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25. Okt 2006
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13.Ban­ken­ge­setz (Abände­rung), 2. L.
14.Gesetz betr. Schaf­fung der Rechts­grund­lagen zur Überführung der GWK in pri­vat­recht­liche Orga­ni­sa­ti­ons­form, 2.L.
Genehmigung
Beschlussprotokoll

Schaffung der Rechtsgrundlagen zur Überführung der Gewerbe- und Wirtschaftskammer in eine privatrechtliche Organisationsform (Nr. 77/2006), 2. Lesung

Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 14: Schaffung der Rechtsgrundlagen zur Überführung der Gewerbe- und Wirtschaftskammer in eine privatrechtliche Organisationsform. Wir behandeln auch diese Gesetzesvorlage in 2. Lesung. Die Vorlage der Regierung trägt die Nr. 77/2006. Wenn das Wort nicht gewünscht wird, können wir mit der 2. Lesung beginnen.
Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Franz Heeb:
Ich möchte hier noch eine Anregung und einen entsprechenden Änderungsantrag kurz einbringen. Wenn man den Artikel so liest, vor allem auch in Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1, dann wäre die künftige Wirtschaftskammer Liechtenstein gezwungen, in einer privatrechtlichen Genossenschaft zu verbleiben. Wie ich den Bericht und Antrag verstanden habe, sieht die Regierung als ersten Schritt die Umwandlung der bisherigen GWK von einer öffentlich-rechtlichen in eine privatrechtliche Genossenschaft und die künftige GWK gemäss Beschluss und Handelsregistereintrag will als Verein weiterbestehen. Ich stelle hier den Antrag, dass man in Abs. 1 generell schreibt «in eine privatrechtliche Organisation», dies einfach, weil es auch in Zusammenhang steht bei Art. 2 Abs. 1. Wenn die Regierung als ersten Schritt eben diese privatrechtliche Genossenschaft will - und das ist ja abgeklärt worden, so weit ich jetzt verstanden habe -, dass man das lässt und ergänzt dann mit dem Passus «oder in eine andere privatrechtliche Organisationsform». Dies einfach, damit auch die künftige GWK die Möglichkeit hat, ihre Organisationsform als privatrechtliche Organisation auch selber zu wählen.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich rate Ihnen dringend ab, diesen Antrag nicht zu übernehmen. Wir müssen heute die Situation schaffen, dass wir die GWK von der öffentlich-rechtlichen Genossenschaft zunächst in eine privatrechtliche Genossenschaft überführen. Das Gesetz wird ja 30 Tage nach Kundmachung dann in Kraft treten. Und dann besteht die GWK als privatrechtliche Genossenschaft weiter - wir haben das ausgeführt. Und von dort aus ist der GWK der Weg offen, sich in einen Verein umzuwandeln. Der Landtag sollte nicht von sich aus in die Organisationsstruktur der GWK eingreifen. Wir haben das mit der GWK so abgemacht. Ich glaube auch, dass insbesondere der Art. 2 Abs. 1 so stehen bleiben muss, damit die Gewerbe- und Wirtschaftskammer in der bestehenden heutigen Struktur als Genossenschaft weiterarbeiten kann, um dann von sich aus von der Genossenschaft in einen Verein - wie sie das ja selbst schon beschlossen hat - weiterzugehen. Das hier sind nur die Regelungen, die von staatlicher Seite als Basis geschaffen werden. Wir greifen damit überhaupt nicht in die Organisationsstruktur bzw. in die Freiheit der GWK ein. Das habe ich anlässlich der 1. Lesung schon so gesagt. Mich verwundert jetzt der Antrag auch, weil anlässlich der 1. Lesung weder bei der Lesung zu Art. 1 noch zu Art. 2 überhaupt eine Bemerkung gemacht worden ist. Ich rate Ihnen deshalb dringend ab, diesen Antrag zu übernehmen.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte darauf hinweisen, dass wir bereits in 1. Lesung genau auf diesen Umstand hingewiesen haben. Ich bin mir da sicher - das Protokoll müsste man jetzt heraussuchen. Aber wenn der Antrag des Abg. Heeb bearbeitet würde bzw. zur Abstimmung gelangt, müsste man auch «Gemäss Art. 428 ff. PGR» weglassen, denn dort in Art. 428 wird genau die Genossenschaft geregelt. Aber Ihre Erklärungen - ich war ursprünglich auch der Ansicht des Abg. Heeb - scheinen mir plausibel, sodass ich diesen Antrag nicht unterstützen werde, weil mir Ihre Erklärungen plausibel erscheinen.
