Abänderung des Bankengesetzes (Nr. 66/2006), 2. Lesung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 13: Abänderung des Bankengesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung hat die Nr. 66/2006. Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung.Ich gebe zuerst das Wort dem Abg. Paul Vogt. Abg. Paul Vogt:
Danke, Herr Präsident. Ich beantrage die Durchführung der 2. Lesung in Form von Artikelaufruf. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann stimmen wir zuerst über den Antrag des Abg. Paul Vogt ab, diese Vorlage mit Artikelaufruf in Behandlung zu ziehen. Wer diesem Antrag stattgeben will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 17 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ich stelle fest, dass der Abg. Paul Vogt heute ein Erfolgserlebnis nach dem anderen hat. Natürlich werden wir jetzt dieses Gesetz auch durch Artikelaufruf in Behandlung ziehen, möchte aber doch zu bedenken geben, dass Gesetzesvorlagen, die nur zwei, drei Seiten benötigen, dass es nach meiner Ansicht Sinn machen würde, diese doch zu lesen, damit auch die Zuhörerinnen und Zuhörer an den Fernsehgeräten wissen, was wir behandeln. Selbstverständlich habe ich dem Entscheid des Landtages zu folgen und wir werden diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung durch Artikelaufruf in Behandlung ziehen. Vorerst gebe ich aber das Wort noch dem Herrn Regierungschef. Regierungschef Otmar Hasler:
Herzlichen Dank, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Gesetzesvorlage war in der 1. Lesung unbestritten, aber es gab einige Fragen, auf die ich noch mündlich antworten möchte, auch zuhanden des Protokolls. So wurde die Frage aufgeworfen, ob die gemäss den neuen Outsourcing-Vorschriften ausgelagerten Daten von einer EU-ausländischen Behörde für andere Verfahren verwendet werden können, als für dasjenige im Rahmen dessen diese zur Kenntnis gelangten. Es wurde hier ja auch schon im Bericht und Antrag Nr. 66/2006 ausgeführt, dass das Bankkundengeheimnis natürlich weiter gilt, auch nach der revidierten Outsourcing-Regelung. Hinsichtlich der weiteren behördlichen Verwendung der wohl im Rahmen eines wie auch immer gearteten Verfahrens erlangten Daten gilt es festzuhalten, dass sich im Verhältnis zur heutigen Regelung nichts ändern wird. Die Neuregelung des Outsourcings hat keine Auswirkungen auf die straf- oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensbestimmungen, schon gar nicht auf besondere Verfahrensbestimmungen im Ausland. Bei Auslagerungen ins Ausland ist mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Bankgeheimnis und der Datenschutz nach liechtensteinischem Recht eingehalten werden. Welche Sicherheitsvorkehrungen bei der Auslagerung von Kundendaten als angemessen zu betrachten sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei insbesondere Verschlüsselungsmöglichkeiten, Aggregation der Daten, Stand der Technik und Zugriffsmöglichkeiten Dritter eine Rolle spielen. Wenn allerdings Kundendaten im Ausland sind und eine ausländische Aufsichtsbehörde von Gesetzes wegen das Recht und die technischen Möglichkeiten hat, bei einem ihr unterstellten Dienstleister, an den die liechtensteinische Bank eine Dienstleistung ausgelagert hat, auf diese Daten zuzugreifen, kann je nach Staat nicht ausgeschlossen werden, dass diese Daten in einem ausländischen Verfahren verwendet werden.
Es ist also denkbar und muss auch von Fall zu Fall gesondert abgeklärt werden, dass es in einem anderen EU-Land kein Beweismittelverbot bezüglich solch ausgelagerter Daten gibt und dass die ausgelagerten Daten in einem anderen Verfahren verwendet werden. Jedenfalls ist der Kunde - wie schon heute - über die Auslagerung besonders zu informieren und auf die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen, bevor die Kundendaten ins Ausland transferiert werden. Der Kunde kann auf diese Weise selber entscheiden, ob er in die Geschäftsbeziehung mit der Bank eintreten bzw. diese aufrechterhalten und damit seine Daten dem potenziellen Zugriffsrisiko aussetzen will. Es wird wohl schon aus Marketinggründen im Interesse der Bank sein, beim Outsourcing darauf zu achten, dass die ausgelagerten Daten auch im Extremfall möglichst keine Rückschlüsse auf die Kunden zulassen. Und das ist letztendlich wohl nur dann weitestgehend sichergestellt, wenn Kundendaten nach dem neuesten Stand der Technik verschlüsselt werden. Dann wurde noch eine Frage gestellt bezüglich der Seite 4 des Berichtes und Antrages 66/2006, welches die genannten Umsetzungsprobleme, die dort nicht näher ausgeführt wurden, gewesen seien: Gemeint sein dürften damit die auf Seite 3 und 4 genannten Übersetzungsprobleme: Die Übersetzungsprobleme bestanden insbesondere darin, die vom EU-Parlament am 28.9.2005 beschlossene englische Version der beiden Richtlinien in der jeweiligen Landessprache der EU-Mitglieder im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte erst am 30.6.2006. Deshalb sind die beiden Richtlinien auch noch nicht ins EWR-Abkommen übernommen worden. Dann wurde die Frage nach der Auswirkung der neuen Eigenkapitalvorschriften auf Kreditnehmer - insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen - aufgeworfen: Welche Auswirkungen die neuen Eigenmittelanforderungen an Banken auf die einzelnen Kreditnehmer haben, kann nicht allgemein beantwortet werden. Es bedarf einer Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles, die ihrerseits von vielen Variablen abhängig ist. Zunächst aber gilt es