gewährt werden. Die Regierung begründet dies damit, dass es sich um internationale Standards handelt, die von enormer Bedeutung für die internationale Anerkennung von unserem Finanzplatz sind und somit von vitalem Interesse. Wenn ich dieses Argument auf der einen Seite anerkenne, so stellt sich für mich auf der anderen Seite die Frage, ob die im Bericht immer wieder gemachte Zusicherung, dass ausgetauschte Informationen von den ausländischen Behörden nicht ohne vorgängige Zustimmung der liechtensteinischen Aufsichtsbehörden an andere Behörden und Organe weitergeleitet werden. Für mich stellt sich die Frage: Wie kann das sichergestellt werden? Falls dem nicht so ist, wird der Vertrauensschaden für unseren Finanzplatz ebenfalls von erheblicher Bedeutung sein. In Bezug auf das im Bericht erwähnte multilaterale Memorandum of Understanding von IOSCO möchte ich wissen: Beabsichtigt die Regierung, Annex A oder B des Abkommens in Bälde zu unterzeichnen? Neu wird neben den Geldwäschereimeldungen gemäss Sorgfaltspflichtgesetz auch bei Verdacht auf Insider-Geschäfte oder Marktmanipulation eine Mitteilung an die Stabsstelle FIU zu machen sein. Basierend auf dem Sorgfaltspflichtgesetz wurden die Banken verpflichtet, mittels elektronischem System eine risikoadäquate Überwachung der Kundentransaktionen sicherzustellen. Diesbezüglich ist in Bezug auf den Marktmissbrauch auf Seite 17 des Berichts festgehalten, dass die Meldepflicht nach Art. 6 des Marktmissbrauchgesetzes keine zusätzlichen über das SPG hinausgehenden systematischen Nachforschung- bzw. Prüfungspflichten statuiert. In diesem Zusammenhang möchte ich die Regierung fragen: Wie ist dies zu verstehen? - oder konkret: Sind die Kundentransaktion zukünftig durch zusätzliche Kriterien systematisch zu überwachen? Zuletzt habe ich noch eine rechtliche Frage: Gemäss Erläuterungen zu Art. 21 soll die 14-tägige Beschwerdefrist im Rahmen der Amtshilfe bei der Übermittlung kundenbezogener Informationen dann zu laufen beginnen, wenn die Verfügung der FMA an die inländische Finanzinstitution zugestellt wurde. Gemäss Seite 75 des Berichts obliegt es dann der inländischen Finanzinstitution, ihren Kunden über den Eingang der Verfügung zu informieren. Für mich ist es störend, dass der Kunde sein Beschwerderecht verlieren soll, wenn die Finanzinstitution nicht rechtzeitig handelt. Ich bitte die Regierung, bis zur 2. Lesung diesen Punkt nochmals zu überdenken.Zuletzt möchte ich noch anfügen, dass ich beim In-Kraft-Treten des Gesetzes das Aufführen eines konkreten Datums bevorzugen würde. Damit könnten sich insbesondere die betroffenen Finanzintermediäre darauf einstellen und ihre betriebsinternen Abläufe und ihre Organisation darauf abstimmen. Ich bin für Eintreten. Danke.Abg. Heinz Vogt:
Danke schön, Herr Präsident. Ich verzichte auch auf die Intention dieses Gesetzes, das ich im Grossen und Ganzen befürworte. Es ist, wie es jetzt vorliegt, weitgehend gelungen. Einige Punkte möchte ich aber hier schon noch erwähnen.