Abg. Franz Heeb:
Ich möchte vor allem gerade im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 darauf hinweisen: Wenn man es so stehen lässt, dann muss man noch einmal eine Gesetzesänderung einbringen, weil hier steht ganz eindeutig - ich zitiere: «Die Gewerbe- und Wirtschaftskammer besteht als privatrechtliche Genossenschaft gemäss Art. 428 ff. PGR weiter». Das ist für mich eine zwingende Bestimmung und wir verlieren nichts dabei, wenn wir das mit einer privatrechtlichen Organisationsform ergänzen. Das ist nach meiner Rechtsauffassung eine Verpflichtung dazu. Ich meine und es ist wichtig, dass die künftige GWK ihre Rechtsform selber wählen kann.
Abg. Paul Vogt:
Mir leuchtet die Argumentation des Regierungschef-Stellvertreter ein. Das ist doch bloss eine neue Ausgangssituation für die GWK, die hier geschaffen wird. Was die GWK später macht, das bleibt ihr frei. Ich möchte vor allem auch auf Abs. 2 von Art. 2 hinweisen. Dort heisst es: «Die kundgemachten Statuten bleiben in Kraft». Und ich denke, da steht auch drin, dass es eine Genossenschaft ist. Und wenn wir nun hier in Abs. 1 das völlig offen formulieren, ob das eine Genossenschaft oder irgendeine andere Organisation ist, dann glaube ich, stellen wir diese Statuten auch in Frage. Es geht ja nur darum, dass es nicht mehr eine öffentlich-rechtliche, sondern eine privatrechtliche Genossenschaft ist.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich sehe das auch so und vor allem sehe ich darin die Möglichkeit, dass eine privatrechtliche Genossenschaft dann frei ist, ihre neue Rechtsform zu wählen. Daraus ergibt sich für mich, dass diese Gesetzesvorlage lediglich einen Übergangsstatus darstellt, der benötigt wird, um von einer öffentlich-rechtlichen in eine privatrechtliche Genossenschaft überführt zu werden - so wie ich das verstanden habe.
Abg. Alois Beck:
Ich kann diese Argumentation nachvollziehen. Es heisst im Titel des Gesetzes «Überführung» und in Art. 2 «Übergangsbestimmungen». Das scheint mir klar und vermutlich auch am einfachsten für die GWK zu sein. Die Frage ist lediglich, die sich auch aufgrund des Votums des Abg. Franz Heeb stellt: Braucht es nachher eine gesetzliche Änderung, wenn beispielsweise die Genossenschaft sagt, wir wollen ein Verein oder was auch immer sein? Und wie ich den Abg. Franz Heeb verstanden habe, legt er das relativ strikte aus, dass eben diese Bestimmung in Abs. 1 des Art. 2 so absolut zu verstehen ist, dass hier eine gesetzliche Änderung vonnöten ist. Ich glaube eher, dieses Problem muss man anschauen und vielleicht noch über diesen Fortgang informieren.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Ich glaube, wir müssen uns einfach die Ausgangslage vergegenwärtigen: Die GWK ist heute eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft. Sie möchte selber ein privatrechtlicher Verein sein. Das geht nicht direkt. Wir müssen eine privatrechtliche Genossenschaft schaffen. Das machen wir mit dem Terminus «Übergangsbestimmungen». Ich bin sonst nicht der, der aus dem eigenen Bericht und Antrag zitiert, aber in diesem konkreten Fall mache ich das und ich lese einfach die Seite 11 vor. Dort heisst es in einem Abschnitt - ich zitiere: «Nach erfolgter gesetzlicher Überführung der GWK von einer öffentlich-rechtlichen in eine privatrechtliche Genossenschaft bleibt es der GWK und ihren Mitgliedern unbenommen» - also das heisst, sie sind frei - «in der Folge selbst über die endgültige privatrechtliche Organisationsform zu entscheiden. Im Rahmen der Bestimmungen des PGR (Art. 482, Art. 130 Abs. 6) ist es der GWK mit Zustimmung aller Mitglieder möglich, sich in eine andere Verbandsperson umzuwandeln, sofern Gesetz oder Statuten dies nicht anders vorsehen. Da es keine ausdrückliche Bestimmung - weder im Vereins- noch im Genossenschaftsrecht - gibt, welche die Umwandlung in einen Verein ausschliesst und auch die GWK-Statuten dies nicht ausschliessen, ist die von den zuständigen Gremien der GWK bereits beschlossene Umwandlung der Genossenschaft in einen Verein ohne weiteres möglich». Damit ist die Rechtslage klar. Es braucht keine gesetzliche Abänderung für das, was Sie heute beschliessen.