festzuhalten, dass «Basel II» primär für den Kreditgeber gilt, also die Bank. Die Bank hat ihr Kreditrisiko angemessen mit Eigenmitteln zu unterlegen. Ob die Bank ein allenfalls erhöhtes Eigenmittelerfordernis auf die Kreditkonditionen umlegt, liegt in ihrer Entscheidung. Es bleibt angesichts der relativ guten Eigenmittelausstattung der liechtensteinischen Banken abzuwarten, ob und ab wann eine Überwälzung stattfindet. Das Eigenmittelerfordernis aus einem Kreditengagement hängt nun von der Wahl des Ansatzes zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses ab. Hier geht die Regierung aufgrund der von den Banken erhaltenen Auskünfte davon aus, dass sämtliche Banken - zumindest in den ersten Jahren - den Standardansatz wählen werden. Im Standardansatz gibt es verschiedene Kategorien von Kreditnehmern, denen jeweils ein unterschiedliches Risikogewicht zugeordnet wird. Diese Kategorien und Risikogewichte unterscheiden sich teilweise von den heute verwendeten. Ausserdem spielen Kredithöhe und allfällige Sicherheiten eine Rolle. Das Eigenmittelerfordernis hängt also vom Rating des Kreditnehmers, der Kredithöhe und von den allenfalls gegebenen Sicherheiten ab. Daneben sind noch eine Reihe von anderen Faktoren, wie etwa die Qualität des Risikomanagements der Bank und das Eigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko ausschlaggebend dafür, ob die Bank mehr Eigenmittel bereitstellen muss oder nicht. Überschlagsmässig kann gesagt werden, dass Retail und Hypothekarkredite weniger Eigenmittel bei den Banken binden werden als bisher. Das Eigenmittelerfordernis für Kredite an KMU wird, da KMU kaum ein Rating einer externen Rating-Agentur haben werden, in etwa gleich wie heute bleiben. Dann wurde die Frage zu Art. 3a Bst. h aufgeworfen, nämlich wie der Terminus «Geschäftsführung» zu verstehen ist oder ob es hier nicht «Organe» heissen müsste: Der Begriff «Geschäftsführung» stammt aus der Richtlinie 2006/48/EG. In der englischen Version ist von «Management» die Rede. In der EU-Diktion wird hier bewusst vermieden, das Management in exekutives und strategisch überwachendes Gremium zu unterteilen, weil es in den einzelnen EU-Jurisdiktionen unterschiedliche Organe und Organfunktionen gibt. Bei der vorliegenden Begriffsbestimmung ist der massgebliche Einfluss auf all jene Funktionsebenen einer Bank gemeint, welche die Geschäfte führen. Es geht um die Geschäftsführung als solche, egal von welchem Organ diese ausgeübt wird. Damit sind jedenfalls Verwaltungsrat und Geschäftsleitung erfasst. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank für diese Hinweise. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir mit der 2. Lesung beginnen. Art. 3a Bst. a und h wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 3a Bst. a und h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Es melden sich verschiedene Abgeordnete. Ich bitte, diesen Artikel vorgängig zu verlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Danke, Herr Präsident. Nur noch eine kleine Ergänzung zu Abs. 3: Das haben wir schon anlässlich der 1. Lesung diskutiert. Es wäre sicher zielführend, wenn man schreibt: «Die Regierung bestimmt mit Verordnung» usw., dass das klar festgehalten wird. Ich nehme an, die Regierung übernimmt das, weil sonst könnte ich einen Antrag stellen. Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe das auch schon bei der 1. Lesung angefragt, ob man hier nicht sagen muss: «Die Regierung bestimmt mit Verordnung» usw., auch in Anlehnung an Art. 8, wo ebenfalls auf die Verordnung verwiesen wird, damit klar ist, dass das mit Verordnung und nicht mit irgendwelchen Rundschreiben - oder was auch immer - geregelt wird. Regierungschef Otmar Hasler:
Ich wollte eigentlich beantragen, die Regierungsvorlage so abzuändern: «Die Regierung bestimmt mittels Verordnung». Und genau gleich dann bei Art. 8 Abs. 2 die letzten zwei Worte: «sowie die Ausnahmen mittels Verordnung». Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir über den ergänzten Art. 4 abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler:
Ich möchte das einfach für das Protokoll noch einmal wiederholen: Die Regierung beantragt, Art. 8 dermassen abzuändern, dass es in Abs. 2 im letzten Satz heisst: «Die Regierung regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen mittels Verordnung».Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann können wir abstimmen. Wer dem Art. 8 in dieser ergänzten Fassung zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 14a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 14a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen. Art. 41a Abs. 1 und 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41a Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir können weiterlesen.Art. 41b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 41b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
II. steht zur Diskussion.
Regierungschef Otmar Hasler:
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Ich glaube, ich habe etwas verpasst, also zu Art. 41b - aufgehoben. Entschuldigung, ich muss schnell in meiner Vorlage nachschauen, damit das auch richtig gemacht wird. Nein, das stimmt schon. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Ist das in Ordnung?Regierungschef Otmar Hasler:
Ja, das ist richtig. Entschuldigung.Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Dann stimmen wir noch über II. ab: Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch Traktandum 13 erledigt. -ooOoo-