Ich habe im letzten Herbst angeregt, dass die Interessenverbände des Finanzplatzes Liechtensteins - Bankenverband, Treuhändervereinigung, Wirtschaftsprüfervereinigung usw. - enger in den Gesetzgebungsprozess mit eingebunden werden und vor allem eine offene Kommunikation erfolgen sollte. Ich würde es auch sehr begrüssen, wenn die Arbeitsgruppe «Finanzplatz Liechtenstein» wieder aktiviert werden könnte. Wichtige Themen, die unseren Finanzplatz betreffen, liegen vor uns. Diesbezüglich ist vorzeitig eine offene Kommunikation und eine Diskussion über die die Zukunftstendenzen und Problemstellungen nötig. Das vorliegende Gesetz wurde am 23.12.2005 von der Regierung in die Vernehmlassung geschickt und die heutige Gesetzesvorlage sieht doch etwas anders als die Vernehmlassungsvorlage aus. Dies weckt bei mir doch den Eindruck, dass meine damalige Anregung nicht erst genommen und dem Angebot der Finanzplatzteilnehmer zur aktiven Mitarbeit nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Ich muss an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass vermutlich sowohl Regierung und Marktteilnehmer Zeit, Energie und Kosten gespart hätten, wenn alle Teilnehmer rechtzeitig informiert und in den Gesetzgebungsprozess mit eingebunden worden wären. Ich hoffe, die Regierung begreift jetzt endlich, dass solche wichtigen Vorlagen im Interesse des Finanzplatzes nicht damit abgetan sind, dass die FMA Gesetzesentwürfe schreibt, in die Vernehmlassung schickt und dann einen Aufschrei der Beteiligten zur Kenntnis nimmt. Zu guter Letzt - der Abg. Ivo Klein hat das schon erwähnt - ist bei einer solchen Vorlage auch die Verfassung zu beachten, wo die drei Gewalten - Judikative, Exekutive und Legislative - als Grundprinzipien gelten. Im Vernehmlassungsentwurf wurden an die FMA Kompetenzen verlagert, welche - Gott sei Dank - wieder herausgestrichen wurden. Die alleinige Macht- und Kompetenzzuschanzung von den ordentlichen Instanzen weg an die FMA entbindet die Regierung meiner Meinung nach nicht davon, politische Wertungen in ihrem eigenen Einflussbereich und im Interesse der Bürger zu machen und solche Vorlagen nicht durch eine unabhängige FMA schreiben zu lassen. Ich begrüsse zwar eine effiziente FMA, befürworte aber ausdrücklich auch den Rechtsschutz der Bürger Liechtensteins. Zwei Punkte erachte ich noch als bemerkenswert. Der Insidertatbestand wird neu zum bisherigen Straftatbestand erheblich ausgeweitet, indem neu auch Prognosen und Werturteile von Insidern miterfasst werden. Höchst problematisch erachte ich ferner die Erhöhung der Strafandrohung bei Insiderstrafverfahren von zwei auf fünf Jahre. Vergleicht man dieses Strafmass am Beispiel der schweren Körperverletzung gemäss § 84 des Strafgesetzbuches oder § 99 Freiheitsentziehung mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren, fehlt mir hier doch das gewisse Verständnis für die Verhältnismässigkeit. Meine Frage hierzu: Wie erklärt die Regierung die Erhöhung des Strafmasses zu früher? Und eine weitere Frage lautet: Sind in der Vergangenheit Insiderstrafverfahren bei uns eröffnet worden bzw. kam es zu einer Verurteilung? Der Bericht und Antrag begründet zwar des Langen und Breiten die Gründe, weshalb die Erhöhung so sein müsse, meiner Meinung nach muss aber vom Unrechtsgehalt einer Tat ausgegangen werden. Die vorliegende Erhöhung der Strafandrohung scheint mir im Vergleich zu den von mir erwähnten Delikten doch etwas fragwürdig. Auch wird mir nicht erklärt, warum der Unrechtsgehalt bei Insiderdelikten plötzlich so angestiegen ist. Zudem wird durch diese Erhöhung das Insiderdelikt plötzlich zu einer Vortat zur Geldwäscherei, was eine Meldepflicht für die Finanzintermediäre auslöst und im Vorfeld dazu entsprechende Organisations- und Abwehrmassnahmen aufgebaut werden müssen. Die Finanzintermediäre verkommen so mehr und mehr zu einer Vorhut der Staatsanwaltschaft und der Polizei. Der Treuhänder ist leider kein Kriminalist. Jedenfalls ist in der Ausbildung zum liechtensteinischen Treuhänder kein solcher Ausbildungslehrgang enthalten. Hierzu habe ich folgende Fragen: - Führt das Marktmissbrauchsgesetz nach Ansicht der Regierung dazu, dass neue Risikokriterien zu schaffen sind und das nach Sorgfaltspflichtgesetz zu erstellende Kundenprofil anzupassen ist?
- Welche Prüfpflichten in Zusammenhang mit dem Insiderhandel und Marktmanipulationen werden den Finanzintermediären auferlegt?
- Ist es Absicht, dass die Finanzintermediäre umfassende Transaktionskontrollen durchführen müssen?
- Welche weiteren Pflichten ausserhalb des Sorgfaltspflichtgesetzes müssen die Finanzintermediäre mit Bezug auf das Marktmissbrauchsgesetz in Zukunft beachten?