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich zitiere auch ungern aus Ihren Berichten, aber komme nicht umhin, weshalb diese Verwirrung eigentlich entstanden ist. Auf Seite 4 oben wird von Ihnen ausgeführt: «Dies bedingt unter anderem auch eine rechtliche Neuausrichtung der GWK, das heisst, die Überführung derselben von der bisher öffentlich-rechtlichen Gewerbegenossenschaft in eine privatrechtliche Organisationsform». Und das, glaube ich, hat die Verwirrung gestiftet, weil mit diesem Satz gesagt wird, es soll praktisch nach Gutdünken dann eine Rechtsform gewählt werden. Sie sagen hier nicht in eine privatrechtliche Genossenschaft. Das hat zumindest bei mir auch die Verwirrung hervorgerufen.
Abg. Franz Heeb:
Herr Vizeregierungschef, ich wollte eigentlich dieselbe Stelle zitieren. Es spricht ja dafür, dass das eine Übergangsbestimmung ist. Und wenn dieser Übergang - so wie ich Sie jetzt auch verstanden habe - abgeschlossen ist, ist diese Bestimmung nicht mehr gültig. Das heisst, diese gilt für diesen Übergang und dann müsste, wenn Sie so argumentieren, auch gesagt werden, dass es nur für diesen Übergang gilt - und dann gilt es nicht mehr. Aber das müsste ausdrücklich im Gesetz stehen. So wie es jetzt ist, ist es eine generelle Norm, die auch entsprechend wieder geändert werden müsste.
Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Besten Dank, Herr Präsident. Die Stelle, die der Abg. Rudolf Lampert zitiert hat, damit wollen wir die Ausgangslage ausdrücken und da wollen wir einfach sagen, dass es am Schluss eine privatrechtliche Organisationsform sein soll. Und es soll die GWK selbst entscheiden, welche Rechtsform sie wählen möchte. Das wollten wir hier zum Ausdruck bringen, nicht da vorne präjudizieren. Und ich glaube auch, das ist auch nicht Aufgabe des Gesetzgebers, sondern das ist Aufgabe der Mitglieder der GWK. Ich glaube, das steht durchgehend im ganzen Bericht auch so drin. Die GWK selbst hat ja schon entschieden, was sie ab dem 1. Januar 2007 sein möchte.
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, stimmen wir über den Antrag des Abg. Franz Heeb ab, der wie folgt lautet: «Dieses Gesetz regelt die Überführung der Gewerbe- und Wirtschaftskammer von einer öffentlich-rechtlichen in eine privatrechtliche Organisationsform». Wer diesem Antrag zustimmen will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: 2 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dem Antrag ist somit nicht stattgegeben und wir stimmen nun über Art. 1 der Vorlage ab: Wer dem Art. 1 zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:

Art. 2 steht zur Diskussion.

Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.

Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Wir lesen weiter.
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:

Art. 3 steht zur Diskussion.

Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.

Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann können wir weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Klaus Wanger:

Art. 4 steht zur Diskussion.

Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte die Hand erheben.

Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Schaffung der Rechtsgrundlagen zur Überführung der Gewerbe- und Wirtschaftskammer in eine privatrechtliche Organisationsform zustimmen will, möge bitte die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit ist diese Gesetzesvorlage ebenfalls abschliessend behandelt. Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis morgen, Donnerstag, 09:00 Uhr.

Die Sitzung ist geschlossen (um 21:40 Uhr).

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