Beschluss Nr. 93/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken) (Nr. 103/2006)
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Dann kommen wir zu Traktandum 16: Beschluss Nr. 93/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 103/2006 steht zur Diskussion. Abg. Franz Heeb:
Herr Präsident, werte Damen und Herren Abgeordnete. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Mai 2005 die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern erlassen. Diese Richtlinie wurde in weiterer Folge mit den dazu zu ändernden Richtlinien und der anzupassenden EU-Verordnung im Juli 2006 vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss verabschiedet.
Der Hohe Landtag hat nun dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses seine Zustimmung zu erteilen.
An Stelle der verschiedenen nationalen Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung unlauterer Werbe- und Marketingmethoden und verwerflicher Geschäftspraktiken gegenüber den Verbrauchern soll eine einheitliche Regelung für alle EWR-Staaten gelten. Damit werden vor allem Verbraucher des Inlands vor unlauterem Verhalten von Firmen aus dem Ausland geschützt und im Land ansässige Unternehmen zur Einhaltung der EWR-weiten Regelungen verpflichtet. Die Richtlinie regelt das Wettbewerbsverhalten der Unternehmen gegenüber den Verbrauchern, jedoch nicht den Bereich der Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen.
Die zu übernehmende EU-Richtlinie verbietet in einer so genannten «Black list» bestimmte Praktiken und legt Prinzipien fest, mit denen man gegen unlautere Praktiken vorgehen kann. Kernelement der Richtlinie ist der Art. 5 mit einem generellen Verbot unlauterer Geschäftspraktiken. In den folgenden Artikeln werden insbesondere irreführende und aggressive Geschäftspraktiken sowie irreführende Unterlassungen konkretisiert.
In Art. 10 der Richtlinie werden zusätzliche Kontrollen durch nationale Verhaltenskodices der Unternehmen über unlautere Geschäftspraktiken für zulässig erklärt. In den abschliessenden Artikeln werden die Durchsetzung der Ansprüche der Verbraucher sowie die Sanktionen gegenüber Verstössen gegen die EU-Richtlinie geregelt.
Im Bericht und Antrag der Regierung wird darauf hingewiesen, dass Art. 3 und 4 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie Art. 8 des Konsumentenschutzgesetzes angepasst werden müssen. Die Anpassung der liechtensteinischen Gesetzesgrundlagen und die Umsetzung der Richtlinien sollen sich an den Vorgaben anderer Staaten orientieren. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, an welchen Staaten sich die Regierung dabei orientieren will und bis wann die betreffenden Gesetze angepasst werden sollen.
Ich empfehle dem Hohen Landtag, dem Beschluss 93/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung zu erteilen.
Abg. Henrik Caduff:
Danke, Herr Präsident. Die vorliegende Richtlinie soll unlautere Werbe- und Marketingmethoden sowie sonstige verwerfliche Geschäftspraktiken verbieten, die Unternehmen gegenüber Verbrauchern an den Tag legen. So sollen, wie bereits ausgeführt, insbesondere irreführende und aggressive Praktiken untersagt werden. Die Richtlinie bezieht sich somit vor allem auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher in Bezug auf die Produkte, die Produktewahl stehen. Sie schützt damit auch rechtschaffene Unternehmer vor unlauterem Wettbewerb. Auch ich empfehle, dieser Richtlinie zuzustimmen. Danke. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Der Herr Regierungschef-Stellvertreter wünscht noch das Wort. Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher:
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren des Landtages. Es wurden zwei Fragen vom Abg. Franz Heeb gestellt, und zwar an welchen Staaten sich die Regierung orientieren will: Wir werden selbstverständlich die Entwicklungen in der Schweiz ansehen, obwohl die Schweiz ja nicht EWR-Mitgliedstaat ist, aber das UWG vor allem auf der schweizerischen Rezeptionsgrundlage basiert. Und dann, wie es bei solchen Gesetzesgrundlagen üblich ist, sicherlich die deutschsprachigen Länder. Dann zur Frage der Umsetzung: Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass diese Richtlinie bis zum 12. Dezember 2007 umgesetzt werden muss. Ich denke, dass die Arbeiten sehr zügig vorangehen können und dass wir diese Agenda hoffentlich einigermassen fristgerecht erledigen können. Ich möchte noch Folgendes zu Protokoll geben: Mir ist beim nochmaligen Durchlesen des Berichts aufgefallen, dass drei Referenzen im Bericht und Antrag in Bezug auf die Richtlinie nicht stimmen. So möchte ich einfach zu Protokoll geben, dass es auf Seite 6 ganz oben in Klammern Art. 2 lit. j und h heissen müsste, und im dritten Abschnitt müsste es anstatt Art. 5 Abs. 4 Art. 5 Abs. 3 heissen und in den letzten zwei Zeilen dieses 3. Absatzes anstatt Art. 5 Abs. 4 Art. 5 Abs. 5. Das noch für das Protokoll, falls es hier irgendwann einmal zu gerichtlichen Fragen kommt, scheint es mir wichtig zu sein, dass die Referenzen einfach stimmen. Besten Dank. Landtagspräsident Klaus Wanger:
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, können wir über den Antrag der Regierung abstimmen, der wie folgt lautet: «Der Landtag wolle dem Beschluss 93/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung erteilen». Wer diesem Antrag Folge leisten will, möge bitte die Hand erheben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Klaus Wanger:
Damit haben wir auch Traktandum 16 bearbeitet. -ooOoo-