Ich bitte um Ausführungen hierzu oder noch besser um Stellungnahme und Wiedergabe in den Materialien für die 2. Lesung. Die Geldwäschereibekämpfung wird immer extensiver angepackt und damit verbunden die Gewährung von Rechtshilfe. Das Land Liechtenstein muss gut abwägen, ob Dienstleistungen am Kunden im Vordergrund stehen sollten und ob jeder Kunden schon von Anfang an als potenzieller Krimineller gesehen wird. Ich glaube, dass die rechtschaffenden Kunden grosses Verständnis für die Identifikation und Profilerstellung haben, aber es geht ihnen meist zu weit, wenn normale Geschäftsvorfälle bis zum Exempel dokumentiert werden müssen. In diesem Sinne beantrage ich auch Eintreten auf diese Vorlage. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich möchte mich zuerst für die Eintretensdebatte bedanken. Es ist natürlich eine sehr spezielle Materie und gerade für jemanden, der nicht aus dem Finanzsektor kommt, wurden hier Fragen aufgeworfen, die im Detail zu beantworten nicht ganz einfach sind. Aber es ist schon so, wie in der Eintretensdebatte gesagt wurde: Marktmissbrauch erhöht eben nicht nur die Finanzierungskosten für die Unternehmen, sondern beeinträchtigt auch die Integrität und die Glaubwürdigkeit der Finanzmärkte, und vor allem das generelle Vertrauen der Öffentlichkeit in die Finanzmärkte. Deshalb ist es sicher unabdingbar, dass Insiderdelikte, Marktmanipulation, grenzüberschreitend bekämpft wird, dass hier auch Amtshilfe gegeben wird und dass sich alle Staaten an der Bekämpfung der Marktmanipulation und des Insiderhandels beteiligen. Die Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie hat zu erheblichen Diskussionen Anlass gegeben. Es wurde schon gesagt, die Vernehmlassungsvorlage der Regierung wurde in der Vernehmlassung von den Finanzverbänden stark kritisiert. Stark kritisiert erstens einmal eben, weil das Beschwerderecht bei der Weitergabe kundenspezifischer Daten in der Vernehmlassungsvorlage ausgeschlossen wurde, und zweitens, weil die Stellung der FMA als zu stark betrachtet wurde und hier doch wesentliche Korrekturen angebracht werden müssten. Wenn ich hier vielleicht noch kurz auf den Abg. Heinz Vogt antworten darf: Die Regierung nimmt die Abgeordneten ernst. Das können Sie mir glauben; das gehört sich schon von der Stellung des Hohen Hauses her. Aber manchmal ist es auch die Fülle der Arbeit, die doch auf einer relativ kleinen Verwaltung und auch auf einem relativ kleinen Beamtenapparat der Regierung ruht, dass hier tatsächlich dieser Einbezug nicht immer in der gewünschten Art stattfindet. Wir sind aber auch lernfähig. Wir müssen hier die entsprechenden Strukturen verbessern, damit gerade in so wesentlichen Fragen der frühzeitige Einbezug gesichert werden kann. Übrigens wird in Kürze die doch sehr wichtige Arbeitsgruppe «Zukunft Finanzplatz» wieder gestartet werden. Dementsprechend werden wir hier dann auch wiederum ein Gefäss zur Verfügung haben, um die Zusammenarbeit mit den Finanzdienstleistern zu intensivieren und viele sehr wesentliche Fragen, die auf uns zukommen, miteinander zu bearbeiten. Positiv kann man aber durchaus auch vermerken, dass die Regierung aus den Stellungnahmen der Vernehmlassung ihre Schlüsse gezogen hat und dass eine entsprechende Arbeitsgruppe eingesetzt wurde. Dadurch konnte die Vernehmlassung doch sehr stark angepasst werden, sodass jetzt im Grossen und Ganzen Einverständnis besteht. Selbstverständlich müssen einzelne Fragen, wie sie hier gesetzgeberisch geregelt wurden, diskutiert werden. Und positiv vermerken möchte ich auch an dieser Stelle die sehr aktive Mitarbeit der Verbandsvertreter. Es wurde hier effektiv der Kompromiss bzw. der Konsens gesucht: Wie kann man der Marktmissbrauchsrichtli-nie gerecht werden und trotzdem eben ganz grundlegende Rechte, wie sie in der Verfassung verankert sind, das Beschwerderecht bei der Weitergabe kundenspezifischer Daten, wenn vielleicht auch in abgeänderter und verkürzter Form bewahren? Ich denke, so ist eine Vorlage entstanden, die im Grossen und Ganzen auch das Einverständnis der Finanzmarktteilnehmer finden kann. Insgesamt ist auch hier Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum eingebunden. Es ist aber auch im internationalen Finanzmarkt eingebunden und Marktmanipulation und Insiderhandel werden nicht als Kavaliersdelikte gesehen. Das sind schwer wiegende Verfehlungen und dementsprechend - das wurde auch in der Eintretensdebatte gesagt - ist es wichtig, dass Liechtenstein hier die entsprechenden Regelungen erlässt. Was die Ausweitung der Amtshilfe bzw. was die Ausweitung ausserhalb der EWR-Staaten betrifft: Dazu hat die Regierung auch ihre Ausführungen auf Seite 71 gemacht. Ich kann eigentlich nicht viel dazu beifügen. Ich denke, dass IOSCO doch eine sehr wesentliche Institution ist und Standards setzt, die von enormer Bedeutung sind für die internationale Anerkennung eines Finanzplatzes. Und es würde wohl nicht verstanden, wenn die Amtshilfe, wenn diese Regelungen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes für Liechtenstein - zum Beispiel gegenüber den USA - nicht gelten würden. Ich sehe natürlich die Bedenken, die der Landtagsvizepräsident hier vorgebracht hat: Wie kann sichergestellt werden, dass diese Informationen eben nur so gebraucht werden, wie sie hier im Gesetz auch festgeschrieben sind? Da sind wir natürlich auch - gerade was den Verkehr der Staaten miteinander anbelangt - darauf angewiesen, dass auch andere Staaten sich dementsprechend an die Gesetze und an die Vereinbarungen, die man mit ihnen trifft, halten. Es ist auch klar, dass wir hier natürlich nicht jeden Staat überprüfen können. Andererseits würde ich es als grösseren Nachteil erachten, wenn wir dieses Gesetz nur anwendbar auf den Europäischen Wirtschaftsraum machen würden. Dann wurden sehr spezifische Fragen gestellt: Welcher zusätzliche Aufwand entsteht denn für die Finanzdienstleister? Gerade dadurch, dass eben der qualifizierte Insiderhandel als Geldwäschereivortat gilt und damit natürlich auch dementsprechend im Sorgfaltspflichtbereich Verpflichtungen hervorruft. Ich möchte auf diese spezifischen Fragen dann anlässlich der 1. Lesung eingehen und dann auch auf die 2. Lesung hin noch eine Antwort nachliefern. Aber insgesamt soll doch gerade dadurch, dass auch die Meldepflicht an die gleiche Institution, nämlich an die FIU gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um ein Vergehen nach Marktmissbrauchsgesetz oder um ein Vergehen nach Sorgfaltspflichtgesetz handelt, ausgedrückt werden, wie es die Regierung hier auf Seite 48 festgehalten hat. Da heisst es - ich zitiere: «Es sei an dieser Stelle neuerlich festgehalten, dass es vor dem Hintergrund der Meldepflicht nach Art. 6 MG-E nicht erforderlich ist, über die Pflichten des Sorgfaltspflichtsgesetzes hinaus systematische Nachforschungen bzw. Prüfungspflichten - speziell auf Insiderhandel und Marktmanipulation fokussiert - zu erfüllen». Ich denke mir, es sollen auch keine neuen Risikokriterien geschaffen werden. Wenn man aber natürlich bei Einhaltung des Sorgfaltspflichtgesetzes und bei diesen Abklärungen auf eine Vermutung eines Insiderhandels oder einer Marktmanipulation stösst, dann ist die Meldepflicht gegeben. Dann muss man dies dementsprechend auch bei der FIU melden. Aber ich werde gerne detailliert auf die 2. Lesung hier noch einmal auf diese Fragen eingehen. Abg. Heinz Vogt:
Herr Regierungschef, danke für die Ausführungen. Ich habe auch erwähnt, dass das jetzige Gesetz soweit akzeptabel ist und gut herausgekommen ist. Ich denke aber, der Zeit- und Geldverschleiss bei der Ausarbeitung ist für mich nicht ganz verständlich. Die Arbeitsgruppe hatte ja einen konstruktiven Beitrag geleistet - das haben Sie selber erwähnt - und das könnte meiner Meinung nach schon im Vorfeld geschehen. Dann müsste man nicht solchen Ärger haben und Zeit vergeuden, um offensichtliche Fehler wieder zu bereinigen. Ich denke mir - und das ist ein Vorschlag von mir an die Regierung - die Zukunft des Finanzplatzes Liechtenstein ist sicher eine wichtige Sache, aber ich denke schon, dass die Regierung gut beraten ist, wenn man wirklich Arbeitsgruppen institutionalisiert. Und dabei geht es nicht nur um Probleme, die jetzt auf uns zukommen, oder um Umsetzungsprobleme, sondern es geht auch um Weiterentwicklungen. Und die könnte man gut auf einzelne Einheiten herunterbrechen. Nach meinen Rückmeldungen von Finanzplatzteilnehmern sind diese auch durchaus bereit, hier aktiv mitzuarbeiten. Es geht auch um die Entwicklung von neuen Produkten und Zukunftschancen in den Märkten. Und da könnte man mit einer Institutionalisierung von Einheiten wirklich viel bewirken. Sie haben auch die Ressourcenprobleme bei der Regierung erwähnt. Das kann ich nicht beurteilen. Ich glaube, das wissen Sie am besten, was Sie können. Da wäre das aber genau der richtige Weg, der von mir hier vorgeschlagen wird.Ich weiss jetzt nicht, ob Sie auf die einzelnen Punkte dann bei der Lesung der einzelnen Artikel eingehen - zum Beispiel beim Strafmass etc. Ich nehme jetzt einmal an, Sie haben das so gedacht. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön, Herr Präsident. Herr Regierungschef, danke für Ihre Antwort. Dass Sie auf verschiedene meiner spezifischen Fragen natürlich nicht ad hoc eingehen können, ist für mich verständlich und auch kein Problem.Ich möchte einfach etwas nochmals zur Veranschaulichung bringen, damit Sie auch sehen, dass mir dieses Thema relativ ernst ist. Und zwar geht es um Folgendes: In der Geldwäscherei ist es ja so, dass wir ein Sorgfaltspflichtgesetz haben, das die Geldwäschereithematik behandelt. Basierend auf diesem Gesetz und der Verordnung hat die FMA eine Richtlinie erlassen, dass die Banken die Transaktionen permanent systematisch mittels elektronischen Systemen überwachen müssen. Der Bau dieser elektronischen Systeme hat einen erheblichen Aufwand mit sich gebracht. Die laufende Überwachung, das so genannte Monitoring der Kundentransaktionen, ist ein enormer Aufwand für alle Finanzintermediäre. Mir geht es ganz konkret darum: Müssen wir jetzt in diesem Bereich diese laufende Überwachung auch sicherstellen, oder müssen wir hier erst melden, wenn wir was sehen, aber wir sind nicht verpflichtet, diese Transaktionen laufend abzuklären und zu überwachen? Das ist für mich ein fundamentaler Unterschied und in der Praxis, von der Arbeit her, auch eine extrem andere Ausgangsposition. Ich glaube, es ist sehr wichtig, hier Klarheit zu haben, denn falls diese Verpflichtung besteht, müssen die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden, diese Systeme gebaut und die entsprechenden Ressourcen aufgebaut werden. Wenn dem nicht so ist, ist es - mindestens was dieses Thema anbelangt - weniger dramatisch für die Finanzintermediäre. Um diese Klärung möchte ich Sie bis zur 2. Lesung bitten. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das werde ich gerne machen. Ich habe das andeutungsweise hier schon ausgeführt. So wie ich diesen Bericht und Antrag verstehe, so wie wir diskutiert haben, geht es nicht um weitere aktive Nachforschungs- und Prüfpflichten der Finanzintermediäre. Es geht also nicht darum, dass diese Systeme nun wieder alle neu angepasst werden müssen. Aber selbstverständlich im Rahmen des Sorgfaltspflichtgesetzes, wenn man im Laufe der Überprüfungen auf Tatbestände - Insiderhandel oder Marktmanipulation - stösst, dann besteht Meldepflicht. Und da denke ich mir, das ergibt sich automatisch aus Art. 17 ff. aus dem Sorgfaltspflichtgesetz. Aber ich werde gerne dazu noch Ausführungen auf die 2. Lesung hin machen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Eintreten auf diese Gesetzesvorlage scheint unbestritten. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke schön, Herr Präsident. Gemäss Abs. 4 steht hier, dass Inhalt und Form der Veröffentlichung in einer Verordnung geregelt wird. Bezüglich Inhalt der Meldung im nächsten Artikel ist hier dann detailliert aufgeführt, was der Inhalt dieser Meldung ist. Wieso wird hier diese Unterscheidung gemacht, dass es im einen Fall Bestandteil des Gesetzes ist, im anderen Fall wird aber auf die Verordnung verwiesen?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Was den Inhalt der Meldung anbetrifft: Ich denke mir, das ist schon sehr wesentlich und von daher auch wichtig, dass zumindest die Grundsätze im Gesetz enthalten sind. Ich denke, die Form der Veröffentlichung kann effektiv Verordnungsmaterie sein. Ich denke mir auch, dass je nach technischem Stand diese Form der Veröffentlichung auch kurzfristig angepasst werden soll. Und ich sehe auch nicht dieselbe Bedeutung, was Inhalt und Form anbetrifft. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Wir müssen ja zwei Sachen unterscheiden, und zwar zwischen dem Inhalt der Meldung und Inhalt und Form der Veröffentlichung. Was veröffentlicht wird, ist natürlich für die betroffenen Personen schon noch relativ wichtig. Darum ist es für mich mindestens eine Überlegung, ob das nicht auch gesetzlich geregelt werden sollte. Sie müssen sich doch vergegenwärtigen, dass hier doch persönliche Transaktionen veröffentlicht werden. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Bei Verdacht auf Marktmissbrauch hat der Finanzintermediär eine Meldung zu machen. Das ist so wie beim Sorgfaltspflichtgesetz. Gleich wie beim Sorgfaltspflichtgesetz ist auch, dass eine 20-tägige Informationssperre zu erfolgen hat. Was nicht gleich ist bzw. so lese ich das aus dem Gesetz heraus, ist die Vermögenssperre. Im Sorgfaltspflichtgesetz haben wir eine fünftägige Vermögenssperre. Hier haben wir das nicht erwähnt. Ich gehe davon aus, das ist auch so gewollt, dass hier keine Vermögenssperre stattzufinden hat. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch eine Frage zu Art. 15: Bei diesem Artikel waren Sie mir ein bisschen zu schnell. Und zwar der letzte Satz heisst - ich zitiere: «Die FMA unterrichtet die mitteilende Behörde über die Ergebnisse». Sinngemäss geht es jetzt folgendermassen: Eine ausländische Behörde kann hier eine Anzeige machen. Die inländische Behörde ermittelt dann und übermittelt das Ergebnis der ausländischen Behörde. Wenn ich das jetzt richtig verstehe, kann auf diesem Weg das Beschwerderecht umgangen werden. Also, wenn man das so will, dann sagt man der ausländischen Behörde: «Ja, wir können das nicht ohne weiteres, wir haben da die Beschwerdeproblematik. Aber stell du uns einfach eine Information zur Verfügung. Dann müssen wir abklären und dann können wir die Informationen an dich weitergeben». Meine Frage: Ist das so? Kann hier das umgangen werden? Wenn ja, was wird hier vorgekehrt, dass dem nicht so ist?Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Nein, dem darf natürlich nicht so sein. Die FMA hat ja im Rahmen dieses Gesetzes zu handeln. Und dieses Gesetz schreibt sehr genau vor, wann Amtshilfe gegeben werden kann und wann nicht, wann kundenspezifische Daten übermittelt werden dürfen oder nicht. Dieser Art. 15 kann sich deshalb nur auf allgemeine Informationen beziehen, die dann eben nicht als Amtshilfe zu qualifizieren sind. Auch dazu werden wir noch genauere Ausführungen machen, denn es wäre natürlich unsinnig, wenn hier die Amtshilfebestimmungen mit diesem Art. 15 Abs. 2 umgangen werden könnten. Aber das ist hier nicht der Fall. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir weiterlesen. Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke. Ich kann diese Frage hier oder auch beim nächsten Artikel stellen. In meinem Eingangsvotum habe ich die Thematik bezüglich der Zustellung aufgegriffen. Und zwar haben wir ja hier die Problematik, dass die Zustellung einer Verfügung an das inländische Finanzinstitut geht. Die Bekanntgabe der Kundendaten betrifft aber die Kunden selbst. Und wenn die Finanzinstitution den Kunden nicht rechtzeitig informiert, verwirkt er sein Beschwerderecht. Und ich frage mich schon, ob das so gut gelöst ist und ich möchte, wie gesagt, die Regierung nochmals bitten, diesen Punkt hier abzuklären. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Hier geht es genau um so eine Lösung, die einen Kompromiss darstellt. Denn es ist in den anderen Staaten, so wie uns die Regelungen der Amtshilfe im Marktmissbrauch bekannt sind, absolut verpönt, dass die Kunden informiert werden, wenn es um den Verdacht eines Insidertatbestandes oder um eine Marktmanipulation geht. Und zwar einfach deshalb, weil dann die Befürchtung, die durchaus auch berechtigt ist, vorherrscht, dass der Kunde dann dementsprechende Massnahmen ergreifen kann und die Beweislage nachher natürlich erschwert wird. Deshalb war hier zuerst vorgesehen, dieses Beschwerderecht einfach der inländischen Finanzinstitution zu gewährleisten. Jetzt ist dazugekommen, dass diese ihren Kunden über den Eingang der Verfügung informieren kann. Das ist eine solche Zwischenlösung, die - wie ich meine - durchaus tragbar ist und die zumindest zum Teil Ihrem Anliegen entgegenkommt, wenn natürlich nicht zur Gänze.Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Ich bin kein Verfassungsrechtler und ich kann das nicht abschliessend beurteilen. Aber nach meinem Dafürhalten betrifft es das ureigenste Interesse des Kunden und hier wird sein Beschwerderecht zumindest massiv aufgeweicht. Ich möchte Sie einfach noch einmal bitten, dies bis zur 2. Lesung verfassungsrechtlich noch einmal abklären zu lassen. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Heinz Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich komme zurück auf mein Eintretensvotum, wobei die Frage des Strafmasses festgelegt ist. Ein weiterer Punkt, der mich hier interessieren würde, ist: Hier wird von einem CHF 75'000 übersteigenden Vermögensvorteil geredet. Mir ist nicht klar, wie man auf die CHF 75'000 kommt. Weiter ist mir nicht klar: Handelt es sich hier beim Vermögensvorteil um einen Kapitalgewinn? Ich müsste in diesem Zusammenhang natürlich auch wissen, wenn ich schon von einem Kapitalgewinn rede, was der Einstandspreis der Transaktion ist. Könnte man hier nicht von Umsatzzahlen reden? Und wenn der Vermögensvorteil von einem die Umsatzzahl übersteigenden Betrag erzielt wird, dann ist mir die Transaktion schon eher klar. Ich denke, bei geregelten Börsen kann ich das relativ einfach nachvollziehen. Was passiert aber, wenn ich bei kleineren Börsen oder bei ausserbörslichem Handel Transaktionen mit kleinen Nennwerten oder kleinen Kurswerten mache? Und wie Sie wissen, spielen bei nicht geregelten Märkten Informationen oft eine Rolle und da gibt es auch oft relativ grosse Kapitalgewinne. Und mir ist es aus Sicht der Treuhänder nicht klar: Wie soll ein Treuhänder das abklä-ren? Jede einzelne Transaktion oder inwieweit geht die Abklärungspflicht? Wir haben die Anregung des Abg. Ivo Klein aus Sicht der Banken gehört, aber ich bitte schon noch abzuklären, wie das aus Sicht der anderen Finanzintermediäre - wie zum Beispiel der Treuhänder - geschehen soll. Ich habe hier mit dieser Bestimmung schon meine liebe Mühe, wie und wann man das anwenden soll und wann nicht, denn die Banken haben zum Teil andere Informationen. Bei geregelten Märkten wird das zum Teil von der Börsenaufsicht schon selber geregelt, dass Auffälligkeiten untersucht werden können. Aber bei nicht geregelten oder im ausserbörslichen Bereich ist es natürlich unheimlich schwierig für einen Finanzintermediär, überhaupt einen Unrechtsgehalt einer solchen Transaktion nachprüfen zu können. Und die andere Frage, die ich schon erwähnt habe, lautet: Wie erklärt sich die die Regierung die Erhöhung des Strafmasses? Ich habe dann auch ein Beispiel aus dem Strafgesetzbuch zitiert. Ich möchte es hier nochmals erwähnen, und zwar § 84 und § 99: Im Vergleich zu einer schweren Körperverletzung und Freiheitsentziehung scheint mir hier doch das Strafmass bei allem guten Willen doch schon etwas hoch zu sein. Landtagsvizepräsident Ivo Klein:
Danke, Herr Präsident. Drei Bemerkungen zu den Ausführungen des Abg. Heinz Vogt: Für mich scheint die richtige Grösse der Unterscheidung schon der Vermögensvorteil und nicht der Umsatz zu sein, weil das für mich das wesentliche Kriterium ist und nicht der Umsatz. Was die Treuhänder anbelangt ist es heute im Sorgfaltspflichtgesetz einfach so: Diese sind heute schon nicht verpflichtet, elektronische Systeme zur Transaktionsüberwachung zu haben. Diese Frage stellt sich also gar nicht, ob sie es neu im Bezug auf diese Thematik haben müssen. Aber bei den Banken ist es eben so - und das ist der Unterschied. Dann möchte ich allerdings das Votum unterstützen bezüglich der Verhältnismässigkeit der Strafmasse. Ich möchte die Regierung hier auch bitten von meiner Seite, diese Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Und dann hätte ich noch eine ganz kleine Bemerkung von meiner Seite: In Abs. 2 wird unter anderem ein Strafmass von einem Jahr oder 360 Tagessätzen aufgeführt, während in Abs. 3 in einer anderen Thematik ein gleich gelagertes Strafmass von sechs Monaten und 360 Tagessätzen aufgeführt wird. Und hier frage ich mich schon: Warum wird hier diese Unterscheidung gemacht? Für mich zumindest ist diese Unterscheidung nicht nachvollziehbar. Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich nehme einmal an, dass der Betrag von CHF 75'000 aus der Marktmissbrauchsrichtlinie übernommen ist. Aber ich werde das überprüfen lassen und möchte auch die Fragen betreffend den Vermögenvorteil, die Sie hier aufgeworfen haben, auf die 2. Lesung hin überprüfen lassen und entsprechende Ausführungen dann im Bericht und Antrag zu diesen Fragen auch aufführen. Was das Strafmass allgemein anbelangt, so ist man einfach verpflichtet in der Umsetzung der Marktmissbrauchslinie Strafen zu erlassen, die abschrecken, die in dem Sinn auch präventiven Charakter haben. Jetzt kann man natürlich über die Höhe des Strafmasses sprechen. Wir haben uns hier auch an den Nachbarstaaten orientiert, wie dieses Strafmass festgesetzt worden ist. Insgesamt ist ja zu sagen, dass Marktmanipulationen und Verstösse gegen das Insiderhandelsverbot geeignet sind, das Vertrauen in den Kapitalmarkt zu erschüttern und dass deshalb es sich hier doch um Straftaten handelt, die sehr ernst zu nehmen sind. Aber wie gesagt, ich kann Ihnen jetzt keine objektive Wertung geben, warum das Strafmass so erhöht worden ist, wie es eben heute auch in Österreich, in Deutschland und zum Teil auch in der Schweiz festgesetzt worden ist. Aber dazu schlage ich auch vor, dass wir auf die 2. Lesung uns hier noch einmal die Überlegungen machen und auch die von Ihnen aufgeführten Vergleiche aufnehmen und dementsprechend werten.Abg. Heinz Vogt:
Danke für die Ausführungen. Ich glaube, mir ist schon wichtig, dass man hier von Verhältnismässigkeit redet. Die CHF 75'000 kommen - nach meiner Information - aus dem Mehrwertsteuerbereich. Das wurde mir so kommuniziert. In Abs. 1 heisst es - ich zitiere: «wenn durch die Tat ein CHF 75'000 übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis ...» usw. Ich denke, das wird das Minimumstrafmass sein. Damit habe ich doch schon meine liebe Mühe bei CHF 75'000 Vermögensvorteil so ein hohes Strafmass mit bis zu fünf Jahren zu haben. Ich glaube, wenn man den Schweizer Fall betreffend den Pensionskassenskandal - oder wie man das nennen will - betrachtet, wobei jemand CHF 20 Mio. oder CHF 30 Mio. garniert, dann glaube ich schon, dass da mit aller Härte vorgegangen wird, denn ich bin mir auch bewusst, dass dadurch die Finanzmärkte oder das Anlegervertrauen geschwächt werden. Aber ich glaube, man muss hier schon auch ein bisschen die Realität sehen. Ich glaube auch, dass das Ganze auch auf die FATF-Empfehlung zurückzuführen ist. Meiner Meinung nach könnte man auch den Spielraum, den man zur Verfügung hat, nochmals überprüfen. Das meine Anregungen hierzu.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich unterbreche jetzt die Sitzung. Wir haben diese Gesetzesvorlage nun in 1. Lesung behandelt. Die drei weiteren Gesetzesvorlagen aus dieser Vorlage der Regierung werden wir morgen, Freitag, ab 9.00 Uhr in Behandlung ziehen.Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend. Die Sitzung ist geschlossen (um 20:00 Uhr).
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